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ausgegangene Erklärung des Gesammt⸗Staats⸗Ministeriums, daß die betreffenden Maßregeln zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten öffentlichen Ordnung wesentlich und unaufschieblich sei, sondern auch die Zuziehung des ständischen Ausschusses zu dieser Erklärung, d. h. einstweiligen Supplirung des landständischen Konsenses durch Zustimmung des Ausschusses. Wäh⸗ rend das erste Erforderniß in der Verordnung sich beurkundet 21 fehlt es an der Beurkundung des zweiten hingegen gänzlich, 8 mehr das Gegentheil, daß eine Zustimmung des bleibenden S 65 Ausschusses nicht stattgesunden habe, in der Verordnung Hergan gesagt ist. Bei dieser Sachlage kann die Kontrasignatur⸗ b- jasse nister dem fraglichen unzuständigerweise v 1AX allgemeine Vollziehbarkeit nicht sichern. Die “ 18 vom 28sten v. M. schließt nun zwar jede Cognition ü echt. liche Gültigkeit oder Wirksamkeit der Verordnung vocht verbindlich. aus (§. 1), es ist dieser Ausspruch jedoch niche recht erelsdeic. Die Verordnung vom 2ssten kündigt sich nsenich, nc. ee solche an, welche mit landständischer Zustimmung 7 assen wor 8* sei, sondern bezieht sich allgemein in dem d em §. 8 G hergehenden Satze auf den §. 95 der Verfassungs⸗Ur unde, dessen Absatz 2 von den Worten: Auch kann ꝛc. an, hiernach allein in Betracht gezogen werden kann. Es ist nun aber die Vorschrift des §. 95 in Ansehung der bei außerordentlichen Maßregeln vorher er forderlichen Zustimmung des landständischen Ausschusses als beob⸗ achtet nicht nachgewiesen, was aus Folgendem hervorgeht. Nach dem Eingange der Verordnung vom 7ten v. M. hat der bleibende Ständeausschuß gegen seine Zuziehung zum Erlaß der darin enthaltenen Maßregeln allgemeinen Widerspruch eingelegt. Im Anhange zu der Verordnung vom 28sten v. M. aber wird ver⸗ kündigt, daß der gedachte Ausschuß die von der Ständeversamm⸗ lung begonnene Rebellion fortsetze. Nach dem dabei weiter Ange⸗ führten bezieht sich dieser Ausspruch auf das Verhalten des Aus⸗ schusses, den Verordnungen vom 4ten und 7ten v. M. gegen über. Folgeweise wird hierdurch dargelegt, daß sich derselbe mit der Staatsregierung auch hinsichtlich des Erlasses der Verordnung vom 28sten nicht im Einverständnisse befinde. Denn diese Letztere ist gerade zur Handhabung und Ergänzung der Verordnung vom 7ten v. M. erlassen worden, und wenn der Ausschuß damit einverstanden gewesen wäre, hätte von seinem Ver⸗ alten als von einer fortgesetzt werdenden Rebellion nicht geredet werden können. Hiernach steht nicht anzunehmen, daß die in der erordnung vom 28sten v. M. stattgehabte allgemeine Beziehung auf den §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde den Sinn haben solle, daß ne Zustimmung des landständischen Ausschusses zu den fraglichen Maßregeln stattgefunden habe. Eine solche Zustimmung ist deshalb auch nicht durch die ministerielle Kontrasignatur bezeugt und be⸗ urkundet. Damit stimmt die von dem bleibenden Stände⸗Ausschusse in glaubhafter Form gemachte Mittheilung über die der vorliegen⸗ den Verordnung voransgegangenen Verhandlungen überein, indem danach der gedachte Ausschuß seine Theilnahme an der desfallsigen Berathung und Beschlußfassung geradezu abgelehnt hat. Wäre
aber auch eine Zustimmung des bleibenden Stände⸗Ausschusses er⸗ folgt, so würde diese Verordnung nichtsdestoweniger unzuständiger⸗ weise erlassen sein, weil dieselbe geradezu Bestimmungen der Ver fassungs⸗-Urkunde aufhebt, eine solche Aufhebung aber nach Maß gabe der im §. 153 der Verfassungs⸗Urkunde enthaltenen Vorschrif⸗ ten nur unter Mitwirkung der Landstände selbst bewirkt werden kann.
Hiernach ist der erhobenen Anklage, insoweit sie das Vergehen einer Vergewaltigung als indizirt darlegt, stattzugeben und wird demnach dem Garnisonsgerichte auf den Grund des §. 33 der Mi⸗ litairstrafgerichts⸗Ordnung Auftrag ertheilt, die Untersuchung gegen den genannten Angeklagten einzuleiten und hierin das weitere Recht iche zu verfügen.
2) Dem bleibenden landständischen Ausschusse wird hiervon Nachricht ertheilt. von Urff, General⸗Major. Eichenberg, General⸗Auditeur.
Auszug aus dem Inquisitions⸗Protokolle des General⸗Audito⸗
iats. Kassel, am 4. Oktober 1850. Betreffend die von dem per⸗ manenten landständischen Ausschusse gegen den General⸗Lieutenant von Haynau dahier, wegen Auflösung der hiesigen Bürgergarde erhobene Anklage. Beschluß: Die Eingabe des bleibenden land⸗ ständischen Ausschusses vom heutigen Tage wird dem hiesigen Gar⸗ nisonsgericht unter Bezugnahme auf die zur Nr. 424 In.⸗Pr. gegebene Entscheidung zur Untersuchung und weiteren rechtlichen Verfügung hierneben zugefertigt und 2) dem bleibenden landstän⸗ dischen Ausschuß hiervon Nachricht ertheilt. von Urff, General⸗ Major. Eichenberg, General⸗Auditeur. An den permanenten landständischen Ausschuß hier.
Das Garnisonsgericht hat in Folge dieser Dekrete die Unter⸗ suchung gegen den General⸗Lieutenant von Haynau eröffnet. Der⸗ selbe ist dem Vernehmen nach krank geworden. Weitere Gewalt⸗ maßregeln sind bis jetzt nicht vorgenommen. Die Bürgergarde (von welcher auch heute kein Gewehr abgeliefert wurde), der Oberbür germeister ꝛc. sind bis jetzt nicht weiter in ihren Functionen behel⸗ ligt worden. Auch sind weiter keine Bekanntmachungen, Ordres ꝛc. vom „Oberbefehlshaber“ erschienen. Das Ober⸗Appellationsge⸗ richt hat eine Deputation an den Kurfürsten, bestehend aus den Ober⸗Appellationsgerichts⸗Räthen Elvers, Schellenberg, Schotten, denen sich auch der General⸗Staatsprokurator Kersting ange⸗ schloseen hat, abgesandt, welche gegen die gänzliche Verfas⸗ sungswidrigkeit der letzten Regierungs⸗Akte energische Vor⸗ stellung machen soll. Von Seiten der Armee ist, wie man hört, Oberst⸗Lieutenant Hillebrand, so wie von Seiten des „Ober⸗-Be⸗ fehlshabers“ Hauptmann Zinke eben dorthin abgegangen, wie man hört, um ihre Vorstellungen mit denen der höchsten Gerichts⸗Be⸗ hörde zu vereinen. Gegenwärtig ist Kassel ganz ruhig und sieht der Zukunft mit verdoppelter Zuversicht entgegen. 8
Herr Klinkerfues wird seit zwei Tagen vermißt und ist von Ordonnanzen des „Ober⸗Befehlshabers“ vergebens gesucht worden. Dagegen ist Herr Obermüller am 5ten früh wieder in Kassel ge⸗ sehen worden.
