s;/;ider Regierung erforderlich.
der Stadt besonders zugefertigt und *) in den Städten, so wie in allen stimmberechtigten Gemeinden von den auf Veranlassung der Landtags⸗Kom⸗ missarien durch die Obrigkeit dazu vnzuweisenden Predigern von den Kan⸗ zeln verlesen werden soll. Hinsichtlich der Inseln soll jedoch für den Fall ihrer alsdann etwa gehinderten Kommunication mit dem Festlande jene Be⸗ kanntmachung durch die Provinzialblätter genügen. Das Ausschreiben muß die zur Berathung zu bringenden Gegenstände bezeichnen, und es dürfen andere als darauf bezügliche Verhandlungen auf dem Landtage nicht statt⸗
finden. §. 34. Behufs eines Landtages soll die Landschaft ohne Unsere beson⸗ dere Erlaubniß nicht länger als höchstens zehn Tage versammelt sein. 2 Landtag kann von Uns zu jeder Zeit geschlossen oder vertagt werden. Dies geschieht entweder von den Landtags⸗Kommissarien oder von Unserer Regie⸗ rung. Nach erfolgter Vertagung kann derselbe Landtag unter gleichen Förmlichkeiten wie zuerst wieder berufen werden. V ihrerseits das Recht, sich während der Dauer des Landtags ein mal auf drei Tage zu vertagen; zu einer längeren Aussetzung ist die Genehmigung Die Schließung geschieht durch einen von den Landtags⸗Kommissarien zu ertheilenden Landtagsabschied, in welchen jedoch Unsere Entscheidungen über die Erklärungen und Anträge der Landschaft vorbehalten werden können. Diese Entscheidungen sollen der Landschaft alsdann bei ihrer nächsten Versammlung bekannt gemacht werden. 1 3) Gemeinschaftliche Bestimmungen. §. 35. Jeder Abgeordnete ha 8 insofern er nicht sonst schon damit belegt ist, den Huldigungseid zu leisten, welchen auf Landrechnungs⸗Versammlungen der Prästdent, auf Landtagen
1 Kommissar entgegen nimmt. g. vEre einer Vesrecrattang der Provinzial⸗Landschaft können von den erschienenen Abgeordneten, sobald deren Zahl die Hälfte der Berufenen beträgt, gültige Beschlüsse gefaßt werden. Die nicht erschienenen Abgeord⸗ neten werden durch die Beschlüsse der Versammlung verpflichtet. Die Land⸗ schaft faßt ihre Beschlüsse in ungetrennter Versammlung. Die Sitzungen der Landschaft sind der Regel nach öffentlich. §. 37. Die Erklärungen und Anträge der Landschaft bedürfen, um zur Ausführung kommen zu können, Unserer Allerhöchsten Bestätigung oder der Unserer Regierung. §. 38. Die Versammlung der Landschaft erwählt ihren Präsidenten und Vice⸗Präsidenten aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit. Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet nach einmal wiederholter Ab⸗ stimmung das Loos. Ihr Amt dauert nicht länger als die Versammlung. Der Praͤsident der Stände hat bei Landtagen und Landrechnungs⸗Versamm⸗ lungen dem Herkommen gemäß die Verhandlungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen, auch die Ordnung in der Versammlung zu erhalten. Auch bestimmt derselbe die Tagesordnung. Er nimmt Namens der Stände und für dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt die Abgeordneten und die zu Mitgliedern des Ausschusses Gewählten in Pflicht. Er stellt alle zum Wirkungskreise der Stände gehörige Anträge zur Berathung und faßt die genommenen Beschlüsse nach Maßgabe der von ihm zu veranlas⸗ enden Abstimmung. Sollten Zweifel gegen die Richtigkeit der Fassung er⸗ hoben werden, so entscheidet darüber die Versammlung. Die Eröffnung der an die Stände gerichteten Erlasse und Eingaben von Behörden und Pri⸗ vatpersonen gebührt, wenn die Stände versammelt sind, dem Präsidenten, vveʒ den Vortrag derselben in der Versammlung zu veran⸗ assen hat. §. 39. Die Landschaft hat ein Geschäftsreglement zu entwerfen, wel⸗ ches der Genehmigung der Regierung unterliegt. §. 40. Jede Aeußerung eines Mitgliedes in der provinziallandschaft⸗ lichen Versammlung über landschaftliche Angelegenheiten soll immer die günstigste Auslegung erhalten. Ein gerichtliches Verfahren gegen Mitglie⸗ der wegen der von ihnen in den Sitzungen der Landschaft, der landschaft⸗ lichen Kommissionen oder Konferenzen gemachten Aeußerungen ist nur dann zulässig, wenn letztere hochverrätherischen Inhalts sind oder eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten. In allen übrigen Fällen ist die Landschaft nach den durch das Reglement noch zu gebenden näheren Bestimmungen der 8 weec. Richter über die in jenen Sitzungen gemachten Aeußerungen ihrer itglieder. §. 41. Die Abgeordneten erhalten während der Dauer der Ver⸗ ammlungen täglich 3 Rthlr. Diäten und an Reisekosten 12 gGr. pro Meile von ihren Wahlbezirken ersetzt. IV. Ausschüsse und Beamte der Provinziallandschaft. §. 42. Die Provinziallandschaft bestellt einen ständigen Ausschuß (das Landrathskollegium) von fünf Personen, zwei aus den Abgeordneten der Städte, zwei aus denen der Landgemeinden und einen aus freier Wahl, denen der Landsyndikus (§. ) hinzutritt. Bei durch Abwesenheit eines Miggliedes eintretender Stimmengleichheit hat der Landsyndikus eine ent⸗ scheidende Stimme. Das Amt der Landräthe dauert zehn Jahre; alle zwei Jahre tritt ein Landrath aus, die ersten vier Male nach Bestimmung des Looses, sodann nach der Zeit des Eintritts. Die Austretenden können je⸗ doch wieder gewählt werden. §. 