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8 8 9 2 9 Eine allgemeine Bestimmung, wie es bei Konventen mit der Intima tion zu halten sei, ist nicht gegeben. 8 8
8 für den Fall, daß i88 Bewilligung von Anlagen in veerncs ge⸗ nommen werden soll, ist die Bekanntmachung des zu verhandelnden zchen standes ausdrücklich und wiederholt verordnet. Gerade daß 859 gohl ü2 ergiebt, wie man sich bei Redaction des Landes⸗Erbvergleichs seher peil n wußt gewesen ist, daß eine solche allgemeine Veronnung. ni hei ane daß deshalb für Anlagen eine besondere Bestimmung nöthig 1- 1 Intimation Bedingung der Zulässigkeit der Berathung saüvsicht gelegen ha⸗
Es geht daraus aber ferner hervor, daß es in FS henden Gegen⸗ ben muß, die Intimation für die auf Konventen zu berath Heg
ände als Regel nicht anzuordnen. 1n “
Für diese verschiedene Behandlung der Konventssachen unn sch 18 Landtagen vorkommenden Capita kann man sehr sug eanden einerseits und verschiedenen Stellung der Landesherren zu⸗ 1 de Rechtfertigung gefun⸗ der Stände unter sich andererseits eine hinreichende 8:
1 88 stt bei dieser Lage der Sache klar, daß die 1 male Regeln über die Intimation selasenen anbenis pe,den vürsen. ei
b E Analogie . 8 5 Nothwendigkeit der Intimation für die Konvente nie gegeben, in edr4. 9 uden Falle aber den Geladenen sogar ausdrücklich bekannt ge vn 5 dös daß noch über andere Gegenstände neben den speziell erwähn⸗ macht worden, 2 würden, so läßt sich nach der mecklenburgischen Ver⸗
8 en erfolgen er n. ten Zorngetgrundbkechtens nicht behaupten, daß ein auf dem Konvent Je aßter Beschluß über einen nicht besonders intimirten Gegenstand nichtig
gewe sen sei,
Es bleibt noch die Prüfung des dritten Klage⸗Antrags übrig.
F tet:
aebie schwerinsch Regierung für schuldig zu erkennen, in möglichst kurzer Zeit einen Landtag auszuschreiben.
Fir den Herm Beklagten ist dagegen behauptet: 1 1
daß auch von dem Standpunkte der Kläger aus, nach welchem die Auf⸗
gabe der Landesvertretung nicht sofort erfolgt sei, die Zusammenberufung
1
einer neuen Kammer nach dem auf dem außerordentlichen Landtage ge⸗ nehmigten Wahlmodus nothwendig werde. Eiine verschiedene Ansicht über die Folgen der von den Landständen in Beziehung auf die verlangte Niederlegung ihrer Rechte gestellten Bedingun⸗ gen, insbesondere aber darüber, ob es in den Beschlüssen des Frühjahres 184s gelegen, daß die Herren Großherzoge die Repräsentantenwahlen wie⸗ derholen lassen könnten, führt jeden der beiden Theile zu einem verschiede⸗ nen Resultate. .
Früher ist in diesen Entscheidungsgründen festgestellt, daß die dem au- ßerordentlichen Landtage vom Jahre 1848 gemachte Proposition des Herrn Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin die sofortige Niederlegung der Landesvertretungsrechte in Anspruch nahm.
Daneben enthielten sie — nachdem vorher erwähnt worden, den Stän⸗ den werde von den landesherrlichen Kommissarien auch ein Wahlgesetz vor⸗ gelegt werden — folgende Sätze:
„Sobald nach der jetzt statthabenden Verhandlung mit Unseren getreuen Ständen das Wahlgesetz definitiv wird festgesetzt sein, werden die erfor⸗ derlichen Anordnungen für die nächsten Wahlen zu treffen sein.“ „Von Uns werden sodann die Abgeordneten durch eine Verordnung, worin Zeit und Ort der Versammlung bestimmt ist, zu berufen sein, so wie es Uns freistehen wird, die Stände zu vertagen, sie selbst aufzulösen; in welchem letzteren Falle die Wahlen neuer Stände binnen 6 Wochen, die Einberufung derselben binnen 3 Monaten zu verfügen sein werden.“ AUAeber diesen letzten Theil der Proposition, das Recht zur Vertagung und Auflösung der Repräsentanten⸗Versammlung u. s. w., ist keine Erklärung des Landtags erfolgt. Kläger leiten daraus die Nichtannahme dieses Theils der Proposition, der Herr Beklagte aber das Gegentheil ab. Nach dieser zuletzt gedachten Ansicht soll bei einer bedingten Annahme einer unbedingt gestellten Proposition (hier der Hauptvorlage wegen Niederlegung der Landes⸗ Vertretungsrechte) diese letztere mit allen näheren Erlänterungen und Er⸗ weiterungen insoweit aecceptirt sein, als nicht aus der beigefügten Bedingung mit Nothwendigkeit sich das Gegentheil ergiebt. Für die hier vorliegende Beurtheilung ist indessen dieser für den Herrn Beklagten aufgestellte Satz nicht richtig. Der Landes⸗Erbvergleich macht im §. 198 die Guͤltigkeit einer ständischen Zustimmung ganz bestimmt von einer „ausdrücklichen Erklärung“ abhängig. Geht man näher auf den Sinn und die Absicht jener Stelle der Pro⸗ position ein, so führt das auch zu einer anderen Ansicht. Beides ist in einer anderweiten, für Se. Königliche Hoheit abgegebenen Schritft— Anlage der Klage K. S. 40 der Sache ganz gemäß dahin angegeben: Es würde gar nicht nöthig gewesen sein, des Rechts der Vertagung und Auflösung der Versammlung besonders zu erwähnen, wenn nicht neben demselben die landesherrliche Verpflichtung zur Veranstaltung neuer Wah⸗ len und zur Einberufung der neuen Stände binnen einer bestimmten Zeit in Betracht gekommen wäre. Diese Verpflichtung hätten die Landesher⸗ ren, da sie ein unbedingtes Aufgeben des Landesvertretungsrechtes von den alten Ständen gefordert hätten und dadurch ein Returriren auf die
Letzteren unmöglich geworden wäre, im voraus bestimmt anerkennen müs⸗ sen, und es würden, wenn dies nicht geschehen, die alten Stände ver⸗ pflichtet gewesen sein, eine solche Anerkennung zu verlangen.
