1850 / 236 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

St. -Schuld-Sch. 3 ¾ 86 5 85 ¾

Wechsel⸗Course. Amsterd. 209 ½.

Hamb. 185 ⅛.

Berlin 367 ⅛.

London 25. 26.

Frankf. 210 ¼.

Wien 212.

Petersb. 397. Es war heute kein bedeutender Umsatz. Zproz. Cons. p. C. 96 ½¼, ¼, a. Z. 96 ½, t.

4proz. 89 ½, 89. Ard. 18 ¼

. Russ. 5proz. 113, 111.

London, 24. Aug. Zproz. 99, 98 ½. Int. 57 ½, 57. 417⁄. 3proz. 87 ¼, . Pass. 31, 1. 4 ½ proz. 96 ⅞, .

Englische Fonds eröffneten heute mit minderer Festigkeit als gestern. In fremden Fonds war es bei geringem Geschäft still.

2 Uhr. Engl. Fonds flau, ohne bedeutendes Geschäft. Fremde ohne Bewegung. 3 1

Wechsel⸗Course. Amsterdam 12.1—12. 4. Hamburg 13. 11. Paris 25. 60 25. 55. Frankfurt 121 ½ 120 ¼. Wien 11.55—11. 50. Petersburg 37 ½.

Amsterdam, 24. Aug. In holl. Fonds war heute wenig Geschäft; die Preise blieben unverändert. Auch in fremden Effekten war der Umsatz sehr beschränkt; keine Gattung meldenswerth ver⸗ ändert.

Holl. Int. 57 %. Span. Ardoins 12 %. gr. Piecen 12 1%. Coupons 8 ½, . Russ. alte 105 ⅛. 4proz. 88 ⅛. Oesterr. Met. 2 ½òproz. 42 ⅛.

Amsterdam, 24. Aug. Während dieser Woche waren hol⸗ ländische Staatspapiere nicht immer Hauptgegenstand des Geschäfts am Fondsmarkte, sondern die durch Berichte von Madrid rege ge⸗ haltene Aufmerksamkeit der Spekulanten auf die Aussichten, welche sich für eine endliche Regulirung der spanischen Schulden entwik⸗ keln, führten eiften besonders lebhaften Umsatz in Ardoins⸗Obliga⸗ tionen, selbst in den sonst nicht sehr couranten größeren Stücken, herbei, deren Preise dabei täglich etwas höher gingen und von 11¾ bis 12 % % emporkamen; auch gestern wurden noch erhebliche Par⸗ tieen verhandelt, doch einige Gewinnnehmer fingen an loszulassen, wodurch der Cours auf 12 ½1 % schloß; Ardoin⸗Coupons kamen gleich falls häufig in Frage und von 7 bis 8 % % empor; Zproz. bin⸗ nenländische Obligationen folgten anfangs der steigenden Richtung und holten 33 ½, wurden aber nachher zu 33 ½¼ ℳ% abgelassen. Von den holländischen Fonds wurden Integrale öfter ausgeboten, wo⸗ durch diese in matter Stimmung blieben und von 57 ¼ auf 57438 % gedrückt wurden; 4prozentige wirkliche Schuld wechselte zwischen 88 und 8 %, und konnte zuletzt nur den ersteren Preis bedingen; für Zproz. do. zeigte sich einige Frage, welche deren Cours von 68 bis 68 %% a ¾ % emporhalf. Russische Staatspapiere blie⸗ ben ohne Abwechselung preishaltend; dagegen stellten sich österrei⸗ chische Fonds etwas höher und fanden abermals neue 5proz. wiener Metalliques die geneigtesten Abnehmer; doch alle Sorten waren bei der gestrigen flauen Stimmung etwas billiger zu haben; Zprozentige wiener Metalliques stiegen von 78 ¼ bis 79 % und blieben 78 ½ %, neue do. erhoben sich von 83 % auf 83 ¾ und galten zuletzt 83 2% %, 2 ½ proz. wiener Met. kamen von 42 % bis 42 ¾ empor und blieben am Ende 42 ½ %. Port. Oblig. folgten dem allgemeinen Gange des Marktes, stiegen anfangs von 37; bis 37 ½ % und drückten sich nach⸗ her auf 37 ¼½ %. Zproz. franz. Renten wurden seltener verhandelt,

eren Cours stand mehrere Tage auf 55 % und schloß gestern um % niedriger. Am Geldmarkte ist noch keine Veränderung einge

Markt⸗Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 27. August Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 55—59 Rthlr.

Neggen loco 36 ½ 39 Rthlr.

1462 1 Roggen Sept. /Okt. 36 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 37 %,

a 37 G. 8 pr. Frühjahr 1851 40 ¼ a 41 u. 40 ½ Rthlr. b 40½ Br. 40 ¼ G. Gerste, große loco 26—28 Rthlr. kleine 22 —24 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18— 21 Rthlr. 50pfd. pr. Sept./Okt. 20 Rthlr. Br., 19 G. 48 pfd. pr. Frühjahr 22 Rthlr. Br., 21 G. NNNaEr. Br.. VW Erbsen 40 45 Rthlr. Rüböl loco 12 Rthlr. B., 11 % G. pr. Aug. 12 Rthlr. Br., 11 9% G.

2 pr. Aug. 36 ½ Rthlr. Br., 36 G.

Aug./Sept. 11 2 Rthlr. Br., 11½ G. 141 a Rehlr. verk., 11 ¼ B., 11 8 9 11 % Rthlr. Br., 11 bez. März /April 1851 Leinöl loco 11 ¾⅔ Rthlr. Br. pr. Aug. —Okt. 11 ½ Rthlr. bez. Mohnöl 13 ½ 2 13 ¼ Rthlr. Palmöl 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ a 12 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 17 ½ Rthlr. verk. 8 WI11“] 11“ Aug. 104 Rthlr. bez., 1784 16 verk., Sept./Okt. - 17 Br., 16 G. pr. Frühjahr 1851 19 ½ a 18 ½ a 19 Rthlr. S 9 b SC Mearktpreisr vom Getraide. 8 Berlin, den 26. August.

Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf., auch 2 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr. 15 Sgr. große Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr.

