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Königreichs festgehalten worden, welchen ich in der Anlage der Genehmi⸗ gung Ew. Majestät unterzubreiten mir erlaube.
a) Was die künftigen Prätur⸗Gerichtssprengel betrifft, so ist die gegen⸗ wärtige Eintheilung, welche seit mehr als dreißig Jahren besteht und sich als sehr zweckmäßig bewährt hat, im Allgemeinen auch der neuen Einrichtung zum Grunde gelegt, und es sind darin nur wenige Aen⸗ derungen, deren Nothwendigkeit und Nüblichkeit unverkennbar war, vorgenommen worden. 8„
Von den bestehenden 133 Landpräturen sollen nur zwei, Vimercate in der Provinz Mailand und jene zu Verdelle in 2½ Provinz Bergamo aufhören, und deren Sprengel mit den 2A ,e der angränzenden Präturen vereinigt werden. Diese Maßrege 1 ren Gründe aus der beigeschlossenen Verhandlung Anb den Behörden bereits im Laufe der verflossenen Jahre bean 87 b5 ist auch bei den in neuester Zeit geschehenen Empernehaunßer durchaus unbedenklich und zweckmäßig anerkannt - Faansich sollen in den lombardischen Provinzen sechs E drei in der Provinz Brescia zu Orzinovi, Montechiari und Ge Wn
7 4 o S. Salvatore und Tres⸗ zwei in der Provinz Bergamo, zu Almen 2 EähähexPoeac corre; und eine in der Provinz Mantova zu Canneto errichtet
den venetianischen Provinzen die bis zum Jahre 1825 bestandene
Prätur zu Marostica wieder hergestellt werden. In einigen großen
Staädten ergab sich die Nothwendigkeit, mehr als eine Prätur theils
für die Stadt, theils für die Umgebung zu bestellen. Dieses war
in Mailand der Fall, wo drei; in Bergamo, wo zwei, und in Venedig und Verona, in welchen Städten gleichfalls je zwei Präturen aufgestellt werden mußten. So werden künftig in den lom⸗ bardischen Provinzen statt der bisherigen Anzahl von 73 Stadt⸗ und Lan praͤturen, künftig 80 und in den venetianischen Provinzen statt der bisherigen 77, gleichfalls 80 Präturen, jedoch mit einem von dem bisherigen zum Theile verschiedenen Wirkungskreise bestehen. Als wünschenswerth stellt sich die Errichtung einer neuen Prätur in der Provinz Mantova dar, welcher namentlich ein Theil des über 36,000 Einwohner umfassenden Sprengels der Prätur zu Gonzaga zuzuweisen wäre. Da aber die Erhebungen über den geeigneten Amts⸗ sitz und andere Punkte bis jetzt zu keinem Schlusse gebracht werden konnten, kann ich mir nur die diesfälligen Anträge für ei⸗ nen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die sonstigen in den bisherigen Präturssprengeln beantragten Veränderungen beruhen gleichfalls auf den Ergebnissen der bisherigen Erfahrung und genauer wiederholter Erhebungen, und haben zum Theil auch den Zweck, die Uebereinstimmung mit der administrativen Eintheilung des Landes zu ermöglichen. Die Präturssprengel von Lorco und Ariano (Pro⸗ vinz Venedig), welche nach ihrer geographischen Lage zur Provinz Rovigo gehören, wohin auch ihr Hauptverkehr geht, wurden in Bezug auf die Justiz⸗Administration um so mehr der zuletzt genannten Pro⸗ vinz zugewiesen, als dieses hinsichtlich der Finanz⸗Verwaltung bereits vor vielen Jahren geschehen ist, und in letzter Zeit auch in Betreff der politischen Verwaltung eine ähnliche Zuweisung beantragt worden ist. Die Zahl der zugleich als Kollegialgerichte zu bestellenden Prä⸗ turen oder Präturen erster Klasse beläuft sich in den lombandischen Provinzen auf 26, und in den venetianischen auf 24; zusammen 50. Die übrigen 110 theilen sich in Präturen zweiter und dritter Klasse nach der Bedeutendheit der Präturssprengel und des davon abhängi⸗ gen größeren oder kleineren Personalstandes. Da die Bevölkerung der lombardisch⸗venetianischen Provinzen sich in runder Zahl auf 4,900,000 Einwohner beläuft, so kommen im Durchschnitte mehr als 30,000 Einwohner auf eine Bezirksprätur und nahe 100,000 auf eine Kollegialprätur.
Die Zahl der Gerichtshöfe erster Instanz ist der Zahl der Provinzen gleich, nämlich 9 für die lombardischen und 8 für die venetianischen Provinzen; dieselben werden gleich den Provinzialtribunalen, an deren Stelle sie treten, ihren Sitz in den Hauptstädten der einzelnen Pro⸗ vinzen haben, und ihr Sprengel in den ihnen zugewiesenen Geschäften wird die ganze Provinz umfassen. Nur die beiden dermal zur Pro⸗ vinz Venedig gehörigen Distrikte, rücksichtlich Prätursbezirke von Lorco und Ariano, wurden der Provinz von Rovigo zugewiesen, wohin die⸗ selben nach ihrer geographischen Lage und ihren Verkehrsverhältnissen gehören, und welcher Provinz diese Distrikte, was die Finanzverwal⸗ tung betrifft, schon dermalen zugetheilt sind, so wie in neuester Zeit dieselbe Zutheilung auch in Bezug auf die politische Verwaltung be⸗ antragt worden ist. — In Mailand und Venedig sollen neben den Provinzial⸗Gerichtshöfen die bisherigen Handels⸗ und Wechselgerichte, wovon jenes zu Venedig zugleich Seegericht für das ganze lombar⸗ disch⸗venetianische Königreich ist, mit wenig veränderter Einrichtung fortbestehen.
Eine sehr sorgfältige Erörterung wurde der Frage gewidmet, ob auch künftig nur zwei Appellationsgerichte in Mailand und Venedig, jenes für alle lombardischen, dieses für alle venetianischen Provinzen bestehen sollen, oder ob es nothwendig sei, auch in anderen Städten und allenfalls in welchen selbstständige Appellationsgerichte oder doch Sectionen der ersteren aufzustellen. Geruhen Ew. Majestät zu gestatten, daß ich die Gründe anführe, aus welchen der treugehorsamste Ministerrath sich für den Antrag erklären zu sollen glaubte, daß neben den Appellations⸗ höfen in Mailand und Venedig Sectionen derselben in Brescia und Verona aufgestellt werden, von denen jene in Brescia die drei Pro⸗ vinzen Brescia, Bergamo und Mantua mit einer Volkszahl von un⸗ Pefäbe 1,011,000 Einwohner, jene in Verona die Provinzen Verona, Vicenza und Rovigo, mit ungefähr 790,000 Einwohnern zu ihrem Sprengel erhalten würden; waährend die anderen 6 lombardischen Provinzen mit ungefähr 1,713,000 Einwohnern dem Sprengel des Appellationsgerichtes in Mailand, die anderen 5 venetianischen mit un⸗ gefähr 1,360,000 Einwohnern den Sprengel des Appellationsgerichts in Venedig bilden sollen.
