1850 / 264 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nmal Ver-

Verfassung ist damals ungeändert geblieben, und es ist selbst nicht ei zu entnehmen, ob jemals die ausdrücklich vorbehaltene Ratification der einbarung durch die Landesherren erfolgt ist. Ist nun die Frage von der rechtlichen 8 ISas herren und der Stände zur Union und durch die Union zu einander, so kann die Antwort in einer allgemeinen Auffassung nicht zweifelhaft schct mag man sie nur auf eine formelle Beurtheilung des Rechtsverhältnisses gründen oder auf die Sache selbst näher eingehen. Haben drei Faktoren einen Vertrag abgeschlossen, Rechte erwirbt und Pflichten übernimmt, und beziehen sich ee Pflichten auf ein Verhältniß, welches rechtlich nur als eine Rau 88 zua, als eine dem inneren Gehalte nach uncheilbart Einheit Landständen den kann (hier die Vereinigung der drei Kreise⸗ zu G jsamg. 1sit mit und die einzelnen Akte der letzteren, welche nur in Seanr Pflichten Erfolg vorgenommen werden konnte), so können jene veeche oren darüber auch nur dadurch eine 29 89 s echen F einig sind. Jeder von allen dreien hält mit o o. 8. di 5 Faktoren in einer doppelten Abhe t gehalten vie ssnn Save,s aus dem Verhältnisse auch nur theilweise gelöst werden kann, daß einer der beiden anderen Faktoren in die Lösung willigt. Jeder der drei Faktoren kann mit seinen Rechten das Verhältniß aufrecht er⸗

halten. . . Die Verträge ergeben übrigens, daß bierbei auch nicht allein von Ver⸗

fassungsfragen die Rede ist. Nach §. 14 des Hausvertrages vom Jahre 1755 wird die Prinzessinnenstener jedesmal von allen drei Kreisen aufge⸗ bracht, es mag von dem einen oder dem anderen der fürstlichen Häuser die Rede sein, und wenn der neunte Satz des hamburger Vergleichs wirklich den Sinn hat, daß die von den Ständen zu dem gemeinen Land- kasten gesammelten Steuern aus den verschiedenen Kreisen nicht nach Maß⸗ gabe des aus dem einzelnen Kreise Eingegangenen, sondern nach bestimm⸗ jen Quoten der gesammten Steuersumme den Landesherren überwiesen wer⸗ den, wie dies nach der Beilage R. der Klage mindestens in Ansehung der außerordentlichen Steuern und der sonstigen außerordentlichen Erlegnisse allerdings der Fall sein soll, so geht daraus hervor, daß die Gemeinsam⸗ keit der Rechte und die reale Beziehung jedes der Landesherren zu allen Kreisen sich noch viel weiter erstreckt.

Darauf, die Ausdehnung der Union für die einzelnen Verhältnisse in ihren rechtlichen Gränzen festzustellen, kommt es aber hier nicht an. Die vorliegenden Verhandlungen enthalten dazu auch nicht das nöthige Mate⸗ rial. Das, was hier das Entscheidende ist, steht vollkommen fest.

Der §. 198 des Landes⸗Erbvergleichs vom Jahre 1755 bestimmt, daß, wenn eine zu erlassende Verordnung den Gerechtsamen der Ritter⸗ und

Landschaft entgegen laufe, oder wenn von deren Minder⸗ oder Abände⸗

rung die Frage sein sollte, jedesmal ohne der Ritter⸗ und Landschaft aus⸗

drückliche Bewilligung nichts verfügt werden soll; unter dieser Ritter⸗ und Landschaft sind aber nach §. 140 1. c. oben die unirten Landstände der drei Kreise gemeint, und wenn auch im §. 164 l. c. gesagt worden, daß die Landesherren sich vorbehielten, zu anderen Convo⸗ cations⸗ und Deputationstagen zu berufen und ihre und ihrer Lande be⸗ sondere Angelegenheiten auf selbigen zu verhandeln, so setzt doch der §. 165 1. c. sogleich hinzu, daß jedoch die Sachen, welche gesammter Rit⸗ ter⸗ und Landschafts Rechte und Pflichten antreffen, zu allgemeinen Land⸗ tagen heimgelassen bleiben sollten. 8

Die Aufhebung der bisherigen ständischen Verfassung und damit die Aufhebung der vereinigten Stände der drei Kreise war gewiß eine solche Angelegenheit, welche die gesammte Ritter⸗ und Landschaft anging. Sie fonnte daher in rechtsbeständiger Weise nur dadurch beschlossen werden, wenn alle drei Faktoren dem Beschlusse ihre Zustimmung gaben.

Nur durch einen Gesammtbeschluß der beiden Landesherren und der unirten Landstände konnte rechtsgültigerweise die landständische Verfassung der beiden Großherzogthümer aufgehoben werden.

Bis zu diesem Resultate war hier die Ableitung aus den bestehenden Landesverträgen nur zu führen.

Stellung der beiden Landes⸗

durch den jeder diese Rechte und

Die Klage gründet ihre Anträge auf die Ausführung: die Landstände hätten die Niederlegung ihrer Landes⸗Vertretungsrechte von der doppelten Bedingung abhängig gemacht:

1) daß die beiden Landesregierungen mit der einzuberufenden, aus all⸗ gemeiner Wahl hervorgegangenen Abgeordneten⸗Versammlung sich über die neue Verfassung vereinbaren würden, und

2) daß die beiden Seestädte Rostock und Wismar auf ihre Sonderrechte verzichteten,

beide Bedingungen seien unerfüllt geblieben und die landständischen Rechte von Ritter⸗ und Landschaft beständen noch fort.

