1850 / 348 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

besteht noch, so lange nicht im ganzen Umfange der Monarchie in Anse⸗ hung der Staatsmonopole ein gleiches System in Anwendung gebracht wird. Was das Salzmonopol anbelangt, so besteht dasselbe in den Kron⸗ ländern Ungarn, Croatien, Slavonien, Siebenbürgen und in der Woiwod⸗ schaft Serbien mit dem temescher Banate, so wie in den übrigen Theilen des Reiches, in voller Kraft. Nur in Bezug auf die Form, unter wel⸗ cher die Staatsverwaltung dieses Monopol ausübt, und das Preisausmaß waltet eine Verschiedenheit ob, welche ohne Anstand zu beseitigen sein wird, und worüber die Verhandlungen, wie ich hoffe, bald auf jenen Punkt gebracht sein werden, um deren Ergebniß der allerhöchsten Entscheidung Ew. Majestät unterbreiten zu können. Von groö⸗ ßerer Wichtigkeit erscheint die Frage in Ansehung des Tabackgefälles. Das ganze Reich zerfällt jeßt in zwei Hälften, in deren einer das Taback⸗ monopol seit einer langen Reihe von Jahren vom Staate ausgeübt wird, während in der anderen Hälfte dieses Monopol nicht besteht. Zu dieser zweiten Hälfte gehören die vorhin genannten Kronländer Ungarn, Croatien, Slavonien, Siebenbürgen und die Woiwodschaft Serbien mit dem Banate. Nicht nur, daß der Staatsschatz aus diesen Theilen 8 8 8 he der Zustüsse entbehrte, welche ihm die auf den Verbrauch des à 8 8 * den übrigen Kronländern gelegte Steuer verschaffte, so hilpei⸗ hiese 82 Le⸗ denheit in der Behandlung eines, wenn gleich nicht zur Erhaltung des 5 bens nothwendigen, aber durch die Macht der Gewohnheit unter alle Klassen der Bewohner des Reiches verbreiteten Verbrauchsgegenstandes das rößte Hinderniß, das Tabackmonopol in dem Gebiete, in welchem es ge⸗ sebch besteht, in jenem Grade zu benutzen, als es nach der Zahl der Be⸗ wohner und dem Grade ihres Wohlstandes zu erwarten gewesen wäre. Der Weisheit Ew. Majestät ist es nicht entgangen, daß dieser Zustand nicht fortbestehen und die Bestimmung des §. 7 der Reichsverfassung nur dann zur Wahrheit für alle Bewohner des Reiches werden könne, wenn der Taback diesseits und jenseits der bis jetzt noch nicht beseitigten Scheide⸗ Linie gleichmäßig behandelt, also das Monopol entweder ganz aufgegeben oder in den Kronländern, wo es bis jetzt nicht besteht, eingeführt wird. Zahlreiche Stimmen haben sich vernehmen lassen, welche die Aufhebung des Tabackmonopols als eine unausweichliche Maßregel bezeichneten; und in der That muß es Jenem, welcher, von dem finanziellen Gesichtspunkte sich abwendend, den Gegenstand der Frage lediglich nach allgemeinen national⸗ ökonomischen Theorieen auffaßt, als eine keinem Zweifel unterliegende Sache erscheinen, daß es wichtig sei, den Taback als einen erheblichen Ge⸗ genstand der landwirthschaftlichen nnd kommerziellen Industrie, der Privatbe⸗ triebsamkeit ganz zu überlassen. Nach meinem ehrfurchtsvollen Dafürhalten läßt sich jedoch diese Frage getrennt von der Erwägung aller sächlichen und lokalen Verhältnisse, so wie ohne Berücksichtigung der finanziellen Bedürfnisse des Staates, nicht gründlich behandeln; insbesondere ist es das letzteren Moment, welches wohl erwogen werden muß, wenn man nicht Gefahr laufenwill, den Steuer pflichtigen, statt ihnen eine Wohlthatzu erweisen, neue und schwerere Lasten aufzu⸗ erlegen. Ohne die Frage, ob es nicht wünschenswerth wäre, das Taback⸗ Monopol entbehren zu können, einer zergliederten Prüfung und Beurtheilung nach allen Beziehungen, die sie darbietet, zu unterwerfen, dringen sich der Erwägung zwei Thatsachen, die für sich allein entscheidend sein duͤrften, auf: Das Tabackgefäll wirft einen Ertrag von mehr als dreizehn Millionen Gul⸗ den ab, 4 3 sorgfältige Bewahrung unbedingt nothwendig ist. Dies die eine Thatsache. Die andere nicht minder unbestreitbare ist, daß die wich⸗ tigsten Erwägungen unabweislich fordern, schleunigst die freie Bewegung des Verkehres zwischen allen Theilen des Reiches herzustellen und eine ebenmä⸗ ßige Vertheilung der durch die neuesten Ereignisse außerordentlich gesteiger⸗ ten Staatslasten zu erzielen. Beide Thatsachen machen sich unter Verhältnissen geltend, die durchaus nicht gestatten, einen Aufschub in der Entscheidung ein⸗ treten zu lassen und, was das Wichtigste ist, unsichere Versuche mit anderen Formen der Besteuerung oder unerprobten Maßregeln der Bedeckng des Staats⸗ erfordernisses auf die Gefahr hin vorzunehmen, in der Zwischenzeit jenen bisherigen Gefällsertrag ganz oder großentheils zu verlieren und den Zu⸗ wachs aufzugeben, deren dieser wichtige Zweig des Staats⸗Einkommens bei dessen Ausdehnung auf die von demselben bisher ausgenommenen Gebiets⸗

