1850 / 313 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

MRom, 3. Nov. (Ll.) Vor einigen Tagen ist das 22ste fran⸗ ösische Infanterie⸗Regiment abgegangen, der Oberst stellte die Of⸗ .. Sr. Heiligkeit dem Papste vor, welcher sie höchst wohlwollend empfing und ihnen den Segen ertheilte. Der Abgang des Gene⸗ rals Rouxeau, der die Geschäfte der polizeilichen Präfektur leitete, wird sehr bedauert. Man schildert ihn als einen einsichtsvollen und ebildeten Mann. Der Osservatore romano ertheilt seinem achfolger Mangin das gleiche Lob. Der französische Ex⸗Minister Heerr von Falloux befindet sich seit einigen Tagen hier.

8 Herzliche Bitte. 3 Unsere Brüder rücken ins Feld, und der Winter ist s öI“ bedürfen daher dringend warmer d - kurze Strumpfe. Hiersür, licb Wolle, Geldbeiträgen und zur Verab⸗

Zur Annahme von Strümpfen,

geld (gegen Ausweis durch Attest ihres Bezirks⸗Vorstehers) Vormittags

spiel in 1 Akt, von A. Wilhelmi.

sind wir gern bereit.

nmichung von Wolle zum Snichn erhalten von uns Wolle und Strick⸗

1854

von 10—2 Uhr. Auguste Berg, Wallstraße 93.

Marie Harder,

Louise von Delitz, Lustgarten 1a.

Lustgarten 1. Therese Richter, Lustgarten 1.

Ksnhigliche Schauspiele. 1.““

Mittwoch, 13. Nov. Im Schauspielhause. 183ste Abonnements⸗ Vorstellung: Romeo und Julia, Trauerspiel in 5 Abth., von Shakespeare, übersetzt von Schlegel.

Donnerstag, 14. Nov. Im Schauspielhause. 184ste Abonnements⸗ Vorstellung. erstenmale wiederholt: Seine Frau! Original⸗ Lustspiel in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Hierauf: Nehmt ein Exem⸗ pel d'ran! Lustspiel in 1 Akt, von Dr. C. Töpfer. Zum Schluß, zum erstenmale wiederholt: Einer muß heirathen! Original⸗Lust⸗

ee 8

Königsstädtisches Theater. MMittwoch, 13. Nov. (ZItalienische Opern⸗Vorstellung.) Beli- sario. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti. Donnerstag, 14. Nov. Zum erstenmale: Der Dumme hat's Glück. Posse mit Gesang und Tanz in 3 Akten, von Alois Berta. Musik von Franz von Suppe.

Mleteorologische Beobachtungen. Morgens Nachmittags 6 Uhr. 2 Uhr.

334,72“ Par. 333,91“ „Par. 333,36“„Par. Quellwärme 7,4° R.

JX— 7,8° R. + 8,129 n. + 7,7“ K. Flusswärme 3,5°09 R. + 6,1° n + 6,3° n. +. 6,2“ R. Bodenwärme

Dunstsättigung. 83 pct. V 78 pct. 84 pCt. Ausdünstung

Wetter trübe. trübe. trübe. Nfederschlag 0,166“R).

E1“ W. W W. Wärmewechsel + 8,2“°

Wolkenzug .... W. 796 Tagesmittel: 334,00“ Par. + 7,90 K. 6,20 R. 82 pcC:.

1850. 11. Nov.

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt

Nach einmaliger Beobachtung.

Abends 10 Uhr.

W.

etmesaurar aeea,

Bedürftige, welche stricken wollen,

Berliner Börse vom 12. November.

Wechsel-Course.

Brief. 142 142 ¼ 151 ½1 150 ½ 21

80½ 102 68 99 ½ 99 ½ 56 26 56 22 106½

EEb’ Kurz

2 250 Fl. 2 Mt.

. ... 300 Mk. Kurz

4do . 300 MkX. 2 Mt. 1 Lst. 3 Mt. 6 300 Fr. 2 Mt.

. 150 Fl. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 100 Thlr. 2 Mt.

8 Tage

Amsterdam

2

London . Paris Wien in 20 Xr.. Augsburg. Breslau... Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuls 100 Thlr. 2 nMlt.

E“ .... 100 . 2 Mt. 100 sSRbl. 3 Wochen

1 4

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg .

2ud

Inländische Fonds, PEfandbriefe, Kommunal- Papiere Geld-Course.

8

Brief. Geld.

Gem.

zf. Brief. Geld.

Preuss. Freiw. Anl 5 94 ½ 4[Grh. Pos. Pfdbr. do. St Anl. v. 50 4 ½ 86 Ostpr. Pfandbr. St.-Schuld-Sch. 3 ½ 77à 79 Pomm. Pfandbr. 0d.-Deichb.-Obl. 4 112 Kur- u. Nm. do.

„u. Nm. Sc. V. do. . . r. do. Berl. Stadt-Obl. Pr. Bk. Anth.-Sch.

do. do. Friedrichsd'or.

Westpr. Pfandbr. And. Goldm. à 5th.

Grossh. Posen do. Disconto.

ndische Fonds.

2 92 nArwmRAg

SS

I

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 300 Fl. Hamb. Feuer-K. 104 do. Staats-Pr. Anl. 94 Lübeck. Staats-A. 73 Holl. 2 ½ % Jut. 83 Kurh. Pr. O. 40 th.