Kassel, 5. Okt. (N. H. Z.) So eben wird Folgendes hier von Sei⸗ ten des Oberhürgermeisters bekannt gemacht: „Bekanntmachung. Das Ober⸗ Appellationsgericht hat heute Morgen aus seiner Mitte eine Deputation an Se. Königliche Hoheit den Kurfürsten nach Wil⸗ velmabab abgesendet und in einer Adresse unter Vorstellung der
erfassungswidrigkeit der die Rechtspflege beschränkenden Bestim⸗ setungen der Verordnung vom 28sten v. M. die Zurückziehung der⸗ 5. Seern . Pig, Mitbürger, zur Beruhigung! Kassel, den Die Nueiobiunoc Ober⸗Bürgermeister Hartwig. wie der Penstonen srder Staatsdiener⸗Gehalte und Pensionen, so des Comité's, ist s Nü Hofviener der seligen Kurfürstin, seitens
Die gelet Mur Kassel seit einigen Tagen in vollem Gange.
gezeichneten Besträge sind
obwohl erst die Hälfte werselhe von so bedeutendem Belange, daß, doch mehr als ausreichent man eingefordert ist, die Vereins⸗Kasse
fentlich wird sich nunmel Vaßlungsmittein versehen ist. Hof⸗ um die Gehaltszahlung auch a⸗ böüe Einrichtung 1.; lassen, Penstonaire seitens des Bereine e. -a-ee⸗; Beamten und
V
1678 die Zahlung nicht aus den Renterei⸗Kassen erfolgt ist. Diese ihrer Natur nach nicht einfache Aufgabe konnte begreiflicherweise unter den wichtigen politischen Ereignissen der letzten Tage, welche eben so die Gemüther, wie die Arbeitskräfte in Anspruch nahmen, noch nicht gelöst werden.
Der zum ständigen Kriegsgerichte kommandirte Garnisons Auditeur Wilkens wurde gleich den meisten Beisitzern des Gerichts von der Kunde seiner Ernennung überrascht. Er richtete sofort ein Schreiben an den Oberbefehlshaber und erklärte diesem, durch den bei seinem Amtsantritt geleisteten Diensteid verpflichtet zu sein, bei allen vorzunehmenden Amtshandlungen die bestehenden Gesetze als entscheidende Norm anzusehen. Schon aus der Natur seiner Stel⸗ lung ergebe sich für ihn die Pflicht, die Beurtheilung der Gesetz⸗ lichkeit seiner Handlungsweise auch auf die von seinem militairischen Vorgesetzten ihm ertheilten Befehle zu erstrecken. Durch §. 23 der Militair⸗Gerichtsordnung vom 21. März 1829 sei er fuͤr die Gesetzlichkeit der von ihm ausgeführten Befehle ausdrücklich ver antwortlich gemacht. Weder die Verordnung vom 28. September d. J., noch die zur Vollziehung dieser Verordnung gegebenen Ver⸗ fügungen vom 30. September beziehungsweise 4. Oktober d. J. könne er aber für rechtsgültig und gesetzlich verbindend ansehen, da durch jene Verordnungen bestehende Gesetze aufgehoben wür⸗ den, ohne daß ersichtlich wäre, ob auch nur die äußeren Vor⸗ aussetzungen vorhanden seien, unter welchen der Verordnung selbst die Kraft eines provisorischen Gesetzes beigelegt werden müßte. In dieser seiner rechtlichen Ueberzeugung müsse er sich bestärkt fühlen durch die Entscheidungen des hiesigen Obergerichts und Ober⸗ Appellationsgerichts, insbesondere aber auch durch die Entscheidung seiner vorgesetzten Behörde. Kurfürstliches General-Auditoriat habe von der Unverbindlichkeit der Verordnung vom 7. September l. J. (der Grundlage der späteren Verordnung vom 28. Septem⸗ ber) ausgehend die Anklage des landständischen Ausschusses gegen den General⸗Lieutenant Bauer für begründet erachtet. Er dürfe deshalb das ihm zur Ausführung der Verordnungen vom 7., 28 und 30. September l. J. zugedachte Amt nur dann übernehmen, wenn er damit von der ihm vorgesetzten richterlichen Behörde be⸗ auftragt werde. Um etwaigen Inkonvenienzen bei Abhaltung eines abzuhaltenden permanenten Kriegsgerichts vorzubeugen, halte er es daher für seine Pflicht, schon jetzt seine deshalbige Erklärung ab⸗ zugeben, und wolle Sr. Excellenz gehorsamst anheimstellen, eine bbbbö Kurfürstl. General⸗Auditoriats für ihn zu er⸗ wirken.
Hanau, 5. Okt. (Fr. J.) Gestern ist Prinz Friedrich von
Hessen nach Berlin abgereist.
Schluß der im gestrigen Blatte des Preuß. Staats⸗Anzeigers abgebrochenen Denkschrift der Kurfürstlich hessischen Staats⸗Regierung.
Endlich ist eben so wenig die weitere Behauptung begründet, daß die Verordnung vom 4. September c. deshalb verfassungswidrig und nicht zu befolgen sei, weil nach §. 143 der Verfassungs⸗Urkunde die landständische Bewilligung geboten werde, und nach §. 146 in dem Steuer⸗Ausschreiben ausdrücklich angegeben sein müsse, ohne welche kein Steuer⸗Amt die Er⸗ bebung vornehmen dürfe. Denn wenn nach den (sub III. 1, 2) ausge⸗ führten Gründen eine allgemeine Steuerverweigerung verfassungswidrig ist, und wenn nach den (sub III. 3) ausgeführten Gründen es der Staats⸗ Regierung zustand, auf Grund des §. 95, im außerordentlichen Wege ein provisorisches Finanzgesetz zu erlassen, so kann für diesen Fall nicht §. 46 der Verfassungs⸗Urkunde angezogen werden, da sich derselbe erst aus §. 143 folgert, wo die Pflicht der Landstände hingestellt wird, Steuern zu bewilligen, und eine Steuer⸗Bewilligung voraussetzt. Ist diese Pflicht nicht erfüllt und hierdurch ein Zustand des Landes herbeige führt, welcher die Erlassung von außerordentlichen Gesetzen (auf Grund des §. 95) veranlaßt, so versteht es sich von selbst, daß der für den regel mäßigen Lauf der Dinge bestimmte und darauf basirte §. 143 nicht einem Gesetze entgegenstehen kann, welches für außerordentliche Fälle erlassen wurde. Nach diesem Grundsatze haben auch die Kurhessischen Gerichte, mit Einschluß des Ober⸗-Appellationsgerichts, gehandelt, da sie für die Monate Juli und August, für welche die Steuern nicht bewilligt waren, die Stempel verwendeten. Denn die von der Staats⸗Regierung ver⸗ langte Beistimmung des ständischen Ausschusses zur Erhebung der von den Landständen nicht bewilligten indirekten Steuern ist für die Anwendung des §. 146 gleichgültig, da dem ständischen Ausschuß nicht das Recht der Landstände, Steuern zu bewilligen, übertragen werden konnte, noch über⸗ tragen wurde; stände aber §. 140 einem auf Grund des §. 95 von der Staatsregierung erlassenen provisorischen Finanzgesetze entgegen, so könnte die Beistimmung des landständischen Ausschusses diese Verfassungsvorschrift nicht beseitigen. In den letzten Wochen haben freilich die Gerichte den entgegengesetzten Grundsatz aufgestellt. Danach würde selbst in Kriegszei⸗ ten, wenn das Land vom Feinde besetzt wäre, nach abgelaufenem Budget der Landesherr auch mit Zustimmung des landständischen Ausschusses keine Steuern erhalten können, weil nach §. 146 die Steuerbehörden dieselben ohne landständische Bewilligung nicht erheben durften!
