1850 / 289 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Breslau, 18. Okt. Wei gelber Weizen 49, 54, 58 Sgr. Roggen 37 ½, 40, 42 Sgr. Gerste 25, 27, 29 Sgr. Hafer 19, 21, 23 Sgr. Spiritus 7 ¼ Rthlr. bez. Rüböl 12 ½ Rthlr. zu bedingen. Zink loco 4 Rthlr. 19 Sgr. Br. 8 Wir hatten heute reichliche Zufuhren von Getraide, es ging alles fast ohne Preis⸗Veränderung rasch ab.

Posen, 16. Okt. (Der Scheffel zu 16 Metzen.) 1 Rthlr. 21 Sgr. 1 Pf. bis 2 Rthlr.

Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. bis 1 Rthlr. 10 Sgr. Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. bis 1 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. Hafer 20 Sgr. bis 22 Sgr. 3 Pf. ““ Buchweizen 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf. bis 1 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. Erbsen 2 Rthlr. 5 Sgr.

Kartoffeln 13 Sgr. bis 15 Sgr.

Heu, der Ctr. zu 110 Pfd., 20 Sgr. bis 25 Sgr.

Stroh, das Schock zu 1200 Pfd., 5 Rthlr. bis 6 Rthlr.

Butter, ein Faß zu 8 Pfd., 1 Rthlr. 10 Sgr. bis 1 Rthlr. 15 Sgr.

Köln, 16. Okt. (2 ½ Scheffel.) Weizen 5 Rthlr. 10 Sgr. bis 15 Sgr. Waare, pr. November 5 Rthlr. 13 Sgr. 6 Pf. Waare, do. 89 pfd. 5 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Waare, 5 Rthlr. 21 Sgr. Geld, pr. März 5 Rthlr. 25 Sgr. Waare, do. 89pfd. 6 Rthlr. 6 Sgr. Waare.

Roggen direkt 4 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. bis 15 Sgr. Waare, pr. November 4 Rthlr. 9 Sgr. Waare, 4 Rthlr. 8 Sgr. Geld, pr. März 4 Rthlr. 25 Sgr. Waare, 4 Rthlr. 23 Sgr. Geld, pr. Mai 5 Rthlr. Waare, 4 Rthlr. 28 Sgr. Geld.

Gerste, hiesige 3 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Waare, do. länd. 4 Rthlr. 5 Sgr. Waare. 3

Hafer direkt 2 Rthlr. 10 Sgr. Waare.

Reps 9 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf. Waare.

Rübol pr. 256 Pfd. mit Faß compt. 31

Weizen

ober⸗

Rthlr. 15 Sgr.

pr. Mai 31 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. Waare, 9 Pf. Geld, geläutert 33 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Gld. Leinöl m. F. 260 Pfd. 32 Rthlr. 7 Rübkuchen, 2090 Pfd. 24 Rthlr. 15

Waare, gerein. 90 % 27 Rthlr. 15 Sgr. Waare

Aachen, 16. Okt.

Weizen 2 Rthlr. 15 Sgr. 5 Pf. Roggen 1 Rthlr. 26 Sgr. 10 Pf Gerste 1 Rthlr. 12 Sgr. Hafer 27 Sgr.

Bonn, 15. Okt. (2 ¾ Scheffel.) Weizen, neuer 5 Rthlr. 15 Sgr. Roggen, neuer 4 Rthlr. 15 Sgr. Gerste, hiesige 3 Rthlr. 20 Sgr. Hafer 2 Rthlr. 5 Sgr. . Reps 9 Rthlr. a 9 Rthlr. 20 Sgr.

bluche Sgr. Waare. Spiritus, effekt. mit Faß, 80 % pr. 130 Qrt. 22 Rthlr. 15 Sgr.

Königliche Schauspiele. Sonntag, 20. Okt. Im Opernhause.

von M. W. Balfe. Ballet von P. Taglioni. Preise der Plätze: Parquet, 1 Rthlr. slj 1 Rthlr. 10 Sgr. 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. Im Schauspielhause. 167ste

E. Raupach. 1 Montag, 21. Okt. Im Schauspielhause. Vorstellung:

- 115te Abonnem Vorstellung: Die Zigeunerin, romantische Oper in 3 Akten, Musik

Waare, in Partieen 31 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf. Waare, pr. Okto⸗ ber 31 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf. Waare, 31 Rthlr. 15 Sgr. Gld., 31 Rthlr. 3 Sgr.

ents⸗

Tribüne und zweiter Rang Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst

Abonnements⸗Vorstellung: Saat und Frucht, Drama in 5 Akten und einem Vorspiele, von

Sche 168ste Abonnements⸗ Im Walde, ländliches Charakter⸗Gemälde in 4 Ak⸗

Charl. Birch⸗Pfeiffer.

1 Dienstag, 22. Okt. Im Opernhause. Vorstellung. Auf Hööchstes Begehren: Ballet in 3 Abth., nach dem Gedicht des Lord Byron: Corsair’', von P. Taglioni. Musik von Gährich. Kirmes, Operette in 1 Akt, von Devrient. bert. Anfang 6 Uhr.

Preise der Plätze wie oben.

den 21sten d. M. In Potsdam:

von Ch. Birch⸗Pfeiffer.

im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben:

10 Sgr.,

Amphitheater 5 Sgr.