Russ. Hamb. Cert. do. Hope 1. Anl. do. Shegl. 2. 4. A.

d0. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Engl. Anleihe do Poln. Schatz0. do. do Cert. L. A.

do.

*eE

16 N. Bad. do. 35 Fl.

do. do. L. B. 200 Fl.

8AnEöESnEEgESFn

Eisenbahn-Actien.

Stamme Actien. V 7 apital.

1849.

Rechnung.

Pe Neinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 3 ½⅜ pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Börsen-Zins- Rein-Ertrag.

Prioritäls- Actien.

Kapital.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pPCt. amortisirt

Zinsfuss.

87 89 a 88 bz. 83 a 86 bz.

96 a 98 bz. u. G 50 52 a 51 bz

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger. Halle-Thüringer... Cöln - Minden Rheinische.... Bonn GCöll Düsseld.-Elberfeld.. Steele-Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. ... do. Lit B. Cosel-Oderberg.... Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk . Stargard-Posen Brieg-Neise .. Magdeb.-Wittenb....

EE

89 92 a 91 bz. u. G. 48 52 ½ a 52 bz 1

*—

78 a 79 bz.

32 bz.

74 76 a 75 bz. 100 a 103 baz.

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18

v“ 8 Re.z2⸗

012

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11&ls.

Quittungs-Bogen.

KAachen-Mastricht .. 2,750,000

Aachen-Düsseldorf..

Ausländ. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000 32

do. E“

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000

800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000

252,000 2,000,000

370,300

360,000

250,000

325,000

375,000

400,000 1,100,000

Berl.-Anhalt. do. Hamburg do. do. do. Potsd.-Magd...

do. do. do. do. Litt. D.

do. Stettinen

Magdeb.-Leipziger ..

Halle-Thüringer....

Goöln umndeee

do. do.

Rhein. v. Staat gar. TIo TS do. Stamm -Prior.

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn

Magdeb.-Wittenb....

Oberschlesische..

Krakau-Oberschl. ..

Cosel-OQderberg

Steele- Vohwinkel ..

do. do. II. Ser.

Breslau-Freiburg...

Berg.-Märk

-

CSnNSö

ngEg ₰— 88g

vESISnNEEnEn

Börsen- Zinsen. Reinertr.

1848

Auslt. Stamm-Act.

2,050,000 650,000 4,300,000

Kiel-Altona Sp. Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.

Kassen-Vereins-Bank-Actien 104 ½ a 105 bz.

preussische Bank-Antheile 85 90 a 89 bz.

Poln a. Pfdbr. a. C.

Das Geschäft war heute in allen Actien sehr

belangreich, und die Course sind von neuem sehr ansehnlich gestiegen.

Preufs. Fon

ds waren ebenfalls zu beträchtlich höheren Courseu gesucht.

503

Auswärtige Börsen.

Breslau, 11. Nov. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 96 Gld. Louisd'or 112 ½ Gld. Poln. Papiergeld 92 ½ u. 92 ¾⅞ bez. Oesterrei⸗ chische Banknoten 75 ½ u. 73 ½ bez. Staats⸗Schuldscheine 74 bez. u. Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine à 50 Rthlr. 105 bez. u. Gld. Pos. Pfandbriefe 3 ⁄proz. 87 Br. Schlesische Pfandbriefe 3 ⁄proz. 90 ½, 90 91 bez. u. Br. Actien: Oberschles. Litt. A. 99 bez. u. Br. Oberschlesische 57 Br. ““ hn 30 ¼

bez. u. Br. Wechsel⸗Course. Amsterdam 2 M. 142 Gld. Hamburg a vista 151 ¼ Br. 8 Hvdo. 2 M. 150 ¼ Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 22 ½ Berlin a vista 100 ⁄1½⁄1 B. do. do. 2 M. 99 ¾ Gld.

Leipzig, 11. Nov. Leipzig⸗Dresdener Part. Oblig. Br. Leipz. B. A. 161 Br. Leipz.⸗Dresd. E. A. 125 Sächsisch⸗Bayer. 84 Br. Sächsisch⸗Schles. 92 Br. Magdeburg⸗ Leipzig 214 Br. Berlin⸗Anhalt. 82 Gld. Deßauer B. A. A. 130 Br., do. B. 112 Br. Preuß. B. A. 83 Gld.

Frankfurt a. M., 10. Nov. (In der Efefektensozietät Mittags 1 Uhr.) Auf die günstigeren Berichte waren heute hier die Fonds in sehr willigem Begehr und man bezahlte für alle Gat⸗ tungen derselben, insbesondere für Oesterr. merklich bessere Course als gestern. Der Umsatz war ziemlich beträchtlich. „Von Eisen⸗ bahn⸗Actien blieben nur Köln⸗Mindener höher. Die pariser und madrider Post ist ausgeblieben. 1

Oestr. 5proz. Met. 73 ¾ Br., 73 ½ Gld. Bank⸗Actien 1145 Br., 1131 Gld. Bad. Partial⸗Loose a 35 Fl. vom Jahre 1845: 31 Br., 31 ¼ Gld. Darmst. Partial⸗Loosea 50 Fl. 74 Br., 73 Gld. Hess. Part.⸗Loose a 40 Rthlr. 31 Br., 30 ½ Gld. Sar⸗ din. Part.⸗Loose a2 36 Fr. bei Gebr. Bethm. 32 Br. Spanien Zproz. inländ. 32 ¾ Br., 32 ½ Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 372 Br., 37 ½ Gld. Bexbach 74 ½ Br., 74 ¼ Gld. Köln⸗Minden 80 ½ Br., 89 Gld.