Die Staats⸗Regierung hat nach dieser Darstellung die Gesetze und Verordnungen vom 4. und 7. September durchaus in verfassungsmäßiger Form erlassen, und dies mußte allen Behörden und Unterthanen zur Gül⸗ tigkeit und Vollziehbarkeit genügen, da für die materielle Verfassungsmä⸗ ßigkeit das Staats⸗Ministerium den Landständen (in gewissen Gräaͤnzen) verantwortlich bleibt. Um aber schon jetzt zu zeigen, wie das Staats⸗ Ministerium bei Erlaß der Verordnungen vom 4. und 7. September auch allen Erfordernissen der materiellen Verfassungsmäßigkeit nachgekommen sei, ist die nachfolgende Darlegüng bestimmt. 8
Was nun die materielle Verfassungsmäßigkeit der unter dem 4. und 7. September auf §. 95 erlassenen provisorischen Gesetze betrifft, so mag dazu Folgendes dienen:
Die materielle Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetze ist nach In⸗ halt der Verfassungs⸗Urkunde bedingt: a) durch ein negatives Moment; auf Grund des §. 95 im außerordentlichen Wege erlassene Gesetze sind nur dann möglich, wenn die Landstände nicht versammelt sind. Dann b) durch das Vorhaudensein einer außerordentlichen Begebenheit, wofür die vorhandenen Gesetze unzulänglich sind; c) durch die auf Antrag der betreffenden Mini⸗ sterial⸗Vorstände veranlaßte Erklärung des Staats⸗Ministeriums, „daß die zur Ausführung kommenden außerordentlichen Maßregeln wesentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staats oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten Ordnung seiner Ansicht nach seien“; d) durch die Zuziehung des bleibenden ständischen Ausschusses zu der Sitzung des Staats⸗Ministeriums, in welcher die Erklärung sub c. abgegeben werden soll. Alle diese Erfon dernisse waren aber bei Erlassung der Gesetze vom 4. und 7. September vorhanden.
Die Landstände waren am 2. September aufgelöst, weil durch die Verweigerung der Steuern der Verfassungsbruch von ihnen begangen war; sie waren, selbst wenn sofort eine Neuwahl angeordnet wurde, unmöglich so schnell wieder zu berufen und zu konstituiren, um ihnen die dringend nöthigen Gesetze zur Beistimmung vorzulegen. — Die außerordentliche Be⸗ gebenheit, welche auf Antrag der Ministerial⸗Vorstände von dem Staats Ministerium in der Steuerverweigerung gefunden wurde, wird von jedem unbefangenen Urtheil zugegeben werden müssen. Wenn ein geregelter Staats⸗ haushalt durch eine plötzliche Verweigerung aller der Mittel, welche zu sei⸗ nem Bestehen erfordert werden, zum Stillstande und außer Stand gesetzt wird, seine vertragsmäßigen und rechtlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, so wird dies gewiß als etwas ganz Außerordentliches erscheinen. Ein Be⸗ schluß von einer Ständeversammlung, die direkten Steuern für die nächste Zeit zu verweigern und selbst die Verwendung der für die Monate Juli und August erhobenen indirekten Steuern nicht zu gestatten, die für Juli und August noch nicht erhobenen direkten Steuern ebenfalls nicht zu bewilligen, also auch die bereits rückwärts liegenden Rechtsverbindlich⸗ keiten des Staats nicht erfüllen zu wollen, ist etwas so Abnormes
zu lassen, insoweit als
und Außerordentliches, daß hierfür in der Verfassung selbst unmöglich ein Auskunftsmittel geboten sein konnte daß hier d gewöhnlichen
Gesetze urgzunsezsch sind, und daß Staatsregierung war, mit außerordentlichen Mitteln einzuschreiten. Da die Steuerverweigerung einen außerordentlichen und überaus gefährlichen Zustand des Landes voraussetzt oder herbeiführt, erkannten auch die Bun⸗
desgesetze in der Schlußakte und in dem Beschlusse vom 28. Inni 1832 in
sehr entschiedener Weise an. Hierzu kam ein Zustand der Zügellosigkeit der Presse, wie er sonst kaum noch irgendwo in und wie er selbst in den gefährlichsten Zeiten im Sommer 1848 in Be⸗
und Wien nicht bestanden hat. Es ist manches Beispiel einer zügellosen Zeitungspresse in den größeren Städten Deutschlands bekannt geworden aber alle diese Ausschreitungen werden von den Produkten der Hor⸗
nisse, eines in Kassel erscheinenden Blattes, an offenbarer Anreizung
zum Hochverrath übertroffen. Die in den Anlagen beigefügten Eremplare werden es beweisen. Andere Blätter suchten ihren Beruf in der absichtlichsten Entstellung aller Regierungsalte und in der gehässigsten Verleumdung der an der Spitze der Staatsverwaltung stehenden Männer — Gegen diesen Preßunfug war die Regierung völlig ohnmächtig, da die
Gesetze, welche das abgetretene Ministerium veranlaßte, jede wohl sonst ge⸗-
gebene Präventiv⸗Maßregel ausschließen und jede Repressiv⸗Maß⸗
regel unmöglich machen. Denn nach dem Preßgesetze vom 20. August 1840 ist selbst die Beschlagnahme einer Schrift gesetzwidrigen Inhalts behufs der Unterdrückung nur auf gerichtlichem Wege möglich (§. 11 des Gesetzes)
und außerdem noch durch die (im §. 12 und 13) vorgeschriebene besondere 8
Bescheinigung der Gesetzwidrigkeit des Inhalts bedingt.