Seitens Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs ist dagegen behauptet, die Landstände hätten auf dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848

nen,

die Natur und Auslegung der Erklärungen,

diese mit den zu wählenden

1600

Niederlegung ihrer Landesvertretungsrechte aufzustellen. Ihrer rechtlichen Befugniß nach konnten sie diese Niederlegung ganz ableh⸗ n und eben deshalb konnten sie auch je nach ihrer Ansicht eine durch Bedingungen modisizirte Erklärung abgeben. Das Staatsrecht hat für

wodurch Verträge errichtet werden, keine besondere Theorie, und auch hier gilt der Satz, cui plus licet, ei licere debet et minus.

Die streitenden Theile sind darüber einig, daß im Laufe der ständischen Verhandlungen die Absicht zuerst dahin ging, die definitive Erklärung über die Aufgabe der Landstandschafts⸗Rechte so lange auszusetzen, bis die ge⸗ forderte Renunciation der Seestädte erfolgt sei. Dahin ging noch der An⸗ trag des vierten Comité⸗Berichts. Wenn die Stände hiervon abgingen und die definitive Ueberleitung der alten Verfassung in die neue, wie sie sonst thaten, für den Fall in die Hände der Herren Großherzoge legten, daß

Landes⸗Repräsentanten über die neue Verfas⸗ Auflösung der alten Stände einig werden wür⸗ der Vorrechte seitens der Seestädte noch be⸗ sonders zu einer ausdrücklichen Bedingung ihres Zurücktrittes stellten, so ist damit nur der Form nach etwas Anderes geschehen, nicht aber der Sache nach. Die Erklärung blieb reell dieselbe. Die Auflösung der Landesver⸗ tretungs⸗Rechte darf nur erfolgen, wenn die Seestädte renunziirt haben.

Die Hinweisung in dem Großherzoglich schwerinschen Reskripte vom 13. Mai 1848 darauf, daß die fraglichen Vorrechte der Städte, welche aufgegeben werden müßten, von denen, welche beibehalten werden könnten, sich erst dann sondern ließen, wenn die Grundzüge der neuen Verfassung festständen, was der Sache nach richtig ist, kann hierbei nicht von Einfluß sein. Die Städte konnten im Prinzipe anerkennen, was von ihnen verlangt wurde.

Ist aber die Erklärung der Stände eine unzweideutige, führt der Grundsatz: aum in verbis nulla ambiguitas est, non debet voluntatis quaestio

12Sö1ebe 1IIIJv2 zu einem einfachen und klaren Sinn, so fragt sich nur noch, welche rechtliche

eine Bedingung der

sung und über die Zeit der den, dabei aber die Aufgabe

für sie admitti

Natur das Erklärte hat.

Das ist seit dem ersten Beginne der über die Resultate der ständischen Verhandlungen auf dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 ent⸗ standenen Differenzen von allen Seiten erkannt worden, wie gerade in der hier in Frage stehenden Erklärung einer der Hauptwendepunkte für die de⸗ iinitive Beurtheilung der Sache liegt. .“ Von den Schriftführern, welche in den verschiedenen Stadien der wei⸗ teren Behandlung der Sache im Interesse des Herrn Großherzogs von Meck lenburg⸗Schwerin die Unerheblichkeit der ausdrücklich von den Ständen ge⸗ stellten Bedingung auszuführen gesucht haben, sind nach und nach sehr man⸗ nigfaltige und differente Argumente hierfür ausgestellt. 8 ¹In der von dem schwerinschen Staats⸗Ministerinm herrührenden Denk⸗ schrift vom 30. September 1849 (Anlage J. der Klage) wird auszuführen gesucht, dem, was von der Ritter⸗ und Landschaft bei diesem Punkte be⸗ dungen worden, sei genügt. Die Bedingung selbst ist also hier für eine Suspensiv⸗Bedingung genommen. 1

In einer späͤteren Ausführung (Anlage K. der Klage von S. 50 ab) wird behauptet, der Vorbehalt der Stände sei gar nicht als Bedingung auf⸗ zufassen, weil er weder als Suspensiv⸗ noch als Resolutiv⸗Bedingung an⸗ gesehen werden könne; das erstere nicht, weil die Landesvertretung sofort habe niedergelegt werden sollen, das letztere nicht, weil, wie in sehr scharfen Ausdrücken aufgestellt wird, diese Annahme eine in sich unmögliche sei. Nach dieser Ausführung soll in dem Vorbehalte nur ein Modus liegen. Nur event. wird für den Fall, daß dennoch eine Bedingung als gestellt sollte angenommen werden fönnen, darzuthun versucht. Dann müsse sie als eine Resolutiv⸗Bedingung angesehen werden, sollte sie aber als eine suspensive genommen werden, so sei sie erfüllt.

Noch in einer anderen Deduction (Anlage T. der Klage S. 54) wird behauptet, die ertheilten. Landtags⸗Abschiede hätten der fraglichen Erklärung als einer unbedingten ihre Sanction ertheilt und müßten, da nicht sofort dagegen remonstrirt sei, nach staatsrechtlichen Grundsätzen mit der ihnen beiwohnenden landesgrundgesetzlichen Gültigkeit die Frage entscheiden.

In der im vorliegenden Prozesse für Se. Königl. Hoheit abgegebenen Streitschrift ist zunächst der zuletzt angeführte Satz aufgegeben und dagegen (S. 48 und 49) anerkannt, wie die Behauptung der Klageschrift vollkom⸗ men begründet sei, daß den Landtags⸗Abschieden nur insoweit eine Rechts⸗ wirkung beizumessen sei, als denselben die ständische Offerte entspreche, doch wird den Abschieden eine erhebliche Bedeutung für die Interpretation der ständischen Antwort ad caput vindizirt.

Auch die anderen früheren rechtlichen Aufstellungen sind jetzt verlassen. Die Ausführung wird in dieser neuesten Schrift allein darauf gegründet, daß hier eine Resolutiv⸗Bedingung vorliege, und da sie unerfüllt geblieben, die Landesvertretung als definitiv niedergelegt angenommen werden müsse.

