b) Blut frei. c) Eier frei. d) Milch und Topfen frei. e) Thierische Produkte, nicht besonders benannte, worunter auch Abfälle von Pferdeschwämmen (Kropfschwamm), Einfuhrzoll 1 Ctr. netto 45 Kr., 28⸗ fuhrzoll 5 Kr. Bei der Abstimmung werden die beantragten Tarifsätze 8 genommen. 27) Fette: a) Butter, frische und gesalzene, Schmalz. Scenae, Schwein⸗ und Gänsefetf, Speck, Einfuhrzoll 1 Ctr. netto 2 Fad oll 2 Ausfuhr 2 Kr. b) Wallrath, Stearin und Stearinsäure, Einfu fcen⸗
Fl. 30 Kr., Ausfuhr 2 Kr. c) Fette, nicht besonders benannte, 89 enom⸗ 45 Kr., Ausfuhrzoll 2 Kr. Die Kommissions⸗Anträge werden ar gen ö. men. 28) a) Oele, fette, in Flaschen und Krügen per Ctr. soe nd Schläu⸗ in der Einfuhr, 5 Kr. in der Aussuhr. b) Olivenöl in Fäͤssernngfahr, c) chen per Ctr. sporco 4 Fl. in der Einfuhr, 2 Kr. in und Hanf⸗, Lein⸗, Leindotter⸗-, Madien⸗, Reps⸗, Sesam 4 Aus fuhrzoll Palmöl in Fässern 1 Ctr. sporco Einfuhrzoll 45 .. mielen 2 Kr. d) Oele, fette, nicht besonders benannte 1a, z g. motk⸗ Fässern per Etr. sorco Einfuhr 5 Fl., Ausfuhr 2 Fr Krügen gewöhnlich virt die Tarifs⸗Anträge damit, daß in Flaschen und Frug —
4 . nd Schläu⸗ 5 Benußü . Für Olivenöl in Fässern und; 2 zur feinste Genußöle vorkommen. Für beibehalten worden, weil es im
chen sei ungefähr derselbe Zoll wie bisher w ndu⸗ Seeacags Consumtion bestimmt sei; dagegen seien be strie bestimmt sind und welche, ddmit man st 18 Uzm gollvereine mit dem kann, mit Terpentinöl vermischt werden, glei Grunde habe die
2 s dem gleichen — 1 Fenngessic Her ba ⸗ age wusschließlich zu industriellen
auch alle au 1 und blos jene Oele, welche nicht zum b ö . föle sind, und unter d aufgeführt, mit dem Zolle von 5 Fl. gt, . Theil desjenigen ist, welcher zu zahlen war. mission habe hierdurch den Zollertrag bedeutend ermäßigt, es 1 der Ausfall ungefähr auf 300,000 Fl. herausstellen. Es sei aber dies einer von den Fällen, wo dieses Opfer ein dringendes Bedürfniß für die Industrie sei, um sie in den Stand zu setzen, mit der Industrie des Zoll⸗ vereins gleichen Schritt zu halten. bgeordneter Ried l erkennt dies mit Dank an. Dagegen findet er aber, daß die Landwirthschaft außerordentlich benachtheiligt würde, wenn diese Oelsätze auf Lein⸗, Hanf⸗ und Rüböl an⸗ genommen würden.
Folgendes sind die Januar auf Grundlage eines G nehmigten Grnndsätze für die allgemeine reiheit: b 8 s Sr. K. K. Majestät und den Mitgliedern der allerhöchsten Familie bleibt ausschließlich die persönliche Portofreiheit bei der Briespost vorbe⸗ alten. B b 2) Alle Amtskorrespondenzen sind portofrei, und zwar: a) zwischen lan⸗
desfürstlichen Behörden und Aemtern unter einander; b) zwischen den Vor⸗ stehern dieser Behörden oder ihren Stellvertretern unter einander, oder zwi⸗ schen diesen Vorstehern und anderen landesfürstlichen Behörden: c) zwischen einzelnen exponirten Beamten, welche ein Amt repräsentiren, unter einander, oder zwischen derlei Beamten und landesfürstlichen Behörden.
3) Die Hofstäbe Sr. Majestät mit ihren untergeordneten Aemtern, die verschiedenen Armeeabtheilungen und ihre Kommandos bis auf die Com⸗
pagnie⸗ (Escadrons-) und Zugs⸗Kommandos herab, einzelne selbstständig fungirende Militairpersonen, endlich die geistlichen Aemter aller vom Staate anerkannten Konfessionen in allen ihren hierarchischen Abstufungen, werden bezüglich der Portofreiheit anderen landesfürstlichen Behörden und Aemtern leich geachtet.
4) Den landesfürstlichen Behörden und Aemtern werden in Absicht auf die Portofreiheit auch die Direclionen aller jener Unterrichts⸗ und Bil⸗ ungs⸗Anstalten, welche als öffentliche anerkannt sind, dann die Directionen der Humanitäts⸗Anstalten, welche ganz oder theilweise aus dem Staats⸗ schatze dotirt werden, gleichgestellt. Klöstern und geistlichrn Corporationen, welche sich mit der Krankenpflege oder mit der Erziehung der Jugend be⸗ schästigen, kömmt die Portofreiheit rücksichtlich jenes Theiles ihrer Korre⸗
spondenz zu, welcher die Krankenpflege oder die Schule zum Gegen⸗ stande hat.
5) Gesellschaften und Vereine, welche ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke und nicht auf Gewinn ihrer Theilnehmer gerichtet sind und von dem Ministerium, in dessen Bereich sie gehören, als solche anerkannt werden, sind in ihrer Korrespondenz mit landesfürstlichen Behörden und Aemtern portofrei. Geistlichen Orden, welche durch Almosen erhalten werden, kömmt gleichfalls die Portofreiheit zu.
