Präsidenten Freiherrn von Frank den Hammer mit folgenden Worten: „Und Ihr Altgesell'! nehmt den Hammer an, Damit der Meister den Schlag thun kann, Der den Stein erprobt, ob er recht und gut Und sicher in fester Gründung ruht. 8 Der Schlag sei gestattet dann Jedermann Der den Hammer mit Manneskraft schwingen kann. Und bewährt sich des Steines Gere htigkeit, Dann sei er gelegt für die Ewigkeit.“ 1
Endlich dbrrraichen sirsr ne Werkgesell dem General von Cölln und dem mit dem Militairbau der Burg beauftragten Offtzier den Mörtelkasten mit den Worten:
„Und daß sich füge E. zum Stein
Ist hier der Mörtel gemischet rein.
“ der Mensch gar wenig vollbringt, Zerbunden, er mit dem minmsglichen vlngt. o sind wir vereinigt mit Gottes Wn en,
Und woll'n seine höheren —
Es zeige sich bald in des Bauwerks Pracht,
Wie Stein mit dem Steine ein Ganzes macht.
Nachdem hierauf Se. Königl. Hoheit den Mörtel geworfen, und von den nächststehenden höheren Beamten der Stein ümgelegt worden war, verlas der derzeitige Militair⸗Kommandant des Platzes, Hauptmann von Schmettau, die von Sr. Königl. Hoheit dem Prin⸗ zen und den übrigen Zeugen unterschriebene Urkunde über die Grundsteinlegung und legte dieselbe in die Tiefe des Grundsteins. V Derselben wurden beigefügt: ““
1) die Urkunde des Ueberganges der Fürstenthümer Hohenzollern an die Krone Preußen,
2) eine Denkmünze auf Se. Königl. Hoheit den Prinzen von Preußen, 3 verschiedene preußische Silbermünzen, eine neuenburger Münze, 1 18 mehrere hohenzollern⸗hechingensche und sigmar eine goldene Denkmünze, vier Getraidearten in Flaschen,
8) eine Flasche Wein vom Lustschlosse Lindich,
9) hohenzollernsche Forschungen von F. von Stillfried.
Hierauf wurde dem Prinzen von dem Regierungs⸗Präsidenten von Frank der Hammer zum ersten Schlage überreicht und, nach⸗
dem derselbe „im Namen des Königs“ vollzogen, von Sr. Königl. Hoheit ein dreimaliges „Hoch“ auf Se. Majestät den König aus⸗ gebracht. Der Hammer ging demnächst unter den höheren Beam⸗ ten und Offizieren von Hand zu Hand, um dem Stein die ferne⸗ ren Schläge zu geben, worauf Herr von Frank nach einer kürzeren Anrede an den Prinzen auf Ihre Majestät die Königin, und der mit dem Militairbau der Burg Hohenzollern beauftragte höhere Offizier, nach einigen Worten des Dankes, auf Se. Königl. Hoheit den Prinzen von Preußen ein dreifaches „Hoch“ ausbrachte. Der bauleitende Offizier, Ingenieur⸗Lieutenaut Blankenburg, hielt hierauf um Schluß eine treffliche Ansprache an die Werkleute und
Orbeiter, die durch die Begeisterung, mit der sie gesprochen, auf ämmtliche Zuhörer sichtlich einen tiefen Eindruck hinterließ. Die Anrede lautete ungefähr wie folgt:
Werkgesellen und Arbeiter!
Das Werk, das Ihr mit voller Kraft und mit frohem Muthe gonnen, es hat heute seine höchste, seine schönste Weihe erhalten. inen mächtigeren Sporn zu treuer Pflichterfüllung kann es für
Euch, kann es für uns nicht geben.
Es ist unsere Aufgabe, die Wiege eines großen Fürstenstam⸗ nes aus ihren Trümmern wieder erstehen zu lassen und sie zu Schutz und Trutz mit festen Mauern und Zinnen zu gürten gegen eden Angriff, er komme, woher er wolle! Aus dieser Wiege war war der Königliche Zweig dieses Geschlechtes auf Jahrhunderte erausgetreten, aber nur um sich einen anderen festeren Wall zu auen, eine Wehr aus dem edelsten Stoffe, aus den Herzen eines roßen, edlen treuen Volkes.
Auch Ihr seid jetzt Glieder dieses Volkes und als solche wollet
Ihr es nie vergessen, daß Preußen durch sein Königshaus groß geworden, daß es in seiner treuen, aufopfernden Anhänglichkeit an asselbe den gewaltigsten Stürmen des Unglückes zu trotzen, zu ge⸗ ieten vermochte.
Bei jedem Stein, den wir legen, wird uns der Gedanke durch⸗ lühen, ein Werk zur Verherrlichung des geliebtesten Königs⸗ tammes aufführen zu dürfen; es soll uns stets vor der Seele hweben, daß auf den Mauern, die wir hier gründen, das Banner er Fürsten wehen soll, die im alten Preußenlande in jeder Hütte, n jedem Herzen leben, das Banner des großen Kurfürsten, das Banner Friedrich's des Großen, dasselbe, um das sich in jenen ver⸗ ängnißvollen Tagen das ganze Preußenvolk auf den Ruf seines Königs sammelte, um hochherzig Gut und Blut dem Vaterlande arzubringen.
In den Tagen des Friedens prange unser Werk von seinem Felsenthrone hinaus in die deutschen Lande und künde den Volkern, aß unter Preußens Scepter Millionen Herzen glücklich schlagen n den Tagen der Gefahr aber werdet Ihr, Hohenzollern, die Erbauer und Umwohner dieser Königlichen Burg, gewiß die Ersten ein, welche nach echter Preußenart die Axt mit dem Schwerte ver⸗ tauschen und mit treuer Brust ihren letzten Zugang decken. Lieber wollet Ihr diese Veste, Euer eigenes Werk, zum eigenen Leichenstein werden lassen, als zum Tummelplatz eines Fremden!
