1850 / 283 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

I1“”“ Berlin er Börs

112. Oktober.

11““

Iechsel-Course.

C114414““ 250 vI. V Kurz do. 250 PFl. 2 Mt. Hamburg 111“““ 300 Mk. Kurz do. 8 . 38300 vil. Mt.

1 Lst. Mt. Mt.

Mt. Mt. Mt. Tage

8.2 de”

London

2₰

Wien in 20 Xr. Augsburg .

99³ Breslau 99 ¾

100 Thlr.

100 Thlr. Mt. 99 ¼ 99 ½

100 Fl. 12 Mt. 8 56 20 100 sSRbl. 3 Wochen 107½

do se b'bwor

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls-.

Frankfurt a. Petersburg

7 88 . 2 Imländische Fonds, Efandbriese, E ommunal- Papiere und Ggeld - Course.

8 Rrief. Geld.] em.]

zf. Brief. Geld. Grh. Pos. Pfdbr. 3 ½ 90¾¼ 89 %

99 t)stpr. Pfandbr. 3

84⁷ Pouun. Pfandbr. 3 ½

Kur- u. Nm. do. .

5 106 St.-Schuld-Sch. 3 ½⅔ 85 04.-Deiehb.-Obl. 44¼ Sech. Präm.-Sch. 110 109 ½ K. u. Niu. Schuldv. 3 ½ I11“ Berl. Stadt-Obl. 5 104⁄¼½ do. do. 3 ½ 84 Westpr. Pfandbr. 3 90 ½ 90 Grossh. Posen do. 4 101

3 Seblesische do. 3 do. ELt. B. gar. d0. 32¾ Pr. Bk. Anth.-Sch. FPriedrichsd'or. 472 27 1 And. Goldm. à 5th. 2 Disconto. 8 9

¹ S

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. he. do. Part. 500 Fl. 92 do. do. 300 Fl. 915 Hamb. Feuer-K. 108 do. Staats-Pr. Anl. 95 ½ Lübeck. Staats-A. 4 ½ Holl. 2 ½˖ Int.

93 ¾ Kurh. Pr. 0. 40 th. N. Bad. do. 35 PI.

HRuss. IIamb. Cert. do. Hope 1. Aul. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A4. do. v. Rthsch. Lst. do. Engl. Anleihe 44 do. Poln. Schatz 0. do. do Cert. L. A. do. do. L. B. 200 Fl. Poln a. Pfdbr. a. C.

+‿ 9

2

Eisenbahn-Actien.

Stamm-Actien. Kapital. G 1 8 Tages-Cours.

Der Reinertrag, wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung Rein-Ertrag 1849.

Kapital.

Prioritäls-Actien.

Zinssuss.

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jöhrliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

94 a ½ bz. 89 bz.

106 B.

63 ½ BZ. n. II. 134 bz

Berl. Anh. Litt. A. B. 6,000,000 do. Hamburg 8,000,000 do. Stettin-Starg.. 4,824, 000 do. Potsd.-Magd... 4,000, 000

Magd.-Halberstadt.. 1,700,000 do. Leipziger 2,300,000

Halle -Thüringer.... 9,000,000

Cöln -Minden 13,000,000 do. KAachen.. 4,500,000

Bonn- Cöln 1,051,200

Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000

Steele -Vohwinkel .. 1,300,000

Niederschl. Märkisch. 10,000,000

do. Zweigbahn 1,500,000

Oberschl. Lit. K. 2,253,100

do. Lit B. 2,400,000

Cosel -Oderberg... 1,200,000 Breslau-Freiburg... 1,700,000 Krakau-Oberschl. 1,800,000 Berg.- Maärlk...... 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg-Neisse... 1,100,000 Magdeb.-Wittenb. 4,500,000

96 ¼ bz. u. G.

48 a ½ bz. u.

2öSöBqVVBq=

36 ½ bz. u. 81⅔ bz. 108 ½ bz. 104 ¾ G

=

1.

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29

FSS.8S 5 15

68 bz. 36 ¼ bz. u. G. 81 a 4 bz. u.

54 B.

2 52‿

· 90⸗ 8

Quitlungs-Bogen. Aachen-Mastricht .. 2,750,000 Aachen-Düsseldorf..

Ausländ. Aelien.

2— 1. 6A11

8,000,000 97 ½ B.

Friedr. Wilh.-Nordb. 3 do. Prior

Kassen-Vereins-Bank-Actien 108 ¾ . 5

EIIE3“ 1,411,800 do. Hamburg 5,000,000 do. do. II. Ser. 1,9000,000 do. Potsd.-Magd... 2,367,200 do. do. 3 19892,800 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. Stettiner 800,000

Magdeb.-Leipziger .. 1,788,000

Halle-Thüringer... 4,000,000 Cöln-Minden.. 3,674,500 19. 19 3,500,000 Rhein. v. Staat gar. 1,217,000

do. 1. Priorität .. 2,487,250 do. Stamm-Prier. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 do. 3,500,000

III. Serie. 2,300,000 Zweigbahn 252,000

Magdeb.-Wittenb. ... 2,000,000

Oberschlesische 370,300 Krakau-Oberschl. .. 360,000 Cosel-Oderberg 250,000 Steele-Vohwinkel 325,000

do. do. II. Ser. 375,000

Breslau-Freiburg... 400,000

Berg.-Märk. bö---ö00

94 ⅔⅜ B. 100 ¾ G. 99 ½ 6. 92 B.

