1850 / 256 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

kimo's versteht, und bevor ich dieses Schreiben schließe, werde ich Ihnen melden können, ob mir dieses gelungen. Wir überholten die dänische Brigg „Titus“ und kamen 4 Tage früher als sie hier an, obwohl wir die „Mary“ im Schlepp hatten. Ich bin u. s. w.“ Nachschrift: „Ich habe das Vergnügen, hinzuzufügen, daß ich deu gewünschten Dolmetscher erhalten habe; es ist ein Eskimo, der Dänisch spricht, und da jetzt alle Vorbereitungen getrof⸗ fen sind, gehen wir weiter unter Segel. Ich versuche zuerst, den Durchgang auf einmal zu bewerkstelligen, und im Falle dies nicht gelingt, gedenke ich den gebräuchlichen Weg an der Ostseite der

affins⸗Bay einzuschlagen.“

Einer neuen Zoll⸗Verordnung zufolge dürfen Schiffe beim Einlaufen in englische Häfen ihren Schiffszwieback unverzollt ein⸗ führen, vorausgesetzt, daß der Capitain die Erklärung abgiebt, sein Zwieback sei britisches Fabrikat.

In Bezug auf die (bereits gestern gemeldete) Abreise des Grafen von Salvandy nach Frohsdorf bemerkt die Times in einem Artikel: „Der Graf von Chambord und die Familie Orleans“, Folgendes: „Man kann nicht umhin, diesen Austausch von Höflich⸗ keiten zwischen den beiden Linien der Bourbons mit aufrichtigem Beifall aufzunehmen. Unter solchen Umständen darf man wohl mit Grund hoffen, daß das gegenseitige Entgegenkommen, welches mit dem Tode Ludwig Philipp's so herzlich beginnt, nicht gestört wer⸗ den wird und die Einleitung zu einer Versöhnung bilden dürfte, welche den Gefühlen und Interessen beider Parteien zusagt. Ein solches Ereigniß würde von der allergrößten Wichtigkeit sein, denn es würde zur Wiederherstellung der Ordnung in Frankreich führen. Männer von richtigem Urtheil sind der Ansicht, daß jede andere Lösung ein gebrechliches Aushülfsmittel sei und eben so wenig Garantieen für die Sicherheit der Gegenwart, als der Zukunft bieten könne. Europa hat das größte Interesse, in Frankreich eine regelrechte und solide Regierung zu gründen; und es ist kaum ein

1560 das edle Benehmen der Königlichen Familie in kurzem zu einem glücklichen Schlußakt führen werden.“

„Niederlande. Aus dem Haag, 10. Sept. Durch eine Königliche Verordnung vom 31. August ist eine neue Ersparung eingeführt worden. Seit 1843 erhielten die General⸗Stabs⸗Offi⸗ ziere, die zugleich Adjutanten eines Divisions⸗ oder Brigade⸗Gene⸗ rals waren, eine jährliche Subvention von 300 Fl., vom 1. Januar 1851 an wird ihnen dieselbe durch jene Anordnung entzogen.

Nach dem Rotterdamschen Cou rant beschäftigt die Regie⸗ rung sich mit der Vertagung der Eröffnung der Generalstaaten bis zu dem Zeitpunkte, wo die Provinzialstaaten vollständig gebildet sind und die Wahl der Mitglieder der ersten Kammer, die densel⸗ ben zusteht, haben vornehmen können. .

Herr M. J. C. Bruce ist zum General⸗Gouverneur des nie⸗ derländischen Ostindiens ernannt worden.

Spanien. Madrid, 6. Sept. Mendizabal, Finanz⸗ Minister unter Espartero und bekannt durch seine Finanz⸗Opera⸗ tionen, ist zu St. Sebastian gestorben.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 17. Sept. Im Opernhause. 100ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Kaiser und die Müllerin, historisches Lustspiel in 1 Akt, von F. W. Gubitz. Hierauf, neu einstudirt: Der See⸗ räuber, großes Ballet in 3 Abth., nach dem Gedicht des Lord Byron: „The Corsair', von P. Taglioni. Musik von Gährich. (Herr Karl Müller, erster Tänzer vom Theater der Königin zu Lon⸗ don, Schüler des Königlichen Balletmeisters Taglioni, wird im zweiten Akt ein Pas de deux mit Frl. Marie Taglioni aus⸗

führen.)

preise Parquet, Tribüne und zweiter Rang

der Plätze:

Zweifel, daß das Entgegenkommen des Grafen von Chambord und

1 Rtölr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium

1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Ra d 8

20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. ““ Mittwoch, 18. Sept. Im Schauspielhause. 145ste Abonnements⸗

Vorstellung: Die Karlsschüler, Schauspiel in 5 Akten, von H. Laube.

Königsstädtisches Theater.

Dienstag, 7. Sept. Fünfte Vorstellung des Professors d indischen und chinesischen Magie, 8 in 3 Abtheilungen. (Mit neuen Darstellungen.)

Mittwoch, 18. Sept. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt in dieser Saison: La Sonnambula. (Die Nachtwandlerin). Oper in 2 Akten. Musik von Bellini.

1850. 15. Sept.

Nach einmalixger Beobachtung.

