1850 / 231 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ungesäumt für den Augenblick die Bundes⸗Versammlung in ihre volle Wirksamkeit wieder eintreten zu lassen, um ohne längeren Aufenthalt ein Centralorgan für die Leitung der laufenden und unabweislichen Geschäfte zu erlangen, und in demselben Augenblicke die Revision der Bundes⸗Ver⸗ fassung in Angriff nehmen zu können. Je mehr man die bisherige Erfah⸗ rung und die Verhältnisse, wie sie vorliegen, berücksichtigt, desto vollständi⸗ ger muß deren ernste Erwägung zu der Ueberzeugung führen, daß auf dem Wege freier, d. h. nicht durch die Formen der Bundes⸗Verfassung geleiteter und bedingter Vereinbarung nimmermehr zur Bildung eines Provisoriums und noch weniger zu einem Beschlusse über die nicht minder dringende Revision der Bundesverträge zu gelangen ist. Aus dieser Ueberzeugung muß aber folge⸗ recht jene hervorgehen, daß es nur Ein Mittel mehr gebe, dem unheilvollen Zustande der jetzt in Deutschland herrschenden Verwirrung ein Ziel zu setzen. Dieses Mittel liegt in der Wiedereinsetzung der Bs vs eanane⸗ lung in ihre Thätigkeit nach dem ganzen Umfange der ihr durch gesetze überwiesenen Rechte und Obliegenheiten. Damit treten bei 5* theilungen jenes verfassungsmäßigen Organs des Bundes, das 8 der engere Rath, je nachdem die eine oder die andere durch 85 e. setzlichen Bestimmungen dazu berufen ist, in ihre durch die öö Bundesgesetze bestimmte Wirksamkeit, so Le“*“ lung selbst wieder die Aufgabe überkommt, bis zur Einsetzung eines neuen d een Central⸗Organs die Obliegenheiten eines solchen auf bundesver⸗ ff „enmeegeen zu besorgen und gleichzeitig zu den behufs der fassungsmäßigem Wege z olg - Sgs Die B 1 Verfassungs⸗Revision erforderlichen Arbeiten zu schreiten. Die Bundes Versammlung hat ihre von der Gründung des Bundes an bis zum 12. Juli 1848 fortgesetzte Wirksamkeit mit diesem Tage als beendet erklärt, um die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten an eine provisorische Centralge⸗ walt in der sich von selbst verstehenden Voraussetzung zu übertragen, daß eine definitive Bundesgewalt in Folge der Einführung einer neuen Verfas⸗ sung an deren Stelle treten werde. Diese Erwartung ist nicht in Erfüllung gegangen, und der Erzherzog⸗Reichsverweser war in dem Falle, die ihm an⸗ vertrauten Gewalten abermals nur an ein interimistisch bestelltes Bundes⸗Organ zu übergeben, welches in Folge der zwischen der Kaiserlich österreichischen und der Königlich preußischen Regierung am 30. September v. J. geschlossenen Uebereinkunft unter Beistimmung sämmtlicher Bundesgenossen am 20. De⸗ ember v. J. seine Wirksamkeit antrat. Bei dem am 1. Mai d. J. er⸗ folgten Erlöschen der Vollmachten der Bundes⸗Central⸗Kommission war die vorerwähnte, im §. 3 der Uebereinkunft vom 30. September v. J. näher angedeutete Voraussetzung noch immer nicht in Erfüllung gegangen. Die neue Bundes⸗Verfassung ist bis jetzt nicht zu Stande gekommen. Die rechtmäßige Wirksamkeit der einstweilen geschaffenen Provisorien hat aufge⸗ hört. Der Bund ist daher thatsächlich ohne ein gemeinsames, allseitig an⸗ erkanntes Central⸗Organ. Die Hoffnung auf die Möglichkeit, ein solches im bisher eingeschlagenen Wege der direkten Verständigung zu schaffen, ist geschwunden, während die Existenz des Bundes, welcher ohne diese Einrich⸗ tung nicht zu bestehen vermag, wesentlich gefährdet ist. Es können daher die unter solchen Umständen erledigten Gewalten, deren Ausübung nicht unterbrochen werden darf, nur an die als das beständige verfassungsmäßige Organ des Willens und Handelns des Bundes erklärte Bundes⸗Versamm⸗ lung zurückfallen. Der Kaiserliche Hof erblickt mit Befriedigung einen Be⸗ weis für die Richtigkeit seiner hier dargestellten gewissenhaften Auffassung der Sachlage in dem Umstande, daß der von der Plenar⸗Versammlung zun Begutachtung der Vorlagen der Kaiserlich österreichischen Regierung ge⸗ wählte Ausschuß in seinem darüber erstatteten Berichte wesentlich damit über⸗ einstimmende Ansichten entwickelt, und als das Ergebniß seiner bundes⸗ rechtlich begründeten Schlußfolgerung, die Bundesversammlung in allen ihren verfassungsmäßigen Attributen als vollkommen zu Recht bestehend anerkennt; wenn er gleich mit Rücksicht auf die ihm gestellte Aufgabe den vorläufigen Antrag in engere Gränzen zu stellen sich genöthigt gesehen haf. Der Kaiserliche Hof hat bisher gezögert, eine solche Maßregel, wie die volle Reaktivirung der Bundesversammlung, in Vorschlag zu bringen, aus Rück⸗ sichten, die zu nahe liegen, als daß sie näher bezeichnet zu werden branchen. Er sieht sich nunmehr aber durch die Umstände dazu genöthigt, das Gebot der ihm wie allen übrigen Bundesgenossen auferlegten Pflicht der Aufrecht⸗ haltung der Bundesverträge zu erfüllen. Wer die Verträge noch anerkennt, wird diesem Antrage beitreten müssen; denn so lange jene bestehen, ist die⸗ ser vollkommen begründet. Nur durch ein Aufgeben aller Provisorien, durch ein vollkommenes Zurückkehren zu seiner bisherigen Organisation bis zu dem Zeitpunkte, wo dieselbeé durch eine grundgesetzlich gestattete Revision abgeändert sein wird, kann der deutsche Bund wieder die Stelle im euro⸗ päischen Staatensysteme einnehmen, die ihm durch die allgemein anerkann⸗ ten und allgemein bindenden Verträge eingeräumt worden ist. Nur auf die⸗ sem Wege kann aber auch der Bund in einem Augenblicke, wo die dringendsten und heiligsten Angelegenheiten seiner Kompetenz überwiesen sind, diejenige Stellung einnehmen, durch welche seine eigene Würde und Ehre, so wie der ihm rechts⸗ und vertragsmäßig zustehende Einfluß auf die europätsche Politik gesichert wird. Man hat bereits bei der Berufung der Plenarversammlung dem Worte Oesterreichs vertraut und wird ihm auch diesmal vollen Glau⸗ ben schenken, wenn der Kaiserliche Hof dasselbe verpfändet, daß seinem An⸗à trage nicht die Absicht zu Grunde liege, zu den früheren Zuständen und Formen als letztem Zwecke zurückzukehren und sein Schritt ihm im Ge⸗ gentheil als das einzige noch erübrigende Mittel gelte, zu einer den Be⸗ dürfnissen der Zeit entsprechenden Neugestaltung des Bundes zu gelangen und bis dahin die Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten des Vaterlan⸗ des auf eine, seine Würde, seine Bedeutung im europäischen Stantensy⸗ steme, so wie seine Einheit und seine Interessen wahrende, den Grundge⸗ setzen des Bundes gemäße Weise sicher zu stellen. Wird aber diese feier liche Zusage mit Vertrauen aufgenommen, so können nur aus mehr als zweifethaften formellen Gründen abgeleitete Bedenken gegen einen solchen Vorgang erhoben werden, und der Kaiserliche Hof darf seine zuversichtliche Erwartung dahin aussprechen, daß wohl nicht versucht werden wird, unter den gegebenen Verhältnissen solche Gründe vor der Welt noch geltend ma⸗ chen und die Geltendmachung vor Deutschland in einem Augenblicke ver⸗ treten zu wollen, wo Deutschlands Wohlfahrt und Zukunft auf dem Spiele steht. Es darf vorausgesetzt werden, daß die anwesenden Herren Bevoll⸗ mächtigten der hohen Regierungen für diesen Fall bereits mit den nöthigen Weisungen versehen sein werden. Da aober noch nicht sämmtliche Bun⸗ des⸗Regierungen hier vertreten sind, so erlaubt sich der Kaiserliche Präsidialgesandte dem Ermessen der Plenar⸗Versammlung anheimzu⸗ stellen, ob es nicht dem fortan beharrlich angestrebten Zwecke der bun⸗ desfreundlichen Eintracht entsprechen würde, bei Fassung des heutigen Be⸗ schlusses auf die außerordentlichen Umstände gebührende Nücksicht zu neh⸗ men, welche hierbei in naher Beziehung stehen. Der Kaiserliche Präsidial⸗ Gesandte hat daher die Ehre, den Antrag zu stellen, die hohe Versamm⸗ lung wolle erklären: „Daß sie die Beweggründe des von dem Kaiserlichen Hofe auf Reaktivirung der Bundes⸗Versammlung gestellten Antrages voll⸗ kommen würdige und es daher dem Präsidialhofe als solchem anheimstelle, die Einberufung vorzunehmen.“ Königreich Sachsen: Die Königlich⸗ sächsische Regierung betrachtet den Wiedereintritt des verfassungsmäßigen Or⸗ gans des Bundes in volle Wirksamkeit, einestheils als unvermeidliche Kon segnenz des dermaligen Zustandes der Dinge in Deutschland und nament⸗ b- 242 Bestrebungen dersenigen Regierungen, welche ohne Rücksicht auf ec Widerspruch anderer Bundesglieder eine von ihnen im voraus festge⸗ hne neuen Bundes⸗Verhältnisses, sei es für ganz Deutsch⸗ Verständi be einen Theil desselben, verwirklichen wollen und daher jere vecbiba unmdenet, den Bundesgenossen auf der Grundlage freier Ver⸗ land, wm weee⸗, anderentheils als den rinzigen Weg, Deutsch⸗ nichten und die von egeeehn., als einen kräftigen Staatenbund aufzu⸗ Bundes⸗Perfassung endiich eiten als nothwendig anerkannte Revision der Wie dringend E““ auf Erfolg in Angriff zu neh⸗ gen zum Auslande w edürfniß sei, Deutschland, seiner Be⸗ ußfähigen Central⸗ 8 egen, wieder mit dem Bande eines bei Gelegenheit des zusammen zu halten, das hat schen Bundes geschlossen jüngst von Preußen im Namen des deut⸗ zu weiterer Begründung de Friedens deutlich herausgestellt, und es wird essen ist s . g89” unter dem 1ien n, auf die Denkschrift Bezug genommen, welche vorgelegt worden ist. Avedierseits sämmtlichen hohen Bundesregierungen lands ist dieselbe Nothwendeäse für die inneren Angelegenheiten Deutsch⸗ diesseits fortwährend als vncgeit Keboten. Abgesehen zunächst von der fassung, wird die Ergreifung so 9. erachteten Revision der Bundesver⸗ lands eben so sehr, als sar Saaen für das Gesammt⸗Interesse Deutsch⸗ regel unmöglich, so lange ein Thei 88 der Einzelstaaten heilsamen Maß⸗

