nungen und Maßregeln, welche allerdings ursprünglich auf alle Fälle der Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit, und die dadurch unmittelbar gefährdete innere Ruhe, Verbrei tung aufrührerischer Bewegungen oder Ausbruch wirklichen Auf⸗ ruhrs berechnet waren, aber wobei man schwerlich auch nur be⸗ fürchtet hatte, daß sie ihre Anwendung selbst auf solche Stände fin⸗ den würden, welche vorzugsweise den Beruf haben, in der Beobach⸗ tung der Gesetze und der Achtung vor der Obrigkeit als Muster vorzuleuchten; — daß im Verlaufe der Zeit jene Anordnungen und Maßregeln gerade solchen Ständen gegenüber zum Schutze der Ge⸗ setzlichkeit, Ruhe und Ordnung in Anwendung gebracht werden mußten, auf deren Mitwirkung und Unterstützung der Staat zu rechnen die gerechte Erwartung hegen darf. So) wie man schon im Jahre 1839 darauf hingeführt wurde, jene Anordnungen gegen ständische Versammlungen in Wirksamkeit zu setzen, so 8— nun endlich im Kurfürstenthum Hessen die wahrhaft bedauerliche Erschei⸗ nung hervor, daß obere Staatsbehörden, selbst C. erichte, verfassungs⸗ mäßigen, durch die Bundesgesetze und die Landesverfassung für nothwendig erachteten und in rechtsverbindlicher Form erlassenen Anordnungen der obersten Staatsgewalt, in gänzlicher Verkennung ihrer Amtspflicht, Widerstand entgegensetzen. Da ein solcher Wi⸗ derstand der untergeordneten Staatsbehörden gegen die verfassungs⸗ mäßigen Befehle und Anordnungen der vorgesetzten Behörden nie⸗ mals so wenig zu rechtfertigen ist, als er geduldet werden darf, und es nicht zweifelhaft sein kann, daß die bundesgesetzlichen Be⸗ stimmungen, welche für die Fälle des Widerstandes gegen die Obrig⸗ keit gegeben, überall anzuwenden sind, wo sich ein solcher zeigt, ohne alle Rücksicht darauf, von welchen Personen oder Ständen und unter welchem Vorwande oder Irrthume, und in welchen For⸗ men oder mit welcher auf Verkennung der Verhältnisse beruhender, vorgeblichen Berechtigung er sich geltend zu machen versucht; an den bundesgesetzlichen Anordnungen gegen solche Widersetzlichkeit, insbesondere bezüglich der Vorschriften der wiener Schlußakte und des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832, Ziffer I. und II. auch nichts geändert worden ist, so kann es nur auf einer Verkennung der rechtlichen Zustände des Bundes und einzelner Bundesstaaten beruhen, wenn selbst Staatsbehörden jene bundesgesetzlichen Be⸗ stimmungen theilweise als aufgehoben oder gar als auf sie in ihrer amtlichen Wirksamkeit nicht anwendbar betrachten. Aus vor⸗ stehender Erwägung dürfte sich nun unzweifelhaft ergeben, 1) daß in dem Beschluß der kurhessischen Stände⸗Versammlung vom 31. August d. J. theils direkt, theils indirekt eine allgemeine Steuer⸗ Verweigerung enthalten ist; 2) daß die Bundesgesetzgebung auf einen solchen Fall dieselben Bestimmungen anwendet, welche im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen ihre Regierung oder eines offenen Aufruhrs, der betreffenden Regierung, so wie der Gesammtheit der Bundesglieder, zur Norm ihres Verhaltens zu dienen haben; 3) daß demnach die Kurfürstliche Regierung alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel anzuwenden hat, um die Landstände zu einer pflichtgemäßen Ausübung des ihnen nach der Landes⸗Verfassung zustehenden Steuerbewilligungsrechts anzuhalten, so lange ihr aber solches nicht gelungen, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Führung der Regierung nothwendig erschei nen; 4) daß alle Kurfürstlichen Behörden solchen landesherrlichen Anordnungen, sobald deren Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit in der verfasungsmäßigen Form konstatirt ist, Folge zu leisten ver⸗ pflichtet sind; 5) daß, wenn die Kurfürstliche Regierung nach Er⸗ schöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Bei⸗ stand des Bundes anrufen oder notorisch außer Stande sein sollte, den Widerstand durch eigene Kräfte zu unterdrücken, der Bundes⸗ Versammlung obliegen würde, die schleunigste Hülfe zur Wiederher⸗ stellung der Ordnung zu veranlassen. Bei dieser Lage der that⸗ sächlichen und rechtlichen Verhältnisse unterliegen die beiden ersten Anträge der Kurfürstlich hessischen Regierung ihrem Inhalte nach keinem Bedenken. Was