101 6G. 101 bz. 104 ½ G.

Egn

—923⸗ 2 98 ½ G.

100² hz. 103 B. 102 89 B.

79 B.

90 ¼ B

94 .

103 ¼

1023⸗

8

99 E.

85 ½ B. 98 ü. 89 ½ t.

—EnSöSSEnSnngUSnnSöünnnöö

99 ½ b

Börsen- Zinsen. 1848.

Ausl. Stamm-Act.

Reinertr.

2,050,000 650,000 4,300,000

Kiel-Altona Cöthen-Bernb. Mecklenburger Thlr.

preussische Bank-Antheile 96 bz. u. G.

Die Börse zeigte heute entschiedene Festigke

it, und der Umsatz war in den meisten Actien zu den

notirten Coursen sehr lebhaft.

Auswärtige WBörsen. Wien, 10. Okt. Met. 5proz. 95 ¼ ½. Aproz. 74 ½ 74. 4 ½proz. 83 82 6. 2 proz. 50 ⁄— 50. Anl. 34: 186 185 ¼. 39: 118 ½ 118. Nordbahn 109 ½. Gloggnitz 116 ½, 116. Mail. 76 ¾ ½. Pesth 8858 ½. B. A. 1162 1160.

Wechsel⸗Course. Amsterdam 166 ¼ Gld. Augsburg 120 Br. u. Gld Frankfurt 119 ½ Gld. Hamburg 177 ¼ Br., 177 Gld. London 11.56 Br. u. Gld. Paris 141 ½ Gld. K. Gold 125 ¼ Br., ½¼ Gld. Silber 119 Br., 119 Glo.

Fonds ohne Variationen. Fremde Valuten sind neuerdings gestiegen.

Leipzig, 11. Okt. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¾ Gld. Leipz. B. A. 160 ½ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 136 ½ Br. Sächsisch⸗Bayer. 80 ½ Br. Schlesische 93 ½ Br. Chemnitz⸗ Riesa 22½ Br. Löbau⸗Zittau 25 Gld. Magdeburg⸗Leipzig 219 5 Gld. Berlin⸗Anhalt. 95 Br. Altona⸗Kiel 89 ¾ Br. Deß. B. A. A. 151 Br., do. B. 119 ½ Br. Preuß. B. A. 97 Br.

Frankfurt a. M., 10. Okt. Für österr. und span. Fonds zeigte sich heute eine flaue Stimmung und die Course aller Gattungen derselben gingen merklich zurück. Der Umsatz beschränkte sich jedoch nur auf 4 ½proz. Metalliques und 3proz. Spanier. Alle übrigen Fonds und Actien bei sehr geringem Geschäft ohne Bewe⸗ gung, zum Theil etwas flauer.

Oestr. 5proz. Met. 77 ¾ Br., 77 ½ Gld. Bank⸗Actien 1145 Br. Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840: 52 Br., 52 ¼ Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845: 31 Br., 30 ¼ Gld. Hess. Part.⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 31 Br., 30 ¼ Gld. Sard. Part.⸗ Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 32 Br., 32 ½ Gld. Darmstadt Partial⸗Loose a 50 Fl. 77 ½ Br., 76 ½ Gld., do. a 25 Fl. 28 ¼ Br., 28 Gld. Spanien 3 proz. inländ. 33 ¾% Br., 33 ½ Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 135 ½ Br., 135 Gld., do. 4proz. Obligationen a 500 Fl. S1“ Br., 80 G. Fr. Wilh. Nordb. 40 ½ Br., 40 G. Berxbach 77 Br., 77 ½ Gld. Köln⸗Minden 97 Br., 96 ¾ Gld.

Hamburg, 10. Okt. 321 pũroz. 89 ½ Br., 89 Gld. St. Präm.⸗Obligationen 895 Br. E. R. 106 Br. Stiegl. 88 Br. Dän. 74 Br. Ardoins 10 ½ Br. Zproz. 31 ¾ Br., 31 ¾ Gld. Amer. 6proz. V. St. 106 ⁄¼ Br., 106 Gld. Hamburg⸗Berl. 89 ½ Br., 89¼ Gld. Bergedorf 93 Br. Magdeburg⸗Wittenberge 53

Br., 53 Gld. Altona⸗Kiel 88 Br. Köln⸗Minden 96 ¾ Br., 96 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Norobahn 37 ½ Br. Mecklenburg 92 Br Paris, 9. Okt. Zproz. ö“ bahn 462. 50. Nach der Börse. 5proz. 91 97½. Wechsel⸗Course Amsterd. 210 ½. Hamb. 185 ¾. Berlin 367 ½. London 25. 15 Frankf. 210 ¾⁄. Wien 210. Petersb. 397 ½. Gold al Marco 5 a 6. Dukaten 11.80 a 85. Die Rente schien anfangs fest und steigend, voch ging sie wie⸗ der zurück und schloß 92.