6) Handels⸗ und Gewerbe⸗, Notariats⸗ und Advokaten⸗Kammern sind in ihrer Korrespondenz mit landesfürstlichen Behörden von der Portozah⸗ lung frei zu lassen.
7) Die Korrespondenz der Gemeinden mit landesfürstlichen Behörden und Aemtern ist, insoweit dieselbe aus dem der Gemeinde übertragenen Wirkungskreise entspringt, von der Porto⸗Entrichtung befreit.
8) Die Versendung des Reichsgesetzblattes, der Landesgesetzblätter, der Ministerial⸗Verordnungsblätter und sonstiger statistischer oder journa⸗ listischer Mittheilungen der Ministerien an Behörden erfolgt portofrei.
9) Gefälls⸗Pachtungen hat für ihre Korrespondenz die Portofreiheit nicht zuzukommen.
mittelst Kaiserlicher Entschließung vom 8. eines Vortrages des Handels⸗Ministers ge⸗ Regulirung der Porto⸗
8
auswärtiger Staaten
10) Die Korrespondenzen a.
ie bi orto⸗ . . umterlegen gete Erdmg Pvie nicht nach dem orangehenden Besunmun, gen die Portofreiheit genießt, ist bel der Aufga . b sse” E oe8. unfrankirte Sendung ist zwar ebenfalls an ihre Adresse z ds dafgeber dafür entfallende Portotare aber sammt der Zutaxre von de g Haigezg lice er zstade⸗ n hat sich nicht auf Le ns⸗ hüseise wo eine solche besteht, zu erstrecken, und ist der Lokal⸗Korrespondenz⸗Ver ehr wischen den Behörden unter einander durch Amtsdienerschaft zu besorgen. 1 13) Die portofreien Sendungen sind mit dem Amtssiegel zu verschlie⸗ ßen, und auf der Adresse mit der Angabe des Absenders und den Worten: „Amts sache“ oder „Ex officio“ zu bezeichnen. 1
14) Amts⸗Korrespondenzen sind nicht zu rekommandiren, ausgenom⸗ men, die in den Gerichtsvorschriften vorgesehenen oder andere nach der Be⸗ urtheilung der betreffenden Referenten und Vorstände besonders wichtige Fälle, in welchen die den Korrespondenzen zukommende Portofreiheit auch die Befreiung von der Recommandations⸗Gebühr in sich schließt. *
15) Die wegen Hintanhaltung, Entdeckung und Bestrafung des Miß⸗ brauches der Portofreiheit bestehenden Vorschriften verbleiben in Krast.
Außerdem wurde vom Handels⸗Minister in seinem Vortrage beantragt und zugleich durch die obenerwähnte Kaiserliche Entschlie⸗ ßung genehmigt, daß die Hofstäbe Sr. Majestät, jedes Ministerium und das General⸗Rechnungs⸗Direktorium, unter genauer Beobach⸗ tung der voranstehenden Grundsätze, die ihnen unterstehenden Be⸗ hörden und Aemter, einzelne exponirte Organe mit ihren jetzigen Amtsbenennungen genau zu verzeichnen und diese Verzeichnisse dem Handels ⸗Ministerium mitzutheilen haben. Dieses wird so⸗ dann daraus ein Gesammt⸗Verzeichniß in alphabetischer Ord⸗ nung redigiren, welches in Druck gelegt und den Post⸗Aemtern zur Danachachtung hinausgegeben werden wird. In Bezug auf die durch besondere Verhältnisse bedingte persönliche Portofreiheit, welche die ehemaligen Postlehnsträger in Oesterreich, und zwar der General⸗Erbland⸗Postmeister Fürst von Paar und der Freiherr von Taxis, für sich und ihre Familien genießen, bemerkt der Han⸗ delsminister in seinem Vortrage, daß ihm dieses Vorrecht bei der Aufhebung sämmtlicher persönlicher Portofreiheiten nicht länger haltbar scheine und deshalb die Besitzer desselben, insofern sich ihre Ansprüche auf ihre Lehnrezeß⸗ oder sonst rechtsgültige Urkunden stützen, angemessen zu entschädigen wären. Der Handelsminister wurde hierauf zu der bezüglichen Verhandlung und zur Feststellung des Termins für dieselbe von einem Jahre ermächtigt und zugleich gestattet, daß bis zur Beendigung derselben die Postlehnsträger im Genuß ihrer dermaligen Portofreiheit verbleiben dürfen.