Schon das bisher Erwähnte ergiebt, wie wenig klar hervortretende Argumente die Behauptung für sich haben kann, daß die Bedingung in der Hauptsache eine einflußlose geblieben oder gewesen sei.

Die allerdings große Wichtigkeit des Einflusses, welchen die über diese

ihre Landesvertretungsrechte mit nur einstweiliger Reservation hinsichtlich des Steuerbewilligungs⸗Rechtes, der Sache nach sofort und definitiv aufgegeben, und der in Ansehung der Seestädte gemachte Vorbehalt habe nur die Na⸗ tur einer Resolutiv⸗Bedingung, welche nicht eingetreten, also ohne Einfluß geblieben sei.

Jeder der beiden eben erwähnten Vorbehalte bedarf einer abgesonder⸗ ten Beurtheilung, und es erscheint angemessen, hierbei mit demjenigen zu beginnen, welcher die Seestädte betrifft.

1. Hie am 16. Mai 1848 abgegebene Schlußerklärung der Landstände lautete, wie oben bereits angeführt, wörtlich dahin:

„und machen die getreuen Stände die Auflösung der bisherigen Lan⸗

desvertretung von der ausdrücklichen Bedingung abhängig, daß die

Seestädte Rostock und Wismar generell es anerkennen und aussprechen,

daß sie der allgemeinen Gesetzgebung des Landes sich unterwerfen und

ihre bisherigen Privilegien und vertragsmäßigen Rechte nur insoweit in Wirksamkeit verbleiben können, als sie mit dem Wesen der neuen

Verfassung und deren nothwendigen Konsequenzen sich vereinbar zeigen

werden.“

Die Wortfassung der Erklärung giebt zu keinem Zweisel Anlaß. Die Erklärung ist klar und unzweideutig; was darin gefordert wird, ist als eine „ausdrückliche Bedingung“ aufgestellt, von welcher die „Auflösung der bis⸗ herigen Landesvertretung abhängig“ sein soll.

Es kann daher zunächst auf den mehrfach unternommenen Versuch nicht eingegangen werden, der ständischen Erklärung einen modifizirten Sinn auf Grund der früheren Comité⸗Verhandlungen unterzulegen. Nicht dar⸗ auf kommt es an, was in diesen etwa beabsichtigt und zu erreichen ver⸗ sucht ist, sondern darauf, ob und inwieweit

dies auch zur Ausführung gekommen, und was demnächst wirklich geschehen und wirklich erklärt ist. Richtig ist, daß die Herren Großherzoge die sofortige Niederlegung der ständischen Landesvertretungs⸗Rechte bei den Landständen in Anspruch nahmen, und eben so richtig ist auch, daß die Landstände gleichsalls der Absicht waren, zu diesem Ziele so bald zu gelangen, als dies gusführbar sein werde. Das Erbitten der Reversalien wegen des Minimums der künstigen Gerechtsame der Landes⸗Repräsentanten, das Eingehen auf eine Berathung des Wahlmodus, eines Wahlgesetzes und selbst einer Ge⸗ schäfts⸗Ordnung für die einzuberufende Abgeordneten⸗Kammer, alles das legt klares Zeugniß fuͤr diese auch sonst nicht zweifelhafte Annahme ab. Eben so bestimmt ergiebt sich aber, daß die Spezial⸗Erörterung neewichtgen Angelegenheit auf Bedenken und Schwierigkeiten stieß. diejenigen waren, die in Ansehung der Vorrechte der See⸗ eheean Sekanen de haben die Stände deutlich hervorgehoben. Ihre nne Versasung höntichen Spezialrechte, welche mit der einzuführenden der Verechtigien H gie, würden von selbst mit dem Subjekte alle landständischen Ven sein; die Seestädte blieben aber, wenn sie auch Subjeit ihrer 1“ weit sie dieselben besaßen, aufgeben, als ten daher durch böö und Sonderrechte stehen, und diese muß⸗ bahnten neuen Versasae en Rerstchilesgeang, insofern sie mit der ange⸗ nahm man an), aufge 8 in Widerspruch standen (und daß dies der Fall, haupt erreichen w en werden, wenn man das beabsichtigte Ziel über⸗ Stände überhaupt richti 4l- ob die hierbei aufgefaßte Ansicht der wirklich von so erhebiicher 1e. ferner darauf, ob die Gerechtsame der Stände Betracht gezogen werden ee waren, daß sie in einen besonderen blieben), und endlich auch deasCrns Recht ist dies außer Erörterung ge⸗ wäre, kommt es hier nicht an, 9 anderer Ausweg möglich gewesen Stände sich veranlaßt fanden die A as allein Entscheidende ist, daß die „die Aufgabe der fraglichen Sonderrechte als

Frage sich ergebende Rechtsansicht auf die Entscheidung der Hauptsache äu⸗

ßern kann, macht es nöthig, etwas umständlicher auf sie einzugehen. Daß hier nicht ein modus vorliegt, welcher nicht aufschiebt

zwingt, während die Bedingung aufschiebt, aber nicht zwingt,

von Savigny System III. p. 227 u. ff.

Puchta Pandekten §. 66, ergeben schon die Worte der ständischen Erklärung. Ein Zurückgehen auf den modus wäre nur zulässig, wenn das ausdrücklich als Bedingung Ge⸗ stellte seiner inneren Natur nach keine Bedingung sein könnte. So ist der Fall aber nicht.

Mit Recht wird daher jetzt anerkannt, daß die hinzugefügte Voraus⸗ setzung die rechtliche Natur einer Bedingung habe.

Sie soll aber eine Nesolutiv⸗Bedingung sein.

Es wird nicht zu viel gesagt, wenn behauptet wird, daß der Verfasser der für Se. Königl. Hoheit eingereichten Schrift sich die Konsequenzen nicht zu voller Evidenz gebracht haben kann, welche aus seiner Aufstellung sich ergeben würden.

