findlichen Logen des Prosceniums 1 Rthlr. gen des dritten R
Ein Billet zum Amphitheater 10 Sgr. den⸗Logen 3 Rthlr.
Sonntag, Vorstellung:
1. Sept. Don Juan,
Im Opernhause. 93ste Abonnements⸗ vste Oper in 2 Abth., mit Tanz und den Driginal⸗Recitativen, von Mozart, instrumentirt v
(Frau Küchemeister⸗Rudersdorff:
△
. Ein Billet zu den Lo⸗ anges, im Balkon und zum Parterre 20 Sgr. Ein Billet zu den Frem⸗
on J. P. Schmidt. Donna Anna, als erste Gastrolle.)
1 er Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang
2 eg . 58 Balkon daselbst und Proscenium
1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr.
Amphitheater 10 Sgr. Königsstädtisches Theater.
Sonnabend, 31. Aug. Zur Wiedereröffnung des Königsstädti⸗
Theaters nach zweimonatlichen Ferien. Zum erstenmale:
sche n
Junker und Knecht. Charakter-Gemälde in 2 Akten, von Fr. Kaiser. Musik von F. W. Meyer.
(Herr Böttcher: Junker von Stralheim; Dlle. Cecilie Boden: Vroni, neu engagirte Mitglieder, als Antrittsrollen.)
Sonntag, 1. Sept. Zum erstenmale wiederholt: Junker und Knecht.
Montag, 2. Sept. Junker und Knecht.
exAnreneeenen, —
“
Berliner Börse vom 30. August.
mechsel-Course.
Amsterdam. do. .
laeeeee
do. London Paris.. Wien in 20 NXr.
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr.
Frankfurt a. M. südd. W.
Potersburg
Inländische Fonds,
do St Aul. v. 50,4 ½ St.-Schuld-Sch.
Fufs...
—. 250 Pl. —. 250 PFl.
300 Mk. . 300 Mk.
1 Lst.
300 Fr. 150 Fl. 150 Fl.
100 Thlr. 100 Thlr.
100 Fl.
100 SRbl.
Brief. Kurz 141 4 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt. ’ .
150 ⅔
86 ¼ 102 ⅔
993 99 56
2 Mt. 3 Wochen
Geld-Course.
9
2t. riet. Preuss. Freiw. Anl 5 107
9 ⅔
3 86¼
0d.-Deichb.-Obl. 4 ½ — Sech.-Präm.-Sch. — 111 ¾¼ K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 84 ¼ Berl. Stadt-Obl. 5 10 4%
e11 Westpr. Pfandbr. 3 ⅔ Grosfsh. Posen do. 4
—
Geld.
23 ½
140 ¾ 140 ½
22 56 107 ½
Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und
(2na.
6 22 ½⅞
Eisenbahn -Actien.
141 Stamm-Aclien. Kapital.
Der Reinertrag wird nach Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.
8 Tages-Cours Die mit 3 ⅜ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar. 8
92 5 2 29 2
Rechnung.
150½
149 ¾
Prioritäts-Actien.
Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt
Kapital.
Zinsfuss.
80 86
99 ½
Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg . do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger
Halle-Thüringer
Cöln -Minden
do Sachen..
I““
Düsseld.-Elberfeld..
Steele -Vohwinkel ..
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000
63 ¼ a 64 bz. 133 i˖ B. 64 B.
11¾ b⸗z.
18
.
EE,..“
Gem.
Ostpr. P
Pomm. I.
Friedric And. Go
Grh. Pos.
Kur- u. Nm. Schlesische do.
do. Lt. B. gar. do. Pr. Bk. Anth.-Sch.
Disconto-.
Zf. 91¼ fandbr. 3 ¼ Dfandbr. ³
do.
hsd'or. Idm. à 5th.
Brief.] Geld. Gem. 90V8
1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
83 bz.
108 , bz. 105 6. 96
70 ¾ bz u G. 41 bz u. B. 82 ⅜ bz. u. B.
57 ½ B.
Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. XNA. do. Lit B Cosel -Oderberg.... Breslau -Freiburg.’. Krakau-Oberschl... Berg.-Märk. Stargard-Posen Pr99 .I
-
— S-g
—
Ausländische Fonds.
Quittungs - Bogen.
Russ. HIamb. Cert. 5 do. Hope 1. Anl. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 do. do. 5. A. 4 do. v. Rthsch. Lst. 5 do. Engl. Anleihe 4 ½ do. Poln. Schatz0. 4 do. do Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200 Fl. — Poln a. Pfdbr. a. C. 4 V
93 % 93 ⅔ 93 x⅔ 110 ¾
97¾
8 ¾ 93 ⅔
110¾
V
3
do. Par
do.
Lübeck.
Kurb. Pr. N. Bad.
Poln. neue Pfdbr.
do. Hamb. Feuer-K. do. Staats-Pr. Anl. —
IIoll. 2 ½˖ Int.
t. 500 Fl. 300 Fl. —
Staats-A.
».O. 40 th. do. 35 Fl.
-
32 184a 18 7
Aachen-Mastricht .
' Mage eb.-Wittenb... Ausläncd. Aclien.
,000,000 40 ¼ ¼ b2
98 B.
Friedr. Wilh.-Nordb. do Prior...
1 Schluss-Course von Cöln-Minden 97 ¾ G6.
95 bz. 100 ¾ 6. 92 ⅔½a bz. 101 ¾ B. 100 ¾ B. 104 ¼ . 99 ¼ G. 99 ⅔ G. 101 B. 103 ¼ B. 89 c. 91 6. 94 ⅜˖ G. 103 ¾ B.