London, 9. Okt. Int. 58, 57 ½. Aproz. 89, 88 ½. Pass. 3 ½„, 4. Russ. 5proz. 111, 109. 89. Mex. 31 ½, ¼. Peru 80, 79 ½.

Engl. Fonds still und wenig Geschäft. Mex. %ℳ gewichen.

2 Uhr. Cons. blieben unverändert. In fremden Fonds sehr wenig Geschäft und der Markt ohne Bewegung.

Wechsel⸗Course.

Amsterdam 11.19¼ 18 . Hamburg 13. 97—9. Paris 25.55 45. Frankfurt 120 ¼, 120. Wien 12 11.58. Petersburg 37 ,

3proz. Cons. p. C. u. a. Z. 95 ½, Ard. 18 5, . Zproz. 39, 38 ½. 4 zproz. 97, %. Bras. 91,

Von fremden sind

Amsterdam, 10. Okt. Durch die besseren Notirungen von Paris und Wien hatte der Fondsmarkt etwas mehr Festigkeit; von Holl. Fonds waren Int. bei ziemlich lebhaftem Umsatz höher ge⸗ sucht. Auch die meisten fremden Fonds haben sich einigermaßen von ihrem Rückgang erholt; in Oest. und Span. war der Handel sehr belebt.

ö“ 14 ⁄2%, v, gr. Piecen 11 %, F. 104 ½, . Oest. Met. 5proz. 74 ⅞, 2 ½proz. 39 ½¼, . Mex. 29 ½¼, N.

Zproz. neue 67 ½, %. Span. Ard. Coupons 8 ⁄, %, . Russ. alte

Bras. 90 ¼, .

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 12. Oktober. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 52 57 Rthlr. Roggen loco 34 —37 Rthlr. 8 1r. gt,n,] 31 a 333 Rthlr. Br., 338 beg. u. G. Nov./Dez. 34 a 33 Rthlr. Br., 33 3 ““ pr. Frühjahr 1851 38 Rthlr. Br., 37 1 bez., 37 ¾ G. Gerste, große loco 25—28 Rthlr. kleine 23 25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18 ½ 21 Rthlr. 5»„ 48pfv. pr. Okt. 18 Rthlr. 50pfd. 18 Rthlr. Br. u. G. A8pfd. pr. Frühjahr 19 ½ Rthlr. Br., 19 G. 50pfd. 20 ¾ Rthlr. Br., 20 G. Erbsen, Koch⸗ 45— 50 Rthlr., Futter⸗ 38 - 42 Rthlr. Rüböl loco 12 ½ Rthlr. Br., 12 ¾ G.

pr. Okt. 12 ¼ a Rthlr. bez., 12 ½ Br., 12½. G.

Okt. /Nov. 12 ½1 Rthlr. Pr., A 22u. bez., 12 G.

Nov. / Dez.

Dez. /Jan.

Jan./Febr.

Febr. /März

März /April 114% Rthlr. Br., 11 G.

April/ Mai 11 ℳ2 Rthlr. Br., 11 ¾ bez. u. G.

Leinöl loco 12 ¾⅔, Rthlr.

pr. Okt. / Nov. 12 ½ a 12 ½ Rthlr. G. pr. Frühjahr 12 Rthlr. Br., 12 bez.

Mohnöl 13 ½ a 13 ¾ Rthlr.

Palmöl 11 ½ Rthlr.

Südsee⸗Thran 13 Rthlr. bez. u. Br.

Spiritus loco ohne Faß 17 Rthlr. bez. 1 mit Faß pr. Okt. 16 ½ Rthlr. Br., 16 ¾ G. 116A6“ 8 Kor⸗/Dez. 1 16 ¼ Rthlr. Br., 16 ½ G.

pr. Frühj. 1851 17 ¾ a 17 ½ Rthlr. verk., 17 ½

12 Rthlr. Br., 11 1% G.

TLelegraphische Notizen. Paris, 10. Okt. 5 Uhr. Zproz. 57.30. 5proz. 92. 45 HGHamburg, 14. Okt. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗ Berlin 9 ½. Köln⸗Mind. 96 ¾. Magdeb. Wittenb. 53. Roggen mehr beachtet. Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

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2.

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Bekanntmachungen.

[580] Bekanntmachunsg.