Paris, 9. Nov. 5 bahn 457.,56. 0v. 3proz. 57. 40.

Nach der Börse. 5proz. 91.85. Wechsel⸗Course.

Krakau⸗ 29

5proz.

Berlin 367 ½. London 25.5. Frankf. 211. Wien 208 ½. Petersb. 392 ½. Gold al Marco 3 2. 75. Dukaten 11.80 11.75.

Durch die berliner Nachrich 8e.

London, 9. Nov. 3proz. Cons. p. C. und a. 3. 96 ⅞, 97, 96 ½, 5. 3 pros, 98, v. Ared. 189 39, F. Pas.. 3 ⅞, „. Int. 58, 57 ½. 4proz. 89, 88 ½. Russ. 5proz. 111, 109.

4 ½ proz. 97 ½, 96 ⅛. 8 Engl. Fonds sind durch die berliner Nachrichten bedeutend

gefallen. 88 In fremden war es ebenfalls flau; besonders Mex. efallen. b 2 Uhr. Der Markt 6 18 flund die F Fonds blieben im Allgemeinen flau. G“ b Wechsel⸗Course Amsterdam 11.17 16 ½3 Frankfurt 119 ¾.—119 ½.

Hamburg 13. 8 ¾ 8 ½.

Wien 12. 18— 10.

Paris 25. 45 35.

Petersburg 37 ¼ ¼.

Amsterdam, 9. Nov. Sowohl in holl., wie in fremden Fonds fand neuerdings ein bedeutender Rückgang statt. Von erste⸗ ren war in Int., von letzteren in Oesterr., Russ. und Span. der Umsatz sehr lebhaft. Oesterr. Met. 5proz. 72, 68 ¾. 2 kproz. 35 ½, 35. Neue 5proz. 75 ½, 73.

Holl. Int. 53 ½m, 52 ½, 3. 3 proz. neue 64 ½¼, 63 ¾. Span. Ard. gr. Piecen 12 ½x, 12. Coupons 7 ½, x. Russen alte 102, 4 proz. 86, 85, Stiegl. 85, 1.

Amsterdam, 9. Nov. Am hiesigen Fonds⸗Markte zeigte sich im Laufe dieser Woche täglich ziemlich lebhafte Kauflust für öster⸗ reichische Staatspapiere, wodurch eine günstige Meinung über den friedlichen Ablauf der obwaltenden Differenzen entstand, und die meisten Course erfuhren einige Verbesserung; doch schon vorgestern änderte sich diese Stimmung wegen niedrigerer Notirungen von Paris; gestern aber erfolgte auf höchst beunruhigende kriegerische Nachrichten aus Berlin ein gewaltiges Drängen zum Verkaufen, wodurch die Preise bedeutend heruntergingen. Wiener 5proz. neue Metalliques hatten sich von 78ℳ bis 79 erhoben, fielen aber gestern bis 77¾ %; 2 ½p&roz. dito stellten sich von 39 ½1 allmälig auf 40 9% , wurden indeß zuletzt zu 38 ¾ % abgelassen. Alte 5 proz. russische Obligationen sind von 104 ¾ um 1 % gewichen, gleichwie die 4proz. Certifikate, welche von 87 ¾ auf 86 ½ zurückgingen. Von den holländischen Staatspapieren besserten sich Integrale an⸗ fangs von 56 ¾ bis 56 ½ %, man hat aber gestern zuletzt zu 55 ½ % gekauft. Der Preiswechsel der Zproz. wirklichen Schuld war noch größer, indem man erst 67 % anlegte und am Ende zu 65 ½ % kaufen konnte. In neuen Actien der Handelsmaatschappy, welche erst zu Anfang des nächsten Jahres ausgegeben werden, wurden bereits Geschäfte durch Spekulanten gemacht, wobei deren Cours, auf 111 % eingestellt, bis 115 ¾ % hinaufgetrieben wurde, bei der geftrigen Bewegung indeß auf 112 % zurückging. Spani⸗

Preise weichend.

sche Ardoin⸗Obligationen hatten sich von 13 ½ auf 13 % gebessert und konnten zuletzt nur 12 ½82¶ /% holen; Z proz. Binnenländische do. sielen von 33 ⁄2 auf 33 % %; Ardoin⸗Coupons von 9 auf 8 9. Portugiesische Obligationen gingen von 36 auf 35 % zurück. 3proz.

Französische Renten gingen von 52 f allmälig bis 53 ¼ % hinauf und blieben zuletzt 51 .

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 12. November Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50—55 Rthlr. Roggen loco 35—38 Rthlr. 1 NIZ. 16 Nov. „Dez. 34 a 35 Rthlr. bez. pr. Frühjahr 1851 39 ½ Rthlr. Br., 39 G. Gerste, große loco 25—28 Rthlr. Gerste, kleine 23— 25 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 19—21 Rthlr. pr. Herbst 48pfd. 19 Rthlr. Br., 18 ½ G.

