des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.
“ . (Sga. Maria Laßlo, erste Sängerin vom National⸗Theater zu Pesth: Norma, als erste Gastrolle.) Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon
Dienstag, 29. Okt. Vorstellung des Professors der indischen und chinesischen Magie, Herrn Herrmann, in 2 Abtheilungen. Dazu;: Eine Ohrfeige um jeden Preis. Lustspiel “ Dumanoir, von M. P.
8
1782
Mustkalisch⸗deklamatorische und mimisch⸗ der Gesellschaft des Herrn (Mit neuen Dar⸗
Mittwoch, 30. Okt. plastische Akademie, ausgeführt von 2. Keller, vom Théatre national in Paris. stellungen). 1) Triumphzug der Cythere, von Mad. Keller (neu). 2) Der alte Zieten, von Th. Fontane, komponirt von A. Schäffer, gesungen vom Chorpersonale. 3) Die Ge⸗ burt der Venus, von Mad. Keller (neu.) 4) Kain und Abel, ausgeführt von L. Keller und Augusto (neu) 5) Rrrrrrrrr! ein
ander Bild! Mobile Weltanschauung des Handschuhmachers Flö⸗ ricke, von D. Kalisch, vorgetragen von Herrn Edmüller. 6) Das Attelier von Canova, von L. Keller (neu). 7) Quartett: „Wo möcht ich sein“, von Zöllner, gesungen vom Chorpersonale. Venus, getragen von Nymphen, von Mad. Keller (neu). 9) Mo⸗ derne Gedankenfreiheit. Humoreske, von D. Kalisch, vorgetragen von Herrn Grobecker. 10) Deutschland (neue Composition).
Berlin, 26. Okt. Nachdem seit unserem vorwöchentlichen Berichte die Börse durch die Verbreitung vieler falschen Gerüchte ziemlich alterirt wurde, hat sich durch die Widerlegung derselben die seitherige Festigkeit nicht nur wieder hergestellt, sondern es zeigte sich bedeutende Kauflust, und die Course sind im Allgemeinen wie⸗ der beträchtlich gestiegen. Besonders⸗ gründete sich die Steigerung einzelner Eisenbahn⸗Actien auf die anhaltend günstigen Einnahmen, doch fand auch in allen übrigen Fonds⸗Gattungen zu besseren Cour⸗ sen mehr Umsatz statt, so daß wir die Stimmung der Börse als entschieden günstig betrachten dürfen. Große Sensation erregte die abermalige Vermehrung der September⸗Einnahme bei der rheini⸗ schen Eisenbahn; solche betrug 37,900 Rthlr. mehr, als im vorigen Jahre, und erhöht die Gesammt⸗Mehreinnahme um 104,000 Rthlr. Dies Resultat bewirkte eine ansehnliche Steigerung der Actien und belebte das Geschäft ungemein. In demselben Maße nahmen auch Oberschlesische Actien einen Aufschwung und es wurden besonders
Berliner Börse. für Rechnung unserer Privaten bedeutende Käufe ausgeführt. — Die Notirungen unserer Eisenbahn⸗ Actien erfuhren im Laufe dieser Woche manche Schwankungen und schließen heute wie folgt:
Berlin⸗Anhalter von 96 ¾ a 95 ¾ u. ö“ Berlin⸗Hamburger von 90 ¾ a 91 u. 89 ¾ bez. Berlin⸗Potsdamer von 64 ¾ a 63 u. 63 ¾F bez. Berlin⸗Stettiner von 106 ½⅔ a 106 ¼ u. 106 ½ bez. Köln⸗Minden von 97 ¼ a 96 ¾ u. 97 bez. Krakau⸗Oberschl. von 69 ½ a 68 ½ u. 69 bez. Magdeburg⸗Wittenb. von 95 3 69 bez. berschl. Litt. A. von 110 ½ a 114 ¾⅞ bez. do. Litt. B. von 106 ⅞ a 109 ⅞ bez. Niederschlesisch⸗Märkische von 81 ¾ a 82 ¾⅞ und 82 Stargard⸗Posen von 81 ¼ a VW Kosel⸗Oderberger von 84 a 83 u. 83 ½ bez. Magdeburg⸗Halberstädter von 134 a 136 bez.
Rheinische von 52 a 56 ½¼ bez. Halle⸗Thüringer von 64 a 63 ¾ u. 64 ¼¾ bez. Düsseldorf⸗Elberfelder von 91 3 91 ½ u. 90 Bergisch⸗Märkische von 38 a 37 bez. Steele⸗Vohwinkel von 37 ½ a 35 ½ bez. Friedrich Wilh. Nordb. von 38 ⅞ a 37 ¼ a 38 ⅛ bez. Alle Prioritäts⸗Actien bliehen zu theils besseren Coursen gut zu lassen. Hamburger I. u. II. Emission sehr gesucht und ohne Abgeber. Auch preuß. Fonds erfuhren besonders anfangs Woche einen beträchtlichen Aufschwung; 4 2proz⸗, bereits bis 101 % bezahlt, drückte sich zwar etwas, schloß indeß, wie alle preußischen Fonds, heute wieder begehrter. In preußischen Has anthellen von 97 97 ½ % viel Umsatz. Berliner Kassen⸗Verein⸗Bank bleiben a 112 ¼ % gesucht. - 8 8 nhesahh⸗ Effekten behaupteten sich sehr fest und besonders russische und polnische Fonds zu steigenden Coursen viel umgesetzt.
“ bez.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 26. Okt. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 Gld. Friedrichsd'or 113 ⁄ Br. Louisd'or 1117¾ Br. Poln. Papiergeld 95 ⅞ bez. u. Br. Oesterreich. Banknoten 85 bez. Freiwillige Staats⸗Anleihe 5proz. 106 ¾ Gld. Staats⸗Schuldscheine 85½ Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine 2 50 Rthlr. 124 bez. Pos. Pfand⸗ briefe 4proz. 101 Br., do. 3 ½proz. 90 ¾ bez. Schlesische Pfand⸗ briefe 3 ½ proz. 95 ½ bez., do. neue 4proz. 101 ½6 Gld., do. Litt. B. 4proz. 100 1⁄¶ bez., do. 3 ½ proz. 92, Br.