V Morgens Abends V 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr.

v

340,40"„Par. Quellwärme 7,7˙ K- + 8,4“° R. Plusswärme II,o“* R. 9 5,99 R Dodenwörme 81 pCt. Ausdünstung balbbeiter. Nfedersehlag 0,011“ „Rh.

0NO. Wärmewechsel + 14,6° 0No. 5,90

+ 5,80° R. 71 pcCt.

Luftdruck Luftwürme Thaupunkt . Dunstsättigung . Wetter

340,03““Par. 340,22““Par. *+ 8,2' h. + 14,8° n. + 6,80 H +† 4,7“ k. 88 pCt. 45 pCt. trübe. bhalbheiter. NO. 0NO. 0N0. 0N0.

340,22“ Par. + 10,39 n...

Wolkenzug.. ..

Togesmittel: 0No.

eusseesvedm⸗

Berliner Börse vom 16. September.

IQIwechsel-Course.

8 jef. - 8.12. 141

140 ½ 150 149 ½

.250 FlI. 250 P. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. 300 Frr. 150 Fl. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 100 Thlr.] 2 Mt. 1111“

8 j 2 Mt. 99 ¼ 100 11. 2 Mt. 56 1856 14

100 skrl. 3 wochen 107 ¼ 107

Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.

Amsterdam.. do. IIamburg.. do. London Paris . Wien in 20 Xr. Augsburg Breslau

85 ½

99¾ 11 Leipzig iu Courant im 14 Thlr. Fuls-. 5

Frankfurt a. M. südd. W. Potersburg

Inländische Fonds, ELfandbrigse, Kommunal-Papiere und

Ggeld-Course. Zůf. Brief. Geld. Gem. 91% 90 ⁄½

2zt. Brief. 1“ 5 106 ¼ do St Anl. v. 50⁄4 ½ 100 ½ 04.-Deichb.-Obl. 80eb.-Prbm.-Sch. 112 IC. u. Nin. Schuldv. 3

Geld. Gem.

FʒEenʒerneAn

Grh. Pos. Pfdbr. Ostpr. Pfandbr. Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. do. Schlesische do.

do. Lt. B. gar. do. (5 104¾ Pr. Bk. Anth.-Sch. A S Friedrichsd'or. 90 And. Goldm. à 5th. 101 Disconto.

96 ¾

96

8 1

8. 983 97, 13 ⁄12 115½

Berl. Stadt-Obl. do. do. Westpr. Pfandbr. 3 ½

Grossh. Posen do.

I

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. I do. Part. 500 Fl. 1

4

do. Hope 1. Anl. 4 4 d0. Stregl. 2.4. A.* do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Engl. Anleihe¹ do. Poln. Schatz 0O. do. do Cert. L. A. 95 do. do.L. B. 200 Fl. 18 ¾ Poln a. Pfdbr. a. C. 4 96 ½

2 do. do. 300 Fl. 137 ½ 92 ½ Hamb. Feuor-K. 3 ½⅔

do. Staats-Pr. Anl. V Lübeck. Staats-A. 4 ½ 4

Huss. Hamb. Cert. V

97 2

80 ¼ V 2

Iioll. 2 ½ % Int. 2

LKurh. Pr. O. 40 th.

9 1 N. Bad. do. 35 Fl.

1

4.

2 841

Eischnbahn- Actien.

Stamm-Actien. K. apitlal.

99 8 G Der Reinertrag, wird nach erfolgter Bekanntm. Tages -Cours. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.

Die mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag 1849.

Prioritäts-Actien. Kapital.

fuss.

Tages -Cours,

Zins

Sümmitliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

95 n. 94 ¾¼ G. 91 bz. u. B. 105 ¼ bz.

65 B. 64 ¾ G. 133 bz. u B. 64 bz.

97 ½ B.

44 G.

Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt..

do. Leipziger..

Halle-Thüringer

Cöln -Minden do. Aachen

Bonn- Cöln Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele-Vohwinkel .. 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,000,000

do. Zweigbahn 1,500,000 Oberschl. Lit. K. 2,253,100

do. EHit B. 2,400,000 Cosel -Oderberg.... 1,200,000 Breslau -Freiburg... 1,700,000 Krakau-Oberschl... 1,800,000 Berg.- NIIII 4,000,000 Stargard Posen 5,000,000 Brieg-Neisse.. 1,100,000 NMagdeb.-Wittenb.. 4,500,000

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200

... .

93 ¼ B. 39 baz. 82 ¼ B.

108 B. 104

85 B. 70 ¼ G. 38 ¾ B. 81 ½ B.

- 2*8

*½— 1228—

——0⸗=

57 ¼ B.

Quittungs- Bogen.

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

Auslënd. Achtien.

Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000

do. Prior...

Schluss Course von Cöln-Minden 97 ¾ G

95 d. 101 Lz. 99 ½¼ bz. 92 ¾ 8 101 5⅔ e 100 ¾¼ bz 104¼ 6. 99 ¼ 6. 101 bz. u. B. 103 ½⅛ bz.

Berl. Anllalt do. Hamburg do. do. I1. Sen. do. Potsd.-Magd... do. do. do. (de LZüt b G dOo. Stesttit

Magdeb.-Leipziger ..

Halle-Thüringer...

