——
—
restag der Restauration des Herzogs von Modena durch Abhaltung
eines Kirchenfestes gefeiert.
Den Soldaten, die in Gaeta und anderwärts sich dem heiligen Vater zur Verfügung stellten, hat derselbe die Medaille für Dienst⸗ Vicomte d’'Alincourt ist zum Komthur
treue verabreichen lassen. des Gregor⸗Ordens ernannt worden.
Chambery, 17. Aug. (Ll.)
worden.
Florenz, 18. Aug. Der Costitutionale
Die veranlassende Ursache dieser Maßregel ist nicht angegeben.
8 Felix Pyat, französischer Re⸗ präsentant, ist vorgestern in Aix les Bains in Folge eines Inten⸗ danz⸗Befehls verhaftet, gestern in das hiesige Arresthaus gebracht und nach Beschlagnahme seiner Papiere wieder in Freiheit gesetzt
meldet aus Neapel, der Prozeß der „Unita italiana“ wäre suspendirt worden.
1446
pel, es sei daselbst ein neues Preßgesetz veröffentlicht worden. Neapel, 14. Aug. fielen politische Demonstrationen vor.
Nunziante erklärte, daß der Ruf: Constitution!“ kein Verbrechen sei.
Florenz, 19. Aug. Der Conservatore meldet aus Nea⸗
(Ll.) In mehreren Orten Calabriens 8 1 ’ Mehrere Individuen wurden verhaftet, jedoch sogleich wieder in Freiheit gesetzt, da der General „Es lebe der König mit der
Königliche Schauspielc. Sonntag, 25. Aug. Im Opernhause.
Musik von G. Meyerbeer.
2 Tänze von Hoguet. Montag, 26. Aug. -. han
Anfang 6 Uhr.
Mosenthal.
Mit aufgehobenem Abonnement: Ein Feldlager in Schlesien, Oper in 3 Aufzügen, in Lebensbildern aus der Zeit Friedrich's des Großen, von L. Rellstab.
Vorstell 8s Im Schauspielhause. 132ste Abonnements⸗
8
Im Opernhause. Zehnte Vorstellung der Mlle. Rachel: Adrienne Lecouvreur, drame en cing actes et en prose, par Mrs. Scribe et Legouvé. (MlIe. Rachel: Adrienne Lecouvreur.) Anfang halb 7 Uhr.
Preise der Plätze: Ein Billet zu den Logen des Prosceniums, des ersten Ranges und im ersten Balkon 2 Rthlr. Ein Billet zum Parquet, den Parquet⸗Logen, zur Tribüne und zum Orchester 1 Rthlr. 15 Sgr. Ein Billet zu den Logen des zweiten Ranges und den daselbst be⸗ findlichen Logen des Prosceniums 1 Rthlr. Ein Billet zu den Lo⸗ gen des dritten Ranges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr. Ein Billet zum Amphitheater 10 Sgr. Ein Billet zu den Fren⸗ den⸗Logen 3 Rthlr.
Dienstag, 27. Aug. Im Opernhause. 91ste Abonnements⸗ Vorstellung: So machen es Alle! Opera bufta in 2 Aufzügen, von A. W. Mozart. Nach Cosi fan' tutte, neu bearbeitet von L. Schneider.
Berliner Börse vom 24. August.
machsel-Course.
Brief. Geld. Amsteordam 250 Pl. w 3 141¼ 141 8e 250 Fl. 140 ¾ 140 ½ 300 Mk. Kurz 150 ⅔ 150 ¼ 300 Mk. 2 Mt. 149 ½ 149 ⅔ 1 Lst. 3 Mt. 6 22 ⅞ 6 22 ⅔ 300 Fr. 2 Mt. 80 ½¼ y G 150 Fl. 2 Mt. 102 ½ 101 ⅓ 100 Thlr.† 2 Mt. — 99 ¼ 8 Tage L 100 Thlr. 99 100 PFl. Y 2 Mt. — 56 18 100 SnbI. 3 wochen — 107 ½
Hamburg do.
Londoun
Wien in 20 Xr. Augsburg Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs.
Frankfurt a. M. südd. W. Ppotersburge .
Inländische Fonds, Efandbriesfe, Hommunal- Papiere und Geld-Course. 1
Zzf. Brief. Geld. Gom. 106 ¼ 99
Preuss. Freiw. Anl 5 107 do St Anl. v. 50/ 4 ½ — St.-Schuld-Sch. 3 ½ 86 ½¼ —
O04d.-Deichb.-Obl. 4 ½ — “ Seeh.-Präm.-Sch. — 110 ¼ K. u. Nin. Schuldv. 3 ½ 1 gerl. Stadt-Obl. 5. 10337¼ do. do. 3 ½ Westpr. Pfandbr. 3 ⅔ 0 1 V rossh. Posen do. 4 100 ⅔
2f. Brief. Grh. Pos. Pfͤbr. 3 ½ — 90 ¾ Ostpr. Pfandbr. 3 ½
Pomm. Pfandbr. 3 95 ⅔ Kur- u. Nm. do. 3 ½ 5* 96
Schlesische do. 3 ½ do. Lt. B. gar. do. 2 3 Pr. Bk. Anth.-Sch. —
Friedrichsd'or. — And. Goldm. à 5 th. —
Disconto. —
Ausländische Fonds.
Russ. Ilamb. Cert. lo. Hope 1. Anl. 0. Stiegl. 2. 4. A.
do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Engl. Anleibe do. Poln. Schatz0. 0. do Cert. L. A. b.do. L. B. 200 Fl.