Zu Wasser: Weißer Weizen 2 Rthlr. 15 Sgr., auch 2 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. und 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr.; Hafer 26 Sgr. 3 Pf., auch 22 Sgr. 6 Pf.

Sonnabend, den 24. August.

Das Schock Stroh 7 Rthlr., auch 6 Rthlr. Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 20 Sgr.

11 % Rthlr. Br., 11

Der Centner

Stettin, 26. Aug. Das Wetter war seit Freitag sehr ver⸗ änderlich, meistentheils aber stürmisch, rauh und naß.

An unserem Markte war den Umsatz in Weizen nicht von Be⸗ deutung, obgleich sich mehr Kauflust einstellte. Die Inhaber schei⸗ nen der Ansicht zu sein, daß die ansehnliche Steigerung der Rog⸗ genpreise mit der Zeit auch auf die Preise von Weizen einwirken werde, und erhöhen daher ihre Forderungen nicht unwesentlich, während andererseits die Reflektanten nur ungefähr die früheren Preise anlegen wollen. Der ganze Umsatz in Weizen beschränkt sich auf ca. 150 Wispel, und zwar wurden verkauft: 50 Wspl. gelb schles. in loco 89pfd. zu 55 Rthlr., 40 Wspl. desgl. zu 54 Rthlr., und 50 Wspl. desgl. schwimmend zu 56 Rthlr., so wie 28 Wspl. 88pfd. bunt. poln. in loco zu 55 Rthlr. Gestern wurde in einem Falle für schönen gelb schles. 89pfd. schwimmend 57 Rthlr. geboten, während man auf 58 Rthlr. hielt. Heute würde man jenen Preis aber nicht mehr anlegen, da die telegraphischen Berichte vom lon⸗ doner Freitags-Markte wieder flau lauten.

In Roggen hatten wir ein sehr lebhaftes Geschäft und die Preise sind noch fortwährend im Steigen geblieben, da die Kauflust nicht befriedigt werden konnte. Loco 82—84 pfd. 35 a 35 ½ Rthlr. bez., jetzt 35 Rthlr. Gld., 86 pfd. 37 Rthlr. Gld., Sept. Okt. 82 pfd. 36 Rthlr. Gld., 86 pfd. 37 Rthlr. Gld., Okt. Nov. 82pfd. 36 ½ Rthlr. Gld., Frühjahr 82 pfd. 40 Rthlr. bez., 40 ½ Rthlr. ge⸗ halten, 40 ½ Rthlr. Gld., 86pfd. 41 Rthlr. bez., Mai Juni 39 ¼ Rthlr. bez.

Gerste angenehm, für schles. 75 —76pfd. loco und schwimmend wird 24 Rthlr. geboten, pomm. 76—78pfd. 25 Rthlr. Von neuer Oderbruch⸗ haben wir noch keine Zufuhren erhalten.

Hafer sehr knapp, pomm. 52 pfd. loco 21 Rthlr., märker 52pfd.

von Landsberg schwimmend sind 100 Wspl. zu 20 Rthlr. auf Frühjahrslief. wurde für 52pfd. 22 Rthlr. bez.

Kleine Kocherbsen 37 a 38 Rthlr., Futter⸗Erbsen 35 a 36 Rthlr.

Rüböl mehr gesucht, Septbr. Oktbr. 11 a Rthlr. bezahlt, Oktbr. Novbr. und Novbr. Dezbr. 1152 Rthlr. Gld.

Leinöl in loco 11 ½ Rhlr.

Rapps und Rübsen wenig beachtet, Rapps 76 Rthlr., Rübsen 74 Rthlr. offerirt.

Rappskuchen finden allmälig mehr Beachtung, loco 32 a 33 Sgr., pr. Septbr. —Oktbr. sind 2000 Ctr. zu 33 Sgr. gehandelt.

Leinkuchen 44 a 45 Sgr. Gld.

Von Spiritus in loco ist wieder Einiges zur Versendung nach dem Rhein, nach Posen und Schlesien gekauft, loco 21 ½˖ % bez., Septb. Oktbr. 21 ½ 9%, Frühjahr 20, 19 ¾ a 19 ½ bez.

Zink matt, Rthlr. Br., Rthlr. Gld.

Nach der Börse. Von Weizen ist heute nichts gehandelt.

Roggen in loco 84pfd. 36 Rthlr., 85pfd. 36½ Rthlr. bez., 82 pfd. pr. Septbr. Oktbr. 36 ½ a Rthlr. bez., Oktbr. Novbr 37 a 37 Rthlr. bez., Frühjahr 40 ½ a 41 Rthlr. bez., auf 42 Rthlr. jetzt gehalten.

Von Oelsamen ist heute eine Partie von 32 Wspl. pomm. halb Rapps, halb Rübsen, zu 73 ½ Rthlr. und eine Partie Rübsen zu 74 Rthlr. gehandelt.

Spiritus aus zweiter Hand ohne Faß 20 ℳ%, mit Faß 21½ a „% bez., August 213 % bez., Sept. —Okt. 21 ½ bez. und Br., pr. Frühj. 19 ½ % bez. u. Br., 19 ½ % Gld.

Rüböl pr. Sept. Okt. 10 ¼ Rthlr. bez. u. Gld., spätere Termine 10½ Rthlr. Br. 1

Heringe. Schott. ungest. 75 Rthlr. versteuert, 6˙, Rthlr. un verst. gefordert. 8 8

Thran. Südsee⸗ 11 1 Rthlr. versteuert bezahlt, auf 12 Rthlr. gehalten.

gekauft;

Br 09 Rehlr

Telegraphische Notizen.

Frankfurt a. M., 26. Aug. 2 ½ Uhr. Nordbahn 43 ½. Met. 5proz. 81 ¾. 4 ½poroz. 71 ½. B. A. 1200. Loose 156, 100½. Span. 32 ⁄2. Bad. 32 ½⅛. Kurh. 31 ½. Wien 101 ⅞.

Hamburg, 26. Aug. 2 ½ Uhr. Hamburg Berlin 90 ¼. Köln⸗Minden 90 ½. Magdeburg⸗Wittenberge 57 ½. Nordb. 40 ½.

