der Deputations⸗Entsendungen ungebührlich häufigen, ja zwecklosen Gebrauch machen, und würden es weit lieber sehen, wenn die Be⸗ völkerung der Insel statt zu parlamentiren, der Kaiserlichen Auf⸗ forderung zum Gehorsam und zur unbedingten Unterwerfung nachkäme. — Aus Brussa wird vom 5. Februar berichtet, daß daselbst eine heftige Erderschütterung stattfand. Man zählte beiläufig zwanzig Stöße, deren Richtung von Ost nach West ging und deren jedem ein dumpfes, donnerähnliches Geräusch vorherging.
Die zur Regelung des zwischen der Pforte und dem König⸗ reiche der Niederlande bestehenden Zolltarifs niedergesetzte Kom⸗ mission hat ihre Arbeiten so eben beschlossen. Der redigirte Ent⸗ wurf soll bis 13. März 1855 in Kraft verbleiben. 3
In der Meerenge der Dardanellen haben große Stürme ge⸗ wüthet. Das Dampfschiff „Saum⸗Bahiri“ hatte deshalb eine sehr schwere Fahrt zu bestehen; auch das österreichische Dampfschiff „Orient“ hat sich bedeutend verspätet.
Vorstand der Gesellschaft zur Beförde 8* und S in Preußen versammelt sich Freitag den ““ M., Nachmittags 5 Uhr, im Gebäude der zweiten v. 28 jenigen geehrten Mitglieder, welche ihren Beitrag in dieser ⸗
Beförderung des Flachs⸗
sammlung moöͤchten einzahlen wollen, finden den Schatzmeister zur Annahme bereit.
Königliche E“
Donnerstag, 27. Febr. Im Schauspielhause. nts⸗ e S Trauerspiel in 5 Abth., von Michael Beer. Die Ouvertüre, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten und die zur Handlung gehörige Musik ist von G. Meyerbeer Anfang 6 Uhr. 1. . Vorstellung dieses Stücks vor der Urlaubsreise des Henes aes Febr. Im Opernhause. 26ste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Giralda, romantisch⸗ komische Oper In 3 Akten, nach Scribe, von W. Friedrich. Musik von Adam. 8
Preise der Pläͤtze: Rthlr. Erster Rang, erster Rthlr. 10 Sgr. Parterre,
. Amphitheater 10 Sgr. gg In Pesspam; Alles für Andere! Original⸗Lustspiel in 1 Akt, von Th. Birch⸗Pfeiffer. Hierauf: Solotanz. Dann: Geistige Liebe, Lustspiel in 3 Abth., von Dr. Fr. Lederer. Und: Solotanz. Anfang 6 Uhr.
““
Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Balkon daselbst und Proscenium 1 dritter Rang und Balkon daselbst 20
Königsstäd tisches Theater.
Donnerstag, 27. Febr. Zum Benesiz des Fräulein Louise von
Hagn. Zum erstenmale: Gänschen von Buchenau, Lustspiel in
1 Akt, nach Bayard, von W. Friedrich. Hierauf: Konzert fir Pianoforte, von C. M. von Weber, vorgetragen von Madam Th. Wartel aus Paris. Hierauf: Pas seul, aus den Ballet: „Die Weiberkur“, ausgeführt von Fräulein Marie Taglioni, begleitet von den Damen Bethge und Koch, Königl Solotänzerinnen. Dann: Der zweite Akt aus der Oper: „Marin Faliero.“ Musik von Donizetti. Hierauf, zum erstenmale: Zwe komische Scenen aus Göthe's Schönbartspiel: Das Jahrmarktfes⸗ zu Plundersweiler; für die Darstellung auf dem Königsstädtischen Theater eingerichtet und mit Couplets versehen von D. Kalisch Zum Schluß: Los Toréadores, spanischer Nationaltanz, ausgefüh von Fräulein Marie Taglioni und Herrn Gasperini, Königliche Solotänzern.
Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkorn des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc. *
Freitag, 28. Febr. Auf Begehren: Der Zeitgeist, Posse 4 Akten, von Raupach. Hierauf: Paris in Pommern, oder Die seltsame Testamentsklausel, Vaudeville in 1 Akt, von 2. Angely.
x Sonnabend, 1. März. Gastrolle der Mad. Castellan. (J lienische Opern⸗Vorstellung.) Otello, il Moro di Venezia (Othello⸗ der Mohr von Venedig.) Oper in 3 Akten. Musik von Rossine. (Mad. Castellan wird vor ihrer Abreise nach London zum letzt.8 male die Desdemona singen.)
1 —.
— —
s neeam⸗
Berliner Börse vom 26. Februar.
Geld. 141 ⅛ 141 G 150¼ 149 †
19 ½ 79 *⅔ 77 ⅔ 101⅔ 99 993 99 ½
’ Brief.
Kurz 142 2 Mt. 141½ Kurz — 2 Mt. — 3 Mt. 6 2 Mt. 5
2 Mt.
2 Mt.
8 Tage
2 Mt.
2 Mt.
3 wochen
Amsterdamum
do- — W55
1 11“““ 8 agexg 300 MkK.
London Wien in 20 Nr.
Augsburg Breslau
100 Thls.
6666““ “ 100 sRbl.
Leipzig in Ceurant im 14 Thlr. Fals...
56 24 — — 104
Potersburg .
Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und Geldd-Course.
Geld. Gem.
zf. Brief. Geld. Gem. Grh Pos. Pfdbr. Ostpr. Pfandbr. . Pomm. Pfandbr.
Kur- u. Nm. do.
