.
50,000 Thaler. Von dieser Summe ist bisher erst die Hälfte zur Vereinskasse eingezogen worden, da damit voraussichtlich das Be⸗ dürfniß für Oktober reichlich gedeckt werden konnte. Wirklich be⸗ trägt denn auch die Gesammtsumme der bisher aus der Vereins⸗ kasse empfangenen Gehalte und Pensionen nur etwa 8500 Thaler. Die Vereinskasse, deren Baarbestand einstweilen etwa zur Hälfte in Landes⸗Kredit⸗Kassen⸗Obligationen zinstragend angelegt ist, befindet sich also jetzt schon im Besitze genügender Mittel, um auch für November die Auszahlungen, selbst in größerem Maßstabe, 7 wirken zu können. Die Einrichtung, um auch außerhalb Kasse Gehalte ꝛc. auszuzahlen, hat sich leider bisher, abgesehen von ein⸗ zelnen Fällen, noch nicht treffen lassen.
Hanau, 17. Okt. Nach amtlichen Mittheilungen hat Se. Köni Aiche Hoheit der Kurfürst den dem Regierungerath, “ ertheilten Auftrag zur Versehung der hiesigen Bezirksdirektor⸗Stelle wieder zurückgezogen und den Justizbeamten Harbordt zu Homberg zum Regierungsrath ernannt, so wie denselben mit Versehung der Bezirksdirektor⸗Stelle zu Hanau beauftragt. Oberbürgermeister Uloth zu Marburg ist ebenfalls zum Regierungsrath ernannt und mit Versehung der Stelle des Bezirks⸗Direktors zu Hersfeld
beauftragt.
Nassau. Wiesbaden, 17. Okt. (O. P. A. Ztg.) In der eutigen Sitzung der Kammer nimmt dieselbe den Antrag des Aus⸗ spustes (Berichterstatter Dr. Großmann) an: „Die Regierung zu ersuchen, eine Revisions⸗Vorlage über die Einquartirungs⸗Verhält⸗ nisse einzubringen und den Höchstern statt 18 Kr. einen Mehr⸗ Betrag von 6 Kr. zu verwilligen, resp. aus der Staatskasse vorzu⸗ legen;“ eben so den Antrag Snell's: „Die Regierung aufzufordern, energische Vorstellungen gegen die Einkasernirungs⸗Verhältnisse vor⸗ zubringen.“ Darauf wurde das von der Regierung eingebrachte Gesetz über die Einführung einer allgemeinen Maß⸗ und Ge⸗ wichts⸗Ordnung für das Herzogthum (Berichterstatter Dr. Frese⸗ nius) in erster Lesung im Wesentlichen angenommen. Dasselbe gründet sich auf das französische Kilogramm und Litre, resp. Metre⸗ verhältniß. Der Meter ist gleich dem 10,000,000sten Theil des Erdmeridianquadranten. Drei Dezimeter =1 Werkfuß von 10 Werkzollen; 1 Zoll = 10 Linien. Zehn Werkfuß = 1 Werk⸗Ruthe. Zwei Werkfuß =1 Elle. Ein Feldschuh —= ½ Meter oder 10 Feld⸗ zolle. Zehn Feldschuhe =1 Feldruthe. Flächenräume werden nach Quadratwerk⸗Fuß und Ruthen berechnet. 100. Quadratfeldschuhe, — 1 Quadratfeldruthe, 100 Quadratfeld⸗Ruthe 1 Morgen. Bei Kör⸗ pern soll der kubische Gehalt nach Kubik⸗Werk⸗Fuß und Ruthen bestimmt werden. Ein Klafter Brennholz wie bisher 144 Kubik⸗Werk⸗Fuß. Bei dem Hohlmaße 3 Liter =1 Kubik⸗Decimeter. Bei Getraide und sonstigen Feldfrüchten: 1 Malter =4 Simmern oder 128 Liter; 1 Simmer —4 Kümpfe; 1 Kumpf = 4 Gescheid; 1 Gescheid = 4 Mäßchen; 1 Mäßchen =— ½ Liter. Die Ohm = 150 Liter oder 90 Maß, die Maß = 1 ⅞ Liter. Die Maß = zwei halbe oder zwei Falschen oder 4 Schoppen ꝛc. Das Stück = 8 Ohm oder 1200 Liter. Dem Gewicht wird das Kilogramm, gleich dem Gewicht eines Kubikde⸗ cimeters destillirten Wassers im Zustand seiner groͤßten Verdichtung zu Grunde gelegt. 1 Pfd. = ½ Kilogramm, 32 Loth; 1 Loth = 4 Quentchen; 1 Quentchen = 4 Richt⸗Pfennige. 100 Pfund — 1 Centner oder 50 Kilogramm. In Ansehung des Münzge⸗ wichts bleiben die Bestimmungen der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838; eben so die Observanzen des Gold⸗, Silber⸗, Juwelen⸗ und Apothekergewichts, letzteres jedoch mit der Beschrän⸗ kung auf das eigentliche Receptiren.
Frankfurt. Frankfurt, a. M. 15. Okt. Protokoll der vierten Sitzung der Bundes⸗Versammlung. (Fortsetzung. S. die gestrige Beilage des Preuß. Staats⸗Anzeigers.) 8
Der Königlich dänische Herzoglich holstein⸗lauenburgische Ge⸗ sandte legte in dieser nämlichen Sitzung gegen die militairische Dazwischenkunft der Königlich preußischen Regierung Verwahrung ein, beantragte die Verhinderung der Fortdauer derselben und berief sich auf das der Krone Dänemark durch England und Frankreich anno 1720 und durch Rußland anno 1773 garantirte Recht auf Schleswig und legte die Gründe dar, welche den Beitritt mit die⸗ sem Herzogthum zum deutschen Bunde Sr. Majestät dem König von Dänemark unthunlich machten. — In derselben Sitzung ka⸗ men aber auch zwei durch den von der provisorischen Regierung nach Frankfurt gesendeten Justizrath Schleiden überbrachte Anträge auf Anerkennung dieser provisorischen Regierung und auf Aufnahme des Herzogthums Schleswig in den Bund zum Protokoll.