dagegen den Antrag unter Ziffer 3 be⸗ trifft, so dürfte die hohe Versammlung sich nicht veranlaßt finden, darüber einen Beschluß zu fassen, ob die von den Bundesstaaten zum Vollzuge der Bundesgesetze zu erlassenden Verordnungen als Gesetze betrachtet werden sollen. Die Bundes⸗Versammlung hat nur darauf zu achten, daß die Bundesgesetze in den Bundesstaaten beobachtet, gehandhabt und trotz jedes Widerstandes mit Nachdruck ausgeführt werden, gleichviel ob dieser Widerstand von den Ge— richten, anderen Staats⸗Behörden oder Unterthanen, welche in derartigen amtlichen Verhältnissen nicht stehen, ausgeht. Da nun aus den bisherigen Vorgängen und aus den Mittheilungen der Kurfürstlichen Regierung sich hinreichend herausstellt, daß der Voll⸗ zug der einschlägigen Bundesgesetze auf Widerstand gestoßen ist, so hat der Ausschuß sich gedrungen gefunden, unter Zugrundelegung der aus den Thatsachen und bundesgesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Motive, den Antrag zu stellen, die hohe Bundes-Ver⸗ sammlung möge:
In Erwaͤgung, daß nach dem Geiste der Grundgesetze des Bundes sowohl als auch nach positiven Bundes-Beschlüssen, insbe⸗ sondere nach der authentischen Interpretation der Art. 57 und 58 der wiener Schlußakte, wie sie in dem Bundesheschlusse vom 28. Juni 1832 Ziff. I. und II. enthalten ist, den Landständen ein Recht zur Verweigerung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern in keiner Weise zustehe, daß demnach kein Beschluß von Landständen, welcher eine solche Steuer⸗Verweigerung direlt oder indirekt enthält, die Ausübung des landesherrlichen Besteuerungs⸗ Rechts hemmen könne; in fernerer Erwägung, daß in Kurhessen der Fall der Steuer⸗Verweigerung vorliege, auf welchen die Art. 25 und 26 der wiener Schlußakte zur Anwendung kommen müssen: be⸗ schließen: 1) die Kurfürstlich hessische Regierung wird aufge⸗ fordert, alle einer Bundes⸗Regierung zustehenden Mittel anzuwenden, um die ernstlich bedrohte landesherrliche Autorität im Kurfürsten⸗ thum sicher zu stellen, 2) die Kurfürstlich hessische Regierung wird zugleich ersucht, ungesämt der Bundes⸗Versammlung die in dieser Beziehung von ihr zu ergreifenden Maßregeln, so wie deren Erfolg, anzuzeigen, 3) die Bundes⸗Versammlung behält sich vor, alle zur Sicherung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erfor⸗ derlich werdenden Anordnungen zu treffen.
Auf erfolgte Umfrage des Präsidiums erklärten sich sämmt⸗ liche Herren Bevollmächtigte mit dem Antrage einverstanden, und in Erwägung, daß nach dem Geiste der Grundgesetze des Bundes sowohl als auch nach positiven Bundes⸗Beschlüssen, insbesondere nach der authentischen Interpretation der Artikel 57 und 58 der wiener Schlußakte, wie sie in dem Bundes⸗Beschlusse vom 28. Juni 1832, Ziffer 1 und 2, enthalten ist, den Landständen ein Recht zur Verweigerung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern in keiner Weise zustehe; daß demnach kein Beschluß von Landstän⸗ den, welcher eine solche Steuerverweigerung direkt oder indirekt enthält, die Ausübung des landesherrlichen Besteuerungsrechts hemmen könne; in fernerer Erwägung, daß in Kurhessen der Fall der Steuerver⸗ weigerung vorliege, auf welchen die Artikel 25 und 26 der wiener Schluß-Akte zur Anwendung kommen müssen, wird beschlossen: 1) die Kurfürstlich hessische Regierung wird aufgefordert, alle einer Bundesregierung zustehenden Mittel anzuwenden, um die ernstlich bedrohte landesherrliche Autorität im Kurfürstenthum sicher zu stel⸗ len; 2) die Kurfürstlich hessische Regierung wird zugleich ersucht, ungesäumt der Bundes⸗Versammlung die in dieser Beziehung von ihr zu ergreifenden Maßregeln, so wie deren Erfolg, anzuzeigen; 3) die Bundesversammlung behält sich vor, alle zur Sicherung oder Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlich werdenden Anordnungen zu treffen.
Präsidium bringt bei dieser Gelegenheit zur Kenntniß der ho⸗ hen Versammlung, daß die Herren Bevollmächtigten von Bayern und Hannover angezeigt haben, sie hätten dem in der vertraulichen Sitzung vom 12ten d. M. an sie gestellten Ersuchen, bezüglich der von ihren höchsten Regierungen in Bereitschaft zu haltenden schleu⸗ nigen Bundeshülfe, bereits entsprochen.