Oöln Minden . . . ...

do. do.

Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. do. Stamm-Prier.

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn

Magdeb.-Wittenb....

Oberschlesische

Krakau-Oberschl. ..

Cosel-Oderoerg

Steele- Vohwinkel .. do. do. II. Ser.

Breslau-Freiburg...

Berg.-Märk

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000

800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000

252,000 2,000,000

370,300

360,000

250,000

325,000

375,000 1400,000

1,100,000

b

E=SSnUnn

*

89 G.

94 ¼˖ 8. 103 ¾ bz. 103

—₰——

99 ½

101

CnöeannngSen

Ausl. Stamm-Act.

Reinertr. 1848

1

Kiel -Altona Sp. 2,050,000 Cöthen-Bernb. Thlr. 650,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000

von Preussischen Bank-Antheilen 98 bLz.

Des heutigen jüdischen Feiertages üwegen war das Geschäft

nur sehr geringfügig,

und die Course in Folge dessen ziemlich unverändert, im Allgemeinen aber etwas

matter.

Auswärtige Börsen. Wien, 14. Sept. Met. 5proz. 96 ½, %, * , 96. 4Aproz 76 75 ½. 4 ⅛Oproz. 83 ½⅞, 84, 83 ½. 2 ½proz. 52 51 ⅞. Anl. 34: 186 ½ 185 ½. 39: 119 ¾ ½. Nordbahn 114 ½ 1441 ⅔, Glogg⸗ nitz 119 418. Mazil. 78 —= 77 ½. Yesth 88 B. A. 1165 1162. b Wechsel⸗Course. Amsterdam 162 ¾ Br., 162 Gld. Augsburg 117 Br., 117¼ Gld. Frankfurt 117 ¼ Br., 117 Gld. Hamburg 173 ¼ Br., 173 Gld. London 11.42 Br., 11.41 Gld. Paris 139 Br., 138 i Gld. K. Gold 123 Br., Gld. Eillber 116 Br., ½ Gld. In Fonds und Actien wenig Geschäft Brief als Geld.

. Frankfurt a. M., 14. Sept. Die Börse war heute sehr still. In Fonds sowohl als in Eisenbahn⸗Actien ging beinahe gar nichts um. Die Course aller Gattungen derselben erhielten sich dennoch fest auf ihrem Stande von gestern. Nur die österr. Actien blieben höher.

Oestr. 5proz. Met. 81 % Br., 81 9 Gld. Bank⸗Actien 1198 Br., 1194 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840: 53 Br., 52 ¾⅞ Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845: 31 ¾ Br., 31 ¼ Gld. Hessen Partial⸗Loose a 40 Rthlr. preußisch

Sard. Part.⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethm.

31 ¾ Br., 31 Gld. Darmstadt Partial⸗Loose 2 50 Fl. 79 Br.,

Fremde Valuten mehr

Wittenb. 57 Br., 56 ½ Gld. Altona⸗Kiel 91 Br., 90 ½ Gld. Köln⸗ Minden 97 ½ Br., 97 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 39 ½ 39 Br. Mecklenburg 35 Br.

In Fonds im Allgemeinen wenig Umsatz. In Eisenbahn⸗ Actien flaue Stimmung und unbedeutendes Geschäft.

Waris, 13. Sept. 3proz. 58.6. 5proz. 93. 75. Nord⸗ bahn 462. 50. Gold al marco 7 a 8. Dukaten 11.80 11.90. Wechsel⸗Course. Amsterd. 210. Hamb. 185 ½. Berlin 367 ½. London 25. 20. Frankf. 210 ½. Wien 213 ½. Nach der Börse. 5proz. 93. 67¼. Die Rente stieg anfangs, ging jedoch durch ziemlich bedeutende Verkäufe wieder zurück.

London, 13. Sept. Zproz. Cons. p. C. 96 ½8, 8, 116“ 96 ⅛, J, t, v. 3 Oproz. 99 ⅛%, 4. Int. 57 ¼, X. 4proz. 90 ½. Ard. 19 , 2. Zproz. 37 ½, . Pass. 4½¼4, 4. Russ. öproz. 111, 109. 4 rproz. 97, 96 ⅜. Bras. 93, 91. Mex. 29 ¾, ¼. Peru 82, 81.

Die steigende Bewegung in engl. Fonds behauptete sich bei geringem Geschäft. .

Fremde Fonds ziemlich unverändert.

2 Uhr. Engl. Fonds still. Fremde bei geringem Umsatz

28* Br., 33 % Gld. 78 Gld., do. a 25 Fl. 29 Br., 28 ¾ Gld. Spanien Zproz. in⸗ Poln. 300 Fl.⸗Loose 136 ½ Gld., do.

dnd. 3a 8. Br., 33 Gld. bligationen a 500 Fl. 81 ½ Br., 81 ¾ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Berbach 80 Br., 79 ¾ Gld. Köln⸗

Nordbahn 42 ½ Br., 42 Minden 98 Br., 98 .

