die eines anderen Bürgers. Wir haben gar keinen Kandidaten und können keinen haben.“
Außer der Opinion publique, welche den mit Beschlag be⸗ legten Artikel des Corsaire „Die Aera der Cäsaren“ nachdruckte, sollen noch fünf in gleichem Falle befindliche Departements⸗Jour⸗ nale gerichtlich verforgt werden.
Der Erzbischof Franzoni will nicht in Besangon, sondern in Lyon seinen Sitz aufschlagen. Als Grund dafür giebt dieser Prä⸗ lat den lebhaften Wunsch an, mit Bewilligung der sardinischen Re⸗ gierung noch ferner seiner Diszese vorzustehen, welcher Lyon am nächsten liegt. 1
Großbritanien und Irland. London, 4. Okt. Die Königin und Prinz Albrecht werden am 10. Oktober auf der Eisenbahn in Edinburg eintreffen, wo bereits die Empfangs⸗Feier⸗ lichkeiten vorbereitet werden.
An der Königlichen Akademie des Landbaues zu Möglin beginnen die Vorlesungen des nächsten Jahres⸗Kursus mit dem 1. November und dauern bis zum 1. September k. J.
Der Direktor der Akademie und Besitzer des Gutes Moöglin, der Landes⸗Oekonomie⸗Rath Thaer, lehrt in wöchentlich 10 Vor⸗ mittags⸗ und 4 Nachmittags⸗Stunden vom November bis April: landwirthschaftliche Gewerbslehre, Buchhaltung, allgemeine Vieh zucht, spezielle Schafzucht und Wollkunde; vom April bis Septem⸗ ber: Theorie des Ackerbaues, Statik des Landbaues, Wirthschafts⸗ Organisation, spezielle Rindvieh⸗, Schweine⸗ und Pferdezucht, Acker- und Wiesen⸗Kultur, wie Anbau der einzelnen Gewächse, soweit solche Gegenstand des Landbaues sind.
Der Dozent Eichhorn trägt anorganische und organische Chemie, Physik, Mechanik, landwirthschaftliche Technologie und Bo⸗
1674
vor, leitet die praktischen Uebungen im Analysiren, wie auch die botanischen und technologischen Exkursionen. Der Kreis⸗Thierarzt Ulrich lehrt Anatomie, Diätetik und
Heilkunde der Hausthiere, wie deren Exterieur und Hufbeschlag.
Zur praktischen Belehrung durch eigene Anschauung und Ver⸗ gleichung werden unter Leitung des Direktors und der anderen Lehrer der Anstalt Exkursionen in die sowohl in landwirthschaft⸗ licher als technischer Beziehung viel Interessantes darbietende Um gegend unternommen; noch mehr aber geben die Wirthschaft zu Möglin und den anderen Gütern desselben Besitzers, Gaul, Bör⸗ nicke und Rüdersdorf, so wie anerkannt ausgezeichnete Oekonomieen der nächsten Nachbarschaft belebte Beispiele des landwirthschaft⸗ lichen Gewerbebetriebes. Endlich aber stehen den Studirenden, welche sich über die speziell genannten Wirthschaften, insbesondere über die hiesige Stammschäferei, die Brennerei, oder über die Füh⸗ rung und Resultate der auf sämmtlichen Gütern eingerichteten doppelten Buchhaltung genau zu unterrichten wünschen, die sämmt lichen Wirthschafts⸗Journale und Hauptbücher und die Schäferei⸗ Register zur Benutzung offen. Mvböglin, den 10. September 1850.
1X““
Die Vorlesungen auf hiesiger Universität werden im bevorste henden Winter⸗Halbjahre 1850 — 51 der festgesetzten Ferienordnung und der Angabe im Lections⸗Verzeichnisse gemäß sofort nach der öffentlichen Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs am 15. Oktober d. J. und der mit derselben zu verbindenden öffentli chen Preisvertheilung beginnen.
Halle, den 25. September 1850. er Prorektor der Königlichen vereinten Friedrichs⸗Universität.
— D
tanik mit steter Bezugnahme auf das landwirthschaftliche Gewerbe
(gez.) Dr. Volkmann.
Königliche Schauspiele. 1 Dienstag, 8. Okt. Im Opernhause. 109te Abonnements⸗ Vorstellung: Das Herz vergessen! Lustspiel in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Hierauf: Der Seeräuber, großes Ballet in 3 Abth., von P. Taglioni. (Herr Karl Müller wird hierin zum letztenmale tanzen.) Mittwoch, 9. Okt. Im Schauspielhause. 159ste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Saat und Frucht Drama in 5 Akten und einem Vorspiele, von E. Raupach.
Königsstädtisches Theater.
Dienstag, 8. Okt. Junger Zunder, alter Plunder. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Musik von A. Schäffer. (dDie angekündigt gewesene Vorstellung des Herrn Professor Herrmann wird erst Donnerstag, den 10ten d. M., stattfinden. Die dazu bereits gekauften mit „Dienstag“ bezeichneten Billets bleiben zum „Donnerstag“ gültig. Zur heutigen Vorstellung gelten mit „Donnerstag“ bezeichnete Billets.)
Mittwoch, 9. Okt. (Italienische Opern Barbiere di Siviglia. (Der Barbier von Sevilla.) in 2 Akten. Musik von Rossini.
(Sga. Elisa Taccani⸗Tasca, Prima donna assoluta der ita-⸗ lienischen Oper in Paris: Rosine, als zweite Gastrolle.)
(Im zweiten Akt wird Sga. Taccani⸗Tasca eine spanische Romanze: Las Mouchachas de la Havana““ singen.)
Donnerstag, 10. Okt. Vorstellung des Professors der indischen und chinesischen Magie, Herrn Herrmann aus Hannover, in 2 Ab theilungen. (Mit neuen Darstellungen.) Nach der ersten Abthei lung, zum erstenmale: Eine Ohrfeige um jeden Preis. Lustspiel in 1 Akt, frei nach Dumanoir, von M. P. .