Diese Pflicht übten die Stände aber wirklich aus. Sie verlaugten und erhielten Reversalien darüber, daß die künftige Repräsentation minde stens gleich ausgedehnte Rechte mit den Landtagen haben solle, und ver⸗ hinderten unter Zustimmung beider Herren Großherzoge den Zwischeneintritt einer absoluten landesherrlichen Gewalt gründlich dadurch, daß sie ihr Lau⸗ desvertretungsrecht bis dahin sich reservirten, daß eine neue Repräsentation gebildet worden.
Diese Maßregeln wirkten in der beabsichtigten Richtung mit mehr Er⸗ folg, als die Annahme der Proposition gethan haben würde. Dies ist sicher 88 Grund, weshalb später von dieser letzteren nicht weiter die Rede ge⸗
esen.
Anerkannt ist durch dieses Stillschweigen gewiß nichts.
Kläger behaupten nun aber überdies, daß das mit den Landständen und demnächst dem engeren Ausschuß berathene Wahlgesetz ausdrücklich nur für Eine Repräsentanten⸗ Versammlung bestimmt gewesen sei und habe dienen können.
Dieses unter dem 13. Juli 1848 publizirte Gesetz ist mehrfach, und namentlich auch in dem mecklenburg⸗schweriner Landtags⸗Abschiede vom 17. Mai 1848, wie bei der Publication des Gesetzes selbst, als ein nur „provisorisches“ bezeichnet. Auch darüber, wie dieses Wort hier zu ver⸗ stehen, ist gestritten. Es kommt aber auf eine Feststellung des Sinnes des Worts nicht an, da der Sache nach außer Zweifel ist, daß, der getroffenen Abrede gemäß, nur eine Repräsentanten⸗Versammlung nach diesem Wahl⸗ gesetz gewählt werden sollte, ein Reskript des Herrn Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin vom 14. Mai 1848 sagt dies ausdrücklich.
Die Stände werden darin aufgefordert, bei ihren Beschlüssen Ver trauen zu ihrem Landesherrn und zu dem gesunden Sinne des mecklenbur⸗ gischen Volkes zu beweisen, und dann heißt es weiter:
„Wir erwarten dies um so mehr, als es sich hier nur um ein provi⸗ sorssches Wahlgesetz für die nächste Stände⸗Versammlung handelt, als dn. Siüe dann erst die Verfassung und in ihr die Zusammensetzung
Uechend 88. z9 berathen sein wird. Erst mit diesen Ständen wird
8 zu ordnen sein, auf welche Weise Mecklenburg zu einer ge⸗
gneien Verrretun ll 8 e; es Lan 8 ⁄
erst mit ihnen 89 aller Interessen des Landes gelangen kann, und ordnen seiden ird ein darauf begründetes definitives Wahlgesetz zu
Zw Salase nchage, nachdem d
Berathung dn g8. Se Sie behielten darin dem engeren Ausschusse die
S den Erlaß deseteten. des Wahlgesetzes vor und überließen
6 en Landes⸗Regierungen, jedoch mit dem
„in Grundlage der bishert I enn man vn iszerices Verhandlungen.“
6 t, da 4
Entäußerung von Rechten e in allen diesen Erklärungen von einer so kann man nicht geneigt sein 9118,89, den Ständen bisher beiwohnten, in einem ausgedehnteren Sinne zu 8„ und Landschaft Erklärte
die Worte unmittelbar zu⸗
5 8
dieses Reskript erlassen, gaben die Stände ihre
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lassen. Diese letzteren sind aber an sich klar. Sollte das Wahlgesetz in Grundlage der bisherigen Verhandlungen redigirt werden, so durfte die ausdrückliche Zusage, daß es nur für die nächste Repräsentativ⸗Versamm⸗ lung von Gebrauch sein sollte, dabei nicht außer Acht gelassen werden. Die Stände hatten hierauf ein Recht, welches ihnen einseitig⸗ nicht entzogen werden konnte.
