Vorstellung: Im Walde. Ländliches Charakter⸗Gemälde in 4 Akten,
mit freier Benutzung einer Erzählung der George Sand, von Charl. Birch⸗Pfeiffer. 3 Königsstädtisches Theater.
Freitag, 20. Sept. Siebente und vorletzte Vorstellung des
Professors der Hngesceg 7. aus Hannover, in 3 Abtheilungen. 1 Italienische Opern⸗ Vorstellung.)
8
Sonnabend, 21.
um erstenmale wiederholt in
moor. Oper in 3 Akten. Sept.
90
2—-
Sonntag,
1576
und chinesischen Magie, Herrn Herrmann (Mit neuen Darstellungen.) - 2 dieser Saison: Lucia di Lammer-
Musik von Donizetti. 1 Zum Benesiz des Herrn Professor
Sept.
Herrmann: Vorstellung in 2 Abtheilungen. Nothwendige und das Ueberflüssige. von J. Nestroyv. Zum Schluß: Zweite Abth des Herrn Professor Herrmann. 8
der indischen und chinesischen Magie in Die beiden Nachtwandler, oder: Das Posse mit Gesang in 2 Akten, Vorstellung
Hierauf:
Berliner Börse vom 19. Septe mber.
mechsel- Course-.
Brief. Geld. 141 ⅛ 140 ½ 140 ½ 140 ⅔
150 ½ 150 ⅔
149 ½ 149 ⅔ 22 ½ 6 21 80 85 ⅔
101⅔
99 ¼
Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mü. 6 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage
250 PFl. 250 FI. 300 Mk. . 300 Mk. 1 Lst. 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thlr.
100 Thlr. 2 Mt. 99 ⅔
100 Fl. 2 Mt. 56 18 56 100 sSnbl. 3 Wochen 107 ¾¼
Amsterdam 10.
HIamburg.. do.
London
Wien in 20 Xr. Augsburg. Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr. PFufs.
Frankfurt a. M. südd. W W ..
Petersbursg .
79 x¾ 101 ½
E““
99 %
Eiscechnbahn- Actien
“
1
Der Reinertrag wir. in der dazu bestimmten Rubri
Stamm-Actien.
d “ erlolaier Bekanntm.
Kapital.
Tages- Cours.
Börsen-Zins- Rechnung.
Rein-Ertrag 1849.
ausgefüllt.
Die mit 3⅞ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
7
14
nlüindische Fonds, Pfandbriefe, Kommunal- Papiere und
Geld-Course.
Geld. 90¾
Geld. Gem.
Brief.
’ Zf. 90 ⅔
Grh. Pos. Pfdbr. 3 ½ Ostpr. Pfandbr. 3 ½ Pomm. Pfandbr. 3½ Kur- u. Nm. do. 3 ⅔ 8 . 21 Schlesische do. 3 ½ do. Lt. B. gar. do. 3 ½ Pr. Bk. Anth.-Sch. —
2Zf. Brief. Preufs. Preiw. Anl 5 106 ¾ 106 ¼ do St Anl. v. 50 4 ½ 100 ¼ 99 ½, Od.-Deiechb.-Obl. 4 ½ Sech.-Präm.-Sch. -
K. u. Nin. Schuldv. ²
Berl. Stadt-Obl.
do.
96 96
Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5ͤtb. —
do. Westpr. Pfandbr. 3 ½ 4 Grossh. Posen do.
Disconto.
Gem.
Ausltändische Fonds.
Russ. Hamb- Cert. 5
do. Hope 1. Anl.
do. Stregl. 2. 4. A. 4 do. 5. 1I
do. v. Kthsch. Lst.; 5
do. Engl. Anleihe 4 9
do. Poln. Schatz 0. 4
do. do Cert. L. A. 5
do. do. L. E. 200 Fl. —
Polmn a. Pfdbr. a. C.] 4] 96
. Poln. neue Pfdbr. 4 96 ⅔ 40. Part. 500 Pr. 4 81 ⅓ do. do. 300 FI.— 137 ¾
do. Hamb. Feuer-K. 3 ½ —
do. Staats-Pr. Anl. — Lübeck. Staats-A. 4 ½ 98 ½ IIoll. 2 ⅔ 9% Int. 2 ⅔ — Kurh. Pr. 0. 40 th. — 31 1½ N. Bad. do. 35 Fl. — 18 ¼ V
31 ⁄26
Prioritäts- Actien. Kapital. 111“ 8— Tages -Cours.
Zinsfuss.
Sümmtliche Priorilsts-Actien werden durch zährliche Verloosung ⁵ 1 pCt. amortisirt.
95 B.
Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg.
do. Stettin-Starg.O do. Potsd. Magd.-
Magd.-Halberstadt.
do. Leipziger.. Halle-Thüringer
Cöln-Minden Aachen.
do. Bonn. Cöln Düsseld.- Elberfeld Steele-Vohwinkel
Niederschl. Märkisch. Zweigbahn
do. Oberschl. Lit. A. do. ILih
Cosel-Oderberg.... Breslau-Freiburg.. Krakau-Oberschl....
Berg.-Märk..... Stargard-Posen
Brieg-Neisse Magdeb.-Wittenb...
Quitlungs - Bogen.
Aachen-Mastricht
Auslüind. Actien.
Friedr. Wilh. Nordh. t Prior..
do.D
.. 1,400,000
95 ½ bz 91 6. 65 ½ 8 5 bz n. F.
6,000,000 8,000,000 . 4,824,000 . 1,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051, 200
—2 ——
8
— ☛ 20 8* *
64 6. 97 ¾, G. 8 14 G. ½¼ B
—ö— Z v
58—
—— *
93 B.
82 ½ 6. 108 ¼ B 105 B.