Poln. Pfandbr. alte Aproz. 95 ½ Gld., do. neue 4proz. 95 ½ Br., do. Partialloose a 500 Fl. 81 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 16 .— Russisch⸗Polnische Schatz⸗ Obligationen a pCt.
Actien: Oberschles. Litt. A. 112 ¼, J, etw. ² bez., do. Litt. B. Märkische 82 Gld., do. Prior. 103 ½ Gld., do. Ser. III. 103 Gld. Ostrhein. (Käln⸗Minden) 97 Gld. Neisse⸗Brieg 33 Br. Krakau⸗Oberschlesische 68 % Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn J7 u. 2. bes.
Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 141 ½ Gld. Hamburg a vista 150 ½ Gld. do. 2 M. 149 ⅞ Glv. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 23 ¼82 Br. Berlin a vista 100 ¾˖ Br. do. do. 2 M. 99 ⅞ Gld. aris 300 Fr. 80 ⁄½¶ Gld. Wien, 25. Okt. Met. 5proz. 93½ — ¼. 4proz. 74 — 73 ⅞. 1„„ F. 2 S proz. 50 a 49 ½. Anl. 34: 184 — 183 ½. — 115. Nordbahn 107 ½, 8, 1. Gloggnitz 116 — 115. — 73 ½. Pesth 87 ¾ — 88. B. A. 1140 — 1142. Wechsel⸗Course. 3 Amsterdam 167½ Br. Augsburg 120 ¾ Br., 120 ½ Gld. Frankfurt 120 ½ Br., 120 Gld. Hamburg 177 ½ Br., 177 Gld. London 11.55 Br., 11.54 Gld. Paris 142 Br. K. Gold 127 ⅛ Br., ½ Gld. Silber 120 ¼ Br., 120 Gld. In Fonds und Acetien herrschte eine günstige Stimmung.
4 ½proz. 81 ½,
2„
Comptanten und Devisen zu etwas niedrigeren Coursen mehr Brief
als Geld.
8
Leipzig, 26. Okt. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. 108 ¼ Leipz. B. A. 161 ½ Gld. Leipzig⸗Dresdener E. A. 138. Sächsisch⸗Bayer. 86 ¼ Br. Schles. 95 Br. Chemnitz⸗ 22 ½ Br. Löbau⸗Zittau 25 Br. Magdeburg⸗Leipzig 219
Gld. Berlin⸗Anhalt. 96 ¾ Br., 96 ¼ Gld. Krakauer 69 Br. Friedrich Wilhelm⸗Nordbahn 38 Gld. Altona⸗Kiel 89 Br. Deß. B.⸗A. A. 151 Br., do. B. 119 Br. Preuß. B.⸗A. 97 Gld.
Frankfurt a. M., 25. Okt. Für Oesterr. Fonds herrschte an heutiger Börse eine bessere Stimmung als gestern, und alle Gattungen derselben hielten sich mehr begehrt und fester im Cours. 3Zproz. Spanier, Bad. Fonds, Sard. Oblig., Kurhess. und Darmst. Loose, so wie Bexbacher Actien, wurden billiger abgegeben. Alle übrigen Gattungen preishaltend, zum Theil etwas flauer. Das Geschäft war jedoch im Ganzen nicht sehr bedeutend.
Oestr. 5proz. Met. 76 ¼ Br., 76 ½ Gld. Bank⸗Actien 1135 Br., 1131 Gld. Bad. Partial⸗Loose 2 50 Fl. vom Jahre 1840 52 ¼ Br., 52 Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1850: 31 ½ Br., 31 Gld. Hess. Part.⸗Loose a 40 Rthlr. preuß. 31 ⅜ Br., 31 ¾ Gld. Sardin. Part.⸗Loose 2 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 33 ½˖ Br., 33 ½ Gld. Darmst. Partial⸗Loose a 50 Fl. 77 ½ Br., 77 Gld., do. a 25 Fl. 28 Br., 27 ½ Gld. Spanien 3proz. inländ. 33 % Br., 33 Gld. Poln. 300 Fl.⸗Loose 136 Gld., do. Aproz. Obligatio⸗ nen 2 500 Fl. 81 ⅞ Br., 81 ½ Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 41 Br., 40 % Gld. Bexbach 77 ⅞ Br., 77 ½ Gld. Köln⸗Minden 97 ½ Br., 97 Gld.
„Hamburg, 25. Präm.⸗Obligationen 90 Br.
Okt. 3 ⁄proz. p. C. 89 ½ Ur. St. E. R. 106 Br. Stiegl. 88 Br. Dän. 74 Br., 74 Gld. Ardoins 10 ½ Br. Z proz. 31 ⅞ Br., 31 ¾ Gld. Amer. 6proz. V. St. 106 ½ Br., 106 Gld. Hamburg⸗Berl. 88 Br. und Gld. Bergedorf 91 Br. Magde⸗ 11— 53 Br. und Gld. Altona⸗Kiel 86¾ Br. Köln⸗ 96 ¼ 1 8 2 8 b 36 ¼ Br. - en⸗ ae6 r. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 36 ⅞ Br. Mecklen Paris 189 ½. “ St. Petersburg 33 ¾. London 13.5 ¼. Amsterdam 35. 70 Frankfurt 88 ½. Wien 180. Breslau 152 ½. Gold al Marco 429. Louisd'or 11. ½3.. Dukat. 100 ½. Preuß. Thaler
.
Frühj. 38 ¼4
Partie schles. Winterrübsen zu 75
In Fonds und Actien zu niedrigeren Preisen einiger Umsatz.
Paris, 24. Okt. Nord⸗ bahn 465 — 463. 75. Nach der Börse. 5proz. 93. 30. Wechsel⸗Course. Amsterd. 211. Hamb. 185 ¼. Berlin 367 ½.
3proz. 57. 75. 5proz. 93. 25.
Wien 208 ½. Petersb. 396 ¾ Gold al Marco 4 .50 - 4. Dukaten 11. 80 a 11, 78 8 8 Die Rente erholte sich heute und schloß 93. 25 Tendenz.
