1850 / 251 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Meteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger

Morgens Nawbmittog= Abends V Beobachtung.

6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr.

““ 339,44“ „Par. 339,56“„var. 339,89“Par. Quellwärme „5 + 8,0* R. + 12,9⁰ R. + 8,8“ R. Flusswärme 22SSg R. + 6,29 R. + 4,2* R. + 7,6* R. Bodenwärme 86 PpCt. 48 pCt. 91 pot. Ausdünstung heiter heiter. beiter. Ntederschlag 0 Rh. N. N. N. Wäaärmewechsel + 13,2“ Wolkenzug N. L N 5,7⁰ Tagesmittel: 339,63“ Par. + 9,90° n... + 6,1° R... 76 pct. N.

8 Dunstsättigung Wetter

8 Königliche Schauspiele. Donnerstag, 12. Sept. Im Opernhause. 97ste Abonnements⸗ Vorstellung. Wegen Unpäßlichkeit der Frau Herrenburg⸗Tuczeck

15532 kann die Oper: Robert der Teufel heute nicht gegeben werden. Dafür: Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. (Frau Küchenmeister⸗ Rudersdorff: Marie.) Im Zwischenakte und am Schlusse der Oper: Solotanz. 8

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Die zur Vorstellung: Robert der Teufel bereits gelösten Bil⸗ lets bleiben zur Oper: Marie gültig, wenn solche nicht bis heute Mittag 12 Uhr im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau zurückgegeben werden.

Freitag, 13. Sept. Im Opernhause. 98ste Abonnements⸗ Vorstellung: Czaar und Zimmermann, komische Oper in 3 Abth., Musik von Lortzing. Tanz von Hoguet.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20

Sgr. Erster FEee erster Balkon daselb 1 Rthlr. dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 8 1

Königsstädtisches Theater.

Donnerstag, 12. Sept. Ein Prophet, oder: Johannes Leiden und Freuden. Parodirende Zauberposse mit Gesängen, Tänzen Gruppirungen ꝛc. in 3 Akten, von G. Räder. (Mit neuen Couplets und Arrangements.) „Freitag, 13. Sept. Dritte Vorstellung des Professors indischen und chinesischen Magie, Herrn Herrmann aus Hannoͤr in 3 Abtheilungen. Anfang 6 Uhr. 8 18 Sonnabend, 14. Sept. (SItalienische Opern⸗Vorstellung Zum erstenmale in dieser Saison: Lucia di Lammermoor. Ogpp in 3 Akten. Musik von Donizetti.

Berl

iner Börse vom I1. September.

mechsel- Course.

Brief. 141 ¼ 140 ¾ 150 ¼ 149 22 80

Geld.

141 140 ½ . 150 300 Mk. 149 1 Psr 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl.

6 79 % 102 100 Thlr. b 2 Mt. I 99 ¼ 1

86½ 86

8 Tage 99 . 100 Pl. 2 Mt. 56 18 56 100 SRbl. 3 wochen 107 ¼½ 107

eipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs.

rankfurt a. M. südd. W.

Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und

Geld-Course.

Geld. 90½

Zf. Brief. Geld. Gem. Preuss. Freiw. Anl 5 107 166 ½

0 St Anl. v. 50/,4 ½ 100 ½ 9 zt.-Schuld-Sch. 3 ¾ 86 ½ 8 Pd.-Deichb.-Obl. 4 ½ Sech.-Präm.-Sch.

K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 84 ½ Berl. Stadt-Obl. 5 1 do. do. ½ 84 ½ Westpr. Pfandbr. 3 ½ 91¹ ½

Grossh. Posen do.

[Zf. Brief. Grh. Pos. Pfdbr. 3 Ostpr. Pfandbr. 3 Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. do. Schlesische do. I do. Lt. B. gar. do.

Gem.

7 .

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113

18811 2—

.

Pr. Bk. Anth.-Sch. Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th. Disconto.

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28,KEE 2 .

L

100 ½¼ Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. 92 ½1 do. de. 300 Fl. IIamb. Feuer-K.

do. Staats-Pr. Anl. ß— Lübeck. Staats-A. 4 ¼ 98 Ioll. 2 ½ % Int. 2 Kurh. Pr. O. 40 th. 31

N. Bad. do. 35

w

4 96 4 81 ¼

Russ. Hamb. Cert. 5 0. HIope 1. Anl. 4 0. Stregl. 2. 4. A. 4

do. do. 5. A. 4 92 ½¼

do. v. Rthsch. Lst. 5 111

40. Engl. Anleibe 4 ½ 97 ¾ dso. Poln. Schatz 0. 4 80 i

0. do Cert. L. A. 5 95 9⁴ ½ do. do. L. B. 200 Fl. 18 ¾ 18 ¼

Poln a. Pfdbr. a. C. 4 96 ½

1108½ 96 80

Eisenbahn- Actien.

Stamm-Actien.

Kapital.

Börsen-Zins. Rechnung.

8. Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. Tages Cours

in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Rein-Ertrag 1849.

Prioritäts - Actien. REapital-

Sammtliche Prioritats-Actien werden durch b

jährliche Verloosung 4 1 pCt. amortisirt.

Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg

6,000,000 8,000,000

95 ½ B. 91¾ 2 ½ bz.

V Quittungs - Bogen.

Aachen-Mastricht ..