Das Verlangen der Stände ging dahin:

daß die Seestädte im Voraus auf die mit der künftigen Landes⸗Ver⸗

fassung nicht zu vereinbarenden Vorrechte verzichteten, und von dieser Verzichtleisung war die Auflösung der Landes⸗Vertretung abhängig gemacht.

Dies in dem dacht, führt zu der Annahme, werden sollte:

die Landes⸗Vertretung war sofort aufgegeben, der Eintritt einer gestellten Resolutiv-Bedingung hätte wieder ändern müssen

Die Bedingung war aber der Art, daß gerade mit ihrem Eintritt (ab⸗ gesehen von einem anderen Vorbehalte) die fragliche Landes⸗Vertretung der Ritter⸗ und Landschaft gewiß aufhören sollte.

Mit anderen Worten:

bis zum Eintritt der Bedingung wäre die Landes⸗Vertretung aufgegeben

gewesen, und nach Eintritt derselben wäre dieser Zustand ganz derselbe geblieben,

Der Eintritt der Bedingung hätte hiernach also nichts resolvirt, er hätte überhaupt in dem Verhältniß der Landesherren zu den Ständen nichts geändert und die ausdrückliche Voraussetzung, welche jetzt richti⸗ gerweise beide streitende Theile für eine Bedingung nehmen, hätte die rechtliche Natur einer solchen nach jener Ansicht überall nicht gehabt, denn die wesentlichste Eigenschaft einer Bedingung besteht eben darin, daß mit ihrem Eintritt sich ein neues Rechtsverhältniß erzeugt.

von Savigny J. c. S. 121.

Die gestellte Bedingung war demnach entweder eine suspensive oder überhaupt gar keine Bedingung.

Läßt man auch der Ausführung der Streitschrift in einem weiteren Eingehen auf ihren möglichen Gehalt die sorgsamste Beachtung zu Theil werden, und giebt man hierbei, wie geschehen kann, die Möglichkeit einer Auffassung zu, in welcher die verlangte Erklärung der Städte auch in der Form und Natur einer Resolutiv⸗Bedingung mit der aufzugebenden Landes⸗ vertretung in eine rechtlich zulässige Verbindung hätte gebracht werden kön⸗ nen, so ist das zu ziehende Resultat für die Auslegung der wirklich gestell⸗ ten Bedingung doch kein anderes. G

Es hat kein rechtliches Bedenken, daß dieselbe Thatsache für dasselbe

aber

Sinne der Streitschrift als Resolutiv⸗Bedingung ge⸗ die gerade auch in dieser Weise bewiesen

diesen Zustand also

Rechtsverhältniß als suspensioe und umgekehrt dingung gebraucht werden kann. von Savigny J. c. S. 155. Im hier vorliegenden Falle wäre die Bedingung eine resolutive gewe⸗ sen, wenn die Landstände erklärt hätten: die Landesvertretung wird sofort aufgegeben. Es geschieht dies in der Voraussetzung, daß die Seestädte ihre Vorrechte aufgeben werden. Soll⸗ tn üe dies verweigern, so treten die Landstände wieder in ihre alten, Rechte. Aber gerade, weil die Fassung der

ls resolutive Be⸗

Bedingung, die Stellung des bedin⸗ genden Satzes zum bedingten Hauptsatze hierbei das Entscheidende ist, so ist es auch unerläßlich, lediglich nach der Fassung und Stellung die Natur der Bedingung zu bestimmen. Es kommt allerdings wesentlich darauf an, wie die Bedingung „ausgedrückt“ ist, von Savigny I. c.

und die hier in Frage kommende Bedingung war daher nach der Natur des Falles schon deshalb gewiß eine suspensive und keine resolutive, weil nicht die Verweigerung, sondern die Ertheilung der Verzichtleistung der See⸗ städte als Inhalt der Bedingung hingestellt ist.

Die Fassung der für den Herrn Großherzog angefertigten Streitschrift selbst hätte den Schriftführer darauf hinführen können und sollen, daß er in seiner Aufstellung irrte. Es kommt darin folgender Satz vor:

„das Resultat ist: die in Rede stehende Bedingung ist als resolutive zu betrachten. Die Aufgabe der Landesvertretung ist sofort erfolgt, sie wird resolvirt, so wie das Gegentheil der von⸗ den Seestädten verlangten Erklä⸗ rung eingetreten ist.“

Also nur dadurch dingung durchzuführen,

vermag er die behauplete Natur einer Resolutivbe⸗ daß er ihren Eintritt nicht von der Erfüllung des Verlangten und zur Bedingung Gestellten, sondern von dem Entgegenge⸗ setzten, von dem Gegentheil dessen abhängig macht, was der Inhalt der Bedingung war, mit anderen Worten, daß er selbst erst die suspensive Be⸗ dingung in ihr Gegentheil umkehrt, um dadurch zu dem seiner Aufstellung förderlichen Ergebniß zu gelangen.

Die Entscheidung der vorliegenden Frage kann der Sache nach nicht zweifelhaft sein.

Das bis dahin bestehende Verhältniß sollte geändert werden, die Aen⸗ derung war der Gegenstand der Willenserkkärung, die Stände machten den Eintritt dessen, wozu sie sich bereit erklärt hatten, abhängig von dem Ein⸗ tritt künstiger Ereignisse, und danach ist die suspensive Natur jener Bedin⸗ gung klar, denn eben darin liegt der Unterschied zwischen der aufschiebenden und der auflösenden Bedingung, daß durch die erstere der Anfang des Rechts⸗ verhältnisses, welches durch den Vertrag gebildet werden soll, durch die letz⸗ tere aber sein Ende bestimmt wird.

von Savigny l. c. S. 149.