London, 24. Okt. 3proz. Cons. p. C. 97 ¼, X, ¼, a. 3. 97 ½¼, r, 4, 4. 3 ½proz. 98 ⅛, ½. Ard. 18, 7. Grb.. 5proz. 111, 109. 4 zproz. 97 ½, 7. 8 Engl. Fonds sind 8 a ¼ Proz. gewichen. In fremden sehr wenig Geschäft. 8 2 Uhr. Engl. Fonds blieben weichend. ohne viel Geschäft.
Amsterdam, 24. Okt. Die Stimmung war heute im All⸗ gemeinen nicht günstig; sowohl Holl. als fremde Fonds waren zu mehr oder minder niedrigeren Preisen begeben; der Handel ohne besonderes Leben. Met. ö5proz. 74 ½, ¼. 2proz. 39 5⅞. Mex.
30, 29 . Holl. Int. 56 ¾. Zproz. neue 67 ⅛. Span. Ard. 11 ½. Gr. Russ. alte 104 ¾. 4proz. 87.
mit steigender
Fremde flau und
Piecen 11 8, *%. Coupous 8 4%.
Stiegl. 86 ½. Wechsel⸗Course. v Wien 29 ⅜ B. Frankfurt 99 ⅔ Gld. London 2 M. 11 1“ EEE11ö1“ Hamburg 34 . Petersburg 185 ½ Gld.
Markt⸗ Berichte.
Breslau, 26. Okt. Weißer Weizen 50, 55, gelber Weizen 49, 54, 59 Sgr.
Roggen 40, 42, 44 Sgr.
Gerste 26, 28, 30 Sgr.
Hafer 20, 21, 23 ½ Sgr
Spiritus 7 Rthlr. Gld.
Rüböl 12 Rthlr. Gld.
Zink loco 4 Rthlr. 16 Sgr. 9
Die Zufuhren von Getraide waren heute reichlich, es derte sich aber in den Preisen nichts.
verän⸗
Es ist heute hier die Nachricht einge
Stettin, 26. Okt. 8 die freie Einfuhr von Getraide und
gangen, daß in Frankreich
Mehl über Batllleul, Departement du Nord, auf der belgischen
Gränze gestattet ist. Es scheint somit, daß die diesjährige Aerndte in Frankreich nicht allein nicht ergiebig, sondern an manchen Stel⸗ len sogar mangelhaft ausgefallen ist, und dürfte daher zur Ausfuhr nach England nicht viel übrig bleiben. 3
Von Weizen sind gestern noch 40 Wspl. 88 5üpfd. gelb. schles.
mit Maßersatz zu 52 ½ Rthlr. schwimmend gehandelt.
matter, 82pfd. pr. Okt. 35 Rthlr. bez. u. Br., pr. Rthlr. Br., April — Mai 39 Rthlr. bez. Sommerrübsen ist zu 66 Rthlr. und eine Rthlr. in loco gehandelt.
Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. 19e 385 3 388. E111ö. bb. 44 Spiritus aus erster Hand zur Stelle 21 ¼ — ½ ͤ, aus zweiter Hand ohne Faß 21 ℳ bezahlt, mit Faß 21 ½- -22 bez., pr. Früh⸗ jahr 20 ¾ bez., Br. u. Gld. Rüböl pr. Herbst weichend, Oktober 12 ½ 2 *% Rthlr. bez. und Gld., 12 ½ Rthlr. Br., spätere Termine ganz unverändert.
Stettin, 25. Okt. (Osts. Z.) (Wochenbericht.) Das Wet⸗ ter ist naß und rauh; in letzter Nacht und heute früh hat es wie⸗ der stark Peschee.
Im Laufe dieser Woche fanden ziemlich belangreiche Umsätze in fast allen Getraidearten statt, und bei der günstigen Stimmung, welche vorherrschend war, haben die Preise im Allgemeinen etwas angezogen; besonders waren aber Roggen und Hafer auf Frühjahrs⸗ lieferung begehrt. Ueber die Kartoffeln gehen jetzt auch Klagen aus dem Oderbruche ein, die zwar noch vereinzelt dastehen, aber
um so mehr Beachtung verdienen, als die Aerndte jener Frucht im Oderbruch bisher ganz besonders gerühmt wurde. Viele Berichte Haus anderen Gegenden sprechen nicht allein von dem schlechten Er⸗
Roggen Eine Partie feiner
Heutiger Landmarkt:
trage der Aerndte, sondern auch von der geringen Ausbeute an Spiritus, welche die neuen Kartoffeln liefern.
Für Weizen lauten zwar die engl. Berichte noch immer matt, indeß meldet man doch keine Preis⸗Erniederung. Hier blieb es sehr fest mit diesem Artikel und wenn die Umsätze nicht sehr bedeu⸗ tend wurden, so lag dies weniger an mangelnder Kauflust, als an der Festigkeit der Inhaber, welche es größtentheils vorziehen, ihre eintreffenden Partieen zu lagern, als zu den jetzigen Preisen zu realisiren. Gehandelt sind seit Montag ca. 300 Wspl., und zwar 100 Wspl. neuer gelber schles. 89 pfd. loco zu 53 ¾ Rthlr., 30 Wspl. bunt. poln. 89 ½è pfd. loco zu 53 Rthlr., 60 Wspl. desgl. 90 pfd. zu 54 Rthlr., 90 Wspl. desgl. 89 — 90 pfd. vom Boden zu 54 Rthlr. und 20 Wspl. weißbunt. polnisch. 90 — 91pfd. zu 55 Rthlr. Man hält jetzt neuen gelb. schlesisch. 89 fd. auf 53 ½ Rthlr., alten des⸗ gleichen auf 54 Rthlr., während 53 ¼ und 53 ¾ Rthlr. gebo⸗ ten wird. 16
Roggen angenehm, in loco wird 84 —85pfd. auf 35 ½ Rthlr., 86pfd. auf 36 a 36 ½ Rthlr. gehalten, Oktober 82 pfd. 35 ¾ bez. u. Gld., 86pfd. 36 Rthlr. bez., Frühjahr 82pfd. 38 ½ a 39 Rthlr. bez. und Gld., Mai —Juni 86 pfd. 392
Rthlr. bez. und Gld.
