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Schleswig⸗Holstein. Altona, 8. Okt. Der Alto⸗ naer Merkur enthält unter Amtliche Nachrichten das Gesetz für die Herzogthümer Schleswig⸗Holstein vom 4. Oktober 1850, betref⸗ fend eine nach Maßgabe des Vermögens aufzubringende Anleihe.
Nachdem die Statthalterschaft der Herzogthüͤmer Schleswig⸗ Holstein von der Landes⸗Versammlung ermaäͤchtigt worden ist, 5 Herbeischaffung der erforderlichen Geldmittel für das Eriegsmei und die Knegführung ein Gesetz über eine von den 3 hörigen der Herzogthümer nach dem Vermögen ie eabr zge gin n⸗ leihe zu erlassen, verordnet die Statthalterschaft in Ue mung mit dem Beschlusse der Landes⸗Versammlung vom . ber 1850, wie folgt: “ 1u“ 4prozentige Staats⸗Obligationen zu machenden L“ Beitrag ist zu 1 Prozent festgesetzt, jedoch unter folgen Bestimmungen. “
Vermögen wird betrachtet: 1) 1 G dem Landtarationswerthe anzunehmende Verkaufswerth der Lände⸗ 8 o wie dem Beschlag und
reien mit den dazu gehörigen, Genenng ader herkömmlich als Per⸗ dem Inventarium, 1S ö’ sind, nach Abzug der darauf detgesn Schulden; 2) der nicht unter dem Brand⸗ dassenwerth anzunehmende Verkaufswerth der Pehcübe, v die⸗ selben nicht schon in Verbindung mit Ländereien in Betra ) gezo⸗ gen sind, nach Abzug der darauf stehenden protokollirten Schulden; 3) der nach 4 Prozent zu berechnende Kapitalwerth von Grundrenten und Gefällen, sie mögen in Geld oder Naturalien bestehen, nach Abzug der darauf haftenden protokollirten Schulden; 4) der nach dem durchschnittlichen Börsencourse der Actien in der Zeit vom 1. Sep⸗ tember 1847 bis dahin 1850 zu berechnende Werth der inländischen Eisenbahnen; 5) der mit dem zwanzigfachen Betrage des durchschnitt⸗ lichen reinen Ertrages der letzten drei⸗ Jahre zu berechnende Kapi⸗ talwerth von Chausseen, Hafenanlagen und ähnlichen Anstalten; 6) Inländern gehörige Kapitalien, so weit sie in Ländereien und Gebäuden in den Herzogthümern hypothekarisch belegt sind; 7) das gesammte bewegliche Vermögen, es möge dasselbe nun in baarem Gelde und Pretiosen, in Hausgeräth, Moventien und Mobilien, in Kunstsachen, in Waarenlagern, in dem Beschlage und Inventarium der Landwirthe, so weit dasselbe nicht gesetzlich oder herkömmlich als Pertinenz der Grundstücke betrachtet wird und in Verbindung mit diesen geschätzt ist, in dem Betriebs⸗Inventarium und Vorräthen der Fabrikanten, Handwerker und sonstigen Gewerbtreibenden, in Schiffen und Schiffsparten, in ausstehenden Forderungen, in Actien, so weit nicht die Actien⸗Gesellschaften selbst für ihr ge⸗ sammtes Vermögen zu einem Beitrage zugezogen sind, und nicht zugleich von den Inhabern der Actien nachgewiesen wird, daß sie vor Erlassung dieses Gesetzes im Besitze derselben sich befunden haben, in Staatspapieren und im Auslande belegten Kapitalien oder in sonst etwas, das einen Geldwerth hat, bestehen, nach Abzug der Schulden des Eigenthümers, soweit die⸗ selben nicht, als auf den Grundstücken haftend, bei der Ermittelung des Werthes derselben abgezogen sind.
§. 3. Befreit von der Verpflichtung, einen Beitrag zu dieser Anleihe zu leisten, sind alle diejenigen, deren gesammtes Vermögen
nicht 1250 Mk. Courant beträgt. Befreit von dieser Verpflichtung sind ferner die kirchlichen Gemeinden für den Werth der Kirchen, Kapellen und sonstigen zum Gottesdienst dienenden Gebäude, so wie der Kirchhöfe und Begräbnißplätze. Diejenigen, welche bereits in Folge der Bekanntmachung des Finanz⸗Departements vom 22. Juli d. J. sich zu einer Anleihe an die Staatskasse verpflichtet und dieselbe eingezahlt-haben, sind befugt, diesen Betrag in der nach Maßgabe ihres Vermögens auf sie fallenden Quote der Anleihe zu kürzen.
§. 4. Der Beitrag wird mit 12 Mk. 8 Sch. für jede 1250 Mk. des gesammten reinen Vermögens erlegt. Bei Berechnung der Größe des zu leistenden Beitrages werden daher bei den Zwischen⸗ summen Beträge unter 625 Mk. nicht in Anschlag gebracht, 625 Mk. und darüber aber für volle 1250 Mk. gerechnet. Es hat dem⸗ nach zu erlegen:
Wer 1250 Mk. und unter 1875 Mk. besitzt 12 Mk. 8 Sch.
1875 2) 9) 2 3125 2 2 8 2
2 3 2) 2 5)
2 3 25 2 2 2 4375 2 2 und so ferner. 8 §. 5. Kommunen, Corporationen und milde Stiftungen haben nach Maßgabe ihres gesammten in Gemäßheit des §. 2 zu ermit⸗ telnden Vermögens den Beitrag zur Anleihe zu leisten, ohne be⸗ fugt zu sein, die ihnen an ihre Mitglieder obliegenden Verpflich⸗ tungen als Schulden in Abzug zu bringen. — Spar⸗ und Leih⸗ kassen, Assekuranz⸗Anstalten und ähnliche Institute haben den Bei⸗ trag zu leisten nach Maßgabe des ihnen nach Abzug der Passiva verbleibenden reinen Vermögens. — Bei Fideikommissen ist der Beitrag von der Fideikommißmasse zu leisten und wird die gesetz⸗ liche Erlaubniß zur Belastung der Fideikommisse für diesen Zweck hierdurch ertheilt. Die über den geleisteten Beitrag zur Anleihe auszustellende Staats⸗Obligation bildet dagegen einen Theil der Fideikommißmasse, auf deren Namen sie auszufertigen ist. Wo die Revenüen eines Fideikommisses an verschiedene Fideikommißerben ver⸗ theilt werden, haben daher nicht diese, sondern die Fideikommiß⸗ masse den Beitrag der Anleihe zu leisten. — Bei Sozietäten haben dagegen die einzelnen Theilnehmer den Beitrag nach der Größe ihres reinen Vermögens zu leisten. — Das Vermögen der in ge⸗ trennten Güter lebenden Eheleute wird in Betreff der Bestimmung des Beitrags zu dieser Anleihe als ein Vermögen angesehen. §. 6. Behufs der Ermittelung des zu dieser Anleihe zu lei⸗ stenden Beitrages hat Jeder ohne Unterschied des Standes und der
Jurisdiction innerhalb acht Tagen, nachdem die desfällige Auffor⸗
derung in dem Distrikte erfolgt ist, bei der Ortsobrigkeit eine
schriftliche wahrheitsgemäße Angabe seines gesammten peinen Ver⸗ mögens und des danach zu leistenden Beitrages zur Anleihe nach
Maßgabe des diesem Gesetze sub Litr. A. angeschlossenen Formu⸗
lars zu machen. Derjenige, welcher es unterläßt, die Angabe recht⸗
zeitig zu beschaffen, verliert, insofern er nicht vor der Rekurs⸗Be⸗ hörde einen nach deren Ermessen zureichenden Entschuldigungsgrund fur die Unterlassung der Angabe nachzuweisen vermag, dadurch das
Recht, gegen die demnächst von der Revisions⸗Behörde vorzuneh⸗ mende Schätzung seines Vermögens Rekurs zu ergreifen.