8nqq =ê
1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253, 100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000
‿ —
0o̊0 8
70 ¾, bz. 38 ¾ B. 81 ½ bz.
EARH H S ec⸗
56 ½ bz.
“ “
2,750,000
Schluss-Course von Cöln-Minden 97 ¼ G.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000
Borl nha3l do. Hamburg ’ do. do. II Ser. do. Potsd.-Magd. do. do. do. Ler sbslnn. 5. do. Stettine’rn
Magdeb.-Leipziger. Halle-Thüringer... Cöln-Minden do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität.. do. Stamm-Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Seric. do. Zweigbahn
Magdeb.-Wittenb....
Oberschlesische ...
Krakau-Oberschl. ..
Cosel-Oderberg....
Steele-Vohwinke!
do. 0. 11 861
Breslau- Freiburg...
Berg. Märk..
101 bz. 99 ¼ bz. 92 ½⅞ B. 101 ½⅔ G. 100 ³ bz. 104 ¼ 6. 99 ½ 8. 101 G. 103 ⅛½ bz. 89 G.
—q= G
——V— -
94 B. 103 B. 103 G.
— 9n
—
n. r
—
Ausl. Stamm-Aclt. Kkiel-Altona p. 2,050,000 Cöthen-Bernb. Thlr. 650,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,000
Das Geschaft war heute nur sehr gering, doch behaupte
sen sich im Allgemeinen die Sourse auf ihrem gestrigen Standpunkt.
Rüböl Okt./ Nov.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 18. Sept. Friedrichsd'or 113 7⁄½ Br. 96 ¼ bez. Oesterr. Banknoten 87 a 87 1%½2 Anleihe 5proz. 106 ¾ bez. Staats⸗Schuldscheine 80 Br. handlungs⸗Prämienscheine 2 50 Rthlr. 113 Br. 101 ½ bez., do. 3 ½ proz. 91 Br.
Louisd'or 111 5 Br.
95571a⸗ .. 4proz. 100 ¾ Br., do. 3 ½proz. 92 ½¾ Br. Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Gld., do. neue 4proz.
9 9₰
Br., Br., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 182 Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 80 ½ Br.
Actien: Oberschlesische Litt. A.
Gld.
108 1 Br.,
Märkische 82 Gld., Ostrhein. (Köln⸗Minden) 97 Gld.
4proz. 74
Met. 5proz. 96 4 — 96. 55 186½ 186
Wien, 17. Sept. 81 5 —. Anl. 34:
4 ½proz. 83 ⅜ — 1%. 2 ½ęproz. 119 ½ — ½.
78 — 77 ½. Pesth 89 ½
v 5—
2 *
— 89. B. A. 1172 — 1169. Wechsel⸗Course. Amsterdam 162 ¼ Br. Augsburg 117 ¼ Br. Frankfurt 117 ¼ Br., 117 Gld. Hamburg 172 ¼ Br., 172 Gld. London 11.39 Br., 11. 38 Gld Paris 138 ¾ Br., 138 6 Gld. K. Gold 123 ½ Br., ½ Gld. Silber 116 ½ —116 ⅜ Gld. 8 Fonds und Actien fast unverändert. chender Tendenz ausgeboten.
Leipzig, 18. Sept. Gld. Leipz. B. A. 158 ½ Gld. Sächsisch⸗Bayerische 86 ½ Br. Riesa 22 ½ Br. Löbau⸗Zittau Br. Berlin⸗Anhalt. 95 ½ Br., Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn 39 ½ Gld. B. A. A. 151 ½ Br., do. B. 120 Br. 98 Gld.
Frankfart a. M.,
Schlesische 93 ½ Br. 25 Br.
95 Gld. Krakauer Altona⸗Kiel 91 ¼ Br.
17. Sept.
Preisen gefragter. 6 2 8 b 7 Actien waren mehr angeboten und blieben flauer.
8 Destr. 5proz. Met. 81 ¼ Br., 81 ½ Gld. Bank⸗Actien 1 8s wh. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1 Gld P Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845: 31 ¾ Br., Gld. . Loose a 40 Rthlr. preußisch 31 8 Br., Güd. „Part.⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 33 ½ Br., 2925 Fr. eseadt Partial⸗Loose 2 60 Fl. 79 Br., 78 ½ Gld., 33 ½ Glv. Poin. Fn Gld. Spanien Zproz. inländ. 33 9%
300 Fl. 82 Br. 8179 Ing wose 13636 Gld., vo. Obligation Br., 11 ¾ Gld. VBerda “ Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn
Hamburg, 17. Sevpt. Pr. Oblig. 89 Gld. EC. Gld. Ard. 12 Br.,
3 ⁄proz. 89 ⅞˖ Br., 89 ½ Gld. R. 106 Gld. Stiegl. 89 Br.
1a bs . 105 Br. Breslau⸗Schweidnitz- Freiburg 74⁄ Gld. Niederschlesisch⸗ do. Prior. 104 Br., do. Ser. III. 103 Gld. Neisse⸗Brieg 32 ¾ Gld. Kra⸗ kau⸗Oberschl. 70 ⅛ a 8 bez. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordb. 39 ⅜ bez. u. Gld.
Nordbahn 111 ½, ¼, 111. Gloggnitz 118 — 118. Mail.
