1850 / 267 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

darüber nicht die bekannten polizeilichen Gewalt⸗Maßregeln mittheilen und sichinm gutachtlichen Aeußerung sich wendet, glaubt er zunächst nur die Frage Erhaltung der Festungen und der dahin gehörigen Gebäude, in kleidet werden soll, sie auch über das Bundesh . . r das Bundesheer, da solches woh

8 2 s ürde wider Verhoffen eine Verständigun 1 e Sie nen Aus- ich erheben und würde wider ee⸗ P i eine npromißge⸗ dere olge au Sta ehe en 2. eetzte 2 jen 2 isse 8 8 land und Herrn Thiers. Sie hatten von Baden aus ein en Aus V ehe en, so muß der zweifelhafte Punkt bei einem omprom ßg 8 deren Folge außer Zte nde sehen, der auf den 4sten angesetzt n beantworten zu missen, ob der Vorschlag, wie er Jsth wen obe Be. baulichem Dde aa Snas, p F vg fiug hierher gemacht und schienen ene besonderes Interesse an une 8 Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusammen⸗ Sitzung beizuwohnen; Ritter zeigt unterm 23sten demselben an, merkten präzisirt worden, von der Bundes⸗Versammlung anzunehmen sein soll betrifft. Eben so würde dieser Ko issi 1 den Befehlen des Bundes unterliegt, ab cch seren Hereihsen Münstfr zu ehmnen⸗ h““ Pühh Ertschanbescholtenen, der Rechte und der Verfassung kun⸗ daß er sich gezwungen gesehen, der Polizei⸗Behörde die Erklärung ooder abzulchnen sei. Es läßt sich zwar bei der 8 Dnigen be⸗ bas 18 ben Festungen vorhandene E rechtlich betrachtet bwesden⸗ 8 88 net 2 ge et us. e 2 5 & 8 9 drei j 2 8„ 9 22 9 9 8 68 „vlichs - 9 bb. * 1 d 1 * b 4 n 8 8 8 8. uüll, e das ge⸗ is osition habe 88 Nei⸗ 8 8 einer ei Hessen und bei Rhein. Darmstadt 23. Sept. digen, wenigstens dreißig Jahee 8* Cö“ veshe sin vhnsehen, e⸗ —— 885 nhnh 829 1 merklich gemachten Unbestimmtheit der Vorlage nicht verkennen, daß sammte Mobiliareigenthum, in ordnungsmäßigem und komplettem I Möhbccteit vade die oberste Bundes⸗ Behörde dage⸗ (D Ze E1“ Featszen Sitzung 9 fersten Kammer stellt durch die hegpean⸗ nhn elene Wahl 1“ vhibreichende Ct. ehhn s8 lären Modes Zesch Reinhard, N.dh. Wendt eutler, 85 v a. in wesentlichen Beziehungen noch durch Stande zu erhalten. Die eveern. dagegen anbelangend, des zu verfügen, um ee Sns die Geldmittel des Bun⸗ der G f 1 ünde be⸗ .* 8 88 1 . E“ HArD; We“ - weitere Verhandlungen gehoben werden könnte allein die Bundes⸗ so ist bekanntlich die Bundesfestung Ulm noch im Bau be Aen 3 gen, zundesheer, oder Theile un⸗ r I 8 8 8 be n Zustände be Niemand darf die auf de die wählende Sei b ssi in ei reibe Presidente 8 8 ngen geh könnte, allein die Bundes so ist bekanntlich die him Bau begrissen und ben, z. B. einzel hn r, oder Theilen dessel⸗ . 68 Jaup folgenden Antrag, die kurhessischen Zus schuldigungsgründe, welche die v zu beuriheen ar⸗ Ihnn bncc he s in II an den Fieflakran I versammlung ist nicht in der Lage, ihrerseits Vorschläge zu machen, in der Festung Rastatt der Bauplan noch nicht in seinem ganzen Um⸗ zur d.estga hi eine Bestimmung geben und Fülch 1 in ei 1— ie Ver 1oh n ausschlagen. Se. 5 Pene heele EE— 8beeeeh re heil gung a und hat sich daher, indem sie die versöhnlichen Absichten der Kai⸗ fang zur Ausführung gekommen. Eine Verfügung über die Fortsetzun hörde im Inter gen zu können, welche die oberste Bundesbe „Wenn in einem deutschen Lande die Verfassung de gemein⸗ durch das Loos einen Vorsitzenden mit entscheidender Stimme im der intendirten Kammer⸗ Sitzung für diesmal abzustehen, weit sis serlichen Regierung und die heilige Pflicht der Bundesversamm⸗ dieser Bauten in diesen beiden Bundesfestungen und in welcher A ig AleIn Interesse des Bundes und seiner Zwecke für hig scheint, so ist dies Sache allet Stöndeverstesen eün, so erührt er Falle der Stimmengleichheit.“ Nicht bekannt jedoch ist es, daß das sich außer Stande brfinden, „die resp. ausgeführte und angedrohte lung zu jeder nur irgend möglichen Rachgtebigkeit enatent solche vorzunehmen wären, selbst ng Maßgabe 88 vafür SS hhae. Gegenstand des b Ekgenthume h amen Vaterlandes. Tritt der Fall in Kurhessen kan ide Staa⸗ bessische Ministerium diesen für Fälle solcher Art verfassungs⸗ Gewalt zurückzuweisen.“ eaee Bn 1 . z 5 11.““ undesflotte. Bei dieser treten ganz ähnliche Erwä 8 i üchs broß Erbf 8 ““ kurhessison eschrieben G Endlic 5 teresse des deutschen Bundesfriedens vollkommen anerkennt auf festgesetzten Pläne, würde dagegen die Gränzen der Befugnisse ei Z9 82 ken ganz ähnliche Erwägungen ei unächst das Großherzogthum; denn Erbfolgerecht kann beig aze, mäßig vor eschriebenen Weg, bereits eingeschlagen habe. Endlich eine Entschei ;. . Söee E11““ Befugnisse ei⸗ wie bei den Bundesfestungen. Die Schiffe Sungen ein in Ei sen ver Die Regierung Sr. sen ug guch dn Se Stä zersammlung icht die ver . 1“ 1 eine Entscheidung über den Antra o wie er vorliegt, zu ner bloßen Verwaltungs⸗Behörde überschreite gime 1 K. 96 D hiffe und das darauf be Gesommihesser vetmarnbatndo zder ecgudeversammung sind auch von Seiten der Stände⸗Versammlung. noch nicht die ver⸗ Frankfurt. Frankfurt a. M., 25. Sept. Die O. P. A. Z. beschränken. Im Allgemeinen scheint 8g der Billigkent Fie es Lber Frsegeng solcher Bauten I“ und Mobiliar bilden das Bundes IEe e hanss h indirekter abgelehnt, und die Stände auch die Minister⸗Anklage vor ven Ober⸗Appellationsgericht gehört, ten Sitzung der Bundes⸗Versammlung. denheit der Rechtsansichten unter Bundesgenossen, die einander ge⸗ tracht kommen, während solche nicht zum Ressort der einzu e. die einzelnen Schiffe lassen sich aber so wenig 81 p 5 orwe 1 42 4 e 2121. 4 SrS414 9 1 . zrte ine Foschoße I J.n 8 8 1825 7 9 7 1 Ben 6 . 88 888 8 zum . setze 0r 3 11 8— ' v Bn r Ker⸗ N Verwen encsterium glaubte, hierauf keine Rücksicht reilich, gleich den früher angeführten, eine zusam Geschehen Frankfurt a. M., den 14. September 1850. genüber stehenden Theile zur Verhütung faktischer Konflikte über Kommission gehören sollen. Ueberläßt man die Verwaltung des ale F zu ihrer Bedienung und Armirung nothwendigen Perso⸗ wurden aufgelöst. Das 2 angen, das ganze Land in 6 1 s nale, von dem Ober⸗Kommando der Flotte,

