zogs Rainer, ist am 12ten zum Armee⸗Corps in Böhmen nach
ardubitz abgereist. 8 Diesg. K. ee Seecian der Communicationen und die Direction der Kaiser Ferdinands⸗Nordbahn haben heute folgende Bekanntmachung erlassen: „Aus Anlaß der gegenwärtigen Zeit⸗ verhältnisse und mit Bezug auf die Kundmachung vom 11. Novem⸗ ber d. J. wird die Aufnahme von Frachtgütern auf der a. p. Kai⸗ ser Ferdinands⸗Nordbahn auf einige Tage bis zu einer 7 Anzeige eingestellt, was den P. T. Herren Güter⸗ r 7 dem Bedeuten zur Kenntniß gebracht wird, daß für 8 Fee an die Einstellung des Frachten⸗Verkehres auch zwischen . S und Brünn nöthig werden sollte, dies durch eine weitere.
chung bekannt gegeben wird.“ 8. 8 Sammmliche “ der 4ten Feld⸗ und “ Bataillone sind durch die 1A“ E“ welche der gleich bei ihren Truppenkörpern einzurücken. den nach der Strenge Aufforderung nicht sogleich Folge leisten, werden nach
der Militairgesetze behandelt. hesi d Rekruti . 1 aß die bevorstehende Losung und Rekruti⸗ 1A1““ sondern nach ganzen Bezirken, und
rts emeinden, 1 1 die Enang er zeilich Befreiten erst nach jener der unbedingt
er siebe ersklassen zu geschehen habe. Phc gese a gse 2 can “ den in allen Kronländern getroffenen Vor⸗Einleitungen mit Bestimmtheit annehmen, daß die Schwurgerichte ihre Wirksamkeit noch in diesem Jahre ohne Aus⸗ beginnen werden. ““ Abends um zehn Uhr trafen die irdischen Ueberreste Sr. Königl. Hoheit des Erzherzogs Ferdinand Karl Joseph von Oesterreich⸗Este von Ebenzweier hier ein, und ‚gestern waren die⸗ selben im geschlossenen Sarge von acht Uhr früh bis halb vier Uhr Nachmittags in der Hofburg⸗Pfarrkirche öffentlich ausgestellt. Um wei Uhr Nachmittags wurde der Becher mit dem Herzen in der 8 Horetto⸗Kapelle bei den Augustinern und hierauf der Kessel mit den Eingeweiden in der Hofgruft bei St. Stephan beigesetzt. Um vier Uhr Nachmittags erfolgte das feierliche Leichenbegängniß und die Beisetzung in der Kaiserlichen Familiengruft bei den Kapuzinern. Der Corps⸗Kommandant des neunten Armee Corps, Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Graf Schaffgotsche, und Feldmarschall⸗Lieute⸗ nant Baron Cordon sind gestern aus Italien hier angekommen.
Innsbruck, 11. Nov. (Bote für Tyrol und Vorarl⸗ berg.) Nachdem schon vorgestern der Befehl eingetroffen war, daß sämmtliche noch im Lande befindlichen Truppen des tyrol⸗vorarlber⸗ gischen Armeecorps den bereits abmarschirten Brigaden nach Bam⸗
I1.“ folgen sollen (mit Ausnahme des einzigen Bataillons vom Kaiser Jäger⸗Regimente) verließen heute Morgens ein Bataillon von Nugent⸗Infanterie sammt einer Zwölfpfünder⸗Batterie die hie⸗ sige Garnison, denen bald auch das letzte jetzt hier konzentrirte Ba⸗ taillon vom Regimente Nugent sammt dem Stabe folgen wird, wel⸗ ches durch Kaiser Jäger abgelöst werden soll. Heute beginnen die Berathungen über Organisirung des tyroler Schützenwesens unter
dem Vorsitze des Statthalters und des Feldmarschall⸗Lieutenants von Roßbach.
Sachsen. Dresden, 15. Nov. (Dresd. Journ.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die Berathung des Budgets der Staats⸗Einkünfte fortgesetzt. Mit Position 9, Berg⸗ und Hüttennutzungen, beginnt der zweite Hauptabschnitt der Budgetvorlage. Diese Position zerfällt in folgende Einnahmeposten: 1) 62,200 Rthlr. Ueberschuß von der freiberger Oberzehntenkasse;
2) 4700 Rthlr. von der schneeberger Zehntenkasse; 3) 50,000 Rthlr. von der General⸗Schmelzadministration; 4) 6000 Rthlr. von dem Kupferhammer zu Grünthal; 5) 30,000 Rthlr. von dem Blaufar⸗ benwerke zu Oberschlemma; 6) 1500 Rthlr. Ausbeute von den fis⸗ kalischen Kurantheilen von den drei Privat⸗Blaufarbenwerken; in Summa: 154,450 Rthlr. Von dieser Summe sind jedoch 2700
Rthlr. als Zuschuß an die obererzgebirgische Oberzehntenkasse in
Abzug zu bringen, so daß die Position nur einen Reinertrag von 151,750 Rthlrn. jährlich gewährt. Vorstehende Einnahmeposten wurden ohne Debatte einstimmig genehmigt. Der weitere Theil des Deputationsberichtes weist jedoch nach, daß der bei dieser Position in Aussicht gestellte Reinertrag durch die für dieselbe im Ausgabe⸗ Budget enthaltenen Posten um 18,000 Rthlr. überschritten werde, so daß das „Berg und Hüttenwesen“ eigentlich keine Einnahme lie⸗ fere, sondern vielmehr einen Zuschuß von 18,000 Rthlrn. erfordere. Dieser Umstand hat die Deputation zu folgenden beiden Anträgen bewogen: —
9 „Bei Einführung der neuen Bergordnung möge die Staats⸗ Regierung allen Ernstes darauf Bedacht, nehmen, daß mit dem Streben, die Industrie des Berg⸗ und Hüttenwesens zu befördern, auch zugleich das darin enthaltene Staatsvermögen nutzbringender als seither gemacht und die Anzahl der hierbei angestellten Staats⸗ diener möglichst vermindert werden, und 2) „die hohe Staats⸗ Regierung wolle ebenfalls bei Einführung der neuen Bergordnung die Frage in erneute Erwägung ziehen, ob das Fortbestehen sämmt⸗ licher hierher gehörender Verwaltungszweige auch fernerhin als nothwendig und zweckmäßig sich herausstellt.“ 8
Auf eine Anfrage des Abg. Haberkorn erklärt Herr Präsi⸗ dent Dr. Haase, daß der Deputations⸗Bericht über die neue Bergordnung nächster Tage an die Kammer gelangen werde. Herr Staats⸗Minister Behr verbreitete sich hierauf in erläuternder Weise näher über mehrere in dem Berichte der Deputation ent⸗ hrtn⸗ Angaben und deren Anträgez wobei derselbe auch darauf hinwies, daß im Ausgabebudget ein Posten von 60,700 Rthlr. ent⸗ halten sei, der nur als ein vorübergehender betrachtet werden könne und von dem man sich sts wohl eine wesentliche Erhöhung des Ertrags versprechen dürfe. Nachdem über diesen Gegenstand die Abgg. von Nostiz, der die dem Bergbau zufließende Unterstützung lieber dem Landbau zugewendet wissen will, so wie Thiersch und Sachße (gegen von Nostiz) und der Referent (Rittner) gesprochen und der Abg. von der Planitz besonders noch vdarauf aufmerk⸗ sam gemacht hatte, daß eigentlich auch der Ertrag der Münznutzung (Position 10) dem Bergbau in Rechnung zu bringen sei, wurden die obigen Deputations⸗Anträge einstimmig von der Kammer an⸗ genommen. 8
Hiermit wurde die öffentliche Sitzung geschlossen und rie Kam⸗ mer ging zu einer vertraulichen Sitzung über. Die Berathung uͤber das Einnahmebudget wird morgen fortgesetzt.