S. 7. Die Angabe über das in inländischem Grundbesitz be⸗ stehende Vermögen ist allemal bei der Obrigkeit des Distrikts zu beschafien, 859 welchem der Grundbesitz belegen ist. Wenn Jemand e Distrikten mit Grundbesitz angesessen ist, so ist 8s Obrigkeit für das einzelne Grundstück bei derjenigen Orts⸗ Angabe für Sachen, in deren Distrikt dasselbe belegen ist. Die e; Orts zu b gesammte übrige Vermögen ist bei der Obrigkeit sitz hat oder fall en, wo der Betreffende seinen regelmäßigen Wohn⸗ fende zun⸗ 54 85 nicht stattfinden sollte, wo der Betref⸗ Temporair dmn A — zu beschaffenden Angabe seinen Wohnsitz hat.
8 im Auslande sich befindende Staatsangehörige der Her⸗ zogthümer Schleswig⸗Holstei 8
7„ g⸗Holstein haben die Angabe bei der Orts⸗ Obrigkeit des aris zu beschaffen, wo sie zuletzt vor ihrer Entfer⸗ nung aus dem Lande wohnhaft waren. Militair⸗Personen im
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aktiven Dienst haben ihre Angabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei dem Departement des Kriegswesens zu machen, welches die Angaben an das Departement der Finanzen sofort einsendet, behufs weiterer Beförderung derselben an die Obrigkeit des ordentlichen Wohnsitzes der Militair⸗Personen oder an die Obrigkeit des Di strikts, in welchem das Vermögen der Militair⸗Personen bele en ist. 88 8 8. Die Prüfung der gemachten Angabe, so wie die Schätzung des Vermögens derjenigen, welche es unterlassen haben, rechtzeitig eine Angabe zu beschaffen, erfolgt durch distriktsweise anzuordnende Revisions⸗Kommissionen. 1
§. 9. Diese Revisions⸗Kommissionen bestehen in den Städten aus einem von der Regierung zu ernennenden Kommissarius, einem von dem Magistrat zu erwählenden Mitgliede des Magistrats, dem Schuld⸗ und Pfand⸗Protokollführer und zwei von den Beitrags⸗ pflichtigen unter Leitung des Magistrats zu erwählenden Einwoh⸗ nern der Stadt; in den Aemtern und Landschaften aus einem von der Regierung zu ernennenden Kommissarius, einem von der Re⸗ gierung zu ernennenden Beamten, dem Schuld⸗ und Pfand⸗Proto⸗ kollführer und zwei Einwohnern des Distrikts, welche durch Wahl⸗ kollegien auf die Weise gewählt werden, daß die beitragspflichtigen Einwohner einer jeden zu dem Distrikte gehörenden Dorfschaft oder Kom⸗ mune ein Mitglied des Wahlkollegiums wählen. Das Wahlkollegium er⸗ wählt sodann durch einfache Stimmenmehrheit die beiden Mitglie der der Revisions⸗Kommission nach freier Wahl. — Die Revisions⸗ Kommissionen bestehen für die Untergehörigen der adeligen Klöster und Güter, der lübschen Güter, der mit Jurisdiction versehenen Kanzleigüter in Holstein und der Wildnisse aus einem von der Regierung zu ernennenden Kommissarius, einem von der Regierung zu ernennenden Beamten des Klosters, respekt. einem Gutsbesitzer des Distrikts, dem Schuld- und Pfand⸗Protokollführer des betref⸗ fenden Klosters, Guts u. s. w., so wie aus zwei Einwohnern des Distrikts, welche durch Wahl-Kollegien erwählt werden, die so zu bilden sind, daß die beitragspflichtigen Eingesessenen in den ade⸗ ligen Klöstern jeden Dorfs, in den adeligen Gütern jeden Guts, ein Mitglied des Wahl⸗Kollegiums wählen; für die adeligen Klöster selbst, so wie für die Besitzer der adeligen Güter, Lüb⸗ schen Güter, der Kanzleigüter in Holstein und Wildnisse, aus einem von der Regierung zu ernennenden Kommissarius, einem von der Regierung zu ernennenden Prälaten oder Gutsbesitzer, dem Land⸗ Notar, resp. dem Führer des obergerichtlichen Schuld⸗ und Pfand⸗ Protokolls und zwei von Prälaten und Gutsbesitzern zu erwählen⸗ den Mitgliedern. Die octroyirten Koege sind für diesen Zweck den nahe gelegenen Landschaften und Aemtern von dem Finanzdeparte⸗ ment zuzulegen. Ueberhaupt bleibt es dem Finanzdepartement über⸗ lassen, wenn etwanige Abänderungen der zu bildenden Distrikte sich als zweckmäßig herausstellen sollten, die desfälligen näheren Bestim⸗ mungen zu treffen.
§. 10. Die Revisions⸗Kommission hat sodann die gemachten Angaben unter Beirath einer beliebigen Anzahl von zuzuziehenden Eingesessenen aus den verschiedenen Theilen des Distrikts sorgfältig zu pruͤfen und das reine Vermögen derjenigen, deren eigene Angabe sie Grund haben sollte, für zu niedrig zu halten, so wie diejenigen, welche es versäumt haben möͤchten, rechtzeitig eine Angabe ihres reinen Vermögens zu beschaffen, oder welche abwesend sein möchten, nach bestem Ermessen und nach sorgfältiger Erwägung aller Um⸗ stände zu schätzen. —
§. 11. Der von der Regierung zu ernennende Kommissarius hat das ganze Verfahren der Revisions⸗Kommission zu kontroliren und, sofern dasselbe ihm zu begründeten Ausstellungen Veranlassung giebt, darüber an das Finanzdepartement zu berichten. Außerdem steht es dem Regierungskommissarius immer frei, im einzelnen Falle Rekurs gegen die vorgenommene Schätzung zu ergreifen.
