1850 / 263 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Potsdam, 22. September. 8

Se. Königl. Hoheit der Prinz Wasa ist nach Wien ab⸗ gereist. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Die Ziehung der 3ten Klasse 102ter Königl. Klassen⸗Lotterie wird den 1. Oktober d. J. Morgens 8 Uhr im Ziehungssaal

des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. I Berlin, den 24. September 1850. v 4 9 8 V 2 Richtamtlicher Theil. Deuntschland. Preußen. Berlin, 23. Sept. In der 29sten Sitzung vom

18ten d. M. sind dem provisorischen Fuͤrsten⸗Kollegium die folgen⸗ den Schriftstücke mitgetheilt worden:

Der unterzeichnete Kaiserlich österreichische Gesandte ꝛc. hat die Ehre, Sr. Excellenz dem Herrn Grafen von Brandenburg, König⸗ lich preußischen Minister⸗Präsidenten ꝛc., mit einstweiliger Führung des Ministeriums des Aeußern und des Königlichen Hauses beauf⸗

tragt, einen Abdruck des bei der am 2ten d. erfolgten Wiedereröff⸗ nung der Bundes⸗ Versammlung aufgenommenen, und für die bei diesem Akte noch nicht vertretenen Regierungen offen gelassenen Protokolls *) ganz ergebenst zur Wissenschaft mitzutheilen, und er⸗ greift ꝛc. 6 8 Berlin, den 13. September 1850. von Prokesch⸗Osten.

b Sr. Excellenz

Herrn Grafen von Brandenburg Ww. zc. 8—

Der Unterzeichnete beehrt sich, dem Kaiserlich Königlichen Ge⸗ sandten, Herrn Freiherrn von Prokesch⸗Osten, den Empfang der gefälligen Mittheilung vom 13ten d. M., mit welcher der Herr. Gesandte einen Abdruck des Protokolls der am 2ten d. M. in Frankfurt a. M. stattgefundenen Verhandlungen zwischen den Be⸗ vollmächtigten mehrerer deutscher Regierungen übersendet, anzuzei⸗ gen. Wenn der Herr Gesandte zugleich die Bemerkung hinzufügt, daß das Protokoll für die in der als wiedereröffnete Bundes⸗ Versammlung bezeichneten Versammlung noch nicht vertretenen Re⸗ gierungen offen gelassen sei, so kann der Unterzeichnete nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß das Offenlassen des Protokolls keine Be⸗ ziehung auf die Regierung Sr. Maäjestät des Königs hat, da die⸗

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gleichen seien aber mehr als einmal vorgekommen, und auch der vom Abgeordneten Weller „verlesene Artikel sei nicht so ganz unschuldig, er gehe weit über die Gränzen einer bloßen Kritik einer Rede hinaus, enthalte Verdächtigungen gegen die Regierung, wie gegen einen Theil der Kammer. Was die Veröffentlichung der Verhandlungen betreffe, so liege hier auch nicht der entfernteste Grund zu einer Beschwerde vor; die Regierung hindere nicht nur dieselbe nicht, sondern sie wünsche vielmehr, daß sie so vollständig wie möglich zur allgemeinen Kenntniß gelangten. Weller erklärte sich hiermit nicht zufrieden, und stellte den Antrag: Die Kammer möge die Frage wegen Aufhebung oder Modification des Kriegs⸗ zustandes im verfassungsmäßigen Wege in Erwägung ziehen und solche daher in die Abtheilungen verweisen. Staatsrath Freiherr von Marschall erklärt darauf, daß der Ausnahmezustand aufhören werde, sobald die Regierung jene Gesetze habe, die ihn überflüssig machen sollen.

Karlsruhe, 19. Sept. Das heute erschienene Großherzogl. Re⸗ gierungsblattenthält Folgendes Unmittelbare allerhöchste Entschlie⸗ ßungen Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs Leopold, von Gottes Gna⸗ den Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Nach Ansicht des Art. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1849, wonach Unsere Hee⸗ resmacht nach Maßgabe des Conscriptiousgesetzes vom 44. Mai 1825, unter Berücksichtigung der Bestimmungen jenes Gesetzes, sich ergänzen soll; nach fernerer Ansicht der Artikel 4 und 5 des Ge setzes vom 12. Februar 1849, wonach sämmtliche Taugliche der betreffenden Altersklasse ausgehoben, allein nur so viele zum T ienst in der Linie berufen werden sollen, als zur Vollzähligmachung des Armeecorps nothwendig ist, die übrigen aber zur Reserve einzuthei⸗ len sind; in Erwägung, daß die Linie jedenfalls auf dem Stande erhalten werden muß, welcher der Kontivgentstärke von ein und ein Halb vom Hundert der Bevölkerung entspricht; unter Bezug⸗ nahme auf Unsere Verordnung vom 4. Dezember 1843; auf den Vortrag Unseres Kriegs⸗Ministeriums und den Beivortrag Unseres Ministeriums des Innern, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: §. 1. Die für die Jahre 1850 und 1851 zur Ergän⸗ zung der Linie erforderliche Rekrutenquote wird auf zweitausend achthundert einundsechzig Mann für jede der betreffenden Alters⸗ klassen festgesetzt. §. 2. Die im §. 1 festgesetzte Ergänzungsquote ist von dem Ministerium des Innern auf die Bezirke gesetzmäßig zu vertheilen und die Vertheilung durch das Regierun gs⸗ Blatt bekannt zu machen. Das Kriegs⸗Ministerium aber hat sich am Schlusse des Jahres 1851l über rie Verwendung der zur Linie be⸗ rufenen Mannschaft zu Unserem Staats Ministerium auszuweisen. §. 3. Die nicht zur Linie berufenen Pflichtigen der Altersklassen von 1829 und 1830 sind in die Reserve einzutheilen. §. 4. Unsere Ministerien des Innern und des Krieges sind mit dem Vollzuge

selbe in den zusammengetretenen⸗ Bevollmächtigten einzelner deut⸗ scher Regierungen ein die Gesammtheit des Bundes darstellendes Organ nicht anerkennen kann. Indem er hierüber sich auf die dem

Herrn Gesandten bereits bekannte, durch den Königlichen Gesandten in Wien an das Kaiserlich Königliche Kabinet gelangte Eröffnung der Königlichen Regierung vom 25sten v. M. bezieht, ergreift er ꝛc. Berlin, den 15. September 1850.

Graf von Brandenburg.

An 1 Herrn Freiherrn von Prokesch⸗Osten . Duisburg, 19. Sept. (K. Ztg.) Der erste Tag unseres landwirthschaftlichen Festes ist vom schönsten Wetter begünstigt wor⸗

der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats⸗Minist⸗rium, den 14. September 1850. Leopold. A. von Roggen bach. von Marschall. Auf allerhöchsten Befehl Sr. Königl. Hohet des Großherzogs: Schunggart.