„Heute wurde die hiesige Getraide⸗Börse im Hotel de Pologne eröffnet. Schon frühzeitig hatte sich eine große Zahl von Ein⸗ und Verkäufern aus nah und fern eingefunden. Um 11 Uhr er⸗ Herren Stadträthe Pfotenhauer und Dr. Hertel. Der gänstigen En neue Einrichtung mit einer Ansprache über bie Bäörse am hiesigen Hiaße man von dem Entstehen einer Getratbe⸗ die besten Wünsche fü zu hegen berechtigt sei, und knüpfte varan ür deren künftiges und nutzbringendes Gedei⸗ hen. Nachdem sodann auf Anregung eines Erschtan⸗ dj zur Förderung des Getraide⸗ und Handels⸗Verkehrs veeehe Maßregeln ausgesprochen hatte, erklarten auf Befragen den bs wärtigen Stadtraths⸗Mitglteder sämmtliche Anwesenden, daß die
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lfte Vormittagsstunde künftig als Anfang der Börsen⸗Zusamm ihe⸗ festzuhalten sei. Schließlich wurde zur Förderun des In⸗ stituts und zur Verbreitung passender Vorschläge ein Comité er⸗ nannt, dem ein oder mehrere Mitglieder der Handels⸗Innung bei⸗ gesellt werden sollen.
Hessen. Kassel, 14. Nov. (N. H. Z.) Der bleibende landständische Ausschuß hat in Bezug auf die vom Finanz⸗Ministe⸗ rium verfügte Forterhebung nicht bewilligter Steuern folgende Er⸗ klärung erlassen:
„lUeber die Verfassungswidrigkeit der Verordnung vom 4. Sep⸗ tember d. J., welche die Forterhebung der Steuern und Abgaben, so weit sie seit dem 1. Juli d. J nicht eingezogen sind, verfügte, haben wir uns schon in unserer Erklärung vom 5. September aus⸗ gesprochen, da für diese Steuererhebung eine landständische Bewilli⸗ gung nicht besteht, ohne welche und deren in den Ausschreiben und Verordnungen ausdrucklich vorgeschriebene Erwähnung nach den §§. 143 und 146 der Verfassungs-Urkunde weder die Erheber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schul⸗ dig sind. Von einer gleichen Ueberzeugung geleitet, haben auch seither die der Verwaltung des Steuer⸗ und Finanz⸗ wesens vorgesetzten höheren Behörden es abgelehnt, die zur Voll⸗ ziehung dieser Verordnung nöthigen Ausschreiben und Anordnungen zu erlassen und die höheren Gerichte die Verwendung des Stempels bei den gerichtlichen Verhandlungen selbst eingestellt und in vorge⸗ kommenen Beschwerdefällen solche den unteren Gerichten untersagt. Gleichwohl hat das Finanzministerium nach amtlicher Bekanntma⸗ chung vom 2. November an die zur Erhebung der direkten Steuern, Wege⸗ und Brückengelder und der privativen indirekten Abgaben einschließlich des Stempels ermächtigten Behörden, unter Beziehung auf seinen dessen Geschäftskreis erweiternden Beschluß vom 14. Oktober d. J., Ausschreiben zu erlassen, welche den Rentereien, der für die Verwaltung der Wege⸗ und Brückengelder angeordneten
Kommission und den Provinzialsteuerämtern die Erhebung und Ab⸗ lieferung solcher von den Landständen nicht bewilligten Steuern und Ab⸗
gaben anbefehlen. Eingedenk der nach dem §. 102 der Verfassung uns ob⸗ liegenden Pflicht, in verfassungsmäßiger Weise thätig zu sein und das landständische Interesse zu wahren, müssen wir wiederholt dar⸗ auf aufmerksam machen, daß neben der durch den Erlaß der verfas⸗ sungswidrigen Verordnung vom 4. September begründeten mini⸗ steriellen Verantwortlichkeit nach dem §. 61 der Verfassungs⸗Urkunde jeder Staatsdiener hinsichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwort⸗ lich bleibt, und wir uns in Gemäßheit des erwähnten §. 61 für verpflichtet halten, von der uns darin ertheilten Befugniß der An⸗ klage in den geeigneten Fällen gegen alle diejenigen Gebrauch zu machen, welche die Vollziehung der mit der Verfassung in Wider⸗ spruch stehenden Anordnungen bewirken oder befördern.
Kassel, den 14. November 1850.
Der bleibende landständische Ausschuß. Schwarzenberg. Henkel. Kellner. Gräfe.“
Braunschweig. Braunschweig, 15. Nov. (D. R. Z.) Gestern Abend ereignete sich dicht vor dem hiesigen Bahnhofe ein Unfall. Der von Oschersleben kommende Güterzug war etwas spät von Wolfenbüttel abgegangen und, wie es scheint, etwas langsam von daher gefahren. Bald darauf ging der Personenzug ab, holte jenen gegen 8 Uhr Abends vor dem hiesigen Bahnhofe ein und stieß mit solcher Gewalt auf denselben, daß 4 Wagen mehr oder weniger zertrümmert, andere beschädigt und viele Frachtgüter ver⸗ loren gingen oder doch beschädigt wurden. Einer von den Güter wagen ist so in die Höhe geschleudert, daß er geradezu auf den vor ihm zu stehen gekommen ist. Personen sind gottlob nicht beschädigt. Der Schaden wird vorläufig auf 12-15,000 Rthlr. angeschlagen, und der Unfall soll dadurch verschuldet sein, daß der Bahnwärter, der den Personenzug so rasch dem Güterzuge folgen sah, jenem kein Warnungszeichen gegeben hatte.
Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. Koburg, 12. Nov. (Weim. Ztg.) Die vor kurzem erst vertagte Ständeversammlung ist durch Cirkularschreiben des Staats⸗Ministeriums behufs der Berathung wichtiger Angelegenheiten auf heute einberufen worden.
Ausland.
Frankrei Paris, 13. Nov. Die parlamentarische Initiativ⸗Kommission hat beschlossen, bei Prüfung der ihr vorzule⸗ genden Anträge mit größter Strenge vorzugehen.
Tingny wird seinen Antrag auf Reform des Wahlgesetzes vom 31. Mai zurückziehen.
Der Antrag wegen Errichtung eines selbstständigen Polizei⸗ Kommissariats der Versammlung ist von der Kommission mit großer Majorität in Betracht genommen worden. Berichterstatter ist An⸗ dreu de Kerdrel.
Der Tiers parti will sich, wie es heißt, in Folge der in der gestrigen Botschaft des Präsidenten gegebenen Versprechungen, nä⸗ hern. Bereits heute bemerkte man mehrere Mitglieder desselben, darunter Beaumont, in den Vorzimmern des Elysee, wo sie lange nicht waren gesehen worden.
Einer hier angelangten Regitrunge⸗Depesche zufoge wären die Wahlen in Genf konservatis ausgefallen.
General Queeriller ist vurch eine gefährliche Erkrankung sei⸗ nes Sohnes genöthigt narien, zu ihm zu reisen und sein Kom⸗ mando zu Besangen tem General Veecot zu übergeben.
Von der Kommfsiwmn üter das Gesuch der gerichtlichen Ver⸗ folgung gegen zen Kerrisentanten Chavoiy sind 11 Mitglieder unter 16 gegen züt Beneülg Sie gehören fast sämmtlich der Majorität an, Tie Komm sson nägt also auf Verweigerung der gerichtlichen Berfelgaasg Chaseir's an. Berichterstatter ist Victor Lefranc.
b Der Prozeß bder in ber Ahue Michel le Comte verhafteten De⸗ legirten der Arbeiteressogianonen hat gestern brgonnen und wird heute fortgesetzt. Ce soll sich herausstellen, daß die Versammlung keine politischen, sondern nur gewerbliche Zwecke hatte. 8
Die französische Aotte ist am 9ten in Brest angekommen.
Bei dem Leichenbegängnisse des Akademikers Droz waren ge⸗ stern alle wissenschaftlichen Notabilitäten versammelt. Guizot hielt
die Leichenrede.
Der Polizeipräfekt hat dem Journal L'Ordre mittelst Huis⸗ sier eine Berichtigung zugehen lassen, nach welcher der Urheber des angeblichen Komplotts, welcher mit dem Präsidenten der in der Rue Montmartre tagenden Fraction per Dezembristen eine und die⸗ selbe Person ist, als ein „der Polizei wohl bekannter Legitimist“ be⸗ zeichnet wird.
Paris, 14. Nov. Im Elysee fand gestern ein großes Diner Unter den Gästen bemerkte man Mole, den Kriegs⸗Minister,
statt. man 2- die Generale Bar, Rapatel, Laverbderies und Descarrières. Nach
Gestern öffneten auch die am linken Seineufer wohnenden Minister des Kriegs, des Innern, des Unterrichts und der Justiz ihre Sa⸗ lons. Es findet nämlich immer abwechselnd zwischen den am rech⸗ ten und linken Seineufer liegenden Ministerien gesellschaftlicher Empfang statt. Thouvenel geht nicht nach Stuttgart, sondern nach München als Gesandter. Der sardinische Gesandte, Graf Pralormo, ist mit Urlaub nach Turin abgegangen. Während seiner Abwesenheit versieht sein Sohn die Geschäfte der Gesandtschaft. 1 Um jedem Konflikte über das Polizei⸗Kommissariat der gesetz⸗ gebenden Versammlung auszuweichen, hatte die Kommission be⸗ schlossen, die bezügliche Debatte möglichst zu mäßigen, die Person des gegenwärtigen Kommissärs ganz aus dem Spiele zu lassen und blos die amtliche Stellung festzusetzen. Kerdrel, der sich namentlich für Mäßigung aussprach, ist zum Berichterstatter ernannt worden. Als jedoch der Minister Baroche hiervon Kenntniß erhalten hatte, erklärte er sofort, das Ministerium und Carlier würden ihre De⸗ mission geben, wenn der Antrag durchginge. Dupin und Napoleon Daru hatten aber selbst dem Polizei⸗Kommissär Yon verboten, Herrn Carlier Meldung von dem angeblichen Komplotte zu machen. Der fragliche Antrag ist mit Zustimmung des ganzen Büregu!s eingebracht. Im Laufe des Nachmittags fanden zwischen der Po⸗ lizei⸗Kommissariats⸗Kommission und dem Ministerium lebhafte handlungen statt. Man glaubt, die Sache beilegen zu können un will verhindern, daß sie in öffentlicher Sitzung zur Sprache komme. Der Gegenstand der gestrigen Hymnen, die Eintracht steht auf dem Punkte, in schmähliche Zwietracht sich zu verwandeln. Anlaß dazu ist das Polizei⸗Kommissariat der National⸗Versammlung. Heute findet die erste eigentliche Sitzung des obersten Unter⸗ richts⸗Conseils statt. 8 Großbritanien und Irland. London, 14. Nov. Gestern um 12 Uhr hielt die Königin eine Geheimraths⸗ Sitzung in Windsor. Zugegen waren Prinz Albrecht, der Marquis von Lansdowne, Lord John Russell, Sir George Grey, Viscount Pal⸗ merston, Graf Grey, Sir John Hobhouse, Graf von Carlisle, Marquis von Clanricarde, Herr Fox Maute und der Herzog von Norfolk. Das Parlament wurde von Donnerstag den 14. Novem⸗ ber ferner auf Dienstag den 17. Dezember prorogirt. Marquis d'Azeglio, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Mini⸗ ster des Königs von Sardinien, wurde von Lord Palmerston in be⸗ sonderer Audienz der Königin vorgestellt und Herr Charles Lock Eastlake, der neuernannte Präsident der Königlichen Akademie der Künste, welchen der Staats⸗Secretair des Innern, Sir George Grey, vorstellte, von Ihrer Majestät zum Ritter erhoben. Der Erz⸗ bischof von Canterbury wird heute zum Besuch bei der Königin in Windsor erwartet. Die Orleanssche Familie, nämlich die Gräfin von Neuilly, die Herzogin von Orleans, der Graf von Paris, der Herzog von Chartres, Prinz und Prinzessin von Joinville und der Herzog nebst der Herzogin von Aumale, sind ebenfalls zum Besuch in Windsor. v““ Kardinal Wiseman begann gestern die regelmäßige Erfüllung seiner geistlichen Pflichten und las um 8 Uhr die Messe in der ka⸗ tholischen Kathedrale St. George's⸗in⸗the⸗Fields. Man sagt, er werde die ganze Woche damit fortfahren. Der Morning Herald berichtet: „Der Kardinal (Wiseman) ist in diesem Augenblick mit der Abfassung einer Flugschrift beschäftigt, durch welche er sein und seiner Brüder⸗Bischöfe Verfahren zu rechtfertigen denkt. Er hofft zuversichtlich, daß ihm vies gelingen wird, denn er will beweisen, daß er und die anderen Bischöfe die ihnen vom Papst verlichenen Titel wenigstens nicht ohne Wissen des Premier⸗Ministers ange⸗ nommen. Der Kardinal mag daher geglaubt haben: Wer schweigt, willigt Man erinnert sich, daß einige Tage vor Wiseman’'s Abreise nach Rom im Hof⸗Bülletin zu lesen war: „„Bischof Wiseman hatte gestern eine Besprechung mit Lord John Russell.“% Die Freunde des Kardinals vehaupten, daß die erwähnte Broschüre den Premier⸗Minister in eine sehr schiefe Stellung bringen werde; es ist jedoch schwer zu glauben, daß der edle Lord so Ubereilt gewesen sein sollte, sich durch ein schriftliches Wort zu kompromittiren.“ Dasselbe Blatt bringt folgenden Brief an den General⸗Postmeister, Marquis von Clanricarde: „Mylord! Möchte Ew. Herrlichkeit dem Publikum mittheilen, was die Postbeamten mit den Briefen anfangen, die an Personen gerichtet sind, welche sich „Erzbischof von Westminster“ und „Bischöfe von Birmingham, Northampton, Hexam, Southampton“ u. s. w. tituliren lassen? Da Ihre Majestät die Königin keine solche neue Diszesen in England und Wales geschaffen hat, so folgt, daß diese Bischöfe, eben so blos in der Einbildung existiren, wie ihre vorgeblichen Bischofositze; und ich setze voraus, daß alle an dergleichen Personen adressirte Briefe, in den offiziellen gedruckten Circularen eingeschlossen, zurückgesandt werden, mit der einfachen Erklärung „falsch adressirt — es giebt keine solche Per⸗ son“; wenn ein paar Briefe der Art aus Versehen wirklich expedirt worden sind, so ist das kein Grund, um das Versehen zu wieder⸗ holen.“ Der Bischof von Exeter veröffentlicht im G uardian ein Sendschreiben an den Klerus von Plymouth über die Kirchenfrage. Er beklagt die Fortschritte des Katholizismus, welche den Papst zum Erxlaß seiner jüngsten Bulle ermuthigt hätten, allein er giebt zugleich zu erkennen, daß er den Katholizismus für weniger schlimm halte, als den aufgeklärten Anglikanismus dieser Zeit. Die profane Stellung des anglikanischen Klerus, die laue Beobachtung der Festtage und Anderes mehr sei der Grund, warum das Papstthum Foctschritte machte. „ Beklagen ‚dürfen wir“, sagt der Bischof, „aber nicht uns wundern über die ent⸗ rüstete Ungeduld, welche so manches empfindsame und ernst gestimmte Gemüth getrieben hat, selbst in dem irrigen System der römischen Kirche etwas weniger Unbefriedigendes zu suchen, als sie zu Hause in der anglikanischen Kirche mit ansehen mußten.“ An⸗ dererseits traten bei mehreren Versammlungen Presbyterianer mit der Erklärung auf, sich an keiner Agitation gegen die katholische Hierarchie betheiligen zu wollen, wenn die Agitation keinen besseren Streitgrund wähle, als die geistliche Suprematie der Königin. Im Namen der Glaubensfreiheit, im Namen der freien Bibellesung und mit rein geistigen Waffen, nicht mit Strafgesetzen, müsse das Papst⸗ thum bekämpft werden. In der Nähe von Cheltenham haben die Bewohner eines großen Kirchspiels erklärt, daß sie Presbyterianer werden wollten, wenn gewisse gottesdienstliche Gebräuche der angli⸗ kanischen Kirche nicht schleunigst abgeschafft würden. 18 Der ministerielle Globe spricht sich neuerdings über Englands Verhalten in Hinsicht auf die deutschen Angelegenheiten folgender⸗ maßen aus: „Sollten die düstersten Befürchtungen sich erfüllen, dann kann weder über Englands Pflicht, noch über die Richtung seiner Sympathieen ein Zweifel obwalten. Seine Stellung ist die einer strengen und würdevollen Neutralität in einer Frage, von der es sich ehrenvollerweise immer fern gehalten hat; aber die Sympathieen der Nation werden nicht durch die Verbindlichkeiten gefesselt, welche die Wirksamkeit eines Kabinets beschränken. Das sind liberale und, wir können hinzufügen, nationale Sympathieen, die zu verstecken Verrath an Englands Ehre wäre. Aber wir sind überzeugt, daß sie nicht unverträglich sind mit der Behauptung unserer neutralen
ein.
dem Diner war Empfang. Mehrere Diplomaten und einige Da⸗
men fanden sich ein. Die Soiree vauerte bis tief in die Nacht.
Stellung oder mit der Ausühung desjenigen gerechten und gebie⸗
2
tenden Einflusses, welcher nenache s jeta noch die Gräuel eines ontinentalkrieges mildern oder abwenden kann. — . Die Universtct von Glasgow will Lord päbnespon ge chen ihrer Anhänglichkeit geben und ihn in. M Re tvesser ghlen. Palmerston's Gegenkandidat ist ein Sperihh Nehan. h ber un jedoch fast gar keine Aussichten hat; denn die 2 uset 1 188 versitäts⸗Angehörigen bekennt sich zur liberalen vrn ei 7 85 h⸗ tet die Ernennung des der auswärtigen Ange⸗ 3 jenfrage. “ voni ohoparte hah⸗ das Hotel Do⸗ heie Geselge zur Industrie⸗Ausstellung von 1851 f ei hen lassen.
angf Sn Menab ghrth. Chleürtarg sind viele Artikel und Flug⸗ schriften hier erschienen, um England auf seine „Wehrlosigkeit aufmerksam zu machen. Unter diesen befindet sich eine Broschüre von Francis Head, welcher annimmt, daß 160,000 Mann Franzo⸗ sen auf Fischerbarken und Kähnen aller Art in Dover landen könn⸗ ten. Er macht nun England sehr kostspielige Propositionen, um eine solche gewaltige Landungs⸗Armee im Schach zu halten, schlägt die Aufstellung einer permanenten Land⸗Armee und einer nach Art der preußischen gebildeten Wehrverfassung vor, giebt Pläne zu Forts an und deutet sogar auf eine nothwendige Befestigung Lon⸗ dons hin.
Niederlaunde. Aus dem Haag, 12. Nov. Die Staats⸗ courant veröffentlicht ein Königliches Dekret, welches in Ueber⸗ einstimmung mit dem Gesetze vom 8. August 1850 bestimmt, daß die hamburgischen und österreichischen Schiffe in den Häfen des Mutterlandes und der Kolonteen, mit einziger Ausnahme der Kü⸗ stenfahrt in Ostindien, wie die einheimischen Schiffe behandelt wer⸗ den sollen.
Schweiz. Bern. (Edg. Z.) Ständerath. Sitzungvom 8. No⸗ vember. Ein Schreiben des zurcherischen Kantonal⸗Offiziervereins, betreffend Wünsche für das Bekleidungswesen der eidgenössischen Armee, wird verlesen und der Kommission überwiesen, welche die neuen Bekleidungsvorschläge zu prüfen hat. Herr Masse, Präsident des Obertribunals in Genf, übermacht dem Ständerath ein Exem⸗ plar seines neuesten Werkes über den Gerichtsstand in Verbindung mit der Jury. Es wird dasselbe zur Durchsicht auf den Kanzlei⸗ tisch gelegt und die Sendung bestens verdankt. Tagesordnung: Gesetz⸗Entwurf, betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden. Es han⸗ delt dieses Gesetz von der Zuständigkeit des Bundesgerichtes, von der Zuständigkeit der Kantonalgerichte in Klagen des Bundes und in Klagen gegen den Bund. Einige allgemeine Bemerkungen sind beigefügt. Beinahe ohne Diskussion wird das Gesetz angenommen, so daß um 10 Uhr bereits die Sitzung zu Ende war.
National⸗Rath. Sitzung vom 8. November. Fortsetzung der Berathung der Anträge der Kommission über die Geschäfts⸗ führung des Bundes⸗Rathes im Jahr 1849, und zwar das Post⸗ wesen betreffkend. Hungerbü hler, als Mitglied der Kommission, vertheidigt den Antrag derselben zu Anordnung vorübergehender regelmäßiger Inspectionen des Postdienstes, nicht einer permanen⸗ ten, bis zur Ernennung eines Post⸗Direktors; so auch Escher als Berichterstatter der Kommission. Blanchena y und Pittet er⸗ neuern ihre vielfältigen Klagen gegen das Post⸗Departement, welche nun Näff widerlegt. Bavier ergänzt noch den Bericht des Post⸗ Departements⸗Chefs. Der Antrag der Kommission zu Anordnung regelmäßiger Inspectionen des Postdienstes in seinem ganzen Um⸗ fange wird angenommen, nachdem die von Blanchenay vor⸗ geschlagene Modification desselben, daß in jedem Postkreise solche regelmäßige Inspectionen angeordnet werden sollen, in der Minderheit geblieben. Der zweite Antrag der Kommission lautet dahin, den Bundesrath einzuladen, zu prüfen, ob es nicht möglich sei, wie es bereits beim Zolldepartement stattfindet, daß häu— figere Berichterstattungen der Kreispostdirektoren an das eidgenös⸗ sische Postdepartement über allfällige Gebrechen des Postdienstes ꝛc. angeordnet werden könnten. Näff sieht nun solche allzu häufige Berichterstattungen als überflüssig und zu belästigend für die Kreis⸗ postdirektoren an, was aber der Berichterstatter bestreitet, worauf der Antrag angenommen wird, wie auch der folgende Antrag zur Prüfung der Frage, ob nicht in der Rechnungs⸗ und Kassaführung der Postverwaltung Verbesserungen im Sinne der Ermöglichung einer wirksameren Kontrolle eingeführt werden können. Eine lange Diskussion veranlaßt der Antrag zur Einladung an den Bundesrath, die von ihm in Betreff der Bestimmung von Lokalkursen getroffenen Anordunngen einer neuen Prüfung zu unterwerfen, welcher aber dennoch, sogar mit Einschaltung des Wortes „beförderlich“, angenommen wird. Pittet's Antrag zur Modification, respektive Erhöhung des Tarifs für Pakete bleibt in Minderheit. Stäm pfli's Antrag zu einer Reviston der Besoldungen der Postbediensteten im Sinne einer Ausgleichung wird nach Escher's Modification, daß der Bundesrath, so weit möglich, auf Ausgleichung der Besoldungen der Beamteten und Bediensteten der Post⸗Verwaltung hinwirken möchte, dagegen ange⸗ nommen; so auch der Antrag von Bavier für Errichtung einer Ersparnißkasse jedenfalls für untergeordnete Postbedienstete und gut⸗ findendenfalls auch für höhere Postbeamtete, um sie pensioniren zu können, wird blos in Bezug auf die untergeordneten Postbedienste⸗ ten genehmigt, dagegen Almeras' Antrag, dieselbe auch auf alle in den verschiedenen eidgenössischen Administrationszweigen Ange⸗ stellten und Beamten auszudehnen, verworfen. Blanchenay's Antrag, den Bundesrath einzuladen, in Zukunft in der Post⸗Ver⸗ waltung mit mehr Oekonomie zu verfahren, wird auf Escher's Bemerkung, daß dadurch ein unverdienter Tadel gegen die Post⸗
erwaltung ausgesprochen würde, wobei er auch seine Verwunde⸗ rung über die heftigen Angriffe aus dem Westen der Schweiz ge⸗ gen die Post⸗Verwaltung an den Tag legt, verworfen.
Ständerath. Sitzung vom 9. Nov. In Bezug auf zwei eingelangte Geschäfte haben die Präsidenten der beiden Räthe sich in Hinsicht auf die Priorität so verständigt, daß der Ständerath das neue Gesuch von Schwyz um Sonder⸗ bunds⸗Schuldnachlaß, der Nationalrath die freiburger Petition zu behandeln hat. Tagesordnung: Gesetzentwurf, betreffend die Hei⸗ matlosigkeit. „A. Ausmittelung des Bürgerrechts für Heitmatlose. Art. 1. Als Heimatlose sind alle in der Schweiz befindlichen Per⸗ sonen zu betrachten, welche weder von einem Kanton als Bürger, noch von einem auswärtigen Staate als heimatberechtigt anerkannt werden.“ Die Kommission schlägt vor, dafür zu setzen: „Als hei⸗ matlos sind alle in der Schweiz befindlichen Personen zu betrachten, welche weder einem Kanton als Bürger, noch einem auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören, oder wo ihr Heimatrecht nicht mehr zur Anerkennung gebracht werden kann.“ Man ist von mehreren Seiten mit beiden befinitionen nicht zufrieden, findet sie zu lax, fürchtet daraus Nachtheile für die Eidgenossenschaft in Be⸗ zug auf Flüchtlinge und zugeschobene Vaganten. Mehrere Redac⸗ tionsverbesserungen werden beantragt, zum Theil als ungenü⸗ gend verworfen. Angenommen wird nach Furrer's Antrag der Vorschlag der Kommission mit Weglassung der Worte „oder wo ihr Heimatrecht nicht mehr zur Anerkennung ge⸗ “ I1
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bracht werden kann.“ §. 2 handelt von der Eintheilung der Hei⸗ matlosen in Geduldete und Vaganten; wird ohne Diskußzon ange⸗ nommen. §. 3: „Für die Heimatlosen beider Klassen soll durch die Bundesbehörden ein Kantons⸗Bürgerrecht und durch die betref⸗ fenden Kantone ein Gemeinde⸗Bürgerrecht ausgemittelt werden. Letzteres können die Kantone in folgenden Fällen unterlassen: 1) Bei Männern über 60 und bei Weibern über 50 Altersjahren. 2) Bei Kriminalisirten bis zur eingetretenen Rehabilitation. In die⸗ sen Fällen hat jedoch der Kanton die Pflicht der Duldung, so wie der Armen⸗Unterstützung.“ Hier nun entspinnt sich die lebhafteste Diskussion. Besonders die Neuenburger, dann Waadt und Tessin, wollen zwar das Kantons⸗ Bürgerrecht, in keinem Falle aber das Orts⸗Bürgerrecht schenken, wenigstens nicht zur Schenkung gezwun⸗ gen sein. Wie es möglich sei, Gemeinden zu zwingen, Jemanden zum Genusse ihrer Bürgerrechte mit einladen zu müssen? Man solle hierin den Kantonen freien Willen lassen. Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen verletze man die Bundes⸗Ver⸗ fassung, vernichte die Kantonal⸗ Souverainetät. Bei der Abstimmung erhält aber Jeanrenaud's Antrag blos 8 Stim⸗ men. Der Paragraph, wie er oben steht, wird mit 25 Stimmen angenommen. §. 4 spricht nun von der Einkaufssumme für solche Heimatlose, um den bürgerlichen Nutzungen des ihnen zugetheilten Bürgerrechts theilhaftig zu werden. Der Bundesrath schlägt die halbe, Einige die volle, Andere den vierten Theil gewöhnlicher Ein⸗ kaufssummen, die Kommission den zehnfachen Ertrag der jährlichen Gemeindenutzungen, wie sie jeden Bürger treffen, vor, wieder An⸗ dere wollen gar nichts fordern. Bezahlen soll der Heimatlose, in⸗ sofern er Vermögen hat; hat er keines, der Staat, oder halb der Staat und halb die Gemeinde. Eheliche Kinder von Eingetheilten sind Bürger mit voller Nutzung da, wo der Vater, uneheliche, wo die Mutter eingetheilt ist. Es wird lange darüber hin und her gestritten. Auf der einen Seite will man gar nichts festsetzen und beim §. 3 es bewenden lassen, auf der anderen will man den Kan⸗ tonen, weil sie sonst nichts thäten, und damit das Gesetz eine Wahr⸗ heit werde, etwas vorschreiben. Bei der Abstimmung wird die Ein⸗ kaufssumme auf die Hälfte der gewöhnlichen oder eine durch die Kantonal⸗Gesetzgebung festzusetzende bestimmt; jedoch soll den Kan⸗ tonen unbenommen sein, noch mildere Einkaufsbestimmungen fest⸗ zusetzen. Schluß um 3 Uhr.
Nationalrath. Sitzung vom 9. November. An der Ta⸗ gesordnung ist die Fortsetzung der Berathung des Kommissional⸗ Berichtes über die Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahre 1849, und zwar das Justiz⸗ und Polizei⸗Departement. Der An⸗ trag zur Vorlegung eines Gesetz⸗Entwurfs über Auslieferung von Verbrechern von einem Kanton zum anderen, so wie von der Schweiz an das Ausland und umgekehrt, wird ohne Diskussion genehmigt. Der zweite Antrag aber, daß der Bundesrath die nöthigen Vor⸗ schriften mit Beziehung auf das Paßwesen und namentlich auch die Betheiligung des Bundes, so wie der Kantone, an demselben zu erlassen, beziehungsweise bei der Bundesversammlung in Vor⸗ schlag zu bringen habe, giebt Herrn Eytel wieder Anlaß, sich ge⸗ gen die Politik des Bundesrathes in der Flüchtlings⸗Angelegenheit und gegen Druey, als Polizei⸗Minister, insbesondere zu ergehen. Er will nichts von eidgenössischen Pässen wissen, das sei Sache der Kantone, und findet es lächerlich, daß Druey selbst den Paß⸗ und Signalementsschreiber gemacht habe. Das sei eines Bundes⸗ rathes unwürdig und auch alle Kompetenz überschreitend, wenn man sogar Schweizerbürger wegen gewisser Sympathieen unter polizei⸗ liche Aufsicht stelle. Die eidgenössische Polizei sei die Dienerin der geheimen fremden Polizei der heiligen Allianz. Wir hätten in der Schweiz Fouché's und Vidocq's, was er nur in einzelnen Beispie⸗ len nachzuweisen sucht, was aber von Dr uey widerlegt wird, der allerdings zugiebt, Pässe für fremde Flüchtlinge in ihrem Interesse und in ermangelung eines eigenen Secretairs ge⸗ schrieben zu haben, und vorzüglich den Vorwurf, allzu sehr unter dem Einfluß der fremden geheimen Polizei zu stehen, als un⸗ gegründet lebhaft zurückweist. Im Sinne Cytel's spricht auch Frei, der nichts von einer eidgenössischen Central⸗Polizei, als der Bundes⸗Verfassung widersprechend, wissen will, das einseitige Ver⸗ fahren des Bundesraths in seinem Internirungs⸗Beschlusse hervor⸗
hebt, indem er die royalistischen Fluͤchtlinge aus Baden Alles habe treiben, Proclamationen im Sinne der Reaction dracken lassen u. s. w., während man die Bewegungen der republikanischen Flüchtlinge ängstlich bewache. So auch Almeras, worauf Druey und Eytel wieder repliziren und dupliziren. Endlich wird der Antrag der Kommission genehmigt, so auch der 17te und letzte Antrag dersel⸗ ben zur Geuehmigung der Geschäftsführung des Bundesraths im
Allgemeinen. Pfyffer's Antrag, den Bundesrath einzuladen, künftighin Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen wegen streitigen Gerichtsstan⸗ des vor das Bundesgericht zu weisen, wird verworfen, indem die Versamm⸗ lung bei Behandlung der Lieberherrschen Erbstreitigkeit bereits dar⸗ über entschieden habe, daß dies vor den Bundesrath gehöre. Dubs' Antrag hingegen, im bundesräthlichen Geschäftsbericht in Zukunft auch eine Statistik der stattgefundenen Uebertretungen von Fiskal⸗ gesetzen des Bundes in den einzelnen Kantonen aufzunehmen, wird angenommen. Segesser möͤchte den Bundesrath auf die berüch⸗ tigten Preßgesetze von Freiburg und Luzern aufmerksam machen, in welchen einige Bestimmungen offenbar dem Geiste der Bundesver⸗ fassung zuwiderlaufen und das eidgenössische Institut der Post der Kantonalcensur unterwerfen. Nach Tillier's Antrag wird der Bun⸗ desrath eingeladen, sich künftig hinsichtlich der Zeit der Vorlegung seines Geschäftsberichtes etwas genauer an den betreffenden Paragra⸗ phen des Gesetzes über den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räͤthen zu halten. Der Präsident zeigt an, daß ihm gestern Abend durch eine Deputation von Freiburgern aus allen Bezirken des Kan⸗ tons eine Petition mit 14,724 Unterschriften, betreffend die freibur⸗ ger Verhältnisse, mit dem Begehren einer dem Volke vorzule⸗ genden Verfassungsrevision übergeben und heute durch eine zweite Deputation von 9 Freiburgern unterstützt worden sei. Diese Petition wird in beiden Sprachen verlesen, eben so eine zweite ähnliche des Altkanzlers Werro, von Vivis datirt, und eine dritte mit 855 Unterschriften, die letzten Ereignisse betreffend, die traurige Lage des Kantons Freiburg in freimüthiger Sprache schildernd und die Dazwischenkunft der Bundes⸗Versammlung zu einer Ver⸗ fassungs⸗Aenderung verlangend. Alle drei Petitionen werden der Petitions⸗Kommission überwiesen, entgegen dem Antrag von Planta auf eine von der Versammlung zu wählende Spezial⸗Kommission wegen der Wichtigkeit und heiklen Natur der Sache. Der Natio⸗ nalrath hat in dieser Sache die Initiative. Großes Gelächter erregte die Anzeige einer Petition des Bischofs von Mailand ge⸗ gen die gemischten Ehen. Die Petitions⸗Kommisston erstattet Be⸗ richt über zwei Petitionen, nämlich: 1) über die Petition der Uh⸗ renmacher von Neuenburg für Einführung eines eidgenössischen Stempels und Bestimmung des Metallfeingehalts der in der Schweiz fabrizirten goldenen und silbernen Uhrengehäuse. Der Bun⸗ desrath soll untersuchen, ob dieses nicht fakultativ oder auf dem Wege des Konkordates zu erreichen wäre, da der Bund hierzu nicht kompetent sei. 2) In das Gesuch zweier Freiburger, eine
Untersuchung über den Mißbrauch ihrer Unterschriften auf einer murtener Petition anzuordnen, wird nicht eingetreten, 2 .“
Stände⸗Rath. Sitzung vom 11. November. Ein auch von Nidwalden eingegangenes Gesuch um Nachlaß der Sonder⸗ bundsschuld wird der Kommission zugewiesen, welche das gleiche Gesuch von Schwyz zu prüfen hat. Tagesordnung: Fortberathun
Kommission in folgender Fassung angenommen: „Heimatlose, welche hinreichendes Vermögen besitzen, können je nach dem Belange dessel⸗ ben zur gänzlichen oder theilweisen Bezahlung der Einkaufs⸗Summe in das volle Bürgerrecht angehalten werden. Wo die Einkaufs⸗ Summe nicht gesetzlich fixirt ist, hat die betreffende Kantonal⸗Be⸗ hörde sie festzusetzen. An ihr ist es auch, mit billiger Berücksichtigung der Familien⸗Verhältnisse der Heimatlosen, die Frage zu entscheiden, ob letztere hinreichendes Vermoöͤgen besitzen oder nicht.“ Art. 6 han⸗ delt von dem Auftrage an den Bundes⸗Rath, hältnisse der Heimatlosen auszumitteln; Art. 7: wie diese Untersu⸗ chung vorgenommen; Art. 8; was für Entscheide gefaßt werden
dem Entscheide des Bundes⸗Rathes nicht zufrieden sind;
eidgenössischer Behörden neue Heimatlosigkeit entstehen sollte. diese Artikel werden ohne Diskussion angenommen.
sein sollen. Abänderungen angenommen. Art. 14: frist von dem Zeitpunkte an, in welchem bei Fällen der Bundes⸗Rath, bei streitigen das] Bundesgericht einem Kanton Heimatlose zuerkannte, hat der letztere sich bei dem Bun⸗ desrathe über die geschehene Einbürgerung auszuweisen“, wird mit folgendem Zusatze Migy's angenommen: „Der Bundesrath kann bei exceptionellen Umstaͤnden die Frist nach Gutfinden verlängern.“ „B. Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Fälle von Heimatlosigkeit.“ Art. 15 hält die Kinder der neu eingebürgerten Heimatlosen zum regelmäßigen Schulbesuch an; Art. 17 hebt die bisher üblich gewesenen Konkubinate auf; Art. 16 verhilft auch den bisherigen Landsassen, ewigen Einsassen ꝛc. zu Bürgerrechten; Art. 18 setzt eine Strafe fest für Vagabundiren, Betteln ꝛc. und ver⸗ ordnet, daß ausländische Vaganten nach ausgestandener Strafe ih⸗ rer Heimat zuzuweisen seien. Diese Artikel werden ohne Bemerkung angenommen. Art. 19 verbietet das Vagabundiren ohne Ausweis⸗ schriften und das Mitschleppen von schulpflichtigen Kindern, setzt auch Strafen fest. Hier nun wird von Jeanrenaud und Lack verlangt, daß nur da ein eidgenössisches Gesetz Strafen fest⸗ setzen solle, wo die Kantonal⸗Gesetzgebung keine solchen bestimme. Dies wird angenommen. Die Herren Camperio, Pedrazzi und Andere verlangen, daß man noch einmal die Art. 15—49 be⸗ handle und sie streiche, denn seien sie nur für Heimatlose be⸗ stimmt, so würden dieselben dadurch mehr vexirt als durch die frü⸗ here Heimatlosigkeit, seien sie für alle Bürger ohne Ausnahme be⸗ stimmt, so widerstreiten sie mehreren Kantonal⸗Gesetzgebungen. Man vernmmt hierbei⸗, daß das civilisirte Genf keinen obligatorischen Schulbesuch kennt. Tourte schlägt darum einen eigenen Para⸗ graphen vor, nach welchem alle die in Art. 15 — 49 vorgeschlagenen Maßregeln den Kantonen überlassen sein sollen; der Vorschläg wird aber verworfen. Art. 20 schreibt den Kantonen vor, dafür zu sorgen, daß Fremde ohne gehörige Ausweisschriften oder Cautionen keine Niederlassungs⸗ oder Aufenthalts⸗Bewilligungen erhalten sol⸗ len. Wird angenommen. Nach Art. 21 sollen Pässe nur Schwei⸗ zerbürgern verabfolgt werden. Angenommen. Art. 22; „Für
„Innerhalb
Fälle von Heimatlosigkeit, die aus Nichtbeachtung obiger Maßregeln entstehen, haften die Kantone.“ Angenommen. Art. 2. 1 Einbürgerung von Findelkindern liegt demjenigen Kanton ob, in welchem sie ausgesetzt werden. Diesen Kindern ist das volle Bürgerrecht zu ertheilen.“ Angenommen. Art. 24 hebt die früheren dahin einschlagenden Konkordate auf. Angenommen. Hierauf wird das ganze Gesetz mit allen gegen 6 Stimmen votirt. Es wird angezeigt, daß eine freiburger Petition eingegangen sei, worin über falsche Unterschriften in der Regierungs⸗Petition geklagt wird. Gleich dem National⸗ Rathe beschließt der Stände⸗Rath, darüber zur Tagesordnung zu schreiten. Schluß um 1 Uhr. Nationalrath. Sitzung vom 11. November. Der Präsi⸗ dent zeigt den nachträglichen Eingang einer neuen Petition aus dem Kanton Freiburg, betreffend die letzten Ereignisse, mit 950 Unterschriften an, welche ebenfalls der Petitions⸗ Kommission zuge⸗ wiesen wird. Die Botschaft des Bundesrathes über den Gesetzes⸗ entwurf, betreffend die Bekleidung und Bewaffnung der eidgenössi⸗ schen Armee, wird nebst einer Petition mit 15,450 Unterschriften aus dem Kanton Waadt für Beibehaltung der Epauletten der be⸗ treffenden Kommission überwiesen. An der Tagesordnung ist die Berathung des Gesetzentwurfs über die Verantwortlichkeit der eid⸗ genössischen Behörden und Beamten. Trog erstattet im Namen der zur Prüfung dieses Gesetzentwurfes niedergesetzten Kommission Bericht. Die Kommission schlägt eine andere Ordnung der Artikel und Art. 4 des Entwurfs als ersten Artikel vor, nämlich: „Die Mitglieder des Notional⸗ und Ständeraths sind für ihr Votum in der Behoͤrde nicht verantwortlich. Uebertretung der Reglements wird nach Mitgabe derselben von der betreffenden Behörde disziplinarisch behandelt. Die in einer amt⸗ lichen Function verübten Verbrechen und Vergehen fallen in das Gebiet der allgemeinen eidgenössischen Strafgesetzgebung.“ Nach ei⸗ ner langen Diskussion wird der Artikel mit dem von Trog gestell⸗ ten Zusatze zum ersten Lemma angenommen, nämlich: daß nie eine darauf bezügliche Klage gegen dieselben erhoben werden kann, und mit einem von Dubs vorgeschlagenen, bereits im Art. 8 enthaltenen Zusatze und Ergänzung zum dritten Lemma angenommen, also lau⸗ tend: „Wenn Mitglieder des National⸗ oder Ständerathes mit Bezug auf ihre amtliche Stellung ein Verbrechen oder Vergehen verüben, so kann nur durch Beschluß der Bundesversammlung guf die in den Art. 11 — 16 bezeichnete Weise eine gericht⸗ liche Verfolgung eintreten. In solchen Fällen steht demjenigen Rathe, welchem das betreffende Mitglied angehört, die Priori⸗ tät der Behandlung zu.“ Art. 2: „Die Mitglieder der eid⸗ genössischen Vollziehungs⸗ und richterlichen Behörden, so wie die üͤbrigen Beamten, sind für ihre amtliche Geschäftsführung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Dasselbe ist der Fall bei allen Personen, welche entweder provisorisch ein Amt bekleiden oder eine vorübergehende amtliche Function übernehmen.“ Wird angenommen. Art. 3.: „Bis zum Beweise des Gegentheils wird die Theilnahme der einzelnen Mitglieder an den Amtshandlungen einer Behörde präsumirt. Die einzelnen Mitglieder haften für den verursachten Schaden nicht solidarisch, sondern nur für ihr Betreff⸗ niß.“ Der Artikel wird mit einem Zusatz von Trog, der die Eid⸗ genossenschaft verantwortlich macht, im Falle einzelne Mitglieder nicht die Mittel haben sollten, den Schaden zu decken, genehmigt. Art. 4.: „Die Verantwortlichkeit wird begründet durch Ver⸗ übung von Verbrechen und Vergehen in der Amtsführnug, so wie durch Uebertretung der Bundesverfassung, Bundes⸗ gesetze oder Reglements und durch pflichtwidrige Unterlassun⸗ gen, wenn sie auch außer den Bereich der Strafgesetze fallen.“
des Heimatlosigkeits⸗Gesetzes. Art. 5 wird nach dem Antrage 8
die Zahl und Ver⸗
sollen; Art. 9: was die Kantone vorzunehmen haben, wenn sie mit Art. 10: was die Bundes⸗Versammlung zu thun hat, wenn durch Verfügungen Alle Art. 11, 22 und 13 werden auf Blumer's Antrag zusammen behandelt. Es werden darin die Verhältnisse alle aufgezählt, welche bei dem Ent⸗ scheide über die Einbürgerung für das Bundesgericht maßgebend Sie werden mit mehreren nicht eben sehr wesentlichen Jahres- nicht streitigen
—öe