Fremde Valuten bei wei
Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ½
Leipzig⸗Dresdener E. A. 134 Br. Chemnitz⸗ Magdeburg⸗Leipzig 218 70I. Br. Preuß. B. A. 98 ½ Br.,
1 Das Geschäft in meh⸗ reren Fonds war heute von einigem Belang. 4 ½proz. Württemb., 5proz. Badische und Belg. Oblig. hielten sich zu etwas besseren Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn und Taunusbahn⸗ n In allen übri⸗ en Fonds und Actien machte sich keine Veränderung bemerklich.
Gestern war die Börse wegen des israelitischen Feiertags sehr e besucht, „die Geschäfte waren höchst unbedeutend, und die Course aller übrigen Fonds und Actien blieben ganz ohne Be⸗
Köln⸗Minden 98
6proz. Vereinigte Staaten 106 ½1 Hofländ. u. Kaiserl. Dukaten 90¾ Br. 90 ⅜ Br., 90 Gld. Poln. Papiergeld bez. u. Br. Freiw. Staats⸗ See⸗ Pos. Pfandbriefe Schlesische Pfandbriefe „ bez. u. Br., do. neue 4proz. 101 ⁄ Br., do.
5 ¼
do. Partialloose a 300 Fl. 135 Gld., do. a 500 Fl. 81⁄ Russisch⸗Polnische
1
)
197 840 31 ½ 31½⅔ 33 ½
do. Br.,
en a 42
57 Br., 56 ½ Gld. 97 % Gld. 35 Br.
Paris
St. Petersburg 33 8. London 13. 6 ¼. Frankfurt 88 ½.
Friedrich⸗Wilhelms⸗
Br. u. Gld. Hamburg⸗Berl. Magdeburg⸗Wittenberge Köln⸗Minden 97 ½ Br., Mecklenburg
Bergedorf 93 Br. Altona⸗Kiel 90 ½ Br. Nordbahn 39 ½ Br.
Wechsel⸗Course.
Amsterdam 35.ü95.
Wien
Breslau 152 ½. Gold al Marco 433 ½
Dukat. Louisd' Preuß.
B.⸗A. besser.
Paris, 16. bahn 461. 25. Gold al marco
Hamb. Berlin
Frankf.
Amsterdam war heute nicht so pons viel Geschäft
Russen
Paris Wien
Am heutigen
Roggen
20 Gerste, 2)
Hafer
St.
Erbsen
vld. 6 Rüböl loco 12½ Rihlr. Br., 12 Dän. 74 ¼ 8 „
Zproz. 31 ¾ Br., 31 ⅛ Gld. Amer. “
Im Wechselgeschäft wenig Leben. Sept.
Nach der Börse. ö5proz. 93.55., pr. ult. 9
Amsterd. 210.
London 25. 22
Wien 212 ½. “ Petersb. 396 ½. 1 8 Die Course flau und weichend.
5proz. Met. 78 ½, %; neue 82 ½; 2 5proz. 42. 1 Setb Span. Ardoins 12 %, ¼.
Frankfurt 100 ¼ Gld. London 2 Hamburg 35 ⅛ Gld. 8 Petersburg 187 Gld. 8
Berliner Getraidebericht vom 19. September.
Weizen nach Qualität 56—59 Rthlr.
kleine loco nach Qualität 18—419 Rthlr.
50pfd. pr. Sept. /Okt. 18 ½ Rthlr. Br., 18 G. 48 pfd. pr. Frühjahr 20 ½ Rthlr. Br., 20 G. 50pfd. 21 Rthlr. Br., 20 ¾ G. ö
11
102 ⅔. (T1ö1 Thaler 50 ½.
Fonds fest. Berl.⸗Hamb.
3proz. 58. 5. 5proz. 98 .55. Nord⸗
Dukaten 11.80 aℳ 11. 90.
88 3
Wechsel⸗Course.
8071 2,92 „,
210 ⅓.
, 16. Sept. Die Stimmung des Fondsmarkt günstig. Von Span. war besonders in Cou⸗
; sonst war der Handel nicht ausgebreitet. — 40
v. 3 proz. do. 68 ⅞.
Coupons 10 ½, ¼, . Stiegl. 88 ½.
3proz. neue 89 ¾,
gr. Piecen 13.
alte 105 ⅛, 4proz. 88 5. Wechsel⸗Course.
56 ⅜ Gld.
30 Gld.
2
Markt⸗Berichte. Markt waren die Preise wie folgt:
loco 34 —36 Rthlr. vr. Sept. /Okt. 33 ¼ a ½ Rthlr. bez., 33 ⅜ Br., 5 G. Okt./Nov. 33 ⅞ Rthlr. Br., 33 ¾½ bez. u. G.
pr. Frühjahr 1851 38 Rthlr. bez. u. Br., 37 ¾ G. große loco 27—29 Rthlr.
27
2 ⁄2 Rthlr. Dez./Jan. ꝗ wFPrhTr Ich./Zebr. 12 Rthlr. Febr. /März 12 ½ Rthlr. „ März / April 12 ¼ Rthlr. „ April / Mai 12 ½⅞ Rthlr. Leinöl loco 12 ¼ Rthlr. Br., 12 G. „ pr. Sept. /Okt. 12 ½ Rthlr. Br., 12 G. Mohnöl 13 ½ 2 13 ½ Rthlr. 3 Palmél 11 ¾ Rthlr. Südsee⸗Thran 12 ¼ a 12 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 15 ¼½ a 155 Rthlr. C 11ö11“ pr. Frühjahr 1851 179½ a 17 Rthlr. c2 7 G.