2

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106 bz. u. 65 bz. u. 133; B.

do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger. Halle-Thüringer.... Cöln -Minden.. do. Aachen. Bonn. Cöln Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele - Vohwinkel .. 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,9000,000 do. Zweigbahn 1,500,000 Oberschl. Lit. A.† 2,253, 100 J 1I 2,400,000 Cosel -Oderberg... 1,200,000 Breslau-Freiburg.. 1,700,000 Krakau-Oberschl. 1,800,000 Berg.-Märk 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg-Neisse.. 1,100,000 G 4,500,000

4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200

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8— 02—] 2108

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105 G6. 87 B.

70 a 71 bz. 40 B. 8 82 ½ a 2 bz. u. B

0ꝙ9́;; E.qS.X 8‿

7

2,750,000

Ausländ. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. do. 19

8,000,000

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 1,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000

Berl.-Anhalt do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd... do. do. do. dO. Titt. I) dg Stettiner. agdeb.-Leipziger .. Rne Ihigaeer. .. Göoln Nn do. do. Rhein. v. Staat dO. 1 PBEIrit do. Stamm-Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn Magdeb.-Witteéenb. ... Obéerschlesische Krakau-Oberschl. .. Cosel-Oderberg..... Steele-Vohwinkel do. do. II. Ser. Breslau-Freiburg ... Berg.-Märk

100 ¾ 6. 99 ¼ G. 101 ¾ bz. 101 G. 104 5 G. 99 ⅞˖ G. 101 ½ B. 103 ½ bz.

/Ge

88

ESnSnnHEn

ar.

8

89 G.

91— 94 ½ hE 103 ½¼ B.

103 ½⅔ bz.

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99 ½⅔ 85 ½ B 101 1

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99 ½ -

1848.

Husl. Stamm-Act.

Börsen- Zinsen. Reinertr.

₰ł

Kiel-Altona Cöthen-Bernb. Mecklenburger

2,050,000 650,000 4,300,000

189 28

Thlr.

8 5

von Preussischen Bank-Antheilen 99 B.

Pie Börse war heufe nicht günstiger gestimmt als gestern, und die Course der meisten Actien blieben weichend; dagegen waren Düsseldorf-Elberfelder fortdauernd

bper zu finden.“

gesucht, ohne Abge-

Auswärtige Börsen.

Breslau, 10. Sept. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 ¾˖ Br. Friedrichsd'or 113 ⁄¾ Br. Louisd'or 111 ½ Br. Poln. Papiergeld 96 bez. und Gld. Oester. Banknoten 87, 87 12 u. bez. Freiw. Staats⸗Anleihe 5proz. 106 ¾ Br. Staats⸗Schuldscheine 85 ½ u. 12 bez. Seehandlungs⸗Prämienscheine 2 50 Rthlr. 112 Gld. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 % bez., do. 3 ½proz. 91 Br. Schlesische Pfandbriefe 3 ½ proz. 95 ¾ Br., do. neue 4proz. 101 Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 ¾ Br., do. 3 ½proz. 93 Br.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz. 95 Br., do. Partialloose a 300 Fl. 135 Gld., do. a 500 Fl. 819 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 18¼ Gld. Russisch⸗Polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ½ Gld.

Actien: Oberschlesische Litt. A. 108 ½ Br., do. Lilt.

—. 105 Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburg 74 ½ Gld. Nieder⸗ chlesisch⸗Märkische 83 ¼ Br., do. Prior. 104 ½ Br., do. Ser. III. 03 Br. Ostrhein. (Köln⸗Minden) 97 ¾ Gld. Neisse⸗Brieg 33 ½ Br. rakau⸗Oberschl. 705 Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordb. 40 bez. u. Br.

Wien, 9. Sept. Met. 5proz. 96 ¼ ½. 4proz. 75 4 zproz. 84 84 %. Anleihe 34: 184 ¾ ½. 39: 119 ½ ½. Nord⸗ ahn 111 111 ½¼. Gloggnitz 118 ¾.˖ Mail. 77 ¾ 78. Pesth ½ ½¼. Budw. 94 ½¼. B. A. 1170 1167. Wechsel⸗Course. Amsterdam 162 Augsburg 117 ½ Frankfurt 117 ¼ Hamburg 172 ½ London 11. 40 Paris 138 ½¼ 8 K. Gold 123. SGSilber 146 ½. Fonds unverändert. Comptanten etwas höher.

Leipzig, 10. Sept. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼

Gld. Leipz. B. A. 158 ½ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 135 Br. Sächsisch⸗Bayerische 86 ¾ Br. Schlesische 93 ¼ Br. Chemnitz⸗ Riesa 22 ¾½ Br. Löbau⸗Zittau 25 Gld. Magdeburg⸗Leipzig 218 i Br. Berlin⸗Anhalt. 95 ¾ Br., 95 ¼ Gld. Krakauer 71 ¼¾ Br. Friedr.⸗-Wilh.⸗Nordbahn 40 Gld. Altona⸗Kiel 92 Br. Deß.