Hessen. Kassel, 20. Sept. (D. Ztg.) Heute Morgen ist das zweite Bataillon des Garde⸗Regiments mit dem Musikcorps nach Hanau abgegangen. Das Regiment Kurfürst⸗Husaren wird vorläufig hier bleiben. Auch sieht das General⸗Kommando noch weiteren Befehlen entgegen, ob es bei der Krankheit des Generals Bauer seinen Sitz nach Hanau verlegen soll oder nich..

Das Ober⸗Appellationsgericht hat in letzter Zeit in seinen Plenarsitzungen die Frage zur Erörterung gezogen, ob der blei⸗ bende landständische Ausschuß kompetent sei, Anklage wegen Ver⸗

den, auch war die Zahl der eingetroffenen Theilnehmer bereits recht beträchtlich. Unter den Verhandlungen der heutigen Plenar⸗ Sitzung des Vereins sind zwei besonders hervorzuheben: 1) den des Landraths Tillmann über Verbesserung des Hypothekenwesens und 2) den des Herrn Löhner über Förderung des Flachsbaues in der Provinz. Landrath Tillmann stellt den Antrag, darauf hinzuwir⸗ ken, auch in den älteren Provinzen die Hypotheken⸗Register im In

teresse der Inskribenten und zur Vereinfachung der Kosten in der Weise anzulegen, wie dies bereits in der Rheinprovinz gebräuchlich ist. Auch hierüber soll an den Central⸗Vercin näherer Bericht er— stattet und von diesem dann die nöthigen Anträge später beim Ju⸗ stiz⸗Minister gestellt werden. Heute Nachmittags machten die Ver⸗ eins⸗Mitglieder mittelst Eisenbahn eine Fahrt nach Oberhausen, um die dortigen Eisenwerke in Augenschein zu nehmen.

Duisburg, 20. Sept. (K. Ztg.) Der Minister des In⸗ nern, Herr von Manteuffel, welcher den gestrigen Tag in Aachen zubrachte, traf in Begleitung des Ober⸗Präsidenten Herrn von Auerswald und des Regierungs⸗Chef⸗Präsidenten Herrn von Mas⸗ senbach in verflossener Nacht mit dem Bahnzuge hier ein, um dem heutigen landwirthschaftlichen Feste beizuwohnen. Der Herr Mi⸗ nister wurde am Bahnhofe von den städtischen Behörden empfangen und von einer Deputation des Treubundes begrüßt. Ein Fackelzug geleitete die Gäste vom Bahnhofe nach der Stadt. Der Herr Mi⸗ nister wird morgen die benachbarten Städte Mühlheim a. d. R. und Ruhrort besuchen.

Sachsen. Dresden, 21. Sept. (D. J.) Eine Anzahl Kammer⸗Mitglieder hat heute früh eine Fahrt nach der Chemnitz Riesaer Eisenbahn unternommen, um sich über die Verhältnisse und Zustände dieser Bahn, deren Uebernahme seitens des Staats dem⸗ nächst in den Kammern zur Verhandlung kommen wird, an Ort und Stelle nähere Kenntniß zu verschaffen.

Baden. Karlsruhe, 19. Sept. (K. Z.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer legte der Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten einen Gesetz⸗Entwurf vor, welcher den Anschluß Badens anf den deutsch⸗österreichischen Postverein zum Gegenstande hat. Hierauf motivirte Weller seine Interpellation an die Regierung, das Ver⸗ fahren gegen die Presse betreffend, indem er den Artikel, wegen dessen die Landeszeitung in Beschlag genommen und dann un⸗ terdrückt wurde, vorlas und die formelle und materielle Unzulässig⸗ keit einer solchen Polizei⸗Maßregel erörterte. Staatsrath von Marschall erwiederte: „Die Unterdrückung des fraalichen Blattes sei keine definitive; denn allerdings habe die Militair⸗Behörde nicht einseitig in diesem Betreff zu verfügen, sondern es müsse das Ministerium bei einer solchen Maßregel jedensalls mitwir⸗ ken. Hierüber walte auch bei der Militair⸗Behörde kein Zweifel

oöb, und sie selbst habe sich mit dem Ministerium deshalb in Verbin⸗ vung,gscht. Ein definitiver Beschluß sei zur Zeit noch nicht ge⸗ fahe⸗ denr. Herr Redner der Regierung setzt dann näher das Ver⸗ Preß⸗Angelegenheiten während des Kriegszustandes aus b. 8 bemerit, daß die Preßpolizei im Allgemeinen äußerst mild gehandhabt werpe, daß man nur sehr selten und sehr ungern zu förmlichen Verboten eines Blattes schreite; daß man aus diesem Grunde den Verleger des in Frage stehend v' Blattes in der letzten Zeit mehrfach gewarnt habe Z velche kinen durch di c „Artikel in sein Blatt aufzunehmen, 9 * Gesetze verpönten Charakter trügen. Der⸗

*) Siehe Nr. 258 d. Bl.

fassungs⸗Verletzung gegen die Minister zu erheben. Auf Grund eines bereits vor Jahren abgegebenen präjudiziellen Bescheids und der klaren Bestimmungen der Verfassungs Urkunde steht ein für die Klage günstiges Urtheil indeß nicht zu erwarten, wenngleich auch das Ober-⸗Appellationsgericht mit sämmtlichen Behörden und Bewohnern des Landes darin einverstanden ist, daß das Ministerium durch Emanirung der Verordnungen vom Aten und 7ten J. M. sich einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht und diese seine Ansicht durch den Beschluß in der Stempelfrage ofsenkundig dargelegt hat. Die Verfassungs⸗Urkunde enthält nun einmal die Lücke, daß sie einer Befugniß des Ausschusses zur Minister⸗Anklage neicht er⸗ wähnt, und diese Lücke kann selbstredend nicht ohne einen legis⸗ latorischen Akt ausgefüllt werden, das Ober⸗Appellationsgericht aber wird und kann die Legitimation des landständischen Ausschusses nicht anerkennen. Der landständische Ausschuß stütt sich wegen seiner Legitimation auf den §. 102 der Verfassungs⸗Urkunde, wel⸗ cher lautet: „Vor der Verabschiedung, Vertagung oder Auflösung eines jedesmaligen Landtags haben die Seände aus ihrer Mitte