Nassau. Wiesbaden, 27. Jan. (F. J.) Auf Erinne⸗ rung mehrerer Gemeinden an Erledigung der Kurmainzer Schuld⸗ frage äußerte sich der betreffende Berichterstatter, Justizrath Kalt, in der heutigen Sitzung unserer Landstände im Wesentlichen dahin, daß dieselben im Irrthum wären, wenn sie meinten, die kurtrieri⸗ schen Gemeinden hätten bereits Rückersatz für dergleichen Schulden erhalten. Das Zuviel Schuld, welches den petitionirenden Gemein⸗ den im Verhältniß zu den kurtrierischen aufgebürdet worden, sei ihnen in Folge eines zwischen Preußen und Nassau geführten Prozesses auf den Grund einer Austrägal⸗Entscheidung von Preu⸗ ßen vergütet worden. Auf Raht'’s Interpellation über die Nachricht in öffentlichen Blättern von einer Verurtheilung des Johannisbergs zur Steuerpflicht und resp. zum Ersatz von 7000 Fl. erwiederte der Minister⸗Präsident von Wintzingerode, diese Nachricht enthalte Irriges, wie daraus erhelle, daß ein Kompro⸗ miß nicht statthaft gewesen sein würde. Der Stand der Ver⸗ handlungen zwischen der österreichischen und nassauischen Regie⸗ rung werde in der Kürze eine Mittheilung in die Stände⸗Versamm⸗ lung zulassen. Jung I. berichtet über das von der Regierung angeforderte erste Simpel Steuern pro 1851 (zu erheben am 10. Februar) und trägt im Namen der Majorität des Ausschusses, sich auf die früheren Gründe der Steuerverweigerung berufend, auf Rückgabe des Gesetzes an die Regierung; von Eck im Na⸗ men der Minorität, ebenfalls auf die früheren Gegenbemerkungen fußend, auf Verwilligung an. — Naht fügt den früheren Beschwerden über das dermalige Ministerium noch neue hinzu, auf welche der Minister⸗Präsident von Wintzingerode nur kurz antwortete, um zu zeigen, daß es mit allen angeblichen Verfassungs⸗ Verletzungen, welche der Abgeordnete Raht dem Ministerium nach⸗ zusagen sich bemühe, augenscheinlich nichts sei. Die Regierung bemuͤhe sich, die Gesetze zur Geltung zu bringen, könne
aber dabet nicht jeder faktischen Schwierigkeit vorbeugen, wi
man es ihr zumuthen wolle. Daß die Truppen, welche der⸗ malen in keinem Bundesdienst seien, nur die Landeskokorde trügen, sei lediglich eine rein militairische Anordnung. — Die Dringlichkeit des Snellschen Antrags mit der Berathung über dieses eine Simpel Steuern pro 1851, die Berathung über ein weiteres von Seiten der dermaligen Kammer zu schließen, wird abgelehnt, nachdem das erste mit 20 gegen 15 Stimmen ver⸗ willigt worden war. — Jung I. berichtet uͤber den Antrag des Abgeordneten Raht, die Abstellung des §. 73 der Correctionshaus⸗ ordnung, wonach bisher Correctionairs zur Abbüßung von Schul⸗ den noch nach ihrer Strafzeit länger zurückgehalten werden konn⸗ ten. Der Antrag des Ausschusses auf Annahme des Rahtschen Antrags wird, nachdem der Justiz⸗Minister Lex erklärt hatte, daß auch die Regierung jener Abstellung nicht entgegen sei, einstim⸗-⸗ mig angenommen. — Abgeordneter Keim berichtet über Schmidt's (Heil's und Kürtel's) Antrag auf anderweitige Regulirung der Waldsteuer, wonach die bisherige Ungleichheit derselben im We⸗
sentlichen darin bestanden habe, daß 1) der Wald, auch während
er noch keinen Nutzen ertrug, schon besteuert wurde; 2) die sämmtlichen Waldungen ohne Rücksicht auf die besonderen, ver⸗ schiedenen Holzpreise besteuert werden. Nachdem sich noch Born, Wimpf, Müller II. an der Debatte betheiligt hatten, wird der An⸗ trag Bertram's auf Uebergang zur Tagesordnung bis zur Reguli⸗ rung der Grundsteuer, so wie der Antrag Jung's II.: die Regie⸗ rung zu ersuchen, der Kammer alsbald einen Gesetz⸗Entwurf über die Waldsteuer vorzulegen, verworfen. Der Antrag des Ausschusses, der dem Prinzipe nach mit dem Schmidtschen übereinstimmte, nur eine praktischere Ausführung vorschlägt, wird, nach der heutigen Stimmengleichheit über ihn, in nächster Sitzung zur Erledigung kommen. Fresenius erstattet schließlich Bericht über den Exigenz⸗ Etat des Ministeriums des Innern, Kap. XI. Industrie, und wer⸗ den für Landwirthschaft und Gewerbe einstweilen 11,190 Fl. ver⸗ willigt, die 14,458 Fl. für das Landgestüt noch ausgesetzt. b
Ausland.
Großbritanien und Irland. London, 29. Januar. Sir Charles Augustus Fitzroy zum General⸗Capitain und Gouverneur von Neu⸗Süd⸗Wales, Van Diemens⸗Land, Victoria und allen zu Australien gehörigen Kolonien, ernannt; Sir William Thomas Dennison zum General⸗Lieutenant von Van Diemens⸗ Land; Sir Henry Eduard Fox Young zum Gouverneur⸗Lieutenant von Süd-Australien und Charles Joseph La Trobe zum Gouver⸗ neur⸗Lieutenant von Victoria.
Eine Anzahl der in London wohnenden italienischen Katholiken haben dem Kardinal Wiseman eine Adresse überreicht.
Nachrichten aus Boston vom 15ten d. zufolge hat der nord⸗ amerikanische Konsul auf Haiti eine Batterie verlangt, um die Frei⸗ lassung der Brigg „Leander“ zu erzwingen
Von siebzehn neuerwählten Unterhaus⸗Mitgliedern haben vier⸗ zehn noch nie im Parlament gesessen; die Majorität vdieser parla⸗ mentarischen Neulinge gehört der entschieden liberalen Partei an; an fünf Orten, deren Vertretung erledigt ist, haben die Wahlen noch stattzufinden.
Eisenbahn⸗Verkehr.
Im Laufe des Monats Dezember v. J. wurden auf der Rhei⸗ nischen Eisenbahn befördert 26,530 Personen und 274,997 Centner Güter exkl. Postgüter, die Einnahme betrug für Personen 21,803 Rthlr. 27 Sgr., für Güter 20,076 Rthlr. 8 Sgr. 8 Sgr., zu⸗ sammen 41,880 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf. Gegen die Einnahme pro Dezember 1849 mehr 4273 Rthlr. 28 Sgr. 8 Pf.
ene*
Bekanntmachungen. 18] Bekanntmachung.
Die von dem Königl. Kredit⸗Institute für Schlesten unterm 11. Januar 1841 auf das im Haynauer Kreise in So gelegene Gut Nieder⸗Hermsdorf ausgefertigten 4prozen- Friedrich tigen Pfandbriefe Litt. B, sind von dem Besitzer des 1 bar drei verpfändeten Gutes aufgekündigt worden, und es sollen die Apoints:
Nr. 370 und 371
„ 1746 bis incl. Nr. „ 4323 bis incl. Nr. 4328 à 200 » 7565 bis inecl. Nr. 7576 à 100 „» 411535 bis incl. Nr. 11540 à 50 » 22523 bis incl. Nr. 22527 à 25 » gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages
[669]
Monate
wiederum unterm
à 1000 Thlr. 1748 à 5090
E1LNadn ng.