43. Der Ausschuß vertritt die Provinziallandschaft während der Zeit, in welcher der Landtag nicht versammelt ist. In dieser Eigenschaft hat derselbe: 1) die Verfassungsrechte der Provinziallandschaft zu wahren und deren Vermögen zu verwalten; die in der Zwischenzeit von einer land⸗ schaftlichen Versammlung bis zur anderen vorkommenden Geschäfte zu be⸗ sorgen, namentlich die Ausfertigung der bis zum Schlusse der Landschaft nicht ausgefertigten Beschlüsse zu veranlassen und etwaige Aufträge der Land⸗ schaft auszurichten; 2) zu dem Zwecke der Verwaltung des landschaftlichen Vermögens und der der Provinz sonst etwa zustehenden Einkünfte hat der Ausschuß gegen das Ende jeden Kalenderjahrs einen genauen Anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste mit dem 1. Mai anfangende Rechnungsjahr auszuarbeiten und, mit den erforderlichen Justificationen versehen, Unserer Landdrostei vorzulegen, nach dem Eingange der landes⸗ herrlichen Genehmigung in Gemäßheit des Anschlags den Rechnungsführer mit Anweisung zu versehen, demselben die Rechnung abzunehmen, solche in der jährlichen Landrechnungs⸗Versammlung den Ständen abzulegen und die von Seiten der Stände oder der Regierung dazu gemachten Bemer⸗ kungen gehörig zu beantworten und zu erledigen; 3) auf die vom Land⸗ drosten an ihn ergehende Aufforderung sein Gutachten über alle die Ver⸗ woaltung der Provinz angehende Angelegenheiten abzugeben; 4) die unter Nr. II. der Provinzial⸗Landschaft beigelegten Befugnisse, mit Ausnahme des Präsentationsrechts, wahrzunehmen, wenn eine Angelegenheit, die den im 1 § 15 unter 1, 2, 3,5 und 6 erwähnten nicht angehört, wegen Eile der Sache nicht an die Landrechnungs⸗Versammlung gelangen kann. Bedarf e. solchem Falle der Zustimmung der Provinzial⸗Landschaft, so ist der Ausschuß berechtigt, die Sache an einen zu berufenden außerordentli⸗ chen Landtag zu verweisen, in jedem Falle hat derselbe der näch⸗ sten Landschafis⸗Versammlung über das Geschehene Bericht zu er⸗ statten. Außerdem liegt demselben ob, bei Aufstellung 88 Ge⸗ schwornenlisten in der durch §. 11 des Gesetzes über die Bildung der So egesengch vom 24. Dezember 1849 geregelten Weise mit n Die Geschäste werden in dem Ausschusse gemeinschaftlich berieben und vie Stimmen nach Köpfen gezählt. Findet der Ausschuß Bedenken, in solch Angelegenheiten für sich allein einen B er, in elchen nen Beschluß zu fassen, so ist derselbe ver⸗ 12 taanag Jen Ordinairdeputirten zu berufen, und mit diesen nanteschkegen 2). einem Kollegium zu berathen und Namens der Landschaft §. 44. Die Provinziallandschaft i . ; Geschäfte vor oder während des da ah. eag, ar. Vabenestung der nicht lediglich von der Regierung oder anderen Behörd usführung der ständischen Veschius Fom serfa zu bestellen, en Fußzufüreupem §. 45. iese so wie der ständige Ausschu z ür. der ihnen vFicesendens 1 deeneng 89 dehage, 29,8 bindung zu treten, die ihnen die erforderlichen Akten . muiheilen . bün e und Nachrichten mit⸗ 1b §. 46. In den Fällen, wo die Verhandlung wege ü Landbrosteibezüirke sich erstreckenden Wirkung eines 89 Ueacsseä Erchrer⸗ Versammlung nicht gehörigen Gegenstandes mit mehreren vovinziak⸗ Lanc⸗ schaften erforderlich ist, kann die Regierung diesen 1.. durch Fü gemeinschaftlichen Ausschuß der betheiligten Provinzial⸗Landschaften unter Leitung eines von Uns zu ernennenden Kommissarius zur Beschlußnahme der Provinzial⸗Landschaft vorbereiten lassen.
*) Dieser Satz bleibt in suspens **) Bleibt in suspenso. 88 8
Die Landschaft hat auch
*
§. 47. Zu den Geschäften der Provinzial⸗Landschaft ist ein Land⸗ Syndikus zu Zenenen, 2*149 von der Landschaft unter Unserer landesherr⸗ lichen Bestaͤtigung auf Lebenszeit erwählt wird, und in Aurich seinen Wohnsitz haben oder nehmen muß. Er bezieht aus der allgemeinen Landeskasse ein
Gehalt von 1000 Rthlr. Der Land⸗Syndikus muß die für die Advokatur⸗
braxis oder ein Richteramt erforderlichen Prüfungen bestanden haben und varf nicht in Unseren Königlichen Diensten stehen, auch nicht advoziren oder ein Notariat bekleiden. Er ist Konsulent der Provinzial⸗Landschaft, hat in allen vorkommenden Angelegenheiten eine berathende Stimme, und kann auch den im §. .. erwähnten Ausschüssen und Kommissarien vom Land⸗ jage beigeordnet werden. Zu seinen Obliegenheiten gehört die Protofoll⸗ führung in den Landschafts⸗Versammlungen und in den Sitzungen des stän⸗ digen Ausschusses. Jedoch steht es der Landschaft frei, zu diesem Behufe noch einen besonderen Secretair unter Genehmigung der Regierung an⸗ ustellen.
48. Behufs Erhebung der landschaftlichen Einnahmen, Zahlung
der davon zu leistenden Ausgaben und desfallsiger Rechnungsführung wird
von der Landschaft ein Kassirer erwählt, welcher, nachdem seine Bestätigung von Unstrer Landdrostei erfolgt ist, im Landraths⸗Kollegium in Eid und
Pflicht genommen wird. Er hat eine Caution zu leisten, deren Größe auf den Vorschlag des Ausschusses von Unserer Landdrostei bestimmt wird. Er
enießt eine Besoldung von 100 Rthlr. aus der landschaftlichen Kasse.
Für den Fall einer bedeutenden Vermehrung der Geschäfte und des Um⸗ fangs der Kasse kann diese Besoldung auf den Antrag der Landschaft von Uns erhöht werden. In Hinsicht auf seine Geschäftsführung hat er sich lediglich die Anweisungen des Ausschusses zur Vorschrift dienen zu lassen.
S§. 49. Die Anstellung des im Einverständnisse mit der Regierung für nöthig erachteten Unterpersonals erfolgt durch den Ausschuß.
§. 50. Die in den vorhergehenden §§. 44, 45 und 4b erwähnten An⸗ gestellten unterliegen den für sie zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Staatsdiener⸗Gesetzes. Der Provinzial⸗Landschaft resp. dem Ausschusse 8 über dieselben die Befugniß der Anstellungs⸗ und Dienstbehörde zu⸗
ehen.
§. 51. (§. 49 des Kommissions⸗Entwurfs) ist vorerst nicht angenom⸗ men und der zweiten Bernthung vorbehalten.
“ V. Schlußbestimmungen.
§. 52. Sowohl die Provinzial⸗Landschaft als auch der Ausschuß kön⸗ nen mit Uns und Unserer Regierung in unmittelbare Verhandlung treten oder sich zunächst an die betheiligten Ober⸗Behörden wenden.
„S. 53. Durch die von Uns geschehene Verkündigung erhalten die pro⸗ vinziellen Gesetze für alle Unsere Unterthanen unbedingte Verbindlichkeit. Alle Verwaltungs⸗Behörden und Gerichte haben auf deren Erfüllung zu halten. Sollten Zweifel darüber entstehen, ob bei einem verkündeten Ge⸗ setze die verfassungsmäßige Zustimmung der Provinzial⸗Landschaft überall oder hinreichend beobachtet sei, so ist nur diese berechtigt, Anträge deshalb zu machen.
