Redner gedachte besonders einer neuen Stiftung Sr. Maiestät, der zu⸗ folge in der heutigen Sitzung zum erstenmale 3 große und b kleine gol⸗ dene Medaillen als Auszeichnung an diejenigen Meister der Kunst vertheilt wurden, welche sich durch ihre Werke auf der letzten Kunst⸗Ausstellung vor⸗ zugsweise hervorgethan. Auch wurden die Preise in der Konkurrenz der Ge⸗ chichts⸗Malerei ertheilt. Den Hauptpreis gewann Gottfried Biermann aus Berlin. Eine Fest⸗Kantate, nach Worten der heiligen Schrift für Chor, Solo und Orchester komponirt von Heinrich Dorn, schloß sich dieser Rede Angemessen aufgefaßt, war dieselbe besonders in dem glänzenden Schluß⸗Chore:
„Denn der König hofft auf den Herrn,
Und wird durch die Güte des Höchsten fest b von trefflicher Wirkung, so daß die Feierlichkeit dadur schluß erhielt.
leiben ewiglich.“ ch einen würdigen Ab⸗
Königliche Schauspielct. Mittwoch, 16. Okt. Im Schauspielhause. 165ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Karlsschüler, Schauspiel in 5 Abth., von H. Laube. 1 Eingetretener Hindernisse wegen kann das Schauspiel: rich IV., nicht gegeben werden.
Hein⸗
1714
Donnerstag, 17. Okt. Im Opernhause. virenes Zum erstenmale wiederholt: mantische Oper in 3 Akten, Musik von M. W. Balfe. P. Taglioni. 1
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. 1 8.
113te Abonnements⸗ Die Zigeunerin, ro⸗ Ballet von
Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 16. Okt. Vorstellung des Professors und chinesischen Magie, Herrn Herrmann aus Hannover, in 2 Abthei⸗ lungen. Zwischen der ersten und zweiten Abtheilung: Ein Herr und eine Dame. Lustspiel in 1 Akt, von C. Blum.
Donnerstag, 17. Okt. Benefiz des Herrn D. Kalisch: 1) Prolog. 2) Neptun und Amphitrite, von L. Keller. 3) Der alte Zieten, von Th. Fontane, komponirt von A. Schäffer, ausgeführt vom Chorpersonale. 4) Diana im Bade, von Mad. Keller. 5) Mobile Weltanschauungen des Hand⸗
8 . 1 8 Sündfluth, von L. Keller (neu). 7) Die Blumenkönigin, ausge⸗ führt durch Blumenspenden, von Mad. Keller (neu). 8) Moderne Gedankenfreiheit. Komisches Gedicht mit Unterbrechungen, vorge⸗ tragen von Herrn Grobecker. 9) Die Bekränzung (den deut⸗ schen Dichtern gewidmet), von Keller (neu). Hierauf: Mit neuen Scenen, Couplets und Einlagen: Junger Zunder, alter Plunder. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Musik von A. Schäffer.
Meteorologische Beobachtungen.
1850. Mlorgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 13. Okt. 6 Uhr. 2 128 ² ¹10 I Beobachtung.
338,31“Par. 337,12“Par. 336,31“„Par. Auellwärme EIII“ + 1,3˙ R. + 5,1 °% R. + 2,2“ K. Flusswärme 9,0“0 h. + 0,40 n + 2,29 n. + 0,729 n Bodenwärme 86 pCt. 79 pqet. 87 pCt. Wetter Schnee.O trübe. trübe. Wind NW. V W. W. Wolkenzug . . . . —
Luftdruck Luftwärme Thaupunkt ..
Dunstsättigung . Ausdünstung
Niederschlag 0,096“ R!. Wärmewechse] + 5,30 g
Rrrrrrrrr! ein ander Bild! unger schuhmachers Flöricke, vorgetragen von Herrn Edmüller. 6) Die
337,25“ „Par.
Tagesmittel:
w. — + 2,99 nu. +† 0,8“ n..
84 pCt. W.
erliner Börse vom 15. Oktober.
Geld 142 ½ 1413¾ 150 ½⅔
149 ⅔
Brief.
2 Mt.
250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. IKurz 300 MkX. 2 Me. ’ 1 Lst. 3 Mt. 6 ½6 22 ½1 300 rr. 2 Mt. — 80 1½ 150 Fl. 2 Mt. 842 84⅔ 150 PFl. 2 Mt. 1013 100 Thlr. 2 Mt. 99 ½ pzig in Courant im 14 Thlr. Fufs 100 Thlr. 6 V —. 100 PFl. 2 Mt. V 100 SRbl. 3 wochen
99 ½ —
99 991 ½
2 56 20 b
unkfurt a. M. südd. W. 072
petersburg... 107 ⅔ Inländische Fonds, Efandbriefe, Kommunal- apiere undl Geld-Course.
Geld. Gem.
zf. Brief. Geld. Zf. Brief.
Grh. Pos. Pfdbr. 3 ½ 90 ¼
Gem. reuss. Freiw. Anl! 5 106 ½¼ 106 ¼ —
1o. St Anl. v. 50 4 ½ 100 99 ½ Ostpr. Pfandbr. 3 ½ St.-Schuld-Sch. 3 ½ 85 ⅔ 85¾ Ponuim. Pfandbr. 3;
8 4 ½ — V — Kur- u. Nm. do. 3 ½
O046d.-Deichb.-Obl. 4 ½ Seeb. Präm.-Sch. — — do. 3⁷ K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ — do. ELt. B. gar. 40. 3 ½ HBerl. Stadt-Obl. 5. — Pr. Bk. Anth.-Sch. — 40. do. 3 ½ Friedrichsd'or. — Westpr. Pfaudbr. 3 ½8 90 ½ 90 And. Goldm. à
8ö Grolsh. Posen do. 4 100 ½ Disconto.