§. 12. Alle Beamte und Unteroffizialen sind verpflichtet, der Revisionskommission, so wie der Rekursbehörde, auf Verlangen münd⸗ lich oder schriftlich die zur Instruirung derselben und zur Förde⸗ rung des Schätzungsverfahrens erforderliche Auskunft und Nach⸗ richten zu ertheilen. Alle Angehörige eines Distrikts ohne Unter⸗ schied sind verpflichtet, auf Verlangen und so weit es nöthig be⸗ funden wird, an den Sitzungen der Revisionskommission, so wie der Rekursbehörde, berathend Theil zu nehmen.
§. 13. Nachdem die Revisions Kommission die Prüfung der Angaben und event. die Schätzung beendigt hat, werden diejenigen, deren gezeichneter Beitrag zur Anleihe erhöht worden ist, schriftlich von dem Ausfall des Schätzungsverfahrens in Kenntniß gesetzt und können, insofern dieses Recht nicht verloren gegangen ist (§. 6), bin nen einer präklusivischen Frist von 8 Tagen nach erhaltener Benach⸗ richtigung gegen die geschehene Schätzung ihres Vermögens bei der Ortsobrigkeit Einsprache erheben. Die Reclamationen werden von der Ortsobrigkeit entgegengenommen und sofort an die Rekurs⸗In⸗ stanz überwiesen.
§. 14. Die Rekursbehörde besteht aus zwei regierungsseitig zu be⸗ stimmenden Regierungs⸗Kommissarien und aus zwei Eingesessenen des Distrikts, die auf dieselbe Weise erwählt werden, wie dies im §. 9 für die aus den Eingesessenen des Distrikts zu erwählenden Mit⸗ glieder der Revisions⸗Kommission vorgeschrieben ist, die jedoch nicht Mitglieder der Revistons⸗Kommission gewesen sein dürfen. Den Vorsitz der Rekursbehörde führt einer der beiden Regierungs⸗Kommissarien, der damit von dem Finanz⸗Departement beauftragt wird und der im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme hat. — Diese Rekurs⸗Behörde hat die eingebrachten Reclamationen summarisch zu untersuchen und definitiv über dieselben zu entschei⸗ den. Sie ist befugt, wenn die ihr gewordenen Aufklärungen dazu Veranlassung geben, gleichviel ob von dem Regierungs Kommissa⸗ rius oder von einem Beitragspflichtigen Rekurs ergriffen ist, die von den betreffenden Revisions⸗Kommissionen beschafften Ansätze nicht blos zu erniedrigen, sondern auch zu erhöhen, darf aber den von den Betreffenden selbst gezeichneten Beitrag zur Anleihe nicht her⸗ untersetzen. Ihre Entscheidungen hat die Rekurs⸗Behörde den Re⸗ klamanten schriftlich zu eröffnen. Die Rekurs⸗Behörden nehmen ihren Sitz, resp. in den Städten am Wohnort des Oberbeamten, oder in den klösterlichen und Guts⸗Distrikten an den zu dem Ende von der Regierung demnächst zu bestimmenden Orten.
§. 15. Die Uebernahme der Geschäfte eines Mitgliedes der Revisions⸗Kommission, so wie der Rekurs⸗Behörde, ist eine allge⸗ meine Staatsbürgerpflicht, der sich Niemand entziehen kann.
§. 16. Sämmtliche Mitglieder der Revisions⸗Kommissionen, wie der Rekurs⸗Behörden, haben nach Maßgabe des sub Litt. B. diesem Gesetze angehängten Formulars eine schriftliche Versicherung bei Verlust Ehre und guten Leumunds dahin auszustellen, daß sie unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen die ihnen in dieser Cigenschaft obliegenden Geschäfte ausführen, auch die ihnen auf diesem Wege werdende Kunde von den Vermögensverhältnissen der Einzelnen geheim halten wollen. Die zum Beirathe der Re⸗ visions⸗Kommission hinzugezogenen Eingesessenen haben die in dem Formulare Litt. C. enthaltene Versicherung zu leisten.
§. 17. Die Einzahlung der gezeichneten oder von den Revi⸗
sions⸗Kommissionen angesetzten Beiträge ist zur Hälfte vor Ausgang des Hktober⸗Monats dieses Jahres, zur anderen Hälfte vor dem 15. November d. J. zu beschaffen. Jedoch ist es einem Jeden un⸗
benommen, sofort den ganzen von ihm zu leistenden Beitrag zur Anleihe an die Staatskasse einzuzahlen. Diejenigen, welche etwa gegen die Ansetzung der Revisions⸗Kommission Rekurs ergreifen möchten, haben einstweilen, unter Vorbehalt ihrer Rechte, den ihnen von der Revisions⸗Kommission zuerkannten Beitrag zur Anleihe einzuzahlen.
§. 18. Ueber die geleisteten Theilzahlungen werden den Be⸗ theiligten Interimsquittungen eingehändigt, welche, wenn die von den Einzelnen gezeichneten oder von der Revisions⸗Kommission an⸗ gesetzten Beiträge zur Anleihe vollständig eingezahlt sind, gegen Staats⸗Obligationen umgetauscht werden, die auf 4 Prozent jähr⸗ licher, im kieler Umschlag fälliger Zinsen lauten. Diese Staats⸗ Obligationen können bei größeren Beträgen auf runde Summen von nicht weniger als 100 Mk. ausgestellt werden, und sind für solche Summen mit Zins⸗Coupons zu versehen. Dieselben werden nach dem Wunsch der Betheiligten entweder auf Namen oder auf Inhaber ausgefertigt und dürfen ohne besonderes Cessions⸗ Doku⸗ ment durch einfachen Transport auf Andere übertragen werden. Dieser Transport ist auf Verlangen in den Büchern der Staats⸗ Buchhalterei unentgeltlich zu notiren.
§. 19. Für die vor dem Ausgange des diesjährigen Oktober⸗ Monats an die Staatskasse eingezahlten Summen sind die Einzah⸗ lendenberechtigt, die vierteljährliche Rente mit 1 pCt. zu kürzen; für die später Einzahlenden beginnt der Zinsenlauf mit dem 1. Januar 1851.