Wenn Ihr bereit seid, dies Gelübde zu lösen, das ich in Eurem, Eurer Kinder und Kindeskinder Namen vor diesem Königlichen Zeugen ablege, dann stimmt mit ein in den Ruf:
Gott mit den Zollern! Preußens Königsstamm, er lebe hoch! Am Schlusse der Rede, und nachdem das „Hoch“ auf das ge⸗ sammte Königliche Haus und den Stamm der Hohenzollern von den Höhen der Burg in weite Fernen verklungen war, fiel die Musik ein mit dem Liede: „Ich bin ein Preuße“, worauf die von der herr⸗
lichsten Witterung begünstigte Festlichkeit geschlossen wurde und Se. Königl. Hoheit Sich in die inneren Räume der Burg zu begeben geruhten. Während Höchstdieselben in dem festlich geschmückten
“
4
nsche Münzen,
dieselben auf den I“ G 1 dcechsih nen Festball, woselbst die städtischen Kollegien dem Prin⸗
Rittersaale verweilten und hier den im Namen Sr. Hoheit des Fürsten von Hohenzollern⸗Hechingen dargebotenen Ehrentrunk annah⸗ ven wie die Pläne des zu errichtenden Bauwerks einsahen, wurde der bna.,e. von den drei Werkführern zur gehörigen Festigkeit Th, vne Demnächst besichtigten Se. Königliche Hoheit noch den die Außenwerke deech 1ten Jahrhundert stammende Kapelle und indich nach Fechingen B. begaben Sich über das Lustschloß die Königlichen agee Tafel in der Villa Eugenia, zu welcher Der erste Toast auf S e und Civil⸗Beamten eingeladen waren. ze weite auf de Wenigliche Majestät wurde von dem Prin⸗ zen, der zweite auf den Prinzen von Preußen von dem Fürstlich
welche, von einem Unteroffizier geführt, und Gewandtheit im Exerziren und mmando bewährte. 5 “ Se.
Königliche Hoheit die jungen Krieger gemustert und durch die an I“ gerichtete chuldvolle und freundliche Ausprache⸗ die Herzen aller Anwesenden gewonnen hatten, begaben Sich Höchst⸗ 2 von der Bürgerschaft im Lokale des Museums
Familien der Stadt, welz eine überraschende Fertigkeit 2 Tirailliren nach preußischem Ko
zen vorgestellt wurden. Hiermit endigte ein Festtag, der für die Bewohnerschaft Hechingens ewig unvergeßlich bleiben wird.
Am 24sten, Morgens 8 Uhr, verließen Se. Königliche Hoheit mit Gefolge die Stadt, nachdem Höchstdieselben die sämmtlichen Königlichen Militair⸗ und Civil⸗Beamten, so wie die städtischen Kollegien, zuvor noch einmal empfangen hatten, und begaben Sich über Balingen, Donaueschingen und Villingen nach Baden⸗Baden zurück.
Oesterreich. Wien, 1. Okt. (Wien. Ztg.) Se. Ma⸗ jestät der Kaiser ist in Begleitung des Generals Grafen Grünne am 29. September Abends von Schönbrunn nach Vorarlberg ab⸗ gereist.
Der Infant von Spanien, Don Juan, ist sammt Gemahlin, Maria Beatrix, aus Ebenzweier hier angekommen und im Palast Este abgestiegen.
Hannover. Hannover, 1. Okt. (Hannov. Z.) Der Erbgroßherzog von Oldenburg hat die Reise nach Oldenburg fort⸗ gesetzt.
Württemberg. Stuttgart, 1. Okt. Der Schwäb. Merkur enthält folgende Verordnung, betreffend die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung von Abgeordneten zum Zweck der Vereinbarung über eine Revision der Verfassung:
Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Württemberg. Auf den Antrag Unseres Gesammt⸗Ministeriums haben Wir in Gemäßheit des Artikels 26 des Gesetzes vom 1. Juli v. J. be⸗ schlossen, die zu dem Zwecke der Vereinbarung über eine Revision der Verfassung neu gewählte außerordentliche Versammlung in Un⸗ sere Haupt⸗ und Residenzstadt Stuttgart einzuberufen und die Er⸗ öffnung der Sitzungen auf Freitag den 4. Oktober d. J. anzube⸗ raumen. Wir verfügen demnach, daß die Mitglieder dieser Ver⸗ sammlung am 3. Oktober d. J. sich dahier einfinden und dem stän⸗ dischen Ausschuß davon Nachricht geben. Unser Ministerium des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Ver⸗ ordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 28. September 1850. Wilhelm. Miller. Wächter. Linden. Knapp. Plessen. Auf Befehl des Königs: der Kabinets⸗Direktor Maucler.
Baden. Baden, 29. Sept. (K. Z.) Ihre Königl. Ho⸗ heiten der Prinz und die Prinzessin von Preußen werden bis zu Anfang der nächsten Woche hier verweilen. Die Zahl der in die- sem Sommer hier angekommenen Fremden und Kurgäste hat bis jetzt die Zahl von 30,000 schon überstiegen.
Hessen. Kassel, 30. Sept. (N. Hess. Ztg.) Gestern Abend 9 Uhr ist ein Bataillon des 3ten Linien⸗Infanterie⸗Regi⸗ ments aus Hanau hier eingetroffen.
Kassel, 1. Okt., Morgens 10 Uhr. Während es vor eini⸗ gen Stunden hieß, General-Lieutenant von Haynau habe die Ober⸗Befehlshaberschaft abgelehnt, wird nun folgende Verord⸗ nung bekannt: “ ““
„Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Katzenellenbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg ꝛc.
Mit Beziehung auf Unsere Verordnung vom 7ten d. M., die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, verordnen Wir nach An⸗ hörung Unseres Gesammt⸗Staats⸗Ministeriums wie folgt:
Indem Wir den General⸗Lieutenant Bauer, wegen dessen ein getretener Erkrankung, von den Functionen eines Oberbefehlshabers Allergnädigst entbinden, haben Wir den General⸗ Lieutenant von
Haynau während der Dauer des Kriegszustandes zum Oberbefehls⸗ haber Allergnädigst ernannt, wonach sich Jedermann zu achten. 1
Urkundlich Unserer Allerhöchsten Unterschrift und des beigedrück⸗ ten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmsbad am 28. September 1850.