— Schlesische
Ausländische Fonds.
Poln. nene Pfdbr. 4 95 1 95 do. Part. 500 Fl. 4 81 ½ do. do. 300 Fl. — 140 ¼
4 92 HIamb. Feuer-K. 3 ½ — do. Staats-Pr. Anl. — — Lübeck. Staats-A. 4 2 98 ½ IIoll. 2 ½ % Int. 2 — Kurh. Pr. O. 88 31 ¼
Russ. Hlamb. Cert. 5 — 985 Hope 1. Anl. 4 — 86 d0 Soe24'à.
do. do. 5. A.
do. v. Rthsch. Lst. 5
do. Eugl. Anleihe 4 ½ .96
do. Poln. Schatz 0. 4 9 ½
do. d0 Cert. L. A. 5 93
do. do. L. B. 200 Fl. — — 27
Poln a. Pfdbr. a. C. 4 95 ½ 9.
N. Bad. do. 35 Fl. 18
Eisenbahn- Actiechn.
“
Stamm-Actien. V Kapilal.
Rein-Ertrag 1849.
Tages- Cours.
Rechnung.
l)er Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestinunten isees ausgefüllt Die mit 3 ⅜ PCt. bez. Actien sind v. Staat har.
Börsen-Zins-
82 . Prioriläts-Actien. Kapital. 8 Tages- Cours. Sümmtliche Prioritbts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisict.
95 bz.
105 ½⅔ I 63 64 Uz. 134 G.
Anh. Litt. A. B. 6,000,000 8,000,000
4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 183,000,000
4,500,000
1,051,200
Berl. do. Hamburg do. Stettin-Starg. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger Halle-Thüringer Cöln -Minden. do. Aachen. Bonn GC888 Düsseld.-Elberfeld.. 1,400,000 Steele -Vohwinkel .. 1,300,000 Niederschl. Märkisch. 10,000,000 do. Zweigbahn 1,500,000 Oheth N1it.. .. 2 255.100 do. V 2,400,000 Cosel-Oderberg .... 1,200,000
HS
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V 62 ½ 6. 49 6.
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A
Breslau -Freiburg. .. 1,700,000 Krakau-Oberschl.... 1,800,000 Boerg. NMaärk. 4,000,000 Stargard-Posen 5,000,000 Brieg Neisse. . . .. ... 1,100,000 Magdeb.-Wittenb.... 4,500,000
—éö—öSgnnn A 05 &̊gn
Quittungs-Bogen.
Aachen-Düsseldorf.
Ausländ. Actien.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000 4
Friedr. Wilb.-Nordb
do. Prior 6G(9781⸗
w
Kassen-Vereins-Bank-Actien 108 ¾˖ bz. u. 6.
8,000,000 4 — 37 33 38 ½ 38GG
943, 8. 1005 4 99 ½ 6. 92 8 101 ¼˖ bz. 101 bz. 104 ½ B. 98 b2. 100 ¾ &. 102 B.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
8090,000
Berl.-Anhalt.... do. Hamburg do. do I1. Sgr. do. Potsd.-Magd. ..
do. do. do. O Iite D.
do. Stettiner. Magdeb.-Leipziger .. 1,788,000 Halle-Thüringer.. . 4,000,000 [(Cöln-Minden. V 3,674,500 do. do. 3,500,000 Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. 1. Priorität .. 2,487,250 do. Stamm-Prier. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. 3,500,000
111. Serie. 2,300,000 Zweigbahn 252,000) Magdeb.-Wittenb.... 2,000,000 (Oberschlesische 370,300 Krakau-Oberschl. .. 360,000 Cosel-Oderberg 250,000 Steele-Vohwinkel! 325,000 do. do e 88 375,000 Breslau- Freiburg... 400,000 Berg.-Märk. 1.100,000
bNnE
89 ü. 78 ½ be 90 ¾, B. 94 . 103 ¼ 6 102 % G.
göSSennSüSnSnnmng 84—
N
99 n.
28
85 ½ h
97 ¾¼ B 89 ½ bz.
2SnInnng
Börsen- Zinsen.
Ausl. Stamm-Act.
Reinertr. 1848
2,050,000 650,000 4,300,000
Kiel-Altona . Sp. Cöthen-Bernb. 8 Mecklenburger Thlr.
29 o
—22 —
preussische Bank-Antheile 962 Veränderung sehr fest.
Das Geschaft war heute ebenfalls
in den meisten Actien-Gattungen lebh
aft, und die Course behaupteten Sich ohne wesentliche
Auswärtige Börsen.
Breslau, 14. Okt. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 ¼ Br. Friedrichsd'or 12 1 Louisd'or 111 ½ Br. Poln. Papiergeld 96 — 95 ⅞ bez. und Gld. Oesterr. Banknot. 85½ —85 bez. Freiwil⸗ lige Staats⸗Anleihe 5proz. 1008½ Br. Staats⸗Schuldscheine 85 ½ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine a 50 Rthlr. 110 Gld. Pos. Pfand⸗ briefe 4proz. 101 Br., do. 3 ⁄proz. 90. 90 ¼ bez. u. Br. Schles. Pfandbriefe 3 ½ proz. 95 — 94 ½ bez., do. neue 4proz. 100 Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 Gld., do. 5 proz. 92 ½ Br.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 95 ½ Gld., do. neue 4proz. 95 ½¼ Br., do. Partiallvose a 500 Fl. 814¾ Br., do. Bank⸗Certif. 2 200 Fl. 18½ Gld. Russisch⸗Polnische Schatz⸗Obligationen aà 4 pCt. 79 Gld.