(Zu dieser Vorstellung sind mit „Dienstag“ bezeichnete Billets
JVorstellung.) I. Komische Oper
Berliner Börse vom 7. 0 ktober.
IEechsel-Course.
Brioef. Geld.; 141 ½ 140 ⅓
*
250 Pl. Kurz 250 Pl. 2 Me. Mamburg 300 Mk. Kurz 150 ½
do. d 2 Mt. 149 ½ 1 Lst. 3 Mt. 6 21x½ 300 Fr. Mt. 150 vl. Mt. 150 FPl. 2 Mt. 100 Thlr. Mt.
100 Thlr. G
Mt. 100 Fl.
Mt. 100 SRLl. 3 Wochen
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London
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Wien in 20 Xr. Augsburg. Breslau
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Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fufs...
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Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg
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Inländische Fonds, Efandbriefe, Kommunal- Papiere und Geld-Course.
6 Brief. Geld.] Gom. Preufs. Freiw. Anl 5 107 106 ½
do. St Anl. v. 50 4 ½ 100 ½ St.-Schuld-Sch. 3 ⅔ 85 5 5 0d.-Deichb.-Obl. 4 th½ — —
Sech. Präm.-Sch. — 11 1 ¼ —
K. u. Nm. Schuldv. 3 ½8 — — do. Et. B. gar. do. Berl. Stadt-Obl. 5 104½ — Pr. Bk. Anth.-Sch. do. do. 3 ½ 84 — Friedrichsd'or. Westpr. Pfandbr. 3 ⅔ 90 ¼ 90 And. Goldm. à 5 th. —
Crolsh. Posen do. 4 101 2 —
76. Drief.] Geld. Gem. Ostpr. Pfandbr. 3 93 ². 93 ¼ Pomm. Psandbr. 95⅔ 95
Kur- u. Nm. do.
Schlesische do.
02 8—
-
*
Disconto. —
Auslüindische Fonds.
Poln. neue Pfdbpr. 4 do. Part. 500 Fl. 4 do. Stregl. 2. 4. A. — do. do. 300 Fl. — EE — — Hamb. Feuer-K. 3 ½ do. v. Rthsch. Lst. 109 ¼ 109 do. Staats-Pr. Anl. — do. Engl. Anleihe 4¼¾ 96 x⅔ 95 ⅔ Lübock. Staats-A. 4 ½ do. Poln-Schatz 0. 79 ¼ 78 IIoll. 2 ½ —% Int. 2 ½ do. do Cert. L. A. 93 — Kurh. Pr. 0. 4 0 th. — do. do. L. B. 200 Fl. — — 18 N. Bad. do. 35 FvFl. Poln- a. Pfdbr. a. C. 4 — 95 ½
IHluss. Hamb. Cert. icss
do. Hope 1. Anl.]% —
Eischbahn- Actiecn.
8
Sltamm- Actien.
—8 5
V Kapital. Tuages - Cours.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.
Die mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.
Rechnun
F 8
Börsen-Zins- Rein-Ertra 1849.
Prioritäls- Actien. Kapilal.
Tages- Cours. Summtsliche Prioritäts-Actien werden durch
jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
6,000,000 8,000,000 90 G. 4,824,000 105 ⅞ G. 105 B. 4,000,000 9 64 bz. u. B. 1,700,000 131 % bz. 2,300,000 92 — 9,000,000 62 ½ bz. 13,000,000 97 4 90 bz. 4,500,000 49 a ¼ b2. 1,051,200 1,400,000 1,300,000 37 ½ bz. 10,000,000 1 81 ⅛ a b⸗ 1,500,000 2,400,000 55 ⁄1, 104 ½ 6 1,200,000 IITEI1“ 1,700,000 1,800,000 683⁄¾, n. 1,000,000 1I 5,000,000 1, 100,000 4,500,000
Berl. Anh. Litt. A. B. 95 ¼ 1z. dAD Hamboo do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger.....
Halle-Thüringer
Cöln - Minden... do. Aachen..
Bonn. Cöln 8 Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.
do. ZI. weigbahn
J.S.Feadks I,bäseö
do. III I Breslau -Freiburg. .. Krakau-Oberschl.... Bora I Stargard-Posen BrieE e66 Magdeb.-Wittenb. ..
90 bz.
uillungs - Bogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000 Aachen - Düsseldorf..
Auslëäind. Acltien.
25234 3 37 a bz.
do. E 5 — 97 i n.
Friedr. Wilb.-Nordhb. 8,000,000 4
Kassen-Vereins- Bank-Actien 107 ¼ bz. u. 6.
Berl Kmhalt do. Hamburg do. dHdo 1
do. Potsd.- Magd. .. do. do do. Loh brhn 9 I001
Magdeb.-Lceipziger ..
Halle - Thüringer. . . .
in nhe do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 4 Prioritit do. Stamm Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do do. do. III. Serie. do. Zweigbahn
Magdeb.-Wittenb...
Oberschlesische
Krakau-Oberschl. ..
Cosel-Oderberg.....
Steele- Vohwinkel! do. do. II. Ser.
Breslau- Freiburg ...
Berg.-Märk. .
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 1,000,000 ½ 98 8 bz. 3,674,500 4 ½ 101 b 3,500,000 -103 bz. u. B. 1,217,000 2,487,250 89 B. 1,250,000 79 8 1,000,000 90 ¼ n. 4,175,000 9dx n. 3,500,000 103 ¼ 12. 2,300,000 102 ¾ bz. 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 100,000 1,100,000
94 ⅔⅞ B. 100 ½¼ a 99 ½⅔ bz. 92 B. 101 % bz. 100 ˖ pr. 104 ½˖ G.
9ö
Ausl. Stamm-Aoet.
p. 2,050,000 650,000
Kiel -Altona Cöthen-Bernb. Mecklenburger
Thlr. 4,300,000
Preussische Bank-Antheile 97 ¼ bz.