Berl. Snht do. Hamburg . do. 9 do. Potsd-Magd. .. do. do. do. do itte D. do. Stettiner.
Magdeb.-Leipziger..
Halle- Thüringer....
Cöln-Minden... do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. do. Stamm -Prior.
Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000
Niederschl. Märkisch. 4,175,000
do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000
Magdeb.-Wittenb. ... 2, 000,000
Oberschlesische 370,300
Krakau- Oberschl. .. 360,000
Cosel-OQderberg 250,000
Steele-Vohwinkel. 325,000
do. III“ 375,000
Breslau-Freiburg ... 400,000
Berg. Märk. 1,100,000
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000
992
292v
— 280
—vSö—
Ausl. Stamm-Acl.
Börsen-
Kiel -Altona Cöthen-Bernb. Mecklenburger
2,050,000 6,500,000
Thlr. 4,300,000
von Preussischen Bank-Antheilen 98 ½ bz.
Das Geschäft beschränkte sich heute nur auf die Ultimo -Liquidation, e Course erfuhren jedoch meistens eine Steigerung und schlossen im
1
AIlgemeinen fest.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 29. Aug. Friedrichsd'or 113 ⁄½2 Br.
95 ¾⅞ bezahlt.
86 Gld.
Poln. Pfandbr.
Br., do. Partialloose 2 300 Fl.
Gld.,
Gld.
Märkische 83 Br.,
do. Prior. Ostrhein. (Köln⸗Minden) 96 ¾ Gld.
Seehandlungs⸗ Posener Pfandbriefe 4proz. — Schlesische Pfandbriefe 3 ½proz. 95 4z bez., do. neue 4proz. 101 ⅔ Br., do. Litt. B. 4proz. 100 5 Br., do. alte 4proz. 96 Gld., do.
do. Bank⸗Certif. a Schatz⸗Obligationen aà 4 pCt. Actien: Oberschlesische
Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 74 ¾ Gld. 104 ½ Br., do. Neisse⸗Brieg 34 Br. Wilhelms⸗Nordbahn
Oberschlesische 70 bez. u. Br.
Geld.
do.
Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96¼ Br.
Poln. Papiergeld bezahlt u. Brief. Staats⸗Schuldscheine 110 ½ Gld. 9¹½
Louisd'or 1
95 ¾ Oesterreichische Banknoten 875 — Freiwillige Staats⸗Anleihe 5proz. 107 Br.
Prämienschei 101 9
pr
200 Fl. 18 80 Gld.
Litt. A. 108 ¾ Br., do. Litt. B. Niederschlesisch— 103 Br. Krakau⸗ Friedrich⸗
S
1AW. ne 2 50 Rthlr. do. 3 ½proz.
8. 93 Br.
Gld.
Ser. III.
Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 140 2 Br. Hamburg a vista 150 ⁄%2 Br.
2 M. 149 ½⅞ Gld.
London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 23 5 Berlin a vista 100 ½¼ Br.
do.
do. 2 M. 99 ½ Gld.
Paris 2 M. 300 Fr. 80 Gld.
Wien, 28. Aug. 2 ½proz. Nordbahn 111 ¼ — 4¾ 78 ½ — ½⁄. Pesth 89— 5.
1ö1“ 8 zproz. 84, A4s
39: 118 — ½.
K. Gold 121 ¾ —
3
16*
B
Met. 5proz.
2 3. 7 8 51 ½, ½, 52.
.A. 1154
96 ½, ¾%. 4proz. Anleihe 34:
Gloggnitz 118¼ — 9.
58.
Wechsel⸗Course. Amsterdam 161 ¼ Br. Augsburg 117 ¼ Br. Frankfurt 117 Br. Hamburg 172 Br., 17415 - London 11.38 Br.
Paris 138 ¼ Br.
9
8*
Silber 116 — 115 ½.
Fonds und Actien unverändert. Fremde Devisen sind gewichen
und angeboten.
Leipzig, 29. Aug.
Gld. Leipz. B. A. 157 ½ Gld. Sächsisch⸗Bayerische 86 ¾ Br. Schlesische 93 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa⸗ Löbau⸗Zittau 24 ½ Gld. Berlin⸗Anhalt. 95 ¾¼ Br., 95 ¼ Gld.
Br., Gld.
2991 22 ¼
Gld.
Nordbahn 40 ½ Gld.
Geld.
Frankfurt a. M., 28. Aug.
nicht sehr beleb nem Belang.
Acen hielten Oesterr.
Oeste: Br., 1188
t.
sich
Actien blieben Actien erfuhren keine Ve
5proz. M ld.” Denh.
Hessen Parti
Fl. 29 Br.,
Altona⸗Kiel 93 Br. 3. 419 Br., 118 ½ Gld.
Gld.
etwas flauer. ränderung.
81 ½ Br., 8
J. 1845 32 ½ a 40 Rthlr. 2
Gld.
1 ½⅜ Gld.
Br.,
Spanien Zproz. inländ. 33 %
““
neue 4proz. 95 ½ 135 Glr., do. a 500 Fl. 812 Russisch⸗Polnische
75 — 76 ½.
Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. Leipzig⸗Dresdener B. A. 1
Magdeburg⸗Leipzig 218
Friedrich⸗Wilhelms⸗ Deß. B. A. A. 147 ¾ Preuß. B. A. 99 Br., 98 ½
Die Börse war heute Der Umsatz in Ponds war im Ganzen von kei⸗ Darmst. 50 Fl. Loose, F. W. Nordb. u. Taunus⸗ „ jedoch zu etwas höheren Preisen mehr begehrt. 1 Alle übrigen Fonds und 8
Bank⸗Actien 1193 Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. v. J. 1840 52 4½ „
do. a 35 al⸗Loose BIö9
Sardin. Loose a 36 F. Darmstadt Partial⸗Loose a
32 ½ N 2 32 ⅞ Br., 32
sethmann 33 Br., 32 ¾ 50 Fl. 76 ½ Br., 76 Gld., vo.
35 ¼ Br.
136 Gld., do. 4proz. Obligationen Friedrich⸗Wilhelms ⸗ Nordbahn Köln⸗Minden
Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose a 500 Fl. 81 ¾ Br., 81 ½ Gld. 43 5 Br., 43 ½ Gld. Berbach 80 ½ Br., 79 ½⅜ Gld. 97 ½⅞ Br., 97 Gld.
Hamburg, . E. R. 106 ¼ Br., 105 ¾ G.
88 ½ Br., 88 ⅜ Gld. Stiegl. 89 ¼ Br. Dän. 74 ¾ Br., Ard. 11 ¼ Br. und Gld. Zproz. 31 Br., 31 ¼ Gld. Amer. 6proz. Ver⸗ einigte Staaten 106 ¾ Br., 106 ½ Gld. Hamb. Berl. 90 ¼ Br., 90 ½ Gld. Bergedorf 92 ½ Gld. Magdeburg⸗Wittenb. 58 Br., 57 ½ Gld. Altona⸗Kiel 92 Br. Köln⸗Minden 96 ¼ Br., 96 ⅜ Gld. Friedrich⸗ Wilhelms⸗Nordbahn 41 Br., 40 ¾½ Gld. Mecklenburg 36 Br. und Gld.
Die Course nicht verändert;
28. Aug. 35roz. p. C.
Br.
die Geschäfte nur beschränkt.
195 Paris, 27. Aug. 3proz. 58.40. 5proz. 97.15. Nord⸗ bahn 467. 50. Nach der Börse. (EIJI e Dukaten 11.80 a 11. 90. Die Preise aller Fonds und der Rente blieben matt. Wechsel⸗Course. Amsterd. 209 ½. Hamb. 185 ½. Berlin 307 ½. London 25. 20. Frankf. 210 ½. Wien 213 ½. Petersb. 397.
T.
40 ¼
. 8
1
AAb
*
Russ. 5proz. 113,
London, 27. Aug. p. C. 96 †¼, ¼, X, 11” 6. Aproz. 89 ⅜, 18 ⅞, ½, ½, ½. 3proz. VSvS Pass. 3 ½⅜, 4. 111. 4 ½⁄proz. 96 ¼, ½. Der englische Fondsmarkt als gestern. “ 9c fremden Fonds keine Veränderung; die Geschäfte flau, die Preise still. 1 2 Uhr. Die Preise flau und Cons. * gewichen. 90 ⅜%, . Amsterdam, Aug. Von holl. Fonds war nichts Be⸗ sonderes zu bemerken; alle waren bei geringem Umsatz fast wie gestern. — In Span., besonders in Ard., war der Handel sehr be⸗ lebt; es zeigten sich zu höheren Preisen mehrere Käufer und alle waren gut preishaltend. In den übrigen Effekten war wenig Handel und Veränderung. Holl. Int. 57 %, 3 proz. Ardoins 12 , *, gr. Piecen 12 ¼. 22 ½ 105 ½. 5proz. Oesterr. Met. 78 %, d.
Mail.
war bei geringen Geschäften fester
07 272
neue 68 ½, 3 ½ proz. Synd. 89. Span.
108 ¼ 1 Coupons 8 ½, ¼. Russ. alt
Markt⸗Beri
Berliner Getraidebericht vom 30. August Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:
Weizen nach Qualität 56— 60 Rthlr. Roggen loco 35—37 Rthlr. E. ug] 34 ⸗35 Rthlr. bez., 342 Br., 34 G. pr. Frühjahr 1851 39 a 39 ½ Rthlr.
Br. u. G.
Gerste, große loco 256—29 Rthlr. kleine 23 — 25 Rthlr. Gld. 1 Hafer loco nach Qualität 18—21 Rthlr. Gld. „ 50pfd. pr. Sept. /Okt. 19 ½ Rthlr. Br. Gld. „ 48pfd. pr. Frühjahr 21 Rthlr. Br. “ „ 50pfbd. 22 Rthlr. Br. Br., 33 ½ Erbsen 40 — 45 Rthlr.
1144“ Ang./Sept. 12 Rihlr. Br., 11½ G. Sept. / Okt.
Okt./Nov. 11 % Rthlr. Br., 11 Nov. /Dez. März/April 1851 April / Mai ““ Leinöl loco 11 ¾ Rthlr. Br. „ pr. Aug. —Okt. 11 ½ Rthlr.
Mohnöl 13 ½ 2 13 ¼ Rthlr.
Palmöl 11 ¾ Rthlr.
Südsee⸗Thran 12 ½ a 12 Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 16 ½ a 16 ½ Rthlr. verk.
mit Faß 8 Aug. 16 a 16 ½¼ Rthlr. verk., 16 ¾ pr. Frühjahr 1851 18 a 7 ½ Rthlr. verk., 18 Br. u. G.
G.
114 Rthlr. Br., 11 ½ bez. u. G.
Marktpreise vom Getraide.
