1850 / 313 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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isolirt bleiben kann, also auch Württemberg nicht. Wie kann man nun sagen, Württemberg soll die Hand aus dem Spiele lassen, es soll eine be⸗ waffnete Neutralität behaupten, was wäre das für eine imposante Macht. Glaubt man denn, ein Land, wie Württemberg, könne einen bewaffneten Angriff abschlagen? Wohl kann ein Land, wie z. B. die Schweiz, nach einer egaßhischen Lage eine bewaffnete Neutralität behaup en, nicht aber ein Land, welches rechts und links von Festungen umschlossen ist. Eine solche bewaffnete Neutralität würde ““ sewiß nur zu unserem Nachtheil benutzt werden. Eine Regserung. 8 8 olche Maßregel beobachtet, würde nur gewissenlos mev. ¹ 8— Fr verbundenen Regierungen mit aller Energie rüsten, so kann Ehn⸗ hindern, daß unberechtigte Ansprüche in Deutschland nicht . Lecen Bunbe solche unberechtigte Handlung ist aber diejenige, welche nen, n erhas ber Anlaß zu solchen Maßregeln gegeben haf. Ich will das hes ver chechen, Osfenheit, das mir schon öfters zu Theil geworden ist, nich Berson ich wenn es in diesem Augenblicke erlaubt ist, mit seiner „eonberg lediglich zu beschäftigen, darum verweise ich den Abgeordneten von Verfassungs⸗ auf den Art. 2 des von dem Gesammt⸗Ministerium vegeene b dürfen deß Entwurfs. Wenn wir ein einiges Deutschland haben wom 89 aee. nicht unsere einzelnen Lieblingsideen aeen machen, wir muüs Se. d,ee e DPepartements⸗Chef hat auf maßlose und Invemerilat⸗ Reden Fngf z. 88 18, ng e bng. Ree; Fnan⸗ fnnegh mei des Herrn von Linden schon oftmals Reden, die ich 8 für hirnlos erkannt.

ZA“ br der Uebereinstimmung zweier sonst so verschiedenen

j den Schluß ziehen, um welch ernste Frage es sich han⸗ vhe ge eange 2.8; 4 sann durch Anlehen oder Steuererhöhung erlangt werden. Alle Steuerzahler werden sich weigern, mehr zu zahlen; jeder Unbefangene wird es erklären; alle Klassen sind überbürdet; ich ver⸗ weise auf den Herbst, auf die mittelmäßige Aerndte. „Bei nothwendigen Ausgaben müßte freilich Geld bewilligt werden, das wäre, wenn Württem⸗ berg angegriffen würde. Das ist aber nicht; ich glaube auch an keinen Krieg von Preußen und Oesterreich; von der österreichischen Diplomatie ist immer der Sieg über die preußische errungen, weil ersteres weiß, was es will und den Muth dazu hat. Ich glaube nun demnach auch nicht, daß die angesonnene Summe nothwendig ist. Die Regierung glaubt, Würt⸗ temberg könnte der Kampsplatz werden. Das wäre erst nach einer verlorenen Schlacht der Oesterreicher, aber dann würden die 300,000 Fl. den Siegeslauf der Preußen nicht aufhalten. Deshalb sind diese 300,000 Fl. nur der Anfang, und ich schätze den Aufwand auf 2 Millionen blos zu vollständiger Ausrüstung auf den Kriegsfuß. Das ist unerschwinglich, das kann blos bei einem Volkskrieg sein. Der Redner beleuchtet sofort das Bundesverhältniß, das Aufhören des Bundestags für immer unter Berufung auf die Abstimmungen der Staatsgerichtshofs⸗ Mitglieder, das Fehlen der größeren Hälfte bei dem Bundestag in Frankfurt. Es handle sich also auch nicht von Rüstungen zu Bundeszwecken, sondern von Rü⸗ stungen für eine Liga, von Unterstützungen von Seiten dieser Liga zu Gun⸗ sten des Kurfürsten von Hessen und des Herrn von Hassenpflug rühmlichen Angedenkens. Er sei geneigt, zu glauben, daß an der kurhessischen Verfassung eine kleine Abänderung gemacht werden solle, weil man sagen werde, sie entspreche nicht dem monarchischen Prinzipx. Dann werde es an die anderen Verfassungen gehen. Hierzu brauche man keine großen Armeen. In Be⸗ neff der Huckschen Fragen ist der Redner nicht beruhigt; die Mmnister mögen sie aus vollem Herzen bejahen, er glaube, daß sie eine Revision des Bun⸗ destages wollen, daß sie nicht die Verfassung von 1819 beibehalten wollen. Aber der Bundestag sei das Mittel, nichts zu Stande bringen zu lassen, ie württembergische Regierung sei zu schwach, ein Hinderniß in den Weg zu legen; sie werde sagen müssen: es thut uns leid, unser Wille war zu schwach. Tritt man einem solchen Bunde aber nicht bei, und kommt selbst nichts zu Stande, so kann man doch behalten, was man mit dem Bun⸗

estage nicht kann. Wenn Württemberg nicht beigetreten wäre, wer wollte es zwingen? Württemberg könnte jetzt wohl eine zuwartende Stel⸗ lung einnehmen, wie Hannover jetzt. Der Redner erklärt sich für die Kom⸗ missions⸗Anträge 1) und 2), nicht aber für 3), der ganz unnöthige Vor⸗ aussetzungen enthalte und unmöglich sei. Ich weiß, daß die Regierung

vih, shun wird, was sie will, weil sie von der Ansicht ausgeht, daß nur sie Recht habe. Die Mehrzahl aller Urtheilsfähigen ist gegen die Ne⸗ gierung. b

Huck formulirt seinen Antrag auf Verwilligung nach den vom

Ministertisch erhaltenen Beruhigungen und Erläuterungen. 8

Der Kommissions⸗Antrag Nr. 1 wird mit 52 gegen 5, Nr. 2 mit 50 gegen 7, Nr. 3 ohne Abstimmung angenommen.