ein Mittel, welches f 1 ist sogar so weit geg 1ze L. mengetretene Stände Versammlung voraussetzt. Uebrigens ist es 8 dn. N.a8. nelegsza vv ne nre 3 n in mehrfacher wesentlicher Hinsicht mit unzweifelhaft (und von Murhard in seinen Erläuterungen der kur serlich Königlichen Herrn Wirklichen Geheimen Rathes, L kunftsmittel verständigen, wobei keiner von beiden seinem behaupte⸗ Beschränkung einer besonderen auch von der Bundes⸗Versamm Fürgechang angrerbnmse ve erlassenen Verordnung vom 22,da- hessischen Verfassungs⸗Urkunde auf das klarste umständlich nach⸗ fen von Thun⸗Hohenstein; von Seiten Bayerns: des ten Rechte etwas Weseniliches vergiebt. Es liegt zugleich in der lung unabhängigen Behörde, so h“ Versamm⸗ von der Besatzung, dem Gouvernement, der Militair⸗Verwalt dier unge mcgr g. deegammth. Aber der bleibende ständische Aus⸗ ge. iesen), daß das im Art. 154 bestimmte Kompromißgericht kei⸗ Königlichen Herrn General⸗Majors, Ritters von Xylander; Natur der Sache, daß ein solches Interimistikum die Möglichkeit nichts zu sein hals dann die hob insofern u. s. w. Es würde auch hier, wie bei den Bundes⸗Festun e 1 ng sguß dat s 91 üderencterium entgegengestell und dessen Steuer⸗ nesweges einem Theile ohne Zustimmung des anderen aufgedrungen von Seiten Sachsens: des Königlichen Herrn Geheimen Nathes voraussetzt, daß die streitenden Theile während seiner Dauer zu nicht genöthigt wäre sich mit im Wege stehen, der Kommission alle die Maßregeln 6 Ferens. aushab sich eungesetzlich und verfassungswidrig erklärt, mit Zu⸗ werden kann, sondern daß es nur alsdann stattfindet, wenn sowohl N 3 n d nckendorf; von Seiten Hannove rs⸗ bes ö rechtlichen Ausgleichung ihres Streites gelangen. Im vor⸗ handlungen zu befassen, ihre Thäligkeit 1113“ die sür die Erhaltung der Flotte auf ihrem Pgigen Sto at . nmmung fast aler Behürden, einschließlich des Ober⸗Appellations⸗ Regierung als Stände darin einverstanden sind, daß einzelne Be⸗ niglichen Herrn⸗ Legations⸗Rathes Dr. Detm TToTT liegenden Falle wird es also zunächst darauf ankommen, wichtigeren Theile ihres Berufs ausschließlich widmen k8 86 nothwendig sind, so wie auch derselben, da die Flotte lediglich aus sünag s uns mtt Billigung, wie es scheint, des gesammten kurhessi⸗ stimmungen der Verfassungs⸗ Urkunde nicht klar, sondern ihrem Württembergs: des Königlichen Herrn Geheimen Legationen 8 klar zu machen, worin die Verschiedenheit des rechtlichen kommt aber bei diesem Bundes⸗Eigenthum und desen lt 5 Bundesmitteln zu erhalten ist, die Unterhaltung der Mannschaft 1 Volkes. Hieraus hat sich binnen wenigen Tagen ein Zustand Sinne nach wirklich zweifelhaft ebendaselbst Rathes von Reinhard; von Seiten Kurh e.ehghlag fuhsti⸗ Standpunktes besteht, der von Den beiden differirenden Thei⸗ noch ein anderer und sehr wichtiger Gesichtspunde 8 Ecrg 8 bestehenden, von der Kommission nicht ein eiti lntwickelt, welcher, ohne irgendwo eine Störung öffentlicher Ruhe nachgewiesen ist, die Stände⸗ neben 28 Kurfürselichen Herrn, Bundestags⸗Gesandten E1“ ostitz len C“ und einwiesern beide durch den nämlich der politische und militairische. Von der Festung läßt sich Normen, mit Beachtung dessen, was oben und Ordnung zu veranlassen, dennoch nicht lange bestehen kann, Eingehen auf ein Kompromißgericht zur Minister⸗ Anklage schrei⸗ tuirten Königlich sächsischen Herrn Bn sst r 8 G“ Hessen: ““ gewahrt betrachtet werden kön⸗ die Besatzung und der ihr unterliegende Zweck nicht trennen. Wir übe Fafsen katrikular ⸗Beiträge zu solchen Zwecken gesagt ist, ohne einerseits das monarchische Prinzip, andererseits die Rechte ten, welche eben so unbedingt alsdann verhandelt und entschieden und Jänckendorfz; von Seiten des 8 b“ 8 Cassa⸗ 8 wird sich auch ergeben, ob mit Sicherheit bringen diesen Gegenstand erst hier zur Sprache, weil das Bundes⸗ werden könnte. Es werden jedoch ö des Volkes wesentlich zu gefährden. Die einschlagenden Bestigt. werden kann. Alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den des Großherzoglichen Herrn Ober⸗ Appe nnrch melling 1 8 darauf rechnen ist, daß während der Dauer eines Interimisti⸗ Militair zwar wohl zur Verfügung des Bundes steht, aber nicht als 88 er politische Fragen zur Sprache kommen, vesche f mungen der kurhessischen Verfassungs⸗Urkunde sind folgende: Es vorhandenen Konflikt auszugleichen, setzen aber eine zusammengetrelene tions⸗Gerichts⸗Rathes, Freiherrn von 8 6 L16ö6“ J das proponirte G definitive Entscheidung der Haupt⸗ Bundes⸗Eigenthum bezeichnet werden kann und wir also auch nicht EI“ nach ihrem Standpunkt nicht zu lösen berechtigt sein sege V E“ Aufbringung des Ständeversammlung voraus. Uebrigens hatbeidiese ganzen bedauer⸗ hausen; von Seiten Dänemarks. pegen differenz erfolgen werde. Die Kaiserlich österreichische Regierung annehmen können, daß die Königlich preußische Proposition wenn wollen nur auf den einzigen Umstand aufmerksam g weit die lichen Kollision, Dwobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Be⸗Lauenburg: des Königlich dänischen Herrn 1““ und mit ihr diesenigen deutschen Regierungen, welche die Bundes⸗ sie von der Verwaltung des Bundes⸗Eigenthums spricht sich Unch n, bt⸗ Kommission sollte beabsichtigen, die Flotte oder einen T Versammlung durch Bevollmächtigte beschickt haben, behaupten den von dem gesetzlich damit verbundenen Begriff habe 11““ fuͤr deren Erhaltung geeigneteren ind en, als ihren jetzigen Standpunkt, so würden

ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes, l. 1 898 cs verea f zain st 1 9 Sei e wegen L übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch stimmungen der kurhessischen Verfassung zweckmäßig sind, sondern Bülow; von Seiten der Nied erlande LTE „Staats⸗Rathes I“ igt G Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Ohne landständische nur darauf, daß Verfassungsgesetze allseitig befolgt werden müssen, Limburg: des Königlich zieverlchdischen Hergt. Strelit: 8. Forlbestand, des purch die europäischen und deutschen Verträge von nen wollen. Alle militairischen Anordnungen, welche der Gou⸗ hierbei und bei der W. 8 Bewilligung kann vom Jahre 1831 an weder in. Kriegs⸗ noch in das kurhessische Volk sich in Ruhe und Ordnung, nach Gesetz von Scherff; von Seiten von ö“ 1815 gegründeten deutschen Bundes, der Bundesgesetze und der von verneur einer Bundesfestung nicht selbstständig nach Maß⸗ Zwech 16. 88 des Orts nicht blos Gruünde den mute⸗ Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig, als ir⸗ und Verfassung verhalten, mit Entschiedenheit und mit bewunderns⸗ Großherzoglichen Herrn Geheimen Zustizr 6 ei h JP verfassungsmäßigen Organe in gesetzlicher Form gefaßten gabe der ihm nach Reglement oder Observanz zustehenden eee“ können, sondern es gend eine sonstige Landesabgabe, sie habe Namen, welchen sie wolle, werther Einmuͤthigkeit. Ich trage daher darauf an: l--““ Liechtenstein, Sch 6 mesü sahr Geber 8 ö“ halten die Existenz eines deutschen Bundes, dem Befugnisse treffen kann, darüber muß er die Verhaltungsbefehle Hierbei sehr gewichtige politische Gründe zur Sproche, welc. ausgeschrieben oder erhoben werden. §. 144. Die Verwilligung 1) demselben, so wie namentlich dem landständischen Ausschuß, sen⸗Homburg: des Großherzoglich Faiferlich 1 es nicht blos faktisch und temporair, sondern rechtlich an einem ver⸗ seiner vorgesetzten Behörde einholen; diese Behörde kann aber nicht Veziehung die Verwaltung von der Verfü⸗ des ordentlichen Staatsbedarfes erfolgt in der Regel für die näch⸗ unsere lebhasteste Anerkennung seines Benehmens auszu⸗ Staats⸗Raths Dr. von Linde; güeriesesschen fassungsmäßigen Organe des Willens und des Handelns fehlt, die in Aussicht genommene Kommission sein da eine nur mit der S Flotte zu trennen ist, nur allein von der obersten sien drei Jahre. Es ist zu diesem Zwecke der Stände⸗Versammlung sprechen ³ 8 reichischen Ministerial⸗ Konzepts 1 jukten 8 6 erimistischen für eine Plaagatche und erkennen in der Zurückführung des materiellen Verwaltung vom Bundeseigenthum beschäftigte Behörde 1 enischieden werbe mb se⸗ o daß der Voranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese 2) unsere Staäats⸗ Regierung zu ersuchen, sich aufs eifrigste. in Protolollführers, Ritter v on R ann 8 prä⸗ deutschen Bundesrechtes auf rie völkerrechtliche Gleichberechtigung hierzu keine Kompetenz hat, hierüber vielmehr nur die oberste Bun . bger pen selbstständigen Verwaltungsmaßregeln nicht leicht Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthalten Wilhelmsbad dafür zu verwenden, daß das kurhessische Mi⸗- Substitution⸗ (I §. 1 * . lich Jasschen der neben einander bestehenden einzelnen deutschen Staaten, unter desbehörde oder die von ihr zu diesem Zweck instruirte und von ihr 8 w It Bundeseigenthums nuß, zeitig vorzulegen. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nütz⸗ nisterium alsbald den Kriegszustand aufhebe, und daß es die⸗ sidium zeigt an, daß die Substitution des Kömsg sch, sie das Recht einer Initiative zum Handeln des abhängige Behörde kompetent sein kann. Mit der Besatzun bgt. d4 Hünc g. ereußische Prorostion die Bundes⸗Kasse be⸗ lichkeit der zu machenden Ausgaben nachgewiesen, das Bedürfniß der sen Konflikt zwischen Regierung und Ständen, auch um aus⸗ Herrn Gesandten Nostitz und Jänckendorf, für den Kurfürstlich 6 Pflicht, solche zu berücksichtigen, hätte, vie dem den Bundesfestungen unterliegenden Zweck, als einer Sa utz Siese gnbelangt, so wüsde ver bgave Kalsen 03, vorgeschlagenen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend wärtige Einmischung zu vermeiden, auf eine für solche Fälle hessischen Gesandten Hassenpflug fortwähre. 1“ wirkliche Auflösung des Bundes. Die Königlich preußische Rrgie⸗ mauer gegen den äußeren und inneren Feind, haͤngt 112 welcher bei Fügsetzuns Fer Köäch ston geh Fafftats,. .. aller⸗ vorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffenden Behörden in der Verfassungs Urkunde begründete Weise baldigster Er⸗ §. 8., Leitung der Bundes⸗Angelegenheiten. (I. 8 §. ie GG behauptet, daß der deutsche Bund zwar bestehe, daß wendig die Frage zusammen, in velcher 8. unter die Kategorie von Bundes⸗Eigenthum fallen und die diejenige Auskunft und Nachveisung aus den Belegen, Akten, ledigung zufüͤhre, wozu jedenfalls thunlichst schleunige Einbe v. J. 18809) er Großhe 88 gber die Beifa sis8 .. im Jahre 1848 aufgehoben, und daß balten werden soll, ob auf dem Friedensfuß feneshals 8— A4*“ Büchern und Literalien gegeben werden, welche die Stände in rufung einer Stände⸗Versammlung gehört. 