Amsterdam, 13. Sept. Die Stimmung in holl. Fonds war, bei ziemlich belebtem Geschäft in Int., neuerdings etwas an⸗ genehmer. In span. war der Handel besonders in Ard. sehr be⸗ lebt und stiegen diese ca. ¾ seit gestern. In den übrigen frem⸗

Hamburg, 14. Sept. 3 proz. 89 ¾ 85 G pr. Oblig. 89 Gld. C. R. 106 Pldr- S e—. 89 Br. 8en. 7ü2 Br., 74 Gld. Ard. 11 ¾ Br., 11¾ Gld. 3proz. 31 ½ Br., 31 Glv. Amer. 6proz. Vereinigte Staaten 106 ½ Br. u. Gld. Ham⸗ burg⸗Berl. 91 Br., 90 ½⅜ Gld. Bergedorf 93 Br. Magveburg⸗

den Fonds wenig Handel und Veränderung. Holl. Int. 57 ½, . Z proz. neue 68 42 gr. Piecen 12 ⅛, „. Coupons 9 ¼, 40. 88 ½. Oesterr. Met. 5proz. 78 ¾, ,

935 .

Span. Ardoins 12 %, Russen 4proz. 88 ½. 2 ½proz. 41 ⅞.

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 16. September. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 56—59 Rthlr. Noggen locv 33 —35 Rthlr. vr. Sept. /Okt. 34 ¼ Rthlr. Br., 33 a 34 bez. u. G. Okt. /Nov. 34 ½ Rthlr. Br., 34 ¼ bez., 34 G. pr. Frühjahr 1851 38 a 39 Rthlr. bez., 39 a 38 ¾ Br., 38 ½ G. ““

Gerste, große loco 27 —29 Rthlr »„ kleine 23—25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18—19 Rthlr. »„ 50pfd. pr. Sept. / Okt. 48, Reblrn. Pr. 48pfd. pr. Frühjahr 20 ½ Rthlr. Br., 20 G. 50pfd. 21 Rthlr. Br. u. G. Irbsen 40 45 Rthlr. iböl loco 13 Rthlr. Br., 12 42 pr. Sept. 12 ¾ a * Rthlr. bez., Sept. / Okt. 12 a 1. Rthlr. verk., 12 ½ Okt./ Nov. 12 Rthlr. Br., 12 ½ G. Nov./Dez. 12 ¾⁄ Rihlr. bez. u. Br., 12 ½ G Dez./ Jan. Jan./Febr. dri, Mat 4 Rthlr Leinöl loco 12 ½ Rthlr. bez. pr. Sept./ Okt. 12 Rthlr. bez. u. Br. Mohnsl 13 ¾ 2 13 Rthlr. Palmol 11 ¾ Rthlr. see⸗Thran 12 ½ a 12 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 15 ½ Rthlr. mit Faß 15 Rthlr. verk. pr. Sept./Okt. 15 ½ Rthlr. bez. u. Br., 15 G. Okt./Nov. 15 ½ Rthlr. Br., 15 ½ G. pr. Frühjahr 1851 17 a 17 ¾ Rthlr. bez., 17

bez. u. G. 12 Br., 12 Br., 4

Vr.,

verk. u. Br.

eckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

Urkunde vorschreibe,

2

Inhalt.

L Hessen. Lassel. Die Zustände im Kurfürstenthum. Sachsen⸗Weimar. Weimar. Die ersten öffentlichen Verhandlungen des Großherzoglichen Kreisgerichts. Einberufung der Beurlaubten. Ausland. Frankreich. Paris. Vermischtes. Großbritanien und Irlaud. Londo

lands. Brüssel. Vermischtes.

Belgien. Wissenschaft und Kunst. Königsstädtisches Theater. (Italienische Opern⸗Vorstellung. Lucia di Lam-

mermoor.) E senbahn⸗Verkehr.

Uichtamtlicher Theil. Dentschland. .

Hessen. Kassel, 11. Sept. Wortlaut der dem Stadtrath vom Ministerium auf seinen Protest gegen den über Kassel verhängten Kriegszustand ertheilten Antwort ist nach der D. Ztg. folgender: „Auszug aus dem Protokoll des Ministeriums des Innern. Kassel, am 10. September 1850. Eingabe des Stadtraths der Residenz, wodurch derselbe gegen die Verordnung vom 7ten d. M., die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, Protest einlegt. Beschluß: Dem Stadtrath der Residenz ist hierauf zu eröffnen: Diese Eingabe biete die willkommene Veranlassung dar, über die Lage der Sache, die Nothwendigkeit der erlassenen Ver⸗ Foͤeung und deren Geltung als Gesetz, gegen welches überhaupt Protestationen unwirksam bleiben müssen, belehrende Aufklärung zu geben, damit die in ersterer bereits gegebene zu deutlicherer An⸗ sounng v Die Erklärung des Kriegszustandes über amm. e lurhessische Lande sei überhaupt nicht durch bereits vor⸗ gekommene thatsächliche Störung der öffentlichen Ordnung hervorge⸗ rufen und werde durch dieselbe namentlich der Residenzstadt Kassel in keiner Weise mittelbar der Vorwurf gemacht, daß in derselben durch die Haltung der Einwohner Veranlassungen gegeben seien, zu der be⸗ fragten Maßregel zu greifen; man habe es vielmehr mit Geuugthuung anzuerkennen, daß rurch das Benehmen der Bewohner der Residenz die gesetzliche Ordnung so wenig hier, wie an einem anderen Orte durch die Bewohner beeinträchtigt worden sei. Nicht in anarchi⸗ schen Zuständen des Landes, welches im Gegentheil das Treiben der aufgelösten Stände⸗Versammlung ohne Störung der Ord⸗ nung betrachtet habe; vielmehr lägen, wie in der Verordnung aus⸗ gesprochen, andere Veranlassungen und rechtliche Vorschriften in Mitte, durch welche die Nothwendigkeit, den Kriegszustand zu erklären, gegeben sei. Es könne ganz dahingestellt bleiben, ob das Gesammt⸗