Actien: 105 Br. Breslau⸗Schweidnitz Märkische 81 ¼ bez.,
4225, Mix 1143212 Dr.
Oberschles. Litt. A. 108 ⁄2 1
Freib. 74 ½ Br.
Oberschlesische 68 ½2 bez. u. Br. 37/% u. . bez u. Br. Wechsel⸗Course.
a ¼ bez., do. Litt. B. Niederschlesisch⸗ do. Prior. 104 Br., do. Ser. III. 103 Br. Ostrhein. (Küln⸗Minden) 95 Gld. Neisse⸗Brieg 32 ½ Br. Krakau⸗ Friedrich⸗Wilhelm⸗Nordbahn
5proz. 94. 90.
42. Okt. 3 roz. 56. 90.
Paris, bahn 401. 25. Nach der Börse. 5proz. 92. . Wechse ; Amsterd. 210 v. Hamb. 185 ⅛. Berlin 367 . London 25.12 ½. Frankf. 210 ¾ Wien 240. Petersb. 397 ½. Gold al Marco 5 a 4 . 50 Dukaten 11. 90 a 80. Fonds blieben weichend. 5proz. wichen bis 91. 70, ter erholten sie sich und schlossen 91. 90.
London, 12. Okt. Zproz. Cons. p. C. u. a. 3 ½proz. 98 ⅛, ½. Ard. 18 ⅛, ½, Zproz. 38 ½%, 4. Pass. 3 ¼, . 57⁄, 8, Aproz. 88¼, 3. Russ. 5proz. 111, 109, 4 Zproz. 97,2
4 73 1 4 „ 4*
Nord⸗
doch spä⸗
“
Int.
Cons. fanden heute zu 97 p. Z. u. a. C. Käufer und stiegen Fremde Fonds bei beschränktem Umsatz ohne
Hafer 50pfd. 19 Rthlr. Br., 18 ¾ G. „ 48pfd. pr. Frühjahr 19 6 Rthlr. Br., 19 G. „ 50pfd. 21 Rthlr. Br., 20 ½ G. Erbsen, Koch- 45—50 Rthlr., Futter⸗ 38—-42 Rthlr. Rüböl loco 12212 Rthlr. Br., 12 bez. u. G. pr. Okt. 12 ¼ a ½ Rthlr. bez., 12 ½ Br., 12 ¼ G. Okt. /Nov. 12 ½21 a ½ Rthlr. bez., 12 ¼ Br., 12 ½R G. Nov. /Dez. 1 v 92 sg Dez. /Jan.— 12 ⁄½³ Rthlr. Br., 12 G. 8 Jan./Febr. 12 ½2. Rthlr. Br., 12 bez. u. G. Febr. März 12 Rthlr. Br., 11 5 G. März /April 12 Rthlr. Br., 11 ⅜ G. April/ Mai 12 Rthlr. Br., 11% bez. u. G Leinöl loco 13 Rthlr. Br., 12 ½ G. 8 — pr. Okt. / Nov. 12 ¼ Rthlr. geboten. »„ pr. Frühjahr 12 Rthlr. Br., 11 ¾ G. Mohnöl 13 ½ 2 13 ¼ Rthlr. Palmöl 11 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 13 Rthlr. bez. u. Br. Spiritus loco ohne Faß 168 ,a 17 Rthlr. bez. mit Faß pr. Okt. 16 ¾ Rthlr. Br., 16 G. Okt./Nov. 16 ¾ Rthlr. Br., 16 ⅞ bez. u. G.
Amsterdam 2 M. 1441 Gld. Hamburg a vista 150 %2 Gld. do. 2 M. 149 2 Gld.
London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 22 9 Berlin a vista 99 ½, Gld. do. do. 2 M. 99 ¼ Gld. Paris 2 M. 80 Gld.
Wien, 13. Okt. (Sonntag.) Met. 5proz. 95 ½ — ½ - 4 ½proz. 82 ½ —83 ½ gemacht. Nordb. 109.—2 —
Leipzig, 14. Okt. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ Gld. Leipz. B. A. 160 ½ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 136 Br. Sächsisch⸗Bayer. 860 ¼ Br. Schlesische 93 ¾ Br., 93 ¼ Gld. Chemnitz⸗Riesa 22 ½ Br. Löbau⸗Zittau 25 Gld. Magdeburg⸗ Leipzig 219 ¼ Br. Berlin⸗Anhalt. 95 ¼ Br. Altona⸗Kiel 89 ½ Br. Deß. B. A. A. 151 Br., do. B. 119 Br. Preuß. B. A. 96 ¾ Br.
„Frankfurt a. M., 13. Okt. (In der Effekten⸗Sozietät.) Zproz. Spanier und vorzüglich österr. Fonds waren heute gesuchter, d8 man bezahlte dafür höhere Course als gestern. Es ging darin ehreres um. Alle übrigen Fonds und Eisenbahn⸗Actien bei stil⸗ lem Geschäft gut preishaltend. Br ge. Ser Met. 78 ¾ Br., 78 Gld. Bank⸗Actien 1170 30 Br . Bad. Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1845: 30* Gld S 8 . Hess. Part.⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 31 Br., ZZBE11““ ard. Part.⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 32 ⁄ Br. 32 ⅞ Gld. Darmst. Partial⸗Loose a 50 Fl. 76¼ Br., 75 ⅜ Glv.
Gld.
Veränderu 2 Uh sehr fest.
Holl.