Schon am 4. April erfolgte (§. 228) der Beschluß:
„1) es sei in Gemäßheit des Artikels 38 der Schluß⸗Akte zu erklären, daß Gefahr eines Angriffs für das deutsche Bundes⸗ land Holstein vorhanden sei, 2) daß Preußen, um eine einheit⸗ liche Leitung in die militatrischen Maßregeln zu bringen, ersucht werde, sich mit den Staaten des 10en Armee⸗Corps zum Schutze der Bundesgränze in das Einvernehmen zu setzen, und 3) daß die Bundes⸗Versammlung bereit sei, behufs Verhütung von Blutver⸗ gießen und zum Zweck der Herbeiführung einer gütlichen Einigung die Vermittelung zu übernehmen und Preußen ersuche, das Ver⸗ mittelungsgeschäft, Namens des deutschen Bundes, auf der Basis der unverkürzten Rechte Holsteins, namentlich auch auf die staats⸗ rechtliche Verbindung mit Schleswig, zu führen. — Auch ward die Voraussetzung ausgesprochen, daß die Feindseligkeiten sofort einge⸗ stellt würden und der Status quo ante wieder hergestellt werde.“
Diesen Beschlüssen folgten am 12. April, veranlaßt durch die der Bundes⸗Versammlung beigegebenen Männer des öffentlichen Vertrauens, weitere Beschlüsse, namentlich auch auf die oben be⸗ merkten Anträge der provisorischen Regierung zu Rendsburg. Im §. 267 des Protokolls heißt es nämlich weiter:
„Die Bundes⸗Versammlung sieht sich veranlaßt, in Verfolg ih⸗
res Beschlusses vom 4. April d. J., die schleswig⸗ holsteinische An⸗ elegenheit betreffend, 1) zu erklären, daß, falls dänischerseits die Einstellung der Feindseligkeiten und die Räumung des Herzogthums Schleswig von den eingerückten dänischen Truppen nicht erfolgt sein sollte, dies zu erzwingen sei, um das durch den Bund zu schützende Recht Holsteins auf die Union mit Schleswig zu wahren; 2) da nach ihrer Ueberzeugung die sicherste Garantie jener Union durch den Eintritt Schleswigs in den Bund erlangt werden würde, Preußen zu ersuchen, bei de lungsgeschäft möglichst auf diesen Eintritt hinzuwirken; 3) sich dahin auszu⸗ sprechen, daß der Bund die provisorische Regierung, welche sich mit Vorbehalt der Rechte ihres Herzogs und Namens desselben zur nothgedrungenen Vertheidigung der Landesrechte konstituirte, als nößsen Maße anerkenne, und daher von der 11” glieder diesen Phhreussssehen Regierung erwarte, daß sie die Mit⸗ 8 Scu Heclee.2 isorischen Regierung und deren Anhänger in 1s dieser Beschluß gefaßt war, erklärte der für Holstein und
Lauenburg der Versammlung angehörige es san He Khcsgene
Freiherr von Pechlin, daß er durch die e nang der provisori⸗
schen Regierung der Herzogthümer Schleswig⸗Holstein genöthigt
ahre. Nachdem die Ermächtigung der Königlich preußischen Regierung erfolgte eine Erklärung durch welche gegen den oben und die Königlich chen Garantie Es ward diese in einer erliner Hofe enthal⸗ niglich preußischen April der Bun⸗ In letzterer
r Holstein und Lauenburg feierlich verw litairischen Operationen unter Le⸗ Bundes⸗Versammlung von der
ernannten Oberfeldherrn begonnen hatten, der Königlich großbritanischen Regierung, Einmarsch in Schleswig Einsprache erh aufgefordert ward, der englis
itung des mit
preußische Regierun vom Jahre 1720 Rechnung zu tragen. Note des Königlich englischen Gesandten am b tene Erklärung, nebst der Antwort⸗Note des Kö Ministers der auswärtigen Ang des⸗Versammlung vorgelegt. (Sept.⸗Prot. S. 254). wird erwiedert: Preußen handle in dieser Angelegenheit nicht ie sondern nur im Verein mit seinen B Vollmacht des deutschen Bundes, und daß es daher die wegen In einseitig zu sistiren oder zu än⸗
elegenheiten
undesgenossen, Namens und in
Schleswig beschlossenen Maßrege dern keine Befugniß habe. Am Schlusse der Note heißt es:
„Si le Gouvernement Britannique vonlait, par son in- fluence sur le Gouvernement Danois, contribuer à cette pa- cifcation, la Diéte Germanique reconnaitrait sans doute volon- tiers les bons offices d'un allié bienveillant et impartial dans nibterèêt commun de la paix et de Pordre.“ Der sofort gefaßte Bes desbeschlüssen vom 4ten un unter dieser Voraussetzung un seligkeiten und Vermeidung f stände, die bona officia Eng zwischen Dänemark u den und 3) daß Preußen z verfahren. — J ind trafen besonders auch
chluß ging dahin: 1) daß an de d 12. April festzuhalten sei,
d insofern eine Abkürzung der Feind⸗ eren Blutvergießens davon zu hoffen lands zur Ausgleichung der Differenz deutschen Bunde angenommen wer⸗ u ermächtigen sei, Namens des Bundes ndessen hatten die Feindseligkeiten ihren die deutsche Schifffahrt; denn nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 12. April, swig einrückten, waren allein 40 bis 50. Die Königlich
hiernach zu Fortgang 1
deutsche Truppen in Schle Schiffe mit Embargo belegt worden. beantragte daher am 29. April (Sept. Prot. daß, da ein auf dänische Schiffe in deutschen inmal annäherungsweise den verur⸗ eine solche Oecupation des dänischen der Dinge thun⸗
preußische Regierung der 43sten Sitzung), Häfen gelegter Em sachten Schaden decken werde, Gebietes Platz greifen möge, als nach Lage cheinen werde, um ein hinreichendes Unterp Hiermit erklärte sich die Bundes⸗Ver⸗ Auf einen späteren, diese Angelegenheit Antrag, daß die Beschlagnahme deutschen Häfen durch Bundes⸗ enersatzes für die n Schiffe ausge⸗
bargo nicht e