B. A. K. 152 Gld., do. B. 120 Br., 1203 Gid. Preuß. B. A.

Frankfurt a. M., 9. Sept. Das Geschäf 1 . . . 9. 1 ft an heutiger 69 Ganzen wenig belebt. Nur in einigen Fondsgat⸗ Belg Oött eeetwas umgesetzt. Kurhess. Loose, 5proz. Sard. und Eiserbah blieben flauer. Die Course aller übrigen Fonds und b Oene Ee; Br., 1497 —9rbd. Met. 81 ½ Br., 81 ¾ Gld. Bank⸗Actien 1195 882 gnd. Bed. Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840: b. 1eeld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845: 31 % Br. 8 88 Partial⸗ Loose a 40 Rthlr. preußisch 31¼ Br., 33 Gly ard. Part.⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 33 ½ 78 ½ Glb. dn . „Dermstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 79 Br. länd 33 1, B. 8 25 Fl. 29 Br., 28 ¾ Gld. Spanien Zproz. in⸗ . 5 r., 33 % Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 136 ½ Gld., do.

1 4.

Gld. u. Br.

Fremde Devisen zu haben und zu lassen.

Obligationen a 500 Fl. 81 ¾ Br., 81 ½¾ Gld. Friedrich⸗Wilhelins⸗

Nordbahn 43 Br., 42 ¾ Gld. Bexrbach 79 ½ Br., 79 Gld. Köln⸗

Minden 98 ½ Br., 98 i Gld. Wechsel⸗Course.

Amst. 100 Fl. C. k. S. 99 ½ Br., 99 ¼ Gld., do. 2 M. 99 Br. Augsburg 100 Fl. C. k. S. 120 Br., 119 ¾ Gld. Berlin 60 Rthlr. C. k. S. 105 ½ Br., 105 ½ Gld. Bremen 50 Rthlr. in Ld. k. S. 98 ½ Br., 98 6 Gld. Hamburg 100 M. B. k. S. 88 Br., 87 ½ Gld. do. 2 M. 87 ¼ Gld. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 105 ½ Br., 105 ½ Gld. London 10 Livr. St. k. S. 119 ½ Br., 119% Sld I,-r. Len 200 Fr. k. S. 94: Br. Paris 200 Fr. k. S. 94 ½ Br., 94 ¼ Gld. Matlland in Silber f. S. 99 ½ Br. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl.⸗Fuß 101 % Br., 101 ½ Gld. Diskonto 2 ¾ Gld.

Hamburg, 9. Sept. 3 proz. p. C. 90 ¼ Br., 90 Gld. St. Präm. Oblig. 89 Gld. E. R. 106 Gld. Stiegl. 89 Br. Dän. 74 ½ Br. Ard. 11 Br., 11 ¾ Gld. 3proz. 31 Br., 31 ½ Gld. Amer. 6proz. Vereinigte Staaten 106 ½ Br., 106 ½⅞ Gld. Hamb. Berl. 91 ½ Br., 91 ¼˖ Gld. Bergedorf 93 Gld. Magde⸗ burg⸗Wittenb. 57 ½ Br., 57 Gld. Altona⸗Kiel 90 ¾ Br. u. Gld. Köln⸗Minden 98 ¼ Br., 98 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 40 Br. Mecklenburg 35 ½ Br.

Im Geschäft blieb es still. Preise fast unverändert.

Berliner Getraidebericht vom 11. September. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 56— 60 Rthlr. Roggen loco 33 —35 Rthlr. vr. Sept. / Okt. 33 Rthlr. Br., 32 ½ a ¾ bez. u. G. Okt. / Nov. 33 ½ Rthlr. Br., 33 G. pr. Frühjahr 1851 38 a 37 ½ Rthlr. verk., 37 ¾ Br., Gerste, große loco 27—29 Rthlr. kleine 23—25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18—19 Rthlr. 50pfd. pr. Sept./Okt. 18 ½ Rthlr. Br 48pfd. pr. Frühjahr 20 Rthlr. verk. Erbsen 40—45 Rthlr. Füböl loco 12 ½ Rthlr. Br., 12 à½⅞ bez. u. G. pr. Sept. 12 ¾ Rthlr. Br., 12 1% bez. u. G. Sept. / Okt. 12 1¾¶ Rthlr. Br., 12 ½ bez. u. G.

Okt. /Nov. 122 1tr Nov. / Dez. 12 ½ Rthlr. Br., 12 ⁄% G.

Dez. /Jan. 2 &ꝙ. 1 193

IJen./Fehr. 12 ½⅛ Rthlr. bez. u. Br., 12 ½

Febr. /März 12 ½ Rthlr. Br., 12 ½ G. Leinöl loco 12 Rthlr. Br.

pr. Sept. /Okt. 12 Rthlr. Br., 11 ½ Mohnöl 13 ½ a 13 ¼ Rthlr. Palmöl 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ a 12

G.

G.

Rthlr.

Spiritus loco ohne Faß 16 Rthlr. verk. mit Faß pr. Sept. Sept. / Okt. Okt./Nov. pr. Frühjahr 1851 5828q618

Königsberg, 7. Sept.

15 ½ Br.

17 a 16 ¾⅞ Rthlr. verk., 162 Zufuhr war mittelmäßig. Weizen 55 bis 80 Sgr. pr. Schfl., Roggen 35 bis 41 Sgr., große Herste 25 bis 27 Sgr., kleine Gerste 23 bis 25 Sgr., Hafer 18 bis 20 Sgr., graue Erbsen 45 bis 50 Sgr., weiße Erbsen 38 bis 46 Sgr., Kartoffeln 15 bis 16 Sgr., der Ctr. Heu 14 bis 18 Sgr., das Schock Stroh 95 bis 120 Sgr. Stettin, 10. Sept. 2 ½ Uhr. Roggen 33—36, pr. Herbst 33, pr. Frühjahr 83 pfd. 37 bez. u. Gld. Ktüböl still, looco bis Februar 114. Spiritus 24, pr. Frühjahr 22 Gld. Breslau, 10. Sept. Weißer Weizen 50, 55, gelber Weizen 50, 55, 62 Sgr. koggen 40, 43, 45 Sgr. Gerste 26, 28, 30 Sgr. Hafer 17, 19, 24 Sgr.