Poln a. Pfdbr. a. C. 4
Poln. neue Pfdbr. 4 — do. Part. 500 Fl. 4 81 3 do. deo. 300 Fl. — [137 ½ Hamb. Feuer-K. 3 ½ — do. Staats-Pr. Anl. — — Lübeek. Staats-A. 4 ½ 98 ½ IIoll. 2 ½˖ % Int. 2 ½ Kurh. Pr. 0. 40 th. — — N. Bad. do. 35 Fl. — —
[EESnSen
—
isenbahn-Actien.
Stamm-Actien.
Kapital.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. Tages Cours 8
in der dazu bestimmten Rubrib ausgefüllt. Die mit 3 ¾ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag 1849.
Prioritäts-Actien. Kapital.
8
Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
ZLinsfuss
Berl Anh. Litt. A. B. do. Hamburg. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. ..
Magd.-Halberstadt ..
do. Leipziger...
Halle-Thüringer....
Gomn imnden doke. veeeheö“
B 1“
Düsseld.-Elberfeld..
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000
90 ½ a 1045, 64 a 4¼ bz.
134 ¼ etw. bz.
—,—
8 2 91
G.
64 ½⅔ bz. u. G. 8 97 bz. u. G.
41 ½ h.
5—
—9vé— S bo
—
89 B.
Geld. Gem.
Quitlungs- Rogen.
—ℳAnög
0—— —
Steele-Vohwinkel.. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. . . .. do. TEe Cosel Oderberg.. Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Bers DI Stargard-Posen ere-heeH
Magdeb.-Wittenb....
1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
83 bz u.
ꝗ
8ꝙ—-
108 ¼ a 3 104 ¾ G.
78 ¾ bz
70 bz.
39 5 bz- u G. 82 ½ bz. 8
be.
J.
8 ₰ 8
’ 2ꝙ 28
— N
1“
—S0 EEEe
Aachen-Mastricht .. 2,750,000
Ausländ. Actien.
Fricedr. Wilh.-Nordhb.
8,000,000 do. ET 8
— 1 Schluss-Course von Cöln-Minden 97
Magdeb.-Wittenb. ... 2,000,000 Oberschlesische ..... Krakau-Oberschl. .. V 360,000 Cosel-Oderberg
Steele- Vohwinkel!
Breslau- Freiburg ... Berg.- Märk. 1,100,000
4 95 B. 100 ¾ B.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000
Berl Anhalt do. Hamburg.. do. Ho II S6 do. Potsd.-Magd...
do. G1 — do. 80. Witt D
do. Stettiner Magdeb.-Leipziger.. Halle- Thüringer .... Ooln Minhden do. do.
Rhein. v. Staat gar. h EbWeeeeeee do. Stamm -·Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000
8 —
370,300
250,000 325,000 375,000 100,000
do. do. II. Ser.
Ausl. Stamm-Act.
Kiel-Altona Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
Reinertr.
2,050,000 6,500,000 4,300,000
von Preussischen Bank-Antheilen 98 ½¼
Für die meisten Eisenbahn-Actien zeigte sich heute eine
eträchtlich höher, als gestern.
günstige Stimmung, und die Course von namentlich Berlin-Anhaltern, Berlin-Hamburgern und Potsdam-Magdeburgern stellten sich
Auswärtige BZörsen.
Breslau, 23. Aug. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 ¼ Br. Friedrichsd'or 113 ⁄2 8Br. Louisd'or 111 ⅔⅜ Br. Poln. Papiergeld 95 ⁄, Br. Oesterreichische Banknoten 875 — 87 bez. Freiwillige Staats⸗Anleihe 5proz. 106 ½8˖ Gld. Staats⸗Schuldscheine 86 ½ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 111 Br. Posener 101 Br., do .970 bez. Schiesische
2e 3 ⁄ proz. 96 ¼⁄2 bez., do. neue 4 proz. 101 ⅞ Br., do.
.B. 4proz. 101 Br., do. proz. 93 Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 95 ¾ Br., do. Partiallvoose a 300 Fl. 135 Gld., do. a 500 Fl. 81 ½ bez. u. Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 18¼ Gld. Russisch⸗ Polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ½ Gld.
Actien: Oberschlesische Litt. A 108 bez. u. Gld., do. Lut. B. 104¼ Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 75 ⁄, Gld. Niederschlesisch⸗Märkische 83 ½ Br., do. Prior. 104 Gld., do. Ser. III. 103 ¼ Br. Ostrhein. (Köln⸗Minden) 96 ½ Gld. Neisse⸗ Brieg 34 Br. Krakau⸗Oberschlesische 70½ — %⁄ bez. u. Br. Frie⸗ drich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 1⁄¶ — ⅛ bez.
Wien, 22. Aug. Met. 5proz. 96 ⅞, ⁄, ½. 4 ½¶proz. 84 ½ — †. 4Aproz. 76 ½ — ½3. 2 proz. 52 ½ —52. Anleihe 34: 184 — 183 ½, 39: 118 ¾ — ½. Nordbahn 111 ½, 3, ½. Gloggnitz 118— 118. Mall. 79 — 78 ½. Pesth 89 ½ —- ¼. B. A. 1176. 74.