§. 11. Ratification des Friedensvertrags mit
Dänemark. 8
Der Königl. sächsische Gesandte trägt im Namen des in der Sitzung vom 2. September d. J. wegen Ratification des Friedens⸗ vertrages mit Dänemark niedergesetzten Ausschusses vor:
Um die vorliegende hochwichtige Angelegenheit gründlich beur theilen zu können, wird es nöthig sein, sich die Vorgänge zu ver⸗ gegenwärtigen, welche Anlaß zu den traurigen Mißständen gaben, die zwischen der Krone Dänemark und den Herzogthümern Schles⸗ wig und Holstein entstanden sind, und welche so unmittelbar auf den deutschen Bund zurückwirkten; auch die Begebenheiten des beklagenswerthen, hierdurch entstandenen Kampfes werden kurz ins Gedächtniß zurückzurufen sein. Nur dann wird man ermessen können, ob der vorliegende Vertrag geeignet ist, den Anfangspunkt eines befriedigenderen Zustandes der Dinge zu vermitteln und welche Maßnahmen sich etwa als nothwendig her⸗ ausstellen dürften, um ihm diesen Erfolg zu sichern. Für diesen Zweck wird es genügen, bei Darlegung der Ursachen dieser un⸗ heilvollen Mißhelligkeiten auf das Jahr 1846 zurückzugehen. Am 8. Juli 1846 erschien der offene Brief Sr. Majestät des damaligen Königs von Dänemark, in welchem im Wesentlichen erklärt ward: „daß Sr. Majestät das volle Recht zustehe, gleicherweise wie über die Erbfolge in dem Herzogthum Lauen⸗ burg, so auch über jene in dem Herzogthum Schleswig zu ver⸗ fügen, wogegen in Beziehung auf das Herzogthum Holstein die Erklärung beigefügt ward, daß Verhältnisse obwalten, welche noch verhindern, sich mit gleicher Bestimmtheit über das Erbrecht der sämmtlichen Königlichen Erbsuccessoren an diesem Herzogthum auszusprechen.“ — Gegen den Inhalt dieses offenen Briefes reichten die Provinzialstände des Herzogthums Holstein eine Be⸗ schwerde bei der Bundes „Versammlung ein, und namentlich dar⸗ über „daß Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog zu Schleswig und Lauenburg, ungeachtet einer von den Ständen des Herzogthums Holstein eingereichten Rechtsverwahrung gegen die in der Rothschilder Stände⸗Versammlung im Jahre 1844 gegen die staaätsrechtliche Stellung der Herzogthümer Schleswig und Holstein gemachten Anträge, in dem offenen Brief vom 8. Juli 1846 seine Absicht erklärt habe, den selbstständigen Bundes⸗ staat Holstein mit dem dänischen Gesammtstaat zu vereinigen, und daß der, zu den Rechten Holsteins gehörenden, unzertrennlichen Verbindung mit dem Herzogthum Schleswig eine Deutung gege⸗ ben sei, die einer völligen Aufhebung dieser Verbindung gleichge⸗ stellt werden müsse.“
Es war aber der Bundes⸗Versammlung am 7. September 1846 in der 27sten Sitzung auch eine Erklärung Sr. Ma jestät des Königs von Dänemark in Bezug auf diese Beschwerde, über den wahren Sinn und die Absicht des offenen Briefes vorge⸗ legt worden. Diese Erklärung ward Grundlage des auf die ge⸗ dachte Beschwerde gefaßten Beschlusses vom 17. September 1846, in welchem es wörtlich so heißt:
„Nachdem Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog von Holstein und Lauenburg, in Allerhöchstihrer Erklärung vom 7. September d. J. auf die Eingabe der Provinzial⸗Ständever⸗ sammlung des Herzogthums Holstein vom 3. August l. J. geäußert haben, daß es Ihnen niemals in den Sinn gekommen ist, die Selbstständigkeit des Herzogthums Holstein, dessen Verfassung und sonstige auf Gesetz und Herkommen beruhende Beziehungen zu be einträchtigen oder willkürlichen Veränderungen zu unterwerfen und die Versicherung hinzugefügt haben, daß Allerhöchstdieselben bei Ihren Bestrebungen, die Successions⸗Verhältnisse des gedachten Herzogthums zu ordnen, nicht Willens sind, wohlbegründeten Rech⸗ ten der Agnaten zu nahe zu treten, eben so auch die Absicht an den Tag gelegt haben, das verfassungsmäßige Petitionsrecht der Stände ungeschmälert aufrecht zu erhalten; so findet die Bundes Versammlung sich in ihrer vertrauensvollen Erwartung bestärkt, daß Se. Majestät bei endlicher Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli d. J. besprochenen Verhältnisse, die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung Holsteins, beach⸗ ten werden. Indem die Bundes⸗Versammlung, als Organ des deutschen Bundes, sich die Geltendmachung ihrer verfassungsmäßi⸗ gen Kompetenz in vorkommenden Fällen vorbehält ꝛc. ꝛc.“
Mit dieser Erledigung schienen damals alle Theile befriedigt,
denn gegen dieselbe kamen von keiner Seite Reclamationen ein. Das ahr 1848 aber ließ auch die durch diesen Beschluß minde⸗ stens vorläufig beigelegten Mißhelligkeiten neu aufleben und zu einem Grade heranwachsen, daß sie die beklagenswerthesten Folgen auch für das übrige Deutschland hatten. Obwohl in dem König⸗ lich dänischen Verfassungs⸗Reskripte vom 28. Januar 1848 die Be⸗ stimmung enthalten war, daß durch die beabsichtigte Einführung einer gemeinschaftlichen Stände⸗Versammlung in den bestehenden provinzialständischen Gesetzen und Verordnangen, in der bestehen⸗ den Verbindung der Herzogthümer Schleswig und Holstein und in der bestehenden Verbindung Holsteins und Lauenburgs mit dem deutschen Bunde nichts geändert werden solle, so regte dasselbe, sei ner übrigen Bestimmungen und der demserben unterliegenden oder doch gemuthmaßten Tendenz wegen, das Mißtrauen der Herzogthü⸗ mer in