63 Sgr.

Sommer⸗Rübsen 68 bis Spiritus 7 Rthlr. Br. Rüböl 12 ½ Rthir. zu bed. Zink loco 4 ½ Rthlr. bez. . Heute war die Frage für Weizen geringer, daher Preise billiger notirt wurden. Posen, 6. Sept. (Der Scheffel zu 16 Metzen.) 1 Rthlr. 27 Sgr. 9 Pf. bis 2 Rthlr. 6 Sgr. 8 W Roggen 1 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 11 Sgr. 1 YN Gerste 25 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Hafer 17 Sgr. 9 Pf. bis 20 Sgr. 3 Buchweizen 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. bis 1 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. kartoffeln 12 Sgr. bis 14 Sgr. 1 Heu, der Ctr. zu 110 Pfd., 20 Sgr. bis 25 Sgr. Stroh, das Schock zu 1200 Pfd., 5 Rthlr. bis 6 Rihlr. Butter, ein Faß zu 8 Pfd., 1 Rthlr. 15 Sgr. bis 1 Rthlr.

Weizen

FETelegraphische Notizen.

Frankfurt a. M., 10. Sept. 2 ½ Uhr. 4 ½proz. Met. 71 ½. 5proz. 814. Span. 33 356.

Hamburg, 10. Sept. 2 ½ Uhr. Sehr stille Börse. Ham⸗ burg⸗Berlin 91 ½. Köln⸗Minden 97½. Magdeburg⸗Wittenberge 57. Nordbahn 39 ⅞. London 13. 6 ½. Amsterdam 35. 85.

Getraidemarkt flau. b

Paris, 9. Sept. 5 Uhr. Zproz. 57. 75. 5proz. 93. 30

Amisterdam, 9. Sept. 4 Uhr. Int. 57 12. Ard. 12 ½. Z proz. inl. 33 ½. 2 ½proz. Met. 42 ½. 5proz. 78 . Neue 5proz. 83 ½ Viel Geschäft. Russ. Aproz. Hope 88 ¾. Stiegl. 88 ½. Neue? s Anl. 96 %. Roggen 5 Fl. niedriger. Wenig Geschäft. 8

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

42 ½.

Nordbahn

eemnkenmn.—

Parterre 7 ½ Sgr.

wichtes von dem Regulator

Beilage zum

1533

Donnerstag d. 12. Sept.

1“

nhalt.

usland.

Großbritanien und Irlaud. London. Vermischtes. Dublin

Die Repeal. Schifffahrts⸗Gesetz.

Niederlande. Amsterdam. Auswärtige Börsen.

Ausland.

Großbritanien und Irland. London, 7. Sept. Lord Clarendon, der Lord⸗Lieutenant von Irland, setzt seine Inspectionsreise durchs Königreich fort.

In Mayo machten die Pächter eine feierliche Demonstration zu Gunsten ihrer den Gutsherren gegenüber gestellten Forderungen. Sie erschienen mit Musik und Gesang vor dem Hause ihres neu⸗ gewählten Parlaments⸗Mitgliedes für Maye. Reden, zum Theil in irländischer Sprache wurden gehalten, und sie konstituirten sich zuletzt als eine verbrüderte Gesellschaft, indem jedes Mitglied einen Shilling in die zu gründende gemeinschaftliche Kasse beisteuerte.

Eine Erfindung hat das Patent erhalten, welche autogra⸗ phische Presse genannt wird. Mittelst dieser Presse kann ein auf präparirtem Papier geschriebener Brief durch einen kurzen Prozeß auf eine Metallplatte übertragen werden, und von dieser läßt sich jede beliebige Anzahl von Abdrücken auf gewöhnlichem Papier und durch gewöhnlichen Druck abziehen.

Die konstituirende Versammlung in San Francisco hat fol⸗ gendes Gesetz angenommen: Jeder Schiffs⸗Capitain muß vier und zwanzig Stunden nach seinem Einlaufen in den Hafen unter Eid⸗ schwur eine genaue Liste aller seiner Passagiere und seiner Mann⸗ schaft deponiren, bei Strafe von 2700 Fr. für jede nicht deklarirte Person. Das Schiff und seine Waaren haften für die Strafe. Die Schiffs⸗Eigenthümer müssen ferner unter Garantie zweier zah⸗ lungsfähiger Personen sich verpflichten, für jede Person, die inner⸗ halb fünf Jahre der Kolonie zur Last fällt, 1200 Fr. Buße zu zahlen. Für die Länder, die einen Reziprozitäts⸗Vertrag mit den Vereinigten Staaten haben, tritt insofern eine Erleichterung ein, daß ihre Unternehmer sich durch eine Art von Eingangszoll, der je nach dem Platz der Passagiere auf dem Schiffe zwischen 2 und 3 Dollars variirt, von allen ferneren Verpflichtungen frei machen können.