1 8 trägt Namens der über die Verwaltung dis Busstesn die Orgau seines Willens und Handelns nicht vorhanden, vielmehr dafür bestimmten Gränzen in größerer oder geringerer Zahl n seln, vamtt se Sazen Brszand u veniatx dieser Beziehung zu begehren sich veranlaßt sehen koönnten. Der Praͤstdent will den Antrag au einen Ausschuß vetweisae, niedergesetzten Kommission vor: DVie Kaisenlich Fferet⸗ veie en 111“ sämmtlicher deutscher Regierungen auf freier völker⸗ ob die Festung auf den Kriegszuß gesetzt werden und mätzin vie welce dir ihe ahegegte erwalfung des Csemmhums des Bundes §. 146. In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Steuern Abg. Gebhardt legt aber Widerspruch ein und beharrt dabei, sich gierung hat in der ersten Sißung Pen wieverereffnelen 1n I 1“ mögliche Mittel sei, um auf rechtmäßi⸗ Kriegsbesatzung eintreten soll, oder nicht u. s. w. Alle diese An⸗ noth wendig inacht. st zie Kol Fhsr gesftt und andere Abgaben betreffen, soll die landstandische Verwilligung auf nichts weiter in der Sache einlassen zu wollen, weil die Kam⸗ Bundes⸗Versammlung vom 3. September 1850 den Antrag Hestent: 111“ Entschluß oder eine Thätigkeit des deutschen Bun⸗ ordnungen können der mehrgedachten Kommission 8 I EeEe“ wir besonders erwähnt sein, ohne welche weder die Erheber zur Einfor⸗ mer sich schon darüber ausgesprochen habe. Vergebens wird ent⸗ Die Verwaltung des Bundes⸗Eigenthums als von 8 8 herbeizuführen, so daß es in der Willkür jedes einzelnen deutschen weil dies die Gränzen der bloßen Verwaltung überschraͤtet, dies ““ Natrbunte. ausgespro⸗ derung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind. gegnet, daß damals kein guͤltiger Beschluß gefaßt worden sei, daß noch schwebenden Hauptfrage über die politische estaltung des b 8Io“ eine künftige neue Gestaltung, sondern auch die vielmehr Fragen sind, welche in befriedigender Weise e- 5n chen haben. Endlich wird als Bundes⸗ Eigenthum das §. 102. Vor der Verabschiedung, Vertagung oder Auflösung dieser Antrag als ein neuer und nicht identisch, mit dem früheren Bundes völlig gesonderten Gegenstand zu betrachten und zu Fssec . eee“ en Bundes⸗Organs zu verhindern. Es Bestimmungen der obersten Bundesbehörde vW Archiv aufgeführt. Daß dessen Verwaltung eines jedesmaligen Landtages haben die Stände aus ibrer Mitte des Abg. Gebhardt erscheine; namentlich hebt der Präsident hervor, Zwecke W. interimistische Behörde zu vereinbaren, wodurch. vir Eüen G 11 8 S gösht a een gerichtet sein, über den können. Sie influiren aber wiederum wesentlich d 1 Ge⸗ dehe n. Letsleegenapm nen Kaemeicion gäenlacher kächet t. einen Ausschuß von drei bis fünf Mitgliedern zu ⸗wählen, wel⸗ daß es ja Niemanden in seinen Rechten präjudizire, den Ausschuß terielle Verwaltung des Bundes⸗Eigenthums in Gemeinschaft f 8 St 1“ uns e dieser beiden rechtlichen schäftskreis der Verwaltungs⸗Kommission, weil sie mit den Ge⸗ hgn die cher bis zum nächsten Landtage über die Vollziehung der Land⸗ sich auch über die Vorfrage aussprechen zu hören, ob man über⸗ den in der Bundes⸗Versammlung nicht vertretenen Regierungen 8 1.“ 88 dae es kommt darauf schäften, die dieser kompetiren, zusammenhängen. Mit der Gr Bundesversammlung ein ihrer Thätigkeit nicht stören würde. Die tags⸗Abschiede zu wachen und dabei in der verfassungsmäßigen haupt weiter auf die Sache eingehen wolle? Die Kammer lehnte möglich gemacht würde. CAAX“ 1““ 1 Eee. e 1 der deutschen Staaten, der Besatzung, mit dem Kriegs⸗ oder Friedensstand steht üe in den Archiven befindlichen Urkunden, Akten und sonstigen Ge⸗ Weise thätig zu sein, auch sonst das landständische Interesse wahr⸗ es bei endlicher Abstimmung mit 8 gegen 7 Stimmen ab, „den An⸗ Um diesen Antrag, über welchen der 16“ “] G sich Ee““ . einzelnen Frage über die Bedürfnisse der Mannschaft, über b iat sind unstreitig ein Miteigenthum jedes einzelnen Bundes⸗ zunehmen, so wie die ihm nach der jedesmal besonders zu ertheilenden trag an den juristischen Ausschuß zu verweisen. flung gewählte Ausschuß sich gutachtlich zu ützern ööö des⸗Verfassung W che die Bun⸗ die Armirung, über die Verproviantirung der Festung ꝛc. in 8 1 steht also die Einsicht und Benutzung alles dessen, was zunchnen, i e despahee b16 Aendsäg 8 b Abg. Inp erstattet Ausschußbericht ücber 8e Antrag des verstehen, ist es nöthig, aus den vorausgegangenen 8 3 19 schli 8 1nhs 8bLE“ üͤber das nigem Zusammenhang. Die Verwaltungs⸗Maßregeln W sich darin befindet, der Bundesversammlung und deren Mitgliedern 111““ . Ein jeder Staatsdiener bleibt hinsichtlich Abg. Gebhardt, die Verhälnisse in Baden betreffend (die Regierung welche zu dem Vorschlage geführt haben, Folgen es zu 2 kten: Senh Lö“ EEEB 8 beiden verhält. 