1851 / 51 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

—2.ee .„

A., so weit er sich auf den VII. Abschnitt und namentlich auf die der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 bezieht, so wie hinsichtlich des Gesetzentwurfs sub C., von einem ganz anderen Standpunkte ausgehen und den Satz an die Spitze ellen zu müssen, daß die spezielle Revision dieser Theile des Staats⸗ grundgesetzes, so wie des Wahlgesetzes vom 24. September 22 forme

§§. 63 bis 76

nach dem Stande unserer Gesetzgebung schon aus Gründen weder ganz zurückgewiesen, noch bis zu einem un⸗ bestimmten künftigen Zeitpunkte aufgeschoben werden kann und darf. Hierzu sagt der Deputations⸗Bericht Folgendes: „Um dies mit der erforderlichen Klarheit darzulegen, müssen die einschlagenden Vorgänge aus den Jahren 1848, 1849 und 1850 ihrem äußeren und inneren Zusammenhange nach in reifliche Er⸗ wägung gezogen werden.“ Die Stürme des Jahres 1848 erschüt⸗ terten auch unsere Staats⸗Verfassung in ihren Grundfesten, und namentlich ward das schon früher laut gewordene Verlangen nach Abänderung des Wahlgesetzes, welches sich bis dahin auf verän⸗ derte Zusammensetzung der zweiten Kammer beschränkt hatte, auf gänzliche Umgestaltung der seitherigen ständischen Verfassung und Vewaltung derselben in eine vorzüglich auf Repräsentation nach der Kopfzahl basirte Volksvertretung ausgedehnt. Der spezielle Gang der Verhandlungen über diesen Gegenstand in beiden Kam⸗ mern auf dem außerordentlichen Lantage des Jahres 1848 findet sich in dem Deputationsberichte der jenseitigen Kammer Seite 287 flg. vollständig zusammengestellt, weshalb, um Wiederholungen zu ver⸗ meiden, hier von umständlicher Relation derselben abgesehen wer⸗ den kann. Dagegen muß, um die unabweisbare Nothwendigkeit einer Revision des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verfassungs⸗Ur⸗ kunde vom 4. September desselben Jahres darzuthun, auf die Ver⸗ hältnisse näher eingegangen werden, unter denen die Einberufung der egenwaärtig versammelten Stände zu einem ordentlichen Landtage er⸗ üt ist. Nachdem die in Gemäßheit der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 gewählten Kammern zweimal einberufen und aufgelöst worden waren, erließ das Gesammt⸗Ministerium unterm 3. Juni 1850 eine Bekanntmachung, worin ausgesprochen ward, daß allerhöchsten Orts beschlossen worden sei, die nach §. 61 flg. der Verfassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 bestehenden Stände in derselben Zusammensetzung, in der sie zu dem außer⸗ ordentlichen Landtage des Jahres 1848 versammelt gewesen, behufs der Berathung und Beschlußfassung über ein neues Wahlgesetz und einige andere durch das Staatswohl dringend gebotene Maßregeln zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen. Nachdem die ver⸗ fassungsmäßige Anzahl der Mitglieder beider Kammern diesem Rufe Folge geleistet hatte, fand am 22. Juli 1850 die feierliche Eröffnuug des gegenwärtigen ordentlichen Landtags statt, und auch bei dieser Gelegenheit wurden die das neue Wahlgesetz, so wie die deshalb und sonst nothwendigen Abänderungen der Verfassungs⸗ Urkunde betreffenden Vorlagen, vom Throne aus als diejenigen be⸗ zeichnet, deren Erledigung die wichtigste Aufgabe der Stände⸗Ver⸗ sammlung bilde. Um jeden Zweifel über die Erledigung der pro⸗ visorischen Gesetze vom 15. November 1848 zu beseitigen, legte die Staatsregierung den Ständen mittelst Dekrets vom 18. Juli 1850 einen besonderen diesen Gegenstand betreffenden Gesetz⸗Entwurf vor, der in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen und mittelst stän⸗ discher Schrift vom 13. August 1850 unter Beifügung einiger nur die Fassung betreffender Anträge genehmigt worden ist. In dessen Verfolg ist dann mittelst Gesetzes vom 15. August 1850, die pro⸗ visorischen Gesetze vom 15. November 1848 betreffend, ausgesprochen worden, daß die gedachten Gesetze wegen einer Abänderung der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 und die Wahlen der Land⸗ tags⸗Abgeordneten betreffend, nebst den hierauf Bezug habenden Ver⸗ ordnungen außer Kraft getreten seien, so wie, daß bis zu der defini⸗ tiven Revision der Verfassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 und der Vereinbarung über ein definitives Wahlgesetz die durch die gedachten provisorischen Gesetze außer Wirksamkeit gesetzten Bestim⸗ mungen der Verfassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 und des Wahlgesetzes vom 24sten desselben Monats, ingleichen des Gesetzes, die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend, vom 7. März 1839, wieder in Kraft treten sollten. Wie daher darüber nicht der geringste Zweifel obwalten kann, daß die Verfassungsur⸗ kunde vom 4. September 1831, so wie die zuletzt gedachten Ge⸗ setze, gegenwärtig wieder in ihrem vollen Umfange rechtliche Gültig⸗ keit erlangt haben und solche so lange behalten mussen, die etwas Anderes im verfassungsmäßigen Wege festgestellt worden sein wird; so ist doch gleichzeitig die definitive Revision der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes in Aussicht gestellt worden, und die Stände⸗ versammlung hat bereits, indem sie dem Gesetzentwurfe in der vor⸗ gedachten Fassung Beifall schenkte, im Allgemeinen ihr Einverständ⸗ niß mit der Ansicht der Staatsregierung zu erkennen gegeben, daß es einer solchen Revision bedürfe. Hieraus folgt von selbst, daß die Vornahme derselben nicht so schlechterdings von der Hand gewiesen werden kann, obschon jener Beschluß noch keinen Ausspruch über das Resultat der vorzunehmenden Revision enthält und daher auch die Beschränkung derselben auf das Wahlgesetz und die damit in Ver⸗ bindung stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde keinesweges zu hindern vermag. Der oben referirte Beschluß der ersten Kam⸗ mer geht auch blos dahin, zur Zeit eine vollständige Revision der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in ihrem VII. Abschnitte abzulehnen, und geräth sonach mit der oben erwähnten, von den Kammern gebilligten Ansicht der Staatsregierung um so weniger in direkten Widerspruch, als durch das Gesetz vom 15. August kein be⸗ stimmter Zeitpunkt festgestellt worden ist, bis zu welchem die mehr⸗ erwähnte Revision beendigt sein müsse, was auch nicht füglich ge⸗ schehen konnte, da es sich dabei um eine mit der Ständeversamm lung zu bewirkende Vereinbarung handelt. Es bedarf aber der reif⸗ lichsten Erwägung, ob bloßes Aufschieben der im Allgemeinen für nothwendig erachteten Revision des Wahlgesetzes und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde unter den obwaltenden Umständen rathsam sei. Die Deputation ist nun zwar mit der im Berichte der jenseitigen außerordentlichen De⸗ putation ausgesprochenen Ansicht vollkommen einverstanden, daß in einer so hochwichtigen Angelegenheit nichts mehr vermieden werden müsse, als eine Uebereilung, die, wie leider die Erfahrungen des Jahres 1848 hier und bei anderen Gegenständen gelehrt haben, die verderblichsten Folgen nach sich ziehen kann. Auf der anderen Seite ist sie aber auch von der Ueberzeugung durchdrungen, daß es sehr gefährlich ist, Reformen, die für zweckmäßig anerkannt wor⸗ den sind, blos deshalb aufzuschieben, weil man sie nicht für dringlich genug erachtet und sich der Hoffnung hingiebt, daß sich vielleicht künftig noch ein passenderer Zeitpunkt darbieten werde, um solche vorzunehmen. Derartiges Zuwarten hat schon oft zu den traurigsten Resultaten geführt, wenn später unvorhergesehene Ereig⸗ nisse hinzutraten und dann im Drange schwieriger Verhältnisse die⸗ jenigen Schritte nicht ohne Ueberstürzung gethan wurden, welche früher bei unbefangener Auffassung des wirklich vorhandenen Be⸗ dürfnisses in ruhigen Zeiten weit besser und umsichtiger in Ausfüh⸗ ung zu bringen gewesen wären. Die Deputation vermag daher auch der im Gutachten der Majorität der jenseitigen Deputation Seite 332 angedeuteten Ansicht, daß es rathsam sei, das Bestehende