Die Angelegenheiten Ir⸗

[No „v Der

Staatsministerium, wenn dasselbe sich als lediglich auf eigenes Ermessen verwiesen zu betrachten gehaht hätte, der außerordentlichen Begebenheit der Steuerverweigerung mit der Er⸗ klärung des Kriegszustandes entgegenzutreten für erforderlich ge⸗ halten haben würde, die von ihm dem Landesherrn anzurathenden Schritte hätten ihre Richtung durch die Gesetze des deutschen Bundes erhalten müssen. Eine aufmerksame Erwägung des In⸗ halts der Verordnung müsse davon überzengen, daß durch dieselbe die unabweisliche Nothwendigkeit begründet werde, eine ständische Steuerverweigerung als Aufruhr zu behandeln, und läge diesen Gesetzen die Erwägung zu Grunde, daß durch einen solchen zu dem Zustande wirklicher Revolution hinführenden Akt einer Stände⸗ Versammlung eine Veranlassung zu ganz umfassenden inneren Ver⸗ wirrungen gegeben sei, daß dergleichen vorzubeugen im Interesse der inneren Sicherheit des ganzen Bundes als erforderlich betrachtet werden müsse. So wie von allen deutschen Staaten nicht allein die Existenz des deutschen Bundes selbst, sondern auch die des Bun⸗ desrechts anerkannt werde und nur über den rechtlichen Bestand der Bundesversammlung von den Bundesstaaten entgegengesetzte Ansich⸗ ten noch vertreten würden, so seien auch die in der Verordnung vom 7ten l. M. in Bezug genommenen bundesrechtlichen Bestim⸗ mungen in völlig anerkannter Wirksamkeit. Als authentische Aus⸗ legung der Grundgesetze des deutschen Bundes sei der Bundesbe⸗ schluß, auf welchen die Verordnung sich gründe, in keiner Weise in die Kategorie der Ausnahmegesetze und Beschlüsse, welche allein aufgehoben seien, zu zählen und haben daher in Anwendung ge⸗ bracht werden müssen. Sollte demnach eine Steuerverweigerung durch eine Ständeversammlung als Aufruhr behandelt werden, so liege darin die Nothwendigkeit, durch Erklärung des Kriegszu⸗ standes eine Präventions⸗Maßregel eintreten zu lassen, damit nicht durch den Aufruhr der als Vertretung des ganzen Landes anzusehenden Ständeversammlung ein wirklich thatsächlicher entstehe. So wie die Staatsregierung durch die von ihr getroffenen Ausnahmemaßregeln im Bewußtsein der Erfüllung ihrer Pflicht gehandelt habe, so sei sie auch der unzweifelhaften Verpflichtung tief bewußt, die Landes⸗ verfassung aufrecht zu erhalten, wie solche durch die Verfassungs⸗ urkunde begründet sei. Daß während des vorhandenen Kriegszu⸗ standes einzelne Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde, die auf der Voraussetzung völliger innerer Ruhe und Sicherheit des Staats beruhten, nicht in Ausführung kommen könnten, liege in der Natur der Sache, hebe aber in keiner Weise die Aufrechthaltung der Lan⸗ desverfassung auf, zu vielmehr die Staatsregierung eben so verpflichtet wie fest entschlossen sei. 1 ECCCCC3“ l. M. habe ferner die völlige Bedeu⸗ tung eines einstweilen geltenden Gesetzes— Die nachträglich einzu⸗ holende Beistimmung der Landstände, welche §. 95 der Verfassungs⸗ s ergebe diese Folgerung unmittelbar, denn zu Verordnungen, welche von der Staatsregierung erlassen würden, be⸗ dürfe es einer landständischen Zustimmung nicht; wo diese nur vor⸗ läufig für nicht erforderlich, aber als eine nachträglich einzuholende hingestellt wurde, könne nur von einem Gesetze es sich handeln. Gesetze aber seien unbedingt zu befolgen und könne sich der Beob⸗ achtung von solchen Niemand entziehen, wie denn auch aus der Vor⸗ schrift des §. 108 sich ergebe, daß die allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit einer vom Landesherrn erlassenen und von ver⸗ antwortlichen Ministern kontrasignirten Verordnung keinem Zweifel unterliege.

Man gebe sich der beruhigenden Erwartung hin, daß eine noch⸗ malige Erwägung der Sache den Stadtrath bestimmen werde, mit Vertrauen auf die nur auf das Wohl des Landes und Erhaltung der Landes⸗Verfassung gerichteten Bestrebungen der Staats⸗Regie⸗ rung hinzublicken. Nachricht hiervon den Stadträthen sämmtlicher kurhessischen Städte. Hassenpfluug.

um Preußischen Staats-Anzeiger.