Weizen fest. Roggen weniger belebt. 8

Paris, 25. Aug. 3 Uhr. (Passage del'Opeéra.) 5proz. 97.30.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 28. Aug. Am Geburtstage Göthe’'s. Im Opern⸗ hause. 133ste Schauspielhaus⸗Abonnements⸗Vorstellung: Torquato Tasso, Schauspiel in 5 Abth., von Göthe. 8

Sonnabend, 31. Aug. Im Opernhause. Vorletzte Vorstellung der Mlle. Rachel. Auf vielfaches Begehren: 1) IHlorace, tragédie en 5 actes et en vers, de FP. Corneille. (Mle. Rachel: Ca milla.) 2) Lydie, comédie en 1 acte et en vers, par Mr. Ponsard. (Mlle. Rachel: Lydie.)

Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt den 30. August.

Rönigsstädtisches Theater.

Sonnabend, 31. Aug. Zur Wiedereröffnung des Königsstädti⸗ schen Theaters nach zweimonatlichen Ferien. Zum erstenmale: Junker und Knecht. Charakter-Gemälde in 2 Akten, von Fr. Kaiser. Musik von F. W. Meyer.

(Herr Böttcher: Junker von Stralheim; Dlle. Cecilie Boden: Broni, neu engagirte Mitglieder, als Antrittsrollen.)

Sonntag, 1. Sept. Zum erstenmale wiederholt: Junker und Knecht.

Die neue Italienische Opern⸗Saison beginnt mit der künftigen Woche. Das Personal besteht aus folgenden Personen:

Sängerinnen: Signore Claudina Fiorentini, Giuditta Ber⸗ trand, Virginia Viola, Clelia Merli. Tenore: Signori Domenico Labocetta. Gaetano Pardini. Bässe: Signori Bianchi de Mazzo⸗ letti, Pietro Sottovia, Giuseppe Paltrinieri. Bariton: Signor Giovanni Guicciardi. Regisseur: Signor Gregorio Carozzi. Ka pellmeister: Signor Orsini. Souffleur: Signor Montersino.

Die Vorstellungen des Professors der indischen und chinesischen Magie, Herrn Herrmann aus Hannover, beginnen mit dem 10. Sep tember.

erst Freitag,

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen⸗ Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Be

rliner Börse vom 27. August.

mMechsel- Course.

Geld. Kurz 12 141

2 Mt. 140 ½ Kurz 150 ½ 2 Mt. 149 ½ 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 t 2 Mt. 8 8 Tage

Amsterdam. 250 vI. do. 250 Fl. IIamburg .. 300 Mk. J“ C66P6PAö1I 1 Lst. 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thle.

100 Thlr.

100 Pl. 100 SRLl.

London

Augsburg

Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls ... 2 Mt 2 Mt. 3 Wwochen

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course. 3 2t. Brief. Geld. Gem. Zt. Preuss. Freiw. Anl 5 107 10 5 ½ V Grh. Pos. Pfdbr. do St Anl. v. 50 4 ½ 99 99 ½ I Ostpr. Pfandbr.

Brief. Geld. 91½ 90 ½

Gem.

27

△‿—*

Pomm. Pfandbr. 2 95 ½

Kur- u. Nm. do.

Nv

α88 E”

Dd.-Deichb.-Obl. 8— eeh.-Präm.-Sch. 110 ¼ K. u. Nm. Schuldv.: 9

Berl. Stadt-Obl.

Schlesische do. do. Lt. B. gar. do. 88 f8 1 V Pr. Bk. Anth.-Seb. 8 Westpr. Pfandbr 9 üsee; 8 eee . 91 And. Goldm. à 5 th.

Sh. Posen do. 100 ¼ Disconto.

103 ½

1 1 Auslündische Fonds. F 5 1. V

do. Mope 1. Anl 4 8 2 4 81

. eaeen do. Part. 500 Fl. 4 8¹½ do. do. 300 Fl. 138 ¾ Hamb. Feuer-K. 3 ½ do. Staats-Pr. Anl. Lübeck. Staats-A. 4 ½ Holl. 2 ½ % Int. 2 ¾ Kurh. Pr. 0. 40 th. N. Bad. 40. 35 FI. 88

do. Stregl. 2. 4. A. 49 vex

do. do. 5. 2 41 6 do. v. Rthsch. Lst. 5 110 ½ 116 do. Engl. Anleihe 4 ½ 97* 96 ½ 40, Poln.Schatz0. 4 8, ¾ 807 do. do Cert. L. A. 5 94 93 ½ 40. do. L. B. 200Fl. —18 18t, Poln a. Pfdbr.a. C.] 4

8

Eisenbahn- Actien.

Stamm- Actien. V Kapital.

1, EJs J“ Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. Tages Courns. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar

Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag 1849.

Prioritäts- Actien.

Süummtliche Prioritäts-Actien werden dureh

jüährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt

Berl. Anh. Litt. A. B. V 6,000,000 do. Hamburg 8,000,000 do. 4,824,000 do. Potsd.-Magd. .. 4,000,000

Magd.-Halberstadt .. 1,700,000 do. Leipziger 2,300,000

Halle-Thüringer 9,000,000

Cöln -Minden .. 13,000,000 IIJ 4,500,000

EIIIT“ 1,051,200

Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000

Steele -Vohwinkel 1,300,000

Niederschl. Märkisch. 10,000,000

do. Zweigbahn 1,500,000

Oberschl. Lit. A. 2,253,100

EEI 2,400,000

Cosel -Oderberg . ... 1,200,000

Breslau-Freiburg.. 1,700,000

Krakau-Oberschl.... 1,800,000 70 ¼ bz. u. 6.

8S. J.u“ 4,000,000 4 39 ⁄½ 40 i bz.

Stargard-Posen .. 5,000,000 3 ½ 3 ½ 82 ¼ 4

Brieg-Neisse. 1,100,000

Magdeb.-Wittenb 4,500,000

9⁴⁷, a 95 ¼ bz. u G 105 bz 64 bz. 134 G.

8

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97 be. 411 a 2 bZ.

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36 a bz. u. 83 B. 82 ¾, G.

108

105 ½

Quittungs- Hogen.

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

Auslünd. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb do Prior...

8,000,000

Das Geschäöft war

4 heute in de zeigte sich zu besseren Pre den me

isen mehrseitige Kauflust.