Hierauf wird, wie bereits erwähnt, die Versammlung von dem Minister des Innern aufgelöst, das Gesetz vom 1. Juli 1849 außer Wirksamkeit gesetzt, der Versammlung jede weitere Verhandlung untersagt und der alte Ausschuß der aufgelösten Ständeversamm⸗ lung (1849) wieder in Thätigkeit gerufen. (Große Aufregung.)

Der Präsident schreitet trotz der Protestation des Ministeriums zur Wahl des Ausschusses.

Baden. Karlsruhe, 4. Nov. (Karlsr. Z.) (Schluß der Sitzung der zweiten Kammer. Siehe Staats⸗Anz. Nr. 310.) Der Abg. Trefurt hatte gelegenheitlich der Berathungen über die Abänderungen der Prozeßordnung den Antrag gestellt und als Mo⸗ tion erklärt: „Die Kompetenz der Bürgermeister in bürgerlichen

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Rechtsstreitigkeiten von fünf und beziehungsweise fünfzehn Gulden auf fünfundzwanzig Gulden zu erhöhen. 3

Die Kommission glaubte diesem Antrage in seiner Allgemeinheit nicht beistimmen zu dürfen, weil sie der Meinung war, daß nicht alle Bürgermeister der Landgemeinden schon beim Eintritt in ihr Amt im Stande seien, einen möglicherweise verwickelten Rechtsstreit, wenn er auch nur 25 Fl. beträgt, zu verhandeln, und weil überdies in Landgemeinden die Stellung der Bürgermeister nicht immer so unabhängig sei, daß sie ihr Entscheidungsrecht vollkommen unpar⸗ teiisch ausüben könnten. Dagegen schien es der Kommission zweck⸗ mäßig, in diesen Gemeinden das durch das zweite Constitu⸗ tionsedikt vom 19. Sept. 1807, §§. 4 und 5 vorgeschriebene Vermittelungsrecht der Ortsvorstände, in etwas veränderter Form, wieder aufleben zu lassen. Die Kommission stellt daher den Antrag:

„Se. Königliche Hoheit den Großherzog in sten Adresse um Vorlage eines Gesetz⸗Entwurfs zu bitten, wonach 1) die Kompetenz der Bürgermeister in Städten über 3000 Seelen bis auf eine Streitsumme von 25 Fl. erhöht, und 2) in den übri⸗ gen Städten und Landgemeinden das früher bestandene Vermitte⸗ lungsrecht der Ortsvorgesetzten in der Art wieder eingeführt wird, daß alle Streitsachen zwischen Gemeinde⸗Angehörigen, deren Wertl nicht über fünfundzwanzig Gulden beträgt, zuerst bei dem Bürger⸗ meister, der zwischen den streitenden Theilen einen Vergleich zu versuchen hat, angebracht werden müssen, und erst dann, wenn der versuchte Vergleich mißlungen ist, bei den Gerichten anhängig ge⸗ macht werden dürfen.“ b

Ueber diesen Gegenstand bemerkt zuerst Staatsrath Stabel: Der Gegenstand der Motion hängt mit der Gerichts 3 Verfassung überhaupt zusammen. Die Gerichts⸗Verfassung von 1845 enthält auch bereits eine Bestimmung über die Erweiterung der Kompetenz der Bürgermeister. Da im gegenwärtigen Augenblick die Einfüh⸗ rung jener Gerichts⸗Verfassung leider nicht möglich ist, so hat die Regierung schon früher erklärt, daß sie es nicht an der Zeit halte, auf diesen Antrag einzugehen. Uebrigens will ich doch die Schat⸗ tenseiten desselben hervorheben. Der Antrag geht zunächst auf Er⸗ weiterung der Kompetenz. Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung besteht für Rechtsstreitigkeiten unter 50 Fl. nur Eine Instanz. Es findet gegen das erstrichterliche Urtheil in der Regel keine Berufung statt. Nach dem ersten Antrage aber werden zwei Instanzen für die⸗ jenigen Rechtsstreitigkeiten geschaffen, welche 25 Fl. oder weniger be⸗ tragen; denn man darf wohl voraussetzen, daß das Rekursrecht des unterliegenden Theils an das Bezirksamt nicht abgeschnitten werden soll. Auch darf man annehmen, daß davon um so mehr Gebrauch gemacht wird, je größer die Summe ist, worüber der Bürgermeister entscheidet. Dadurch wird aber die Verhandlung und Entscheidung solcher Sachen verzögert und vertheuert, während man doch gewiß eine wohlfeilere und schnellere Justiz für dieselben bezweckt. Hierbei kommt noch besonders in Betracht, daß der Rekursrichter regelmäßig in den Fall kommen wird, die Verhandlungen neu zu pflegen, da ihm die einfachen und regellosen Verhandlungen vor dem Bürger⸗ meister nicht genügen werden, um ein Urtheil darauf zu bauen. Da ferner die erhöhte Kompetenz der Bürgermeister nur da ein⸗ treten soll, wo eine Gemeinde über 3000 Seelen zählt, so ist der Antrag darum von keinem besonderen Nutzen, weil sich an diesen Orten regelmäßig Bezirksämter finden, und daher die Leute aus der Gemeinde nicht beschwert sind, wenn sie sich sogleich an das Amt zu wenden haben. Was den zweiten Antrag, nämlich die Vergleichsver⸗ handlungen betrifft, so muß ich zuerst einen Irrthum des Kommis⸗ sionsberichts berichtigen. Dieser Bericht leitet aus dem zweiten Constitutionsedikt ab, daß dort den Bürgermeistern das Amt eines Vergleichsgerichts übertragen sei. Es ist dort allerdings von einem Vermittlungsamt die Rede; allein ich kann diese Stelle nicht dahin auslegen, daß darunter ein Vergleichsversuch zu verstehen sei; viel⸗ mehr ergiebt sich, wenn man die ganze Stelle im Zusammenhange liest, daß darunter ein schiedsrichterliches Amt zu verstehen ist. Der Bürgermeister soll als Schiedsrichter urtheilen, aber es findet eben deshalb ein Rekurs statt. Was die Frags selbst betrifft, so ist über die Zweckmäßigkeit der Vergleichsgerichte schon so viel hin⸗ und her⸗ geredet worden, daß ich es nicht für angemessen halte, mich hierüber jetzt des Weiteren zu verbreiten. Sollte die Kammer dem Antrage der Kommission beitreten, so wird die Regierung dieser Frage wieder⸗ holt in Erwägung ziehen. 8 b 8