liche Recht beimessen darf, solche böö S

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8 16“ 8 I 8 bundes zur Ausführung zu bringen. Es sind dahin nicht allein einzelne Gegenstände der Gesetzgebung zu rechnen, deren gleichförmige Gestaltung sich für sämmtliche Staaten des deutschen Bundes längst als wünschens⸗ werth erwiesen hat, sondern auch die hochwichtigen Fragen, an deren Lö⸗

sung sich die Verschmelzung und mit ihr die Förderung der materiellen In⸗ teressen küpft. Noch mehr aber ist es gerade der aufrichtige Wunsch der diesseitigen Regierung, jene dem deutschen Volke wiederholt verheißene Um⸗ gestaltung der Bundesverfassung zur Wahrheit werden zu lassen, welcher in ihr die Ueberzeugung hervorgerufen hat, daß die hierzu erforderliche Ver⸗ ständigung unter den deutschen Regierungen nur nach vorgängigem Zusam⸗ mentritt der Bundesversammlung, nach Maßgabe der Bundesverträge zu ermöglichen sein werde. Das bisher beliebte Verfahren des Aufstellens von Projekten und Gegenprojekten hat zu nichts geführt, als dazu, Deutsch⸗ land in zwei feindliche Lager zu theilen und die Regierungen, welche sich zu dem gemeinsamen Werke die Hand bieten sollen, einander gegenseitig zu entfremden. Wären auch die Königlich preußische und die mit ihr gegen⸗ wärtig verbundenen Regierungen bereit gewesen was sie nicht waren unter vorläufiger oder gänzlicher Aufgebung des Unionsprojektes einen Kon⸗ greß sämm licher Bundesglieder zu beschicken, so wäre einer solchen Ver⸗ sammlung, wenn ihr nicht der Charakter der Bundesversammlung beigelegt werden wollte, ein den Erwartungen genügender Erfolg deshalb mit wenig Sicherheit zu versprechen, weil nach den bisher gemachten Erfahrungen im⸗ mer wieder das schroffe Festhalten an Projekten, welche für einen großen Theil Deutschlands sich als unannehmbar erwiesen, zu befürchten stände, und im Hintergrunde der dadurch bedingten Schwicrigkeit einer Verständi⸗ gung, eine Fortdauer des jetzigen Zustandes läge, in welchem das Bestre⸗ ben von Sonderbündnissen seine Berechtigung sucht. Die Königliche Re⸗ gierung stimmt der in dem Ausschuß⸗Berichte vorgelegten Ansicht vollkom⸗ men bei, daß die Fortbildung der Bundesverfassung aus der Verfassung selbst sich entwickeln müsse. Einer als Bundesversammlung konstituirten Konferenz der deutschen Regierungen ist daher eine allseits anzuerkennende Basis als Ausgangspunkt der Verhandlungen geboten, und während einer⸗ seits der somit für den Fall einer Nichtverständigung festg stellte Fort⸗ bestand der alten Verfassung solche Bestrebungen zurückweist, welche darauf ausgehen, des Widerspruchs dissentirender Staaten ungeach⸗ tet, ein sonderbündliches Verhältniß zur Geltung zu bringen, bürgt andererseits die unzweifelhafte Absicht sämmtlicher Bundesglieder, die ver⸗ heißene Umgestaltung der Bundesversammlung zu verwirklichen, dafür, daß eine auf deren Grundlage eingeleitete Verhandlung eine erfolglose nicht sein werde. Gestützt auf diese, einer aufrichtigen Gesinnung für Deutschlands Einheit und Wohlfahrt entspringenden Beweggründe, tritt daher die König⸗ lich sächsische Regierung dem Antrage des Ausschusses, insoweit derselbe auf sofortige Bildung des engeren Rathes der Bundesversammlung gerich⸗ tet ist, bei. Wenn jedoch dieser Antrag zugleich dahin geht, daß zunächst vdie dem berichterstattenden Ausschusse gestellte Aufgabe zum Gegenstande der Wirksamkeit desselben gemacht werde, so ist die diesseitige Regierung der Ansicht, daß hiermit den Anforderungen des gegenwärtigen Augenblickes nicht vollständig genügt sein würde, sofern unter dieser Aufgabe, wie nicht anders anzunehmen, die Bildung einer neuen provisorischen Centralgewalt zu verstehen ist. Das dringende Bedürfniß erheischt, daß den Provisorien ein Ende gemacht werde und daß in möglichst kurzer Frist ein Centralorgan für Deutschland in Wirksamkeit trete. Nach der Bundesverfassung würde im weiteren Verfolg des Ausschuß⸗Antrages die Einsetzung einer provisori⸗ schen Centralgewalt, nach vorgängiger Berathung im engeren Rathe, erst an das Plenum zu bringen sein und die alsdann nothwendige Einstimmig⸗ keit in der Beschlußfassung längere Weiterungen herbeiführen. Der recht⸗ liche Fortbestand der Bundesversammlung ist in dem Ausschußberichte, auf welchen in dieser Beziehung diesseits lediglich Bezug genommen wird, nachgewiesen. Die Verhältnisse gebieten den Wiedereintritt derselben in ihre volle Wirksamkeit. So wenig daher die Königlich sächsische Regie⸗ rung ihre Zustimmung dazu zu verweigern gemeint ist, daß die Bundes⸗ Versammlung, sobald sie sich wieder zum engeren Rathe gebildet hat, die Einsetzung eines obersten Bundes⸗Ausschusses zu kräftigerer Handhabung der Bundesgewalt beschließe, weshalb sie sich die Geltendmachung ihrer be⸗ sonderen Ansichten vorzubehalten hätte, so stimmt dieselbe gleichwohl für den Wiederzusammentritt des engeren Rathes der Bundes⸗Versammlung