Dies ist das Ergebniß, welches bei minderer Wichtigkeit der Sache füglich schon durch eine bloße Bezugnahme auf die an sich ganz klaren Worte der ständischen Erklärung seine hinreichende Rechtfertigung hätte finden können.

Es ist nicht ersichtlich, was bei so unzweifelter Sachlage die beiden Großherzoglichen Regierungen hat veranlassen können, die bedingte ständische Erklärung für eine unbedingte zu nehmen und als eine solche in den Land⸗ tags⸗Abschieden resp. zu acceptiren und zu genehmigen. Eben so ist nicht zu entnehmen, weshalb die Stände, was ihnen in einer der beigebrachten gegentheiligen Schriften zum Vorwurf gemacht wird, nicht früher mit Re⸗ monstrationen gegen diesen Inhalt der Abschiede hervorgetreten sind, ob⸗ gleich früher wie später dazu die Organe nicht fehlten. 8 Daß vor Erfuͤllung der gestellten Bedingungen in weiteren Verhand⸗ lungen mit dem engeren Ausschuß über das Wahlgesetz, in Berufung einer Repräsentanten⸗Versammlung, in Berathung und zuletzt Großherzoglich schwe⸗ rinscherseits mit Publication einer neuen Landesverfassung vorgegangen ist, und daß an allen diesen Akten das vitium haftet, daß das Gebiet, auf dem verhandelt und beschlossen wurde, noch nicht frei war und noch nicht zur Disposition stand, alle diese allerdings sehr gewichtigen Resultate sind eine Folge der damaligen, wie es scheint gegenseitig nicht zutreffenden Auffassung oder doch nicht richtigen Behandlung der Sache.

Für die rechtliche Entscheidung der letzteren kann dies weitere Vor⸗ schreiten aber nichts ändern. 8

¹Die gestellte suspensive Bedingung ist nun nicht erfüllt. Wenn in der Denkschrift vom 30. September 1849 gesagt ist, es sei ihr genügt, so be⸗ ruht das nur auf der Ausführung, daß die Regulirung der fraglichen An⸗ gelegenheit mit den Seestädten in hinreichend sicherer Aussicht stehe. Die in der Klage angeführten, in der Beantwortung gieichfalls in Bezug ge⸗ nommenen Erklärungen der Städte ergeben aber, daß diese ihre Sonder⸗ rechte generell der allgemeinen Gesetzgebung zu unterwerfen abgelehnt, viel⸗ mehr nur auf eine Verhandlung darüber, ob überhaupt und gegen welche Entschädigung und sonstigen Gegenleistungen die sraglichen Rechte etwa aufgegeben werden könnten, einzugehen sich bereit erklärt, mithin der Sache nach sich allen weiteren desinitiven Beschluß vorbehalten haben.

Rechtlich folgt aus der unterbliebenen Erfüllung der Bedingung, daß die Landstände ihre Landesvertretungs⸗Rechte noch nicht aufgegeben, daß sie dieselben vielmehr rechtlich noch inne haben.

Rechtlich folgt weiter daraus, daß vor Erfüllung jener Bedingung, also namentlich im Oktober v. J. mit dem Abschluß einer neuen Verfas⸗ sung nicht vorgegangen, daß dieselbe jedenfalls damals nicht publizirt wer⸗ den durfte.

Es folgt endlich daraus, daß die in jener Zeit dennoch publizirte Ver⸗ fassung, weil sie nicht von den damals noch legitimirten Faktoren herrührt, und daß eben so das Gesetz vom 10. Oktober 1849, wegen Aufhebung der landständischen Verfassung, zu Recht nicht beständig sind.

Die zur Bedingung gestellte Thatsache konnte aber noch eintreten. Das ist außer Zweifel, möglicherweise koͤnnen noch jetzt die Seestädte die frag⸗ lichen Sonderrechte aufgeben. Es fragt sich, was es für einen Erfolg ha ben würde, wenn sie es thäten?

Dann wäre an sich allerdings das Verlaugte geschehen.

Die publizirte Landes-Verfassung hätte damit aber jedenfalls noch keine Gültigkeit erlangt. Was von Anfang an nichtig war, kann ohne neuen rechtlichen Akt aller hierzu Berufenen nicht zu Recht beständig werden.

Zunächst tritt aber der Gedanke entgegen, daß es anscheinend nur eines neuen Publications⸗Aktes bedürfen würde, um der neuen Verfassung mit einem geänderten terminus a quo die volle Geltung zu verschaffen, welche ihr jetzt fehlt.

So einfach würde aber doch das Resultat auch nach dem schon nicht gezogen werden dürfen, was hier bereits vorliegt.

Es muß in dieser Hinsicht daran erinnert werden, daß jenes vitium nicht blos dem letzten Akte der Publication der Verfassung, sondern auch allen Zwischenhandlungen anhaftete, durch welche in einer Reihe von noth⸗ wendigen Uebergangsstadien zu dem Endresultate der rechtlich zu beschließen⸗ den Verfassung erst zu gelangen war.

Ein Endresultat ist aber erst zu ziehen, wenn II. auch die andere, oben erwähnte Bedingung näher geprüft ist.

Das Thatsächliche ist auch hier außer Streit.

In der Schlußerklärung vom 16. Mai 1848 hatten die Landstände dasjenige zu ihrer Ansicht gemacht und genehmigt, was im vierten Comité⸗ Bericht sub II. 1 ausgesprochen war. Beide Landtags⸗Abschiede erklärten sich gleichfalls mit dem in jenem Satze Aufgestellten einverstanden.

Hierüber war also damals völlige Gleis heit der Ansicht und der aus⸗ gesprochenen Absicht.