S. 54. Abänderungen der gegenwärtigen Verfassungs⸗ Urkunde können nur in Uebereinstimmung der Landesherrschaft erfolgen. Ein landschaftlicher Beschluß, wodurch die Verfassungs⸗Urkunde abgeändert werden soll, ist nur dann gültig, wenn derselbe auf zwei nach einander fol⸗ genden Landrechnungs⸗Versammlungen durch die Mehrheit der Versamm⸗ lung angenommen worden ist. Der König bestimmt, zu welcher Zeit und auf welche Weise Ihm die Provinzial⸗Landschaft Huldigung leisten soll. Nach einem jeden neuen Regierungs⸗Antritte soll der Provinzial⸗Landschaft die lan⸗ desherrliche Bestätigung dieser Verfassunge⸗Urkunde zugefertigt werden. Sollte ein Fall eintreten, in Folge dessen diejenigen Rechte, welche in Gemäßheit der Verfassung Unseres Koͤnigreiches und dieser Verfassungs⸗Urkunde auf die allge⸗ meine Ständeversammlung seither übertragen worden, nicht mehr zum Wir⸗ kungskreise der letzteren gehörten, so wollen Wir für einen solchen Fall den Rechtszustand in Beziehung auf die Verfassung Ostfrieslands, mit dem die Provinz an die Krone Hannover übergegangen ist, vorbehalten haben.
§. 55. Für den Fall, daß die Provinzial⸗Landschaft sich in ihren ver⸗ fassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt halten sollte und im Verwaltungs⸗ wege die Erledigung ihrer Beschwerde nicht erreichen möchte, soll sie befugt sein, bis dahin daß ein zuständiges Reichsgericht errichtet sein wird, bei Unserem für solche Fälle als Staatsgerichtshof kompetenten Ober⸗Appellationsgerichte rechtliches Gehör zu verlangen, und wollen Wir die deshalb erforderlichen Bestimmungen baldmöglichst erlassen.
Wie nun solchergestalt die Verfassung Unserer ostfriesischen Landschaft vollständig bestimmt und festgesetzt ist, so treten jene Bestimmungen nunmehr ausschließlich an die Stelle der über diese landschaftliche Verfassung bis jetzt bestandenen Vorschriften und Normen.
Wir gebieten Unseren Behörden und Dienern, so wie einem Jeden, den es angeht, sich in allen Punkten gebührend danach zu achten, und haben verfügt, daß der gegenwärtige Erlaß in die erste
Abtheilung der Gesetz⸗Sammlung aufgenommen werde
Gegeben zc. zꝛc.
24. Jan. (Ostfr. Ztg.) Ueber die Abstimmung des ganzen Verfassungs⸗Entwurfs, wie er sich nach der ersten Be⸗ rathung, welche in der vorgestrigen Sitzung des Provinzial⸗Land⸗ tages beendigt worden, gestaltet, theilen wir nach den offiziellen Protokoll⸗Auszügen das Nachstehende mit:
Die ritterschaftliche Kurie erklärte sich durch das Organ des Präsidenten gegen die Annahme, nicht weil das Dreikurien⸗System gefallen sei, sondern weil sie das Verhältniß der ständischen Abge⸗ ordneten gegen die Abgeordneten der Landgemeinden nicht für un⸗ recht halten könne und weil der größere Grundbesitz nicht vertre⸗ ten sei und sie somit die Interessen des Landes nicht gesichert Phls. Sie werde auf das Dreikurien⸗System allenfalls verzichten önnen, Grundbesitzer eine genügende Anzahl in die Versammlung der Landschaft eintrete. 8
Die zweite Kurie war per majora für die Annahme; die Stadt Aurich hat sich dagegen erklärt, weil das Dreikurien⸗System gefal⸗ len sei und der Stadt Aurich nur drei Stimmen bewilligt worden, deren Interessen also nicht mehr in Frage kommen würden. Der Deputirte Bueren hat gleichfalls gegen die Annahme sentirt, weil er die Regierungsvorlage für besser halte und in specie auch weil die Präsentationsrechte beibehalten worden.
Der dritte Stand stimmte per majora gleichfalls für die An nahme. Die Aemter Leer und Stickhausen haben sich dagegen er⸗
falls aus der zu bildenden Corporation der größeren
lich, weil das Land den Städten gegenüber zu wenige Stimmen
erhalten habe.
Der Verfassungs⸗Entwurf, wie er in der ersten Berathung be-⸗ Ztg.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer veranlaßte die
schlossen worden, ist somit durch die Majorität der zweiten und der
dritten Kurie angenommen.
Osnabrück, 28. Jan. (R. Ztg.) Bürgermeister und Rath haben so eben in einer Bekanntmachung die Innehaltung der Ver⸗ ordnungen wegen der Sonntagsfeier eingeschärft. Voraufgeschickt wird eine Einleitung, in welcher die immer mehr zunehmende Ent⸗ heiligung des Sonntags als eine der betrübendsten Erscheinungen
der Gegenwart geschildert wird. Dann folgen die Verordnungen
und Geldstrafen für die Uebertretungen der Sabbathsfeier. Der
Schluß der Bekanntmachung lautet: „Je mehr Stimmen sich überall, namentlich aber auch unter uns, erhoben und auf die Nothwendigkeit einer ernsten und wür⸗
digen Feier der Sonn⸗ und Festtage hingewiesen haben, um so
mehr glauben wir uns der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß von
vielen Seiten bereitwilligst mitgewirkt werde, um die wohlmeinende Absicht dieser höchsten Orts vorgeschriebenen Einschärfung der be⸗
stehenden Verordnung wegen der Sonntagsfeier zu erreichen. Die verflossenen Jahre haben es ja klar genug gezeigt, daß es hier gilt, ein Hauptübel der Zeit zu bekaͤmpfen, und dazu wird es,
52 wir vertrauen, auch bei uns an Hülfe und Unterstützung nicht ehlen.“
Württemberg. Stuttgart, 27. Jan. Der Württ. Staats⸗-Anzeiger bringt zunächst folgende Berichtigung: „Die von mehreren Blättern verbreitete Nachricht, daß die Königliche württembergische Staats⸗Regierung eine eigene die Zoll⸗ und Handels⸗Verhältnisse betreffende Denkschrift nach Dresden mitge⸗ theilt habe, ist unrichtig. Dem diesseitigen Bevollmächtigten in Dresden wurde von hier aus keine Denkschrift mitgegeben, vielmehr wurde derselbe auf die Königlich baierische Denkschrift hingewiesen und beauftragt, im Sinne derselben und unter Beachtung der über das österreichische Ansinnen vernommenen Gutachten der ECeäntralstelle für Handel und Gewerbe sich zu benehmen.“
Ferner enthält er die nachstehende Wiederlegung: „Die in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 26sten d. M. ge⸗ gebene (auch in d. Bl. übergegangene) Nachricht von dem bereits erfolgten Abschluß des Vertrages über Erwerbung der Post von Seiten der diesseitigen Regierung, beruht auf einem Irrthum, was wir zu erkären ermächtigt sind.“
(Sch. M.) Die neue Kirchengemeinde⸗Ordnung hat die Ge⸗ nehmigung Sr. Mäjestät des Königs erhalten.
