billigen und finde keinen gesetzlichen Grund, der die von Ew. Ex⸗ cellenz angedrohte Auflösung der gesammten Bürgergarde rechtferti⸗ gen könnte. Die §§. 96 und 97 des Bürgergarde⸗Gesetzes vom 23. Juni 1832 bezeichnen die Fälle, in welchen die Suspension oder Auf⸗ ösung der Bürgergarde oder einzelner Abtheilungen derselben statt⸗ haft ist, so wie die Voraussetzung und Formen, unter welchen, und die Behörden, von denen sie ausgeführt werden sollen. Demnach kann ich, da die in Bezug genommenen September⸗Verordnungen verfassungswidrig sind und dieses sogar von den Gerichten schon ausgesprochen ist, Ew. Excellenz die Befugniß, die hiesige Bürger⸗ garde aufzulösen, nicht einräumen. Eine solche Handlung Ihrer⸗
1ee esetzwidrig sein, und werde ich seits würde verfassungs⸗ und gesetzwidrig “
nen e. eseasksder⸗
5 er C ter eines allgemein anerkannten Organs des un⸗ “ Bundes nicht beizulegen sei und derselben das Recht nicht zustehe, die nicht beigetretenen Staaten in irgend einer Weise zu verbinden und zu verpflichten, so wird doch nicht bestritten werden können, daß bei dem allgemein anerkannten Fortbestande des Bundesrechts diejenigen Regierungen, welche für sich dieses Organ des Bundes, die Bundes⸗Versammlung, anerkennen und sich bei Be⸗ schlüssen derselben betheiligen, jedenfalls zu fordern berechtigt sind, daß der Wirksamkeit dieser Beschlüsse innerhalb des Kreises der dazu mitgewirkt habenden Regierungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werde. Dem Bundesrecht gemäͤß ist eine jede deutsche Re⸗ gierung berechtigt, zu verlangen, daß keine andere deutsche Regie⸗
der wieder zusammengetrete
nerlei Anordnungen treffen, um die Auflösung zu I“ Kassel, den 4. Wktober 1956. Der Ober⸗Bürgermeister der Resi denz: Hartwig.“ Gegen Abend werden folgende, die Auflösung der öö“ der am 2ten d. M. stattgefundenen Suspenston des C“ ndeurs der hiesigen Bürgergarde wegen Widersetzli h⸗ Hinents-Sonmtgh sehle hat derselbe die Einstellung seiner Functionen ver⸗ 8 Fnen h ne ee fehang derselben beauftragte Commandeur des 1st en Baarllons Bü rgergarde aber die Uebernahme dieser Functionen, so wie die Anerkennung der Suspension des Regiments⸗Commandeurs versagt, und meine Ordre, mit dem ganzen Corps der L ffiziere bei mir zu erscheinen, nicht befolgt. Auch der nun mit Versehung der Stelle eines Regiments⸗Commandeurs beauftragte Commandeur des zweiten Bataillons hat mir ausdrücklich erklärt, daß er dem ihm gewordenen Auftrage nicht Folge geben könne, und endlich haben die Bataillons⸗Commandeure und sämmtliche Hauptleute der Bürgergarde meine Ordre, heute Morgen um 9 Uhr sich bei mir einzufinden, mit Ausnahme eines einzigen, durch Krankheit verhin⸗ erten, nicht befolgt; im Gegentheil schriftlich erklärt, daß sie sich gesetzlich nicht verpflichtet hielten, meiner Aufforderung Folge zu eisten. Die hiesige Bürgergarde stellt sich demnach als ein bewaffnetes Corps dar, welches der Einwirkung meiner Befehle gänzlich ent⸗ zogen ist, und die Erhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ord⸗ nung, so wie meiner Autorität, erfordert es unaufschieblich, daß die hiesige Bürgergarde aufgelöst werde und die Waffen abliefere. In Hemäßheit des §. 6 der Verordnung vom 7. September ;8 spreche ch demnach die Auflösung der hiesigen Bürgergarde hiermit aus ind befehle einem jeden Mitgliede dieses aufgelösten Corps, sofort ämmtliches ihm aus öffentlichen Mitteln gelieferte Armatur⸗- und kederwerk, so wie die von ihm selbst oder aus sonstigen Privatmit⸗ eln gestellten Feuerwaffen, die letzteren mit einem, den Namen des Eigenthümers bezeichnenden angeklebten Zettel, zum Zwecke der Auf⸗ bewahrung, bei Meidung der im §. 2 der Verordnung vom 28sten v. M. angedrohten Bestrafung durch das Kriegsgericht, an das Mi⸗ itair abzuliefern. Diese Ablieferung der Armaturstücke und des Le⸗ derwerkes hat von jetzt an bis heute Abend 6 Uhr an folgenden Plätzen stattzufinden: 1) seitens der in der Ober⸗Neustadt wohnenden Mitglieder der aufgelösten Bürgergarde auf der Schloß⸗Hauptwache dder auf der Kasernenwache der Infanterie; 2) seitens der in der Alt stadt wohnenden Mitglieder der aufgelösten Bürgergarde im Zeug hause; 3) Seitens der in der Unterneustadt wohnenden Mitglieder der aufgelösten Bürgergarde auf der Leipziger⸗Thorwache. An allen diesen Plätzen werden Offiziere zum Zwecke der Empfang⸗ nahme des Armatur⸗ und Lederwerkes gegenwärtig sein. Kassel, am 4. Oktober 1850. Der Ober⸗Befehlshaber, von Haynau, General⸗Lieutenant. Zweitens die Ordre, betreffend die Personalien des Kriegs⸗
gerichts. Sie lautet:
ie S ele erstens an die Straßenecken geklebt, ers Buürgergarde betreffende Bekannt⸗