Da keine neueren Nachrichten aus Kassel eingetroffen sind, war das Geschäft weniger lebhaft, als vorgestern, und haben sich die Course im Allgemeinen behauptet
gefragt und höher bezahlt.
Oberschlesische
Auswärtige Börsen.
Wien, 5. Okt. Met. 5proz. 94 ¼„, 95, 94 ½ a 94. Aproz. 74 ½ — 74. 4 ½proz. 82 ¾ — 82 ¼. 2 ½ proz. 50 % — 50 ½. Anl. 34: 186 ½ — 186. 39: 118 ½ — †¼. Nordbahn 108 ⅞„, ¾, ½. Gloggnitz 117 ½ — 117. Mail. 77 ½ — ½. Pesth 88½ — ¼. B. A. 1153 — 1150.
K. Gold 125 ⅛. Silber 118 ¾. Wechsel⸗Course Amsterdam 105 ½ Gld. Augsburg 119 ¼ Gld. Frankfurt 119 ¼ Gld. Hamburg 176½ Gld. London 11. 52 Gld. Paris 141 Gld. In Fonds und Actien sehr flaue Stimmung und schlossen nie⸗ driger. Comptanten und Devisen höher und sehr gesucht. Frankfurt a. M., 5. Okt. Nur in einigen Fonds fan⸗ den an heutiger Boͤrse mehrere Umsätze statt. Alle Oesterr. Gat⸗ tungen waren gesuchter und man bot dafür bessere Preise als gestern. Auch blieben Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn angenehmer. Zproz. Spanier und Preuß. Staatsschuldscheine etwas flauer. Alle übrigen Fonds und Actien ganz ohne Bewegung. 9. Oestr. 5proz. Met. 79 ½ Br., 79 ¼ Gld. Bank⸗Actien 1106 Br., 1160 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840: Gn Br., 52 ½ Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1805: 31 ⅞ Br., 31 1 Gld. Hess. Part.⸗Loose a 40 Rthlr. preußisch 31 ¾ Br., 31 Gld. S. Part.⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 33 Br., 32 ⅞ Gld. ünge Partial⸗Loose a 50 Fl. 77 ½ Br., 77 ¼ Gld., vo. „ 25 Gzid 28 Gld. Spanien 3proz. inländ. 34 ½ Br., 34 † 81 „Poln. 300 Fl.⸗Loose 136 Br. Aproz. Obligationen a 500
1
Fl. 81 ¼ 2 . x 1 d ““ Gld. Fr. Wilh. Nordb. 41 Br., 40 ⅞ Gld. 5 2* Br., 78 ⅛ Gld. Köln⸗Minden 97 ¼ Br., 97 Gld.
Priorit . 5. Okt. 3zproz. 89 ¾ Br., 89 Gld. St. Dän. 747 Veronen 89 Br. C. R. 100 Glv. Stiegl. 59; Br. 32 ½ Gld. Amer 12 Br., 10 ¾ Gld. 3proz. 32 ½ Br. — 8 . p 8 8 St. 106 ½ Br. 2 6 291., vs⸗ berr. . 5 n Gld. Bergedorf 69,58 . den nperhe 64 Pr., 64 Gld. Altona⸗Kiel 89 Br. Ke9penrs⸗ en 97 ¼ Br., 96 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Br. Köln⸗Min
Mecklenburg 32 ½ Br., 32 Gld s⸗Nordbahn 38 Br.
Fonds und Actien fest; von ersteren 3 ½ proz. und von letzteren Hamburg⸗Berl. etwas höher.
Paris, 4. Okt. 3 proz. 56. 45. bahn 460.
Gold al Marco 5.50 a 6. Dukaten 11. 75 a 80.
Nach der Börse. 5proz. 90.85.
Wechsel⸗Course.
Amsterd. 210 ⅛.
Hamb. 185 1.
Berlin 367 ½.
London 25. 17 ½
Frankf. 210 ½.
Wien 210.
Petersb. 390 ½.
Fonds im Allgemeinen gewichen, ohne besondere einflußreiche politische Einwirkung. Es zeigte sich Entmuthigung unter den Spe⸗ kulanten.
London, 4. Okt. Zproz. Cons. p. C. u. a. Z. 96 ¾, ¼. Int. 1proz. 89. Russ. 4 ½proz. 97 ¼. Bras. 90 ⅞. Mex. 31 Engl. Fonds bei beschränktem Umsatz wie gestern. Fremde Fonds fest, ohne viel Geschäft; Span. besser. minder gut.
Uhr schäft, wie gestern. Preise fest.
Amsterdam, 4. Okt. Die Stimmung in Holl. Fonds war heute wiederum bei ziemlich belebtem Geschäft in Int. etwas flauer. Alle fremden Effekten waren im Allgemeinen ebenfalls mehr oder minder zu niedrigeren Coursen angeboten; der Handel darin zeigte kein besonderes Leben. Mer 2N (Föondon 7. (. 1199 7 Mt. 14887. Hamb k. S. 38 83 Hamb. 2 Mt. 35 Gold al Marco 13 ½, 12 ½. Dukaten 5. 75, 5. 65.
Holl. Int. 36 1, w. Jproz. neue 67 ½. Span Ard. 11 9. gr. Piecen 12 ⁄1. Coupons 8 ⁄%. Russen alte 105. Aproz. 88 ½ Stieg. 88. Oest. Met. 5proz. 76 ½. 2 ½ proz. 40 ½, 1¾.
5proz. 91. 40. Nord⸗
1 671
Mex.
Engl. Fonds blieben bei geringem, fast keinem Ge⸗ In fremden ebenfalls wenig Umsatz, die
Telegraphische Notizen. Aumisterdam, 4. Okt. Met. 5proz. neue 80 ⁄1. 95 1h. Span. 34 „⁄ʒhf. “
1 ½proz.