Baden. Karlsruhe, den 27. Jan. (Sch. M.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer zeigt der Präsident an, daß die erste Kammer dem Gesetz⸗Entwurfe, die Aufnahme eines An⸗ lehens von 5 Millionen Gulden betr., beigetreten, und daß Speyrer und Hildebrand ihre Kommissionsberichte, Ersterer wegen des hiesigen Theaterbaues und Letzterer wegen des Gesetz⸗Entwurfes in Be⸗ treff der Besitzveränderungs⸗Abgaben zum Drucke befördert haben. Den übrigen Theil der Sitzung nehmen die Berathungen des durch Mathy erstatteten Berichtes über den Vertrag mit Wurttemberg wegen Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen in Anspruch. Außer den Vertretern der Regierung sprachen für die Annahme des Vertrages die Abgeordn. Weller, Prestinari, Welker, v. Dusch, Regenauer, Schaaff, von Soiron, Matthy; dagegen: Bissing, Fried⸗ rich, Bader, Lamey, Denning. Bei der Endabstimmung wurde der Antrag der Minderheit der Kommission, dahin gehend: die Kammer wolle 1) dem vorliegenden Vertrag im Hinblick auf die Art. 1 und 2 desselben ihre Genehmigung versagen; 2) in einer ehrfurchtsvollen Adresse an Se. Königl. Hoheit den Großherzog die Bitte richten, neue Unterhandlungen über die Herstellung einer Verbindungsbahn über Pforzheim, und zwar innerhalb des badischen Gebiets auf Kosten des badischen Staats, mit der Krone Württemberg einlei⸗ ten zu lassen; 3) die Großherzogl. Regierung durch Erklärung zu Protokoll ermächtigen, nach erfolgter Einigung mit der Krone Württemberg, den Bau der Bahn über Pforzheim sogleich zu be⸗ ginnen, mit 39 gegen 21 Stimmen verworfen, und der der Kommissionsmehrheit, besagend: Dem Staatsvertrag vom 4. Dezember 1850 zwischen der Großherzogl. badischen und Königlich württembergischen Regierung über die Verbindung der bei⸗ derseitigen Eisenbahnen — die Zustimmung der Kammer zu geben, mit 38 gegen 22 Stimmen angenommen. Einige weitere während der Verhandlungen gestellte Anträge in Bezug auf einzelne Ver⸗ tragsbestimmungen und die Neckarschifffahrt, Vorbehalt der Aende⸗ rung der Spurweite bei einem Rückkauf, wurden ebenfalls verwor⸗ fen und nur jener von Weller angenommen, nämlich zu Protokoll zu erklären: Die Großherzogliche Regierung möge so bald wie mög⸗ lich den Eisenbahnbau von Haltingen nach Waldshut beginnen und 1 wo möglich gleichzeitig mit dem Anschluß an Württemberg voll⸗ enden.
Mannheim, 27. Jan. (Karlsr. Ztg.) Gegen 9 Uhr des Morgens verließ uns das Depot des Königlich preußischen 6ten Uhlanen⸗Regiments, welches nach Abzug der preußischen Truppen aus dem Großherzogthum einiger erkrankten Leute und 36 kranker Pferde halber hier zurückbleiben mußte. Dem Depot⸗Offizier zu Ehren hatten die Offiziere des 3ten Reiter⸗Regiments gestern Abend ein solennes Souper verenstaltet. Heute Morgen versam⸗ melten sich Offiziere, Unteroffiziere und die Regiments⸗Musik auf dem Schloßplatze, parademäßig ausgerüstet, zu einem Ehrengeleite für die Scheidenden. Der Stadtkommandant und Commandeur des 3ten Reiter⸗Regiments, Major von Glaubitz, hielt an das De⸗ pot eine militairisch⸗herzliche Ansprache, gedachte der Verdienste Sr. Majestät des Königs und Sr. Königl. Hoheit des Prinzen von Preußen um unser badisches Vaterland und dessen Militair und brachte beiden Fürsten und der wackeren preußischen Armee ein dreimaliges Hoch, welches mit lautem Zurufe erwiedert wurde. Der Depot⸗Offizier, Ober⸗Lieutenant von Ohlen, brachte seinerseits ein Hoch auf Se. Königl. Hoheit den Großherzog und die badischen Reiter⸗Regimenter aus, in welches alle Anwesenden, selbst Zuschauer, freudig mit einstimmten. Hierauf setzte sich der Zug in Bewegung, voran die Regimentsmusik mit klingendem Spiele. Bei dem Ehrengeleite, welches die Scheidenden bis außer⸗ halb Käferthal begleitete, befand sich auch der Distrikts⸗Komman⸗ dant und Commandeur des 4ten Infanterie⸗Bataillons, Major Louis. Vor Käferthal stellte sich das badische Militair nochmals auf dem Felde auf, Major von Glaubitz brachte dem 6ten Uhla⸗ nen⸗Regiment ein dreimaliges Hurrah, man drückte sich gegenseitig die Hände, wobei Ober⸗Lieutenant von Ohlen die badischen Offiziere seiner dankbaren Erinnerung an die kameradschaftliche Aufnahme und Aufmerksamkeit versicherle, und vorbei ritt der Zug der 25 Uhlanen gegen Weinheim zu, während das Geleite in seine Gar⸗ nison zurückritt. Es lag etwas Wohlthuendes darin, daß Major
von Glaubitz dieses Geleite nicht durch einen Ausmarschbefehl an diese oder jene Schwadron zu einem offiziellen gemacht hatte, son⸗