Preuss. Frelw. Anl 5 106 — ’ 4o. St Aul. v. 50/ 4 100 ¾ 100 ¼ St. Schuld-Sch. 3 85 84 ¾
08. Deiehb.-Obl. 4 8 — —
Soch. Prüm.-Sch. — 128 ¼ — Schlesische do. K. u. Nnn. Schuldv. 3 ½ — — Verl. Stadt-Obl. 5 103 ¾ do. do. 3 ½ 83 — Westpr. Pfandbr. 3 ½ — 90 ½ Grofsh. Pozen do. 4 V — 101
Friedrichsd'or. And. Goldm. à 5th. Disconto.
Auskeindlisohe Fonds.
Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 300 Fl. Hamb. Feuer-K.
do. Staats-Pr. Anl. Lübeck. Staats-A. Holl. 2 ½ *h Int. Kurh. Pr. 0. 40 th. — N. Bad. do. 35 Fl. —
do. Hope 1. Aul. — do. Stiegl. 2. 4. A. 4 ¹ V
40. do. 5. A. 4 — 91i Jo. r. Rthsch. Est. 5 l9 do. Engl. Auleihe14 ½ 96 ⅔ do Poln. Schatz0. 4 80 ⅔ do. do Cert. L. A. 8 94 ¼ do. do. L B. 200 Fl. — —
Russ. IIa. Cert. 5 4
— —
V V
18 ½ 4 941 V en
Eisenbahn- Actien.
Stamm-Actien. V Kapital.
3 . Tages - Cours Der Reinertra, wird nach erfolgter Bekanntm. 8 8 in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.
Die mit 3 ⅛⅞ pCi. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins-
Rechnung. Rein-Ertrag 1849.
Prioritäts-Actien. Kapital.
Zinsfuss.
Saämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung ½ 1 pCt. amortisirt.
99 ½ 4 92 bz 110 ¼ bz. 64 bz. u 130 B.
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,000,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000
Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hambur. do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt..
do. Leipziger.
Halle-Thüringer....
Cöln - Minden
EIINSI
Bonn. Cöln
Düsseld.-Elberfeld..
Steele -Vohwinkel’.
Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn
Oberschl. Lit. A....
do. Lit. B.
Cosel-Oderberg...
Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk . Stargard - Posen... Ruhrort-Crefeld .... Aachen-Düsseldorf.. Brieg-Neisse. .. Magdeb.- Wittenb. “
Feemen
97 ½ 2 98 bz. u B. 66 ½⅔ a 4 bz
.„
97 ½1 6. 36 B. 82 ⅔1 ⸗ ¼
Eööu.e.“
26 ½⅔ B. 115 108
—
1 2 6.
74 1 B. ½ 6. 36 % 3 81 ¼ 6. 81 n.
813¾ n.
bz.
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2
1,100,000 4,500,000
.
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56
Quittungs - Bogen.
Aachen-Mastricht. 2,750,000
Auslãänd. Aclien. 8,000,000 37 % a 5 bz. u. B.
95 ½ bz.
Prior...
Friedr. Wilh.-Nordb. V
Kassen-Vereins-Bank-Actien 107 h.
Berl.-Anhalt 1,411,800 Hamburg. 5,000, 000 4½ do. II. Ser. 1,000,000 4 ½ 99 ¼ B. Potsd.-Magd. 2,367,200 92 ¾ B. L 3,132,800 102 ½ bz. 1,000,000 101½ b
do. Litt. D. Stettiner. 800,000 104 ½ bz. 1,788,000
Magdeb.-Leipziger.. Halle- Irhürkheger. ... 4,000,000 4 ¾ 99 ⅓ B. Cöln- Minden. 3,674,500 4 ⅞ 101¾˖ G. do. do. 3,500,000 5 103 ¼ B. Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 3 ½ 82 p. do. 1. Priorität.. 2,487,250 4 89 B. do. Stamm-Prior. 1,250,000 4 82 B Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 4 91 ⅞ 6. Niederschl. Märkisch. 4,175,000 4 94 b⸗ do. do. 3,500,000 103 ¾⅜ 6. do. III. Serie. 2,300,000 103 ¼¾ z. do. Zweigbahn 252,000 Magdeb.-Wittenb. ... 2,000,000 Oberschlesische... 370,300 Krakau-Oberschl... 360,000 Cosel-OQderberg 250,000 Steele-Vohwinkel]l .. 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau- Freiburg... 400,000 Berg.-Märk. . 1,100,000
“
96 ½ bz. 101 ¾ B.
—
B.
1848.
Börsen- Zinsen- Reinertr.
Ausl. Stamm-Act.
2,050,000 650,000 4,300,000
Kiel-Altona p. Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
46 B. 29 ¼˖ B.
Z 1 528v
Preussische Bank-Antheile 95 ¾˖, bz. u. B.
Poln a. Pfdbr. a. C.
Das Geschöft war wegen der nahe bevorstehenden Ultimo-Liquidation nur sch
Fach, und die Course erfuhren keine erhebliche Veränderung. 8 „
Auswärtige Börsen.
Breslau, 25. Febr. Poln. Papierg. 94 ⁄2 Br. Oesterr. Bankn. 79 Br., 78 ⁄ Gld. Poln. Pfdb. alte 94 Gld., do. neue 94 Gld. Poln. 500 Fl. Loose 82 Br. B. Cert. 200 Fl. 18 ⁄2 Gld. Russ. p. Sch. Oblig. 79 ⅞ Gld. Oberschles. K. 114¼ Br. do. B. 108 Gld. Freiburg 75 ½ Br., 75 ½ Gld. Nie⸗ derschles. 82 ¾½ Br. Neisse⸗Brieg 41 ¾ Br., 41 Gld. Krakau⸗ Oberschles. Oblig. in pr. Cour. 74 ½, ¼, Br. u. Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 37 ½¼ Br.