Man braucht also darauf gar nicht zurückzugehen, daß Se. Königl. Hoheit der Großherzog demnächst selbst von dem so verabredeten Wahlge⸗ setz, nachdem die erste Wahl danach erfolgt war, abgegangen ist und ein neues, auf wesentlich verschiedenen Grundlagen beruhendes Wahlgesetz mit dem Staatsgrundgesetz publizirt hat. Schon nach dem, was mit den Ständen paktirt worden, ist das damals berathene Wahlgesetz durch den einmaligen Gebrauch konsumirt. b
Unter Berufung auf einen in den landständischen Verhandlungen mit genehmigten Paragraphen der vorgelegten, für die neue Repräsentanten⸗ Versammlung bestimmten Geschäftsordnung ist zwar öfter hervorgehoben, wie gerade aus dieser Genehmigung erhelle, daß die Stände auch für die Berathung von anderen legislativen Fragen, außer der Feststellung der neuen Verfassung selbst, im voraus Regeln zu geben gesucht und also nicht allein an eine Versammlung gedacht haben könnten, welche nur die Vereinbarung der Verfassung bezweckt. Es kann das indessen für die Geschäfts⸗Ordnung eingeräumt werden und es kann dabei auf sich beruhen bleiben, die anschei⸗ nend nicht fern liegenden Gründe zu erörtern, welche zu dieser insoweit nicht in Abrede zu stellenden Inkonsequenz geführt haben. Selbst in der landesherrlichen Proposition war die Geschäfts⸗Ordnung ausdrücklich nur für die nächste Repräsentanten⸗Versammlung verlangt. Hier interessirt das nicht, da die beide Theile bindende Verabredung wegen des Wahlgesetzes in sich klar und zweifellos ist.
Das für den Herrn Großherzog aufgestellte Verlangen hat aber noch weit wichtigere Gründe gegen sich.
In der für Höchstdenselben abgegebenen Schrift ist nicht näher ange geben, wie deren Verfasser sich die Lösung der vorhandenen Konflikte in dem von ihm bezeichneten Wege gedacht hat.
Eine nähere Prüfung ergiebt, daß auf diesem Wege die Lösung nicht erreichbar ist.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin ist mit den versammelt gewesenen Repräsentanten in dem Maße einig geworden, daß Beide einem Verfassungs⸗Entwurfe ihre Zustimmung ertheilt haben, der nach ihrer übereinstimmenden Ansicht vollständig war.
Zwischen dem Herrn Großherzoge und einer Repräsentanten⸗Versamm⸗ lung bedarf es also keiner neuen Berathung.
Fände sie dennoch statt und käme zwischen ihnen allein ein neues Ver⸗ fassungsgesetz zu Stande, so wäre damit die Lage der Sache nicht geän⸗ dert, das neue Gesetz wäre aus denselben Gründen nicht zu Recht bestän⸗ dig, weshalb dies in Ansehung des ersten hat angenommen werden müsen. Das Hinderniß des Gelingens lag bei den anderen Faktoren der alten landständischen Verfassung neben dem Herrn Großherzoge von Mecklenburg⸗ Schwerin, und da liegt es noch jetzt, ohne daß es durch neue Berathun⸗ gen mit Repräsentanten beseitigt werden könnte.
Durch diese Berathungen kann nämlich weder die Ritter⸗ und Land⸗ schaft gezwungen werden, die gestellten Bedingungen aufzugeben, noch kann dadurch Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Strelitz recht⸗ lich in die Lage versetzt werden, seinerseits von seinem Verlangen einer Zu⸗ sammenberufung der alten Landstände zurücktreten zu müssen.
Das weist aber sehr bestimmt auf den allein zulässigen, d. h. auf den Weg hin, der rechtlich allein zum Ziele führen kann.
Beruhen solche Hindernisse auf bestimmten Rechten, so ist ihre Hebung nur bei den Personen zu suchen, denen diese Rechte zustehen.
Da, wie sich in der früheren Prüfung ergeben hat, das publizirte Staatsgrundgesetz deshalb nicht zu Recht beständig ist, weil bei dessen Ein⸗ führung die noch bestehenden Gerechtsame der Landstände und des Herrn Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz unbeachtet geblieben und verletzt sind, so kann das beabsichtigte Ziel einer neuen Verfassung nicht anders zu Stande kommen, als dadurch, daß vor Allem mit diesen beiden Berechtig⸗ ten die Hauptfrage zu einem reinen Schlusse gebracht wird.
Und da, wie sich in jenen früheren Prüfungen ferner gezeigt hat, die Landstände mit Unrecht für aufgehoben erklärt sind, dieselben vielmehr recht⸗ lich noch fortbestehen, so folgt anderweit daraus, daß die nöthig werdenden Berathungen und Verhandlungen mit den Landständen gültigerweise nur in altlandständisch⸗verfassungsmäßigem Wege erfolgen können.
Das Unternehmen der Einführung einer neuen Repräsentativ⸗ Verfas⸗ sung ist auch nicht etwa nur bis jetzt nicht zu Stande gekommen, sondern es ist definitiv gescheitert. Dadurch, daß diese Regierung mit den Reprä⸗ sentanten abschloß, obgleich die Zustimmung der Großherzoglich mecklenburg⸗ strelitzschen Regierung fehlte und obgleich die Seestädte ihre Sonderrechte noch nicht zur Disposition gestellt hatten, ist versucht, einseitig das auf die mecklenburgische Union gegründete und noch bestehende Recht zu beseitigen, welches durch freie Zustimmung der drei Betheiligten gelöst werden sollte und rechtlich nur in diesem Wege gelöst werden konnte. —
Wenn aber Ritter⸗ und Landschaft, von der hier nur die Frage ist, die nach den Rechten der Union ohnehin unerläßliche Zustimmung Sr. Königlichen Hohett des Großherzogs von Mecklenburg. Strelitz auch noch ausdrücklich neben der Renunciation der Seestädte zur Bedingung ihres eigenen Rückmitts machten, so nimmt die jetzt aufgetretene Ritterschaft mit gerechtfertigtem Grunde aus eigenemund nicht etwa aus fremdem Rechte die Wiedereinberufung des Landtags auch deshalb in Anspruch, weil die Zu⸗ stimmung des Herrn Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz zur berathenen Verfassung und zur Auflösung der Stände fehlt.