Ordre vom Kommando des Armee⸗Corps. Kassel, am 4. Ok⸗ tober 1850. Das nach der Allerhöchsten Verordnung vom 30. September 1850 zur Aburtheilung derjenigen Civilpersonen, welche nach §. 7 der Verordnung vom 7. September c., die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, und nach §. 2 der Verordnung vom 28. September c., der kriegsrechtlichen Gerichtsbarkeit verfallen, zu bildende Kriegsgericht, welches ich hiermit Kraft der mir im §. 3 der letztgedachten Verordnung und der Verordnung vom 30. September c. verliehenen Gewalt hiermit einsetze, wird verord⸗ nungsmäßig zusammengesetzt aus: I. einem Präses: Oberst⸗Lieutenant von Bardeleben vom 2ten Husaren⸗Regiment; als Ersatzmann für den selben: Oberst⸗Lieutenant Osterwald vom 2ten Infanterie⸗Regiment. g Hauptleuten: 1) Rittmeister von Schenck von Kurfürst⸗ Husaren. 2) Hauptmann Otto vom 3ten Infanterie⸗Regiment. 3) Haupt⸗ ꝛann von Osterhausen vom Jäger⸗Bataillon. Als Ersatzmänner verden bestimmt: Hauptmann von Sturmfeder vom Zten Infan⸗ erie⸗Regiment. Hauptmann Kleinhans von demselben Regiment. (Hier folgen die Namen der zum permanenten Kriegsgericht gehörenden drei Premier⸗Lieutenants, drei Seconde⸗Lieutenants, grei Sergeanten, drei Korporale, drei Gefreiten, drei Gemeinen.) Garnisons⸗Auditeur Wilkens hat sich geweigert, an dem Kriegsgerichte sich zu betheiligen und sieht einer Verhaftung ent⸗ gegen. Alle Auditeure werden ein Gleiches thun. Nachschrift. So eben wird der verantwortliche Redacteur der H. Z., Herr Oetker, verhaftet und durch Husaren in das Bellevueschloß abgeführt. Die Druckereien der Hornisse und der 7. H. Z. sind durch Artillerie und Kurfürstliche Husaren besetzt. Die Bürgerwehr wird die Waffen nicht abliefern und vor wie nach heute Abend die Wache beziehen.
Auf eine mündliche
Erklärung des Königlich preußischen Geschäftsträgers am Kurfürst
Wilhelmsbad, 4. Okt.
ichen Hofe in Betreff einer in Aussicht gestellten Intervention Preußens in Kurhessen hat der Vorstand des Kurfürstlichen Mini⸗ steriums der auswärtigen Angelegenheiten in einer Note vom 23. September der Königlich preußischen Regierung Folgendes er⸗ wiedert: “ „Der Königlich preußische Geschäftsträger an Kurfürstlichen Hofe hat mit Beziehung auf die Lage der Dinge im Kurstaate am 21sten v. M. sowohl dem unterzeichneten Vorstande des Kurfürst⸗ lichen Ministeriums des Aeußern, als auch dem Staats⸗ Minister Hassenpflug, die mündliche Erklärung abgegeben, daß die Königlich preußische Regierung es für unstatthaft halte, wenn die Kurfürst⸗ liche Regierung sich in der gegenwärtigen Lage an die Bundes versammlung wende und daß die Königlich preußische Regie⸗ rung eine Einmischung der Bundesversammlung in diese An⸗ gelegenheit nicht dulden werde. Es mußte diese Erklärung, welche in einer Note abzugeben der Königliche Geschäfts⸗ träger nicht zusagen zu können glaubte, der Kurfürstl. Regierung um so unerwarteter sein, als sie einen Rechtsgrund für dieselbe nicht aufzufinden vermochte und aus derselben nicht abnehmen kann, welche weiteren Entschließungen die Königlich preußische Regierung fassen wird. Die Kurfürstliche Regierung ist sich bewußt, vollkom⸗ men in ihrem guten Rechte zu sein und hält sich nicht nur befugt, sondern auch für verpflichtet, das so lange bestehende Bundesrecht, als eine Abänderung vesselben in gültiger Weise nicht stattgefunden hat, zur Richtschnur ihres Verhaltens nehmen zu müssen. Wenn⸗
rung als solche ohne eine deshalbige vorgängige Requisition zur Hülfeleistung in ihrem Gebiet einschreite. Wenngleich der Königl. preußische Geschäftsträger eine weitere Aufklärung über die etwa von der Königl. preußischen Regierung zur Ausführung der abge⸗ gebenen Erklärung in Aussicht genommenen Schritte nicht zu geben vermochte, so glaubt die kurfürstliche Regierung doch die zuversicht⸗ liche Erwartung aussprechen zu dürfen, daß die Königl. preußische Regierung in Anerkennung der Grundgesetze des Bundesrechts sich nicht zu einer selbstständigen Intervention in die kurhessische Ange⸗ legenheit bewogen finden und daß namentlich ein militairisches Ein⸗ schreiten nicht stattfinden werde, gegen welches, ohne vorhergegan⸗ gene diesseitige Requisition, als dem Bundesrecht zuwider, die kur⸗ fürstliche Regierung die entschiedenste Verwahrung einlegen müßte. Zugleich benutzt man diesen Anlaß ꝛc. Wilhelmsbad, den 23. Sep⸗ tember 1850. (gez.) Baumbach.“
Fulda, 4. Okt. (Fr. J.) Heute in der Frühe zogen Pa⸗ trouillen in der Stadt umher, welche von Unteroffizieren angeführt wurden und denen wieder andere Unteroffiziere beigegeben waren, welche unter Trommelschlag die bekannte Proclamation des Gene rals Haynau vorlasen. Ungeachtet der Verordnung vom 28sten v. M. führt der hiesige Inquisitionsrichter die Untersuchung gegen den hiesigen Stadtvorstand wegen Mitwirkung zur Unterdrückung der Presse fort, während die Bezirks⸗Behörde beschlossen hat, gegen Letzteren wegen unzulässiger Stempel⸗Erhebung disziplinarisch vor⸗ zuschreiten. Bis Montag wird der hiesige Bezirks Ausschuß dar⸗ über berathen, ob die Wahlen zum nächsten Landtag im hiesigen Bezirk angeordnet werden sollen. Ein vorliegender Beschluß des Ministeriums hat es untersagt.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 6. Okt. (Dst. Ztg.) Die heute erschienene Nr. 48 des Großh. Regierungs⸗ blattes enthält: Verordnung, die Vervielfältigung und Verbrei⸗ tung von Druckschriften und verschiedene durch Druck, Rede, bild liche oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen be⸗ treffend. Ludwig III., von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen ꝛc. Um den bei fortgesetztem Mißbrauch der Presse der Sicherheit des Staates drohenden Gefahren vorzubeugen und es zur Auf⸗ rechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung möglich zu machen, gewisse durch Druck oder Rede begangene staatsgefährliche Handlungen gerichtlich zu verfolgen und die Thäter zur Strafe zu ziehen, haben Wir auf Grund des Artikels 73 der Verfassungs⸗ Urkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften über Preßvergehen. Ar⸗ tikel 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, aus⸗ gegeben oder sonst in Umlauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjeni⸗ gen Personen, welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder zu deren Veröffentlichung in einer oder der anderen obenge⸗ nannten Weise mitgewirkt haben, wird nach den allgemeinen straf⸗ rechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2. In jedem verurtheilenden Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklärten Theils derselben verfügt werden, insoweit einzelne Exemplare dieser Druck⸗ schrift oder dieses Theils derselben nicht in den Privatbesitz dritter Personen übergegangen sind, welche sie zum eigenen Gebrauch und nicht etwa auch mit zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums, wie dies in Gasthäusern, Schenkwirthschaften, Leihbibliotheken, öffent lichen Lese-Kabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. Die Unterdrückung oder Vernichtung kann wegen des straf⸗ baren Inhalts einer Druckschrift auch in den Fällen eintreten, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. Art. 3. Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtliches Urtheil als strafbar erkannt worden ist, ungeachtet der öffentlichen oder ihm persönlich zugegangenen Bekanntmachung des Ur theils verbreitet, aufs neue druckt, herausgiebt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Zumessung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedrohten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden.
Abschnitt II. Von den einzelnen durch Schrift, Rede ꝛc. be⸗ gangenen Vergehen. Art. 4. Wer außer den in gegenwärtiger Verordnung besonders bezeichneten Fällen in einer Druckschrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein strafbarer Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft werden. Art. 5. Ist die Aufforderung (Art. 4) ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Correctionshaus oder Zuchthaus bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so ist der Thäter mit einer Geldstrafe von 25 bis 500 Gulden und mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder Correctionshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen gerich⸗ tet, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zweihundertfunfzig Gulden und Gefängnißstrafe nicht unter acht Tagen Wer tionshaus⸗Strafe bis zu sechs Monaten zu erkennen. Art. 6. Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Grosherzogs, dessen ver⸗ fassungsmäßige Gewalt oder die Thnantfalcs angee, wer 8 bestehende Regierungssorm mit Spott ö nng 95 handelt, wer die Rechts⸗Institute der Ehe, 88 68 ie 2 des Eigenthums, oder die Heiligkeit des Eides angreift, soll mit Geldstrafe von zehn bis Sntare Gulden und Gefängniß nicht unter acht Tagen oper Coꝛrectionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werven. Art. 7. Wer in einer Druckschrift zur Widersetzung oder zum Ungehorsam gegen die L bzzorsth oder die bestehenden Gesetze und Verordnungen, obwohl ohne Erfolg, auffordert, wird mit Gefängniß oder Correctionshaus bis zu zwei Jahren bestraft.é Art. 8. Wer in einer Druckschrift zu einem ge⸗ waltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stände auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus einander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder
eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlus⸗ ses zu zwingen, oder wer in einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert, um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer einzuwirken, soll mit Geldstrafe von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden und mit Gefängniß nicht unter einem Mo⸗ nat oder Correctionshaus bis zu einem Jahr bestraft werden. Art.
gleich die Königlich preußische Regierung der Ansicht sein sollte, daß
9. Wer in einer Druckschrift zu ungesetzlicher Bewaffnung auffor⸗
dert, ist mit Geldstrafe von funfzig bis dreihundert Gulden und Gefängniß nicht unter einem Monat oder mit Correctionshaus bis
zu einem Jahre zu bestrafen. Art. 10. Mit einer Geloöstrafe von
zehn bis einhundert Gulden und Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten ist zu bestrafen, wer in einer Druckschrift wissentlich fal⸗
sche zur Beunruhigung der Staatsangehörigen, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze Klassen von Staatseinwohnern geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Art. 11. Wer die Staatsbehörden im Allgemeinen oder einzelne derselben oder deren Verfügungen in einer Druckschrift durch Schmähungen oder herabwürdigenden Spott angreift, soll mit Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft wer⸗ den. Art. 12. Wer durch eine Druckschrift einen Staats⸗ oder öf⸗ fentlichen Beamten oder einen Militair von Offiziersrang während seiner Dienstverrichtung oder in Beziehung auf dieselbe durch her abwürdigende Worte beleidigt, soll mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten oder mit Gefängniß bestraft werden. Bei Zumessung dieser Strafen haben die Gerichte neben der Schwere der Beleidigung an sich, auch auf den Grad des Ranges der beleidigten Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen. Art. 13. Die Bestimmung des Art. 11 findet auch An⸗ wendung auf die Stände⸗Kammern und ständischen Ausschüsse. Art. 14. Wer einen Anklageakt, bevor derselbe in der öffentlichen Sitzung des Schwurgerichts verlesen worden ist, in eine Druckschrift aufnimmt, hat eine Geldstrafe von zwanzig bis zweihundert Gulden verwirkt. Art. 15. Wer in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auffordert, um eine von einer Staatsbehörde ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis funfzig Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die etwa bereits ge sammelten Geldbeiträge unterliegen der Confiscation. Art. 10. Die in den Art. 4—15 enthaltenen Bestimmungen kommen auch gegen diejenigen in Anwendung, welche sich der in jenen Artikeln bezeichneten Handlungen an öffentlichen Orten oder vor einer öffentlichen Versammlung durch mündlich ausgesprochene Worte schuldig machen. Art. 17. Die Aburtheilung des im Art. 4 bezeichneten Vergehens gehört zur Kompetenz desjenigen Gerichtes, welches über das Verbrechen oder Vergehen, zu dessen Verübung aufgefordert worden, zu erkennen hat. Die in den übrigen Arti⸗ keln dieses Abschnitts bezeichneten Handlungen werden in den Pro vinzen Starkenburg und Oberhessen von den Hofgerichten und in der Provinz Rheinhessen von den Kreisgerichten auch dann abge⸗ urtheilt, wenn mit einer solchen Handlung ein Verbrechen ober Vergehen zusammentrifft, welches vor die Assisen gehört. — Inso weit Militairpersonen sich einer der in diesem Abschnitte bezeich⸗ neten Handlungen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Kompetenz⸗Bestimmungen sein Bewenden. Abschnitt III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Art. 18. Jeder in dem Großherzogthum herauskommenden Druckschrift soll Namen und Wohnort des Druckers oder Verlegers beigesetzt werden. Isl diese Beisetzung auf einer Druckschrift unterlassen worden, so triff den Inhaber der Druckerei, so wie den Verbreiter, eine Geldbuße von fünfe bis zweihundert Gulden.é Zugleich kann das Gericht die Con siscation einer solchen Druckschrift aussprechen. Art. 19 T ie Be⸗ stimmung des vorhergehenden Artikels findet gegen den Inhaber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Druckschrift ein erdichteter Name oder ein erdichteter Wohnort des Druckers oder Verlegers beigesetzt ist. Art. 20. Enthält die Druch schrift fälschlicher Weise den Namen eines andern Druckers oder Verlegers, so hat der Inhaber der Druckerei, so wie der wissent liche Verbreiter der Schrift, neben der im Art. 18 genannten Geld. buße noch eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen verwirkt. Art. 21. Für jede in dem Großherzogthum herauskommende Zei lung oder periodische Druckschrift soll ununterbrochen ein verant wortlicher Redacteur bestehen, welcher außer dem Namen des Druk kers auf jedem Blatt, Stück oder Heft der Zeitung oder periodi schen Schrift genennt sein muß. Der Redacteur muß volljährig sein. Der Redacteur einer im Großherzogthume herauskommen den Zeitung muß im Großherzogthum seinen ständigen Wohnsitz haben. Diejenigen, welche zu Zuchthausstrafe oder wegen Meineids, Unterschlagung, Fälschung oder Betrug rechtskräftig verurtheilt wor den sind, können die verantwortliche Redaction einer Zeitung oder periodischen Druckschrift nicht übernehmen, es sei denn, daß seit Ver büßung der Strafe bereits fünf Jahre abgelaufen sind. Ist die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach dem ersten Absatz die ses Artikels unterlassen worden oder ein Redacteur genannt, wel cher nach obigen Bestimmungen eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicherweise der Name einer anderen Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei eine Geldstrafe von zehn bis zu hundert Gulden. Art. 22. Die Polizei⸗Behörde ist befugt, jede Druck schrift, mit welcher hausirt oder welche auf Straßen oder auf 6 fentlichen Plätzen ausgestreut, angeboten oder angeheftet oder an öffentlichen Orten aufgelegt wird, sogleich mit Beschlag zu belegen, wenn dabei den Bestimmungen der Art. 18 bis 21 zuwider gehan⸗ delt wurde. Art. 23. Von jedem einzelnen Blatte, Stücke oder Hefte einer im Großherzogthum herauskommenden Zeitung oder perio dischen Druckschrift ist, wenigstens eine Stunde bevor die Austhei⸗ lung und Versendung beginnt, durch den Verleger ein mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs verse henes Exemplar an dem Ort, wo das Blatt, Stück oder Heft aus gegeben wird, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei der Ortspolizei⸗Behörde, in der Provinz Rheinhessen an den Or⸗ ten, wo sich ein Staats⸗Prokurator befindet, bei diesem, an den Orten, wo ein Polizei Kommissär ernannt ist, bei diesem und an den übrigen Orten bei der Ortspolizei⸗Behörde, mit beigefügter Bemerkung des Tages, an welchem dieses geschieht, zu hinterlegen. Bei⸗ Verhinderung des Redacteurs hat die Unterschrift durch einen nach Art. 21 zur Uebernahme der Redaction befähigten Stellvertreter zu geschehen, welchen für diesen Fall die Mitverantwortlichkeit trifft. Als ver⸗ hindert ist der Redacteur namentlich auch so lange zu betrachten, als er sich in Haft befindet. Die Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von fünf bis zu funfzig Gulden bestraft. Die Be⸗ hörde, bei welcher die Hinterlegung erfolgt, hat darüber Bescheinit gung zu ertheilen. Art. 24. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den Namen, die Person und den Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem Gericht zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er nicht im Stande, der an ihn ergangenen Aufforderung zu genügen, so ist er, unbeschadet der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen und Geldbuße bis einhundert Gulden zu bestrafen. Art. 25. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druckschrift ist schuldig, in Beziehung auf die in derselben vorgetragenen Thatsachen jede amtliche oder amt lich beglaubigte Berichtigung, so wie jede andere Beleidigungen nicht enthaltende Berichtigung des Angegriffenen, so weit letztere den Raum des Angriffes nicht überschreitet, unentgeltlich, unverän