Man mußte bei diesem Antrage hauptsächlich auf das neue System der Justizpflege und auf darin den Appellationsgerichten zugewiesenen Wir⸗ kungskreis Rücksicht nehmen; die zwei in Mailand und Venedig bestehen⸗ den Appellationsgerichte vermochten von jeher nur durch ungewöhnliche An⸗ strengung die ihnen obliegenden Arbeiten zu bestreiten. Die Zahl der Räthe wurde bei jeden derselben bis auf 26 vermehrt, es wurden von Zeit zu Zeit Aushulfen bewilligt und doch erneuerten sich immer wieder die Klagen üͤber die zu große Last der Geschäfte und die sich häufenden Rückstände. Dieses und die mit der Leitung so großer Appellationskörper verbundenen Uebelstände bewirkten, daß bereits vor mehreren Jahren Allerhöchsten Orts Anträge wegen Aufstellung eines dritten Appellationsgerichts in Verona vorgelegt wurden, welche jedoch unerledigt blieben. Es kann keinem Zwei⸗ fel unterliegen, daß bei dem neuen System die dem Appellationsgericht ob⸗ liegende Arbeit schon in nächster Zukunft im Ganzen minder bedeutend sein wird, als sie es bisher war, wie in dem Laufe dieses allerunterthänigsten Vortrages, wo von dem für die neuen Gerichte erforderlichen Persona! 1. hi. ist, nachgewiesen wird.
äre also nur die Menge der Geschäfte, und nicht hauptsächlich die Art des Verfahrens maßgebend, so e; ng veesanes den Versuch machen, ob bei dem neuen Systeme mit zwei Appellationsgerichten ausgelangt werden könne, und die in den verflossenen Jahren bei der bis⸗ herigen Einrichtung gemachten Erfahrungen würden keinen hinlänglichen Grund abgeben, um die Kreirung eines dritten Appellationsgerichtes auch unter dem neuen Spsteme ohne weiteres für nothwendig zu erklären. Allein es kommt hier wesentlich auf die Art des neuen Verfahrens an. Wenn auch für den Civilprozeß durch längere Zeit noch das bisherige System fort⸗ dauern sollte, wie kaum anders zu erwarten ist, in Strafsachen wird mit dem Inslebentreten der neuen Gerichte Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Ver⸗ fahrens eingeführt werden. Das Institut der Geschwornen soll jedoch im lombardisch⸗venetianischen Königreiche nicht eingeführt, sondern die Ab⸗ urtheilung der in anderen Kronländern den Schwurgerichten vorbehaltenen Verbrechen im lombardisch⸗venetianischen Königreiche den Provinzialgerichts⸗ höfen zustehen und gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Appella⸗ tionshof sttattfinden. Dieses wird zu zahlreichen und manchmal weitläu⸗ figen öffentlichen Verhandlungen vor den Appellationsgerichten führen, zu Verhandlungen, welche da, wo die Schwurgerichte in erster Instanz erken⸗ nen und gegen ihren Ausspruch nur das Mittel der Cassation zulässig ist, nicht vorkommen können. Es wird also sehr häufig der Fall ein⸗ treten, daß Parteien und Zeugen zu öffentlichen Verhandlungen vor das Appellationsgericht erscheinen müssen Wenn auch der damit für die
Privaten und das Staatsärar verbundene bedeutende Kostenaufwand im Allgemeinen als eine nicht zu vermeidende Nothwendigkeit ange⸗ sehen werden muß, so ist es doch eine Anforderung eben so der Gerech⸗ tigkeit als des Finanzinteresses, daß der Aufwand an Zeit und Kosten, welchen das persönliche Erscheinen der Zeugen und Parteien vor das Ap⸗ pellationsgericht mit sich bringt, möglichst vermindert werde und zwar da⸗ burch, daß durch Bestellung einer größeren Zahl von Appellationshöfen, die zweite Instanz den Fengen und Parteien naͤher gebracht und die schleu⸗ nigere Erledigung der Geschäfte ermöglicht werde. Die Bestellung eines dritten Appellationsgerichtes in Verona hielt man jedoch nicht für zweckmä⸗ ßig, weil dessen Sprengel theils aus lombardischen, theils aus venetianischen Provinzen hätte gebildet werden müssen, was mit Unzukömmlichkeiten ver⸗ bunden und mit der politischen Eintheilung und Administration nicht im Einklange gewesen wäre. Man glaubte der Bildung von vier Appel⸗ lationsgerichten, zwei für die lombardischen Provinzen (in Mailand und Brescia) und zwei für die venetianischen (in Verona und Vene⸗ dig) den Vorzug zu geben, wobei die andere Frage entstand, ob die Ap⸗ pellationshöfe in Brescia und Verona als selbstständig oder als Sectionen jener zu Mailand und Venedig zu bestellen wären. Der Ministerrath glaubte sich fur letztere Ansicht in Anbetracht der geringeren Kosten und der erleichterten Administration entscheiden zu sollen, da bei diesem Systeme die Verwaltung der administrativen Justiz sowohl für die lombardischen als für die vene⸗ tianischen Provinzen durch ein Organ geführt werden kann, was bei der Aufstellung selbstständiger Appellationsgerichte nicht der Fall wäre.“
Es folgt nun die Bezeichnung der einzelnen Gerichte, welche und wo dieselben künftighin im lombardisch⸗venetianischen König⸗ reich bestehen sollen. Sodann heißt es weiter:
5) Was die verschiedenen Kategorieen der bei den neuen Gerichten zu bestellenden Beamten, ihre Functionen und Gehalte betrifft, so wurde durchaus das in anderen Kronländern, besonders Niederösterreich befolgte System beibehalten, hinsichtlich der Gehalte mußte jedoch auch auf das im lombardisch⸗venetianischen Königreiche bisher bestandene in den dortigen Verhältnissen gegründete Maß derselben Rücksicht genommen werden. Aus der angeschlossenen Verhandlung namentlich aus den Beilagen Af und Bf. derselben ergiebt sich, daß die Gehalte der neuen Gerichte erster und zwei⸗ ter Instanz, in den lombardisch⸗venetianischen Provinzen sich mit Einschluß der für Auskultanten, Adjuten und Diurnen beantragten Pauschalbeträge in runder Summe auf 1,683,000 belaufe, was gegen den bisherigen Be⸗ soldungsstand einen Minderaufwand von nahe an 90,000 Fl. ergiebt. Da nach der bisherigen Einrichtung die Justiz in Civilsachen größten⸗ theils, in Strafsachen wenigstens bei allen schweren Polizei⸗Ueber⸗ tretungen in erster Instanz durch Einzelunrichter verwaltet wurden, während künftig die kollegialische Behaadlung auch in erster In⸗ stanz vorwiegend sein wird, wäre eine größere Beschränkung des beantrag⸗ ten Aufwandes nicht wohl thunlich gewesen. Der für das neue Institut der Staatsanwaltschaft beantragte Besoldungsstand beläuft sich in beiden Provinzen auf 243,000 Fl. in runder Summe, wodurch nicht nur die odige Ersparung aufgehoben, sondern dieselbe um beiläufig 154,000 Fl. überstie⸗ gen wird, welche Mehrausgabe jedoch als eine nicht zu vermeidende Folge des neuen Systems angesehen werden muß und in den aus den neuen Einrichtungen zu erwartenden Vortheilen ihren Ersatz finden dürfte.