5ᷣ6;3 702%,
Rog
2)
Spanien Z proz. inländ. 33 ½ Br., 332 2 S „ 920 8 G d. 8 l . 1 22 gationen a 500 Fl. 81 Br., 80 ¾˖ Gld. Fe nach Narpt. 1 2 vit Bexbach 77 Br., 77 ¾ Glv. Köln Minden 963 Br., 2 ½ Gld. 2
2
mehr angeboten. etwas angenehmer.
Gold al Marco 13 ¼, 12 ¼. 8 8 2., . Zproz. neue 67 ⅞. Span. Ard. 11 ,
gr. Piecen 11 ½, Coupons 8 ⁄. Russ. alte 104 ½. Oest. Met. 5proz.
2 ½ proz.
ng.
Hamburg Paris 25
1 Wechsel⸗Course. Amsterdam 11.18 ¾ SS.
13.9 —
ö.
51 421 2 ½ — 47
.20927
Frankfurt 120, 1192 Wien 12.5 — 11.5 Petersburg 37 ½, .
Amsterdam, 12. Okt. 2 sehr belebt; die Preise derselben we Von den übrigen Merx. 29 ¼, ur.
Int. 56 1%,
40 ⅛.
91
107
In Int. war der
Markt⸗Berichte.
gen
Okt./N.
592
ov.)
pr. Frühjahr 1851
Rthlr. 34 ½ Rthlr. Br., Verkäuf
e Preise wie folgt:
Weizen nach Qualität 52 — 56 Rthlr. locv 34 ½ — 37 pr. Okt.
38 ¾ Rthlr. Br., 38 ¾
Gerste, große loco 26—29 Rthlr.
kleine 23 — 25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 19—21 Rthlr. 48pfd. pr. Okt. 18 Rthlr. Br., 18 G.
r. Engl. Fonds fest und höher. Von Fremden Mer.
Handel wiederum nig verändert; 3 proz. etwas fremden Effekten waren Mex. Dukaten 5.75, 5.65.
Berliner Getraidebericht vom 15. Oktobe Am heutigen Markt waren di
34 ¼ G., Okt. — Dez. in ers Wahl zu liefern 34 ¼ bez.
Nov./Dez. 34 ½ Rthlr. Br., 34¼ G.
G.
Nov./Dez. 16½ a * thlr. bez., 15¾ Br., 10 ½ G. pr. Frühj. 1851 18 a 18 ½ Rthlr. bez., 18 ¼ a ½ Br. u. G. Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 14. Oktober. Weizen 2 Rthlr. 10 Sgr. auch 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 18 Sgr., auch 1 Rthlr. 15 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; Hafer 1 Rthlr., auch 20 Sgr. 3 Pf. Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 15 Sgr., auch 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 6 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 16 Sgr. 3 Pf.; Gerste 1 Rthlr. 7 Sgr. 60 Pf., auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; Hafer 1 Rthlr., auch 25 Sgr.; Erb Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. (schl. Sorte.) Sonnabend, den 12. Oktober 1850. Das Schock Stroh 8 Rthlr., auch“ Rthlr. 15 Sgr. Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 20 Sgr. Stettin, 14. Okt. 2 ½ Uhr. Roggen pr. Herbst 33 ¼, pr. Frühjahr 37 Gld. Rüböl 12 ½ Gld., pro Winter Spiritus 23, pr. Frühjahr 21 ½ bez.
Zu Lande:
Der
11 ¾⅞ bez. u. Gld.
Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 14. Okt. 2 ½ Uhr. Nordb. 40 4 ½proz. 68 ¼. 5proz. 71.,1 A. 1150. Loose 155, 97. nier 33 ½. Bad. 30 ½. Kurh. 30 ½. Wien 99. amburg, 14. Okt. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗Bei n 88 ². Kstn Püind. 96 ½¾. Magdeb.⸗Wittenb. u“ I16“ Getraidemarkt ohne Leben. 8
Paris, 13. Okt. 3 Uhr. (Pass. de 1'‚Op.) 5proz. 91 .85. Berlin, Druck und Verlag der
Spa⸗
Anng—
Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei. Beilage
ge zum Preußischen Staat
1715
s-Anzeiger.
Mittwoch d. 16. Okt.
akesen.
111A4““ Bayern. München. Allerhöchste Entschließung, betreffend die Einfüh⸗ rung von protestantischen Kirchenvorständen. — Beschleunigung der Ju⸗ stiz⸗Geschäfte bei den Eisenbahnbauten. Baden. Konstanz. Prinz Friedrich von Baden. Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum. Ausland. Großbritanien e London. Vermischtes. Wissenschaft 2 G Altfranzösische Poesie. ö1“ Eisenbahn⸗Verk inz⸗Wilhelm Eisenbahn. 8 Auswärtige Börsen.