Berlin, den 29. August. Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr. 8 Pf., auch 2 U † Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr. 16 Sgr. 11 Pf.; 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 2 Pf.; Hafer 28 Sgr. 2 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. 8 Zu Wasser: Weißer Weizen 2 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., guch 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 10 Sgr.; Roggen 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 16 Sgr. 3 Pf.;, große Gerste 1 Rthlr. 3 Sgr. Hafer 26 Sgr. 3 Pf., auch Sgr. 6 Pf. Mittwoch, den 28. Augnst. Das Schock Stroh 7 Rthlr. 15 Sgr., Sgr. 6 Pf. Der Centner Heu 25 Sgr.,
20 Sgr. 8 Kartoffel⸗Preise. Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 12 3 Pf., auch 9 Pf. Branntwein ⸗Preise. Die Preise von Kartoffel Spiritus waren am 23. August 1850 18 Rthlr. u. 17 ½ Rthlr. ö11“X“ frei ins Haus geliefert u. 18 ) pr. 10,800 % nach 1 1“ 16 Tralles. J0 5 ¼ 16 ½ 5 29. August 1850. 18 Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin. 091
Stettin, 29. Aug. 2 ½ Uhr, Roggen still. 34 Rthl, pr. August 342 Rthlr., Herbst 34 ½¼ Rthlr. Br., pr. Frühjahr 38 Rthlr. 8 Reüböl 11 ¼ Rthl., pr. Spiritus 22½ Rthlr.,
Zu Lande: Sgr. 6 Pf.; Roggen große Gerste
22
——
22
auch 6 Rthlr.
geringere Sorte auch
Kartoffeln, der metzenweis 1 Sgr.
”
26 2957
27. 28. 29. Berlin, den
Herbst 118 Rthlr. pr. Frühjahr 21 Rthlr. Br.
Telegraphische Notizen.
M., 29. Aug. 2 ½ Uhr. Nordbahn 43 ½. Sproz. AIr. B. A. 1192. Loose 156 ½e, 100 ½. 32 ½. Kurh. 32 ½. Wien 100 ½. 2 ½ Uhr. Wenig Geschäft. Hamburg⸗ 96 ½. Magdeburg⸗Wittenberge 57 ½. Roggen pr. Herbst flau. Frühjahr
Frankfurt a. Met. 4 proz. 71 ½. Span. 33 %. Bad.
Hamburg, 29. Aug. Berlin 90 ¾. Köln⸗Minden Nordb. 40 ¼. — [Weizen matt.
fest. 115. Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage
den im Königreiche Dalmatien.
9 Pf., auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.;
Rthlr.,
Inhalt.
“ Deutschland. Oesterreich. Wien. Organistrung der politischen
den in Dalmatien. Ausland. Neapel. Preßgesetz. Konstantinopel. Kossuch und Rhodus. Die türkische Flotte.
Italien. Fürkei.
mischtes. seine
Uichtamtlicher Theil.
Deutschland.
Oesterreich. Wien, 27. Aug. Der Minister des Innern hat hinsichtlich der Organisirung der politischen Verwaltungs⸗ Be⸗ hörden in Dalmatien folgenden Vortrag an Se. Majestät den Kaiser erstattet:
„Allergnädigster Herr! Dem allerhöchsten Auftrage vom 26. Juni 1849 zufolge, überreiche ich nach gepflogener Berathung im Minister⸗Rathe in tiesster Ehrfurcht den Entwurf der Organisirung der politischen Behör⸗ Der §. 1 der Reichsverfassung zählt das Königreich Dalmatien unter den Kronländern des Reiches auf, und ob⸗ schon der §. 73 der Reichsverfassung bestimmt, daß Abgeordnete von Dal⸗ matien mit der Landes Congregation von Croatien und Slavonien unter Vermittelung der vollziehenden Reichsgewalt über den Anschluß und die Bedingungen desselben zu verhandeln und das Ergebniß der Sanction Ew. Majestät zu unterziehen haben werden, so muß doch, insolange nicht Dal⸗ matien auf dem angedeuteten verfassungsmäßigen Wege seine selbst⸗ ständige Stellung aufgegeben hat, dieses Königreich nach §§. 6 und 92 der Reichs⸗Verfassung als ein eigenes Kronland be⸗ trachtet und verwaltet werden. Die Statthalterei wird in Zara, dem alt⸗ herkömmlichen Sitze der obersten Verwaltungs⸗Behörde des Landes, an die Stelle des bisherigen Guberniums treten. Die Stadt Zara hat um die Belassung dieser Landes⸗Behörder dringend gebeten, und die eingeleiteten Erhebungen haben keine überwiegenden Gründe für die Verlegung der (6, an einen anderen Ort Dalmatiens herausgestellt. Die Statt⸗ halterei wird in ähnlicher Weise, wie die anderer kleinerer Kronländer, an versonale und Bezügen dotirt. Nachdem aber der dermalige Banus von Croatien und Slavonien von Ew. Majestät zum Civil⸗ und Militair⸗
verneur von Dalmatien ernannt wurde, und seine übrigen wichtigen