Dabei ist auch nicht allein die Ritterschaft des stargardschen, sondern nach dem Rechte derselben Union in ganz gleicher Weise auch diejenige des mecklenburgischen und wendischen Kreises betheiligt.
Die landständischen Verhandlungen zur Herbeiführung einer neuen Ver⸗ fassung wurden, wie früher schon hervorgehoben, bei ihrem Beginn in den Propositionen, wie in den Erklärungen darauf — in voller Beachtung der be⸗ stehenden Rechte und der verfassungsmäßigen Ordnungen gefühit. Auf diesem Wege war zu einer neuen Verfassung zu gelangen, welche auf festen Rechts⸗ Fundamenten beruht hätte. Wenn später von diesem Wege abgewichen und das geschah zuerst durch eine Nichtbeachtung und Verletzung der von den Ständen wegen der Seestädie gestellten Bedingung — und wenn spa⸗ terhin in diesen Abweichungen immer weiter gegangen und durch Außer⸗ achtlassung der auf der Landesunion beruhenden Gerechtsame des Herrn Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz auch eine zweite von dem Landtage gestellte Bedingung verletzt ist, so ist davon nicht allein das eine Folge, daß die publizirte neue Verfassung nicht zu Recht beständig ist.
Das Recht zur Landesvertretung selbst sollte auf die neuen Repräsen⸗ tanten übergehen, sobald die Verfassung in dem bedungenen Wege ordnungs⸗ mäßig zu Stande gekommen.
Dies ist nicht eingetreten, das Unternommene ist vielmehr fehlgeschla⸗ gen. Es fehlt an der ordnungsmäßig eingeführten Repräsentation, an welche jenes Recht übergehen könnte. 8
Die Landes⸗Grund⸗Verfassung der Großherzogthümer Mecklenburg ist demzufolge den Rechten nach noch die alte, das Landesvertretungsrecht beruht noch jetzt, und zwar nun wieder ohne Modification und nach den Rechten des Landes-Erbvergleichs bei den Landständen.
Mit diesen sind deshalb die nöthig werdenden Maßregeln in verfas⸗ sungsmäßigem Wege nun zu berathen.
Nach §§. 145, 146 und 149 des Landes⸗Erbvergleichs und dem dabei in Bezug genommenen §. 8 des hamburgischen Vergleichs vom Jahre 1701 sollen die Landtage alle Jahre im Herbste gehalten und vom Herrn Groß herzoge von Mecklenburg⸗Schwerin ausgeschrieben werden.
Auch der dritte Antrag der Ritterschaft ist demnach gerechtfertigt, nur war — zur Vermeidung neuer Zweifel — einer dabei gebrauchten unbe⸗ stimmten Bezeichnung die der Verfassung gemäße bestimmtere zu substi⸗
tuiren. 1e e⸗ .“
Anderweite zu entscheidende Fragen liegen nicht vor.
Aus allen diesen auf durchgängiger und völliger Uebereinstimmung aller drei Schiedsrichter beruhenden Gründen hat das zu ertheilende Urtheil des
Schiedsgerichts nicht anders, als wie geschehen, ausfallen können. Dr. von Langenn. Dr. Götze. Freiherr von Schele.
Eisenbahn⸗Verkehr. Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn.
Der Betrieb auf der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn hat sich im Jahre 1849 wieder gegen das Jahr 1848 vermehrt; die Zahl der von den Lokomotiven durchlaufenen Meilen beträgt 27,117, also gegen die im Jahre 1848 durchlaufenen 25,382 Meilen mehr: 1735; außerdem sind von fremden Lokomotiven, welche während der Instandsetzung der Lokomotiven der Magdeburg Halberstädter nach deren Uebergabe von der vorigen an die jetzige Verwaltung geliehen werden mußten, noch 4276 ½ Meilen durchlaufen, so daß gegen voriges Jahr überhaupt 6011 ½ Meilen mehr durchlaufen sind. An Personen wurden im Jahre 1849 befördert 362,215 gegen 320,234 Personen im Jahre 1848. Von denselben wur den in erster Wagenklasse befördert 4213 gegen 3404 Per⸗ sonen im Jahre 1848; in zweiter Klasse 67,997 gegen 58,735 Personen in 1848 und in dritter Klasse 290,005 gegen 258,095 Personen in 1848. Es sind sonach in 1849 gegen 1848 41,981 Personen mehr befördert, worunter sich jedoch 30,218 Militairs befinden. Auf eine Meile Bahnlänge kommen im Durchschnitt 1,480,735 Personen gegen 1,306,568 in 1848 und ge⸗ gen 1,200,569 in 1817. Die Einnahme pro Person und Meile betrug durchschnittlich 3,016 Sgr. Die stärkste Personen Freguenz in einem Monat hatte in 1849 der Monat Sepkember 39,846 ge gen 29,148 in 1848; in 1848 war die stärkste im Monat Novem ber mit 39,119, wogegen in vemselben Monat 1849 nur 22,399 befördert wurden. An. Gütern