8 1“

isten Actien ziemlich bela

Schluss-Course von Cöln-Minden 97 bz.†

Berl II5I o. sSeren. do. do. II. Ser.

0o. Potsd.-Magd. .. do. do. 8 do. dO. WiD dO Stettin

Magdeb.-Leipziger ..

Halle-Thüringer. . 4,000,000

GCöln Minden 8674 500

do. do 3,500,000

Rhein. v. Staat gar. 1,217,000

do. 4. Priorität. 2 487 250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. do. 3,500,000

do. III. Serie. 2,300,000

do. Zweigbahn 252,000

Magdeb.-Wittenb.. 2,000,000

Oberschlesische 370,300

Krakau-Oberschl 360,000

Cosel-Oderberg 250,000

Steele-Vohwinkel .. 325,000

do. do. II. Ser. 375,000

Breslau- Freiburg ... 400,000

Berg.-Märk

95 k 100 6 98 d. 101 ¾ 101 B 104 ⅞˖ G. 99 9 99 ¼ bz. 101 % B. 103 ½ G.

1,411,800 ¼ 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000

1

Kapital. V

—,——

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8—

—nöSSSnEn

89 G.

91 .

94 ¼ 6. 103 n. 102 ½ etv

—SnNN

2n

¹

Ausl. Stamm-Aet.

Börsen- Zinsen. Beinertr.

Kiel-Altona Cöthen-Bernb Mecklenburger

2,050,000 6,500,000 4,300,000 frc.

elehg. Thlr.

von Preussischen Bank-Antheilen 98 ¾ b⸗.

ngreich, und die Course behaupteten sich fest; für einige Ac

als Bersin Anhalter, Bergisch-Märkische und Steele-Vohwinkel,

Oesterreich.

besondere Verordnung geregelt werden.

mwens.

V1I1 Wien. Vorschrist über die Kosten des Straf⸗Versahrens. Wissenschaft und Kunst. 8 Physikalischer Schul⸗Atlas. . Markt⸗Berichte.

Uichtamtlicher Theil Deutschland.

Oesterreich. Wien, 24. Aug. Mittelst Verordnung des Justiz - Ministeriums vom 17. August, gültig für diejenigen Kron länder, in welchen die provisorische Strafprozeßordnung vom 17. Januar 1850 in Wirksamkeit steht, wird in Folge Kaiserlicher Entschließung vom 15. August nachstehende Vorschrift über die Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

1. Kosten des Strafverfahrens überhaupt. §. 1. Zu den Kosten des Strasverfahrens werden gerechnet: 1) Die Diäten und Reisekosten der Staats⸗Anwalte. 2) Die Diäten und Reisekosten der Gerichtspersonen in der Voruntersuchung und bei der Hauptverhandlung. 3³) Die Reisekosten der Geschworenen. 4) Die Auslagen für Vorladungen. 5) Die Gebühren der Zeugen. 6) Die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher. 7) Die Kosten der Vorführung, Bewachung und Transportirung des An⸗ geschuldigten. 8) Der Unterhalt des Angeschuldigten während der Un⸗

tersuchungshaft. 9) Die Gebühren der Anwalte und Vertheidiger. 10)

Die Urtheilstare. 11) Die Kosten der Urtheilsvollstreckung. §. 2. Die in dem vorstehenden Paragraphen unter 1, 2, 3, 7 und 11 aufgeführten Kosten werden immer vom Staate getragen; die übrigen Kosten werden

von dem Staatsschatze vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzrechtes nach

Maßgabe der §§. 460 bis 467 der Strafprozeß⸗Ordnung. Die im vor⸗ stehenden Paragraphen unter 9 aufgeführten Gebühren der Vertheidiger

werden jedoch, wenn die Vertheidigung nicht unentgeltlich zu geschehen hat

(§§. 20 und 27), von dem Gerichte nur dann vorgeschossen, wenn der An⸗ geklagte nach seinen dem Gerichte bekannten Verhältnissen dieselben zu be⸗ streiten außer Stande ist.

II. Diäten und Reisekosten der Staats⸗Anwalte und Gerichtspersonen. §. 3. Das Maß der Dläten und Reisekosten der Staats⸗Anwalte und Ge⸗ richtspersonen, so wie das Recht auf den Bezug derselben, wird durch eine Bis zur Erlassung derselben haben die diesfälligen für die Staatsbeamten überhaupt bestehenden Anordnungen⸗ zur Richtschnur zu dienen.

III. Reisekosten der Geschworenen. §. 4. Den Geschworenen gebührt für jede Meile (je zwei Stunden), sowohl der Hin⸗ als der Rückreise, ein Betrag von dreißig Kreuzern Conventions⸗Münze. Für Reisen in eine Ent⸗ fernung von weniger als zwei Stunden wird keine Vergütung geleistet. Die

Entfernung des Wohnorts des Geschworenen von dem Sitze des Schwur⸗

gerichts muß von dem Bezirks⸗Hauptmanne am Sitze des Letzteren bestätigt werden.

IV. Kosten der Vorladungen. §. 5. Zustellungen, Vorladungen und Botengänge an Personen, welche mehr als eine halbe Meile (eine Stunde) vom Sitze des Gerichts entfernt wohnen, werden nach der Entsernung in der Weise bezahlt, daß für jede Meile (je zwei Stunden) des Hin⸗ oder

Rückweges ein Betrag von zehn Kreuzern Conventions⸗Münze vergütet wird.