Der Kanfmann Herr Carl Heinrich Ferdinand Ru⸗ dolph (Firma: Carl Rudolph) in Berlin hat anher an⸗ gezeigt, daß zwei von den Herren G. Schaller Sohn in Sorau am 1. Juni d. J. an die Ordre des Herrn Schmidt über 262 Thlr. und 110 Thlr., zahl⸗ nach dato bei den Herren H. W. Bassenge & Co. in Dresden, ausgestellte, unterm 12. Juni von Herrn C. Litzmann an ihn und von ihm 22. August an die Herren H. W. Bassenge & Co. hier girirte, den Letzteren auch mittels Briefs vom 22. August übensendete Solawechtel verlo⸗ 2) ren gegangen seien, diese seine Anzeige eidlich erhärtet und um Einleitung des Ediktal⸗Prozesses wegen Mor⸗ tification dieser Wechsel angesucht.
Es werden daher alle diejenigen, welche die gedachten
Da s Burckhardt.
[7051 Ediktal⸗L
hier,
tigten zu Annahme künftiger Zufertigungen zu bestellen. Dresden, den 25. November 1850. SgagEwi ch
d ughg.
Das unterzeichnete Stadtgericht hat
1) auf geschehene Insolvenz⸗Anzeige zu dem Vermö⸗ gen des Kaufmanns Friedrich Wilhelm Dittmann und des Formenstechers Friedrich Wilhelm Fuchs
Amts halber zu dem unzulänglichen Nachlasse des am 16. Mai 1849 im Hospital zu Flensburg an seinen Wunden verstorbenen Lieut nants Rudolph von Flemming, damals vom Königl. Sächs. 3ten Linien⸗Infanterie⸗Regimente Prinz Georg,
Bezug auf die Außengebliebenen des Mittags 12 Uhr für eröffnet geachtet werden wird, sich zu versehen.
Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Verfügungen Bevollmächtigte im hiesigen Orte bei Ver meidung von 5 Thlr. Strafe zu bestellen.
Chemnitz, den 11. Dezember 1850.
Das Stadtgericht. Vogel.
[10] P r 09 TI
Dem Niedergericht hierselbst hat Procurator Fisci Namens des löblichen Zehnten⸗Amtes, mit der Bitte um Verstattung eines öffentlichen Proklams, angezeigt: Am 28. Oktober 1850 sei August Johaun Funck ver⸗ storben, welcher in seinem am 14. April 1850 vollzoge nen, am 1. November publizirten Testamente, nach An⸗ ordnung einiger Vermächtnisse, zur einen Hälfte des
eingetauscht werden. In Gemäßheit der §§. 50 und 51 der Verordnung vom 8. Juni 1835 (Ges. Samml. Nr. 1619) werden daher die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Pfand⸗ briefe hierdurch aufgefordert, dieselben ohne Coupons in unserem Geschäfts⸗Lokale (Albrechtsstraße Nr. 16) zu präsentiren und in deren Stelle andere dergleichen
Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu
nehmen. Breslau, den 4. Januar 1851. Königliches Kredit⸗Institut für Schlesien. Schleinitz.
[672] Nothwendiger Verkauf.
Die im Dorfe Saspe sub Nr. 4, 5 und 9 des Hy⸗ pothekenbuchs belegenen, auf den Namen der Frau Laura Rosalie Polentz geb. Gerber eingetragenen Grundstücke
soellen Schulden halber im Wege der noihwendigen Subhastation den 17. Juni 1851 an ordentlicher Gerichtsstelle verkauft werden.
Das Grundstück Nr. 4 ist auf 2571 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf, das Grundstück Nr. 5 auf 4869 Thlr. 6 Sgr. 6 Pf. und das Grundstück Nr. 9 auf 1021 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf. gerichtlich abgeschätzt.
Die Taxen, so wie die neuesten Hypothekenscheine der zu verkaufenden Grundstücke, liegen im zwölften Büreau zur Einsicht bereit.
Danzig, den 21. November 1850.
Königl. Stadt⸗- und Kreisgericht. I
Abtheilung.
beiden Wechsel besitzen und aus irgend einem Grunde einen Anspruch auf solche zu haben glauben, hiermit geladen, HEl9 IvbHil18 51 des Vormittags zu rechter Gerichtszeit entweder persön⸗ lich oder durch hinlänglich, was Ausländer anlangt, durch gerichtliche Vollmacht legitimirte Sachwalter zu erscheinen, ihre Ansprüche unter Vorlegung der Wechsel anzumelden, mit dem Ausbringer der Ediktalien, wel⸗ cher binnen 12 Tagen, vom Terminstage an gerechnet, auf das betreffende Vorbringen bei Strafe des Einge⸗ ständnisses und der Ueberführung sich einzulassen und zu antworten, so wie über das Anerkenntniß der etwa produzirten Urkunden, widrigenfalls solches für geschehen zu achten, sich zu erklären hat, von 6 zu 6 Tagen zu verfahren und 1Jee 8 5 der Inrotulation der Akten, so vie 1eh; der Pubte . 1 Ie i881 er Publication eines Bescheide ree engen scheides oder Urtels sich zu Diejenigen, welche in dem zuerst ge nicht erschienen oder nicht gehörig Facezren vennr präkludirt und ihrer Ansprüche, auch der Rechtswohlth t der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand füt n lustig, so wie rücksichtlich ihrer die beiden Wechsel für null und nichtig zu achten, wogegen rücksichtlich derjeni⸗ gen, welche in dem letztgepachten Termine bis Mitta 3 12 Uhr nicht erschienen sind, die Publication für n. schehen wird geachtet werden. 8
Endlich haben auswärtige Liquidanten bei 5 Thlr. Strafe einen an hiesigem Orte wohnhaften Bevollmäch⸗
der Eröffnung eines Ordnungs⸗Erkenntnisses, welches in
den Konkurs⸗Prozeß zu eröffnen beschlossen. 8
Es werden daher alle bekannte und unbekannte Gläu⸗ biger, welche an das Vermögen der obengenannten Ge⸗ meinschuldner oder an den von Flemmingschen Nachlaß Ansprüche zu haben glauben, hierdurch geladen,
künftigen 20. Mai 1851,
welchen wir als Anmeldungs⸗Termin anberaumt haben, vor uns legal zu erscheinen, ihre Forderungen unter der Verwarnung, daß sie außerdem derselben, so wie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, werden für ver⸗ lustig geachtet werden, gehörig anzumelden und zu be⸗ scheinigen, mit dem bestellten Konkursvertreter über de⸗ ren Richtigkeit, nach Befinden auch über das Näherrecht unter sich binnen geordneter Frist zu verfahren und sodann
den 2. Juni 1851 der Bekanntmachung eines Ausschließungs⸗Bescheids, welcher des Mittags 12 Uhr bezüglich der Außenblei⸗ benden für eröffnet geachtet werden wird, so wie
den 16. Juni 1851 eines mit der Gläubigerschaft abzuhaltenden Verhörs gewärtig zu sein.