bedenklicher Weise auf. In Folge von Vorgängen und Verhandlungen, die hier fuglich übergangen werden können, über⸗ reichte eine Deputation von schleswig⸗holsteinischen Stände⸗Mitgliedern am 22. März 1848 Sr. Majestät dem Könige von Dänemark, im Ge gensatz mit diesem Verfassungs⸗Reskripte, die Bitte, den beiden Herzogthümern Schleswig und Holstein eine gemeinschaftliche freie Verfassung zu gewähren und zugleich die Einverleibung Schleswigs in den deutschen Bund zu erwirken. Der am 24. März dieser Deputation ertheilte Königliche Bescheid ging dahin: daß Se. Ma⸗ jestät weder das Recht, noch die Macht, noch den Willen habe, sein Herzogthum Schleswig dem deutschen Bunde einzuverleiben, dagegen vielmehr die unzertrennte Verbindung Schleswigs mit Dänemart durch eine gemeinsame freie Verfassung kräftigen wolle. Diesen Bescheid sah man in Holstein als eine Erklärung an, in Folge de⸗ ren die Vereinigung der Herzogthümer Schleswig und Holstein auf gehoben und ersteres zu einer dänischen Provinz gemacht werde. Die Bevölkerung der Herzogthümer griff. deshalb zu den Waffen und in Dänemark geschahen ebenfalls Rüstungen. Die in Rends⸗ burg am 24. März zusammengetretene provisorische Regierung wen⸗ dete sich zunächst an die Königlich preußische Regierung und an die Staaten des 10ten Bundes⸗Armee⸗Corps, um, wegen Gefahr im Verzuge, schleunige Hülfe zu erlangen. Am 2. April gelangte diese Angelegenheit zuerst zur Verhandlung in der Bundes⸗Versammlung (§. 211 des Protokolls von 1848). Preußen zeigte an, daß die Aufstellung eines Observations⸗Corps an einem geeigneten Punkte der Gränze angeordnet sei, um den zu erwartenden Ereignissen ge⸗ genüber eine Stellung einzunehmen, welche die Königliche Regierung in den Stand setze, sowohl zu Aufrechterhaltung des Friedens als auch zu Abwendung der Gefahr von einem deutschen Gebiete, je nach Umständen, in Gemeinschaft mit den Bundesgenossen, auftreten zu können, und daß der Königlich hannoverschen Regierung anheim⸗ gestellt worden sei, im Verein mit den übrigen zum 10ten Armee⸗ Corps gehörenden Regierungen ähnliche Maßregeln anzuordnen. Es ward dabei auf Fassung der unter diesen Umständen nöthigen Be⸗ schlüsse angetragen. Hannover, die beiden Mecklenburge und Hamburg machten ebenfalls Mittheilungen über die getroffenen militairischen Vor⸗ kehrungen, beantragten die erforderlichen Beschlüsse, und Königlich hannoverscherseits ward dieser Antrag am speziellsten dahin ge richtet:
„Die Bundesversammlung wolle, auf den Grund der bereits zur Anzeige gekommenen Thatsachen und nach Anleitung des Art. 38 der Schlußakte den Ausspruch thun, daß das Herzogthum Holstein und in ihm die Gesammtheit des Bundes von einem feindlichen⸗ Angriffe bedroht erscheine, zu dessen Abwehr unverzügliche Verthei digungsmaßregeln in Wirksamkeit zu setzen und bis auf weiteren desfallsigen Beschluß dem Ermessen der benachbarten Bundesstaaten anheim zu stellen seien.“
(Schluß folgt.)
Busland.
Großbritanien und Irland. London, 18. t In Bezug auf die Verbindung des Atlantischen mit dem Gro⸗ ßen Ocean hört man, daß der Staat von Nicaragua in dem von ihm an die Unternehmer ausgestellten Freibrief die Vollendung des Kanals binnen 12 Jahren zur Bedingung gemacht hat. Die Un⸗ ternehmer behalten ein ausschließliches Recht auf ihn 85 Jahre lang, vom Augenblick der Vollendung an gerechnet, und 10 oder 20 Jahre nachher erhalten sie 15 pCt. des Netto Ertrages. Inzwischen be⸗ sitzt diese amerikanische Gesellschaft das Monopol der zeitweiligen Route, das Privilegium des Straßenbaues im ganzen Staate auf 97 Jahre und viele andere Vortheile. Zwei Dampfschiffe hat sie schon jetzt auf den Wassern des San Juan, und 12 Ingenieure, an ihrer Spitze Mr. O. W. Childs, sind mit den Kanalvermessungen beschäftigt. Das große Werk der Verbindung des Atlanti⸗ schen mit dem Großen Ocean kann demnach als bereils in Angriff genommen betrachtet werden. Die Nicaragua⸗Routke nach Kalifornien ist, im Vergleich mit der Panama⸗-Route, eine Er⸗ sparniß von 900 engl. (etwa 200 deutschen) Meilen und hat den Vortheil eines gesunden Klimas. Man ho fft, daß man die zeitweilige Transitofahrt, wenn alles organisirt ist, binnen 21 Stunden wird machen können. Sie wird von Grey Town begin nen, den San Juan hinauf und dann quer über den See nach Stadt Nicaraguag gehen, von wo die Landreise an den Großen Ocean blos 15 engl. Meilen betragen wird. Die Passage, mit 250 Pfund Gepäck für jeden Reisenden wird nicht uͤber 50 Dollars kosten. Die Zahl der Reisenden über den Isthmus betrug voriges Jahr 70,000 Personen, man kann sich denken, wie hoch sie jetzt anschwel— len wird.
B ch anntmachungen.
St e kbr i ef.
8 eenenbans ist der nachstehend bezeichnete Kauf⸗ oritz Bertram, welcher wegen Bankerotts 1 ö soll, am 21. Juni Mittags entsprungen.
1 iche Civil⸗ und Militair⸗Behörden werden
ht, auf denselben Acht zu haben, ihn im Betre⸗
tungsfalle zu verh I abliefern 6 kaftneften und an das hiesige Kreiegericht
Brandenburg, den 7. Oktober 1850. “ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8 e vʒE. 8 ersonal⸗Beschreib Stand: Kaufmann, Famälach ⸗ Fann⸗ 8 Bertram Vorname: Moritz, Geburtsort: Brandenburg, Vater⸗ land: Preußen, Religion: jüdisch, Alter; 9. Man 1823
1“
Stiefeln, Hut.