lich und geeignet ers in den Händen zu haben. sammlung einverstanden. betreffenden, am 4. Mai gestellten aller dänischen Schiff Beschluß verfügt und Sicherstellung des Schad eschlag genommenen deutsche ist ein Beschluß nicht gefaßt worden. Hier⸗ en die Thätigkeit der Bundes⸗Versammlung, mt, denn es wurden von ihr keine Einfluß auf die rechtliche Beschaffen⸗ Dänemark entstandenen Differenz haben. des Gesandten der provisorischen Regierung zu auf Aufnahme Schleswigs in den Bund erfolgte aber hierüber kein Be⸗ daß am 29. April der
e in allen
durch Dänemark in B sprochen werden möge, mit endet im Wesentlich soweit sie hier in Betracht kom weiteren Beschlüsse gefaßt, heit der mit der Zwar ward seitens Rendsburg der Antrag schon am 27. April erneuert; es Erwähnt muß aber noch werden, ankfurt a. M. anwesende Freiherr von Pechlin eine um⸗ s⸗Versammlung überreichte, ach zu den Akten genommen wurde. Um so noth⸗ sein, den Inhalt derselben hier im Wesentlichen
noch in Fr
welche jedoch einf wendiger wird es anzuführen:
Denkschrift an die Bunde
ie des Herzogthums Schleswig in den deut⸗
die Aufnahm 1 Art. 6 und 13 der
wird unter Bezugnahme auf vrotestirt; sie sei unthunlich, da Se. Majestät der Kö⸗ änemark als Herzog von Holstein und Lauenburg seine Aus der Fortdauer thums Holstein mit Schleswig könne t inneren Angelegen⸗ da dann folgerecht bei der ga⸗ chleswigs mit Dänemark ein n Einverleibung in den Bund gefor⸗ Solche Einmischung sei auch nie, werer undesverhandlungen über Wiederherstellung in, noch 1846 bei dem Be⸗ etenz des Bundes be⸗ Verbindung Schleswigs mit Dä⸗ Rußland und Oesterreich ga⸗ so völlig befugt, sie auf⸗ stständigkeit Schleswigs Holstein walteten aller⸗
schen Bund Schlußakte Zustimmung auf das Entschiedenste versage. der Verbindung des dem Bunde ein chleswigs nicht erwachsen, rantiemäßigen Verbindung S auf dieses und desse dert werden könne. bei Gelegenheit der B der landständischen Verfassung in Holste om 17. September, als i en woͤrden. England, Frankreich, R König von Dänemark sei al wolle dabei aber die Selb
Ueber die Erbfolge in die eine dereinstige Trennung dieses Herzogthums öͤnnten, deshalb sei es unmöglich, rtrennlichkeit beider Her⸗ Bunde auf Wiederher⸗ drungen werde, so könne damit ßigen Ordnung und inneren setzlicher Beruf des Bundes, solcher Status quo ante hergestellt, erhandlungen, zu welchen die Hand Königlich dänischerseits habe man nichts versäumt, um eine gut⸗ Bestrebungen unberücksich⸗ gerechtester r, Preußen und der Bund bei dem bisherigen so bleibe der Königlichen Regierung nichts cht mit allen Mitteln, worüber sie verfügen Würde nun gar noch der Bund die Ein⸗ leswigs aussprechen, oder auch nur Bundestruppen i einrücken lassen, so müßte die Königliche Re⸗ offenbar feindseliges Einschreiten betrachten.
(Schluß in der Beilage.)
Recht der Einmischung in die
n der Komp
gründet angeseh nemark sei von
recht zu erhalten, möglichst schützen. dings Zweifel ob, von Schleswig herbeiführen k durch einen Mach zogthümer auszusprechen. stellung des nur die Wiederh Ruhe gemeint sein, es
sorgen; wäre vermittelnde V. oten werde, erst Erfolg haben. so schließt diese Erkl Verständigun
und Vorschläge eantwortet
tspruch die ewige Unze Wenn von dem Status quo ante ge n erstellung der rechtmä
hierfür zu dann könnten
beizuführen, preußischerseits
wartung zuwide in beharren, übrig, als ihr gutes Re könne, zu ver verleibung Sch in dieses Herzogthun gierung dies wie ein
M., 17. Okt. Die Frankfurter Ober⸗ g enthält in ihrem amtlichen Theile ferner Plenar⸗Versammlung.
t a. M., den 3. Oktober 1850. Seiten Oesterreichs: des Kaiserlich⸗ Wirklichen Geheimen Raths von Seiten Sachsens: des Königlichen Nostitz und Jänckendorf; von Sei⸗ Herrn General⸗Majors, Rit⸗ des von dem n, Legations⸗Rathes Dr. Herrn Bundestags⸗ von Seiten Würt⸗ imen Legations⸗Rathes von des Kurfürstlichen Herrn
Frankfurt a. Postamts⸗Zeitun lgendes Protokoll der
Geschehen Frankfur In Gegenwart: Königlichen Herrn Hohenstein; Herrn Geheimen ten Bayerns: ters von Fy Königlichen Herrn Detmold, substituirten Gesandten v tembergs:
des Königlichen von Seiten Hannovers: Bundestags⸗ Gesandte Königlich sächsischen on Nostitz und Jäncken vorfz des Königlichen Herrn Gehe Seiten Kurhes
Staats⸗Ministers Hassenpflug;
sations⸗Gerichts⸗Rathes, Freiherrn von Münch⸗Bellinghau⸗ sen; von Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lauen⸗ burg: des Königlich dänischen Herrn Kammerherrn von Bü⸗ low; von Seiten der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg: des Königlich niederländischen Herrn Staatsrathes von Scherff; von Seiten von Mecklenburg⸗Strelitz: des Großherzoglichen Herrn Geheimen Justizrathes von Oertzen; von Seiten von Liechtenstein: des Großherzoglich hessischen Herrn Geheimen Staatsraths Dr. von Lindez von Seiten Schaum⸗
burg⸗Lippe's: des Fürstlichen Herrn geheimen Kabinets⸗Rathes
Strauß; von Seiten Hessen⸗Homburgs: des Landgräflichen Herrn wirklichen Geheimen Rathes Freiherrn von Holzhausen; und meiner: des Kaiserlich österreichischen Legations⸗Rathes Frri⸗
herrn von Brenner: §. 1. Substitution. “ Präsidium zeigt an, daß der zeitlich abwesende Königlich hannöverische Herr Gesandte den Königlich sächsischen Herrn Ge⸗ sandten substituirt habe. 3 .2. Ratification des 1““ mit Däne⸗ mark.