In diesem haben dieselben persönlich oder durch ge⸗ hörig bevollmächtigte Vertreter unter der Verwarnung zu erscheinen, daß sowohl die Außenbleibenden, als auch die über Annahme eines Vergleichs nicht oder nicht be⸗ stimmt sich Erklärenden, werden für einwilligend geachtet werden, und für den Fall endlich, daß ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte,
den 1. Juli 1851 des Aktenschlusses zum Verspruch und den 2. August 1851
5 “
Nachlasses seine eigenen und zur anderen Hälfte dessel⸗ ben seiner im Januar dieses Jahres verstorbenen Ehe⸗ frau Johanna Rosina Carolina Funck geb. Jungtow nächste Intestat⸗Erben ats Universal⸗Erben eingesetzt habe. Verwandte des Testators sollten in Kassel woh⸗ nen. Die Ehefrau solle Bruder⸗Kinder in Berlin hin⸗ terlassen haben.
Und ist dieses Proklam dahin erkannt:
daß Alle, welche an diese Verlassenschaft aus einem Erbrechte oder aus sonst irgend einem erdenklichen Grunde Ansprüche erheben oder der beigebrachten letzten Willensordnung widersprechen wollen, diese ihre respektiven An⸗ und Widersprüche in einem einzigen peremtorisch auf den 16. Mai 1851 anberaumten Termin und zwar Auswärtige durch einen hiesigen Bevollmächtigten — im Nie⸗ dergericht zu melden und demnächst zu rechtfertigen schuldig sein sollen, bei Strafe des Ausschlusses und ewigen Stillschweigens.
Hamburg, den 27. Dezember 1850.
Zur Beglaubigung: G. Pemöller, Dr., Actuarius. [70] Bekanntmachung.
Die Besitzer von Prioritäts⸗Obligationen der Friedrich⸗ Wilhelms⸗Nordbahn benachrichteen wir hiermit, daß die am 1. April d. J. fälligen Zensen dieser Obliga⸗ tionen schon vom 1. Februar d. J. an bei unserer Hauptkasse dahier in Empfang genommen werden können.
Kassel, am 29. Januar 1851.
Die Direction der Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn.
A. Schwarzenberg.
Das Abonnement beträgt:
Rthlr. für ½ Jahr. 10 Rthlr. ⸗ f Jahr.
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
Bei einzelnen Rummern wird
der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
No. 35.
k-Wb 1ö161A63“
DBentschland.
Preußen. Berlin. Verordnung über die näheren Bestimmungen hin⸗ sichtlich Ausübung des Postdienstes an Sonn⸗ und Festtagen.
Oesterreich. Wien. Hofnachricht. — Krankheit des Grafen Cham⸗ bord. — Diplomatenprüfung. — Entschädigung für Lieferungen. — Vermischtes.
Sachsen. Dresden. Die Uebernahme der sächsisch⸗schlesischen Eisen⸗ bahn seitens des Staats.
Baden. Karlsruhe. Kammer-⸗Verhandlungen.
Schleswig⸗Holstein. Altona. Bekanntmachung über die Entlassung der Departementschefs.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin. Verordnung über Versamm⸗ lungen und Vereine zu politischen Zwecken. — Bekanntmachung über die mit dem niederländischen Gouvernement ausgewechselte Declaration über die Aufhebung jedes Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe in den beiderseitigen Häfen. 1
Oldenburg. Oldenburg. Stand des General⸗Fonds und der Er⸗ sparungskassen.
Sachsen⸗Weimar. Weimar. Landtags⸗Verhandlungen.
ZR Gotha. Vorberathung über die Vereini⸗
ungsfrage.
Frankfurt. Frankfurt a. M. Gesetzgebende Versammlung.
Hamburg. Hamburg. Feld⸗Marschall⸗Lieutenant Legeditsch.
8 Ausland.
Oesterreich. Venedig. Graf Chambord und seine Anhänger. — Zara. Die Herzegowina und Bosnien.
Fraukreich. Gesetzgebende Versammlung. Die Arbeitsfragen. — g Dekret über den Generalstab der Nationalgarde. — Minister⸗
ombinationen. — Wahl⸗Fragen. — Antrag in Betreff des Truppen⸗ requisitionsrechts der National⸗Versammlung. — Die Maugninsche Ange⸗ legenheit. — Staatsraths⸗Beschlüsse. Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. — Kabi⸗ netsrath über die päpstlichen Anordnungen. — Deputation gegen den Papierstempel. — Eintrittspreise für die Industrie⸗Ausstellung.