klärt; die Deputirten Holtkamp, Feenders und Tilemann hauptsäch- dern ihm in der stattgehabten Art und Weise einen mehr kamerad
schaftlichen Charakter verlieh.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 28. Jan. (D. Eingabe des Metzgers und Fouragehändlers Georg Lampus z Gießen, um Verwendung der Kammer für Auszahlung rückstän diger Fouragegelder seitens der Reichstruppen, eine sehr lange und lebhafte, mitunter selbst stürmische Debatte. Es wurde nämlich die schon auf dem vorigen Landtage zur Sprache gekommene Frage er⸗ neuert, ob noch die Bestimmung des §. 81 der Verfassungs⸗Urkunde gelte, daß bei beschwerenden Eingaben an die Stände nachgewiesen wer den müsse, die Petenten hätten zuvor vergeblich auf dem gesetzlichen Wege bei den einschlägigen Behörden Abhülfe gesucht. Ein socher Nach⸗ weis fehlte bei der vorliegenden Eingabe. Abgeordneter Reh hiel ihn aber für nothwendig und die desfallsige Bestimmung der Verfas⸗ fung noch für gültig. Halte man nicht daran, so werde die Kammer mit einer Unzahl Petitionen überschwemmt werden und unnöthig Zeit verlieren und Kosten veranlassen. Er beantragte deshalb die Eingabe nicht an die Abtheilungen zu verweisen, sondern ledig⸗ lich zu den Akten zu nehmen, was Krug unterstützte, während Cretzschmar und Matty dagegen sprachen. Man stritt darüber ob eine weitere Diskussion statthaben solle, da der Präsident zur Abstimmung über die von Reh angeregte Frage selbst schreiter wollte. Müller⸗Melchiors, Lehne und Andere sprachen mi
1 — roßer Lebhaftigkeit für Fortsetzung der Diskussion über die Sache elbst, die nun auch noch an zwei Stunden lang stattfand. Die Abgeordneten Reh, Krug, Franck aus Darmstadt ꝛc. erörterten, wie das Petitionsrecht nicht beschränkt werde, wenn man auf jener von dem Art. 81 noch verlangten und keinesweges aufgehobenen Form beharre, wie es nothwendig und Pflicht sei, darauf zu beste⸗ hen. Die Abgeordn. Mohr, Müller⸗Melchiors, Lehne, Franck aus Reddighausen, Metz ꝛc. hielten es dagegen für eine Verletzung der Artikel 18 und 19 der Geschäfts⸗Ordnung, wenn man nicht jede Eingabe ohne Weiteres an den Petitions⸗Ausschuß verweise. Jener Artikel verlange, daß dies mit allen Eingaben gesche⸗ hen solle. Breidenbach behauptete, daß dem nicht so sei, sondern daß es nur heiße „die Eingaben“. Hillebrand aber meinte, daß seitdem es eine Logik gebe, von Aristoteles bis auf unsere Tage, und nach den Lehren der Grammatik man unter den Worten fraglichen Arti⸗ kels der Geschäftsordnung alle Eingaben verstehen müsse. Eich wi⸗ dersprach seinem berühmten Lehrer der Logik, Herrn Professor Hille⸗ brand. Unmoöͤglich könne das Gesetz meinen, daß auch verfassungs⸗ widrige Eingaben berücksichtigt werden müßten; nur von verfassungs⸗ mäßigen, also mit den Bestimmungen des §. 81 der Verfassungs⸗ Urkunde übereinstimmenden, könne die Rede sein. Die Kontroverse, an welcher sehr viele Redner Theil nahmen, dauerte auf diese Weiser lange fort, namentlich bemerkten wir noch unter denen für Reh's Ansicht Zöppritz, Lange ꝛc., und denen dagegen Kuhl, Becker, Hof⸗ mann, Volhard ꝛc. Endlich ward wiederholt dringend und von vielen Seiten der Schluß der Debatte begehrt, und der Präsident stellte die Frage: „Will die Kammer nach dem Antrage des Abgeordn. Reh die vorliegende Eingabe des Metzgers Lampus zu Gießen we⸗ gen Mangels der gesetzlichen Erfordernisse lediglich zu den Akten nehmen?“ Es war von 6 Mitgliedern namentliche Abstimmung be⸗ gehrt worden. In dieser bejahten die Frage: Breidenbach, Brum⸗ hard, Draudt, Eich, Franck aus Darmstadt, Krug, Lange, von Leh⸗ mann, Möllinger, Müller, Nessel, Oeser, Ploch, Reh, von Starck, Werle, von Grolman, Goldmann. Es verneinten dieselbe: Becker, Behlen, Bogen, Cretzschmar, Feigel, Frank aus Reddighausen,
George, Gottron, Hillebrand, Keil, Kempf, Kraft aus Dieburg,
Kraft aus Gießen, Kuhl, Lehne, Matty, Mohr, Müller⸗Melchiors, Paulsackel, Prätorius, von Rabenau, Sartorius, Schmidt aus Ro⸗ dau, Schmitt aus Alsfeld, Schmitz, Volhard, Weidig, Wittmann, Zöppritz, Metz, Hoffmann, Klipstein. — Reh's Antrag war also mit 32 gegen 18 Stimmen verworfen und die Eingabe geht an den Petitions⸗Ausschuß.
Mecklenburg⸗Schwerin. Boitzenburg, 25. Jan. Die Pontonbrücke bei Artlenburg ist fertig, dieselbe ist 1353 Fuß lang. Schiffe, welche dieselbe passiren wollen, haben sich, einer Bekannt⸗ machung des Kommando's bei der Pontonbrücke zufolge, bei dem Offizier zu melden und dessen Verfügungen nachzu⸗ kommen.
