1850 / 265 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11I“ 56. 3 in Berücksichtigung der ministeriellen Rapporte die auf die Tagesord⸗ nung zu setzenden Fragen. §. 57. Der Ministerrath bei gleicher Stimmenzahl entscheidet §. 58. Die Conseils⸗Verhandlungen Beamten zu Protokoll genommen, den der ernennt. „ebaltener §. 59. Die Ministerraths⸗Beschlüsse sind nur nach erhaltenern Sanctionirung Sr. Heiligkeit wirksam. “X“ §. 60. dim diese zu erhalten, berichtet der betreffende Naene⸗ an den heiligen Vater über die im Mmisterrathe vochathung bei, gelegenheit; er legt einen motivirten Frssg. be 889 und auch die etwa für nöthig befundenen Staatsrathes oder der Finanz⸗Consulta- 7 wird von dem be⸗ §. 61. Die erhaltene allerhöchste Sann bee. nreffenden Minister in der naͤchstenranesläßt dieselbe zu Protokoll

Ministeriums mitgetheilt; der Präsident läß 3 ö Jene Angelegenheiten, welche die allerhöchste Sanction

halden haben, dürfen in keinem Falle und aus keinem Beweg wieder einer Berathung de speinh tes Matae⸗ Unterbreitet werden, ausgenommen, wenn der heilige Vater selbst in einem 8 den Kardinal⸗Präsidenten gerichteten diesfälligen Reskripte die Er⸗ laubniß hierzu giebt. v

VI. K a pi 1 Allgemeine Bestimmungen. 1

. 63. Die Ernennung und Absetzung der Minister erfolgt nach freiem Gutdünken des heiligen Vaters durch das Organ⸗ des Kardinal⸗Staats⸗Secretair⸗ Minister⸗Präsidenten.

§. 64. Vor dem Amtsantritt legt jeder Minister den Eid in die Hände des Kardinal⸗Staats⸗Secretair⸗Minister⸗Präͤsidenten, nach der von Sr. Heiligkeit für gut befundenen Formel ab.

§. 65. Der zur Protokollführung im Ministerrathe designirte Beamte legt ebenfalls in die Hände des Kardinal⸗Präsidenten den Schwur des Dienstgeheimnisses ab.

§. 66. Dem Ministerrathe steht das Recht zur Ueberwachung der resp. einzelnen Ministerien zu. 3 1“

6SOeßder Minister legt dem Ministerrathe das Geschäfts⸗ Reglement seines resp. Departements zur Gutheißung vor.

—§. 68. Im Beginne eines jeden Jahres legen die Minister Sr. Heiligkeit einen Bericht üͤber den Geschäftsgang in den ein⸗ zelnen Ministerien vor, mit gehöriger Berücksichtigung der Natur der im abgelaufenen Jahre verhandelten und beendigten Angele⸗ genheiten.

Gegeben in Rom vom Staats⸗Sekretariat, 10. September 1850. G. Kard. Antonelli.

Z

Giacomo Antonelli, Kardinal der heiligen Römischen Kirche, Diakonus von St. Agata alla Suburra, Unter⸗Staats⸗Secretair Sr. Heiligkeit unsers Herrn, Papst Pius IN. t.

Kraft des J. Artikels des Motuproprio vom 12. September 1849 hat uns Se. Heiligkeit, unser Herr, nachstehendes Gesetz über den Staats⸗Rath zu veröffentlichen anbefohlen, was wir hiermit in seinem souverainen Namen veröffentlichen.

beschließt nach Stimmenmehrheit; das Votum des Präsidenten. werden von einem Minister⸗ Präsident

vLb11X“ Vorläufige Bestimmungen. §. 1. Der Staats⸗Rath besteht aus 9 ordentlichen und 6 außerordentlichen Räthen; ein Kardinal wird zu dessen Präsident schaft, ein Prälat zur Vice⸗Präsidentschaft bestimmt; ein Secretair mit den nöthigen Subaltern⸗Beamten versieht die nothwendigen Dienstverrichtungen. §. 2. Mit der Präsidentschaft wird der Kardinal⸗Staats⸗Se⸗ cretair, der zugleich Minister⸗Präsident ist, bekleidet; im Abwesen heitsfalle wird er vom Vice⸗Präsidenten vertreten. „8. 3. So oft der Kardinal den Vorsitz führt, hat der Vice Präsident Sitz und Stimme unter den Räthen. §. 4. Die ordentlichen und außerordentlichen Räthe müssen das 30ste Lebensjahr zurückgelegt, durch Geburt oder 10 jähriges Domizil das päpstliche Unterthansrecht erlangt haben und im vollen Besitze ihrer bürgerlichen Rechte sein. §. 5. Für gewöhnlich wohnen die außerordentlichen Räthe den Sitzungen nicht bei; sie werden vom Kardinal⸗Präsidenten zu

Der Präsident leitet die Verhandlungen und bestimmt

1608

§. 6. Der Secretair führt die Register und Protokolle und bewahrt die Aktenstücke; auch er muß laut §. 4 das päpstliche Un⸗ terthansrecht und den freien Gebrauch seiner bürgerlichen Rechte besitzen.