tionen ihm nicht gestatten werden, die Leitung der politischen Verwal⸗ g Dalmatiens als Statthalter Ew. Majestät fortan im Lande zu besor⸗ so ist es nothwendig, in der Person eines Statthalterei⸗Rathes erster einen Stellvertreter mit den entsprechenden Bezügen aufzu⸗ stellen. Bei der politischen Untertheilung Dalmatiens, welches bis nun vier Kreisämter und achtundzwanzig Präturen besaß, muß auf dessen Ausdehnung und Bevölkerung im Vergleiche mit anderen Kronlän⸗ dern Bedacht genommen werden. Dalmatien ist als ein schmales Küsten⸗ gebiet in seiner größten Breite 10, in seiner Länge 75 deutsche Meilen messend, zwischen dem Adriatischen Meere, der Militairgränze, der Türkei und Montenegro hingestreckt und im südlichen Theile zweimal von schma⸗ len, bis an das Meer reichenden, zum ottomanischen Staate gehörigen Landzungen unterbrochen, welche das Gebiet der vormaligen Republik Ra⸗ gusa abschließt. Sein Flächen⸗ Inhalt beträgt 222 Quadratmeilen, seine Umfangslinie aber 163 und mit Einrechnung der Inseln 537 Mei⸗ len; von der Gesammtbevölkerung pr. 418,000 Seelen, welche sehr ungleich vertheilt ist, entfallen durchschnittlich über 1880 See⸗ len auf eine Quadratmeile. Weder die Ausdehnung, noch weni⸗ ger aber die Bevölkerungs⸗Menge oder die Verschiedenheit der In⸗ teressen der Einwohner machen die Eintheilung des Landes in Kreise nothwendig; es ist vielmehr zweckmäßiger und mit der politischen Einrich⸗ tung anderer Kronländer übereinstimmender, wenn Dalmatien nur in poli⸗ tische Bezirke mit den der Statthalterei unmittelbar untergeordneten Be⸗ zirks Behörden, die den Namen Präfekturen zu führen haben, eingetheilt werde. Bei dieser durch die geographische Gestaltung des Landes, durch seine Bevölkerungs⸗ und Communications⸗Verhältnisse ungemein erschwerten s Vorlagen der Landes⸗Behörden benutzt, mit Zuziehung von Vertrauensmännern geprüft und hiernach die Anzahl und Ausdehnung der politischen Bezirke im Einvernehmen mit dem Justiz⸗ Ministerium festgesetzt worden, dessen Organistrungs⸗Anträge Ew. Majestät unterm 17. Juli d. J. bereits zu genehmigen geruhten. Es wird demnach das Königreich Dalmatien in sieben Präfekturs⸗Bezirke ge⸗ theilt werden. Die Bezirke von Zara und Sebenico werden den bis⸗ herigen Kreis von Zara, und die Bezirke von Nagusa und Cattaro den ganzen Umfang der bisherigen Kreise von Ragusa und bezichungsweise Cat⸗ taro in sich fassen, und der bisherige Kreis von Spalato in die Bezirke von Spa⸗ lato, Macarsca und Sign zerfallen. Die namhafte Ausdehnung einiger Bezirke, die Entfernung mancher bedeutender Inseln, die Schwierigkeit der Communica⸗ tion theils mit solchen Inseln, theils mit den Gebirgs⸗Distrikten an der türlischen Gränze, machen zahlreiche Erposituren nothwendig. Es sind in dem Orga⸗ nisations⸗Operate zwölf Orte, welche Sitze von Bezirksgerichten werden sol⸗ len, auch als solche bezeichnet, wohin ein Bezirks⸗Kommissär zu exponiren ist, da aber erst weitere Erhebungen und Erfahrungen zeigen werden, ob nach den beson⸗ deren Verhältnissen des Landes und nach den Bedürfnissen der Bevölkerung von Dalmatien nicht etwa eine Vermehrung dieser Exposituren zweckmäßig, er⸗ scheinen wird, so muß schon dermalen fuͤr eine verhältnißmäßig. stärkere Do⸗ tirung der Bezirksbehörden an Personale vorgedacht werden. Der dadurch verursachte Mehraufwand an Arbeitskräften wird jedoch nicht in gleichem Maße die Kosten vermehren, weil der Umstand, daß manche politische D jenst⸗ posten in Dalmatien eine vergleichsweise geringere Vorbildung und minder angestrengte Verwendung erheischen werden, es möglich macht, eine dritte, geringer besoldete Kategorie von Bezirks⸗Kommissären aufzustellen. Mit Beziehung auf die vorstehenden Bemerkungen und auf die Grundsätze, welche bisher von Ew. Majestät hinsichtlich der Einrichtung der politischen Organe Allerhöchst genehmigt worden sind, erlaube ich mir, in tiefster Ehrfurcht zu bitten, Ew. Majestät wollen geruhen, die anliegenden Entwürfe der Orga⸗ nisation der politischen Verwaltungsbehörden in Dalmatien zu genchmigen und mich zu deren Ausführung allergnädigst zu ermächtigen. Wien, 3. Au⸗ gust. Bach.“ 1
Die mit diesem — rung der politischen Behörden im Sr. Majestät dem Kaiser unterm nister des Innern mit der baldigen ragt worden
224*„
Klasse
Eintheilung sind die umsassenden
Eö—
Vortrage vorgelegten Entwürfe der Organisi⸗ Königreiche Dalmatien sind von Ulten d. genehmigt und der Mi⸗ Durchführung derselben beauf⸗
Ausland.
Italien. Neapel, 14. Aug. Der Ministerrath hat Sr. Majestät ein Preßgesetz mit folgendem Vortrage zur Sanction vor⸗ gelegt:
„Sire! Die Presse, diese größte und nützlichste aller Entdek kungen zur Vervollkommnung des menschlichen Geistes und Her⸗ zens, ist leider in unseren Tagen nicht zu so lobenswerthem Zwecke, sondern hier wie anderwärts zur Entartung der Sitten und Ver⸗
Zeilage zum Preußischen Staats-A
finsterung der Einsicht verwendet worden. Aus dieser Quelle sind die meisten Revolutionen hervorgegangen, welche fast ganz Europa in Bewegung gesetzt haben und mehr oder weniger die Gemüther noch immer in Aufregung erhalten. Hierdurch wurden aber auch die Regierungen und neuerer Zeit insbesondere die französische selbst, veranlaßt, mit Eifer und unablässiger Sorge die Presse auf den ursprünglichen rechten Weg zurückzuführen.