[594]
“
geboren, Größe: 5 Fuß 4 Zoll, Haare: schwarzbraun, Stirn: frei, Augenbrauen: schwarz, Augen: braun, Nase: stark, gebogen, Mund: gewöhnlich, Bart: schwarz, Kinn: oval, Gesichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: ge⸗ sund, Gestalt: mittel, mehr klein. Besondere Kennzei⸗ chen: angehende Platte. Bekleidungs⸗Nachweisung. Braune Twine, blaue Sammetweste, rehfarbene Hosen, 1596]
Besitzt eine Paßkarte vom 12. April 1850.
Die Staditverordneten⸗Versammlung hierselbst beab⸗ sichtigt, im Laufe der nächsten 4 Wochen mit der Wahl eines Stadt⸗Bauraths vorzugehen, und es werden des⸗ halb diejenigen Kandidaten, welche Qualification und Neigung haben, eine solche Stellung zu übernehmen, ergebenst ersucht, ihre desfallsigen Anträge bei dem un-⸗ Tante der Erblasserin, Namens Margaretha Barbara
niederlegen zu wollen.
Plewe.
terzeichneten Vorsteher, welcher sich gleichzeitig erbietet, über die näheren Verhältnisse Mittheilung zu machen,
Potsdam, den 18. Oktober 1850. Die Stadtverordneten
Lenz, angeblich verehelicht an einen Kammmacher Na⸗ mens Johann Arnold von Prichsenstadt, welche nach Halle im Königreiche Preußen gezogen sein soll, über deren Leben und Aufenthaltsort aber bis jetzt keine Ge⸗ wißheit zu erlangen war. 8 2 Kitzingen, am 9. Oktober 1830.
1
wird genommen werden.
EEE111313 Verlassenschaft der Barbara Weiler von hier betreffend. Auf Antrag einiger Intestaterben werden alle dieje⸗ nigen, welche an obigen Nachlaß erbschaftliche oder an⸗ dere Ansprüche zu machen gedenken, hiermit aufgefor⸗ dert, solche binnen 6 Wochen von heute an bei unter⸗ fertigter Behörde anzumelden, widrigenfalls auf sie bei fernerer Behandlung der Verlassenschaft keine Rücksicht
Diese Aufforderung gilt insbesondere auch für eine
Königlich Bayerisches Landgericht. 8 Ploner, Landrichter. 8
89032 — . . 161 X
15oa Thüringische Eisenbahn. Dem Publikum zeigen wir hiermit an, daß unser
Sommer⸗Fahrplan mit Beibehaltung der bisher einge⸗
legten Extrazüge von Eisenach um 1 Uhr Nachmittags
und von Weimar um 5 Uhr Morgens bis auf Weitc⸗
res auch während des Winters in Kraft bleibt. Erfurt, den 16. Oktober 1850.
Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
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Das Abonnement betraäͤgt 2 Rthlr. für ½ Jahr. 4 Athlr. ⸗ ¼ Jahr. 8 Athlr. ⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet
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Amtlicher Theil. “
Preußen. Köln. Weitere Ausschmückung des Sü⸗ Doms.
Bayern. München. Vermischtes. fehl für das 2te Armee-Corps.
Sachsen. Dresden. Die Königliche Familie.
gefangene.
11“ Stuttgart. — Ge etz.
Baden. Karlsruhe. Verordnung, betreffend die Verlängerung des Kriegszustandes. — Kammer⸗Verhandlungen. 8
Hessen. Kassel. Die Zustände im Kurfürstenthum.
Nassau. Wiesbaden. Kammer⸗Verhandlungen. “
Frankfurt. Frankfurt a. M. Fortsetzung des Protokolls der vierten Sitzung der Bundes⸗Versammlung. — Fünfte Sitzung der Bundes⸗Ver⸗ sammlung. — Der katholische Kirchenvorstand protestirt gegen die neue
Verfassung. Ausland. Fraukreich. Paris. Dekrete. — Vermischtes. Hroßbritanien und Irland. London. Die Ausstellung. — Die Britania⸗Brücke. — Vermischtes. Niederlande. Aus dem Haag. Kammer⸗Verhandlungen.
Die Bavaria.
— Aschaffenburg. Marschbe⸗
Königstein. Mai⸗
Ordens-⸗Verleihungen. — Vermischtes.
Beilage.
———⸗-—-ℳℳℳ⸗-õ-ℳ-88— errrrrwverarnn
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht; 1
Dem Kaiserlich österreichischen Ministerial⸗Rathe Turneret⸗ scher im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei⸗ ten, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; so wie dem Kaiserlich österreichischen Rathe in der General⸗Direction der Communicatio⸗ nen, Anton Langer, und dem Kaiserlich österreichischen Regie⸗ rungs⸗Rathe, Professor und Direktor des polytechnischen Instituts zu Wien, Adam Burg, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; desgleichen dem Rechnungs⸗Rathe Christian Ludwig Fölsch zu Potsdam, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; und vem vormaligen Wallmeister in Schweidnitz, Heinrich Müller, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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Ihre Hoheiten der Fürst und die Fürstin von Hohen⸗
zollern⸗Sigmaringen sind von Potsdam hier angekommen.
Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. Der Lehrer Hebold ist zum Lehrer an dem hiesigen König⸗ lichen Blinden⸗Institut ernannt worden. 8
Der Direktor im Ministerium für Handel,
Angekommen: Mellin, aus der Rhein⸗
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Provinz.
Der General⸗Major und Inspecteur der Zten Artillerie⸗ Inspection, von Erhardt, von Breslau.
Abgereist: Se. Excellenz, der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammerherr, Graf von Königsmark, nach dem Haag. n
ichtamtlicher Theil. Deutschland.