§. 7. Der Vice⸗Präsident, die ordentlichen und außerordent⸗ lichen Räthe, der Secretair und die Subaltern⸗Beamten werden von Sr. Heiligkeit durch den Kardinal⸗Staats⸗Secretair ernannt.

§. 8. Die ordentlichen Räthe, so wie der Secretair, können nicht gleichzeitig ausübende Advokaten sein. Ausgenommen von dieser Regel sind die Konsistorial⸗Advokaten in Beziehung auf ihre Functionen im h. Konsistorium. 8

1EEöö 8 Von den im Staatsrathe zu verhandelnden Angelegenheiten und deren Eintheilung.

§. 9. Die im Staatsrathe zu verhandelnden Angelegenheiten werden in zwei Kategorieen eingetheilt. Die erste umfaßt Regie⸗ rungs⸗ und bloße Administrativ⸗Angelegenheiten; in die zweite ge⸗ hören streitige Administrations⸗Angelegenheiten (amministrativo contenzio0s0).

§. 10. Für die Angelegenheit der ersten Kategorie theilt sich der Rath in zwei Sectionen, deren eine die legislativen und Fi⸗

nanz Angelegenheiten, die andere die inneren Angelegenheiten umfaßt.

§. 11. Unter den Bezeichnungen „Legislatur und Finanzen“ werden alle von den Ministerial⸗Departements der Finanzen und Justiz abhängigen Gegenstände begriffen. Die Bezeichnung „innere Angelegenheiten“ umfaßt alle von den übrigen Ministerial⸗Departe⸗ ments abhängigen Gegenstände.

§. 12. Die in die erste Kategorie gehörenden Gegenstände von höherem Belange werden nur in der Vollberathung besprochen; die anderen werden in den Sectionen verhandelt.

§. 13. Gegenstände von höherem Belange sind: I. Die Ent⸗ würfe zu neuen Gesetzen, zu organischen und gerichtlichen Admini⸗ strations⸗Systemen. II. Die nöthig erscheinende, authentische Aus⸗ legung der Gesetze oder sonverainen Verfügungen. III. Kompetenz⸗ fragen zwischen den verschiedenen Ministerien. IV. Prüfung der Munizipal⸗Reglements, welche kraft des zu erlassenden Munizi⸗ palgesetzes der Allerhöchsten Sanction unterzogen werden müssen. V. Die Gutheißung der von den Provinzial⸗Conseils ausgehenden Verfügungen in dem Theile, der Sr. Heiligkeit reservirt ist. VI. Alle Angelegenheiten, welche von Sr. Heiligkeit direkt dem Staats⸗ rathe zugewiesen werden.

§. 14. Die sub J. und II. im vorhergehenden Paragraphen aufgezählten Angelegenheiten werden dann erst der Prüfung des Staatsraths unterzogen, nachdem sie zuvor im Ministerrathe ver⸗ handelt worden sind, wie solches auch bereits in den §§. 11 und 48 der für die Minister gegebenen Anordnungen bemerkt wurde.

§. 15. Allfällige Zweifel über die Kompetenz der Sectionen oder der General⸗Versammlung entscheidet der Kardinal⸗Präsident.

§. 46. Auch im §. 13 nicht erwähnte Angelegenheiten können in der General⸗Versammlung besprochen werden, wenn sie, in Folge einer vorhergegangenen Aufforderung eines Ministers oder der kom⸗ petenten Section, vom Kardinal⸗Präsidenten dem Staats⸗Rathe vor⸗ gelegt werden.

§. 17. Den Seectionen liegt es ob, die in den §§. 13 bis 10 erwähnten Angelegenheiten vorläufig zu untersuchen und deren Be⸗ sprechung in der General⸗Versammlung vorzubereiten.

§. 18. Die Functionen des Staats⸗Raths in nicht streitigen Angelegenheiten sind blos konsultativ. Sowohl in den General⸗Ver⸗ sammlungen als in den Sectionen kann nur in der Form einer bloßen Meinungs⸗Abgabe deliberirt werden, gleichviel, ob Se. Hei ligkeit der Papst, oder der Minister⸗Rath, oder beide die respektive Meinungs⸗Aeußerung verlangt haben.

§. 19. Bei streitigen Administrations „Angelegenheiten über⸗ nimmt der Staats⸗Rath die Attribute einer Behörde in der Norm und in den Gränzen, welche in einem besonderen Reglement be⸗ stimmt werden.

eäö“ Prüsung und Besprechung der Angelegenheiten.

§. 20. Der Kardinal⸗Präsident legt dem Staats⸗Rathe die ihm vom h. Vater zugewiesenen Angelegenheiten vor. 1 §. 21. An denselben Kardinal⸗Präsidenten wenden sich die Minister, entweder auf dem Kollegial⸗ oder dem Separatwege, mit

den Berathungen berufen, um entweder der Reihe nach die fehlen⸗ den ordentlichen Räthe zu ersetzen oder in besonderen Fällen die Zahl der Volanten zu vermehren.

masnnae xx.