Die Kammer geht sowohl hinsichtlich des ersten Kommissions⸗ antrages, nach dem Antrag des Abg. Zentner, als hinsichtlich des zweiten Kommissionsantrages, nach dem Antrag des Abg. Prestinari, zur Tagesordnung über.

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einer unterthänig⸗

Ehrensäule errichtet.

.“ Ausland. Italien. Turin, 2. Nov. Nach der Gazzetta Pie⸗ montese ist die Tagesordnung für die erste Sitzung des Senats bereits festgestellt. Nach der Ernennung der Kammer⸗Functionaire wird sich der Senat mit der Berichterstattung und der Diskussion des Gesetz⸗Entwurfes über die Organisation der Nationalgarde be⸗ schäftigen. Es ist diese Tagesordnung beliebt worden, weil eine bereits früher festgestellte, wonach über das Gesetz wegen öffentlicher Sicherheitspflege Bericht erstattet werden sollte, verschoben werden

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mußte, da Geschäfte von hoher Wichtigkeit den Berichterstatter ver-⸗

hinderten, den ersten Sitzungen des Senats beizuwohnen. Türkei. Smyrna, 27. Okt. (Ll.) Ein Kaiserlicher Ferman ist publizirt worden, wodurch die alttürkischen Münzen aus der Circulation gesetzt werden und diejenigen, welche dieser Verordnung zuwiderhandeln, mit einer Strafe von 25 Ct. der gehandelten Sum⸗ men belegt werden. Die Pforte beabsichtigt die alten Münzen, welche bekanntlich sehr goldhaltig sind, einzulösen und einzuschmelzen.

Wissenschaft und Kunst.

Gedächtnißfeier Mendelssohn’s. BSüirugE. (Den 7. November.) Dem verewigten Mendelssohn in seiner Todeswoche (er starb am 4. November 1847) ein würdiges Denkmal der Erinnerung zu setzen, ver⸗ anstaltete der Sternsche Gesangverein am Donnerstag eine Aufführung mehrerer seiner Compositionen. Eine zahlreich geladene Versammlung wohnte dieser Kunstfeier bei, die in dem dem Klange der Musik sehr günstigen Saale der Theerbuschschen Ressource stattfand. Außer dem Chor des Sternschen Gesangvereins hatten sich auch noch andere tüchtige musika⸗ lische Kräfte daran betheiligt, namentlich die Herren Mantius und Krause und verschiedene Mitglieder der Königlichen Kapelle, so daß die Veranstaltung, abgesehen von der fehlenden Orchester⸗Begleitung beim zulctt gebotenen Tonstück, die Kunstforderungen in seltenem Grade zu be⸗ friedigen geeignet war und hinsichtlich der Ausfü hrung selbst fast durch⸗ weg den Stempel der Vollendung trug. Ohne auf alle die Gaben, welche der Abend vorführte, speziell einzugehen, bemerken wir zunächst nur, daß sie in einer Motette für weibliche Stimmen, zwei Arien aus „Paulus“, zwei Chorliedern, einem Oktett für Streich⸗Instrumente und in einer größeren Gesangs Composition, „die erste Walpurgisnacht“ betitelt, bestan⸗ den, Compositionen, die sämmtlich Mendelssohn zum Verfasser haben und als bereits hinlänglich gewürdigte keiner Hinweisung bedürfen. Nur über die zuletzt ausgesührte Composition einige Worte zu sagen, möge uns bei dieser Gelegenheit gestattet sein. Dieses Tongemälde steht in der That einzig in seiner Art da und zählt zu den anziehendsten Schöpfungen, welche die Neuzeit ins Leben gerufen zu haben sich rühmen darf. Bei der üppig⸗ sten Phantasie, die das Werk erschließt, offenbart der Inhalt dennoch überall den waltenden Geist einer bewunderungswürdigen Ordnung und Planmä⸗ ßigkeit, so daß das Ganze als eine eben so fesselnde, wie werthvolle Ton⸗ schöpfung entgegentritt. Gleich die Instrumental⸗Einleitung ist in Idee und Anlage großartig, der Frauen⸗Chor, der sich dem folgenden kurzen Tenor⸗ Solo anschließt, entsprechend lieblich und zart gedacht und ausgeführt. Das darauf solgende Tenor⸗Solo eines Jünglings: 2 „Doch eilen wir nach oben“,

leitet einen großen Chor der Druiden und des Volkes ein, welches letztere ein eben so imposantes und kräftiges, als geistvolles Tonstück genannt wer⸗ den muß. Das Altsolo einer alten Frau: „Könnt ihr so verwegen handeln?? so einfach es ist, bietet herrliche Effekte und giebt der Sängerin namentlich zur Entfaltung derlamatorischen Gesanges treffliche Gelegenheit. In dies Solo greift der Frauen⸗Cho!: 3