Zur Erzielung eines so heilsamen Zweckes hat uns die allei⸗ nige, wenn auch schwere Bestrafung der Preßvergehen nicht aus⸗ reichend geschienen; höherer Werth muß überdies noch der Erwä⸗ gung beigelegt werden, daß die Regierung Ew. Majestät mit dem Rufe der Grausamkeit und Inhumanität befleckt erscheinen dürfte, wenn sie, obwohl die Macht in Händen habend, doch die Bestrafung der Vergehen deren Verhinderung vorausgehen lassen würde.
Aus diesen Betrachtungen ergiebt sich die absolute und unaus⸗ weichliche Nothwendigkeit, die Freiheit der Presse auf jene literari⸗ schen Produkte zu beschränken, welche die öffentliche wie die Privat⸗ ruhe nicht nur nicht stören, sondern dieselbe vielmehr in kräftiger und wirksamer Weise sichern, welche die Zustände der menschlichen Gesellschaft verbessern, indem sie jene ernsten Studien wieder an— regen, an deren Stelle bedauerlicherweise die Roman⸗ und Jour⸗ nal⸗Lektüre getreten ist, eine Lektüre, durch welche nur die krasseste Unwissenheit, so wie die unverschämteste Keckheit und Verkehrtheit (E la piu impudente e sfacciali temerità e protervia), in den Lesern erzeugt wird, der zufolge sie sich für berechtigt halten, über Alles Allen gegenüber eben so schnell als entscheidend abzuurtheilen.
Aufgefordert von unserem Gewissen, Zeugen der durch die ver derbte Presse verursachten Uebel (die wir uns nur mit wahrem Herzeleid ins Gedächtniß zurückrufen), haben wir uns eifrigst mit Ermittelung der Mittel beschäftigt, durch welche nicht nur die Er⸗ neuerung solcher Uebelstände verhindert, sondern auch jedes Hinder niß beseitigt wird, welches sich jenen literarischen Productionen ent⸗ gegenstellen könnte, die sich zur Förderung der Religion, Moral, der Wissenschaften, der Kunst und Industrie nützlich erweisen. Ohne die Feststellung gewisser Normen könnte aber solcher Zweck nicht erreicht werden; es hat sich daher als nothwendig ergeben, sowohl nützliche als schädliche literarische Erzeugnisse einer Prä⸗ ventiv⸗Prüfung zu unterziehen, der zufolge nur für gute Werke die Erlaubniß zur Veröffentlichung ertheilt werden wird. Ob⸗ wohl nun die Kommission (Giunta) für den öffentlichen Unterricht aus sehr achtungswerthen Individuen gebildet ist, so ha⸗ ben wir die Anordnung doch für zweckmäßig erachtet, daß diejeni⸗ gen, welche Ursache zu haben glauben, über den Ausspruch dersel⸗ ben Klage zu führen, sich mit einer Reclamation an den Minister des öffentlichen Unterrichts selbst wenden können.
Es ergiebt sich hieraus, daß wir Alle der Preßfreiheit in Be zug auf unschädliche Werke zu bewilligenden Konzessionen im Detail wohl erwogen und auch zugestanden haben; wir geben uns daher auch der Hoffnung hin, daß unsere Arbeit nicht nur nicht als Hemm⸗ niß für die Verbreitung der Aufklärung, sondern vielmehr als der⸗ selben völlig entsprechend angesehen werden und dergestalt wohl⸗ wollend von allen Freunden wahren Wissens aufgenommen werden wird, durch welches sich unsere Vorfahren so vortheilhaft vor den Männern der Gegenwart auszeichneten.
Die Feststellung und Sonderung der Behörden, denen eigent⸗ lich die Autorisation in Preß⸗Angelegenheiten zusteht, ist übrigens weder neu, noch bei uns allein Sitte. Die Kommission (Giunta) für öffentlichen Unterricht, deren Obliegenheiten eben so ernst als zahlreich sind, könnte, selbst, wenn sie es wollte und eine Unzahl von Revisoren zu ihrer Dispofition hätte, die Prüfung und Beur⸗ theilung aller jener Produkte nicht bewirken, die man auf dem Wege der Presse zu veröffentlichen beabsichtigt; auch wäre es ganz unpassend, ihr die Obliegenheit aufzulegen, sich mit literarischen Erzeugnissen zu beschäftigen, welche nicht die Förderung des öffent⸗ lichen Unterrichtes zum Zwecke haben, wie z. B. Journale, Theater, Flugschriften, die nicht mehr als 20 Seiten zählen u. s. w. Die Revision solcher Erzeugnisse wird der Polizei zugewiesen werden, welcher es zustehen wird, deren Veröffentlichung zu gestatten oder zu untersagen.
Da den Erzbischöfen und Bischöfen des Reiches kraft des be⸗ stehenden Konkordates das Recht zusteht, ihre Rundschreiben durch den Druck veröffentlichen zu lassen, so haben wir es schließlich für zweckmäßig erachtet, den gerichtlichen und administrativen Kollegien, so wie den berathenden Körperschaften des Staates, die Ermächti⸗ gung wieder zu ertheilen, die Akten über bei ihnen angeregte Pro⸗ zesse in den Druck legen zu können.