K. Gold 121 ½. Silber 116.
G Wechsel⸗Course. Amsterdam 161 ¼ Gld. Augsburg 117 ¼ Br., 117 Gld. Frankfurt 117 Br., 116 ¾ Gld. Hamburg 172 Br., 171 ½ Gld. London 11.37 Gld. “ S 137 ½ Br., 137 ¼ Gld.
onds etwas matter. F Va 1 o 3 Ferän⸗
erung etwas sesten Fremde Valuten ohne wesentliche Verän
Leipzig, 23. Ang. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 1084 Sae e h. . A. 1575 Gld. Leipzig⸗Dresdener C. A. 136 Br. Re che Bagerische 80 Br. Schlesische 933 Br., 93½ G. Chemnitz⸗ 3 Gld. Fried Magdeburg⸗Leipzig 218 Gld. Berlin⸗Anhalt. “ 8 rcch⸗Wilhelms⸗Nordbahn 41 Gld. Altona⸗Kiel 8 B. 20 96,dg5 B. A. K. 146 Br., do. B. 118 v½ Br. Preuß⸗
Frankfurt a. We 22.
„„ 2½
ctien⸗ G 2. Aug. Für einige Fonds⸗ und Fgerneiangen Fan die heutige Börse flau Nament⸗ Feedrsch üsche, etien, 4 ½roz. Metalliques, Zproz. Spanier ter der gestrigen N Nordbahn und Bexbacher Actien wurden un⸗ Eisenbahn. Aern otirung abgegeben. Alle übrigen Fonds d Feises Verinderung. Aüeysn höchst unbedeutendem Geschäft vrge, Beisen va gnegeener⸗ e⸗ estr. 5proz. Met. 82 ¾ B G 1
R., 179, She. ded. 9 Soe „ dh St a. Senelo 209 CE11“ .„ . 2 35 1. Ge 8 88½ defen Pernabö das.⸗ 108h.J. 85 829 Pr., 329 Gld. Sardin. Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 33 ½ Br., 32⁄ Gn. 8 8 1 becait. dec .
Darmstadt Partial⸗Lvoose a 50 Fl. 76 ½ Br., 76 ¼ Gld., do. 2 25 IIbb 32 ½⅔ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 136 Gld., do. 4proz. Obliga⸗ tionen a 500 Fl. 81 ¾ Br., 81 ½ Gld Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗ bahn 43 ½ Br., 43 ¼ Gld. Bexbach 80 ⅛ Br., 80 ½ Gld. Köln⸗
Minden 97 Br., 96 ⅔ Gld.
Hamburg, 22. Aug. 3 proz. p. C. 88 ½ Br., 38 ⅞ Gld. E. R. 106 Br., 105 ½ G. Stiegl. 89 ¼ Br. Dän. 74 ½ Br., 74 ¼ Gld. Ard. 40 ½ Br. 3proz. 31 ½ Br., 31 ½ Gld. Amer. 6proz. Verei⸗ nigte Staaten 106 ¾ Br., 106 6½ Gld. Hamb. Berl. 90 Br., 89 ½ Gld. Bergedorf 91 Br., 90 G. Magd.⸗Wittenb. 58 Br., 57 ½ Gld. Altona⸗Kiel 92 ½ Br., 92 Gld. Köln⸗Minden 96 ½ Br., 96 ¼ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 41 Br., 40 ⅜˖ Gld. Mecklenburg
36 ¾ Br., 36 ½ Gld. D
Die Course nicht sehr verändert. 8
Paris, 21. Aug. 5proz. 97.5. Nord⸗ bahn 466.25. Gold al Marco 9 a 10. Dukoten 11 80 11 90. Nach der Börse. 5proz. 96.95. Wechsel⸗Course. msterd. 209 ½. Hamb. 185 ½. Berlin 367 ½. London 25. 20. Frankf. 210 ½⁄. Wien 214. Petersb. 397. 1 Die Geschäfte waren beschränkt; am Schluß der Börse fanden
Zproz. 58,35.
Verkäufe statt.
London, 21. Aug. Zproz. Cons. p. C. 96 ¼, ¼, a. Z. 96 ½, z. 3 2proz. 98 ¾¼, ½. Ard. 17 ½⅛, v. Zproz. 37 ¼, ⅞. Pass. Int. 57 ½, 57. 4proz. 89 ½, 89. Russ. 5proz. E161“ ö“ 8. Engl. Fonds sind bei geringem Geschäft etwas gewichen. 2 Uhr. Der Umsatz blieb beschränkt und Cons. behaupteten sich nicht. 1 Wechsel⸗Course. Amsterdam 12. 1 ½ — 12. ¾. Hamburg 13. 10 — 10 ¼. Paris 25. 60 — 25. 55. Frankfurt 120 ¼. Wien 11.56—11. 56 G Petersburg 37 ½.
Amsterdam, 21. Aug. In Holl. Fonds war heute wenig Handel und Veränderung. — In Ard. war das Geschäft zu höhe⸗ ren Preisen sehr belebt. Oesterr. etwas angenehmer. Die übrigen ohne Veränderung.
Hooll. Int. 57 ½⅛, 5. Zproz. neue 68 ½. Span. Ardoins 12 ½, . gr. Piecen 12 ½, 7. Coupons 8 ½, ¼. Russ. alte 105 ½. Stiegl. 88 ⅛. Oesterr. Met. 5proz. 78 ¼, 1. 2 proz. 42 ½,
16*
Met. 4 ½proz. 71 ½. 5 proz. 82 ½. 32 ¾. Wien 101 ⅞.
ändert. Magdeburg⸗Wittenberge 58.
Markt⸗Berichte.
Berliner Getraidebericht vom 24. Augnst. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:: Weizen nach Qualität 54—59 Rthlr. Roggen loco 35—38 Rthlr. 5 pr. Aug. 36 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 36 G. „ Sept. / Okt. 36 a 36 ¼ Rthlr. bez., 36 Br., 35 ¼ G. „ pr. Frühjahr 1851 39 ½ a 40 Rthlr. bez., 40 Br., 39 ½ G. Gerste, große loco 25 —26 Rthlr. „ kleine 22 — 23 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 19— 21 Rthlr. „ 50pfd. pr. Sept./ Okt. 20 Rthlr. Br., 19 ½ bez. „ 48pfd. pr. Frühjahr 22 Rthlr. Br., 21 G. »„ 50pfd. 22 Rthlr. zu machen.