§. 20. Die Erhebung erfolgt in den Städten durch die städ⸗ tischen Hebungsbeamten, in den Aemtern und Landschaften durch die betreffenden Hebungsstuben und zwar, wo Unterhebungsbeamte vor⸗ handen sind, durch diese, in den adeligen und klösterlichen Distrik⸗ ten, den octroyirten Koegen und allen übrigen Distrikten, welche bisher direkt an die schleswig⸗holsteinische Hauptkasse ihre Grund⸗ abgaben abgeliefert haben, durch dieselben Behörden und auf die⸗ selbe Weise, wie bisher die Grundabgaben erhoben sind; doch haf⸗ ten diese nur für die wirklich erhobenen Summen.
§. 21. Den die Erhebung dieser Anleihe besorgenden Hebungs⸗ Beamten in den Aemtern, Landschaften und Städten (mithin, wo die Erhebung durch Unter⸗Hebungsbeamte erfolgt, diesen) insofern denselben nicht unter Einziehung sämmtlicher Sporteln für die Staatskasse ein festes Gehalt aus dieser beigelegt worden, wird als Vergütung für die damit verbundenen Geschäfte eine Gebühr zum Betrage von 1 Prozent der baar erhobenen Summen zuge⸗ standen, die jedoch für jeden einzelnen Beamten 150 Mk. nicht über⸗ steigen darf, für die Erhebung dieser Anleihe, so wie der mit dieser ausgeschriebenen Anleihe vom Einkommen nur einmal vergütet und ihnen aus der Staatskasse am Schlusse des Jahres bezahlt wird. Die durch die Erhebung und Versendung veranlaßten baaren Aus⸗ lagen werden ohne Unterschied nach beendigtem Geschäfte aus der Staatskasse ersetzt.
§. 22. Die Beitreibung etwaniger Rückstände in den gezeich⸗ neten oder von den Revisions⸗Kommissionen angesetzten Beiträgen zur Anleihe geschieht auf die Weise, daß für selbige von den für Civilsachen kompetenten Gerichtsbehörden sofort die Pfändung oder Wardirung dekretirt und die Vornahme derselben den Betreffenden aufgetragen wird, falls der Säumige nicht binnen 3 Tagen von der Insinuation dieses Pfändungs⸗ oder Wardirungsbefehls an, die Zahlung des Rückstandes dokumentirt haben sollte. Für die Ab⸗ gebung dieses Befehls und die Insinuation desselben, dürfen indeß keinerlei Gebühren erhoben werden.
Kiel, den 4. Oktober 1850.
Die Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig⸗Holstein.
Feentl Beseler. Francke. Stemann.
(Folgen die Anlagen.)
Ferner das Gesetz für die Herzogthümer Schleswig⸗Holstein vom 4. Oktober 1850, betreffend eine nach Maßgabe des Einkom⸗ mens aufzubringende Anleihe. Nachdem die Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig Holstein von der Landes⸗ Versammlung ermächtigt worden ist, behufs Herbeischaffung der erforderlichen Geld⸗ mittel für das Kriegswesen und die Kriegführung ein Gesetz über eine von den Staatsangehörigen der Herzogthümer nach dem Ein⸗ kommen aufzubringende Anleihe zu erlassen, verordnet die Statt⸗ halterschaft, in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse der Landes⸗ Versammlung vom 4. Oktober 1850, wie folgt:
§. 1. Der nach Maßgabe des Einkommens zu dieser Anleihe zu leistende Beitrag ist zu dem Jahresbetrage der durch die Ver⸗ ordnung vom 7. Juli 1849 ausgeschriebenen Einkommen⸗Steuer festgesetzt, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen.
§. 2. Die in Gemäßheit der Verordnung vom 7. Juli 1849 aufgenommenen Steuerlisten über die Einkommen⸗Steuer dienen auch bei der Ermittelung des zu der Anleihe nach Maßgabe des Einkommens zu leistenden Beitrags zur Richtschnur. Die⸗ jenigen, welche im Stande sind, eine seit Ansetzung zu dieser Einkommen⸗Steuer eingetretene wesentliche Verände⸗ rung, und zwar zum Betrage von mindestens ¼ oder 25 Pro⸗ zent in ihrem Einkommen nachzuweisen, haben diesen Nachweis vor den Revisions⸗Kommissionen zu führen, welche behufs Prüfung der Angaben über den zufolge des anderweitigen Gesetzes vom heutigen Dakum nach Maßgabe des Vermögens zu leistenden Beitrag zur Anleihe angeordnet sind. Diese Revisions⸗Behörden entscheiden de finitiv darüber, ob der fragliche Nachweis als geliefert zu betrachten ist oder nicht.
§. 3. Befreit von der Verpflichtung, einen Beitrag zu dieser Anleihe nach Maßgabe ihres Einkommens zu leisten, sind die im aktiven Dienste stehenden Militair⸗Personen rücksichtlich ihrer Ga⸗ gen, Löhnungen und Emolumente und alle diejenigen, deren ge⸗ sammtes reines Einkommen zu weniger als 750 Mk. angesetzt ist. Diejenigen, welche bereits in Folge der Bekanntmachung des Finanz⸗ Departements vom 22. Juli d. J. sich zu einer Anleihe an die Staatskasse verpflichtet und dieselbe eingezahlt haben, sind befugt, diesen Betrag in der nach Maßgabe ihres Einkommens auf sie fal⸗ lenden Quote der Anleihe zu kürzen.
§. 4. Der nach Maßgabe des Einkommens zur Anleihe zu leistende Beitrag wird nur in Beträgen entrichtet, die mit 12 Mk. 8 Sch. theilbar sind. Alle diejenigen, welche eine Einkommen⸗ Steuer von weniger als 25 Mark zu erlegen haben, sind demnach nur zu einem Beitrage von 12 Mark 8 Schill. verpflichtet; die⸗ jenigen, welche 25 Mark und darüber, aber unter 37 Mark 8 Schill an Einkommen⸗Steuer zu erlegen haben, entrichten nur 25 Mark und so ferner. Mithin haben diejenigen, welche ein Einkommen ver⸗ steuern von b
750 Mk. u. unter 1125 Mk. einen Beitrag zu leisten v. 12 Mk. 8Sch. 1125 MöI1“ 1 “ 1450 1750 37 1750 2050 50 2050 2250 62 2250 2475 8 75
2675 8. 87
2475 2875 „ 400
2675
und so ferner.
§. 5. Die zufolge §. 19 der Verordnung vom 7. Juli 1849 gestattete Kürzung der Grund⸗ und Hypothekensteuer und der au ßerordentlichen Kriegssteuer in der Einkommensteuer findet bei der Ermittelung des in Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach dem Ein⸗ kommen zu leistenden Beitrags zur Anleihe keine Anwendung.