Preußen. Köln, 17. Okt. (K. Z.) Das Südportal des kölner Domes hat noch eine weitere Ausschmückung empfangen. Es wurden nämlich die aus dem Atelier des Bildhauers Mohr hervor⸗ gegangenen fünf Standbilder: der segnende Heiland und die Evan⸗ gelisten, in dem durchbrochenen Giebel aufgestellt. Von demselben Meister sind auch die Statuetten, welche das Grabmal Konrad's von Hochstetten im Dom zieren.
Bayern. München, 16. Okt. Die Worte, welche Se. Majestät der König Max bei der Eröffnung des „Siegesthores“ sprach, lauteten nach der N. M. Ztg.: „Mein verehrter Vater, König Ludwig, hat dieses Denkmal dem Heere errichtet. In des Heeres Namen spreche Ich demselben den innigsten Dank dafür aus. Dieses Werk ist dem Andenken an die Siege geweiht, die Unsere Heere in verschiedenen Zeiten und Ländern erfochten. In drei Welttheilen haben Bayern muthig gestritten. Ueber ein Jahr⸗ tausend währt Unseres Volkes Waffenruhm. Durch Vaterlands⸗ liebe, durch Treue, durch strengen kriegerischen Gehorsam hat es diesen errungen. Diese Tugenden sind ein heiliges Ver⸗ mächtniß auf bayerischem Boden; es soll unbefleckt auf Un⸗ sere Nachkommen übergehen. Indem Ich Mich an die hier ver⸗ sammelten Truppen wende, rede ich zum gesammten Heere. Mehr als einmal hat Bayern dem Heere seine Rettung verdankt; ver⸗ trauensvoll spreche ich es aus: es wird sie ihm auch künftig ver⸗ wanken, erscheint der Tag der Gefahr!“ b
Morgen früh wird Se. Durchlaucht der Fürst Taris zu dem Beobachtungscorps nach Aschaffenburg abreisen. — Gestern starb hohem Alter der pensionirte General⸗Major Karl Kirch⸗
Aschaffenburg, 17. Okt. (Aschaff. Ztg.) Das gesammte zweite Armee⸗Corps (bestehend aus 8 Inf.⸗Reg., 4 Kav.⸗Reg., 1 Reg. fahrender und ½ Reg. reitender Artillerie), so wie sämmt⸗ liche 4 Jäger⸗Bataillone nebst einigen weitern Regimentern, haben Befehl erhalten, sich augenblicklich marschfertig zu machen. Alle Beurlaubte werden unverzüglich einberufen, so daß jede Compagnie einen Stand von 171 Mann erhält. Die desfallsigen Befehle sind bereits an die betreffenden Kommandos abgegangen und heute früh hier angelangt.
Sachsen. Dresden, 18. Okt. (Dr. J.) Wir wir ver nehmen, wird die Königliche Familie heute das Sommer⸗Hoflager in Pillnitz verlassen. Ihre Majestäten der König und die Königin beziehen zunächst Ihren Weinberg bei Loschwitz und Se. Königl. Hoheit Prinz Johann mit Familie Ihr Garten⸗Palais in Dresden, wo vor der Hand auch Ihre Königl. Hoheiten die Prin⸗ zessinnen Auguste und Amalie Ihren Aufenthalt nehmen werden. Ueber das Befinden Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Albert gehen fortwährend nur günstige Berichte ein.
Koöönigstein, 17. Okt. (N. Dr. J.) Heute ist der letzte strengbewahrte Gefangene unserer Festung, der vormalige Oberst⸗ Lieutenant Heinze, von hier abgeführt worden. Er ist zu lebens⸗ länglichem Zuchthaus begnadigt. Es ist nun nur noch ein einziger Maigefangener hier, der Hauptmann von Rohrscheidt, der bekannt⸗ lich seine Strafe hier verbüßt.
Württemberg. Stuttgart, 16. Okt. Der Staats⸗ Anzeiger enthält die seitens des Königs stattgefundenen Ordensverleihungen. Obenan steht die Aufnahme des Kaisers Franz Joseph I. von Oesterreich unter die Großkreuze des Ordens der württembergischen Krone, welches sodann auch an den Fürsten Felir von Schwarzenberg und den Grafen von Grünne verliehen worden ist. — Dem Vernehmen nach hat eine gewisse Anzahl von Mitgliedern der gemäßigten Linken sich dahin verständigt, Allcs aufzubieten, um eine Vereinbarung mit der Regierung über die Verfassung zu ermöglichen. Der ulmer Bürger⸗Artillerie sind vorgestern gleichfalls die vier Kanonen abgenommen worden, welche sie vom Königlichen Arsenal leihweise im Gebrauch hatte.