234 wenigstens so lange beizubehalten, bis sich einzelne Veränderungen aus den Umständen selbst herausbildeten und als unbedingt noth⸗ wendige Fortschritte von selbst ergäben, keinesweges Beifall zu schen⸗ ken, sieht es vielmehr als unabweisbare Pflicht der gesetzgebenden Gewalten an, der bevorstehenden Entwickelung der Verhältnisse im Staatsleben durch zweckmäßige Bestimmungen zeitig die rechte Bahn anzuweisen und so nach bestem Wissen und Vermögen der Gefahr vorzubeugen, daß nicht etwa die von selhst entstehende Umgestaltung der Dinge zu einem Resultate führe, dessen verderbliche Folgen im voraus nicht abzusehen sind. Die gesetzgebenden Gewalten müssen dahin streben, den Gang der Verhältnisse, soweit dies den natürlichen Gränzen menschlicher Kräfte nach denkbar ist, zur rechten Zeit nach vernünftigen Grundsätzen zu leiten, um nicht in die traurige Nothwendigkeit versetzt zu werden, dann, wenn es zu spät ist, als blinde Sklaven der Zeitereignisse handeln zu müssen. Starres Festhalten an Verhältnissen, denen die innere Lebens⸗ fähigkeit mangelt, die zur Zeit ihrer Entstehung vielleicht vollkom⸗ men gerechtfertigt und sachgemäß waren, in der Gegenwart aber nur noch als historische Erinnerungen einen Werth haben und vor gänzlichem Untergange nicht anders, als durch künstliche Miten auf kurze Zeit geschützt werden können, ist mit dieser heiligen Pflicht unvereinbar. Dasselbe hat schon oft zu beklagens⸗ werthen Erfolgen geführt, wie die Geschichte aller Zeiten lehrt. Die Deputation kann daher der Kammer nicht anrathen, die im Allgemeinen für nothwendig erachtete Revision des Wahlgesetzes und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verfas⸗ sungs⸗Urkunde bis zu einem unbestimmten künftigen Zeitpunkte auf⸗ zuschieben, und würde, wenn solche wirklich im gegenwärtigen Mo⸗ mente nicht ausführbar oder nicht rathsam erscheinen sollte, dem Beschlusse der ersten Kammer, schon seiner zu großen Unbestimmtheit und Allgemeinheit halber, nicht Beifall zu schenken vermögen. An diese Betrachtung reiht sich von selbst die Frage an, ob der gegen⸗ wärtige Zeitpunkt geeignet sei, die mehrerwähnte Revision vorzu⸗ nehmen, und es sind, wie keinesweges verkannt werden mag, für die Verneinung dieser Frage sowohl in dem Gutachten der Majorität der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer, als auch bei den Verhandlungen in der jenseitigen Kammer sehr gewichtige Gründe in die Wagschale gelegt worden. Man darf aber bei deren Prüfung nie aus den Augen verlieren, daß diese Revision nicht mehr als Ge⸗ genstand ganz freier Entschließung erscheint, sondern daß der oben näher bezeichnete Gang der Gesetzgebung seit dem Jahre 1848 da⸗ bei als maßgebend betrachtet werden muß. Aussetzung derselben bis zu einem im voraus bestimmten nicht zu fernen Zeitpunkte oder bis zum Eintritte eines künftigen Ereignisses könnte daher nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn deren Vornahme im ge⸗ genwärtigen Augenblicke bestimmte, sehr erhebliche Bedenken entge⸗ genträten. Nach der in der jenseitigen Kammer gefaßten Ansicht ist dies der Fall und die Deputation hat sich sonach zur speziellen Prüfung dieser Bedenken zu wenden. Der wichtigste, sowohl im jenseitigen Deputations⸗Berichte, als auch in den Kammer⸗Ver⸗ handlungen von mehreren Rednern für den Aufschub geltend ge⸗ machte Grund beruht auf dem Stande der politischen Verhältnisse Deutschlands, und es leuchtet von selbst ein, daß dem hieraus ab⸗ geleiteten Einwande gegen eine dermalen vorzunehmende Revision des Staatsgrundgesetzes die reiflichste Erwägung nicht versagt werden darf. Zuvörderst ist aber zu erwähnen, daß sich der Stand dieser politischen Verhältnisse inzwischen sehr wesentlich geändert hat. Durfte schon damals der Hoffnung Raum gegeben werden, daß die gewitterschwangere Wolke, welche am deutschen Horizonte aufgestiegen war, sich ohne Donner und Blitz zertheilen werde, so mangelte doch derselben noch die nöthige Zuversicht. Dem kriegerischen Rufe zu den Waffen waren bereits friedliche Aufforderungen gefolgt, das Ergebniß der letzteren erschien aber noch ungewiß. Wir lebten zwar im Frieden, aber in einem bewaffneten Frieden, und an sich unbedeutende Ereignisse konnten die Befürchtung zu Wahrheit ma⸗ chen, daß der gordische Knoten zuletzt doch nicht gelöst, sondern zer⸗ hauen werden möchte. Jetzt, nach Verlauf weniger Wochen, dür⸗ fen wir, Preis dem allmäͤchtigen Lenker der Schicksale aller Völker, mit ganz anderen Empfindungen der Zukunft entgegensehen. Jene schwankende Hoffnung ist zur zuversichtlichen Erwartung emporge⸗ wachsen. Wir können, ja wir müssen der frohen Zuversicht leben, daß kein Blutvergießen die ersehnte Befestigung und Erstarkung der inneren und äußeren Verhältnisse in den deutschen Staaten, so wie deren Verbindung zu einer festgegliederten Kette, hindern, ja für alle Zukunft unmöglich machen werde, daß vielmehr die Lösung der schwierigen Fragen, die noch offen ist, unter der eben so wohlwollenden als kräftigen Leitung der deut⸗ schen Großmächte, einem heilsamen, einem friedlichen Ziele entgegengehen werde. Mag es auch jedem menschlichen Arme verboten sein, den Schleier der Zukunft zu heben, ein festes Vertrauen lebt in der Brust jedes aufrichtigen Patrioten und stählt seine Thatkraft zu friedlichen Werken, die Zuversicht, daß kein Bruderkrieg unser theueres, gemeinsames Vaterland zerreißen wird, daß nicht Deutsche im widernatürlichen Kampfe gegen Deutsche ihr Blut vergießen werden. An diese erhebende Ueberzeugung schließt sich aber auch die an Gewißheit gränzende Wahrscheinlichkeit an, daß der Gedanke eines aus den verschiedenen größeren und kleineren deutschen Mächten zu bildenden Bundesstaates völlig aufgegeben worden ist, und daß das dem deutschen Bunde zur wesentlichen Un⸗ terlage dienende Prinzip einer Förderativ⸗Verfassung, unbeschadet der weiteren Ausbildung aller damit zusammenhängenden Verhält⸗ nisse, auch künftig die Basis bilden wird. Es darf daher mit Be⸗ stimmtheit angenommen werden, daß die künftige Bundesgewalt, mag sie nun der Form nach so oder so gestaltet werden, immer nur die Wahrung der Rechte und Interessen Deutschlands dem Auslande gegenüber, so wie die Regulirung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten, die mit dem gesgenseitigen Verkehre aller deutschen Staaten mehr oder weniger zusammenhän⸗ gen, als Gegenstand ihrer Wirksamkeit betrachten, den Einzelregie⸗ rungen aber die Fortbildung ihrer inneren Verhältnisse überlassen wird. Gewisse oberste Grundsätze werden vielleicht, oder vielmehr wahrscheinlich, auch in dieser Beziehung als waßgebend aufgestellt werden, und es dürfte zu erwarten stehen, daß Verfassungen, welche mit dem Prinzipe der constitutionellen Monarchie direkt oder indirekt in Widerspruch gerathen, als unvereinbar mit der Erhaltung des inneren und äußeren Friedens, nicht gestattet werden möchten. Allein das Streben einer seit beinahe zwanzig Jahren bewährten Staats⸗ verfassung, die feste Grundlage, welche durch die Stürme der Zeit untergraben worden ist, von neuem zu verschaffen und zu diesem Behufe die entstandenen Risse nicht blos oberflächlich zu übertün⸗ chen, sondern dem wankenden Gewölbe durch starke Strebepfeiler neuen Halt zu gewähren, darf gewiß nicht fürchten, mit den Ab⸗ sichten und Zwecken einer konservativen Bundesgewalt in Wider⸗ spruch zu gerathen.