Bekanntmachungen. Be8w

[552] C11I1In

Der wegen Betrugs zur Untersuchung gezogene Schuh⸗ machergeselle O. Lange, angeblich aus Marieuburg, hat sich heimlich von hier entfernt. Sein Aufenthalts⸗ ort ist nicht zu ermitteln, und werden deshalb sämmt⸗ liche Civil⸗ und Militair⸗Behörden ergebenst ersucht, auf den Lange Acht zu haben, ihn im Betretungsfalle zu verhaften und an unseren Gefängniß⸗Inspeltor abzu⸗ liefern.

Bütow, den 16. September 1850.

Königliches Kreisgericht. Der Untersuchungs⸗Richter. 8 Besoudere Kennzeichen Auf dem linken Arm ein roth eingeätztes, die Buch⸗

Kaufbedingungen

[443] p

unterm 6. Juni

eine Narbe von der Größe eines Viergroschenstücks.

5 auf den Antrag 1454] Nothwendiger Verkauf. 1 dee aben, Das dem Gutsbesitzer Herrmann von Braunschweig hepetge im Thorner Kreise belegene Erbpachtsgut Lis⸗ m 2. d der Heg, enthaltend einen Gesammt⸗Flächeninhalt von 144 Husen 1 Morgen 170 Quadrat⸗Ruthen Preußisch oder 25 Hufen 19 Morgen 109 Quadrat⸗Ruthen Kulmisch, wozn auch eine Brennerei gehört, und gerichtlich abge⸗ schätzt auf 31,598 Thlr. 9 Sgr. 3 Pf., soll im Termine

i ordentlich den 4. Februar 1851

Taxe Se Feegschts zen⸗ subhastirt werden.

eingesehen eeenschein können im Büreau III. 2. Juli 1850.

Königliches Kreisgericht. 316]

I. Abtheilung.

8 18 gnas enhnendicen Feria as. der Kreise, abgeschätzt 1 89 elaer. der nebst Hypothefenschan een sols⸗

8 Büreau UlI. einzuschenden Lnn gacungen in dem 8 aofs ntiichen Ganecege., Vorm. um 10 U

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt we hr,

Belgard, den 10. Juni 1850. werden.

nigliches Kreisgericht.

Aufenthalt nach

1. Abtheilung.

Rittergut Ostrowitt Nr. 130, auf 50,773 Thlr. den 22. Nyovember c., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle in nothwendiger Subhasta⸗ tion verkauft werden. 1 b thekenschein sind im III. Büreau einzusehen, besonderer

Schwetz, den 6. April 1850. Königliches Kreisgericht.

Alle, welche an das

Schulz 1812 staben 0. 1. einschließ 2. Auf inken legene Gut Lüssevitz c. . einschließendes Herz. Auf dem linken Arm mnd Inventarien aus irgend einem Rechtsgrunde An⸗

henden Termine,

tober d. J., Morgens 10 Uhr, vor dem hiesigen Königlichen Kreisgerichte gehörig an⸗ zumelden und auszuführen, bei Strafe, daß sie durch

immer werden abgewiesen und ausgeschlossen werden. Bergen, den 8. Juli 1850.

EG1 1b 7 Die verehelichte Hannchen Badt, geborene Mamroth, 2 s im Beistande ihres Vaters, des Kaufmanns .

Mamroth hierselbst, hat wider ihren abwesenden, dem

Religionslehrer und Kaufmann Ehescheidung geklagt, und zwar aus folgenden Gründen: deee 13 1) wegen Verweigerung der ehelichen Pflicht, E. 30. September 1850 inclusive 2) wegen Chebruch, des Verlustes der bereits eingezahlten in

3) wegen Verweigerung des nöthigen Unterhalts, 4) wegen unüberwindlicher Abneigung,

5) wegen böslicher Verlassung.

ihren im Staats⸗Rathe zu verhandelnden Berichten, denen sie die bezüglichen Aktenstücke beizufügen haben.

8 dung in die Akten des Staats⸗Rathes eintragen.

§. 22. Nach den Anweisungen des Kardinal⸗Präsidenten ver⸗ theilt der Secretair des Staatsrathes die Angelegenheiten zur Be⸗ gutachtung laut §. 18 an die Sectionen. Si WEE Minister haben in den Sectionen und General Berathungen Sitz, aber keine Stimme.

„H. 24. Sobald in der General⸗Versammlung der Kardinal⸗ Präsident oder der Prälat⸗Vice⸗Präsident die Diskussion für ge⸗ schlossen erklärt, muß zur Votirung geschritten werden.

§. 25. Zur Berathung in der General⸗Versammlung müssen wenigstens 6 Räthe, unter denen 5 ordentliche, gegenwärtig sein, und überdies noch der Kardinal⸗Präsident oder der Prälat⸗Stell⸗ b Zur Berathung in den Sectionen müssen wenigstens 3 8 z1 dono „mnjasto 1 vS 4 NM4 8 6 är von d nen wenigstens zwei ge är . 8 11“

Begutachtungen.

§. 26. Die Begutachtung enthält den Stand der Angelegen⸗ heit, wie er den Sectionen oder der General⸗Versammlung zur Prüfung vorgelegt wurde, die Motive des Begutachtens selbst, die verschiedenen Meinungs⸗Aeußerungen und ihre Gründe; der Be⸗ gutachtung müssen die Unterschriften aller in der General oder Sections⸗Berathung anwesenden Mitglieder beigegeben sein.