mit der erklärten Absicht, daß derselbe sofort in den Vollgenuß der ihm durch die Bundes⸗Verträge beigelegten Befugnisse trete. Die Königlich sächsische Regierung, welche in einem neuerlichen Erlasse der Kaiserlich österreichischen Regierung vom 19ten v. M. nächst einer auf gleiches Ziel gerichteten Eröffnung die wiederholte feierliche Zusage mit freudigem Ver⸗ trauen begrüßt hat, daß es nicht deren Absicht sei, zu den früheren Zu⸗ ständen und Formen zurückzukehren, dieselbe vielmehr eine den Bedürfnissen der Zeit entsprechende Neugestaltung des Bundes redlich und nach Kräften zu fördern bemüht sein werde, verbindet ihrerseits gleiche Versicherung mit der gegenwärtigen Erklärung, nach welcher dern Königliche Bevollmächtigte dem so eben eröffneten Präsidial⸗Antrage vollständig beizutreten ermächtigt ist. Bayern: Der Königlich baverische Bevollmächtigte sieht sich ermächtigt, Namens seiner Allerhöchsten Regierung folgende Erklärung abzugeben: Die Königliche Regierung verhehlt sich weder die Einwendungen, welche gegen die erneuerte Wirksamkeit der Bundes⸗Versammlung von manchen Seiten werden erhoben werden, noch die Mißdeutungen, denen dieselbe aus⸗ gesetzt sein kann; sie kann sich jedoch hierdurch nicht abhalten lassen, dasjenige zu thun, was sie als ihre Pflicht erkannt hat, und was zugleich nach ihrer festen Ueberzeugung unter den jetzigen Verhältnissen das einzige Mittel zur Lösung der verhängnißvollen Wirren bietet, unter denen das Vaterland leidet. Das Bedürfniß einer Revision der deutschen Bundes⸗ Verfassung, wie es schon lange gefühlt und seit zwei Jahren laut ausge⸗ sprochen worden ist, hat die baverische Regierung nicht verkannt, und sie hat deshalb aufrichtig und uneigennützig an den Schritten Theil genom⸗ men, welche darauf gerichtet waren, dieses Bedürfniß auf gesetzlichem Wege zu befriedigen. Der oberste Gedanke, welcher alle diese Schritte beherrschen muß, ist die Unauflöslichkeit des Bundes, welche zu erhalten nicht blos eine formelle, vertragsmäßige Verpflichtung der deutschen Regierungen, sondern auch das innerste Lebensbedürfniß der deutschen Nation ist. Die Erhal⸗ tung des Bundes ist aber nur dadurch möglich, daß er ein Organ hat, welches verfassungsmäßig seinen Willen auszusprechen, seine Pflichten zu erfüllen und seine Rechte zu wahren vermag. Hieraus folgt nach Uebei⸗ zeugung der Königlichen Regierung mit unwiderleglicher Gewißheit, daß die alte Verfassung des Bundes nicht aufgehoben sein kann, bis eine neue rechtsgültigerweise zu Stande gekommen ist, daß mithin auch die Bildung provisorischer Bundes⸗Organe durch den Bundes⸗Beschluß vom 12. Juli 1848 und durch die Convention vom 30, September 1849 weder die Ab⸗ sicht noch die Wirkung haben konnte, die alte Bundesverfassung und die in ihr begründeten Organe ein⸗ für ollemal, also auch für den Fall zu besei⸗ tigen, daß bei Ablauf der für das Provisorium festgesetzten Zeit ein neues Definitivum nicht zu Stande gebracht sein würde. Eine solche Wirkung käme der Auflösung des Bundes gleich und darum wäre eine hierauf ge⸗ richtete Absicht eben so sehr den Bundespflichten, als den wahren Interes⸗ sen der deutschen Nation zuwider gewesen. Ein solche Absicht kann und darf mithin von keiner Bundesregierung vorausgesetzt werden, sie kann und darf nicht den Maßstab bieten für die Auslegung des erwähnten Bundes⸗ beschlusses vom 12. Juli 1848 und der Convention vom 30. September 1849. Weder eine Regierung der anderen, noch die Nation den gesamm⸗ ten Regierungen gegenüber kann von Voraussetzung einer solchen Auffas⸗ sung ausgehen, und wenn etwa denjenigen Regierungen, welche eine solche Absicht zurückweisen, der Vorwurf gemacht werden wollte, daß sie den Re⸗ sormbestrebungen der letzten Jahre untren werden, so vermögen sie mit voller Ruhe das Bewußtsein entgegenzusetzen, daß die wahre Treue diejenige ist, welche dem Rechte huldigt, daß nur dasjenige Reformbestreben Aussicht auf Erfolg hat, welches von der Anerkennung des geltenden Rechts ausgeht, und daß die Beseitigung des Geltenden, bevor ein Neues rechts⸗ gültig an seine Stelle gesetzt werden kann, das Wesen der Re⸗ volution ist, die nur zu zerstören, aber nicht zu bauen vermag Die provisorischen Bundesgewalten haben mit dem 1. Mai d. J. ihr Ende erreicht, und es ist weder ein neues Provisorium noch ein De⸗ finitivum zu Stande gebracht worden. Es bleibt daher jetzt nur die Wahl, entweder den Bund der Auflösung zu überlassen, oder die auf seiner zu Recht bestehenden Verfassung ruhenden Organe wieder ins Leben treten zu lassen, mit der zweifachen Aufgabe, des Bundes Pflichten und Rechte zu erfüllen und zu üben und die Revision der Bundesverfassung auf gesetzli⸗ 98 1, basgigs zu bewirken. Angesichts dieser Aliernative konnte die SndS 8 18 egierung nicht zweifeln, welchen Entschluß ihr Pflicht, Ehre gaterlandsliebe gebieten, und sie hat diesen Entschluß mit um so grö⸗