Der fragliche Satz lautet in dem Comité⸗Bericht aber dahin:

„Die Erwägung dieser Sachlage, wobei auch noch in Betracht kommt, daß die Möglichkeit des Eintretens einer absoluten Regierungsgewalt wird vermieden werden müssen, führt 8

1) auf den Zeitpunkt, wann die Auflösung der Ritter⸗ und Land⸗ schaft als politisch berechtigter Corporationen zweckmäßig zu geschehen haben werde, und erachtet Comité, daß jener Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den hohen Landesregierungen und den neuen Repräsentanten zu überlassen sei, dergestalt, daß jene Auflösung erst in dem Augenblicke ein⸗ tritt, wo in Folge einer solchen, im Wege der neuen Verfassung erfolgten Vereinbarung die Landesherren die Ritter⸗ und Landschaft als politisch berechtigte Corporationen für aufgelöst erklären.“

(Fortsetzung folgt.)

98

1 mischtes.

Das betraͤgt thlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. ½ Jahr. ETZnFr. in allen Theilen der

ohne Preis⸗Erhé Bei einzelnen 8

264.

Monarchie

Nummern wird de 491 der Bogen mi: 2 ½ Sgr. berechnet

Berlin, Mittwo

chde

————————

n 25. September

Alle post⸗An u Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Ineen auf ieses Blatt an, füͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57

—— dmatcsenbes rdecBambesheüchüaggcecesca

In Theil. DHeut

Preußen. Berlin. Fürsten⸗Kollegium vertretenen R Oesterreich.

Amtlicher

Beayern. München. Württemberg. Stuttgart. Die Zustände

8 Hessen. Kassel. Hessen und bei Rhein. Der Finanz⸗Ausschuß. Sachsen⸗Weimar. Frankfurt.

Frankreich. Paris.

Großbritanien und Irland. Balmoral. Vermischtes. Niederlande. Amsterdam. Schweden und Norwegen. Karlskrona. Dänemark.

Dãne Kopenhagen. Italien. n-

Florenz.

Königl. Opernhaus. Garnisonkirche.

Beilage.

Ablehnende Erklärung der

Darmstadt.

Eisenach. Er

See⸗Minister Graf Platen. Vermischtes. 8 Ministerwechsel. Wissenschaft und Kunst. (Die Hugenotten.) Musikalisches.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

h . schland

egierungen.

Vermischtes. im Kurfürstenthum. . Kammer⸗Verhandlungen.

London. Aufenthalt der Königin in

Literarischer Kongreß.

Stockholm. Ankunft des Königs.

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Geistliches Konzert in der

Sanssouci, den 4.

den Minister für Handel, Gewer

Der Geheime Kalkulatur⸗D

er Post⸗Inspektor Schilli

Stolp, Postmeister, Rittmeister burg a. S.,

Postmeister er Postmeister von Paris Postmeister Mehliß zu Postmeister Stocken zu Postmeister Bänsch zu r Postmeister

-Postmeister

Se. Majestät der König haben Den Landgerichts⸗Rath Bau lischen Pfarrer Anton Czog Rothen Adler⸗Orden vierter

hierselbst,

Den bisherigen außerordent

Heinrich Wagener und

Ministerinm für Handel, Gew

Bekannt Post⸗Dampfschiff⸗Verbind

Kronstadt (St.

Amtlicher Theil.

Ihren Bericht vom 27. August bestimme Ich, daß den c Post „Aemter erster Klasse der Amts⸗Charakter als . LEbT mit dem Range der fünften Klasse der höheren Provinzial⸗Beamten, und den Vorstehern der Post⸗Aemter zweiter Klasse die bisherige Benennung „Postmeister“ mit dem Rans e der dritten Klasse der Subalternen beigelegt werde. . September 1850. ((C. (gegengez.)

Auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre v ber c. sind zu Post⸗Direktoren ernannt worden:

1 Geheime Revisor Lehmann zu Glogau, Geheime Revisor Hoppe - -Geheime Revisor Cornelius zu Halberstadt,

er Postmeister, Hauptmann a. D.

Postmeister, Major a. D. von Koseritz Pätsch zu Kottbus,

stmeister Lämmerhirt zu Nordhaus er Postmeister Wittenberg zu bG stmeis Budde zu Barmen, G Postmeister Zettwach zu Demmin, , EE““ Krause zu Memel, vehekeeretatr Schumann Post⸗Secretair Kettler zu Hirschberg.

Hera e zu Lohnau, Kreis Kosel, den —₰. ö’ er Klasse zu verleihen; Die Wahl des O ber⸗Konsistorial⸗

hie zum Rektor der hiesigen sitätsjahr von Michaelis 1850 bis dah

Sommer in Bonn, zum ordentlichen Pro Fakultät der Universität in Königsberg

Dem Ober⸗Buchhalter Michae rakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Hein Georg Herrmann Schütz is 1 Prädikat „Oberlehrer“ beigelegt worden. 7g f ürr

Die Post⸗Dampfschiff g K Post⸗ hiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir“ müssen bei ihren Fahrten von Stettin nach Kronstadt

Friedrich Wilhelm. von der Heydt.

be und öffentliche Arbeiten. om 4. Septem⸗

irektor Jahn zu Elbing,

zu Brandenburg,

ng zu Langensalza, von Gostkowsky zu

a. D. von Briesen zu Naum

zu Deßau, zu Lissa, Brieg, Schweidnitz,

Zeitz,

zu Biel

Allergnädigst geruht: meister in Köln und dem katho⸗

Raths Professors Dr. Twesten für das Univer⸗ bahin 1851, zu bestätigen;

lichen Professar, 8 190p ann fessor in der theologischen g, zu ernennen; und

lis zu Merseburg, den Cha⸗

erbe und öffentliche Arbeiten. machung.

ung zwischen Stettin und P tersburg).

eim provisorischen

Wien. Finanz⸗Landes⸗Direction fu

en. 7 3 Direction für Ungarn. reichung eines Marschallstabes an Radetzky. - 1 Vermischtes.

Leimar. ste öffentliche Gerichtsverhandlung. Frankfurt a. M. Gesetzgebende Versammlung. b Ausland.