Präsidium schreitet zur schließlichen Abstimmung über den auf den heutigen Tag in der letzten Sitzung festgesetzten Gegen⸗ stand bezüglich der Ratification des am 2. Juli d. J. im Namen des deutschen Bundes mit Sr. Majestät dem Könige von Däne⸗ mark abgeschlossenen Friedensvertrages. — Hannover. Der sub⸗ stituirte Gesandte tritt, erhaltenem Auftrage gemäß, Namens der Königlich hannöverischen Regierung der in der Sitzung vom 30sten v. M. zu Protokoll gegebenen Königlich bayerischen Erklärung bei. — Hierauf wurde einstimmig beschlossen, wie folgt: 1) Der deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Friedensvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Sr. Matestät dem Könige von Preu⸗ ßen im Namen des Bundes, kraft der durch die Bundes⸗ Central⸗ Kommisston am 20. Januar d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr. Majestaͤt dem Könige von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. F. abgeschlossen worden ist, (folgt dem Wortlaute nach der Fraité de Paix entre Sa Majesté le Roi de Danemarc, d'une part, et Sa Majesté le Roi de Prusse, en Son nom et au nom de la Con- sédération Germanique, de l'autre.) erklärt hiermit die Annahme die ses Friedensvertrages und er⸗ theilt demselben die Ratification, unter Verwahrung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Vertrages etwa herzuleitenden Zwei⸗ fel an der vollen Geltung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2) Die Ratifications⸗Urkunde ist hiernach auszufer⸗ tigen und zu vollziehen und wird die Kaiserlich österreichische Prä⸗ sidial⸗Gesandtschaft ersucht, die Auswechselung derselben gegen die Ratifications⸗Urkunde Sr. Majestät des Königs von Dänemark zu vermitteln. 3) Die beglaubigte Abschrift des Friedens⸗Vertrages vom 2. Juli ist in das Bundes⸗Archiv zu hinterlegen. 4) Der Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst spezielle Anträge über den zweiten Theil seines Gutachtens vorzulegen.
Der Kaiserlich österreichische Präsidial Gesandte erklärt, daß er die in üblicher Form ausgefertigte Ratifications⸗ Urkunde im Namen des deutschen Bundes unter heutigem Tage vollziehen und unverzüglich die Auswechselung derselben gegen das von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark ausgestellte Ratifi⸗ cations Instrument vornehmen werde. Fr. Thun. Nostitz und Jänckendorf, auch für Hannover. Xylander. Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff. O
von Linde. Strauß. Holzhausen.
Frankfurt, 18. Okt. Die Frankfurter Ober⸗Post⸗ Amts⸗Zeitung enthält in ihrem amtlichen Theil: Fünfte Sitzung
der Bundes⸗Versammlung.
Geschehen Frankfurt a. M., den 3. Oktober In Gegenwart: Von Seiten Oester reichs: des Kaiserlich Königlichen Herrn wirklichen Geheimen Rathes Grafen von Thun⸗ Hohenstein; von Seiten Bayerns: des Königlichen Herrn Ge⸗ neral⸗Majors, Ritters von Fylander; von Seiten Sachsens: des Königlichen Herrn Geheimen Rathes Nostitz und Jäncken⸗ dorf; von Seiten Hannovers: des von dem Königlichen Herrn Bundestags⸗Gesandten, Legations⸗Rathes Dr. Detmold, substi⸗ tuirten Königlich sächsischen Herrn Bundestags⸗Gesandten von Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Württembergs: des Königlichen Herrn Geheimen Legations⸗Rathes von Reinhard; von Seiten Kurhessens: des Kurfürstlichen Herrn Staatsmini⸗ sters Hassenpflug; von Seiten des Großherzogthums Hessen: des Großherzoglichen Herrn Ober⸗Appellations⸗ und Cassations⸗ Gerichts⸗Rathes, Freiherrn von Münch⸗Bellingh ausen; von Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lauenburg: des Königlich dänischen Herrn Kammerherrn von Bülow; von Sei⸗ ten der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg: des Königlich niederländischen Herrn Staatsrathes von Scherff; von Seiten von Mecklenburg⸗Strelitz: des Großherzoglichen Herrn Geheimen Justizrathes von Oertzen; von Seiten von Liechtenstein, Schaumburg⸗Lippe und Hessen⸗Hom⸗ burg: des Fürstlichen Herrn Geheimen Kabinetsraths Strauß; und meiner: des Kaiserlich österreichischen Legations⸗Rathes, Frei⸗ herrn von Brenner. §. 12. Ernennung des Kaiserlich österreichischen Legations⸗ Rathes, Freiherrn von Brenner, zum Protokollführer und Bun
deskanzlei⸗Direktor.
Präsidium schlägt vor, an die Stelle des bisherig interimi⸗ stisch fungirenden Protokollführers, Herrn Ritters von Rosch⸗ mann⸗Hörburg, welcher eine andere Bestimmung erhalten hat, den Kaiserlich österreichischen Legations⸗Rath, Freiherrn von Brenner, mit der Führung des Protokolls und der Bundes⸗ Kanzlei⸗Direction zu beauftragen. Hierauf wurde einstimmig be⸗ schlossen: den vorstehenden Präsidial⸗Antrag zu genehmigen.
§. 13. Substitution. 8
Präsidium zeigt an, daß der zeitlich abwesende Königlich hannöverische Herr Gesandte den Königlich sächsischen Herrn Ge⸗ sandten substituirt habe.
§. 14. Die Führung der 16ten Stimme betreffend.
Der Gesandte für Schaumburg⸗Lippe zeigt an, daß nach Uebereinkunft zwischen den Gesandten der 16ten Kurie die Stimm führung für dieselbe in den Sitzungen der Bundesversammlung von heute an bis auf weitere Anzeige auf ihn übergehe. 8 §. 15. Die Ratification des Friedens⸗Vertrags mit Dänemark
betreffend.
Dänemark wegen Holstein und Lauenburg, Der Ge⸗ sandte wird sich beeilen, den Inhalt und das einen segensreichen Frieden verhoffentlich sicherstellende Ergebniß der heutigen Abstim⸗ mung zu Kunde seines allerhöchsten Hofes zu bringen. Indem er demselben weitere Erklärungen und Beschlußnahmen unter Be⸗ ziehung auf die im Art. 3 des Friedens enthaltene Verwahrung aller Rechte vorbehalten muß, darf er hinsichtlich des mehrfach in Anrege gebrachten Art. 4 des berliner Friedens, sich auf die An⸗ erkennung beziehen, welche der von ihm in der ersten Sitzung zu⸗ folge allerhöchsten Auftrags vurhggen Erklärung im Berichte des
sei, aus der Versammlung auszuscheiden, jedoch alle Rechte seines
von Seiten des F.