Wenn ein mächtiger Nachbarstaat mit einem treuen, nicht auf eine in manchen Punkten beinahe republikanische Verfassung (wie die kurbessi⸗
sche wenigstens jetzt ausgelegt werden soll) vereidelen Heere, mit zuverlässigen Beamten, welche nach der Gesetzgebung der Staatsregierung sür die Befolgung der Regierungs⸗Verordnungen allein verantwortlich und durch strenge Disziplinargesetze leicht zur Pflicht anzuhalten sind, bei kon⸗
servativen Wahlgesetzen, bei einer größtentheils in konservativem Sinne zu-
sammengesetzten Geschworenenliste, endlich bei stets auch ohne Bewilligung der Kammern flüssigen Steuern — wenn ein solcher Staat in neuester Zeit zu außerordentlichen Mitteln gegen einen Preßunfug schreiten mußte, um der Demoralisation entgegenzuarbeiten, wie soll die Staatsregierung Kur⸗ hessens, eines kleineren Staates, dem durch die legislatorische Thätigkeit des abgetretenen Ministeriums, so wie durch Bestimmungen der Verfassungs⸗ Urkunde, jedes der in Preußen so reichlich zu Gebote stehenden Mittel, den Anordnungen der Regierung Nachdruck zu verschaffen, fehlte, gegen einen größeren Preßunfug, als er je in Preußen stattfand, anders versah⸗ ren, als durch außerordentliche Maßregeln?
Ein weiterer Grund für den Erlaß außerordentlicher Maßregeln
mußte in der Stellung der Vereine und Volksversammlungen ge⸗ funden werden, welche, geschützt durch das Gesetz vom 19. Juni 1848, jeder auch noch so geringen Beschränkung von Seiten der Staatsregierung entgegentraten und des Schutzes der Gerichte und Behörden sicher sein konn⸗ ten. Es war unter solchen Umständen nur eine sehr natürliche Folge, daß die Organe der Staatsregierung sich mehr vor den Angriffen der Presse, als vor den Befehlen und Verweisen der Regierung scheuten. Die Wei⸗ sungen der Staatsregierung zur Ueberwachung der Presse wurden nicht ausgeführt und dagegen selbst von den Verwaltungs⸗Beamten remonstrirt. Ein höherer Verwaltungs⸗Beamter suchte sogar in einem Berichte an das Ministerium des Junern auszuführen, daß die Ueberwachung der Presse zum Zwecke der Ahndung von Preßvergehen nur dem gerichtlichen An⸗ kläger obliege, mit der Stellung und dem Ansehen eines Bezirks⸗ Direktors im Widerspruch stände und das Vertrauen zu demselben schwächen werde! Hier liegt zugleich ein Beispiel vor, daß durch das unter dem abgetretenen Ministerium zu Stande gekommene Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 31. Oktober 1848 der Bezirks⸗Direktor dem demo⸗ kratischen Einflusse des Bezirksrathes gänzlich preisgegeben ist. Die Scheu vor der terroristischen Presse und die Wahrscheinlichkeit, daß jedes Preß⸗ vergehen gegen die Staats⸗Regierung mit einer Freisprechung von den Ge⸗ schwornen belohnt werde, verursachte es, daß selbst den offenbarsten Gesetz⸗ Uebertretungen in der Presse gegenüber sich kein Prokurator fand, welcher Anzeige und Anklage ohne eine besondere Weisung des Ministeriums erhob. In diesen geschilderten Zuständen der völligen Auflösung aller Ver⸗ hältnisse, zu denen als bedrohlichste und gefährlichste Erscheinung die Steuer⸗ Verweigerung mit ihren Folgen trat, muß jeder Unbefangene die völlige Rechtfertigung und die unabweisbare Nothwendigkeit der unter dem Aten und 7. September von der Staats⸗Regierung angeordneten Maßregeln erblicken. Einzelne Verordnungen gegen einzelne der geschilderten Uebelstände konn⸗ ten hier nicht helfen, sie waren bei dem Mangel der ausfuührenden Organe ganz unnütz; nur dadurch, daß man vermittelst der Verhängung des Kriegs⸗ zustandes die polizeiliche Gewalt in zuverlässige Hände legte, war es, wenn auch nicht sogleich, doch für die nächste Zukunft möglich, einen geregelten und nen begründeten Zustand, welcher Garantie zur Handhabung der Ord⸗ nung bietet, herbeizuführen. Ohne eine außerordentliche Maßregel, als der Kriegszustand ist, würde Kurhessen binnen kurzem vollständig demoralisirt und aufgelöst sein.
Diese Maßregel war mithin wesentlich und unaufschieblich zur Sicher⸗ heit des Staates und der gefährdeten Ordnung nothwendig.
Die weiteren Voraussetzungen für die materielle Verfassungsmäßig⸗ keit der Verordnungen vom 4. September sind bewiesen durch in ge⸗ höriger Form ergangene Publication dieser Gesetze, welche von dem Staats⸗Ministerium kontrasignirt waren. Im §. 108 der Verfassung ist in dem Satze: „durch die Kontrasignatur erhalten solche Anordnungen und Verfügungen allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit’“ — an sich der Beweis gegeben, daß eine kontrasignirte Verordnung verfassungsge mäß behandelt worden sei; doch soll hier näher auf den Verlauf eingegan⸗ gen werden. Nachdem das Staats⸗Ministerium die Ueberzeugung ge wonnen, „daß die von ihm beabsichtigten Maßregeln wesentlich und unguf schieblich zur Sicherheit des Staates und der Erhaltung der ernstlich be⸗ drohten öffentlichen Ordnung waren“, „und die vorhandenen Gesetze unzu länglich sind“ (§. 95 der Verfassungs⸗Urkunde), so lud sie in Gemäßheit des §. 95 den bleibenden ständischen Ausschuß zu einer Sitzung des Gesammt⸗Staats⸗Ministeriums ein (Schreiben vom 2. September). Sie „zog also den Ausschuß vor Erlaß der Verordnungen zu ihren Sitzun ge l1.S Wenn der Ausschuß in seinem Antwortschreiben (vom 2. September) von dem Ministerium verlangte, daß das⸗ selbe zuvor die Gegenstände schriftlich formuliren sollte, welche in der Sitzung des Staatsministeriums, zu der er eingeladen (zugezogen) war, verhandelt werden sollten, so stellte er ein Verlangen, welches er nicht ver⸗ fassungsmäßig begründen konnte. Auf die zweite Einladung weigerte sich der landständische Ausschuß, nochmals zu erscheinen, vorschützend, dahin gehe nicht seine Instruction und seine Kompetenz. Seine Instruction konnte an seinen verfassungsmäßigen Pflichten (seiner Kompetenz) nichts ändern, die für diesen Fall darin bestanden, zu der Sitzung des Staats⸗Ministe⸗ riums zu erscheinen, da im §. 95 die Erlassung von Gesetzen im außeror⸗ dentlichen Wege durchaus nicht auf einen einzelnen Theil der Gesetzge⸗ bung beschränkt ist, sondern das ganze Gebiet der Gesetzgebung umfaßt, selbstverstanden daher auch die Finanzgesetzgebung in sich schließt, weil jedes Finanzgesetz auf legislatorischem Wege sonst zu Stande kommt.