8 Diese schieden sein, je nachdem diese militairischen Fragen helche ibeen eben so zu, wenn eine besondere unabhängige Kommission das seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Derjenige, welcher sich wolle für Aufhebung des dorkigen Kriegszustandes wirken). Der 1) die Weigerung der Königlich preußischen Regienung, deverselben Jersammlung E 16 89 die Bundes⸗ Bestimmungsgrund in den politischen Verhältnissen Archiv verwaltet, als wenn dies von Beamten geschieht, welche einer Verletzung der Landes⸗Verfassung, namentlich auch durch Voll⸗ Ausschuß empsiehlt, nach umfassender Auseinandersetzung der Sache, eröffnete deutsche Bundes⸗Versammlung l deutschen Staaten 8 welche in EEEE1“ v mit so oder anders entschieden werden. Die Kommission 1“ 1.“ X“ ZZ“ ziehung einer nicht in der verfassungsmäßigen Form ergangen n den Antrag der Regierung zur Beachtung. Schluß der Sitzung. irgend welche Anerkennung zu 6 dn 1“ Ni de 111““ ihren recht⸗ die Verpflichtung haben, die von der obersten Bundesbehörde 8 Sn. Bundesversammlung eingesetzte Ausschuß glaubt in Verfügung einer höchsten Staats⸗Behörde (s. §. 108), einer Ver⸗ 6t g 11“ blos thalsächlich Göb h EE“ .“ b J““ Richtung getroffenen Anordnungen zur Richtschnur ihres Ver⸗ ig ba echil chen S haben, welche vmtreumng bffentlicher Gelder ober einer schuldig macht, Sl.) Das hier augenblicklich liegende russische Geschwader ist das Eö“ Preußen betrifft, von welchen die deutsche als einzelner, eine um so vollständigere Anerkennung des ö ““ 11“ desverfassung überhaun noch die Rede’ sein = ae gg 8. rne sic bestechen läßt, seine Berufspflichten gröblich hintenansetzt oder crögte, das bis jeßt in vcfer in Fahrwasser Station vensmpeen beschlch d ss kiegan 1.“ ßen behaupteten blos völkerrechilichen Verhältnisses sein W 9 Behepre sein; würde sie aber, unbekümmert um solche schen Durchführbarkeit des seiner Begutachtun 46 8 81 der prakti⸗ seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landständen ever Ce Festeht Sciffen: 6 Unienschiffen „Russia“ 8. Cige e ung ehen E11 8 ewee ce esche der Inhalt der Vereinbarung den r vmnbschen I nungen, den Weg verfolgen, den sie für den richtigen und entgegenstellen und muß sich vaher um . ö 18 der zusndigen Werichts zasichen „Arsis“, „Irsechin“, „Katzbach“, „Brienne“ und „Sisoia Weliki“, Königlich preußischen Ministers der eäti geh Angelegenhei⸗ sirung seiner materiellen Mittel auch der Möglichkeit I 18 sie über den Wirkungskreis einer blo⸗ aussprechen, als er keine Vorschläge zu machen E113 8 5. .“ E11.“ ver Fregatte „Konstantin“, den Pampf 1 Fregatten „Kamtschatka⸗ h d August 1850 ist von den „Verbündeten“ Preußens, 8 schen Thäͤtigkeit und jer er Ausssicht darauf, daß die Differenz nach des Bundes 11 G“ und die Sicherheit dem eingeschlagenen Wege vorangegangen werden könnte, 8. 6 Wege schien g untersucht. 1 icht erthei erden.“ und „Archimedes“, den T ampfschiffen „Smeloi“— und „Ottwaschnai“, und von den mit Oesterreich „näher verbundenen Regierungen“”“ dem Rechte und nicht nach der Macht werde entschieden werden be⸗ lich preußische n sch u erscheien. Der Köntg⸗ guch an Fch Zan⸗ unmäͤglich erscheint, daß sich zwei so grundsä schusse von dem Ergebnisse der Anklage Nachricht ertheilt werden.“ den Briggs „Agamemnon“ und „Paris“e den Schoonern „Strela“, die Rede, obwohl die Bündnisse, auf welchen diese näheren Verbin⸗ auben würde. Die deutsche Bunndesversammlung, aus 1“ preußische Vorschlag nimmt zwarv ein Schiedsgericht lich widersprechende Ansichten, wie es diejeni B1ö“ sätz 88gö I „Dosch“ und „Opad“ und dem Transportschiff „Amerika.“ Man dungen beruhen sollen, nicht näher bezeichnet sind, und die Kai voollmächtigten sämmtlicher Budesglieder gebildet, stellt den Bund fiö in Aussicht, jedoch nur wenn hier vertretenden Regierungen festhalten und Gsh weee 95 9 ve värfeüses Fühlte; 5 i h Aariaa gadche Verwilligung spricht von einem bevorstehenden großen Manöver bei Kiel. serlich österreichische Regierung ihrerseits auf keine andere seiner Gessntgitpest vor sie ist das beständige verfassungs- sollte über 1. zu Stande kommen preußische Kabinet aufstellt, in einem vermittelnden in Verordnungen nicht erwähnt werden konnte, so möchte allerrings Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 25. Sept. Die Verbindung sich beruft, als auf den, alle deutschen Stag⸗ his g nblicke seihes x 1141““ Kommission unter sa einsg seh ong die Ban⸗ Versaniml bhhane. zanbes. . 8 f enthält an der Spitze ihrer neuesten Nummer Fol ten gleichmäßig verbindenden deutschen Bund. D“ .ö“ EEE1I161“ sie Bevollmächtigte deut⸗ des⸗Versammlung aber zu der U berzeugu . hHanbeln wenac scher Regierungen, welche in der Bundesversammlung nicht habe ihre Komvete zber b erzeugung käme, die Kommission vorangesetzte Streben nach Erleichterung und Erlangung G 3 3 vetenz überschritten oder wolle die Verwaltung in ner so wünschenswerthen Einigung sämmtlicher Mitglieder