einen Ausschuß von 3 bis 5 Mitgliedern zu wählen, welcher bis zum nächsten Landtage über die Vollziehung der Landtagsbescheide zu wachen und dabei in der verfassungsmäßigen Weise thätig zu sein, auch sonst das landständische Interesse wahrzunehmen, so wie die ihm nach der jedesmal besonders zu ertheilenden Instruction weiter obliegenden Geschäfte im Namen der Landstände zu verrich⸗ ten hat.“ Nun läßt es sich zwar nicht leugnen, daß die Verord⸗ nung vom 4ten d. wegen der Steuererhebung sich grobe Eingriffe in die landständischen Rechte erlaubte, und sollte man daher bei na⸗ türlicher Auslegung jenes Paragraphen glauben, der Ausschuß sei eben so berechtigt als verpflichtet, diejenigen Männer, welche durch einen solchen Erlaß das landständische Interesse so außerordentlich gefährdet, zur Bestrafung vor den Richterstuhl zu ziehen. Hält man aber diesen Paragraphen mit den vorhergehenden zusammen, so ist nach Form und Inhalt der Sinn des Gesetzgebers ein von den Ansichten des Ausschusses ganz verschiedener. Der §. 100 der Verfassungs⸗-Urkunde sagt nämlich: „Die Landstände sind be⸗ fugt, aber auch verpflichtet, diejenigen Vorstände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Ver⸗ fassung schuldig gemacht haben würden, bei dem Ober⸗Appella⸗ tionsgerichte anzuklagen“ c. Hier ist also blos von der Befug⸗ niß der Landstände, eine Minister⸗Anklage zu erheben, die Rede. Daß auch der Ausschuß vazu berechtigt sei, darüber existirt hier so wenig eine Bestimmung, als an irgend einer anderen Stelle. Vielmehr tritt die Nichtbefugniß des Ausschusses zur Minister⸗An⸗ klage noch schärfer und deutlicher hervor im §. 101, wo es heißt: „Auch steht den Landständen und deren Ausschuß die Befugniß zu, gegen andere Beamte, welche sich eine der im §. 61 genannten Vergehungen haben zu Schulden kommen lassen, die gerichtliche Untersuchung ꝛc. zu veranlassen.“ Hier werden also die Gränzen der Kompetenz des Ausschusses scharf normirt. Nachdem der §. 100 nur von der Machtvollkommenheit der Landstände spricht, während der Ausschuß gar nicht genannt wird, heißt es im §. 101, daß die Landstände und deren Ausschuß andere (den Ministern un tergeordnete) Beamte gerichtlich belangen können, und zwar in den im §. 61 genannten Fällen: „Ein jeder Staatsdiener bleibt hin sichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Jeder, welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich durch Vollziehung einer nicht in der verfassungsmäßigen Form ergangenen Verfügung einer höchsten Staats⸗Behörde ꝛc., schuldig macht zc., oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landständen oder deren⸗

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toriats. Kr. 4. eeffen 1 Vervollständigung der vom bleibenden landständischen Ausschuss unterm

hierselbst Anklage Anklageschrift. hiesigen ertheilte Auftrag wird nunmehr des bleibenden Stände⸗Ausschusses vom gebrachte Akte ausgedehnt, welche behaup geschuldigten kraft der ihm durch die Verordnung vom die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, vorgenommen worden sind. C i punkt unter 1, insoweit er die bloße lichung dieser Verordnung er schuldigten betrifft, ausgenommen, indem lich zu verfolgendes nicht gefunden werden kann. klage dienende vom 16ten d. M. wird beigefügt, und dem Letzteren von dieser Ver⸗ fügung andurch Nachricht ertheilt. Eichenberg, General⸗Auditeur.“

einigen Wochen in Wilhelmsbad, un ohr Pächters, wieder gespielt, allein es ist deshalb nach verlässiger Mit theilung gegen den Pächter eine Untersuchung einge WG das Ministerium auf sein Gesuch um Wiedereröffnung des Spiels abschlägig beschieden hatte. Päch

Prozeß zu gewinnen, da er sich auf seinen mit der geschlossenen Vertrag und Paulolirche hervorgegangene

usschusse bei der zuständigen Gerichts⸗Behörde angeklagt werden.“

Der Inhalt dieses Artikels bestätigt vollends die oben ausgespro⸗ Der, Whftcht, bs der Ausschuß zur Minister⸗Anklage nicht berech⸗ tigt ist. auf gesetzmäßigem Wege zu verhindern, fügungen und zur Ausführung gelangen.

D zschusse steht lediglich nur die Macht zu Gebote, ööö daß verfassungswidrige Ver

Anordnungen der Regierung durch deren Organe

Kassel, 20. Sept. N. H. Z.) Das General⸗Auditora

hatte bekanntlich die beiden ersten Anklagepunkte der vom bleiben⸗ den Stände⸗Ausschusse gegen den General⸗Lieutenant Bauer wegen Verfassungs⸗Verletzung, Mißbrauchs der Amtsgewalt und Hochver

raths erhobenen Anklage zurückgewiesen. digte hierauf seine Anklage; b Punkte dem Garnisonsgerichte die Einleitung der Untersuchung auf⸗ gegeben worden. 2 zugegangene Aktenstück lautet:

Der Ausschuß vervollstän⸗ es ist nunmehr auch in Betreff jener

Das darüber dem bleibenden Stände⸗Ausschuss

Protokolle des General⸗Audi⸗

Auszug aus dem Inquisitions 1 Sag; 8G Nr. 402. Betreffend

Kassel, den 18. September 1850.

General⸗Lieutenant Bauer

12ten d. M. gegen den Amtsgewalt ꝛc. erhobenen

wegen Mißbrauchs der 0 hinsichtlich der Anklagepunkte unter 1 und 2

Beschluß: Der unterm F

Gerichte in der vorbezeichneten Sache auf sämmtliche in der Anklageschrift 12ten d. M. zur Anzeige tetermaßen von dem An⸗ 7ten d. M., beigelegten Function Es bleibt hiervon jedoch der Anklage⸗ Annahme des zur Verwirk⸗ theilten Auftrages durch den Ange⸗ hierin allein ein strafrecht⸗ Moment der Thätigkeit des Angeschuldigten Die zur Bervollständigung der An⸗ weitere Eingabe des bleibenden Stände⸗Ausschusses

Garnisons

(gez.) von Urff, General⸗Major.

Hanau, 20. Sept. (H. Z.) Der Generalstab und das

Musik⸗Corps des Garde⸗Regiments sind heute Nachmittag hier ein⸗ getroffen.

Frankfurt, 20. Sept. (Fr. J.) Es wird allerdings seit und zwar in der Wohnung des

leitet, da ihn

Der Pächter glaubt indessen seinen Regierung ab⸗ auch darauf beruft, vaß das aus der

Verbot keine bindende Kraft mehr Wiesbaden, Homburg u. s. w. be⸗

habe, wie sich allerdings an

weise.