Sachsen⸗Weimar. Weimar, 25. Jan. (W. Ztg.) Zu §. 66 des Gesetz⸗Entwurfs über die allgemeine Einkommensteuer wurde in der heutigen Landtags⸗Sitzung die Debatte wieder auf⸗ genommen und nach Beendigung derselben ein von dem Abgrord⸗ neten Ratenbacher gestellten Antrag angenommen, dahin gehend, daß das Amt eines Steuervertheilers abgelehnt werden könne von Justiz⸗, Verwaltung⸗ und Finanz⸗Beamten, ferner von Personen, welche dem Lehrerstande angehören, von Aerzten und von denjeni⸗ gen, die das 60ste Lebensjahr erreicht haben. Nicht wählbar sollen sein, Personen, welche das 24ste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, die Beamten bei den Justiz⸗Behörden, so lange diese als Steuer⸗Lokal⸗Kommissionen fungiren, und die Be⸗ amten der Rechnungs⸗Aemter, sobald diesen die Functionen als Steuer⸗Lokal⸗Kommissionen überwiesen sind. Wer, ohne einer dieser Kategorieen anzugehören, die Uebernahme verweigert, ist durch stufenweise nach Befinden zu erhöhende Geldstrafen zur leber⸗ nahme anzuhalten. Die §§. 68 und 69 enthalten die allgemeinen Bestimmungen in Betreff der Abschätzung. §. 68 wurde nach einem vom Abgeordneten Trunk gestellten Antrag in folgender Fassung angenommen: Bei der Abschätzung durch die Steuerver⸗ theiler sind zwar die möglichen verschiedenen Quellen des zum zweiten Theil der Orts⸗Einkommensteuer gehörigen Einkommens eines jeden Steuerpflichtigen sorgfältigst zu beachten, es muß jedoch dieses Einkommen, wenn es auch mehrfacher Art wäre und aus verschiedenen Ansätzen bestehen sollte, in seiner Gesammtschätzungs⸗ summe mit 5 Thalern theilbar sein, auch von den in den §§. 77 und 78 festgesetzten Ausnahmefällen abgesehen — zum Mindesten mit funfzehn Thalern in Ansatz gebracht werden können. §. 69 wurde in der Fassung des Entwurfs angenommen. Die §§. 70— 82 enthalten die Regeln für die Abschätzung einzelner Arten des Einkommens. Zu §. 70 wurde ein von den Abgeordneten Walther und Wetzel gestellter Antrag: Bei der Ermittelung des Reiner⸗ trags sind die den Grundstücken aufruhenden Grundsteuern und sonstigen Reallasten von dem Ertrag der Grundstücke und der Ge⸗ bäude abzurechnen, abgelehnt, nachdem sowohl von Seiten des Mi⸗ nisteriums, wie von dem Referenten darauf hingewiesen worden war, daß dieser Antrag sich schon durch die Konsequenz des vom Landtage angenommenen §. 35 verurtheile, worin festgesetzt ist, daß es nicht gestattet sei, Zinsen von etwanigen Schulden von den zu fatirenden Kapitalen in Abzug zu bringen. Der §. 70 wurde hierauf mit der vom Ausschuß vorgeschlagenen Aende⸗ rung des Schlußsatzes: „ Für Gebäude ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen und den sonstigen auf solches Einfluß übenden Verhältnissen zu bemessen“ angenommen. Zu den folgen⸗ den Paragraphen bis §. 76 wurden die Vorschläge des Ausschusses angenommen und zum §. 74 nach folgender Zusatz⸗Antrag des Ab⸗ geordneten Trunk: „Dagegen ist von den in das Geschäft gesteckten Betriebs⸗Kapitalen je nach der Schwunghaftigkeit und Einträglich⸗ keit des Geschäfts ein geringerer oder höherer Ertrag als zu versteuerndes Einkommen bei der Einschätzung des Einkommens von Feld⸗ und anderem Gewerbe mit zu veranschlagen, und es ist die höhere oder geringere Verwerthung der Thätigkeit des Geschäftstreibenden auch mit Rücksicht auf die Größe des Grund⸗, Gebäude⸗ und Betriebs⸗Kapitals auf den öfteren Umsatz des Letzteren und nach der Einträglichkeit des Geschäftszweiges analog den Bestimmungen im §. 75, 76, wie ein Honorar oder Lohn zu bestimmen.“
Hamburg. Hamburg, 29. Jan. (D. R.) So eben sind zwei Bataillone Oesterreicher hier eingerückt mit General Gör⸗ ger an der Spitze. Sie sind vom Regiment Erzherzog Erde und bestehen zumeist aus Deutsch⸗Böhmen und Mähren. Es sind lauter junge Leute. Jedes Bataillon ist 1400 — 1500 Mann stark. Es heißt, daß morgen noch ein Bataillon folgen wird, welches der Erz⸗ herzog Leopold kommandirt. 1
Die Werbung für Brasilien wird hier im Geheimen betrieben, aber weder der hiesige brasilianische Konsul, noch Herr Rege de Barros sich unmittelbar dabei betheiligt. Der brasilianische Inge⸗ nieur Barrité, so wie ein hiesiger Advokat, der die Kontrakte aus⸗ fertigt, sind die Hauptbetheiligten, die wieder ihre Unteragenten haben. Nach einer uns zugegangenen Mittheilung ist der General
von Gerhard wirklich in brasilianische Kriegsdienste getreten. —
Morgen oder übermorgen werden die drei Kommissare die neue Regierung antreten. Zu Ministern sind ernannt: Adolph Blome, Heintze, Malmros und Syndikus Prehn. 1
Am Sonntag Abend gegen 7 Uhr legte ein Boot mit dänischer Parlamentairflagge bei Heiligenshafen an, und der das Boot be⸗ fehligende dänische Offizier wünschte den Bürgermeister zu sprechen wegen Empfangnahme der auf Fehmarn zu Hause gehörenden Per⸗ mittirten aus der schleswig⸗holsteinschen Armee. In Folge dieser Rücksprache wurden am nächsten Morgen von 10 Uhr bis Nach⸗ mittags 4 Uhr die Permittirten mittelst Fahrzeuge zu je 15 Mann nach Fehmarn befördert. f ““ 8
Ausland.
Oesterreich. Agr am, 28. Jan. (W. Z.) Die nach Konstantinopel abgegangene Deputation der Kraina ist uͤber die Herzegowina mit einem Kaiserlichen Ferman zurückgekehrt. Zu Todorowo und Zasin wurden Volksversammlungen gehalten; Gegenstand der Berathung war, ob die Kraina sich in Masse erheben und nach Sarajevo zie⸗ hen solle. Der Führer Uneinigkeit verhinderte einen wirksamen Beschluß. Omer Pascha besteht darauf, eine Deputation solle zum Behufe der Unterwerfung nach Sarajevo kommen, und droht mit Waffengewalt. Er soll in Trawnik sein, gegen Bihacz aufbrechen wollen und in der ganzen Kraina die größte Anarchie herrschen.
Zara, 24. Jan. (W. Z.) Die Montenegriner haben 100 Mann stark das kürkische Dorf Okulista überfallen und Schlacht⸗ vieh geraubt, wurden jedoch bei Niksitsch erreicht und mit einem Verluste von 6 Todten und 10 Verwundeten geschlagen.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 28. Januar. Den Vorsitz führt Dupin. Mehrere Gesetz⸗Ent⸗ würfe werden in erster Lesung ohne Debatte angenommen. Che⸗ ron verlangt Ermächtigung zur Verhaftung des Repräsentanten Mauguin wegen Schulden. Wird an die Abtheilungen verwiesen. Der neue Gemeinde-Gesetzentwurf wird auf die Tagesordnung vom 3. Februar gesetzt. Eine Interpellation Dain's wegen Gefäng⸗ nißreform wird auf nächsten Dienstag festgestellt. Ein Supplemen⸗ tar⸗Kredit wird bewilligt und die Sitzung aufgehoben.