hoher V rsammlung erwählten Ausschusses zu Theil gewor⸗
den ist: eine Erkiärung, welche es außer allem Zwei
Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog von Holstein, in der Stipulation des ersten Absatzes jenes Artikels die Ver⸗ pflichtung habe anerkennen wollen, vor dem Einschreiten mit eige⸗ nen Truppen zur Herstellung Ihrer legitimen Autorität in Hol⸗ stein die Dazwischenkunft des Durchlauchtigsten Bundes anzurufen. Das Recht zu einem solchen Einschreiten ist in den Augen Sr. Majestät an und für sich unzweifelhaft; es wären weder dem Bun⸗
desrecht noch speziellen Verträgen Bestimmungen zu entnehmen,
welche einem Gliede des Bundes verwehren könnten, die gefährdete Ruhe und Ordnung mit der eigenen Armee herzustellen, selbst ab⸗ gesehen davon, daß in den Staaten Sr. Majestät des Königs von
Dänemark nach dem Status quo vor dem Kriege, auf welchem auch
der eben abgeschlossene Friede zurückweist, die Einheit der ganzen Armee wie der ganzen Regierungsgewalt rechtlich und faktisch vor⸗ handen war. Se. Majestät beabsichtigen aber, wie gesagt, stets von diesem Rechte erst in dem ganz unverhofften Falle Ge⸗ brauch zu machen, daß, wie der zweite Absatz jenes Artikels besagt, der Bund eine Intervention für jetzt nicht ange⸗ nessen erachten oder solche wirkungslos bleiben sollte. Der Ge⸗ sandte glaubt annehmen zu dürfen, wie sein allerhöchster Sou⸗ verain in der von hoher Versammlung beschlossenen ausdrücklichen Verwahrung gegen jeden aus dem vierten Artikel etwa herzulei⸗ tenden Zweifel an der vollen Geltung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes eine Allerhöchstdenselben höchst willkommene Bürgschaft dafür erblicken werde, daß Zweifel, die bei Unter⸗ zeichnung des Friedensvertrages zum aufrichtigen Bedauern Sr. Majestät noch nicht ganz abgewiesen werden konnten, nunmehr völlig erledigt seien; und der Gesandte kann daher nur die Ver⸗ sicherung wiederholen, daß Se. Majestät der König von Däne⸗ mark, als Herzog von Holstein, die Intervention des Bundes um so vertrauensvoller angerufen hat, je lieber Allerhöchstdieselben in der vollen Wieksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes die Grundlage der Wirderherstellung inneren Friedens und der legiti⸗ men Autorität in Holstein erblicken. Dieses Vertrauen wird noch durch die Anerkennung bestärkt, welche der von hoher Versamm⸗ lung erwählte Ausschuß der Bedeutung des Friedens⸗Vertrages durch den Ausspruch zuerkannt hat, daß durch selbigen den Herzog⸗ hümern allein die Fortsetzung des Krieges weder habe überlassen werden können, noch sollen. Wie einfach auch diese Anerkennung us den Grundgesetzen des Bundes, ja aus dessen innerster Wesen⸗ heit hervorgeht, wonach einem zum Bunde gehörigen Lande das Recht selbstständiger Kriegführung, am wenigsten gegen den eigenen Landesherrn, unmöglich zustehen kann, soll anders dem der Ge⸗ sammtheit zustehenden Recht des Krieges und des Friedens überall eine rechtliche und politische Bedeutung inwohnen, so ist doch im egenwärtigen Augenblick der Ausspruch von hoher Wichtigkeit, daß der in der ersten Sitzung befürwortete Eintritt der Waffenruhe aus der nunmehr erfolgten Ratification selbstverständlich, also auch un⸗ mittelbar hervorgehen müsse. Der Gesandte giebt sich um so mehr der Hoffnung hin, daß den Gründen, aus denen er zu dem Antrag auf Verkündung eines förmlichen Inhibitoriums und möglichste Be⸗ schleunigung der desfälligen Erwägungen angewiesen worden, die Anerkennung und Berücksichtigung hoher Versammlung nicht werde versagt werden. Hierauf wurde beschlossen: die vorstehende Erklärung dem Aus⸗ schusse zu überweisen.
§. 16. Betreffend die für den Aufenthalt von Bundestruppen in n Herzogthümern Schleswig und Holstein beanspruchten Ver⸗ pflegungsgelder. Dänemarkwegen Holstein und Lauenburg. Der Gesandte giebt sich die Ehre, Nachstehendes zu Protokoll zu geben: Hoher Bersammlung dürfte nicht unbekannt sein, wie die Statthalterschaft in Kiel sich angelegentlich bemüht, für die Kosten, welche den Herzogthuüͤmern Schleswig und Holstein durch den Auf enthalt und die Verpflegung deutscher Bundestruppen während des letzten Krieges erwachsen sind, Ersatz von den einzelnen Bundes Regierungen zu erlangen. Ohne näher auf die Frage einzugehen, ob nach der Bundesgesetzgebung und den Beschlüssen der derzeitigen Reichs⸗Ministerien die Forderung für Verpflegung der deutschen Ar⸗ mee gegen die einzelnen Kontingentsherrn, oder nur gegen eine die Gesammtheit der Regierungen repräsentirende Bundesgewalt geltend gemacht werden könne; darf doch nicht unbeachtet bleiben, daß die in dieser Rücksicht erhobenen Zweifel und die Weise, in welcher solche von Gegnern des ersehnten Friedenswerkes bekämpft werden, klar darthun, daß es weniger von Berichtigung einer angeblich li⸗ quiden Schuld, als von einer indirekt motivirten Unterstützung zu fernerer Kriegsführung handelt. Neben der hierdurch begründeten Berufung auf die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze, so wie auf die sich aus dem Bundesrecht und dem eben angezogenen Frie⸗ den für alle deutschen Regierungen ergebenden Verpflichtungen, ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß, da wie bemerkt, solche Einzahlungen höchst wahrscheiklich sofort und ausschließlich zu Kriegsrüstungen verwendet werden, sie für die wirklichen Kredito⸗ ren, die durch Leistungen aller Art erschöpften dortigen Grundeigen⸗ thümer und Kommunen, gänzlich verloren sein und nur eine Bei⸗ hülfe involviren würden, welche mit der im Frieden vorbehaltenen und vorausgesetzten Wiederherstellung der legitimen Autorität in offenen Widerspruch treten würde. Der Gesandte giebt sich ferner ie Ehre herauszuheben, daß die faktisch annoch in Holstein be⸗ stehende