Wien, 24. Febr. Met. 5proz. 96 ½ Br., Gld. 4proz. 76 ½ n 76 gb. 4 ½proz. 84 %˖ Br., ½ Gld. Anl. 34: 202 Br., 201 Gld., 39: 119 ¼ Br., 119 Gld. Nordbahn 128 ¾ Br., Gld. Gloggn. 132 Br., 131 Gld. 11171GGl. B. A. 1244 Br., 1240 Gld.
Kaiserl. Gold 134 ½ Br. u. Gld. Silber 129 ¼ Br. u. Gld. Wechsel⸗Course. Amsterdam 180 Br. Augsburg 130 Br. Frankfurt 129 ¼ Br.
Hamburg 190 ¾ Br. 1 8 London 12.42 Br., 12.41 Gld. 11““*“*“ Fonds u. Actien flauer. Fremde Valuten offerirt.
ö“
Leipzig, 25. Febr. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligationen 108 ½ Gld. Leipz. B. A. 161 ⅞ Gld. Leipz. Dresd. E. A. 142 ¼ Br., 142 Gld. Sächsisch⸗Bayer. 83 ½ Br. Schles. 94 Br. Löbau⸗Zittau 24 ½¾ Gld. Magdeburg⸗Leipzig 210 Gld. Berlin⸗ Anhalt. 100 Br., 99 ½ Gld. Altona⸗Kiel 94 Br. Deßauer B. A. A. 143 ½ Gld., do. B. 117 ½ Gld. Preuß. B. A. 96 Gld.
Frankfurt a. M., 24. Febr. Oesterreichische Bank⸗Ac⸗ tien 1148 Br., 1145 Gld. 5proz. Metalliques⸗Obligationen pr. Compt. 74 ½ Br., 74 ¼ Gld. Badische Partial⸗Loose a 35 Fl. vom Jahre 1850 33 ¼ Br., 33 ½ Gld. Kurhessische Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 ½ Br., 32 ½ Gld. Sardinische Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebrüder Bethmann 34 ¼ Br., 34 ¾ Gld. Darmstädt. Partial⸗Loose a 50 Fl. 75 ¼ Br., 75 8 Gld. Span. Zproz. inländ. 33 8 Br., 33 ½ Gld. Poln. 4proz. Oblig. a 500 Fl. 82 ⅞ Br., 82 ½⅞ Gld. Friedr. Wilh. Nordbahn 38 Br., 37 ½ Gld. Bexbach 82 Br.,
1
100 ½ Gld. Wien 100 Fl. Diskonto 1 ½ Gld. 8 Börse nur allein die österr. und bad. 35 Fl. Loose
land in Silber k. S. 100 ½ Br., C. M. 20 Fl. Fuß 92 Br., 91 ⅛⅞ Gld. Von Fonds h an 1.“ — 4 ½ proz. Met., bayer. Grundrenten, kurh. und L. H.. und deren Course erfuhren bei ““ eine Besserung. Oesterr. Actien, toscan. und mehrere ( er der süddeutschen Obligationen, so wie Bexbacher Aetien, wur v zn billigeren Coursen abgegeben. In allen übrigen Fonds und Actien machte sich bei stillem Geschäft keine Veränderung bemerklich. 5proz. lombardisch⸗venetianische 72½ Gld. und 72 ¼ Br.
ambur 24. Febr. 3 ½proz. pr. C. 882 Br., 88 ½ Gld. St. E111““ 91 Br., 90 ½ Gld. E. R. 106 8 105 ½ Gld. 4 proz. 92 Br., 91 ¾ Gld. Stiegl. 87 ½ Br., 7 Gld. Dän. 73 ¼ Br. Ard. 12 ⅞ Br., 12 ½ Gld. Zproz. 31 ¾⅞ Br., 31 ½ Gld. Amerikan. 6proz. V. St. 105 ¾ Br., 104½ Gld. Ham⸗ burg⸗Berlin 91 ¼ Br. u. Gld. Bergedorf 90 ½ Gld. Magde⸗ burg⸗Wittenberge 56 ¾ Br., 56 ½ Gld. Altona⸗Kiel 94 Br., 93 Gld. Köln⸗Minden 97 ½ Br., 97 ½ Gld. Mecklenburg 28 ½ Br. 28 i Gld. 1 Fonds wenig verändert bei geringem Umsatz; in E. A. lebhaf⸗ tes Geschäft, besonders in Berl.-⸗Hamb.
Amsterdam, 23. Febr. (Sonntag). kt tät 4 ½ Uhr. Int. 57 ½. Ard. 13 . gr. Piecen 13 ½,
ons 8 76%. Passive 4 ½. 8 Hennn zeigte im Allgemeinen kein besonderes Leben.
Effekten⸗Sozie⸗ %. Cou⸗
MaJarkt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 26. Februar. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Aualität 1 Rthlr. 8 “ “ 29 ½, 29 a 29 Rthlr. he. 29 ½ Br., ¼½ „ Maj,/Juni 30, 29 a 30 Rthlr. bez., 30 Br., 29 ⅞ G „ ZJuni/ Juli 31 Rthlr. bez. u. Br., 30 ¾ 2 31 G. Gerste, große loco 25—27 Rthlr. kleine 23 Sg. G “ ach Qualität 19 — 22 Rthlr. 8 legoso. 8 Frühjahr 19 Rthlr. Br., 18 ½ G. 50fd. 19 ½ Rthlr. Br., 19 G.
81 ¾ Gld. Köln⸗Minden 98 ½ Br., 98 Gld. Wechsel.