Erbsen 40 — 45 Rthlr.
Rüböl loco 12 Rthlr. bez. WG pr. Aug. 12 Rthlr. bez. u. Br., 11 % Aug./Sept. 12 Rthlr. Br., 11 % G. Sept. / Okt. 12 Rthlr. Br., 11 ½ a ½ G.
8- 1 1 1 W 1129 Rthlr. Br, 112 bez., 118 G. März /April 1851 April / Mai b Leinöl loco 11 ½ Rthlr. „ pr. Aug. — Okt. 11 ½ Rthlr. Br
Mohnöl 13 a 12 ½ Rthlr.
Palmöl 11 ½ Rthlr.
Südsee⸗Thran 72 ¼ a 12 Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 18 ¼ a 18 Rthlr. verk.
mit Faß pr. Aug.
Aug. /Sept. 18 Rthlr. Br., 17 ¾ G.
Sept. / Okt.
pr. Frühjahr 1851 20 ½ a 19 ½ Rthlr. verk., 19 ½ Br., 19 G.
Stettin, 23. Aug. Roggen 36, 34 ¼,
12 Rthlr. Br., 11 ½ G.
pr. Herbst 34 ½. pr.
Frühjahr 38 bez. u. Gld.
Rüböl pr. Herbst 11 ½ Br. Spiritus 21 ¾ Br., pr. Frühj. 20 bez. u. Gld.
Telegraphische Notizen.
Frankfurt a. M., 23. Aug. 2 ½ Uhr. Nordbahn 43 ½. 8 1 b Fan. 32 ⅛. Kurh. 31 %7. Bad.
Wechsel⸗Course unver⸗
2 ½ Uhr. Nordb. 40 ¼.
Hambur 23, Aug. 8 8 Köln⸗Minden 96 ½.
Hamburg⸗Berlin 90. Weizen fester. Roggen 122 pfd. Danz. pr. Frühj. 56. Paris, 22. Aug. 5 Uhr. Zproz. 58.40. 5 proz. 97.10.
Oesterreich.
Frankfurt.
Beilage zum Preußischen Staat
d-bb
Dentschland. Wien. Provisorisches Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften und Urkunden. — Meran. Unglück durch Wasserfluth.
Frankfurt a. M. Verhandlungen des Friedens⸗Kon⸗ gresses. — Der Unfall auf der Main⸗Weser Bahn.
Nichtamtlicher Deutschland.
Wien, 21. Aug. Das allgemeine Reichs⸗ enthält nachstehendes Kaiserliches Patent vom 2. August, wodurch für Ungarn, Croatien, Slavonien sammt dem Küstengebiete, die serbische Woi⸗ wodschaft, das temeser Banat, Siebenbürgen und die Militairgränze ein provisorisches Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen erlassen und vom 1. Ok⸗ tober 1850 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird:
„Wir Franz Joseph l., von Gottes Gnaden Kaiser von Oester⸗ reich u. s. w. Zur weiteren Durchführung des in der Reichsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß alle Theile des Gesammtreiches eben⸗ mäßig zu den gemeinschaftlichen Lasten beizutragen haben, und geleitet von denselben Rücksichten, welche Uns zur Einführung des provisorischen Gesetzes vom 9. Februar 1850 über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen in jenen Kronländern, in welchen die Stem⸗ pel⸗Abgabe bereits bestanden hat, bestimmt haben, verordnen Wir, was folgt:
I. Das angeschlossene provisorische Gesetz über die Gebühren von
Oesterreich. gesetz⸗ und Regierungsblatt
Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen hat vom 1. Ok⸗
tober 1850 angefangen in Ungarn, Croatien, Slavonien sammt dem Küsten⸗ gebiete, in der serbischen Woiwodschaft, dem temescher Banate, Siebenbür⸗ gen und der Militairgränze iu Wirksamkeit zu treten.
II. Mit diesem Tage haben alle auf Gerichts⸗, Grundbuchs⸗ und Fassional⸗Taxen Bezug nehmenden gesetzlichen Bestimmungen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen über die Taxen für die gerichtlich hinterlegten Güter und für die Verhandlungen über jene Ehestreitigkeiten, welche noch ferner von den geistlichen Gerichten gepflogen werden, außer Anwendung zu
kommen.
Ueberdies haben auch jene Töeen für nicht gerichtliche Akte außer Wirksamkeit zu treten, welche bisher für die amtliche Ausfertigung (Schreib⸗ und Vidimirungs⸗Gebühren), Intimation, Zustellung, Berichts⸗Abforderung oder Protokolls⸗Aafnahme zu entrichten sind.
III. Die bisherigen Taxvorschriften sind jedoch auch nach diesem Tage in Anwendung zu bringen:
a) Bei gerichtlichen Erkenntnissen, in Streitsachen, welche nach der Wirksamkfeit des neuen Gesetzes geschöpft werden, wenn die Verhandlung der Streitsache vor dem Richter erster Instanz schon vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschlossen wurde.
b) Bei Eintragungen zur Erwerbung dinglicher Rechte in die öffent⸗ lichen Bücher und bei Fassionen über alle Arten der Uebertragung des Ei⸗ genthums unbeweglicher Sachen oder anderer Rechte auf dieselben, wenn erstere vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes angesucht und letztere vor diesem Zeitpunkte gehörigen Orts angebracht wurden.
c) Bei allen vor dem 1. Oktober 1850 überreichten Eingaben und den darüber erfolgenden amtlichen Ausfertigungen.