Daily News veröffentlicht einige Briefe von Natal (Kap⸗ land), wohin seit einiger Zeit ein Theil der europäischen Auswan⸗ derung, namentlich auch der deutschen, gelenkt worden ist. Einer der Ansiedler lobt das herrliche Klima und die außerordentliche Fruchtbarkeit des Bodens, aber er bedauert, daß so viele Auswan⸗ derer ankommen, bevor ihnen ihre Ländereien zugemessen sind, so daß sie sich müßig in der Stadt umhertreiben, ihr wenig Geld ver⸗ thun und sich an ein Faullenzerleben gewöhnen. Wer fleißig und nüchtern sei, könne sich in diesem paradiesischen Lande mit halber Tagearbeit eine sichere Existenz begründen. Die Baumwollen⸗Com⸗ pagnie, schreibt er, sei gescheitert und ihr Land verkauft worden; ganze Baumwollenfelder verfaulten aus Mangel an Händen zum Einsammeln. 1 In Manchester hat der patentirte Erfinder des elektrischen Lichtapparates, Herr Staite, eine Vorlesung mit Experimenten über seine Beleuchtungsmethode gehalten. Als sein Apparat das elek⸗ trische Licht erzeugte, da, so berichten die Blätter, erschienen die neun Gasflammen, welche bis dahin den Saal erhellt hatten, nur noch wie fahle gelbe Rauchzungen, tiefe Schatten auf die Wand werfend, und als der Strahl durch den parabolischen Reflektor kondensirt wurde, da konnte kein Auge den blendenden Glanz ertragen. Der Vorleser stellte eine kleine elektrische Lampe auf; das Drehen einer Schraube bewirkte den elektrischen Umlauf, und augenblicklich strahlte ein Licht aus, so fest und ruhig wie das Sonnenlicht. Es ist von Sauerstoffgas und atmosphaäͤrischer Luft völlig unabhängig und wird auf einer festen Elektrode von Iridium (einem Bestandtheile des Platina's, dessen besondere Gewinnung mit durch das Patent geschützt ist) entwickelt. Durch Abnahme des Ge⸗

wurde das Licht von selbst ein inter⸗ mittirendes und löschte sich aus und zündete sich an mit der größ⸗ ten Regelmäßigkeit. Eines der schönsten Experimente war das prismatische Spektrum farbigen Lichtes, erzeugt durch die Zerthei⸗ lung des weißen Strahls in seine Urstrahlen. Es wurde auch Licht unter Wasser erzeugt, mit derselben Leichtigkeit wie in der Luft.

Aus einer Erklärung der Direktoren des unterseeischen Tele⸗ graphen ergiebt sich wirklich, daß der vor einigen Tagen erst ange⸗ legte unterseeische Telegraph zerrissen ist, indem auf der Höhe von Kap Grisnez der Draht durch versunkene Felsen beschädigt wurde; da man genau die Stelle weiß und auch wie der Schaden entstand, so wird es bald wieder gut gemacht sein. Der Schade entstand dadurch, daß eine bleierne Röhre, welche den Gutta⸗Percha⸗Draht nach der Höhe der Telegraphen⸗Station leiten sollte, dem Andrang der Wogen nicht Widerstand genug leistete, so daß eine eiserne Röhre zu diesem Behufe angelegt werden muß. Es ist im Plane, nach Vollendung dieses Telegraphen nach und nach 20 bis 30 sol⸗ cher Drähte zu legen, damit nie Störung noch Aufenthalt eintre⸗ ten könne.

Herr Stephenson, der Erbauer der neuen „Königsbrücke“ über die Tweed, hat das Anerbieten der Königin, ihn zum Ritter zu er⸗ nennen, ehrerbietig abgelehnt.

Dublin, 4. Sept. John O'’Connell hat den Tod eines der neun vorzüglichsten Mitglieder der Versöhnungshalle angezeigt. Zu⸗ gleich hat er mitgetheilt, daß die Repealer nicht länger im Besitz der Halle bleiben könnten, wofern sich nicht ein annehmbarer Mann für die Summe von 60 Pfd. St. jährlich verbürgte, nämlich 30 Pfd. St. als Miethe für das Lokal, und 30 Pfd. St. Abgaben dafür, welche Summe die Repealer aufbringen müßten. Er selbst sei außer Stande, die Bürgschaft zu übernehmen, und er werde die Sache der Repeal aufgeben, wenn nicht innerhalb Monatsfrist sich ein Bürge stellte. Die Wochen⸗Aerndte der Repeal war nur 8 Pfd. St. 9 Sh.

Niederlande. Amsterdam, 4. Sept. Das von den Ge⸗ neralstaaten angenommene Schifffahrts⸗ Gesetz lautet folgender⸗ maßen:

Preußischen Staats-Anzeiger.

Die neue Schifffahrts⸗Gesetzgebung, von der niederländischen Regierung schon in 1848 vorbereitet, später vollendet unter dem unvermeidlichen Einfluß, welchen die Aufhebung der englischen Schifffahrts⸗Gesetze auf die Regelung unserer Handels⸗Interessen mit anderen Völkern haben mußte, und nunmehr von den beiden Kammern der General⸗Staaten angenommen und vom König ho⸗ mologirt, ist verfaßt in einer Sammlung von Verordnungen, welche die gesetzliche Umschreibung der folgenden Hauptmaßregeln aus⸗ machen, worauf die ganze neue Gesetzgebung beruht, und deren Inwirkungtreten schon vom König bestimmt ist auf den 15. Sep⸗ tember d. J., und für die Kolonieen auf den 1. Januar 1851.