In Gerste bleibt der Umsatz sehr klein; von neuer Oderbruch ist augenblicklich nichts offerirt, alte schles. 75 — 76pfd. wird auf 26 ½ Rthlr., alte pomm. 76 78pfd. auf 26 ¼ — 20 Rthlr. gehalten.
Hafer wenig angetragen, loco 52 — 54pfd. 20 a 21 Rthlr., pr. Frühjahr ist 52pfd. pomm. mit 23 Rthlr. bez. u. Gld., 59 pfd. ohne nähere Bezeichnung 21 Rthlr. bez., 21 ½ Rthlr. Gld.
Kleine Kocherbsen 38 a 40 Rthlr., Futtererbsen 36 a 38 Rthlr.
Heutiger Landmarkt:
Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen.
560 a 53. 38 389. 25 a 26. 19 20. 38 à 42. Rappsamen 77 a 79 Rthlr. nominell; Winterrübsen soll zu Rthlr. verkauft sein. Sommerrübsen 64 a 66 Rthlr. Pernauer Säeleinsamen, wovon bereits zwei Ladungen einge⸗
troffen sind, wird auf 4105 a „ Rthlr. gehalten.
Rappkuchen in loco 42 a 33 Sgr. Br., auf Lieferung a 32 Sgr. erlassen.
Leinkuchen 45 Sgr. 1 Fettwaaren. Für Baumöl würde zu den letztbezahlten Preisen ferner anzukommen sein.
Galipoli 15 Rthlr. unverst. bez.,
breser 145 Rthlr. unverst. bez., 14 ½
Rthlr. Br.
Palmöl 1ma 115 Rthlr. bez., auf 11½ Rthlr. gehalten.
Kokusnußöl, Cochin 13 ½ Rthlr.
Ceylon 12 ½ Rthlr. bez.
Olein 12 Rthlr. Br.
Südsee⸗Thran wenig Vorrath, 37 Rthlr. bez., 38 Rthlr. Br., br. blanker do. 28 Rthlr. Br., Schott. Qualität.
Talg, weiß Licht⸗ 13 Rthlr. bezahlt, gelb dito 12 % Rtylr⸗ bezahlt, Seifen⸗ 11 ½ Rthlr. (bez. 8 Für Rabt pr. Oktober sind neuerdings höhere Preise bezahlt, 1 pätere Termine 11 ½ Rthlr. Br.
Faß 12 ⅛ a2 * Rthlr., mit Faß 12 a2 †
76 ½
zu 31
auch 15 ½ Rthlr. gefordert, kala⸗ Rthlr. Br., Malaga 15
12 ½ Rthlr. bez., drei Kronen Leber Berger 25 ½ Rthlr. bez., 20 ½ a 21½ Rthlr. bez. nach
zuletzt 12 ½ a * Rthlr., s Leinöl in loco ohne Rthlr. gefordert. “ Von Butter wird mehr angetragen wie bisher und zeigt sich weniger Kauflust. Preis für f. vorpomm. 6-—a 6¾ Sgr., f. pomm. 5 a 6 Sgr., rügenw. 5 a 5¼ Sgr., pomm. 4 ¼ a 5 Sgr.
Von Spiritus in loco sind 150,000 Qrt. mit Faß zu 21 ½ 9% gekauft, 21 ½ % Br., 21 ½ % Gld., pr. Frühjahr 21 9% bez., 20 ½ 9% Br., 20 ½ % Gld. Unsere Vorräthe von Spiritus sind jetzt sehr klein; obige 150,000 Qrt. sollen für Sachsen gekauft sein.
Zink in loco sind 500 Ctr. zu 4½ Rthlr. gehandelt.
Nach der Börse. An der heutigen Börse war es sehr still.
Roggen 82pfd. pr. Oktbr. 35½ Rthlr. Br., Oktobr. — Novbr. und Novbr. — Dezbr. 35 ¼ Br., Frühjahr 39 Rthlr. eher Geld als Brief.
Spiritus aus ter Hand ohne Faß 20 ¾ — ½ 6 1 mit Faß zu 2 22 % Gld., pr. Frühjahr 20 ½ % Br. 38
Rüböl 8 Pnghe⸗ 12 ⅔ Rthlr. bez., 13 Rthlr. Br., Januar — Februar 11 ¾ Rthlr. bez., April — Mai 11 12 Br.
Pernauer Leinsamen zu 10 ½ Rthlr. angetragen.
erster Hand zur Stelle 21 — 21; N, aus zwei⸗ — H 5 21 5 — ¾⅔ 9% Br.,
Telegraphische Notizen. Hamburg, 26. Okt. 2 ½ Uhr. Ha Mind. 96 ½. Magdeb.⸗Wittenb. 52 ⁄. Getraide still. Paris, 25. Okt. 5 Uhr. 3proz. 57.50. Amsterdam, 25. Okt. 4 ½ Uhr. Int. 56 %. 33 8. Met. 2proz. 39 . 5proz. Neue 78 ½. Neue Russ. 95 ½. Roggen in
5proz. 92.85.
Span. inl.
723 7034c
Partieen 3 Fl. höher.
—n—
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckeei. S Beilage
8
Hope 87.
8 8
Preußischen Staats-Anzeiger.
Inhalt. Deutschland. 6
Wien. Verfassung und Wahlordnung fuür Galizien und
Oesterreich. W W . (Schluß.) — Landes-Verfassung für die Bukowina.
Lodomerien.
Deutschland.
HOesterreich. Wien, 23. Okt. (Schluß des in der gestri⸗ gen Nummer des Prenß. Staats⸗Anz. abgebrochenen Artikels.)