Nov. /Dez. 1 1 8
verk., 21
1 172 VS 17b1 Königsberg, 16. Sept. Zufuhr war mittelmäßig. Weizen 60 bis 75 Sgr. pr. Schfl., Roggen 29 bis 38 Sgr., große Gerste 25 bis 28 Sgr., kleine Gerste 23 bis 28 Sgr., Hafer 18 bis 23 Sgr., graue Erbsen 56 bis 60 Sgr., weiße Erbsen 40 bis 48 Sgr., Kartoffeln 16 bis 18 Sgr., der Ctr. Heu 18 Sgr.
Roggen 35, 33, pr. Herbst 32 ½, Rüböl loco, pr. Herbst 12 ½
2001 Br Dl.
——5
Stettin, 17. Sept. pr. Frühjahr 37 ½ Br. u. bez. Rüböl und Br. Spiritus 24 bez., pr. Frühjahr
Breslau, 18. Sept. Weißer Weizen gelber Weizen 49, 55, 59 Sgr. u““ Roggen 36, 39, 42 Sgr.
Gerste 26, 28, 30 Sgr. e“ “ Sommer⸗Rübsen 72 bis 77 Sgr. 88.9 Spiritus 7 Rthlr. Br Rüböl 12 ½ Rthlr. Br. Zink ohne Handel. Die Zufuhren von Getraide waren heute mittelmäßig, Preise
fast ohne Veränderung.
Posen, 16. 1 Rthlr. 27 Sgr. 9
1910=1. 15h, L(eh
.
(Der Scheffel zu 16 Metzen.) Weizen Pf. bis 2 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. 1 Roggen 1 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 11 Sgr. 1 Pf. Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. bis 1 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. Hafer 17 Sgr. 9 Pf. bis 20. Sgr. Buchweizen 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. Kartoffeln 13 Sgr. bis 15 Sgr. Heu, der Ctr. zu 110 Pfd., 20 Sgr. bis 25 Sgr.
Stroh, das Schock zu 1200 Pfd., 5 Rthlr. bis 6 Mhlr. Butter, ein Faß zu 8 Pfd., 1 Rthlr. 15 Sgr. bis 1 Rthlr. 17 Sgr.
Sept.
bis 1 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf.
Telegraphische Notizen.
* 7 Snt 2 ⅛ Uhr. Rordb. 42. 6proz. Frankfurt a. M., 17. Sept. 2 ½ Uhr. N. Sproz Met. 80 ⅞. 4 proz. 70 ⁄. B. A. 1191. Loose 156, 100 ⅛. Span.
33 ⅞. Bad. 31 ½. Kurhess. 31 ⅛. Wien 101 1.
17. Sept. 2 ½ Uhr. Köln⸗Mind. 97 ½.
1 Börse sehr leblos. Hamburg, Magd.⸗Witt. 56 ½.
Hamburg⸗Berlin 90 ⅛.
23 — 25 Rthlr.
40— 45 Rthlr. bez. u. G.
pr. Sept. 12 ⅞ Rthlr. Br., 12 1⁄ bez., 12 ½ G.
Nordb. 39. Weizen flau. Roggen still.
Paris, 17. Sept. 5 Uhr. 3proz. 58. 5.
London, 16. Sept. 5 Uhr. Cons. 96 ⅛, z. Getraidemarkt sehr fest. Weizen engl. 1 Fl. höher.
“
5proz. 93. 4
88
Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Sept. /Okt. 12 ½⅞ a *⁄%2 Rthlr. bez., 12 ⁄2 Br., 5 G.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen
der öffentlichen Behörden,
1577
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
8 Deutschland Dresden. Entwurf des neuen Preßgesetzes. Zürttemberg. Stuttgart. Verhandlungen des Kon resses für di innere Mission der deutschen evangelischen Kirche ba. i. Wissenschaft und Kunst öͤnigli S svi unst. Königliches Schauspielhaus. (Eine Frau, die zu 8ch selbst kommt.)
Eisenbahn⸗Verkehr.
Uichtamtlicher Theil Deutschland.
Sachsen. Dresden, 16. S 8 88 ö“ 8s „ 5. Sept. (Lei pz. mittelst Königlichen Dekrets vom 10 Che s “ gelangte Gesetz⸗Entwurf zum Schutze 8HbL 8 4 3 wae Mißhr presse lautet, wie folgt: htge gegen den Mißbrauch der Wir Friedrich sb 88 ich August, d tte gßni Sachsen ꝛc. ꝛc., haben E“ Gnaden König von m.öS; 7 2 - ac 2 S 0 Mißbrauch der Presse fernerweite Bestioimäng 1“ verordnen, unter Zusti ““ g uU t pper 2 2v 1 2 1 6 — 883 stimmung Unserer gelreuen Stände, wie folgt: 8 8 Auf G Sachsen bleibt die Censur aufgehoben e 2. uU podo ; SIF1 — 5 22 . . Erzeugniffe muß die Anstalt, ans welche, fesel,e gesgelten Pre⸗ . 8 üll 2 er dasse † . ist, benannt sein. „aus welcher dasselbe hervorgegangen Aus eno “ 7; Gewerbes ssind blos die den Bedürfnissen des vienettven Drs ke . häuslichen und geselligen Lebens enenden Drucksachen, als: Preis⸗Cour 8 “ Dra. C . Preis⸗Courante, Frachtbriefe, Avis jefe, Wechsel Kassenzettel — . 29 fe, lvis ren, Versendelisten, Verser „Anweisungen, Courszettel, Faktu⸗ Abschlüsse, Bänber an ö“ und Verlangzettel, Rechnungs schläge, insoweit fhs L von Zeitschriften, Buͤcher⸗-Um⸗ 8 1 Büicher „ 9 3 4 „ rücken, Tabenenscemäta; serasr G. enthalten, Titel und Bücher⸗ ner Schemata zu den Ausfertigungen Verkob örden, Etiquetten, Adreß⸗, Visiten⸗, Einladung Zerlobungs⸗ und Vermählungskarten, Anzei W“ Ereignisse und ähnliche diesen gleichz nzeigen anderer Familien⸗ nisse. Wird die Form f gleichzuachtende kleine Preßerzeug⸗ böö die Form solcher Druckerze 888 Preßerzeug anderer Art gemißbraucht so tritt di zeugnisse zu Mittheilungen 88 21r 8g6 * 9 111u1 der wissentlich falschen Angabe ein An in §. 