»„ 50pfd. 20 Rthlr. Br., 19 ½ G.

48pfd. pr. Frühjahr 22 Rthlr. Br., 21 G.

60 fb. 23 Rthlr. Br., 22 ½ G.

Erbsen, Koch⸗ 40— 44 Rthlr., Futter⸗ 35 —38 Rthlr.

Rüböl loco 11 ½ Rthlr. Br., 11 72 bez., 11 ½ G. 8 pr. diesen Monat 11 Rthlr. Br., 11 ¼ G. Pr. Nov. Des 11 Rehlr. Br. 112 G. Dez./Jan. 11 ¼ Rthlr. Br., 149 G. Jan./Febr. 11 ½ Rthlr. Br., 11 ¼ G. Febr. / März 11 ½ Rthlr. Br., 11 ¾ bez. u. G. März / April, 14 ½ 1 1 2

Leinöl loco 12 ½ Rthlr. Br.

pr. Nov. 12 ½ Rthlr. Br. pr. Frühjahr 11 Rthlr. Br., Mohnöl 14 Rthlr.

Palmöl 12 a 11 ½ Rthlr. Südsee⸗Thran 13 Rthlr.

Spiritus loco ohne Faß 16 ¾ a 17 Rthlr. bez.

mit Faß pr. Nov.) 17 Rthlr. bez. u. Br., 16

Nov. /Dez. 3 Dez./ Jan. 17 ¼ Rthlr. Br., 17 G. Jan. /Febr. 17 ¾ Rthlr. Br., 17¾ G Febr. /März 18 Rthlr. Br., 17 ½ G. März /April 18 ¼ Rthlr. Br., 18 G. pr. Frühjahr 19 a 18 ¾ Rthlr. verk., 18 ¾ Br., 2

Stettin, 11. Nov. 2 ½ Uhr. Roggen 33 ½ Br.,

Frühj. 38 ¼ bez. Rüböl 10 ⁄2, pr. Winter 10 ½ Gld. Spiritus 22 Br., pr. Frühjahr 20 bez.

pr.

ETLTelegraphische Notizen.* Hamburg, 11. Nov. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗Berlin 78, 80, 79. Köln⸗Minden 79, 81. Magdeb. Wittenb. 45. Weizen stiller. Roggen pr. Frühjahr matter. Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

Archäologische Gesellschaft. Deutsche geologische Gesellschaft. ake⸗

zum

““

v“ Preußischen Staats-Anzeiger

11““

vE16WöCC“

X“ 8 Berathungen der Maßregeln gegen den S

esterrei

handel. Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.

Anhalt⸗Bernburg. Bernburg. Eröffnung des Landtags. vE111A““ 1

Triest.

Fraukreich. Paris. Vermischtes. e. 8 Srobrenchen und Irland. London. Schreiben Lord J. Russell's

in Bezug auf die päpstlichen Anordnungen.

Schweiz. Bern. Stände⸗ und Nationalraths⸗Sitzungen. Aufforde⸗ rung an Genf zur Internirung der französischen Flüchtlinge. Gutach⸗ ten der Ständeraths⸗Kommission über den Rechenschaftsbericht des Bun⸗ desraths.

Italien. Florenz. Verlängerung eines Eisenbahn⸗Privilegiums.

Brasilien. RNio Janeiro. Gesetz über das Verbot des Sklaven⸗ handels. 1 5

Wissenschaft und Kunst.

speare. Eisenbahn⸗Verkehr. Rheinische Eisenbahn. Auswärtige Börsen

Markt⸗Berichte.

Uichtamtlicher Theil. Dentschland.

Oesterreich. Triest, 3. Nov. (Ll) Nachdem die Kommission zur Berathung der Maßregeln gegen die Contrebande über die räum⸗ liche Beschränkung des Freihafen⸗Gebietes von Triest verhandelt hatte, ging sie auf die Erörterung derjenigen Maßnahmen über, durch welche die heimliche Einbringung der Waaren in das Zollgebiet von der Seeseite aus bekämpft werden soll. Der Umstand, daß diese heimliche Einschleppung von Waaren von der Seeseite weit leichter und in viel größeren Massen erfolgt, gewährte dieser Ver⸗ handlung eine besondere Wichtigkeit. Gleichwie der Schmuggel seine, das Zollgefäll nicht minder als die einheimische Industrie gefähr⸗ denden Operationen auf zwei Wegen unternimmt, zu Lande und zur See, so schien es auch geboten, demselben auf beiden Wegen mit Nachdruck zu begegnen. Bisher beschränkten sich die Vorkeh⸗ rungen zur Hintanhaltung des Schmuggels dem größeren Theile nach auf die Beaufsichtigung desselben längs der Landgränze; der Ueberwachung derselben zur See wurde mindere Sorgfalt gewidmet, und der von Triest aus zur See betriebenen Contrebande schien die Natur des Freihafens, welche eine Kontrole der ein⸗ und auslau⸗ fenden Waaren ausschließt, entgegenzustehen. Nichtsdestoweniger wurde erkannt, daß sich auch auf diesem Wege kräftige Maßregeln treffen lassen, die um so wirksamer sein müssen, je mehr sie mit der Beaufsichtigung zu Lande Hand in Hand gehen und sich zu einem festgegliederten Systeme abrunden. Nach den von der Central⸗Seebehörde beantragten und von der Kommission nahezu einstimmig angenommenen diesfälligen Vorschlägen hat nun jedes österreichische Schiff, welches von hier nach irgend einem Ha⸗ fen Waaren verführt, das Manifest, worin alle verladenen Waaren ohne Unterschied verzeichnet sein müssen, in doppelter Ausfertigung dem Hafenamte vorzulegen; dieses hält das eine Exemplar zurück und versieht das zweite, dem Schiffsführer zurückzustellende Exem⸗ plar mit seinem Visum. Jedes nach einem österreichischen Hafen gerichtete Schiff ist verpflichtet, nebst diesen beiden Exemplaren, mit denen wie oben verfahren wird, noch ein drittes Exemplar des Manifestes vorzulegen, welches, nachdem das Visum des Hafen⸗ Amtes erhalten, verschlossen, gesiegelt, mit der Adresse des Zoll⸗ amtes an dem Orte, wohin das Schiff gerichtet ist, versehen und dem Schiffsführer zurückgestellt wird. Durch diese höchst wichtige Vorkehrung wird das Hafenamt in Kenntniß gesetzt, welche Waaren das abfahrende Schiff enthält, es wird einer Verwechslung oder Verfälschung des Manifestes während der Fahrt vorgebeugt, und das Zollamt am Orte der Ankunft vermag zu beurtheilen, ob sich noch alle dahin verladenen Waaren am Bord befinden. Dieser ersten Maßregel schließt sich die andere an, daß, wenn sich