der landständische Ausschuß gesetzlich und verfassungsmäßig verfah⸗ Schw. Ztg. A 2 9 zvoß⸗ Vereinbarung wird übereinst ren haben, zumal der §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde, welcher von gendes: Am 10. Sktober 1849 ward die zwischen dem Großherzoge Zweck der -C1“ eis s bö. vertreten sind, anerkennt, würde sie ihre ei Exist f 1h v- 5 Sg 8 8 Ab vordneten⸗Kammer vereinbarte Verfassung als das gül⸗ von österreichischer sowohl, als von preußischer Seite her⸗ 1 7 g 88 4 c eigene istenz agu geben einer Art fül Sg . ausnahmsweise erforderlichen Maßregeln bei Unzulänglichkeit der und dIbe 1b - g11 bu I“ und zum Organ einer besonderen Verbind 8 Art führen, die mit Anordnungen, welche der Bunde eutschen Bunde in diesem Falle i 1 ; Gesetze spricht, hier nicht anwendbar scheint, und da der Ausschuß tige Staatsgrundgesetz verkündigt. Der Großherzog hatte bereits vorgehoben, daß ein thatsächlicher Konflikt zwischen Genossen falls Fi 1 deutsche Waand L11“ ET welche II16u“ allgemeinen Bundes⸗Interesse zu für 1 det v von der Ständeversammlung instruirt war, zu keinem Ausschreiben- am 23. August v. J. gelobt, dasselbe treu und unverbrüchlich zu deutschen 1“ heilige rat⸗Verbindung deutscher ““ Sepa⸗ achtet, nicht in Einklang stehen, vielmehr diese 88 1 in Rede stehenden Vorschlags, son 8 äidevers ng 1 zu m. Au⸗ n nc Feühe Erreichung dieses Zwes es Alles zu thun, was ohne ein Aufgeben 2 bung scher Ste⸗ 1 gleicher Berechtigung gegen⸗ det wären ö“ 4 Inter gefahr⸗ ern vielmehr darauf anträgt: von Steuern zuzustimmen; auch ein Recht der Staatsregierung, „in halten. öt ¹ 9 1 s 89n” b 8 1 T“ übertreten könnte. Es 11. ““ gung gegen dären, würde es an einem Ausweg fehle glche F v 9 111 8 6 dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staates vorzu⸗ sem Grundgesetz berufenen Abgeordneten⸗Kammer das in demselben des eigenen rechtlichen Standpunktes möglich sei, wird Fflssetgh An daß der beesat EC“ ht neeg Nothwendigkeit,s zu beseitigen, denn man wird wohl 1“ E“ 29 kehren“, wie es in anderen Staaten, namentlich im §. 73 der Groß⸗ vorgeschriebene Gelöbniß, die Verfassung treu zu beobachten und zu erkannt. 3) Als die Gegenstände, deren Verwaltung interimistisch Organ der Thäti keit 88 8 bG Staaten gemeinsames den sein, daß die Bundes Versammlun selbst unbefangenen Prüfung jede Proposition zu unterwerfen, welche herzoglich hessischen Verfassungs⸗Urkunde, ausdrücklich anerkannt bewahren. Einem Zweifel an der Gültigkeit dieser Verfassung war einer selbstständigen Kommission zu übertragen ser⸗ hat Preußen vie wins Or eh b Wid- 88 9 Sr Thatsache, daß er überhgußt ter hinsichtlich der zu ihrer Kompeten 66 Priätn Hegenstände e san esa h . 2 12 711. 2 8 11 8 ; ; 2 88 2 2 8 . 8 KIe 8 88 I dsso s 8 86 N 5 8 ·2 8 es Wille ) 6 joson 8 7 8 be . ige Gege. ige 3 2 für Fei et erachte 6 wind Zin Kurhesser nicht ausgesprochen ist. Daß auch die Behör⸗ auf keiner Seite Raum gelassen, und dieselbe stand längst in aner Festungen, die Flotte, die Kassen und Archive des Bundes genannt, 1166 feiße Auflösung 8 elns mit diesen That⸗über sich erkennen kann. Ein weiterer Gesichtspunkt tigen, zu machen fůr sefs erachten könnte. den in diesem Lande den Ausspruch des bleibenden landständischen kannter, Wirksamkeit, als ein von dem Großherzog eingeholte. ohne daß österreichischerseits ein weiterer oder engerer Umfang der Versammlung die Moglichkeit ge J aber der Bundes⸗ dem Bestehen einer solchen selbstständigen Verwaltungs Kommissi 8 b Penngees al C““ Ausschusses und des Ober⸗Appellationsgerichtes beachten und in ih⸗ Schiedsspruch und eine auf. diesen Schiedsspruch gegründete Ver⸗ zu verwaltenden Objekte bestimmt bezeichnet wäre. 1) Was die tragte EEET1“ 8 .“ . Eingehen guf die hean⸗ in Betracht zu ziehen, ist der finanzielle Kann nes i h Beyrhd. 1 rem Benehmen befolgen, erklärt sich hiernach und vurch den ange⸗ ordnung des Gesammt⸗Ministeriums vom 14ten d. M. das Staats⸗ Ausdehnung der Besugnisse betrifft, in welchen das Verwaltungs⸗ 1g Seen 1e 11“ Verträge nach dem Obenerwähnten zu dem Resultat 9 in 8 6 E G c 2 8 7 7 S h8 8 8 5 ½ C IE „C vi stoeßo j0 Gni 1 9 G% wonhische 1 ) 8 p WWʒ . 