§. 27. Der Kardinal⸗Präsident legt die Begutachtung dem heiligen Vater vor, wenn dieser den Staatsrath mit der Prüfang der Angelegenheit beauftragt hat; sonst legt er sie dem Minister⸗ Rathe oͤder dem kompetenten Ministerium vor.

§. 28. Nach Einsichtnahme in den vom kompetenten Ministe⸗ rium ausgehenden Rapporten und nach gepflogener Anhörung des Minister⸗Rathes, in jenen Fällen, in denen dieses nöthig erscheinen sollte, entscheidet Se. Heiligkeit, ob und wie die Begutachtung an⸗ genommen werden soll.

§. 29. Der Kardinal⸗Präsident läßt die Allerhöchste Ents

8 Lö““ Allgemeine Verfügungen.

§. 30. Die gewöhnlichen Sitzungen der General⸗Versamm⸗ lung finden einmal in der Woche statt; die Sectionen haben zwei Sitzungen in jeder Woche. Außerordentliche Sitzungen in der Ge⸗ neral⸗Versammlung und in den Seetionen finden statt, so oft der Kardinal⸗Präsident dieselben anordnet.

§. 31. Die ordentlichen Räthe, der Secretair und die Sub altern-Beamten erhalten einen fixen Gehalt aus dem Staatsschatze und haben ein Recht auf Pensionirung.

§. 32. Sowohl die ordentlichen als außerordentlichen Räthe und der Secretair legen in die Hände des Kardinal⸗ Präsidenten einen nach der von Sr. Heiligkeit gutgeheißenen Formel abgefaßten Eid ab.

§. 33. Die innere Disziplin des Staatsrathes wird vom Kar⸗ dinal⸗Präsidenten geregelt.

Gegeben in Rom, vom Staats⸗

Sekretariate am 10. Septem⸗

ber G. Kard. Antonelli.

Eisenbahn⸗Verkehr.

Rheinische Eisenbahn.

Im Laufe des Monats August d. J. wurden auf der Rheinischen

Eisenbahn 55,474 Personen und 333,972 Ctr. Güter befördert

exkl. Postgüter.

Die Einnahme betrug für Personen 70,505 Rthlr. 5 Sgr. 5 Pf.

für Güter 2390 28

zusammen exkl. der Postgüter ..... 100,470 Rthlr. Gegen die Einnahme pr. August

1849 mehr.

3 Sgr. 5 Pf. 1111““

Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn. Bahn 32,499 Personen

Pf.

Breslau Im Monat August c. wurden auf der befördert. Die Einnahme betrug: 1) an Personengeld 16,519 Rthlr. 2) für Vieh⸗, Equipagen⸗ und Güter —Transport (97,163 Ctr. 82 Pfd.)...

6,098 » zusammen 22,017 Rthlr. 21 Sgr. 6 Pf.

Breslau, den 21. September 1850.

1849 ist ein Termin auf

Allodial⸗ 1 1 E1“

landschaftlich abgeschätzt 16 Sgr. 8 Pf., soll im Termine

Die Taxe und der meueste Hypo⸗

nicht gestellt. 8 cht ges angegeben sind.

I. Abtheilung.

1 0 (— 1 2 I11 .

von dem Gutsbesitzer J. E. Tiedt c. an den Gutsbesitzer Eduagrd von auf Rügen im Kirchspiele Gingst be⸗ p. nebst Saaten, Ackerarbeiten

Posen, den 3. Mai 1850.

Königliches Kreisgericht. [455]

des Verkäufers hierburch aufgefordert 8

Nothwendige Subhastation. Zur Beantwortung der Scheidungsklage vom 17. März

1 Schwetzer JIS helegene reie im Schwetzer Kreise belegene freie vCA A vor unserem Deputirten, Herrn Rath Müller, im Ge⸗ schästszimmer Nr. 13 anberaumt worden.

Hierzu wird der verklagte David Badt unter der Ver⸗ warnung vorgeladen, daß im Falle seines Ausbleibens angenommen werden wird, er gestehe diejenigen That⸗ sachen zu, welche zum Beweise der Scheidungsgründe Uebrigens steht es dem Verklagten fret, anstatt in diesem Termine zu erscheinen, vor oder in demselben eine Klagebeantwortung einzureichen, welche jedoch von einem Rechts⸗Anwalt unterzeichnet sein muß.

J. Abtheilung für Civilsachen.

111311]

de 1 C11AA“““ Fers. Gegen den Hausknecht Joseph Schirdewahn, aus iche und Forderungen zu haben vermeinen, werden. sgenr de3Z1“ I1I“ 6 b 98 N sprüch r b Groß⸗Zöllnig bei Oels gebürtig und 31 Fahr alt, it Deputation 1V. für Verbrechen.

die Anklage wegen wörtlicher und thätlicher Beleidigung eines öffentlichen Beamten, thätlicher Widersetzlichkeit gegen einen Abgeordneten der Obrigkeit, Beschaäͤdigung fremden Eigenthums aus Muthwillen und wegen klei⸗ nen gemeinen Diebstahls erhoben worden.