Markt⸗Berichte. b Berliner Getraidebericht vom 7. Oktober. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 53 —58 Rthlr. Roggen loco 34 — 36 ½ Rthlr. ö 33 ½ Rthlr. bez. u. Br., 33 ½ G. Nov. / Dez. 34 Rthlr. Br., 33 ½ bez. u. G. pr. Frühjahr 1851 38 ¼ Rthlr. Br., 38 bez. u. G. Gerste, große loco 27—29 Rthlr. „ kleine 23 — 25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18 ½ —21 Rthlr. 48pfd. pr. Okt. 18 Rthlr. Br. 50pfd. 18 ½ Rthlr. Br., 18 ½ G. 48pfd. pr. Frühjahr 19 ½ Rthlr. Br. 50 pfb. 20 ¼ Rthlr. Br., 20 G. Erbsen 45—50 Rthlr. Rüböl loco 12 ⁄2 Rthlr. Br., 12 ½ G. e 12 ½ Rthlr. verk., 12 ½ Br., 12 ½ Okt. /Nov. 12 ⅞ Rthlr. Br., 12 bez. u. G. Nov. / Dez. 12 Rthlr. bez. u. Br., 11 ⁄% G. Dez./ Jan. SaW1172 Rth Vr.. 118. G. Febr./März. März /April 11 %⁄% Rthlr. Br., 11 ⅔ G. April /Mai 11 ½ Rthlr. Br., 11 ⅞ G. Leinöl loco 12 ⅛ a 12 ¾ Rthlr. brez., 12 ½ Br., 12 ½ G. „ pr. Okt. /Nov. 12 ½ Rthlr. Br., 12 ½ G.
—N2 2
„ pr. Frühjahr 12 ¼ Rthlr. Br., 12 bez. Mohnöl 13 ½ a 13 ½ Rthlr. Palmöl 11 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 13 Rthlr. bez. u. Br. Spiritus loco ohne Faß 16 Rthlr. bez. Okt. 1 15 ⅞ Rthlr. Br., 15 † bez., 2 G Nov. /Dez. 15 i Rthlr. Br., 15 ½ bez. u. G. pr. Frühjahr 1851 17 ¼ a 17 Rthlr. verk., 17 ½ Br., 17 % a 17½ G. 1 ruck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei. Beilage
Beilage zum
Preußischen
Staats-Anzeiger.
Dienstag d. s. Okt.
Inauhalt.
Denkschrift der Kurfürstlich hessischen Staats⸗Regierung, Markt⸗Berichte.
RNichtamtlicher Theil.
Dentschland.
Hessen. Die öfter erwähnte umfangreiche „Denkschrift der Kurfürstl. hessischen Staatsregierung, betreffend ihre Differenzen mit den Landständen und dem landständi schen Ausschusse, so wie die daraus hervorgegangenen Widersetzlichkeiten der Behörden und Unterthanen“, zerfällt in zwei Theile, von denen der erste eine Darlegung der bekannten Thatsachen, der zweite eine Erörterung des Rechtspunk tes, vom Standpunkte der Regierung aus, enthält. Wir be⸗ schränken uns darauf, diesen zweiten Theil hier folgen zu lassen.
„Nach dieser kurzen Darlegung des Sachverhältnisses,“ heißt es da, „bleibt es der Staatsverwaltung Sr. Königl. Hoheit des Kurfürsten noch übrig, den Rechtspunkt zu erörtern. Bevor jedoch auf die nähere Erörterung eingegangen wird, muß hier vorausgeschickt werden, daß der Zwist zwischen der Staats⸗Regierung und den Landständen nicht etwa die Bewilligung einzelner Theile des Budgets, sondern die Verweigerung des ge⸗ sammten Staatsbedarfes betrifft; es ist ferner zu bemerken, daß von den drei Monaten, für welche aller und jeder Steuerbezug der Staats⸗Re⸗ gierung verweigert wurde, bereits zwei Monate bei dem Ausspruche der Steuerverweigerung abgelaufen waren. Der Akt der Steuerverweigerung ist damit vertheidigt worden, daß über die Verwilligung der Steuern, so wie über deren Verweigerung, den Landständen ein unbeschränktes Entschei⸗ dungsrecht zustehe, die Art aber, wie hier von diesem unbeschränkten Rechte Gebrauch gemacht worden, in dem besonderen Umstande seine völlige Rechtfertigung finde, daß bei der verlangten Bewilligung ein Budget nicht vorgelegt sei. — Der Ungrund beider Behauptungen soll hier nun näher nachgewiesen werden.
1) Die erste Behauptung, daß den Ständen ein unbeschränktes Steuer⸗ verweigerungsrecht zustehe, wird folgendermaßen begründet: „Nach §. 143 der kurhessischen Verfassungs⸗Urkunde sei es ein unzweifelhaftes RNecht des Landtags, die Steuern zu bewilligen. Ohne Bewilligung können keine Steuern, ohne Ausnahme, erhoben und verwendet werden. Die allgemeine Befugniß der Landstände, die Steuern zu verweigern, leite sich aus den klaren Paragraphen 143, 144, 145, 140 der Verfassungs⸗Urkunde unbe⸗ stritten her.“
Die Staatsregierung muß dieser so allgemein gefaßten Behauptung der Landstände in der allerentschiedensten Weise entgegentreten, da sie weder dem Geist, noch dem Buchstaben der Verfassung entsprechend anerkannt werden kann. Es sagtder §. 143 der Verfassungs⸗Urkunde: „Die Stände haben für Auf⸗ bringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs, soweit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen.“ Hierdurch wird die sich nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen schon von selbst verstehende Pflicht, der Staats⸗Verwaltung durch Verwilligung von Abgaben die Mittel zur Führung der Regierung überhaupt zu geben, noch besonders eingeschärft. Es kann daher aus den in demselben Paragraphen nachfolgenden Worten: „ohne landständische Bewilligung kann keine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden;“ gegen die allgemeine Verpflichtung der Landstände, durch Verwilligung von Abgaben für die Aufbringung des Staatsbedarfs zu sorgen, durchaus kein Grund genommen werden, um dar⸗ aus das landständische Recht, die Steuern insgesammt zu verwei⸗ gern, herzuleiten; da sich nach dem ganzen Zusammenhange der §§. 143 bis 147 *) der Verfassungs⸗Urkunde diese Worte nur auf die Bewilligung der einzelnen Theile des Budgets beziehen können. Diese einzelnen Theile des Budgets, also insofern das gesammte Budget, haben die Landstände im Verein mit der Regierung festzustellen, und nur anf diese Feststellung der einzelnen Theile des Budgets kann sich daher die damit im Zusammenhang stehende, weil davon in ihrer respektiven Höhe abhängende Bewilligung der Ausschreibung und Erhebung der Steuern beziehen. Es kann unmöglich in einem und demselben Paragraphen der Verfassungs⸗Urkunde die Pflicht des Landtags hingestellt werden, für die Aufbringung des Staatsbedarses durch Verwilligung von Ab⸗ gaben zu sorgen, und zugleich das Gegentheil, die Befugniß, den Staatsbedarf allgemein zu verweigern. Könnte indessen irgend ein Zweifel über die an sich klaren Bestimmungen der Kurhessischen Verfassungs⸗-Urkunde aufkommen, so würde er durch die Bestim⸗ mung des Bundesrechts unsehlbar ganz beseitigt. Die nirgends in ihrer Gültigkeit angesochtenen Bestimmungen der Bundes⸗ und Schluß⸗ Akte, so wie die authentischen Interpretationen drselben, halten den Grund⸗ satz fest, daß in Deutschland die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte
Hessen.