Dienstag d. 12. Sept.

—ÿ—ꝛ:õ—

Von dieser Verfügung ist in der Waisenhaus⸗Druckerei ein Abdruck von 60 Exemplaren genommen, und sind selbige noch heute nicht allein an die Stadträthe in den Städten, sondern an sämmt⸗ liche Regierungen des Landes abgegangen. Der landständische blei⸗ bende Ausschuß, dem diese Verfügung gleichfalls zugegangen ist, hat sich heute Abend zur Berathung und Beschlußfassung über die⸗ selbe im Ständehause versammelt. Es hieß heute allgemein, Herr Abee, welcher bekanntlich in Abwesenheit Hassenpflug's das Ministe⸗ rium des Innern versah, sei nach Berlin abgereist, um der preu⸗ ßischen Regieruͤng nähere Aufklärungen über die Maßregeln des hiesigen Gouvernements zu geben.

Fortsetzung der Mittheilung des bleibenden landständischen Ausschusses: (S. Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 2 1

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Erste, Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Katzenellnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg zc. ꝛc.

thun kund und zu wissen:

Der Verfassungsbruch durch die Stände⸗Versammlung selbst, über wel⸗ chen und über die in solchen Zuständen sich ergebende Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze Wir in Unserer Verordnung vom 4ten l. M. Uns aus⸗ gesprochen haben, und der nach der Verordnung vom 18. Juli 1832 Nr. II. des durch dieselbe verkündeten, einhellig gefaßten, die Auslegung der Grund⸗ gesetze des Bundes betreffenden Bundesbeschlusses als Aufruhr sich dar⸗ stellt*), legt Uns unabweislich die Pflicht auf, die gefährdete Sicherheit des Staates und die bedrohte öffentliche Ordnung mit einem solchen Schutze zu umgeben, welcher es unmöglich macht, anarchische Zustände zur that⸗ sächlichen Erscheinung kommen zu lassen, wie solche sowohl die fort und fort sich steigernde Frechheit der Tagespresse anzubahnen, als das Verhal⸗ ten des bleibenden landständischen Ausschusses hervorzurufen unternimmt, dessen verblendete Anmaßung ihn dazu getrieben, an Unsere Behörden und Unsere Unterthanen Aufforderung zum Widerstande gegen Unsere obige Verordnung zu erlassen, deren Vollziehbarkeit nach dem Schlußsatze des §. 108 der Versassungs⸗Urkunde so wenig einem Zweifel unterliegen, als dieselbe in ihrer Grundlage einer anderen, als der den Landständen durch §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde überwiesenen Beurtheilung ausgesetzt sein kann.

Da nur durch krästig eingreifende und schützende Maßregeln es sich erreichen läßt, die ganze Verfassung über den Abgrund, den der Bruch derselben in einem Punkte für das Ganze eröffnet hat, über denselben hinüber zu füh⸗ ren, mithin den Fortbestand der Verfassung zu sichern, so verorduen Wir, nachdem der bleibende landständische Ausschuß allgemein gegen seine Zu⸗ ziehung verfassungswidrigen Widerspruch eingelegt hat, nach Anhörung Un⸗ seres Gesammt⸗Staatsministeriums, welches über die unabweisliche Noth⸗ wendigkeit und Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßregel sich ausgesprochen hat, auf den Grund des §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde Folgendes:

§. 1. Sämmtliche kurhessischen Lande sind bis auf Weiteres in Kriegs⸗ zustand durch welchen jedoch der gewöhnliche bürgerliche Verkehr keiner⸗ lei Beschränkung zu erleiden hat erklärt, und es treten während der Dauer des Kriegszustandes die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen ein, deren Vollzi hung und der weiteren, durch den Kriegs⸗ zustand bedingten, von Unseren Ministerien ergehenden Anordnungen einem militairischen Ober⸗Befehlshaber übertragen wird, unter dessen Befehle zu diesem Zwecke das stehende Heer, so wie die in den einzelnen Gemeinden bestehenden Bürgergarden und sämmtliche Civilbehörden, mit Ausnahme der Gerichte, ihre gesetzlichen Functionen gestellt sind

4 Oiesem Ober⸗Befeylshaber, so wie Kommandanten, ist insbesondere die obere Leitung der sammten Staats⸗Polizeigewalt übertragen.

§. 3. Alle Volks⸗Versammlungen sind verboten, Versammlungen von Vereinen aber nur mit Genehmigung des Militair⸗Befehlshabers des be⸗ treffenden Orts oder Bezirks statthaft.

§. 4. Zeitungen politischen Inhalts dürfen ohne Genehmigung Un⸗ seres Ministeriums des Innern nicht herausgegeben werden.

Von einem jeden Blatte einer politischen Zeitung ist, bei Meidung ihrer auf polizeilichem Wege zu bewirkenden sofortigen Unterdrückung, eine Stunde vor der Ausgabe ein Exemplar dem Kommandanten des betreffen⸗ den Orts oder dem von ihm bestellten Kommissar vorzulegen.

Die Kommandanten, beziehungsweise die von ihnen bestellten Kom⸗ missare, haben Blätter, in welchen Schmähungen gegen Unsere Allerhöchste Person, die Staatsregierung und deren Organe oder Aufreizungen zum Ungehorsam oder zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit enthalten sind, sofort in Beschlag zu nehmen.