Regierung auch aus anderen Gründen gänzlich inkompetent ist, eine Einwohnern beider Herzogthümer zustehende Schuldforde⸗ rung zu erheben und zu liquidiren. Die deutschen Truppen haben sich bekanntlich vorzugsweise im Herzogthum Schleswig aufgehalten. Wie es nun schon zweifelhaft ist, ob rücksichtlich eines nicht zum Bunde gehörigen Landes Forderungen auf den Grund spezieller, für Bundesstaaten erlassener Vorschriften der Bundesgewalten er⸗ hoben und geltend gemacht werden können, so ist notorisch, daß die gedachte Statthalterschaft keinenfalls seit dem Waffenstillstand vom 10. Juli v. J. Regierungs⸗ oder Vertretungsrechte für das Her⸗ zogthum Schleswig hat beanspruchen können: daß, während ihrem Mandat selbstverständlich die Anerkennung des Landesherrn immer gemangelt hat, auch die Nachfolgerin der Behörde, von der die Statthalterschaft ihre Berechtigung ausschließlich ableitete, dieselbe schon geraume Zeit vor dem Frieden für Schleswig nicht mehr aner⸗ kannte (Protokoll der vierten Sitzung der Bundes⸗Versammlung vom Jahre 1850 S. 70), und daß in diesem Herzogthum seit Aufhören der von den Kronen Dänemark und Preußen bis zum definitiven Frie⸗ den eingesetzten Landes⸗Verwaltung die legitime Autorität sich wieder in voller Kraft und Wirksamkeit befindet. Falls demnach Ansprüche holsteinischer und schleswigscher Unterthanen aus dem gedachten Grunde vorhanden und zur Anerkennung geeignet sind, ist der König von Dänemark, Herzog von Holstein und Lauenburg allein befugt, selbige den hohen Bundes⸗Regierungen gegenüber demnächst zu vertreten, und müssen Se. Majestät Sich die desfälligen Schritte um so mehr vorbehalten, als Sie auch allein im Stande sein werden, die erforderlichen Auseinandersetzungen unter den Betheiligten zu leiten und die gerechte und wünschenswerthe
Befriedigung der zu Entschädigungen berechtigten Privaten und
beauftragt, die Erklärung hinzuzufügen, daß sein Allerhöchster Souverain aus diesen Gründen Zahlungen, welche der mehrge⸗ nannten Statthalterschaft oder einer anderen nicht von Sr. Maje⸗ stät anerkannten Behörde für den Aufenthalt und die Verpflegung deutscher Truppen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein geleistet werden möchten, als nicht geschehen betrachten werde. Er verwahrt zugleich feierlich die desfälligen Rechte seines Allerdurchlauchtigsten Souverains, in Allerhöchstdero Eigen⸗ schaft als König von Dänemark, wie als Mitglied des deutschen Bundes, und darf die Bitte, daß diese Erklärung und Verwah⸗ rung zur Kenntniß der höchsten Regierungen gebracht werden möchte, hoher Versammlung um so vertrauensvoller anheimgeben, als die Erwiederungen, welche in dieser Angelegenheit bereits von einzelnen derselben an die Statthalterschaft erlassen sind, den in Betracht kommenden politischen und rechtlichen Momenten eine zur lebhaften Befriedigung des Königs seines Herrn gereichende Wür⸗ digung haben zu Theil werden lassen.
Hierauf wurde beschlossen: die vorstehende Erklärung an den Ausschuß zur Begutachtung zu übergeben.
§. 17. Betreffend die im Herzogthum Holstein beabsichligte Ausprägung von Scheidemünze.
Dänemark wegen Holstein und Lauenburg. Der Ge⸗ sandte ist beauftragt, Nachstehendes zur geneigten Kenntnißnahme hoher Bundes⸗Versammlung zu bringen:
Glaubwürdigen Nachrichten zufolge, beabsichtigt die Statthal⸗ terschaft in Kiel baldthunlichst silberne und kupferne Scheidemünze (Vierschillingsstücke, Sechslinge und Dreilinge) zu einem sehr bedeutenden Betrage ausmünzen zu lassen. Es bedarf keiner nä⸗ heren Ausführung, daß in deutschen Bundesstaaten das Münz⸗ regal lediglich dem Souverain zusteht. Schon aus diesem Grunde würde Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog von Holstein, berechtigt sein, sich gegen die Ausübung eines eben so ausschließlichen als wichtigen Rechts durch eine unter außerordent⸗ lichen Umständen eingesetzte von Allerhöchstdenselben nicht anerkannte Behörde zu verwahren. Es kommt hierzu aber noch die Rücksicht auf die mehr als wahrscheinliche Beeinträchtigung aller derer, welche eine solche Münze anzunehmen verleitet oder genöthigt werden könnten, also zunächst der Einwohner von Holstein und der benach⸗ barten Bundesstaaten. Wie bekannt, richtet sich die Scheidemünze nicht streng nach dem gesetzlichen Münzfuß, indem jede Regierung sich näher zu bestimmen vorbehält, mit welchem Belauf die aus der feinen Mark ausgeprägte Scheidemünze den Münzfuß übersteigen dürfe. Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog von Hol⸗ stein, müsse daher unter den gegenwärtigen Umständen jede Verantwortlichkeit für demnächstige Einlösung einer Münze, bei deren Ausprägung weder Garantieen für den Fein⸗ gehalt, noch für die Gränze vorliegen, innerhalb deren die Ausprägung sich halten werde, aufs entschiedenste ablehnen. Um dabei Nachtheilen vorzubeugen, welche für die jetzigen und späteren Verkehrsverhältnisse in Norddeutschland aus einer Ueberschwemmung des Marktes mit einer illegalen, nach Wiederherstellung der legiti⸗ men Autoritäten zu widerrufenden Scheidemünze erwachsen würden, haben Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog von Hol⸗ stein und Lauenburg, durch Ihren Gesandten in Hamburg dem Senat dieser freien Stadt, so wie den benachbarten Bundesstaaten, zu erkennen geben lassen, daß Allerhöchstdieselben die gedachte Scheidemünze nie als eine gesetzlich gangbare anerkennen und der⸗ selben so wenig wie irgend welchen der von der Statthalterschaft ausgestellten Repräsentativen (z. B. Kassenscheine) eine Geltung
behufs gegen die Staatsfinanzen zu begründender Forderungen ein⸗ räumen werden. 8
Die Bundes⸗Versammlung nahm die vorstehende Mittheilung zur Kenntniß. 8
§. 18. Kurhessische Angelegenheiten betreffend.