Das Staatsministerium hat die ihm verfassungsmäßig aufliegende Pflicht erfüllt durch die Einladung des ständischen Ausschusses; der Aus⸗ schuß hat ihm nicht Folge geleistet, indem er den Modus der Verhandlun⸗ gen dahin feststellen wollte, „daß eine schriftliche Benehmung zwischen ihm und dem Staatsministerinm stattfinden sollte.“ Nach allgemeinen Rechts⸗ regeln steht jedoch in qubio die Bestimmung des Modus bei demjenigen, der einen Akt vorzunehmen und dazu Jemand zuzuziehen hat. Dies ist in diesem Falle das Staats⸗Ministerium, welches die Erklärung der „Nothwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der außerordentlichen Maßregeln anzugeben hat“, und nicht der Ausschuß. Der Ausschuß ist der Zugezo⸗ gene und soll angehört werden, in derselben Weise, wie im §. 109 der Verfassung das Staats⸗Ministerium für die wichtigere Angelegenheit der Gesetzgebung die Vorstände der oberen Staatsbehörden zu den Bera⸗ thungen hinzuziehen kann. Erscheint der Zuzuziehende nicht, so darf dies in dem Gange der Berathungen nichts ändern und die daraus erfolgenden Beschlüsse in nichts hindern, da sonst aus der Zuzie⸗ hung eine Beistimmung würde, indem der Zuzuziehende durch seine Nichterscheinung jeden Beschluß unmöglich machen könnte, ohne einmal der jedenfalls selbst für den Fall der Beistimmung gebotenen Pflicht, wenigstens die Gründe des Zuzuziehenden für außerordentliche Maßregeln anzuhören und der Berathung beizuwohnen, nachgekommen zu sein
es deshalb unabweislich Pflicht der
Dentschland bestehen möchte,
Landstäaänden.
sbo viel es in ihrer Macht liegt, mit
Der Ausschuß legt aber dem Ausdruck „Zuziehung“ im §. 95 der Verfassungs⸗Urkunde die Bedeutung des Ausdrucks „Zustimmung“ bei. Die Staatsregierung hat schon weiter oben Gelegenheit genommen, diese durchaus falsche Auslegung zu verwerfen. Es ist hier nur noch hinzuzu⸗ fügen, daß in allen den Paragraphen der Verfassungs⸗Urkunde, wo über⸗ haupt den Landständen irgend ein Zustimmungsrecht, und zwar nicht nur, wenn es sich von einem Mitregierungs⸗ oder Mitverwaltungsrecht handelt, eingeräumt ist, auch jedesmal das Wort „Zustimmung, Beistim⸗ mung“ und andere unzweideutige Worte gewählt wurden, z. B. in den §§. 1, 8, 12, 14, 17, 87, 94, 95, 98, 142, 143, 141, 145, 146, 147, 153. Damit ist es als ganz unvereinbar zu betrachten, im §.95, in einem so wich⸗ tigen Falle, unter dem Worte Zuziehung eine Beistimmung zu ver⸗ stehen, wo es sich um ein Recht des Landesherrn handelt, welches selbst die unter dem Einflusse des Jahres 1848 entstandenen deutschen Verfassungen demselben zugestehen, z. B. die preußische, die oldenburgische und selbst die anhalt⸗deßauische Verfassung (§. 85) zc. —
Etn Recht des landständischen Ausschusses, gegen die auf Grund des §. 95 im außerordentlichen Wege erlassenen Gesetze ein Veio einzulegen, widerspricht so sehr den allgemeinen Grundsätzen des europäischen wie deut⸗ schen Staatsrechts, daß nur sehr bestimmte und unzweideutige Bestimmun⸗ gen einer Verfassungs⸗Urkunde es feststellen können, da ein solches Recht eigentlich eine republikanische Verfassung voraussetzt. Dem Geist und Inhalt der kurhessischen Verfassungs⸗Urkunde ist ein solches Recht aber keinesweges gemäß. Nach §. 10 der Verfassungs⸗Urkunde vereinigt der Kurfürst als Oberhaupt des Staates alle Rechte der Staatsgewalt in sich und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus. In der unmittelbaren Ausübung seiner Regierungsrechte wird der Regent nur allein durch sein Staatsministerium unterstützt; für die Staats⸗Angelegenheiten bestehen nur das Staatsministerium und die Vor⸗ stände der Ministerialdepartements (§. 100). Jede Theilnahme an Re⸗ gierungs⸗ oder Verwaltungsrechten von anderer Seite her ist damit von vorn herein beseitigt und unmöglich. Wollten daher die Landstände oder der bleibende ständische Ausschuß das Recht, an der Staatsverwaltung Theil zu nehmen, behaupten, so müßten sie den Beweis für diese Be⸗ hauptung führen. Grundsatz des deutschen Staatsrechts war es von jeher: „die Rechtsvermuthung spricht gegen das Recht der Landstände, ein Mitregierungsrecht auszuüben.“ Ein so wichtiges Recht (besonders für die Zeit des Krieges und der inneren Unruhen zc.) würde gewiß nicht unbestimmt mit dem Worte „Zuziehung“ bezeichnet worden sein; die gesetzgebenden Faktoren würden dann, eben so wie im §. 8 (wo es sich um ein Mitregierungsrecht der Landstände handelt), das Wort Beistimmung gewählt haben, wenn sie dem landständischen Aus⸗ schusse das Recht der Zustimmung hätten beilegen wollen, um so mehr, da sie beim §. 95, wo von ihnen eine Beistimmung der Landstände festge setzt wird, die Worte Beistimmung und Zustimmun g ausdrücklich gebrauchen. Wie sollte sich damit die Wahl des Ausdrucks BII“ hung“ vereinigen, wenn man darunter hätte eine Beistimmung verstehen wollen? Dieses Recht des Landesherrn, in dringenden Fällen proviso⸗ rische Gesetze ohne landständische Bewilligung zu erlassen, würde ferner guch illusorisch werden, wenn es dem ständischen Ausschusse zustände, ent⸗ weder durch den Mangel ihrer Beistimmung oder aber gar durch bloßes Nichterscheinen zu der Sitzung des Staats⸗Ministeriums, in welcher die Berathung über die Erlassung eines provisorischen Gesetzes vor⸗ genommen werden soll, die Ergreifung einer außerordentlichen Maß⸗ regel zu verhindern. Es würde eine Befugniß des landständischen Ausschusses durch Ablehnung der Einladungen zu einer Sitzung des Staats⸗Ministeriums, das genannte Recht des Landesherrn geradezu zu vernichten, besonders dann unbegreiflich sein, wenn der Landesherr die Land⸗ stände aufgelöst hätte, um durch eine Neuwahl die wahre Stimmung des Landes kennen zu lernen. Wie würde eine Verfassung wohl festsetzen, daß ein Ausschuß, gewählt aus einer von dem Landesherrn aufgelösten Ver⸗ sammlung, in welcher er die Ansicht des Landes nicht vertreten glaubte, die Befugniß haben sollte, außerordentliche Gesetze, die das Wohl des Landes erfordern, durch seinen Widerstand zu nichte machen zu können?