Amsterdam 100 Fl. C. k. S. 100 Br., 99 ¾ Gld., do. 2 M. 99 Br. Augsburg 100 Fl. C. k. S. 120 Br., 119 ¾§ Gld. Berlin 60 Rthlr. C. k. S. 105 ¾ Gld. Bremen 50 Rthlr. in Ld. k. S. 95 ½ Br., 95 Gld. Hamburg 100 M. B. k. S. 88 ½ Gld., do. 2 M. 88 Br. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 105 ¾ Gld. London 10 Liv. St. k. S. 117 ⅞ Gld., do. 2 M. 117 Gld. Lyon 200 Fr.
Erbsen, Koch⸗ 37 — 43 Rthlr., Futter⸗ 34—36 Rthlr Rüböl loco 10 g 9 2 G. „ pr. diesen Monat. 108 Mihlr. Br., 409 bez. 11. G
„ April /Mai 16.“
„ Ma 10 Nthlr. Br., 10 ½ G
k. S. 94 Br., 93 ¾ Gld. Paris 200 Fr. k. S. 93 ⅜ Gld. Mai⸗
..“
Rüböl Juli /August 10 % Rthlr. Br., 10 ½ G. 2 10 ¼ Rthlr. Br., 10 ½¾ bez.,
Leinöl loco 11 ½ Rthlr. „ pr. April /Mai 11 ⁄2 Rthlr. Br., 11 ¾
Südsee⸗Thran 12 a 11 ¾ Rthlr. 8
Mohnöl 13 Rthlr.
Hanföl 14 a 13 ⅔ Rthlr.
Palmöl 11 ¾ a 11 ½ Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 15 ¼ Rthlr. bez.
mit Faß pr. Febr.) 15 Rthlr. Br., 15 G.
Febr. /März
März /April 159 Rthlr. Br., 15 G. April/Mai 15 ½ Rthlr. bez. u. Br., 155 2 9 Mai /Juni 15 ½ a ¼ Rthlr. Br., 15 ½ a 8 Juni/ Juli 16 ¾ Rthlr. Br., 16 ½ a ½ G.
5 Juli / Aug. 17 Rthlr. Br., 16 ¾˖ G.
Wetter: rauhe Luft mit Anschein zum Schnee. Geschäftsverkehr: unerheblich.
Weizen: geschäftslos. Roggen: anfänglich weichend, zuletzt fester.
Hafer: still.
40 84 2 8 G.
matter. Spiritus: preishaltend. Stettin, 25. Febr. 2 ½ u. Gld., pr. Juni 31 bez. Rüböl 9 ⅜, pr. Herbst 10 ½ Gld. Spiritus 24, pr. Frühj. 23 ¾ Gld.
Uhr. Roggen pr. Früht.
Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 25. Febr. 2 ½ Uhr. Nordbahn 1— Met. 4 ½proz. 64 ¾. 5proz. 73 ½. B. A. 1138. Loose 153, 9, Span. 33 ⁄. Bad. 33 ¾. Kurh. 32 . Wien 91 ½. Lomb. Anl. 722 Hamburg, 25. Febr. 2 ½ Uhr. Berlin⸗Hamburg 9 Köln⸗Minden 97 ¼. Magdeburg⸗Wittenb. 56. Lond. 13. 3 ¼. Roggen höhere Forderung. “ As sterdaͤm, 24. Febr. 4 ½ Uhr. Int. 57¾ Span. 33. Met. 2 ½ proz. 38 ½, 5proz. 71, neue 79 ½¾. Hope 87 ½¾. Stiegl. Neue Russ. Anl. 95. Rüböl pr. Frühjahr 31 , Roggen unverändert. 88 Mit der hentigen Nummer des Staats⸗Anze 8 gers sind Bogen 78 bis 81 der Verhandlungen 8 Ersten Kammer und Bogen 42 der Anlagen den Verhandlungen der Zweiten Kammer aust
ben worden.
pr. Oktober 32.
„ Juni/ Juli 10½ Rthlr. bez. u. Br., 10½ a X G.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Phesdoshasag ⸗ eilage
-
1.
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Rüböl: nahe Termine ohne wesentliche Aenderung, pr.
86 4%
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g. 58.
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. Donnerstag d. 22. pebr.
7
v“ CC111II Deutschland.
Sachsen. Dresden. Gesetzentwurf über die Ausübung der Jagd. — Bescheid des Kultus⸗Ministeriums an die freien Gemeinden. 118 Ausland. us Italien. Turin. Senats⸗Verhandlungen.
Spanien,. Madrid. Konferenz über das Konkordat. — Ernennun⸗ ngen. — Die Kommission für die Regelung der Staatsschuld. — Ver⸗
mischtes. 1 (Eisenbabn⸗Verkehr. Wien⸗Gloggnitz⸗ und Wien⸗Brucker Eisenbahn. 1H G. Auswärtige Börsen. Markt⸗WBerichte.
Preise der vier Haupi⸗Getraide⸗Arten:
.—
n
chtamtlicher Theil.
8 e.
8
Sachsen. Dresden, 23. Febr. (D. J.) ittelst König⸗ lichen Dekrets vom 19. Februar ist nachstehender Entwurf eines Ge⸗ setzes, die Ausübung der Jagd betreffend, an die Stände gebracht
* worden.