Aus allen diesen Gründen vermag die Deputation das aus dem Stande der politischen Verhältnisse Deutschlands abgeleitete Be⸗ denken gegen die dermalen vorzunehmende Revision des Wahlgesetzes um so weniger für durchschlagend zu erachten, als es sich nach der

1

vielmehe blos einige durch die veränderten Zeitverhältnisse gebotene Modificationen der bisherigen Verfassung vorgenommen werden sollen. Ein anderweites, auf den ersten Anblick ebenfalls sehr wichtig er⸗ scheinendes Bedenken gegen die dermalen zu bewirkende Revision des Wahlgesetzes ist jenseits aus dem Umstande abgeleitet worden, daß die Herstellung der Ruhe und Ordnung noch zu neu sei, und daß es daher für gefährlich angesehen werden müsse, durch Abände⸗ rungen in der Verfassung und im Wahlgesetze schon wieder Ver⸗ anlassung zu Aufregungen herbeizurufen, welche mit den auf Grund neuer gesetzlicher Cemungen vorzunehmenden Wahlen unaus⸗ bleiblich verknüpft sein würden. Diesem Bedenken kann aber in Betreff seiner thatsächlichen Voraussetzungen nicht beigepflichtet wer⸗ den, indem es offenbar davon ausgeht, daß sich die auf Grund des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 vorzunehmenden Neuwahlen zu dem nahe bevorstehenden anderweiten ordentlichen Landtage ohne alle Schwierigkeit an gewohnte Verhältnisse anschließen würden Das ist aber bekanntlich nicht der Fall, vielmehr haben inzwischen die Wahlen zu zwei Landtagen auf Grund der provisorischen Gesetze vom 15. November 1848 stattgefunden, und sind auch letztere ge⸗ genwärtig wieder außer Wirksamkeit getreten, so hat doch das oben angezogene Gesetz vom 15. August 1850, worin solches anerkannt worden ist, zugleich die Zusicherung ertheilt, daß eine Revision des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 vorgenommen werden solle. Mit Recht steht daher zu befürchten, daß Veranstaltung von Neu wahlen auf Grund des alten Wahlgesetzes, wenn kein vollkommen durchgreifender Grund für Aussetzung jener Revision vorhanden ist, in weit höherem Grade Stoff zur Aufregung darbieten und den verschiedenartigsten Parteibestrebungen ein weites Feld eröffnen würde. Dieser Umstand verdient aber besonders deshalb Berücksich⸗ tigung, weil für die zweite Kammer nach Beendigung des gegen⸗ wärtigen ordentlichen Landtages nicht blos in Folge des verfassungs⸗ mäßigen Austritts eines Theils ihrer Mitglieder (vergl. §. 71 der Verfassungs⸗Urkunde) die gewöhnlichen Neuwahlen Platz ergreifen, sondern auch eine beträchtliche Anzahl auf verschiedene Weise zur Erledigung gelangter Stellen anderweit zu besetzen sein würde, Denn 11 Bezirke sind gegenwärtig gar nicht in der zweiten Kammer vertreten, und für zwanzig Abgeordnete fungiren zur Zeit ihre Stellver treter, deren Mandat mit Schluß des Landtags für erloschen zu achten sein wird. Es würden sich daher, dafern die Wahlen zum nächsten Landtage noch auf Grund des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 vorzunehmen sein sollten, wie sich aus einer möglichst genauen, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß unter den erledigten Stellen zugleich solche befindlich sind, deren Inhaber ohnehin nach Schluß des gegenwärtigen Landtags auszuscheiden haben würden, angefertigten Zusammenstellung ergiebt, überhaupt ungefähr funfzig Neuwahlen für Abgeordnete der zweiten Kammer und ihre Stell⸗ vertreter nöthig machen, außerdem aber noch drei Neuwahlen für ausgeschiedene Stellvertreter erforderlich sein. Endlich könnte vielleicht der Aufschub einer Revision des siebenten Abschnitts der Verfassungs⸗Urkunde und des Wahlgesetzes schon deshalb für nothwendig erachtet werden, weil der gegenwärtige ordentliche Land⸗ tag bereits einen längeren Zeitraum zur Erledigung der an die Stände⸗Versammlung gelangten wichtigen Vorlagen in Anspruch genommen hat, als anfangs zu erwarten stand, und daher dessen baldiger Schluß von allen Seiten her mit Recht gewünscht wird. Aber auch diese Rücksicht muß nach dem Dafürhalten ihrer Deputation, anderen Gründen gegenüber, welche für die Erledigung dieses Gegenstandes auf dem