§. 6. Dagegen sind diejenigen, welche zufolge des anderwei⸗ tigen Gesetzes vom heutigen Datum verpflichtet sind, einen Beitrag zur Anleihe nach Maßgabe ihres Vermögens zu leisten, berechtigt, den in Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach Maßgabe ihres Ein⸗ kommens geleisteten Beitrag zur Anleihe in dem zweiten Termine des von ihnen nach Maßgabe des Vermögens zu leistenden Beitrags zu kürzen, jedoch nur bis zu dem Betrage vieses Termins.
§. 7. Der in Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach Maß⸗ gabe des Einkommens zu leistende Beitrag zur Anleihe ist vor dem 15. Oktober an die Staatskasse einzuzahlen. Die behauptete Ver⸗ ringerung des Einkommens befreit nicht von der Verpflichtung, den Beitrag zur Anleihe unter Vorbehalt des Rechts auf Revision einstweilen einzuzahlen.
§. 8. Ueber die geleistete Einzahlung wird den Betheiligten eine Interims⸗Quittung ertheilt, die demnächst gegen eine auf 4 pCt. jähr⸗ licher, im kieler Umschlag fälliger Zinsen lautende Staats⸗Obligation umgewechselt wird. Diese Staats⸗Obligationen können bei größeren Beträgen auf runde Summen von nicht weniger als 100 Mk. aus⸗ gestellt werden, und sind für selche Summen mit Zins⸗Coupons zu versehen. Dieselben werden nach dem Wunsch der Betheiligten entweder auf Namen oder auf Inhaber ausgefertigt und dürfen ohne besonderes Cessions⸗Dokument durch einfachen Transport auf Andere übertragen werden. Dieser Transport ist auf Verlangen in den Büchern der Staats⸗Buchhalterei unentgeltlich zu notiren. Für die vor dem Ausgange des diesjährigen Oktober⸗Mo⸗ nats an die Staatskasse eingezahlten Summen sind die Ein⸗ zahlenden berechtigt, die vierteljährliche Rente mit 1 Prozent zu kür⸗ zen, fuͤr die später Einzahlenden beginnt der Zinsenlauf mit dem 1. Januar 1851.
§. 9. Die Erhebung erfolgt in den Städten durch die städ⸗ tischen Hebungsbeamten, in den Aemtern und Landschaften durch die betreffenden Hebungsstuben und zwar, wo Unterhebungsbeamte vor⸗ handen sind, durch diese, in den adlichen und klösterlichen Distrikten, den octroyirten Koegen und allen übrigen Distrikten, welche bisher direkt an die Schleswig⸗Holsteinsche Hauptkasse ihre Grundabgaben abgeliefert haben, durch dieselben Behörden und auf dieselbe Weise, wie bisher die Grundabgahen erhoben sind; doch haften diese nur für die wirklich erhobenen Summen.
§. 10. Den die Erhebung dieser Anleihe besorgenden Hebu ngsbe⸗ amten in den Aemtern, Landschaften und Städten (mithin, wo die Erhe⸗ bung durch Unterhebungsbeamte erfolgt, diesen) insofern denselben nicht unter Einziehung sämmtlicher Sporteln für die Staatskasse ein festes Gehalt aus dieser beigelegt worden, wird als Vergütung für die damit verbundenen Geschäfte eine Gebühr zum Betrage von 1 „Ct. der baar erhobenen Summen zugestanden, die jedoch für jeden ein⸗ zelnen Beamten 150 Mk. nicht übersteigen darf, und die ihnen aus der Staatskasse am Schlusse des Jahres vergütet wird. Die durch die Erhebung und Versendung veranlaßten baaren Auslagen wer⸗ den ohne Unterschied nach beendigtem Geschäfte aus der Staats⸗ kasse ersetzt.
§. 11. Die Beitreibung etwaniger Rückstände in den gezeich⸗ neten oder von den Revisions⸗Kommissionen angesetzten Beiträgen zur Anleihe geschieht auf die Weise, daß für selbige von den für Civilsachen kompetenten Gerichtsbehörden sofort die Pfändung oder Wardirung dekretirt und die Vornahme derselben den Betreffenden aufgetragen wird, falls der Säumige nicht binnen drei Tagen, von der Insinuation dieses Pfändungsbefehls an, die Zahlung des Rück⸗ standes dokumentirt haben sollte. Für die Abgebung dieses Be⸗ fehls und die Insinuation desselben dürfen indeß keinerlei Gebüh⸗ ren erhoben werden.
Kiel, den 4. Oktober 1850.
Die Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig⸗Holstein. Reventlou. Beseler. bE
Stemann.
Kiel, 5. Okt. (A. M.) Nachdem die Landes⸗Versammlung heute die bereits mitgetheilte Ansprache an das deutsche Volk be⸗ schlossen hatte, schloß der Departementschef Francke die Sitzung mit folgenden Worten: „Meine Herren! Es ist mir bekannt, daß auf dem sogenannten Bundestage in Frankfurt die Sage kreist, die unrei⸗ nen Elemente Deutschlands hätten sich nach Holstein geflüchtet, un⸗ sere Sache sei keine nationale mehr, habe den Charakter des Eh⸗ renwerthen verloren. In einer Versammlung von Deutschen, welche sich nicht entsieht, einen Vertreter des Erbfeindes von Deutschland in ihrer Mitte zu sehen, kann die Quelle solcher Sagen nicht verborgen sein. Ich fühle mich freilich nicht veranlaßt, irgend einen Protest zu erheben sondern überlasse diese Meinung dem Urtheile, welches ihr Urheber verdient. Laut aber rufe ich es aus, und möge es weithin ertö⸗ nen über die Gränzen dieses Landes: Es giebt kein Land, wo in höherem Grade Ordnung, Loyalität, Patriotismus, Heldensinn und Einigkeit herrscht. In dieser feierlichen Stunde, meine Herren, fordere ich Sie auf, erheben Sie sich; bringen Sie dem Vaterlande worauf wir stolz sein können, ein Hoch!“ — Die Versammlung er⸗ hob sich mit einem dreifachen Hurrah!