Die Gesellschaft des zehnten Dezember. Ver⸗

T 1 v 8 p ich v 2 i A 3 r 8 1 ¹ 28 2— 8 2 88

schon am Tage vor dem Abgange dem letzten Dampfwagenzuge sich nach Stettin zu begeben Berlin, den 24. September 1850. General⸗Post⸗Amt. Schmuückert.

2

ter dem 3. November 1849 ertheilte Patent:

1 Nähnadeln ist erloschen.

berg in Pr.

kenstein, von Falkenstein.

burg) wegen des früheren Eintretens der Dunkelheit vom 1. Ok⸗ tober d. J. ab aus Stettin schon um 12 Uhr Mittags abgefertigt werden. Die Reisenden nach St. Petersburg, welche die genann⸗ ten Schiffe benutzen wollen, werden daher wohlthun, von Berlin des Schiffes, also Freitags, mit

Das dem Mechaniker Wilhelm Weitmann zu Aachen un⸗ Auf zwei durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene,

1n ihrer Zusammensetzung für neu und eigenthümlich er⸗ halien, um zu der von allen Seiten gewünschten Verständigung annte mechanische Vorrichtungen zum Föhren und Lochen 1

Angekommen: Se. Excelle ä si : Se. Excellenz der Ober⸗Präsident der Pro⸗ vinz Brandenburg, Staats⸗Minister Flottwell, von Fes dac-

Der Vice⸗Oberjägermeister, Graf von der Asseburg⸗Fal⸗

Nichtamtlicher Theil. Dentschland.

Berlin, 24. Sept. Se. Maje wöni haben Allergnädigst geruht: Dem Mao: und b 8 Fäaac Friedrich Albrecht, Königliche Hoheit, Freiherrn von D elman, aggregirt dem 1sten Garde⸗Ulanen⸗ (Landwehr⸗) Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg ihm verliehenen Komthur⸗ kreuzes des Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens; dem Major von Pann⸗ witz des 28sten Infanterie⸗Regiments, zur Anlegung des ihm ver⸗ liehenen Großherzoglich badischen Commandeurkreuzes des Ordens vom Zähringer Löwen; so wie dem General⸗Konsul in Warschau Legations⸗Rath von Wagner, zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Großherrn ihm verliehenen, in Folge des syrischen Feldzuges des Jahres 1840 gestifteten goldenen Medaille zu ertheilen.

B erlin, 24. Segpt. Fortsetzung der in Nr. 250, 253, 254, 255, 258, 251 und 262 des Preuß. Staats⸗Anzeigers mit⸗ getheilten Erwiederungen.

Erwiederung der Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinschen Regierung. 8

Der unterzeichnete Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinsch Staats⸗Minister hat die Ehre G lenz des Herrn Grafen von Lützow vom 19ten v. M. zu empfan⸗ S g dasselbe Sr. Königlichen Hoheit dem 11 egen und Allerhöchstdessen Entschließung über die Rathes 88 G Hofes zu einer Beschickung des engeren ederherzustellenden deutschen Bundes⸗Versammlung In dasc bechrt sich der Unterzeichnete, Sr. Excellenz Herrn Grafen von Lützow Folgendes mitzutheilen: Je mehr die Großherzogliche Regierung von dem Bestreben be⸗ seelt ist, eine Vereinigung über die vorliegende hochwichtige Frage 1er 1 Bundes⸗Verfassung an ihrem Theile 88 ördern, und je aufrichtiger sie bereit ist zu der Kaiserlichen Kabinet als dringend hG“ gestaltung thätig mitzuwirken, desto lebhafter muß sie auf dem Wege nicht folgen zu können, welchen das Kaiserliche Ka⸗ binet durch seine vorgedachten Mittheilungen bezeichnet hat .“ Die neuerdings aufgestellte und von einer Anzahl deutscher Regierungen adoptirte Rechts-Ansicht, nach welcher die deutsche Bundes⸗ Versammlung durch ihre Beschlüsse vom 12 Juni 1848 nur ihre Thätigkeit suspendirt, nicht aber sich definitid auf löst habe, vermag die Großherzogliche Regierung nicht zu theilen 1se ist vielmehr der Ueberzeugung, daß sowohl nach dem Wortlaute 9 damals von den Bevollmächtigten der auf dem Bundestage vert 8. tenen Regierungen abgegebenen Erklärungen, als auch der Absicht nach, in welcher die Regierungen gehandelt haben, eine völlige 1 durch keinen Vorbehalt bedingte Aufhebung des Bundestages statt⸗ gefunden hat. Demzufolge kann sie eine Pflicht zur Theilnahme an einer Wiederherstellung jenes früheren Organs des Bundes in seinen damaligen Formen und Attributionen nicht anerkennen, sie muß vielmehr der rechtlichen Ueberzeugung sein, daß eine solche Restauration nur durch einen Akt der freien Zustimmung sämmt⸗ licher dem Bunde angehöriger Regierungen geschehen könne. hHersoheeh in diesem Sinne zu geben, würde die Groß⸗ vann ite gegerung bei der gegenwärtigen Sachlage aber nur G erachten dürfen, wenn sie die Ueberzeugung oder 18 Hoffnung haben könnte, daß auf dem Wege des irten Bundestages diejenige den Bedürfnissen der Zeit ent⸗

dem

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beginnende Quartal gefälligst r iti rke 1 1 so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleich ; Anfang danach bestimmt werden könne. Der vierteljährliche Prännmerations⸗Preis beträgt 2 Thlr 8