Nachdem von dem unterzeichneten Stadt⸗ und Kreis⸗ gerichte der Konkurs über das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Valentin Potrykus eröffnet worden, so wer⸗ den alle diejenigen, welche eine Forderung an die Masse zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, sich binnen 3 Monaten und spätestens in dem auf

den 21. Januar 1851, Vorm. 11 Uhr, vor dem Stadt⸗ und Kreisrichter Herrn Mir angesetzten Termine mit ihren Ansprüchen zu melden, dieselben zu liquidiren und die Richtigkeit derselben nachzuweisen, wobei die hiesigen Rechts⸗Anwalte Walter, Koßmann

Peedesbom als Mandatarien in Vorschlag gebracht

Derjenige von den Vorgeladenen, welcher in dem an⸗ gesetzten Termine weder in Person, noch durch einen

Sehgöeichenattschemt⸗ hat zu gewärtigen, daß er

mit seinen Ansprüchen 8— die Masse präkludirt und ihm

gegen die übrigen Krebitoren ein ewi Sti auferlegt werden wird. 11““]

8 Danzig, den 21. September 1850. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

mit welchem sie

[361] Das in der

[487] CEdilkaäl Citatioen.

Auf den Antrag des Direktoriums des hiesigen Kö⸗ niglichen Großen Militair⸗Waisenhauses werden alle diejenigen, welche für Lieferungen oder sonst aus einem

Grunde aus dem Jahre 1849 an die Administrations⸗ Kasse der Anstalt Forderungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, sich innerhalb dreier Monate bei der gedachten Kasse, spätestens aber in dem vor unserem Deputirten, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Mevl, auf

den 19. November d. im Gerichts⸗Lokale, Lindenstraße Nr. 54 hierselbst, an⸗ beraumten Termine zu melden und ihre Forderungen geltend zu machen, widrigenfalls sie zu gewärtigen ha⸗ . 8 ben, daß sie ihrer Ansprüche an die Ka e für verlustig sirers der Actienkasse, von Decret, und jeder derselben erklärt und an die Person desjenigen verwiesen werden,

Potsdam, den 6. Juli 1850. Königliches Kreisgericht.

Subhastations⸗Patent.

Vol. I. No. 300. Fol. 301. des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichnete, dem Kantor Carl Friedrich Waldau gehörige Haus nebst 4 Ruthen Wiesen, welches zufolge der nebst dem Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Tare auf 19,325 Thlr. abgeschätzt worden, soll am 16. Dezember d. J., Vorm. 11 Uhr, an Gerichtsstelle vor dem Obergerichts⸗Assessor Rehfeld subhastirt werden. Frankfurt a. Königliches Kreisgericht.

[133 b' Da im Januar

J., Vorm. 11 Uhr, Diese C

Zahl sein jeder

kontrahirt haben. versehen werden. I. Abtheilung.

Augsvurg und München,

großen Scharrnstraße Nr. 39 gelegene,

d. O., den 29. Mai 1850. G I. Abtheilung.

zweit

Kundmachung.

1851 der letzte Zinsen⸗Coupon der Oesterreichischen Bankactien fällig wird, so hat die Di⸗ rection der priv. Oesterr. Nationalbank beschlossen, zur Hinausgabe neuer Couponsbogen zu schreiten.

koupons werden auf einem halben Bogen bis Ende 1860 ausgefertigt, somit zwanzig an der derselben enthält die Namen des Kassen⸗Direktors J. C. von Weittenhiller und des Kas⸗

wird mit einer Stampiglie, das Siegel der Oesterr. Na⸗ tionalbank enthaltend, und mit einer geschriebenen Zahl

Zur Erleichterung der Herren Actionaire im Aus⸗ lande wird die Beilegung neuer Couponsbogen auch in Frankfurt a. M., Leipzig, Mannheim, Amsterdam durch die gefällige Vermittelung der geehrten Handlungshäuser Joh. Lor. Schäzler, M. A. von Rothschild & Söhne, Frege L. Co., H. L. Hohenemser & Söhne und des K. K. Oesterr. General⸗Konsuls in Amsterdam, Herrn Philipp J. Krieger, im Namen der priv. Oesterr. Nationalbank gütigst und unentgeltlich besorgt werden.

Die in Leipzig und dessen Umgegend befindlichen Be⸗ sitzer von Actien der priv. Oesterr. Nationalbank belie⸗ ben sich daher an die Herren Frege & Co. daselbst zu wenden und sämmtliche in ihrem Besitze befindlichen Oesterr. Bankactien, welche schon dermal mit Coupons versehen waren, jedoch ohne den letzten Coupon für das er 1850 bei denselben zu produziren, um

sie mit dem nöthigen Vermerkungs⸗Stempel versehen zu können.