IV. Die Urkunden, welche über ein, vor der Wirksamkeit dieses Ge⸗ setzes geschlossenes Nech’sgeschäft nach diesem Zeitpunkte errichtet werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
V. Die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichteten Urkunden über Rechisgeschäfte, wodurch das Eigenthum, der Fruchtgenuß oder das Ge⸗ brauchsrecht einer unbeweglichen Sache übertragen wird, sind bis 1. Dezem⸗ ber 1850, wenn bis dahin weder deren Eintragung in den öffentlichen Bü⸗ chern veranlaßt, noch darüber eine Fassion geschehen ist, den zur Einhebung der Gebühren bestimmten Aemtern zu dem Behufe vorzulegen, damit darauf der Umstand, daß die Urkunde vor der Wirksamkeit des Gesetzes errichtet wurde, bestätiat werde. Wird dieser Anordnung nicht Genüge geleistet, so ist auf solche Urkunden die Bestimmung des Absatzes IV. an⸗ zuwenden.
VI. Für die im Auslande ausgestellten Rechtsurkunden, welche vor dem 1. Oktober 1850 in die im Absatze I. gedachten Kronländer übertragen wor⸗ den sind oder übertragen werden, hat die im §. 23 des provisorischen Ge⸗ setzes vorgezeichnete Frist zur Stempelung vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes angefangen zu laufen. Von diesem Tage angefangen sind auch für die Wechsel die vorgeschriebenen Fristen von 6 und 12 Monaten, nach deren Ablauf die Anwendung der günstigeren Gebühren⸗Skala I. aufzuhö⸗
ren und jene der Skala II. einzutreten hat, zu zählen.
VII. Die Handels⸗ und Gewerbsbücher, welche schon vor der Wirk⸗ samkeit des Gesetzes im Gebrauche standen, dürfen nach dem Tage der Wirksamkeit desselben nur dann sortgeführt werden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkte entweder nach der Gesammtbogenzahl oder für den noch unge⸗ brauchten Theil des Buches der Gebühren⸗Entrichtung unterzogen wurden.
In letzterem Falle ist der gebrauchte Theil des Buches deutlich abzuschließen
und hinsichtlich des ungebrauchten Theiles dasjenige zu beobachten, was zufolge §. 31 des Gesetzes für den Fall der Stempelung eines Buches auf dem ersten Blatte desselben vorgeschrieben ist.
VIII. Die in den Kronländern, in welchen das provisorische Gesetz vom 9. Februar 1850 wirksam ist, einzelnen Personen oder Anstalten durch besondere ausdrückliche Bewilligungen als Ausnahmen von dem Gesetze zu⸗ gestandenen, nicht ausdrücklich an einen bestimmten Ort gebundenen Be⸗ günstigungen hinsichtlich der Stempelpflicht haben sich innerhalb der Grän⸗ zen der Bewilligung auch auf die Urkunden und Schriften zu erstrecken welche in den, im ersten Absatze unseres gegenwärtigen Patentes genannten
Kronländern ausgefertigt werden.
Die Begünstigungen, welche in den bisher dem Gesetze vom 9. Fe⸗
bruar 1850 unterworfenen Kronländern bestimmten Arten von Unterneh⸗
mungen, Beschäftigungen oder Anstalten, und nicht blos einzelnen Personen oder Orten zugestanden sind, haben auch denselben Arten, Unternehmungen, Beschäftigungen oder Anstalten der Kronländer, für die das ge⸗ genwärtige provisorische Gesetz zu gelten hat, zu Statten zu kom⸗ men, wenn sie unter Nachweisung des Vorhandenseins derselben Bedingungen und Erfordernisse um die ausdrückliche Bewilligung der glei⸗
chen Begünstigung bei Unserem Finanz⸗Ministerium einschreiten und ihnen
dieselbe zuerkannt wird.
IX. So lange für die Kronländer, in denen das gegenwärtige Gesetz Wirksamkeit erhält, die bürgerlichen Gesetze in Absicht auf die Besitzergrei⸗ fung von Verlassenschaften und die gerichtliche Verhandlung der Erbrechte nicht mit den, für die übrigen Kronländer bestehenden Anordnungen in Einklang gebracht wurden, haben für die Bemessung und Einhebung der Gebühren von den Vermögens⸗Uebertragungen von Todes wegen folgende Bestimmungen in den unter dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze be⸗ griffenen Kronländern zu gelten:
¹) Die in den §§. 46 und 75 des Gesetzes den Gerichten auferlegten
“ 111“ 8
Emam —
Verpflichtungen haben sich bezüglich der Vermögens⸗Uebertragungen von S; 9n i jene Fälle 1 beschränken, in welchen die Gerichte nach den in den gedachten Kronländern gegenwärtig bestehenden Gesetzen zu einem Einschreiten von Amts wegen oder über Ansuchen der Parteien beru⸗ fen sind, oder ein Rechtsstreit, sei es über den Titel oder den Umfang des Erbrechtes, oder über die Erbtheileng anhängig gemacht wird, oder aber auf die Erfolglassung einer in gerichtlicher Aufbewahrung befindlichen Sache aus dem Titel des Erbrechtes ein Anspruch gestellt wird.