6) Damit die neue Gerichtsorganisation ins Leben treten könne, wird es nothwendig, daß die damit in Verbindung stehenden, in anderen Kronländern bereits kundgemachten Gesetze auch im lombardisch⸗venetiani⸗ schen Königreiche mit den allfälligen, den besonderen Verhältnissen des Landes entsprechenden Modificationen eingeführt werden. Dahin gehört: Die durch die Allerhöchste Entschließung vom 17. Jannar d. J. genehmigte auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens gegründete Straspro⸗ zeßordnung mit den durch das Wegfallen des Institutes der Schwurgerichte noth⸗ wendig werdenden Aenderungen. Die durch das Kaiserliche Patent vom 18. Juni d. J. kundgemachte Vorschrift über die Zuständigkeit und den Wirkungskreis der Gerichte in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten; das organische Gesetz für die Gerichtsstellen vom 28. Juni d. J. Das Gesetz über die Staats⸗ anwaltschaft vom 10. Juli d. J. und andere. Ich habe bereits vor län⸗ gerer Zeit die nöthigen Anordnungen getroffen, um diese Gesetze der für das lombardisch⸗venetianische Königreich ergehenden Gerichtsorganisation und den besonderen Verhältnissen desselben anzupassen und werde nicht er⸗ mangeln, in kürzester Zeit die diesfälligen Entwürfe Ew. Majestät zur Allerhöchsten Schlußfassung vorzulegen. Eben so werde ich nicht ermangeln, jene besonderen Anordnungen in Antrag zu bringen, welche hinsichtlich der im lombardisch⸗venetianischen Königreiche bestehenden Hypothekenämter, der Advokatur und des Notariatswesens daselbst in Folge der neuen Organi⸗ sation sich als nothwendig oder wünschenswerth herausstellen sollten. Ge⸗ ruhen Ew. Majestät den in diesem allerunterthänigsten Vortrage enthaltenen Anträgen die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und mich zu ermäch⸗ tigen, im Einverständnisse mit den Ministern des Innern und der Finanzen die zur Durchführung derselben nöthigen Anordnungen zu treffen.
Wien, 30. November 1850.“
Hannover. Hannover, 20. Jan. Die Hannvversche Ztg. enthält folgende Bekanntmachung des Königlichen Gesammt⸗ Ministeriums, die Wiederversammlung der Stände des Königreichs betreffend:
Se. Majestät der König haben zu bestimmen geruht, daß die am 23. Juli v. J. vertagte allgemeine Ständeversammlung am Mittwoch den 12. Februar d. J. wieder zusammentreten solle. Die Mitglieder derselben werden daher aufgefordert, sich zeitig hier ein⸗ zufinden, um an den Verhandlungen Theil zu nehmen. Hannover, den 18. Januar 1851.
Königliches Gesammt⸗Ministerium. A. von Münchhausen. W. Lindemann. von Rössing. C. Jacobi. Th. Meyer. Dr. Freiherr von Hammerstein.
Hannover, 20. Jan. Das Mustkcoorps der hier noch ver⸗ weilenden österreichischen Truppen brachte vorgestern Abend dem Könige eine solenne Nachtmusik.
Heute Mittag rückte eine Batterie österreichischer Artillerie hier ein, an der Spitze derselben wiederum die Musik unseres Garde du Corps⸗Regiments und eine große Suite hiesiger Diplomaten und Offiziere. Das Regiment Windischgrätz⸗Chevauxlegers hat uns größtentheils wieder verlassen, nur ein Theil des Kommands's und das Musikcorps befindet sich noch hier.
Baden. Karlsruhe, 19. Jan. (D. R) Die Volkskam⸗ mer hat das Anlehen von fünf Millionen Gulden bewilligt.
Hessen. Kassel, 18. Jan. Die Durchmärsche der K. K. österreichischen nach Holstein bestimmten Truppen endigen hier mit dem 19ten d. M. Gestern langte die Munitions⸗Reserve des 4ten Armee⸗Corps und heute Nachmittag gegen 2 ½ Uhr trafen weitere Truppen und zwei Fuhrwesen⸗Transport⸗Divisionen hier ein. Mor⸗ gen wird als letzte zu diesem Armee⸗Corps gehörige Abtheilung das Lazareth hier anlangen.
Hessen und bei Mhein. Mainz, 18. Jan. Die hiesige Königlich preußische Besatzung feierte heute das 150jährige Erin⸗ nerungsfest der Krönung König Friedrich’s I. wie einen Kirchen⸗ Feiertag. In der evangelischen Kirche war zu diesem Zwecke Got⸗ tesdienst und Predigt des Garnison⸗Predigers Herrn König, wel⸗ cher zum Schlusse ein Tedeum, ausgeführt von den Militair⸗Sän⸗ gern, folgte.
Die seit vier Wochen anhaltende ungewöhnlich warme Witte⸗ rung, verbunden mit einem lästigen Nebel, fängt an, auf den Ge⸗ sundheits⸗Zustand sehr nachtheilig einzuwirken. Wir hatten zwei mondhelle Nächte mit † 5 Grad Réaumur. Die Primel blüht fast überall im Freien.
Schleswig⸗Holstein. Rendsburg, 18. Jan. (H. C.) Der kommandirende General hat heute nachstehenden herzlichen Ab⸗
schiedsgruß an die demnächst zu permittirenden Mannschaften erlas⸗
sen: „An die zur Permittirung und Entlassung kommenden Leute der schleswig⸗holsteinischen Armee: Soldaten! Bei Eurem Ausschei⸗ den aus der Armee sage ich Euch nicht allein ein herzliches Lebewohl, sondern ich spreche zugleich den Dank des Landes für die braven und treuen Dienste aus, die Ihr seiner Sache geleistet. Die Ueber⸗ zeugung treuerfüllter Pflicht sei Euch ein freundlicher Begleiter auf Eurem ferneren Lebenswege; sie erhöhe Euer Glück, sie sei Euch ein Trost in bösen Tagen. Gott sei mit Euch, meine Waffengefährten auf allen Euren Wegen. Rendsburg, den 18. Januar 1851. Der kommandirende General Freiherr von der Horst.“
Oldenburg. Oldenburg, 17. Jan. Das gestern erschie⸗ nene Gesetzblatt enthält eine Verordnung, welche einige der wichtig⸗ sten kirchlichen Verhältnisse im Geiste der Verfassung regelt. Wir heben aus derselben heraus, daß nur die vom Staate anerkannten Gemeinden Geburts⸗, Heiraths⸗ und Sterbelisten von rechtlicher Wirkung führen können, und daß zu den kirchlichen Abgaben hinfort nur die Glieder der politischen Gemeinde beizusteuern haben, welche zugleich derselben kirchlichen Gemeinde angehören.
Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. Gotha, 20. Jan. (L. Ztg.) Der Staats⸗Minister von Seebach wird dem Vernehmen nach vor⸗ erst nicht zu den dresdner Konferenzen zuruͤckkehren, da der mei⸗ ningische Staats⸗Minister von Wechmar das Herzogthum Gotha bei Berathung über die materiellen Interessen mit vertreten soll. Die Anwesenheit des Ministers ist nothwendig, da die nahe bevor⸗ stehende Verhandlung über die organische Vereinigung der beiden Fürstenthümer Gotha und Koburg dieselbe durchaus erfordert. In Betreff der Domanial⸗Angelegenheit hat das Staats⸗Ministerium unter Anderem einen Vorschlag befürwortet, nach welchem das ge⸗ sammte Kammer⸗ und Domanial⸗Vermögen als fideikommissarisches Eigenthum des Herzoglichen Hauses anerkannt, jedoch eine Verthei⸗ lung des Ertrages desselben zwischen dem Landesherrn und der Staatskasse nach einem bestimmten Quotalverhältnisse festgesetzt und die Aufsicht über die Verwaltung der Landesvertretung anheimge⸗ stellt werden soll. Nach dieser Quotalberechnung würden % der Einkünfte dem Herzoge zufallen.
Sachsen⸗Meiningen. Meiningen, 15. Jan. (Lpz. Z.) Die neuesten Erlasse der Staatsregierung machen es den Be⸗ amten zur Pflicht, in ihren Kreisen darauf hinzuwirken, daß die Feier der Sonntage besser wie bisher gewahrt und die Bevölkerung zu größerer Kirchlichkeit hingeleitet werde.
Lauenburg. Ratzeburg, 20. Jan. (H. C.) Die Bekannl⸗ machung des Grafen von Reventlow⸗Criminil vom 16ten d. lautet wie folgt:
„Nachdem durch das unter dem heutigen Tage publizirte Al⸗ lerhöchste Patent, d. d. Schloß Frederiksborg, den 8ten d. M., die landesherrliche Autorität im Herzogthum Lauenburg wieder herge⸗ stellt worden ist, so wird unter Bezugnahme auf dieses Allerhöchste Patent und in Kraft der mir, dem unterzeichneten Geheimen Kon⸗ ferenz⸗Rath, Grafen von Reventlow⸗Criminil, Allerhöchst ertheilten Vollmacht, Folgendes von mir verfügt und zur öffentlichen Kunde gebracht:
1) Die unter dem 30. April 1849 im Auftrage und im Na⸗ men der deutschen Centralgewalt, unter der Bezeichnung einer Statt⸗ halterschaft des Herzogthums Lauenburg, bis zum Abschluß des Friedens eingesetzte und aus dem Herren Grafen von Kielsmans⸗ egge, so wie aus den Herren Justizräthen Walter und Höchstädt, bestehende oberste Landes⸗Behörde, welche bis zum heutigen Tage ihre Functionen fortgesetzt hat, ist derselben, unter Vorbehalt einer unverzüglich durch einen beauftragten Königlichen Beamten vorzu⸗ nehmenden Revision des Rechnungswesens, entbunden worden.
2) Die Functionen dieser bisherigen obersten Landesbehörde werden bis weiter auf die lauenburgische Regierung übertragen; unter Vorbehalt jedoch einer zu treffenden Kompetenz⸗Bestimmung hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche entweder zu meiner oder der Allerhöchsten Entscheiduug zu verstellen sind.
Alle Eingaben in administrativen Angelegenheiten sind daher vom heutigen Tage an an die Königliche Regierung des Herzog⸗ thums Lauenburg zu richten. Der Regierung verbleibt übrigens vorläufig die derselben nach der bisherigen Organisation zustehende Kompetenz in Justizsachen, neben dem Hofgerichte, welches, eben so wie auch das Konsistorium, seine Functionen in unveränderter Kom⸗ petenz beibehält.
3) Die Thätigkeit der lauenburgischen Landes⸗Versammlung und des Ausschusses dieser Landes⸗Versammlung hört mit dem heu⸗ tigen Tage auf.
4) Sämmtliche Beamte, Offiziere und sonstigen Angestellten werden hierdurch der gegen die abgetretene oberste Landesbehörde eingegangenen Verpflichtungen entbunden und zugleich mit allen Angehörigen und Einwohnern des Herzogthums Lauenburg ange⸗ wiesen, den Anordnungen der im Namen des Landesherrn fungi⸗ renden Regierung willige Folge zu leisten.
5) Die seit dem März 1848 angestellten oder konstituirten Beamten, Offiziere und sonstige Angestellte werden in ihren Functio⸗ nen bestätigt und haben, insofern sie im Amte zu bleiben wün⸗ schen, ihre Bestallungen, Patente oder Konstitutorien binnen vier Wochen zur weiteren Verfügung bei der Regierung einzureichen. Desgleichen haben die früher angestellten Beamten und Offizialen, welche in Anlaß des letzten Regierungswechsels mit neuen Bestal⸗ lungen versehen werden müssen, ihre bisherigen Bestallungen binnen gleicher Frist zur Erwirkung einer Erneuerung derselben, bei der Regierung einzureichen.
Ratzeburg, den 16. Januar 1851.
(D. S.) Reventlow⸗Criminil.“
Die Proclamation der abgetretenen Statthalterschaft vom 16ten d. ist folgende:
„Mitbürger!
Nachdem nun der Augenblick gekommen, wo wir, denen die Verwaltung des Herzogthums seit mehr als drittehalb Jahren an⸗ vertraut gewesen, von unserem Wirken zurückgetreten sind, können wir diesen Zeitpunkt nicht vorübergehen lassen, ohne allen Bewohnern und Angehörigen des Landes, so wie dessen sämmtlichen Behörden, für das Vertrauen, welches sie uns bewiesen, für die bereit⸗ willigste Unterstützung, welche sie uns auch unter häufig recht schwierigen Verhältnissen stets geleistet haben, und ohne welche es uns nicht gelingen konnte, das Land vor größeren Störungen und vor Gesetzlosigkeit zu bewahren, unseren wärmsten und tiefgefühltesten Dank hierdurch abzustatten, die Hoffnung damit verbindend, daß die Zukunft dieses kleinen Landes eine gesegnete bleiben und bal⸗ dige Gewährung mancher gerechten Wünsche herbeiführen möge, deren Erfüllung bislang unter den gegebenen Verhältnissen zu er⸗ reichen nicht möglich war.