Diese Vermerkung wird das geehrte Handlungshaus durch volle 14 Tage, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, zu besorgen die Gefälligkeit haben, jeder produzirten Actie auf der Vorderseite links, ober dem Rahmen den Vermerkungs⸗Stempel mit schwarzer Farbe beidrucken und die Aclien selbst sogleich wieder zurück⸗ stellen. 5 b

Nach Ablauf dieser vierzehntägigen Vermerkungsfrist werden die entsprechenden Couponsbogen von der Bank⸗ Direction verlangt und mit möglichster Beschleunigung an das genannte Handlungshaus in Leipzig gesendet werden. 1

Nachdem das erwähnte Handlungshaus den Empfang der von Wien erhaltenen neuen Couponsbogen öffent⸗ lich bekannt gemacht haben wird, belieben die Herren Actionaire die für Leipzig vorgemerkten Actien neuerlich bei dem geehrten Handlungshause zu überreichen, wel⸗ ches jeder Actie auf der Vorderseite links oben (gerade neben der Actiennummer) einen neuen achteckigen Stem⸗ pel mit den Worten: „Mit Coupons Nr.... bis Ende 1860“ in rother Farbe aufdruͤcken, die entsprechende Nummer ausfüllen, den neuen Couponbogen beilegen und die belegten Actien gegen förmliche Empfangs⸗ Bestätigung wieder zurückstellen wird.

Wien, am 30. September 1850.

g hin/ Bank⸗Gouverneur. ina, Bank⸗Gouverneur⸗Stellvertreter. Robert, Bank⸗Direktor.

1ad pumurdehee N (Chtg8 9) . 01 900, 0 mn vmn. u⸗

as Abonnement beträgt HI Bsarch. Ie““ ürn Frhir. hr...

8 Athlr. 1 Jahr. n. in allen Theilen der Monarchie 1122 1

ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Uummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet 88

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Berlin, Montag den 14. Oktober

8 b 8 8 8 S ““ 1a1“ v“

v1“

Amtlicher Theil. 1 Deutschland.

Berlin. Auswechselung der Ratification des Friedens mit Beförderungen in der Armee. Allerhöchste Ver⸗ Stettin. Bekanntmachung.

Kammer⸗Verhandlungen.

Vermischtes. Landes⸗Versamm⸗

Preußen. Dänemark. ordnungen.

Sachsen. Dresden.

Württemberg. Stuttgart. lung.

Baden. Karlsruhe. Kammer⸗Vehandlungen.

Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum.

Hessen und bei Rhein. Mainz. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen.

Schleswig⸗Holstein. schauplatze.

Nassau. Wiesbaden. Frankfurt. Frankfurt a. M. von Preußen. Vermischtes. Ausland.

Frankreich. Paris. Berathende Handelskammern in Algier. Die

Revue. Vermischtes.

Broßbritanien und Irland.

Niederlande. Aus dem Haag. Kammer⸗Verhandlungen.

Belgien. Ostende. Befinden der Königin. Brüssel. Die Köni⸗ gin †.

Däuemark. Kopenhagen. Volksthing. Finanggesetz. 1

Spanien. Madrid. Widerlegung. Empörung in Marokko.

1 Eisenbahn⸗Verkehr Versammlung des Vereins für Eisenbahnkunde. Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Von der Eider. Nachrichten vom Kriegs⸗

Kammer⸗Verhandlungen. Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich

London. Vermischtes.

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Amtlicher Theil.

Se. Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kreisgerichts⸗Rath Ruffmann zu Pillau den Rothen Apler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; und Den bisherigen Wasserbau⸗Inspektor Anders zu Steinau, Regierungs⸗Bezirk Breslau, zum Regierungs⸗ und Baurathe zu ernennen. 8 Se. Hoheit der Herzog Gustav von Meck Schwerin ist von Leipzig hier angekommen. 8

Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur de zten Landwehr⸗Brigade, von Münchow, von Magdeburg.

Uichtamtlicher Theil Dentschland.

Preußen. Berlin, 12. Okt. Nachdem am 6ten v. M. die von Sr. Majestät dem Könige und von 16 anderen deutschen Regierungen ausgestellten Urkunden über die Ratisication des Frie⸗ dens⸗Vertrages mit Dänemark vom 2. Juli d. J. gegen eben so viele Ausfertigungen der dänischen Ratifications⸗Urkunde ausge⸗ wechselt worden, hat beziehungsweise am 5ten und 10ten d. M. auch der Austausch der Ratifications⸗Urkunden Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig und Sr. Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs von Oldenburg gegen zwei Ausfertigungen der von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark vollzogenen Urkunde stattge⸗ funden. Berlin, 12. Okt. Nach dem heutigen Militair⸗Wo⸗ chjenblatt ist von Strotha, General⸗Lieutenant, zum Inspec⸗ hlsr I E1“ von Hahn, General⸗Major und Inspecteur der 2ten Artillerie⸗Inspecti von Berlin ernannt Fesstschc Wceskgrsgggnten

Dasselbe Blatt enthält folgende Allerhöchste Verordnung:

Im Verfolg Meiner Ordre vom 4. April d. J. wegen Auf⸗ hebung des Gouvernements zu Berlin, bestim JIdh ch Ihre Antrage: 1) Die Gouvernements B vg. Kböne 8 then eben zu Breslau und Königsberg in . Hehen ehörden ein; 2) die Rechte und Pflichten der Gouverneure werden den Kommandanten an diesen Orten übertra⸗ gen; 3) die Gouvernements⸗Gerichte bleiben ohne irgend eine 8 derung ihrer Kompetenz als Garnison⸗Gerichte fortbestehen Ich überlasse Ihnen, das hiernach weiter Erforderliche zu Sn 8

Bellevue, den 26. September 1850.