dem Ha⸗ fenamte ein Verdacht aufdrängt, der Schiffsführer habe einen Theil seiner Ladung verheimlicht, es berechtigt ist, die Ladung des Schif⸗ fes zu untersuchen und dasselbe auch, wo erforderlich, ausladen zu lassen. Hierzu dient ihm das Manifest als Anhaltspunkt, und jede darin nicht aufgeführte Waare, die auf dem Schiffe vorgefunden ist, verfällt der Strafe. Diese aber ist, wenn die Ladung nach einem österreichischen Hafen gerichtet war, eine doppelte, weil damit ein zweifaches Gesetz übertreten wird, das Seepolizei⸗ und das Zollgesetz. Für die erstere Uebertretung wird der Schiffsführer mit einer Geldstrafe von 20 Fl. für jeden TCentner verheimlichter Waare belegt; im Wiederholungsfalle wird das Schiff konfiszirt und dem Schiffsführer seine Befugniß zur Führung eines Schiffes entzogen. Bisher beträgt diese Strafe sechs venetianer Lire (1 Fl. 12 Kr. C.⸗M.) für die Tonne, d. i. für 20 Centner, welche freilich wenig geeignet war, als ein Abhaltungsgrund zu gelten. Der Schiffs⸗ führer hat aber auch einen Versuch der Schwärzung begangen, wenn er erklärt, eine Ladung direkt in einen Hafen des österreichi⸗ schen Zollgebietes zu führen, und er einen Theil dieser Ladung ver⸗ heimlicht. Hierfür trifft ihn die Strafe, welche das Zollgesetz für den Versuch einer Schwärzung vorschreibt. Würde eine solche Waaren⸗Verheimlichung auf einem nach einem ausländischen Hafen gerichteten Schiffe entdeckt werden, so würde natürlich den Schiffs⸗ führer nur die auf die Uebertretung des See⸗Polizei⸗Gesetzes ge⸗ setzte Strafe treffen. Diese Strafe mag streng erscheinen, sie wird aber gerechtfertigt, wenn man bedenkt, daß die Waaren⸗Verheim⸗ lichung durch die Umstände sehr erleichtert und begünstigt, daß dadurch dem Staatsschatze und der einheimischen Industrie großer Schade zugefügt wird, daß sie wirklich als die Quelle der zur See betriebenen Contrebande anzusehen ist, und endlich, daß sie nicht häufig eintreten wird, daher, um wirksam zu sein, den Uebertreter desto schwerer treffen muß. Dennoch beträgt sie in dem Falle, wo es sich um Manufakturwaaren handelt und das Schiff in einen aus⸗ wärtigen Hafen gerichtet ist, nur etwa 10 pCt. des Werthes der verheimlichten Waare. Die weiteren in Antrag gebrachten Maßre⸗ geln sind mehr finanzieller Natur, als daß in Fischerbooten (durch