ßerer Beruhigung gefaßt, als der Kaiserliche Hof sein Wort verpfändet daß seinem Antrage nicht die Absicht zum Grunde liege, zu den früͤheren Zuständen und Formen zurückzukehren und sein Schritt ihm im Gegentheile als das einzige noch erübrigende Mittel gelte, zu einer den Bedürfnissen der Zeit entsprechenden Neugestaltung des Bundes zu gelangen, welche er seinerseits redlich und nach Kräften zu fördern bemüht sein werde. Dieser feierlichen Zusage schenkt die Königliche Regierung volles Vertrauen. Diese Absicht theilt sie und in diesem Sinne wird sie handeln. Wenn diesem Bestreben sich die Bundesglieder anschließen und das deutsche Volk es un⸗ terstützt, so werden die Stürme der Gegenwart überwunden und Deutsch⸗ lands Zukunft gesichert werden können. Wenn dagegen es den Leidenschaf⸗ ten gelingt, die Bande abzustreifen, welche das geltende Recht den Interes⸗ sen Einzelner zum Wohle des Ganzen auferlegt, so wird das Verderben seinen Weg gehen und Deutschland nur noch in der Geschichte vorhanden sein. Auf vor⸗ stehende Gründe und Ueberzeugungen gestützt, stimmt die K. Regierung dem so eben vernommenen Antrag auf Reaktivirung der Bundes⸗Versammlung und deren Einberufung durch den Kaiserlichen Präsidialhof vollkommen bei. Hanno⸗ ver: Die Königliche Regierung, durchdrungen von der Ueberzeugung, daß das Bundesrecht noch fortwährend in vollster Rechtsgültigkeit bestehe, verkennt auch nicht die Nothwendigkeit einer Neugestaltung der Bundes⸗Verfassung, einer Neugestaltung, welche jedoch nur auf bundesverfassungsmäßigem Wege vorgenommen werden kann. Dem von gleichen Gesichtspunkten ausgehen⸗ tden Antrage der Kaiserlich österreichischen Regierung auf vollständige Reak⸗ ivirung des verfassungsmäßigen Organs des Bundes stimmt die König⸗ liche Regierunck daher gern und mit Dank gegen die Kaiserliche Regic⸗ rung bei, indem sie zugleich die von der Kaiserlichen Regierung in Betreff einer Neugestaltung der Bundes⸗Verfassung gegebenen Versprechen geceptirt. Württemberg: Was zuvörderst den Antrag des Ausschusses hoher Pleuar⸗ Versammlung betrifft, so hätte die Königliche Regierung in Betracht der Grundgesetze des deutschen Bundes, namentlich der Artikel 4 und 7 der Bundesakte und der Artikel 11 und 12 der Schlußalte durchaus nichts dagegen einzuwenden gehabt, daß der Bundes⸗Plenarversammlung, so weit solche konstituirt ist, der engere Rath zu gleichen Zwecken an die Seite trete, d. h. behufs der Berathung über eine neue provisorische Centralgewalt für Deutschland, so wie behufs der Revi⸗ sion der Bundes⸗Verfassung. In Betracht der unumgänglichen Noth⸗ wendigkeit eines nunmehr ohne längeren Verzug in das Leben tretenden Central⸗Organs für den deutschen Bund und in Betracht, daß alle seitherigen Versuche, eine nene provisorische Bundes⸗Centralgewalt zu schaffen, zum großen Bedauern der Königlichen Regierung, zu dem er⸗ wünschten Ergebnisse nicht geführt haben, ist die Königliche Regierung indeß auch bereit, der von Seiten der Kaiserlich österreichischen Regierung beabsichtigten vorlänfigen Einberufung der Bundes⸗Versammlung und⸗ namentlich dem Antrage auf Einsetzung des engeren Rathes derselben mit der Aufgabe, bis zu Einsetzung einer neuen Bundes⸗Centralgewalt, ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäß, die Obliegenheiten eines solchen Orga⸗ nes zu besorgen und gleichzeitig zu den behufs der Verfassungs⸗Revision erforderlichen Arbeiten zu schreiten, ihrerseits Folge zu geben. Uebrigens ist bei dieser dem Antrage der Kaiserlich österreichischen Regierung zustim⸗ menden Erklärung der Umstand in ernste Erwägung gezogen worden, daß die Kaiserliche Regierung ihr Wort dafür verpfändet hat, wie dem An⸗ trage des Kaiserlichen Kabinets nicht die Absicht zu Grunde liege, zu den früheren Zuständen und Formen zurückzukehren, wie vielmehr im Gegen⸗ theil dieser Schritt ihm nur als das einzige Mittel gelte, zu einer den Bedürfnissen der Zeit entsprechenden Neugestaltung des Bundes zu ge⸗ langen, welche die Kaiserlich österreichische Regierung ihrerseits redlich und nach Kräften zu fördern bemüht sein werde. In dieser feier⸗ lichen, den Ansichten der Königlichen Regierung vollkommen ent⸗ sprechenden Zusage aber auch nur in solcher findet die Königliche Regierung bei der zeitlichen Rückkehr zu den früheren Ein⸗ richtungen die genügende Beruhigung, und sie nimmt daher das diesfällige vor ganz Deutschland von Oesterreich gegebene Versprechen vertrauensvoll an. Zugleich setzt sie voraus, daß eine solche Zusage gleichzeitig mit der Konstituirung des Bundestages von solchem in einer Ansprache an das deutsche Volk oder in einer anderen passenden Form zu öffentlicher Kennt⸗ niß werde gebracht werden. Kurhessen hat bei einigen Veranlassungen oͤffent⸗ lich die rechtliche Ansicht geäußert, daß der thatsächlich vorhandene Zustand des Mangels des in den Bundesgesetzen gegründeten Central⸗Organs des Bundes ein durch die Vorgänge der eben vergangenen Jahre auch rechtlich hervorgebrachter sei. Bei den betreffenden Veranlassungen handelte es sich indessen nicht von einem Staatsakte, in welchem die erwähnte Ansicht einen Ausdruck hatte sinden können, so wie denn auch in der Zeit, in welcher jene geäußert wurde, keinerlei eigentliche Erörterung über die rechtliche Lage des so wichtigen Bestandtheils der Bundesverfassung vorlag. Die eben so gründliche als überzeugende Darstellung in dem Berichte des ver⸗ ehrlichen Ausschusses konnte die Wirkung nicht verfehlen, die Zwei⸗ sel an dem rechtlichen Fortbestande der Bundes versammlung zu be⸗ seitigen. In bestimmter Anerkennung der gegebenen Darstellung der wahren Sachlage in dem Ausschußberichte ergreift Kurhessen die ihm hier dargebotene Gelegenheit, dem Kaiserlich österreichischen Hofe den besonderen Dank für dessen, dem Bundesrechte gemäße Bemühun⸗ gen auszusprechen, die zurückgetretene Thätigkeit der Bundes⸗Versammlung wieder eintreten zu lassen, nicht allein um den deutschen Bund als Ge⸗ sammtmacht darzustellen, damit derselbe die unabweislich nothwendigen, von der Würde des Bundes gesorderten Handlungen vornehmen könne, sonden

auch um die feste Grundlage zu gewinnen, auf welcher eine das politische Leben der Gesammtheit der deutschen Bundesstaaten erhebende Umgestaltung der Bundes⸗Verfassung durchgeführt werden kann, die der deutschen Nation den Mittelpunkt ihres Vereins als in reger Thätigkeit fortschreitend zu zei⸗ gen und dadurch das Vertrauen derselben an das gemeinsame Organ des Willens der Gesammtheit zu fesseln geeignet ist, indem diese Umgestaltung es besonders wird zu bewirken haben, daß die Art der Handhabung der Verfassung deren lebendige Wirksamkeit zurückdrängen zu können verhin⸗ dert und nicht wieder wie in der den Umwälzungsversuchen der letzten Jahre vorausgegangenen Zeit die Existenz des Bundes gewissermaßen dem politi⸗ schen Bewußtsein der Nation entzogen werde. Indem der Kaiserlich öster⸗ reichische Hof sein Wort verpfändet, nicht zum Zweck der Rückkehr zu den früheren Zuständen den Antrag auf Einberufung der Bundes⸗Versamm⸗ lung in deren volle Wirksamkeit gestellt zu haben, bietet dieselbe selbst die höchs dankenswerthe Veranlassung den Gliedern des Bundes dar, nicht nur diese Wortverpfändung zu acceptiren, sondern auch die eigene damit zu verbinden, daß auch ihrerseits bei dem gegenwärtig vorliegenden Schritte zur bundesrechtlichen Vereinigung aller Bundesglieder die selbe Absicht vor⸗ waltend sei. Der wiedergewonnene Boden zur Erreichung des erforderli⸗ chen Neuen verschafft aber auch zugleich allen Bundesstaaten die Gewiß⸗ heit, daß sie sämmtlich des Schutzes wieder sicher sein können, der durch die Bundesgesetze so umfassend dahin gewährt wird, daß nicht die Macht, sondern das Recht die Richtschnur des Handelns aller Bundesglieder sein fönne und sein werde. Es kann daher nicht anders, als in der, Zuversicht des gedeihlichsten Erfolges die rechtliche Nothwendigkeit der Reaktivirung der Bundes⸗Versammlung anerkannt werden, um einstweilen diese definitiv vor⸗ handene Gestaltung des Bundes bis das sofort anzugreifende Werk der Versassungs⸗Revision zu festen Resultaten und zu einem anders gestalteten Organe geführt sein wird, gelten zu lassen, und Kurhessen kann daher dem jetzt gestellten Antrag des Kaiserlich österreichischen Hofes nur völlig beistim⸗ men. Dänemark, wegen Holstein und Lauenb urg: Der Königlich dänische Bevollmächtigte ist im Stande, in ungetheilter Würdigung der vom Herrn Präsidial⸗Bevollmächtigten entmickelten Motive für seinen Allerhöch⸗ sten Hof Anträgen beizupflichten, aus welchen die Reaktivirung des ver⸗ fassungsmäßigen Organs für Wollen und Handeln des Bundes und damit auch die aufrichtigst gewünschte Herstellung gesetzlicher und bundesrechtlicher Zustände in jedem Theile Deutschlands verhoffentlich in kürzester 8 her⸗ vorgehen werden. Niederlande für Lim burg; . htigte glaubt die Ueberzeugung aussprechen zu können, daß, insofern die Kaiserlich öster⸗ reichische Regierung es den Umständen angemessen oder sollte, sämmtliche Bundesstaaten zur Wiederherstellung. sammlung in ihrer bundes verfassungsmäßigen Wirksamkeit einzuladen, eine allerhöchste Regierung einer solchen Einladung zu entsprechen um so mehr geneigt sein wird, als sie jederzeit W Verträge und der organischen Gesetze des Bundes zur 1b hres Lerhaltens ge⸗ nommen hat. Mecklenburg⸗Strelitz: Die Großherzogliche Regierung, von der Ueberzengung durchdrungen, daß das b. allein Grundlage und zugleich der sicherste Wegweiser zur Beendigung der Ver⸗ wickelungen ist, in welche die deutschen Verfassungsverhältnisse gerathen sind,