V die Kaiserliche Regieru s f Kaiserliche Regierung selbst als dringendes Erforderni⸗ das Ziel ihres Strebens bezeichnet S Sie kann vielmehr nur die auf die Erfahrung und auf die 1e Bundestages begründete Ueberzeugung aus hen, daß dieses Organ das für jenen Z . gster sprechen, Zweck am wenigsten geeignete sein werde, und daß man mi 1 st 8 eignete sei r 8 it der Restauration des Bun⸗ die Hoffnung aufgeben würde, zu etwas Anderem und esserem zu gelangen, als zur Beibehaltung der Einrichtungen und Formen des alten Bundes. 8 V 8. L11“ muß die Gro Ue; 88 88 8 Regierungen anschließen, 3 Weg freier Konferenzen durch Bevollmächtigte H“ 6 gte sämmt⸗ licher Regierungen der deutschen Bundesstaaten für x

ßherzogliche Regierung

über die Reform der Bundes⸗Verfassung zu gelangen

Sie kann nicht umhin, dieser Erklärung noch den aufrichtigen Wunsch hinzuzufügen, daß recht bald eine Einigung über eine sür beide gegenüberstehende Rechts⸗Ansichten unpräͤjudizirliche Form der gemeinsamen Berathung und Beschlußfassung gefunden werden möge, welche ihrer Ansicht nach nur durch eine Verständigung der beiden einflußreichsten und zur Leitung der 11“ vorzugsweise berufenen deutschen Mächte bewirkt werden . Indem der Unterzeichnete Sr. Excellenz Herrn Grafen von Lützow ergebenst ersucht, den Inhalt dieses Schreibens zur Kenntniß seiner Allerhöchsten Regierung bringen zu wollen, ergreift derselbe zugleich mit Vergnügen diese Gelegenheit ꝛc. ꝛc Schwerin, am 20. September 1850. 8

Graf von Bülow.

8 An

den Kaiserl. Königl. österreichischen außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister ꝛc. ꝛc. Herrn Grafen von Lützow Excellenz

Hamburg. 8

HSfesterrech. Wien, 22. Sept. Die Wien. Ztg. enthäl die Vorträge des Finanz⸗Ministers, Freiherrn von Krauß, an Se Majestät den Kaiser wegen Bestellung einer Finanz⸗Landes⸗Direction in dem Kronlande Ungarn, in der serbischen Woiwodschaft und dem temescher Banate, so wie die Kaiserliche Genehmigung. 8

1 Am 17ten fand in Verona bei Ueberreichung des von der öster⸗ reichischen Armee in Italien dem Feldmarschall Radetzky bestimmten Marschallstabes ein großes Militairfest statt.

8 Bayern. M ünchen, 20. Sept. Morgen Nachmittag wird Ihre Kaiserl. Hoheit die Frau Prinzessin Luitpold von Bayern mit Ihren Kindern nach dreimonatlicher Abwesenheit von Lindau zurück wieder hier eintreffen. Im Laufe des Monats November wird die Entbindung Ihrer Kaiserlichen Hoheit erwartet. Auf der Villa bei Lindau war Höchstdieselbe in den letzten Tagen noch durch einen Besuch Ihres hohen Verwandten, Sr. Majestät des Königs von Sachsen, überrascht worden. Auch Ihre Königliche Hoheiten der Herzog und die Herzogin von Modena werden auf der Rückreise von Aschaffenburg nach Italien morgen hier erwartet.

Der Herr Minister⸗Präsident Dr. von der Pfordten wird bis 1. Oktober wieder hier eintreffen und alsdann sein Portefeuille übernehmen.

Wie man von wohlunterrichteter Seite vernimmt, soll am 1 Oktober d. J. in Freising eine Besprechung der sämmtlichen Erz⸗ bischöfe und Bischoͤfe Bayerns, ähnlich jener zu Würzburg ün Jahre 1848, stattfinden.

Der Staats⸗Minister des Handels und der öffentlichen Arbei⸗ ten hat die bearbeiteten umfassenden Gesetz⸗Entwürfe über Wiesen Kultur und Wasserrecht drucken und zur Begutachtung an die Be⸗ hörden, landwirthschaftlichen Vereine und an verschiedene Sachver⸗ ständige vertheilen lassen. Sobald diese Gutachten eingelaufen sind wird die Schlußredaction stattfinden und diese Entwürfe dem nächsten Landtage vorgelegt werden.

Zu der in und um Aschaffenburg versammelten Truppen⸗Ab⸗ theilung sollen dem Vernehmen nach noch zwei Escadrons vom 2ten Chevaurlegers⸗Regiment (Taxis), dann eine halbe fahrende und eine halbe reitende Batterie Artillerie stoßen.

Württemberg. Stuttgart, 21. Sept. (D. A. Z.) Der größere ständische Ausschuß ist auf den 25. September nach Stuttgart einberufen, ohne Zweifel zur Prüfung der Wahlurkunden der neu gewählten Abgeordneten zur Landesversammlung. Die Wahlen zum Landtag haben nun begonnen.

Der Fürst von Waldburg⸗Zeil⸗Trauchburg, dessen Verurthei⸗ lung zu fünf Monaten Gefängnißstrafe und 200 Fl. Buße vor dem Schwurgerichtshofe in Tübingen wir gemeldet haben, hatte sich durch folgende Stellen in einem im leutkircher Wochenblatte von ihm ver⸗ öffentlichten Artikel straffällig gemacht: 1) Das württembergische Ministerium scheut nach den gemachten Erfahrungen nicht, den Weg der Revolution, gegenüber dem Monarchen, zu betreten, um seine Existenz zu sichern. 2) Es scheut nicht, den Weg gewaltsamer Er⸗ drückung der Volkgrepräsentation zu betreten, um seine Existenz zu sichern. 3) Es wird mithin auch eine etwaige mißliebige Kammer⸗ Majorität gewaltsam niederzudrücken nicht anstehen. 4) Schändlichkeit, mit welcher die Regierung mich meiner freien Ge⸗

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Die

sprechende Neugestaltung des Bundes erreicht werden könnte, welche

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sinnung wegen so weit verfolgt, daß selbst der Gerichtshof in Ulm