5 8 1 8 7 6 8 888 28 8 8 er 8- riner 2 erhö 1 Regier ei führten §. 61 der Verfassungs⸗Urkunde von selbst; zumal da nach dem Grundgesetz vom 10. Oktober 1849 für aufgehoben erklärte. Durch 6 - bestehen soll, ft will die Königlich preußische weitere Frage Ss Maßre 8 - so entsteht die dachten Kommission allerdings ein gewisser Feschäflstreis vhe 3 L“ W 8 1 b V 1 18. w 1b b 55 8* 2 3 b 8 3 vae pr 11“ 8 1 8 Af! „r be⸗ 8-ö. 9 ◻☛ m 8 I1I“ §. 113 derselben die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichtsverfah⸗ unser Gelöbniß an die Verfassung des Landes gebunden und b dfeshtäfal auszuführen sei In dieser He⸗ gupt auf befriedigende Aut] stineen Modificationen zugewiesen werden könnte, so entsteht d —ch E“ wt n sich eigne, nur dem Richter gebührt. Man sieht hieraus, wie zur treuen Beobachtung und Bewahrung derselben verpflichter, G“ X“ einzelnen Gegenstände des glaubt die Kommission die zugleich die weitere Frage, woher soll sie, ist die ihr se gebote I“ richtig der dritte Ausschuß unserer zweiten Kammer, als schon ein- konnten wir jener Ministerial⸗ Verordnung eine 1g 118ö16“3“ Eigenthums befugt sei. Die Kaiser in Betracht ziehen zu sollen de E noch etwas näher stehende Kasse erschöpft, die zur Ausführung der Int h 0. 2 2 v . 2 0 47 7524 8 NM4r* 1 2 S. *—. Kor 0 5 „ʒro 5 8 v„rio vor F 10 1 b 2 8- 7 8 2 . efer ierbei ine 8 1 b ge mal die Gefährdung kurhessischer öffentlicher Verhältnisse 88 Wirkung nicht beilegen. Wigr Frschhe 6 v 8b ö ö 1““ eigentliche Verwaltung eintreten sche Verwaltungs⸗Maßregeln nothwendigen Gelder 8 Das Hamburg. Cuxhaven, 25. Sept. Vormittags. (B. H.) gekommen, in einem am 28. Februar 1848 erstatteten Bericht die Vorschrift des §. 99 des Staatsgrundgesetzes ohne Finen 8 8 E114141“* Erlaß vom 5. August d. J. zählt in. Der Königlich preußische vorhandene Bundeseigenthum wirft bekanntlie ehen. ige Laut Mittheilung des Schiffers Reekma nover Ga geko in 8. Fel 4848 1 26 PFrunpges Versammlung der Ab⸗ stehen bemerkt aber, daß die Verwaltung des Bundes⸗Ei⸗ 8 gus . J. zah mit Recht als Bundes⸗Eigen⸗ 3 virf ekanntlich keine Erträge 8 2. - 8 d. ffers Reekmann, vom hannoverschen Ga⸗ Insicht aussprach, daß die Stände Kurhessens zu der Sicherung Schwerin um zu der verfassungsmäßigen ee 2 8 ö ““ 5 8 thum au die Bundes⸗Fe⸗ ; I ndes igen⸗ ab aus denen olche Aus fritte 88 -5 8 ,8⸗Ewer „Ema „ju aestern Abend FE1 11 üherr eeehn 8 Pheagung selbst neiche Mittel besäßen, geuü⸗ geprdneten am heutigen Tage zusammenzutreten. Dieses Zusammen⸗ genthums sich von der politischen Verfügungs Gewalt über d. . G“ 18 Nonh. die Kasse und die - solche Ausgaben bestritten werden E“ veuien 889 1u C“ hier hn.e- gend, so lange diese Stände nicht durch Gewalt oder sonstige Rechts⸗ treten ward jedoch durch die dee e. ,g 1“ 11 6 veßsseb. G T11““ des Eigenthums bilden die Bu 6 1 8 IIö Bun⸗ trikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten zu; solche ek las. nesl von den Dänen aus der Eider gewiesen e 8 18 de widrigkeiten verhindert würden, von diesen verfassungsmäßigen Mit⸗ hängten landkundigen Gewaltmaßrege in der Polizei z eine hat⸗ ni ne e, so wie die heilnahme an er ma erit EoII icl ier an 8 technische 8 16““ 38 enn man beiträge aus zuschreibe ZE“ 2 Theil derselbe berei ina varschris „8; . 3 er ) n Der Gewalt hatten wir nichts entgegen⸗ Verwaltung des gemeinsamen Eigenthums nothwendig auch diejenige— ehaäͤlt LI Ausdruck des Wortes Eigen⸗ maßregel b i äö 8 8 C“ w 8 hh bie de gen Nen I Wir scheiden von Schwerin mit dem Be⸗ an den Leistungen, welche dafür von der Gesammtheit auf bundes⸗ Sachen, so bürfte die W an körperlichen dem Centralorgan des Bundes eünn b G men, entfernen Seibst das auf . säblenr dinaae 16. bachen, 1 assung der materiellen Verwa Boe 8 z wmithin dis Keomnmu 1 . Selbst das auf dort fahrende englische Dampf⸗ wal⸗ mission in den Fall, Geld zu brauchen, so würde der einzuhaltende boot lag am genannten Tage seit 9 Uhr Morgens vor den vehoden 7