Landtags⸗Wahlordnung
für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Her⸗
zogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau. I. Von den Wahlbezirken. §. 1. Die Landes⸗Vertretung der Königreiche Galizien und Lodome⸗ rien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzog⸗ hume Krakau besteht aus drei Landtags⸗Kurien. v Die Landtags⸗Kurie des Regierungs⸗Gebietes von Lemberg be⸗ steht nach §. 12 der Landes⸗Verfassung aus fünfzig Abgeordneten, nämlich a) aus eilf Abgeordneten der Höchstbesteuerten, b) aus eilf Abgeordneten der nachbezeichneten Städte, c) aus achtundzwanzig Abgrordneten der übrigen Gemeinden. §. 3. Für die Wahlen aus der Klasse der Höchstbesteuerten wird das Regierungsgebiet Lemberg nach Verhältniß der Anzahl der in die Wähler⸗ listen desselben eingetragenen Höchstbesteuerten vom Statthalter in drei Wahlbezirke getheilt. In zwei Wahlbezirken werden je vier und in einem Wahlbezirke drei Abgeordnete gewählt. Jeder solcher Wahlbezirk hat zwei oder mehrere politische Bezirke zu umfassen. §. 4. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bildet Lemberg drei Wahlbezirke, die Städte Brody, Przemysl, Drohobycz jede einen Wahlbezirk; Jaroslau und Lubaczow zusammen einen Wahlbezirk; Jaworow und Grodek zusammen einen Wahlbezirk; Sambor und Stara⸗Sol zusammen einen Wahlbezirk; Strvi und Sanok zusammen einen Wahlbezirk; Zloezow, Busk und Zolkiew zusammen einen Wahlbezirk. In jedem Wahlbezirke ist ein Abgeordneter zu wählen. Die Wahlbezirke der Stadt Lemberg werden im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstande vom Statthalter bestimmt. §. 5. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bildet je⸗ der der neunzehn politischen Bezirke des Regierungsgebietes Lemberg einen Wahlbezirk in der Art, daß die Bevölkerung der nach Abzug der besonders wahlberechtigten Städte höchstbevölkerten neun Bezirke von Przemysl, Sam⸗ bor, Sanok, Drohobycz, Stryi, Sokal, Lemberg, Chodarow und Zlokzow je zwei, die übrigen zehn Bezirke je einen Abgeordneten für die Landtags⸗ Kurie zu wählen haben. 8 §. 6. Die Landtags⸗Kurie des Regierungsbezirks Krakau besteht nach §. 13 der Landesverfassung aus achtundfunfzig Abgeordneten, nämlich a) aus vierzehn Abgeordneten der Höchstbesteuerten, b) aus neun Abgeordneten der nachbenannten Städte, c) aus fünfunddreißig Abgeordneten der übrigen Gemeinden. §, 7. Für die Wähler aus der Klasse der Höchstbesteuerten wird das Regierungsgebiet Krakau nach Verhältniß der Anzahl der in die Wähler⸗ liste desselben Regierungsgebietes eingetragenen Höchstbesteuerten vom Statt⸗ haller in drei Wahlbezirke eingetheilt; in zwei Wahlbezirken sind fünf, in einem vier Abgeordnete zu wählen. Jeder solcher Wahlbezirk hat zwei umfassen. §. 8. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bildet die Stadt Krakau zwei Wahlbezirke; die Städte Tarnow und Pilsno zusammen einen Wahlbezirk; Kentv, Seypusch und Biala zusammen einen Wahlbezirk; Wadowice, Zator, Oswiecim und Mpslenice zusammen einen Wahl⸗ bezirk; b Rzeszow und Lezaysk zusammen einen Wahlbezirk; Podgorce, Bochnig und Wieliczka zusammen einen Wahlbezirk; Jaslo, Gorlice, Biecz und Krosno zusammen einen Wahlbezirk; Neu⸗Sandee, Alt⸗Sandec und Neumarkt zusammen einen Wahlbezirk. In jedem Wahlbezirke ist ein Abgeordneter zu wählen. Die Wahlbezirke der Stadt Krakau werden im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand vom Statthalter bestimmt. §. 9. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bildet jeder der sechsundzwanzig politischen Bezirke des Regierungsgebietes einen Wahlbezirk in der Art, daß die Bevölkerung der nach Abzug der besonders wahlberechtigten Städte, höchst bevölkerten neun Bezirke von Kentv, Wadowice, Bochnia, Neu⸗Sandeck, Tarnow, Pilsnuo, Krosno, Rzeszow und Przeworsk je zwei, die übrigen siebzehn Bezirke je einen Ab⸗ geordneten wählen. §. 10. Die Landtags⸗Kurie des Regierungs⸗Gebietes Stanislau be⸗ steht nach §. 14 der Landes⸗Verfassung aus zweiundvierzig Abgeordneten,
oder mehrere politische Bezirke zu
nämlich:
a) aus zehn Abgeordne en der Höchstbesteuerten; b) aus acht Abgeordneten der nachbenannten Städte; *) aus vierundzwanzig Abgeordneten der Landgemeinden. §. 11. Für die Wahlen aus der Klasse der Höchstbesteuerten wird das Regierungs⸗Gebiet Stanislau nach Verhältniß der Anzahl der in die Wäh⸗ lerliste desselben eingetragenen Höchstbesteuerten vom Statthalter in drei Wahlbezirke eingetheilt. 1 In zwei Wahlbezirken sind Abgeordnete zu wählen. . 8 Jeder solcher Wahlbezirk hat zwei oder mehrere politische Bezirke zu umfassen. §. 12. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bilden die Städte Stanislau, Tarnopol und Kolomea jede einen Wahlbezirk. Buczacz und Trembowla zusammen einen Wahlbezirk; Horodenka und Zbaraz zusammen einen Wahlbezirk; Brzezan und Rohatyn zusammen einen Wahlbezirk; Snyatin und Kuty zusammen einen Wahlbezirk; Kalusz, Halicz und Doliua zusammen einen Wahlbezirk. §. 13. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bildet jeder der achtzehn politischen Bezirke des Regierungs⸗Gebietes einen Wahl⸗ bezirk in der Art, daß die Bevölkerung der nach Abzug der besonders wahl⸗ berechtigten Städte, sechs höchstbevölkerten Bezirke von Skalat, Trembowla, Borszezow, Kolomea, Horodenka und Tysmienica, je zwei, die übrigen zwölf Bezirke je einen Abgeordneten wählen.