KÜzshnigsstädtisches Theater.

Sonntag, 20. Okt. Musikalisch⸗deklamatorische und plastische Akademie. Hierauf: Mit neuen Scenen, Einlagen: Junger Zunder, alter Plunder. in 3 Akten, von D. Kalisch. Musik von A. Schäffer.

und chinesischen Magie, Herrn Herrmann, in neuen Darstellungen). a. Liebe aus Caprice. Lustspiel in 1 Akt, von Fedor Wehl.

Dienstag, 22.

der, alter Plunder. 1 . Mittwoch, 23. Okt. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) di Lammermoor. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti.

Berliner Börse vom 19. O ktober.

ten, mit freier Benutzung einer Erzählung der George Sand, von

116te Abonnements⸗ Der Seeräuber, großes „The Vorher: Die Musik von W. Ta

Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Montg⸗

dtsdam: Im Walde, ländliches Charakter⸗Gemälde in 4 Akten, mit freier Benutzung einer Erzählung der George Sand,

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnung

Erster Balkon und erster Rang Logen 25 Sgr., Parquet und Parquet⸗Logen 20 Sgr., zweiter Rang Logen 10 Sgr., Parterre

mimisch⸗ Couplets und Posse mit Gesang

Montag, 21. Okt. Vorstellung des Professors der indischen . 2 Abtheilungen (mit Hierauf, zum erstenmale: Caprice aus Liebe, Okt. Zum vorletztenmale: Musikalisch-deklama⸗ torische und mimisch⸗plastische Akademie (mit neuen Darstellungen). Hierauf, mit neuen Scenen, Couplets und Einlagen: Junger Zun⸗

Lucia

mechsel- Course.

Brief. Geld. Kugs 142 ½ 142 ½

Amsterdam . 250 P. 1 2 Mt. 415

do. . 250 Fl. Hamburg 300 M. Kurz do. 300 Mk. 2 Mt. 1 Lst. 3 MMt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. l2ö 8 Tage 2 Mt. 99 ¼ 2 Mt. 56 24 56 20 3 wochen 107 107⅔

London

Paris

Wien in 20 Xr. Augsburg . Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls 100 Thlr.

Frankfurt a. M. südd. W.

Petersburg

100 SRLI.

Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geld-Course.

zf. Brief. Geld. Gem.

8

I1In

8

Grh. Pos. Pfdbr. Ostpr. Pfandbr.

Pomm. Pfandbr.

Preufs. Freiw. Anl 5 106 ¼ „106 ½ St.-Schuld-Sch. 3 ½ 85 8 85 0d.-Deichb.-Obl. Seech. Präm.-Sch. 123 K. u. Nm. Schuldv. 3 ½ 82 ¼ 81 ¾% Berl. Stadt-Obl. V 5 104 ½ 103 do. do. 3 ½ 84 Westpr. Pfandbr. 3 ½ 90 ½ 90 drofsh. Posen do. 4 1100 ¼

½ 90 ½ 90 ¼ V

82

Brief. V Geld. 95 ½ 95

95 ½

Kur- u. Nm. do.

Schlesische do.

8vESe

N

.

do. Lt. B. gar. do. * Pr. Bk. Anth.-Sch. 98 ½ 13 7⁄2% 13 ⁄2

0

11 ½ 10 ¾

be

Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th.

Disconto.

Ausltéindische Fonds.

Russ. IIamb. Cert. 5 Poln. neue Pfdbr.₰ do. Hope 1. Anl. 4 do. Part. 500 Fl. 81 ½⅔ do. Stregl. 2. 4. A. 4 2 do. do. 300 FI. 139 ½ do. do. 5. A. 4 Hamb. Feuer-K. do. v. Rthsch. Lst. 5 110 do. Staats-Pr. Anl. do. Engl. Anleihe 4 ¼ 96 ¾% Lübeck. Staats-A. 98 ¼ do. Poln. Schatz 0. 4 Holl. 3 % Iut. 5 do. do Cert. L. A. 5 94 ¼ Kurh. Pr. 0. 40 th. 322¾

22 8 8 do. do. L. B. 200 Fl. N. Bad. do. 35 Fl. 18¼ Poln a. Pfdbr. a. C. 4

Eisenbahnmn- Actieh.

Stamm-Actien. V Kapital.

8S 8

Rein-Ertra 1849.

Der Reinertrag, wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.

Die mit 3 ½ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rechnung.

Tuges - Cours.

Prioritäts- Actien.

Kapital.

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosung a 1 pCt. amortisirt.

90 b I. 106 bz 64 ¾ bz.

135 a ½ bz

Anh. Litt. A. B. 6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,600 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

Berl

do. Hamburg

do. Stettin-Starg..

do. Potsd.-Magd. Magd.-Halberstadt ..

do. Leipziger Halle-Thüringer Cöln - Minden.

do. Aachen... Bonn- Cöln Düsseld.-Elberfeld.. Steele -Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn Oberseohil Lit.. . do. Lit B

Cosel-Oderberg.... Breslau-Freiburg. .. Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk. .. Stargard-Posen Brieg Neisse....... Magdeb.-Wittenb....

64 G. ¼ B. 97 ½ bx. u G. 91 ½ n.

J n.

8¹² bz. u.