8 Dentschland.
Bayern. München, 11. Okt. (N. M. Ztg.) Die ⸗ höchste Entschließung, „die Einführung von i. eesgfeh br treffend“, welche an das protestantische Ober⸗Konsistorium ergangen ist, laute: Maximilian II., König von Bayern ꝛc. ꝛc. Auf euren nach vorgängiger Berathung durch die jüngste protestantische General⸗Synode in Ansbach und mit Berücksichtigung der Beschlüsse derselben gestellten Antrag, finden Wir Uns bewogen, die Einfüh⸗ rung von Kirchen⸗Vorständen in den dem lutherischen Bekenntnisse angehörigen Kirchengemeinden der protestantischen Kirche des König⸗ reichs Bayern diesseits des Rheins gemäß nachstehender Vorschriften zu genehmigen: §. 1. In jeder Kirchengemeinde besteht ein Kirchen⸗ Vorstand. §. 2. Zum Wirkungskreis des Kirchen⸗Vorstandes ge⸗ hören: 1) Die Berathung über Wünsche der Kirchengemeinde in Beziehung auf Gegenstände des öffentlichen örtlichen Gottesdienstes auf Verrichtung liturgischer Handlungen oder auf Ertheilung des Religions⸗Unterrichts; 2) die Befugniß, über wichtige die Orts⸗ Kirchengemeinde speziell berührende neue kirchliche Einrichtungen und Anordnungen von Seiten der kirchlichen Stellen und Behörden mit seinen Wünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen zu werden; 3) die Wahrung der kirchlichen Rechte der Kirchenge meinde gegen Störungen, Eingriffe und sonstige Nachtheile und wenn er solche nicht selbst zu beseitigen vermag, die durch Vermittelung des Pfarramtes zu erstattende Anzeige an die vorgesetzte Kirchen⸗Be⸗ hörde; 4) die Förderung der Anstalten christlicher Wohlthätigkeit und thätiger christlicher Liebe, so wie überhaupt die Hebung des kirch⸗ lichen Lebens in der Gemeinde; 5) die Wachsamkeit auf die Siche⸗ rung, gute Bewirthschaftung des Pfarreigenthums und der zu die⸗ sem Zweck dem Pfarrer oder Pfarrverweser zu leistende Beirath; 6) die Mitwirkung zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung bei öffentlichen Gottesdiensten und namentlich bei außerordentlichen kirchlichen Festen oder Feierlichkeiten; 7) die Verleihung der Kirchen⸗ stühle und die Ablieferung der Einnahmen hieraus an die zum Empfang Berechtigten; 8) die Vertretung der Kirchengemeinde bei Ausübung der derselben zustehenden Praͤsentationsrechte und aller damit verbundenen Befugnisse, vorbehaltlich der Rechte Dritter; 9) die Wahl der zu der Diözesan⸗Synode abzuordnenden welt⸗ lichen Mitglieder; und 10) die Befugniß, bei Einsetzungen der Pfarrer, bei Kirchen⸗Visttationen, so wie bei anderen feierlichen Gelegenheiten, bei welchen die Kirchengemeinde zu vertreten ist zugezogen zu werden. §. 3. Dem Kirchenvorstande gebührt ein “ Amts⸗ und Ehrensitz in der Kirche, wenn die Räumlich⸗ keiten und Einrichtungen solches gestatten. §. 4. Der Kirchenvorstand besteht: 1) aus sämmtlichen an der betreffenden Kirche angestellten Geistlichen, mit Einschluß der wirklichen Pfarrverweser, der erponir⸗ ten und ständigen Vikare, so wie der Hauptprediger, sofern letztere nicht wirkliche, in Aktivität stehende Mitglieder des Königlichen Ober⸗Konsistoriums oder eines Konsistoriums sind; 2) aus einer Anzahl weltlicher Kirchengemeindeglieder von mindestens 4 und höchstens 12, je nach der Größe und dem Bedürfnisse der Ge⸗ meinde. Die nähere Bestimmung über die Anzahl der weltlichen Kirchenvorsteher bleibt den Konsistorien vorbehalten, wogegen jedoch der Kirchengemeinde das Recht der Berufung an das Ober⸗Konsi⸗ storium zusteht. §. 5. Wahlstimmberechtigt bei der Wahl zum Kir⸗ chenvorstand sind alle männlichen selbstständigen Mitglieder der Kir⸗ cengemeinde nach zurückgelegtem Llsten Lebensjahre, sofern sie der protestantischen Kirche lutherischen Bekenntnisses angehoöͤren, im Sprengel der Kirchengemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben bayerische Staatsangehörige sind, und nicht schon wegen eines Verbrechens oder wegen des Vergehens der Fälschung, des Betrugs des Diebstahls oder der Unterschlagung verurtheilt wurden. Nls selbstständig können jene nicht betrachtet werden, welche für sich kei⸗ nen eigenen Familienstand bilden, oder als konskribirte Arme Unterstützung aus einer öffentlichen Armenkasse genießen. Das Wahlstimmrecht steht insbesondere guch den geistlichen und weltlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes selbst zu. Dieses Recht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. §. 6. Wählbar in den Kir⸗ chenvorstand sind alle wahlstimmberechtigten weltlichen Mitglieder der Kirchengemeinde, welche das 25ste Lebensjahr zurückgelegt ha⸗ ben, einen christlich sittlichen Lebenswandel führen und ihre dem Glauben und Bekenntnisse der Kirche entsprechende Gesinnung durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und am heiligen Abend⸗ mahle an den Tag legen. §. 7. Die Wahl wird in der Sakristei der Kirche oder in einem sonst hierzu geeigneten Pfarr⸗, Schul⸗ oder Gemeindegehäude vorgenommen. Zeit und Ort derselben wer⸗ den wenigstens eine Woche vorher bei dem Haupt⸗ Gottesdienste der Kirchengemeinde öffentlich bekannt gemacht und von dem yf 8s rer oder dessen Stellvertreter, und wo mehrere Pfarrer in 8 Kirchengemeine angestellt sind, von dem ersten Pfarrer §. 8. Jede Wahlstimme muß persönlich abgegeben “ Be⸗ vollmächtigungen oder Stellvertretungen zur Abgabe oder Ueber⸗ gabe von Wahlstimmen sind unzulässig. §. 9. Die Wahl geschieht entweder durch numerirte, von den Wählern eigenhändig unter⸗ zeichnete Stimmzettel oder mündlich zu Protokoll. Bei der Vor⸗ lesung der Wahlzettel und des Protokolls werden die Namen der Wähler verschwiegen und nur die Nummern der Wahlstimmen ver⸗ kündet. Jeder Wähler hat doppelt so viele Namen zu bezeichnen, als die Zahl der zu wählenden weltlichen Mitglieder des Kirchen⸗ Vorstandes beträgt. §. 10. Bei der Wabl steht dem dieselbe lei⸗ tenden Pfarrer oder dessen Stellvertreter ein Wahlausschuß von 5