II. Von dem Wahlrechte. §. 14. Die Erfordernisse der Wahlberechtigung sind theils allgemeine, d. h. solche, welche bei jedem Wähler vorhanden sein müssen, theils beson dere, d. h. solche, die zur Ausühung des Wahlrechtes in einer der drei in den §§. 2, 0 und 10 bezeichneten Wählerklassen nothwendig sind. §. 15. Im Allgemeinen ist Jedermann wahlberechtigt, welcher a) österreichischer Reichsbürger, b) großjährig, c) im vollen Genusse der bürgerlichen un ist, und
je drei und in einem Wahlbezirke vier
politischen Rechte befindlich
d) entweder an direller Steuer für Haus⸗ oder Grundbesitz, für Ge⸗ werbsbetrieb, für geistliches oder weltliches Einkommen einen bestimm⸗ ten Jahresbetrag der für Gemeindeglieder der Städte Lemberg und Krakau auf wenigstens funfzehn Gulden Conv. Münze, für Gemeinde⸗ glieder jener in den §8. 4, 8 und 12 aufgeführten Städte, welche
eine Bevölkerung von mehr als zehntausend Seelen haben, auf min⸗ destens zehn Gulden C. M. und für dis Mitglieder einer anderen Gemeinde des Kronlandes auf wenigstens fünf Gulden C. M. fest⸗ gesetzt wird, im Regierungsgebiete entrichtet oder ohne Zahlung einer direkten Steuer nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde
des Regierungsgebietes nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes
oder der besonderen Gemeinde⸗Statute das aktive Wahlrecht besitzt.
§. 16. In Anbetracht der dermaligen Steuerverhältnisse wird jedoch
für die ersten nach dieser Wahlordnung vorzunehmenden Wahlen mit Vor⸗ behalt der künftigen definiliven Regelung ausnahmsweise festgesetzt, daß, wenn in einer Landgemeinde der in den §8. 5, 9 und 13 bezeichneten Wahl⸗ bezirke die Zahl jener Gemeindeglieder, welche die im vorigen Paragraph angegebenen Erfordernisse der Wahlberechtigung besitzen, nicht den vierten Theil derjenigen Grundbesitzer erreicht, welche in der Gemeinde an Grund⸗ steuer mindestens einen Gulden zwanzig Kreuzer C. M. entrichten, die Zahl der Wahlberechtigten aus dem zunächst unter fünf Gulden C. M. besteuer⸗ ten Grundbesitzern der Reihenfolge nach wenigstens bis zu diesem Verhält⸗
nisse zu ergänzen ist, mit der Beschränkung jedoch, daß in keinem Falle Kreuzer C. M.
Grundbesitzer, welche weniger als einen Gulden zwanzig Grundsteuer bezahlen, zum Wahlrechte zugelassen werden. §. 17. Wer in der Klasse der Höchstbesteuerten wahlberechtigt sein soll, muß nicht nur die im §. 15 ad a, b, c bezeichneten Eigenschaften besitzen, sondern auch im Kronlande jenen Jahresbetrag an direkter Steuer bezah⸗ len, welcher nach §. 42 der Reichsverfassung zur Wählbarkeit in das Ober⸗ haus des Reichstages erforderlich ist. §. 18. Das besondere Erforderniß zur Wahlberechtigung in einer der beiden anderen Wähleiklassen besteht darin, daß derjenige, welcher in einem der in den §§. 4, 5, 8, 9, 12 und 13 bezeichneten Wahlbezirke das Wahl⸗ recht üben soll, ein Mitglied einer Gemeinde eben jenes Wahlbezirkes sein muß.
Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlbezirke aus, zu welchem die Gemeinde gehört, deren Mitglied er ist; ist er aber Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in dem Bezirke seines or⸗ dentlichen Wohnsitzes.
§. 19. Die Beträge, welche ein Höchstbesteuerter im Kronlande und ein Wähler der Städte oder Landgemeinden in dem betreffenden Regie⸗ rungsgebiete an verschiedenen Gattungen direkter Steuern oder von ver⸗ schiedenen Objekten bezahlt, werden behufs der Ausmrttelung seiner Wahl⸗ berechtigung zusammengerechnet.
Dem Vater werden die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gat⸗ jen die von seiner Gattin entrichteten direkten Stenerbeträge zugerechnet, so lange die dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Ver⸗ mögens⸗Verwaltung nicht aufgehört hat.
9 20. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke ausüben.
Wer als Höchstbesteuerter in mehr als einem Regierungsgebiete direkte Steuern zahlt, übt sein Wahlrecht in jenem Regierungsgebiete, in welchem er den höchsten Betrag an direkter Steuer e trichtet.
Jeder Höchstbesteuerte, welcher in die Wählerliste eines Regierungs⸗ Gebietes eingetragen ist, übt sein Wahlrecht in jenem Wahlbezirke (§S. 3, 7 und 11) in welchem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder, wenn er im Regierungsgebiete seinen ordentlichen Wohnsitz nicht hat, in jenem in welchem er den höchsten Betrag an direkten Steuern ent⸗ richtet.
Wer als Höchstbesteuerter wahlberechtigr ist, darf in keinem Wahl⸗ bezirke der beiden anderen Wählerklassen des Regierungs⸗Gebietes, und wer in einem Wahlbezirke der in §§. 4, 8 und 12 genannten Städte wahlbe⸗
rechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
III. Von den Wählerlisten.
§. 21. Die Wahlberechtigten eines jeden Wahlbezirkes werden in be⸗ sondere Listen eingetragen.
§. 22. Die Wählerlisten der Höchstbesteuerten der Regierungsgebiete werden von dem Präsidenten des Regierungsgebietes angefertigt.
Von denjenigen mit den allgemeinen Erfordernissen der Wahlberechti⸗ gung (§. 15) versehenen Personen, welche die höchsten Beträge an direkten Steuern entrichten, wird eine solche Anzahl in die Wählerliste der Höchst⸗ besteuerten des Regierungsgebietes aufgenommen, daß dadurch wenigstens das Verhältniß von einem Wähler auf sechstausend Seelen der Gesammt⸗ Bevölkerung des Regierungsgebietes erreicht und daß auch über dieses Ver⸗ hältniß hinaus jeder im Allgemeinen wahlberechtigte Reichsbürger, welcher in dem Kronlande wenigstens fünfhundert Gulden C. M. direkte Steuer zahlt, als höchstbesteuerter Wähler behandelt wird.