Dänemark. Kopenhagen. Vermischtes.
Italien. Turin. Bewilligungen in der Deputirtenkammer. — Ver⸗ mischtes. — Kammerverhandlungen. — Handelstraktat mit Belgien.
Modena. Reise des Herzogs. — Florenz. Einladung von Livorno an den Großherzog. — Diplomatische Audienz. — Rom. Staatsraths⸗Vicepräsident.
Börsen⸗ und Handels Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Forstinspektor, Regierungs⸗ und Forst⸗Assessor von Werder, zum Forstmeister mit dem Range der Regierungs⸗Räthe zu ernennen.
Amtlicher Theil.
Finanz⸗Ministerium. b11A4A4“AX*“
Die von dem Königlichen Kredit⸗Institute für Schlesien un⸗ erm 31. Januar 1839 und resp. 26. November 1840 auf die Herr⸗ schaft Roschowitz und Jaborowitz koseler Kreises ausgefertigten 1prozentigen Pfandbriefe Litt. B. sind von dem Schuldner aufge⸗ kündigt worden, und es sollen die Apoints RNit 6o, 61. 190909. .eee ee ü869.
362 und 368 à 1000 Rthlr. Nr. 1332 bis inkl. 1334, 1342 bis inkl. 1346, 1350, 1352, 1353, 1727, 1728 und 1729... B Nr. 3645 bis inkl. 3648, 3652, 3655 bis inkl. 3679, 3685, 3687, 3689 bis inkl. 3695, 1285 bis inkl. 4288, 4290, 4291, 4292 und 12.ä Nr. 6532 bis inkl. 6539, 6541, 6542, 6544, 6546, 6517, 6549, 6551 bis inkl. 6576, 6578, 6579, 6580, 6582 bis inkl. 6585, 6589 bis inkl. 6596, 6599, 6602 bis inkl. 6605, 6607 bis inkl. 6610, 6614, 6616 bis inkl. 6620, 6622, 6623, 6626 bis inkl. 6639, 7510, 7512 bis “ Nr. 27341, 22,342, 22,346, 22, gegen andere dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages eingetauscht verden. h In Gemäßheit der §S§. 50 und 51 der Verordnung vom 8. Juni 1835 (G. S. Nr. 1619) werden daher die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Pfandbriefe hierdurch aufgefordert, dieselben mit dem Zins⸗Anspruche vom 1. Januar k. J. ab, also ohne Coupons, in Breslau bis zum 1. Januar k. J. bei dem Handlungshause Ruffer u. Co., von da ab aber in dem künftigen Geschäfts⸗Lokale des unter⸗ zeichneten Instituts, Albrechtsstraße Nr. 16, zu präsentiren und in deren Stelle andere dergleichen Pfandbriefe vom nämlichen Betrage in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 4. Dezember 1850.
Königliches Kredit⸗Institut für Schlesien.
500
2.
Abgereist: Der außerordentliche Gesandte und bevollmäch⸗ tigte Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, von Sy⸗ dow, nach Frankfurt a. M.
Michtamtlicher Theil.
2₰
Deutschland.
Preußen. Berlin, 3. Febr. Das Amtsblatt des Kö⸗ niglichen Post⸗Departements enthält folgende Verordnung,
Hauses Bourbon.
betreffend die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Post⸗ dienstes an Sonn⸗ und Festtagen: „Die in der Natur des Post⸗ Instituts begründeten Ansprüche, welche der 7 Verkehr an dasselbe zu machen hat, gestatten nicht, die für den gewerblichen Verkehr an Sonn⸗ und Festtagen bestehenden allgemeinen Bestim⸗ mungen bei der Ausübung des Postdienstes in ihrem ganzen Um⸗ fange in Anwendung zu bringen. Es muß aber der diesen Be⸗ stimmungen zu Grunde liegenden Rücksicht auf eine angemessene und würdige Feier der Sonn⸗ und Festtage, so weit es mit dem allge⸗ meinen Interesse des öffentlichen Verkehrs vereinbar ist, auch in Bezug auf den Postdienst die geeignete Baachtung um so mehr zu Theil werden, als den im praktischen Dienst befindlichen Postbeam⸗ ten durch den auch an solchen Tagen ununterbrochen bestehenden Verkehr mit dem Publikum zum Theil die Gelegenheit zur Theil⸗ nahme an dem öffentlichen Gottesdienste gänzlich entzogen wird und den fortwährend durch einen anstrengenden Beruf in Anspruch genommenen Postbeamten eine Erleichterung und Erholung an den Sonn⸗ und Festtagen nicht zu versagen ist. Es sollen daher hin⸗ sichtlich des Postdienstes an Sonn⸗ und Festtagen von jetzt an fol⸗ gende Grundsätze in Anwendung kommen: An den gedachten Tagen wird sowohl des Vormittags als des Nachmittags, während einiger Stunden, in welche in der Regel der öffentliche Gottesdienst fällt, der Annahme⸗ und Ausgabedienst bei den Post⸗Anstalten geschlossen. Dieser Schluß soll am Vormittage nirgends vor 9 Uhr und am Nachmittage nirgends nach 5 Uhr erfolgen; derselbe wird in der Regel in die Zeit zwischen 9 und 12 Uhr und zwischen 1 und 5 zu legen und sowohl Vormittags als Nachmittags auf jedesmal 2 Stunden zu beschränken sein. Jedenfalls muß zwischen den beiden Ruhezeiten ein Zeitraum von 2 Stunden liegen, während dessen die Annahme und Ausgabe ununterbrochen stattfindet. Die Brief⸗ resp. Geld⸗ und Paket⸗Bestellung wird an Sonn⸗ und Festtagen bei allen Post⸗Anstalten in der Regel bis längstens 1 Uhr Mittags erfolgen. Nur solche Briefe, deren sofortige Bestellung gegen be⸗ sondere Vergütigung auf der Adresse verlangt ist, werden in der Zeit von 1 Uhr Nachmittags ab an den gedachten Tagen noch aus⸗ getragen.