gegenwärtigen Landtage sprechen, in den Hintergrund treten. Da nämlich, wie oben gezeigt worden ist, die in Aussicht gestellte Revision des Wahlgesetzes und der damit im Zusammenhange stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde unter den obwaltenden Umständen nicht auf unbestimmte Zeit hinaus verschoben werden kann, so würde ein blos des bevor⸗ stehenden Landtagsschlusses halber bewirkter Aufschub jener Revision die Folgen nach sich ziehen, daß derselbe Gegenstand als das erste und wichtigste Geschäft der nächsten ordentlichen Stände⸗Versamm⸗ lung ausdrücklich bezeichnet werden mußte oder wenigstens von allen Seiten her stillschweigend als solches angesehen werden würde. Es könnte nicht fehlen, daß durch diese Erwartung eine gewisse Spannung der Gemüther herheigeführt werden würde, welche auf das Resultat der bevorstehenden zahlreichen Neuwahlen für die zweite Kammer wahrscheinlich sehr bedeutenden Einfluß äußern möͤchte, weshalb es wenigstens als zweifelhaft betrachtet werden kann, ob auf dem nächsten Landtage dieselbe Einigkeit zwischen Re⸗ gierung und Ständen, wie sie gegenwärtig vorherrscht, namentlich in der zweiten Kammer, vorhanden sein wird. Wie wichtig aber diese Einigkeit in den Hauptrichtungen sei, wenn es sich um Er⸗ ledigung eines auf das Gesammtwohl aller Staatsbürger so einfluß⸗ reichen Gegenstandes handelt, bedarf wohl keines besonderen Nach⸗ weises. Denn nur unter Voraussetzung eines solchen Einverständ⸗ nisses werden Regierung und Stände Hand in Hand gehen, wenn es gilt, durch umsichtige Erwägung nach allen Seiten hin die zweck⸗ mäßigsten und heilsamsten Bestimmungen aufzufinden und auf diese Weise sich in ihren Leistungen gegenseitig zu ergänzen. Es würde aber auch einen höchst beklagenswerthen, mit der etwas verlängerten Dauer des gegenwärtigen Landtages durchaus nicht im Verhältnisse stehenden Verlust an Zeit, Arbeit und Kosten herbeiführen, wenn die Revision des Wahlgesetzes und der vamit zusammenhängenden Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde ausgesetzt und als Gegen⸗ stand der Berathung bei der nächsten ordentlichen Stände⸗ Zersamm⸗ lung bezeichnet werden sollte. Die über den fraglichen Gegenstand erstatteten, sehr umständlich und gründlich ausgearbeiteten Berichte der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer, so wie das dem zweiten Berichte beigefügte Sondergutachten, geben den sichersten Beweis dafür ab, mit welcher Sorgfalt die Vorberathungen jenseits gepflogen worden sind, und machen es erklärlich, daß hierzu ein Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich gewesen ist. In dem zweiten Berichte sind die einzelnen Bestimmungen des Gesetz⸗Entwurfs bereits begutachtet worden, und obschon hierüber in ver Kammer noch keine spezielle Berathung stattgefunden hat, so sind doch bei der allgemeinen Debatte die einschlagenden Hauptfragen von allen Seiten her so gründlich beleuchtet worden, daß die anderweiten Ver⸗ handlungen, dafern die erste Kammer von dem Beschlusse, die Re⸗ vision blos aufschieben zu wollen, abgehen sollte, kaum sehr großen Zeitverlust herbeiführen würden. Dafern aber die Sache auf gegen⸗ wärtigem Landtage nicht zur Erledigung gebracht wird, so verlieren alle diese Vorarbeiten insofern wenigstens formell ihren Werth, als bekanntlich keine Stände⸗Versammlung als Fortsetzung der früheren zu betrachten ist und daher sowohl die Vorberathung in den Depu⸗ tationen, als auch die Verhandlungen in den Kammern ganz von neuem beginnen müßten. Der nachtheilige Einfluß dieses wahr haft betrübenden Ereignisses würde aber um so lebhafter empfunden werden, als der nächsten Stände⸗Versammlung ohnehin eine große Anzahl wichtiger und sehr umfänglicher Vorlagen zugehen wird, deren Bearbeitung natürlich nicht so wie es wünschenswerth er⸗ scheint, gefördert werden könnte, wenn sich die Kammern zunächst und vorzugsweise immer wieder mit einem die Revision des Wahl⸗ gesetzes und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde betreffenden Gesetz⸗Entwurfe beschäftigen müßten.