Zu seiner Vernehmung haben wir einen Termin auf

den 5. November, Vormittags 9 Uhr,

im Gerichts⸗Gebäude, Molkenmarkt Nr. 3, Sitzungs⸗ zimmer Nr. 2, anberaumt, zu welchem derselbe hierdurch mit der Aufforderung vorgeladen wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vernehmung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder uns solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwarnung, daß im Falle seines Aus⸗ bleibens mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden soll.

Berlin, den 20. Juni 1850. Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

solche Ansprüche in einem der nachste⸗ als: am 23. September oder 11. Ok⸗

vorgekommen ist, schon seit mehreren einer

Kreisgericht. I. Abtheilung.

559 B 81 irrigen Nachrichten über den gegenwärtigen Gesundheitszustand sinden wir uns zu der Veröffentlichung veranlaßt, daß hierselbst epidemische Krankheiten nicht herrschen, namentlich von der Cholera, welche im Laufe des Sommers überhaupt nur in äußerst wenigen - 1 und bei St v Wochen sich gar keine Spur mehr gezeigt hat, der allgemeine Gesundheitszu⸗ die demnächst ergehende Präklusiv⸗Erkenntniß damit für stand im Gegentheil ein höchst günstiger genannt werden muß, indem innerhalb der letztvergangenen acht Tage bei Bevölkerung von über 90,000 Einwohnern mehr nicht als im Ganzen 52 Todesfälle stattgefunden haben.

Dresden, am 21. September 1850.

11““ in der hiesigen Residenzstadt zu begegnen,

und ganz vereinzelten Fällen

Der Rath zu Dresden. Der Stadt⸗Bezirks⸗Arzt. Pfotenhauer. Dr. Siebenhaar.

Odebrecht.

228

Eitation

Moritz näa den jüdischen

unbekannten Ehemann, Badt, wegen

David

bei Vermeidung Summen zu leisten.

sische Ludwigs⸗Eisenbahn. Mit Bezug auf die Ankündigung vom in Mainz an die Hauptkasse,

5. Juli I. J. fordert der unterzeichnete in Worms an Herrn Georg Nenz,

55 Verwaltungs⸗Rath die Herren Actionaire in Köln an den Abr. Schaaffha usen

sL(Lanmit auf, eine Einzahlung von vier

prozent bis längstens zum in Frankfurt a. M. an Herren M. A. von Roth⸗

Die einzuzahlende Summe beträgt für jede Actie von 250 Fl. nach Abzug der verfallenen Zinsen

neun Gulden dreiundzwanzig Kreuzer und kann geleistet werden:

schen Bank⸗

Verein,

schild E Söhne, 8

Berlin an Herren Anhalt &. Wagener.

Mainz, den 28. August 1850. EI“ Der Verwaltungs⸗Rath.

Staats⸗Anleihe vom Jahre 1850 unzweifelhaft.

darauf an:

Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für ½ Jahr. 4 Athlr. ½ Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet

1 11

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Prpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.

661

Amtlicher Theil. 8

8 9. Deutschland.

Königsberg. Ankunft des Ober⸗Präsidenten. Rinder⸗ pest. Magdeburg. Versammlung der Land⸗ und Forstwirthe.

Oesterreich. Antwort der preuß. Regierung auf die Eröffnungen in Betreff des österreichischen Zolleinigungs⸗Projekts.

Bayern. München. Die baperische Brigade am Untermain. 8

Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.

Hannover. Osnabrück. Vermischtes.

Württemberg. Stuttgart. Wahlen.

Baden. Karlsruhe. Die Volkskammer beantragt die der Union in Kurhessen.

Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Kammer Verhandlungen.

Schleswig⸗Holstein. Kiel. Departements⸗Chef der geistlichen An⸗ gelegenheiten, Rehhoff.

Mecklenburg⸗Schwerin. neten der Rechten.

Nassau. Wiesbaden. Vermischtes.

Braunschweig. Braunschweig. Der Großherzog von Oldenburg.

Oldenburg. Oldenburg. Vermischtes.

Schwarzburg⸗Sondershausen. Arnstadt. Versammlung deutscher Bienenwirthe.

Lübeck. Lübeck.

Frankfurt. Frankfurt a. M. mischtes. Gesellschaft für deutsche Reinsprache. sellschaft in New⸗York.

Hamburg. Hamburg. Elihu Burrit.

Ausland. Frankreich. Paris. Truppen⸗Uebungen. Vermischtes. Dänemark. Kopenhagen. Vermischtes.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Preußen.

Vermittelung

Schwerin. Besprechung der Abgeord⸗

General Graf Ranzow. Gesetzgebende Versammlung. Ver⸗ Deutsche Ge⸗

Beilage.

8 cmembögge

Amtlicher Theil.

Potsdam, den 24. September.

Seine Majestät der König sind nach Treuenbrietzen ge⸗ reist, um den Manövern der 6ten Division beizuwohnen.