Hessen und bei Rhein. Darm h 19. Sept. (D. Ztg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer erhält der Abgeordnete Heldmann für seinen Antrag, betreffend das deut⸗ sche Verfassungswert, das Wort. Bei der Motivirung des Antra⸗ ges geht verselbe von der Ansicht aus, daß die am 28. März 1849 endgüllig beschlossene Reichs⸗Verfassung noch zu Recht bestehe, daß sie der sogenannte Reichstag zu Erfurt nicht habe mit Recht ab⸗ ändern können, daß eine Theilnahme an demselben ein Bruch un⸗ serer Landes⸗Verfassung sei. Er hält die Zusammenberufung einer National⸗Versammlung durch selbstgewählte Vertreter des Volkes, welche das Verfassungswesen in die Hand nehme, bis zum Zusam⸗ mentritte eines neuen Reichstages für durchaus nolhwendig und will die Regierung dringend ersucht haben, im Vereine mit den 28 Regierungen, welche die Reichs Verfassung anerkannten, hierfür zu wirken. Die trostlose Lage der Verfassungs⸗Angelegenheit Deutsch⸗ lands sei bekannt. Man sehe in Schleswig Holstein, wie wenig die Nation vertreten sei, wie wenig Kraft sie nach außen habe. Vergeblich hätten sich die Dynastieen bestrebt, die Verfassung in ihrem Interesse zu ordnen; wir mußten sogar die Schmach erleben, daß sich Fremde erkühnten, einer Nation von 15 Millionen vorschreiben zu wollen, wie sie ihre Angelegenheiten ordnen solle. Alles Vertrauen sei geschwunden, Handel und Gewerbe gestört. Darum müsse man so schnell als möglich das Verfassungswesen endgültig ordnen. Dies wäre schon geschehen, wenn nicht eine Partei in Frankfurt ihr Wort, an der Reichsverfassung zu halten, gebrochen hätte. Man mache zwar der Demokratie den Vorwurf, sie habe Alles verdorben; allein diese Partei habe mit Anfopferung ihrer Prinzipien der

Reichsverfassung sich angeschlossen, blos damit etwas zu Stande kommen solle. Friedlich und nicht blutig werde man nur zum Ziele kommen, wenn man ihr folge. Redner glaubt, daß es sich nur noch um Dualismus, Einheits⸗ und Bundesstaat handle. Der Bundes⸗ tag sei nicht ernstlich gemeint. In Kurhessen habe die Dynastie beveits gar kein Gewicht mehr beim Volke. Diese Zustände scheine man zu wünschen, damit die großen Staaten die kleineren verschlin⸗ gen könnten. Schon lauerten sie auf den rechten Moment, um ih⸗ ren Raub zu fassen. Nur ein neuer Reichstag nach dem Reichs⸗ Wahlgesetze könne all diesen traurigen Zuständen abhelfen, darum möge man so bald und so dringend als möglich hierauf bei der Regierung hinwirken.

Unter den weiter gestellten Anträgen ist hervorzuheben der des Abgeordneten Schmitz, betreffend die Zusicherungen der Staats⸗Re⸗ gierung hinsichtlich der Vollendung der Ludwigs⸗Eisenbahn, also lautend:

„Die Staats⸗Regierung hat schon mehrfach die gerechten Au⸗ sprüche der Provinz Rheinhessen auf Unterstützung ihres aus Pri⸗ vatmitteln begonnenen Eisenbahnbaues von Seiten des Staats an⸗ erkannt und noch neuerdings, am 10. Mai 1850, folgendes Re⸗ skript erlassen: „„Das Großherzoglich hessische Staats⸗Ministerium an den Verwaltungsrath der hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft in Mainz. Wir benachrichtigen Sie, daß Se. Königl. Hoheit der Großherzog uns in Folge Ihrer Vorstellung vom 2ten vorigen Monats ermächtigt haben, Ihnen zu erklären, daß die Staats⸗Re⸗ gierung entschlossen sei, den Landständen eine Proposition zu machen, gerichtet entweder auf Uebernahme der Bahn oder doch wenigstens auf Ertheilung einer Zinsengarantie von fünf vom Hundert bezüg⸗ lich des für erforderlich erachteten Kapitals von vier Mill. Gulden. (unterz.) Jaup.““ Damit die Provinz Rheinhessen nicht länger in Ungewißheit über die Absichten der Staatsregierung gelassen werde, damit sie erfahre, ob sie bei Erbauung der Bahn auf Unterstützung aus Staatsmitteln zählen dürfe oder nur auf ihre einigen Kräfte angewiesen bleibe, richtet der unterzeichnete Abgeordnete für den Wahlbezirk Mainz die Anfrage an Großherzogl. Staatsregierung: „Ob dieselbe beabsichtige, der gegenwärtigen Stände⸗Kammer einen

Gesetz⸗Entwurf vorzulegen, wodurch die Vollendung der Ludwigs⸗

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einer Wahl entscheidet.

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Eisenbahn auf Staatskosten übernommen oder der Actien⸗-Gesellschaft eine Zinsengarantie ertheilt wird?“

Bevor der Präsident zur Tagesordnung, Berathung über die Wahl des Abgeordneten Löwenthal im Wahlbezirk Hungen übergeht, will er die Kammer von zwei mittlerweile eingegangenen Schreiben des Ministeriums des Innern in Kenntniß setzen. Auf das erste, welches anfragte, warum Herr Löwenthal, den die Regierung nicht einberufen hatte, weil sie seine Wahlfähigkeit beanstandete, trotzdem vor näherer Erörterung der Sache in der Kammer zugelassen und beeidigt worden sei? glaubte der Präsident kurzer Hand durch An⸗ führung der Thatsachen selbst antworten zu müssen. Die proviso⸗ rische Prüfungs⸗Kommission hatte die Wahl nicht beanstandet, Lö⸗ wenthal erschien hierauf, und der Präsident glaubte ihn nun so we⸗ nig abweisen zu dürfen, als die anderen Abgeordneten, deren Wahl provisorisch nicht beanstandet worden war, da in diesem Falle die Heschäftsordnung die Abgeordneten zuläßt und nach der Verfas⸗ ungs⸗-Urkunde doch nur die Kammer definitiv über die Gültigkeit Das besondere Einberufungsschreiben hielt er für eine bloße Formsache und glaubte, daß die Bekanntmachung der Einberufung im Regierungsblatte schon genügte. Die Regie⸗ rung nahm die Sache aber nicht so, wie eine ausführliche rechtliche Auseinandersetzung des Gegenstandes in einem zwei⸗ en Schreiben an die Kammer, welches der Präsident heute er⸗ hielt, darthut. Es wird angeführt, daß nach der Geschäfts⸗Ord⸗ zung schon das erste Schreiben der Kammer hätte bekannt gegeben werden und diese darauf Beschluß fassen müssen. Es sei nicht gesagt, wer Löwenthal eingeladen habe zur Beeidigung, oder öb er unberufen gekommen? uͤberhaupt wären Forderungen und Rücksichten unbeachtet geblieben, über welche sich die Kammer nicht hätte wegsetzen können. Nicht blos eine kursorische Prüfung einer provisorischen Kommission, sondern die gründliche Prüfung des Le⸗ gitimations⸗Ausschusses wäre hier nöthig gewesen. Ohne Einberu⸗ fungsschreiben könne sich Niemand als zur Anwesenheit berechtigt ansehen, und Löwenthal sei darum zur Theilnahme an den Sitzungen ganz unbefugt gewesen. Nur durch einen Kammerbeschluß hätte seine Zulassung ausgesprochen werden können. Kammerbeschlüsse aber müß⸗ ten der Regierung mitgetheilt und könnten ohne diese nicht in Vollzug gesetzt werden. Dafür sprächen die klaren Bestimmungen des Ge⸗ etzes und die ganze bisherige Praxis. Auf keinem Landtage noch, auch auf dem letzten (12ten) nicht, sei Gesetz und Ordnung in der Be