Friedrich Wilhelm. (St. S.) Hassenpflug. Haynau.
K assel, 1. Okt. Der bleibende landständische Ausschuß hat die beim Staatsgerichtshofe erhobenen Ministeranklagen auf die Verordnung und den landesherrlichen Erlaß vom 28. September d. J. ausgedehnt und wiederholt um sofortige Verhaftung und Suspendirung gebeten.
Kassel, 1. Okt. Die Neue Hessische Zeitung enthält folgende Verordnungen und Bekanntmachungen:
114““ vom 28. September 1850, 8 die weitere Handhabung und Ergänzung der Verordnung vom 7ten⸗
d. M. über die Erklärung des Kriegszustandes betreffend.. Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst ac. ꝛc. thun hiermit kund: 1
Der durch Unsere Verordnuung vom 23sten 5 I publizirte Bundesbeschluß hat auf den Zustand Unseres Landes, welchen Wir bereits durch Unsere Verordnungen vom 4ten und 7ten d. M. dar⸗ gelegt haben, die Artikel 25 und 26 der wiener Schluß⸗Akte an⸗ wendbar erklärt. “
Wir müssen hierin die Verpflichtung als eine um so unab⸗ weislichere erkennen, durch die in der Verfassungs⸗Urkunde gegebe nen Mittel weitere Fürsorge zu treffen, daß jedem Fortschritte zum Umsturze aller staͤatlichen Ordnung eine unüberschreitbare Gränze gesetzt werde. “ .“
Nach §. 2 der Verfassungs⸗Urkunde vom 5. Januar 1831 bleibt die Regierungsform des Kurstaates monarchisch; nach §. 10 der Verfassungs⸗Urkunde vereinigt der Landesherr alle Rechte der Staatsgewalt zu verfassungsmäßiger Ausübung in sich.
Mit dieser durch die Verfassungs⸗-Urkunde gesicherten Grund⸗ lage des Staates muß, wo die monarchische Regierung zu selbst ständiger Wirksamkeit berufen ist, eine jede davon unabhängige Ge⸗ walt schlechthin unvereinbar sein, in deren Berechtigung es gelegt sein könnte, die Rechte der Staatsgewalt unmittelbar außer derjeni⸗ gen selbstständigen Wirksamkeit zu setzen, welche ihr bei außeror⸗ dentlichen Fällen durch den §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde anver⸗ traut ist. 8
Mit dieser Wirksamkeit Unserer Regierung darf demnach irgend eine Thätigkeit Unserer Gerichte und Behörden, welche Unsere zur Sicherheit des Staates und der bedrohten öffentlichen Ordnung
Baumbach.
Hoch“ Sr. Königlichen Hoheit auf die Pin
772. 5 8 e 8 89 Den besten Beweis von dem guten Ge fürsten dehde anogern. Aei 2. Wr vschnf vurch die Vorführung einer durch ängere Uebung militairisch einexerzirten Knah
Iahng⸗ g sch eineperzirten Knahenschaar gus den ersten
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ergriffenen Maßregeln einer Beurtheilung zu unterziehen und die⸗ selben durch Entscheidungen oder Beschlüsse außer Anwendung zu bringen bezweckt, in keiner Weise in Widerspruch treten. Nur den
Landständen kann es zustehen, durch Versagung der verfassungs⸗
mäßig erforderlichen Beistimmung jene Maßregeln wieder in Weg⸗ fall zu bringen.
Wir konnten erwarten, daß alle Unsere Behörden, so wie die Ge⸗ richte jede Ausdehnung ihrer Kompetenz über den Boden, den wenn auch nur provisorisch geltende Gesetze bei außerordentlichen Bege⸗ benheiten zu begründen haben, vermeiden würden. Wir müssen aber leider erfahren, daß von Gerichten Unseres Landes es unternom men ist, gegen die durch Unsere Verordnung vom 7ten l. M. ge⸗ troffenen Einrichtungen unmittelbar einzuschreiten, und Uns daher genöthigt sehen, diesen Uebergriffen abhülfliche Maßregeln entgegen zusetzen, so wie alle Unternehmungen, von welcher Seite sie ausge hen möchten, die gegen die völlige Wirksamkeit Unserer Anordnun gen in der befragten Verordnung gerichtet werden, zur gebührenden Bestrafung zu bringen, b
und verordnen daher auf den Grund des §. 95 der Verfas⸗ sungs⸗Urkunde, auf den Antrag Unseres Gesammt⸗Staats⸗Ministe⸗ riums, was folgt:
§. 1. Jede Cognition über die rechtliche Gültigkeit oder Wirk⸗ samkeit der gegenwärtigen, so wie der unterm 4. und 7. September l. J. von Uns erlassenen Verordnungen ist ausgeschlossen, und wird jedes Verfahren für unstatthaft erklärt, welches unmittelbar oder mittelbar zum Zweck haben sollte, einen gerichtlichen Ausspruch “ die Frage nach der rechtlichen Gültigkeit oder Wirksamkeit jener Verordnungen herbeizuführen.