§. 23. Kommt unter den Höchstbesteuerten eine Corporation oder Ge⸗ sellschaft vor, so ist jene Person, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen nach außen zu vertreten berufen ist, in die Wählerliste der Höchstbesteuerten, und zwar, wenn die Corporation oder Gesellschaft in mehreren Theilen des Landes Steuer zu zahlen hat, in die Wählerklasse jenes Regierungsgebietes aufzunehmen, in welchem sie den höchsten Steuerbetrag entrichtet.
Eben so wird für Geistliche, Pfründen und Stiftungen, Religions⸗ und andere öffentliche Fonds, von deren Vermögen direkte Steuern in jenem Betrage entrichtet werden, welcher zur Wahlberechtigung in die Klasse der Höchstbesteuerten erforderlich ist, das Wahlrecht in dieser Klasse durch die Nutznießer der Pfründen und durch die gesetzlichen Administratoren der Stif⸗ tungen und Fonds ausgeübt. §. 24. Gemeinden können selbst dann, wenn sie als solche unter die höchsten Steuer⸗ Kontribuenten des Landes gehören, weder durch Bevoll⸗ mächtigte, noch durch Vertreter das Wahlrecht in der Klasse der Höchstbe⸗ steuerten ausüben.
§. 25. Die Wählerlisten für die Städte Lemberg, Krakau und Sta⸗ nislau werden von dem Gemeindevorstande derselben unter Mitwirkung ei⸗ nes von dem Präsidenten des Regierungsgebietes zu benennenden landes⸗ fürstlichen Kommissaͤrs angesertigt.
§. 26. Die Wählerlisten für die Wahlbezirke der übrigen, in den §§. 4, 8 und 12 bezeichneten Orte, so wie für die Wahlbezirke der Land⸗ gemeinden (§§. 5, 9 und 13), hat der Bezirkshauptmann mit Benutzung der Steuerämter gemeindeweise anfertigen und die Listen der einzelnen Ge⸗ meinden mit Beiziehung der Gemeinde⸗Vorsteher und zweier Mitglieder des Gemeinde⸗Ausschusses behufs der von ihm sogleich vorzunehmenden Ergän⸗ zungen und Berichtigungen prüfen zu lassen und endlich festzustellen.
Aus den richtig gestellten Waͤhlerlisten der einzelnen Gemeinden wird sohin von ihm die Hauptliste des ganzen Bezirks zusammengestellt.
§. 27. Jede Wählerliste hat den Vor⸗ und Zunamen, das Alter und den Wohnort des Wahlberechtigten, dann den von ihm entrichteten Steuer⸗ betrag oder die persönliche Eigenschaft, von welcher sein Wahlrecht abhängt, zu enthalten. 8
§. 28. Insofern das Wahlrecht von der Entrichtung eines bestimm⸗ ten Steuerbetrages bedingt isi, wird nur derjenige als Wähler angesehen, welcher jenen Steuerbetrag in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre “ bezahlt hat, in dem laufenden Steuerjahre mit keinem Rückstande aushaftet.
§. 29. Die Wählerlisten der Höchstbesteuerten werden von dem Prä⸗ sidenten des Regierungsgebietes durch Einschaltung in die zu öffentlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitungen des Landes und durch Mittheilung von Abschriften an jede Bezirkshauptmannschaft des betreffenden Regie⸗ rungsgebietes, an deren Amtssitze sie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen sind, kundgemacht. 1
§. 30. Die nach §. 25 verfaßten Wählerlisten für die Städte Lem⸗ berg, Krakau und Stanislau werden bei den Bürgermeistern dieser Städte zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
§. 31. Die Wählerlisten der übrigen in den §§. 4, 8 und 12 be⸗ nannten Orte und Landgemeinden werden bei den Vorstehern der einzelnen
1 dieser Orte un Landgemeinden und die Hauptliste des Wahlbezirkes an
g. der Bezirkshauptmannschaft zur allgemeinen Einsicht auf⸗ ge egt.
§. 32. Der Tag der Auflegung der Wählerlisten ist sammt einem angemessenen Reclamations⸗Termine in jedem Wahlbezirke bekannt zu machen.
Die Reclamationsfrist unter drei und nicht über vierzehn Tage, gung gerechnet, betragen.
§. 33. Reclamationen,
wird vom Statthalter festgesetzt; sie darf nicht von dem Zeitpunkte der Aufle⸗
die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als
verspätet zurückzuweisen; jedoch steht es dem Präsidenten des Regierungs⸗
gebietes und dem Statthalter zu, bis zum künftigen Wahltermine von
Amts wegen Berichtigungen der Wählerlisten zu veranlassen. §. 34. Zu Reclamationen ist Jedermaun berechtigt.
Sie sind bei demjenigen Organe anzubringen, von welchem die Liste angefertigt wurde.
Ueber den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Wahlunfähigen oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat, wenn es sich um die Wählerlisten der Höchstbesteuerten handelt, der Statt⸗ halter, wenn es sich um die Wählerlisten der Städte Lemberg, Krakau oder Stanislau handelt, der T“ und wenn es sich um die Wählerlisten der übrigen Wahlbezirke handelt, der Bezirkshauptmann, nach Einvernehmung des betreffenden Gemeindevorstehers und unter Offenlassung fines dreitägigen Rekurs⸗Termines an den Regierungs⸗Präsidenten, zu ent⸗ scheiden. 1
§. 35. Die richtig gestellten Wählerlisten werden allgemein mit dem Beginne jedes Steuerjahres und bei der Ausschreibung der von drei zu drei Jahren eintretenden Erneuerungswahlen revidirt.