5 angedrohte Strafe Buchhandel oder zur Verhrei .Auf Schriften, welche für de el oder zur Verbreit 8 2 he für den zestimmt sind, muß;, außer dir Avublikum auf anderem Wege auch noch der Name 1 8 Anstalt, wo sie gedruckt sind, Herausgebers oder des Verfasserceeet 8 hefaihere G JZZ “ ö“ — , wenn derselbe sein Werk Z Verlage herausgiebt, genannt sein. ee b h jedes Stück, Heft oder Blatt (Nummer) überdies noch den Nepasht des verantwortlichen Redacteurs enthalten b 1“ E welche den Vorschriften des F. 2 rechen, dürfen von Niemanden ver it der sont ver “ u verkauft oder sonst 8 4. Ausländische Preß⸗Erzeugnisse dürfen im Sachsen nur vann verkauft oder sonst verbreitet werden, we f denselben der Name und Wohnort des Verlegers 888c ei nissionairs oder des Druckers angegeben ist. 5* 8§ E166“ Zuwidevhanblungen gegen die Vorschriften der §§. 2—4 1 die Drucker und bezichendlich Verbreiter, abgesehen von den dadurch etwa begangenen Kriminalvergehen, mit einer Geld⸗ buße von 5 bis 100 Thalern, wissentlich falsche Angaben aber über⸗ dies mit Gefängniß von einer Woche bis zu drei Monaten zu be⸗ strafen. Letztere Strafe trifft den Verbreiter nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hatte 28 G Dig MNMor 9 8 . 1½ 8 — §., 6. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen erscheinen, kann von dem Ministerium des Innern verboten werden. Wer einem solchen, ihm besonders be⸗ kannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung veröffentlich⸗ ten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 5 bis 100 Thalern “ Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft Ueberdies bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten dor 1“ Arn EEEE11. 5 2 1 b der Gerichtsbehörden gegen die Verbreiter solcher Schriften wegen ihres verbrecherischen Inhalts vorbehalten (vergl. §§. 27 und 28) Die Polizei⸗ und resp. Gerichtsbehörden (vergl. §§. 28 und 29) haben dergleichen verbotene Schriften vorläufig in Beschlag zu nehmen. §. 7. Wer eine periodische Druckschrift (Zeitschrift) heraus⸗ zugeben beabsichtigt, hat vor Ausgabe des ersten Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) der Orts⸗Polizeibehörde davon schriftliche Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß enthalten: 1) den Titel der Zeitschrift und die Angabe, ob sie politischen Inhalts sein werde Pes nicht und wie oft sie erscheinen soll; 2) den Namen und Wohnort des mit den gesetzlichen Eigenschafte 8. 12. “ verantt r g Ligenschaften (§. 12) versehenen verantwortlichen Redacteurs, und wenn mehrere verantwortliche Re⸗ dacteure sein sollen, den Namen und Wohnort Aller; 3) den Na⸗ men und Wohnort des Druckers, so wie des Herausgebers pper L“ deA. mnedern wie des Herausgebers oder Verlegers, 1 1 imn den Fällen, wo eine Cantion vorgeschrieben ist, den Nachweis über deren gehörig bewirkte Erlegung §. 8. Die Ortspolizei⸗Behörde hat, wenn diese Anzeige ge⸗ nügend erfolgt ist, sofort, außerdem aber nach bewirkter Vervoll⸗ ständigung derselben, eine Empfangsbescheinigung auszustellen 11 Vorschriften in §§. 7 und 8 sind auch auf jede Veränderung anzuwenden, welche hinsichtlich der nach §. 7 anzu ei genden Punkte späterhin eintritt. 8 .§. 10. Vor erfolgter Einhändigung der in §. 8 erwähnten Bescheinigung darf bei Vermeidung von 5 bis 50 Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall kein Stück, Heft oder Blatt der zeit schrift ausgegeben oder verkauft werden. Eine gleiche Strafe tritt 4 „ dors 8 4 8 18 . 89 7 1 B hcre der “ §. 9 zuwider Aenderungen in den nach §. 7 anzuzeigenden Punkten ohne vorherige Anzeige 8 zuzeig hne vorherige Anzeige vo 8 H 9 zeige vorgenommen 8 9 1†op . 82 „ 8 34 Wissentlich falsche Angaben in den nach §§. 7 und 9 Anzeigen ziehen eine Strafe von 5 bis 50 Thalern un 8 daenüs v 4 Tagen bis zu 2 Monaten nach sich für eh chttht iLcch Redaction einer Zeitschrift dürfen Personen 5 Ueman nigreiche Sachsen wesentlich wohnhafte, männliche 16 ü ernehmen oder fortführen, welche die zur Stimmberech 8 vo Ic . 8 8 ei den Landtagswahlen, mit Ausnahme resp. der Ansässig⸗ e;. Census, erforderlichen Eigenschaften besitzen in jeni 13 9 itr Pbe rgg 9 ¹ 8 haben, 11 dn cee h n welche zwar keine Verantwortlichkeit . igenschaft als Mitredacteure, auf der be⸗
nicht verbreitet
Königreiche