Ingelihen b hiermit im Widerspruche stehenden und auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der EEEEE16“ und 7. September J. J. gegründeten Aussprüche für unwirksam erklärt und 8. desfalls bereits eingeleitete gerichtliche
erfahren hierdurch aufgehoben.
jede bereits eingetretenen Folgen solcher Aussprüche mit allen hnn zu Gebote stehenden Mitteln zu beseitigen, und haben dabei alle Be⸗ hörden und öffentliche Diener seinen Befehlen die schuldige Folge 8 Von den Kriegsgerichten sollen folgende Vergehen auch der nicht zum Militair gehörigen Personen untersucht und bestraft werden: 1“XX“ jeder Ungehorsam und jede Widersetzlichkeit gegen Unsere im vorstehenden Paragraphen erwähnten, zur Sicherheit des Staates erlassenen Verordnungen, oder gegen die in Gemäßheit derselben getroffenen Anordnungen und Verfügungen des Ober⸗Befehlshabers und dessen Organe, so wie jedes gegen Unsere vorgedachten Ver⸗ ordnungen und deren Vollziehung gerichtete Unternehmen;
ferner jede Verhinderung der Bekanntmachung von Anordnun⸗ gen und Verfügungen, welche von Uns, Unseren Ministerien oder von dem Ober⸗Befehlshaber und dessen Organen ausgegangen sind, insbesondere die unbefugte Abnahme oder Zerstörung deshalbiger Plakate;
so wie die in den §§. 19, 24, 25 und 29 der Verordnung vom 22. Oktober 1830 erwähnten Vergehen der Störung der öffentlichen Ruhe durch Zusammenlaufen und Lärm, die Aufforde⸗ rung zur Störung der öffentlichen Ruhe mittelst Aeußerungen bei einer versammelten Volksmenge; 1
sodann die mittelbare Anreizung zum Aufruhr durch öffentliche Unzufriedenheit erregende Reden oder durch Verbreitung falscher Nachrichten von bevorstehenden Gefahren oder der Landeswohlfahrt nachtheiligen Unternehmungen;
endlich der Hausfriedensbruch und der Landfriedensbruch.
Die hier genannten Vergehen, mit Ausnahme des Vergehens der Verhinderung der Bekanntmachung von Anordnungen und Ver⸗ fügungen, welches nach den Kriegsgesetzen zu ahnden ist, sollen je doch vorläufig nicht nach den kriegsrechtlichen Strafbestimmungen, sondern nach den Civil⸗Strafgesetzen, beziehungsweise dem gelten den allgemeinen Rechte, und zwar an öffentlichen Dienern wie Auf⸗ ruhr, bestraft werden. 1
Die Bestimmungen des §. 7. Unserer Verordnung vom 7ten d. M. erleiden durch die vorstehenden Anordnungen keine Abän⸗ derung. §. 3. Kommen durch die, von den Staatsbehörden bei den Gerich⸗ ten, den Staats⸗Polizeibehörden, der Gendarmerie u. s. w. in Ge⸗ mäßheit ihrer Verpflichtung zu bewirkenden Anzeigen oder auf son⸗ stige Weise Zuwiderhandlungen und Vergehen der im §. 2 bemerk⸗ ten Art zur Kenntniß des Ober⸗Befehlshabers oder der demselben untergeordneten Kommandanten, so ist von ihnen wegen Einleitung der militairgerichtlichen Untersuchung und wegen des weiter Erfor-⸗ derlichen, von dem Ober⸗Befehlshaber wegen Zusammensetzung des Kriegsgerichts die nöthige Verfügung zu treffen. ““
§. 4. Die nach §. 1 der Verordnung vom 7. September d. J. den Befehlen des Ober⸗Befehlshabers untergeordneten Bür⸗ gergarden sind hinsichtlich jeder Aeußerung ihrer Thätigkeit an die Anweisungen gebunden, welche desfalls von dem Ober⸗Befehlshaber oder den unter dessen Befehlen stehenden Kommandanten ergehen; Requisitionen der Civil⸗Behörden wegen bewafsneter Hülfeleistung durch die Bürgergarden können nur an die Militair⸗Kommandan ten, deren Befehlen die Bürgergarden unterstellt sind, gerichtet wer⸗ den. Lediglich diese Kommandanten haben zu bestimmen, ob und in welcher Weise die begehrte Hülfeleistung einzutreten habe.
Sollten gleichwohl Requisitionen der erwähnten Art unmittel⸗ bar an die Buͤrgergarden gelangen, so liegt diesen die Verpflichtung ob, dieselben an den vorgesetzten Militair⸗Kommandanten abzugeben.
Gegen jeden dieserhalb sich zeigenden Ungehorsam und etwa eintretende Eigenmächtigkeit ist nach §. 6 der Verordnung vom 7. September d. J. von dem Ober⸗Befehlshaber beziehungsweise von dem ihm untergebenen Kommandanten zu verfahren.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Wilhelmsbad, am 28. September 1850.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.) Hassenpflug.
Haynau.
Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Wilhelm der Erste, FH
Indem Wir die vorstehende Verordnung erlassen, um den ein⸗ reißenden, durch vie pflichtvergessene Stände⸗Versammlung begonnenen Verwirrungen entgegenzutreten, sehen Wir Uns bewogen, noch über den Gegenstand, in welchem der Widerstand Unserer Behörden einen An⸗ haltpunkt zu finden glaubt, Unsere Willensmeinung, wie sie hinsichtlich der durch die OE“ auferlegten Pflichten besteht, est und offen auszusprechen. 1 TTTT“ der nach §. 60 der Verfassungs⸗Urkunde von jedem Staatsdiener abzulegende Eid hat, hinsichtlich der Ver⸗ pflichtung zum Gehorsam gegenüber den Befehlen und Anordnun⸗ gen, die von Uns unmittelbar oder von den Vorgesetzten der be⸗ treffenden Diener ausgehen, zeigt die im §. 61 enthaltene Aufzäh⸗ lung der Fälle, in welchen die Verantwortlichkeit der Diener soll in Anspruch genommen werden können.
Soll danach, was die Befolgung eines höheren Befehls an⸗ geht, nur die verfassungswidrige Form eines solchen eine Verant⸗
Baumbach.
8
Alsberg, Obergerichts⸗Anwalt. R. Harnier, Obergerichts⸗Anwalt. ster. Henkel, Bürgermeister. Geh. Rath g. D.
den einreißenden, Stände⸗Versammlung begonnenen Verwirrungen entgegenzutreten
geschehen kann.
wortlichkeit begründen, so ist diese eben dadurch als wegfallend er⸗ klärt, wo die Anordnung in verfassungsmäßiger Form ergangen ist.
Es wird dies weiter durch den §. 42 des Staatsdienst⸗Gesetzes belegt, in welchem keinerlei Andeutung enthalten ist, daß einem in Dienstsachen von der höheren Behörde ergangenen Befehle ein auf die Verfassungs⸗Urkunde sich stützender Ungehorsam entgegengesetzt werden dürfe.