—=S=S=F==

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827— f—

110 ½1 bz. 106 ⅔½ G6.

822

8 —— 8

21

928

90 [28

69 ½ bzZ. u. 38 . 8¹½ bz. u.

55 bz. u.

11

Quitlungs - Hogen.

Aachen-Mastricht .. Aachen-Düsseldorf..

2,750,000

Auständ. Actien.

97 ½ B

Friedr. Wilh.-Nordb. do. Frior...

8,000,000

21

3 8 8 ; 23, Kassen-Vereins-Bank-Actien 112 ¼ a 113 ¼ b⸗

BIv do. Hamburg do. do. II. Ser.

do. Potsd.-Magd. do. do. do. do. do. Stettiner

Magdeb.-Leipziger.

Halle-Thüringer....

Cöln-Minden

do. do.

Rhein. v. Staat gar. IoTvP do. Stamm Prior

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. 19.

do. III. Serie.

do. Zweigbahn

Magdeb.- Wittenb....

Oberschlesische .....

Krakau-Oberschl. ..

Cosel-Oderberg

Steele-Vohwinkel

do. do. II. Ler.

Breslau- Freiburg ...

Berg.-Märk...

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000

Litt. D.

2

Fnn

103 G.

82

89 B. 80 G. 90 6. 94 G. 103 ½ bz.

103 ¼ G.

„SgEö=

n

98 n. 86 h. 9öö 89 ½¼ 6

In— A

2

99˖ B.

Reinertr.

1848.

Ausl. Stamm-Acl.

Börsen- Zinsen.

Kiel -Altona Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.

2,050,000 650,000 4,300,000

91

50 B. 49 G.

2221 35 ½⅔ hz.

Preussische Bank-Antheile 97 ¾¼ G. 98 B.

Einige Actien-Gattungen konnten sich heute in Folge mehrsciticer Verkaufs Ordres nicht behaupten, dagegen waren andere g g ge mehrseitigen rkaufs-O

Börse im Allgemeinen eine günstige Stimmung.

wieder gesucht und wurden höher bezahlt; überhaupt zeigte die

Auswärtige Börsen. Breslau, 18. Okt. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 Gld. Friedrichsd'or 113 ⁄2 Br. Louisd'or 111 ¼ Br. Poln. Papiergeld 96 ⁄21 bez. u. Gld. Oesterr. Banknot. 86 ¼½ ¹12 bez. u. Gld. Freiw. Staats⸗Anleihe 5proz. 106 ½ Gld. Staats⸗Schuldscheine 85 56 Gld. Seehandlungs⸗Prämienscheine 2 50 Rthlr. 122 Gld. Pos. Pfandbriefe 4proz. 101 Br., do. 3 ½proz. 90½ Gld. Schles. Pfandbriefe 3 ½ proz. 958 bez. u. Gld., do. neue 4proz. 101 Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 ½ Gld., do. 3 ½ proz. 92 ½ Br.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 95 ½ Gld., do. neue 4proz. 95 ¼ Gld., do. Partialloose a 500 Fl. 81 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Russisch⸗Polnische Schatz⸗Obligationen a 4 pCt. 79 i Gld.

Actien: Oberschles. Litt. A. 109 ¼ bez. für Gld., do. Litt. B. 105 ¼ Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freib. 74 ½ Br. Nie⸗ derschlesisch⸗Märkische 82 Br., do. Prior. 103 bez., do. Ser. III. 103 Br. Ostrhein. (Küln⸗Minden) 97 Gld. Neisse⸗Brieg 32 ½ Br. Krakau⸗Oberschlesische 69 u. * bez. u. Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Nordbahn 38 ½ bez. 8

Wien, 17. Okt. Met. 5proz. 94 ½ . 4proz. 73 22 ½ ½. 2 pproz. 49 ½ 50. Anl. 34: 185 ½ ½. Nordbahn 108 ¼, 5¾. Gloggnitz 116 116 ½. Pesth 88 —88 ½. B. A. 1157 115883. 1 Wechsel⸗Course. . Amsterdam 166 Br., 165 ½ Gld. Augsburg 120 Br., 119 Gld. Frankfurt 312* Br., 119 Gld.

am urg 175 ½ 4174 6. London 11 23₰ 1 1 FI Paris 141 Br., 140 ½ Gld K. Gold 1212.

Fonds gedrückt und niedriger. Fremde Valuten höher bezahlt.

Leipzig, 18. Okt. Leipzig⸗Dresd . 1 „Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ Leipz. B. d. saöt Glv. Leipzig⸗Dresdener E. A. 136 ½

8

Mall.

Gld.

Br. Sächsisch⸗Baycr. 86 ¾ Br. Schles. 94 Gld. Riesa 22 ¾½ Br. Löbau⸗Zittau 25 ¾ Br., 25 Gld. burg⸗Leipzig 219 ½ Br. Berlin ⸗„Anhalt. 95 ¾ Gld. 89 Br. Deß. B. A. bör.

A. 97 ½ Gld.

Chemnitz⸗

Maghbe 2 Altona⸗Kiel Preuß. B.