(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von Stockhausen.

An den Kriegs⸗Minister.

Ferner die von Sr. Maäjestät unterm 8. August d. J. geneh⸗ migte Instruction für die Wachen, in Hinsicht der von ihnen vor⸗ zunehmenden vorläufigen Ergreifungen und förmlichen Verhaf⸗ tungen:

„S§. 1. Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhn⸗ lichen Wachsdienst der Garnison kommandirten Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour und der Ronde⸗Offiziere, sind zur Verhaftung, so wie vorläufigen Ergrei⸗ fung und Festnahme einer Person in folgenden Fällen und unter Beobachtung nachstehender Vorschriften befugt und verpflichtet. §. 2 mh metguch das suh

Die förmliche Verhaftung einer Person darf die Wache nur kraft eines schriftlichen, die Beschuldigung und den Beschuldigten bestimmt bezeichnenden richterlichen Befehls vornehmen. §. 3. Die vorläu⸗ fige Ergreifung und Festnahme einer Person durch die Wachen kann ohne richterlichen Befehl erfolgen: wenn die Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird. §. 4. Auf Gesandte fremder Höfe und die zur Gesandtschaft ge⸗ hörigen Personen erstreckt sich die im §. 3 gedachte Befugniß nicht. §. 5. Keine Wache ist befugt, aus eigener Macht⸗ vollkommenheit und ohne von einem höheren Militair⸗Vorgesetzten den Befehl dazu erhalten zu haben, einen Offizier festzunehmen, es sei denn, daß 1) ein Offizier sich augenscheinlich eines Ver⸗ brechens im Allgemeinen oder gegen die Wache selbst schuldig macht; 2) ein Offizier sich außer Uniform, d. i. in Civilkleidern, befände und sich den Anordnungen der Wache widersetzten, in welchem Falle er wie jede Civilperson behandelt wird. §. 6. Vermöge eigener Amtsgewalt werden von den Wachen vorläufig ergriffen und festgenommen: 1) die Personen, welche bei Ausfüh⸗ rung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt werden. Dahin gehören namentlich auch Personen, welche sich den Wachen thätlich widersetzen, sie insultiren oder be⸗ leidigen oder ihren Anordnungen nicht Folge leisten, besonders in Fällen, wo es auf Stillung eines Tumults, Zerstreunung von Auf⸗ läufen, Schlichtung von Schlägereien oder Verhinderung eines die öffentliche Ruhe störenden Straßenunfugs ankommt; desgleichen die Uebertreter allgemein bekannter, am Orte geltender Polizei⸗Vor⸗ schriften, 3. B. wegen schnellen Fahrens und Reitens, Beschädigung der Laternen, Bürgersteige, Brücken u. s. w., wenn sie diese Ver⸗ gehen Angesichts der Wachen verüben und der verwirkten Strafe durch die Flucht sich zu entziehen versuchen. 2) Unteroffiziere und gemeine Soldaten, welche, ohne sich im Dienst zu befinden oder ohne besondere Erlaubniß erhalten zu haben, nach dem Zapfenstreich außerhalb ihres Quartiers betroffen werden. §. 7. Das Recht, in den gesetzlich zulässigen Fällen die vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person den Wachen zu befehlen, haben die den⸗ selben vorgesetzten Offiziere und Behörden, nämlich: der komman⸗ dirende General, der Kommandant oder der dessen Functionen versehende Offizier, der Platzmajor und die zum Garnison⸗ dienst kommandirten Offiziere. Sobald diese den Wachen vorgesetzten Militair⸗Behörden und Offiziere die vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person befehlen, muß die⸗ selbe ohne weitere Prüfung auf die Gefahr des Befehlenden er⸗ folgen. §. 8. Wird von der Polizei⸗Behörde oder anderen Beam⸗ ten, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, Ver⸗ brechen und Vergehen nachzuforschen, insonderheit von den zur Auf⸗ rechthaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bestellten Polizei⸗ Beamten, Gendarmen, Schutzmännern, Nachtwächtern u. s. w. ver⸗ möge ihres Amts auf vorläufige Ergreifung und Festuahme einer Person angetragen, so erfolgt dieselbe gleichfalls ohne weitere Prü⸗ fung auf die Gefahr des Requirenten. §. 9. Privat⸗Personen, welche Jemand bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betreffen oder verfolgen, sind befugt, die Wachen um deren Unterstützung behufs der Ergreifung zu ersuchen, wenn der Thäter flieht oder der Flucht dringend verdächtig ist oder Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Identität der Person sonst nicht festzu⸗ stellen sein werde. Einem solchen Ansuchen ist jedoch, wo nicht au⸗ genscheinliche Gefahr im Verzuge obwaltet, nur dann stattzuge⸗ ben: a) wenn der Ansuchende nach den Umständen außer Stande ist, die Hülfe der Polizei zeitig genug in Anspruch zu nehmen, oder wenn er versichert, daß keine polizeiliche Hülfe zur Hand sei; b) wenn, wie z. B. bei bedeutenden Schlägereien in Wirthshäusern, aus der Veranlassung zu dem Ansuchen sich entnehmen läßt, daß die Polizei nicht im Stande sein würde, ohne Unterstützung des Militairs die vorläufige Ergreifung vorzunehmen. Wenn dem Gesuche stattgege⸗ ben wird, so muß der Ansuchende die Wache an den Ort führen, wo die vorläufige Ergreifung erfolgen soll, und die dort zu ergreifende Person bestimmt bezeichnen. Der Ergriffene wird auf Gefahr des Antragenden zur Wache abgeführt. Der Antragende muß sich noͤ⸗ thigenfalls über seine Person gehörig ausweisen. Kann er dies nicht, so muß er der Wache folgen und im Wachthause, ohne je doch als Arrestat behandelt zu werden, so lange verweilen, bis der schleunigst herbeizurufende Polizeibeamte das Weitere veranlaßt. §. 10. Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Mor⸗ gens und für die Zeit vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. Das Eindrin⸗ gen in die Wohnung während der Nachtzeit ist verboten. Fol⸗ gende Ausnahmen finden statt: 1) zum Zweck der vorläusigen Er⸗ greifung und Festnahme einer Person, welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben verfolgt worden, so wie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen Gefan⸗ genen darf die verfolgende oder zugezogene Wachtmannschaft auch zur Nachtzeit in eine Wohnung eindringen; und 2) es darf der Zutritt zu den von Militair⸗ Personen benutzten Wohnungen den Militair⸗Vorgesetzten oder Beauftragten behufs Vollziehung dienst⸗ licher Befehle auch zur Nachtzeit nicht versagt werden. Das Ver⸗ bot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift ferner: 3) nicht die Fälle einer Feuers⸗ oder Wassersnoth, einer Lebens⸗ gefahr oder eines aus dem Innern der Wohnung hervorgegange⸗ nen Ansuchens; es bezieht sich endlich: 4) nicht auf die Orte, in welchen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unterschied zu⸗ gelassen wird, so lange diese Orte dem Publikum geöffnet sind. §. 11. Alle festgenommenen Personen werden nach dem nächsten Wachtgebäude gebracht und dem Kommandanten, oder dem dessen Stelle vertretenden ältesten Militair⸗Befehlshaber gemeldet, der, insofern die Festgenommenen vom Militair sind, weiter über sie dis⸗ ponirt. Sind die festgenommenen Personen vom Civil, so werden sie so bald als möglich (Betrunkene, wenn sie nüchtern geworden), an die Polizei⸗Behörde abgeliefert in den im §. 9 bezeichneten 1 Hai cesrüegreinn