So hat die Staatsregierung geunau den ihr von der Verfassung vor⸗ geschriebenen Weg eingehalten, ist dabei aber sowohl bei dem Ausschuß als bei den Staatsbehörden auf verfassungs⸗ und gesetzwidrigen Widerstand ge⸗ stoßen. Die Staatsregierung hat alle diejenigen Vorschriften der Verfassung, welche zur formellen und materiellen Gültigkeit ihrer Verordnungen gehör⸗ ten, ohne Ausnahme erfüllt, sie stand also durchaus auf verfassungsmäßigem Boden, und hatte, bevor sie zu den am 4. und 7. September erlassenen Ausnahme⸗Verorbnungen schritt, alle verfassungsmäßigen Mittel bereits erschöpft. Man hat wohl behauptet, daß in der Verfassung selbst ein Weg geboten sei, um den entstandenen Differenzen sogleich ein Ende zu machen und dabei auf eine Kompromiß⸗Entscheidung hingewiesen. Hierbei könnte man nur etwa §. 154 der Verfassung im Auge gehabt haben, da sonst nirgends von einem Kompromißgericht die Rede ist. Es scheint in⸗ dessen densenigen, welche diesen Vorschlag machen, dabei entgangen zu sein, daß dieser §. 154 sich nicht auf Differenzen zwischen dem Ausschusse oder den Staatsbehörden und der Staatsregierung bezieht, sondern nur von „dem Zweisel“ spricht, „welcher zwischen der Staatsregierung und den Land⸗ ständen über den Sinn einzelner Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde oder der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze sich erheben 1,III Nicht der Ausschuß ist also bestimmt, die Zweifel über den Sinn eines Paragra⸗ phen der Verfassung zu erheben, sondern nur die Landstände haben diese Befugniß der Regierung gegenüber. Dann soll aber zuvor ersteine Verständ igung ver⸗ sucht werden, ehe zur Entscheidung eines Kompromißgerichts gegriffen wird.
CEs ist aber überhaupt gar nicht die Rede davon, daß Zweifel über die Auslegung eines Paragraphen der Verfassung bei der Regierung bestehen; sie macht von ihrem Rechte Gebrauch, die Verfassung nach dem kiaren Inhalt ihrer Paragraphen anzuwenden, und hierin darf weder der ständi sche Ausschuß, noch dürfen die Gerichte im Geringsten hindernd in den
Weg treten, da fur Verfassungs Verletzu ngen die Minister verantwort⸗
lich sind, aber nicht dem ständisch en Ausschusse, sondern nur den
8 G Bis zur Zusammenkunft der Landstände müssen also
G allen Umständen verfassungsgemäß die auf §. 95 im außerordent
lichen Wege erlassenen, von dem Staats⸗Ministerium kontrasignirten Ge⸗ setze und Verordnungen ihre volle Gültigkeit haben. Genehmigen die
Landstände bei ihrem Zusammentritt die provisorischen Gesetze nicht so werden sie außer Kraft gesetzt. Der Ansicht der später zusam⸗ mentretenden Stände vorzugreifen, würde aber ganz unthunlich bleiben. Bei sich erhebendem Zweifel über den Sinn einzelner Para⸗
graphen der Verfassungs⸗Urkunde kann dann von der Staats⸗Re serun
und den Landständen ein Kompromißgericht beliebt werden 8 ” 6 18
8 . früher. Für die nächste Zeit bis zum Zusammentritt der Landstände bietet zur Ausgleichung der Differenzen zwischen der Staats⸗Regierung und dem Ausschuß die Verfassung nicht das Mittel eines Kouspromif g richtes; die Regierung dürfte nicht einmal auf ein solches 11“ Ausschuß gegenüber eingehen, wenn sie nicht geradez 1 8s Gericht dem handeln und nicht außerdem die höchste Obrigkeit E114““ tung der obschwebenden Konslikte in ihrer Autorität sehr 88 G.
8— 7- S Ee sehr gefährlich beein trächtigen wollte. — Bis zu dem Eintritt des Zusammentritts der La
stände, dem Versuch, sich mit ihnen zu einigen, oder gelingt dies 1
zur Entscheidung des Kompromißgerichtes muß die Regserungs 9G
der Ausübung ihres vollen Rechtes bleiben: 9 bHe gsgewalt 89
bis zum Zusammentritt des Landtags Diese L11““
Zusam andtags. “ ihr Recht wird sie,
allen Mitte fre . 8
und allen Versuchen, diesem Rechte entgegen zu 1n
heit entgegentreten. “ 8 nischlossen⸗ (ρ I C 1 8 . 7 — issoe 1 139
IITöp “ 9 L üben vnift diesem Rechte kein anderes
ie anderen Souveraine deutscher Staaten in ihren Ländern handh aben, und üben es ganz den Bundesgesetzen gemäß aus. Allerhöchst⸗ dieselben geben sich dieserhalb auch der berechtigten Hoffnung hin, daß, nach getreuen Darstellung der eigentlichen Sachlage, die hohen deutschen
Regierungen die Ueberzeugung gewonnen haben, daß Allerhöchstsie nur dem Bundesrechte und der Verfassung gemäß in Ihren Landen verfahren sind
und daß Allerhöchstdieselben demnach der Theilnahme und Unterstützung Ihrer hohen Bundesgenossen mit Zuversicht entgegensehen. “ 8 ilhelmsbad, am 19. September 1850. Kurfürstliches Gesammt⸗Staats⸗Ministerium. Hassenpflug. Haynau. Baumbach.“
Fraukfurt. Frankfurt g. M., 4. Okt. (Fr. J.) Im vesscte der heutigen Sitzung der gesetzgebenden Versammlung, welche über §. 7 der Uebergangsbestimmungen in Berathung tritt,
verliest der Vice-Präsident Dr. Souchay eine von ihm verfaßte Abhandlung über das Prinzip der 21er⸗Kommission; er beleuchtet darin scharf die Entgegnungen und vertheidigt die Vorschläge der Kommission, weil sie nicht einen Wechsel der Personen, sondern des Systems beabsichtigten, um eine rechtliche Ordnung und ein der Vöͤlkerfreiheit zeitgemäßes Institut an die Stelle zu setzen; ein solches werde nicht so leicht wechseln. Dr. Goldschmidt stellt an⸗ heim, ob nicht andere Vorschläge vom Senate abzuwarten seien, dem sich in bestimmter Weise Dr. Blum und Dr. Mappes wi⸗ dersetzten. Dr. Goldschmidt weist im Uebrigen auf die Zuk kungen hin, welche nicht nur Deutschland, sondern den größeren Theil Europa's im Innern zu einer Neugestaltung aufreglen; die in das Jahr 1852 fallende Wahl des Präsidenten der französischen Republik drohe mit einer Constitutions⸗Veränderung, und die Be⸗ wegung anderer Länder könne auch Deutschland wieder in ihren Kreis ziehen; die baldige Schaffung einer Verfassung scheine jeden⸗ falls rathsam. Der Art. 7 wird mit einem Zusatz von Dr. Don⸗ ner: „daß mindestens 12 Mitglieder aus dem bisherigen Senat 8 gewählt werden müßten“, angenommen. A 5, 9 9 8 und 9 Großbritanien und Irland. London 1 des Senats⸗Antrages sind damit erledigt. Man geht nun auf Der franzoͤsische Admiral Mackau hat vorgestern in Begleitung den Art. 3 zurück, der nach längerer Diskussion genehmigt wird, eines britischen Fregatten⸗Capitains und eines Flotten⸗Ingenieurs gleich den Art. 4, 5 und 