Frankfurt a. M., 17. Okt. Oestr. 5proz. Met. 79 Br.,

78 ½ Gld. a 50 Fl. vom Jahre 1840: 52 ¼ Br., vom Jahre 1850: 31 % Br., 31 ½˖ Gld. Rthlr. preuß. 31 Br., 31 Gld. bei Gebr. Bethm. 32 ¼ Br., 32 ½ 53bb Spanien Zproz. inländ. 34 9% Br., 34 ½ Gld.

593

352 ½

15,r

do. 2 25 Fl. 28 Br.,

Bank⸗Actien 1167 Br., 1165 Gld. Bad. Partial Loose 85 Fl. Hess. Part.⸗ Loose a 40.

Sard. Part.⸗Lvose a 36 Fr. Gld. Darmst. Partial⸗Loose a

2073 27⅔

Gld.

Poln. 4proz. Obli⸗

gationen a 300 Fl.⸗Loose 139 Gld., do. a 500 Fl. 81 ½ Br., 814¼

Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 41 ¾˖ Br., 41 ½ Gld. Bexbach

78 ⅜e Gld. Köln⸗Minden 97 ¼ Br., 96 ⅜½ Gld.

Hamburg, 17. Okt. St. Präm.⸗Obligationen 89 ¾ Br. 88 Br. Daän. 74 ¼ Br., 74 Gld. 3 proz. 32 Br., 31 ½ Gld. 8 Gld. Hamburg⸗Berl. 90 ˖ Br., 90 ¼ Gld. Magdeburg⸗Wittenberge 55 Br., 54 ¼ Gld. Köln⸗Minden 97 ¼ Br., 97 Gld. bahn 38 ½ Br. Mecklenburg 31 ½ Br.

6proz. Amer. V. St. und Eisenbahn⸗Actien gesuchter.

Paris, 16. Okt. bahn 462.50. Nach der Börse. 5proz. 92. 15. Wechsel⸗Course. Amsterd. 211. Hamb. 186. Berlin 367 ½. London 25. 10. Frankf. 210 ¾.

. R. 106. Br.

5proz. 92. 15.

3proz. 57. 10.

71See;

3 ½proz. p. C. 89 ½ Br. und Gld. 5 Stiegl. Ardoins 10 ½ Br. und Gld. Amer. 6proz. V. St. 106 ¼ Br.,

Bergedorf 92 Altona⸗Kiel 87 Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nord⸗

106 Br.

Nord⸗

Wien 208 ½. Petersb. 397 ½. Gold al Marco 5—4. 50. Dukgten 41190 a 11.80. Die Rente stieg allmälig und schloß fest 92.15.

London, 16. Okt. 3proz. Cons. p. C. 97 ½, ½, a. Z. 97 ½ z. 3 ⁄proz. 99 ½. Int. 58, 57 ½. Aproz. 89, 88 ½. Ard. 18 ½¼, 3proz. 38 ⅛, ½. Russ. 5proz. 1114, 109. 4 ½ͥ proz. 97 ½, 96 ½. Engl. fest und bei bedeutendem Geschäft gestiegen. Fremde Fonds theilweise fest; besonders Peru steigend. 2 Uhr. Engl. Fonds blieben fest. Wechsel⸗Course. 8 Frankfurt 119 ¾ 119 ½. Hamburg 13. 9⸗2 Wien 12.15— Paris 25. 47 ½ Petersburg 37 ½, ¾

975, 9

8 8

Amsterdam, 16. Okt. Die Stimmung in Holl. Fonds war bei ziemlich belebtem Geschäft in Int. im Allgemeinen etwas günstiger. Von fremden waren Span. etwas minder fest. Russ. angenehmer. Peru etwas besser; 79 ½.

Holl. Int. 56 ½, ¼. 3 proz. neue 67 ½, X. Gr. Piecen 11 ½. Coupons 8 ½. Russ. alt Oest. Met. 5proz. 75 ½. 2 proz. 4a40.

Ard. 11 ½. Stiegl. 87.

Span. 1071

Telegraphische Notizen.

Paris, 17. Okt. 5 Uhr. Zproz. 57.60. 5proz. 92.85. 8

8

Kurh. 32 ½. Wien 99 .

—wannung—

4 ½proz. 68 ½. Spa⸗

nier 34 +%.

5proz. 78 ⅛. Bad. 31 ¾.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Beilage

8

1739

ats-Anzeiger.

111Se

8 Deutschland. Frankfurt. Frankfurt a. M. Protokoll der vierten Sitzung der Bun⸗ des⸗Versammlung. 1 Ausland.

Großbritanien und Irland. London. Vermischtes

Uichtamtlicher Theil.

Dentschland.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 15. Okt. Die Frank furter Ober⸗Postamts⸗Zeitung enthält in ihrem amtlichen Theile das Protokoll der vierten Sitzung der Bundes⸗Versamm⸗ lung. Geschehen Frankfurt a. M., den 21. September 1850.

In Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: des Kaiserlich⸗ Königlichen Herrn, Wirklichen Geheimen Raths, Grafen von

von Seiten Bayerns: des Königlichen von Seiten

Thun⸗Hohenstein; Herrn General⸗Majors, Ritters von Xylander; Sachsens: des Königlichen Herrn Geheimen Rathes Nostitz und Jänckenvdorf; von Seiten Hannovers: des Königlichen Herrn Legations⸗Rathes Dr. Detmold; von Seiten Württem⸗ bergs: des Königlichen Herrn Geheimen Legations⸗Rathes von Reinhard; ven Seiten Kurhessens: des Kurfürstlichen Herrn Staats⸗Ministers Hassenpflug; von Seiten des Großherzog⸗ thums Hessen: des Großherzoglichen Herrn Ober⸗Appellations⸗ und Cassations⸗Gerichtsrathes, Freiherrn von Münch⸗Belling⸗ hausen; von Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lau enburg: des Königlich dänischen Herrn Kammerherrn von Bü⸗ low; von Seiten der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg: des Königlich niederländischen Herrn Staatsrathes von Scherff; von Seiten von Mecklenburg⸗Strelitz: des Großherzoglichen Herrn Geheimen Justizrathes von Oertzen; von Seiten von Liechtenstein, Schaumburg⸗Lippe und Hessen⸗Homburg: des Großherzoglich hessischen Herrn Gehei⸗ men Staatsraths Dr. von Linde; und meiner: des Kaiserlich österreichischen Ministerial⸗Konzepts⸗Adjunkten und interimistischen Protokollführers, Ritters von Roschmann⸗Hörburg.

8. 10. F

Die Zustände im Kurfürstenthum Hessen betreffend.

Der fürstlich liechtensteinsche Bevollmächtigte traͤgt im Namen des in der letzten Sitzung gebildeten Ausschusses vor:

Die Kurfürstlich hessische Regierung hat sich veranlaßt gefun⸗ den, über die offenkundigen Zustände in Kurhessen eine Uebersicht der Sachlage der hohen Bundesversammlung vorzulegen; sie findet in jenen Zuständen den Kampf der Prinzipien der Revolution gegen die Monarchie, und knüpft an die Entwickelung der desfallsigen außerordentlichen Begebenheiten im Kurfürstenthum die Anträge: Hohe Bundesversammlung möge beschließen: 1) daß eine Steuer⸗ verweigerung, wie solche in den Ziff. I. und II. des Bundes⸗Be⸗ schlusses vom 28. Juni 1832 unterstellt werde, in dem Beschlusse der kurhessischen Ständeversammlung vom 31. August d. J. ent⸗ halten sei; 2) daß die in den eben erwähnten Ziff. J. und II. des Bundesbeschlusses enthaltene authentische Interpretation der Art. 57 und 58 der wiener Schluß⸗Akte durch den Bundes⸗Be⸗ schluß vom 2. April 1848 nicht berührt sein könne; 3) daß den Verordnungen und Vorschriften, welche in Anwendung des Bundes⸗ Beschlusses vom 28. Juni von den Bundes⸗Regierungen ergehen, die Kraft von Gesetzen einwohnend sei, deren Befolgung sich weder die Gerichte und andere Behörden, noch die Unterthanen ohne schwere Pflichtverletzung unter irgend einem Vorwande ent⸗ ziehen könnten, endlich 4) glaubt der Kurfürstlich hessische Ge⸗ sandte sich darauf beschränken zu müssen, es hervorzuheben, daß es nur der Erwägung der hohen Versammlung überlassen bleiben könne, inwieweit dieselbe durch die bisherigen Vorgänge und Mit⸗ theilungen hinreichende Veranlassung bekommen habe, von Amts wegen Maßregeln zu ergreifen, welche in den Bundesgesetzen ihre Grundlage haben. Die Kurfürstlich hessische Regierung gründet diese Anträge auf die in der dritten am 17. September d. F. abgehaltenen Sitzung vom Kurfürstlich hessischen Gesandten vor⸗ getragenen Gründe. Die Sachlage des Gegenstandes unserer Be⸗ richterstattung ist hiernach im wesentlichen folgende: Die Land⸗ stände des Kurfürstenthums Hessen, welche für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs, so weit die übri⸗ gen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch Bewilli⸗ gung von Abgaben zu sorgen haben, haben von dem ihnen in dieser Weise zustehenden Steuerbewilligungsrechte keinen Gebrauch gemacht. Dadurch hat sich das Staats⸗Oberhaupt, um die Mittel zur Führung der Regierung zu erhalten, genöthigt gesehen, von dem der Staatsgewalt zustehenden Steuererhebungsrechte in der Weise Gebrauch zu machen, daß es unter Contrasignatur des Gesammt⸗Ministeriums die zur Erhebung der Steuern für nöthig erachteten Verordnungen erließ und auf deren Durchführung be⸗ rechnete Maßregeln anordnete. Bei der Ausführung der desfall⸗ sigen Anordnungen und Maßregeln weigerten sich die obersten Finanzbehörden, die Befehle des Staatsoberhaupts zu vollziehen, und dieselbe Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit bethätigten auch andere Organe der höchsten Staatsgewalt. Bei diesen außer⸗ ordentlichen Begebenheiten findet sich die Kurfürstlich hessische Staatsregierung veranlaßt, die bundesverfassungsmäßige Thätig⸗ keit der Bundesversammlung in Anspruch zu nehmen. Der mit der Begutachtung dieser Angelegenheit beauftragte Ausschuß hat es bei der Dringlichkeit der Sache für nöthig erachtet, der hohen Bundes⸗Versammlung vorerst die ihm zunächst unaufschieblich er⸗ scheinenden Beschlüsse in Antrag zu bringen. Zu diesem Ende ist es eine Vorfrage: ob im Kurfürstenthum Hessen der Fall der Steuerverweigerung in dem Umfange vorliegt, in welchem bundes⸗ gesetzlich die Anwendung der Art. 25 und 26 der wiener Schluß⸗ Akte geboten ist. Wenn nach der Verfassung eines Bundesstaats, in welcher den Ständen das Recht der Steuerbewilligung zusteht, dieses Bewilligungsrecht sich zugleich auf die Bewilligung der Ver⸗ wendung der Steuern bezieht, und sonach diese letztere nicht als eine sich von selbst verstehende Folge der Bewilligung zur Erhe⸗ bung der Steuern betrachtet wird, dann ist der Umfang der aus einem solchen Steuerbewilligungsrechte für die Stände erwachsen⸗ den Pflichten eben so weitreichend als jenes Recht, d. h. es haben die Stände mit dem Rechte der Steuerbewilligung zur Erhebung und Verwendung, gaguch die Pflicht für die Aufbringung des or⸗ dentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs nicht bloß durch Bewilligung von Abgaben zu sorgen, sondern sind auch deren