Diese Hauptmaßregeln, welche jede einzeln hier unten nach den sich darauf beziehenden Bestimmungen auseinandergesetzt wer⸗ den sollen, sind:

I. Unvorbehaltliche Aufhebung der Differenzial⸗Begünsti⸗ gung der niederländischen Flagge durch Abschaffung der Verord⸗ nungen, wodurch dieser Flagge Vorrechte vor fremden Flaggen ge⸗ stattet werden.

II. Vorbehaltliche Flaggengleichstellung bei der Fahrt aus und nach den niederländischen Kolonieen.

III. Feststellung gesetzlicher Bestimmungen in Betreff des Han⸗ dels und der Schifffahrt in den Kolonieen und Besitzungen dieses Reiches in anderen Welttheilen.

IV. Einziehung des Verbots zur Verabreichung niederländischer Seebriefe an außerhalb des Landes gebaute Schiffe, durch Zu⸗ lässigkeit anderwärts gebauter Schiffe gegen eine Registratur⸗Ge⸗ bühr von 4 pCt. vom Werthe.

V. Minderung der Einfuhr⸗Abgaben von den vornehmsten Schiffbau⸗Materialien.

VI. Aufhören der Erhebung von Schifffahrt⸗Zöllen auf dem Rhein und der Ysseel.

VII. Gänzliche Abschaffung der Durchfuhr⸗Zölle.

Der Hauptzweck aller dieser Maßregeln ist dieser einzige: Be⸗ förderung der Handels⸗Interessen durch eine möglichst vollkommene Befreiung der Schifffahrt von den Hemmnissen, welche ihrer Ent⸗ wickelung durch mehrere Bestimmungen der früheren Gesetzgebung entgegeustanden.

Das allgemeine System der neuen Gesetzgebung ist vollkomme ner und unwiderruflicher Abstand vom Schutzsystem: unverweilte und unvorbehaltliche Annahme des Systems der freien Schifffahrt, und in Folge dessen allgemeine und unvorbehaltliche Annahme des Systems der Flaggengleichheit durch gleichfallsiges Zugestehen der Begünstigungen an fremde Flaggen, welche die niederländische Flagge bisher genoß, und zwar durch ein allgemein gültiges Gesetz, und nicht mehr auf dem verwickelten Wege der Handels⸗Traktate. Gleichstellung der fremden Flaggen, unabhängig von der Behand⸗ lung der niederländischen Flagge im Auslande, unter gewissen Be⸗ schränkungen und Bedingungen in Betreff der Zufuhr aus den niederländischen Kolonieen und unter Vorbehalt von Retorsions⸗ Maßregeln als Ausnahme, welche sich in den meisten Fällen be⸗ schränken werden auf Erhöhung der Schiffs⸗Nebengebühren oder nö⸗ thigenfalls auf Erhöhung der Einfuhr⸗Abgaben. Nicht nur Abschaf⸗ fung der Differenzial⸗Zoͤlle, die ausschließlich im Vortheile der Na⸗ tional⸗Flagge gehoben werden, sondern auch von solchen Differenzial⸗ Abgaben, wodurch die direkte Zufuhr mancher Artikel aus den Län⸗ dern des Herwegs begünstigt ist: nämlich Verhinderung der Zoll⸗ erhebung von Gütern, aus Niederland kommend, zu einem höheren Betrage, als wenn sie von anderwärts kommen. Kurz, die möglichste Zugänglichkeit der niederländischen Häfen für Schiffe anderer Na⸗ tionen; erneuertes Huldigen einer freisinnigen Handels⸗Politik, wel⸗ cher Niederland in früheren Zeiten zu allererst gefolgt ist, um da⸗ durch andere Nationen zur Aufhebung von Verhots⸗ und Schutz⸗ Systemen anzuregen. Aufhebung alles ausschließenden Schutzes der niederländischen Flagge, in der Voraussicht, daß unsere Schiff⸗ fahrt mit gutem Erfolg mit derjenigen anderer Nationen mitdingen kann, und zugleich, daß unser Handel im neuen Wettkampfe, wel cher durch Einziehung des englischen Schifffahrts⸗Gesetzes entstanden ist, nicht unterzuthun braucht.

Nähere Auseinandersetzung der oben angedeuteten Maßregeln.

I. Aufhebung der Hifferenzial⸗Begünstigung der nieherländi⸗

schen Flagge. 3 8

Albgeschafft beim Ausgehen ist die Begünstigung der früheren Gesetzgebung, wodurch die Güter frei von Abgaben waren, die mit niederländischen Schiffen verführt wurden; so daß nunmehr frei von Abgaben sind alle Waaren und Güter, einerlei mit welchen Schif⸗ fen sie nach den niederländischen überseeischen Besitzungen geschafft werden; (unter den nöthigen Maßregeln der Gewißheit ihrer Be⸗ stimmung, und mit Ausnahme der Artikel: Glasgries, Leder⸗ und Pergament⸗Abschnitzel, Heerdasche, Seifensieders⸗ und Salzkothen⸗ asche.)