Paris, 28. Januar. Nachdem sich gestern vor der Sitzung das Gerücht verbreitet hatte, es würde ehestens der Dotations⸗ Antrag eingebracht werden, beschlossen die Führer der Majorität angeblich, eine Diskussion mit dem Uebergangs⸗Ministerium bis zu diesem wahrscheinlich ersten von demselben einzubringenden Gesetz⸗ Entwurfe zu vertagen. Man behauptet, daß Fould von seinem Hotel in der Rue Bergere das Ministerium fast absolut leite. Sämmtliche Minister haben ihm gestern im Laufe des Ta⸗ ges ihre Aufwartung gemacht. Die neuen Minister kannten sich gegenseitig so wenig, daß der Präsident der Republik in seinem Kabinet erst Einen dem Anderen vorstellen mußte. Der Ausgang der gestrigen Interpellation wird zum Theil einer Portefeuille⸗Rivalität zwischen Leon Faucher und Odilon Barrot zugeschrieben. Faucher, so sagt man, glaubte nämlich, wenn Odilon Barrot sich von der Tribüne herab mit dem Elysee verfeindete, der einzig mögliche Kandidat nach dem Uebergangs⸗Ministerium zu wer⸗ den; Odilon Barrot merkte die Falle, suchte sein mögliches Porte⸗ feuille zu retten und schwieg eben so wie Faucher. Einer der so⸗ genannten „Burggrafen“ soll beim Weggehen aus der gestrigen Sitzung geäußert haben: „Der Kampf ist nicht aufgegeben, sondern nur aufgeschoben.“ Der erste Repräsentant, der gestern für die ein⸗ fache Tagesordnung aufstand, war der Interpellant Howyn Tranchere selbst. Das Ordre, ein mit Odilon Barrot be⸗ freundetes Blatt, sagt: „Was uns betrifft, wir haben die durch unsere Stellung gebotene Pflicht gewissenhaft erfüllt. Die Versammlung glaubte nach einer energischen Handlung nun Ge⸗ müthlichkeit und Duldsamkeit an den Tag legen zu müssen. Diese Politik kann vielleicht klug sein.“ Die Assemble nationale be⸗ merkt: „Die Majorität wollte, daß ihre Protestation und ihr Vor⸗ behalt auf die Tribüne gebracht würde. Sie wollte, daß der von der Botschaft dem neuen Kabinete beigelegte Uebergangscharakter im Schooße der Versammlung und vor dem Lande wohl bestätigt werde. Sie wollte auch über die anscheinend verfassungswidrigen Stellen der Botschaft eine Erklärung erhalten. Sie hat ge⸗ glaubt, daß dieses doppelte Ziel durch die Interpellation erreicht werde, und es scheint, daß bedeutende Mitglieder der Majorität Howyn Tranchere gebeten hatten, diese Vorbehalte und Interpel⸗ lationen auf die Tribüne zu bringen. Die Mäßigung des Parlaments ist aber durchaus kein Grund für die Verwegenheit des Elysee. An dem Tage, wo die Elyseer sich der Constitution entledigen und das Kaiserreich zur Thatsache erheben wollten, würde das Parlament antworten: Die Präsidentschaft ist erledigt.“ Das bonapartistische Pays zählt zuerst die gewaltigen Rüstungen der Führer der Majorität auf und charakterisirt die Sitzung dann fol⸗ gendermaßen: „Rückzug der Rädelsführer. Enttäuschung der In⸗ triguants. Genugthuung Frankreichs, welches sich bei der Nach⸗ richt freuen wird, daß sein Geschick nicht dem Egoismus und Par⸗ teigeist einiger Minister in partibus geopfert worden.“ Dann lobt dies Blatt die Schmiegsamkett und Mäßigung Odilon Barrot's. Fer⸗ ner heißt es in demselben Blatte: „Man zeige uns eine Stelle der Ver⸗ fassung, welche die Souverainetät der National⸗Versammlung und die Unterordnung der Exekutivgewalt ausspricht. Wir dagegen werden und noch dazu sehr deutlich auf Artikel 1 hinweisen, der erklärt: Die Souverainetät beruht in der Gesammtheit der fran⸗ zösischen Bürger.“ Das Univers äußert sich in folgender Weise über die Majorität: „Die kürzesten Thorheiten sind die besten. Die Versammlung, seit vierzehn Tagen in einem unsauberen Konflikt ver⸗ wickelt, der nur beinahe lächerlich oder äußerst gefahrvoll enden konnte, ist vor der Gefahr zurückgewichen. Es wäre besser gewesen, sie wäre zum Beweise dieser Klugheit nicht genöthigt gewesen. Wir haben es oft genug gesagt, als daß wir einer Wiederholung bedürften, und wir wollen nicht Essig in die Wunden parlamentarischer Eitelkeit gießen. Wir wünschen, leider ohne große Hoffnung, es möge die⸗ ses Abenteuer der großen Ordnungspartei von Nutzen sein. Die große Partei der Brpnung gewinnt nichts an der Schanstellung ihrer drei Hauptmängel, welche sind: erstens, daß sie nicht groß ist; zweitens, daß sie nicht weiß, was Ordnung ist; drittens, daß sie keine Partei ist.“ Die Presse charakterisirt die gegenwärtige Lage mit nachstehenden Worten: „Feststeht, daß die Coalition der Abtrünni⸗ gen der Majorität die Waffen gestreckt hat, daß die verschiedenen Fractionen sich auf der Wange des Uebergangs⸗Ministeriums selbst den Versöhnungs⸗ und Friedenskuß gegeben saben. Die Lage ist nun genau dieselbe, wie am Tage der Absetzung des Generals Changarnier, wo Re⸗ musat die Einsetzung eines Wohlfahrtsausschusses verlangte. Sie ist genau dieselbe, wie während der letzten Krise, als Lasteyrie einen langen Anklageakt gegen die Regierung abwickelte, als Thiers die Gefahren für die Republik bezeichnete und alle Waffen der Verfas⸗ sung für den Kampf hervorholte. Ist die Exekutivgewalt einen
Fuß breit gewichen? Hat sie in ihrer letzten Botschaft das Mini⸗ sterium verleugnet, das man in ihren Händen vernichtet? Hat sie sich mehr oder weniger unter die Verfassungsbemühungen gebeugt? Ist das Kommando der pariser Armee reorganisirt? Ist General Baraguay d'Hilliers seines Dienstes entlassen? Nein; nur die Füh⸗ rer der Coalition allein sind zurückgewichen, und dieser ganze große Feldzug beschränkt sich für sie auf das Resultat des Er⸗ satzes eines definitiven, ernsthaften Kabinets, dessen Zwangsmaßregeln sie gebilligt, bewilligt, selbst hervorgerufen haben, durch ein Ueber⸗ gangsministerium.“ Berryer’s Organ, die Opinion, bezeichnet das Verhalten der Majorität als preiswürdige Selbstverleugnung. „Die gestrige Tagesordnung,“ sagt dies Blatt, „ist ein politisches Ereigniß; denn die Exekutivgewalt trachtete nach einem Vorwande zur Verewigung der Krisis, sie verschanzte sich hinter die Spaltun⸗ gen der Majorität. Heute haben diese Spaltungen aufgehört. Die Majorität ist wieder gebildet, die Hindernisse sind beseitigt, die gro⸗ ßen Ordnungsparteien, zu einer undurchdringlichen Phalanx wieder geschaart, erwarten von Stunde zu Stunde ein regelmäßiges, defi⸗ nitives und parlamentarisches Kabinet. Entweder wird die Exeku- tivgewalt der Majorität schnellstens Genugthuung geben, oder ihre Zögerungen werden unentschuldbar sein. Sie mag sich daher mit der Wahl beeilen.“ Die legitimistische Opinion publique äußert: „Man muß nicht glauben, daß man mit der Politik des Gehen⸗ lassens und Abwartens Katastrophen vorbeuge. Im Gegentheile erleichtert man sie und bereitet sie vor. Weil man nicht Anfangs gemäßigte Festigkeit zu zeigen wußte, läßt man beklagenswerthe Situationen hereinbrechen, die nur durch Entwickelung einer weit rößeren und schwierigeren Festigkeit zu besiegen sind, durch eine
nergie, die man niemals haben wird, weil man am Beginn der Krisis nicht eine mittelmäßige und unschwere Thatkraft aufzubringen im Stande war.“ Der Constitutionnel meint: „die Klugheit der Versammlung muß man loben. Diese Klugheit ist ihr erst nach zwei Tagen Ueberlegung gekommen. Was thut es? Zur Reue bleibt noch immer Zeit.“ Man glaubt übrigens, daß das gegen⸗ wärtige Uebergangsministerium mehrere Monate am Ruder bleiben, und daß erst das künftige definitive Ministerium die Revision der Verfassung und die Dotation verlangen werde.