„Auf des Lagers hohem Walle 9

Schlachten sie uns unsere Kinder.. aufs wirksamste ein. Ein Chor der Druiden: „Der Wald ist frei“, von höchst charakteristischer Auffassung, schließt sich an. „Eines der vorzüglichsten Stücke, vom charakteristischen Gesichtspunkte aus, überhaunt die Krone des Ganzen, ist aber unstreitig der darauffolgende Chor der Wächter und des

Vo . „Vertheilt euch, wackere Männer, hier“, der ein überraschend treu gezeichnetes Bild des Walpurgisnacht⸗Spukes in Erfindung, wie Instrumentation vorführt und als ein wahres Meisterstück musikalischer Malerei gelten kann. Später, im allgemeinen Chor, unter Hinzutritt der Weiber und des ganzen Volkes, steigert sich und erreicht bei den Worten: „Kauz und Eule heul' in unser Rundgeheule“! 3 den Culminationspunkt. Dieser Scene folgt der ernste Gesang der Druiden und die Schilderung der Verwirrung und Angst, welche die Christen beim Anblick des Walpurgis⸗Spukes ergreift. Der ernste Chor der Druiden:

„Und raubt man uns den alten Brauch;

Dein Licht, wer kann es rauben!“ schließt dann das Ganze in imposanter Weise ab. Die Ausführung die⸗ ses, wie der vorigen Werke, war angedeutetermaßen eine höchst lobens⸗ werthe. Der Sternsche Gesangverein hat daher in dieser Kunstfeier nicht nur dem verklärten Tonsetzer, dem sie galt, sondern auch sich selbst die schönste

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Bekanntmachungen.

[636] bb11eb Der ehemalige Lieutenant und Schriftsteller Mari⸗ milian Kaas, 24 Jahr alt, evangelisch, aus Posen gebürtig, ist der Majestätsbeleidigung angeklagt worden und hat sich von Köpnick entfernt, ohne daß sein gegen⸗ wärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. 1 Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Kaas Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unverzüglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Mili⸗

ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungs⸗ falle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans⸗

Feuilleton stehenden, „Gift und Meuchelmord“ über⸗ schriebenen Artikel verfaßt zu haben. Der Angeklagte wird zu seiner Vernehmung über die Anklage zu dem auf den 31. März 1851, Vormittags 9 Uhr, im Gerichts⸗Gebäude, Molkenmarkt Nr. 3, anstehenden Termine mit der Aufforderung vorgeladen, zur festge⸗ setzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verthei⸗ digung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu brin⸗ gen oder solche dem unterzeichneten Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwar⸗ nung, bag, im Falle w. Ausbleibens in contuma- tair⸗Behö 3 In⸗ B des dienstergeben ciam verfahren werden soll. 1A6“*“ 1— Berlin, den 1. November 1850. Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungen. I. Deputation für Schwurgerichtssachen.

Obligationen auf. Aachen, den 4. November 1850. Die

Vom 2. Januar 1851 an hört die V.

Direcbtion.

den 20. Mai 1851 der Inrotulation der Akten,

den 26. Mai 1851 aber der Publication eines Präklusiv⸗Bescheids, welcher

erzinsur obiger

[035]

ports an die Stadtvoigtei⸗Direction, Molkenmarkt Nr. 1, abzuliefern. 1

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstan⸗ denen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auglandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 1. November 1850. Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

Deputation füͤr Schwurgerichtssachen.

Eine nähere Personsbeschreibung des ꝛc. Kaas ver⸗

mag nicht angegeben zu werden. ““ 8

Kaas, 24 Jahr Beschlüsse des An⸗ ergerichts vom 30.

J. wegen Majestätsbe⸗ etzt worden, indem er

a) den in der Nr. 56, des diesjähri der „Abendpost“ enihaltenen, nih ne ahrgangs In der so eben aufgegebe in Worten: 2„ 8 gegebenen Nr. 109. der Leucht⸗ kugeln“ beginnenden Artikel, München, den 1 Mär durch den Druck veröffentlicht zu haben; 2 b) den in Nr. 54. der diesjährigen „Abendpost’ im

eidig eschuldigt wird:

den

verfällenen

Vereinigungs⸗Gesellschaft für Steinkohlen⸗ [638]8 bau im Wurm⸗Revier

In Folge der am 2ten d. M. vor Notar Weiler hier öffentlich stattgefundenen Ausloosung von zu amorti⸗ sirenden Partial⸗Obligationen der bei dem Bankhause Salomon Oppenheim jun. & Co. in Köln kon⸗ trahirten Anleihe der obigen Gesellschaft fordern wir die Inhaber folgender gezogenen Partial⸗ Obligationen, Nummer 84. 605. 4. 1743, 306. 1243. 906. 1741. 1740. 1739. 974. 905. 301. 925. 997. 1865. 329. 680. 330. 638. 699. 669. 1787. 499. 1244. 340. 913. 302. 1434. 1423. 1435. 594. 423, 1444. 607. 1245. 1793. 608. 325. 1988. 1687. 1688. 1725. 1425. 1723. 1734. 1731. 1742. hiermit auf, vom 2. Januar 1851 ab den Betrag derselben nebst den bis dahin verfallenden Zinsen

bei unserer Central⸗Kasse hier, oder

bei den 1 9 S. Oppenheim jun.

0

dem A. Schaaffhausenschen Bank⸗ Verein Herren Mendelssohn & Co. in Berlin

gegen Einlieferung der Obligationen und der noch nicht Zins⸗Coupons in

zu Aachen.

219. 1000. 562. 1790. 336. von Goldstein⸗Berge, 218. 941.

Köln,

Empfang zu nehmen, ßen und

Ediktal⸗Ladung.