Von diesem Gefühle belebt, treten wir aus unserer bisherigen Wirksamkeit zurück, indem wir Euch, geliebte Mitbürger, schließlich noch auffordern, den Männern, welche nach uns zur Verwaltung des Landes berufen sind, mit demselben Vertrauen entgegenzukom⸗ men, welches Ihr uns in so reichem Maße bewiesen habt!
Ra ebnrg, den 16. Januar 1851. L2. Kielmansegge. E. F. Walter. A. Höchstädt.“
die ersten Bundestruppen hier wirklich eingezogen. des hier garnisonirenden Bate burgischen Jägercorps war ihnen entgegengeritten. 1 1 Ganzen 1000 Mann gewesen sein, und waren dieselben mit grünen
der Train und die Munitionskolonnen. bis zum 26sten d. M. verzögern, an welchem Tage derselbe been⸗ digt sein dürfte. dur ( fanterie, 1 Regiment Kavallerie nebst Artellerie über die Elbe gehen, der Rest des Corps von 6⸗ bis 7000 Mann wird in Hannover,
solute Majorität beträgt 70 Stimmen, die relative 139.
8 * Das Ordre sagt: d ten sseiner letzten Botschaft ausgesprochenen, so wird er ein Ministerium
herstellen kann. . ggen die Versammlung fortsetzen, was wir nicht glauben, so wird er
dem anderen
ben nicht ssagt, an eine
(A. M.) Heute Mittag um 2 Uhr sind denn Der Hauptmann taillons des am 16ten beridigten lauen⸗ Es mögen im
Mölln, 19. Jan.
Zweigen an ihren Hüten geschmückt.
Hamburg. Hamburg, 20. Jan. Der mit dem gestrigen
Abendzuge hier eingetroffene Statthalter, Graf Reventlou, ist heute
Nachmittag wieder nach Kiel zurückgekehrt. Der Königlich dänische General⸗Lieutenant von Bardenfleth ist hier eingetroffen.
(D. R.) Es waren bis gestern Abend
Hamburg, 20. Jan.
5 8000 Mann österreichischer Truppen ins Lauenburgsche eingerückt,
fast ausschließließ Infanterie, heute und morgen werden fernere 4000 Mann die Elbe passiren, später die Kavallerie und Artillerie, Der Uebergang wird sich
Es werden im Ganzen nur 16,000 Mann In⸗
Celle, einstweilen verbleiben. 8
Oesterreich. Pesth, 14. Jan. (G. Z.) Heute wurden die
Redacteure sämmtlicher hiesiger Blätter zur Stadthauptmannschaft be⸗ rufen und denselben eine höheren Ortes erlassene Ordre vorgelesen,
darin man auf den Unfug aufmerksam machte, der noch immer mit der ehemaligen Charge der verschiedenen ungarischen Rebellenführer
getrieben werde, wie dies erst kürzlich, um ein Beispiel zu geben,
mit dem berüchtigten Insurgentenchef Vetter der Fall gewesen, der, oobbgleich als Hochverräther cum infamia kassirt, als General bezeich⸗ naet worden. theilung ein Vidi und ihren Namen beifügen; künftige ähnliche Verstöße hätten sohin keine Entschuldigung mehr, als Unwissenheit
Die Redacteure mußten der besagten amtlichen Mit⸗
u. s. w., zur Vertheidigung für sich.
Frankreich. Paris, 19. Jan. Die Minister haben nach der ge⸗ strigen Sitzung ihre Entlassung eingereicht; der Präsident der Republik hat ihr Gesuch jedoch nicht angenommen. Die gestrige Minorität wird sich morgen versammeln, um über ihr Benehmen zu berathen. Man glaubt, die gestrige Abstimmung werde eine bedeutende Spaltung, vielleicht die Auflösung des orleanistischen Partei⸗Vereins der Rue des Pyramides zur Folge haben. Das rektifizirte Stimmenverhält⸗ niß des gestrigen Votums ist nach dem heutigen Moniteur fol⸗ gendes: Stimmende 701; absolute Majorität 351; für St. Buve's Antrag 415, gegen denselben 286. Odilon Barrot, Pierre Bonaparte, Molé waren im Augenblicke der Abstimmung abwesend. Unter de⸗
nen, die gegen das Ministerium stimmten, bemerkte man General
Bedeau, Napoleon Bonaparte, Changarnier, Duvergier de Hauranne, Dufaure, Maleville, Piscatory und alle Quästoren. Für dasselbe stimmten unter Anderem Levn Faucher, Heeckeren, Lamartine, Ou⸗ dinot, Passy und Persigny. Bravard⸗Veyrisres ließ sich, obgleich noch schwer krank, in den Saal bringen, um für St. Beuve’'s An⸗ trag zu stimmen. Der Constitutionnel beginnt seine Bemer⸗
kungen über das gestrige Mißtrauensvotum mit den Worten: „Herr
Thiers triumphirt, Herr Thiers, das heißt die Coalition. Es thut uns dies leid für Herrn Thiers, wegen der Erinne⸗ rungen einer ehrfurchtsvollen Neigung, die uns an seine Person knüpfte. Es thut uns leid für Frankreich wegen der Ue⸗ bel, die eine solche Situation herbeiführen kann.“ Das genannte Blatt charakterisirt dann die Art, wie Herr Thiers dieses Votum möglich gemacht, in folgender Weise: „Die Coalition der Rechten mit dem Berge ist sein Werk. Das Votum von gestern ist ein unglücklicher Sieg, errungen durch seine Rede von vorgestern. Nach so vielen grausamen Lehren, jetzt, wo das Land wieder zu einiger Sicherheit undz Ordnung gelangt war, fühlte Herr Thiers das Be⸗ dürfniß, eine neue Coalition zu bilden, die von Berryer aus⸗, durch Thiers durchgeht, bei Dufaure anlangt, den ehrenwerthen General Cavaignac in sich begreift und sich bis zu Herrn Colfavru, den Verfasser des „Pere Duchesne“ einschließlich erstreckt. Man fragt sich unwillkürlich, ob es sich nicht um eines dieser politischen Ban⸗ kette handelt, die eine neue Auflage der Oppositionsorgien der letz⸗ ten Regierung sein sollen. Aber nein, die politischen Bankette sind vom Gesetze verboten.“ Das Votum selbst wird vom Consti⸗ tutionnel so klassifizirt: „Die Anzahl der Stimmenden war 695. Für den Tadel waren 417. Gegen denselben 278. Die ab⸗ Rechnet man die Gesammtzahl von 217 Stimmen ab, welche der Opposition des Generals Cavaignac und dem Berge gehören, so bleiben 200 Stimmen derjenigen, welche von sich selbst sagten, sie bildeten die große Partei der Ordnung. Die Regierung behält 278 Stimmen, d. h. 78 Stimmen jener früheren Majorität, welcher Herr Thiers ausschließlich alles geschehene Gute zuschreibt.“ Das Journal des D ébats bemerkt: „So ist sie nun beendigt, diese gewichtige und denkwürdige Kom⸗ mission, die uns seit acht Tagen in der Schwebe hielt, und in wel cher man vielleicht noch einmal mit dem Schicksale und der Zukunft unseres Landes gespielt hat. Tief erschüttert kündigen wir ein unseren Gefühlen, unseren Hoffnungen so entgegengesetztes Resultat an. Indem wir dieses Votum ankündigen, würden wir unserer