theile empfänglich ist. Umstaltungen, bei denen ein jährlicher Ertrag von mehr als 20 Millionen Gulden (mit Einschluß der Länder jenseits der Zwischenzoll⸗Linie) in Frage steht, können nur in Zeiten vollkommen ge⸗ sicherter Wohlfahrt, und sobald nicht nur das Gleichgewicht zwischen Staats⸗ Einnahme und Ausgabe hergestellt ist, sondern auch die übrigen Einnahme⸗ zweige in reichlicher Zunahme begriffen sind, versucht werden. Bis die Um⸗ hände diese günstige Gestaltung gewonnen haben, ist der einzige Weg, den die Klugheit und die Pflicht für die Erhaltung des Staates gebietet, das Bestehende, Langerprobte mit seinen bekannten Vortheilen zu bewahren, sicherzustellen und in dem durch die eingetretenen Umstände geforderten Maße auszudehnen. Alle Stimmen dürften darin einig sein, daß es nicht leicht einen zur Belegung mit einer indirekten Abgabe besser geeigneten Ge⸗ enstand des Genusses giebt, als eben den Taback in den verschiedenen Pestalten, in denen solcher verbraucht zu werden pflegt. Eben so dürfte es wohl von keiner Seite bestritten werden, daß die Steuereinhebung durch das Monopol bedeutende Vorzüge in sich schließt, insbesondere, daß die Steuer nur den wirklichen Verbraucher des Gegenstandes, auf wel⸗ chen sie gelegt ist, und nur in dem Maße, als er sich des⸗ selben wirklich bedient, trifft; daß sie in den allerkleinsten Theil⸗ beträgen, deren Zahl von der freien Bestimmung des Steuerpflich⸗ tigen abhängt, daher großentheils unmerklich entrichtet wird, und daß es in dem freien Willen eines Jeden liegt, sich der Steuer durch Unterlassung des Tabackrauchens zu entziehen. Die wichtigsten Einwendungen gegen das Ta⸗ backmonopol werden gewöhnlich aus der Rücksicht für den Landbau und die Taback⸗Production hergeholt. In dem österreichischen Staate sind aber die Verhältnisse so eigenthümlicher Beschaffenheit, daß eben das Interesse der Taback⸗Production der Länder, wo solche in großartiger Ausdehnung statt⸗ findet, durch die Aufhebung des Monopols empfindlich bedroht wäre. Alle Theile des Reiches, in welchen das Tabackmonopol besteht, erhielten zur Befriedigung ihres Jahresbedarfes von beiläufig 321,000 Ctr. aus Ungarn, der Woiwodschaft Serbien mit dem temescher Banate und zum Theile aus Croatien jährlich beiläusig 230,000 Ctr. ungarische Blätter. Nur der Ueber⸗ rest von 91,000 Ctr. wurde aus Galizien mit 60,000 Ctr., aus Tyrol mit 5000 Ctr., aus den venetianischen Provinzen mit 3,500 Cir. und aus dem Auslande mit 22,500 Ctr. beigeschafft. Die⸗ ser den Ländern jenseits der Zwischenzolllinie offen stehende Ab⸗ satz für ein landwirthschaftliches Erzeugniß, zu dessen Hervorbringung dieselben von der Natur vorzugsweise bestimmt zu sein scheinen, und auf welchem Wege diesen Ländern jährlich beiläufig 3,000,000 Fl. zufließen, würde durch die Konkurrenz mit anderen durch größeren Wohlstand, reiche⸗ ren Kagitalbesitz und eine dichtere Bevölkerung begünstigten Ländern bedeu⸗ tend leiden, wenn das Monopol in den Ländern, in denen es jetzt besteht, aufgehoben und es Jedem überlassen würde, sich den Bedarf an Taback entweder durch eigene Erzeugung oder durch den Bezug aus den ihm zu⸗ nächst liegenden Pflanzungsorten oder dem Auslande zu verschaffen. Diese Störung in dem gedachten wichtigen Zweige der Bodenkultur würde aber für die bisher Taback bauenden Gebietstheile um so empfindlicher sein, als solche in Gegenden einträte, die durch den Bürgerkrieg schwere Verluste er⸗

litten haben.“ „Bei der Einführung des Tabackmonopols in den genannten Kronlän⸗ dern ist und kann die Absicht der Staatsverwaltung nicht dahin gerichtet sein, den Tabackbau bezüglich der Menge des zu liefernden Erzeugnisses un⸗ ter seinen dermaligen Stand herabzubringen, geschweige denselben zu unter⸗ drücken. Die Anforderung, welche bei Ausdehnung des Monopols auf das ganze Staatsgehiet an die Tabackpflanzer zu stellen sein wird, kann offen⸗ bar nicht nur keine geringere sein, als sie bis jetzt war, ja es ist vielmehr aller Grund vorhanden, anzunehmen, daß bei fortschreitender Regelung der Verwaltungsverhältnisse in Ungarn und den übrigen vorhin bezeichneten Kronländern, bei Besestigung der gesetzlichen Ordnung, Belebung der In⸗ dustrie und Ezleichterung des Verkehres, der Wohlstand steigen uud mit ihm aller Grundmittel, also auch des Tabacks, sich vergrö⸗ een d Die Pflicht der Gefällsverwaltung wird es sein, den Feitaten und and Wer dratehes zu folgen, also immer jenen Vorrath an Fa⸗ u halten 822 em zu ihrer Herstellung nöthigen Rohstoffe in Bereitschaft ben ewährt Pgen Stockungen in der Befriedigung des Bedarfes Sicher⸗ Preise zu biesen ETe genöthigt sein, für das Tabacksblatt solche Kulturzweige serner zu „Mles dadurch aufgefordert werde, sich diesem men, ja nach Umständen sein Produkt zu ver⸗

mehren. er Tabacksbau soll durch die Einft

3 ü die Einführung des Monopols weder beschränkt noch unterdrückt, wohl aber durch das Gesetz geregelt und dessen Betrieb von der Bewilligung der die Angelegenbeiten des Gefälles leitenden

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Behörde, jedoch nur insofern abhängig gemacht werden, als es für den Bestand 84 Staatsgefälles unumgänglich nothwendig ist. Die Wesenheit des Monopoles bringt es mit sich, daß dem Tabackspflanzer im Grundsatze die Verpflichtung auferlegt werden muß, sein Erzeugniß nur allein dem Staats⸗ gefälle und zwar wofhgänais abzuliefern. Dadurch soll aber den Pflanzern jeder andere Absatz seiner Taback⸗Erzeugnisse, namentlich der Handel mit denselben ins Ausland, nicht unmöglich gemacht werden. Im eigenen In⸗ teresse der Gefäͤllsverwaltung liegt es, sich immer genügender Blättervorräthe zu versichern, also dafür zu sorgen, daß die Erzeugung mit dem Verbrauche gleichen Schritt halte, was nur durch hinreichend lohnende Preise und eine billige Behandlung der Produzenten bewirkt werden kann. Welches Aus⸗ maß diesen Preisen zu geben sei, damit sie diese Wirkung hervorbringen, würde nicht so leicht zu bestimmen sein, wenn die Gefällsverwaltung bei der Bemessung derselben jeder Konkurrenz entledigt wäre. Wiewohl die Menge des Tabacks, der aus Ungarn in das Ausland ausgeführt zu wer⸗ den pflegt, gewöhnlich in der öffentlichen Meinung zu hoch angeschlagen wird, so bezweckt man doch keinesweges diesen Handelszweig zu vernichten oder auch nur zu stören. Im Gegentheile ist zu hoffen, daß es durch bie vorgeschlagenen Maßregeln und ein billiges Verfahren bei deren Vollziehung gelingen werde, den gedachten Kronländern diesen Zweig des Aktivhandels nicht nur nicht zu entziehen, sondern ihn vorzüglich in Absicht auf die Güte der Waare zu einer grö⸗ ßeren Bedeutung zu bringen. In Ansehung des Handels mit Tabachk, tritt aber bei Einführung des Monopols eben dasselbe Verhältniß, wie das vor⸗ hin bezüglich des Tabackbaues besprochene, hervor; es muß nämlich der Gefälls⸗Verwaltung das Recht der ausschließenden Verfügung für den Staatsschatz, das ist, das Monopolsrecht, vorbehalten bleiben, und es wird daher der Pflanzer sein Erzeugniß an einen anderen als das Gefälle nur dann verkaufen und der Käufer desselben nur dann in das Ausland ab⸗ setzen dürfen, wenn er die Bewilligung dazu bei der die Angelegenheiten des Tabackgefälles leitenden Behörde angesucht hat und ihm diese von der⸗ selben ertheilt worden ist. Für die Belebung des Verkehres mit rohem Ta⸗ back zur Ausfuhr in das Ausland ist es wichtig, daß Magazine zur Auf⸗ bewahrung der Waare, rücksichtlich welcher der Eigenthümer sich die weitere Verfügung mit Gestattung der Gefällsbehörden vorbehielt, in genügender Anzahl und Größe vorhanden seien. Man wird bemüht sein, in