Mit keiner Staatsordnung kann sich eine Einrichtung vertra⸗ gen, welche den Diener unter Berufung auf eigene Auffassung der Verfassungs⸗Urkunde zum Ungehorsam berechtigt. Nicht von den Gehorchenden, nur von den Befehlenden kann die überall nach der Verfassungs⸗Urkunde eintretende Verantwortlichkeit zu tragen sein, soll die Staatsform eine monarchische bleiben, die Vereinigung aller Rechte der Staatsgewalt in dem Landesherrn bestehen, die Verant⸗ wortlichkeit der Minister einen Sinn haben, die allgemeine Glaub⸗ würdigkeit und Vollziehbarkeit aller landesherrlichen, von verant⸗ wortlichen Ministern kontrasignirten Verordnungen noch eine Be⸗ deutung behalten.
daß der zum
Niemals werden Angewiesene durch seinen Widerspruch in Wahrheit der Be⸗ fehlende werde, und daß in folgerechter Auffassung einer solchen Lehre die unterste Klasse der Diener die Ausführung von Anordnungen der Regierung sollte verhindern dürfen.
Eine solche Auslegung der Verfassungs⸗Urkunde, wie sie Un⸗ seren Verordnungen entgegengestellt worden, haben Stände⸗Ver⸗ sammlungen nimmer in Anspruch genommen; es besteht desfalls kein Streit, und die ohne alle verfassungsmäßige Berechtigung her⸗ vorgetretene Thätigkeit des bleibenden ständischen Ausschusses, der die durch die Stände⸗Versammlung begonnene Rebellion fortsetzt, kann Unseren Dienern keinen Anhaltpunkt gewähren.
Unsere Ministerien haben in Anerkenntniß ihrer Verpflichtung, die Dienstordnung zu handhaben, keine weitere Nachsicht mit ei⸗ ner solchen Geltendmachung von Eidespflichtigen bestehen zu lassen, die nur im Mißverstande oder Widersetzlichkeit ihren Grund haben kann.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. 8
Wilhelmsbad, am 28. September 1850.
Wir zugeben, Gehorsam
riedrich Wilhelm. (St S Haynau.
pflug. Baumbach.
Wekann tmeun g. betreffend die Auszahlung der Staatsdiener⸗Gehalte.
Mit inniger Freude und mit aufrichtigem Dank gegen unsere
bürger, welche in so kurzer Zeit uns dazu in den Stand ge setzt haben, machen wir mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 28sten d. M. vorerst bekannt, daß
1) alle Staatsdiener (wie sich von selbst versteht, des Civil⸗ wie
des Militairstandes), welche ihre Gehalte unmittelbar aus der Haupt⸗Staatskasse oder aus einer der hiesigen Renterei⸗Kas⸗ sen oder aus einer der hiesigen Militair⸗Kassen beziehen,
2) alle Staatsdiener und Wittwen und Waisen von Staatsdie⸗ nern, welche Pensionen unmittelbar aus einer der gedachten Kassen erhalten,
3) die Hofdiener der seligen Kurfürstin, deren Gehalte oder Pensionen unmittelbar auf die Haupt⸗Staatskasse angewie sen sind,
ihre Gehalte oder Pensionen für den nächsten Monat Oktober, wenn morgen die Zahlungen aus jenen Kassen nicht erfolgen wür⸗ den, gegen Cession ihrer deshalbigen Rechte, sofern nicht in dem einen oder anderen Falle ein besonderes Bedenken sich herausstellen würde, durch die von dem Comité mit den Kassengeschäften beauftragten Herren S. C. Barensfeld, R. Goldschmidt und G. Pfeiffer dahier, vom 4. Oktober d. J. an zwischen Vormittags 10 und 1 Uhr im Rath⸗ hause gleicher Erde rechts, nach vorheriger Beobachtung des Nach⸗ stehenden in Empfang nehmen können: 1) Formulare zu den Ces sions⸗-Urkunden sind in unserem Geschäfts⸗Lokale, dem neuen Gym⸗ nasial⸗Gebäude gegenüber Nr. 263, eine Treppe hoch, so wie in den Wohnungen der zum Comité gehörigen Anwalte, in Empfang zu nehmen. 2) Behufs der Cession muß das Reskript, wodurch der Gehalt oder die Penston bewilligt worden ist, im Original, vorbe⸗
haltlich der möglichst baldigen Zurückgabe, ausgehändigt werden.
Auch die für die Vergangenheit fälligen Vergütungen beauflragter Diener können gegen gehörige urkundliche Cession nach näherer Prüfung im einzelnen Falle ausgezahlt werden.
Hoffentlich werden wir uns durch weitere Einzeichnungen von Beiträgen aus Kassel und dem gesammten Kurhessen recht bald in Stand gesetzt sehen, die Gehalts⸗Auszahlung auf die in einem größeren Bezirke außerhalb Kassels angestellten Staatsdiener aus⸗ zudehnen. Kassel, am 30. September 1850. Das Comité. (gez. G. Eggena, Fabrikant. I)r. v Hartwig, Oberbürgermei⸗ Fr. Knappe, Kaufmann. Koch, F. Nebelthau, Ober⸗Postmeister. Fr. Oet⸗
9 „ Ihopaoert 21. gC. I2 „ 8 3 ker, Obergerichts⸗Anwalt. G. Pfeiffer, Kommerzienrath.
von Schlemmer, Obergerichts⸗Anwalt.
1 1 8 des bleibenden landständischen Ausschusses in Betreff der Veror nung und des Manifestes vom 28. September 1850.
b gJ vom ten, Iten und 23sten I. M. sind zwei Erlasse mit dem Datum des 28sten l. M. gefolgt. Der eine betrifft
„ die weitere Handhabung und Ergänzung der Verordnung vom 7ten über die Erfüllung des Kriegszustandes“; der
Sr teg andere spricht die Willensmeinung des Landesfürsten in der erklärten Absich! um durch die der Pflichtvergessenheit beschuldigte
Nicht um sich gegen solche, im Munde des Landesfürsten un⸗
erhörte Beschuldigungen zu erheben, vielmehr in der Ueberzeugung,
daß Verwirrungen, wie sie, von wem auch verursacht, in diesem Lande vorhanden sind, auf solche Art nicht geschlichtet, noch beschwich⸗ tigt werden können, findet sich der bleibende landständische Ausschuß zu einer Erklärung veranlaßt, die einzig und allein auf Wahrheit und Recht gerichtet ist.