6, letzterer nebst einem Zusatze der 51r⸗ das Admiralitäts⸗Gebäude in T Bhitehall besucht, wo er von dem Kommission; ferner Art. 9— 14. Bei dem Eintritt des Art. 15, ersten Lord der Admiralität empfangen wurde. worin den bisherigen Senatoren im Falle ihrer Quieszirung Das von dem britischen Museum nach Bassora, am Euphrat lebenslänglicher Gehalt zugesichert wird, verlassen die Senatoren, gesandte Schiff „Apprentice“ ist jetzt mit einer Ladung assprischer weil der Gegenstand ihr persönliches Interesse berührt, sämmtlich Alterthümer hier angekommen. Es überbringt den großen Stier den Saal. Dr. Mappes, Dr. Blum und Stourzh empfeh⸗ von Ninive mit einem Menschenkopfe und Drachenflügeln zwölf len die Annahme des Artikels, als der Billigkeitsforderung ent⸗ Tonnen schwer, so wie einen Löwen in demselben Styl. Unter den sprechend. Quilling dagegen findet in dem Art. 15 eine Rechts⸗ übrigen Gegenständen sind besonders mehrere Särge bemerkens⸗ Verletzung, weil derselbe den Austritt der nicht rechtskundigen werth, die eine Menge Gegenstände enthalten, welche über die im Mitglieder bedinge, während den Juristen die Anstellung gesichert Orient herrschenden Sitten und Gebräuche bei Begräbnißfeierlich⸗ bleibe. — Der Bemerkung des Dr. Souchay, daß in dem Ueber⸗ keiten Aufschluß geben. j gange des Senators zum Gericht eine Herabsetzung liege, wider⸗ Wieder glaubt man einige Spuren spricht Dr. Goldschmidt mit einer Hindeutung auf Kurhessen, wo und seiner arktischen Expedition entdeckt jetzt der Ober⸗Appellationshof eben so hoch stehe, als der Kurfürst; die Admiralität Depeschen von Capitain in Frankreich datire auch der Sturz der Bourbonenlinie von dem Prince Albert“, der am 1. Tage, wo der Appellhof in Paris das Verfahren der Regierung Capitain Forsyth hatte unter füͤr verfassungswidrig erklärt hatte. Dr. Mappes stellt den Antrag auf Streichung der Position 2 des Art. 15 und auf Auf 8 nahme des Punktes wegen der Gerichte und Verwaltung bei Po⸗ lorenen zu suchen. Lady Franklin, unterstützt von Freunden ihres sition 3. Die Abstimmung ergiebt die Unvollzähligkeit der Ver⸗ Mannes, rüͤstete zu dem Zwecke binnen drei Wochen den Prince sammlung, aus der sich auch außer den Senatoren später andere Albert“ aus, und Forsyth lichtete lange nach dem Auslaufen der Mitglieder entfernt hatten, weshalb die Sitzung 7 Uhr geschlossen von der Regierung abgesandten Schiffe die Anker, machte jedoch wird. “ eine sehr kühne und nicht ganz erfolglose Fahrt endein er unter Andern durch die Eisberge der Baffinsbay und Barrow⸗Straße „Spießruthen lief.“ Sowohl auf Cap Riley als auf Beechey Island will Capitain Forsyth Spuren gefunden haben Zelte Mundvorrath, Taue mit dem Zeichen von Woolwich u s. w die ihn auf die Passage von Franklin's Schiffen durch jene Region schließen lassen. Die Kleinheit seines Schiffes nöthigte ihn jedoch bei der vorgerückten Jahreszeit zurückzukehren. Wie man hört, haben die Unternehmer des unterseeischen elek⸗ trischen Telegraphen ihre Verhandlungen mit den betreffenden pari⸗ ser Behörden glücklich zu Ende geführt und sind jetzt im Stande, WIT1“ Verbindung zwischen der englischen und französischen Küste durch den elektrischen Draht vorzubereiten. Eine Masse Eisendraht ist zur Probe angefertigt worden, welcher, wie man be⸗ hauptet, stark genug ist, um allen Unfällen zu trotzen, die durch it Bremen. Bre men, 3. Okt. Zufolge heute empfangener Pelsesst. schlechte Beschaffenheit des Ankergrundes oder Mittheilung des Königl. dänischen Konsulats hierselbst ist demfelben andere Ursachen entstehen könnten. Dieses ungeheure Metall⸗Tau von der Königl. dänischen Regierung die Anzeige geworden: Daß wird ungefähr die Summe von 50,000 Pfund Sterlingen kosten; bis zum 10ten d. die Fahrt auf der Eider von Friedrichsstadt . die eine Hälfte dieser Summe soll in Paris, die andere in London wärts dänischerseits frei und ungehindert gelassen werde. Bremen, ufgebracht werden. Wenige Monate, sagt man, werden zur den 3. Oktober 1850. Die Handelskammer. 8 Vollendung des Riesenwerks hinreichen, so daß man die Absicht hat, v- 8 im Frühjahr 1851 den Draht zu legen. Die von der Gesellschaft erlangte Konzession verleiht derselben das Privilegium auf die aus⸗ schließliche elektrische Telegraphie zwischen Frankreich und England auf zehn Jahre.
Brief als Cirkular ende sie stri fe n z.) und benerfestne,h2be g0sehe das geserige Blatt 1 Herrn von Larochejacquelin, daß die Angelegenheit der Beruf an die Nation ihm nie ernsthaft in den Sing ge er erufhzig auf keiner Lehre, keinem Spsteme, Fanu Jenezser denene seted 5 ihm ein bloßes Mittel. Warum ereiferte sich denn 8 88 L 8g jacquelin so sehr und gab diese Erklärung nicht fruͤher? 888 denjenigen, welche dieses „Mittel“ vertheidigten, besteht als bea9 Illusion, welche Larochejacquelin nicht theilt.“ Die O . publique bemerkt zu dem Schreiben Larochejacquelin's neß swi⸗ schen ihr und ihm keine Diskussion mehr statthaben könne. Die Geranten des Siècle, National und der Gazette de France werden wegen Verstöße gegen die Unterzeichnungs⸗ Verpflichtung vor den Staats⸗Anwalt geladen. 8 Der erste Arzt Ludwig Philipp's, Fouquier, ist gestern ge⸗ storben. 8 Fräulein Rachel wird am 2. November hier zurückerwartet.
von Sir John Franklin zu haben. Gestern erhielt 8 Forsyth, Kommandant des 1“ in Aberdeen einlief. 1 tte u Sir John Franklin i ralie ⸗ dient und aus Anhänglichkeit an seinen Fwum aaeehi die Reise nach dem Norden unternommen, um eine Spur des Vers
11111564““ liche Geheimerath Baron von Kübeck⸗Kübau wird morgen die hie⸗ sige Stadt verlassen, in welcher Feldmarschall⸗Lieutenant Baron von Schönhals noch einige Zeit zu verweilen gedenkt. Die K. K. Kom⸗ missions⸗Mitglieder zur Verwaltung des Bundeseigenthums, Herr Hof⸗- und Ministerialrath Baron von Nell und der K. K. Käm⸗ merer und Major im Ingenieur Corps, Herr von Rzikowski, haben die ihnen zu obigem Zweck übertragenen Aemter angetreten. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen ist gestern Abend um 9 Uhr hier angekommen. Hoöchstderselbe wird heute noch nach Baden zu⸗ rückkehren und am nächsten Dienstag, den Sten d. M., mit Ihrer Königl. Hoheit der Prinzessin von Preußen und Gefolge hier wie⸗ der eintreffen.
Ausland.