dieser Beziehung dem Bedürfnisse zu entspreaen und dadurch auch minder vermöglichen Unternehmern die Theilnahme an diesem Handel zugänglich zu machen. Daß der Handel mit fabrizirtem, aus den Fa⸗ briken des Staatsgefälles herstammenden Taback nur von jenen Personen betrieben werden dürfe, welche hierzu au sdrücklich von der Be⸗ hörde bestellt wurden, bedarf, da diese Beschränkung durch das Wesen des Monopols bedingt ist, keiner näheren Begründung. Bekanntlich wurde in den Kronländern, in welchen nach meinem ehrfurchtsvollen Antrage das Monopol eingefuhrt werden soll, der Tabackbau nicht nur in der Absicht be⸗ trieben, um das Erzeugniß zu verkaufen, sondern auch um dasselbe zum eigenen Gebrauche zu verwenden. Es handelt sich um die Frage, ob es mit dem Bestande des Monopols vwereinbarlich sei, die Pflanzung des Ta⸗ backs zum eigenen Gebrauche ferner zu gestatten. Nicht zu leugnen ist es, daß dieses Zugeständniß die Ersolge der Einführung des Monopols, wenn nicht zu vereiteln, doch bedeutend zu schmälern vermöchte, wenn es nicht ge⸗ lingen sollte, Mittel aufzufinden, die zu große Ausdehnung und den Miß⸗ brauch einer solchen Bewilligung zu verhindern oder doch in gewisse Grän⸗ zen zu bannen. Nach reiflicher Erwägung der für und gegen eine solche Bewilligung sprechenden Gründe ward es zulässig erkannt, auch durch die Bewilligung des Ta⸗ backsbaues zum eigenen Gebrauche die Absicht der Staatsverwaltung an den Tag zu legen, bei der Durchführung der wichtigen Maßregel, um welche es sich handelt, mit der möglichsten Schonung zu Werke zu gehen, sobald und in so lange es ohne Beeinträchtigung des Zweckes und ohne Außerachtlassung der gleich⸗ vertheilenden Gerechtigkeit geschehen kann. Die Erfahrung wird die Behör⸗ den in die Lage versetzen, zu beurtheilen, in welchem Umfange jene Begün⸗ stigung nothwendig sei und unbedenklich fortbestehen könne. Die Bedin⸗ gungen, von denen die Gestattung des Tabackbaues zum eigenen Ge⸗ brauche abhängig zu machen wäre, sind; daß nur solche Personen diese Bewilligung zu erhalten hätten, welche sich im wirklichen Be⸗ sitze eines dazu geeigneten Grundstückes befinden, es selbst bearbeiten und auch bisher Taback zu ihrem Gebrauche gebaut haben. Es müßte ferner zur Bedingung gemacht werden, daß die dem gedachten Zwecke zu widmende Grundfläͤche so gelegen sei, um einer genauen Ueber⸗ wachung unterzogen werden zu können, also in einem Haus⸗ oder Garten⸗ grunde bestehen und sich jedenfalls in der Nähe des Wohnortes des Be⸗ theiligten befinden; daß ferner der Umfang dieser Grundfläche mit der Größe des Bedarfes der sich des Rauchtabacks bedienenden Glieder des Haus⸗ standes im gehörigen Verhältnisse stehe und in keinem Falle siebzig Qua⸗ dratklafter für eine Familie überschreite. Der Taback, welcher auf dieser Grundfläche gebaut wird, soll nur als Pfeifengut verwendet werden dürfen, und es ist nicht zu gestatten, denselben in Schnupftaback umzugestalten oder ihn zu Rollen und Cigarren zu spinnen. Da es nicht zulässig wäre, die mit einer solchen Bewilligung betheilten Staatsbürger von einer Steuer⸗ pflicht gänzlich zu befreien, welche jeden Tabackverbraucher zu treffen hat, so dürfte es der Gerechtigkeit entsprechen, für die Betheiligung mit einer solchen Bewilligung zum Tabackbau für den eigenen Gebrauch eine Gebühr vorzuschreiben, welche die Stelle der in dem Tabacksverkaufspreise begriffenen Verbrauchsabgabe zu vertreten hätte. Das Ausmaß dieser Gebühr wird mit zwei Kreuzern auf Grundlage des Durchschnittserzeugnisses von einer Quadratklafter, beiläufig mit der Hälfte der von demselben für ordinairen Rauchtaback entfallenden Verbrauchsabgabe, für jede in der Baubewilligung begriffene Quadratklafter der Bodenfläche bestimmt, welche Abgabe bei dem Empfange der Bewilligung von dem Konzessionirten zu entrichten sein wird.“

„Der 1. März 1851 wird als der Tag, an welchem das Tabackmo⸗ nopol in Ungarn, Croatien, Slavonien, Siebenbürgen und in der Woi⸗ wodschaft Serbien mit dem temescher Banate in Kraft zu treten hätte, ehr⸗ erbietigst in Antrag gebracht. Bis dahin wird der nöthige Vorrath an Ta⸗ backfabrikaten in Bereitschaft gesetzt und in alle Theile des neuen Mono⸗ polsgebietes geschafft sein, damit am genannten Tage der Verkauf des in den Fabriken des Staatsgefälles erzeugten Tabacks beginnen und ohne Un⸗ terbrechung fortgesetzt werden könne. Das Tabackverschleißwesen wird ganz in derselben Weise in dem neuen Monopolsgebiete zu organisiren sein, wie in jenem Theile des Reiches, in welchem das Monopol bereits besteht, in⸗ dem sich die dermalige Einrichtung desselben durch die Erfahrung bewährt hat. Die Orte, an welchem Tabacks⸗Magazine errichtet, Distrikts⸗, Lokal und Unterverleger, dann Großtrafikanten aufgestellt werden sollen, werden durch eine besondere, von Seiten der Finanz⸗Landes⸗Direction zu erlassende Kundmachung zu bezeichnen und die Bestellung der Kleinverschleißer durch die Finanz⸗Bezuks⸗Directionen vorzunehmen sein. Die Errichtung der nö⸗ thigen Anzahl von Tabackfabriken, in welchen das zum Absatze in dem neuen Monopolgebiete bestimmte Material erzeugt werden muß, erscheint als ein Gegenstand von besonderer Wichtigkeit. So weit die in dieser Beziehung zu treffenden Anstalten innerhalb der Gränze des dem Finanz⸗Ministerium eingeräumten Wirkungskreises liegen, wer⸗ den die bereits getroffenen Einleitungen vervollständigt, in jenen Fällen hingegen, wo die erforderlichen Mittel diese Gränze über⸗ schreiten, wird die allerhöchste Genehmigung allerunterthänigst eingeholt werden.“