’ Ueberzeugung zuwiderhandeln, wenn wir es nicht laut mißbilligten,
welches auch der Theil, der allzugroße Theil sein möge, den unsere Freunde daran genommen. Die Bitterkeit des Herrn Dufaure, die Geschicklichkeit des Herrn Thiers ha⸗ ben über den Verstand und die Ehrlichkeit Baroche’s ge⸗ siegt. Wir lassen die Verantwortlichkeit für dieses Votum denen, welche sich nicht gescheut haben, sie anzunehmen. Wir haben die Coalitionen immer bekämpft und werden sie immer bekämpfen.“ „Sind die Absichten des Präsidenten die in
wählen, welches die Eintracht in den Reihen der Majorität wieder Will er im Gegentheile einen unklugen Krieg ge⸗
ein Kabinet aus den Vertrauten des Elysee nehmen, und Frank⸗ reich wird dann sich vollständig belehren. In einem oder Falle glauben wir, man müsse diesem Auf⸗ falschen Stellung Beifall zollen, die für
geben einer
die National⸗Versammlung, hätte sie nicht auf wiederholte Angriffe
zu antworten verstanden, eben so erniedrigend, als für das Land
verhängnißvoll geworden wäre.“ Die legitimistische Opinion pu⸗
blique beantwortet sich die Frage, was jetzt kommen werde, dahin: „Wir glauben, das Ministerium wird abtreten und durch ein Ka⸗ binet von der Schattirung Odilon Barrot's ersetzt werden. Dies ist dih wahrscheinlichste Entwickelung der begonnenen Krisis. Nach dem Ministerium der Vollziehung ein Ministerium der Vermittelung.“ Die orleanistische Assemblee nationale erklärt: „Wir ge⸗ einen Augenblick zu, daß die Minister, wie man
Widerstand gegen den Willen der Versammlung
denken. Würde eine solche Revolte versucht, so bliebe den Organen der Majorität und dem Parlamente eine Pflicht zu erfüllen, die sie nicht umgehen würden. Aber diese Gewaltthat scheint uns un⸗ möglich. Wir hoffen heute zu vernehmen, daß der Präsident der Republik ein neues Kabinet im Schoße der Majorität zu bilden suche. Wir und unsere Freunde wollen gern jede Opposition auf⸗ geben, jedes aus der Majorität genommene Ministerium annehmen.“ Das klerukalische Univers beurtheilt die Lage folgendermaßen: „Giebt der Präsident, den man herabsetzen will, nach, wie wir wünschen, so ist nichts gethan. Geht er vorwärts, was hat man dann gethan? Was endlich die ausschließlich unter den Schutz der monarchischen Parteien gestellten Doktrinen betrifft, so haben sich die Parteiführer solgendermaßen geäußert: Berryer: Es lebe die Republik! für heute. Thiers: Es lebe die Republik! für heute und für morgen. Baroche: Es lebe die Republik! für immer. General Cavaignac, von allen diesen Erklärungen Akt nehmend, sagte heute: Die Republik ist ewig!“ Nach dem bonapartistischen Pays hat das Ministerium- 71 Stimmen Majorität. Dieses Blatt rechnet so: Stimmende 695: Berg und ihm gehorchen⸗ der Tiers⸗Parti 210. Bleiben für die Partei der Ordnung 485. Die Regierung erhielt 278. Bleiben also den koalisirten monarchi⸗ schen Parteien 207 Stimmen zu theilen. Die Regierung hat also über beide vereinigte Parteien 71 Stimmen Majorität. Der Na⸗ tional äußert: „Die große Debatte ist beendigt. Das republi⸗ kanische Frankreich kann sich Glück wünschen. Die Prin⸗ zipien haben eine gerechte Genugthuung, die Handlungen der Regierung eine gerechte Verurtheilung erfahren. Die bonopartistische Fraction ist legislativ besiegt. Die anderen Fractionen haben, durch Anerkennung und Selbstgeständniß ihre Schwäche, wenigstens möglichst auf dem Boden der Constitu⸗ tion, auf dem Boden der Linken, jeder Idee von Verschwörung, je⸗ dem Attentatsentwurse auf die im Februar eingesetzte Ordnung entsagt. Die Linke hat in stolzer Zurückhaltung, in der schweigen⸗ den Würde des Schiedsrichters nicht anders in den Kampf sich mi⸗ schen zu müssen geglaubt, als um ihn durch ihr Votum zu Gun⸗ sten der Republik und Verfassung zu entscheiden. Man ist zu ihr gekommen. Sie ist zu Niemand gegangen. Die Majorität hat ihr selbst ihre Tagesordnung zu Gunsten Changanier's geopfert und sich einem Antrage angeschlossen, der mit Außerachtlassung aller per⸗ sönlichen Fragen nur auf Prinzipien abzielte. Man kann daher sagen, die Linke hat gesiegt, sie hat triumphirt. Sie und das Land, dessen wahrhafte Vertretung sie ist, müssen von dem Siege Nutzen ziehen. Im Sidele liest man: „Das Ministerium möge morgen einen Antrag auf Abschaffung des Gesetzes vom 31. Mai, des Ge⸗ setzes vom 16. Juli einbringen, möge es mit einem Worte die sehr schönen Theorieen, dessen Dolmetscher Baroche in der gestrigen Siz⸗ zung gewesen ist, verwirklichen, möge es sich offen auf den Boden der Republik stellen, und das Votum von heute wird für dasselbe ein Triumph und nicht eine Niederlage werden.“
Der Moniteur bringt die Ernennung Maxime's des Melvizes zum Chef des Kabinets und Sekretariats im Ministerium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten.
Nach dem Bulletin de Paris wäre der hiesige spanische Gesandte, Herzog von Sotomayor, telegraphisch nach Madrid beru⸗ fen worden, und dürfte Narvaez, der jedenfalls in Paris bleibe, ihn auf seinem Posten ersetzen.
Unmittelbar nach der Absetzung des Generals Changarnier beabsichtigte man angeblich in Regierungskreisen, auch mehrere Bri⸗ gade⸗ und Divisionsgenerale der pariser Armee zu beseitigen. Diese Absicht soll jedoch aufgegeben sein und nur der Brigadegeneral der Nationalversammlung gewechselt werden.
Der Nationalgardeposten im Elysee wird von heute an ver⸗ doppelt und unter den Befehl eines Hauptmanns gestellt.