dert, ohne beigefügte Bemerkungen, mit den Lettern des Angriffes und in jener Aoreilung des Blattes, in welcher der Angriff stand,
in das der geschehenen Mittheilung zunächst oder zweitfolgende Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen. Die Mittheilung der Be⸗ ichtigung ist auf Verlangen zu bescheinigen. Der zuwiderhandelnde Herausgeber oder Verleger ist in eine Geldstrafe von fünf bis zu unzig Gulden zu verurtheilen. Art. 26. Wenn gegen den Her⸗ usgeber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Druckschrift begen Uebertretung einer in gegenwärtiger Verordnung enthalte⸗ en Strafbestimmung eine Verurtheilung erfolgt, so soll zugleich die nentgeltliche Aufnahme des Urtheils in das nächstfolgende Blatt, Stück oder Heft von dem Gerichte angeordnet werden. Unterläßt der Herausgeber oder Verleger diese Aufnahme in der festgesetzten Frist, so ist er in eine Gefängnißstrafe bis zu vierzehn Tagen zu verur⸗ theilen. Art. 27. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausgegangen ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermiethungen und Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen werden, welche als hierzu ge⸗ eignet von der Polizeibehörde bezeichnet worden sind. Plakate an⸗- derer Art dürfen nur nach vorher erlangter Genehmigung der Po⸗ lizeibehörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Plakate den Strafgesetzen zuwiderlaufen, per⸗ sönliche Verletzungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsitt lichen oder aufreizenden Inhalts als gefährlich erscheinen. Zuwi⸗ derhandlungen werden mit Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Art. 28. Hat wegen des Inhalts einer Zeitung oder periodischen Druckschrift in Folge von im zweiten Abschnitt dieser Verordnung bezeichneten Vergehen innerhalb eines halben Jahres eine zwei⸗ malige Bestrafung stattgefunden, so kann das Erscheinen dieser Zei tung oder Zeitschrift von Unserem Ministerium des Innern verboten werden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe von fünf bis funfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Art. 29. Die Verbreitung von Druck⸗ schriften jeder Art, welche außerhalb des Großherzogthums er scheinen, kann von Unserem Ministerium des Innern verboten wer⸗ den. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder durch das Regierungsblatt veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt, öffentlich ausstellt oder sonst verbrei⸗ tet, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis funfzig Gulden oder Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten höheren Strafen wird durch obige Bestimmung nicht ausgeschlossen. Art. 30. Die Aburtheilung der Preßpolizei⸗Uebertretungen gehört in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zur Kompetenz der Stadt- und Landgerichte, als Polizeigerichte erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen zur Kompetenz der Kreisgerichte.
Abschnitt IV. Schlußbestimmungen. Art. 31. Die auf den Grund der gegenwärtigen Verordnung erkannten Strafen, welche sich als unein⸗ bringlich darstellen, werden im Gefängniß, und zwar mit vierundzwanzig Stunden für jeden Gulden verbüßt. Art. 32. Den Druckschriften im Sinn gegenwärtiger Verordnung werden gleichgestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfälti gungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Art. 33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt für die Dauer von sechs Monaten in Wirksamkeit. Urkundlich ꝛc. Darmstadt, den 4. Ok⸗ tober 1850. Ludwig. von Dalwigk.
Schleswig⸗Holstein. Altona, 6. Okt. Der Alto⸗ naer Merkur enthält folgenden Auszug aus einem Berichte des kommandirenden Generals von Willisen an die Statthalterschaft aus dem Hauptquartier zu Süderstapel, den 4. Oktober:
Nachdem von dem kommandirenden General über die Vorbe⸗ reitung zu der Expedition gegen Friedrichstadt und über den bishe⸗ rigen Erfolg derselben berichtet worden, heißt es weiter: Dennoch (trotz der Schwierigkeiten) glaubte man Alles so weit vorbereitet, daß zum Sturm geschritten werden durfte. Dieser hat denn heute gegen Abend stattgefunden und ist von den Truppen mit so ausge⸗ zeichneter Tapferkeit ausgeführt worden, daß er unter einigermaßen günstigen Verhältnissen sicher von Erfolg gewesen wäre. So aber stießen die Truppen theils auf Gräben, welche erst im feindlichen Feuer überbrückt werden mußten, theils auf noch nicht völlig zerstörte Werke seitwärts oder rückwärts, so daß es trotz der glänzendsten Tapferkeit nicht möglich wurde, den Ort in seine Gewalt zu bekommen. Der Feind führte seine Vertheidigung mit Ruhe und Unerschrockenheit. Leider hat es nicht vermieden werden können, daß ein großer Theil der unglücklichen Stadt niedergebrannt ist. Auf die Kriegführung wird die Bege benheit keine entscheidende Einwirkung ausüben. Unseren Verlust schätze ich auf ungefähr 2 —300 Mann an Todten und Verwunde ten. Ich werde später die Verluste genauer angeben, doch ist auch diesmal der Verlust an Offizieren verhältnißmäßig groß; das 6te Bataillon hat alle seine Hauptleute todt oder verwundet auf dem Platze gelassen. Auf den Geist der Truppen hat dies Ereigniß in keiner Weise nachtheilig eingewirkt, und ich hoffe, daß es eben so wenig im Lande geschehen wird.
—
Der kommandirende General von Willisen.