„Es erübrigt noch, den Vorgang darzustellen, welcher bei dem Ueber⸗ gange von dem bisherigen Zustande zu der Wirksamkeit des Monopols stattzufinden haben dürfte. Der treugehorsamste Ministerrath ist über⸗ zeugt, den huldreichen Gesinnungen Ew. Masestät durch die Annahme des Grundsatzes zu entsprechen, daß dabei mit möglichster Schonung der dadurch berührten Verhältnisse vorzugehen sei. Vor Allem sind es jene Gewerbetreibenden, welche sich bis je mit der Tabackfabrication beschäf⸗ tigten und aus diesem Gewerbe ihren Lebens⸗Unterhalt bezogen haben, deren Lage ins Auge zu fassen ist, da mit der Einführung des Monopols keinem Privaten die Bereitung des Tabacks gestattet sein darf. Nach den über die Verhältnisse der Tabacks⸗Fabrication in Ungarn angestellten sorgfältigen Erhebungen ist zwischen den Personen, welche die Bereitung des Tabacks nur als Nebengeschäft, nur von Zeit zu Zeit, allein oder nur mit Verwen⸗ dung ihrer Angehörigen ausübten, und Jenen, welche dieses Gewerbe fa⸗ briksmäßig betrieben, wohl zu unterscheiden. Nur diese Letzteren werden eine Entschädigung in der Rücksicht anzusprechen haben, daß das Kapital, welches von ihnen der erwähnten Fabriks⸗Un⸗ ternehmung gewidmet wurde, bei der durch das Aufhören dersel⸗ ben nothwendig werdenden geänderten Verwendun im Werthe

vermindert wird oder doch einen geringeren Ertrag liefert. Um den Anspruch

auf eine derlei Entschädigung zu begründen, wird von den Bewerbern nach⸗ zuweisen sein, daß sie die Bereitung des Tabacks fabriksmäßig, mit der nach den bisherigen Vorschriften erforderlichen obrigkeitlichen Bewilligung, ohn Unterbrechung durch wenigstens drei Jahre betrieben und die dafür bemessene Abgabe ordentlich entrichtet haben. Die Entschädigung würde, so wie e auch bei gleicher Veranlassung im Jahre 1828 den Privat⸗Tabackfabrikanten in Tyrol allergnädigst bewilligt wurde, in der Regel mittelst einer lebens länglichen Rente zu leisten und zu gestatten sein, daß, wenn derjenige, wel chem eine solche Entschädigungsrente bewilligt wurde, bei seinem Absterbe eine Wittwe hinterläßt, welche er vor Einführung des Monopols geehelicht hatte, die Rente auf diese Letzte für deren Lebensdauer übertragen werden dürfe. Ein angemessenes Mittel zur Entschädigung jener Privatfabrikanten deren Anspruch auf eine solche anerkannt wird, durfte darin gefunden wer den, dieselben mit Dienstplätzen beim Tabackgefälle, für welche sie die erfor derlichen Kenntnisse und Eigenschaften besitzen, oder mit Tabackverschleiß plätzen zu betheilen, in welchem Falle die bemessene Rente nach Maßgabe des mit dem verliehenen Dienstposten oder Verschleißplatze verknüpften Ein⸗ kommens ganz oder zum Theile einzuziehen sein würde, wobei denselben ei Drittheil dieser Rente in der Art zu statten zu kommen hätte, das diejenigen welche eine der erwähnten Verwendungen im Gefällsdienste mit einem we⸗ nigstens ein Drittheil der Rente betragenden Genusse erhielten, während dieser Verwendung keinen geringeren Gesammtbezug, als die Rente mit Zuschlag eines Drittheils derselben, zu genießen hätten. Der bisher mit Tabackfabrikaten getriebene Handel kann an sich nicht als Gegenstand einer darauf zu begründenden Entschädigung betrachtet werden, doch wäre in dem Falle, als nachgewiesen werden kann, daß der Verkauf von fabrizirtem Ta⸗ back das ausschließende Gewerbe des Betheiligten gebildet habe, auf solche Tabackverkäufer bei der Verleihung gefällsämtlicher Taback⸗Verschleißbefug⸗ nisse besondere Rücksicht zu nehmen. Die Vorräthe an Tabackblättern und Tabackfabrikaten, welche bei Einführung des Monopols bei Privaten in einer den Bedarf von vier Monaten überschreitenden Menge zurückbleiben, werden, insofern dieselben nach einer vorzunehmenden Untersuchung zur Ver⸗ wendung für die Zwecke des Staatsgefälles geeignet erkannt werden, von diesen käuflich zu uͤbernehmen und für die Blätter der für das Jahr 1851 festgesetzte Einlösungspreis, für die Fabrikate ein durch eine billige Schätzung ausgemittelter Betrag zu vergüten sein. Der vom Gefälle nicht übernom⸗ mene oder von dem Eigenthümer demselben um den angebotenen Preis nicht überlassene Taback müßte von dem Letzteren binnen eines angemessenen Zeit⸗ raumes außer Lande geschafft werden.“

„Genaue Erhebungen über den Stand der von den Privatsabri⸗ kanten und Händlern in den so eben erwähnten Kronländern bisher ge⸗ forderten und von den Konsumenten bezahlten Preise haben die Ueber⸗ zeugung geliefert, daß, was die feinen Schnupf⸗ und Rauchtaback⸗ Gattungen und insbesondere die Cigarren betrifft, dieselben von den im dermaligen Monopolsgebiete nach dem allgemeinen Verschleiß⸗ tarife bestehenden wenig oder gar nicht unterschieden seien, ungeachtet in dem Monopolspreise ein mehr oder minder großer Stenerzuschlag begriffen ist, so zwar, daß die Anwendung derselben Preissätze auf den Tabacksver⸗ kauf in dem Gebiete, in dem das Monopol nunmehr eingeführt werden soll, keinem Anstande unterliegen kann. Es wird dabei die Sorge und Pflicht der Gefällsverwaltung sein, solche Tabackgattungen in den Verschleiß zu setzen, welche dem Geschmacke und der Gewohnheit der Bevölkerung entsprechen. Was den ordinairen Rauchtaback anbelangt, so konnte die Nothwendigkeit nicht verkannt werden, der Bevölkerung in dem neuen Mo⸗ nopolsgebiete denselben zu möglichst wohlfeilem Preise zu verschaffen. Die Schwierigkeit bestand in dieser Beziehung nur darin, daß die Rücksichten, welche die Staatsverwaltung bestimmen können, in Ungarn, Croatien, Sie⸗ benbürgen u. s. w. einen sehr niedrigen Preis für den ordinairen Rauch⸗ taback sestzusetzen, auf jenen Theil des Staatsgebiets keine Anwendung fin⸗ den können, in welchem das Monopol bereits besteht, zumal dadurch den Finanzen ein Opfer zugemuthet würde, zu dessen Tragung sie im gegen⸗ wärtigen Augenblicke am allerwenigsten geeignet wären. Es schien daher am angemessensten, für den ordinairen Rauchtaback in dem neuen Mono⸗ polsgebiete zweierlei Preisabstufungen eintreten zu lassen, und zwar mit 10 und 14 Kreuzer für das Pfund. Um den Preis von 10 Kreuzern wird der ordinaire Rauchtaback schon jetzt in den an Ungarn gränzenden Di⸗ strikten Galiziens und der Bukowina verkauft. Um denselben Preis hätten ihn die Bewohuer der ungarischen und siebenbürgischen Gespanschaften, welche an Galizien, an die Bukowina und an das Ausland gränzen, dann die ganze Militairgränze zu erhalten. Es würde daher dieser Preis noch um 2 Kreuzer geringer sein, als der Preis von 12 Kreuzern, um welchen der Militair⸗Limitotaback verkauft wird. In allen übrigen Theilen des Gebietes, in welchem das Tabacksmonopol einzuführen ist, würde der ordi⸗ naire Taback um 14 Kreuzer pr. Pfund verkauft werden. Für die Aus⸗ führung der vorgeschlagenen Maßregeln dürften in der Militairgränze, mit Rücksicht auf deren eigenthümliche Verhältnisse, einige besondere Bestimmun⸗ gen räthlich sein, zu deren Erlassung Ew. Majestät die Minister der Fi⸗ nanzen und des Krieges im gegenseitigen Einverständnisse zu ermächtigen geruhen dürften.“