Bei den Verordnungen vom 4ten und 7ten d. M. hatte die Regierung sich auf den zweiten Satz des §. 95 der Verfassungs⸗ Urkunde gestützt, indem sie vorgab, daß es auf die vom bleibenden Ausschusse abgelehnte Mitwirkung nicht weiter ankomme. Diese Rechtsaufstellung ist vor den Aussprüchen der zuständigen Gerichte zusammengesunken. Danach steht fest, daß, wenn bei außerordent⸗ lichen Begebenheiten auf den Grund des §. 95 der Verfassungs⸗ Urkunde außerordentliche Maßregeln ergriffen werden sollen, dies nur mit Beistimmung des bleibenden landständischen Ausschusses Der bleibende Ausschuß hat aber jede Mitwirkung zur weiteren Handhabung des proklamirten Kriegszustandes aus⸗
drücklich abgelehnt. Nun verläßt die Regierung ihren früheren, jetzt freilich ganz ungangbar gewordenen Weg; sie spricht nicht weiter von der Zuziehung des Ausschusses, sondern nimmt ein neues Hülfsmittel zur Hand, welches sie durch die Verordnung vom 23sten 1. M. vorbereitet hat. Die Verordnung vom 28sten d. M. nimmt zwar noch den §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde in Bezug, stützt sich im Wesentlichen aber auf den in der Verordnung vom 23sten be⸗ kannt gemachten „Bundesbeschluß“ und darauf, daß derselbe die Artikel 25 und 26 der wiener Schlußakte auf den Zustand unseres Landes für anwendbar erklärt habe. Als ob das Land in ofsenem Aufruhr sich befände! “
Auch diese mit der Wirklichkeit in allzu grellem Widerspruch stehende Behauptung wird zusammensinken; der Vorwurf des Auf⸗ ruhrs kann auf der ruhig standhaften Vertheidigung unseres ver⸗ fassungsmäßigen Rechts nicht haften.
Es giebt aber auch keine „Bundes⸗Versammlung“, es giebt keinen Koͤrper mehr, welcher einen „Bundes⸗Beschluß“ zu fassen berechtigt wäre. schon in seiner Protestation gegen die Verordnung vom 23sten l. M. aufs unwiderleglichste dargethan, und die Königlich preußische Re⸗ gierung in ihrer Note an die Kurfürstliche Regierung vom 26. Sep⸗ tember l. J. hat dieselbe Ansicht mit noch stärkerem Ausdruck be⸗
So schlimm steht es mit der äußeren Begründung, mit dem Inhalt der Verordnung aber steht es noch viel schlimmer.
Der Eingang erinnert, daß nach §. 2 der Verfassungs⸗Urkunde die Regierungsform des Kurstaates monarchisch sei, und daß nach §. 10 der Landesherr alle Rechte der Staatsgewalt zu verfassungs⸗ mäßiger Ausübung in sich vereinige. Vollständig lautet der §. 2: „Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es be⸗ steht dabei eine landständische Verfassung.“ Die Verfassungs⸗Urkunde aber hat eben die Bestimmung, Wesen und Begriff dieser landstän⸗ dischen Verfassung festzustellen. Zu diesem Wesen und Begriff gehört die Theilnahme der Landstände an aller Gesetzgebung und das landstän⸗ dische Steuerbewilligungsrecht, aber auch der Rechtsschutz jedes einzelnen Bürgers, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Verpflichtung aller Staatsdiener zur Aufrechthaltung der Landesverfassung und die selbstständige Verantwortlichkeit hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen, welche, wenn die Landesverfassung verletzt ward, sowohl von der Ständeversammlung als dem Ausschuß bei den Strafgerichten in Anspruch genommen werden kann.
Vermöge dieser Einrichtungen wird nicht etwa „der zum Gehor⸗ sam Angewiesene durch seinen Widerspruch der Befehlende“, allein es bringt die „folgerechte Auffassung“ derselben allerdings mit sich, daß selbst „die unterste Klasse der Diener die Ausführung“ verfassungs⸗ widriger Anordnungen hindern kann, und zu hindern berufen ist. Der §. 146 der Verfassungs⸗Urkunde, wonach kein Erheber zum Einfordern von Steuern und Abgaben berechtigt ist, wenn nicht in den deshalbigen Ausschreiben und Verordnungen die landständische Verwilligung besonders erwähnt ist, giebt den besten Beleg, und vir verwarnen alle Staatsdiener, sich nicht durch Irrlehren bestim⸗ men zu lassen, welche sie von den Bahnen ihrer verantwortlichkeits⸗ schweren Pflicht abziehen möchten.
Aber noch ganz anderen, noch viel wichtigeren Bestimmungen unserer Verfassung tritt die Verordnung vom 28sten l. M. entgegen.