Großbritanien und Irland. London, 18. Jan. Lord Palmerston hat auf die Adressen der beim Kohlengeschäfte betheiligten Kaufleute und Industriellen offiziell erwiedern lassen, er stehe mit Frankreich wegen des Zolles auf Steinkohlen in Un⸗ terhandlung.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 10. Jan. (Fädrelandet.) Die merkwürdigste und fast einzige Tagesneuig⸗ keit ist der Austritt des Finanz⸗Ministers, Staatsrath Sandströ⸗ mer, aus dem Ministerium. Herr Sandströmer, das tüchtigste Mit⸗ glied des Märzkabinets des Königs Oskar, hatte, aus Unzufrieden⸗ heit mit der neutralen Politik der Regierung in der Repräsenta⸗ tionsfrage, schon vor einem Monat seinen Abschied verlangt und ist nun zum Landes⸗Hauptmann in Skaraborg⸗-Lehn ernannt, dessen Landes⸗Hauptmann Dorchimont den erbetenen Abschied erhalten hat. Es heißt, daß Herrn Sandströmer's Platz vorläufig unbesetzt bleiben werde, obschon es schwer zu begreifen ist, wie das Finanz⸗ wesen ohne Chef sein kann.
In der Sitzung der Ritterschaft und des Adels, am 8ten
d. M., kam ein Vorschlag des bekannten Herrn von Hartmansdorff.
vor, daß nämlich die vom vorigen Reichstage ertheilte Bewilligung zu Kriegsrüstungen im Jahre 1848, von welcher der König in sei⸗ ner Thronrede erklärt hat, daß sie nicht länger eingeholt zu werden braucht, gleichwohl eingeholt werden sollte, jedoch um eine andere Anwendung zu finden. Indem Herr von Hartmansdorff seinen Vorschlag motivirte, beliebte es ihm mancherlei höhnische Ausfälle gegen Dänemark zu machen und unter Anderem zu sagen, daß Schwe⸗ dens Vortheil um Dänemarks willen bei Seite gesetzt worden wäre, indem er hinzufügte, daß er seinerseits auf dem vorigen Reichstage nur deshalb für diese Bewilligung gestimmt hätte, um die Unter⸗ suchung und Einübung der schwedischen Armee zu bewirken. Herr von Hartsmansdorff wurde indeß ernstlich zurechtgewiesen und zwar zuerst vom Staatsrath Sandströmer, der ihn bat, sich daran zu erinnern, daß die Regierung im Jahre 1848 unter fast einstimmi⸗ gem Beifall der Nation ihre Maßregeln genommen hätte, um das gemeinsame Interesse des Nordens zu beschirmen, und darauf vom Freiherrn von Rabe. Dieser nahm an, daß die skandinavischen Sympathieen, welche sich mit Recht immer mehr ausbreiteten, die Stände dazu vermocht hätten, ohne alle Nebenabsichten dem Beschlusse zur Unterstützung der Stammesverwandten beizutreten. Herr von Hartmansdorff nahm darauf das Anstößige in seinen früheren Erklärungen zurück. — Im Uebrigen haben sich die Stände⸗Ver⸗ handlungen am meisten um einen Festungsbau⸗Anschlag von 150,000 Rbthlr., welche der Staat⸗Ausschuß auf 75,000 Rbthlr. herabgesetzt hatte, gedreht.
Dänemark. Kopenhagen, 14. Jan. (Fädrelandet). Unterm 5. Januar ist das vom Reichstage angenommene Pen⸗ sionsgesetz von Sr. Majestät dem Könige bestätigt worden. Dasselbe lautet folgendermaßen:
§. 1. Jeder vom König ernannte und vom Staate besoldete Beamte, welcher wegen Alter oder Schwäche oder einer anderen ihm nicht zuzurech⸗ nenden Ursache aus dem Dienste entlassen wird, ist in Folge dieses Gesetzes zu einer Pension berechtigt.
Es soll durch ein Gesetz bestimmt werden, welche Beamten vom Kö⸗ nige zu ernennen sind, aber bevor ein solches Gesetz erscheint, wird dieses in dem bisher geltenden Umfange zur Geltung kommen, jedoch so, daß kein
Amt, das nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anrecht auf Pension
nicht gegeben hat, dasselbe nach diesem Gesetze b — seits ein pedes, der bei Erlaß aese nösets ae sen, 12 89 üecse 8 angestellt ist, das zufolge der bisher geltenden Vorschriften ein Amrecht 8 8 * auf Feedlüt essaebhh tg sher ach üisem Gesetze die Pensionsberech- igung nicht nach sich zie ür seine Person den An Pens bchalten soll. 8b sprach auf Pension
Dasselbe Recht auf eine Pension gebührt den Beamten, die beim Reichstage oder solchen Anstalten angestellt sind, deren Einnahmen und Ausgaben im Finanzgesetz bestimmt worden.
Ernennungen Zeit geben kein Penstonsrecht.
Die Gemeinden bestimmen selbst, wiefern ihre Beamten ein Anrecht auf Pension baben sollen, so wie die Größe derselben.
§. 2. Die Pension wird von der Staatskasse gezahlt, sofern sie nicht nach den Regeln, welche bisher darüber gegolten haben oder später festge⸗ setzt werden möchten, auf andere Weise entrichtet wird.
Die Civilliste und die Appanagen des Königlichen Hauses tragen jede insbesondere die ihnen zukommenden Pensionen. Bei einem Thronwechsel oder beim Aufhören der jetzigen Appanagen wird jedesmal durch ein be⸗ sonderes Gesetz bestimmt, welche Pensionen die Staatskasse aus Anlaß dessen entrichten soll.
§. 3. Die Pension wird nach der Dienstzeit des Betreffenden als pen⸗
sionsberechtigten Beamten und nach dem Durchschnittsbetrage der Einnah⸗ men berechnet, die er während der letzten 5 Jahre vor der Entlassung oder während seiner ganzen Dienstzeit gehabt hat, sofern diese nicht 5 Jahre ge⸗ dauert hat, so daß: Von 0—2 Jahre Dienst eine Pension von 1 des Durchschnittsbetrages giebt; 2—4 Jahre 2; 4 — 7 ½%; 7 — 10 ¼; 10 — 20 ½; 20 — 21 89; 21 — 22 82; 22 — 22 9; 28 — 24 33 24 — 25 398; 25 — 26 393 25 — 27 9; 27 — 28 9; 28— 29 G; über 29 Jahre 9.
Wer sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, soll berechtigt sein, seinen Abschied mit Pension, nach gegenwärtigem Gesetze, zu verlangen.
Derjenige Beamte, welcher bei Ausübung seines Dienstes so zu Scha⸗ den kommt, daß er verabschiedet werden muß, erhält stets seiner Amts⸗ einnahme als Pension. 2
Derjenige, dessen Amt eingezogen wird, hat Anspruch darauf, 5 Jahre lang zwei Drittel seiner Amtseinnahmen als Wartegeld zu erhalten, woge⸗ gen er sich verpflichtet, eine passende Anstellung mit mindestens derselben Einnahme, welche das eingezogene Amt gewährte, wieder anzunehmen. Hat er vor Ablauf von 5 Jahren kein neues Amt bekommen, so wird er auf Pension gesetzt. Die Jahre, in welchen er auf Wartegeld gestanden hat, werden bei einer späteren Pensionsberechnung als Dienstjahre gezählt, aber die Pension wird nach dem Betrage der Amtseinnahmen berechnet, welche er erhielt, ehe er auf Wartegeld kam. Erhält er eine Anstellung in einem kleineren Amte, so behält er von der Pension, welche ihm von dem früheren größeren Amte zukommt, so viel, als in Verbindung mit der Einnahme des neuen Amtes seine früheren Amtseinnahmen nicht übersteigt.