v. Gebühren der Zeugen. §. 6. Jedem Zeugen, der in einer Vor⸗ üuntersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder zu einer Haupt⸗ verhandlung wegen einer Uebertretung vorgeladen, und dessen Wohnsitz von dem Orte des Gerichts, wo er vernommen wird, über zwei Stunden ent⸗ fernt ist, werden auf Verlangen die Reisekosten mit funfzehn Kreuzern Con⸗ ventions⸗Münze für jede Stunde der Hin⸗ oder Rückreise vergütet. Außer⸗ dem erhält er auf Verlangen eine Gebühr sür die Zeitversäumniß, welche

für Wien auf dreißig Kreuzer, für die Hauptstädte der übrigen Kronländer

auf vierundzwanzig und für das Land auf zwanzig Kreuzer Conventions

Münze für den ganzen Tag und fur den halben Tag auf die Hälfte dieses Betrages festgesetzt wird. §. 7. Auch Zeugen, welche weniger als zwei Stunden von dem Orte des Gerichts entsernt wohnen, die aber vom Tag⸗ lohn leben, wird, wenn sie durch ihre Vorladung in einer Voruntersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder zu einer Hauptverhandlung wegen einer Uebertretung den ganzen, oder halben Tagelohn versäumen, auf Verlangen ihre Zeitversäumniß in einem Betrage vergütet, der für Wien mit dreißig, in den Hauptstädten der übrigen Kronländer mit vierundzwan⸗ zig und auf dem Lande mit zwanzig Kreuzern Conventions⸗-Münze für einen ganzen Tag und für einen halben Tag mit der Hälfte dieser Beträge zu be⸗ messen ist. §. 8. Die Bezirksgerichte, Bezirks⸗Kollegial⸗ und Landesge⸗ richte haben Ausweise über die Entfernungen der in ihrem Sprengel gelege⸗ nen Ortschaften von dem Sitze des Gerichts zu verfassen und von den Bezirks⸗ hauptmannschaften, welche sich in ihrem Sprengel befinden, bestätigen zu lassen. §. 9. Die zur Hauptverhandlung vor einem Schwur⸗ oder Bezirks⸗Kollegial⸗Gerichte vorgeladenen Zeugen erhalten auf Verlangen 1 der nach §. 0 zu bemessenden Reisekosten⸗Vergütung, für jeden gan⸗ zen Tag der Dauer der Verhandlung eine Zeugengebühr, welche für Wien auf dreißig, für die Hauptstädte der Kronländer auf vierundzwanzig und für die übrigen Gerichtsorte auf zwanzig Kreuzer Conventions⸗Münze, für den halben Tag aber auf die Hälfte dieser Beträge festgesetzt wird. §. 10. Bei Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Verlangen des Beschädigten oder Beleidigten untersucht und bestraft werden, hat dieser nur auf die Vergütung der Reisekosten, nicht aber auch auf die Zeugengebühr einen An⸗ spruch.

VI. Gebühren der Sachverständigen. §. 11. Sachverständige, welche in einer Staats⸗ oder Gemeindebedienstung stehen, oder bei einem Gerichte bleibend als solche bestellt sind, haben für das Gutachten selbst keine Ver⸗ gütung anzusprechen, sondern nur den Ersatz der zur Erstattung des Gutachtens allenfalls nothwendig gewesenen und gehörig nach⸗ gewiesenen Vorauslagen. 8. 12. Andere Sachverständige, bei denen eine besondere wissenschaftliche, technische oder künstlerische Ausbildung vorausgesetzt wird, insbesondere Aerzte, Wundärzte und Apotheker, erhalten für die Abgabe des Guachtens außer dem Ersatze der nothwendigen Vorauslagen eine Gebühr, welche von dem Gerichte nach Beschaffenheit des Falles mit zwei bis zehn Gulden Conv. Münze bemessen wird. §. 13. S achverständige, welche nicht zu den im vorstehenden Paragraghen bezeichneten gehören und bei welchen die Bestim⸗ mung des §. 11 keine Anwendung findet, können für die Erstattung des Gutachtens eine Gebühr ansprechen, welche von dem Gerichte zwischen drei⸗ ßig Kreuzern und zwei Gulden Conv. Münze zu bemessen ist. 111“” Zedenfalls gebührt aber den in den §§. 11—13 bezeichneten Sachverstän⸗ digen der Ersatz der Reise⸗ und Zehrungskosten, und zwar den in einer öffentlichen Bedienstung stehenden nach den diesfälligen Verordnungen, den übrigen nach den Bestimmungen der §§. 6—9 gleich den Zeugen.

vII. Gebühren der Dolmetsche. §. 15. Dem Dolmetsch gebüh⸗ ren für die blos mündliche Uebersetzung einer in einer fremden Sprache abgefaßten Urkunde zwanzig Krenzer, für eine schriftliche Uebersetzung aber zwei Gulden Conventions⸗Münze für den Bogen der Uebersetzung, wobei dreißig Zeilen auf der Seite und sechzehn bis achtzehn Sylben in der Zeile enthalten sein müssen. Bestehen bei einem Gerichte für beständig beeidete Dolmetsche, so haben dieselben solche Arbeiten unentgeltlich zu liefern. §. 16., Dem Dolmetsch, welcher dem Verhöre eines Zeugen oder Angeschuldigten beigezogen wird, gebührt für den halben Tag ein Betrag von Einem Gulden, und wenn er das Pro⸗

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tokoll selbst schreiben muß, von Einem Gulden dreißig Kreuzern Convent. Münze. Beamte des Gerichts oder andere Staatsbeamte können für diese Verrichtung keine Vergütung ansprechen. §. 17. Wohnt der Dolmetsch nicht am rte des Gerichts, so gebührt ihm auf Verlangen die Vergütung der Reisekosten und allenfalls auch der Zeitversäumniß, wie es im §. 14 rücksichtlich der übrigen Sachverständigen angeordnet ist. 8

VIII. Transport des Angeschuldigten. . 18. Muß der Transport eines Verhafteten wegen der körperlichen Beschaffenheit desselben auf An⸗ weisung eines Arztes oder aus Rücksichten für die Sicherheit der Trans⸗ portirung auf Anordnung der abliefernden Bchörde mittelst Wagens ge⸗ schehen, so haben die Gemeinden die nöthige Vorspann beizustellen, deren Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften über die Vorspann geleistet wird. Solche Vorspannsfuhren sind von jeder Weg⸗ oder Brückenmauth sowohl für die Hin⸗ als Rückfahrt befreit.