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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die EPrxpedition des Preuß. Staats⸗

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Fällen jedoch nur, wenn der schleunigst herbeigerufene Polizei⸗Beamte dies für nöthig erachtet; anderenfalls die Entlassung des Festgenom⸗ menen erfolgt. §. 12. Die Wachen müssen sich bei der Verhaftung, vorläufigen Ergreifung und Festnahme einer Person alles unnöthi⸗ gen Redens, so wie aller wörtlichen und thätlichen Beleidigungen gänzlich enthalten, andererseits aber, wenn eine förmliche erhaf⸗ tung auf Grund richterlichen Befehls, oder eine vorläufige Ergrei⸗ fung und Festnahme nach §§. 6 bis 10 erfolgen muß, dieselbe nö⸗ thigenfalls nach Anleitung des Gesetzes vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militairs mit Gewalt erzwingen. Es müssen daher in jedem speziellen Falle, wenn es irgend möglich, so viel Mannschaften abgeschickt werden, daß der Zweck unter den obwaltenden Umständen jedenfalls erreicht werden kann. Findet aber der Führer dieser Mannschaften, wenn er an Ort und Stelle anlangt, daß das ihm anvertraute Kommando zu schwach ist, um den Zweck zu erreichen, so muß er sofort denjenigen, der ihn abgeschickt hat, um die erforderliche Ver⸗ stärkung des Kommando's ersuchen lassen. Inwieweit das kom⸗ mandirte Militair bei dergleichen Dienstleistungen von seinen Waffen Gebrauch machen kann, um einen wirklichen oder gedrohten Angriff von sich abzuwehren, einen ihm entgegengesetzten Widerstand zu überwältigen, oder die Flucht eines Ergriffenen zu vereiteln, ist in dem als Anhang dieser Instruction beigefügten Gesetze vom 20. März 1837 näher vorgeschrieben. §. 13. Sobald die Ergreifung oder Verhaftung erfolgt ist, steht der Festgenommene unter dem Schutz der Wache. Führt er Effekten bei und um sich, für deren Aufbewahrung er nicht selbst Sorge tragen kann, so liegt die einst⸗ weilige Sicherstellung derselben der Wache gleichfalls ob. Festgenom⸗ menen Kriminal⸗Verbrechern müssen jederzeit sogleich alle gefährlichen und verdächtigen Werkzeuge, so wie die Briefschaften, welche sie etwa bei sich führen, abgenommen und an die Behöͤrde abgegeben werden, an welche der Festgenommene überliefert wird. Die Wachen müssen darauf bedacht sein, daß sowohl die Verhaftung als die vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person, mit Rücksicht auf die ob⸗ waltenden Verhältnisse, auf die möglichst schonende Weise erfolge. Zu dem Ende ist, wenn der Festgenommene zuvörderst nach dem Wachtgebäude gebracht worden, mit seiner weiteren Ablieferung immer so lange Anstand zu nehmen, bis sich die etwa herbeigezogene Volksmenge wieder verlaufen hat; auch ist es dem Festgenommenen gestattet, wenn er es wünscht, in einem auf seine Kosten herbeizu⸗ schaffenden Wagen, in welchem sodann die ihn begleitende Mannschaft gleichfalls Platz nimmt, nach dem Orte der Ablieferung gebracht zu werden. §. 14. Die Wachen müssen namentlich zur Nachtzeit, wenn