Beilage zum Preußischen Sta

Verwendung zu bewilligen verpflichtet. Da nun die kurhessischen Landstände nach der Nittheilung der Kurfürstlich hessischen Re⸗ gierung die direkten Steuern nicht einmal zur Erhebung, die indirekten Steuern und Abgaben einschließlich der Stempel⸗Abgabe, so wie der Wege⸗ und Brückengelder, zwar einstweilen bloß zur Fort⸗ und beziehungsweise Nacherhebung bewilligt, aber zugleich beschlossen haben, daß diese Steuern vorerst nicht verausgabt, son⸗ dern als Depositum bei der Haupt⸗Staatskasse und den betreffen⸗ den sonstigen Staatskassen aufbewahrt werden sollen, und für die genaue Befolgung dieser Vorschrift die Direction der Haupt⸗ Staatskasse besonders verantwortlich erklärt wissen wollten, so haben sie ihrer Pflicht bezüglich der Bewilligung der direkten Steuern in keiner Weise, bezüglich der indirekten aber nur hin⸗ sichtlich der Erhebung, nicht auch hinsichtlich der Verwendung entsprochen, und da selbstredend Abgaben, welche die Staatsregie⸗ rung nicht soll verausgaben dürfen, auch nicht zur Deckung des Staatsbedarfs dienen, so ist auch diese unvollständige Bewilligung der indirekten Steuern und Abgaben, im Erfolge für die Deckung des Staatsbedarfs, einer Nichtbewilligung völlig gleich. In der unzweifelhaft dargelegten Absicht, die Steuern in den verfassungs⸗ mäßigen Formen nicht bewilligen zu wollen, welche sich in der von der Stände⸗Versammlung vorgenommenen Ungestaltung des an sie gebrachten Gesetz⸗Entwurfs ausdrückte, liegt die Steuerver⸗ weigerung auch dann, wenn die desfallsige Willensäußerung oden

der landständische Beschluß sich auch des Ausdrucks der Steuerver⸗ weigerung nicht bedient hat. Hiernach kann in der durch die Stände des Kurfürstenthums Hessen versuchten Umgestaltung des Gesetz⸗Entwurfs, die Forterhebung beziehungsweise Nacherhebung der Steuern und Abgaben betreffend (abgedruckt in der Samm⸗ lung von Gesetzen ꝛc. für Kurhessen, Jahr 1850, Nr. XIII. Sep⸗ tember), nur eine nnmittelbare beziehungsweise mittelbare Steuer⸗ verweigerung gefunden werden. Steht dieses fest, so wird die Frage, ob und in welchem Umfange auf die von Seiten der kur⸗ hessischen Regierung gemachten Anträge einzugehen sei, sich voll⸗ ständig lösen, wenn man untersucht, ob die von den Landständen des Kurfürstenthums erfolgte Steuerverweigerung schon nach den Bundesgesetzen als unzulässig angesehen werden muß. Da das Kurfürstenthum ein Bestandtheil des deutschen Bundes ist und war, bevor noch die jetzt im Kurfürstenthum bestehende Verfas⸗ sungs⸗Urkunde vom 5. Januar 1831 erlassen wurde, so darf nach dem Geiste und den deutlichen Bestimmungen der Artikel 55 u. f. der wiener Schluß⸗Akte keiner Bestimmung der Verfassungs⸗Ur⸗ kunde eine Erklärung unterlegt werden, wonach die Wirksamkeit der Landstände diejenige Gränze überschritte, innerhalb deren nach der Bundes⸗Gesetzgebung die landständischen Befugnisse aller deut⸗ schen Bundesstaͤaten gehalten werden sollen. In Beziehung auf das zur Frage gekommene Verhältniß ist nun vurch die Bundes⸗ Gesetzgebung festgestellt: Art. 57 der wiener Schluß⸗Akte: „Da der deutsche Bund mit Ausnahme der freien Städte aus souve

rainen Fürsten hesteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grund⸗ begriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereint bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden sein.“ Art. 58. „Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine land⸗ ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Ver⸗ pflichtungen gehindert oder beschränkt werden.“ Mit Bezug hier⸗ auf bestimmte ein Bundestags⸗Beschluß vom 28. Juni 1832: „Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Artikels 57. der Schlußakte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den Bundespflichten und der Landes⸗Verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Artikel 25 und 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht wer