von ihr vollkommen gebilligten Ansicht der Staats⸗Re⸗ ierung keines⸗ weges darum handelt, ein vollständig neues Werk ins behem zu rufen,

Unzweckmäßig würde es aber auch jedenfalls erscheinen, wenn die

etwa

änderur des Abänderungen einzelner Bestimmungen stebenten Abschnitts der Verfassungs⸗Urkunde durch zmnes Gesetze ins Leben gerufen werden sollten, was der Fa 2 . wenn nach dem Beschlusse der jenseitigen Kammer E“ nur die hinsichklich der §§. 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 für erforderlich erachteten Abänderungen in ein Sesocsoen Gesetz zu⸗ sammengefaßt würden, im Uebrigen aber die Revision des Abschnittes der Verfassungs⸗Urkunde einer späteren Zeit vorbehal⸗ ten bliebe.

Aus allen diesen Gründen Kammer: ““ Le dem oben angezogenen Beschlusse der jenseitigen Kammer, wo⸗

nach die vollständige Reviston der Verfassungs⸗Urkunde in ihrem VII. Abschnitte abgelehnt werden soll, nicht beizutreten, vielmehr auf spezielle Berathung des VII. Abschnitts des Gesetzentwurfs unter K., so wie des Gesetzentwurfs unter C., einzugehen.

Dresden, 17. Febr. (D. A. Z.) (Erste Kammer.) Nachdem die Wahl des ständischen Archivars vorgenommen und der selthe⸗ rige Verweser dieser Stelle, Herr Segnitz, mit allen gegen 2 Stim⸗ men dazu ernannt war, schritt die Kammer zur Berathung des Berichts der zweiten Deputation über das Königliche Dekret, den Rechenschaftsbericht auf die Finanzperiode 1843 1845 betref⸗ fend, und ertheilte ohne Debatte dem als vorzüglich geschilderten Rechnungswerke die Justification. Hierauf wurde eine von mehreren Abgeordneten der zweiten Kammer eingebrachte Petition, die Unter⸗ suchung der Grundsteuerverhältnisse im Gebirge betreffend, überein⸗ stimmend mit dem desfallsigen Beschlusse der zweiten Kammer, der Berücksichtigung der Staatsregierung empfohlen, und hierauf einige andere, Privatangelegenheiten betreffende Petitionen theils abge⸗ wiesen, theils an die Regierung abgegeben.

Dresden, 17. Febr. (Dr. J.) Von München ist Herr Staats⸗Minister Dr. von den Pfordten, von Stuttgart Herr Staats⸗ rath von Linden wieder hier eingetroffen.

u v, nothwendigen

empfiehlt die Deputation der

Der für den Gesandt⸗ schaflsposten in Wien designirte Herr von Arnim⸗Heinrichsdorf ist von Berlin hier angekommen.

Hannover. Hannover, 17. Febr. (H. Ztg.) Fol⸗ gendes Schreiben der Königlichen Regierung über die deutsche Frage ist an die allgemeine Ständeversammlung gelangt:

Für das Verhalten der Königlichen Regierung in Beziehung auf die Angelegenheiten Deutschlands ist auch unter der jetzigen Verwaltung im Allgemeinen dasjenige entscheidend gewesen, was die Regierung nach gewissenhafter Prüfung für bestehendes Recht erkannt hat.

Die Wechselfälle der häufig erschwert.

Aber die Ueberzeugung, zu welcher die Regierung dabei immer hat zurückkehren müssen, ist keine andere geblieben, als daß Recht und Verfassung in Deutschland nach dem Inhalte der Grundgesetze und der verfassungsmäßigen Beschlüsse des deutschen Bundes be⸗ stehen; daß dieses Recht verfassungsmäßig beseitigte Ausnahmege⸗ setze ausschließt und die Erfüllung verfassungsmäßig ertheilter Zu⸗ sagen in sich aufnimmt. GX“

Dem in seiner grundgesetzlichen Unauflösbarkeit allseitig aner⸗ kannten deutschen Bunde war in Folge der Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 das Organ seines Gesammtwillens genommen. Die Unterbrechung der Thätigkeit eines solchen Organs hatte be⸗ veits die traurigsten Wirkungen geäußert. Der fühlbare Mangel an Ordnung und Recht, die zunehmende Verwirrung in den gegen⸗ seitigen Verhältnissen der Staaten Deutschlands, die dadurch immer dringender hervortretende Unentbehrlichkeit einer dauerhaft begrün⸗ deten, den Verhältnissen und Interessen des Gesammtvaterlandes entsprechenden Verfassung, hatten die Herstellung des zur Wieder⸗ aufrichtung einer Verfassung für Deutschland berechtigten Organs als unabweisbares Bedürfniß erscheinen lassen. Um diesem Be⸗ dürfnisse zu genügen, hatte die Regierung zu der am 10. Mai v. J. zusammengetretenen Bundes⸗Plenar⸗Versammlung, wie zu der am 2. September v. J. ‚wieder in Thätigkeit getrete⸗ nen Bundesversammlung einen Königlichen Bevollmächtigten ent⸗ sandt. Die Regierung hat aber der an sie ergangenen Aufforde⸗ rung zur Theilnahme an der Bundesversammlung nicht ohne foͤrm⸗ liche Annahme der mit der Aufforderung verbundenen feierlichen Versicherung beigestimmt, daß ihr nicht die Absicht zum Grunde liege, zu den früheren Zuständen und Formen als letztem Zwecke zurückzukehren, sondern zu einer den Bedürfnissen der Zeit entspre⸗ chenden Umgestaltung des Bundes zu gelangen und bis dahin die Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten des Vaterlandes auf eine, seine Würde, seine Bedeutung im europätschen Staatensysteme, so

wie seine Einheit und Interessen wahrende, den Grundgesetzen des Bundes gemäße Weise sicher zu stellen. 1

In dieser Sachlage brzeichnet durch diesseits ausgesprochene Anerkennung und durch Mitwirkung in der Bundes⸗ Versammlung nach ihrer oben dargelegten Bedeutung hat die gegenwärtige Verwaltung die Regierung des Landes übernommen.