Wir Fri drich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen ꝛc. ꝛc. finden Uns bewogen, zur definitiven Ordnung der die Ausübung der Jagd betreffenden Verhältnisse unter Zustimmung Unserer getreuen Stände zu ver⸗ ordnen, wie folgt: §. 1. Die selbstständige Ausübung des den Grundbesitzern auf
— ihrem Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist denselben nur gestattet: ¹) au solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander grän⸗ enden Gemeindebezirken einen land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzten Flä⸗ anaum von wenigstens 300 Ackern einnehmen und in ihrem Zusammen⸗ durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; die Trennung, welche kebahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe,
erden als Unterbrechungen des Zusammenhanges nicht angesehen; b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken. Darüber, ob ein Grundstück für dauernd und vollständig eingefriedet zu erachten, entscheidet zunächst der Amtshauptmann. c) Auf zur Fischerei eingerichteten Teichen von mindestens 5 Acker Fläche. §. 2. Gemeinden und Corporationen dürfen auf den ihnen gehörenden Grundstücken der §. 1 gedachten Art das Jagdrecht nur durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausüben. §. 3. Diejenigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu den §. 1 gedachten ge⸗ hören, können, dafern sie mindestens eine zusammenhängende jagdbare Fläche von 300 Ackern umfassen, einen eigenen Jagdbezirk bilden oder mit den Grundstücken benachbarter Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd⸗ bezirke vereinigt werden, der ebenfalls 300 Acker umfassen muß. §. 4. Den Besitzern der in §§. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke ist gestattet, sich mit denselben dem Jagdbezirke ihrer Gemeinde anzuschließen. Ein solcher Anschluß ist von der Amtshauptmannschaft anzuordnen, dafern ohne den⸗ selben die Bildung von mindestens 300 Acker großen Jagdbezirken aus den übrigen Grundstücken des Gemeindebezirks für sich allein oder in Verbin⸗ dung mit denen benachbarter Gemeindebezirke nicht zu ermöglichen und auch ein nach §. 7 zu beurtheilender Fall nicht vorhanden ist. §. 5. Mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft können aus grö⸗ ßeren Gemeinde⸗Bezirken mehrere Jagdbezirke, von denen jedoch keiner unter 300 Acker enthalten darf, gebildet werden. §. 6. Kleinere, d. h. nicht 300 Acker große Gemeinde⸗Bezirke, sind mit einem oder mehreren anstoßenden Gemeinde⸗Bezirken zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. §. 7. Grundstücke, welche von einem über 500 Acker im Zusammenhange großen Grundstücke, welches eine einzige Besitzung bildet, ganz oder zum rößten Theile eingeschlossen werden und nicht zu den §. 1 gedachten ge⸗ ren, werden nicht mit dem Gemeinde⸗Bezirke, zu dem sie gehören, verei⸗ *uünd, wenn sie einen Gemeinde⸗Bezirk für sich bilden, nicht zu einem onderen Jagd⸗Bezirke konstituirt. Die Besitzer solcher Grundstücke sind mehr, dafern sie nicht vorziehen, dieselben vollständig einzufriedigen, iicchtet, die Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigenthümer des sie um⸗ gebenden Grundstücks auf dessen Verlangen. gegen eine mit Rücksicht auf den Flächeninhalt, die entstehenden Wildschäden und den Jagdertrag zu be⸗ messende, nöthigenfalls durch die Amtshauptmannschaft unter Vorbehalt des v tsweges für beide Theile festzusetzende Entschädigung zeitpachtweise zu assen soder die Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen. Macht der genthümer des sie umgebenden Grundstücks von seinem Befugnisse, die Jagd auf diesen Grundstücken zu erpachten, auf das Anerbieten der Besitzer keinen Gebrauch, so werden die Letzteren, dafern sie völlig enklavirt sind, zu einem besonderen Jagdbezirke, außerdem aber mit einem anstoßenden Gemeindebezirke zu einem solchen vereinigt. §. 8. Die Bildung der Jagd⸗ bezirke erfolgt durch die Amtshauptmannschaften. Dieselben haben daher sofort nach Publication dieses Gesetzes die jetzt bestehenden, den Vorschriften desselben nicht entsprechenden Jagdbezirke aufzulösen und nach dem Gesetze neu zu reguliren. §. 9. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grund⸗ stücke bilden in Bezug auf alle die Ausübung der Jagd und die Verthei⸗ lung der Jagdnutzungen betreffenden Angelegenheiten eine Gemeinheit, innerhalb welcher die Minderheit den Beschlüssen der Mehrheit (vergl. §. 11) sich zu unterwerfen hat. §. 10. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist erforderlich: 1) daß sämmtliche Grundstücksbesitzer von der Ortspolizei⸗ Behörde unter Einräumung einer 14tägigen Frist durch eine Bekanntma⸗ chung in einem öffentlichen Blatte oder einen Anschlag an der für derar⸗ tige Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stelle vorgeladen worden sind, 2) daß wenigstens ein Viertheil aller Stimmen durch die Per⸗ sonen der Berechtigten oder gehörig legitimirte Bevollmächtigte der⸗ elben vertreten ist und die absolute Mehrheit der Anwesenden
„ „„ den Beschluß gestimmt hat, so wie endlich 3) daß der gefaßte
luß die Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde erlangt. §. 11. Die nen werden so berechnet, daß auf einen Grundbesitz unter 5 Acker er Fläche 1 Stimme, von 5 — 10 Acker 2 Stimmen, von 10—20 Stimmen, von 20—30 Acker 4 Stimmen und auf jede 10 Acker noch eine Stimme kommt. Mehr als die Hälfte aller Stimmen des RHezulrs kann kein Einzelner haben. §. 12. Die Ortspolizei⸗Behörde hat ewegen der Art der Ausübung der Jagd gefaßten Beschlüsse nur dann genehmigen, wenn sie dahin gehen: a) die Ausübung der Jagd gänz⸗
Iicch ruhen zu lassen, oder b) die Jagd für Rechnung der betheiligten
rundbesitzer durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen, oder c) die⸗
Felbe zu verpachten, und ihr auch d) gegen keinen dieser Beschlüsse nach