den müßten.“ Die Artikel 25 und 26 der Schlußakte sagen: Art. 25. „Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Aus⸗ nahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des ge⸗ sammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhallung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, statt finden.“ Art. 26., „Wenn in einem Bundesstaate durch Wi⸗ versetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet und eine Verbreitung aufrührerischer Bewe⸗ gungen zu fürchten oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch ge⸗ kommen ist, und die Regierung selbst nach Erschöpfung der verfas⸗ sungsmäßigen und gesetzlichen Mittel den Beistand des Bundes an⸗ ruft, so liegt der Bundes⸗Versammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letzt⸗ gedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundes⸗Versammlung nichtsdestoweniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicher⸗ heit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längeren Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig er⸗ achtet.“ Damit steht im Zusammenhange der Art. 61 der Schlußakte, welcher lautet: Art. 61. „Außer dem Fall der über⸗ nommenen besonderen Garantie einer landständischen Verfassung und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesakte hier festgesetzten Bestimmungen’ ist die Bundes Ver⸗ sammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen ein

zuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Ar⸗ tikel' bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle die Be⸗ stimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels, auch⸗ hierbei ihre Anwendung finden.“ Aus diesen Bestimmungen geht dentlich hervor, daß danach Landstände niemals berechtigt sein konnten, die zu der Führung einer den Bundespflichten und der Landes⸗Verfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel zu verweigern und dadurch das Staats⸗ Oberhaupt zu verhindern, die in ihm vereinigten Rechte der Staatsgewalt auszuüben, die bundesmäßigen Pflichten zu erfüllen und den durch die Staatsver⸗ fassung und Gesetze begründeten Rechten der Einzelnen Genüge zu

leisten. Es geht aus denselben Bestimmungen aber auch ferner 1 hervor, daß jede derartige Steuer⸗Verweigerung als eine Aufleh⸗