Die aus den Verhältnissen Deutschlands ihr dabei entgegen⸗ tretenden Schwierigkeiten erschienen durch die mit der früheren Verwaltung von ihr getheilte Auffassung des bestehenden Rechts

einesweges gehoben. 1 b Des belfisase Versassungsfrage stand nach allen bisher erfolg⸗ ösen Versuchen ungelöst.

G des anerkannten Rechts der Ruhe, der Ordnung, der Eintracht im Innern immer bedürftiger, in seiner Machtstellung nach außen immer mehr beeinträchtigt. 1

Die deutschen Bundes⸗Regierungen in ihren Ansichten über den Umfang des geltenden Bundesrechts gespalten; 8.

die Gegensätze, unter dem Eindrucke drängender Fragen des Augenblicks, in zunehmender Schroffheit entwickelt; 8

die drohende Gefahr eines förmlichen Bruches zwischen Deutsch⸗ lands Großmächten durch beiderseitige Rüstung ihrer Streitkräfte bis zu der Gefahr eines deutschen Bruderkrieges erhöht; die Gefahr für das Königreich, in das Verderben eines aus⸗ brechenden Kampfes verwickelt, allen Nachtheilen seiner geographi⸗ schen Lage preisgegeben zu werden, immer näher heranwachsend; die der Entfaltung einer wirksamen Thätigkeit nach außen ia,h.g Schwierigkeiten durch den Wechsel in der Ver⸗ waltung vermehrt. e. hösgtattee Bundesstaat im Süden des Königreichs bot den beklagenswerthen Anblick eines völligen Zerwürfnisses zwischen Landesherrn und Unterthanen; b dem Einschreiten der Bundesgewalt ward von dritter Seite thatsächlich entgegengetreten; vas Land behufs Sicherung eigener Rechte der den Willen des Landesherrn besetzt. 8 An die Regierung des Königreichs war die Aufforderung er⸗ gangen, an einer bewaffneten Dazwischenkunft sich zu betheiligen. Im Norden des Königreichs standen ein deutsches Bundesland und dessen rechtmäßiger Landesherr gegen einander in den Waffen;

Ereignisse haben eine solche Prüfung

und Interessen wi⸗

desherrn und Deutschlands Regierungen war geschlossen;

dens, zur bundesgesetzlichen Herstellung der Waffenruhe und landes⸗ herrlichen Autorität;

waffneten Einschreiten auch hier angesonnen, wo es die Entwaffnung eines Volksstammes galt, in Waffenbrüderschaft vereint

Hannovers, der Regierung sonach gestellt waren, konnten nicht zwei⸗ felhaft sein.

den Mittel zur Erhaltung des Friedens;

eines allseitig anerkannten Rechtszustandes

gung

der Deutschlands Rechte wahrende Friede zwischen dem Lan⸗

dennoch blutiger Kampf; 1. die Bundesgewalt war angerufen zur Ausführung des Frie⸗

Königreichs die Theilnahme an einem be⸗

der Regierung des mit dem die Söhne des eigenen Landes gefochten hatten. 2 Die Aufgaben, welche im Interesse Deutschlands, im Interesse

Es handelte sich um die Anwendung aller ihr zu Gebote stehen⸗ es handelte sich um thätigste Mitwirkung zur Wiederherstellung in Deutschland; um Erstrebung einer versöhnlichen, nicht gewaltsamen Beseiti⸗ der Konflikte in den Nachbarstaaten; ““ um die Sicherung der Rechte Deutschlands ohne Verlängerung eines erfolglosen blutigen Krieges; um möglichste Fernhaltung von Last und Land. 1b 1 Das Machtverhältniß des Königreichs verleiht seiner Regie⸗ rung keine so entscheidende Bedeutung als das konsequente Festhal⸗ ten am Rechte nach außen und im Innern ihr zu sichern vermag. Zu diesem Festhalten am Rechte hat auch die jetzige Regierung eine Stütze in dem Antrage der allgemeinen Stände⸗Versammlung vom 16. Januar v. J. auf Erstrebung einer den wirklichen Bedürf⸗ nissen entsprechenden Verfassung Deutschlands im Wege der weite⸗ ren Entwickelung des bestehenden Rechts angetroffen. Die Regierung hat ihr vertrauensvolles Festhalten am Rechte in den bisherigen Erfolgen und dem Entwickelungsgange der Ereig⸗ nisse nicht zu beklagen. 1 Auf 88 gleiche Gesinnung bei ihren mächtigeren Bun⸗ desgenossen auch da zählend, wo das Recht des Bundes vorüber⸗ gehend mißkannt zu werden schien, hat die Regierung, gestärkt durch eine Zuversicht, wie eben nur das Bewußtsein des Rechtes sie ge⸗ währen kann, inmitten der kriegerischen Rüstungen des größten Thei⸗ les von Deutschland, dem Lande die schwere Last der Mobilmachung auch seiner Streitkräfte zu ersparen vermocht, 8 hat sie die hohe Befriedigung empfunden, ein freundliches Ver⸗ ständniß an die Stelle drohender Zerwürfnisse zwischen Deutschlands Großmächten, an die Stelle einer befürchteten Spaltung zwischen Nord⸗ und Süddeutschland treten; die nahe Gefahr des Krieges mit seinen auch für das Königreich nothwendig verderblichen Folgen entfernt und beide Mächte in dem Entschlusse einer Neugestaltung Deutschlands auf dem Wege der Revision eben der Bundes⸗Verfas⸗ sung vereint zu sehen, deren Geltung als Basis des bestehenden Rechts noch vor kurzem vielseitig in Frage gestellt ward. . Hannovers Beharren bei dem bestehenden Bundesrechte; die friedliche Haltung des westlichen Norddeutschlands dürfen ihren An⸗ theil an diesem glücklichen Erfolge beanspruchen. 1 An den zum Zwecke der Verfassungs⸗Revision eröffneten Kon⸗ ferenzen hat die Regierung sich beeilt, durch einen Bevollmächtigten Theil zu nehmen, in dessen Instructionen die eigene Sorge der Regierung für die Erfüllung ertheilter Verfassungszusagen ihren bestimmten Ausdruck gefunden hat. 1 Beseelt von der Achtung vor dem erkannten Rechte hat die Regierung auf das bestimmteste sich der Anerkennung von Aus⸗ nahme⸗Beschlüssen versagt, die sie aus der Gesetzgebung des Bun⸗ des entfernt erachtet. 1 Sie hat von jeder Theilnahme an einem materiellen Einschrei⸗ ten im betroffenen Nachbarstaate sich fern gehalten, und wenn ihre Bemühungen für eine versöhnliche Beilegung der fraglichen Irrun gen nicht von dem Erfolge begleitet gewesen sind, auf den sie ge⸗ hofft, so hat die Regierung in diesen Bemühungen weder nachge lassen, noch wird sie darin ermüden. 1 In gleichem Sinne hat die Regierung, die Verpflichtungen eines geschlossenen Friedensvertrages und die Gebote des Bundes⸗ rechts anerkennend, an den Verhandlungen der Bundes⸗Versamm⸗ lung über die Angelegenheiten jenes anderen Bundeslandes Theil genommen. *Unter Beitritt zu dem Beschlusse der 2 2 welcher die Lösung auch dieser Frage in die Hände der beiden Großmächte legt, hat die Regierung die Wahrung der Rechte Deutschlands auf den Grundlagen des Bundesbeschlusses vom 17. September 1846 ausdrücklich befürwortet. Die Regierung hofft, ihr Verhalten in den angedeuteten Be⸗ ziehungen von der allgemeinen Stände⸗Versammlung beistimmend gewürdigt zu sehen. ¹ꝙꝓHannover, den 15. Februar 1851. Königlich hannoversches Gesammt⸗ Ministerium. von Münchhausen. Lin demann. von Rössing. Th. Meyer, Dr.