wurden befördert: Eilgüter 67,124 Ctr. 90 Pfd. Fec E111“ 8 Pfd. in 1848; Frachtgüter und. Produkte „2,030,520 Ctr. 10 Pfd. gegen 1,583,578 Ctr. 29 Pfd. in 1848. Ueberhaupt 2,097,654 Ctr. 30 Pfd. gegen 1,627,486 Ctr. 1 Pfd. in 1848, es hat sich sonach der Güterverkehr um 470,468 Ctr. 29 Pfd. ver⸗ mehrt. Auf eine Meile Bahnlänge kommen im D urchschnitt 9,080,673 Ctr., und die Einnahme pro Ctr. und Meile hat durchschnittlich 6 Pf. betragen. Unter dem erwähnten Quantum Güter befinden sich 1,107,727 Ctr., welche im Norddeutschen Eisenbahn⸗Verbande über die Bahn transportirt wurden. Im zweiten Halbjahr 1848 betrug das Quantum, welches im Norddeutschen Eisenbahn⸗Verband transportirt wurde, 275,777 ¼ Ctr. Die Betriebs⸗Einnahmen betru⸗ gen nach folgender monatlicher Zusammenstellung:
1849. 1848. 1947. Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. 19,240 21 3 16,831 17 6 12,865 20 2 20,338 22 8 16,368 5 11,814 12 11 25,816 3 14 22,36 19 4 14,607 21 8 28,428 16 11 22,544 7 4 10,497 29 2746 6 27 21,422 19,093 19 25,418 25 17,062 17,896 11 30,872 26 T1“ Fä 24,836 23,053 26 WT
2259 30,353 16
— 092 541
25,023 24
25,552 30,134 44 24,560 29
24,848 4 1 24,267 2. 22,904 22
Dezember 20,017 28 8 21,041 22 4. 20,490 18
Summa 810,899 8 8 254,679 11 230,634 13 Es ist sonach die Einnahme des Jahres 1849 gegen 1848 um 55,653 Rthlr. 25 Sgr. 9 Pf., und gegen 1847 um 79,699 Rthlr. 5 Sgr. 2 Pf. gewachsen. Die angeführte Einnahme ist folgender⸗ maßen entstanden: 1) aus dem Personenverkehr 144,20 Rthlr. 27 Sgr. 10 Pf. 1848: 124,894 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf.; — 2) aus dem Frachtgutverkehr 445,200 Rthlr. 8 Pf. 1848: 107,226 Rthlr. 12 Sgr. 3 Pf.; 3) aus dem Eilgutverkehr 9,604 Rthlr. 11 Sgr. 5 Pf. — 1848: 7765 Rthlr. 4 Sgr. 17 Pf.; 4) aus dem Passagier Gepäck und Hunde Transport 4827 Rthlr. 20 Sgr. — 1848: 3742 Rthlr. 23 Sgr. 5) aus dem Equipagen⸗Transport 1318 Rthlr. 13 Sgr. 8 Pf. — 1848: 1821 Rthlr. 1 Sgr.; — aus dem Vieh⸗Transport 5173 Rthlr. 5 Sgr. 1 Pf. 1848: 4638 Rthlr. 26 Sgr. 9 Pf. Einnahme pro 1849: 310,333 Rthlr. 18 Sgr. 8 Pf. Dazu kommen noch an Miethen, Pächten, Zinsen und extraordinairen Einnah⸗ men 1392 Rthlr. 5 Sgr. 2 Pf.; folglich beträgt die Ge⸗ sammt⸗Einnahme 311,725 Rthlr. 23 Sgr. 10 Pf. Dazu tritt noch, um die Balance herzustellen, das Vorschuß⸗ Konto: Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Rest gut haben auf Verwaltungskosten pro 1849 mit 1450 Rthlr. 4 Sgr. 4 Pf. Summa 313,175 Rthlr. 28 Sgr. 2 Pf. Die Ausgaben betrugen: A. Für die Bahn Verwaltung 44,761 Rthlr. 14 Sgr. 6 Pf. B. Für die Transport⸗Verwaltung 109,351 Rthlr. 23 Sgr. 9 Pf. (. Für die allgemeine Verwaltung 8792 Rthlr. 13 Sgr. 8 Pf. Summa der Betriebs⸗Ausgaben 162,905 Rthlr. 21 Sgr. 11 Pf. Dazu treten noch folgende Vorschuß⸗Kontos: 1) Mate⸗ rialien⸗Magazin: Bestand pro 1850 881 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf.; 2) Maschinen⸗ und Wagen⸗Werkstatt: Bestand an Reservestücken und Vorräthen 26,510 Rthlr. 21 Sgr. 8 Pf.; 3) Gepäck⸗Kasse: Magdeburg, Restbestand an den dortigen Expedienten 118 Rthlr. 27 Sgr. 3 Pf.; 4) Abrechnungs⸗Büreau in Köln: niederzuschlagende Differenzen 44 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Zusammen 27,556 Rthlr. 7 Pf. Kassenbestand 122,714 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf. Summa 313,175 Rthlr. 28 Sgr. 2 Pf. Von den Ausgaben kommen nach Prozenten auf die Bahnverwaltung 27,48 pCt., auf die Transportverwaltung 67,13 pCt. und auf die allgemeine Verwaltung 5,39 pCt. Die sämmtlichen Ausgaben betragen Prozente der Brutto⸗Einnahme 52,26 pCt. Die Ausgaben betragen für die Bahn⸗ und die allge⸗ meine Verwaltung 6914 Rthlr. 20 Sgr. und für die Transport verwaltung für jede von den Lokomotiven durchlaufene Nutzmeile 3 Rthlr. 14 Sgr. 6 Pf. Von den sämmtlichen Ausgaben kommen auf jede durchlaufene Nutzmeile 5 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf. Auf die Actien des Stammkapitals ist einschließlich der Zinsen an Dividende gezahlt 8 pCt. Der Reservefonds ist im Jahre 1849 um 14,052 Rthlr. 15 Sgr. 1 Pf. verstärkt und dadurch auf die Höhe von
32,082 Rthlr. 18 Sgr. 10 Pf. gebracht worden.