†Maßgabe der obwaltenden besonderen Verhältnisse ein erhebliches Beden⸗
ken beigeht. Ist der gefaßte Beschluß von der Art, daß er nicht genehmigt dewerden kann, oder kommt im der nach §. 10 einberufenen Versammlung ein gültiger Beschluß überhaupt nicht zu Stande, so hat die Ortspolizei⸗Be⸗ hörde für das nächste Jahr die erforderlichen Bestimmungen wegen Aus⸗ übung der Jagd zu treffen. §. 13. Jagdverpachtungen können sowohl im Wege des Meistgebotes als auch aus freier Hand erfolgen. Im ersteren
Falle sind sie unter Leitung einer obrigkeitlichen Person vorzunehmen, im setzteren Falle bedürfen sie der Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde. Die Jagd darf nie an mehr als drei Personen und nie auf kürzere Zeit als drei Jahre verpachtet werden. Pachtverträge, die den Bestimmungen dieses Pa⸗
— ragraphen widersprechen, sind ungültig. §. 14. Afterverpachtungen sind nicht
88 attet. §. 15. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer Jagd⸗
Farte zu versehen und dieselbe zu seiner Legitimation stets bei sich zu
94 führen. Die Jagdkarten werden von dem Amtshauptmann des Bezirks, in „Dresden und Leipzig von der Stadtpolizei⸗Behörde, auf ein Kalenderjahr
—ggestellt; sie geiten für den ganzen Umfang des Königreichs, lauten auf den Namen des Inhabers und dürfen von demselben nicht Anderen über⸗
sen werden. Die von dem Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes aund zum Tragen des Erlegten mitgenommenen Personen bedürfen keiner
„ Jagdkarten. §. 46. Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 1)
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Unmundigen, insofern nicht von ihren Vätern oder Vormündern oder, was die Forstakademisten anlangt, von dem Direktor der Akademie darauf an⸗ getragen wird, 2) allen unter Kuratel gestellten oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sicheren Führung eines Feuergewehres unfähigen Per⸗ sonen, 3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen eines Jagdfrevels oder Holzdiebstahls oder wegen Fäl⸗ schung oder Mißbrauchs der Jagdkarten bestraft worden sind, in⸗ nerhalb der nächsten 5 Jahre nach erfolgter Bestrafung, 4) allen den Personen, von welchen man nach ihrem seithe⸗ gen Verhalten einen ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. §. 17. Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt kosten⸗ und stempelfrei. Es hat jedoch derjenige, welcher die Jagdkarte löst, dafür je⸗ desmals einen Betrag von 2 Rthlrn. zu zahlen, von welchem die eine Hälfte in die Armenkasse seines Wohnortes, die andere Hälfte aber in die Staatskasse fließt und zur Bildung eines Fonds für die künftige Entschädi⸗ gung der ehemaligen Jagdberechtigten mit zu verwenden ist. §. 18. Aus⸗ genommen von den Vorschriften §§. 15 und 17 sind die mit Uniform ver⸗ sehenen Königlichen Forstbeamten, die Forstgehülfen und Lehrlinge, so wie die Forstakademisten, letztere jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers. §. 19. Tritt bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus welchem die Ausstellung derselben zu ver⸗ sagen gewesen sein würde, oder wird das Vorhandensein eines solchen Grun⸗ des erst später entdeckt, so ist die Jagdkarte sofort zurückzuziehen. §. 20. Hinsichtlich der zur mittleren und niederen Jagd gehörigen jagdbaren Thiere findet eine Schon⸗ und Hegezeit in der Art statt, daß das Jagen, Tödten und Einfangen derselben in der Zeit vom 16. Februar bis zum 1. Sep⸗ tember eines jeden Jahres durchaus verboten ist. Ausgenommen von die⸗ ser Vorschrift sind diejenigen Raubthiere, welche zur mittleren und niederen Jagd gerechnet werden, alle Strichvögel, so wie diejenigen anderen Vögel, welche durch Verordnung von der Schon⸗ und Hegezeit besonders ausge⸗ nommen werden. §. 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, so wie durch Zäune kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. §. 22. Die Aus⸗ übung der Jagd ist verboten: 1) an Sonn⸗und Feiertagen, vor völliger Beendigung des Nachmittags⸗Gottesdienstes, 2) innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften und innerhalb der Schußtragweite von denselben, 3) wenn sie auf eine Art und Weise erfolgt, wodurch die öffentliche Ruhe und Si⸗ cherheit gestört oder das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet wird, 4) insoweit dabei grausame, die gejagten Thiere nutzlos quälende Mittel angewendet werden. §. 23. Gesetzliche Jagdfolge findet nicht statt. §. 24. Die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bestehenden Jagd⸗ Pachtkontrakte treten, insofern sie den Bestimmungen desselben widersprechen, außer Wirksamkeit. §. 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften die⸗ ses Gesetzes sind, insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen ausarten, mit einer Geldstrafe von 1—50 Rthlr. oder mit einem Tag bis 6 Wochen Gefängniß polizeilich zu ahnden. §. 26. Mehrere Theilnehmer an einem Jagdpoli⸗ zeivergeben haften für die sie treffende Geldstrafe solidarisch. §. 27. Jagd⸗ polizeivergehen verjähren mit dem Ablauf von 6 Monaten. §. 28. Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle demselben entgegenstehende älteren gesetz⸗ lichen Bestimmungen aufgehoben. Auch erledigen sich dadurch die Verord⸗ nungen vom 14. Juni und 13. August 1849. §. 29. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dresden, 23. Febr. (D. J.) Wiederholt haben die Leiter der „freien Gemeinden“ in öffentlichen Blättern und besonderen Druckschriften sich darüber ausgesprochen, was sie wollen und zu welchen Ansichten über Religion sie sich bekennen. Aus nachstehen⸗ dem von dem Königl. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts an die Aeltesten der sogenannten freien Gemeinde hier ergangenen Bescheide wird man entnehmen, wie die Regierung, na⸗ mentlich die oberste Staatsbehörde, welche das Kirchenhoheitsrecht auszuüben hat, dieselben beurtheilt.