Diese Bestimmungen finden auch auf politische Flugschriften, Plakate und bildliche Darstellungen Anwendung.

§. 5. Ob und wann in vorkommenden Fällen von der Gewalt der Waffen nach Kriegsgebrauch Anwendung zu machen ist, hängt lediglich von dem Urtheile und der Entschließung des Oberbefehlhabers oder des betref⸗ fenden Kommandanten ab, welcher in dieser Beziehung nur Uns verant⸗ wortlich ist.

§ *669 Sh Oberbefehlshaber und in dringenden Fällen vorläufig auch der Militair Kommandant einzelner Gebietstheile, welcher jedoch zum Zweck der Genehmigung schleunigst Anzeige an jenen zu machen hat, ist ermächtigt, die bestehenden Behörden und Staatsbeamten zu suspendiren und die Ausübung der Amtsgewalt derselben durch Kommissare zu be⸗ wirken, so wie die Bürgergarden aufzulösen, sobald die Erhaltung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in den unter ihren Befehlen

den ihm untergeordneten Ausübung der ge⸗

H. 2.

aus dem in der 22sten Sitzung vom Jahre 1832 einhellig gefaßten Bundesbeschlusse. II

Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Art. 57 der Schlußakte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art 58 ausspricht, keinem dentschen Souverain durch die Landstände die zur Füh⸗ rung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht werden müssen.

(Art. 25. Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfeleistung die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundes⸗ staaten, stattfinden.

Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Un⸗ terthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist und die Regierung selbst, nach Er⸗ schöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundes⸗Versammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedach⸗ ten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundes⸗Versammlung nichtsdestoweniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längeren Dauer sein, als die Regie⸗ rung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig er⸗ achtetet)

stehenden Gebietstheilen solche Maßregeln erfordert und diese unaufschieb⸗ lich erscheinen.

§. 7. Die Vergehen des bewaffneten Widerstandes gegen die Obrig⸗ keit und deren Diener, des Aufruhrs und des Hochverraths sind nach den Kriegsgesetzen zu untersuchen und zu bestrafen.

§. 8. Die vorstehenden Vorschriften bleiben so lange in Kraft, bis wegen deren Genehmigung an die baldthunlichst zu versammelnden Landstände die erforderliche Vorlage gemacht werden kann.

Urkundlich unter Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Kassel am 7. September 1850.

8 (L. S.) Friedrich Wilhelm. Hassenpflug. Haynau. Baumbach.

II. bekannt gemachten, hier beifolgenden

In der heute Abend öffentlich n Hassenpflug, Major von Haynau und

Verordnung haben die Staatsminister Legationsrath von Baumbach dahier ¹) über sämmtliche kurhessische Lande, liche Veranlassung und ohne Zustimmung des schen Ausschusses, den Kriegszustand erklärt; alle Volksversammlungen und Versammlungen von Vereinen verboten; die Herausgabe von Zeitungen politischen Inhalts von der Geneh⸗ migung des Ministeriums des Innern abhängig gemacht; einen militairischen Oberbefehlshaber bestellt, denselben der verfassungs⸗ mäßigen Verantwortlichkeit überhoben und zur Suspendirung der Be⸗ 1hn und Staatsbeamten und zu sonstigen Willkür⸗Maßregeln er⸗ mächtigt; 5) die Staatsbürger den Militairgerichten und Gesetzen unterworfen. Wir finden hierin einen unerhörten groben Mißbrauch der Amtsgewalt, welcher sogar nach §. 1 der Verordnung vom 14. Februar 1795 in die Ka⸗ tegorie des Hochverraths fällt, indem er offenbar darauf abzweckt, die bis⸗ herige Einrichtung und Verfassung des Landes zu Grunde zu richten, haben deshalb nach §. 61 der Verfassungs⸗Urkunde die Anklage gegen die Vorge⸗ nannten auf den Grund obiger Thatsachen beschlossen, und ersuchen die Staats⸗Prokuratur, nach §. 75 des Gerichts⸗Organisations⸗Gesetzes vom 31. Otiober 1848, diese Anklage zum gerichtlichen Verfahren zu bringen, auch wegen der auf dem Verzuge haftenden großen Gefahr die so fortige Verhaf⸗ tung der Angeklagten zu veranlassen. Unsere Legitimation ergiebt die weitere Anlage. Kassel, am 7. September 1850. Der bleibende landständische Ausschuß.

III.

In dem in vergangener Nacht empfangenen geehrten Schreiben vom gestrigen Tage werden dem Staats⸗Minister Hassenpflug und den Ministe⸗ rial⸗Vorständen Major von Haynau und Legationsrath von Baumbach hier⸗ selbst Handlungen zur Last gelegt, in welchen wie auch in dem geehrten Schreiben selbst anerkannt wird ohne Zweifel eine Verletzung der Ver⸗ fassung, insbesondere der §S. 95, 37, 106, 107 ꝛc. der Verfassungs⸗Urkunde, enthalten sein würde.