Iarnua Februar. März
April
September .... November
Markt⸗Berichte.
Breslau, 24. Sept. Weißer Weizen 50, 56, 01 Sgr., gelber Weizen 50, 55, 60 Sgr.
Roggen 36, 38, 40 Sgr.
Gerste 26, 27 ½, 29 Sgr.
Hafer 17, 49, 21 Sgr. “
Rapps 87 bis 90 Sgr. hbez.
Rübsen 70 bis 75 Sgr.] 2
Spiritus 6 ¾ Gld.
Rüböl 12 ½ Rthlr. Br.
Zink loco 4 Rthlr. 20 Sgr. v“ 1
Der Markt war heute entschieden flauer, daher sowohl Wei als Roggen billiger erlassen werden mußte.
— —
1.“
2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Athlr.⸗4„¼ Jahr. 8 Rthlr. ⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ⅛ Sgr. berechne
No 266.
Iemn hk1l
Deutschland.
Preußen. Potsdam. Aufenthalt Sr. Majestät des Königs in Treuenbrietzen.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt. Kammer⸗Verhandlungen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin. Die Zusammenkunft der früheren Abgeordneten unterbleibt. — Mißtrauens⸗Votum des Bürger⸗ Ausschusses. 8
Frankfurt. Frankfurt a. M. Die kurhessischen Angelegenheiten.
Ausland.
Frankreich. Paris. Vermischtes.
Großbritanien und Irland. Gesandten. — Felssprengung.
Italien. Rom. Die Stimmung des Volkes. — Turin gänge in Sardinien.
Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Potsdam, den 25. September. 3 Seine Majestät der König sind von Treuenbrietzen wie⸗ der auf Sanssouci eingetroffen.
Amtlicher Theil.
London. Ankunft des russischen
Die Vor⸗
Beilage.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Staats⸗Minister Freiherrn von Schleinit, unter Er⸗ nennung desselben zum Wirklichen Geheimen Rath, von der Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu entbinden und den General⸗Lieutenant von Radowitz zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu ernennen.
Zur Ausführung der Bestimmungen des §. 1 des mit der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft unterm 23. August 1850 abgeschlossenen Betriebs⸗Ueberlassungs⸗Vertrages ermächtige Ich Sie, behufs des vollständigen Ausbaus, so wie der Verwaltung und des Betriebes der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn eine Behörde un⸗ ter dem Namen: „Koͤnigliche Direction der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn“ einzusetzen, welche von Ihnen unmittelbar ressortiren, vorläufig in Elberfeld ihren Sitz nehmen und in Angelegenheiten der ihr übertragenen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 14. September 1850.
(gez) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt An
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem mit der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft un⸗ term 23. August 1850 der anliegende Vertrag abgeschlossen wor⸗ den, durch welchen das Statut der Gesellschaft theilweise abgeän⸗ dert wird, wollen Wir diesen Aenderungen mit Bezug auf §. 71 des unterm 12. Juli 1844 von Uns bestätigten Statuts (Gesetz⸗ Sammlung fuͤr 1844 Seite 315 und ff.) Unsere landesherrliche Bestätigung hierdurch ertheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 14. September 1850.
b1 (gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt. Simons.
Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend die Statut-Aenderungen, welche durch den mit der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft unterm 23. August 1850 abgeschlossenen Betriebs⸗Ueberlas⸗ sungs⸗Vertrag herbeigeführt worden, vom
14. September 1850.
Zwischen dem Ministerial⸗Direktor Mellin und dem Gehei⸗ men Finanzrath von der Reck, als Kommissarien des Herrn Mi⸗ nisters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem Vice⸗Präsidenten des Verwaltungs⸗Raths der unterm 12. Juli 1844 Allerhöchst bestätigten Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft, Fabrikbesitzer und Kaufmann Albert Wever, und dem Präsidenten der Direction der gedachten Gesellschaft, Advokat⸗An⸗ walt von Hurter, Beide aus Elberfeld, als durch die beiliegende notarielle Vollmacht vom 14. August 1850 bestellten Vertretern der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, andererseits, ist vorbe⸗ haltlich der Allerhöchsten Genehmigung, in Betreff der Uebernahme der Verwaltung des Bergisch „Märkischen Eisenbahn⸗Unternehmens von Seiten des Staats, der nachfolgende Vertrag abgeschlossen worden. 8 1
Der Staat übernimmt die gesammte Verwaltung des Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Unternehmens, nachdem die General Ver⸗ sammlung der Gesellschaft die Uebergabe nach den Vorschriften des unterm 12. Juli 1844 Allerhöchst bestätigten Statuts (Gesetz⸗ Sammlung für 1844 S. 315 ff.) rechtsverbindlich beschlossen hat, sobald die Allerhöchste Bestätigung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Abänderungen des Statuts und die Einsetzung der König⸗ lichen Verwaltungs⸗Behörde erfolgt sein wird. Letztere wird un⸗ ter der Firma „Königliche Direction der Bergisch⸗Märkischen Ei⸗ senbahn“ von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingesetzt und soll innerhalb des ihr zugewiesenen Ge⸗ schäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der Direction, dem Verwaltungs⸗Rath und der General⸗Versammlung (mit Aus⸗