welche der Schleichhandel meist betrieben wird, weil sie frei ein⸗ und ausfahren können) gar keine Waaren⸗Verladung stattfinden darf und jede darin vorgefundene Waare als Contrebande erklärt wird; ferner, daß das Ein⸗ und Ausladen von Waaren in offener See bis auf die Entfernung von einer österreichischen Meile von der Küste verboten und im Falle der Betretung die Führer beider Schiffe als Schmuggler bestraft werden. Als ein Gegenstand, welcher eben so schwierig ist als er einer reiflichen Ueberlegung bedarf, stellt sich die Einführung einer gehörigen Ueberwachung des Schmuggels zur See dar. Als erster Grundsatz muß hierbei festgehalten werden, daß man trachte, den Schmuggel mit denselben Mitteln zu bekäm⸗ pfen, mit denen er ausgeführt wird. Das bezieht sich hier zunächst auf die Beschaffenheit der Schiffe, mittelst welcher man die Ueberwachung ausübt. In Istrien, an der venetianischen Küste, wird der Schmuggel mittelst der Bragozzi, einer Gattung von großen Fischerbooten, in Dalmatien mittelst der Brazzere, einer anderen Art leichter Küsten⸗ Fahrzeuge, betrieben. Eben solche Fahrzeuge müssen zur Ueber⸗ wachung verwendet werden, und zwar ganz in gleicher Weise aus⸗ gerüstet, damit man sie nicht von weitem erkenne und sich ihrer Auf⸗ sicht entziehe. Diese Fahrzeuge halten bei stürmischem Wetter, wo die meiste Contrebande versucht wird, trefflich das Meer, wenn an⸗ dere, namentlich Dampfschiffe, sich in die Häfen flüchten müssen. Jedenfalls wären solche Schiffe zunächst geeignet, eine mehr festste⸗ hende Ueberwachung an den Mündungen der Flüsse, den Eingängen zu den von den Schwärzern benützten Häfen und an der Küste der Lagunen auszuüben. Nebenbei aber sind unerläßlich eine nicht all⸗ zugroße Zahl Dampfschiffe von leichter Bauart und geringem Tief⸗ gange, welche bald da, bald dort immer unvermuthet die an der Küste fahrenden Schiffe untersuchen und ihnen bis in die innersten Schlupfwinkel folgen können. Die Frage, ob diese Dampfschiffe von der Finanzwache allein bemannt und geleitet werden sollen, oder ob man sich hierzu der Kriegs⸗Dampfboote zu bedienen hätte, wurde umständlich besprochen; man neigte sich endlich fast allgemein der Ansicht zu, daß diese Dampfschiffe nur dann den erwarteten Nutzen gewähren dürften, wenn die Führung und Verwen⸗ dung derselben von einem einheitlichen Leitpunkte ausgeht, und wenn dieselben immer für den beabsichtigten Zweck ge⸗ braucht werden können. Dies wäre dadurch sehr erleichtert, wenn man aus unseren tüchtigen Seeleuten geeignete Individuen auswählte, welche die Schiffs⸗Equipage und zugleich die zur See beschäftigte Finanzwache bildeten, so wie der Schiffsführer oder Capitain zugleich die Function eines Finanzwach⸗Kommissärs aus⸗ zuüben hätte. Kühne verschmitzte Seeleute finden sich hinreichend in unserer Handels⸗Marine, die, wenn gut bezahlt, es mit den Schwärzern aufnehmen und ihnen einen Krieg bereiten würden, wie er von der zu Lande dienenden und auf die Schiffe verpflanz⸗ ten Finanzwache nicht erwartet werden konnte.

Triest, 6. Nov. (Lloyd.) Nachdem von der Kommission zur Berathung der Maßregeln gegen den Schmuggel diejenigen Vor⸗ kehrungen, welche von Triest aus getroffen werden können, erörtert worden, kam eine Frage zur Verhandlung, die, obwohl eigentlich nicht den Gegenstand betreffend, damit dennoch in nahem Zusam⸗ menhange steht. Schon seit Jahren wird darüber vielfältige Klage geführt, daß die Erzeugnisse der inländischen Industrie in und über Triest nicht jenen Absatz finden, welchen man von dem ersten Hafen der Monarchie zu erwarten berechtigt wäre. Die Schuld davon wurde, je nach dem Standpunkte, bald den triester Kaufleuten, bald den heimischen Fabrikanten beigemessen; allseitig aber mußte zuge⸗ geben werden, daß die Natur eines Freihafens einer solchen Be⸗ nutzung insoweit entgegenstehe, als die inländischen Erzeugnisse, einmal hierher in freien Verkehr gebracht, das Recht der Nationa⸗ lität verlieren, und nicht mehr in das Zollgebiet zurückgebracht wer⸗ den können. Zwar besteht die Möglichkeit, durch Lagerung im Zoll⸗ hause dies zu erreichen, allein abgesehen von der zeit⸗ und mühe raubenden Umständlichkeit des dabei eintretenden zollamtlichen Ver⸗ fahrens, fällt auch die Möglichkeit des Detailhandels weg, von welchem hier allein die Möglichkeit des Aufschwunges des Handels im Greßen gehofft werden kann. Die Beschränkung des Freihafens⸗ gebietes von Triest, wodurch die Zolllinie bis nahe an die Stadt gerückt würde, und die Einmündung der Eisenbahn, deren Bahn⸗ hof als noch mindestens was den Ausladeplatz betrifft zum Zollgebiete gehörig betrachtet werden soll, schienen die Möglichkeit zu bieten, hierbei alle Interessen zu vereinigen. Sections Chef Czörnig stellte, wie man vernimmt, den Antrag in der Kommission, eine Niederlage inländischer Erzeugnisse in Triest zu gründen, welcher alle Rechte des freien Verkehrs mit dem Inlande gewahrt blieben, und welche, den Detailhandel ermöglichend, der Industrie zugleich den vollen Genuß des freien Verkehrs in Triest darböte. Es könnte in der unmittelbaren Nähe des Eisenbahnhofes eine groß⸗ artige, mit den nöthigen Räumen und Magazinen versehene Nic⸗ derlage geschaffen werden, welche mit dem oberen Theile des Bahn⸗ hofes in unmittelbarer Verbindung stehen, als eine Verlängerung des Zollgebietes bis in den Hafen von Triest gelten würde, welche von dem übrigen Gebiete des Freihafens dermaßen abgesperrt wäre, daß von letzterem aus der Eingang von Waaren nicht gestattet würde, wohl aber der Austritt derselben. Wäre dies nicht thun⸗ lich, so müßte in der Nähe der Eisenbahn eine andere, möglichst isolirte Räumlichkeit ausgemittelt werden, deren Verbindung mit dem Eisenbahnhofe in der angedeuteten Weise herzustellen wäre. Der Zweck wäre erreicht, wenn die inländischen Waaren in diesem Raume gehörig magazinirt zur Schau ausgelegt und im Detail verkauft werden können, und dabei das ungeschmälerte Recht der Rücksendung nach dem Zollgebiete bewahrten. Dieser Antrag schien den Abgeordneten der inländischen Industrie nicht weit genug rei⸗ chend, weshalb sie an dessen Stelle einen anderen setzten, der zu⸗ gleich mit dem unmittelbaren Gegenstande ihrer Mission im Zusam⸗ menhange stand. Sie gingen von der Ansicht aus, daß der Frei⸗ hafen im allgemeinen Interesse des Handels unangetastet bleiben sollte, jedoch mit der einzigen Beschränkung, daß den ausländischen Manufaktur⸗Waaren der Kauf im Detail nicht gestattet sein sollte, und dieselbe in ein Entrepot zu bringen wären, von wo aus der Zwischenhandel damit ungestört fortbetrieben werden könnte. Davon versprachen sie sich zwei Vortheile, nämlich den Verbrauch von Triest und seinem Gebiete für die inländische Industrie zu sichern und dem Schmuggel der von hier eingebrachten fremden Manufakturwaaren zu wehren. Dieser Antrag soll in einer gründ⸗ lichen, erschöpfenden Erörterung von der Kommission nach allen Seiten hin beleuchtet worden sein. Wie sehr man auch geneigt sein mochte, demselben seinem Zwecke nach beizupflichten, so zeigte eine nähere Beleuchtung denroch größere Schwierigkeiten in der Ausführung, als nach dem ersten Anblicke scheinen mochte. Es ward bemerkt, daß eine solche Maßregel nicht blos eine Beschränkung, sondern die Aufhebung des Freihafens nach sich ziehen müßte, und