Seit dem Edikte vom 26. November 1743 ist die hessische Ge⸗ setzgebung unablässig bemüht gewesen, jedem Staatsbürger den voll⸗ kommensten Rechtsschutz, die Verfolgbarkeit aller seiner privaten und öffentlichen Rechte vor den Landesgerichten und diesen selbst die größte Unabhängigkeit und Selbstständigkeit von der Regie⸗ rungsgewalt zu sichern. Indem die Verfassungs⸗Urkunde (§. 123) bis auf jene erste Grundlage eines wahren Rechtsstaates zurückgeht, ertheilt sie im §. 113 die Gewähr, daß Niemand an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges vor den Landesgerichten gehin⸗ dert werden soll, und spricht dabei aus, daß die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichtsverfahren sich eigne, dem Richter allein, nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsgrundsätze und solcher Ge⸗ setze gebührt, welche mit Beistimmung der Landstände werden er⸗ lassen werden. Was aber thut die Verordnung vom 2Ssten l. M.2 Sie verbietet den Gerichten, über die rechtliche Gültigkeit oder Wirksamkeit der September ⸗Verordnungen zu urtheilen, er⸗ klärt jedes Verfahren, welches einen gerichtlichen Ausspruch der Art veranlassen könnte, für unstatthaft, vernichtet alle in dieser Beziehung bereits ertheilten Erkenntnisse, erklärt jedes deshalb an⸗ hängige Verfahren für aufgehoben, und weist den Militair⸗Ober⸗ befehlshaber an, die aus dergleichen Rechtssprüchen etwa schon her⸗ vorgegangenen Folgen mit jeden ihm zu Gebot stehenden Mitteln zu beseitigen.
Der §. 114 der Verfassungs⸗Urkunde setzt fest, daß Niemand seinem gesetzlichen Richter, sei es in bürgerlichen oder peinlichen Fällen, entzogen werden darf, es sei denn auf dem regelmäßigen Wege nach den Grundsätzen des bestehenden Rechts durch das zu ständige obere Gericht. Hier unterwirft die Regierung durch eine Vollziehungs⸗Verordnung, im schneidenden Widerspruch mit den Grundsätzen des Rechts und der Rechtssprechung, Civilpersonen den Kriegsgerichten in rein bürgerlichen Dingen. Nach der Verfas⸗ sungs⸗-Urkunde dürfen außerordentliche Kommissionen oder Ge⸗ richtshöfe, unter welcher Benennung es auch sei, niemals einge⸗ führt werden. Welche andere Bedeutung aber hätten die Kriegs gerichte unter solcher Voraussetzung? Gegen Civilpersonen fin⸗ det nach der Verfassungs⸗Urkunde die Militair⸗Gerichtsbarkeit
Der bleibende landständische Ausschuß hat dies
nur in dem Falle, wenn der Kriegszustand erklärt ist, und zwar
nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Gränzen statt. Diese Gränzen sind theils in der Verfassung selbst, theils in der Militair Strafgerichtsordnung vom 21. März 1829 und in der Verordnung vom 22. Oktober 1830 gezogen. Die Verordnung vom 28sten üͤber⸗ springt sie sämmtlich, unangesehen, daß es dermalen für die Ver⸗ hängung des Kriegszustandes an jeder gesetzlichen Voraussetzung fehlt. Der §. 115 der Verfassungs⸗Urkunde ertheilt das unschätzbare Recht, daß Niemand anders als in den durch die Gesetze bestimmten Fäl len und Formen zur gerichtlichen Untersuchung gezogen werden darf. Jetzt wird der Militair⸗Oberbefehlshaber, wo und woher er Kenntniß von Zuwiderhandlungen und Vergehungen bekommen mag, die Einleitung der Untersuchung befehlen und die Zusam⸗ mensetzung der Kriegsgerichte anordnen. So ist durch die Verordnung vom 28sten l. M. Alles zerstört, was der Rechtssinn hessischer Fürsten für die Sicherheit der Per⸗ sonen und des Eigenthums, für die Unabhängigkeit, das Ansehen und die Würde der ordentlichen Landesgerichte, für die Einschrän⸗ kung und Beseitigung unnatürlicher Ausnahmezustände seit hundert Jahren gewirkt hatte; zerstört sind die wichtigsten und theuersten Rechte, welche das Land mit der Verfassungs⸗Urkunde vom 5. Ja⸗ nuar 1831 gewonnen hatte, Recht und Gerechtigkeit sollen sich dem unverhüllten Despotismus beugen. Eben deshalb mußte die Verordnung auch die Thätigkeit der Bürgergarde und jede Aeußerung derselben an die Anweisung des Militair⸗Oberbefehlshabers binden und einem Institute alle Bedeu⸗ tung entziehen, welches nach §. 40 der Verfassungs⸗Urkunde eine bleibende Landes⸗Anstalt sein soll. 1
Wir aber erheben feierlichen Einspruch gegen diesen ärgsten
Angriff auf Verfassung und Recht -so Freiheit und Ehre Medichte,uf “ Kassel, am 30. September 1850. 8 — Der bleibende landständische Ausschuß Schwarzenberg. Kellner. Henkel. Graäfe. Bayrhoffer.
Kassel, 2. Okt. (D. R.) Es erscheint so eben eine Ver⸗ ordnung vom 30. September, wodurch der Ober⸗Befehlshaber er⸗ mächtigt wird, ein ständiges Kriegsgericht, bestehend aus einem Stabs⸗ Offizier, drei Hauptleuten, drei Oberlieutenants, drei Unterlieute⸗ nants, drei Korporälen, drei Gefreiten und drei Gemeinen, zur Ab⸗ urtheilung nicht zum Militair gehöriger Personen, die bei erklär⸗ tem Kriegszustande kriegsrechtlicher Gerichtsbarkeit verfallen, zu er⸗ nennen.
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Schleswig⸗Holstein. Altona, 1. Okt. Mittags. (H. C.) Die Feldpost hat nach Rendsburg die Nachricht gebracht, daß unser Parlamentair den Bescheid in Friedrichsstadt bekommen, sie würden sich nicht ergeben, weshalb die Unseren angreifen würden. — Ge⸗ neral Willisen steht bereit, eine etwaige Hülfe, die ihnen vom Nor⸗ den zukommen könnte, mit der Hauptmacht zurückzuweisen; so be⸗ richtet der Postbeamte. Latour du Pin soll in Friedrichsstadt kommandiren. — Das Bombardement sollte diesen Morgen um halb 8 Uhr beginnen. Von den genommenen 14 Kanonen sind zwei brauchbar. Es sind 77 Gefangene nach Glückstadt gebracht.