Kurhessen. Der Herr Gesandte bringt die neuesten Er⸗ lässe der Kurfürstlichen Regierung zur Kenntniß der Bundes⸗Ver⸗ sammlung. Präsidium ergreift diese Veranlassung, um in Er⸗ wägung der Wichtigkeit, welche die kurhessischen Angelegenheiten im gegenwärtigen Augenblick haben, den Antrag zu stellen:
daß der in der dritten Sitzung vom 17. September d. J. zu diesem Zwecke ernannte Ausschuß nicht nur bis auf Weiteres fort⸗ zubestehen habe, sondern ihm auch aufzutragen wäre, die Ausfüh⸗ rung der in Bezug auf die kurhessischen Angelegenheiten von der Bundes⸗Versammlung gefaßten Beschlüsse fortwährend im Auge zu behalten und davon der Bundes⸗Versammlung fortlaufende Kennt⸗ niß zu geben. Diesem Ausschusse wären auch die von dem Kur⸗ fürstlich hessischen Herrn Gesandten so eben mitgetheilten Aktenstücke zu übergeben. G
Unter allseitiger Zustimmung wurde beschlossen: die⸗ sen Antrag zu genehmigen.
Bayern. Der Königliche Herr Gesandte findet in den so eben hervorgehobenen Rücksichten auf die Wichtigkeit und den Umfang der Geschäfte des für die kurhessischen Angelegenhei⸗ ten gebildeten Ausschusses die Begründung zu dem Vorschlage, die⸗ sen Ausschuß um zwei Mitglieder zu verstärken.
Es wurde allseitig beschlossen: diesem Vorschlage beizu⸗ treten. Bei der hierauf vorgenommenen Wahl von zwei weiteren Mitgliedern für den gedachten Ausschuß fiel die Mehrheit der Stimmen auf die Herren Gesandten von Hannover und Großher⸗ zogthum Hessen. Fr. Thun. Xylander. Nostiz und Jän⸗ ckendorf, auch für Hannover. Reinhard. Hassenpflug. Münch. Bülow. von Scherff. von Oertzen. Strauß.
Franksurt a. M., 17 Bkt. (Frank Vbnern.) e
Kommunen zu verbürgen und zu vermitteln. Der Gesandte ist
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wird darüber interpellirt werden. Derselbe war übrigens von dem Faklum nicht minder überrascht, als das Publikum, da die Auf⸗ nahme des Artikels auf direkten Befehl vom Elysée geschehen ist.
Das Bulletin de Paris und der Constitutionnel ent⸗ halten heute abermals heftige Artikel gegen den von der permanen⸗ ten E“ Tadel.
an spricht unter der hiesigen konservativen Partei mehrfa davon, bei der bevorstehenden Eeie wahn im Herrn Guizot in die Kammer zu bringen.
Das Elysee unterstützen gegenwärtig in der hiesigen Journali⸗ stik: Constitutionnel (Véron), Pouvoir (Granier de Cas⸗ sagnac), Pays (de Bouville), Moniteur du Soir (Baudoin), Patrie (Césena), Bulletin de Paris (Léon Vidal und La⸗ tour Dumoulin), zusammen sechs Journale. Es bekämpfen das⸗ selbe: Presse (Girardin und La Guerronière), Débats (Saint⸗ Marc Girardin, de Sacy, Lemoine), L'Ordre (Chambolle), Sidele (Perrée), National (Leopold Duras), Courrier fran⸗ Lais (Robert), Assem blée nationale (Capefigue, de Lavalette), République (E. Barèste), Evenement (Hugo und Vacquerie), Univers (Veuillot), Ami de la Réligion (Ruancey), Jour⸗ nal des Villes et Campagnes (Pillet), L'Union (Laurentie und Lubis), Gazette de frange (Lourdoneix), L' Opinion pu⸗ blique (A. Nettement), Corsaire (Virmaitre, de Coëslogon, de Rovigo), Charivari (Caraguël und Taxile Delord), Mode (Nivar). Von diesen achtzehn Journalen haben zwei Drittel Louis Bonaparte bei der Wahl am 10. Dezember unterstützt. In de Departements⸗Journalistik stellt sich das Verhältniß noch un⸗ günstiger.
Die Gazette de france berichtet aus Frohsdorf die gefähr⸗ liche Erkrankung Don Carlos.
Großbritanien und Irland. London, 17. Okt. Eine der schwierigsten Aufgaben für die Kommissäre der großen Ausstellung ist es unstreitig, über den Plan ins Reine zu kommen, wie die eingesandten Gegenstände am zweckmäßigsten aufzustellen sind. Bekanntlich ging man anfangs von der Idee aus, die Kunst⸗ und Natur⸗Erzeugnisse der verschiedenen Länder je nach den Einsendungs⸗Ländern zu gruppiren, so daß jeder Staat der Welt seine eigene Ausstellung hätte. Das Unpraktische eines solchen Ver⸗ fahrens mußte sich jedoch bald geltend machen. Man denke sich z. B. einen Tuchfabrikanten, der, um die verschiedenen Erzeug⸗ nisse der ihn vor allem Anderen interessirenden Tuchfabrication zu besichtigen, stundenlang durch das Labyrinth von Treppen, Höfen, Gallerieen und Sälen wandern und am Ende doch den Vortheil entbehren müßte, die Erzeugnisse verschiedener Länder neben ein⸗ ander zu sehen, sie gewissermaßen unter dem Griffe der Hand bei⸗ sammen zu haben. Man hat nun diesen unpraktischen Plan auf⸗ gegeben und sich entschlossen, die Ausstellungs⸗Gegenstände nach ihren Gattungen zu ordnen, wobei allerdings Rücksicht darauf ge⸗ nommen werden soll, daß die Produkte Eines Landes (derselben Gattung) möglichst nahe bei einander zustehen kommen, und daß andererseits alle in dieses Fach einschlagende Gegenstände ebenfalls möglichst nahe zu finden sind. Es werden z. B die verschiedenen Lokomotiven in einer Hall aufgestellt sein, daneben die Eisenbahn⸗Waggons aus den verschie⸗ denen Ländern und Alles, was in das Fach der Eisenbahnen ein⸗
gen unsere neue Verfassung, welche von der gesetzgebenden Ver⸗
sammlung dem älteren regierenden Bürgermeister in den jüngsten
Tagen überreicht wurde, ist von Seiten des Vorstandes der katho⸗ lischen Kirchengemeinde bereits förmlich Protest beim Senate erho⸗ ben worden. Derselbe stützt sich auf die dadurch eingegangene Ver⸗ hrets wohlhergebrachter und durch Staatsverträge zugesicherter Rechte.