Auf Grund des Gesetzes vom 7. März d. JI. (Gesetz⸗ Sammlung S. 173), betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair⸗Verwaltung für das Jahr 1850, so wie die Beschaf⸗ fung der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel, und in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordres vom 15. April und 7. Mai d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 321, 322) ist zur Aufnahme der von den Kammern genehmigten Staats⸗Anleihe und zur Ausgabe der darüber ausgefertigten 4 ½prozentigen Schuldverschreibungen ge⸗ schritten worden. Diese Schuldverschreibungen befinden sich seitdem im öffentlichen Verkehr und werden in demselben fast zum Pari⸗ Course bezahlt, genießen daher unbezweifelt des öffentlichen Ver⸗ trauens. Gleichwohl nehmen die Gerichts⸗Behörden Anstand, sie für die in ihrer Deposital⸗Verwaltung befindlichen Massen als pu⸗ pillen⸗ und depositalmäßig sichere Dokumente zu erwerben oder an⸗ zunehmen, weil sie in Ermangelung einer dazu autorisirenden Be⸗ stimmung der Ansicht sind, daß sie den Staatsschuldscheinen, hinsichts deren die Allerhöchste Ordre vom 3. Mai 1821 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 46) ergangen ist, nicht gleichzustellen seien.

Diese Anstände sind formell insofern nicht unbegründet, als das Gesetz vom 7. März d. J. in der gedachten Beziehung keine ausdrückliche Vorschrift enthält. Dagegen unterliegt es materiell kei⸗ nem Bedenken, daß die über die Staats⸗Anleihe vom Jahre 1850 ausgefertigten Schuldverschreibungen hinsichts ihrer Sicherheit und demnach auch hinsichts ihrer Eigenschaft als pupillen⸗ und deposi⸗ talmäßig sichere Dokumente den Staats⸗Schnldscheinen völlig gleichzustellen sind. Der §. 2 der Verordnnng vom 17. Januar 1820 (Gesetz⸗Sammlung S. 10) bestimmt:

„Wir erklären diesen Staatsschulden⸗Etat auf immer für geschlossen. Ueber die darin angegebene Summe (nämlich 180 Millionen einundneunzig Tausend siebenhundertundzwanzig Thaler) binaus darf kein Staatsschuldschein oder anderes Staatsschulden⸗ Dokument ausgestellt werden.

Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kom⸗ men, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung geschehen.“”

SImn dis Kategorie eines solchen neuen Darlehns gehört die 2 1 Sie hat die aus— drückliche Genehmigung der Kammern in Gemäßheit jener Vorschrift

er Verordnung vom 17. Januar 1820 und des Artikels 103 der Verfassungs⸗Urkunde erhalten, wird gleich den Staatsschuldscheinen nit Einem Prozent jährlich amortisirt und gleich denselben regel näßig verzinst. Sie tritt daher den durch die Verordnung vom 17. Januar 1820 regulirten Staatsschulden hinzu und trägt in jeder Beziehung den Charakter an sich, welcher danach den Staats⸗ schuldscheinen beigelegt ist. Hieraus ergiebt sich, daß die über die neue Anleihe ausgefertigten Schuldverschreibungen auch derselben Garantieen genießen, welche nach §8§. III. folg. der Verordnung vom 17. Januar 1820 den Staatsschuldscheinen beigelegt sind, und daß demgemäß die Allerhöchste Ordre vom 3. Mai 1821, durch welche bestimmt worden ist,

daß Staatsschuldscheine auf den Antrag der Vormünder und

Kuratoren, so wie sonstiger Interessenten an Depositalmassen für

die gerichtlichen Depositalmassen erworben werden können, auf die neuen Schuldverschreibungen ebenfalls Anwendung finden muß. Dadurch wird der Vortheil der Deposital⸗Interessenten ohne Zweifel befördert werden, da die Schuldverschreibungen 4 ½ Prozent Zinsen tragen, während von der Bank nur 3, 2 ½ und 2 Prozent Zinsen gewährt werden.

Bei Ew. Königlichen Majestät tragen wir daher ehrfurchtsvoll

den Entwurf des beiliegenden Erlasses, durch welchen die erfor⸗

derliche Anordnung zur Nachachtung für die Gerichte ausgespro

chen werden soll, huldreichst genehmigen und vollziehen zu wollen. Daß es zu dieser Anordnung eines Gesetzes nicht bedarf, unterliegt unseres Erachtens keinem B denken, da es sich lediglich von der Ausführung des Gesetzes vom 7. März d. J. und einer den De⸗ posital⸗Verkehr der Gerichte betreffenden Vorschrift handelt. Auch ist bereits in einem ganz ähnlichen Falle, nämlich in Betreff der über die neue freiwillige Staats⸗Anleihe vom Jahre 1848 ausge⸗ fertigten Schuldverschreibungen, durch den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Juni 1848 (Gesetz⸗Sammlung S. 156) in gleicher Art verfahren worden.

Berlin, den 21. September 1850. Das Staats⸗Ministerium. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen.

An des Königs Majestät.