Der Constitutionnel ist zu der Erklärung ermächtigt, es sei in der Partei⸗Versammlung der Rue des Pyramides nie ein Antrag gestellt worden, Baroche als Präsidentschafts⸗Kandidaten bei der nächsten Büreauwahl der gesetzgebenden Versammlung zu unterstützen.
Sämmtliche Blätter enthalten heute einen Hirtenbrief des Erz⸗ bischofs von Paris, der den Diözesanen vollkommene Parteilosigkeit anempfiehlt, da die Kirche, wenn sie auch patriotisch für Frankreich arbeite, dennoch an den Händeln dieser Welt keinen Theil nehmen dürfe.
ö Baraguay d'Hilliers hat heute auf dem Marsfelde über einen großen Theil der pariser Armee Revue abgehalten.
Großbritanien und Irland. London, 28. Jan. Un⸗ geachtet der wiederholten Versicherungen des Globe und des Observer, daß im Kabinet die gewünschte Einigkeit in der Wisemanschen Frage herrsche, will man in politischen Kreisen an diese Einigkeit nicht glauben. Das Organ Grey's sagt es offen, daß die Lords Lansdowne, Carlisle und Grey die Taktik Lord Joh Russell's von Anfang an für eine verfehlte hielten und hart näckig darauf bestehen, die „zwar illegalen, aber durch Sitte und Gewohnheit sanctionirten Titel der römisch⸗katho lischen Hierarchie anzuerkennen,“ während Lord John Russe sein „leichtsinnigerweise verpfändetes Wort“ durchaus einlösen wolle. Die Morning Chroniecele weist nach, daß Lord Joh Russell keine Wahl habe, als entweder durch hartnäckiges Beharren auf dem eingeschlagenen Wege das katholische Irland herauszufor⸗ dern, in welchem Falle er sich gezwungen sehen werde, mit seiner liberalen Vergangenheit zu brechen, denn der freihändlerische Nor⸗ den (Yorkshire und Lancashire), geführt von Cobven, Bright und Genossen, will aus dem Parlament keine protestantische Synode machen lassen und werde, im Bunde mit den Katholiken, den Premier⸗Minister zwingen, sich in die Arme der toryisti⸗-⸗ schen und orangistischen Protectionisten zu werfen; oder, da Lor John zu einer solchen Apostasie zu ehrlich sei, das Parlament auf zulösen, in welchem Fall es aber wahrscheinlich sei, daß die neue Wahlen unter dem Einfluß der antipäpstlichen Protectionisten statt fänden und die erstgenannte Verlegenheit in verstärktem Grade wie derkehre, oder die Bewegung von der katholischen Hierarchie ab und gegen einen Theil der anglikanischen Kirchenpartei (gegen di Puseyiten) zu lenken, was ein gefährliches Experiment sei, indem es zur Sprengung der Staatskirche führen könne; oder endlich, wa das genannte Blatt jedoch nur andeutet, von seinem Posten abzu⸗ treten. 8
Die Verfassung, welche die Cap⸗Kolonisten entworfen haben und der Sanction der Königin vorlegen werden, war bisher nicht ihrem Wortlaut nach bekannt. Sie ist jetzt veröffentlicht und be⸗ steht aus 16 Paragraphen; in einem wesentlichen Punkt unterschei⸗ det sie sich von ihrem Vorbild, der englischen Verfassung: Die Deputirten sollen Diäten erhalten. Gouverneur Sir Harry Smith, beigenannt der Eisenkopf, hat den ungehorsamen Kafferhäuptling Sardilli abgesetzt und dafür die Billigung nicht nur der anderen Häuptlinge, sondern selbst der Mutter des Rebellen erhalten. Am 13. November hatte Sir Harry eine Zusammenkunft mit den Gränz Kolonisten, deren Besorgnisse vor einem Einfall der Buschmänner er als unbegründet erkannte. Die Kaffern, sagte er, civilisiren sich allmälig, erwerben Eigenthum, und es herrscht unter ihnen größer Sicherheit für Geld und Leben als in Paris und London.
In den neuen Parlamentshäusern, im sogenannten Glocken thurm, brach gestern Nachmittags Feuer aus. Der Schreck wa groß, denn die Brände der früheren Häuser und der Börse sind noch lebhaft in der Erinnerung der Stadt. Das Feuer wurde je doch bald gelöscht. Der Schaden ist unbedeutend. Es brannte nu altes Bauholz im Thurm. Das herrliche Gebäude selbst blieb un beschädigt. Die Ursache des Brandes konnte bis jetzt nicht ermit telt werden.
Lord John Russell läßt heute durch einen Freund in der Di mes die von derselben gebrachte Notiz, als habe er Antheil an der Herausgabe von Lord Holland's neuen „Reminiscenzen“, wider rufen.
Lord Effingham wird, unterstützt von Lord Overstone, die Ant⸗ wortsadresse auf die Thronrede beantragen. b
Der Papier⸗ und Ankündigungs⸗Stempel soll, letzterer auf
6 Pence, herabgesetzt werden.
Itali - . hat die Italien. Turin, 23. Jan. (W. Z.) Der Senat ha zwei ersten Artikel des Gebäudesteuer⸗Gesetzes ohne Modificationen
angenommen. tti 8 Ueber eine in der Deputirtenkammer vorgelesene Petition, daß
ssandria bi Anschlusse Eisenbahn von Alessandria bis zum Po und zum
ne e efcfhagc⸗ Esenbahnnetz gezogen werden möge, wurde
gestern in der Abgeordnetenkammer zur einfachen Tagesordnung