Gattingen, 17 Febr der Anatomie ist durch Reskript des Hofrath Rudolph Wagner übertragen worden. bereits die Vorlesungen über Anatomie, welche durch genbeck's unterbrochen wurden, in Verbindung mit dem Bergmann fort.

Hessen. Kassel, 16. Febr. (O. P. A. 6 laucht der Fürst von Thurn und Taxis und der General Heilbron⸗ ner werden uns in der Mitte künftiger Woche verlassen. General Damboer wird ihnen folgen, sobald die Berathungen der Unter⸗ suchungs⸗Kommission über das Verfahren der kurhessischen Offiziere werden ihr Ende erreicht haben. Unter dem Befehl des Generals du Ponteil bleiben im Lande: 5 Bataillone Infanterie, 1 Kavalle⸗ rie⸗Divisionen und 1 ½ Batterieen Artillerie, welche mit dem hier liegenden österreichischen Jäger⸗Bataillon vereinigt eine Brigade bilden.

Hessen und bei Rhein. Mainz, 16. Febr. (O. P. A. 319 1 hat uns der Rest des Königlichen preußischen A0sten Infanterie-Regiments, das 2te Bataillon mit Stab und Musik, verlassen. Um 2 Uhr Nachmittags ist das 1ste Bataillon des niglichen preußischen 37sten Regiments hier eingerückt.

Schleswig⸗Holstein. Altona, 17. Febr. (A. M.) Heute Vormittag hat sich der Kaiserlich österreichische Feldmarschall⸗ Lieutenant Legeditsch mit seinem Stabe von Hamburg hierher bege⸗ ben. Derselbe hat bei den Herren Lawätz und Koch Quartier ge⸗ nommen. Von Hamburg ist gestern Abend der Erzherzog Leopold nach Lübeck abgereist.

Mecklenburg⸗Schwerin. Mittag ist unser Landtag eröffnet. Die mecklenburger Blätter veröffentlichen die Großherzoglichen

Bürde für das eigene

Bundes⸗Versammlung,

Jacobi. Freiherr von Hammerstein.

(Ztg. f. N. D.) Die Direction Kuratoriums provisorisch dem Derselbe setzt auch den Tod Lan⸗ Professor

A. Ztg.) Se. Durch⸗

Malchin, 15. Febr. Heute

vas Land, nach unsäglichen Opfern an Blut und Habe, des Friedens und der Ruhe bedürftig; 18

Malchin gemacht worden sind. Von Seiten der Großherzoglich schwerinschen Regierung betreffen diese Propositionen 1) die ordi⸗ naire Landescontribution, 2) die Bedürfe der Landesrezepturkasse, 3) die Uebertragung eines Theils der zur Aufrechthaltung des Lan⸗ desregiments in den Jahren 1848—51 kontrahirten Anleihen auf eine allgemeine Landeskasse, 4) die Verfassungs⸗Angelegenheit; in Betreff des letzten Punktes werden die Stände aufgefordert: „auf dem gegenwärtigen Landtage aus ihrer Mitte eine Deputa⸗ tion zu erwaͤhlen, deren Aufgabe es sein soll, demnächst mit lan⸗ desherrlichen Kommissarien zur weiteren Berathung zusammenzu⸗ treten.“

Die Großherzoglich strelitzschen Landtags⸗Propositionen be⸗ ziehen sich auf die weitere Erhebung der Beiträge des Landes zur Erhaltung des Bundeskontingents und ebenfalls auf die Fortsetzung der Verhandlungen wegen der Verfassungs⸗Angelegenheit.

Reuß. Gera, 12. Februar. (O. P. A. Ztg.) Ein Blick in die Industrie⸗ und Gewerbe⸗Verhältnisse unserer Stadt gewährt der von der hiesigen Handelskammer abgefaßte Jahres ericht. Der Werth des Umsatzes der in den Handel gekommenen hiesigen Erzeugnisse war im verflossenen Jahre 3,400,000 Rthlr. Beschäf⸗ tigt wurden durch Kammwollwaaren⸗Fabrication, Baumwollen⸗ Buntweberei, Wollengarn⸗Spinnerei, Gerberei, Porzellan⸗ und Ta⸗ bakfabrication ꝛc. 10,024 Arbeiter.