Wenn schon nach im Jahre 1845 allhie. erfolgtem Ableben der ledigen Freiin Martha Rosalie Amanda von Goldstein durch das unterzeichnete Landgericht, als Nachlaß⸗Behörde, das Vorhandensein halbbürtiger Ge⸗ schwister der Verstorbenen aus den verschiedenen Ehen ihrer Aeltern ausgemittelt worden, so ist es doch, der angewendeten Mühe ungeachtet, bisher nicht gelungen, sich zuverlässige Wissenschaft von dem Leben und Auf⸗ 8 enthalte aller der in der ersten Ehe des Vaters der De- suncta, des Barons Carl Wilhelm von Goldstein mit Frau Henrietten Ernestinen Sophien von Kutzschenbach, geborenen Kinder oder deren Descendenten zu verschaf⸗ fen, insbesondere mangeln die Nachrichten hierüber be⸗ züglich der bisher namhaft gemachten Kinder und Enkel aus dieser Ehe, der Gebrüder Carl Gottlob Heinrich, Julius, Rudolph und Ernst von Goldstein, ingleichen —½ Finclusive einzuzahlen. des Carl Gustav Adolph von Goldstein⸗Berge. dem unterzeichneten Landgerichte werden demnach, um die Erben zu dem hiesigen von Goldsteinschen Nachlasse endlich ermittelt zu sehen, in Gemäßheit des Mandats vom 13. November 1779 sowohl der zuletzt genannte als die nur genaunten Gebrüder von Goldstein und deren unbekannt gebliebenen Ge⸗ schwister aus jener Ehe, ihre etwanigen Erben, alle diejenigen, welche in deeser Eigenschaft Ansprüche auf den von Goldsteinschen Nachlaß allhier zu machen gesonnen, ohne sich deshalb bisher angemeldet oder über ihr verwandtschaftliches Verhältniß ausgewiesen zu ha⸗ ben, geladen, bei Verlust dieser Ansprüche und der Wie⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand,

den 7. April 1851

in an hiesiger Landgerichtsstelle persönlich oder durch aus⸗ reichend legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Erbansprüche anzumelden und zu bescheinigen, hierüber, nach Befinden, unter sich oder mit dem zu bestellenden Kontradiktor zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschliee Mainz, den 30. Oktober 1850.

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in Ansehung sder Ausgebliebenen Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich zu gewärtigen. Die auswärtigen Interessenten haben spätestens im ersten Termine, bei 5 Thaler Strafe, zu Empfananahme künftiger Verfügungen Beauftragte im hiesigen Orte zu bestellen. 3 Wurzen, den 6. November 1850, Das Königliche Landgericht. Schreiber.

1 2 Hessische Ludwigs⸗Eisenbahn.

Von der durch die General⸗Versamm⸗ lung vom 27. Mai J. J. beschlossenen 8. Einzahlung von 15 ℳ, ist noch die letzte Rate von 4 % bis zum 30. November

Von 8 2. Die Herren Actionaire werden daher nen Zinsen, mit neun Gulden neunzehn Kreuzer für jede Actie von 250 Fl. bis längstens zum dreißigsten November I. J., bei Vermeidung des Verlustes der bereits eingezahlten Summen, zu leisten. Die Einzahlung kann für Rechnung der Gesellschaft geleistet werden: in Mainz an die Herren J. A. Heidelberger, Friedrich Korn, G. L. Kapser, C. Lauteren Sohn, J. B. Werner, in Worms an Herrn Georg Renz, in Köln an den Abr. Schaaffhausenschen Bank⸗ Verein,

so wie

Rothschild & Söhne, in Berlin an die Herren Anhalt &.

Wagener.

Der Verwaltungs⸗Rath. 1

der Effekt noch

Trier, ist in

aufgefordert, diese Einzahlung, nach Abzug der verfalle⸗

in Frankfurt a. M. an die Herren M. A. von

Das Abonnement betraͤgt 2 Rthlr. für

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen RNummern wir

der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechne

1““ J n h F t. Amtlicher Theil. Deutschlan

Preußen. Münster. Abmarsch badischer Truppen. Köln. Ankunft des päpstlichen Nuntius,

Oesterreich. Wien. Truppenmusterung. Graf Bernstorff. Er⸗ klärung über Haltung und Stellung eines Journals. Generalpardons⸗ Bedingungen. Vermischtes.

Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Leipzig. Trup⸗ penmärsche.

Württemberg. Stuttgart. Das Ständehaus militairisch besetzt. Entscheidung des Ober⸗Tribunals in Wechselsachen. Vermisschtes.

Baden. Karlsruhe. Kammer⸗Verhandlungen. Donaueschingen.

1 Truppenmärsche.

Hessen. Löschenroth. Konflikt zwischen preußischen und österreichischen Truppen. öXX“

Ausland.

Frankreich. Paris. Berichtigung von Seiten des Polizei⸗Präfekten und Erklärung des General Piat über die Gesellschaft des zehnten De⸗ zember und Verhandlungen der permanenten Kommission. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. Minister⸗ rath. Schreiben Lord J. Russell's an den Bischof von Durham.

Vermischtes. Rußland und Polen. St. Petersburg. Rückkehr des Kaisers. Hofnachrichten. Vermischtes.

Warschau. elgien. Brüssel. Begnadigungen. Italien. Turin. Ernennungen.

päpstlichen Allocution. Rom.

Regiments. Börsen⸗ und Handels⸗ Nachrichten.

Florenz. Inhalt der neuesten Abgang eines französischen Infanterie⸗

Beilage.

Auf Ihren Bericht vom 3ten d. M. genehmige Ich, 1) daß zur Bearbeitung der Forstsachen bei denjenigen Regierungen, wo nach dem Ermessen des Departements⸗Chefs die Verhältnisse dazu geeig⸗ net sind, neben dem Oberforstbeamten nicht mehr ein besonderer Forst⸗Rath angestellt werde, sondern Forst⸗Inspections⸗Beamte als Mitglieder in das Regierungs⸗Kollegium eintreten dürfen, 2) daß diejenigen unter diesen Forst⸗Inspektoren, welche nach ihrer bewie⸗ senen Qualification und mit Rücksicht auf die Anciennetäts⸗Ver⸗ hältnisse und vorzügliche Dienstführung sich dazu empfehlen, Mir demnächst zur Ernennung als „Forstmeister“ mittelst einer von Mir zu vollziehenden Bestallung vorgeschlagen werden, und 3) daß die in solcher Weise ernannten Forstmeister dadurch in den Rang der Regierungsräthe eintreten,

Sanssouci, den 18. September 1850.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

(kontrasign.)