ziehung verletzt worden. Kein Deputirter könne ohne Einberufungs⸗ schreiben eintreten. Nichts berechtige zu solchen exorbitanten An

sprüchen, welche sich über die Bestimmungen des Gesetzes wegsetzten. Nach dem Allen sei also Löwenthal nicht als gesetzlich eingetreten anzusehen, und die Regierung hofft, daß die Kammer die Sache auch so nehmen werde. Nach Verlesung dieses Schreibens läßt der

68 vc: 21 ve⸗ 1 8 Präsident Mohr den Vice⸗Präsidenten Hillebrand statt seiner den Vorsitz einnehmen.

Abg. Wittmann baantragt bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und den umfassenden Erörterungen dieses Schrei bens, welche die Rechte der Kammer und der einzelnen Mitglieder berührten, die Sache erst noch zur weiteren Prüfung an den Legima ions⸗Ausschuß zurückzugeben, welcher Antrag sogleich vielseitig unter⸗ stützt wird. Mohr erklärt, daß er den Abgeordneten Löwenthal nicht eingeladen habe. Kredel giebt die Erläuterung, daß dies die provisorische Prüfungs⸗Kommission als solche auch nicht gethan, wohl aber ein Mitglied derselben privatim Herrn Löwenthal in Kenntniß gesetzt habe, daß seine Wahl von jener Kommission nicht beanstandet werde. Abgeordneter Becker tritt Wittmann’s Antrag um so mehr bei, als der Berichterstatter Lehne heute gar nicht an⸗ vesend sei. Der Großherzogliche Regierungs⸗Kommissär Ministe⸗ rial⸗Rath Maurer findet ebenfalls die Rücksendung an den Aus⸗ schuß zum weiteren Bericht ganz angemessen. Diese wird denn auch von der Kammer, nach Wittmann's Antrag, einstimmig beschlossen.

Das oben erwähnte Schreiben des Großherzoglichen Ministe⸗ riums des Innern in Beziehung auf die Wahl resp. Zulassung des Herrn Dr. Löwenthal aus Frankfurt lautet:

Dem unterzeichneten Ministerium ist auf den am 13ten d. M. an die verehrliche zweite Kammer gerichteten Erlaß in Betreff der Zulassung des im Bezirk Hungen gewählten Dr. Zacharias Löwenthal eine Mittheilung von dem Herrn Prasidenten dieser Kammer vom 16ten d. M. zugekommen. Insofern der Umstand, daß diese Mittheilung im Namen des Herrn Präsi⸗ denten erfolgt ist, zu der in keiner anderen Weise widerlegten Annahme be⸗ rechtigt, daß der erwähnte Erlaß vom 13ten d. M. zur Kenntniß der ver⸗ ehrlichen Kammer nicht gelangt ist, sieht sich das unterzeichnete Ministerium zu der Bemerkung veranlaßt, daß nach dem Recht, was einerseits der Staats⸗Regierung, wie andererseits der Kammer selbst zusteht, die von ersterer ergehenden, an diese gerichteten Erlasse der Kammer auch gemäß dem Artikel 10 der Geschäftsordnung vom 21. März 1820 bekannt zu machen sind wonach dann die Staats⸗Regierung die Mittheilung eines darauf gefaß⸗ en Beschlusses der Kammer in der durch Art. 21 der erwähnten Geschäfts⸗ Ordnung vorgeschriebenen Weise zu empfangen hat. Das unterzeichnete Ministerium muß darum die Erwartung aussprechen, daß, wenn es wirklich och nicht geschehen wäre, der Erlaß vom 13ten d. M. der verehrlichen weiten Kammer nachträglich bekannt gemacht werde, so wie, daß die Be⸗ anntmachung des gegenwärtigen Erlasses nicht unterbleibe. 8 Wmas nun die Mittheilung vom 16ten d. M. betrifft, so giebt sie über ie Sache nur die Auskunft, daß die zweite der provisorischen Abtheilungen ei dem vorläufigen Zusammentritt der Abgeordneten unter dem Alters⸗ Präsidenten am 11ten d. M. die Erklärung abgegeben hat, es sei keine er Wahlen, worüber ihr die Alten zugetheilt waren, darunter auch die⸗ enigen aus dem Bezirk Hungen, von ihr beanstandet, daß sodann am 13ten M. in der dritten Sitzung der zweiten Kammer Dr. Löwenthal als Abgeordneter beeidigt worden ist. Man ersieht aber daraus nicht, wie Dr. Löwenthal veranlaßt, eingeladen worden ist, zum Behuf der Beeidigung in er Kammer zu erscheinen, wobei man in Betracht, daß derselbe es nicht internommen haben kann, sich unberufen einzuführen und der Herr Prät ident sich nicht dazu verstanden haben kann, dies durch Zulassun 9 Ens stillschweigend gutzuheißen, zu dem Schlusse geleitet t ird, Dr . Ede ei nach Bestimmung des Herrn Prä .n ETEE11ö11““

9 mmung des Herrn Präsidenten zur Sitzung eingelad demgemäß beeidigt worden. Fiing selgden und b Bei einem solchen Verlaufe der Sache kann das unterzeichnete Mini⸗ sterium nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, wie darin Ford ungen und Rücksichten mißkannt sind, von deren Beachtung sich 8 Kammer nach ihrer verfassungsmäßigen Stellung nicht urfte.