2) Im Grunde des §. 72 des Gesetzes darf von den Gerichten ein Testament, ein Erbschaftstheilungs⸗Vertrag, oder ein Urtheil, durch das ein Erbrecht oder Legat zuerkannt wurde, nicht in Vollzug gesetzt werden, wenn nicht, so weit es sich um einen dem angeschlossenen provisorischen Gesetze un erliegenden Fall handelt, die Berichtigung oder vollständige Sicherstellung der von dem Nachlasse und den Vermächtnissen entfallenden Gebühr nach⸗ gewiesen wird.
3) Die im §. 46 dieses Gesetzes den Haupterben auferlegte Verpflich⸗ tung wird dahin bestimmt, daß alle gesetzlichen oder testamentarischen Er⸗ ben solidarisch verpflichtet sind, die Nachweisung des Nachlasses binnen 3 Monaten, vom Todestage des Erblassers gerechnet, dem zur Bemessung der Gebühren bestimmten Amte unmittelbar zu überreichen.
4) Wer im Grunde einer, nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes erfolg⸗
ten Vermögens⸗Uebertragung von Todes wegen die Eintragung des Eiges⸗ thums⸗Rechtes, Fruchtgenusses oder Gebrauchs⸗Rechtes einer unbeweglichen Sache oder eines darauf haftenden Rechtes in die öffentlichen Bücher ansucht, oder eine Fassion welch' immer Art anbringt, ist verpflichtet, dem zur Bemessung der Gebühr von der Eintragung oder Fassion bestell⸗ ten Amte die Nachweisung zu liefern, daß rücksichtlich der Gebühr von der Vermögens⸗Uebertragung von Todes wegen der gesetzlichen Verbindlichkeit Genüge geleistet worden sei, widrigens nebst der Eintragungs⸗ oder Fas⸗ sions⸗Gebühr zugleich die Gebühr für die Vermögens⸗Uebertragung von FhrehBe vorzuschreiben und darüber das weitere Amt zu handeln sein wird. 5) Dieselbe Nachweisung haben auch alle öffentlichen Behörden, Ge⸗ richte und Aemter dann zu fordern, wenn es sich um die Erfolglassung eines Deposits oder um die Auerkennung einer Nechts⸗Uebertragung von Todes wegen handelt. Wird diese Nachweisung nicht geliefert, so ist davon die Mittheilung an die Steuer Verwaltung zu machen und eine einstweilige Vorkehrung zur Sicherstellung der Gebühren zu treffen.
Unsere Minister der Finanzen, des Innern und der Justiz sind mit JLC “ dieser Anordnungen und des beigeschlossenen Gesetzes be⸗ auftragt.
Gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt⸗ und Residenzstadt Wien, am zweiten August im Eintausend Achthundert und Funfzigsten, Unserer Reiche im zweiten Jahre. b
Franz Joseph Folgen die Unterschriften d.r Minister.)“
Der Vortrag des Ministerraths wegen Einführung des obigen Gesetzes lautet: „Ew. Majestät! In dem allerunterthänigsten Vor⸗ trage vom 26. Januar 1850, mit welchem das provisorische Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen zur Allerhöchsten Genehmigung ehrfurchtsvollst überreicht wurde, hat der treugehorsamste Ministerrath die Noth⸗ wendigkeit dargestellt, dieses Gesetz auch in jenen Kronländern pro⸗ visorisch einzuführen, in welchen eine Stempel⸗Abgabe bisher nicht bestanden hat. Diese Nothwendigkeit beruht sowohl auf den Grundsätzen der Reichs⸗Verfassung, wonach alle Theile des Gesammtreiches ebenmäßig zu den gemeinschaftlichen La⸗ sten beizutragen haben, als auch auf dem unmittelbaren Be⸗ dürfnisse, die bedeutenden Kosten, welche die Einführung einer ge⸗ regelten Justiz⸗ und politischen Verwallung in den gedachten Kron⸗ ländern erfordert, zu bedecken. Ehe der allerunterthänigste Antrag auf die Einführung des in Frage stehenden Gesetzes in den besag⸗ ten Kronländern vorgelegt werden konnte, mußte dasselbe mit den in diesen Ländern bestehenden bürgerlichen Gesetzen und Einrich⸗ tungen in Uebereinstimmung gebracht werden. Gegenwärtig ist die⸗ ses erfolgt, nachdem das Gesetz durch Rechtskundige dieser Kron⸗ länder wiederholt geprüft wurde, dann aber die nöthig erkannten Aenderungen zusammengestellt und nach ihrer schließlichen Redaction einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung unterzogen worden sind. Die Verschiedenheit der bürgerlichen Gesetze und des gerichtlichen Verfahrens jener Kronländer, in welchen das provisorische Gesetz vom 9. Februar 1850 noch nicht wirksam ist, hat jedoch keine wesentlichen Aenderungen erforderlich gemacht. Nur der Umstand, daß die bürgerlichen Ge⸗ setze dieser Kronländer nicht durchaus die gerichtliche Verhand⸗ lung und Zuerkennung der Erbrechte anordnen, erheischt besondere Vorkehrungen zur Sicherung der Abgabe von den Vermögens⸗ Uebertragungen von Todes wegen. Die Bestimmungen hierüber sind in den Patents⸗Entwurf aufgenommen worden. Der treugehor⸗ samste Minister⸗Rath bittet Ew. Majestät in tiefster Ehrfurcht, das provisorische Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Ur⸗ kunden, Schriften und Amtshandlungen, sammt dem Kundmachungs⸗ Patente nach den beiliegenden Entwürfen in den öfter gedachten Kronländern allergnädigst in Wirksamkeit setzen zu lassen. Wien, See