§. 36. Sobald die Wählerlisten nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen vollendet sind, werden für die einzel⸗ nen Wähler Legitimationskarten vorbereitet, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtig⸗ 8 fen und den Wahlbezirk, in welchem er zu wählen hat, enthalten, aber den Wählern erst behufs der wirllichen Wahlhandlung eingehändigt w 8
IV. Von der Wählbarkeit. “ 6,87.I eine Landtags⸗Kurie gewählt werden zu können, muß man 2) mindestens dreißig Jahre alt, b) seit wenigstens fünf Jahren, vom Wahltage zurückgerechnet, österrei⸗ chischer Reichsbürger, ¹c) im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte befindlich und d) nach den Bestimmungen des S§. 15 ad Litt. d. und §. 16 wahlbe rechtigt sein. §. 38. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: a) alle Personen, denen eine der im vorigen Paragraphen aufgezählte Eigenschaften mangelt; ferner b) Personen, über deren Vermögen Konkurs eröfsnet ist oder die nach gepflogener Konkursverhandlung in der Untersuchung nicht schuldlo erklärt wurden, endlich c) Personen, welche eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht her⸗ vorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt worden, oder welche wegen einer anderen Gesetz⸗Uebertretung zu einer mindestens halb⸗ jährigen Freiheitsstrafe verurtheilt wurden. §. 39. Wer nach den Bestimmungen der vorausgehenden Paragraphen wählbar ist, kann von jeder Wählerklasse des Regierungsgebietes, auch wenn er nicht dazu gehört, und in jedem Wahlbezirke, auch wenn er nicht in demselben wohnhast ist, als Abgeordneter gewählt werden. §. 40. Stellvertreter der Abgeordneten dürfen nicht gewählt werden.
V. Von den Wahlorten.
§. 41. Für die einzelnen Wahlbezirke werden behufs der Abstimmung besondere Wahlorte bestimmt.
§. 42. Der Wahlort eines jeden Wahlbezirkes der Höchstbesteuerten des Regierungsgebietes wird vom Statthalter bestimmt.
§. 43. Die Städte Lemberg, Krakau, Stanislau, Brody, Tarnopol, Drohobycz, Przemisl und Kolomea sind die Wahlorte für die in diesen Stadtgemeinden zu wählenden Abgeordneten. 1 In den übrigen städtischen Wahlbezirken, in welchen zwei oder mehrere Städte zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben, ist als Wahlort jene Stadt anzusehen, welche in der Aufzählung der zu einem Wahlbezirke gehörigen Städte (§S. 4, 8 und 12) zuerst genannt ist. 1
Doch steht dem Statthalter das Recht zu, ausnahmsweise auch eine andere zu dem Wahlbezirke gehörige Stadt als Wahlort zu bestimmen.
§. 44. Für die Wahlen der übrigen Gemeinden (§S. 5, 9, 13) wird in der Regel in jedem politischen Bezirke der Sitz der Bezirks⸗Hauptmann⸗ schaft als Wahlort bestimmt. Doch hat der Statthalter das Recht, aus⸗ nahmsweise auch einen anderen Wahlort innerhalb desselben politischen Be zirkes zu bestimmen. h
b “ VI. Von den Wahl⸗Kommissionen.
. 45. Zur Leitung der Wahlhandlung werden eigene Wahl⸗Kom⸗
missionen gebildet.
§. 46. Die Wahl⸗Kommission jedes Wahlbezirkes der Höchstbesteuer⸗ ten besteht aus dem vom Statthalter bestimmten landesfürstlichen Kom⸗ missär als Vorsitzender und vier vom Statthalter aus der Klasse der höchst⸗ besteuerten Wähler gewählten Mitgliedern.
§. 47. Für jeden der in den §§. 4, 5, 8, 9, 12 und 13 benannten Wahlbezirke wird eine Wabl-Kommission gebildet. Jede Wahl⸗Kommission in den Städten Lemberg, Krakau und Sta⸗ nislau besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stell⸗ vertreter, aus zwei von ihm beigezogenen Mitgliedern des Gemeinderathes und aus zwei anderen von dem Regierungs⸗Präsidenten bestimmten Wahl⸗ berechtigten jener Städte, dann einem von dem Negierungs⸗Präsidenten be⸗ nannten landesfürstlichen Kommissär.
§. 48. Für die Wahlen der übrigen Wahlbezirke der Städte und der Landgemeinden wird in jedem Wahlorte eine Wahl⸗Kommission zusammen⸗ gesetzt, welche unter dem Vorsitze eines landesfürstlichen Kommissärs aus vier Mitgliedern, welche vom Bezirkshauptmanne aus den Vorstehern oder Gemeinderäthen der zum Wahlbezirke gehörigen Gemeinden gewählt wer⸗ den; den Schriftführer bestimmt die Kommission aus ihrer Mitte.
Zu den Entscheidungen und Beschlüssen der Wahl⸗Kommissionen ist die absolute Stimmenmehrheit ersorderlich.
§. 49. Die den Wahl⸗ Kommissionen beigegebenen landesfürstlichen Kommissäre haben sich weder durch Zurückweisung oder Abmahnung, noch durch Empfehlung oder Vorschlag bestimmter Personen, noch auf irgend eine andere Weise in die Abstimmung einzumischen und bei der Wahlhand⸗ lung die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Besolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen. 8 §. 50. Eben so haben die Mitglieder der Wahl⸗Kommission sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu ent⸗ halten.
VII. Von der Wahlausschreibung.
§. 51. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Staathalters, welche wenigstens acht Tage vor dem Wahltage in dem Wahlbezirke allgemein bekannt gemacht werden. §. 52. Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahlen, die Stunde des Beginnens und die Dauerzeit der Wahlhandlung, so wie den Ort, wo die Stimmgebung stattzufinden hat, zu enthalten. In die nach kundgemachter Wahlausschreibung den einzelnen Wählern zuzustellenden Legitimations Karten (§ 36) ist die Zeit⸗ und Ortsbestim- mung jenes Wahlaktes, an welchem der betreffende Wähler Theil zu neh- men hat, einzutragen. 2 G 3 §. 53. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für die Landtags⸗Kurien hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemein- den, dann die Abgeordneten der Städte, und endlich die Abgeordneten der
Höchstbesteuerten gewählt, und daß die Wahlen jeder Wählerklasse im ganzen
Regierungsgebicte an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.