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zwar in doppelter Beziehung, somit weiter reichen würde, als beab⸗ sichtigt war. In der That, wenn es nicht erlaubt sein sollte die fremden Manufakturwaaren frei einzuführen, so müßte ein jedes Schiff, welches einläuft, untersucht werden, ob es keine solche Waa⸗ ren heimlich bei sich führe. Bei den 12,000 Schiffen, welche jähr⸗ lich in Triest einlaufen, sei es aber ganz unmöglich, eine solche Untersuchung mit einigem Erfolge vorzunehmen, da die Ausladung eines einzigen Schiffes oft mehrere Tage in Anspruch nimmt, da hierzu nicht genug Beamte und Diener aufgebracht werden könnten, und da der Handel hierdurch eine solche Hemmung erleiden würde, daß von einem Freihandel nicht mehr die Rede sein könnte. Bei einem Zollhafen sei dies weit einfacher, voraus⸗ gesetzt, daß Docks zur Einlagerung der Waaren angebracht werden. Andererseits würde ein solches Entrepot für Manufaktur⸗Waaren nothwendig auf die Eisenwaaren und andere Gegenstaͤnde der in⸗ ländischen Industrie ausgedehnt werden müssen, da es nur gerecht wäre, allen Zweigen derselben eine gleiche Behandlung angedeihen zu lassen. Dies würde abermals zur Aufhebung des Freihafens führen. Eben so wie der Ausführbarkeit ständen aber auch der Zweckmäßigkeit dieser Maßregel ernste Bedenken entgegen, und es sei zu besorgen, daß sie der inländischen Industrie nicht nur die davon erwarteten Vortheile nicht gewähre, sondern ihr sogar neue Nachtheile bereite. Denn der Verbrauch von Triest werde schon jetzt wenn man Baumwollen⸗Waaren ausnimmt großen⸗ theils von den Erzeugnissen der inländischen Industrie gedeckt, weil sie wohlfeiler bezogen werden, als die ausländischen; ihn ausschlie⸗ ßend zu versorgen, werde immer schwer fallen, da ja auch vom Entrepot aus der Schmuggel möglich sei, wie Venedig darthut. Ein größerer Nachtheil aber werde der inländischen Industrie da⸗ durch zugehen, daß, wenn diese Maßregel in Ausführung tritt, der Verkehr mit Manufaktur⸗Waaren zwischen Triest und dem Zollge⸗ biete frei sein würde; es bedürfte daher nur, fremde Manufaktur Waaren nach Triest heimlich einzubringen, um ihnen dann in dem ganzen Zollgebiete freien Umlauf zu verschaffen. Eine solche heim⸗ liche Einbringung sei aber mit allen Mitteln, die der Regierung zu Gebote stehen, nicht zu hindern, weil eine strenge Kontrole alle