Die Wiener Ztg. sagt: „In mehreren öffentlichen Blättern wurde eines ehemaligen österreichischen Offiziers erwähnt, der sich in Kopenhagen eines Raubmordversuchs an dem Mäkler Fürst schuldig gemacht hat. Dieses Individuum gab sich daselbst für den aus dem K. K. Kriegsdienste ausgetretenen Ober⸗Lieutenant, Emil Grafen Jovannovich, aus. Aus den hierüher gepflogenen genauesten Erhebungen stellte sich aber heraus, daß ein Offizier dieses Namens und Prädikats in der österreichischen Armee niemals existirt hat.“

Die Kommission, welche mit Abfassung des Entwurfes eines allgemeinen österreichischen Zoll⸗Tarifes beauftragt war, hat sich auf⸗ gelöst, und das bezügliche Elaborat liegt bereits zum Drucke vor. Es besteht aus einer Vorerinnerung, dem eigentlichen Tarife und einem Anhange.

Im Lloyd liest man: „Der Antrag der Kommission, eine Gesellschaftsreise Industrieller zur londoner Industrie⸗Ausstellung zu veranstalten und eine Anzahl kleinerer Gewerbsleute, Gesellen und Arbeiter dahin abzusenden, erfreut sich selbst höchsten Orts der größten Theilnahme und Unterstützung. Auch liefert die im Gange befindliche Subscription die schönsten Resultate. Das Comité hat nun noch eine öffentliche Aufforderung mit dem Ersuchen das gemeinnützige Streben desselben durch Beiträge fördern.“

Baden. Karlsruhe, 13. Dez. (Karlsr. Ztg.) In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer verlas der Präsident ein durch den Vorstand des Ministeriums des Innern an ihn gerichte⸗ tes Schreiben folgenden Inhalts: „Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen haben in einem höchsten Schreiben an das Großh. Staats⸗Ministerium mit besonderem Wohlgefallen auch der Aner⸗ kennung Erwähnung gethan, welche die beiden Kammern den Lei⸗ stungen und dem ausgezeichneten Benehmen der im Großherzog⸗ thum stationirt gewesenen Königl. preußischen Truppen gezollt ha⸗ ben, und worauf Se. Königl. Hoheit in dem Bewußtsein, daß die preußische Armee auch in Zukunft in der Stunde der Gefahr überall zu helfen bereit sein werde, für Sich selbst wie für die bis⸗ her von Höchstdemselben in Baden befehligten Truppen doppelten Werth legen. Se. Königl. Hohrit erwiedern dieselbe mit aufrich⸗ tigen Wünschen für das fernere Wohlergehen des Großherzogthums und wollen, daß den Vertretern des Landes von diesen Gesinnun⸗ gen Kenntniß gegeben werde.“ (Allgemeine Beifallsbezeugung). Hierauf wurde die Berathung über Trefurt's Bericht, die Ein⸗ führung des Strafgesetzbuchs, der Schwurgerichte und das Verfah⸗ ren gegen Abwesende und Flüchtige betreffend, fortgesetzt, und in der heutigen Sitzung wurden alle drei im Kommissionsberichte ver⸗ einigten Gesetze mit wenigen Abänderungen mit allen Stimmen gegen drei angenommen.

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 13. Dez. (H. C.) Die

Landes⸗Versammlung hat den Gesetz⸗Entwurf, die Aufhebung der

Stempelpapier⸗Abgabe betreffend, mit 63 gegen 7 Stimmen ange⸗ nommen.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 16. Dez. (D. R.) Der preußische General von Peucker ist nach Hessen abgereist.

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Oesterreich. Udine, 3. Dez. (Lloyd.) Der Civil⸗ und Mili⸗ tairgouverneur der Stadt und Provinz Udine, General⸗Major Plietz sah sich veranlaßt, in einer Kundmachung vom heutigen Tage mit allem Wohlwollen auf die Folgen aufmerksam zu machen, welche die in der letzten Zeit wieder vorgekommenen Faͤlle von Zeichen geheimen Einverständnisses, Maueranschlägen, Widersetzlichkeit u. s. w. nach sich ziehen müssen. Um denselben zu begegnen, wird verordnet, daß jeder Hauseigenthümer gehalten sein soll, jeden Maueranschlag zu beseitigen und jede Spur einer Schrift oder Zeichnung daran zu verwischen, mit dem Bemerken, daß er, wenn solche nach Tages⸗ anbruch vorgefunden werden sollten, zum ersten Male einer Geld⸗ strafe von 30 Lire und bei jedem späteren Vorkommen einer Strafe im doppelten Betrage verfällt. Die Entfernung ähnlicher Anschläge, Inschriften und Zeichnungen auf den Mauern öffentlicher Gebäude ist von der betreffenden Gemeinde zu veranlassen. Wer den schul⸗ digen Thäter erwischt und ihn der wohlverdienten Strafe überlie⸗ fert, erhält eine Belohnung von 300 Lire in klingender Münze, von welcher Belohnung aber die mit der Ueberwachung der öffent⸗ lichen Ordnung betrauten Individuen ausgeschlossen sind, da die Einlieferung der Uebelthäter ihnen ihrer Dienstpflicht gemäß ob⸗ liegt. Sollten die eingezahlten Geldstrafen zur Entrichtung dieser Belohnung nicht hinreichen, so ist die Gemeinde verpflichtet, das Fehlende beizufügen oder das Strafgeld ganz zu erlegen; doch bleibt es ihr anheimgestellt, den Strafbaren zur Entschädigung an⸗ zuhalten. Wer auf der That ertappt wird, soll dem betreffenden K. K. Militairgerichte übergeben und nach vorgenommener Unter⸗ suchung bestraft werden.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 14. Dez. Den Vorsitz führt Dupin. Kriegs⸗Minister Schramm überreicht: 1) einen Gesetz⸗Entwurf über Rekrutirung von 80,000 Mann für 1851; 2) einen Kredit⸗Entwurf über 3,210,503 Fr. für Unterhaltungskosten der Occupations⸗Armee in Italien während der letzten 6 Monate 1850 und des ersten Halbjahres 1851 (Lärm links); 3) Kredit⸗Entwurf zur Erwerbung von Militairgebäuden zu Compiégne. Tagesordnung: Dritle Berathung über den Rest des von der Kommission umgearbeiteten St. Priestschen Antrages gegen den Wucher. Art. 1 und 2 der neuen Fassung (Strafbestimmun⸗ gen) werden ohne Debatte angenommen. Art. 3: „Im Wieder⸗ holungsfalle wird außer der Geldstrafe auch Gefängniß von 6 Mo⸗ naten bis zu 5 Jahren verhängt“, erregt eine kurze heftige Debatte zwischen Vatismenil, Odilon Barrot und Justiz⸗Minister Rouher Ueber Canet's Amendement zur Bestimmung des Begriffes Wie⸗ verholung“ beantragt Ternaux Vertagung der ganzen Debatie bis zum Kommissions⸗Berichte über dieses Amendement. Die Verta⸗ gung der Debatte wird beschlossen und die Sitzung auf eine Vier⸗ telstunde unterbrochen. Dann folgt die Fortsetzung der Debatte über das Privilegien⸗ und Hypothekengesetz. Ein Amendement Fourtanier's, welches dem Staate blos bei unbeweglichen Gü⸗ Privilegium zugesteht, wird verworfen und die Sitzung auf⸗ gehoben.