Auf den Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 21. September d. J. will Ich in Ausführung des Gesetzes vom 7. März d. J. (Gesetz⸗Sammlung Seite 156) hierdurch bestimmen, daß die Ordre vom 3. Mai 1821 (Gesetz⸗Sammlung Seite 46), be⸗ treffend die Erwerbung und Annahme von Staatsschuldscheinen als pupillen⸗ und depositalmäßige Sicherheit, auch auf die zur Dek⸗ kung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair⸗Verwaltung für das Jahr 1850 in Gemäßheit jenes Gesetzes aufgenommene Staats⸗Anleihe und die auf diefe Anleihe bezüglichen Schuldver⸗ schreibungen Anwendung finden soll.

Das Staats⸗Ministerium hat diese Bestimmung durch die Ge⸗ setz⸗Sammlung bekannt zu machen.

Sanssouci, den 23. September 1850.

Friedrich Wilhelm. von Ladenberg. von der Hey von s

Graf von Brandenburg. von Rabe. Simons. An das Staats⸗Ministerium.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kaiserl. russischen General⸗Lieutenant und General⸗ Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers, von Plaoutine, den Ro⸗ then Adler⸗Orden erster Kiasse; dem Seconde-Lieutenant Willer⸗ ding vom 3ten Artillerie⸗Regiment und dem Premier⸗Lieutenant Francke von der 3ten Pionier⸗Abtheilung den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; so wie dem Feuerwerker zweiter Klasse, Alt⸗ mann, von dem Feuerwerks⸗Personal des Zten Artillerie⸗Regiments, dem Sergeanten Herting und Unteroffizier Lange von der 1sten Compagnie der 3ten Pionier⸗Abtheilung das Allgemeine Ehrenzei⸗ chen zu verleihen;

Den Obergerichts⸗Assessor Pinder zu Naumburg zum Rath bei dem Appellationsgerichte daselbst; und

Den Physikus des Kreises Bonn und Privat⸗Docenten an der dortigen Universität, Dr. Eulenberg, zum Medizinal⸗Rath und Mitgliede des Medizinal⸗Kollegiums in Koblenz zu ernennen.

„Se. Königl. Hoheit der Prinz Albrecht ist nach brietzen abgereist.

Treuen⸗

. Justiz⸗Ministerium. Der Advokat Mathias Haag ist zum Anwalt bei dem Kö⸗ niglichen Landgerichte zu Trier ernannt; und Dem Advokat⸗Anwalt Lambert Hagen die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als Anwalt bei dem Landgerichte zu Köln ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Der bisherige Physikus des Kreises Bonn, Medizinal⸗Rath Dr. Eulenberg, ist in das Physikat zu Koblenz versetzt und der praktische Arzt, Dr. Böcker zu Radevormwalde, zum Physikus des Kreises Bonn ernannt; und

Die Berufung des Lehrers Johann Otto Gandtner an dem Gymnasium zu Merseburg, als ordentlicher Lehrer an das Gymnasium zu Greifswald, genehmigt und bestätigt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung. Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg.)

Die Abfertigung der Post⸗Dampfschiffe erfolgt:

Aus Stettin: jeden Sonnabend Mittags nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von Berlin; aus Kronstadt: jeden Sonnabend Abends.

Der „Preußische Adler“ geht ab: W“

Aus Stettin den 18. Mai, den 1., 15. und 29. Juni, den 13. und 27. Juli, den 10. und 24. August, den 7. und 21. September, den 5. und 19. Oktober; aus Kronstadt den 25. Mai, den 8. und 22. Juni, den 6. und 20. Juli, den 3., 17. und 31. August, den 14. und 28. September, den 12. und 26. Oktober.

Der „Wladimir“ dagegen: haaus Stettin: den 25. Mai, den 8. und 22. Juni, den 6. und 20. Juli, den 3., 17. und 31. August, den 14. und 28. September und den 12. und 26. Oktober; aus Kro nstadt: den 18. Mai, den 1., 15. und 29. Juni, den 13. und 27. Juli, den 10. und 24. August, den 7. und 21. September, den 5. und 19. Oktober.

Passage⸗Geld: I. Platz 62 Rthlr., II. Platz 40 Rthlr., III. Platz 23 ½ Rthlr. In diesen Beträgen ist die Beköstigung mit Ausschluß des Weins einbegriffen.

Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälf

4 Rädern 50 Rthlr., mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 5 ½ Rthlr. preuß. Court. Güter und Kontanten werden gegen billige Fracht befördert. Berlin, den 24. Mai 1850. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Waldemar von Lippe⸗Detmold, von Detmold.

Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu Sayn⸗Wittgen⸗ stein⸗Berleburg, von St. Petersburg.

Abgereist: Der Vice⸗Ober⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falkenstein, nach Falkenstein.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, nach Erfurt.

„Der Königlich spanische außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am hiesigen Hofe, de Armero y Millares, nach Dresden.

il. Dentschland. 1

Preußen. Königsberg, 21. Sept. (D. R.) Nach einer hier eingegangenen brieflichen Benachrichtigung des Herrn Ober⸗Präsidenten Eichmann wird derselbe übermorgen hier eintreffen. Die König⸗ liche Regierung macht bekannt, daß, da nach amtlichen Nachrichten die in Polen herrschende Rinderpest sich wiederum der preußischen Gränze genähert hat, die schärferen Maßregeln des §. 3 der Aller⸗ höchsten Verordnung vom 27. März 1836, die Rinderpest betreffend, in Wirksamkeit treten, und daß die polnisch⸗preußische Gränze nur an den Zollstätten Napierken, Illowo, Przelleck, Opolienetz und Friedrichshoff überschritten werden darf.