Als
auch in der
die ihnen beliebige Weise, und wenn kein Uebereinkommen stattfindet, durch das Loos ernannt und vom Pfarrer durch Handgelübde in Pflicht genommen wird. Die Befugnisse und Pflichten dieses Wahl⸗ Ausschusses sind: 1) darüber zu wachen, daß Niemand eine Stimme abgebe, der hierzu nicht berechtigt ist, und daß Niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist; 2) darauf zu sehen, daß jede Wahl⸗ stimme vollständig aufgezeichnet, gezählt und die Stimmenmehrheit richtig berechnet werde; 3) alle Wahl⸗Reclamationen sofort zu prü⸗ fen und selbstständig zu entscheiden; endlich 4) über Wahl⸗Ableh⸗ nungen nach genügender Untersuchung der hierfür angegebenen Gründe und Nachweise sogleich zu erkennen. §. 11. Beschwerden gegen die Beschlüsse des Wahl⸗Ausschusses sind nur wegen Unge⸗ etzlichkeit des Verfahrens zulässig und werden von dem vorgesetzten Dekanate, oder wenn der functionirende Dekan als Pfarrer selbst bei der Wahl betheiligt war, von dem einschlägigen Konsistorium beschieden. Durch solche Beschwerden darf aber die im Gange befindliche Wahlhandlung nicht gehemmt werden. §. 12. Die Wahlverhandlung und die Thätigkeit des Wahlausschusses bleibt lediglich auf den Gegenstand der Wahl beschränkt. §. 13. Ueber die Wahlverhandlung wird ein Protokoll geführt, in welches alle Wahlstimmen, so wie alle Reclamationen und Beschwerden nebst den hierauf vom Ausschusse gefaßten Beschlüssen eingetragen werden, und welches von einem Mitgliede des Ausschusses zu führen und von sämmtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Eben so ist von einem Mitgliede des Wahlausschusses ein Kontrollverzeichniß zu füh⸗ ren, welches die Namen der Gewählten und die Zahl der erhalte⸗ nen Stimmen enthält. Auch dieses Verzeichniß wird von dem ge⸗ sammten Wahlausschusse unterzeichnet. §. 14. Nach geschlossener Abstimmung wird das Wahlergebniß durch den Ausschuß festgestellt, wobei Jene, welche bei der Wahl nach Maßgabe der relativen Stim⸗ menmehrheit die meisten Stimmen erhalten haben, nach der Reihen⸗ folge der erhaltenen Stimmenzahl als gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes zu bezeichnen sind. Die nach der Zahl der er⸗ haltenen Stimmen zunächst Folgenden sind als Ersatzmänner zu be⸗ trachten und rücken in Erledigungsfällen während der Dauer einer Wahlperiode für die Zeit, für welche der zu Ersetzende gewählt war, nach der Reihenfolge der Stimmenzahl ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, wobei die anwesenden Betheiligten selbst loo⸗ sen, für die Abwesenden aber ein Mitglied des Ausschusses das Loos zieht. §. 15. Unmittelbar nach Feststellung des Wahlergeb⸗ nisses ist jeder als Kirchenvorsteher oder Ersatzmann Gewählte zur Erklärung über die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl aufzu⸗ fordern. Die allenfallsigen Ablehnungsgründe werden von dem Wahlausschusse geprüft und entschieden. §. 160. Das Ergebniß der Wahl ist dem vorgesetzten Dekanate unter Vorlage der Ver⸗ handlungen zur Bestätigung sofort anzuzeigen. Diese Bestätigung darf nur wegen einer wahrgenommenen Ungesetzlichkeit des Ver⸗ fahrens und dadurch herbeigeführten Nichtigkeit der Wahl verwei⸗ gert werden. In diesem Falle findet eine neue Wahl statt. Die Wahlverhandlungen derjenigen Kirchengemeinden, deren Wahl der Dekan selbst als Pfarrer geleitet hat, werden dem einschlägigen Konsistortum zur Bestätigung vorgelegt. §. 17. Die ordentlichen Wahlen der weltlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes finden von 3 zu 3 Jahren statt. Diese Mitglieder werden auf 6 Jahre ge⸗ wählt, und nur von den bei der ersten Wahl Gewählten tritt die Hälfte nach Bestimmung des Looses schon nach 3 Jahren aus. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar. Außerordent⸗ liche Zwischenwahlen werden nur dann vorgenommen, wenn bis zu den ordentlichen Ersatzwahlen mehr als 6 Monate in Mitte liegen oder die Zahl der weltlichen Kirchenvorsteher sich bis auf die Hälfte gemindert hat, und zur Ergänzung der abgängigen Mitglieder keine Ersatzmänner mehr vorhanden sind. §. 18. Gültige Gründe zur Ab⸗ lehnung der Wahl sind: 1) das zurückgelegte 60 ste Lebensjahr; 2) nach⸗ gewiesene geistige oder körperliche andauernde Unfähigkeit; 3) Berufs⸗ oder Familienverhältnisse, welche die Ausübung des Amtes eines Kirchenvorstehers entweder unbedingt oder wenigstens auf längere Dauer unmöglich machen, und 4) unmittelbar vorausgegangene sechsjährige Verwaltung des Kirchenvorsteher⸗Amtes, in welchem
Falle der Gewählte Anspruch darauf hat, für die nächsten 6 Jahre.