Keiel, 5. Okt. (A. M.) So eben trifft hier ein Schreiben ein von einem im Hauptquartier Angestellten, welches folgender⸗ maßen lautet:
„Süderstapel, 5. Okt., Morgens 3 Uhr. Eiderdeich zurück. Gestern hat den ganzen Tag eine lebhafte Kanonade mit großem Erfolge stattgehabt. Der Grewehof und Gooshof geriethen in Brand. Es sollte um 5 ½ Uhr Nachmittags gestürmt werden. Der Sturm ist auch, leider aber erfolglos aus⸗ geführt. In drei Kolonnen, am Eiderdeich, auf der Chaussee und am Treenedeich, rückte die Infanterie vor, doch kam es nur am Eiderdeiche zum eigentlichen Stürmen. Beim Anrücken, das mit „Schleswig⸗Holstein“ erfolgte, begann auf der ganzen Vertheidi⸗ gungslinie ein mörderisches Kleingewehrfeuer. Unsere Truppen gingen gut vor, namentlich das 6te Bataillon, das schon hinter dem Deich, ehe es zum Kampfe kam, den Hauptmann Eckard verlor zeichnete sich aus. Nun stieß es aber auf solchen Widerstand, daß man die bereits genommene Schanze wieder aufgeben mußte, das 15te Bataillon wich zurück, als dessen Munitions⸗ karre in die Luft flog. Schlimm war es, daß die anderen Kolon⸗ nen das 15te Bataillon nicht unterstützen konnten, weil die Sturm⸗ brücke über den Graben, der allein noch die Chaussee vom großen Blockhause trennte, einbrach und nicht gleich hergestellt werden konnte. Das Kanonenfeuer wurde auch während des Stürmens unterhalten und ein großer Theil der Stadt, namentlich die Haupt⸗ kirche, brannten. Gegen Mitternacht wurde das Gefecht abgebro⸗ chen, unsere Truppen nahmen ihre früheren Stellungen, theilweise noch avancirt, ein. Der Verlust an Todten und Verwundeten ist bedeutend und bedeutender als der der Dänen, welche in einer ge⸗ schützten Stellung standen. Das 6te Bataillon soll von 20 Offi⸗ zieren 16 verloren haben, theils todt, theils verwundet. Todt sind Hauptmann Eckard (Erhard), die Lieutenants Kirchhoff und Rhe⸗
So eben komme ich
der; schwer verwundet die Hauptleute Letkow, Basson, Lützow; leicht verwundet ist Hauptmann Bärens. Auch die Jäger und das I1te Bataillon haben sich sehr brav gemacht.
„Vor Friedrichstadt, 5. Okt., 3 ½ Uhr Morgens. Nach lebhaftem Bombardement, während die Hauptkirche und ein Theil der Stadt brannten, ist gestern mit Sonnen⸗Untergang ein Infan terie⸗Angriff auf Friedrichstadt unternommen. Nach Erstürmung der ersten Schanze stieß man auf neue, bisher nicht bemerkte Ver⸗ theidigungswerke, brach deshalb gegen Mitternacht den Kampf ab und nahm eine Stellung etwas vor der früheren ein. Die Größe des Verlustes läßt sich noch nicht übersehen.“
Altona, 8. Okt. (Alt. M.) Mittags, 128 Telegraph. (Vom Bahnhof.) Mit der heider Post: Friedrichstadt ist gestern stark beschossen und muß die Stadt sehr gelitten haben. In Tönningen sollen viele Dänen sein. Mit dem kieler Zug nichts Neues. Man hat gestern Abend starkes Feuer gesehen.
Abends 6 Uhr 29 Min., pr. Telegraph. Auf Friedrichstadt ist gestürmt. Das Resultat wird verschieden angegeben. (Wir ver weisen auf unsere Korrespondenz⸗Berichte.)
Hamburg, 6. Okt. (B. H.) Die Unternehmung gegen Friedrichstadt hat leider nicht den erwarteten Erfolg gehabt. Der am 4ten d. M. mit großer Tapferkeit und Ausdauer unternommene Sturm auf die Stadt ist auf unüberwindliche Hindernisse gestoßen und von der mit Ruhe und Entschlossenheit kämpfenden dänischen Besatzung abgeschlagen worden. Das schleswig-⸗holsteinische Angriffs⸗ Corps, dessen Rückzug von der Artillerie unter Christiansen gedeckt wurde, hat darauf, wie die heute am 6. mit dem Vormit⸗ tagszuge eingegangenen Berichte melden, seine frühere Stellung wieder eingenommen. Nachfolgend die Detail⸗Berichte über den Angriff und den Verlust der Truppen, soweit dieselben bis jetzt be⸗ kannt sind.
„Vor Friedrichstadk, 5 Okt., 3 ½ Uhr Morgens. Nach lebhafter Beschießung, während die Hauptkirche und ein Theil der Stadt brannten, ist gestern mit Sonnenuntergang ein Infanterie⸗ Angriff auf Friedrichstadt unternommen. Nach Erstürmung der er⸗ sten Schanze stieß man auf neue, bisher nicht bemerkte Vertheidi⸗ gungswerke, brach deshalb gegen Mitternacht den Kampf ab und nahm eine Stellung etwas vor der früheren ein. Die Größe des Verlustes läßt sich noch nicht übersehen.“
In einem Schreiben aus Rendsburg vom 5ten Mittags in der N. Fr. Pr. wird noch Folgendes mitgetheilt: Das 6te Bataillon ist bis in die Stadt hineingedrungen, jedoch auf dem Markt durch das dort errichtete Blockhaus aufgehalten und zurückgeschlagen. Ein zweiter Sturm durch das 15te Bataillon ist ebenfalls zurückgeschlagen worden; dies ist ungefähr um 11 ½ Uhr Nachts gewesen. Unser Verlust ist nicht unbedeutend, namentlich sind manche Offiziere gefallen und schwer verwundet. Es mögen ca. 200 Verwundete hier einge⸗ bracht worden sein, darunter die Lieutenants Voigt und Bieber⸗ stein vom 15ten Infanterie⸗Bataillon, Premier⸗Lieutenant Hartlas vom 5ten Jäger-Corps. Vom 6ten Bataillon werden als todt genannt: Premier⸗Lieutenant von Laga, Hauptmann Ehrhardt, Premier⸗Lieutenant Tresenreuter, Lieutenant Rehder; verwundet: Hauptmann Basson, Hauptmann Lettgau, Lieutenants Hansen 1 und 2, Lieutenant Luckner (betäubt). Vom 15ten Bataillon die Lieutenants Hentglas und Borsch todt. Der ganze Verlust mag ca. 400 Mann betragen. „Das 3te Bataillon hat durch Zusammen brechen einer Pontonbrücke einen Zug verloren. Verwundete sind eingebracht vom Zten Infanterie „Bataillon (jedoch nur vereinzelte), lsten Jäger⸗Corps, 6ten Infanterie-Bataillon, 11ten Bataillon, 1öten Infanterie⸗Bataillon; am meisten vom 6ten und 15ten Ba⸗ taillon.