*) §. 143. Die Stände haben für die Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs, so weit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Ordnung nicht hinreichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen.
Ohne landständische Bewilligung kann vom Jahr 1831 weder in Kriegs⸗ noch in Friedenszeiten eine direkte und indirekte Steuer, so wenig als eine sonstige Landes⸗Abgabe, sie habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und ande⸗ ren Landes⸗Einkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der im §. 160 enthaltenen vorläusigen Bestimmung.
§. 141. Die Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfs erfolgt in der Regel für die nächsten drei Jahre. Es ist zu diesem Zwecke der Stände⸗Versammlung der Voranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit euthalten, muß, zeitig vorzulegen. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben nachgewiesen, das Bedürfniß der vorgeschlagenen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend vorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffenden Behörden diejenige Auskunft und Nachweisung aus den Belegen, Akten, Büchern und Literalien gegeben wer⸗ den, welche die Stände in dieser Bezeichnung zu begehren sich veranlaßt sehen könnten. Ueber die Verwendung des dem Kurfürstlichen Hofe aus den Dominial⸗Einkünften zukommenden Betrages (s. §. 141) findet jedoch keinerlei Nachweisung statt.
§. 145. Ueber die möglichst beste Art der A ufbringung und Ver⸗ zheilung der für den ermittelten Staatsbedarf neben den übrigen Ein⸗ nahmequellen noch erforderlichen Abgabenbeträge haben die Landstände nach vorgängiger Prüsung der deshalb von der Staatsregierung geschehe nen oder nach Befinden weiter zu begehrenden Vorschläge, die geeigneten Beschlüsse zu nehmen. ““
§. 146. In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Steuern und audere Abgaben betreffen, soll die landständische Bewilligung beson⸗ ders erwähnt sein, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung be⸗ rechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind.
§. 147. Die Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate forterhoben werden, wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert, oder die Stände⸗ versammlung aufgelöst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, wenn die in dieser Hinsicht nöthige Beschlußnahme der Landstände sich ver⸗ zögert. Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanzperiode ein⸗ gerechnet.
des Staats vereinigt bleiben muß, und der Souverain nur in der Aus⸗ übung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann (Art. 57 der Schlußakte). Als im Jahre 1830 diesem Prinzipe zu⸗ wider in einigen Staaten Versuche gemacht worden waren, dem Landesherrn wesentliche Hoheitsrechte zu entziehen, schärfte der Bundestag die Bestim⸗ mung des Artikels 57 der Schlußakte von neuem ein und interpretirte die⸗ sen Artikel authentisch dahin:
„daß keinem Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung er⸗ forderlichen Mittel verweigert werden dürfen, und daß die Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen seien, auf die Artikel 25 und 26 der Schluß⸗ Akte in Anwendung gebracht werden müßten.“ (Bundes⸗Beschluß vom 28. Juni 1832, Art. 1, 2.) .
Durch diese authentische Interpretkation war weder das Bundesrecht abgeändert, noch erweitert, also durchaus kein Ausnahme⸗Beschluß der Bundes⸗Versammlung erlassen. Die wohl geäußerte Ansicht, daß der Bun⸗ des⸗Beschluß vom 28. Juni 1832, betreffend die authentische Interpretation des Art. 57 der Schluß⸗Akte, deshalb zu den im Jahre 1848 aufgehobenen Ausnahmegesetzen des Bundes gehöre, weil dieser Beschluß besonderen Um⸗ ständen, nämlich revolutionären Bewegungen sein Dasein verdanke, ist zu unhaltbar, um hier einer weiteren Berücksichtigung unterworfen zu werden. Staatsrechtliche authentische Interpretationen werden in der Regel besonde⸗ ren eingetretenen Umständen ihren Ursprung verdanken; durch ausnahms⸗ weise eingetretene besondere Umstände werden authentische Interpretationen aber nicht zu Ausnahmegesetzen *).