Zu gleicher Zeit ist allen Schiffen zugestanden die früher nur den niederländischen Schiffen verliehene Freistellung aller Abgaben beim Ein⸗ und Ausgehen der seewärts gekommenen und bei der ersten Küsten⸗Wache in andere Schiffe übergeladene und aus den⸗ selben Scemündungen auszuführenden Güter, es sei sofort oder nach zeitlicher Niederlage.

Abgeschafft ist die Bestimmung der früheren Gesetzgebung, nach welcher von allen Gütern, die seewärts unter niederländischer Flagge ein⸗ oder ausgeführt werden, eine Deduction von 10 % vom Be⸗ trage der Ein⸗ und Ausfuhr⸗Abgaben genossen wird.

Abgeschafft ist auch der Abzug von 2,00 Fl. pro Last (von 30 Mütten) von den Einfuhr⸗Abgaben von Weizen, Roggen, Spelz, Buchweizen, Gerste, Malz und Hafer durch Zufuhr mit niederlän dischen Schiffen.

Abgeschafft ist endlich auch die frühere Verordnung, daß die nur zu Gunsten der niederländischen Schiffe bestimmte Ermäßigung oder Freistellung von Abgaben nunmehr genossen wird von allen seewärts ein⸗ und ausgeführten Gütern in Schiffen, die mit nie⸗ derländischen Seebriefen versehen sind.

Im Zusammenhange mit Obigem sind auch die Differenzial⸗ Abgaben nach dem Tarif von 1845, einige Artikel betreffend, auf⸗ gehoben und dafür andere Bestimmungen an die Stelle getreten, aber weggelassen der Unterschied zwischen niederländischen und an⸗ deren Schiffen in Betreff der Abgabenberechnung. Im Allgemeinen ist man nunmehr dabei vom Grundsatze ausgegangen, um da, wo für die Zufuhr unter niederländischer Flagge eine ermäßigte Ab⸗ gabe angenommen war, in Zukunft die Zufuhr unter allen Flaggen mit einer höheren Abgabe zu besteuern.

Der Artikel Thee, der in dem bestehenden Tarif, nach Maß⸗ gabe des Ortes, von wo er kommt und der Art der Zufuhr, drei verschiedenen Abgaben unterworfen war, ist nunmehr zu einer gleich⸗ mäßig gemittelten Einfuhr⸗Abgabe von 2000 Fl. die 100 Pfd.

gebracht. 8 Endlich hat die Gleichstellung auch Bezug auf die E

der Tonnengelder.

Der Zweck der behufs derselben gemachten neuen Bestimmun gen ist dieser: daß zur allgemeinen Richtschnur genommen ist der Maßstab, nach welchem das Tonnengeld den niederländischen Schif fen in Rechnung gebracht wird. 8

Die besonderen Freistellungen und Begünstigungen, durch das Gesetz vom 26. August 1822 in der Hinsicht der niederländischen Flagge zugestanden, sind gleichfalls, insoweit sie einer solchen Aus⸗ breitung fähig waren, auf die fremde Flagge ausgedehnt und im entgegengesetzten Falle auch für die niederländische eingezogen.

Das Tonnengeld selbst beträgt 45 Ct. für die Tonne (1000 nie⸗ derländische Pfund) beim ersten Ausgehen, und eine gleiche Summe beim ersten Eingehen jedes Jahres, gerechnet vom 1. Januar bis Ende Dezember. Die Regierung hat sowohl in ihren Protokollen, als bei den Diskussionen die wiederholte Versicherung gegeben, daß das Ton⸗ nengeld beim nächsten Budget zur Sprache kommen und, wo nicht ganz abgeschafft, dann doch ermäßigt werden soll. Auch die Rege⸗ lung, sowohl was den Betrag der Lootsengelder als das Lootsenwesen selbst betrifft, wird bald den Kammern zur Erwägung vorgelegt werden.

II. Vorbehaltliche Flaggengleichstellung bei der Fahrt aus und nach den niederländischen Kolonieen.

Der Vorbehalt findet seinen Grund besonders darin, daß die Grundsätze der Freisinnigkeit und der Reziprozität, welche in den europäischen Handels⸗Verhältnissen mehr und mehr Wurzel schlagen, auf dem Kolonial⸗Territorium noch nicht denselben Grad der Ent⸗ wickelung erreicht haben.

Die bestehende Gesetzgebung enthält, außer anderen der nieder⸗ ländischen Flagge zugestandenen Begünstigungen noch die folgende:— daß außer den im Tarif der Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr⸗Abgaben freigestellten Waaren diese Freistellung noch genießen: bei dem Ein gehen 1) die Produkte aus den niederländischen überseeischen Be⸗ sibungen (mit Ausnahme raffinirten Zuckers, Melasse und Thee), velche in ungebrochener Ladung und in niederländischen Schiffen direkt von da eingeführt werden, wenn nämlich sich ihr Ursprung varthut und in den genannten Besitzungen von diesen Produkten die festgesetzten Ausfuhr⸗Abgaben entrichtet sind.