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treffenden Zeitschrift namentlich mit genannt werden sollen sich ebenfalls im Besitze dieser Eigenschaften befinden. 8 §. 13. Wer eine Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor deren Herausgabe eine Caution zu bestellen. Ausgenommen von 1n Vorschrift sind jedoch diejenigen periodischen Blätter, welche ediglich a) für amtliche Bekanntmachungen, so wie für Familien⸗ nachrichten, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Verkäufe und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder b) für 8. wissenschaftliche oder technische Gegenstände bestimmt sind und auch in der Form der Behandlung die Gränzen einer streng wis⸗ senschaftlichen Erörterung nicht überschreiten. 1 schri §. 14. Die zu erlegende Caution beträgt 5 täglich erscheint, 3000 Rthlr.; b) wenn sie zwar nicht täglich aber mehr als zweimal wöchentlich erscheint, 2000 Rthlr ; c) wenn 56 zweimal wöchentlich erscheint, 1000 Rthlr.; d) wenn sie wöchent ich einmal oder seltener erscheint, 500 Rthlr. “ 1 8. 61 Caution ist bei der Staatskasse in baarem Gelde egen und wird von derselben vom Tage der erfolgten Ein⸗ Hahlung 93 mit 4 „Ct. jährlich verzinst. Die Zurückzahlung der 71 1 arf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von 4 Mona⸗ von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der 8 Eefenhen Zeitschrift erschienen ist. 8 ZN. 8 . 4 1 C.r, . — “ C“ haftet für alle Geldstrafen, welche wegen 18 1114““ C. den Redacteur, Herausgeber, Ver⸗ leger, air oder Drucker derselben erkann 1 wi . 1 der de b ant werden, so wie L11“ Ist eine Geldstrafe erkannt “ nas eeesei. h dem Verurtheilten die Bezahlung Strafe und Kosten binnen 14 Tagen mit der Bed fung auf. S 8 n bin! it der Bedeutung auf— äafsa C Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht B8 ge, der gesammte Betrag von der erlegten Cautio b e Betrag en Caution werde ent⸗ nommen werden. Geschieht Letzte 8 cg fü en wepgen. — tzteres, so steht, für den Fall, daß 9 egndere Herson, als der Verurtheilte, die Caution 2 9 en ein Widerspruchsrecht dagegen nicht zu. 18 Sobald der Betrag der Caution durch die Bezahlung “ E“ vermindert worden ist, so — Poliz ehörde, in deren Bezirke die Zeitschrift erschei sofort dem Herausgeber der letzter S b dem Herausg etzteren oder, wenn dieser im Aus 9 z tg s 2 3 Iö hen habgts sollte, dem verantwortlichen Redacteur die öG 9. binnen acht Tagen zu bewirkende Ergänzung der Caution 6 ; - Ergehaung innerhalb der gesetzten Frist ht erfolgt, on selbst jedes weitere Erscheinen der Zei , 28 st jed en der Zeit⸗ schrift, bei Vermeidung einer Strafe von 50 Rthlrn. für zelne Nummer, verboten. v“ §. 18. Die vorstehenden Besti “ v henden Bestimmungen der §§. 2 bis „ 8 Sro ⸗1 18 4 4 — 88, 5 bis 1 8 bsetlsi bestehende Zeitschriften in der Art g, daß die Bestellung der erforderlichen Cauti inne de 1ig, “ stellung orderlichen Caution binnen vier “ Publication des gegenwärtigen Gesetzes an, zu be⸗ 8 vW Vorschriften schon nach Ablauf von II ation fuüͤr dergleichen Zeitschriften in Postverwaltung hat die Annahme und Ausfüh⸗ ” fa Pen g den Postanstalten auf solche Zeitschrif⸗ 2 ör. v Ministerium des Inner lese ö vher eh zu verweigern. 8 eee dlestsct Ebec §. 20. Von allen für . 8 für den Buchhandel oder zur Verbreitung
müssen
a) wenn die Zeit⸗
im Publikum auf anderem Wege hesti li is . reiche Sachsen gevrucfen Cigeggnistimmten literarischen, im König⸗ gleichzeitig mit der ersten Ablieferun 88 Presse hat der Drucker dung der Schrift ein broschirtes er beziehendlich Versen⸗ Innern gegen Empfangs „Besa g an das Ministerium des — 1988⸗ Zescheinigung unentgeltlich einzureiche elches nachher an die Königliche Bibliothek in Dresden od vFs. die Universitäts⸗Bibliothek in Leipzig abgegeben wird. Itdoch 88* 8 den Prachtwerke mit Stahl⸗ oder Kupferstichen in Folio⸗ 88 größerem Formate dem Einsender binnen sechs Wochen, von der Einlieferung an gerechnet, zurückgestellt. 8 . Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschrift ist durch den Redacteur ein Exemplar eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) an die Ortsvolizei⸗Behörde, welche solches nach Süheheh Einsicht, sofort an die kompetente untere Gerichts⸗ abzugeben hat, ein zweites an die Kreis⸗Direction des Sesie eüts⸗ an das Ministerium des Innern unentgelt⸗ 38 “ Beschleunigung einzureichen, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt. Diese Zeitschrifte bleiben Eigenthum der genannten Behörden v““ 11“ von Zeitschriften, welche auch andere G senen gegen Insertionsgebühren aufnehmen, sind 8 schtetn ie ni ht im rivatinteresse einzelner Personen oder orporationen erfolgenden Veröffentlichungen der Ministerien, in⸗ gleichen der sonstigen oberen und mittleren Verwaltungs⸗Behörden, unentgeltlich, jede andere ihnen von einer öffentlichen Behörde mit⸗ Eöe Bekanntmachung aber gegen die gewöhnlichen soyriß 1e. in einer der beiden nächsten Nummern der Zeit⸗ W“ II 88n Be:ben. 1 von Zeitschriften sind verpflichtet, 1“ nd Privatpersonen Berichtigungen der auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift in der nächsten na Eingang der Berichtigung Abrik ke EC“ ser geiesceit ehchn ig zum bdrucke gelangenden Nummer die⸗ Le wen e 8 e hmen. Für deren Abdruck, welcher mit gleichen si vücfe der Druck des zu berichtigenden Artikels, zu bewirken „urfen Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeit⸗