Stuttgart, 19. Okt. Das Regierungs⸗Blatt vom 17. Oktober enthält das Gesetz, wonach der im Gesetze vom 9. Juli d. J. bestimmte Zeitraum für die einstweilige Forterhebung der in dem ordentlichen Etat auf 1848 — 49 verwilligten Steuern und Abgaben bis zum letzten Dezember 1850, jedoch unbeschadet der mit der Verabschiedung des Finanz⸗Etats eintretenden Verän derungen und unter der in dem Wahlgesetze vom 1. Juli 1849 ausgedrückten Beschränkung, daß über diesen Termin hinaus der §. 114 der Verfassungs⸗Urkunde keine Anwendung finde, verlän⸗ gert wird; sodann eine Verfügung des Finanz⸗Ministe⸗ riums, wonach in Betreff der einstweiligen Forterhebung der Steuern, die Königliche Verordnung vom 28. August, betreffend die einstweilige Sicherstellung der Wirthschafts⸗Abgaben, der Accise⸗ gefä e, der Sporteln und hiermit auch die — die Vollziehung die⸗ ser Verordnung betreffende — Verfügung des Königlichen Gesammt⸗ Ministeriums vom 29. August außer Wirkung gesetzt wird. Es werden deshalb auch die für die Ausführung der gedachten Königr lichen Verordnung gegebenen näheren Vorschriften, namentlich abe⸗ die Verfügung des Steuer⸗Kollegiums an die Kameral⸗ Aemter und Haupt⸗Zollämter vom 5. Septbr., in Betreff des Ansatzes der vorläu⸗ fig nicht zu erhebenden, beziehungsweise nur zu hinterlegenden Ab⸗ gaben, sodann die Verfügungen des Finanzministeriums an die Ka meral⸗Aemter und Haupt⸗Zollämter, desgleichen an die Staatskassen⸗ Verwaltung und die Ober⸗Rechnungskammer vom 30. September in Betreff der abgesonderten Verwahrung, Verrechnung und Kon⸗ trolirung der hinterlegten Gelder hiermit gleichfalls außer Wirkung gesetzt, wogegen sämmtliche auf den Grund der Königlichen Ver⸗ ordnung vom 28. August d. J. vorläufig nur angesetzten oder hin⸗ terlegten Abgaben nunmehr auf die gewöhnliche Weise nachträglich zu erheben, soweit es noch nicht geschehen ist, an die Staats⸗Haupt⸗ kasse abzuliefern und vorschriftsmäßig zu verrechnen sind.
Baden. Karlsruhe, 17. Okt. Das heute erschienene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 48 enthält Nachfolgen⸗ des: Leopold, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Her⸗ zog von Zähringen. Nach Anhörung Unseres Staats⸗Ministeriums haben Wir Uns bewogen gefunden, den Kriegszustand und das Standrecht, wie solche unter dem 27. Oktober v. J., Regie⸗ rungsblatt Nr. 68, verkündet worden sind, auf weitere vier Wochen zu verlängern, dabei aber zu bestimmen, daß die nach §. 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1849 zu erkennende polizeiliche Strafe das Maß von acht Wochen Amtsgefängniß nicht übersteigen darf. Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staats⸗Ministerium, den 16. Oktober 1850. Leopold. A. von Roggenbach. Stabel. Auf aller⸗ höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs: Schunggart.
Karlsruhe, 16. Okt. In der ersten Kammer kündigte heute Geheime⸗Rath von Hirscher auf eine der nächsten Sitzungen eine Anfrage an die hohe Regierung an, in Betreff des gegenwärtigen Standes der Kirchenfragen, nämlich darüber, was bisher geschehen sei, um das Verhältniß zwischen Staat und Kirche auf der Grund⸗ lage der kirchlichen Selbstständigkeit zu regeln, und bis wann man einer bestimmten Lösung dieser Frage mit Sicherheit entgegensehen dürfe.
Karlsruhe, 16. Okt. (Sitzung der zweiten Kammer). von Stockhorn übergiebt seinen Kommissions⸗Bericht über den Gesetz⸗ Entwurf, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände betreffend, und von Soiron berichtet über die von der Kammer wieder zurück⸗ gewiesenen und neuerlich geprüften Paragraphen in der abgeänder⸗ ten Gemeinde⸗Ordnung. Nach kurzen Erörterungen werden die von der Kommission vorgeschlagenen Abänderungen und
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, fuͤr Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: 1 Behren⸗Straße r. 57.
1850.
genehmigt und das Gesetz selbst mit 45 Stimmen gegen 6 (Dörr, Hoffmann, Kaiser, Lamey, Schey und Weller) angenommen. Hierauf wurde Küßwider’'s Bericht über den Gesetz⸗Entwurf, den Beitritt der Großherzoglichen Post⸗Verwaltung zum deutsch⸗österreichischen Post⸗Vereine betreffend, der Berathung ausgesetzt und nach kurzen Erörterungen durch die Kammer die Zustimmung zu demselben ertheilt, auch der mittler⸗ weile eingetretene Abgeordnete Welker beeidigt. Mathy’s Kom⸗ missions Bericht über das provisorische Gesetz vom 28. Juni d. J., die Festsetzung der Zuckerzollsätze und der Rübenzuckersteuer für die Periode vom 1. September 1850 bis 1853 betreffend, kam nun an die Reihe, und es wurde hierzu von der Kammer die nachträgliche Zustimmung ertheilt. 8 8 8 8.