gegenwärtigen Vertrages der Ge⸗ neral ⸗ Versammlung vorbehaltenen Functionen) beigelegten Befugnisse über, insbesondere hat dieselbe auch die jähr⸗ lich zu vertheilende Dividende festzusetzen. Sie leitet den noch nöthigen Ausbau der Bahn und den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß sie in Betreff der von ihr einzugehenden Ver⸗ träge und Verbindlichkeiten als Bevollmächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist, und von dem Staate eine Garantie für einen Er trag weder der Gesellschaft und den Actionairen, noch dritten Personen gegenüber übernommen wird. Die Kosten dieser Ver⸗ waltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungs⸗Be⸗ hörde selbst, werden aus den Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt vorbehalten, der Königlichen Direction auch die Leitung des Betriebs anderer Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten der Königlichen Direction nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn⸗Unternehmungen vertheilt werden. “
Um der Gesellschaft eine fernere beiräthige Mitwirkung bei der Leitung des Unternehmens zu gewähren, soll von der General⸗ Versammlung eine Deputation von fünf Mitgliedern aus den Actionairen, welche in den an der Bahn gelegenen Orten wohnen, gewählt werden. Die Mitglieder dieser Deputation haben während ihrer Function drei Actien bei der Koöniglichen Direction zu deponiren. Es werden eben so viel Stellvertreter mit denselben Bestimmungen hinsichtlich des Domizils gewählt. Die zuerst Gewählten sollen bis Juni 1852 fungiren. Hiernächst scheiden alljährlich abwechselnd zwei resp. drei Mitglieder und Stell vertreter aus, das erstemal nach dem Loose und später nach dem Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alljährlich im Monat Juni stattfindende General⸗Versammlung wieder besetzt; die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder im Laufe des Jahres aus, so treten für sie zunächst nach dem Amtsalter, wo dieses nicht entscheidet, nach der Ordnung der auf sie bei der Wahl gefallenen Stimmen die Stell⸗ vertreter als wirkliche Mitglieder ein. Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ihre Be⸗ schlüsse werden kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein.
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Ge⸗ sellschaft der Königlichen Direction gegenüber wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Verwendung der letzten Anleihe, bei Feststellung des Fahrplans⸗Tarifs und der Dividende mit ihrem Gutachten gehört und, dringend eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königlichen Direc⸗ tion dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entscheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferenzen an dem Sitze der Königlichen Direction zu halten. Die auswärtigen Mitglieder erhalten für die Tage, wo Konferenzen stattfinden, drei Thaler Diäten und, so weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Erstattung ihrer Reise⸗Auslagen.
„Ddieser Deputation (§. 2) wird die Rechnung über die noch rückständigen Bau⸗Ausführungen und sodann jährlich innerhalb der vier ersten Monate des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. Diejenigen Erinnerungen gegen⸗ die Rechnungen, welche nicht schon durch die Königliche Direction selbst erledigt werden, überreicht die Deputation dem Minister für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, welchem darüber die schließ⸗ liche Entscheidung zusteht. 1
nahme der im §. 4 des
Die General⸗Versammlung wird jährlich im Juni von dem Vorsitzenden der Deputation berufen, um die Wahl der Mitglieder der Deputation zu bewirken und um den Bericht über die Lage des Unternehmens entgegenzunehmen. Den Vorsitz in der General⸗ Versammlung führt der Vorsitzende der Deputation.
S. 5.
Die Dauer der Verwaltung der Bahn seitens des Staats wird auf mindestens zehn Jahre festgesetzt. Nach Ablauf derselben soll sowohl dem Staate, als der Gesellschaft die Kündigung des Ver⸗ hältnisses mit einjähriger Frist zustehen, der Gesellschaft jedoch nur dann, wenn sie zuvor allen Verbindlichkeiten gegen den Staat und die Seehandlungs⸗Sozietät vollständiges Genüge geleistet hat. Eine Kündigung kann von Seiten der Gesellschaft nur in derselben Weise, wie Abänderungen des Statnts beschlossen werden. (§§. 71, 72 des Statuts.)
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Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen des un term 12. Juli 1844 Allerhöchst bestätigten Gesellschafts⸗Statuts werden hierdurch für die Dauer des Vertrags⸗Verhältnisses abge⸗ ändert resp. außer Anwendung gesetzt.
rlin, den 23. August 1850. (Unterschriften.)
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. ptember c. genehmige Ich, daß unter Aufhebung des Regulativs über die Benutzung der elektro⸗magnetischen Staats⸗Telegraphen seitens des Publikums, vom 6. August v. J. und dessen Ergänzungen, so wie des bisherigen vorläufigen Tarifs, die Bestimmungen und der vorläufige Tarif des unter dem 25. Juli d. J. abgeschlossenen deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Vertrages auch auf den tele⸗ graphischen Verkehr im Innern der preußischen Staaten in Anwen dung gebracht werden und überlasse Ihnen, dem Minister für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, die Ausführung dieser Be⸗ stimmung.
Bellevue, den 26. September 1850.
(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt. von Rabe. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und an den Finanz⸗Minister.
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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Prenuß. Staats⸗ Anzeigers: Behren⸗Straße Ur. 57.
1850.
Bekanntmachung.