IX. Unterhalt des Angeschuldigten. §. 19. Der Unterhalt des An geschuldigten während der Untersuchungshaft begreist in sich: Die Kost, Lagerstätte, Beheizung, die Beischaffung dringend nöthiger Wäsch⸗ und Kleidungsstücke, Reinigungskosten, dann die allfälligen Krankheits⸗ und Ent⸗ bindungskosten. §. 20. Die für die Beköstigung, Beheizung, Lagerstätte und Bekleidung entfallenden Kosten müssen bei jedem einzelnen Gerichte durch den Bezirksrichter oder Vorsteher des Gerichts im Einvernehmen mit dem belreffenden Staats⸗Anwalte und Bezirks⸗Hauptmanne sestgesetzt und die ordnungsmäßige Lieferung der Bedürfnisse sichergestellt werden. Es ist sohin alle Jahre oder bei auffallenden Preis⸗Veränderungen auch in kür⸗ zeren Zeiträumen der für diese Kosten auf Einen Verhafteten und für einen Tag entfallende Betrag auszumitteln, und nach diesem Betrage wird dem Angeschuldigten der Ersatz nach der Daner seines Verhaftes auf⸗ erlegt. §. 21. An Krankheits⸗ und Entbindungs⸗Kosten werden jedem Verhafteten die für ihn wirklich aufgelaufenen Kosten ange⸗ rechnet. §. 22. Verhaftete Beamte und Geistliche, welche Alimen⸗ tations⸗Beiträge genießen, müssen sich aus denselben selbst verpflegen, eben so hat jeder Verhaftete das Recht, sich aus seinem eigenen Vermögen den Unterhalt zu verschaffen. Dasselbe gilt auch von den Krantheits⸗ und et⸗ waigen Entbindungs⸗Kosten. Solchen Verhafteten können dann keine Un⸗ terhalts⸗ oder Krankheits⸗Kosten aufgerechnet werden.

X. Vertheidigungs⸗Kosten. §. 23. Bestellt sich der Angeschuldigte

selbst einen Vertheidiger, so ist die Belohnung des Letzteren dem freien Uebereinkommen beider Parteien überlassen. Nur wenn ein solches Einver⸗ ständniß nicht erzielt wird, steht es den Parteien frei, das Gericht um die Bestimmung der Vertheidigers⸗Gebühr zu bitten. In einem solchen Falle darf diese Gebühr nicht höher, als auf das Doppelte der im §. 27 ange führten Beträge festgesetzt werden. §. 24. Dasselbe gilt von dem Anwalte, welchen sich der Beschuldigte zur Austragung seiner privatrechtlichen An⸗ sprüche oder zur Ausführung seiner Privatanklage bestellt. §. 25. Wird einem Ange⸗ schuldigten, welcher Vermögen besitzt, ein Vertheidiger von Amts wegen bestellt, so hat gleichfalls der Angeschuldigte die Kosten der Vertheidigung zu tragen, welche, bei mangelndem Einverständnisse der Parteien, von dem Gerichte in der Regel nach dem im §. 27 bezeichneten Ausmaße festzusetzen sind, bei besonderer Schwierigkeit der Vertheidigung aber auch höher, jedoch nicht über das Doppelte dieses Betrages bemessen werden können. §. 26. Ist ein Angeschuldigter nach seinen dem Gerichte bekannten Verhältnissen un sfähig, die Vertheidigungskosten zu zahlen, und wird ihm über seine Bitte ein Vertheidiger von dem Gerichte beigegeben, so ist die Vertheidigung in der Regel unentgeltlich zu leisten, und der Vertheidiger hat nur auf den Er⸗ satz der von ihm bestrittenen und nachgewiesenen nothwendigen baaren Aus⸗ lagen einen Anspruch. Wird ein solcher Vertheidiger aus der Zahl der Advokaten gewählt, so ist die Person des aufzustellenden unentgeltlichen Vertreters an dem Orte, wo sich eine Advokaten⸗Kammer befindet, von dem ständigen Ausschusse der Advokaten⸗Kammer, außerdem aber von dem Ge⸗ richte zu bestimmen. §. 27. Eben dies gilt in jenen Fällen, wo das Gericht dem Angeschuldigten einen Vertheidiger von Amts wegen bestellen muß (§§. 247, 428 und 487 der Strasprozeß⸗Ordnung), falls der Ange schuldigte außer Stande ist, die Vertheidigungskosten zu tragen, wenn ent⸗ weder ein Advokat oder eine Gerichtsperson als Vertheidiger bestellt werden. Hat jedoch das Gericht in einem solchen Falle einen anderen Rechtsverstän⸗ digen als Vertheidiger bestellt, so werden die Gebühren für denselben von dem Staatsschatze vorgeschossen, und zwar mit einem Betrage von acht bis zwanzig Gulden C. M. für die Hauptverhandlung, wobei, wenn dieselbe länger als einen Tag dauern sollte, für jeden weiteren Tag ein Betrag von fünf Gulden C. M. dazu gerechnet wird. §. 28. In allen Fällen, wo für einen mittellosen Angeklagten ein Vertheidiger von dem Gerichte bestellt wird, ist derselbe aus den am Sitze des Gerichtes wohnhaften, zur Vertheidigung befähigten Rechtskundigen zu wählen. Nur die am Gerichtsorte ansässigen Advokaten und die im Staatsdienste stehenden Gerichtspersonen sind zur Uebernahme einer Vertheidigung ver⸗ pflichtet. Wenn ein an einem anderen Orte wohnhafter Rechtsgelehrter die Vertheidigung übernimmt, so hat er dessenungeachtet auf Vergütung der Reisekosten aus dem Staatsschatze keinen Anspruch. Nur in den Fällen des Standrechts kann von dieser Regel eine Ausnahme gemacht werden, und es gebühren in solchen Fällen dem Vertheidiger der Ersatz der Reise⸗ kosten auf die im §. 5 bestimmte Weise und nebstdem die im §. 27 be stimmten Dläten. XI. Urcheilstare. §. 29. Als Urtheilstare werden für jeden einzelnen Angeschuldigten angerechnet: Bei einem Urtheile des Schwurgerichtshofe zwölf Gulden C. M., bei einem Urtheile des Bezirks⸗Kollegial⸗Gerchts wegen eines Verbrechens sechs Gulden C. M., wegen eines Vergehens vier Gulden C. M. Für die Urtheile der Bezirksgerichte, der Berufungs⸗ Instanz, des Cassationshofes und des Standgerichts wird leine Urtheilstare angerechnet.