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 7. Okt. Die Mecklenb. Ztg. enthält die Verordnung wegen Erhebung einer L“ oEö Contribution im Monate Oktober 1850, so wie die Verordnung wegen Aufhebun es Reichsgesetz dg bö „Friedrich Franz ꝛc. Durch die ung des Staatsgrundgesetzes vom 10. Oktober v. J. haben
auch die in dasselbe aufgenommenen Bestimmungen des Reichs - setzes vom 27. Dezember 1848, betreffend die Grundrechte 8 deutschen Volkes Nr. 2 des offiziellen Wochenblattes von 1810 als Bestandtheile jenes Staatsgrundgesetzes ihre Kraft verloren Da es jedoch zweifelhaft scheinen könnte, ob nicht dem “ Reichsgesetze dessenungeachtet noch eine selbstständige Gegensshen verblieben sei; dasselbe aber nur als ein Theil der beabsichti 5 demnächst nicht zu Stande gekommenen Reichsverfassung im verkündigt worden ist, daher seine Bedeutung verloren hat so dasselbe hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt. Gegeben durch Un ser Gesammt⸗Ministerium, Schwerin, am 5. Oktober 1850. en g Franz. Graf von Bülow. von Schröter. von
Frankfurt. Frankfurt a. M., 5. Okt. Die heutige Sitzung der gesetzgebenden Versammlung wurde, da die 19 Sena⸗ toren wegen der obschwebenden Persönlichkeitsfrage derselben noch nicht wieder beiwohnen, erst durch den Zutritt der mit Acclamation be⸗ grüßten Herren Bohrer und Dr. Lorey um 6 Uhr vollzählig. Das veß ihrem Erscheinen von Dr. Souchay geäußerte Sentiment, man solle in diesem Falle von der durch die Constitutions⸗Ergänzungs⸗ Akte bestimmten beschlußfähigen Zahl 64 abgehen und sich be⸗ schlußfähig erklären, wird von Dr. Jucho, Dr. Binding, Blum,
Varrentrapp ꝛc. bekämpft und die Sitzung litt einige Zeit eine Unterbrechung, welche durch vertrauliche Conversation ausgefüllt wurde. Die Versammlung entscheidet sich endlich für den Vor⸗ schlag des Dr. Souchay, die beschlußfähige Zahl der Mitglieder auf 51 herabzusetzen. Es wird nunmehr die Berathung über den Art. 15 Position 2 wieder aufgenommen. An der Diskussion be⸗ theiligen sich die Herren Dr. Souchay, Stourzh, Varrentrapp, Goldschmidt, Jucho u. A. Bei der namentlichen Umfrage über den Antrag des Dr. Mappes auf Streichung der Pos. 2 Art. 15 ergiebt sich Stimmengleichheit, nämlich 33 gegen 33, und wird da⸗ her die Abstimmung der Art. II. und III. gemäß der Geschäfts⸗ ordnung bis auf die nächste Sitzung vertagt. Die Art. IV. —VI. werden angenommen. Der §. 16 erhält ebenfalls Genehmigung, wogegen der Zusatz des Senats Ablehnung findet. Schluß gegen 8 ÜUhr. Nächste Sitzung Montag, den Ften.
Frankfurt a. M., 7. Okt. (Fr. J.) Die in viele Blätter übergegangene Nachricht, daß die Beurlaubung der beiden österreichischen Mitglieder der Bundes⸗Central⸗Kommission den preußischen Mitgliedern durch den Grafen Thun mitgetheilt worden sei, beruht auf einem Irrthum. Die preußischen Bundes⸗ Kommissarien stehen durchaus in keiner dienstlichen Verbindung zum Grafen Thun.
Frankfurt, 7. Okt. (O. P. A. Z.) Gestern Vormittag statteten die Offizier-Corps der hiesigen Kaiserlich österreichischen und Königlich baͤyerischen Besatzung, so wie des frankfurter Linien Bataillons, mit dem Herrn Feldmarschall⸗Lieutenant von Schirn⸗ ding an der Spitze, bei dem wirklichen Geheimen Rath Freiherrn von Kübeck⸗Kübau, in Veranlassung der Abreise dieses hochgestellten Staatsmannes, einen letzten Besuch ab. Herr von Kübeck sprach folgende Worte: Meine Herren! Empfangen Sie meinen herzlichen Dank für die freundliche Aufmerksamkeit, die Sie mir bei unserer Trennung zu schenken so gütig sind. Ich werde stets die rühmliche Art, mit welcher Sie die oft schwierigen Aufgaben Ihres Berufs zu erfüllen wußten, in ehrendem Andenken behalten und gemeinschaftlich mit meinem Herrn Kollegen, dem Herrn Feldmarschall⸗Lieutenant von Schönhals, Sr. Majestät dem Kaiser die vorzüglichen Dienste zu rühmen mir zur Pflicht machen, welche Sie mit aller Hingebung zu leisten im Fall waren. Sie, Herr Feldmarschall⸗Lieutenant von Schirnding, bitteich ins⸗ besondere, den Ausdruck meiner dankbaren Anerkennung gütig auf⸗ zunehmen, und Sie, meine Herren, bitte ich, mir die Hofsnung zu gewähren, daß unsere gremeinschaftliche vergangene Wirksamkeit in Ihrem Andenken fortleben und uns zur Aufmunterung dienen wird, in allen künftigen Tagen, die uns die Vorsehung vorbehalten hat, in den Pflichten getreu zu verharren, deren Erfüllung unseren Stolz und unsere Ehre bezeichnen. Herr von Kübeck reist heute von hier ab; Feldmarschall⸗-Lieutenant Baron von Schönhals da⸗ gegen gedenkt seine weitere Bestimmung hier abzuwarten und wird wahrscheinlich vor Ende dieses Monats Frankfurt nicht verlassen.
Musland.
Oesterreich. Venedig, 3. Okt. Gestern traf hier der Graf von Bernstorff, Königlich preußischer Gesandter am wiener Hofe, auf dem Dampfboote von Triest ein.
Frankreich. Paris, 6. Okt. Die halboffiziellen Blätter enthalten folgende Mittheilung des Ministers des Auswärtigen: „Wiederholt berichteten Journale, daß Lucian Murat nach Turin und Rom mit einem Auftrage der Regierung abgegangen sei. Herr Murat hat nicht nur keine Sendung von der Regierung erhalten sondern selbst Paris nicht verlassen.“ 8
Der Moniteur du Soir enthält einen von dem Haupt⸗ Redacteur dieses Blattes unterzeichneten Artikel, welcher gleichzei⸗ tig im Pouvoir und Pavys erschien. Es heißt in diesem Artikel,
den man als eine Art Manifest des Elysée betrachtet, in Bezug auf die Opposition aller Farben unter Anderem: „Gesteht doch Eure Feind⸗ seligkeit, offenbart doch Euren Haß, und weil die Popularität des Präsiden⸗ ten der Republik Eure Vernichtung ist, habt mindestens den Muth, den offenen Krieg mit ihm zu beginnen. Ihr sollt dann sehen, wie die nüchternen Soldaten, begeistert von Ehre und Pflichtgefühl, Euren aufrührerischen Angriffen auf den Neffen des Kaisers mit ihren Bajonnetten antworten werden.“
Seit wenigen Tagen sind bereits über 100 Repräsentanten in Paris angekommen. Gerüchte sagen, daß Privatbriefe von Mit⸗ gliedern der permanenten Kommission, welche gewisse Eventualitäten in Aussicht stellten, Ursache dieser beschleunigten Rückkehr seien. Man will dies mit der Montags⸗Sitzung der Vertagungs⸗Kom⸗ mission in Verbindung bringen, obwohl in ihr wie bisher kein Be⸗ schluß, viel weniger ein entscheidender gefaßt worden ist. Gestern wurde übrigens im Minister⸗Rath außer den deutschen Angelegen⸗ heiten auch über die Antwort verhandelt, welche den Fünfundzwan⸗ zig zu geben wäre, falls sie einige Unruhe über die häufigen Ma⸗ növer und unvermeidlichen Bewirthungen zu erkennen gäben.