Hamburg. Hamburg, 17. Febr. (B. H.) Die Bür⸗ gerschaft berieth heute über die mitgetheilten drei Senats⸗Proposi⸗ tionen. Der erste dieser Anträge, die Einquartierungs⸗Angelegen⸗ heit und eine zur Deckung der Einquartierungs⸗Kosten aufzuneh⸗ mende interimistische Anleihe betreffend, wurde von ⸗der Bürgerschaft abgelehnt, worauf dieselbe von neuem eintrat, um einen modifizirten Antrag des Senats über diese Angelegenheit entgegenzunehmen, welcher demnächst angenommen wurde. 8

Dieser modifizirte Antrag weist Eingangs darauf hin, daß die Nichterledigung dieser Sache mit großen Unbequemlichkeiten verbunden sein würde, und führt dann aus, daß es der Einquar tierungs⸗Kommission für jetzt zwar gelungen ist, die Natural⸗ Einquartierung zu vermeiden, daß der Natur der Sache gemäß indeß diese als sehr zweckmäßig befundene Modalität nicht beibe⸗ halten werden könnte, wenn die Bürgerschaft die Mittel nicht gewährt, den Quartiergebern gerecht zu werden. Zugleich macht der Senat bemerklich, daß die Art der definitiven Deckung für diese Ausgaben, so wie für die noch ungedeckte Summe, welche auf die frühere Einquartierung habe verwandt werden müssen, für jetzt nicht in Frage stehe, daß die Art der Herbeischaffung der Deckungsmittel in ernste Ueberlegung genommen sei, und daß diese Angelegenheit an die nächste Bürgerschaft gebracht werden solle, die er im nächsten Monate abzuhalten gedenke. Demgemãß trägt nun schließlich der Senat darauf an, die in dem ursprüngli⸗ chen Antrage vorgeschlagene Maßregel vorläufig bis zum 31. März d. J. in Kraft treten zu lassen und die Kammer zur Aufnahme der zu diesem Zweck nöthigen Geldmittel zu ermächtigen. In dieser modifizirten Gestalt wurde darauf der Antrag von der Bürgerschaft angenommen. Was die beiden anderen Anträge des Senats (Ver⸗ längerung der Polizei⸗Verfassungen und Aufhebung der Bestimmung wegen des jährlichen Austrittes dreier Mitglieder des Obergerichts) betrifft, so sind dieselben unverändert von der Bürgerschaft ange⸗ nommen worden.

——

Ausland.

Frankreich. Paris, 16. Febr. Der gestrige Ministerrath be⸗ schäftigte sich mit der deutschen Frage und dem Amnestie⸗Antrage der Linken. Man will wissen, daß auf Vortrag Brenier's, des Ministers der auswärligen Angelegenheiten, die Absendung einer zweiten Protesta⸗ tion nach Dresden gegen den Eintritt Gesammt⸗Oesterreichs in den Bund beschlossen worden sei. Was die Amnestie betrifft, so soll das Ministerium den Gedanken einer allgemeinen Amnestie entschie⸗ den verwerfen, dagegen einzelne politisch Verurtheilte, wie Proudhon, Raspail, Smith, Considérant, Cantagrel und Martin Bernard, zu amuestiren geneigt sein. Das Ordre erinnert daran, wie im vorigen Jahre ein ähnlicher Vorschlag zu Gunsten der Juni⸗Transportir⸗ ten auf Andringen des Ministeriums von der National⸗Versamm⸗ lung verworfen worden sei, gleich darauf aber die Exekutivgewalt eine Menge davon in Freiheit gesetzt habe; diesmal könne nur die National⸗Versammlung Amnestie ertheilen, und das Ordre hoffe, dieselbe werde kategorische Erklärungen vom Ministerium verlan⸗ gen, bevor sie einen Entschluß fasse.

Narvaez ist aus Bayonne in Paris angekommen.

Das Pays besitzt die Abschrift einer der National⸗Versammlung eingereichten Petition, die Entschädigung der Repräsentanten von 9000 auf 3000 Franken herabzusetzen. Nach diesem Blatte ist die öffentliche Meinung gegen die Entschädigung im Prinzipe. Nach demselben soll 1 bei Revision csr Vöö“ auf gänzliche Ab⸗ schaffung der Entschädigung angetragen werden.

ht 1ee wegen der Angelegenheit des Ver⸗ eins der „republikanischen Solidarität“ zu einem Jahre Gefängniß,⸗ 200 Franken Geldbuße und fünfjähriger Entziehung der bürger⸗ lichen Rechte verurtheilt worden.

Großbritanien und Irland. London, 15. Febr. Heute um 2 ½ Uhr wurde im auswärtigen Amte Kabinetsrath ge⸗ halten. Parlaments⸗Sitzungen finden heute nicht statt. Nächsten Mittwoch findet unter Vorsitz des Lord⸗Mayors eine Versammlung wegen Errichtung eines Handels⸗Tribunals statt. Die Morning Post ist ermächtigt, die Nachricht von Errich⸗ tung eines Lagers von zwei Regimentern in der Nähe von London. während der großen Industrie⸗Ausstellung für falsch zu erklären.

Dänemark. Kopenhagen, 15. Febr. Graf Sponnech wird heute oder morgen hier erwartet. Donnerstag war er in Flensburg angekommen.

Spanien. Madrid, 11. Febr. (Fr. B.) Man erwar⸗ tet allgemein einen Konflikt zwischen dem Ministerium und den Kammern. Das Kabinet soll wegen Vorlage seiner ökonomischen und administrativen Reformen unentschlossen sein. In der Depu⸗ tirten-⸗Kammer wird wohl bis zum Budget und der Regelung der Staatsschuld keine ernsthafte Debatte stattfinden.

Moldau und Walachei. Bukarest, 31. Jan. Am 28. d. M. reiste der Generallieutenant von Duhamel, Kaiserlich russischer Kommissär in den Donaufürstenthümern, von hier ab, um sich über Jassy nach Rußland zu begeben. Die Functionen eines russischen Kommissärs sind auf Befehl Sr. Majestät von Rußland dessen Generalkonsul in den Donaufürstenthümern, Staatsrath von Haltchinskt, übertragen worden.

Ostindien. Bombay, 17. Jan. 889 p S.eS. der Ankunft Napier's entgegengesehen. Ein Klub, m elch N. 8 tet alb ein glänzendes Bankett vor.

Mitglied angehört, bereitet e gneec Hosamazeakunfi

Propositionen, welche dem am 15ten d. M. eröffneten Landtage zu

Am 26. Dezember fand die