a die an jedem Orte sich anders gestaltenden Coursverhält⸗ nisse die Aufstellung einer allgemeinen Norm bei Ausführung obiger Bestimmungen nicht zulässig machen, so werden die Ober⸗Post⸗Di⸗ rectionen hierdurch angewiesen, nach den darin festgesetzten Grund⸗ sätzen für jede Post⸗Anstalt ihres Bezirks die durch die Lokalver⸗ hältnisse bedingten besonderen Anordnungen zu treffen. Dabei ist in Betreff der zeitweisen Einstellung des Annahme⸗ und Ausgabe⸗ dienstes einestheils die Zeit, in welche der öffentliche Gottesdienst an dem betreffenden Orte fällt, zu beachten, anderentheils auf die Zeit, zu welcher Posten oder Eisenbahnzüge eintreffen oder abgehen, dergestalt gehörige Rücksicht zu nehmen, daß sowohl die Annahme und Ausgabe der Korrespondenz, Zeitungen und übrigen Sachen, als die Annahme der Personen und ihres Gepäcks zu passender Zeit erfolgen kann. Eben so ist hinsichtlich der Briefbestellung die An⸗ kunft wichtiger Posten und Eisenbahnzüge am Nachmittage gebüh⸗ rend zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen, wie in der Weihnachtszeit oder während der Messen an größeren Han delsplätzen, desgleichen wenn mehrere Festtage sich an einen Sonntag anreihen, bleibt es den Ober⸗Post⸗Directionen überlassen, den Dienst an solchen Tagen in seinem ganzen Umfange fortbestehen zu lassen. Da nicht allen Post⸗Beamten durch obige Anord⸗ nungen die gewünschte Erleichterung und die Gelegenheit, dem öffentlichen Gottesdienste beizuwohnen, gewährt werden kann, so wird besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten sein, durch einen zweckmäßigen Wechsel im Dienste an Sonn⸗ und Festtagen wo möglich die sämmtlichen Beamten und Unterbeamten einer Post⸗ Anstalt, der Reihe nach, an dieser Erleichterung Theil nehmen zu lassen. An jedem Annahme⸗ und Ausgabe⸗Fenster ist eine Bekannt⸗ machung anzubringen, welche die Stunden, in denen dasselbe an Wochentagen und abweichend davon an Sonn⸗ und Festtagen für das Publikum geöffnet ist, genau angiebt. Diese Bekanntmachung ist am zweckmäßigsten in den Postbericht mit aufzunehmen, welcher ohnehin auf jedem Posthausflure aushängen muß. Außerdem ist das Publikum durch die öffentlichen Blätter von den getroffenen Anordnungen in Kenntniß zu setzen.
In einiger Zeit erwarte ich von den Ober⸗Post⸗Directionen eine Anzeige daruͤber, in welcher Art die obigen Bestimmungen bei jeder Post⸗Anstalt ihres Bezirkes ausgeführt worden sind.
Berlin, den 25. Januar 1851.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Jeexö
Oesterreich. Wien, 1. Febr. Vei der Soiree, welche am 29sten v. M. in den Zimmern der Frau Erzherzogin Sophie stattfand, waren auch einige Ungarn und hohe ungarische Damen anwesend. Se. Majestät der Kaiser war gleichfalls dabei in un⸗ garischer Tracht erschienen.
Im Lloyd liest man: „Nach den neuesten Berichten aus Ve⸗ nedig hatte die Krankheit des Herzogs von Bordeaux (Grafen Chambord) eine so bedenkliche Wendung genommen, daß ernste Be⸗ sorgnisse für seine fernere Erhaltung obwalten. Se. Königl. Hoheit hatte bereits die Sterbesakramente empfangen. In den letzten Ta⸗ gen waren seine Gemahlin, seine Mutter und die Herzogin von Angouleme nicht mehr von seinem Bette gewichen. Auch war der Herzog von Modena zum Besuch in Venedig eingetroffen. Der Tod dieses Prinzen wäre unter den jezzigen Umständen ein folgereiches Ereigniß in Bezug auf die Parteistellungen der Anhänger des Auch erwartet man zahlreichen Besuch der legi⸗ timistischen Partei aus Paris.“
Das Neuigkeits⸗Büreau meldet: „Das hohe Ministe⸗ rium des Aeußern hat angeordnet, daß jeder Beamte vor dem Ein⸗ tritte in den Konzeptsdienst dieses Ministeriums, sei es bei dem Ministerium selbst oder bei einer Mission im Auslande, eine strenge Diplomaten⸗Prüfung ablegen müsse, um die Befähigung zu einer
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße Ur. 57.
solchen Stelle darzuthun. Die Diplomaten⸗Prüsung, welche in eine schriftliche und mündliche zerfällt, und zu der nur solche Bewerber zugelassen werden, die sich über abgelegte throretische Staatsprü⸗ fung und die Kenntniß der französischen und italienischen Sprache ausweisen, geschieht vor einer Kommission, welcher ein höherer Be⸗ amter des Ministeriums des Aeußern präsidirt, und deren Beisitzer dem Stande der praktischen Staatsbeamten, der Professoren, Dok⸗ toren und sonstigen Hochgelehrten entnommen werden. Jeder der Kommissäre stellt an den Kandidaten Fragen. Gegenstände der Prüfung sind: das gesammte natürliche Völkerrecht, die diplomatische Staatengeschichte, die österreichischen Staatsverträge u. s. w.“
Mittelst Erlaß der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges ist beschlossen worden, für Lieferungen von Wein und Branntwein, welche während des ungarischen Krieges an das österreichische und russische Militair vorkamen, und worüber die be⸗ treffenden Personen und Kommunen sich auszuweisen vermögen, eine angemessene Entschädigung zu gewähren, welche von rückständigen Abgaben abgerechnet werden kann. Die Gesuche nebst den bezuͤg⸗ lichen Ausweisen sind den Militatr⸗Distrikts⸗Kommissariaten zu überreichen. Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn die Liefe⸗ rung gewissermaßen als Strafe bei hartnäckig geleisteten Wider⸗ stande oder überhaupt wegen Renitenz auferlegt worden war.