nung gegen den Landesherrn, gegen die Bundes⸗ und Landes⸗ Verfassung, so wie gegen den inneren Rechtszustand des Landes, zu betrachten ist. Da nun, nach den Mittheilungen der Kurfürstlich hessischen Regierung, die Landstände ihre Pflicht, für Aufbrin⸗ gung des erforderlichen Staatsbedarfs durch Bewilligung der Steuern zu sorgen, in dem Maße verkannt haben, daß sie die verfassungsmäßige Zustimmung zu deren Erhebung, beziehungs⸗ weise Verwendung, geradezu verweigerten, so ist dadurch der Fall eingetreten, daß zwar die kurhessische Regierung zunächst ihre ver⸗ fassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel anzuwenden hat, um den Versuch der Landstände, das Staats⸗Oberhaupt in der Ausübung der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt zu hemmen, erfolglos zu machen, daß aber, wenn jene Mittel entweder nach der eigenen Erklärung der Regierung oder notorisch erschöpft worden sind, ohne die Widersetzlichkeit gegen die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Anordnungen und Verfügungen der Obrigkeit wirkungslos gemacht und die Ordnung wiederhergestellt zu haben, alsdann in Gemäß heit der Artikel 25, 26 und 61 der wiener Schlußakte die Ge⸗ sammtheit des Bundes zur Wiederherstellung und Erhaltung der Ordnung die erforderliche Hülfe zu leisten so berechtigt als ver⸗ pflichtet erscheint. Die Verpflichtung zu einer solchen Hülfsleistung ist die unmittelbare Folge aus den Anordnungen der Bundesgrund⸗ sätze, geboten im Interesse der Ordnung, Ruhe, inneren Sicherheit und eines geregelten Rechtszustandes der einzelnen Bundesstaaten sowohl, als der Gesammtheit des Bundes. Die Maßregeln, welche im Falle einer Steuerverweigerung bundesgesetzlich in Anwendung zu bringen sind, werden in den Artikeln 25 und 26 der Schluß⸗ Akte angegeben. Die kurfürstliche Regierung hat nun auch, nach der der hohen Bundesversammlung gemachten Mittheilung, solche Anordnungen und Verfügungen getroffen, welche sie als ausnahms⸗ weise erforderliche Maßregeln, der unbefugten Steuerverweigerung gegenüber, für wesentlich und unaufschieblich erkannte, und diese in nachdrücklicher Durchführung auch für zureichend gehalten, den ge⸗ ordneten Gang der Regierung zu sichern. Nach derselben Mitthei⸗ lung der kurhessischen Regierung hat sich aber bei der Ausführung herausgestellt, daß nicht nur der landständische Ausschuß, sondern selbst kurfürstliche Behörden so sehr die Anordnungen der Bundes⸗ gesetze verkennen, daß sie, anstatt die von dem Staatsoberhaupte selbst zu der Fortführung der Regierung in Anwendung ge⸗ brachten verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel pflichtmä⸗ ßig zu unterstützen und auszuführen, eine Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit in einer Weise kundgegeben haben, die für bedenklicher noch als offener Aufruhr blos der Unterthanen, die nicht zugleich Amtspflichten zu erfuͤllen haben, angesehen werden muß. Denn, wenn diejenigen, welche durch Amt und Pflicht be⸗ rufen sind, um als Organe der Regierung die Ausführung ver⸗ fassungs⸗ und gesetzmäßiger Maßregeln, auch bei außerordentlichen Begebenheiten die ernstlich bedrohte öffentliche Ordnung zu handha⸗ ben, sich fuͤr berechtigt erklären, die Functionen, welche sie im Na⸗ men des Staats⸗Oberhaupts auszuüben und die sie in dessen allei⸗ nigem Auftrage überkommen haben, entweder zu sistiren, oder ge⸗ radezu gegen jene Maßregeln zu richten, unter der Anmaßung einer Berechtigung zu einer Prüfung, die, verfassungsmäßig und beson⸗ ders bei so außerordentlichen Begebenheiten sogar ausschließlich, nur der obersten Behörde in Staats⸗Angelegenheiten, aber selbst dieser nicht mit der Befugniß zur Widersetzlichkeit zustehen kann; dann sind alle Bande eines geregelten Staats⸗Organismus gelöst. Bei keiner Regierungsform, und also auch nicht bei der in den dent⸗ schen Bundesstaaten grundgesetzlich bestehenden monarchischen, darf die Regierung in ihrem Organismus eine solche Emancipation und Opposition ihrer untergeordneten Organe aufkommen lassen; und selbst die Verschanzung hinter der Dienst⸗Pragmatik darf niemals Schutz gewähren gegen die Forderungen, welche das Staats⸗ Oberhaupt auf den Grund seiner Regierungsrechte, und welche die alleinige oberste Behörde, die den Regenten in der unmittel⸗ baren Ausübung jener Regierungsrechte verfassungsmäßig aus- schließlich unterstützt, auf den Grund ihrer persönlichen Verant⸗ wortlichkeit für die von ihr zum Zeichen der Verfassungs⸗ und Gesetzmäßigkeit kontrasignirten, und damit zur allgemeinen Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit erhobenen Anordnungen zu fordern berechtigt und zu handhaben verpflichtet sind. Weder das monarchische Prinzip, noch die Minister⸗Verantwortlichkeit, noch das Recht der Landstände, die Minister in Anklagestand zu versetzen, behält einen vernünftigen Sinn oder wahre Bedeutung, wo die Diener, selbst die Exekutivgewalt, für berechtigt gehalten würden, sich den Befehlen der für ihre Anordnungen verfassungsmäßig verantwortlichen Vorgesetzten zu widersetzen, und dennoch im Dienste sich geschützt zu wissen. Wo solche Erscheinungen sichtbar werden, da sind die Begebenheiten schon weit über das Außerordentliche hinausgegangen, und da hat die Staatsgewalt das durch keine Sophismen widerlegbare Recht, aber auch die heilige Pflicht, durch alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel einem so gefahr⸗ drohenden Zustande ein Ende zu machen. Widersetzlichkeit der un⸗ tergeordneten Behörden gegen verfassungs⸗ und gesetzmäßige An⸗ ordnungen der Vorgesetzten, die allein für Rechtmäßigkeit des In⸗ halts der Befehle und Maßregeln verantwortlich sind, beraubt die Regierung der Organe, ohne welche öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung und die der Obrigkeit unter allen Umständen nothwendige Autorität nicht erhalten werden kann. Solche Zustände werden, wenn nicht rasch die in Widersetzlichkeit gerathenen Behörden zu ihrer Pflicht zurückkehren oder die Landes⸗Regierung die Mittel nicht hat oder nicht anwendet, um den verfassungsmäßigen Anord⸗ nungen und Befehlen die erforderliche Kraft und Unwiderstehlich⸗ keit zu sichern und einen solchen, alle Hierarchie des Dienstes zer⸗ störenden Zustand sofort zu beseitigen, mehr als die Widersetzlichkeit der Unterthanen, deren Pflichten nicht noch durch Amtseide ver⸗ stärkt sind, den Bund auffordern, auf bundesverfassungsmäßigem Wege solche Maßregeln zu berathen, zu beschließen und durchzu⸗ führen, welche ein wesentlicher Theil des Zweckes des Bundes, die innere Sicherheit allein schon, nothwendig macht. Hierzu fordern der Zweck des Bundes, der Geist der ganzen Bundes⸗Verfassung selbst, die Anordnungen der Art. 25 u. f., so wie insbesondere auch des Art. 61 der Schluß⸗Akte, die hohe Versammlung entschieden auf. Der Art. 61 der Schluß⸗Akte bestimmt nämlich insbesondere, daß selöst in dem Falle, wenn die Bundes⸗Versammlung für eine landständische Verfassung die Garantie nicht übernommen, sie den⸗ noch alsdann in landständischen Angelegenheiten oder in Streitig⸗ keiten zwischen Landesherrn und ihren Ständen einzuschreiten be⸗ rechtigt sei, wenn dieselben den Charakter des Art. 26 der Schluß⸗ Akte annehmen. Dieses ist aber, wie ausgeführt, bei den außer ordentlichen Begebenheiten im Kurfürstenthume Hessen in vollem Maße der Fall. Denn bezüglich dieser außerordentlichen Begeben⸗ heiten, hat sich nunmehr leider thatsächlich herausgestellt, daß die in der Wiener Schluß⸗Akte Art. 25 und 20 vorgesehenen Anord⸗