der Bundeskasse fließen ihre Einnahmen nur aus

hessische Ministerium sich auf den Bundesbeschluß vom 28. Juni zusetzen, als unser Recht. M serem Worte 76* 8 5 je L 1832 berufen, nach welchem Landstände diejenigen Mittel, welche wußtsein, nichts unterlassen Ie .a ““ n 8 7 Mii. E 8.g eee önh 28 Nermeg tung der dahin zu zaͤhlenden Gegenstünde dee Bund e zur Führung der Regierung erforderlich sind nicht verweigern serer Pflicht zu genügen. zerwahrende Erklärn ge an das i⸗ endlich, nach welchen das undeseigenthum zu verwalten sei, i 8 thums an eine bes 888 E HE1 Bun es⸗Cigen⸗ Weg der sei daß sie ihre 1 1 8 2 2 8 8 UUag,nasanachen b 1 alten sci, 1 AAA“ p in, daß sie ihren Exigenzetat der Bundesversammlun ohne einlaufen zu vütfen. dürfen, widrigenfalls der Artikel 26 der wiener Schluß⸗Akte nisterium abzulassen, hielten wir für unnütz. Die Thatsachen be⸗ 115 Einverständniß zwischen Oesterreich und Preußen nicht ersichtlich. wohl als .“ varc lense Sets mäs horbe sich im Ganzen vorlegte, damit diese die zur Besrneieang C ““ K anwendbar sein soll, nämlich schleunigstes Einschreiten des Bun⸗ kunden auch ohne Worte, daß wir das Staatsgrundgesetz vom 10. Die Kaiserlich österreichische Regierung erkennt in dieser Hinsicht g sich v— selbst verstehend 1“ b nämlich hierbei, als digen Matrikularbeiträge ausschri be. Würde ie bis in e I 88 Allein ohne näher darauf einzugehen, ob nicht dieser Oktober 1849 für rechtlich aufgehoben nicht erkennen. ausdrücklich nur das bestehende Recht des deutschen Bundes, die bei vieser Vern . daß sich diese Kommission noch nicht in der Bundes 1.““ 4 6 A 1 9 2 dad: 1 ; 8 5 Lor 28 2 4 ¹ 8I. 4 6 or 8 8 —‿ 9⸗— 9 2 e 2 sotze Für ) - . s 1 8 Bundesbeschluß durch die späteren vom 30. Oktober 1834 und vom Ostorf bei Schwerin, den 24. September 1850. Bundesverfassung an, während die Königlich preußische Regierung diese Gegenstände c 8 estehenden Bundesgesetze, die für Anstand nehmen, der Kommission die Ni thier 1 ssünde gfate br 6 usland. Napp. Raber. Mecklenburg. Genzke. sich darüber, ob diese Normen anzuerkennen, oder ob die Beziehungen 68 egen. 8 8 1 iegenden Normen und Regulative und den zur Verfügung zu stellen, so ürden sie ste hiernach treffende kate Frankreich. Paris, 24. Sept Heute wur das 1 1 Zweck, welchen das Bundeseigenthum hat, halten wird. Von die⸗ Antrag zu schaffende 1- da Milte n 88 thäl EECL11“ foitgesg der 8 nn 16 de G8 ) Orge er Mittel berauben, thätig zu wer⸗ R. li 7. öffizier EEE11ö1“ hätig 5 epublik lud sämmtliche Offiziere und Unteroffizier -r exerzi Offiz ziere der exerzieren⸗

Sr 2 ; z 2. April 1848, welche auch in der kurhessischen Sammlung von Ge⸗ Chr. Wilbrandt. N 1b 4 b b ö“ 8G E. Kloß. F. Wend:. Wenzlaff. Reinhard. R. Jo⸗ der deutschen Staaten zu einander in Rücksicht ihres gemeinsamen sem gesetzlichen Begriff des Eige s S. Schnelle. J. Keding. Eigenthums nur nach dem Völkerrechte zu beurtheilen seien, sich Bn beeigenteven 18 Jb 1hge n so besteht das den, oder dessen Thätigkeit lähmen, und es könnte dann wenig⸗ 8 Lzeigenth gen, in den die Festung bildenden stens diese hohe Versammlung kein Vorwurf treffen, wenn die Kom den Corps zu einem großen Bankett. Vormittags nahm L. Bona⸗

sibes vfinelt verkündet wurden, modifizirt oder aufgehoben worden mere C. Türk

b-ve. eaiasangenattgen veeg n daßn ghie⸗ Ub. weufft. J. Ritter. J. E. W. Beutler. in den mitgetheilten Verhandlungen nicht bestimmt ausgesprochen unb ihr gehörenden Werke 3

nicht Fadh 81, worden seien. Dies ist jedoch hier noch M. Wiggers⸗. W ' g 5 d 8 es 88 8 S 32 hat. Eben so fehlt es bis jetzt an einer Erklärung der Königlich . stückenr, 111““ hhg den gehegten Erwartungen nicht entsprechen sollte. Daß die ese seg Dejeuner bei Lord Normanby ein, welcher in Versailles

außerdem sagt sedensohe 89 eeeie ni Se 92* des 88 Frn. 5 18 vör. 8. Attenstüae 8Z1s . dir 8 n 96 voraussichtlich seltenen Fälle, 18 we 8 ün Einigung h sen Vorräthen an Artillerie⸗- und 111“ Pro⸗ sich ve G Kommission gehören kann, möchte schon daraus her⸗ Großbritanien und Irland L. d 2 S

154: „Sollten vereinst etwa 7. d 68 urkunde im . er füngsten 6.b ge örg . ckle b ; ch ser nicht zu ammen könnte, vahin gemacht Han, s viant u. s. w. Die Thätigkeit einer für die Uean ltr b vE SF aß, wenn diese auf die materielle Verwaltung an Bun⸗ Der neue Ober⸗Befehlshabe g 8 8.8 on, 24. Sept.

ege nn 1a. Sh henn dänas rmr Rmnerasenen ne 28 1g. werinschen daß eine ahenahmswesse Form der Entscheidung nach dem in der. T“ i erwa tung dieses des⸗Eigenthum beschränkt und, wie der Königlich preußische Erlaß wird am nächsten Freitag ach er indischen Armee, Sir W. Gomm,

Urkunde oder der für Bestandtheile SGeh. eaaa hene cheese Poec Abgeordneten⸗Kammer gerichtetes S der Abgrordneten J. 1 Kommission sich ergebenden Verhältnisse der Regierungen zu verein⸗ weise darin äußern daß sie Alles d. ü. vn 8 ““ o“ T“ 8 veien und g edansesüber riest und Lterand 8 . särten Gesetze Zweifel Wiggers, E. Napp und C Türk vom 22sten d., worin dieselben! baren sei. Indem nun der Ausschuß zu der ihm aufgetragenen ß sie Alles das anzuordnen hätte, was die] Sitzung ausdrücklich hervorhebt, aller politischen Thätigkeit ent⸗] nach Kalkutta “]