An die Staats⸗Minister des Innern und der Finanzen.

(gez.) v. Ladenberg.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht ist von Warschau hier eingetroffen.

Justiz⸗Ministerium.

Der Notariats⸗Kandidat Dieckhoven zu Köln ist zum No⸗ tar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Ronsdorf im Landgerichts⸗Be⸗ hee⸗ Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Düttring⸗ hausen;

Der Notariats⸗Kandidat Peter Niederbreisig zum Notar im Landgerichts⸗Bezirke in Lützerath;

Der Notariats⸗Kandidat Strauven zu Düsseldorf zum No⸗ tar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Wermelskirchen im Landgerichts⸗ Bezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wermels⸗ kirchen, ernannt worden.

i r Joseph Melsheimer zu für den Friedensgerichts⸗Bezirk Lützerath Koblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes

Ministerium der geistlichen 2ꝛc. Angelegenheiten.

Der Kreis ⸗Wundarzt Wirth zu Merzig, Regierungs⸗Bezirk gleicher Eigenschaft nach Wanzleben, Regierungs⸗Be⸗ zirks Magdeburg, versetzt worden.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 102ter Königlichen Klassen⸗Lotterie fiel ein Hauptgewinn von 30,000 Rthlr. auf Nr. 35,529 nach Neumarkt bei Wirsieg; 1 Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. 17,237 in Berlin bei Burg; 1 Gewinn von 2000 Rthlr. auf Nr. 9209 nach Bunzlau bei Effmert; 31 Gewinne zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 1603. 1802. 3022. 3261. 4531. 6339. 7848. 9701. 10,223. 14,979. 16,472. 17,881. 19,188. 20,985. 21,814. 24,471. 25,349. 29,304. 32,324. 40,155. 41,689. 45,753. 48,580. 49,534. 51,882. 52,275. 53,839. 57,554. 60,917. 62,283 und 74,271 in Berlin bei Alevin, bei Baller, bei Borchardt, bei Marcuse, bei Matzdorff, bei Rosendorn und bei Seeger; nach Aachen bei Levy, Breslau Zmal bei Froböß und bei Scheche, Cöln bei Krauß und 2mal bei Reimbold, Danzig bei Rotzoll, Delitzsch bei Freyberg, Düsseldorf bei Spatz, Eilenburg bei Kiesewetter, Glogau bei Bamberger, Halle bei Lehmann, Königsberg in Pr. 2mal be Borchardt, bei Heygster und bei Samter, Landsberg bei

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Expedition des Preuß. Staats

Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. 57.

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bei Schwarz, Marienwerder bei Bestvater, Sagan bei Wiesenthal und nach Wittenberg bei Haberland; 36 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 4791. 5720. 11,006. 13,318. 16,751. 17,403. 22,871. 23,465. 24,551. 24,627. 26,097. 27,273. 31,198. 31,726. 32,837. 34,541. 38,469. 43,685. 43,809. 45,572. 46,336. 46,465. 49,483. 51,606. 54,730. 54,973. 60,836. 62,886. 65,078. 66,874. 67,705. 68,836. 69,965. 73,283 und 73,445 in Berlin bei Alevin, bei Burg, bei Grack, bei Klage, bei Matzdorff, bei Moser und 9mal bei Seeger; nach Bres⸗ lau Zmal bei Schreiber, Cöln bei Reimbold und bei Weidtmann, Düsseldorf 2mal bei Spatz, Elberfeld bei Heymer, Halberstadt 2mal bei Sußmann, Halle bei Lehmann, Königsberg i. Pr. bei Heygster und bei Samter, Magdeburg 2mal bei Brauns, Marienwerder bei Bestvater, Merseburg 2mal bei Kieselbach, Ratibor bei Samoje, Schweidnitz bei Söholz und nach Stettin bei Schwolow; 50 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 2517. 2608. 2839. 3973. 7548. 8561. 9531. 9916. 11,260. 11,717. 13,157. 14,151. 14,397. 15,420. 18,134. 19,066. 20,434. 20,852. 21,155. 21,944. 22,063. 24,638. 25,179. 25,366. 27,038. 28,455. 28,620. 29,132. 32,841. 34,947. 35,112. 36,344. 40,170. 42,611. 42,819. 47,760. 50,850. 51,828. 54,456. 60,700. 63,523. 63,726. 64,259. 65,502. 71,031. 71,049. 71,484. 73,935. 74,478 und 74,527. Berlin, den 12. November 1850.

Borchardt, Liegnitz Potsdam bei Hiller,

Nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 12. Noy. Se. Majestät der Kaiser von Rußland haben dem dienstleistenden persönlichen Adjutanten des Prinzen Karl von Preußen Königl. Hoheit, Premier⸗Lieutenant Gra⸗ fen von der Gröben des Garde⸗Dragoner⸗Regiments, den St.

Annen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen geruht.

Münster, 9. Nov. (Westf. Merk.) Das seit dem 26sten v. M. hier garnisonirende 5te badische Infanterie⸗Bataillon hat uns heute Morgen um 9 Uhr wieder verlassen. Dasselbe ging mit einem Erxtra⸗Zug nach Hamm ab, um in die Heimat zurückzukeh⸗ ren. Eben dahin begeben sich die weiteren badischen Truppen⸗ theile, deren Eintreffen hierselbst für die nächsten Tage angekün⸗ digt war.