auf Verlangen hiervon befreit zu bleiben. §. 19. Nach erfolgter Bestätigung werden die weltlichen Kirchenvorsteher bei dem nächsten Sonntags⸗Gottesdienste durch den einschlägigen Pfarrer oder dessen Stellvertreter der Kirchengemeinde in der Kirche vorgestellt, und nach vorgängiger Belehrung über die Obliegenheiten ihres Amtes mittels Handgelübdes verpflichtet: „die Obliegenheiten eines Kir⸗ chenvorstehers in Uebereinstimmung mit den bestehenden kirchlichen Gesetzen und Verordnungen zum Besten der protestantischen Kirche und insbesondere der Kirchengemeinde N. getreu und in christlichem Geiste zu erfüllen.“ §. 20. Der Austritt eines weltlichen Kirchen⸗ vorstehers im Lauf einer Wahlperiode hat zu erfolgen, wenn der⸗ selbe die Vorbedingungen zur Wählbarkeit nicht mehr besitzt. Die Entscheidung hierüber kommt dem Kirchenvorstande selbst zu, vorbe haltlich der Beschwerde hiergegen an die vorgesetzte kirchliche Ober⸗ Behörde. Uebrigens ist auch letztere befugt, den Kirchenvorstand zur Prüfung und Beschlußfassung über die Nothwendigkeit des Austritts eines Mitgliedes in dem obenbemerkten Falle aufzufordern. §. 21. Der Pfarrer oder dessen Stellvertreter, und wo in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrer angestellt sind, der erste Pfarrer, führt in den Versammlungen des Kirchenvorstan⸗ des den Vorsitz und leitet dessen Verhandlungen. Der⸗ selbe beruft die Mitglieder regelmäßig einmal in jedem Monate, außerdem aber, so oft dringende Berathungsgegen⸗ stände vorhanden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die gefaßten Beschlüsse sind in einem chronologisch fortlaufenden Protokolle einzutragen, welches jederzeit nach geschehenem Vorlesen von den Anwesenden zu unter⸗ zeichnen ist. Die Ausfertigungen geschehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden. Die Versammlungen und Berathungen des Kirchen⸗Vorstandes haben in der Sakristei der Kirche oder, wenn solches unthunlich sein sollte, in dem Pfarr⸗ oder Schulhause statt⸗ zufinden. §. 22. Sollte ein Beschluß des Kirchen⸗Vorstandes dem Bekenntnisse der Kirche, den Rechten und Befugnissen des Pfarr⸗ Amtes, den allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen, oder über⸗ haupt dem wohlverstandenen Interesse der Kirche widerstreiten, so ist der vorsitzende Pfarrer oder dessen Stellvertreter als solcher ver⸗ pflichtet, über diesen Beschluß, bevor er ihn vollzieht, an die vor⸗ gesetzte Behörde Bericht zu erstatten und die höhere Entschließung zu erbitten. Hiernach habt ihr das weiter Geeignete zu verfügen. ’ den 7. Oktober 1850. (gez.) Max. Dr. Ringelmann. Hänlein.
München, 11. Okt. der Eisenbahnbauten werden riums sämmtliche Gerichte in übrigen betreffenden Landestheilen)
(N. C.) Zur Beschleunigung im Auftrag des Justiz⸗Ministe⸗ Oberfranken (wahrscheinlich
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2FB aller den Eisenbahnbau berührender Justizgeschäfte, ins⸗ esondere der Entschädigungs⸗Prozesse für Zwangsabtretung nse Grundeigenthum aufgefordert, mit dem Bemerken, daß der Vollzu
dieser Anordnung strengstens überwacht werden wird. g
Baden. Konstanz, 10. Okt. (K. Z.) Am 7te Abends 6 Uhr, kam der Prinz Friedrich von 1 ganz 1 tet in unserer Stadt an. Die gegenwärtigen Vorstände der Groß⸗ herzoglichen Kreisregierung, des Großherzoglichen Bezirks⸗Amts und der Bürgermeister machten dem Prinzen sogleich ihre Aufwar⸗ tung, der sie aufs freundlichste empfing. Am anderen Tage, Mor⸗ gens 8 Uhr, machten Se. Großherzogl. Hoheit einen kleinen Aus⸗ flug nach Salem und Heiligenberg und kamen Abends 6 Uhr mit dem Dampfboot von Meersburg wieder hierher zurück. Schon eine Stunde vor der Ankunft des Prinzen hatte sich eine große Men⸗ schenmenge auf dem Hafendamm versammelt, auch der Gemeinde⸗ rath der hiesigen Stadt mit dem Bürgermeister an der Spitze be⸗ gab sich zum Empfang desselben an diese Stelle und brachten Sr. Großherzogl. Hoheit beim Aussteigen aus dem Schiff, ein Lebehoch, welches von der umstehenden Menge lebhaft erwiedert wurde. Der Prinz, sichtlich überrascht von diesem freundlichen Empfang, sprach dafür seinen verbindlichsten Dank aus und begab sich hernach in sein Absteigequartier. Am 9ten d. M., Vormittags, besichtigte der Prinz die St. Stephans⸗ und die Münsterkirche, bestieg den Thurm der letzteren und erfreute sich der herrlichen Aussicht von der Platt⸗ form aus. Nachmittags 3 Uhr gaben Se. Großherzogl. Hoheit ein Diner, wozu außer dem Königl. preußischen Herrn General⸗Major von Cölln, dem Königl. preußischen Oberst von Götze und Major von Barby nebst ihren Adjutanten noch die Vorstände der Staats⸗ und Gemeinde⸗Behörden geladen waren. 8
S W 11. Okt. (O. P. A. Ztg.) Die urch welche je en Offizieren di ürstlich itge⸗ theilt wurde, lautet wie soügtr te elgg
Ordre vom Kommando des Armeecorps (ohne Nr. nur allein den Herren Offizieren bekannt zu machen). Kassel, 9. Oktober 1850. Unter den gegenwärtigen schwierigen Verhältnissen unseres Vater⸗ landes haben Se. Königl. Hoheit der Kurfürst Allerhöchstsich ver⸗ anlaßt gefunden, mir eine ausgedehntere Vollmacht zu ertheilen welche wörtlich also lautet: 8
1 ꝛc. ꝛc. “
Wäre es möglich, daß ein kurhessischer Offizier in einem Zeit⸗ punkt, in welchem der Landes⸗ und Kriegsherr sich auf die Treue und Anhänglichkeit seines Heeres verlassen muß, wanken könnte wohin seine Pflicht ihn ruft, wäre es möglich, daß auch nur einer darüber zweifeln könnte, was die Treue ihm gebietet, möge er wohl bedenken, welches Urtheil die Geschichte über seine Handlungsweise fällen würde, wie alle deutschen Heere, ja alle Truppen der Welt einen Offizier beurtheilen müßten, der in einem Augenblicke, wie der gegenwärtige, seinen Fürsten und Kriegsherrn, seine Fahne und seine Truppen verläßt.