Alle Journalisten sind wegen der unaufhörlichen Verfolgungen der Journale in Aufregung. Heute wurden Evenement und Republique wegen nicht unterzeichneter auswärtiger Korrespon⸗ denzen gerichtlich belangt.
Der päpstliche Nuntius ist von hier abberufen worden. Er wird durch den Nuntins von Neapel ersetzt werden.
Heute war hier das Gerücht verbreitet, daß der Beherrscher von Haiti, Soulouque, von seinem ersten Minister ermordet wor⸗ den sei. Ein Journal von St. Lucia enthält die Nachricht als bestimmt.
Belgien. Brüssel, 7. Okt. Das neueste, aus Ostende vom 6. Oktober, 10 Uhr Morgens, datirte Bülletin über das Be⸗ finden der Königin lautet: „Die große Schwäche der Königin dauert fort. Die Nacht war ruhig, doch ist keine Besserung in dem Befinden der hohen Kranken eingetreten.“ “
Ihre Majestät die Königin Marie Amalie, die Prinzessin Kle⸗ mentine, Gemahlin des Prinzen August von Sachsen⸗Koburg⸗ Gotha, der Herzog von Nemours und der Prinz von Joinville sind gestern in der Nacht in Ostende angekommen.
Dänemark. Kopenhagen, 5. Okt. (B. H.) Das Gerücht vom Rücktritt des Kriegs⸗Ministers Hansen und dessen Ersetzung durch den Chef des Ingenicur⸗Corps, Schlegel, wird von den Neuesten Postnachrichten widerlegt.
Der Reichstag wird heute eröffnet. Der König, der vorgestern Nachmittag die Hauptstadt verlassen und wieder nach dem Schloß Frederiksborg zurückgekehrt ist, wird den Reichstag diesmal nicht in Person eröffnen. Die Diät soll zwei Monate dauern, allein dürfte sich leicht bis Weihnacht und länger hinziehen, schon wegen der vielen von der vorigen Diät liegengebliebenen Sachen. Vom Kriegsschauplatze sind im Kriegsministerium folgende Be⸗ richte des Adjutanten Glud ausgelegt: 1) „Der Angriff auf Frie⸗ drichstadt ist den 1sten d. den ganzen Tag fortgesetzt und scheint den Charakter eines regelmäßigen Angriffs anzunehmen, indem der
Feind auf mehreren Punkten Schanzen angelegt und dieselben mit
[schwerem Geschütz besetzt hat. Das Feuer des Feindes ist besonders gegen die Stadt gerichtet gewesen, die zum Theil gelitten hat; meh⸗ rere Einwohner sind getödtet und verwundet; der Verlust der Be⸗ satzung, worüber detaillirte Aufklärungen noch fehlen, ist nur ge⸗ ring gewesen. Ein Versuch des Feindes, die Eider in der Nähe
Toͤnnings zu überschreiten, ist zurückgewiesen.“ — 2) „Der Feind
hat den 2ten die Beschießung Friedrichstadts fortgesetzt, das fast
ganz abgebrannt ist; alle Einwohner haben die Stadt verlassen.
Der Verlust der Besatzung in diesem viertägigen Kampfe wird zu
circa 120 Todte und Verwundete angegeben. Der Feind setzt seine
Schanzarbeiten sowohl östlich von der Stadt als auf dem südöst⸗
lichen Eiderufer bis gegen Tönning hin fort.“
Das Kriegs⸗Ministerium hat, nach der Berl. Tid., unterm 3ten d. den Bericht des Generals über die idstedter Schlacht er⸗ halten. Der General hat aber verlangt, daß der Bericht vorläufig nicht veröffentlicht werde.
Wissenschaft und Kunst. Königliches Schauspielhaus.
Zum Erstenmale: Saat und Frucht. Drama in 5 Akten und einem Vorspiele, von E. Raupach. (Montag, den 7. Oktober.)
Daß es der Verfasser mit diesem Stück nicht dramatisch, sondern aus⸗ schließlich didaktisch gemeint hat, scheint keinem Zweifel zu unterliegen. Er mochte denken, „die Welt weiß, daß ich die Syntar des Drama's kenne und ich brauche mich darüber nicht weiter zu legitimiren, — hier kommt es auf etwas ganz Anderes an.“ — Da es nun nicht die Aufgabe der Theater⸗ Kritik sein kann, auf das selbstgewählte Gebiet zu folgen und jeder Einwurf vom dramatischen Standpunkt aus der Antwort begegnen würde, „der lehr⸗ hafte Zweck des Stücks schrieb das so vor“, so begnügen wir uns, eine kurze Skizze der Handlung zu geben, und nur einzelne Bemerkungen daran zu knüpfen, ohne in eine Analyse des Stückes einzugehen.
Ein reicher Kaufherr, Baron von Heimburg, läßt seine Kinder erster Ehe, Adolph und Julie, nach Grundsätzen erziehen, die nach seiner Ansicht allein geeignet sind, sie zur unverkümmerten, individuellen Entwicklung ge⸗ deihen zu lassen, und das rechte Maß sittlicher und politischer Freiheit und
Selbstständigkeit zur Erscheinung zu bringen. Der Vater verliert sein Ver⸗ mögen, ist am Rande des Bankerotts und entschließt sich auf den Rath seines Commis, die ansehnlichen Summen Geldes, welche er früher seinen beiden, bereits majorennen Kindern verschrieben hatte, zurückzuverlangen, und seine Schul⸗ den bezahlen und sich wieder emporhelfen zu können. Beide schlagen es ihm rundweg ab. Schon vorher hatte sein Hauptgläubiger, ein reicher jüdischer Banquier, der gewisse politische Zwecke verfolgte, sich bereit erklärt, ihn zu stützen, wenn er ein Ministerportefeuille, welches dem Baron in Aussicht stand, ausschlage, was dieser aber verweigern zu müssen glaubt. Tief verletzt durch die Lieblosigkeit seiner Kinder, beschließt er, sich dem Un⸗ vermeidlichen zu fügen und seinen Bankerott öffentlich zu erklären. Sein Onkel, der Oberst von Heimburg, eilt mittlerweile aufs Land zu der zwei⸗ ten, getrennt von ihm lebenden Gattin des Barons, Besitzerin eines an⸗ sehnlichen Vermögens, und findet diese mit Freuden bereit, dem Manne, den sie noch liebt, mit ihrer ganzen Habe beizustehen. Sie, der Onkel und der Fürst, der Kenntniß von seiner Lage erhalten, dringen in ihn, aber vergebens, er ist zu stolz, das Opfer seiner edlen Frau anzunehmen, stößt diese selbst mit kalter Verachtung zurück und — verfällt in Wahnsinn.