Magdeburg, 23. Sept. (D. A. Ztg.) Heute Vor⸗ mittag wurde die XIII. Versammlung der deutschen Land⸗ und Forstwirthe durch den ersten Vorstand, jetzigen Ober⸗ Präsidenten der Provinz Preußen, Herrn von Bonin, mit einer Rede eröffnet, in der er die Förderung der Zwecke dieses Vereins von Seiten des Königs dankend erkannte, das Entgegenkommen der Behörden der Stadt als rühmenswerth hervorhob und über die agrarischen Ver⸗ hältnisse der Provinz Sachsen einige Mittheilungen machte. Zur Erwiederung sprach Geh. Rath von Seckendorf aus Altenburg. Zum dreizehntenmale, ehe das fünfte Jahrzehnt entschwunden, seien wir vereint, er irre nicht, wenn er in den Gliedern dieser Genossen⸗ schaft den Kern des deutschen Volks vor sich sehe, die Pfleger des Bodens, die Erhalter der Ordnung im Staate. Die wachsende Be⸗ völkerung, der steigende Bedarf hinderten den Landwirth, stehen zu bleiben, forderten ihn vielmehr auf, neue Bahnen aufzusuchen, immer vorwärts, aber nur besonnen vorwärtszuschreiten. Vor Allem seien es die allgemeinen Versammlungen der deutschen Land⸗ und Forst⸗ wirthe, die durch den Austausch von Erfahrungen hierzu förderlich seien. Auch die XIII. Versammlung, die ihre Stätte gefunden in dem ehrwürdigen Magdeburg, wo schon der Kaiser Karl der Große den Grund gelegt zu einem verbesserten Betriebe des Acker⸗ baues, wo Handel und Gewerbe, die Hand sich reichend, blühten, werde hinter ihren Vorgängerinnen nicht zurückbleiben. Bürge da⸗ für sei der blühende Landbau, die blühenden technischen Gewerbe, die gastliche Aufnahme von Seiten der Magdeburger und die An⸗ sprache des Vorstandes, vor Allem aber der echt deutsche Monarch, unter dessen Schutze wir hier versammelt seien, den der Herr in Schutz genommen gegen große Missethat, der auch die Landwirthschaft be⸗ sonders protegire. Darum, ihr Männer aus den deutschen Gauen, vereinigen wir uns zu einem Hoch auf den König. Und es erscholl ein donnerndes dreimaliges Lebehoch. Die Frage, welche nun zur Berathung kam, betraf die höheren und niederen landwirthschaftli⸗ chen Lehr⸗Anstalten. Professor Fraus aus München stellte die Be⸗ hauptung auf, daß bis jetzt nur die niederen landwirthschaftlichen Lehr⸗Anstalten ihren Zweck erfüllt hätten, weniger die höheren land⸗ wirthschaftlichen Lehr⸗Anstalten, weil die Professoren zu wenig Kennt⸗ nisse von der Praxis der Landwirthschaft hätten. Der Redner will, daß die höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗Anstalten mit den Uni versitäten verbunden werden. Direktor Heinrich aus Pers⸗ kins will den höheren landwirthschaftlichen Lehranstalten Zeit ge⸗ gönnt wissen; man soll nicht zu bald an denselben ändern wollen. Professor Hartstein aus Poppelsdorf stellt den Antrag, die Ver⸗ sammlung wolle vermitteln, daß sich alle höheren landwirthschaft⸗ lichen Lehranstalten zu dem Zwecke vereinigten, komparative Ver⸗ suche anzustellen. Dieser Antrag wird aber nicht unterstützt. Pro⸗ fessor Stöckhardt aus Tharand hält einen mit dem größten Beifall aufgenommenen launigen Vortrag, in welchem er chemische Feld⸗ predigten, den Bauern gehalten, wie er dies selbst in Sachsen ge than, empfiehlt. Außer einer Anzahl landwirthschaftlicher Vereine und höherer landwirthschaftlichen Lehraͤnstalten haben noch die Mi nisterien zu Berlin, Wien und München Abgeordnete gesendet. Die Anzahl der Mitglieder belief sich bis heute Mittag auf 420. Die Versammlung dürfte auf 600 Köpfe anwachsen. Uebermorgen giebt die Stadt Magdeburg ihren Gästen ein Abendessen im Frie drich⸗Wilhelms⸗Garten. Am 27. September wird die Loge Ferdi⸗ nand zur Glückseligkeit eine „außerordentliche Lehrlings⸗Receptions⸗ und Tafel⸗Loge für die auswärtigen Brüder“ abhalten.

Oesterreich. Auf die Depesche des Kaiserlich österreichischen Minister⸗Präsidenten vom 21. Juli in Betreff des österreichischen Zolleinigungs⸗Projektes ist seitens der preußischen Regierung fol⸗

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