einlaufenden Fahrzeuge unter den obwaltenden Umständen nicht zu erzielen sei. Es dürfte daher mehr als wahrscheinlich werden, daß in Folge dieser Maßregel weit mehr fremde Manufakturwaa⸗

ren nach Oesterreich heimlich eingebracht, als österreichische Stoff in Triest abgesetzt würden. Die Schwierigkeit der Ausführung, die unermeßliche Hemmung des ganzen Verkehrs dieser großen Hafen⸗ stadt ständen daher in keinem Verhältnisse zu dem problematischen Er⸗ folge derselben. Die Abgeordneten der inländischen Industrie fanden sich durch die dargestellten Schwierigkeiten der Ausführung zwar nicht veranlaßt, auf ihren Antrag zu verzichten, wohl aber bestanden sie nicht weiter auf seiner sogleichen Verwirklichung in Erwartung des Erfolges der übrigen beantragten Maßregeln. Bezüglich der Nie⸗ derlage für inländische Waaren behielten sie den Gegenstand zur Verhandlung für die Körperschaften vor, von denen sie gesendet waren, aber für diesen Gegenstand kein Mandat erhalten hatten. Auch sprachen sie die Hoffnung aus, es werden darüber die beson⸗ ders dabei betheiligten Handelskammern befragt werden. Die Re⸗ präsentanten von Triest benutzten diesen Anlaß, um den Industriel⸗ len ihren Eifer und ihre Theilnahme zur Förderung der übrigens gemeinschaftlichen Interessen zu bezeigen. Sie gaben zu, daß die Erzeugnisse der österreichischen Industrie noch nicht nach ihrer gan⸗ zen Mannigfaltigkeit auf dem Markte von Triest bekannt seien; sie sprachen die Ueberzeugung aus, daß sich mit diesen Erzeugnissen ein neuer gewinnreicher Handel anknüpfen lasse, und erklärten sich eben so bereit dazu von ihrer Seite, als sie die vorgeschlagene Mo⸗ dalität der Niederlage für passend, dem Zwecke vollkommen ent⸗ sprechend und leicht ausführbar darstellten.

Sachsen. Dresden, 9. Nov. (D. J.) Die heutige Sitzung der ersten Kammer begann um 11 Uhr und konnte bereits um 12 Uhr wieder geschlossen werden. Am Ministertische waren Herr Staats⸗Minister Dr. Zschinsky und der Königliche Kommissar Herr Geh. Regierungs⸗Rath Dr. Schaarschmidt anwesend.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung war die Berathung des Berichts der ersten Deputation, den Gesetz⸗Entwurf über Amor⸗ tisation der Wechsel und Anweisungen betreffend. Referent ist Se. Königl. Hoheit Prinz Johann. In das unter dem 25. April 1849 in Sachsen publizirte Reichsgesetz über eine allgemeine Wechselordnung ist folgende Bestimmung des §. 73 aufgenommen: „Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amortisation des Wechsels bei den Gerichten des Zahlungsortes be⸗ antragen. Nach Einleitung des Amortisations⸗Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zu Amorti⸗ sation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheits⸗ stellung ist er nur die Deposition der aus dem Accept schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depo⸗ siten berechtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.“ Die gegenwärtige Vorlage der Regierung enthält nun die Bestimmungen über das Amortisationsverfahren, welche, wie die Deputation bemerkt, „um so nöthiger sein dürften, da die sächsische Gesetzgebung über Amortisation von Staats⸗ und anderen ihnen ähnlichen Kredit⸗ papieren auf den vorliegenden Fall gar nicht oder doch nicht zum Vortheil der Sache angewendet werden könnte.“ Das in dem vor⸗ liegenden Entwurfe vorgeschriebene Verfahren geht auf eine wirkliche Amortisation des Wechsels, läßt aber dafür das ganze übrige Gebah⸗ ren mit demselben unerwähnt, außer daß es dem Acceptanten die Deposition oder Zahlung des Wechsel⸗Kapitals gegen Caution auf Verlangen dessen, der den Wechsel verloren hat, auferlegt. Die Deputation glaubt die Vorlage der Regierung im Allgemeinen und im Einzelnen der Kammer um so mehr zu unveränderter Annahme empfehlen zu dürfen, als erlangter Auskunft nach auch der Han⸗ delsvorstand zu Leipzig sich mit derselben einverstanden erklärt hat.

Die Kammer trat dem Gutachten ihrer Deputation einstimmig bei und genehmigte den Gesetz⸗Entwurf in nachstehenden Para⸗ graphen:

§. 1. Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem ordent⸗ lichen Gerichte des Zahlungsortes und wo ein Handelsgericht be⸗ steht, bei diesem nachzusuchen. §. 2. Der Antragende muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch den wesentlichen In⸗ halt desselben und Alles, was das Gericht zur vollständigen Er⸗ kennbarkeit für nöthig hält, angeben, ingleichem den Besitz und Verlust glaubhaft machen. Nach richterlichem Ermessen kann hier⸗ bei auch eidliche Bestärkung eintreten. §. 3. Das Gericht erläßt darauf eine öffentliche Aufforderung an den unbekannten In⸗ haber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frist den Wechsel dem Gerichte vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für kraftlos erklärt werden. §. 4. Die Aufforde⸗ rung wird am Gerichtshause oder an einer anderen vom Gerichte

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