Ob aus diesem Stoff ein dramatisches Kunstwerk in der vollen Be⸗ deutung des Wortes hätte werden können, soll hier nicht entschieden wer⸗ den; unsere Ueberzeugung, daß es keines geworden ist, können wir aber nicht zurückhalten. Man sieht durchaus keinen dramatischen Körper sich gestalten, sondern nur eine Exposition, drei Viertheile des Stücks absorbi⸗ rend und unmittelbar darauf eine Katastrophe, welche jener Exposition ge⸗ waltsam aufgenöthigt ist. Vom Autor, einem Veteranen der deutschen Bühne, der ihr manches Stück geschenkt, was noch jetzt nach einer Reihe von Jahren in gutem Andenken lebt, ist nicht anzunehmen, daß er dies nicht sehr wohl gefühlt haben sollte; schon der Umstand, daß er eine dra⸗ matische Anleihe bei Shakespeare (Lear) nöthig fand, scheint darauf hin⸗ zudeuten. Alle vorhandenen dramatischen Utensilien und Apparate dienen nicht einmal als Rahmen zu dem „Sitten⸗Gemälde“ (was es doch wohl sein soll), sondern liegen einzeln daneben zum beliebigen Gebrauche. Ein Theil der Personen des Stückes, Herr von Rohden, Frau von Huber und Andere, stehen zwar jenseits der Lampen und sprechen mit, gehören aber eigentlich unter die Zuschauer.
Daß es dem Talent des Autors gelungen ist, Scenen und Situatio⸗ nen zu erfinden, die, gut dargestellt, eine drastische Wirkung ausüben, wie z. B. das letzte Gespräch des Vaters mit den beiden Kindern, die Unter⸗ redung des alten Juden mit dem Baron, ein Theil der Scene mit dem Fürsten und manches Andere, ist nicht zu leugnen, und überhaupt in dem Ganzen ein Werk zu erkennen, auf welches sein Autor Fleiß und Sorgfalt verwendet hat; von Flüssigkeit finden sich nur wenig Spuren, wie Wieder⸗ holungen von Gedanken und Banalitäten im Ausdruck, einige dieser letz⸗ teren sind vielleicht sogar geflissentlich angebracht zu ironischen Zwecken. Was uns aber auch, von dem Gesichtspunkt aus gesehen, den das Werk ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt, als ein unheilbarer Schaden erscheint, ist: daß durchaus nicht dargethan, daß diese Saat diese Früchte bringen mußte. Adolph und Julie sind ein paar liebeleere, verschrobene Ge⸗ schöpfe; weder ihr Vater, noch die beiden Erzieher, so viel Unkraut sie auch sonst gesäet haben mögen, sind daran schuld, daß sie so schnöde an ihrem Vater handeln.
Die Besetzung der Rollen war fast durchweg eine sehr glückliche und die ganze Darstellung gut, wenn auch noch nicht gerundet.
In der Zeichnung der Hauptperson, des Barons, fehlt es nicht an kräftigen und geistreichen Zügen, wohl aber an psychologischem Zusammen⸗
hang. Sein Benehmen gegenüber den beiden Kindern, dem Oberst, Lasarra, Naumann und seiner Gattin enthält Unvereinbares und giebt ein Totale, welches kein Ganzes ist. Diese seltsame Mischung von Nachgiebigkeit, Trotz, Freigebigleit, Härte, Ehrgeiz, Vorurtheilslosigkeit, Verblendung und Verstocktheit ist unter dem gegebenen Verhältniß nicht denkbar in einem Gefäß, es sei denn, daß man die Katastrophe des letzten Aktes schon als weit früher, nur verschleiert, eingetreten annimmt. Am unbegreiflichsten ist das Verhältniß der beiden Gatten zu einander. Herr Rott, mehr noch Frau Crelinger, ließen es an nichts fehlen zur Unterstützung dieser beiden Figuren. Der alte Lasarra, der Oberst von Heimburg, der Fürst, der Commis und Ma⸗ nasse (in den Händen der Herren Döring, Stawinsky, Grua, Franz und Jerrmann wohl aufgehoben) sind lebensfähige Men⸗ schen, der alte Jude von Herrn Döring meisterhaft darge⸗ stellt (mit Ausnahme des letzten Theils der Scene mit der Baronin, wo die Rührung nicht recht aufrichtig schien) — enthält sogar sehr Vieles, was dem Stück wahrhaft zur Zierde gereicht. Das Kinderpaar wurde von Herrn von Lavallade und Frl. Viereck gewiß ganz im Sinne des Verfassers gespielt. Prof. Weiland dagegen und Frau von Huber sind wieder irrationale Größen, an denen Herr Dessoir und Frau Birch⸗Pfeiffer, trotz redlichem Bestreben, so vergeblich das Facit such⸗ ten, wie der Zuschauer. Die beiden Diplomaten, der Legations⸗Rath von Rohden und der Kammerherr, haben undankbare Aemter in dramatischer Beziehung, übrigens ihren Repräsentanten, Herren Liedke und O. Bethge, nichts vorzuwerfen.
Das Publikum nahm das Stück zum Theil recht gut auf, spendete in den späteren Akten mebrfach Beifall und rief am Schluß die Hauptspieler.
Königliche Schauspiele. Donnerstag, 10. Okt. Im Opernhause. 110te Abonnements⸗ Vorstellung: Fidelio, Oper in 2 Abtheilungen. Musik von L. van Beethoven. Nach dem ersten Akte: Große Quvertüre zu Leonore, von L. van Beethoven. Zum Schluß: Solotanz: 1) Pas des africains, aus dem Ballet: „Die Danaiden“, von Hoguet, ausgeführt von Frl. Brussi, Herrn Gasperini und dem Corps de Ballet. 2) Pas de la couronne, ausgeführt von Frau Brue und Herrn Hoguet⸗Vestris. reitag, 11. Okt. Im Schauspielhause.
160ste Abonnements⸗