Anklagen gegen Ministerial⸗Vorstände stehen aber nach §. 100 der Verfassungs⸗Urkunde allein der Stände⸗Ver⸗ sammlung nicht auch einem Ausschuse derselben zu, und die Unter⸗ suchung und Entscheidung über solche Anklagen gehört ausschließlich zur Kompetenz des Ober⸗Appellationsgerichts. Auf solche Anklagen findet das Straf⸗Prozeßgesetz vom 31. Oktober 1848 nach §. 468 desselben keine An⸗ wendung, und eine Mitwirkung der Staats⸗Behörde findet dabei nicht statt.

Für unzulässig muß ich es halten, Handlungen eines Ministerigl⸗Vor⸗ standes, welche sich als Verfassungs⸗Verletzung darstellen, wozu ich ins⸗

besondere stets gegen die Vorschriften des §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde verstoßende Abanderung einzelner Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde und anderer Gesetze rechnen muß unter einem anderen milderen Gesichts⸗ ““ Milctrahchs der Amtsgewalt, aufzufassen, um de §. b der B erfassungs⸗Urkunde zu begründen, dadurch ber as verfassungsmäßige Verfahren bei Anklagen gegen Ministerial⸗Vor⸗ zu vermeiden. zerdem muß ich noch bemerken, daß eine nach §. er Verfas⸗ gegen den Major von zit Vairaa6 ss sein ““ als dem für ihn zuständigen Gerichte, anzubringen 6 sehe ich mich außer Stande, dem grehrten Ersu⸗ Kassel, den 8.

mitten im Frieden, ohne alle recht⸗ bleibenden landständi⸗

2) 3)

4

8

wegen Verfassungs⸗Verletzung

September 1850. 1*Braifüecroburator den bleibenden landständischen Ausschuß.

11

Am gestrigen Tage haben wir die abschriftlich hiesigen Staatsprokuratur mitgetheilt. Darauf ist uns heute die gleichfalls in Abschrift beigefügte Antwort zu Theil geworden. Wir sehen uns die Nothwendigkeit vorgesetzt, hiergegen Beschwerde zu führen.

Nach §. 75 des Gerichts⸗Organisationsgesetzes vom 31. Oftober 1848 sind die öffentlichen Ankläger gehalten, die von den Landständen oder deren Ausschusse nach §. 61 der Verfassungs⸗Urkunde beschlossenen Anklagen zum gerichtlichen Verfahren zu bringen.

Eine solche Anklage ist von dem bleibenden landständischen Ausschusse beschlossen und Kurfürstlicher Staatsprokuratur zur Einleitung des gedachten Strafverfahrens mitgetheilt

Wir können daher die in dem enthaltene Ablehnung unseres Ersuchens nicht für begründet halten, und erlanben uns zu bemerken, daß unsere Anklage ausdrücklich auf den §. 65 der Verfassungs⸗Urkunde gestützt ist und der Gegenstand der⸗ selben, grober Mißbrauch der Amtsgewalt, unzweifelhaft zu den in diesem Paragraphen bezeichneten Vergehen gehört, wobei es nicht darauf ankommen dürfte, ob damit auch noch ein anderes Vergehen konkurrirt.

In Beziehung auf den Vorstand des Kriegs⸗Ministeriums, Major von Haynau, legen wir den von demselben unter dem 23. Februar d. J. in Gemäßheit des §. 156 der Verfassungs⸗Urkunde ausgestellten, in dem land⸗ ständischen Archiv niedergelegten Revers abschriftlich vor, aus welchem nichts Anderes zu entnehmen ist, als daß der Major von Haynau definitiv zum Vorstande jenes Ministeriums ernannt wurde, somit seine Eigenmacht als Offizier dermalen ruht.

Sollten wir in dieser Unterstellung irren, so würde nichtsdestoweni⸗ ger der Schlußsatz des §. 75 des Eingangs gedachten Gesetzes Anwendung finden und danach die beschlossene Anklage durch die Staats⸗Prokuratur vor der kompetenten Behörde zum Verfahren zu bringen sein.

Wir bitten hiernach:

die Kurfürstliche Staats⸗Prokuratur hierselbst anzuweisen, unserem Ersuchen ungesäumt zu entsprechen. Kassel, am 8. September 1850. Der bleibende landständische Ausschuß. Schwarzenberg. Bayrhoffer. Kellner. Gräfe. An Herrn General⸗Staats⸗Prokurator hierselbst. N.

Auszug aus dem Protokolle des General⸗Staats⸗Prokurators. Kassel, am 8. September 1850. Nr. 2309 O. R. Betreffend die Be⸗ schwerde des bleibenden landständischen Ausschusses gegen die eine Anklage wider den Staats⸗Minister Hassenpflug, den Major von Haynau und den Legations⸗Rath von Baumbach, wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt ꝛc. ablehnende Verfügung der hiesigen Staats⸗Prokuratur vom heutigen Tage. Beschluß: (s. Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 253 Seite 1540

Spalte 3).

Schreiben vom heutigen Tage

enkel.

vI. Die Rathskammer des Kurfürstlichen Ober⸗Gerichts hierselbst ertheilt in der Anzeigesache gegen 1) den Staats⸗Minister Hassenpflug, 2) den

Vorstand des Ministerinms der Justiz und der auswärtigen Angelegenhei⸗

1u