Kiel, 5. Okt. (B. H.) In der heutigen Sitzung der Lan⸗ des⸗Versammlung hat in Folge desfallsigen Beschlusses der Ver⸗ sammlung der Präsident folgende in den geheimen Sitzungen ge faßte Beschlüsse publizirt: Die schleswig⸗holsteinische Landes⸗Versammlung hat in ihrer 27sten und 28sten, so wie 30sten und 31sten geheimen Sitzung vom 2. und 3. Oktober d. J. in Betreff der Finanzvorlage und des ihr vorgelegten Kriegsbudgets für die beiden letzten Quartale 1850, so wie des Nachtrages zu demselben, folgende Beschlüsse gefaßt:
I. 1) Daß die Verwendung der überschießenden Einnahme⸗ Bewilligung für die ersten sechs Monate des Jahres 1850 auf die Ausgaben des Kriegsbudgets für das zweite halbe Jahr 1850. nachträglich genehmigt werde.
2) Die Zustimmung zur Verwendung der von Deutschland und anderen Ländern eingegangenen und noch ferner eingehenden freiwil ligen Beiträge nach dem Zwecke der Geber zur Kriegführung.
3) Daß die für Lazarethe und Verpflegung und sonstige be⸗ sondere Zwecke als Gaben eingegangenen 43,073 Mk. nicht mit zum disponiblen Kassenbehalt zu rechnen seien.
II. 1) Die Statthalterschaft aufzufordern, das Kriegsheer über die gegenwärtige Etatsstärke zu vermehren und diese Vermeh⸗ rung schnellmöglichst zu beschaffen.
2) Die von dem Departement des Krieges beantragte Aus⸗ gabesumme für das Kriegsbudget für das zweite halbe Jahr 1850, von der Versammlung festgesetzt auf 11,261,890 Mk., zu bewilligen, so wie ferner
3) Für die Vermehrung des Heeres 3,292,687 Mk. zu bewilligen.
4) Dem Departement des Kriegswesens die diseretionaire Verwendung der für den Kriegszweck bewilligten Fonds, mit Aus nahme der für die außerordentliche Verstärkung über die Etatsstärke bewilligten Summe von 3,292,687 Mk., zu gestatten.
III. 1) Daß die Summe von 1,250,000 Mk. in Kassenscheinen zu 2 ½ Mk. emittirt und der Kassenschein-⸗Ausschuß zur Vornahme des deshalb Erforderlichen autorisirt werde, so wie daß die betref fenden Paragraphen der Verordnung vom 31. Juli 1848, die Emit⸗ tirung der Kassenscheine betreffend, auch auf diese neu zu emitti⸗ renden Kassenscheine Anwendung leiden.
IV. 1) Daß die zur Deckung der genehmigten Mehr⸗Aus⸗ gabe erforderlichen Summen durch eine Zwangs⸗Anleihe nach Maßgabe des Vermögens und des Einkommens aufgebracht werden, und zwar in Gemäßheit der beiden angeschlossenen Gesetz⸗Entwürfe Anlagen A und B nebst Anhängen.
2) Daß die Statthalterschaft zu autorisiren sei, ein weiteres halbes Prozent als Anleihe vom Vermögen und als dritten Ter⸗ min auszuschreiben, falls sich zeigen sollte, daß der Betrag der an deren beschlossenen außerordentlichen Ausschreibungen nicht zum Zweck des festgestellten Kriegsbedürfnisses hinreichen würde,
Die Versammlung wurde darauf bis zum 25. November vertagt.
Die schleswig⸗holsteinische “ an das deutsche Volk. (Beschlossen in der Sitzung der schleswig holsteinischen Landes⸗ Versammlung vom 5. Oktober.) Deutsche Brüder! Der Augenblick, in welchem wir unser
über die Etatsstärke
Wort an Euch richten, ist ernst und verhängnißvoll, wie nie zuvor.
11“ “ der Spitze des Schwertes. Wir Haee em Rechte, in unserer Freiheit, in unserer nalität, bedroht in Allem, was einem Volke als das Höchste und Heiligste gilt. „Jase die Hälfte unseres Landes ist in den Händen eines er⸗ bitterten Feindes. Frevelnder Hohn wird dort gegen Gesetz, Recht und Sitte geübt; die Söhne des Landes werden gewaltsam dem feindlichen Heere eingereiht; die unerträglichste Erpressung ist über eine Bevölkerung verhängt, deren einziges Verbrechen es ist, daß sie, festhaltend an dem alten Recht, sich unter Dänemarks Gewalt nicht beugen will. Mächtige Kabinette Europa's sind mit dem dänischen zusammengetreten, uns unser gutes Recht zu entreißen, Schleswig⸗Holstein einer fremden und feindseligen Nation für alle Zeit zu überliefern.
Wer unsere Verhältnisse kennt, der weiß es, daß unser Kampf keinen anderen Zweck hat, als die Vertheidigung gegen den unge⸗ rechtesten Angriff. Kein mit Recht und Ehre irgend verträgliches Mittel ist unversucht gelassen, den Frieden zu erlangen und den Krieg mit allem seinem Elend zu vermeiden. Es blieb uns nichts Anderes übrig, als unbedingte Unterwerfung unter ein fremdes Joch oder Kampf bis auf das Aeußerste.