Es mag zunächst schwer zu rechtfertigen sein, wenn gegenüber einer ausführlichen Darlegung der Gründe, aus welchen die S taatsregicrun die Wählbarkeit des Dr. Zacharias Löwenthal anzuerkennen his g. nach einer nur kursorischen Einsicht und Prüfung der Akten von Seiten einer provisorischen Abtheilung, deren ganz summarische Angabe, bei säͤmmt⸗ ichen Wahlen keinen Anstand gefunden zu haben, alsbald entschieden der Erfolg zugestanden und darauf das Verlangen gegründet werden wollte daß der Gewählte von der Staatsregierung als Mitglied der Kammer an⸗ erkannt werde. 1

Unverkennbar war der Anlaß zu einer reiflichen Prüfung durch den demnächst zu bildenden Legitimations⸗Ausschuß in der Lage der Sache ge⸗ geben und es konnte nichts zu einer eiligen Erledigung der Frage drängen.

Hiervon nicht abgesehen, kommt in Betracht: 1 1) Nach Art. 1 der Geschäftsordnung vom 21. März 1820 hat bei Einberufung der Stände⸗Versammlung durch Verkündigung im Regierungs⸗ blatt jedes Mitglied durch besonderes Schreiben Nachricht davon zu er⸗ warten. Ohne ein solches Einberufungsschreiben, was die der Staatsre⸗ gierung bekannt gewordene Wahl des Einzelnen voraussetzt, und welches, weil ausdrücklich vorgeschrieben, nothwendig und von bestimmter Bedeutung st, kann Niemand sich in einem Zusammentritt von Abgeordneten einfüh⸗

an die „Schreiber welche in ihrer bekannten Streitfrage gegen den Erzbischof von Paris an den Papst appellirt hatten. Wird auch ihr gottgefälliger Eifer für die gute Sache im Allgemeinen von dem Papste gelobt, so kann er doch die Bemerlung nicht übergehen, daß das katholische 8 „sich in der Hitze des Kampfes habe zu weit fortreißen assen.“

ren und von den übrigen gehörig eingerufenen Abgeordneten als zur An⸗

wesenheit berechtigt angesehen werden. 1 1 Dr. Zacharias Löwenthal hat ein solches Einberufungs⸗Schreiben nicht

erhalten, war darum, wie von Seiten der Einweisungs⸗Kommission bemerk⸗ lich gemacht worden ist, bei dem Zusammentritt der Abgeordneten nicht an⸗ wesend und konnte rechtlich dabei nicht anwesend sein. Eben darum hatte er an den Verrichtungen der mit Recht anwesenden Abgeordneten nicht Theil zu nehmen und hätte von diesen nicht zugezogen werden dürfen. Er konnte demnach nicht zu den Abgeordneten gehören, über deren Verbleiben zur Theilnahme an den Sitzungen oder vorläufige Ausschließung nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1849, die landständische Geschäfts⸗ Ordnung betreffend, der Ausspruch einer provisorischen Abtheilung entschei⸗ en soll.

3 ch Der Eintritt des Dr. Löwenthal als gewählter Abgeordneter des Bezirks Hungen in die Kammer konnte nach dem Bemerkten nur in Folge eines Beschlusses der Kammer statifinden. .

Beschluͤsse der Kammer aber können, der in Artikel 4 der Verfassungs⸗ Urkunde enthaltenen Grundbestimmung gemäß, nach Art. 96 derselben nur der Staats⸗Regierung mitgetheilt, sie können nicht anders, als unter deren Mitwirkung in Vollzug gesetzt werden. Niemand ist berechtigt, von Be⸗ schlüssen der Kammer, als vollziehbaren Aussprüchen, Kenntniß zu nehmen und Anwendung davon zu machen, bevor die verfassungsmäßig erforderliche Mitwirkung der Staats⸗Regierung zum Vollzug in deren Verkündigung oder Mittheilung wie in sonst geeigneter Weise eingetreten ist. Da nun ein noch nicht eingetretener Gewählter in dieser Bezichung jedem Anderen gleichsteht, so kann darum ein solcher Gewählter, dessen richtig vollzogene Wahl und Wählbarkeit die Kammer⸗ durch Beschluß anerkannt hat, hier⸗ von auch nur durch die Staats⸗Regierung mit der Wirkung Kenntniß er⸗ halten, daß er in die Kammer eintreten und in dieser zugelassen werden dürfe. auf klaren Gesetzen beruhenden Ausführung entspricht auch die durch keinen Vorgang unterbrochene Uebung seit dem Bestehen der Ver⸗ sassung bis zu dem Eintritte des Dr. Löwenthal; niemals zuvor ist ein Abgeordneter in die zweite Kammer eingetreten, ohne ein Einberufungs⸗ Schreiben von Seiten der Staatsregierung erhalten zu haben, niemals zuvor hat die Kammer einen die Zulassung von Gewählten aussprechenden Beschluß in anderer Weise, als durch Mittheilung an die Staatsregierung in Vollzug zu setzen unternommen, niemals hat die Kammer selbst eine Einladung an den nach dem Beschluß lassen. Auch nicht verkannt und nicht verletzt, das früher beobachtete Verfahren aber einer gehörig konstituirten auf Beschlüsse, welche nach erschöpfende Erwägung verburgenden

sondern in verschiedenen genau eingehalten worden. Kammer nicht zusteht in vorgeschriebenem die

Verfahren gefaßt werden

rathen und zu beschließen,

Noch bestehen Art. 1. die Art. 4 und 96 der Verfassungs⸗Urkunde unverändert in Kraft; neuere gesetzliche Bestimmung, zu solchem exorbitanten Anspruch, welcher über die wesentlichsten JFundamen⸗ talbestimmungen mit Nichtachtung wegschreiten müßte. Es berechtigt auch der Umstand, daß die Akten über die beanstandete Wahl bei dem ersten Zusammentritt der Abgeordneten von der Regierung übergeben worden sind, nicht entfernt zu der Annahme, daß hiermit beabsichtigt wor⸗ den sei, einer provisorischen Abtheilung oder den versammelten Abgeordneten im Uebergang zu einer konstituirten Versammlung die Befugniß einzuräumen, sich über die Gültigkeit einer Wahl, wie geschehen, auszusprechen und den Ausspruch alsbald selbst zu voll⸗ ziehen, zuzugestehen, was der Kammer nach ihrer Konstituirung nicht zukommt, oder diese für verpflichtet und berechtigt zur Vollziehung dessen zu erklären, was zuvor eine provisorische Abtheilung erkannt hat. Die

letzung der Gesetze aufzufordern.