Fraukreich. Paris, 5. Okt. Der Präsident der Repu⸗ blik und sämmtliche Minister haben sich heute zur Trauerfeierlichkeit für die Königin Hortense nach Rueil bei Malmaison begeben. Man liest im halboffiziellen Bulletin de Paris: „Wir er⸗ sahren, daß die permanente Kommission auf Montag zu einer au⸗ ßerordentlichen Sitzung zusammenberufen ist. In der letz⸗ ten Sitzung hatten sich nur funfzehn Mitglieder eingesunden. Gegenstand der Unterhaltung waren die Revüen des Prä⸗ sidenten und einige andere Vorfälle, denen mehrere Mitglieder eine größere Bedeutung beilegten, als sie wirklich hatten. Da man nur 1 sich besprechen und nichts beschließen konnte, so kam man, wenn wir ablösen. gut unterrichtet sind, dahin überein, daß Montag eine außerordent⸗ In der Berlingschen Zeitung liest man: „Der fiche Sitzung anberaumt werden solle. Die Debatte wird sehr ernst b Kriegs⸗Minister hat am Zten d. M. den detaillirten Rapport über und bestimmt sich gestalten. Die Minister werden erscheinen und die Schlacht am 241. und 25. Juli a. c. empfangen. Bei der Ein⸗
Belgien. Brüssel, 6. Okt. Der Moniteur Belge zeigt an, daß von jetzt an Bülletins über das Befinden der Köni⸗ gin, welche sich noch in Ostende befindet, ausgegeben werden sollen; das erste vom gestrigen Tage, 9 Uhr Morgens, lautet: „Seit eini⸗ gen Tagen hat sich bei der Königin eine große Schwäche gezeigt die in der vergangenen Nacht durch Wiederkehr des Fiebers noch gesteigert worden ist. Gegen Morgen ließ das Fieber etwas nach.“
Dänemark. Kopenhagen, 5. Okt. Die Besatzung in Friedrichsstadt soll 3000 Mann stark sein, und sich bei der Ver theidigung der Verschanzungen um die Stadt von Zeit zu Zeit
Aufklärungen geben, welche die Majorität befriedigen dürften.“ In sendung desselben hat das Ober⸗Kommando indeß verlangt, daß
der gestrigen Sitzung erstattete der Polizeipräfekt Carlier Bericht der Rapport fürs Erste nicht bekannt gemacht werden möge.“
über den gegenwärtigen Zustand der Hauptstadt. Er schilderte Der Ober⸗Hofmarschall macht in der Berlingschen Zei⸗
denselben, mit Ausnahme der Verhaftung einiger Mitglieder von tung bekannt, daß am Sonntag den 6ten d. M., als dem Ge⸗
geheimen Gesellschaften, als ganz ruhig und vollkommen befrie⸗ burtstag Sr. Majestät des Königs, auf dem Christiansburger
digend. 8 Schlosse des Mittags um 12 Uhr für die drei ersten Rangklassen Obwohl noch reichlich ein Monat bis zum Wiederbeginne der V und für die Deputationen, welche etwa wünschen sollten, dem Könige
Sitzungen der Legislative verfließen muß, kommen die Repräsentan⸗ ihre Glückwünsche darzubringen, Cour stattfinden werde. In der⸗
ten bereits nach und nach in Paris an. Namentlich beeilen die selben Angelegenheit findet auch Ordenstag für die Ritter des
Mitglieder der Linken ihre Rückkehr, und die Versammlungen im Elephanten und des Großkreuzes vom Danebrog statt, und haben
Palais Bourbon werden daher immer zahlreicher. Den Montagnards die Herren ihre Ordensketten zu tragen.
soll es bereits gelungen sein, mehrere Bekehrungen im Tiers parti
zu machen. Ueberhaupt dürfte die Zusammensetzung der Parteien
eine wesentliche Aenderung erfahren. Daß die Sitzungen stürmisch
werden, dafür bürgt außer der Revisionsfrage auch das Aufhören
der Getränksteuer⸗Bewilligung mit letztem Dezember dieses Jahres.
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Das Univers veröffentlicht heute zwei Schreiben, welche die
1 Italien. Tur in, E (Fr. Bl.) Herr von Rothschild ist von Paris hier angekommen. Die Minister Nigra und d'Azeglio besinden sich nebst Lord Abercromby zum Abschlusse eines Anlehens in Genua. Lacordaire wird hier erwartet.
RNom, 26. Sept. (Fr. Bl.) Der Erzbischof von Cagliari ist hier angekommen und hat bereits eine Audienz beim Papste und
Unterwerfung der gesammten Redaction unter den Erzbischof von Paris und die Aussöhnung des letzteren kundgeben. In dem einen Schreiben spricht die gesammte Redaction ihre Reue über das Vor⸗ gefallene aus, entschuldigt sich mit dem guten Willen, redet von ver Milde und Barmherzigkeit des Kirchenfürsten und verspricht, in Zukunft seine Sprache zu mäßigen. Der Erzbischof von Paris antwortet mit seinem Segen, verspricht ihre gute Aufführung dem Papste zu berichten und hat drei Redacteure des Blattes em⸗ pfangen.
Die Artikel, welche das Journal des Débats in der letz⸗ ten Zeit enthielt, hatten die Vermuthung entstehen lassen, daß die orleanistische Partei den verlorenen Einfluß der Legitimisten zu ihren Gunsten ausbeuten wolle. Das Journal des Débats sieht sich daher in seinem heutigen Blatte unter Anderem zu folgenden Aeu⸗ ßerungen veranlaßt: „Man beschuldigt uns mit Unrecht, daß wir die Absicht hegen, eine Partei⸗Politik zu befolgen. Wir wissen, daß wir jetzt ganz Anderes zu thun haben, als Partei⸗Leidenschaften wieder anzufachen. Wir suchen die Spaltung der Legitimisten nicht zu erweitern.“
L'Union zeigt an, daß ihr Larochejacquelin seinen neuesten
beim Kardinal Antonelli gehabt.
Königliche Schauspiele.
Mittwoch, 9. Okt. Im Schauspielhause. 159ste Abonnements⸗ “ Im Walde, ländliches Charakter⸗Gemälde in 4 Ak⸗ en, mit freier Benutzung einer Erzählung der George S 8 Charl. Birch⸗Pfeiffer. Anfang halb 7 ünr. 11.“ Wegen Unpäßlichkeit des Herrn Rott kann das Drama: Saat und Frucht, heute nicht gegeben werden. 1 Die dazu bereits gelösten Billets bleiben zur Vorstellung: Im Walde, gültig, wenn solche nicht bis Mittag 1 Uhr, im Billet Verkaufs⸗Büreau zurückgegeben sein sollten. 9 8 Donnerstag, 10. Okt. Im Opernhause. 110te Abonnements⸗ Vorstellung: Fidelio, Oper in 2 Abtheilungen. Musik von L. van Beethoven. Nach dem ersten Akte: Große Ouvertüre zu Leonore von L. van Beethoven. Zum Schluß: Solotanz: “ . 1) Pas des africains, aus dem Ballet: „Die Danaiden“, von Hoguet, ausgeführt von Frl. Brussi, Herr Gasperi dem Corps de Ballet. 8 8