Die Wahl konnte nicht zweifelhaft sein. Volk und Regierung haben einmüthig das Letztere gewählt. Und wie unsere Statthalter⸗ schaft, unbeirrt durch die Protokolle fremder Mächte entschlossen ist, den Krieg mit allem Nachdruck fortzuführen, um zu einem ehren vollen Frieden zu gelangen, so werden auch wir, die Vertreter des schleswig-⸗holsteinschen Volkes, sie in der Ausführung dieses Ent⸗ schlusses mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln unterstützen. Wir haben zu dem Ende beschlossen, dem Lande neue und schwere Lasten aufzuerlegen, seine bereits stark in Anspruch genommene Wehrkraft in noch erhöhtem Maße anzuspannen. Wir haben es be⸗ schlossen in der festen Zuversicht, daß ein tüchtiges Volk hinter seinen Vertretern steht, welches für eine große Sache große Opfer zu bringen bereit ist “
So dürfen wir auch erwarten, daß unsere hartgeprüften Brü F 88 derselben Standhaftigkeit, welche bisher ihr Ruh ar, auch fernerhin die schweren vom Feinde über sie ver hängten Leiden ertragen, daß sie ausdauern werden, bis es gelingt, ihnen den Tag der Befreiung zu bringen. “
Unser tapferes Heer harrt mit Ungeduld dieses Tages. Wir wissen es ihm Dank, daß auch das Unglück seinen Muth nicht zu beugen vermocht, daß es mit Frendigkeit die schweren Mühen des Krieges getragen hat. Es wird den Erwartungen des Vaterlandes entsprechen.
Deutsche Brüder! Das ist die Lage der Dinge in dem gegen wärtigen Augenblick. Ihr habt zu einer Zeit, wo alle andere Hülfe wich, uns nicht verlassen. Wir sprechen Euch den Dank des Lan⸗ des aus für Alles, was Ihr in dieser Zeit für uns gethan habt, für alle Unterstützungen an Mannschaft, an Geld, an anderen Gaben.
Aber an unserem Dank schließt sich wir wollen es nicht ver hehlen zugleich die ernste Mahnung, daß Deutschland nicht auf⸗ hören möge, die Lasten des Krieges mit uns zu tragen, die wir zwei Jahre hindurch weit über unseren Theil getragen haben. Denn Deutschlands Sache ist es, die hier geführt, seine Ehre, welche hier gewahrt, seine Freiheit, welche hier vertheidigt, sein Recht, welches hier mit Blut besiegelt wird. Außerordentliches ist erforderlich, da mit der Krieg mit der nöthigen Kraft zum Ziele geführt werde. Deutschlands heilige Pflicht wird es sein, uns ausreichende Hülfe zu leisten, so lange es noch Zeit ist. Ein Volk von 40 Millionen vermag Großes, wenn es nur einmüthig will.
In unserm Schicksal wird sich Deutschlands Zukunft spiegeln. Möge sie unser Vaterland höoch emporheben über die Erniedrigung der Vergangenheit und der Gegenwart! Das gebe der Allmäch⸗ tige, der die Geschicke der Völker und Staaten in seiner Hand hält!
Nassau. Wiesbaden, 5. Okt. (O. P. A. Z.) Die Nass. Allg. Ztg. enthält im amtlichen Theile das Gesetz, die Erhebung eines weiteren Simplums direkter Steuern für das Jahr 1850 betreffend. Sicherem Vernehmen haben sich die hier wohnenden Engländer um einen geeigneten Platz zur Erbauung einer englischen Kirche an das Staats⸗Ministerium gewendet. Diese Kirche soll zu einer Art Episkopal Kirche für alle englische Kirchen in Deutschland erhoben werden.
Frankfurt. Frankfurt a. M., 4. Okt. (O. P. A. Z.) Zum Protokollsührer bei der Bundesversammlung, welche Stelle bisher vom Ritter von Roschmann⸗Hörburg provisorisch vertreten wurde, ist der bisherige General⸗Secretair bei der Bundes Central⸗Kommission, Legationsrath von ier, definitiv ernannt worden.
Frankfurt, 5. Okt. (Fr. J.) Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen kommt heute Abend an und geht morgen nach Karlsruhe zurück.
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Ansland. Frankreich. Paris, 4. Okt. Der Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten erklärt in einer offiziellen Mittheilung, er habe alle Hoffnung, die brasilianische Regierung werde die von Frankreich geforderte Satisfaction in allen Bedingungen zuge stehen. 3 8 Larochejacquelin hat an seine politischen Freunde einen Brief als Cirkular gerichtet, welcher in Galignani's Messenger und im Journal des Débats mitgetheilt ist. Die Spaltung der Legitimisten ist, diesem Briefe zufolge, keine prinzipielle, sondern eine rein formelle. Er schreibt unter Anderem: „Ich halte es meiner unwürdig, auf die Anschuldigungen jener zu antworten, welche mich schon mein Idol den Flammen opfern sehen, welche sehen, wie ich bereits beschimpfe, was ich geliebt. Ich wäre sehr sträflich, wenn ich die Pflichten vergäße, welche mir die Gräber auferlegen, in deren⸗ Mitte ich geboren ward. Das bekannte Manifest wird gewiß das Herz des Prinzen sehr betrüben. Die Berufung an die Nation, welche ich stets vertrat, war weder eine Lehre, noch ein System, sondern blos ein Mittel; nicht mehr, noch weniger. Es verletzte keine Person, kein Prinzip, es schloß keinesweges eine Verneinung der heiligen Rechte der Geburt in sich. Es war möglich, das Mit⸗ tel schlecht zu finden, jeder hat das Recht dazu. Aber ich habe nichts geschrieben, was eine Verurtheilung meiner Lehren rechtfertigte. Sagte ich nicht noch vor Kurzem auf der Tribüne: Es giebt kein Recht gegen das Recht. — Ich habe nie das Prinzip der Legitimi tät der Abstimmung unterziehen wollen.“
Der Constitutionnel versichert im Leitartikel neuerdings, daß der Präsident der Republik an keinen Staatsstreich denke und greift die Organe des tiers⸗parti wegen ihrer Verdächtigungen Louis Napoleon's an.
Der National sagt in seinem heutigen Leitartikel in Bezug auf die nächste Präsidenten⸗Wahl: „Wir sind keine Verpflichtungen gegen irgend Jemand, wer es immer sei, eingegangen. Wir berei⸗ ten keine Kandidatur vor, weder die des Generals Cavaignac, noch