XII. Kosten der Urtheilsvollstreckung. §. 30. Die Kosten der Ver⸗ pflegung eines Abgeurtheilten an dem Siraforte, so wie die Transportirung seiner dahin, fallen unter die Kosten der Strafanstalten und Vorspanns⸗ Vergütungen überhaupt. § 31. Für die Vollziehung eines Todesurthei⸗ les gebühren dem Scharfrichter funfzehn Gulden, und jedem seiner dazu nöthigen Gehülfen drei Gulden C. M. Geschieht der Vollzug des Todes urtheiles außer dem Wohnsitze des Scharfrichters, so gebührt ihm die Vor⸗ spann oder in dringenden Fällen die Vergütung für senes Beförderungs⸗ mittel, dessen er sich auf Anordnung des Staatsanwaltes bedienen muß, und außerdem ein täglicher Zehrungsbetrag von drei Gulden C. M. für ihn und seine Gehülsen zusammen. §. 32. Die Kosten der nöthig be⸗ fundenen Beiziehung von Gensdarmerie oder Militair zur Vollstreckung eines Todesurtheils hat der Gendarmerie⸗Fonds oder das Militair⸗Aerar zu tragen.

XIII. Bezahlung der vorstehenden Gebühren (§§. 33— 38) und

XIV. Verrechnung und Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens (§S. 38—42) sind untergeordneter Natur und enthalten die speziellen Wei⸗ sungen für die betreffenden Verrechnungs⸗Beamten.

Wissenschaft und Kunst.

Physikalischer Schul⸗Atlas, bestehend aus achtundzwanzig in Kupfer gestochenen und kolorirten Karten, von Dr. Heinrich Berghaus. Ein Auszug aus des Verfassers großem physikalischen Atlas. Zum Gebrauch beim Unter richt und zum Selbststudium. Gotha. Verlag von Justus Perthes. 1850.

Der Unterricht in der Erdkunde ist zwar ersreulicherweise jetzt ein an⸗ derer, als er noch vor nicht gar langer Zeit war; es fehlte aber noch ein Atlas, der die hauptsächlichsten Thatsachen auf dem Felde der Physik, der Erde und der Völkerkunde als Unterrichtsmittel für den Gebrauch des Schülers und als Anschauungsmittel beim Selbststudium in übersichtlicher Darstellung enthielt. Die bisherigen Schul⸗Atlasse berücksichtigen vorzugs⸗ weise nur das politische Element, und wenn sie dem phvsikalischen Theile einige Blätter widmen, so sind dieselben so unzweckmäßig angeordnet und so über⸗

laden, indem die heterogensten Dinge auf ein Blatt zusammengedrängt sind, daß sie den Schüler nur verwirren, statt ihm eine klare Anschauung zu geben. Herr Professor Berghaus hat diesem Uebelstande dadurch abgeholfen, daß er einen Auszug aus seinem sgroßen physikalischen Atlas veranstaltete und den oben genannten Schul⸗Atlas herausgab, der sich eben so sehr durch Reichhaltigkeit, als durch Klarheit und Uebersichtlichkeit auszeichnet. Bei der Wichtigkeit desselben als Hülfsmittel beim Unterricht dürfte eine kurze Uebersicht des Inhalts hier wohl am Orte sein.

Der Atlas zerfällt in sieben Abtheilungen, nämlich: 1) Klimatolo⸗ gie; 2) Hypdrographie; 3) Geologie; 4) Tellurischer Magne⸗ tismus; 5) Geographie der Pflanzen; 6) Geographie de Thiere; 7) Ethnographie. Diese sieben Abtheilungen sind auf 28 Karten erläutert.

Zu der Abtheilung Klimatologie gehören fünf Karten. Die erste Karte, die Isotherm⸗Karte der Erde, stellt die von A. von Hum⸗ boldt bereits im Jahre 1817 begründete Lehre von der geographischen Ver⸗ theilung der Wärme über die Erdoberfläche in allgemeinen Umrissen dar Die Isothermen (Linien gleicher mittlerer Jahreswärme) sind von zu 52 der hunderttheiligen oder von 4 ° zu 4 ° der Réaumurschen oder achtzigthei⸗ ligen Skala dargestellt; dagegen enthält die Karte von den Isochimenen (Linien gleicher mittlerer Winterwärme) nur die von 00, 300 und 40 , und von den Isotheren (Linien gleicher mittlerer Sommerwärme) nur die von 100 und 250 C. Ferner befinden sich auf dieser Karte die Kurve größter Wärme (der sogenannte Wärme⸗Aequator) und die beiden Punkte größter Kälte im Norden der Alten und der Neuen Welt. Die Karte ist in merkatorischer Projection entworsen, um die Abweichung der Temperatur⸗ Kurven von den terrestrischen Parallelkreisen besser übersehen zu können; aus demselben Grunde sind die Zonen durch Farbenränder hervorgehoben worden.

Die zweite Karte zeigt die Wärme⸗Verbreitung in dem uns zu⸗ nächst interessirenden Erdtheil Europa. Es sind hier die Isothermen von 2 ½ zu 2 ½ C. (2⁰0 zu 20 R.) angegeben, dagegen die Isochimenen und Isotheren von 50 zu 5⁰0 C. (4⁰0 ęzu 4⁰0 R.) und zwar jene mit W. und einem blauen Farbenstriche, diese mit S. und einem grünen Farben⸗ striche bezeichnet worden. Da bei der hier gewählten Projection die Länder nach ihrem wahren Flächenraume erscheinen, so sieht man hier, daß der Länderraum Europa's, welcher eine mittlere Jahreswärme von 17 ½° bis 130 C. hat, viel kleiner ist als derjenige, welcher der Wärmezone von 12 ½0 bis 100 C. angehört, innerhalb welcher ein großer Theil von Deutschland liegt. 6 Die dritte Karte in Merkator's Projection, enthält die Luft⸗ Strömungen oder die geographischen Begränzungen der regelmäßigen und beständigen Ostwinde oder Passate, der zwischen den beiden Passaten liegenden Zone der veränderlichen Winde und Windstillen, der Region der periodisch abwechselnden Winde oder Monsune im Indischen Meere und der unregelmäßigen Winde in den gemäßigten und kalten Zonen. Außer⸗ dem enthält die Karte auch die hauptsächlichsten Verbreitungs⸗Bezirke der Orkane in Westindien und Nordamerika, am Kap Hoorn, in Suͤdafrika, im Indischen Meere und in den Indisch⸗Chinesischen Ländern und Meeren. Ferner ist noch der Wechsel der Passatgränzen im Atlantischen Ocean nach den Jahreszeiten bildlich dargestellt und die Höhe angegeben, in der die Drehung des Passats oder seine Umkehr an drei verschiedenen Punkten der Erde beobachtet worden ist. Vier Figuren an dem nördlichen Rande der Karte zeigen den Einfluß der Drehung des Windes auf den Stand des Barometers und Thermometers in der nördlichen und südlichen Hemisphäre.