Paris, 14. Dez. Gestern Abend empfing der Präsident der Republik die Gesandten von Oesterreich und Preußen. Er wünsche ihnen Glück zur Beilegung der Zwistigkeiten zwischen beiden Höfen. Die beiden Gesandten waren von dem russischen Gesandten beglei⸗ tet, der sich gleichfalls sehr zustimmend zu der getroffenen Ueber⸗ einkunft aussprach. In der gestrigen Soiree bei Louis Bonaparte bemerkte man den Präsidenten Dupin, die Repräsentanten Berard, Heeckeren und Duvergier de Hauranne, die Gesandten und nament⸗ lich zahlreiche Offiziere. Die vornehme legitimistische Welt von Pa⸗ ris hatte sich auch diesmal nicht eingefunden. Strauß dirigirte das Orchester. Neben dem Tanzsaale befand sich ein glänzendes Büffet. Der Präsident zog sich von dem Feste, welches bis gegen Morgen dauerte, um Mitternacht zurück. Die auf morgen angesetzte Revue ist abgesagt worden.

Ueber die deutschen Angelegenheiten fand heute abermals Mi⸗ nisterrath statt. Instructionen sind noch gestern nach Wien und Berlin an die französischen Gesandten abgegangen.

Der heutige Leitartikel des Constitutionnel trägt die Ueberschrift: „Gewöhnen wir uns an die Republik.“ Drei Prä⸗ tendenten für die Monarchie erkennt der Verfasser des Artikels an: den Grafen von Chambord, den Grafen von Paris und Louis Bo⸗ naparte. Er spricht sich sehr schmeichelhaft über den Grafen von Chambord aus, erkennt ihm aber „als legitimen Fürsten nur für die Zukunft erst Geltung und Aussicht“ zu. Es müsse vorher der sehr erschlaffte Legitimitätsglaube im französischen Volke gekräftigt wer⸗ den. „Wir wissen nicht“, heißt es weiter, „welches Geschick im Laufe des Jahrhunderts dem Grafen von Chambord noch vorbe⸗ halten ist. Das aber ist unbestreitbar, daß heutzutage die Legiti⸗ mität weder begriffen, noch geachtet wird.“ Die jüngere Bourbo⸗ nenlinie könne weder Legitimität, noch göttliches Recht beanspru⸗ chen. Mit dem Grafen von Paris wäre nur eine Regentschaft möglich. „Welche schöne Aussicht“, fährt der Verfasser fort, „wäre eine Regentschaft für die Retz, Mazarin, Dubois, Talleyrand, die in unserer Epoche schon ganz fertig oder noch im Werden sind! Welche glänzende Zukunft für diese abgefeimten Egoisten und diese geistreichen Hetzer, die so schön sprechen und so schlecht handeln, deren gehaltlose und magere Politik sich dahin zusammenfassen läßt: Man kann weder mit mir, noch ohne mich regieren.“ Die Re⸗ publik setze dem göttlichen Rechte und der Erblichkeit die unverletz⸗ liche Autorität des allgemeinen Wahlrechtes entgegen, welches gegen alle Erwartung wenigstens das Verdienst habe, den rechtlichen Leu⸗ ten bei der Präsidentenwahl das Uebergewicht verschafft zu haben. Louis Napoleon Bonaparte aber habe das doppelte Verdienst, Erbe eines unsterblichen Namens und Erwählter von sechs Millionen zu sein. Er habe die Ordnung ꝛc. hergestellt. „Daher“, schließt der Artikel, „bis Achtung vor dem Gesetze und Liebe zum Königthume wieder in die Gemüther einkehren und zur Vertheidigung eines Thrones wie zum Schutze der Gesellschaft genügen, gewöhnen wir uns an die Republik“. Der Artikel ist von Louis Veron unter⸗ zeichnet, soll aber aus der Feder Granier's de Cassagnac sein.

Die Presse macht darauf aufmerksam, daß der Montalem⸗ bertsche Bericht mittelbar die Schließung aller Theater und Ver⸗ gnügungsorte an Sonn⸗ und Feiertagen beantrage. Es seien näm⸗ lich unter den Ausnahmen des Art. 5. die Schauspieler und Ma⸗ schinisten nicht angeführt. Auch würde nach Annahme des Kom⸗ missions⸗Antrags am Montag keine Zeitung mehr erscheinen kön⸗ nen. Das Bülletin de Paris sagt: „Im Einverständnisse mit dem Prästdenten, welcher den religiösen Ideen ihren heilsamen Ein⸗

worden und damit einem längst gefühlten Bedürfnisse abgeholfen.

ist vom Volke insultirt worden. darüber folgende Details mit:

ging ein neapolitanischer Offizier, Namens Toricella, in Uniform in der Strada nuova auf und ab, Novi erwartend. Einige Individuen beleidigten ihn durch Zischen und Schreien, und bald waren viele Gassenbuben beisammen, die Kutstentt r an Beschimpfungen entstandenen Lärmen eilte ein Assessor herbei, dem bald einige Si⸗ heiben nncsit folgten. 8 1 zerstreuten sich dann, während der Offtzier sich nach seiner W

8 alla Vittoria begab. dch ac shir möhünng auf den Offizier und trug auch dafür Sor e, daß derselbe ungestör den Postwagen besteigen konnte, 3 gers Assessor kaum für dessen Bemühungen Dank äußerte. Man bemerkte mit Bedauern, daß die Initiative zu diesem skandalösen Auftritte von W ergriffen wurde, gereichen; andererseits legten aber die Genueser selbst den Beweis an den Tag, daß die politischen Leidenschaften bei ihnen nicht in

2023 rigen Charakter religiöser Unduldsamkeit zu geben, wird die Majo⸗ rität ein Gesetz annehmen, welches den moralischen Bedürfnissen des Volkes entsprechen dürfte.“ Protestationen von Arbeitern ge⸗ gen die neue Sonntagsheiligung werden bereits zahlreich ver⸗ öffentlicht.