Die Bestimmungen des Bundes-⸗Beschlusses vom 28. Juni 1832,
Art. 1 und 2, sind auch von den deutschen Staatsrechtslehrern niemals als Ausnahme⸗Beschlüsse angesehen worden. So sagt z. B. einer der angese⸗ hensten Staatsrechtslehrer im Jahre 1815, also nicht mehr unter dem un mittelbaren Einflusse der die Beschlüsse von 1832 veranlassenden Ereignisse, darüber folgendes (cl. H. A. Zachariä deutsches Staats⸗ und Bun⸗ desrecht. Th. III. S. 125 ff.): „Alle neueren Verfassungs⸗Urkunden ge⸗ hen von dem Grundsatze aus, daß die Unterthanen, resp. die Stände, die Mittel zur Deckung der Staatsbedürfnisse zu gewähren verpflichtet seien, insoweit sie aus den vorhandenen, dazu bestimmten Mitteln nicht zu bestreiten sind. Sie erkennen kein Steuer⸗Bewilligungsrecht in dem Sinne an, daß die für den Staatsbedarf nothwendigen Steuern auch will⸗ kürlich verweigert werden können, und sprechen dies indirekt auch da⸗ durch aus, daß sie den Ständen verbieten, die Bewilligung der Steuern mit einer Bedingung zu verbinden, welche nicht den Zweck und die Ver⸗ wendung derselben betrifft. Es kann daher auch als keine Verletzung der bestehenden Verfassungsrechte betrachtet werden, wenn die deutsche Bundes⸗ Versammlung erklärte (B. B. vom 28. Juni 1832 Art. 2), daß keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer der Lan⸗ desverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert wer⸗ den dürften, und daß deshalb auch die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern von der ständischen Versammlung weder mittelbar, noch unmittelbar durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingt werden können.“ Derselben Ansicht ist R. Mohl (Württembergisches Staatsrecht Th. 1. S. 628, 633, 2. A.). Schon vor dem Erlaß des Bundesbeschlusses von 1832 hatte er in der 1. des ecit. Werkes (Th. I. S. 546) die Verwilligung nothwendiger Ausgaben des Staats als etwas rechtlich Gebotenes bhin⸗ gestellt, und die Verpflichtung des Staatsgerichtshofes, bei welchem wegen Verwendung etwa unbewilligter aber nothwendiger Abgaben ein Minister angeklagt würde, diese Anklage zurückzuweisen, resp. denselben freizusprechen bewiesen. In der 2. A. des württembergischen Staatsrechts widerlegt Mohl aber die Ansicht, welche einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Bundes⸗Beschlusses von 1832 und denen der württembergischen Verfassungs⸗Urkunde im §. 109 (gleichlautende Bestimmung mit §. 143 der kurhes⸗ sischen Verfassungs⸗Urkunde enthaltend) finden wollte.
Wie es sich nach allgemein staatsrechtlichen Grundsätzen von selbst versteht, daß vernünftigerweise in einer beschränkten Monarchie das Steuer⸗ bewilligungsrecht nie den Sinn einer willkürlichen Steuerverweigerung ha⸗ ben kann; so ist nach dem deutschen Bundesrecht und insbesondere nach dem kurhessischen Staatsrecht eine direkt oder indirekt ausgeführte Steuer⸗ verweigerung schon deshalb unzulässig, weil durch eine solche das Recht der Staatsgewalt, Steuern zu dem nothwendigen Staatsbedarf aufzulegen, voll⸗ ständig negirt wäre. Ein wesentliches Hoheitsrecht aber vollständig zu negiren kann unmöglich der Sinn des Art. 57 der Schlußalte und des §. 2 der Verfassungs Urkunde sein sollen, da hiernach der Landesherr zwar in der Ausübung der Staatsgewalt beschränkt sein, aber nie eines unentbehrlichen Hoheitsrechtes völlig beraubt werden darf.
Endlich würde eine Bestimmung der kurhessischen Verfassungs⸗Urkunde, sollte sie wirklich in direktem Widerspruche mit Art. 57 der Schluß⸗Akte und des B.⸗B. vom 28. Junit 1832 stehen, das Bundesrecht nicht ungül⸗ tig machen, da eine einzelne Bestimmung einer einzelnen Verfassungs⸗-Ur⸗ kunde unmöglich das allgemeine Bundesrecht abändern könnte. cl. Jor⸗ dan, Lehrbuch d. allgem. u. deutsch. Staatsrechts. Kassel, 1831. §. 214 sub I.: „Es darf in keinem Bundesstaate ein Gesetz gegeben werden, wel⸗ ches den Gesetzen des Bundes zuwider wäre.“
2) Den zweiten und besonderen Grund für das ausgeübte Recht der Steuerverweigerung suchte der (am 2. September c. aufgelöste) Landtag in der von ihm behaupteten Nichtvorlage eines Budgets seitens der Staats⸗ Regierung; der §. 144 der kurhessischen Verfassungs⸗Urkunde schreibe aber vor, „daß ein Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen zu dem Zwecke der Verwilligung der Steuern durchaus geboten sei; ohne eine solche Vor⸗ lage dürften die Landstände die Steuern nicht bewilligen.“
Auch diese Auffassung der Verhältnisse und die damit in Verbindung gebrachte Auslegung der Verfassungs Urkunde widerlegt sich in sich selbst sobald man die Verfassungs⸗Urkunde in ihren Bestimmungen einer auf merksamen Prüfung unterwirft.