„Bei dem Ministerium des Kultus und öffentltchen Unterrichts haben Sie, als angeblicher Rath der Aeltesten einer freien christlichen Gemeinde allhier, unter Beziehung auf eine frühere von Herrn Friedrich Wichel unter⸗ zeichnete Eingabe gebeten:
TTöb als christlicher Religionsgesellschaft Duldung angedeihen zu lassen.
Das Ministerium kann sich aber zu einem diesem Gesuche entspre⸗ chenden Beschlusse nicht veranlaßt finden.
Die sogenannten freien Gemeinden, wenn sie sich auch Religions⸗Ge⸗ sellschaften, sogar „christliche“, nennen, sind keine religiösen Vereine. Ihre Führer erklären den Glauben an Gott als etwas ganz Indifferentes. Sie anerkennen zwar eine Alles schaffende und erhaltende Kraft, überlassen aber Jedem, welche Vorstellung er sich von dieser Kraft machen, ob er sich darunter einen höchsten vollkommensten Geist oder eine bewußt⸗ und willenlos wirkende Kraft denken wolle. Sie erklären den christlichen Glanben bis auf den letzten Rest desselben als Irrthum und Aberglauben und wollen ihn durch eine philo⸗ sophische Anschauung verdrängen, die nur das Diesseits in Betrachtung zieht. Sie befehden alle Religions⸗Gesellschaften, welche sich mit dem Verhältnisse des Menschen zu einem Gott beschäftigen, weil eine vernünftige Religion nur mit dem Verhältnisse des Menschen zu den Meuschen sich zu beschäftigen habe. Sie verwerfen jeden religiösen Glauben und geben nur Andeutungen einer Sittenlehre, deren Summe die Begriffe: „Freiheit, Wahrheit und Brü⸗ derlichkeit“ sein sollen. Sie rühmen sich zwar dem Zurufe des Apostels zu folgen: „Prüfet Alles und das Beste behaltet.“ Sie übersehen aber, daß der Mensch diese Prüfung fortsetzen soll sein Leben lang bis ans Ende. Nach einer kurzen Prüfungsfrist verwerfen sie Alles, was mit den Händen sich nicht greifen läßt und finden dann in der selbstgeschaffenen Leere nichts, was der Prüfung noch werth wäre. Sie wollen, was im Evangelium verheißen wird, aus der menschlichen Gesellschaft eine Heerde machen, aber nicht eine Heerde mit einem Hirten, sondern eine Heerde, die in der Irre geht, ohne Hitten.
Ohne allen Glauben, ohne nur eine bestimmte Vorstellung von Gott giebt es aber keine Religion, keinen religiösen Kultus, keine religiöse Ge⸗ meinschaft.
Das Ministerium kann die freien Gemeinden nur nach den Kundge⸗ bungen ihrer Wortführer beurtheilen. Und das Treiben der hiesigen freien Gemeinde stimmt mit diesen Kundgebungen überein, die Eingangs gedach⸗ ten Eingaben bestätigen auch, daß sie ganz auf dem hier angedeuteten Standpunkte steht.
In der von Wichel unterzeichneten Vorstellung wird gesagt:
„Die hiesige freie Gemeinde verwerfe die Grundlehren des theologischen Protestantismus; sie habe keine Dogmen und könne keine zulassen; für die Ideen „Gott und Unsterblichkeit“ bedürfte sie keines Glaubens, sie gingen aus der Weisheit und ewigen Konsequenz der Schöpfung hervor; die Uebereinstimmung des Lebens mit dem Sittengesetze sei den freien Gemeinden die Hauptsache; der Kultusformen bedürften sie nur, um sich in Gemeinschaft zu erbauen und die Idee der göttlichen Majestät des Menschen zu nähren.“
Sie erklären sich damit alles religiösen Glaubens bar, und der Kultus, welchen sie nicht der Gottheit, sondern dem Menschen widmen, kann ein religiöser nicht genannt werden.
Die hiesige freie Gemeinde ist sonach keine Religionsgesellschaft, und das Ministerium kann weder eine Duldung derselben aussprechen, noch überhaupt in Ausübung des weltlichen Hoheitsrechtes über die Kirchen sich mit der freien Gemeinde beschäftigen, es wäre denn, um die bestehen⸗ 5 Kirchen, die sie umzustürzen sich zur Aufgabe machen, in Schutz zu nehmen.
Ist das Ministerium zur Zeit in diesem Sinne noch nicht eingeschrit⸗ ten, so unterließ man es in der gewissen Hoffnung, daß die Mitglieder der freien Gemeinden, welche wirklich ein Bedürfniß religiöser Erkenntniß und religiöser Erbauung fühlen, am besten und gründlichsten durch ihre Zusam⸗ menkünfte und die darin gehaltenen Reden von dem Irrthume, in welchem sie befangen sind, werden getheilt werden.
Die Ueberwachung der freien Gemeinden, welche im Interesse des
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Staats und der christlichen Kirchen nothwendig ist, kann, da es dem Mi⸗ nisterium des Kultus an besonderen Organen dazu fehlt, nur durch die Polizei⸗Behörden erfolgen. Diese haben dabei aber ganz selbstständig zu verfahren und es ist das Ministerium daher nicht in dem Falle, auf das von Ihnen fernerweit eingereichte Gesuch, um Schutz gegen polizeiliches Einschreiten, etwas zu verfügen.“ Dresden, am 7. Februar 1851. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
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Italien. Turin, 19. Febr. (W. Z.) Der Senat hat die drei ersten Paragraphen des Gesetz⸗Entwurfs, bezüglich der Be⸗ steuerung der Liegenschaften moralischer Körperschaften, und den ersten Artikel des Entwurfs über Beseitigung der Banalitäten (spe⸗ zieller Personalbefugnisse, die zur Landwirthschaft gehören, z. B. das Recht, Oelpressen zu halten und dergleichen) angenommen.
Spanien. Madrid, 17. Febr. (Fr. B.) Wegen des Konkordates haben heute die Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten und der Justiz eine lange Konferenz mit dem pävpstlichen Nuntius gehabt.
Der Unter⸗Staats⸗Secretair der Finanzen, Sierra y Moya, ist zum Staatsrathe, Cayetano Zuniga an die Stelle Bertrand de Lys zum Präsidenten der Staatsschulden⸗Kommission und Bordia C zum Unter⸗Staats⸗Secretair der Finanzen ernannt worden.
Die Kommission für den Gesetz⸗Entwurf zur Regelung der Staatsschuld hat vorgestern die zwei Fragen der Zeitgemäßheit und der Möglichkeit der Bezahlung diskutirt. Vor einem Beschlusse will sie erst vom Ministerium mehrere Dokumente, darunter nament⸗ lich die beiden Kommissions⸗Berichte der in⸗ und ausländischen Gläubiger, vorgelegt haben.
In der Deputirten⸗Kammer will Mon die Reorganisation der Ferdinandsbank bekämpfen.
Unter dem Patronate des Herrn Donoso Cortes ist ein neues Journal erschienen, welches das jetzige Ministerium unterstützt.
IVIII der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste in dem Sommer⸗ Halbjahre vom 1. April bis ultimo September 1851.
X. Fächer der bildenden Künste.
1) Zeichnen, Malen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet von den Mitgliedern des Senates der Akade⸗ mie und dem Professor Joh. Wolff.
Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor Begas.
See und Malen im Königlichen Museum: Professor Herbig.
Anatomie: Dr. du Bois⸗Reymond.
Zeichnen nach Gypsabgüssen: Professor Däge.
Modelliren nach der Antike: Professor A. Fischer. Landschaftzeichnen: Professor Schirmer.
Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Maler Eybel. Vorbereitungs⸗Klasse: Professor Herbig und der Lehrer Holbein.
Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Maler Domschke.
Kupferstechen: Professor Buchhorn.
Holz-⸗ und Formstechen: Professor Gubitz.
Schrift⸗ und Kartenstechen: der akademische Lehrer Reyher. Metallgraviren und Steinschneiden: der akademische Lehrer
K. Fischer. Bronzegießen: der akademische Lehrer H. Fischer. Kunstgeschichte des Mittelalters mit Berücksichtigung der Kul⸗ turgeschichte und des Kostümes: Dr. Guhl.
Mythologie: Professor Dr. Geppert.
B. Baufächer.
Die Lehre von der zweckmäßigen Anlegung der Gebäude, ver⸗
bunden mit praktischen Uebungen im Entwerfen derselben: Pro ffeessor Rabe. Privatim wird derselbe vortragen: a) die Lehre
von den Constructionen, oder: wie die Gebäude und jeder ein⸗
zelne Theil derselben den Forderungen der Festigkeit gemäß
zweckmäßig zu errichten sind. b) Die Geschichte der Baukunst
bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden mit der Beschreibung
der verschiedenen Bauwerke der Vorzeit und Gegenwart.
Die Projectionen, die Lehre von den Säulen⸗Ordnungen nach
Vitruv, Perspektive und Optik: Professor Hummel und Pro⸗
fessor Beckmann.
Zeichnung und Composition architektonischer
Professor Bötticher.
Entwerfen der Gebäude: Professor Strack. a) Bau⸗Construc⸗
tionen: Derselbe.
Perspektive für Architekten: Professor Beckmann.
Modelliren architektonischer Verzierungen und Glieder: Pro⸗
fessor A. Fischer.
C. Musitktkt.
Lehre der Harmonie: Musik⸗Direktor Bach.
Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe.
Choral und Figural⸗Styl: Derselbe.
Freie Vokal⸗Compositionen: die Musik⸗Direktoren Bach und Professor Rungenhagen. “ Freie Instrumental⸗Compositionen: Dieselben.
Bei der mit der Akademie verbundenen Zeichnen⸗ Schule.
Freies Handzeichnen unter Leitung des Professors Lengerich
und des Lehrers Neu.
E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst⸗ und Gewerkschule. Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, Lengerich, die akademischen Lehrer Holbein, Schütz und der Kupfer⸗ echer Linger. 3 Hichenaeen 8S”” Gypsabgüssen: Professor Wichmann und ofessor A. Fischer. 1 32) Vrofesser . Süsch arzzitenonisches Reißen: Professor Zielcke und Professor Stövesandt.
. Für die Unterrichts⸗Gegenstände von Nr. 1 bis 29 finden die An⸗
Decorationen:
D.
29)
30)
31)
meldungen von Mitte März bis Ende April im Akademie⸗Gebäude
1““
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