Versammlung an und fuͤr sich betrachtet, ungi würde, wenn nicht ein anderes rechtliches Moment, nämlich die Anerkennung

hat vor allen Dingen ihre Aufmerksamkeit einer genauen Prüfung der auch von ehrenwerther Seine laut gewordenen Zweifel widmen zu mussen ge⸗ glaubt, ob die Verfassung des deutschen Bundes, welche ohne die Bundes⸗ Versammlung nicht denkbar ist, noch zu Recht bestehe oder nicht? Die Frage ist: Welches rechtliche Verhältniß besteht unter den Mitgliedern des deutschen Bundes von 1815, nachdem das durch den Vertrag vom 30. Sep⸗ tember 1849 begründete Interim zu Ende gegangen ist? Nach der einen Auffassung haben die Verträge von 1815 nicht blos im Allgemeinen ihre Kraft und Gültigkeit behalten, sondern es muß sich auch in der vorliegen⸗ den Anwendung diese Gültigkeit dahin äußern, daß die vom Präsidium nach Frankfurt a. M. eingeladene Gesammtheit der Bundes⸗Mitglieder, der bestehenden Bundes⸗Gesetzgebung gemäß, als Bundes⸗Plenar⸗Versammlung üͤber die Verfassungs⸗Angelegenheiten zu beschließen das Recht hat. Von der anderen Seite wird behauptet, daß zwar allerdings der auf den Verträgen von 1815 beruhende deutsche Bund fortbestehe, daß aber die Bundesversammlung und die auf derselben beruhende Verfassung des deutschen Bundes rechtmäßig aufgehoben sei, und daher der Kongreß von Bevollmächtigten der deutschen Bundesstaaten in Frankfurt a. M. nur auf völkerrechtlicher Basis, nicht aber als eine deutsche Bundes⸗ Plenarversammlung, welche ohnehin nach der Bundes⸗Gesetzgebung eine Vorbereitung durch den engeren Rath voraussetze, verhandeln und beschlie⸗ ßen könne. Es ist vor allen Dingen anzuerkennen und festzuhalten, daß es unzulässig sein würde, wenn man, um die eine oder die andere Auffassung zu unterstützen, nur auf Bestimmungen aus den Bundes⸗Verträgen oder der Bundes⸗Gesetzgebung bis zur Bewegung des Jahres 1848 Bezug neh⸗ men, die rechtlichen Folgen dieser Bewegung aber ohne Weiteres ignoriren oder wenn man aus dem ganzen Zusammenhange der Gesetze des deutschen

Bundes und ihrer Entwickelung bis auf die Gegenwart, einzelne Vorschrif⸗

ten oder mit Rechtsfolgen verbundene Thatsachen willkürlich beseitigen wollte. Diejenigen, welche die Auflösung der Bundes⸗Verfassung behaup⸗

ten, berufen sich zunächst auf den Beschluß der Bundes⸗Versammlung vom

30. März 1848, durch welchen, um die „Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundes⸗Verfassung“ zu fördern, die Bundes⸗Regierungen aufgefordert werden, Wahlen von National⸗Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundes⸗Versammlung schleunigst zusammentreten sollten, „um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu

bringen.“ Dieser in Rücksicht seiner Ausführung durch den Beschluß vom 7. April

1848 näher modisizirte Bundesbeschluß ist insofern zur Ausführung gekom⸗ men, als er der National⸗Versammlung ihr rechtliches und faktisches Da⸗

sein gegeben hat. Durch das Dasein der National⸗Versammlung aber war

nur die Möglichkeit oder, vom damaligen Standpunkte aus betrachtet, die Wahrscheinlichkeit einer Veränderung der deutschen Bundes⸗Verfassung be⸗ gründet worden, keinesweges die Nothwendigkeit, weil eben nach dem Be⸗

chlusse vom 30. März 1848 das Zustandekommen von einer Vereinbarung 8 8 0 i0 1 v 4 8 zwischen den Regierungen und der National⸗Versammlung, also von einem

freien Vertrage abhängig bleiben sollte, und noch viel weniger die Wirklich⸗

keit einer neuen Verfassung, wie der Erfolg gezeigt hat. Wenn hier und da von sehr eifrigen Freunden eines deutschen Bundesstaats aus den er⸗ wähnten Beschlüssen der Bundes⸗Versammlung deduzirt ist, daß Deutsch⸗ and bereits aus einem Staatenbunde ein Bundesstaat geworden sei, so wird zur Entkräftigung dieser mehr auf politischen Wünschen als auf einer

rechtlichen Auffassung beruhenden Deduction der Bezug auf die von allen deutschen Regierungen anerkannte Thatsache genügen, daß die National⸗

Versammlung aufgehört hat, zu existiren, ohne daß der Zweck, für welchen ie nur berufen war, erreicht worden ist. Aus dieser Thatsache, und da in

dem Beschlusse, der die rechtliche Grundlage der National⸗Versammlung bildet, nur von dem deutschen Verfassungswerke als von einem Ganzen,

welches seiner Natur nach auch nur als solches, und nicht theil⸗

weise zu Stande kommen konnte, die Rede ist, solgt mit Noth⸗ wendigkeit, daß die National⸗Versammlung überhaupt an der deut⸗ schen Bundesverfassung nur dann rechtmäßigerweise etwas ändern konnte,

wenn sie ein neues Verfassungswerk durch Vereinbarung zu Stande brachte, und wenn auch in dieser Hinsicht der Begriff eines Werkes oder eines Gan⸗ zen keinesweges in dem Sinne auf die Spitze zu treiben ist, daß eine ge⸗

wisse einheitliche oder detaillirte Form der Abfassung unter allen Umständen nothwendig gewesen wäre, so wird doch Niemand leugnen, daß, wenn zur Umgestaltung der Bundes⸗Verfassung von einem Zustandebringen des deut⸗ schen Verfassungswerkes zwischen den Regierungen und dem Volke die Rede

war, mindestens zweierlei von den in jenen Worten liegenden Begriffen ge⸗ rennt werden konnte, nämlich erstens, daß die wesentlichen Grundlagen einer neuen deutschen Verfassung durch Vereinbarung festgestellt sein, und zwei⸗