Auf der vierten Karte ist die geographische Verbreitung des atmosphärischen Niederschlags oder des Regens dargestellt, je nachdem derselbe entweder an gewisse Perioden des Jahres geknüpft ist, oder das ganze Jahr, ohne Unterschied der Jahreszeiten, fällt. Die Karte zeigt daher einen nördlichen und einen südlichen Gurtel des beständigen, an keine Jahreszeit gebundenen Niederschlags und eine von diesen beiden Gürteln begränzte Zone des periodischen Regenfalls, welche auf die heiße Zone beschränkt und nur im Gebiete der Monsuns in andere Jahres eiten fällt. Auch der schmale, mit der Region der Windstillen zusammenfallende Strich der hänfigen und stets mit Gewittern verbundenen Niederschläge ist auf der Karte angegeben. Je dunkler die Schattirung ist, um so größer, je heller, um so geringer ist die jährliche Regen⸗Menge; die ganz weiß ge⸗ lassenen Stellen bezeichnen diejenigen Gegenden, wo es selten oder nie regnet. Zwei profilartige Zeichnungen am unteren Rande der Karte ver⸗ sinnlichen die Regenhöhe in den Zonen und von den Küsten in das Innere; zwischen beiden stehen Zahlenwerthe für die Höhe des Niederschlags auf der Fläche eines Quadratfußes und zwar in der Spalte links nach Mittelwer⸗ then, in der Spalte rechts nach dem bisher gemessenen Maximum. Endlich bezeichnet auf der nördlichen Halbkugel eine gelbe Linie die Aequatoria Gränze des Schneefalls im Niveau des Meeres.

Die fünfte Karte giebt eine Uebersicht von der Vertheilung de atmosphärischen Niederschlages in Europa und zwar 1) die R genmenge, gemessen durch die Höhe, welche der Regen auf der Fläche eines Quadrat⸗Fußes erreicht, in Zollen bestimmt und zwar von 10—100 Zoll; 2) die Zahl der Tage, an denen es in einem Jahre regnet; 3) die Ein⸗ theilung Europa's und der angränzenden Theile von Asien und Afrika in drei Regen⸗Provinzen: des Sommers, Herbstes und Winters; die letzte Provinz gränzt an die regenlose Region von Afrika und Asien. Auch hier zeigt die dunklere Schattirung die größere Regenmenge an; die größte ist in Coimbra in Portugal.

Die Abtheilung Hydrographie umfaßt vier Karten und beginnt mi der Karte Nr. 6, Fortpflanzung der Fluthwellen, welche 1) eine Uebersicht von der Fortpflanzung der Fluthwellen (Isorachien) auf der gan⸗ zen Erde und 2) eine ähnliche Uebersicht in Bezug auf die europäischen Küsten enthält; letztere giebt auch eine Uebersicht von der Erhebung des Seecbodens längs der atlantischen Gestade Europa’'s, indem alle Punkte, an denen die Meerestiese nur 100 Faden (600 Fuß) beträgt, durch ein als Bergabhang schraffirte Linie verbunden worden sind.

Die Karte Nr. 7, welche eine Uebersicht der Meeres⸗Strömun⸗

gen giebt, enthält einige Bemerkungen über die verschiedenen Arten der⸗ selben. b Auf der Karte Nr. 8. sind die Strom⸗Systeme der Alten Welt durch Farben unterschieden, je nachdem sie dem Atlantischen Ocean, dem nördlichen Eismeere, dem Großen Ocean oder dem Indischen Meere zusließen. Die Länder⸗Räume im Innern von Afrika und Asien, deren strömendes Wasser den Ocean nicht erreicht, sind durch Schattirung be⸗ zeichnet. Außerdem enthält diese Karte noch eine vergleichende Uebersicht von den Strom⸗Längen in Europa, Afrika und Asien, nach der Strom⸗ Entwickelung, d. h. den Fluß nach allen seinen Krümmungen gemessen. Endlich ist noch die absolute Höhe einiger Fluß⸗Quellen und Land⸗Seen, so wie die relative Höhe der merkwürdigsten Wasserfälle in der Alten und neuen Welt bildlich dargestellt.

Die Strom⸗Systeme der Neuen Welt enthält die Karte Nr. 9., auf welcher noch die merkwürdige Gabeltheilung des Orinoco und vas untere Delta des Mississippi besonders dargestellt sind. Auf beide Karten (Nr. 8 und 9.) ist die Isotherme von 00 angegeben, um anzudeu⸗ ten, welche Ströme und Flüsse des hohen Nordens den größten Theil des Jahres hindurch mit Eis belegt sind.

Die dritte Abtheilung, Geologie, besteht aus fünf Karten und giebt zunächst auf der Karte Nr. 10 Uebersichten der Vertheilung von Land und Wasser, nämlich 1) die westliche und östliche Halbkugel, 2) die nördliche und südliche Halbkugel und 3) die Halbkugel der größten Land⸗ masse und die der größten Wassermasse; denkt man sich nämlich auf dem Durchschnittspunkte des Aequators mit dem Meridian von 100 östlich Pa⸗ ris oder 120° östlich Ferro stehend, so hat man gegen NW. die Halbkugel der größten Masse Landes und gegen SO. die Halbkugel der groößten Masse Wassers. Die Karte enthält serner Zahlen⸗Angaben über den Flächen⸗In⸗ halt und das Volumen der Erde, über die Vertheilung von Land und Was⸗ ser u. s. w., so wie bildliche Darstellungen der Volumen⸗Verhältnisse der Kontinente, des größten Höhen⸗Unterschiedes zwischen Land und Meer, so weit derselbe bis jetzt durch Messungen bestimmt worden ist, und endlich der tiefsten Einsenkung unter die Meeresfläche (der See von Tiberias und das Todte Meer) *