xbe Satze nur insoweit verlangt werden, als die den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels dnen nfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versamm⸗ Sere it s “ erliche Anzeige oder Genehmigung voraus⸗ zestohsene nzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Vermiethungen 1 8 und gefundene Sachen, über Verkäufe und kehr, dürfen Nachrichten für den gewerblichen Ver⸗ 1““ eebhe vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur bö azu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen
Plakate anderer Art dürfen aber nur nach vorher erlang⸗
ter Genehmigun 1 werden. Diese goe des Ortspolizei⸗Behörde öffentlich angeschlagen
C 5 Strafgesetzen nvenehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den oder wegen J—2* persönliche Beleidigungen enthalten 2 „ 8 ose j gr Froz2 gefährlich erscheinen. giösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts 5. 24. 2 9 7 2 ₰
an Wert auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder verkaufen oder vertheit Orten Preß⸗Erzeugnisse irgend einer Art Häusern ohne Bestellu en oder dieselben durch Herumtragen in den Erzeugnisse sammel ung verbreiten oder Subskribenten auf Preß⸗ Ortspolizei⸗Behörde will, hat dazu vorher die Erlaubniß der
8 ¹ einzuholen und den ihm ertheilten Erlaubniß⸗
* Di 7 1 s1 — Hels Erlaubniß kann auf gewisse Preßerzeugnisse beschränkt nd jederzeit zurückgenommen werden und ist niemals Kindern ¹ schulpflichtigen Alter zu ertheilen. 8ge; „ 0 & 4 N §. 25. Uebertretungen der in den §§. 20 — 24 Vorschriften sind mit Geldstrafe von 2 bis 100 Thalern oder G fängnißstrafe von 2 Tagen bis 3 Monaten zu ahnden; auch ist 5 Hinwegnahme der, den Vorschriften des §. 23 zuwider b612 8 angeschlagenen Ankündigungen oder Plakate verfahren 88 §. 26. Hurch Ausgabe, Veröffentlichung oder sonstige Verbrei⸗ haat, hhs Preßerzeugnisses tritt die Verantwortlichkeit für die 1 asse be etwa begangenen rechtswidrigen Handlungen ein. 89 ö 19* Jeder, welcher sich bei der Abfassung, Herstellung . 8 “ 7. serrherheugnisse⸗ betheiligt, ist verpflichtet, auf; asselbe nichts enthalte, was den bestehen 8 hten, da el halte, was den bestehenden Cigsahen 5) Ift der 3e bc eines Phreprczen ge se⸗ von „ dg iüch, für sich allein oder in Folge de⸗ Hi 8 Art, dürch, fr 8 s Hinzutritt Fün ever he tfcee⸗ ein Vergehen oder Verbrechen begangen Fet⸗ 5 fsen den Hessesst⸗ wenn die Veröffentlichung des Preßerzeug . nisses seinem Willen geschehen ist, jeden ander „bei d Jb- s 1n 1 h anderen, bei der Ab⸗ fassung, Herstellung oder Verbrei nde — 9, 8 rbreitung desselben Betheili „ tellu r tung Betheiligten a ZLT“ erbat desselben gekannt hat, dis nach 18 teh rafgesetzgebung auf jenes Ver zerbre östel trafgesetze 8 ehen oder Verbrech gesetzten Strafen c) Auch 8 is sschaft gesetz 8 ohne den Nachweis der Wiss 1 eröffentlichung oder dem Inhalte einer Schrift 88 7. “ bö die unter a. genannten Personen Geldstr bi Thalern ein. Diese Strafe triff Ifsssiaht 99 402 ein. Strafe trifft 1) den Mesfasheg 2) den Herausgeber, 3) den Verleger, 4) den Emmisstc⸗ 1san. 9 den Drucker, 6) den Verbreiter der Schrift, jedoch “ daß jede der genannten Personen diese Geldstrafe ha g abwenden kann, wenn sie eine der von ihr genannten “ auf eine solche Weise bezeichnet, daß dieselbe nach süchen Tehi unter b. und c. vor einem Königlich säch⸗ schen Gerichte zur Verantwortung Bestrafun 8 1 2 und Bestrafun 3 6 1 b ’““ 98 ¹ 8 X g ge ogen G “ Bei Zeitschriften verfällt der G und, ba mehrere verantwortliche Mitredacteure auf Blatte genannt sind, jeder derselben z2 ““ nt . nzugleich mit und neben v derselbe bekannt ist, in die vorstehend Ue drohte Geldstrafe, wenn nicht gegen eine dieser Pe iner Bestrasung nach 18 öt gegen eine dieser Personen zu einer Best - hHallgemeinen strafrechtlichen Grundsätz efr. 8 “ strafrechtlichen Grundsätzen (cfr. sub b) 1 1 Die durch ein Preßerzeugniß verübten Verhrechen wer⸗ — 2 bestehenden Strafgesetzgebung bestraft. Wird der In⸗ öL von dem zuständigen Untersuchungs⸗ Gerich t bei Einsicht desselben als verbrecherisch befunden, so hat dasselbe von Amts wegen vorläufig die Beschlagnahme dieses Preß⸗ Brenchetlt⸗ so süne der zu dessen Herstellung bestimmten Platten und ormen zu verfügen. Ergiebt sich in Verfol wein e gen. 1 sich g der einzuleitende Untersuchung, daß der Inhalt eines solchen Pre gerzen galses werriün 90 Thatbestand einer strafbaren Handlung bildet so ist di Con⸗ Vernichtung aller vorgefundenen Exemplare Ab 8 axäbövöö bestimmten Platten und Formen im Dgue e mit auszusprechen Ist ei reß ß usprechen. 