Wir sind jetzt im Kriegszustand, welcher Offizier darf und wird im Kriege seine Fahne verlassen?
Der Zeitpunkt ist aber gekommen, wo unser Allergnädigster Kurfürst bestimmt wissen muß, ob und welcher Seine Offiziere bei Vollziehung der in völlig verfassungsmäßiger Form von Ihm er⸗ lassenen Allerhöchsten Verordnungen, meinen Befehlen willige, treue und hingebende Befolgung leisten oder den kurhessischen Dienst ver⸗ lassen wollen.
Ein Jeder unter uns muß und soll sich jetzt entscheiden, ob er, seinem Fahneneid getreu, dem Fürsten mit Eifer und Hingebung dienen und, seinem Verfassungseide getreu, den §. 108 der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde für gültig anerkennen oder ob er mit Vor⸗ bedacht beide Eide brechen, seinen Fürsten in der Noth verlassen und die Verfassung verletzen will. 2
Indem ich nochmals auf den Inhalt meiner Ordre Nr. 4 vom 2ten d. M. hinweise, will ich hier nur Folgendes bemerken: De 1 §. 108 steht geflissentlich in der Verfassungs⸗Urkunde, damit Jeder mann an der Kontrasignatur der verantwortlichen Minister den ersten Blick — erkenne, ob eine Allerhöchste Verordnung allge mein glaubwürdig und vollziehbar ist. Wer daher ohne Beach⸗ tung dieses — nach Gutdünken noch prüfen wollte, ob eine von dem Minister kontrasignirte Allerhöchste Verordnung für ihn glaub⸗ würdig und vollziehbar sei, der bricht seinen Verfassungseid, indem er andere Proben für die Gültigkeit der Verordnung geltend machen will, als die Verfassungs⸗Urkunde gesetzlich vorschreibt. x 1“ Jeder wähle jetzt — und bestimme selbst sein Schicksal füg immer.
Die etwa eingehenden Abschiedsgesuche sind von den Offizieren eigenhändig zu schreiben, und haben die Commandeure der in und um Kassel stehenden Truppen mir dieselben binnen 24 Stunden in originale einzusenden, zugleich aber auch ein namentliches Verzeich⸗ niß der den Abschied nachsuchenden Offiziere beizufügen. 1
Von sämmtlichen Commandeuren aller übrigen Truppentheile des Armeecorps erwarte ich, daß gleiche Meldungen und Verzeich⸗ Stunden nach Publication dieser Ordre an mich abgesandt werden. 1 Alle Generale und Kommandanten, so wie sämmtliche nicht re⸗ gimentirten Offiziere, einschließlich der Gendarmerie⸗Offiziere, haben etwanige Abschiedsgesuche 24 Stunden nach Empfang dieser Ordre an mich einzusenden. b Der Commandeur des Armeecorps.
(gez.) von Haynau, General⸗Lieutenant.
Bockenheim, 12. Okt. (Fr. J.). Von der hier liegenden Compagnie kurhessischer Garde sind heute zwei Offiziere nach Wil⸗ helmsbad abgegangen, um mit ihren dortigen Kollegen zu berathen, G Schritte ihnen in Folge der neuesten Ereignisse zu thun ob⸗ iegen.
Wilhelmsbad, 13. Okt. (Kass. Z.). Der ürst den Staats⸗Minister des Innern und Se. efche 8 der ihm aufgetragenen einstweiligen Versehung des Finanz Mini⸗ steriums entbunden und den Bezirks⸗Direktor, Regierungs⸗Direktor Otto Heinrich Julius Leopold Volmar zu Eschwege zum Geheimen Rath und Vorstand des Finanz⸗Ministeriums ernannt.
Kasffel, 11.
Wenn auch an ma brten unseres Kurstaats die Justiz daniederliegt, dachamn se Ve ihr Lauf doch nicht hemmen. General von Haynau hatte den er⸗ sten Verwaltungs⸗Beamten in Rotenburg, Herrn von Urff, von sei⸗ nem Amte suspendirt, weil dieser ihm die Plakate wieder zurückge⸗ schickt hatte, mit dem Hinzufügen, daß er sie als verfassungswidrig nicht publiziren könne und werde. Der zweite Verwaltungs⸗Beamte in Melzungen, Herr Faber, der hierauf in Folge Befehls von Hay⸗ Rotenburg sich nd in die Functionen des Her