Bei der Beurtheilung des von den Landständen aufgestellten Grund satzes muß Zweierlei sehr scharf von einander gehalten werden: a) die Er⸗ fordernisse und Bedingungen, unter welchen das regelmäßige, dreijährige Finanzgesetz zu Stande kömmt, und b) die Erfordernisse für Aufbringung des Staatsbebarss nach abgelaufenem alten, bei noch nicht festgestelltem neuen Budget. In der Vermischung dieser beiden nach ihren Erfordernissen und Bedingungen ganz verschiedenen Dinge liegt hauptsächlich der Grund der Verwirrung, von der selbst Wohlgesinnte in Betreff der Steuerver weigerung der Landstände ergriffen sind. — Die Verfassungs Ur⸗
*) Es steht überhaupt nicht einmal fest, welche Ausnahmegesetze durch den B.-B. vom 2. April 1848 aufgehoben sind. Denn weder aus den Verhandlungen, noch aus dem Beschlusse selbst ist zu ersehen, was ein „Ausnahmegesetz“ und ein „Ausnahmebeschluß“ sei. Gewiß⸗ bleibt, daß man zur Zeit des B.⸗B. nicht darüber im Reinen gewesen ist, welche Ge⸗ setze und Beschlüsse unter die Kategorie der Ausnahmegesetze fallen; es wird dies um so schwieriger zu entscheiden sein (auch für die Zukunft), weil nach Art. 4 der Schlußakte die Bundesbeschlüsse mit dem Geist der Bundesakte nicht im Widerspruche stehen, noch von dem Grund⸗Charakter des Bundes abweichen dürfen, mithin die Zulässigkeit von Ausnahmegesetzen bundesgesetzmäßig ausgeschlossen ist, also eigentlich derartige Gesetze niemals existirt haben können. Ueber alle diese Zweisel kann nach dem Bundesrecht (Art. 17 der Schlußakte) nur die Bundesversammlung entscheiden, da sie allein zur Interpretation der Bundesakte berufen ist; nach dem von allen deutschen Staaten anerkannten Bundesrechte ist es aber keinenfalls „der freien Interpretation anheimgestellt“, welche frühere Bundesbe⸗ schlüsse als Ausnahmebeschlüsse zu betrachten seien. Die kindische Ansicht, daß durch den B.⸗B. vom 2. April 1848 überhaupt alle Bundesbeschlüsse aufgehoben sind, eine Ansicht, die allerdings in den letzten Tagen häufig gehört wurde, bedarf hier wohl keiner Widerlegung. Man interpretirte; „alle Ausnahmegesetze und (alle) Beschlüsse ꝛc. sind aufgehoben!“
nöthig sei, weil §. 145 der Verfassungs⸗Urkund
kunde stellt in §. 144 als Regel für die dreijährige Finanzperiode hin, und 8 Re
1 „und setzt in §. 80 als Re⸗ gel für den Zusammentritt des Landtages den Monat Nove
1 1 Novem⸗
ber fest. Es ist also bei dem regelmäßigen Verlauf der Dinge von selbst gegeben, daß mit dem Schluß des letzten Jahres der dreijährigen regelmäͤßigen Finanzperiode das alte Budget abgelaufen ist ehe das neue möglicherweise festgestellt werden konnte, da die Arbeiten zur Prüfung des Budgets gewöhnlich zu umfangreich sind, um bis Ende De⸗ zember beendigt zu werden.
Für diesen also meistens eintretenden Umstand, daß die alte Finanz⸗ Periode abgelaufen, ehe das Budget für die neue festgestellt wurde, hat die Verfassungs⸗Urkunde in §. 147 dahin Fürsorge getroffen, daß sie der Staats⸗ Regierung erlaubt, die Steuern ohne Weiteres nach dem abgelaufenen Bud⸗ get noch sechs Monate fortzuerheben. Diese Frist ist durch lanbständischen Gebrauch, weil nämlich mehrmals auch nach Ablauf dieser sechs Monate das neue Budget nicht festgestellt war, häufig auf einige Monate weiter erstreckt worden. Der Fall, daß das neue Finanzgesetz nicht bei Ablauf der alten Finanz⸗ periode und selbst bei Ablauf der darauf folgenden sechs Monate festgestelltwar, ist mithin in den letzten zwanzig Jahren durchaus nicht ungewöhnlich, und da bestehen dann neben einander zwei ganz unabhängige Dinge: das vorzule⸗ gende oder vorliegende und zu berathende neue Finanzgesetz für die eben angetretene dreijährige Finanzperiode, und die Forterhebung und Verwen⸗ dung der Steuern nach dem alten Budget. Beide stehen nur insofern im Zusammenhang, als die Erhebung und Verwendung der Steuern nach dem alten Budget mit dem Augenblick aufhört, wo das neue Finanzgesetz voll⸗ endet ist, und daß die nach altem Modus in der neuen Finanzperiode er⸗ hobene Summe von Steuern später in dieselbe eingerechnet wird. Die Er⸗ hebung der Steuern nach altem Budget hat aber sonst nichts mit der Vor⸗ lage und Berathung des neuen Finanzgesetzes zu schaffen, wird durchaus nicht bedingt von diesen Geschäften, sondern geht selbstständig fort; mit einem Worte, die Erhebung der Steuern und Verwendung der Steuern nach abgelanfenem Budget, mag sie nun 6 Monate ohne oder 8 oder 6 Monate mit landständischer Bewilligung sortdauern, hängt nicht von der Vorlage des neuen Budgets ab, sondern sie ist geboten durch die Nothwendigkeit, in der Zwischenzeit, wo das vorgelegte neue Budget berathen wird, den Staats⸗ bedarf aufzubringen, um den Verpflichtungen des Staates nachkommen und überhaupt um regieren zu können. Möglicherweise könnte sich die Feststellung des neuen Budgets ein Jahr und länger hinziehen, weil sich beide Theile, Regierung und Stände, nicht einigen könnten, oder andere Hindernisse vorliegen. Während dieser Zeit muß jedenfalls für den Staats⸗ bedarf gesorgt werden. — Dies geschieht durch Verlängerung des alten Budgets über die alte Finanzperiode hinaus, zuvörderst 6 Monate ohne landständische Bewilligung, dann mit landständischer Bewilligung.