Der legitimistische Parteiverein der Rue Rivoli beschloß in sei⸗ ner gestrigen Sitzung die Frage wegen Modification des neuen Wahlgesetzes bis auf Weiteres zu vertagen. Im Parteiverein der Rue des Pyramides sprachen Odilon Barrot und Thiers entschieden gegen jede Aenderung desselben.

Ein der Akademie der Wissenschaften erstatteter Bericht des De. Andral über Belohnungen, welche an Mediziner und Chirurgen für Fortschritte in ihrer Kunst während der Jahre 1849 und 1850 zu verleihen, beantragt einen Preis von 1000 Franken für Herrn Guillon, Leib⸗Chirurg des verstorbenen Königs Ludwig Philipp,

für seinen pulverisirenden Steinzertrümmerer für Kinder. Bereits 1847 war demselben ein Preis von 2000 Franken für seinen Pulverisirer

für Erwachsene als für eine wichtige Erfindung in ver Behandlung

der Steinkrankheit verliehen worden, welche die Zermalmung an

die Stelle der Zertrümmerung setzt. Ein Bericht Lagneau's an die V medizinische Akademie beantragt für denselben Dr. Guillon den noch nie verliehenen, vom verstorbenen Marquia d'Argenteuil ausgesetzten Preis für seine neue Heilmethode bei Verengerung der Urethra, welche Methode sich bereits allgemeiner Anwendung erfreut und die Anwendung des Höllensteins beseitigt. Ein Dekret des Präsidenten der Republik beruft das General⸗ Conseil des Ardennendepartements auf den 26. Dezember zur Be⸗ rathung von Lokalangelegenheiten ein.

„Vier Spalten des Moniteurs sind heute wieder mit Ver⸗ leihungen des Ordens der Ehrenlegion gefüllt. Die Dekorirten gehören dem Klerus, dem Lehrstande, meist aber der Marine an.

Das Voteuniversel ist gestern wegen zweier Artikel: „Das Wuchergesetz“ und „Die sozialen Verträge im neunzehnten Jahr⸗ hunderte“, mit Beschlag belegt werden. Die Anklage lautet auf Erregung von Haß und Mißvergnügen der Bürger gegen einander und auf Angriff gegen das Prinzip des Eigenthums.

Moinery ist gestern zum Präͤsidenten des pariser Handelstribu⸗ nals ernannt worden.

Großbritanien und Irland. Lord Minto lehnt in einem Schreiben an E. Wilmot jede auch noch so entfernte Betheiligung an den neuesten Schritten des römi⸗ schen Hofes entschieden von sich ab.

I portugiesische Regierung findet bei dem Anlehen von 2 Mil⸗ lionen Pfund Sterling, welches sie hier aufnehmen will, vielfache Schwierigkeiten, zu denen das neueste Verfahren Spaniens gegen seine Staatsgläubiger nicht wenig beiträgt. Die Mornin g Post, die dem Ministerium nahe steht, sieht für das Gelingen der Anleihe keine Aussicht, wenn die portugiesische Regierung nicht die Insel Madeira als Hypothek verpfände.

In Glasgow sind mehrere bedeutende kommen.

Der dresdener Ober⸗Rabbiner Fränkel und mehrere andere bekannte orthodoxe Rabbiner werden hier noch vor Neujahr zu Kon⸗ ferenzen liber das jüdische Rituale erwartet.

Bei einer gestrigen Chartisten⸗Versammlung, der auch mehrere Parlaments⸗Mitglieder beiwohnten, wurden zwei Resolutionen gegen offizielles Spioniren und geheime Polizei angenommen. An den Wänden des Versammlungs⸗Saales sah man unter anderen die Bildnisse Kosziusko's, Robespierre’s und Robert Blum's.

Italien. Turin, 11. Dez. (Lloyd.) Die Regieru

dem Senate bereits einen Geset⸗Entmurf 8 e nannten Banalitäten vorgelegt. Man versteht darunter das Recht, wonach gewisse zur Ernährung erforderliche Manipulationen nur in bestimmten Lokalitäten und unter bestimmten Bedingungen vor⸗ genommen werden durften. Dahin gehören das Brodbacken, das Mehlmahlen, das Auspressen der Trauben, der Oliven und derglei⸗ chen. Früher mußte man das Privilegium einer Haus⸗Bäckerei Haus⸗Mühle, Wein⸗ und Oelpresse besitzen, um sich die in Frage stehenden Lebensartikel für den Hausbedarf zu verschaffen. Schon bei der Uebernahme seines Portefeuilles äußerte Graf von Cavour die Absicht, die Banalitäten im Interesse der erleichterten Nationalwirthschaft abzuschaffen. Der Risorgimento befürwortet diesen Plan⸗ in einem ausführlichen leitenden Artikel und zweifelt nicht, daß die Kammern den Gesetz⸗Entwurf annehmen werden. Die bedenkliche Seite des Vorschlags besteht darin, daß auf Grund der Banalitäten sich bestimmte Eigenthums Verhältnisse herausge⸗ bildet haben. Die berechtigten Inhaber von Oelpressen leben von dem Ertrage derselben, da alle Bewohner eines Dorfes sich an die⸗ selben zu wenden jetzt genöthigt sind. Ueber diese Klippe will man sich mittelst einer billig zu bemessenden Entschädigung weghelfen welche den jetzigen Eigenthümern auf Kosten der Kommunen ent⸗ weder im Wege freiwilligen Uebereinkommens oder über gerichtlichen Ausspruch gewährt werden soll. 1 „Zu dem Finanz⸗Gesetze sind in den Kammer⸗Büreaus zahlreiche Abänderungen vorgeschlagen worden. Gestern wurde ein Gesetzvor⸗ schlag über die Zusammenlegung mehrerer Gattungen der Staats⸗ schuld vom Senate genehmigt; sodann wurden einige vom Ausschusse eee 4* E angenommen. In der beputirtenkammer wurde ein Gesetzvorschlag bezügli⸗ er Pf 9 Wahnsinnigen diskutirt. ööö 8 Die Gazzetta piemontese bringt ein Königliches Dekret, vom Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet, womit die Normen der General⸗Verwaltung der Posten festgestellt und meh⸗ rere neue Einrichtungen damit verbunden werden, so z. B. die Post.⸗ .“ der Gebrauch der Frankatur⸗Marken und dergleichen mehr. Mittelst Königlichen Dekrets ist eine

London, 13. Dez.

Fallissements vorge⸗

Marine⸗Schule errichtet

Pö6E Ein neapolitanischer Offtzier Die Genueser Zeitung theilt

„Am 7ten Nachmittags um 4 Uhr die Stunde zur Abfahrt nach

nicht fehlen ließen. Auf den

Die Zusammengerotteten schwiegen nun, Der Assessor beruhigte hier⸗

ohne daß der Offizier jedoch dem

welche der Emigration zur Unehre

fluß wieder verschaffen will, ohne der neuen Gesetzgebung den trau⸗

Niedrigkeit ausarten.“

1 . zzetta popolare, welche unte 1 9 Professors Scarabelli aus Piacenza das Eee nelle Prinzip gegenüber den demokratischen und klerikalen Ausfällen verthe Higte hat am 5ten aufgehört zu erscheinen. velch ead lasophlsc⸗ Akademie hat eine Sitzung gehalten, in eeag. ü 5 die Beschaffenheit und über die Grag,⸗ der Regie⸗ gsgewalt in den hauptsächlichsten Beziehungen des sozialen Le⸗

bens verhandelt wurde Die V ns. . ie Versammlung war sehr b ; na⸗ Fennach. F vir ehemalig Unkerrdhte⸗rine venee Luf⸗ 8 behauptete, der Unterricht und d die Haupt⸗Faktoren der sozialen Enmwfesctg In gPmahelgseben ee b28 Individuen ein möglichst freier Spielraum gelassen wer⸗ . esh ver Be eses vfes so sei es die Pflicht der Regie⸗ ng, d. m mit gutem Beispiele voran Muster der Bildung aufzustellen und die vereinzelten Ageben, 88 Kreis des gegebenen Beispiels hineinzuziehen.