Das neue Gesetz dehnt diese Freistellung auch auf die unter fremden Flaggen eingeführt werdenden Produkte unserer überseeischen Besitzungen aus, und zwar folgendermaßen: daß gleiche Freistel⸗ lung der Abgaben bei dem Einkommen verliehen werden soll, wenn die Zufuhr mit Schiffen solcher Staaten geschieht, die: a) die nie⸗ derländische Flagge bei der Fahrt in und aus ihren eigenen Häfen gleichstellen mit ihrer eigenen Flagge (Küstenfahrt und Fischerei ausgenommen); b) welche die niederländische Flagge gleichstellen mit ihrer eigenen Flagge bei der Fahrt nach und aus ihren Kolo⸗ nieen, wenn sie deren besitzen; c) die keine Differenzial⸗Zölle er⸗ heben zum Nachtheile der Zufuhr von Produkten anderer Welttheil aus niederländischen Häfen, als solche Differenzial⸗Zölle, welche zu Begünstigung der Produkte aus eigenen Koloniren und ihrer un⸗ mittkelbaren Zufuhr dienen.

Diese dreifache Bestimmung, verfaßt in Art. 1 des neuen Ge⸗ setzes, hat also den Zweck: 1) daß die niederländische Flagge bei der Fahrt in und aus den eigenen Häfen der anderen Staaten gleichgestellt werde mit ihrer National⸗Flagge, Küstenfahrt und Fischerei ausgenommen; 2) wird bedungen die Gleichstellung der niederländischen Flagge mit der eigenen Flagge in den Kolonieen des fremden Staates, wenn dieser deren hat; 3) wird verlangt, daß keine Differenzialzölle erhoben werden zum Nachtheile der Pro⸗ dukte unserer Kolonieen im Besonderen oder zum Nachtheile der Pro⸗ dukte anderer Welttheile im Allgemeinen, welche aus den Nieder⸗ landen eingeführt werden. Bei diesem letzteren Vorbehalte ist eine Ausnahme gemacht zu Gunsten der Produkte eigener Kolonieen anderer Staaten und ihrer direkten Zufuhr, und zwar darum, weil S Begünstigung in unserer eigenen Gesetzgebung bestehen

eibt.

Außerdem bleiben bestehen, wie weiter unten näher entwickelt werden wird, der Differenzialzoll in Niederländisch⸗Indien zum Vortheile der Ausfuhr nach dem Mutterlande, und die Differenzial⸗ Einfuhr⸗Zölle im Belange der niederländischen Erzeugnisse. Das Eine wie das Andere kann ohne Dazwischenkunft der General⸗ Staaten nicht modifizirt werden.

Kurzgefaßt ist der Sinn der Bestimmungen, die Kolonialfahrt betreffend, folgender:

Es findet eine vierfache Forderung statt, als:

1) Zulässigkeit der niederländischen Flagge auf den Fuß der Nationalflagge im Mutterlande.

2) Zulaͤssigkeit der niederländischen Flagge auf den Fuß der Nationalflagge in den Kolonieen.

3) Zulässigkeit der Produkte der niederländischen Kolonieen auf denselben Fuß, als gleichartige von anderswo kommende Artikel.

4) Zulässigkeit aller überseeischen Waaren, aus niederländi⸗ schen Häfen kommend, auf denselben Fuß, als bei unmittelbarer Zufuhr aus den Ländern der Herkunft. ¹—Nur in Erfüllung dieser Vorbehaltungen wird anderen Staa⸗ ten gleiche Freiheit durch das niederländische Gesetz gestattet.

Auf die von den General⸗Staaten gestellte Frage, ob für den Transport unserer ostindischen Produkte, die für Rechnung des Staates durch die niederländische Handelsmaatschappy hierher ge⸗ bracht werden, fortwährend niederländische Schiffe gebraucht werden würden, auch nach dem Inwirkungtreten des neuen Gesetzes, ist von der Regierung geantwortet, daß sie nicht beabsichtige, für die Herfuhr von Gouvernements Produkten andere als niederländische Schiffe zu gebrauchen.

Im Zusammenhange men die: b

III. Gesetzlichen Bestimmungen in Betreff des Handels und der Schifffahrt in den Kolonieen und Besitzungen dieses Reiches in an⸗ deren Welttheilen. 1

Oben unter Nr. 2 ist die vorbehaltliche Flaggen⸗Gleichstellun die Fahrt aus und nach den niederländischen Kolonieen betreffend, umschrieben. Als Folge dieser Gleichstellung und in Verbindung damit mußten nun auch einige gesetzliche Bestimmungen in die Schifffahrts⸗Gesetze aufgenommen werden. Diese sind zweierlei:

Vorerst die Bestimmung, daß in den bestehenden Kolonial⸗ Tarifen der Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhrzölle keine Veränderung ge⸗ macht werden kann, als durch ein Gesetz. Zweitens, daß nur in dringen⸗ den Fällen der General⸗Gouverneur die Befugniß hat, die Tarife zeit⸗ lich zu modifiziren, wovon unverweilt die beiden Kammern der Ge⸗ neralstaaten in Kenntniß gesetzt werden.

Der Zweck dieser Bestimmung ist, daß die Regulirung der Handelsgesetzgebung in unseren Kolonieen künftig von der gesetzge⸗ benden und nicht von der ausführenden Macht allein geschehe; so daß die Frage, inwieweit künftig die dermalen noch bestehenden

Schutzzölle für die Einfuhr der niederländischen Fabrikwaaren und Erzeugnisse in den Kolonieen und die unmittelbare Zufuhr der

hiermit müssen nun zur Sprache kom

Produkte der niederländischen Kolonieen behalten werden müssen,