Köln, 9. Nov. (Köln. Ztg.) Heute Abend ist der päpst⸗ liche Nuntius Viala Prela hier angekommen. Nach 7 Uhr Abends waren die Straßen, die zur Rheinbrücke führen, und die Brücke selbst schon mit Tausenden aus allen Ständen belebt. Das Ge⸗ woge der neugierigen, erwartungsvollen Menge, die Erleuchtung der jenseitigen Ufer und der Brücke selbst mit Theertonnen, dies Alles bot einen festlichen Anblick, der noch besonders durch die freundliche Ausschmückung der Stadt Deutz gehoben wurde. Allge⸗

v. Manteuffel. Für den abwesenden Finanz⸗Minister 3

mein war die Erleuchtung der Hauptstraße, und Fahnen und Flag⸗ gen flatterten im bunten Farbenspiel von den meisten Giebeln. Die Friedrich⸗Wilhelmsstraße, der Heumarkt, Oben Mars⸗ pforten, die Hochstraße, Unter Fettenhennen, die Sachsenhau⸗ senstraße bis zum erzbischöflichen Palaste waren festlich er⸗ leuchtet und theilweise mit Fahnen geschmückt. Das festord⸗ nende Comité, eine Deputation des Domkapitels hatten sich schon früh nach dem ebenfalls festlich ausgestatteten Bahnhofe der Mindener Eisenbahn begeben, wo die Equipage Sr. Eminenz der Gäste harrte. Die aus dem hiesigen Reiterklub gebildete Ehren⸗ arde, in schwarzem Anzuge mit weißen und rothen Schärpen, den arben der Stadt, hatte sich am diesseitigen Ufer aufgestellt, um den Ehrengästen das Geleit zu geben. Gegen 9 Uhr verkündete der feierliche Klang sämmtlicher Glocken, daß die Ankunft nahe. Im⸗ mer lebendiger wurde es in den Straßen, durch welche der Zug kommen mußte. Endlich verkündigten Böllerschüsse die Ankunft des Zuges. Mit lautem Jubel wurden die hohen Gäste an der Sta⸗ tion empfangen und dann von einem Mitgliede der Deputation des Fest⸗Comité's im Namen der Stadt Köln bewillkommnet. Bald hatte sich der Zug geordnet. Ein berittenes Musikcorps eröffnete densel⸗ ben. Lauter Jubel erscholl in Deutz und auf der Brücke. Die Ehrengarde in doppelter Reihe ritt vor dem geschlossenen Wagen und hinter demselben, mit verschiedenen Gruppen Laternenträger, die sich um ein Banner schaarten. Den Schluß des Zuges bildete eine Reihe Equipagen, in welchen die Deputationen und Honoratioren der Stadt sich befanden.

DOesterreich. Wien, 10. Nov. Se. Majestät der Kaiser besichtigte vorgestern in Begleitung der Erzherzoge Karl Ludwig und Sigmund und mehrerer Generale die beiden aus Italien hier angekommenen Bataillone von Prohaska Infanterie und vom Banal⸗ Gränz⸗Regimente im Gloggnitzer Bahnhofe. Beide Bataillone rückten ohne Aufenthalt weiter, letzteres erwartete im Nordbahnhofe von Jellacic, der eine kurze Ansprache an die Gränzer ielt. 1 „Der heutige Lloyd sagt: „Abermals verbreitet sich das Ge⸗ rücht, Graf von Bernstorff habe Wien bereits verlassen, wogegen wir die zuverlässige Mittheilung machen können, daß sich der Graf noch hier befindet und Krankheits halber dem an ihn ergangenen Rufe nach Berlin nicht folgen kann.“ In der Wiener Zeitung liest man: „Der Oesterreichi⸗ sche Correspondent hat sich erst vor kurzem eine strenge und wohlverdiente Zurechtweisung von Seiten des hohen Militair⸗Gou⸗ vernements zugezogen. Dieser Umstand und noch mehr die Fassung vieler Artikel dieses Blattes wären wohl geeignet gewesen, schon längst die Annahme zu entkräften, daß der Korrespondent ein Or⸗ gan der Regierung sei. Das Aufsehen, welches einige in diesen

haben, und die Bedeutung, glaubte, haben bewiesen, wesentlichen Correspondenten zur Regierung befangen sei. Wir sind daher aufg : W1 nicht den ent⸗ ferntesten Einfluß auf die Redaction dieses Blattes dec. und sich demnach auch gegen die Zumuthung verwahren müsse, irgend eine, wenngleich nur moralische, Verantwortlichkeit für die Haltung dessel⸗ ben zu übernehmen.“

Folgendes sind die Bedingungen, unter denen Se. Majestät der Kaiser auf einen vom Minister⸗Rathe erstatteten Vortrag mittelst Ent⸗ schließung vom 2ten d. M. den „nach Beendigung der Revolution in Ungarn in die österreichische Armee eingereihten und später deser⸗ tirten ehemaligen Insurgenten“ einen General⸗Pardon bewilligt hat: „1) Allen ehemaligen ungarischen Insurgenten, welche nach Been⸗ digung der Revolution in die Kaiserliche Armee eingereiht wurden und später, nämlich bis zum Tage der Kundmachung des gegenwär⸗ tigen General⸗Pardons, desertirk sind, jedoch bis Ende März 1851 sich bei irgend einer österreichischen Militair⸗ oder Civil⸗Be⸗ hörde freiwillig stellen und sich keines anderen Verbrechens schuldig gemacht haben, wird volle Straflosigkeit zugesichert. 2) Auf diese Wohlthat haben auch alle jene vorerwähn⸗ ten Individuen Anspruch, welche vor dem Tage der Kundmachung dieses General⸗Pardons entweder freiwillig oder selbst zwangsweise zurückgekehrt sind, oder welche sich bereits wegen der verübten De⸗ sertion in gerichtlicher Untersuchung befinden, aber sich keines ande⸗ ren Vergehens schuldig gemacht haben. 3) Sollte einer oder der andere dieser Leute wegen der Desertion schon eine Strafe erlitten haben, so hat der General⸗Pardon für denselben die Wirkung der Nachsicht von der verhängten Verlängerung oder gänzlichen Abnahme der Capitulation. 4) Gleichwie gewärtigt wird, daß alle desertir⸗ ten Leute in Anerkennung dieses neuerlichen Aktes der aller⸗ höchsten Gnade alsbald zu ihrer Pflicht zurückkehren wer⸗ den, so wird dagegen nach Ablauf des im ersten Punkte bezeichneten Termins jeder Deserteur, selbst wenn er sich frei⸗ willig stellt, unnachsichtlich der gesetzlichen Bestrafung unterzogen werden, und es ist hiervon nur Jener ausgenommen, welcher die Unmöglichkeit, früher zurückzukehren, vollkommen nachweist. 5) Allen Orts⸗Behörden wird hiermit streng aufgetragen, jeden freiwillig sich stellenden Deserteur sogleich der nächsten Militair⸗ Behörde zu überweisen. 6) Schließlich wird noch beigefügt, daß Jedermann, welcher den Aufenthalt eines Deserteurs anzuzeigen unterläßt oder einen solchen von der Rückkehr zu seiner Pflicht verhindert, nach den bestehenden Gesetzen auf das strengste bestraft werden wird.“ 1MM Nachhange zu dem §. 92 des ungarischen Gendarmerie⸗ Gesetzes hat das Kriegs⸗Ministerium mit Cirkularschreiben vom 22sten v. M. angeordnet, daß der Mannschaft der Gendarmeri die ihr für Einbringung von Deserteurs gebührende Militatr⸗Taglia nicht dem Manne selbst, sondern dem Flügel⸗Kommando von den Kriegskassen dann auszuzahlen sei, wenn die Original⸗Uebernahms⸗ bescheinigung und die Bestätigung des Auditors, daß die Taglia⸗ Gebühr beigebracht worden.

Die Staats⸗ECisenbahnstrecke zwischen Lobositz und Aussig, welche am 1. Oktober l. J. dem allgemeinen Verkehre für Perso⸗ nen eröffnet wurde, wird am 15. November d. J. auch dem Frach⸗ tenverkehre eröffnet. Von diesem Tage an werden auf der bezeich⸗ neten Strecke, wie dies auf der Strecke Prag⸗Lobositz geschieht, alle Gattungen Frachten in beliebiger Quantität nach den unterm 1. Mat I. J. bekanntgemachten Bestimmungen über den Frachtenverkehr mittelst der gemischten Züge befördert werden. Auch werden am 15ten d. M. die auf der prag⸗aussiger Staats⸗Eisenbahnstrecke befindlichen Stationen Libsie, Wegstädtl und Zalezl zur Aufnahme von Personen, Gepäck und Eilgütern eroͤffnet.

Sachsen. Dresden, 9. Nov. (Dresd. J.) Ueber den von der Regierung an die Stände gebrachten und in der ersten Kammer bereits unverändert angenommenen Gesetz⸗Entwurf zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 18. November 1848 einge⸗ führten provisorischen Einrichtung des Strafverfahrens bei Preß⸗ vergehen und dergleichen, hat nunmehr auch die erste Deputation der zweiten Kammer ihren Bericht erstattet. Die Deputation der zweiten Kammer ist nur in einem Punkte zu einem gemeinschaft⸗ lichen Antrage gelangt, nämlich darin, der Kammer anzurathen: dem Beschlusse der ersten Kammer nicht beizutreten. Dagegen lie⸗ gen über die Frage, was an die Stelle des abzulehnenden Be⸗ schlusses der jenseitigen Kammer treten soll, zwei von einander ab⸗ weichende Gutachten vor.

Die Majorität der Deputation, bestehend aus den Abgg. v. Criegern (Referent), Schäffer, Lehmann, Oehme, Dr. Kuntzsch und Heyn, weist darauf hin, daß die auf dem Gesetze vom 18. November 1848 beruhende Unsicherheit der Rechtspflege keinesweges durch das öffentliche und mündliche Verfahren mit Staatsanwaltschaft, sondern lediglich durch die Aussprüche der Schwurgerichte entstanden sei, und bezieht sich zugleich auf die von ver Staatsregierung in der ersten Kammer abgegebene Erklärung, daß in der neuen Strafprozeßordnung das Gerichtsverfahren nach den Grundsätzen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit geordnet wer⸗

daß das Publikum noch immer in einem

letzten Tagen in dem genannten Blatte enthaltene Aufsätze gemacht

den solle, wobei sie bemerkt, daß sie auf diese Zusicherung der Staatsregierung das unbedingteste Vertrauen setze. Gestützt auf diese beiden Hauptmomente ist die Majorität der Deputation der Ansicht, daß es rathsam sei, das Gesetz vom 18. November 1848 nicht völlig, sondern nur theilweise aufzuheben und beziehentlich abzuändern. Ihr Gutachten geht daher dahin, „die in Betreff der Geschwornen durch das Gesetz von 1848 getroffenen verderblichen Bestimmungen ohne Zögerung zu beseitigen, im übrigen aber das durch dieses Gesetz ins Leben gerufene Verfahren bis zur definitiven Reform der Strafrechtspflege aufrecht zu erhalten, mithin lediglich an die Stelle des Ausspruches der Geschwornen die Entscheidung juristisch befähigter Richter zu setzen.“ Demgemäß beantragt sie sodann den von der Regierung vorgelegten Entwurf abzulehnen und

In⸗ uns

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welche man denselben beilegen zu müssen Irrthume über die Stellung des Oesterreichischen