21. in Pre nach ein erlaubtes, so wird ur ea aere häs CC“ Stellen und desjenigen Theiles der Platten u 1 5 98 welchem sich diese Stellen befinden, erkannt: ist jedoch 8 theilweise Vernichtung nicht ausführbar so ist 188 n solchen Fällen die gänzliche Confiscation und Vernichtung s
gegebenen
schein, in welchem sein Name 1 sst. s h 8
betreffenden Exemplare, Platten d F f Eremplare, en und Formen zu verfügen. O 11“ des Verurtheilten Effentlich bekannt 88 2eJ8nn F“ rmessen des Gerichts überlassen Jene Maß strecken sich vhe. v Beschlagnahme und respeft. Confisea . kaß⸗ die bereits in den Be ra solche Exemplare des Preperee welsh Ar. Besitz von Privatpersonen übergegangen velche sie lediglich zum eigenen Gebrauche und nicht wa a 441 zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums, wie dies ang Gasthöfen, Schänkwirthschaften, Leihbibliotheken ffentlichin 8 2 1 Lese⸗
Kabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben
6 20 D' 1 6 sj 8 8 Geb in der Herstellung und Veröffentlichung eines 1 reßerzeugnisses enthaltenen Uebertretungen von polizeilich 3 anderen Verwaltungsvorschriften, so wie alle Zuwidirhanvi 8 gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes, nit Fnahdmme d §. 27 enthaltenen „Strafbestimmungen, deren Uebertretung lediglich von den Justizbehörden zu untersuchen und zu ahnden ist si 8* 8 den kompetenten Verwaltungsbehörden zu untersuchen 1n 88 strafen. Auch sind alle Polizeibehörden befugt und derpflichter, von Amts wegen nicht nur a) die vorkommenden Preßerzengnisfe dees “ Inhalts und resp. die zu deren Herstellung Seedr nee Platten und Formen in gleichem Maaße, wie solches auch nach §. 27 von Seiten der Gerichtsbehörden zu geschehen hat, vorläußse in - 3 — 8
Beschlag zu nehmen, und h 59 . Wööö“ 8 haben sie solche dann binnen der nä sten 24 Stunden an die i der näch⸗
letzteren zur weiteren Be
nahme und Verfügung abzugeben, sondern dnch h eae-. jenigen Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften der Ss 8 bis 4 nicht entsprechen, oder deren Betrieb nach den 64 10 und 17 als verboten anzusehen ist oder in dem 88 21 gedachten Maße ohne ortsobrigkeitliche Erlaubniß geschieht überall wo sie solche vorfinden, wegzunehmen (vergl. §. 25). Die feai- “ der unter b. erwähnten Preßerzeugnisse kann nur 5 Grund eines von der zuständigen Polizei⸗Behör p scheides W “
§. 30. Hat wegen einer Zeitschrift in Folge vo llich untersuchenden Verbrechen binnen ö “ strafung stattgefunden, so kann das Erscheinen dieser Zeitschteft n 5 der betreffenden Kreis Direction entweder auf eine destitmmt. Zeit suspendirt oder gänzlich verboten werden. Geschieht Letzteres e,3cit der verantwortliche Redacteur, insoweit ihm nicht “ Rücksicht auf §. 12 die Fortführung der verantwortlichen Redactio gänzlich zu entziehen ist, während der nächsten fünf Jahre v 8 Uebernahme einer anderweiten Redaction ausgeschlossen. 31. Wenn aus einem Verlage oder aus einer Druckerei binnen einem Jahre wenigstens zwei Schriften hervorgegangen sind die wegen eines amtlich zu untersuchenden Verbrechens 8 theilung Veranlassung gegeben haben und innerhalb Jahresfrist, von der Publication des wegen der zweiten gesetzwidrigen Sch 95 gesprochenen Erkenntnisses erster Instanz an eeeehe aus * sem Verlage oder aus dieser Druckerei eine neue Schrift 88 scheint, welche ein solches Verbrechen enthält, so ist die 88 dige Verwaltungs⸗Behörde, jedoch nur innerhalb drei nach Publication des verurtheilenden Erkenntnisses vnfter Vvfeanz über diese neue strafrechtliche Handlung, berechtigt, dem Verle er oder Drucker den Gewerbsbetrieb auf höchstens ein Jahr zu neese⸗ sagen. Wird nachher der Verurtheilte in zweiter Instanz freige⸗ sprochen, so ist dieses Verbot sofort wieder aufzuheben. War ein solches Verbot gegen den Verleger oder Drucker bereits einmal in
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