Gestern ist der Feldmarschall⸗Lieutenant Fürst von Schwarzen⸗ berg von Leipnick und vorgestern der Feldmarschall⸗Lieutenant von Schierding hier eingetroffen.
Mit Kaiserlicher Genehmigung sollen für die Theologen auch da, wo das Kirchenrecht an den juridischen Fakultäten gelehrt wird, ei⸗ gene Vorträge über das Kirchenrecht, und zwar, so lange nicht an den theologischen Fakultäten Professoren die ses Fachs angestellt sind, von einem Professor der Theologie ein ganzes Jahr hindurch mit fünf Stunden wöchentlich gehalten werden.
Der Lloyd berichtet: „Nach einem Rapporte des Omer Pascha aus Bosnien wurde Mehemet Pascha, welcher sich nach Oesterreich flüchten wollte, gefangen und nach Bosna⸗Serai ge⸗ bracht. Der Pascha von Zwornik wurde in Belgrad gleichfalls arretirt und nach Konstantinopel abgeliefert. Hilarian, ein bulga⸗ rischer Pope, welcher nebst dem Popen Neofit von dem Bischofe auf den Berg Athos zur Strafe für politische Umtriebe geschickt wurde, ist freigelassen worden. Omer Pascha hat in letzterer Zeit viele Ingenieure in die Berge geschickt, um auf Gold und Silber zu schürfen.“
Sachsen. Dresden, 1. Febr. (Dr. J.) Gestern ist die Ueber⸗ nahme der Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahn seitens des Staates erfolgt und hiermit zugleich der Betrieb der Löbau⸗Zittauer Eisenbahn, welcher besher kontraktlich durch die Sächsisch⸗Schlesische Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft geführt wurde, auf die Staatsverwaltung über⸗ gegangen. Die Sächsisch⸗Schlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft hat sich in dessen Folge aufgelöst. Die Verwaltung der Sächsisch⸗Böh⸗ mischen und der Sächsisch⸗Schlesischen Staats⸗Eisenbahnen, so wie der Betrieb der Löbau⸗Zittauer Gesellschaftsbahn, wird von jetzt an unter einer Königlichen Direction hierselbst vereinigt werden, deren Haupt⸗Geschäftslokal in dem hierzu vollkommen geeigneten Administrationsgebäude der Sächsisch⸗Schlesischen Staatsbahn sein wird, während für die noch übrige Zeit des Baues an der Sächsisch⸗ Böhmischen Staatsbahn ein besonderes Baubüreau auf dem linken Elbufer verbleibt. Es versteht sich, daß hiermit eine Bestimmung über eine ganze oder theilweise Vereinigung der hiesigen Bahnhöfe selbst auf keine Weise getroffen wird, vielmehr läßt sich mit Grund erwarten, daß die auf diesen Gegenstand bezüglichen Fra⸗ 9n er jetzt einer sorgfältigen und allseitigen Prüfung unterliegen werden.
Baden. Karlsruhe, 30. Jan. (Schw. M.) Zweite Kammer. Der Präsident eröffnet der Kammer, daß nach einern erhaltenen Mittheilung das andere Haus den an dasselbe zum drit⸗ ten Male gelangten Gesetzentwurf, die Rechtsverhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, verworfen, dagegen dem weiteren Gesetz⸗ entwurfe über das Vereins⸗ und Versammlungsrecht seine Zustimmung gegeben habe. — Staatsrath Regenauer übergiebt den Entwurf des Finanzgesetzes für die Budgetperiode 1850 und 1851 nebst den betref⸗ fenden Beilagen. Er wird an die Budgetkommission gewiesen und sofort Schmitt's Kommissionsbericht, nebst einem durch Zell erstatteten Bei⸗ bericht, in Betreff der Stellung beider christlichen Kirchen zum Staate, der Berathung ausgesetzt. Bevor nämlich die Kommission, welche eine im anderen Hause beschlossene, der Motion des Geheimen⸗Raths und Domdekans von Hirscher theilweise entsprechenden Adresse we⸗ gen einer mehr selbstständigeren Stellung der katholischen Kirche zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten hatte, verstärkt worden war, kam eine Vorstellung des evangelischen Pfarrers Rink zu Grenzach ein, welche auch die Feststellung des Verhältnisses der evangelisch⸗protestantischen Kirche zum Staate betraf und an die⸗ selbe Kommission verwiesen wurde, weswegen sich letztere in ihrem Berichte über beide verbreitete und noch nebenbei die in der Hir⸗ scherschen Motion angeregten speziellen Wünsche berührte. Letz⸗ tere sind: 1) Die Herstellung von Seminarien, worin Jünglinge, welche sich dem geistlichen Stande widmen wol⸗ len, während ihres Studiums an den Mittelschulen berufs⸗ gemäß erzogen werden sollen; 2) die Freiheit des Verkehrs mit dem Oberhaupt der Kirche, dann die Freiheit der oberhirtlichen Publication, nämlich die Entbindung vom Placet; 3) die Anstellung und Disziplinarleitung der Kirchendiener; endlich 4) die Verwaltung und Verwendung des Kirchenvermögens. Die oben erwähnte Adresse der ersten Kammer lautet: „In Erwägung, daß die . 8 lung der katholischen Kirche im Großherzogthum ees ewer. dürfnissen derselben an sich, als unter den gegenwärtigen . F2
zltni den; insbesondere die katholische Kirche hältnissen nicht entspricht; daß insbes lbst höchst wichtigen in einer segensvollen, für den Staat se 8
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