Das unterzeichnete Ministerium findet sich nach allem dem nothgedrun⸗ gen, zu erklären, daß Dr. Z. Löwenthal als gesetzlich eingetretenes Mitglied nicht betrachtet werden könne, und erwartet mit Zuversicht, daß die verehr⸗ liche Kammer sich dieser auf unverbrüchliche Gesetz⸗Bestimmungen gegrün⸗ deten Erklärung konfirmiren werde.

Darmstadt, den 18. September 1850.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 19. Sept (B. H.) Vor unserem Hafen sah man heute 4 russische Kriegeschiffe, 2 dänische Fregatten und den „Holger Danske.“

Rendsburg, 20. Sept. (B. H.) Das Verzeichniß unseres Verlustes an Mannschaft in dem am 12ten d. M. stattgefundenen Treffen zwischen Osterbye und Missunde wird in diesen Tagen ge⸗ druckt erscheinen. Nach jenem haben wir in diesem Kampfe 257 Unteroffiziere und Gemeine und 9 Offiziere an Todten, Verwun⸗ deten oder Gefangenen verloren.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 21. Sept. (O. P. A. Z.) Von kommendem Montag, 23sten d., an erscheint hier eine kurhessische Zei⸗ tung. Sie wird sich nach der Hauptstadt Kassel benennen und hat zum Redacteur Herrn Wilhelm Obermüller. In Bockenheim ist noch kein kurhesstsches Militair eingerückt. Das gestern in Vil⸗ bel auf der Eisenbahn angekommene Garde⸗Bataillon wurde vom Kurfürsten daselbst inspizirt und ging sodann nach seinen Garniso nirungen Bergen, Hochstadt, Enkheim und Seckbach ab.

usland.

Fraukreich. Paris, 20. Sept. In der gestrigen Sitzung der permanenten Kommission gab der Minister des Innern Aus⸗ kunft über die Lage des Landes und die Vorfälle bei Ankunft des Präsidenten. Der Minister äußerte sich, was den ersten Punkt an⸗ belangt, über den glücklichen Erfolg der Reisen des Präsidenten, den ausgezeichneten Geist der Bevölkerung. Was die Vorfälle beim rouener Bahnhof anbelangt, so erklärte der Minister, es lägen keine Anzeichen vor, daß die dortigen Vorfälle unter Einfluß der Gesell⸗ schaft des „zehnten Dezember“ sich zugetragen haben. Diese gesetz⸗ lich gegründete Gesellschaft habe sich zu keinem Akte, keiner De⸗ monstration hergegeben, welche sie als geheime und politische Ge⸗ sellschaft charakterisirten. Endlich könne die Regierung nicht im voraus besprochenen Komplotten entgegentreten, sie könne nur hin⸗ terher begangene Gewaltthätigkeiten ahnden. Eine Untersuchung sei eingeleitet. Zweiundzwanzig Mitglieder der Kommission waren anwesend, darunter Changarnier, Molé, St. Priest. Lamoricière war im Dienste auf Bereisung der Gestüte abwesend.

Herr Molé ist heute wieder nach seinem Landsitze Champla⸗

treux abgereist.

Der National verössentlicht heute das Breve des Papstes des Univers“ (écrivains de l' Univers),

Großbritanien und Irland. London, 20. Sept.

Die Ausstellungs⸗Kommission erhielt gestern einen Brief von Lord

zuzulassenden Gewählten er⸗ bei dem 12ten Landtag ist hierin Gesetz und Ordnung Fällen Was Bezug gründliche und

sollte darauf ein Anspruch erhoben werden wollen für die Erklärung einer provisorischen Abtheilung, für die unter dem Alterspräsidenten vorläufig ver⸗ anstaltete Versammlung von Abgeordneten, die überhaupt gar nicht zu be⸗ sondern nur gewisse Wahlen vorzunehmen hat? der Geschäftsordnung vom 21. März 1820 und keine keine Folgerung und dergleichen berechtigt

Uebergabe der Akten ist nur geschehen und konnte nur geschehen im Sinne der bestehenden Gesetze, in deren Beobachtung zum Behuf ordnungsmäßi⸗ ger Prüfung und Beschlußnahme, nicht in der Meinung, dadurch zur Ver⸗

Elgin, dem Gouverneur von Kanada in di Blsin, 9. on worin dieser anzeigt, daß sich daselbst bereits ein Comité für die Ausstellung gebildet und die gesetzgebende Versammlung 2000 Pfd. St. dazu votirt habe.

In der Nähe der Kornbörse in der City brach gestern ein heftiges Feuer aus, welches Eigenthum von mehr als 100,000 Pfd. Sterl. zerstörte und das Börsengebäude selbst bedrohte. Das Dach

. 04 8 . woar bereits in Brand gerathen; dem weiteren Ausbreiten der Flam⸗

men wurde indeß durch die guten Löschanstalten Einhalt gethan. Die abgebrannten Häuser, größtentheils in Marklane, sind meist versichert. 1

Australische Journale geben folgende Liste von Gegenständen welche die dortigen Kolonieen zur Ausstellung zu senden beabsichti⸗ gen: Erze im Rohzustande und verarbeitet; Marmor, im Bauch und in Bildhauerarbeit; Hölzer in solcher Verarbeitung, die ihre Zweck⸗ dienlichkeit am besten darthun soll; Erden aller Art, Kohlen und Schiefer; Baumrinden für Gerberei und Medizin; Gummiarten; rohe und verarbeitete Wollenstoffe; Häute und Pelze; Baumwolle und Seide; Taback, Weine, Kornfrüchte, Talg, Seife, Oele und Fleischspeisen aller Art; Gelatine, Butter und Käse, Stärke, Zucker, Honig und Wachs, saure und süße eingemachte Früchte; chemische Stoffe, Salze; endlich ein Buch, gedruckt mit Typen aus der Kolo⸗ nie selbst, welches Angelegenheiten der Kolonie bespricht, gebunden und verziert mit Stoffen aus der Kolonie, ferner Abschriften von periodischen Zeitschriften aus der Kolonie.