sie Hülferuf oder Nothsignale hören, sogleich die nöthige Hülfe zu leisten bemüht sein. Andererseits aber müssen sie sich aller unnöthigen Einmischungen enthalten, insbesondere, wenn sie zur Herstellung der gestörten Ruhe und Ordnung beordert werden und bei ihrem Er⸗ scheinen die Ruhe bereits wiederhergestellt ist. §. 15. Die Wacht⸗ Mannschaften sind befugt, Personen in Verwahrung zu nehmen wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die solchergestalt in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen §. 16. Werden betrunkene oder kranke Personen an öffentlichen Orten hülflos gefunden, so liegt es der Wache ob, dieselben nach dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen und die ersteren so lange unter Aufsicht zu halten, bis sie nüchtern geworden sind, die letzteren aber so bald als möglich an die Polizei⸗Behörde abzuliefern. §. 17. Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen und Anweisungen bei Anwendung dieser Instruction erfordern, na⸗ mentlich in mittleren und kleinen Garnisonen, in welchen kein Kom⸗ mandant sich befindet, hat der älteste Militair⸗Befehlshaber mit der Ortspolizei⸗Behörde sich darüber besonders zu einigen. Das Re⸗ sultat dieser Einigung ist den vorgesetzten Behörden zur Bestätie gung vorzulegen und nach deren Eingang an dem betreffenden Ort⸗ öffentlich bekannt zu machen. Berlin, den 27. Inli 1850.

von Manteuffel. Simons. von Stockhausen.

Stettin, 12. Okt. (St. Ztg.) Die neueste Nummer es Amtsblatts enthält folgende Bekanntmachung: Die aus der evangelischen Landeskirche ausgetretenen Lutheraner in Stargard und, Umgegend, namentlich in Parlin, Lenz, Zachan und Arns⸗ walde, haben sich der mit staatlicher Anerkennung versehenen luthe⸗ rischen Kirchengemeinde in Stettin als Zweiggemeinde angeschlossen und sind in dieser Eigenschaft mittelst Reskripts der Herren Mini⸗ ster der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten des Innern und der Justiz vom 13. September anerkannt, so wie auch der Geistliche der Hauptgemeinde als befugt erklärt worden ist, in diesem Zweigverbande geistliche Amtshandlungen mit bürger⸗ licher Wirkung und öffentlichem Glauben zu verrichten.

Sachsen. Dresden, 11. Okt. (D. A. Ztg.) Zweite Kammer. Heute wurde der Theil des Budgets, welcher den Bauetat betrifft, erledigt. Die Kammer bewilligte die für jedes Jahr geforderten 767,513 Rthlr. ohne Abzug. Der Etat war um 27,619 Rthlr. erhöht. Die Forderung für Chaussee⸗, Straßen⸗ und Brückenbau beträgt allein 577,727 Rthlr.; für die Regierungs⸗ Land⸗ und Forstgebäude 144,700 Rthlr.; für Wasserbauten 38,086 Rthlr.; an Immobiliar⸗Brandversicherungs⸗Beiträgen 70,000 Rthlr.

2 Württemberg. Stuttgart, 10. Okt. (Sch. M.) Der König ist gestern Abend von seiner Reise nach Frankfurt auf der Eisenbahn von Heilbronn her wieder zurückgekommen. Diesen Vor⸗ mittag um 9 ¾ Uhr begab sich Se. Majestät auf einem Extrazug der Eisenbahn an den Bodensee. In der Begleitung Se. Majestät befand sich auch Staatsrath, Freiherr von Linden.

Die evangelische Synode ist auf Dienstag den 5. November zu ihren diesjährigen Verhandlungen einberufen.

Es wird eine Vertagung der Landes⸗Versammlung bis zum

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