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Meran, 16. Aug. (Innsbr. Ztg.) Vor wenigen Wochen verwüstete der große Murbruch die Weingärten von Algund und Gratsch, fegte Häuser und Grund weg und begrub Menschen, und gestern, nach zweitägigen Regengüssen, jagen schon wieder die Gieß⸗ bäche von dem Muttberge in den neuanggerissenen Furchen thal⸗ wärts. Die Etsch selbst ist zum Wildstrome geworden, schon ge⸗ stern früh brachte sie die Trümmer einzelner Brücken von Vintschgau (man nennt die von Laas, Schnals und Naturns), darunter wälzte sie Mühlräder und Hausgeräthe aller Art, und manchmal trug sie wohl auch einen aufrechten Waldbaum. Dire Brücken auf der alten Töüll sind weggespült, und ein Theil der alten Straße „am hohen Kreuze“ ist in die Fluthen abgestürzt. Wer auf der erst vor drei Jahren neuerbauten Chaussee von der töller Römerbrücke nach Meran wan⸗ derte, wird die graue Ruine Vorst und an deren Fuß das zierliche
[Klementinuen, ein Wirthshaus des ehemaligen Gouverneurs Gra⸗
fen von Brandis, bemerkt haben; etwa hundert Schritte darunter springt die Straße vom rechten Ufer der Etsch auf das linke; er sah sich mit Vergnügen die stattliche feste Brücke an, deren rechter Brückenkopf auf Felsen, der linke auf großen Quadersteinen ruhte. Der letztere brach gestern Abends 8 Uhr und mit ihm die Brücke. Die direkte Passage nach Vintschgau dürfte nun längere Zeit gesperrt bleiben, und nur über Marling bleibt ein Ausweg offen, wenn anders die schwache Marlingerbrücke Stand hielt. Am Gruberhofe, jetzt „Muchwirth“, einem beliebten Aus⸗ flugsorte der Meraner, der etwa zehn Minuten von der vorster⸗ Brücke entfernt näher an Meran liegt, mußte man um Mitternacht die Flucht ergreifen; links und rechts stürmen die Fluthen heran, wahrscheinlich brach die Etsch am linken Ufer durch. Das Unglück wäre unsäglich. Im Dorfe Terlan stand gestern das Wasser 3—4 Schuh hoch; die anliegenden Gründe stehen unter Wasser. Seit Menschengedenken hat man die Etsch nicht so wüthen gesehen.
Frankfurt. Frankfurt a. M., 22. August. (Frankf. J.) Heute fand die erste Sitzung des Friedens⸗Kongresses statt. Die
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s-Anzeiger.
Sonntag d. 25. Ang.
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Paulskirche ist bereits um 9 ½ Uhr in allen Räumen mit Iäthärern überfüllt. (Unter ihnen bemerkt man später auch General Haynau). Die Mitglieder finden sich nach und nach in einer Anzahl von 4⸗ bis 500 ein. Richard Cobden wird bei seinem Eintritt von der Versammlung mit lebhaftem Beifall begrüßt, eben so ein (in Na⸗ tionaltracht erscheinender) Indianer.
Dr. Spieß als Mitglied des Comité eröffnet die Sitzung mit der Anzeige, daß vor Allem die Namen der Mitglieder verlesen werden wuürden, und zwar die Amerikaner durch Burritt, die Eng⸗ länder (ungefähr 250) durch Richard, die Franzosen und Belgier durch Garnier, die Deutschen durch Spieß. Die Namen Cobden, Cormenin, E. von Girardin, Ducpetiaux, Jaup werden mit Accla⸗ mation begrüßt. Die Zahl der Deutschen beläuft sich auf etwa 40, wobei Dr. Spieß bemerkt, daß die eigenthümliche Lage der Verhältnisse unseres Vaterlandes eine zahlreichere Betheiligung der Deutschen verhindert habe. Als ersten Vorsitzenden schlägt das Co⸗ mité Herrn Jaup vor, als Stellvertreter für Deutschland Pfarrer Bonnet aus Frankfurt, für Frankreich Cormenin und Girardin, für England Cobden und Hindley, für Amerika Hitehkoke und Hall, für Belgien Vischers; als Secretaire Creizenach, Varrentrapp, Garnier, Cocqueril (Sohn), Richard, Stokes, Burritt. Diese Vor⸗ schläge werden mit Acclamation begrüßt; die Gewählten nehmen das Büreau ein.