D

tens, daß diese Feststellungen definitive sein mußten. Die National⸗Ver⸗ sammlung, wenn man ihr keine anderen Befugnisse beilegt, als diejenigen, welche die zu Recht bestehenden Bundesbeschlüsse ihr ertheilen, wenn man ihr diejenige Souverainetät nicht zugesteht, für die sie keinen anderen Rechts⸗ titel hatte, als ein willkürlich geltend gemachtes revolutionaires Prinzip,

onnte also eine Aenderung der deutschen Bundes⸗Verfassung rechtlicherweise nur dann bewirken, wenn sie eine Vereinbarung über die wesentlichen Punkte einer neuen Verfassung mit den deatschen Regierungen definitiv zu Stande brachte. Daß dies geschehen sei, behauptet Niemand. Hieraus folgt, daß jede nicht auf der einmal angewiesenen rechtlichen Grundlage beruhende oder die auf einmal angewiesenen Gränzen überschreitende Thätigkeit der National⸗ ültig und unwirksam gewesen sein

der deutschen Regierungen, wovon weiter unten die Rede sein wird, hinzu⸗

getreten wäre. Eben so wenig kann, was die von der National⸗Versamm⸗

lung ins Leben gerufenen provisorischen Verfassungs⸗Bestimmungen betrifft, die Folgerung aus dem Obigen bestritten werden, daß die rechtliche Gültig⸗

keit der Provisorien von dem gültigen und definitlven Zustandekommen der

wesentlichen Verfassungsstücke abhängig bleiben mußte. Jedes Provisorium fonnte nur in der Voraussetzung, daß es in das. Definitivum übergehe und

dadurch konvalesziren werde, sobald es dagegen mit Gewißheit vorlag, daß geg 9

diese Voraussetzung nicht eintrat, konnte der rechtliche Erfolg kein anderer

sein, als die Nichtigkeit des Provisorinms, und zwar aus dem Grunde, weil die rechtliche Vorschrift für die Thätigkeit der National⸗Versammlung ihrem klaren Inhalte nach die bloße Grundung eines Proviseriums ohne

demnächstigen Uebergang desselben in ein definitives Verfassungswerk ausge⸗ schlossen hat. Dabei tritt in voller Schärfe ein Unterschied hervor. Es ist ein Anderes, wenn die Kontrahenten in einem Vertrage oder die zum Be⸗

schließen berechtigten Gewalten in einer bestehenden Verfassung dahin über⸗

einkommen, daß der Versuch einer anderweitigen Vereinbarung gemacht und

schon mit der Einleitung dieses Versuchs ohne Rücksicht auf sein Resultat das bestehende Rechtsverhältniß sofort definitiv aufgehoben sein solle, und ein Anderes, wenn sie dahin übereinkommen, daß der Versuch einer ander⸗ weitigen Vereinbarung gemacht werden, eine solche aber nur dann Wirkung haben solle, wenn man über alle wesentliche Punkte definitiv einig werde. In ersterem Falle ist jedes bestehende Rechtsverhältniß unter den Betheiligten aufgehoben, und das Zustandekommen eines neuen ist unge⸗ wiß. Eine hierauf gerichtete Absicht der Betheiligten kann nicht vermuthet

werden, in Verfassungs⸗Angelegenheiten, wo auch bei den durchgreifendsten

Umgestaltungen die Aufhebung aller bestehenden rechtlichen Beziehungen, bevor neue begründet worden, niemals gewollt sein kann, wenn man nicht zugleich die Anarchie will, ist sie unmöglich. Im zweiten Falle dagegen betrachten die Betheiligten es nothwendigerweise als sich von selbst ver⸗ stehend, daß das bisherige Rechtsverhältniß erst dann aufhören solle, wenn ein neues durch Vereinbarung zu Stande gekommen, und alle auf Zustan⸗ debringung des neuen gerichtete Willenserklärungen können nur in diesem Sinne interpretirt werden. Prüft man hiernach die weiteren Vorgänge in der deutschen Bundes⸗Verfassungs⸗Angelegenheit, so ergiebt sich Folgendes: Das von der National⸗Versammlung am 28. Juni 1848 beschlossene Gesetz über Einführung einer provisorischen Centralgewalt war an und für sich ungültig, weil der Versammlung das Recht zur Erlassung eines solchen Gesetzes nicht zustand. Dasselbe ist aber gleichwohl insofern von rechtlicher Bedeutung, als es den Grund und Gegenstand der späteren Anerkennung von Seiten der deutschen Regierungen enthält, es bildet zu diesem reserens das relatum. Dies Gesetz nun charakterisirt sich selbst unzweifelhaft als ein Provisorium, von dem vorausgesetzt wurde, daß es in eine definitive mo⸗ narchisch⸗constitutionelle Reichsverfassung übergehen werde. Der ganze In⸗ halt des Gesetzes, also auch die sub 13 enthaltene Bestimmung „Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestags auf“ war von dieser Voraussetzung ergriffen, und es läßt sich um so weniger aus irgend einer Stelle des Gesetzes die Absicht ent⸗ nehmen, das auch für den Fall des Scheiterns der definitiven Reichsver⸗ fassung der bisherige rechtliche Organismus des Bundes zerstört sein solle,

als zu jener Zeit an die Möglichkeit des Scheiterns der beabsichtigten Reichsverfassung nicht gedacht wurde. Sollte aber auch eine große Anzahl von Mitgliedern der National⸗Versammlung, was allerdings nach dem Geiste, der in ihr herrschte, wenigstens denkbar ist, beabsichtigt haben, den rechtlichen Organismus des deutschen Bundes sofort zu zerstören und die neue Gestaltung desselben der ungewissen Zukunft zu überlassen, so hat sich doch die Anerkennung der deutschen Bundes⸗Regierungen, auf die es, wie schon bemerkt ist, rechtlich allein ankommt, in dieser Hinsicht dem Bestreben der National⸗Versammlung nicht angeschlossen. Angenommen, die National⸗ Versammlung wollte den bestehenden Organismus des Bundes sofort zerstören, so war dies ein direkt aus dem Prinzipe der Volks⸗Sonverainetät fließender Aktrevo⸗ tionairer Willkür, woran die Regierungen sich nicht betheiligt haben. Durch das Schreiben vom 29. Juni 1848 hat die deutsche Bundesversammlung Se. Kaiserliche Hoheit den Erzherzog Johann von Oesterreich benachrichtigt, daß sie schon vor dem Schlusse der Berathungen über die Bildung einer provisorischen Centralgewalt von den deutschen Regierungen ermächtigt war, für eine Wahl Hochdesselben zu dem Berufe eines Reichsverwesers sich zu erklären. Diese Erklärung tritt unverkennbar dem Prinzipe der Volkssou⸗ verainetät dadurch entgegen, daß sie die Uebereinstimmung der Regierungen als das rechtliche Fundament der Ernennung eines Reichsverwesers hinstellt. Damit stimmt auch das 71. Protokoll der deutschen Bundesversammlung vom 12. Juli 1848 vollständig überein. Auch hier wird hervorgehoben, daß Se. Kaiserliche Hoheit, indem er an die Spitze der provisorischen Cen⸗ tralgewalt trete, jener Gewalt, geschaffen auf den Wunsch des deutschen Volkes, um für die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates zu sorgen, seine bewaffnete Macht zu leiten und seine völ⸗ kerrechtliche Vertretung auszuüben, den entschiedensten Werth auf die vor⸗ aufgegangene Erklärung sämmtlicher deutscher Regie ungen gelegt habe. Nun werden die verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen der Bundesversammlung aufgezahlt, wobei es mit ausdrücklichen Worten heißt: „Nach der Verfassung Deutschlands war die Bundesversammlung berufen und verpflichtet, den Bund in seiner Gesammtheit vorzustellen und das be⸗ ständige Organ seines Willens und Handelns zu sein“, und die Bundes⸗ versammlung überträgt Namens der deutschen Negierungen die Ausübung derselben an die provisorische Centralgewalt; sie legt sie insbesondere mit dem Vertrauen in die Hände Sr. Kaiserlichen Hoheit, als des deutschen Reichsverwesers, daß für die Einheit, die Macht und die Freiheit Deutsch⸗ lands Großes und Erfolgreiches erzielt werde ꝛc. Mit diesen Erklärungen sah die Bundesversammlung ihre bisherige Thätigkeit als beendet an, und ganz in Uebereinstimmung mit diesen Erklärungen hat der Reichsverweser die von der Bundesversammlung Namens der deutschen Regierungen an die provisorische Centralgewalt übertragene Ausübung ihrer bisherigen ver⸗ fassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen übernommen. Diese Be⸗ fugnisse und Verpflichtungen sollten also nicht aufgehoben, sondern es sollte nur die Ausübung derselben, und zwar unter einer Voraussetzung, die sich leider nicht realisirt hat, an eine provisorische Gewalt übertragen sein. Nicht die Existenz der Bundesversammlung, die auch, ohne daß ihr während des Provisoriums eine Thätigkert verblieb, möglich war, sollte beendet sein, sondern nur ihre bisherige jetzt provisorisch vom Neichsverweser auszuübende Thätigkeit. Und diese bisherigen verfassungsmäßigen Befugnisse und Ver