Sire! Dieses sind die Motive des Preßgesetzentwurfes, den wir Ihrer Allerhöchsten Sanction zu unterbreiten die Ehre haben. Geruhen Ew. Majestät denselben, so wie unsere Wünsche für die Wohlfahrt Ew. Majestät, wohlwollend entgegen zu nehmen, die wir in tiefster Achtung u. s. w. 8
Ew. Majestät getreueste und gehorsamste Unterthanen:
Giustino Fortunato; Pietro D'Urso; Principe D'Ischitella; Rassaele Carrascosa; Raffaele Longobardi; Giovanni Cassini; Fer⸗ dinando Troja; Gaetano Peccheneda; Salvatore Murena.
Art. 1. Es ist in den Königlichen Besitzungen dies⸗ und jenseits der Meerenge ohne vorausgehende Erlaubniß (preventiva autorizzazione) nicht gestattet, Werke, Schriften, Pamphlete, Journale, Flugblätter und dergleichen in Druck zu legen und her⸗ auszugeben, so wie auch die Verfertigung und Verbreitung von Kupferstichen, Lithographieen, Skulpturen und anderen politischen Gegenständen nicht gestattet ist.
Art. 2. In keinem Falle wird die Druckbewilligung der Schriften oder der im voranstehenden Artikel benannten Arbeiten ertheilt werden, welche eine Beleidigung gegen Unsere heilige Re⸗ ligion, ihre Diener, die öffentliche Moral, Unsere Königliche Person und die Person der Prinzen Unserer Königlichen Familie, Unsere Regierung und ihren Gang in Bezug auf die äußeren und inne⸗ ren Verhältnisse, die öffentlichen Bramten, die Würde und die Per⸗ sonen der fremden regierenden Häupter, deren Familien und Re⸗ präsentanten und die Ehre und Ansehen von Privatpersonen ent⸗ halten.
Art. 3. Die Autorisation, von welcher im ersten Artikel ge⸗ sprochen wird, abgesehen von den in den nachstehenden Artikeln ent⸗ haltenen Ausnahmen, steht dem General⸗Conseil des öffentlichen Un terrichts in Unseren Besitzungen diesseits der Meerenge, und der Kommission für den öffentlichen Unterricht in den Besitzungen jen⸗ seits der Meerenge zu.
Art. 4. Das Conseil und die Kommission des öffentlichen Unterrichts werden zu ihrer Verfügung haben ersteres 24 und letz⸗ tere 12 durch ihre Gelehrsamkeit und Rechtschaffenheit bekannte Re⸗ visoren, welche von den Präsidenten der benannten Kollegien mit fon Prüfung der in Druck zu legenden Schriften beauftragt werden
ollen.
Art. 5. Die Präsidenten der bezeichneten Kollegien werden
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in Berücksichtigung des von den delegirten Revisoren abgegebenen Gutachtens die Erlaubniß zur Veröffentlichung ertheilen. Im Falle sie dieselbe nicht zu bewilligen für gut finden, haben sie darüber an die respektiven Kollegien zu referiren, deren Urtheil nach Stimmen⸗ mehrheit abgegeben werden wird. Der Rekurs gegen die Entschei⸗ dungen des Conseils oder der Kommission kann in Unseren König⸗ lichen festländischen Besitzungen an den Minister für kirchliche An⸗ gelegenheiten und öffentlichen Unterricht und in Unseren Königlichen Besitzungen jenseits der Meerenge an den Minister⸗Staats⸗Secre tair bei Unserem General⸗Statthalter gerichtet werden. Ein Exem⸗ plar der zur Veröffentlichung für geeignet erachteten Schrift muß im Sekretariat des Conseils oder der Kommission für den öffent⸗ lichen Unterricht hinterlegt bleiben.
Art. 6. Die Autorisation zur Drucklegung der Schriften, Werke, Journale, Flugblätter u. s. w., die nicht mehr als zehn Druckblätter haben, ferner zur Herausgabe von Kupferstichen, Litho⸗ graphieen, Skulpturen und plastischen Gegenständen wird in Neapel von dem Direktor des Königl. Sekretariats und Staatsministeriums des Innern für das Polizei⸗Departement ertheilt; in Palermo von dem Minister⸗Staatssecretair bei unserem General⸗Statthalter. In den anderen Provinzen diesseits und jenseits der Meerenge wird diefe Ermächtigung von den respektiven Intendanten gegeben.
Art. 7. Die Ermächtigung zur Drucklegung von Dokumenten als Beweisstücke (allegazione) wird von dem Agenten des Staats⸗ Anwaltes (Ministero publico) bei jenen Justiz⸗ oder Administra⸗ tiv⸗Kollegien ertheilt, vor welchen der bezügliche Prozeß eingeleitet worden ist. Bezieht sich die resp. Ermächtigung auf Angelegenhei⸗ ten, die vor den Intendanz⸗Conseils verhandelt werden, so wird sie von dem bezüglichen Intendanten oder einem von ihm hierzu dele⸗ girten Intendanzrath ertheilt. Die Ermächtigung zur Drucklegung und Veröffentlichung der Aktenstücke, die sich auf Angelegenheiten bezieheu, welche vor den berathenden Körperschaften des Staates verhandelt werden, wird von dem respektiven Präsidenten oder einem von ihm hierzu delegirten Mitgliede des bezüglichen Kollegiums ertheilt. Die Ermächtigung zur Drucklegung von Aktenstücken, die sich auf bereits abgeurtheilte und keines weiteren Rekurses fä⸗ higen Angelegenheiten beziehen, wird nach den in den Art. 3 und 6 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften ertheilt.