Ausland.
Frankreich. Paris, 17. Okt. Ein Dekret des Präsi⸗ denten der Republik theilt den Assisenhof des Seine⸗Departements wegen Anhäufung der Geschäfte für die Monate November und Dezember d. J. in vier Sectionen. Die erste und dritte, die h und vierte Section, werden gleichzeitig ihre Sitzungen alten.
Ein zweites Dekret bestimmt, daß im Genie⸗Corps diejenigen Offiziere, welche aus der Ingenieur⸗Schule zu Metz hervorgegan⸗ en sind, und diejenigen, welche diese Schule nicht besucht haben, s im Avancement gleichgestellt werden sollen.
Die permanente Kommission hält heute wieder eine Sitzung, in welcher Dupin präsidirt. Gegenstand der Debatte ist der Ab⸗ druck des (mehrfach erwähnten) Artikels aus dem Constitutionnel
gegen die Kommission im Moniteur. Der Minister Baroche
schlägt: Schienen, Wechsel⸗Apparate, Signal⸗Vorrichtungen und dergl. Die Morning Chroniele hält es heute schon für ihre Pflicht, die englischen Wagenfabrikanten an die Vortrefflichkeit der deutschen Eisenbahn⸗Waggons zu erinnern. Es ist ferner zu be⸗ merken, daß nicht allein Dampf, sondern auch Wasser mit bedeu⸗ tender Druckkraft denjenigen Ausstellern gratis geliefert wird, welche dasselbe zur Bewegung von Maschinen oder zur Veranschaulichung hydraulischer Apparate bedürfen. Einsender von mannigfaltigen Gegenständen derselben Gattung können ihre Produkte nach ihrem eigenen Geschmacke ordnen, und wollen sie einen eigens von ihnen besoldeten Agenten als Wächter ihrer Gegenstände oder als Erklä rer anstellen, so steht ihnen dieses frei, doch bittet die Kommission um frühere Anmeldung.
Die zweite Bahnlinie in dem Röhrenwege der Britania⸗Brücke soll am 19ten eröffnet werden, nachdem der Regierungs⸗Inspektor die Besichtigung vorgenommen hat. Die letzten Nietnägel wurden am Freitag eingeschlagen. 8
Die Morning Post erklärt die von dem pariser Korrespon⸗ denten der Times gegebene Nachricht, Thiers habe bei seiner Rück⸗ kehr von Claremont dem Präsidenten der Republik die Zustimmung der Herzogin von Orleans zu einer Regierungs⸗Verlängerung über⸗ bracht, für falsch.
Niederlande. Aus dem Haag, 16. Okt. Der in der zweiten Kammer mit 56 gegen 3 Stimmen angenommene Adreß⸗ Entwurf ist im Ganzen nichts als eine Umschreibung der Thron⸗ Rede, nur spricht sie den Wunsch aus, daß die möglichste Ersparniß bei dem Heere eingeführt werden möge, und daß die zur Vervoll⸗ ständigung der Verfassung bestimmten organischen Gesetze früh genug eingebracht wurden, damit sie in dieser Session noch zur Erörterung kommen könnten. Bei dem von Limburg handelnden Paragraphen entstand eine lebhafte Debatte, wobei der Minister der auswärtigen Angelegenheiten sich nur in den Worten der Thronrede bewegte und bemerkte, daß die Verträge gehalten und die wahrhaften Interessen der Niederlande wahrgenommen werden würden. Uebrigens könne er sich in keine Details einlassen, da die Unterhandlungen noch schwebten.
Die Bavaria.
Auf der terrassenartigen Hügelreihe, welche das Isarthal nach Westen abschließt, an deren Fuße die weite Theresienwiese, der Schauplatz der baye⸗ rischen Volksfeste, sich bis an die Vorstädte Münchens ausdehnt, erhebt sich die „bayerische Ruhmeshalle“, dazu bestimmt, die Büsten um ihr Vaterland verdienter Bayern aufzunehmen. Sie bildet eine gegen die Stadt zu of⸗ fene, hufartige Halle, von 48 lühnen, schön geformten Säulen dorischer Ordnung getragen, sämmtlich aus den Marmorbrüchen des Unterberges gehauen. Vor dem noch nicht vollendeten Bau (die Ausschmückung des Innern, Cannelirung der Säulen zc. dürfte noch zwei Jahre erfordern), welcher sammt dem Dache etwa die Hälfte Höhe des vor derselben vollendet stehenden Kolosses erreicht, erhebt sich das plastische Wunderwerk, das eherne Standbild der Bavaria.
Auf marmorbekleidetem 30 Fuß hohen Piedestal (zu welchem von der Ebene der Theresienwiese 40 Steinstufen führen) steht in der schönsten Har⸗ monie der Körpertheile die eherne gigantische Gestalt. Das Antlitz trägt den vollendeten Ausdruck milden, huldreichen Ernstes, in ihm feiert Schwan⸗ thaler's Kunst den höchsten Triumph. Denn Niemand hatte geglaubt, daß ein Antlitz von so kolossalen Verhältnissen doch so lieblich anzuschauen sein würde. Das Haar wallt aufgelöst nach altgermanischer Sitte den Rücken hinab. Ein Eichenkranz ziert die Schläfe. Die halbentblößte Brust ist mit einem Löwenfell umgürtet, faltige Gewänder umhüllen züchtig den übri⸗ gen Körper bis auf die Zehenspitzen. Das Schwert mit Lorbeeren drückt die Rechte der Gestalt an die Brust; die Linke hebt sie hoch empor mit ei⸗ nem Lorbeerkranze, dem Kranze des Ruhmes. Ihr zur rechten Seite ruht der Löwe, das bayerische Wappenthier seit uralter Zeit. Durch ein kleines ehernes Pförtchen in dem Piedestal führen 66 Steinstufen in den inneren Raum des Kolosses. Jetzt erst erkennt man die ungeheuren Verhältnisse des Werkes. Staunend betritt man die zierliche gußeiserne Treppe innerhalb des
Hofes sowohl wegen des Herzogthums Schleswig als der Herzog⸗] Hessen: des Großherzoglichen Herrn Ober⸗Appellations
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