Nach Aufstellung dieser allgemeinen, aus der Natur jeder
Staats⸗Verwaltung hervorgehenden und überall, wo keine aus⸗ drückliche Verfassungs⸗Bestimmung dafür vorhanden ist, durch land⸗ ständischen Gebrauch festgestellten Normen, soll jetzt auf die betreffenden Paragraphen der Verfassungs⸗Urkunde, welche von der Bewilligung des Staatshaushalts⸗Bedarfs handeln, eingegangen werden. Es heißt §. 144: „Die Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfs erfolgt in der Regel für die nächsten drei Jahre. Es ist zu diesem Zwecke der Stände Versammlung der Voranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthalten muß, zeitig vorzulegen.“ Hierdurch wird nun zweierlei festgestellt: a) daß die regelmäßige Finanzperiode drei Jahre dauere, und b) daß für diese regelmäßige Finanzperiode zeitig ein Voranschlag vorzulegen sei. Dies Letztere ist durch den Ausdruck: „zu dem Zwecke“ beson⸗ ders hervorgehoben, und die gegenseitige Beziehung der beiden Vorschriften (a. und b.) keinem Zweifel unterworfen. Es be⸗ zieht sich demnach die in diesem Paragraphen geforderte zeitige Vorlage eines Voranschlags auf das regelmäßige neue Budget für die bevorstehende neue Finanzperiode; offenbar thut man aber dem Sinn dieses Paragraphen Gewalt an, wenn man definirt: „die zeitige Vorlage eines Voranschlags beziehe sich auf die nach dem alten Budget einstweilen forterhobenen Steuern, sie sei zu diesem Zwecke erforderlich.“ Der §. 144 drückt sich vollständig genau aus: „die Vorlage ist zu dem Zwecke der Feststellung des Budgets für diese drei Jahre der regelmäßigen be⸗ vorstehenden Finanzperiode zeitig zu machen“, oder „es besteht in der Re⸗ gel eine dreijährige Finanzperiode, — für diese regelmäßige Finanzperiode ist zeitig ein Voranschlag vorzulegen.“ Diesem Sinne ganz angemessen sagt §. 147: „Treten Hindernisse ein, welche das Zustandekommen des neuen Finanzgesetzes hinausschieben, so gehen die Steuern nach dem alten Ausgabebudget sechs Monate fort.“ Daran schließt sich wiederum die zwan⸗ zigjährige landständische Praxis: „reichen auch diese sechs Monate nicht hin, um das neue Finanzgesetz zu Stande zu bringen, so wird eine Ver⸗ längerung dieser Frist bewilligt“ So gehen Berathung des neuen Bud⸗ gets und Bewilligung zu Erhebung der Steuern nach altem Budget voll⸗ ständig selbstständig als zwei durchaus verschiedene Geschäfte neben einan⸗ der her. Die Bewilligung der Steuern nach altem Modus hängt mithin durchaus nicht von der Vorlage des neuen Budgets ab, sondern wird durch die Nothwendigkeit bedingt, während noch nicht vollendeter Berathung und bis zur fehlenden Feststellung des neuen Budgets „Sorge zu treffen für den Bedarf des Staatshaushalts durch Verwilligung von Steuern nach einem bestimmten Modus“; dieser Modus ist das alte Budget. Die stän⸗ dische Deduction verlangt aber Vorlage des neuen Budgets zur Berathung und Vorlage des alten Budgets zur Erhebung der Steuern — also eine doppelte Vorlage. Hiervon sagt die Verfassungs Urkunde nichts. Diese spricht nur von einer Vorlage zur Bewilligung der Steuern für die regelmäßige Finanz⸗Periode. Daraus ergiebt sich von selbst, daß für die Zeit zwischen der abgelaufenen Finanz⸗Periode und dem Eintritt der Feststellung des neuen Budgets, eine andere Vorlage zur Erhebung der Steuern gemacht werden muß, aber durchaus nicht, daß beide Vorlagen zugleich gemacht werden müssen, und daß eine Bewilligung nach dem Budget nicht ertheilt werden dürfe, bevor das andere regelmäßige Budget ebenfalls vorgelegt sei. Die Umstände werden es hier mit sich brin⸗ gen, daß gewöhnlich das alte abgelaufene Budget, welches durch seine Verkündigung als Gesetz allgemein bekannt war, diese Vorlage abgeben wird, weil eine Staats⸗Regierung nicht für wenige Monate ein besonderes Budget anzufertigen sich entschließen möchte, welches überdies doch auch durch bloße Vorlage den Ständen nicht bekannt sein würde. Diesem gemäß verfuhr die Regierung. Sie legte den Ständen das alte Budget vor (siehe Anlage 5) und verlangte auf diesen Vor⸗ anschlag hin die Bewilligung der Steuern für wenige Wochen; indem sie ankündigte, daß noch vor dem Ablauf dieser Frist, am 20. September, ein Budget für die regelmäßige Finanz⸗ Periode den dann wieder zusammengerufenen Ständen vorgelegt werden solle. Sie hatte in ihrer Vorlage vom 22. August durch die Bezugnahme auf die §§. 3 und 4 des Finanzgesetzes von 1849 und das dort angezogene und in der Anlage hinzugefügte Budget für 1849 als dasjenige bezeichnet, was sie als Vorlage zur Bewilligung der von ihr verlangten Steuern an⸗ gesehen wissen wollte. Das Finanzgesetz vom 5. April 1849 war also der Voranschlag der Regierung.
Das landständische Verlangen, daß die Staats⸗Regierung ein neues Budget vorlegen müsse, um die einstweilige Forterhebung der Steuern beanspruchen zu dürfen, kann nach obiger Ausführung durchaus nicht aus der Verfassungs⸗Urkunde begründet werden. Die ständische Ansicht führt indessen auch zu weiteren Konsequenzen, welche noch näher in das Auge gefaßt werden sollen. Ist die Vorlage eines Budgets für die drei⸗ lährige folgende Finanz⸗Periode ein wesentliches und nothwendiges Nequisit zu Verwilligung der Steuern, so ist auch die Feststellung dessel⸗ ben eine nothwendig vorher abzumachende Sache, um eine Ver⸗ willigung eintreten lassen zu können. Um die alleinige Vorlage kann es sich nicht handeln; hierdurch erhalten die Stände durchaus keine hebersicht der Finanzen, sondern erst durch die Prüfung des Budgets. — Es ist schon deshalb nicht anzunehmen, daß der Sinn des §. 144 der Verfassungs⸗ Urkunde dahin auszulegen sei, daß eine Bewilligung der Steuern von einer bloßen Vorlage des Budgets abhänge und die Prüfung desselben dazu nicht
den Staats ⸗Haushalt
es den Landständen