Hessen. Kassel, 17. Okt. (D. R.) Die Minister⸗Krisis ist noch nicht vorüber. Die gestern von Wilhelmsbad zurückgekehr⸗ ten Finanz⸗Beamten Stern und Koch haben
keine befriedigenden Nachrichten von dort mit zurückgebracht. Elvers
Verbesserungen
wird überein⸗ stimmend mit früheren Nachrichten als Minister⸗Präsident genannt. Als Kriegs⸗Minister wird Oberst Weiß und dann auch Flügel⸗ Adjutant Loßberg bezeichnet, doch sollen sie nach dem bisher von Elvers aufgestellten Programm nicht geneigt sein, das Portefeuille zu übernehmen. Weiß und Loßberg sind beide constitutionell ge⸗ sinnte Männer. Ersterer war schon im Jahre 1848 kurze Zeit Kriegs⸗Minister, und Letzterer ist ein Neoffe von Hassenpflug, aber ein Gegner desselben. Wie man sagt, wolle Elvers die Verord⸗ nung vom 2. September, wegen Erhebung der Steuern, durch⸗ führen. Er beabsichtige, sämmtliche obere Finanzbehörden zu suspendiren und die Leitung der Geschäfte einem Finanzdirektor zu üͤbertragen, dem, so solle es im Programm heißen, die Subaltern⸗ Beamten unbedingten Gehorsam zu leisten hätten. Dann ständen wir wieder auf dem alten Punkte, und es wäre kein Ende der Wirren abzusehen. Die eine Verordnung, wie die andere, ist ver⸗ fassungswidrig, und die Beamtenwelt sieht sich genöthigt, der Aus⸗ führung derselben ihre Mitwirkung zu versagen. Die Stimmung unserer Bewohner ist eine solche, wie sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht anders sein kann. Neben der jetzt furchtbar um sich greifenden Cholera die desolatesten Zustände und keine Hoff⸗ nung auf baldige Wiederherstellung geordneter Verhältnisse. Bei den obersten Behörden liegt Alles brach. Seit der heimlichen Ab⸗ reise der Minister nach Wilhelmsbad haben diese sich um Regie⸗ rungsgeschäfte nicht mehr bekümmert. Große Ballen von Akten sind von hier fast mit jeder Post nach Wilhelmsbad geschickt, kein Beschluß, keine Resolution erfolgt zurück. Nur in höchst un⸗
wichtigen Sachen wird mal hin und wieder dine Verfügung ge⸗ troffen. Das Ober⸗Steuerkollegium hat seit dem 20. September keine andere Verfügung vom Ministerium erhalten, als die, worin ihm unter schwerer Strafandrohung die Erhebung der Steuern anbefohlen wird. Hochbejahrte Staatsmänner, deren Altersschwäche jede Arbeit unmöglich macht, sind wiederholt um ihre Pensionirung eingekommen, ohne jedoch Antwort zu erhalten. Seit Monagten er⸗ halten die Beamten aus der Staatskasse ihren Gehalt nicht mehr ausbezahlt. Die Finanzen, schon vor einem halben Jahre fast erschöpft, werden mit jedem Tage zerrütteter. Trotzdem, daß die Staatskassen fast gänzlich geleert sind, läßt die Regierung monatlich üͤber 80,000 Rthlr. für den Kriegszustand verausgaben. Seit 14 Tagen sind die Offiziere in Zweifel, ob sie noch dem kurhessischen Militairstande angehören oder nicht. Seit dem 4ten d. sind die sämmtlichen Druckereien der Stadtmilitairisch besetzt. Und dennoch wird durch diese Maßregel der beabsichtigte Zweck nicht im Mindesten erreicht. Man wollte das Erscheinen der Zeitungen verhindern und doch erschei⸗ nen die beiden politischen Journale tagtäglich, die Hessische von Gotha aus und die Hornisse wird sogar hier, obendrein in vergrö⸗ ßertem Formate gedruckt und ausgegeben. Seit Wochen befindet sich Obergerichtsanwalt Oetker in enger Kerkerhaft, trotzdem das Obergericht, das Garnisonsgericht und das Generalauditoriat die Freilassung verfügt haben. Mit dem heutigen Tage ist die zehntägige Frist abgelaufen, nach welcher das Erkenntniß des Ober⸗ gerichts mit Aufbietung aller Gewaltmittel zum Vollzuge gebracht werden muß. Aber die Justiz ist gelähmt. Oetker kann nicht be⸗ freit werden. Das Mitglied des bleibenden landständischen Aus⸗ schusses, Obergerichts⸗Anwalt Henkel, hat bis jetzt das Stände⸗ haus noch nicht verlassen können, weil er sonst gleichfalls je⸗ den Augenblick seiner Verhaftung gewärtig sein mußte. Gestern hatte Haynau die Ordre erlassen, daß, sobald Generalmarsch ge⸗ schlagen werde, die einzelnen zerstreut liegenden Militairpikets sich von den ihnen angewiesenen Posten zurückziehen und auf den Alarmplätzen einfinden sollten. Niemand weiß hierfür einen Grund anzugeben. Der Unmuth unserer Bevölkerung steigt.
Kassel, 19. Okt. (D. R.) Das Obergericht verlangt die Freilassung Oetker's und wandte sich nun unter Berufung auf die Verfassung an die Kommandantur. Letztere, bisher durch den Herrn von Bardeleben versehen, ist wieder auf Herrn von Helmschwerdt übergegangen. Die Kommandantur hat die Zuschrift des Oberge⸗ richts bisher noch unbeachtet gelassen. Der Geheime Regierungs⸗ Rath Duysing, der am 15ten nach Wilhelmsbad berufen worden, und dem beim Ministerwechsel das Portefeuille der Finanzen zuge⸗ dacht war, ist hier zurückgekehrt, soll aber heute durch telegraphi⸗ sche Depesche wieder nach Wilhelmsbad berufen worden sein.
Kassel, 17. Okt. (N. H. Ztg.) So eben erfahren wir, daß mehrere neue Versetzungen erfolgt sind. Obergerichtsrath Weiffeu⸗ bach ist von der Direckion der Staats⸗Eisenbahnen zum hiesigen Obergericht zurückversetzt, um dem Bezirks⸗Direktor von Benning von Hersfeld, der an Weiffenbach's Stelle gesetzt ist, Platz zu machen. . “
Die bei dem hiesigen Vereine für Auszahlung der Gehalte und Pensionen der Staatsdiener ꝛc. gezeichneten Beiträge beliefen sich schon wenige Tage nach der ersten Aufforderung auf nahe an-