Das Journal L'Ordre theilt folgendes interessante Ko⸗ dizill aus dem Testamente Sir Robert Peel's mit, welches sich auf die Verössentlichung seiner für die politische Geschichte der letz ten vierzig Jahre gewiß höchst wichtigen nachgelassenen Papiere bezieht. Es lautet wörllich: 1

„Ich gebe und überliefere dem ehrenwerthen Philipp Heinrich Stanhope, auch Vicomte Mahon genannt, und Edward Cardwell von White⸗Hall, Mitglied des Parlaments, meinen Testamentsvoll streckern, Verwaltern meines Nachlasses oder Bevollmächtigten, alle nicht veröffentlichte Briefe, so wie die Papiere und Aktenstücke, die sich auf öffentliche oder Privat⸗Angelegenheiten beziehen, gedruckte oder handschriftliche, welche sich bei meinem Tode in meinem Besitze sinden sollten. In Betracht, daß vie Sanimlung dieser Papiere und dieser Briefe meine ganze vertrauliche Korrespondenz umfaßt welche bis zum Jahre 1812 hinaufreicht; daß ich während eines bedeutenden Theiles dieses Zeitraums im Dienste der Krone gestanden habe, und daß ich, wenn ich öffentliche Aemter nicht verwaltete, einen thätigen Antheil an den Angelegenheiten des Parlaments nahm und daß es endlich sehr wahrscheinlich ist, daß diese Korrespondenz Interesse gewähren und, ihrer Natur nach, einiges Licht über das Benehmen und den Charakter der handelnden Personen sowohl, wie der Ereignisse dieser Zeit, verbreiten wird: gebe ich meinen Testa⸗ ments⸗Vollstreckern alle Vollmacht, aus dieser Korrespondenz das auszuwählen, was, ihrer Meinung nach, zu veröffentlichen wäre; ich überlasse es ganz ihrem Urtheile, wie weit sie eine solche Ver öffentlichung für angemessen halten, indem ich der vollen Ueberzeu⸗ gung bin, daß sie dabei mit einer Discretion ohne Gleichen verfah⸗ ren werden, daß jede nur im Vertrauen gemachte Mittheilung, welche nicht ehrenhaft sein sollte, nicht verrathen, daß keine Privat⸗ meinung ohne Noth verletzt und kein öffentliches Interesse durch indiskrete oder vorzeitige Veröffentlichung benachtheiligt werden wird.

Vor Allem nehme ich ihre ganze Sorgfalt dafür in Anspruch, daß kein Theil meiner Korrespondenz mit Ihrer Majestät der Königin Victoria oder mit Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Albrecht dem Publikum während Ihres Lebens übergeben werde, ohne vorher Ihren Majestäten mitgetheilt worden zu sein und ohne Ihre Er⸗ mächtigung zu der Veröffentlichung dieser Korrespondenz im Gan⸗ zen oder theilweise erhalten zu haben.

„Ich ermächtige meine Testamentsvollstrecker, diejenigen von diesen Aktenstücken, welche, ihrer Ansicht nach, das Publikum in⸗ teressiren durften, zu veröffentlichen und selbst zu verkaufen, aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß dies mit der äußer sten Discretion geschehe, ohne daß die Gesetze der Loyalität und der Rechtlichkeit irgendwie verletzt werden, und daß auf der anderen Seite diese Discretion auch wieder so weit ausgedehnt werde, daß man diese Dokumente ohne Schwierigkeiten einsehen und zu Rathe ziehen könne, so oft sie es für angemessen und nützlich halten. Im Fall, daß der Verkauf dieser Aktenstücke etwas einbringen sollte, er mächtige ich meine Testamentsvollstrecker, den Gewinn zunächst dazu zu verwenden, die zu der Veröffentlichung nöthigen Kosten und Ausgaben zu decken, die Personen, die dabei behülflich sein werden, zu entschädigen und dann den Ueberschuß zum Nutzen von Literaten, Gelehrten oder Künstlern zu verwenden, wobei meine Testaments Vollstrecker übrigens jeder Verantwortlichkeit enthoben und in dieser Beziehung Niemanden Rechenschaft schuldig sein sollen.

„Zum Zwecke der Ausfuhrung dieser Bestimmungen wünsche ich, daß meine Testamentsvollstrecker diese Briefe und Aktenstücke nach meinem Tode zusammennehmen und sie mit aller möglichen Vorsicht und ohne irgend eine Kontrolle prüfen. Ich ertheile ihnen die Vollmacht, diejenigen davon zu vernichten, welche, ihrem Urtheile nach, vernichtet werden müssen. In der Voraussetzung, daß sie die Stadt London als den geeignetsten Ort betrachten werden, wo eine Vereinigung dieser Papiere stattfinde, ermächtige ich sie ferner, einen Ort zu wählen und zu miethen oder sich sonst zu verschaffen, wo die genannten Papiere und Aktenstücke für eine an⸗ gemessene Zeit aufbewahrt werden können, davon Verzeichnisse anzu⸗ fertigen, und geeignete Personen dazu zu verwenden, dieselben zu korrigiren, abzuschreiben oder herauszugeben.

„Ich ertheile ferner die Vollmacht, gewisse von diesen Papie⸗ ren entweder in den Staats⸗Archiven oder im britischen Museum aufzubewahren, je nach der Entscheidung meiner Testaments⸗Voll strecker in dieser Hinsicht; was die übrigen betrifft, so sollen sie auf meinem Landsitz Drayton untergebracht werden; zugleich verlange ich von vemjenigen Gliede meiner Familie, welches im Besitz dieser Domaine sein wird, meinen Testaments Vollstreckern die dazu nöthi⸗ gen Säle und Oertlichkeiten zur Verfügung zu stellen, mit der vol⸗ len Freiheit, diese Aktenstücke dorthin zu bringen, sie da niederzu legen und wegzunehmen und überhaupt alle Maßregeln zu ergrei⸗ fen, um sie gegen jeden Verlust und jede Aenderung zu sichern.

„Vor Allem bestehe ich noch darauf, daß der Besitz und das Bewohnen dieses Landgutes keinem Gliede meiner Familie irgend ein direktes oder indirektes, näher oder ferner liegendes Recht auf irgend eines dieser Aktenstücke gebe, so daß sie meine Testaments⸗Voll⸗ strecker nicht hindern können, über diese Papiere und Aktenstücke

vollständig und ohne Vorbehalt zu verfügen, in dem ganzen Um fange, den ich ihnen durch gegenwärtiges Kodizill einräume.“

Italien. Turin, 15. Sept. (Fr. Bl.) Der Erzbischof

Morangin von Cagliari hat sich entschieden geweigert, der König⸗ lichen Spezial⸗Kommission Aufschlüsse über die Papiere, Rechnun⸗ gen und Register seiner Diszese zu geben. kanonische Recht und das Tridentiner Konzilium, welche ihm eine andere, als die kirchliche Obrigkeit anzuerkennen verbieten. Die Kommission kehrte sich aber nicht daran.

Er berief sich auf das

Die Civilbehörde delegirte Beamte, um die Untersuchung vorzunehmen. Als dieselben sich zu diesem Zwecke im erzbischöflichen Gebäude einfanden, bemerkten sie