Art. 8. Rücksichtlich der Ermächtigung zu theatralischen Pro⸗ ductionen wird das hierauf bezügliche in Unseren Königlichen Be⸗ sitzungen diesseits und jenseits der Meerenge in Kraft stehende Sy⸗ stem auch noch ferner beobachtet werden.
Art. 9. Dem mit dem heiligen Stuhle bestehenden Konkor⸗ date zufolge sind die Erzbischöfe und Bischöfe berechtigt, in der Ausübung ihres Pastoral⸗Amtes ihre Pastoral⸗Rundschreiben oder Weisungen in kirchlichen Angelegenheiten zu veröffentlichen. Die Drucker können dieselben abdrucken, sobald das Original nur mit der Chiffre oder Namens⸗Unterschrift des Erzbischofs oder Bischofs versehen ist, ohne weitere Ermächtigung zu benöthigen.
Art. 10. Die Ermächtigung zur Drucklegung und Veröffent⸗ lichung hebt die Berechtigung zu jenen Schritten nicht auf, zu welchen Parteien, welche sich durch die bezügliche Schrift für be leidigt oder beeinträchtigt halten, Veranlassung zu haben glauben.
Art. 11. Die den Bestimmungen dieses Gesetzes Zuwider⸗ handelnden werden als Urheber oder Mitschuldige, je nach den be züglichen Bestimmungen, bestraft werden.
Ark. 12. gelegenheiten und öffentlichen Unterricht und der Direktor des Kö⸗ nigl. Sekretariats und Staats -Ministeriums des Innern für das Polizei— Departement in Unseren Königlichen Besitzungen diesseits der Meerenge und unser Minister⸗Staats Secretair bei dem Gene⸗ ral⸗Statthalter in den Besitzungen jenseits der Meerenge mittelst des Staats⸗Ministers für die sicilianischen Angelegenheiten, Jeder, insofern es ihn angeht, werden schleunigst die geeigneten Verfügun⸗ gen zur schnellen und genauen Ausführung des gegenwärtigen Ge⸗ setzes Unserer Zustimmung vorlegen. —
Art. 13. Unsere sämmtlichen Minister, Staats⸗Secretaire und die Direktoren des Ministeriums des Innern, in den Dikasterien des Innern, der Polizei und Unserer Besitzungen diesseits der Meer⸗ enge und Unser Staats⸗Secretair für die sicilianischen Angelegenhei⸗ ten, bei Unserer Königlichen Person, Unser General Statthalter Unserer Königlichen Besitzungen jenseits der Meerenge, sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Wir wollen und befehlen, daß dieses Unser von Uns unter⸗ schriebene, von Unserem Minister⸗Staats⸗Secretair der Justiz und Gnadensachen anerkannte, mit Unserem großen Siegel versehene, von Unserem Präsidenten des Minister⸗Conseils gegengezeichnete, in dem Königlichen Sekretariate des Staats⸗Ministeriums der Präsi dentschaft des Minister⸗Conseils einregistrirte und hinterlegte Gesetz mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten für alle Unsere Königlichen Be⸗ sitzungen durch die betreffenden Behöͤrden veröfsentlicht werden soll, welche dasselbe besonders einregistriren und die Vollziehung dessel⸗ ben sichern sollen.
Unser Präsident des Minister⸗Conseils ist besonders mit der Ueberwachung der Publication desselben beauftragt.
Neapel, den 13. August 1850.
Ferdinand.“
Türkei. Konstantinopel, 44. Aug. (DWsth. N) einigen Tagen ist die Schwester Kossuth's, Mad. Ruttkay, hier an⸗ gelangt. Sie kam von Kutahia, wohin sie die Kinder Kossuth' begleitet hat. Die hier lebenden Magyaren haben ihr eine Visit in corpore gemacht. Wie man hört, will sich Kossuth von allen politischen Agitationen von nun an fern halten, und er hat deshalb, wie es heißt, seinen hiesigen Agenten, Grafen Voy, entlassen. Vor acht Tagen sind mittelst französischer Pässe auf einem englischen Dampfschiffe fünf Renegaten durchgegangen, nämlich ein türkischer Major, zwei Hauptleute und zwei Lieutenants, sämmtlich Emigran⸗ ten seit der ungarischen Revolution. Dieses macht nicht geringes Aufsehen unter den Rechtgläubigen, die sich nicht zu erklären wissen, daß Leute von einer solchen, wie sie glauben, ehrenvollen und ge⸗ winnbringenden Stellung sich entfernen. Die noch zurückgeblievenen Renegaten bewachen sie daher mit den Argusaugen gegründeten Verdachtes. Bem soll in Beirut angekommen sein.
In der Umgegend von Belgradschik hat ein bedauernswerther Vorfall stattgefunden. Vier Bulgaren, welche nach Serbien ge⸗ flüchtet und von dort an die türlische Behörde abgeführt wurden, sind von fanatischen Türken überfallen und ermordet worden.
Ali Riza Pascha von Rustschuck ist von Bulgarien abberufen, um die Provinz Suleimanis zu übernehmen, welche, von Bagdad losgetrennt, hinfort ein besonderes Sandschack bilden wird.
Am 9ten d. verschied nach langer Krankheit die Schwester des Sultans, welche dem Großmeister der Artillerie, Fethi Pascha, an⸗
getraut war.
Unser Minister⸗Staats⸗Secretair für kirchliche An-: