1850 / 338 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Corps bestehenden Armee überlassen, die Fälle zu bestimmen, in wel⸗ chen ihm von der Einleitung der Untersuchung und von dem Ausfall des Erkenntnisses Meldung zu machen ist.

3) Im Vertrauen auf den vortrefflichen Geist, welcher die ganze Armee beseelt, ist es nicht für erforderlich erachtet worden, eine Verschärfung der zulässigen Disziplinarstrafen anzuordnen, zumal 8

a) da herkömmlicher Weise den mit Gerichtsbarkeit versehenen Befehls⸗

habern die Besugniß zusteht, in außerordentlichen Fällen gegen ganze Truppentheile, als Disziplinarstrafe, die Auferlegung besonderer ienst⸗ jeistungen, so wie die Entziehung gewisser Bequemlichkeiten und Ge⸗ nüsse (z. B. des Tabackrauchens, des Feuers und Strohes beim Bi⸗ vouak) zu verfügen und ihnen Verweise vor der Front oder durch Tagesbefehl zu ertheilen; Be⸗

b) da ferner in Nothfällen, insbesondere zur Durchsetzung 66 . seitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, na Befehl 6 tairgesetzen jedem Offizier alle Ree S um seinen Befehle den nöthigen Gehorsam zu verschaffen un

2) die Allerböchste gean 24. September 1,2 mandirenden General auch gestattet, jeden bei der Armee efind chen Beamten, der seine Bestimmung nicht erfüllt und deshalb zur Ent⸗

lassung geeignet ist, sofort zu suspendiren und von der Armee zu entfernen. 1“

jder Erwarten die zulässigen Strafmittel bei einzelnen

9 Sernen gogr n⸗ Erhaltung der Disziplin nicht ausreichen, so wird

ete anzuordnen und schleunigst über einen sol⸗

ä das Geeign esaag sevemlichen Fall, wie die Verordnung vom 3. August 1808 vorschreibt, an des Königs Majestät zur weiteren Bestimmung zu be⸗

ichten sein. ü 5) Behtezssch mache ich noch darauf aufmertsam, daß die Besiimmung

des §. 10 der anliegenden Verordnung, wie sich aus der Bezugnahme auf §. 9 ergiebt, auch auf diejenigen Fälle Anwendung findet, in welchen während des Belagerungszustandes nach §. 7 der Verordnung vom 10. Mai 1849 ein anderer Befehlshaber, als der kommandirende General, ein auf Todesstrafe lautendes kriegsrechtliches Erkenntniß bestätigt hat. 3 Berlin, den 20. November 1850. Der Kriegs⸗Minister. (gez.) von Stockhausen. Ddie vorgedruckte Allerhöchste Verordnung nebst dem sich darauf bezie⸗ henden Cirkular⸗Erlasse des Herrn Kriegs⸗Ministers wird hierdurch zur all⸗

gemeinen Kenntniß gebracht. 1 Berlin, den 25. November 1850. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement.

von Wangenheim. von Herwarth.

Köln, 6. Dez. (Köln. Ztg.) Am 3. Dezember hat nicht weit von Elberfeld ein Bergschlipf stattgefunden, und ist die bergisch⸗ märkische Bahn, kurz nachdem ein Zug passirt war, von demselben verschüttet worden. Bereite Arbeitskräfte haben aber die Schienen von dem schieferigen Grauwacken⸗Gestein schon wieder so weit be⸗ freit, daß die regelmäßigen Fahrten dadurch keine ferneren Unter⸗ brechungen erleiden werden. Auch sind sonstige Unglücksfälle bei diesem Vorfalle nicht zu beklagen gewesen.

Koblenz, 4. Dez. (Koblenzer Zeitung) General von Schreckenstein, Commandeur des jetzt aufgelösten Armeecorps in Baden, ist hier angekommen.

Oesterreich. Wien, 4. Dez. Vorgestern war zur Feier des Tages der Thronbesteigung Sr. Maäjestät des Kaisers Fami⸗ lientafel bei Hof, zu welcher mehrere Hochwürdenträger und Ge⸗

1972 8 Die Börse wird jetzt beinahe täglich entweder vom Statthalter oder vom Stadthauptmann besucht, um sich von der Handhabung der gegen die Agiotage mit Scheidemünzen erlassenen Verordnungen persoͤnliche Ueberzeugung zu verschaffen.

Im Lloyd heißt es: „Scheidemünze, welche vor acht Tagen gänzlich verschwunden war, ist jetzt im Ueberflusse vorhanden und wird in großer Quantität ohne allen Cours weggegeben. Die Spe⸗ kulanten, welche mit oder ohne politische Absicht Kupferkreuzer auf⸗ häuften, beeilen sich, dieselben auszugeben.

Die niederösterreichische Statthalterei hat unterm 2ten d. eine Bekanntmachung erlassen, womit das Gesetz über die Organisirung der Gewölbwache in der inneren Stadt Wien zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Unter dem Namen Gewölbwache wird nämlich ein eigener Wachkörper errichtet, dessen vorzügliche Bestim⸗ mung darin besteht, Gewölbez, so wie Niederlagen zu ebener Erde und andere Verkaufs⸗ und Geschäftslokalitäten in Straßen und auf Plätzen, vor Einbrüchen und anderen Gefahren zu sichern.

Auch die in Prag erscheinende Deutsche Zeitung aus Böhmen ist am 2ten d. für die Dauer des Belagerungszustandes verboten worden.

Die Central⸗Kommission der hiesigen Militair⸗Stadt⸗Komman⸗ dantur hat sich veranlaßt gefunden, den Bezug der von dem Ex⸗ Deputirten, Preister und Professor Pratd redigirten und in Trient unter dem Titel Giornaledel Trentino erscheinenden Zeitschrift „ihrer nahmezustandes innerhalb des Belagerungs⸗Rayons, so wie das beharrlich aufreizenden Tendenz wegen“ auf die Dauer des Aus⸗ Auflegen derselben an öffentlichen Orten, zu verbinden.

Die südöstliche Staatseisenbahn ist, einer angelangten Nach⸗ richt zufolge, nunmehr in ihrer ganzen Ausdehnung fuür Lokomo⸗ tiven fahrbar gemacht worden. Gestern ist die erste Lokomotive von Gran in Preßburg angelangt, bis wohin bereits früher von Pesth gefahren wurde, sonach dürfte die Eröffnung für das Pu⸗ blikum in Kürze erfolgen.

Württemberg. Stuttgart, 5. Dez. (Schwäb. Merk.) Das Kriegs⸗Ministertum macht bekannt, daß die zur Fahne berufenen Beurlaubten vorläufig noch nicht sich zu stellen ha⸗

zu tragen wäre, so würde diese eine Belastung von mehr als 2 ½ Millionen erleiden. Die Regierung tritt jetzt zum erstenmal mit dieser Ansicht hervor; im vorigen Jahre (2. Band S. 11 der Kammerverhandlungen) ist der Verlust an Domainen⸗Zehenten zu Lasten der Domainen gerechnet worden. Die Anlage zu Kap. VI. Tit. 4 des Budgets pro 1849 enthält die Berechnung des Verlustes

den verhandelt, allein die gegenseitigen Ueberzeugungen sind dieseben eblieben. Wir tragen darauf an: 1) Den vorgeschlagenen Kassen

Etat pro 1850 von 1,506,968 Fl. nach Abzug der Kap. VI. Tit. 4 aufgeführten Zinsen von Reductions⸗Kapitalien ad 270,0. 20 Fl. zu genehmigen; 2) Herzoglicher Regierung zu erklären, daß aller an den Domänen⸗Zehenten, so wie den daher stammenden Annuitäten, durch das Zehent⸗Ablösungs⸗Gesetz erwachsene Verlust incl. der 26 zu

lust berechnen zu lassen, danach das Kap. VI., Tit. 4 zu reduziren und der Kammer wieder vorzulegen.“

Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. Koburg, 3. Dez. (Erf. Ztg.) Die Ständeversammlung hat vom 25. bis 29. November, sich mit der Berathung des vom Staats⸗Ministerium Sbrelechics neuen Klassen⸗ und Einkommensteuer⸗Gesetzes beschäftigt. Letzteres ist durchaus gleich mit dem in Gotha bereits mit Gesetzeskraft ver⸗ sehenen Entwurf. Die Ständeversammlung, obwohl nicht eingehend auf das Ansinnen der Staatsregierung, unehmen, und zugleich die Revisio⸗ ed een gen. gen hinige da die vorläufige Erhebung der Steuern nach diesem neuen Gesetze auf die Dauer vom 1 Juli 1850 bis 1. Juli 1851. Nach diesem Gesetze wird von einem 1000 Fl. be⸗ tragenden Einkommen an eine Einkommensteuer von drei Prozent

Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung

ben, und daß die ausgeschriebenen Remonte⸗Aufkäufe bis auf Wei⸗ teres nicht stattfinden.

Hessen. Hanau, 3. Dez. (Frankf. Journ.) b Morgen beschied der Kurfürst sämmtliche Commandeurs des in der Provinz Hanau stationirten kurhessischen Armee⸗Corps zu sich nach Wilhelmsbad. Wie man hört, soll hier die Rede von der baldigen Rückkehr des Kurfürsten nach Kassel gewesen sein.

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 5. Dez. (H. C.) In der heutigen Sitzung der Landes⸗Versammlung wurde der Gesetzentwurf über die Kosten der Wahlen abgelehnt. Man sieht daher einer eventuellen Kreditforderung des Finanz⸗Ministers zum Belauf von 300,000 Mark entgegen. Dr. Fock verlas den Bericht des Aus⸗ schusses über Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes vom 5. Okt. v. J. wegen einstweiliger Außerkraftsetzung mehrerer Artikel des Staatsgrundgesetzes. Es sind mehrere Veränderungen vorgeschla⸗ gen, gegen die der Departements⸗Chef dess Innern sich aussprach. Die Vorberathung wurde beendigt.

Mecklenburg⸗Schwerin. Ludwigslust, 2. Dez. (H. C.) Der Herzog Gustav, der am 31. Januar 1851 sein 70stes Lebens⸗

Gestern

nerale geladen waren. Se. Majestät der Kaiser besuchte Abends nach der Familientafel das Hofburgtheater. Gestern hatte Se. Emi⸗ nenz der Kardinal Fürst⸗Erzbischof von Schwarzenberg bei Sr. Majestät dem Kaiser eine längere Audienz. Bei dem Minister⸗ Präsidenten Fürsten von Schwarzenberg war vorgestern großes Diner, zu welchem sämmtliche Minister, ein großer Theil der auswärtigen Gesandten, der Banus von Croatien und der Wladika von Mon⸗ tenegro geladen waren. Der Minister⸗Präsident unterhielt sich be⸗ sonders längere Zeit mit dem Grafen von Bernstorff. Vorgestern Vormittags hielt Se. Majestät der Kaiser großen Ministerrath, in wel⸗ chem, dem Neuigkeits⸗Büreau zufolge, definitive Beschlüsse in der deutschen Angelegenheit gefaßt worden sein sollen. 1 Der Lloyd meldet: „Wir vernehmen, daß die beabsichtigten Konferenzen zur Regelung der deutschen Angelegenheiten in Dres⸗ den stattfinden werden.“ Ueber die unterm 21. November vom Kriegsminister, Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Baron Csorich, erlassene Cirkular⸗Verordnung, nach welcher die Beeidigung der Armee auf die Verfassung nicht weiter stattfindet, bemerkt der Lloyd: „Einige österreichische Jour⸗ nale haben bereits sich selbst und ihr Publikum über diesen Gegen⸗ stand in einige Aufregung versetzt, und es dürfte nicht überflüssig sein, die Gründe dieser Verordnung näher zu beleuchten. Als die Verfassung vom 25. April 1848, Pillersdorf's Arbeit, von Kaiser Ferdinand verliehen wurde, so wurde durch einen Kriegsministe⸗ rial⸗Erlaß vom selben Tage der Eid auf die Verfassung dem Heere auferlegt, obgleich ungefähr die Hälfte desselben den Ländern angehörte, für welche jene Verfassung gar nicht ge⸗ eben worden. Eine Anzahl unserer Truppen⸗Corps leistete den gr. „die Verfassung vom 25. April zu beobachten und zu beschützen.“ Während sie aber großentheils im Felde standen, um das Land ge⸗ en innere und äußere Feinde zu vertheidigen, wurde ihnen die Er⸗ füllung ihres Schwures unmöglich gemacht. Das Volk von Wien vernichtete faktisch hinter dem Rücken der Armee die April⸗Verfas⸗ sung bereits im Mai desselben Jahres und zwang den guten Kaiser Ferdinand, die konstituirende Reichs⸗Versammlung zu berufen. Von jener Zeit an bis zum 4. März 1849 besaßen wir keine Verfassung. Diese letztere verlangt allerdingt im §. 118 die Beeidigung des Heeres auf die Verfassung, welche aber unmöglich früher geleistet werden kann, als bis Se. Majestät der Kaiser, der Ober⸗ befehlshaber des ganzen Heeres, den Eid auf die Con⸗ stitution selber abgelegt hat. Vor dem Zusammentreten des ersten

Reichstages und bevor derselbe seine Revisions⸗Arbeit beendigt hat, ist es begreiflicherweise nicht an der Zeit, daß der Monarch den Schwur leiste, welchen Er sich selbst in der Verfassung auferlegt genügend

zur Erklärung und Begründung der Verordnung des 85 hele⸗

Heeres als

hat. Dieser einfache Bericht der Sachlage ist ministers.“ Das genannte Blatt ergreift dann die genheit, überhaupt den Werth der Beeidigung eines auf irgend eine Verfassung in Betrachtung zu ziehen, deren Ergebniß es schließlich folgenden Ausspruch „Jedermann, der das Heer in

Kraft erhalten möchte, Jedermann, der den ernstesten Akt im mensch

thut

lichen Leben, die Ablegung des Eides, nicht zu einem profanen Spiele herabgewürdigt sehen will, wird sich gegen jede Beeidigung des Heeres auf irgend eine Verfassung verwahren; diejenigen aber am energischsten, denen gerade die Aufrechthaltung der Verfassung am

88 8 liegt. un, als die Irrthümer der Franzosen nachäffen, nachdem diese

bereits erkannt und ie.e hasee 88 1 s69g politischen Eid in der Armee ahbgeschafft, und wir,

ten ihn einführen!? wir soll

nach Berlin abgereist.

jahr erreicht haben würde und bisher immer noch ziemlich wohlauf gewesen ist, liegt augenblicklich sehr schwer krank. Derselbe war vor vierzehn Tagen, sich unwohl fühlend, nach Hamburg gereist, um Dampfbäder zu nehmen, dort heftig erkrankt, in voriger Woche noch leidend hierher zurückgekehrt, wo sich sein Zustand in den letzten Ta⸗ gen bedenklich verschlimmert hat. Am Sonnabend Nachmittag tra⸗ fen hier die beiden Großherzoginnen zu einem Besuche bei demsel⸗ ben ein und reisten am Abend nach Schwerin zurück. Der Groß⸗ herzog wird gleichfalls erwartet. So eben hören wir, daß der Zu⸗ stand des Herzogs sich so verschlimmert hat, daß derselbe von den Aerzten aufgegeben sein soll. Er leidet an der Wassersucht, die be⸗ reits die oberen Körpertheile zu ergreifen droht.

Nassau. Wiesbaden, 3. Dez. Die Nass. All. Ztg. veröffentlicht den Bericht des Ausschusses über den Einnahme⸗Kassen⸗ etat Herzoglicher Domainen für 1850, woraus sich 2 Gesammtsumme des letzteren sich auf 1,506,968 Fl. beläuft. Nach der Versicherung der Behörden war am 1. Oktober so weit diese Summe 1 daß nur noch 216,000 Fl. zurückstanden. In der Anlage zum Einnahme⸗Etat pro 1850, Kapitel VI, Tit. 4 sind die Zehntablösungs⸗Kapitalien aus D Landesbank übernommen hat, auf 3,906,692 Ferner sagt die Kommission (Leisler sen., Dr. Haupt, Habel und Schürg) in ihrem Bericht: „Da nach der bei der Zehntablösung von der Regierung gegebenen Uebersicht die am Ende 1847 bereits abgelösten Domanial⸗ zehenten auf 5,663,157 Fl. 6 Kr. angegeben sind, also um

omanialzehenten, welche die Fl. 23 Kr. angegeben. chmidt,

us sich ergiebt, daß die

vom 4. Dezember. Den Vorsitz führt Leon Faucher. Tages⸗ Ordnung: Fortsetzung der zweiten Berathung über die Natural⸗Lei⸗ stungen zu Vizinalwegen. Nachdem die ersten 4 Artikel angenommen worden, beschließt die Versammlung zum allgemeinen Erstaunen, nicht zur dritten Berathung zu schreiten. Ein Antrag von La⸗ grange über Strompolizei und auch der Antrag, diesen Antrag an den Staatsrath zu verweisen, werden in Betracht genommen.

Betracht genommen. Ohne Debatte wird mit 593 gegen 16 Stim⸗ men die Unterstützung für Montevideo mit 600,000 Franken be⸗ willigt. Die dritte Berathung von Favreau's Antrag auf Theilung

gehoben.

Paris, 4. Dez. Zu den Donnerstags⸗Soireen im Elysee kön⸗ nen, einer Anzeige der halboffiziellen Blätter zufolge, außer den Re⸗ präsentanten und aktiven Offizieren in Uniform nur diejenigen Per⸗ sonen zugelassen werden, welche beim Eintritte die erhaltene Einla⸗ dungskarte vorzeigen.

Bei der gestrigen Wahl der monatlichen Initiativ⸗Kommission

Kommission zu wählende Kommissär vorher seine Ansicht über Revi⸗ sion des Wahlgesetzes, welcher Gegenstand derselben zur Prüfung zufällt, aussprechen. Die Legitimisten Vezin und Rochette Unter⸗ stützten diesen Antrag und sprachen ssich für Revision aus. Da die Mitglieder der Majorität, wie gewöhnlich, im Besuche der Abthei⸗ lungen sehr lau waren, gelang es den Legitimisten im Bunde mit dem Berge, durch 18 gegen 8 Stimmen, einen revisionsfreundlichen Kom⸗ missär durchzubringen. Zwei Drittel der Kommission sind nun für Revision.

Die Spekulanten der Passage de !'Opera waren gestern nicht ohne Schwierigkeit zu zerstreuen und bildeten dann in geringer Entfernung wieder Gruppen, in denen wie gewöhnlich verhandelt wurde. Die Börsenmänner der Passage de l'Opera haben nun ihre Versammlungen ganz in der Nähe der Passage, in vier große Klublokale: „Grammond“, „Großhandel“, „Jockey“ und „Ge⸗ sandten⸗Klub“ verlegt. Der Repräsentant Sain, welcher kurz vor

Erscheinen des Polizeiverbots im National meßhrere sehr entschie⸗ dene juridische Artikel gegen den Boörsenschwindel gebracht hatte, erinnert nun heute in demselben Blatte an das Jahr 1842, wo man ein gleiches Verbot durch Miethung eines Lokales im Café Anglais zu umgehen suchte. Der damalige Polizeipräfekt Delessert verweigerte entschieden die Erlaubniß zu diesem Auswege. Der National fordert den gegenwärtigen Polizeipräfekten auf, nicht hinter seinem Nachfolger zurückzubleiben. Zugleich erinnert das Blatt, daß die gegenwärtige gesetzgebende Versammlung für nöthig befunden habe, öffentliche Vereine noch auf Jahresdauer zu sus⸗

der Domainenkasse nach demselben Grundsatz, wie er hier nachsteht. 8 Der Berichterstatter hat über diesen Punkt mehrfach mit den Behör⸗

Lasten der Domaine sei; 3) die Regierung zu ersuchen, diesen Ver⸗

die Vorlage en bloc an- chleunige Revision der Grundsteuer be⸗

Ein Antrag Rochette's, Sanitätswesen betreffend, wird nicht in

gemeinsamer Ländereien wird verschoben und die Sitzung auf⸗

verlangte in der sechsten Abtheilung Bixio, es solle der in diese

seiner nothwendigen Einheit und

Wahrlich, wir koͤnnen etwas Besseres 5 1 e noch nicht vollzogen waren. Da wir das Schicksal dieser Verträge Frankreich hat jetzt den 1

- Vor solcher Maßnahme hoffen wir n durch die Revision der Verfassung bsahes heschha zu Der serbische Fürst Georg von Ghika ist vorgestern von hier

endiren. Telegraphisch wird der Regierung gemeldet, daß der spanische Finanz⸗Minister Bravo Murillo am 29sten v. M. seine Demission gegeben. Eine zweite telegraphische Depesche ruft den ehemaligen Finanz⸗Minister Mon von hier nach Madrid. Der berüh te Dichter Böéranger ist gefährlich erkrankt. Wegen der religiösen Konflikte in England soll der französische Gesandte Drouyn de Lhuys, im Namen des Katholizismus Schritte bei Lord Palmerston gethan und Letzterer ihn mit größter Zuvor⸗ kommenheit empfangen haben.

1,756,464 Fl. 43 Kr. höher wie dermalen so haben wir uns an die Behörden mit der Anfrage gewendet: Ob diese Differenz durch Abschreiben des bei der Zehentablösung entstandenen Verlustes oder dadurch entstanden sei, daß die Domanial Direction diesen Betrag von der Landesbank bezogen habe. Fur den letzteren Fall baten wir zugleich um Auskunft, wie dieses Kapital verwendet worden sei? Wir erhielten zur Antwort, daß die Domaine diesen Betrag von der Landesbank bezogen habe, und daß dieselbe zu Acquisitionen, Bauten, Kapitalanlagen und namentlich zur Ablösung von Lasten, welche auf dem Domainenvermögen gehaftet haben, verwendet worden sei. Da hieraus folgt, daß die Verminderung, welche Das Gerüst, welches lange die Hauptfagade der Notre⸗Dame⸗Kirche durch das Zehentablösungsgesetz die Domanialzehenten getroffen, verdeckte, ist seit heute früh ganz abgebrochen. Die zahlreichen keinesweges abgeschrieben sei, sondern die Domainenkasse in Bildhauerarbeiten, welche mit seltener Vollendung ausgefuhrt sind, dieser Hinsicht ganz wie ein Privatmann behandelt worden ziehen eine Masse von Beschauern an. ist, so wandten wir uns wiederholt an die Behörden und erhielte.8—O Persigny und der General⸗Secretair des Präsidenten, Auguste die bestimmte Erklärung: „Die Domaine sei rücksichtlich der Chevalier, sind unwohl. Zehentablösung gerade wie ein Privatmann zu behandeln: an dem Die Kommission ist für Bewilligung gerichtlicher Verfolgung bereits abgelösten Zehent resp. ihr dafur erwachsener Anspruch an der Repräsentanten Miot und Rouet. die Landesbank dürften die 2Gnnicht abgeschrieben werden, und Zur Partei⸗Versammlung in der Rue des Pyramides (früher eben so verlange sie bei den noch nicht abgelösten Zehenten den Rue Richelieu) hatten sich gestern nur 36 Mitglieder eingefunden, Ersatz der 1 von der Landessteuerkasse.“ Die Ende 1847 be⸗ ungeachtet der Rüstungs⸗Kredit berathen werden sollte. Der Präsident : freits abgelösten Domainen⸗Zehenten betragen 5,663,157 Fl. 6 Kr. Leon Faucher vertagte daher die Sitzung mit einigen bitteren Be⸗ Die hiervon machen 1,568,882 Fl. Die der Ende 1847 merkungen auf heute. noch nicht abgelösten Domainen⸗Zehenten betragen 68,668 Fl. Diese Der Kriegsminister hat die Fahnen der aufgelösten Mobilgarde beiden Summen zusammen machen 1,637,570 Fl., welche nach An⸗ im Waffensaale des Schlosses Vincennes aufstellen lassen. Großbritanien und Irland. London, 4. Dez.

sicht der Domainen⸗Behörden der Landes⸗Steuerkasse zur 6 889

Diese Summe wird sich übrigens noch verarößern, da in der mehr

Bnlhaten Uebersicht ver Zehent vo icfenoen sich auch noch Die Königin wird am 10ten d. M. eine Geheimrathsversammlung

211,180 Fl. 30 Kr. finden, wofür die Verträge abgeschlossen, jedoch in Schloß Windsor halten, zu der die nöthigen Einladungen an 8 Minister bereits ergangen sind. Prinz Albrecht präsidirte gestern in

einer Versammlung der Königlichen Gesellschaft zur Ermunterung

der Industrie und zur Verbesserung der Wohnungen der arbeiten⸗

den Klassen. Viscount Palmerston kehrte unmittelbar nach dem ge⸗

strigen Ministerrath nach Schloß Windsor zurück und speiste bei der

Königin. 1 er neuernannte römisch⸗katholische Erzbischof von New⸗Vork,

1

8

nicht kennen, so haben wir die Berechnung des daran erwachsenen An den Zehenten, welche nicht der Domaine

Verllustes unterlassen. gehört haben, beträgt der Ersatz der und ½, über 1,100,000 Fl.

Die Kommission ist der Ansicht; daß dieser Verlust von der Landes⸗ Steuerkasse zu tragen sei. Wenn dagegen auch noch der an den Domänen⸗Zehenten stattgehabte Verlust von der Landes⸗Steuerkasse

der gegenwärtig hier in London verweilt, predigte am Sonntage in der katholischen Kapelle auf dem spanischen Platze; der Raum wurde zu eng, um die hinzuströmenden Andächtigen zu fassen.

Die größeren Grundbesitzer haben ihren Pächtern Nachlässe von 10 bis 25 pCt. gewährt.

In Chatham führt die Garnison heute großartige Manöver aus. Es wird eine Belagerung mit Bombardement und allem Zubehör aufgefuhrt. Dem schaulustigen londoner Publikum bietet die Nord⸗ Kent⸗Eisenbahn Extrazüge an.

Ein Provinzblatt bringt folgende, angeblich aus bester Quelle geschöpfte Nachrichten: „Ueber zwei wichtige Anstellungen ist von der Regierung entschieden worden. Lord Normanby wird den einträglichen Posten eines General⸗Gouverneurs von Indien erhal⸗ ten und Herr Redington, jetzt Unterstaats⸗Secretair für Irland, an die Stelle More O'Ferrall's Gouverneur von Malta werden.“ Es widersprechen diese Angaben, namentlich letztere, den Berichten der großen loöndoner Journale, welche Lord Beaumont als Gouverneur für Malta bezeichnen.

Es heißt gerüchtweise, daß das Parlament sehr zeitig im nächsten Jahre zusammentreten werde, namentlich um die Kirchen⸗ frage zu diskuttren. 8

Die Fabriken, namentlich in Lancashire, leiden bedeutend unter den gegenwärtigen europäischen Verhältnissen.

1 Post b den von Dr. Wiseman promul⸗ girten Ablaß für den ersten Akt, wegen dessen be geri belangt werden könnte. 1““

Derrynane Abbey, der Landsitz des verstorbenen Daniel O'Connell ist unter den Hammer des Versteigerers gekommen; bei einer 88 richtlichen Auction, die vor einiger Zeit in Derrynane stattfand, g1ge WI1 Nationalbank den ganzen Hausrath fur 3 Pfd. Der Geistliche Bennett, dessen im puseyitischen Ruf stehend Kirche im St. Barnabas vor vierzehn dnzeh de. ö 8 Ruhestörung wurde, hat ein Sendschreiben an Lord John Russell „über die Verfolgung eines gewissen Theils der englischen Kirche“ EE11“ Der Premier⸗Minister wird darin sehr eftig angegriffen, während die als yisti verschrie Neue rungen gerechtfertigt nhed. 1““

Rußland und Polen. St. Petersbur 30. 2 Mittelst Kaiserlichen Tagesbefehls vom 2. November ist 1 8 serliche Hoheit der Großfürst Thronfolger zum Chef des Karabi⸗ nier⸗Regimentes von Eriwan ernannt worden, welches hinfort den Namen „Eriwansches Karabinier ⸗Regiment Sr. Kaiserlichen Ho⸗ heit des Großfürsten Thronfolgers Cäsarewitsch“ führen wird.

Italien. Turin, 29. Nov. (Ll). Gester elieh 29. 8 )ö. Gestern begann der bezüglich der öffentlichen Sicher pflege und nahm bereits mehrere Artike sselbe Stimmenmehrheit an. Die meuterische Bewegung in Sedilo ist h 82 d Bewegung Sedilo ist durch Intervention Königlicher Truppen ohne Blutvergießen gedämpft worden. Baron Raffo, ein Europaäer, Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten von Tunis, ist vorgestern in Genua eingetroffen. Der. vom piemontesischen Kriegsminister entworfene Plan zur Re organisirung der Armee wird, wegen einiger noch nöthigen Ab⸗ änderungen, erst im Monat März zur Ausführung kommen.

888 B.) Ein Königliches Dekret verord⸗ et a rag des Handelsministers die Errichtung einer Handels⸗ Börse zu Turin. In der Deputirten⸗Kammer gaben die Minister 1 n die Minister beruhigende Erklärungen über den Zustand der Insel Sardinien. 8

Türkei. Aleppo, 24. Okt. (W. Z.) Ueber die traurigen Exzesse, welche die türkischen Aufständischen hier gegen die christ⸗ liche Bevölkerung verübten, werden nachträglich noch folgende Ein⸗ zelnheiten bekannt: Die türkische Bevölkerung hatte sich am 18ten des Arsenals der Stadt bemächtigt, obwohl zur Vertheidigung desselben aus dem benachbarten Kastelle einige Flintensalven abge⸗ feuert worden waren. Die Meuterer ließen sich hierdurch nicht ab⸗ schrecken und schleppten die zwar größtentheils im schlechten Zu⸗ stande befindlichen Waffen sämmtlich mit sich fort. Außer Stand die Ordnung wieder herzustellen, betrauten die angesehensten Be⸗ wohner der Stadt im Einvernehmen mit dem Pascha, den unter dem Volke sehr einflußreichen ehemaligen Janitscharen⸗Häupt⸗ ling Abdallah⸗Bei mit dem interimistischen Kommando der Stadt. Eine Ansorderung des Konsular⸗Corps um Sicherheit für sich und ihre Schutzbefohlenen beantwortete er mit der Be⸗ theuerung, daß nichts mehr zu fürchten und die nöthigen Vorkeh⸗ rungen zur Aufrechthaltung der Ruhe getroffen seien. Nichtsdesto⸗ weniger begab sich die gesammte türkische Bevölkerung, der sich auch der bisher ruhig gebliebene Theil der Einwohner angeschlossen hatte, ermuthigt durch die Schwäche der Regierung, tumultuarisch in die Nähe der Kaserne, um vom Pascha, unter Androhung einer Erstür⸗ mung dieses Gebäudes die Bewilligung nachstehender unverschämten

orderungen zu ertrotzen: 1) Ertheilung eines General⸗Pardons. ) Abschaffung der Rekruten⸗Aushebung. 3) Abschaffung der Per⸗ sonen⸗Steuer und Beibehaltung der Grund⸗Steuer. 4) Ernen⸗ nung Abdallah⸗Beys zum Kaimakan und Befehlshaber der Stadt. 5) Rückkehr des Pascha's und der Notablen Aleppo's aus der Kaserne in ihre Wohnungen. 6) Christen dürfen fortan weder Sklaven noch Sklavinnen halten, kein Pferd reiten, müssen sich der früheren Beschränkung in der Kleidertracht wieder unterziehen und den Türken bei allen Gelegenheiten Ehrfurcht bezeigen. 7) Bischöfe vüefen bei Leichenbegängnissen das Kruzifix nicht mehr tragen, sich keiner bischöflichen Abzeichen ber ienen, auch sollen die Kir⸗ stmerlichn geläutet werden dürfen. Der Pascha gestand bs v -nr . zu. Kaum war das Volk von der Ernennung b.“ 88 nakang unterrichtet, als auch die Unruhen aufhörten, da FEC11111“ unter Waffen blieben. In der Nacht

7 den Asten verbreitete sich das Gerücht, daß Murad Pa⸗ scha (Bem) den Befehl der Truppen übernehme, die Or eder herstellen, das Volk entwaffne d C“ Vecbet 18 und von der Kaserne aus das Stadt von dem Vorhaben har Rlbeüsen Vetde, andererseits sprach man n der Rebellen, sich des von nur 30 mit ihnen einverstandenen Artilleristen besetzten Kastells zu bemächtigen, in wel⸗ chem große Vorräthe an Munition aufgehäuft waren; sollte von der Kaserne aus, fügte man hinzu, wirklich eine Beschießun eröffnet werden, so wollten die Insurgenten alle Bazars und Me azine in Brand stecken und eine abermalige Plünderung in den Husien der reichen Türken beginnen. In der Nacht begab sich der franzoösische Konsul zu Murad Pascha in die Kaserne, um ihn zum Verzicht auf sein gefährliches Unternehmen zu bewegen, gegen dessen Ausführung das ämmtliche Konsular⸗Corps Protest einlegen würde. Mit Ta⸗ giger euch gerstgtszsi das gesammte Konsular⸗Corps nach vorgän⸗ die Kaserne, um Zerif Pascha zum Einhalten der gis h Knesehe sene Bedingungen auf so lange Zeit zu bewegen, Weisungen von Konstantinopel eingegangen

en. Der Pascha ging hierauf ein und verhieß, mit den

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der Defensive zu halten; dieser Beschluß wurd

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cification verwende.

ren aus den Bazars in ihre Wohnungen bringen.

Brasilsfen. Rio Janeiro, 20. Sept. (Börs. H.) Es giebt Nothwendigkeiten im Leben der Völker, welche die Keime wichtiger Ereignisse in sich tragen. Eine solche Nothwendigkeit war das diesseitige Verbot des Sklavenhandels mit Afrika, auf welches unmittelbar das Agrargesetz und die damit verbundene Co⸗ lonisation Brasiliens durch freie Arbeiter folgen mußten. In der That ist auch das Agrargesetz von beiden Kammern bereits ange⸗ nommen, nachdem es geraume Zeit hindurch im Senate von einer Session in die andere verschleppt worden war. Da der Inhalt dieses Gesetzes manches Bemerkenswerthe in sich schließt, so ist es an der Zeit, die Bedingungen I einer näheren Erläuterung zu unterwerfen. In Art. 1 ist festgesetzt, daß jeder Erwerb von unbenutzten oder unveräußerten Ländereien (terras devolutas), also solchen, welche dem Staate angehören, nur durch Ankauf geschehen könne, ausgenommen jedoch eine 10 Legoas breite Zone an den Gränzen des Reiches, welche verschenkt werden darf. Diese Zone umfaßt ausschließlich die nördlichen, westlichen und südlichen Grän⸗ zen Brasiliens und dürfte vielleicht aus mehr als 8000 Quadrat⸗ Legoas (18 auf den Grad) bestehen, deren Grundfläche haupt⸗ sächlich die Bestimmung zu haben scheint, zur Anlage von Wehr⸗ Kolonieen und anderen Niederlassungen zu dienen, um jenen ent⸗ fernten Regionen, den angränzende Staaten gegenüber, mehr Si⸗ cherheit zu verleihen. Zwar mögen der Entfernung wegen diese Ansiedelungen großentheils noch in weitem Felde stehen, aber in sudwestlicher Richtung, in der Nähe von Uraguay und in den ehe⸗ maligen Missionen Entre⸗Rios und Corrientes gegenüber, verdienen sie sogleich ins Leben gerufen zu werden, wozu das herrliche Klima der treffliche zum Ackerbau und zur Viehzucht taugliche Boden und alle übrigen Verhältnisse vorzugsweise die Hand bielen. Diesen klei⸗ neren Abschnitt der ganzen eben erwähnten Zone kann man auf 400 Ouadrat Legoas schätzen und folglich der europäischen Einwan⸗ derung mit einem Landgeschenke entgegenkommen, welches hinsicht⸗ lich seiner Ausdehnung mit Württemberg zu vergleichen ist. Im 2. Artikel des Agrar ⸗Gesetzes sind Strafbestimmungen ge⸗ gen die willkürliche Besitzergreifung der unveräußerten sowohl als der veräußerten Ländereien enthalten, und der 3. Art. setzt den Begriff fest, welchen die Regierung mit dem Ausdrucke „unver⸗ äußerte Ländereien“ (terras devolutas) verbindet. Diesem Begriffe nach sind die besagten Ländereien solche, welche weder zu National⸗ zwecken überhaupt, noch für einzelne Provinzen und Gemeinden be⸗ nutzt, noch auch von der Regierung bereits vergeben oder eigenmäch⸗ tig in Anbau genommen sind. Auch werden unter Art. 4 alle bis⸗ her geschehenen Landschenkungen (sesmarias) oder sonstige Abtretungen von Grundstücken bestätigt (revalidadas), welche entweder bereits angebaut oder theilweise in Anbau genommen und von den Besitzern bewohnt sind, wenn auch sonst einige der Bedingungen (z. B. Ver⸗ messung), unter welchen die Schenkung oder Uebertragung geschehen ist, nicht erfüllt worden wären. In gleicher Weise wird in Art. 5 jede auf friedlichem Wege geschehene, aber eigenmächtige Besitzergreifun (posse), wenn mit Anbau des Bodens und Wohnung gepaart 812 gültig anerkannt und dieser Besitz sogar, wenn nöthig und unver⸗ äußertes Land daneben vorhanden ist, dahin erweitert daß das auf solche Weise gebildete Grundstück in keinem Falle die bisher in der Nachbarschaft üblich gewesene Fläche einer Sesmaria über- steigt. Um die Bestätigung einer Landschenkung oder eigenmäch⸗ tigen Besitzergreifung zu erlangen, ist es nach Art. 6 nicht genug daß ein Waldschlag, Holz⸗ oder Wiesenrand, Errichtung einer Stroh⸗ hütte u. s. w. daselbst stattgefunden habe, sondern der wirkliche An⸗ bau des Bodens und beständiger Aufenthalt daselbst müssen die Echtheit des Besitzes verbürgen. Dem 7ten Artikel gemäß wird die Regierung die Termine bestimmen, binnen welchen die bereits geschehenen Landschenkungen und der eigenmäͤchtige Landerwerb ver⸗ messen sein müssen, welche Termine indeß nach Umständen verlängert werden können, wo es nöthig ist. Unterläßt jedoch der Besitzer

(possuidor) (Art. 8) die Vermessung innerhalb der bestimmten Frist so ist sein Besitz verfallen (cahido em commisso), und er hat so⸗ dann weder Anspruch auf die in diesem Gesetze (Art. 5) bestimmte Erweiterung desselben, noch darf ihm der noch nicht angebaute Theil verbleiben. Aller zu bestimmenden Termine ungeachtet wird die Re⸗ gierung, laut Artikel 9. mit der Vermessung der unveräußerten Län⸗ dereien beginnen, und bei dieser Arbeit die bereits veräußerten oder in irgend welchem Besitze befindlichen Grundstücke unangetastet lassen. Artikel 10. verordnet, daß in allen Kirchspielen (fregue- 2ias) Grundbücher eröffnet und Register entworfen werden, in wel⸗ chen die Landbesitzer das ihnen gehörige Eigenthum innerhalb einer zu bestimmenden Frist müssen eintragen lassen. Im Unterlassungs⸗ falle oder auf unrichtige Angaben werden Strafen festgesetzt. Laut Art. 11 ist die Regierung ermächtigt, hinfort alle unveräußerten Ländereien entweder in öffentlicher Versteigerung oder außerhalb der⸗ selben, wie es anstehen mag, zu verkaufen, nachdem die zu verkau⸗ fende Grundfläche zuvor vermessen, eingetheilt, abgemarkt und be⸗ schrieben ist. Vermessung und Eintheilung geschehen, je nach ört⸗ lichen Umständen, mittelst von Mitternacht gen Mittag laufenden geraden, mit dem wahren Meridian übereinstimmenden Linien, welche durch andere gleiche von Morgen gen Abend streichende Linien im rechten Winkel dergestalt durchschnitten werden, daß daraus Loose oder Vierecke von 3500 Klaftern (bragças) auf jeder Seite entstehen und folglich einen Flächenraum von 250,000 Quadrat⸗Klaftern dar⸗ bieten. Diese Grundflächen, gleichwie auch solche Bruchstücke, welche in die obige Eintheilung nicht passen, werden nach einem vorher zu bestimmenden Minimumpreise von ½ bis 1 Real, 1 ½ bis 2 Rees per Quadrat⸗Klafter, je nach Beschaffenheit des Bodens und gegen baare Zahlung verkauft. Geschieht ein Verkauf außer⸗ halb der Zeit öffentlicher Versteigerung, so wird hinsichtlich des Preises, der jedoch nie unter dem Minimum sein darf, ein Uebereinkommen mit den bezüglichen Behörden getroffen. Wenn man nun weiß, daß eine brasilianische Legoa 3000 solcher Klafter in der Länge mißt, und daß jeder Klafter 2 Varas oder 2396 eng⸗ lische Yards, also 7188 englische Fuß enthält, so folgt daraus daß eine Quadrat⸗Legog 9,000,000 Quadrat⸗Klafter, oder 465,006,096 englische Quadrat⸗Fuß, also etwa 10,675 englische Acker (acres) zu 43,560 Quadrat⸗Fuß in sich schließt. Wird ferner die letzte Ziffer von 43,560 Quadrat⸗ Fuß durch das Quadrat der brasilianischen Klafter von? 188 = 51¾ getheilt, so ergiebt sich, daß in jedem eng⸗ lischen Acker etwa 845 ¼ brasilianische Quadrat⸗Klafter enthalten sind. Und da der englische Acker⸗Kongreßland in den Vereinigten

mittlerweile etwa eintreffenden Truppen⸗Verstärkungen sich blos in

e vom Volk sehr bei⸗ * fällig aufgenommen, und die Führer der Rebellen begehrten vom Konsular⸗Corps, daß es sich bei der Regierung für die weitere Pa⸗ Der Kaimakan Abdullah Bei veröffentlichte die beiden ersten Punkte des zu Stande gekommenen Uebereinkom⸗ mens und forderte das Volk auf, die Waffen niederzulegen und die Kaufläden wieder zu eröffnen, was auch in Beziehung auf die Ver⸗ kaufsorte der Viktualien geschah. Nichtsdestoweniger behielt die Be⸗ völkerung ihre drohende Haltung und versicherte, den etwa anlan⸗

ÜSeee. Bodens in Brasilien, laut oben angegebenen . 422 ¼, 845 ½, 1267 ¾ und 1691 Rees gestellt werden den Vereinigcen ennange nr 20. 21,, ehen”nd dün Geuts ie schnittlich der Preis des Bodens d- baß L⸗ 8 Nord⸗Amerika kosten werde! 8“ 89 bereits mit Grundstücken versehenen Landbauern und Viehzüchter das orrecht beim Verkaufe von Ländereien, wenn solche unmittelbar an

genden türkischen Truppen den Einzug in die Stadt zu wehren. Die türkischen Kaufleute selbst waren besorgt und ließen ihr enr

Vorstellung: Fidelio, Oper in 2 Abtheil., 1eci Paul und Virgtnie, nach Gardel von Hoguet. Musik komponirt ähri

.““ p und arrangirt von Gährich.

Vorstellung:

Stunde.

Barbiere di Siviglia. in 2 Akten. zweiten Akt wird

die ihrigen gränzen, vorausgesetzt jedo öge i triebes den Beweis eines 1ch daß Z andst bleiben laut Artikel 13, stets folgenden Lasten fen: 1) Das nöthige Land zur Herstellu 38 hig Wegen zwischen einem und dem anderen Orte oder na 8 8 esc sfnnasbch unter der Bedingung abstehen zu Fse. E für bereits angebaute (bemfeitorias) sowohl, als unangebaut Erel⸗ len (terreno inculto) gewährt werde. 2) Den . unumgänglich nöthig, freien Durchgang (servidao gratuita) ns der Landstraße, einem Dorfe oder Verschiffungshafen zu gönnen, jedoch nur gegen En schädigung, wenn eine Abkurzun des Weges von ¾ der Entfernung oder mehr damit verknüpft 1ss 3) Der Hinwegschaffung nutzloser Gewässer und Ableitung der⸗ sich zu unterwerfen, in welchem Falle jedoch Entschädigun ür das dazu benutzte Land gegeben wird. 4) die etwa auf e. Ländereien zu entdeckenden Bergwerke den darüber bestehenden Ge⸗ setzen zu unterwerfen. Art. 14 bestimmt, daß diejenigen Fremden welche in Brastlien Land ankaufen und sich daselbst niederlassen, oder irgend welchen Erwerbzweig mit eigenen Mitteln betreiben, bin⸗ nen zwei Jahren das Bürgerrecht erhalten, wenn sie es verlan en Auch bleiben sie vom Militairdienste befreit, haben aber den Diensi der Bürgerwehr innerhalb ihres Gemeindebezirks (Munieipio) zu verrichten. Laut Art. 15 ist die Regierung befugt, auf Slaatske⸗ sten jährlich eine gewisse Zahl freier Ansiedler einzuführen, um sie eine bestimmte Zeit hindurch beim Landbau, öffentlichen Arbeiten oder zur Bildung von Kolonieen zu verwenden, in welcher Hin⸗ sicht die nöthigen Vorkehrungen getroffen sein müssen, damit diese Einwanderer, alsbald nach ihrer Ankunft, Arbeit finden Auch sind die in Artikel 14. enthaltenen Bedingungen hinsichtlich des Bürgerrechtes u. s. w. gleichfalls auf sie anwendbar. Artikel 16. verordnet, daß der Ertrag des Landverkaufes und der zur Be⸗ stätigung eigenmächtig erworbener Grundflächen festgesetzten Kanzlei⸗ Gebühren ausschließlich zur Vermessung unveräußerter Ländereien und Einfuhr freier Arbeiter verwendet werde. Und sollte (Art. 17) diese Einnahme zu den besagten Zwecken nicht ausreichen, so wird die Regierung die ferner dazu erforderliche Summe bewilligen wozu schon jetzt, außer den bereits vorhandenen Mitteln, noch weitere 200 Contos gewährt werden. Zur Ausführung dieser Vorschriften wird (Art. 18) eine General⸗Landverkauf⸗Behörde (Reparticao general das terras publicas) gebildet, welche die Vermessung Ein⸗ Sr. den Verkauf der zu veräußernden Län⸗ ver besorgen und so ie ei is 8 i ö“ 8 sowohl die einheimische als fremde Coloni⸗

Markt⸗Berichte.

1 Berliner Getraidebericht vom 7. Dezember Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 48 52 Rthlr.

Roggen loco 35 ½ 38 Rthlr. 8 pr. 8 8 Rthlr. Br., 35 G. ) pr. Frühjahr 1851 38 ¾˖ . Br Gerste, große loco 25 27 s 8 8 kleine 23 25 Rthlr. afer Qualität 25 26 Rthlr. 48pfd. pr. Frühjahr 23 » 50pfd. 24 ¾ ö Erbsen, Koch⸗ 42 50 Rthlr., Rüböl loco 11 ⁄2 Rthlr. Br., pr. diesen Monat

38 ½ bez

Futter⸗ 36—38 Rthlr. 11 bez. u. G.

Jan./Febr. 11 ½ Rthlr. Br. Febr./ März 11 ½ Rthlr. Br., 11 bez. u. G.

März /April 1 April / Mai 1 11 ½ Rthlr. Br., 11 G.

Leinöl loco pr. Dez. 1b 11½ Rthlr. Br., 11 ½ G.

pr. Fruhjahr 11 ½ Rthlr. Br., 11 ½ G. Mohnöl 14 Rthlr. 1 Palmöl 12 Rthlr.

Südsee⸗ Thran 13 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 17 ½1 mit 1 17 ¾6˖ Rthlr. Br. pr. 92. Da. 17 Rthlr. Br., 16 G. Jan./Febr. 17 ½ Rthlr. Br., 17 G Febr. /März 17 Rthlr. Br., 17 ½ G. März / April 18 Rthlr. Br., 17 ½ G. pr. Frühjahr 18 ¾ Rthlr. Br., 18 G. Konigliche Schausprele. Sonntag, 8. Dez. Im Opernhause. 138ste Abonnements⸗

Musik von L. v. Beetho⸗ pantomimisches Ballet in 19.

a 17 ½ Rthlr. verk

Wegen Heiserkeit der Mad. de la Grange muß deren Auftre⸗

ten noch verschoben werden.

Im Schauspielhause. 199ste Abonnements Vorstellung:

2 Zum erstenmale: Der Vater der Debütantin, Posse in 4 hi 2 )sse in 4 Akte dem Französischen des Bayard, 22ol 4 Nsr, 8 Lehmann, als Gast: Windmüller, ““ und die Müllerin, . W.

von C. A. Herrmann. (H.

. (Herr von „vormals Schauspieler.) Vorher; Frcnn. historisches Lustspiel in 1 Akt, von Montag, 9. Dez. Im Schauspielhause. 200ste Abonnements⸗

Emilia Galotti, Trauerspiel in 5 Akten, von Lessing

„önigsstädtisches Theater.

2 3. Dez. Zum erstenmale wiede : 1

Schauspiel in 3 Akten, ae. 8

Montag, 9. Dez. (Italienische Opern⸗ Vorstellung.) I

Sg. (Der Barbier von Sevilla.) Komische Oper

Musik von Rossini. (Mad. Castellan: Rosina Im Mad. Castellan Variationen von Rode singen.z

Sonntag,

gers liegt bei: „Zusammenstellun ä;

81 , g der Gesammtl Fn und Transportmittel der im Königrac 3 Schlusse 58* Jahre 1844 bis 1849 in Betrieb befindlichen Eisenbahnen, bst en Ergebnissen des Betriebes

Staaten auf 1 ½¼ Dollar =2500 Rees festgesetzt ist, so folgt, daß die⸗

Dem heutigen Blatte des Preußischen Staats⸗Anzei⸗

Anlageko⸗

im entsprechenden Jahre.“