Um das Telegraphen⸗Institut möglichst gemeinnützig zu machen und für dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grund⸗ sätze zu erzielen, haben die Regierungen von Preußen, Sesterreich, Bayern und Sachsen sich über die Bildung eines deutsch⸗österrei chischen Telegraphen⸗Vereins verständigt und in einem am 25. Juli c. abgeschlossenen, mit dem 1. Oktober c. in Wirksamkeit tretenden Vertrage zunächst die Grundsätze festgestellt, nach welchen zum Zweck der Uebereinstimmung die internationale, d. h. diejenige telegraphische Korrespondenz zu behandeln ist, bei welcher die Ursprungs⸗ Station und die End⸗Station verschiedenen Staatsgebieten angehören. Ee deutsch⸗österreichische Telegraphen⸗Verein, zu welchem der Zutritt für alle übrigen deutschen Regierungen mit den in deren Gebieten zu errichtenden Telegraphen⸗Linien offen gehalten ist, erstreckt sich nicht allein auf die in den Gebieten der vorgenannten vier Regierungen gelegenen, sondern auch auf diejenigen Telegraphen⸗ Linien und Stationen, welche die eine oder andere der Vereins⸗ Regierungen in fremden Staaten unterhält, soweit, als nach den mit den betreffenden fremden Regierungen bestehenden oder noch ab⸗ zuschließenden Verträgen die Anwendung der Vereins⸗Bestimmungen gestattet ist. 8
Gleichzeitig sollen nach Allerhöchster Ordre von heute die Be⸗ stimmungen und der Tarif des Vereins⸗Vertrages auch auf die auf preußischen Telegraphen⸗Stationen aufzugebende und innerhalb des preußischen Telegraphen⸗Bereichs verbleibende telegraphische Kor⸗ respondenz in Anwendung kommen. 1
Vom 1. Oktober c. ab treten sonach das Regulativ vom 6. August 1849 und dessen Ergänzungen über die Benutzung der elektro⸗magnetischen Staats⸗Telegraphen seitens des Publikums, so wie die publizirten Tarife außer Kraft, und kommt dagegen von demselben Termine ab bei Behandlung der internationalen, so wie der im Bereich der preußischen Telegraphen⸗Linien aufgegebenen und verbleibenden telegraphischen Privat⸗Korrespondenz folgendes Regu⸗ lativ in Anwendung.
Bezeichnung der zu benutzenden Linien.
§. 1. Die preußischen Staats⸗Telegraphen erstrecken sich vom
1. Oktober c. ab auf die Linien A. von Berlin über Braunschweig, Hannover, Köln, Aachen bis
Verviers,
a) mit Anschluß an die belgischen Telegraphrn von Ver⸗ viers nach Brüssel und Ostende,
b) mit den Seitenlinien von Düsseldorf nach Elberfeld, und von Hamm nach Münster; B. von Berlin über Wittenberge, Hagenow nach Hamburg;
C. von Berlin nach Stettin; D. von Berlin über Breslau nach Oderberg, mit Anschluß anm die österreichischen Telegraphen⸗Linien nach Wien, Triest ꝛc.; E. von Berlin über Deßau, Halle, Weimar, Erfurt, Gotha, Eisenach, Kassel nach Frankfurt a. M., mit der Seitenlinie von Halle nach Leipzig, mit Anschluß an die sächsische Telegraphen⸗Linie zwischen Leipzig un Dresden.
Diese Linien können für den Privat⸗Verkehr benutzt werden.
Die Benutzung der Telegraphen der Vereins⸗Regierungen von Preußen, Oesterreich, Bayern und Sachsen steht überhaupt Jeder mann ohne Ausnahme zu. 1
Classification der Depeschen. §. 2. In Bezug auf die Behandlung sind zu unterscheiden a) Staats⸗Depeschen der dem Telegraphen⸗Vereine angehörigen und der vertragsmäßig berechtigten Regierungen, b) Eisenbahn⸗Depeschen, c) Privat⸗Depeschen. M
Ein Unterschied zwischen Eisenbahn⸗Depeschen und Privat⸗ Depeschen findet jedoch nur insoweit statt, als durch besondere Vor⸗ schriften oder durch Vertrags⸗Bestimmungen festgesetzt worden ist.
Welche Depeschen jede einzelne der Vereins⸗Regierungen als ihre Staats⸗Depeschen betrachtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab.
Reihenfolge in der Depeschen⸗Beförderung.
§. 3. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus geschieht der Regel nach in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert werden, oder mittelst des Telegraphen zu derselben gelangen.
Den Vorrang hierbei haben jedoch jederzeit die Staats⸗De⸗ peschen und unter diesen wiederum diejenigen, welche von den be⸗ treffenden Staats⸗Oberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgesandt werden, ohne daß aber (mit Ausnahme von Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist) durch das Dazwischentreten solcher Depeschen die bereits begonnene Telegraphirung anderer Depeschen unterbrochen werden darf.
Ferner gebührt den Eisenbahn⸗Depeschen, falls sie nach §. 2 von Privat⸗Depeschen zu unterscheiden sind, ebenfalls der Vorrang vor letzteren.
Unter Staats⸗Depeschen derselben Geltung gehen die als dring⸗ lich bezeichneten denjenigen vor, welche eine solche Bezeichnung nicht haben.
P
Richtungswechsel.
§. 4. Das im §. 3 erwähnte Rangverhältniß der Depeschen⸗ Gattungen findet auch beim gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Depeschen von verschiedenen Stationen einer und derselben Linie in der Weise Anwendung, daß ein Richtungswechsel zunächst von jenem Rangverhältnisse abhängig ist.
Depeschen gleicher Kategorie, welche auf derselben Linie zur Absendung in entgegengesetzten Richtungen vorhanden sind, sollen in der Beförderung alterniren. —
Ort und Zeit der Aufgabe. “ §. 5. Die Aufgabe der Depeschen zur Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen⸗Stationen erfolgen; — in Berlin bei