Präsident Jaup fordert die Versammlung auf, den Segen des Himmels für ihr Wirken anzurufen. (Wird französisch und englisch durch Mitglieder des Büreau's verdollmetscht.) Hierauf nimmt Präsident Jaup weiter das Wort: Im Namen meines ge⸗ liebten Vaterlandes begrüße ich mit hoher Freude den ersten Frie⸗ dens⸗Kongreß auf deutschem Boden. In den beiden letzten Jahren war der größere Theil Deutschlands durch sein Streben nach besse⸗
ren politischen Zuständen verhindert, Ihren Versammlungen die ge⸗
bührende Theilnahme zu widmen. Die jetzige Versammlung und ihre Folgen werden zeigen, daß mein Vaterland, auf das ich stolz bin, hinter den edlen Bestrebungen anderer Völker nicht zurückbleibt und Versäumtes mit Ernst und Eifer nachzuholen weiß. Der Prä⸗ sident wirft sodann einen Rückblick auf die früheren Kongresse und spricht die Hoffnung aus, daß mit Besonnenheit und gesetz⸗ licher Beharrlichkeit das Ziel erreicht werde und auch wir werden sagen können: „Vorwärts; Gott mit uns.“ Die Geschichte belehrt uns, daß mit der Fortbildung der Menschheit auch die Kriege fortwährend abgenommen; nur ein Schritt noch fehle, auch den Regierungen durch finanzielle Gründe empfohlen, und man sollte nicht kräftig diesem letzten Ziel zusteuern? Schon hätten die Be⸗ schlüsse der Friedens-Kongresse Anklang gefunden in den gesetzge⸗ benden Versammlungen von Amerika, Frankreich und England. Auch andere Vorurtheile seien der fortschreitenden Kultur gewi⸗ chen; Tortur sei allenthalben, Todesstrafe in vielen Staaten ver⸗ schwunden; eben so die Sklaverei, nachdem des edlen Wilberforce erster Antrag verspottet worden. Bei der jetzigen Erleichterung des Verkehrs unter den Völkern finde eine Idee in Jahrzehnten leich⸗ ter Eingang, als sonst in Jahrhunderten. Die Zeit stehe nahe be⸗ vor, wo kein Staat ohne gesetzliche Theilnahme des Volks regiert werden könne. Darum müsse durch Wort und Presse die Ueber⸗ zeugung von der Verwerflichkeit des Kriegs dem Volke einge⸗ pflanzt werden;⸗dann würden auch die Regierungen dieser Ansicht folgen müssen. (Beifall.) Denn keine Gewalt sei stärker, als die öffentliche Meinung; sie werde endlich sie⸗ gen. (Beifall.) — Pfarrer Bonnet träͤgt in französischer und Richard in englischer Sprache en kurzes Resumé der Rede des Präsidenten vor. Sie wird von allen Seiten mit Beifallszeichen aufgenommen. Der Präsident legt sodann die vom Cvmité ent⸗ worfene Geschäfts⸗-Ordnung (der bei dem vorjährigen Kongreß in Paris angenommenen nachgebildet) zur Genehmigung vor: Sie lautet:
„Art. 1. Das Büreau besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern desselben und aus den Schriftführern, die sämmt⸗ lich durch den Kongreß gewählt werden. Art. 2. Jeder Antrag ist zunächst dem Bürcau vorzulegen, welches zu entscheiden hat, ob und wann derselbe dem Kongreß mitzutheilen ist. Art. 3. Die Mitglieder, die über einen der auf der Tagesordnung stehenden Punkt zu sprechen beabsichtigen, haben sich bei dem Büreau ein⸗ schreiben zu lassen und werden nach der Reihe ihrer Einschreibung zur Ergreifung des Wortes aufgefordert. Art. 4. Die Redner werden ersucht, die Aufmerksamkeit des Kongresses keinenfalls län⸗ ger als 20 Minuten in Anspruch zu nehmen. Ist diese Zeit ver⸗ strichen, so hat der Vorsitzende den Redner an diese Vorschrif zu erinnern. Art. 5. Kein Mitglied des Kongresses darf über denselben Gegenstand zweimal das Wort ergreifen, es sei denn, um bestimmte Aufklärungen zu geben, und mit Zustimmung des Vor⸗ sitzenden. Art. 6. Da der Zweck des Kongresses von dauerndem und allgemeinem Interesse ist, so werden die Redner ersucht, sich jeder unmittelbaren Anspielung auf die politischen Ereignisse der Gegenwart zu enthalten. Der Vorsitzende hat die Pflicht, jedes Mitglied, welches diese Vorschrift unbeachtet läßt, daran zu erinnern, und kann selbst, wenn der Redner fortfährt, gegen diese Vorschrift zu handeln, demselben das Wort entziehen. Art. 7. Die Be⸗ schlüͤsse des Kongresses werden durch die Stimmenmehrheit der Mit⸗ glieder gefaßt.
Die Geschäftsordnung wird durch Handaufheben genehmigt.
Der Präsident zeigt an, daß Victor Hugo, leider abgehal⸗ ten, den Kongreß zu besuchen, demselben die Ehre angethan, einen Brief an die Versammlung zu richten (Beifall.) Der Brief wird im französischen Original verlesen. Der Verfasser sagt darin, daß in Folge der Anstrengungen der verflossenen und im Hinblick auf die nächste Session der National⸗Versammlung die Aerzte ihm das Reisen untersagt hätten. Er fordert den Kongreß zum Ausharren in seiner schönen Mission auf. Der Tag, der das letzte Schaffot und den letzten Krieg sehe, werde auch die letzte Revolution er⸗ blicken (Beifall). Der Präsident eröffnet die Debatte über die dem Kongreß vorgeschlagenen Beschlüsse, also lautend:
„Beschlüsse: Der Kongreß der Friedensfreunde erkennt an, daß die Lösung völkerrechtlicher Fragen durch Waffengewalt den Lehren der Religion, der Philosophie, der Sittlichkeit und den Staatszwecken zuwiderlaufe, und daß es vielmehr eine heilige Pflicht Aller ist, auf Abschaffung der Völkerkriege hinzuwirken. Der Kongreß empfiehlt deshalb allen seinen Mitglicdern, in ihren verschiedenen Ländern und Kreisen, durch sorgfältige Erziehung der Jugend, durch Be⸗ lehrung von der Kanzel wie von der Rednerbühne, durch die öffent⸗ liche Presse und durch jedes sonstige geeignete Mittel dahin zu ar⸗ beiten, daß jener erbliche Völkerhaß und alle die politischen und kommerziellen Vorurtheile ausgerottet werden, die so häufig zu den rraurigsten Kriegen hingeführt haben. 2) Der Kongreß ist der Ansicht, daß durch nichts die Erhaltung des allgemeinen Friedens besser ge⸗ sichertwerden könnte, als wenn die Regierungensolche Streitigkeiten, die
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