Florenz, 6. Dez. Seit einigen Tagen erschei

1 Dez. & t wieder der Statutoz er erklärt, bei der Vertheidi 1. des en

Prinzips nicht ermatten zu wollen. Rütiheag ete fchstbt uele

Livorno, 7. Dez. Das offizielle Blatt des ihaf Livorno enthält zwei in Form L1“ welche der Bey von Tunis an den bei ihm beglaubigten toskani⸗ schen Konsul, Ritter von Aloat, gerichtet hat, und wodurch die freie Ausfuhr von Schlachtvieh und Getraide nach toskanischen Häfen gestattet wird; die Ausfuhrzölle werden vorläufig beibehal⸗ ten, und bezüglich des Schlachtviehes wird zugesichert, daß im Falle einer Abänderung früher die Bekanntmachung erfolgen werde.

Mehrere Haus⸗Untersuchungen sind he. doch fruchtlos. suchungen sind vorgenommen worden, je

Rom, 7. Dez. Der Papst läßt den Familien von Beamten, die ihres Dienstes entlassen sind, Unterstützungen aus eigenen Mit⸗ teln anweisen.

Bekanntmachung,

die londoner Industrie⸗Ausstellung betreffend.

Von Seiten der Königlich großbritanischen Kommissarien für

die im nächsten Jahre zu London bevorstehende Ausstellung von

Industrie⸗Erzeugnissen aller Völker ist uns

1) hinsichtlich der Bezeichnung der auszustellenden Gegenstände unterm 19. November d. J. mitgetheilt, daß denselben zwar nicht die Preise, wohl aber eine Bezeichnung „ausgestellt we⸗ gen Billigkeit der Erzeugung“ angeheftet werden dürfe; es bleibt demnach den Herren Ausstellern freigestellt, solche Be⸗ zeichnungen in den geeigneten Fällen den Gegenständen bei der Verpackung beizufügen. EEII erscheint es anräthlich, die Preise der auszu⸗ stellenden Gegenstände, welche bei der Berichterstattung über die Ausstellung und bei der Frage der Prämien⸗Exrtheilungen in Belracht kommen werden, in den Einsendungs⸗Declaratio⸗ nen, wo möglich nach den englischen Maßen berechnet und in englischer Sprache und Währung, anzugeben, so wie es Renrke heter Le hehnese der Se, verfertigten

aaren⸗Artikel der Einsendung a achricht ü ie Ge⸗ beizufügen. à .Ih i gleicher Weise ist die Ermächtigung ertheilt, in allen Fäl⸗

len den ausgestellten egesstänven eine Bemerkung deehe ten, welche die besonderen Eigenschaften angiebt, wegen deren sie ausgestellt werden, wie beispielsweise:

ö wegen Sch azas des Musters;“ „ausgestellt wegen Schönhei 3 Vorzü öö“ des Musters und Vorzüg⸗ „ausgestellt wegen besonderer Nützlichkeit;“ 1I1“”n „ausgestellt wegen Vorzüglichkeit der Arbeit;“ „ausgestellt wegen neuer Verwendung der Stoffe;“ oder welche andere Eigenschaften es sein mögen, die von Sei⸗ ten der Preis⸗Gerichte bei Fällung ihrer Urtheile in Erwä⸗ gung zu ziehen sind, und die aus den bereits früher gedruck⸗ ten Beschlüssen der Kommissarien ersehen werden können 3) Die bestehenden Anordnungen der Kommission verhindern etwaige Agenten von Ausstellern nicht, Besuchenden auf ihr 8 Verlangen eine Auseinandersetzung der Verdienste und der Preise der ausgestellten Artikel zu geben, vorbehaltlich jedoch der Anordnungen, welche in dem §. 14 der Beschlüsse vom 1. Juli enthalten sind, um eine Abweichung von dem eigent⸗ lichen Zwecke der Ausstellung zu verhindern. 8 4) Ein ferneres Mittel der Veröffentlichung ist allen Ausstellern dadurch zugänglich, daß sie ihre Ausstellungs⸗Gegenstände auf ihre Kosten in dem nicht amtlichen Theile des Katalogs welcher veröffentlicht werden wird, anzeigen. Die großbritani. schen Kommissarien wollen indessen in diesen Fällen in keiner für die Richtigkeit der Ankündigungen verantwortlich Die großbritanischen Kommissarien haben den kern Clowes und Sohn in Longen den 8 und offiziellen Katalogs, welcher wahrscheinlich in englischer, fran⸗ zösischer und deutscher Sprache erscheinen wird, übertragen der vereinsländischen Aussteller für diesen Ka⸗ vühtenn wir bereit, in Empfang zu nehmen und weiter zu Die Herren Aussteller in den Provinzen Brandenb Schle⸗ sien, Posen und Pommern werden nat Bezug .“ im Abdruck zugegangenen Transport⸗Vorschriften ierdurch benachrichtigt, daß die durch die hiesige e bei kostenfreier Ablieferung weiter zu befördernden Ausstellungs⸗ gegenstände in den Monaten Dezember oder Januar auf dem hiesigen Bahnhofe der Berlin Hamburger Eisenbahn täglich von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nach⸗ mittags von der Expedition für abgehende Güter in Empfang genommen werden. Es wird gewünscht, daß die Verpackung von Artikeln für verschiedene Haupt⸗Sectionen (Rohstoffe Maschinen, Fabrikate oder Kunstwerke) in separate Kolli ge⸗ schehe, daß aber, im Falle ein Kollo Pakete für mehrere Ab⸗ beilungen enthält, ein jedes derselben in der Einsendungs⸗ Declaration genau speziftzirt werde, und daß keine kleinere Packungen als von 2 Kubikfuß Inhalt gesendet werden, weshalb vneptocen 8 daß, wo der einzelne Ausstellungs⸗Gegenstand ö nicht erreicht, benachbarte Aussteller sich ver⸗ Hinsichtlich der einzusendenden Gegenstände Herren Aussteller diejenigen Peonnfi⸗9nf eeee.ee und Versicherungswerthe möglichst innezuhalten welche ange⸗ K mimhet ug⸗ senehmigt worden sind. . 8 Die in Berlin wohnhaften Aussteller, welche von der ihnen im §. 2 der Einsendungs⸗Vorschriften zugestandenen gung Gebrauch machen und Ausstellun s⸗Gegenstände in ihren Lokalien verpacken und identi zziren lassen wollen, haben ihre desfallsigen Meldungen bei dem hiesigen Haupt⸗