Altona, 1. Okt. Abends. (H. C.) Friedrichsstadt wird seit heute Morgen um 7 Uhr bombardirt. Um 11 Uhr soll ein dä⸗ nischer Parlamentair zum Obersten von der Tann gekommen sein und die Uebergabe der Stadt gegen freien Abzug der Garnison angeboten haben. Letzteres soll zugestanden worden sein, jedech unter Zurücklassung der Waffen und Kanonen. Hierauf ist nicht eingegangen worden, worauf das Bombardement um 1 Uhr wie⸗ der begonnen haben soll. 8
Hamburg, 2. Okt. (D. R.) Mit der Post aus Heide kömmt die Mittheilung, daß Tönningen wiederum den Dänen ab⸗ genommen und Friedrichstadt bombardirt sein soll.
Anhalt⸗Deßau. Deßau, 1. Okt. (D. R.) Heute ist unserem Gesammt⸗Staats⸗Ministerium von sämmtlichen, zur Zeit anwesenden Mitgliedern des Centrums, also von der Majoritäts⸗ partei des deßau⸗cöthenschen vereinigten Landtags, folgende Zuschrift persönlich überreicht worden:
„Hohes Gesammt⸗Staats⸗Ministerium! In der Erwiederung des hohen Gesammt⸗Staats⸗Ministeriums auf die Einladung des K. K. österreichischen Kabinets zur Beschickung des engeren Bun⸗ desraths ist die Wiederherstellung des früheren Bundestags, na⸗ mentlich auch in Hinweisung auf die Wünsche der deutschen Na⸗ tion und die derselben ertheilten Zusicherungen entschieden zurückge⸗ wiesen worden. Die hierin ausgesprochene Politik, welche schon in den früheren Landtags⸗Verhandlungen die Zustimmung der Majorität erhalten hat, läßt uns, die unterzeichneten Volks⸗ vertreter, erwarten, daß hohes Gesammt⸗Staats⸗Mini⸗ sterium möglichst dahin streben wird, dieselbe auch in Beziehung auf unsere deutschen Mitstaaten zur Geltung zu bringen. — Die Zustände in Kurhessen bieten hierzu eine unabweisbare Veranlassung, und wir halten es, da der Landtag jetzt nicht versammelt ist, für unsere Pflicht und unser Recht, dem Beispiele der zweiten badischen Kammer zu folgen und hohes Gesammt⸗Staats⸗Ministerium zu er⸗ suchen: Bei den übrigen Unions⸗Regierungen nach Kräften dahin zu wirken, daß der verfassungsmäßige Zustand in Kurhessen bald⸗ möglichst wieder hergestellt und jeder Intervention von Seiten eines der Union nicht beigetretenen Staates vorgebeugt werde.“ (Fol⸗ gen die Unterschriften.)
Die Straferkenntnisse über 42 an dem im Jahre 1848 in Zerbst stattgehabten Aufruhre betheiligte Personen sind jetzt erschie⸗ nen und lauten auf zwei⸗ bis siebenjährige Zuchthausstrafe. — In unserem Nachbarstaate Bernburg werden in diesen Tagen die Wah⸗ len zum neuen Landtage stattfinden. Wie es den Anschein gewin⸗ nen will, wird das dortige Ministerium in diesem noch weniger als in dem vorigen Stimmen für sich haben. 8
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Ausland.
Frankreich. Paris, 30. Sept. Der Moniteur meldet in seinem heutigem Blatte, daß wegen des großen Andranges im Elysée, wodurch dem Präsidenten die zu seinen Geschäften nöthige Zeit geraubt werde, in Zukunft nur diejenigen Personen zugelassen werden sollen, welche eine Audienz⸗Bewilligung vorweisen. Minister und hohe Staats⸗Beamte sind ausgenommen.
Der Erzbischof von Paris hat eine Diözesan⸗Synode ausge⸗ schrieben, welche im Seminar von St. Sulpice abgehalten wer⸗ den wird.
In der Bannmeile von Paris nehmen die Diebstähle und Raubanfälle der Art zu, daß die dortige Nationalgarde allnächtlich ununterbrochene Patrouillen machen muß.
Der Constitutionnel enthält heute einen Leitartikel, der viel Aufsehen erregt und mannigfache Deutung findet. Derselbe ist von Véron selbst unterzeichnet, und tritt der imperialistischen Partei, so wie den Gedanken an einen Staatsstreich entschieden entgegen, ja erwähnt gar nicht die früher so häufig angedrohte Lösung, sondern wünscht bescheiden eine Verlängerung der Prästdentschaftsdauer durch die National⸗Versammlung. Der Constitutionnel, welcher, von diesem Gedanken ausgehend, die Politik des Präsidenten vertheidigt, behauptet, in diesen constitutionellen Grundsätzen die Politik des Präsidenten zu finden und keine andere vertheidigen zu wollen.
Großbritanien und Irland. London, 30. Sept. Die Königliche Familie wird am 5. Oktober Balmoral verlassen und am 12ten von Edinburg die Rückreise nach dem Süden an- treten.
Der Herzog von Cambridge ist am Sonnabend in seinem Pa⸗ lais in James Park eingetroffen. Er verläßt jedoch England bin⸗ nen kurzem, um sich nach dem Kontinent zu begeben.
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Italien. Turin, 27. Sept. (Lloyd.) Das Appellations⸗ Tribunal hat den Erzbischof Franzoni mit 13 Stimmen gegen 1 zu lebenslänglicher Ausweisung verurtheilt und außerdem die Beschlag⸗ nahme seiner Güter angeordnet. Der Direktor der Opinione soll zu 2000 Fr. Strafe und einem Jahr Kerkerhaft, der Gerant zu 1000 Fr. und einem Jahr Kerker verurtheilt worden sein.
„Rom, 23. Sept. (Lloyd.) Den schweizerischen Truppen welche nach den bekannten revolutionairen Vorgängen und ungeach⸗ tet der Auflösung aller fremden Corps sich nicht zerstreuten, son⸗ dern nach Modena sich wandten, mit den österreichischen Truppen sich vereinigten und Bologna nehmen halfen, ist die päpstliche Me⸗ daille Fidelitati verliehen worden. 1
Es hat sich hier eine Gesellschaft zur Aufmunterung der me⸗