§. 4. Die Amtseinnahmen, welche nach §. 3 bei Pensions⸗ oder Warte gelder⸗Berechnung in Betracht kommen, sind:
1) festes jährliches Gehalt, wozu auch Entschädigung für mit dem Am verbundene Naturalleistungen, insofern diese zu einer bestimmte Geldsumme festgesetzt ist, gerechnet wird;
2) persönliche Zulagen;
3) Sporteln, Gebühren, Prozente, Schreibergelder und ähnliche gesetzlich verbürgte ungewisse Einnahmen, (Strafantheile, Extrahonorare, Diäten, Tafelgelder, für das Comtoir und das Halten vor Pferden nöthige Gelder und ähnliche sind hiervon ausgeschlossen), desgleichen solche Naturalleistungen (als freie Wohnung, Amts⸗ acker, Brennholz und Licht), welche dem Betreffenden ausdrücklich als Besoldung oder Theil der Besoldung zugewiesen werden. Wenn die Gesammt Einnahmen eines Beamten 1000 Rbthlr. übersteigen, so wird ½ von demjenigen Betrage abgezogen, womit die genannten ungewissen Einnahmen und Naturalleistungen die Gesammt⸗Einnahme auf eine größere Summe als die eben genannte bringen.
Bei den mit Comtoirhalten, mit Reise⸗Ausgaben oder ähnlichen Un⸗ kosten verbundenen Aemtern, für welche nichts Besonderes zur Bestreitung solcher Kosten ausgeworfen ist, wird derjenige Betrag, welcher jährlich dar⸗ auf muthmaßlich verwendet wird, von den Brutto⸗Einnahmen des Amtes abgezogen, um die Netto⸗Einnahme zu finden, wovon die Pension berechnet wird. Was an Amts⸗Einnahmen, nach obigen Regeln berechnet, die Summe von 6000 Rbthlr. übersteigt, kommt nicht in Betracht. Keine Pension darf 3000 Rbthlr. übersteigen.
Verlust des Amtes zieht Verlust der Pensionsberechtigung nach sich. 1
§. 6. Wenn ein Beamter auf Grund von Uebelständen entlassen wird, welche, ohne den Verlust des Amtes nach sich zu ziehen, die für seine Stellung nothwendige Achtung und Vertrauen schwächen, so wird seine Pension durch ein Gesetz bestimmt. 8
§. 7. Pension oder Wartegeld hört auf:
1) ganz oder verhältnißmäßig, wenn der Betreffende wiederum mit Gehalt angestellt wird;
2) wenn er ohne des Königs Erlaubniß einen fremden Dienst annimmt;
3) wenn er ohne Königliche Genehmigung seinen Aufenthalt im Auslande nimmt; 1
4) wenn er dieselbe 3 Jahre lang nicht gehoben hat, ohne später ein g setzliches Hinderniß nachweisen zu können; 3
5) wenn er durch richterliches Erkenntniß eines solchen Verhältnisses schul⸗
dig erkannt wird, das, während er im Amte war, den Verlust dessel⸗ ben zur Folge gehabt hätte, oder wenn er vor seinem Abschied davon überführt wird, sich eines solchen Verhältnisses schuldig gemacht zu haben.
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Sobald ein Beamter, nachdem er mit Pension verabschiedet worden,
eine neue Amtsanstellung annimmt, so ist er berechtigt, bei seiner Entlassung
aus derselben seine frühere Pension wieder in Empfang zu nehmen.
§. 8. Wer in der Folge die Wittwe eines pensionsberechtigten oder
pensionirten Beamten wird, soll, mit den in §. 9 angeführten Ausnahmen, das Recht auf Pension aus derselben Kasse wie der Mann haben.
Die Pension wird zu ¹l des Gehalts des Mannes, so wie dieses nach den §§. 3 und 4 des gegenwärtigen Gesetzes veranschlagt wird, sobald es der Berechnung seiner Pension zu Grunde gelegt wird, berechnet, jedoch in der Art, daß die dabei herauskommende Wittwen⸗Pension 600 Rbthlr. und auch nicht die Pension übersteigen kann, wozu der Mann berechtigt gewesen war, oder welche er bei seinem Tode bezog.
Wo die Umstände dafür sprechen, kann der König außerdem für jedes von den unversorgten Kindern der Wittwe eine jährliche Pensions⸗Zulage von 10—50 Rbthlr. bis zum 18ten Jahre jedes Kindes bewilligen; doch soll die Fortdauer dieser Pensions⸗Zulage davon abhängig gemacht werden, daß die Umstände, welche sie begründet haben, fortbestehen, was alljährlich dem Finanz⸗Ministerium nachgewiesen werden muß.
§. 9. Zu einer Pension nicht berechtigt sind die Wittwen von Beam⸗ ten, deren Ehe nach dem 60sten Jahre des Mannes, oder auf seinem Tod⸗ tenbette, oder nachdem er mit Pension verabschiedet war, geschlossen ist, oder deren Ehe vor dem Tode des Mannes gänzlich aufgehoben war.
§. 10. Frauen von Beamten, welche nach dicsem Gesetz nicht länger pensionsberechtigt sind, aber zufolge der bisher geltenden Regeln bereits ein Anrecht auf eine Pension vor dem Erlaß des Gesetzes erworben haben, be halten für ihre Personen ein Anrecht auf eine Pension von der früher fü jede insbesondere gewöhnlichen Größe.
§. 11. Die Wittwenpension hört auf:;
1) wenn die Wittwe eine neue Ehe eingeht; 2) wenn sie ohne des Königs Genehmigung ihr lande nimmt; 34 3 3) wenn sie 3 Jahre dieselbe nicht gehoben hat, ohne später ein gesetz⸗ liches Hinderniß nachweisen zu können; 8 18 1 4) wenn sie durch richterliches nehegeich sn heran 2 Mei⸗ nung brandmarkenden Handlung schuldig befunden
Weng eine Wittwenpension dadurch 2ns. . 1a.ee e in eine neue Ehe eingelassen hat, so ist sie erechtigt, wieder sion zu bekommen, wenn sie aufs neue Eg w.
§. 12. Die Vorschriften für die Prasheseze Wittwen wird durch ein besonderes Sh bplastdn für die in den Kolonieen Eben so bleibt die Festsetzung einem besonderen Gesetze vorbehal⸗
ittwen angestelten Beafmt , n dehen e nns, behalten sowohl Prediger als Pre⸗
8 1“
Aufenthalt im Aus-
Prediger und deren