pflichtungen der Bundes⸗Versammlung bildeten einen Komplex, zu welchem, wie ausdrücklich hervorgehoben war, ihre Qualität als Organ des Bundes, also gerade der Organismus, die Verfassung des Bundes gehörte. Es ist bekannt, daß der Reichsverweser, und zwar auch noch zu einer Zeit, wo die National⸗Versammlung nicht mehr existirte, diesen von der Bundes⸗Ver⸗ sammlung im Namen der deutschen Regierungen ihm übertragenen Kompler von Rechten und Pflichten, in welchem die Bundes⸗Verfassung enthalten war, treu bewahrt hat, um ihn, nachdem die Voraussetzungen der Ueber⸗ tragungen sehlgeschlagen, in dieselben Hände zurückzugeben, aus welchen er ihn empfangen. Da er nicht die Berechtigung erhalten hatte, mit den ihm anvertrauten Rechten und Pflichten Veränderungen vorzunehmen, welche vielmehr dem zu errichtenden bis jetzt aber nicht errichteten Verfassungs⸗ werke vorbehalten waren, so mußte er das anvertraute Verhältniß ganz eben so, wie er es empfangen hatte, zurückgeben, und daß seine Absicht auch da⸗ hin gerichtet war, erhellt aus dem am Eingange der Convention vom 30. September 1849 ausgedrückten Wunsche Hochdesselben, daß ihm die Mög lichkeit geboten werde, Seiner Würde zu enisagen und die ihm mit Bun⸗ des⸗Beschluß vom 12. Juli 1848 anvertraute Gewalt wieder an die Ge⸗ sammtheit der Mitglieder des dentschen Bundes zurückzugeben. Wenn gleichwohl der Reichsverweser die ihm übertragenen Rechte und Pflichten des Bundes nicht an die Gesammtheit der Mitglieder des deutschen Bundes zurückgegeben, sondern mit deren Zustimmung in die Hände Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich und Sr. Majestät des Königs von Preußen auf Grund des unterm 30. September 1849 bis zum 1. Mai 1850 von den deutschen Bundes⸗Regierungen verabredeten Interim niedergelegt hat, so ändert dies in der rechtlichen Lage nichts weiter, als daß dieselbe Ver⸗ bindlichkeit zur Rückgabe einer provisorisch anvertrauten Gewalt, welche dem Reichsverweser gegenüber der Gesammtheit der Mitglieder des deutschen

Bundes oblag, jetzt auf Se. Majestät den Kaiser von Oesterreich und Se.

Majestät den König von Preußen übergegangen ist, wie denn überhaupt

die obige Auffassung durch den ganzen Inhalt der Convention vom 30.

September 1849, worin die Verfassung des Bundes und die Bundes⸗Ge⸗

setzgebung keinesweges als aufgehoben betrachtet, sondern für die Dauer des Interims zum Gegenstande provisorischer Anordnung gemacht wird, als die allein richtige sich bestätigt findet. Wenn nun, nachdem der 1. Mai 1850 verstrichen ist, Ihren Majestäten dem Kaiser von Oester⸗ reich und dem Könige von Preußen vor allen Dingen die Möglichkeit ge⸗ währt werden muß, die in Folge der Convention vom 30. September 1849 auf Sie übertragenen Rechte und Pflichten in dieselben Hände zu⸗ rückzugeben, aus welchen der Reichsverweser sie am 12. Juli 1848 empfan

gen, also nicht an 35 isolirte Regierungen, sondern an die Gesammtheit der Mitglieder des deutschen Bundes, in deren durch die Verfassung und Gesetzgebung des Bundes bestimmten Verhälmissen eine zu Recht beständige Veränderung nirgends eingetreten, so darf kein Mitglied des deutschen Bun⸗ des dieser Anerkennung, welche zunächst die vollstäͤndige Wiederherstellung der Bundesversammlung in allen ihren Befugnissen nothwendig macht, sich entziehen. Die Erfüllung dieser schon durch den Art. VII. der wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 gegebenen Verbindlichkeit ist um so uner⸗ läßlicher, als durchgreifende Veränderungen in der Verfassung und Gesetz⸗ gebung des Bundes in hohem Grade wünschenswerth sind, und deren Rea⸗ lisirung doch nur dann möglich ist, wenn man ein sicheres rechtliches Fun⸗ dament hat, bevor der Neubau in Angriff genommen wird. Auch in an⸗ deren Beziehungen, die für alle deutschen Staaten von höchster Wichtigkeit sind, kann Deutschland eines Organs seiner Verbindung nicht entbehren. Wollte man das einzige, augenblicklich zu Recht bestehende, wenn auch man⸗ gelhafte Organ der Einheit Deutschlands aufgeben, bevor ein anderes und besseres durch verfassungsmäßige Uebereinstimmung aller Bundesmitglieder an dessen Stelle gesetzt worden, so könnte Deutschland, anstatt zu größerer Einheit, Macht und Freiheit, leicht zum Gegentheil gelangen. Dem Vor⸗ stehenden gemäß erklärt sich Mecklenburg- Strelig mit den durch den Herrn Präsidial⸗Bevollmächtigten mitgetheilten Ansichten und Vorschlägen der K K. oösterreichischen Negierung vertrauensvoll einverstanden. Liechtenstein. Der Herr Bevollmächtigte ist ermächtigt, die volle Beistimmung der Fuürstlich liechtensteinischen Regierung zu dem vorliegenden Antrage des Kaiserlichen Hofes auszusprechen. Schaumburg⸗Lippe. Der Bevollmächtigte erklärte: Sein Höchster Hof sei bisher durchaus schon von der Ueberzengung geleitet gewesen, daß die rechtlich und gesetzlich noch bestehende Organisation des Bundes, wie die Grundverträge und Grundgesetze desselben sie vorschreiben, vor Allem auch thatsächlich wieder in der wirklichen Bundesversammlung ihre Darstellung finden müsse, wenn man auf legalem Boden und in rechts⸗ gültigen Formen diejenigen Abänderungen an der Bundesversassung vor⸗ nehmen wolle, welche sich als Bedürfniß herausgestellt haben und bereits als solches allseitig anerkannt werden. Nachdem das faktische Bestehen der jetzigen Bundeskommission mit den Bestimmungen der Convention vom 30. September 1849 nicht mehr in Uebereinstimmung sei, und der Bund außerdem jedes vertragsmäßigen Organs seiner eben jetzt durch so wichtige Gegenstände in Anspruch genommenen Wirksamkeit entbehre, so müsse als eine Bundespflicht angesehen werden, das gesetz⸗ und vertrags⸗ mäßige Organ des Bundes wiederum zu reaktiviren. Der Bevollmächtigte sei daher angswiesen, sich dafür auszusprechen, daß solches geschehe, und daß dem Kaiserl. österreichischen Hofe anheimgegeben werde, sämmtliche Bundesglieder zu Besendung der legalen Bundesversammlung behufs deren vollständigen Reaktivirung aufzufordern. Hessen⸗ Homburg. Der landgräf⸗ liche Bevollmächtigte ist ermächtigt, der so eben vernommenen Präsidialpro⸗

5 3 1 11““ 8 1ö] 8 posttion beizustimm Präsidium enimnimmt aus den eben abgegebenen Er⸗ klärungen mit lebhafter Befriedigung die allseitige Zustimmung zu dem von dem Kaiserlichen Hofe gestellten Antrage und wird es sich zur angenehmen Pflicht machen, seine allerhöchste Regierung ungesäumt hiervon in Kennt⸗ niß zu setzen.

Auf Antrag des Präsidiums wurde nunmehr die Sitzung geschlossen.

Fr. Thun. Nostiz und Jänckendorf. Fylander. Detmold. Reinhard. Hassenpflug. Bülow. von Scherff. von Oertzen. Dr. von Linde. Strauß Frhr. von Holzhausen. 146“

Protio lI o l der vierten Sitzung der Bundes⸗Plenarversammlung. 1 Geschehen zu Frankfurt a. M. den 8. August 1850.

In Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: des Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rathes und Bundes⸗Präsidial⸗Bevollmächtigten, Grafen von Thun⸗Hohenstein; Von Seiten Sachsens: des Königlichen Herrn Geheimen Raths Nostitz und Jänckendorf; Von Seiten Baperns: des Königlichen Herru General⸗Majors Ritters von Pylander; Von Seiten Hannovers: des Königl. Herrn Legationsrathes Dr. Detmold; Von Seiten des Großher⸗ zogthums Hessen: des Großherzoglichen Herrn Ober⸗Appellations⸗ und Cassations⸗Gerichts⸗Rathes, Frhrn. von Münch⸗Bellinghausen; Von Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lauenburg: des Königlich dänischen Herrn Kammerherrn von Bülow; Von Seiten der Niederlande wegen Limburg: des Königlich niederländischen Herrn Staatsrathes von Scherff; Von Seiten Schaumburg⸗Lippe's: des Fürstlichen Herrn Kabinetsraths Strauß; und meiner: des Kaiserlich österreichischen Ministerial⸗Konzepts⸗Adjunkten und interimistischen Protokollführers, Ritters von Roschmann⸗Hörburg.

§. 15. Bildung eines neuen Bundes⸗Centralorgans.

Präsidium eröffnet, der Großherzoglich hessische Herr Bevollmächtigte habe die Anzeige gemacht, er sei von seiner hohen Regierung beauftragt, die in der letzten Sitzung noch vorbehaltene Erklärung abzugeben, weshalb die hier anwesenden Herren Bevollmächtigten zu einer neuen Sitzung be⸗ rufen worden sind. Der Großherzoglich hessische Herr Bevollmächtigte er⸗ klärte hierauf zu Protokoll: Se. Königliche Hoheit der Großherzog betrach⸗ ten es als eine moralische und rechtliche Verpflichtung, zur Herstellung eines Central⸗Organs für ganz Deutschland bereitwillig mitzuwirken. Unter den gegenwärtigen schwierigen politischen Verhältnissen hält es die Großherzog⸗ liche Regikrung für den ausgesprochenen Zweck nicht förderlich, die be⸗ kannte, in dem Kommissionsbericht vom 15. Juli d. J. erörterte Streit⸗ frage über das Fortbestehen der Bundes⸗Verfassung in allen ihren einzel nen Theilen dermalen einer näheren Prüfung und Erörterung hier zu un⸗ terziehen, sie sieht vielmehr für jetzt nur in der von dem Kaiserlich öster⸗ reichischen Kabinet in Antrag gebrachten Einberufung der Bundes Ver⸗ sammlung den einzigen praktischen Weg, um sofort das vorgesteckte Ziel so weit als möglich zu erreichen, und in der Hoffnung und Voraussetzung, daß alle Bundes⸗Regierungen, diesen Gesichtspunkt festhaltend, zu der so nothwendigen Einigung aller Bundesgenossen beiräthig sein werden, ist der Großherzogliche Bevollmächtigte beauftragt, dem Antrage des Kaiserlichen präsidirenden Herrn Bevollmächtigten beizustimmen, indem Se. Königliche Hoheit hierbei von derselben Voraussetzung geleitet werden, von welcher das Kaiserliche Kabinet selbst bei seinem Antrage ausgegangen, daß nämlich die so in ihrer vollen Kompetenz zu rekonstruirende Bundes⸗Versammlung nur so lange in Thätigkeit zu bleiben habe, bis die sofort einzuleitende Revision der Bundes⸗Verfassung erfolgt sein wird. Der Bevollmächtigte ist hierbei noch besonders von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog zu der ausdrücklichen Erklärung beauftragt, daß Allerhöchstdieselben eine starke Bundes⸗Regierung, ein Bundesgericht und die Berufung von Vertretern der Nation zur Theilnahme an der Berathung über die wichtigsten Inter⸗ essen als die Basis der den Anforderungen der Nation entsprechend sestzu⸗ stellenden Bundes⸗Verfassung betrachten.

Präsidium bezog sich auf seine in der vorigen Sitzung gegebene Schluß⸗Aeußerung und erklärte diese Sitzung als geschlossen.

Fr. Thun. Nostiz und Jänkendorf. Polander. Detmold. von Münch. Bülow. von Scherff. Strauß. 8

—,.,—

AUAusland.

Oesterreich. Zara, 14. Aug. (Ll.) In der Herzegowina wird Omer Pascha erwartet. Er hat sich in Sarajewo mit 5400 Mann ein⸗ gefunden, welche die Garnisonen von Mostar, Trebigne und Niksich bilden sollen. Die Bevölkerung der Herzegowina sandte eine De⸗ putation an den Wesir von Mostar mit dem Ersuchen, er möge von Omer Pascha den Nichteinmarsch dieser Truppen zu erlangen suchen Der Wesir gab diesem Ansinnen kein Gehör, und nunmehr sind Türken und Christen entschlossen, sich dem Einmarsch zu wider⸗ setzen.

Brescia, 16. Aug. Der Fluß Mella überschwemmte meh⸗ rere Ortschaften, verwandelte Tausende der üppigsten Aecker in Sandwüsten und warf die Leichen vieler Thiere und Menschen ans Ufer.

Frankreich.

Paris, 18. Aug. Der Minister ⸗Rath soll sich heute mit den Reisen nach Wiesbaden beschäftigt haben. Mehrere hohe Beamte der Polizei⸗Präfektur sollen

in Wiesbaden sein, um die Zusammenkünfte der Legiti⸗ misten genau zu überwachen. Die Anwesenheit mehrerer Mitglieder der permanenten Kommission daselbst soll der Regierung sehr un⸗ angenehm sein; zwei derselben, Berrver und St. Priest, werden übrigens nächstens zurückerwartet; dagegen wird Leo de Laborde, ebenfalls Mitglied der Kommission, dahin abgehen. Die Union bemerkt, daß das Ludwigskreuz, welches angeblich viele der in Wiesbaden anwesenden Franzosen tragen, kein Partei⸗Abzeichen, sondern eine militairische Auszeichnung für Offiziere sei. Wenn man also zu Wiesbaden viele Ludwigskreuze sehe, so beweise dies blos die dortige Anwesenheit vieler ehemaligen Militairs.

Das Journal des Débats findet die letzte englische Thron⸗ rede bedeutungsloser als je, führt aber doch als einen bemerkens werthen Umstand an, daß blos der zu Berlin zwischen Deutschland und Dänemark abgeschlossene Frieden und nicht auch das später in London unterzeichnete Protokoll, dem noch die Beistimmung Oester⸗ reichs und Preußens fehlt, erwähnt worden sei.

Der Moniteur enthält ein Dekret des Präsidenten der Re⸗ publik, durch welches dem Finanz⸗Minister unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung der National⸗Versammlung ein Kre⸗ dit von 522,019 Fr. 83 Cent. zur Bezahlung der am 1. Septem⸗ ber 1850 fälligen Zinsenzahlung der 1833 von Frankreich garan⸗ tirten griechischen Schuld eröffnet wird.

Nach dem Wochenberichte der Bank hat ihr Baarvorrath u 8 ½, der Diskonto um 2 ½ und der Noten⸗ Umlauf um 1 Million abgenommen, während die Rechnung des Schatzes um 1 ½ Million zunahm und jetzt 63,520,740 Fr. beträgt. Der Baarvorrath be⸗ läuft sich jetzt auf 448, der Noten Umlauf auf 506 ¾ Millionen.

Das bonapartistische Pouvoir sagt: „Wir protestiren mit allen unseren Kräften gegen den Gedanken an einen Staatsstreich. Also keinen Staatsstreich und nichts ohne das Land!“ Auch ein anderes Blatt des Elysee, die Patrie, bemerkt in einer Anrede an die Departemental⸗Conseils: „Das Land will weder Insurrec⸗ tionen noch Staatsstreiche.“

Der Verein, welcher den Titel „Freunde der Verfassung“ führte und die ehemalige Partei des National, bevor dieses Blatt eine sozialistische Färbung angenommen, zu Mitgliedern hatte, hat sich aufgelöst. Die Entmuthigung dieser Partei ll sehr groß s

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