1851 / 62 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sachsen. Dresden, 28. Febr. Heute Mittag hat wieder eine Plenarsitzung der Ministerial⸗Konferenz

den, welche sich bis in die vierte Stunde verlängerte.

Hannover, 25. Febr. Kammer. Die fernere Tagesordnun Ministerialschreibens vom 12. Ju sten für den Militair⸗Etat betreffend. Rittmeister vo sprechen zu können, daß s damalige Kriegsverwaltung einem jetzigen Verwaltung gewi ben überzeugt ihn da nach Uebernahme der gewichts zwischen Ausga beruhenden Ei

Hannover.

aordinairen Ko⸗ bis ult. Juni

v1e*“

1. Juli 1850 n Münchhausen ein früher geheg

Mißtrauen gege deten Vertrauen

1. hSeeches vrs exvfee

chen: das zur inisterium sofort

stellung des Gleich⸗

Geschäfte 1) au Bewilligung

ben und den a

Aufstellung Neutralität sich befleißigt, wegen der Aug noch müssen,

gen, daß ähnliche, und trägt e zu erwiedern: ben beanspruchten Sum 1) auf diese eine kommissarische

d langjährigen sten beseitigt habe.

mentations

tigten Zustände nicht wieder⸗ der Königlichen Regierung die in dem obigen Schrei⸗ ch unter der ausdrückli ckkommen zu können, wenn daß mehr bewilligt, als Kollegium (oder Ständen) alljähr⸗ riegsfonds gegeben werde.“ waltung gezollte Anerkennung nur zum fertigt ansehend, will Regierungs⸗Kom⸗ llein der Wahrheit huldigen, indem er es abgetretenen Ministerium im Juli Ministerium mithin nur lossene Reduction, sobald lt zur Ausfüh⸗ in gar keiner

die kaum besei r deshalb darauf an, ände bewillige tände g rn Peans⸗ Bewilligung zurü Prüfung ergeben sollte, und 2) daß dem Schatz⸗ lich eine klare Ueber Die der jetzigen Kriegsver geringsten The missär Maj ausspricht, v. J. die Reduction begonnen, verblieben, die derzeit bereits besch eutschlands es gestattet habe, unverwei Die mit der Bedingungen wie bereitwillig gehörigen Zeit den Daneben w

sicht über den K

ile als gere or Müller a daß schon unter dem dem jetzigen

die Aufgabe die Lage Deut rung zu bringen. Verbindung als unannehmbar, en die Regierung zur enswerthen Mittheilungen machen werde. im Interesse einer unbef hin, daß ein Post rathung nicht habe b Sprache kommen müsse: bei Auflösung der schleswi Unordnungen erforderlich

taillone in der Nähe der Elbe erw mer findet insbesondere d Truppen⸗Corps an der hes von der nicht bezweifelten Sparsamk wendungen abgesehe zu lernen, um so dri nothwendig gehalten wünscht er indeß jene vom Antragsteller ge er in Beziehung au hier eine bereits verausga net die zweite sogar als schädlich, 5. September 1848 schon gewährt, tet werde. Staatsminister von Münchh an, daß nicht dem Kriegs⸗Ministerium, sterium die Verantwortlichkeit rücksicht daß dieses aber auch

übernehmen.

Bewilligung

im Uebri⸗ Ständen die wün⸗ eist derselbe, schon jetzt darauf iegenden Be⸗ späterhin zur , welche durch die Armee zur Verhütung von enziehung einiger Ba⸗ chatzrath von Both⸗ in Beziehung auf das nügend, insofern er, ch der einzelnen Ver⸗ der Truppen⸗Aufstellung kennen e überhaupt nicht für t der deutschen Frage ift zu sehen. Mit den cht einverstanden, zeigt slosigkeit, insofern und bezeich⸗

angeneren Würdigung, lcher bei Aufstellung der vorl erücksichtigt werden können, diejenigen Kosten g⸗holsteinschen gewordene Zusamm

ie Nachweisung sischen Gränze unge eit rücksichtli

n, die Motive ngender erachtet, als er jen Wegen Zusammenhangs mi Motive zugleich mit dieser gepri machten Befürwortungen ni f die erstere deren Bedeutung bte Summe in Frage steht, weil der §. 99 des Gesetzes vom was hier ausdrücklich befürwor⸗ ausen erkennnt unumwunden sondern dem Gesammt⸗Mini⸗ genden Gegen⸗ nblick ansteht, die beruft sich derselbe sten der Trup-

lich des vorlie standes trifft, keinen Auge volle Verantwortlichkeit zu 97 des zuvor erwähnten Gesetzes fstellung an der hessischen Gränz erwendung unzwe ßige Wege offen, einmal gemachte Au nur das zu erwägen, Verwendung beschlossen, des Vertrauens der ter⸗Präsident, zu denjenigen Etat sich wendend, ult. Dezember 1850 lche es zur Unmöglichkeit ge⸗ s noch über den Friedens⸗Etat fort zu entlassen, so daß ch in die entstehenden e Regierung Jahres cessi⸗

um die Ko e zu rechtfertigen. ckmäßig geschehen, so stehen

b tände, daß die V um ihre Interessen wahr⸗

denselben verfassungsmä träglich bewilligt werden; ob diejenige Re⸗ gierung, welche eine solche Stände fernerhin würdi aaußerordentlichen Ausga welche in d erwachsen, nacht, die während vorhanden gewesenen Militair⸗ nur das Mittel übrig geblieben, nach und na . einrücken zu dieser bereits seit End wie auch der bis En den Kosten der bis dahin noch nicht auf den obigen Paragraphen d ber 1848; aber sie hat vertr Genehmigung der Stände, Verwendung den es unmöglich gewesen, u beschränken.

Der Minis ben für den Militair⸗ em Zeitraume vom 1. J führt die Gründe aus, dieses Zeitraum Personen so

e des vorigen de Juni d. J. fortlaufen⸗ vorhandenen Augmentation, sich es Gesetzes vom 5. Septem⸗ d vertraut zuversichtlich eil nur mit Hülfe der gemachten den Wünschen betreffenden er deshalb die vom Antragsteller Befürwortung, als zwei ganz ve so erkennt er zug

entsprochen

leich den Anspruch eisung und Belegung aller für den Militair⸗ d er eben so entschieden das Verlan⸗ Verfassungsgesetzes

Münchhausen auf die von Dresden her dro⸗ Minister⸗Präsident hiesigen verfassungsmäßigen Königs überall auch keinem An⸗ auch nur auf derartige Aende⸗ Schatzrath von Both⸗ weisung des Schreibens an eine Kommission jeder Kammer gerichtete Antrag kommt als zur Abstimmung und wird angenommen, des Rittmeisters von Münchhausen, welcher in⸗ erste Befürwortung zurückgenom⸗ Es folgt die Berathung des Mi⸗ Februar d. J., das Offiziers⸗Pensions⸗ vom Rittmeister von Münchhausen der 3 die Worte: „und so lange der be⸗

gungen enthaltend, zurückweist, der Stände auf vollständige Nachw

außerordentlichen Ausgaben u Etat bereitwilligst an, währen gen einer über die Bestimmungen des Landes⸗ hinausgehenden Nachweisung ablehnt.

Als ferner aber vom Rittmeister von dem ganzen verfassungsmäßigen Zustande henden Gefahren hingewiesen,

daß von Dresden aus die

hne Zustimmung Sr. Majestät des und daß er

nd Verwendungen

erwiedert der

Zustände o t geändert werden könnten, Recht zugestehen könne, rungen dort anzutragen mer, auf zuvorige Ver von drei Mitgliedern Vorantrag zuerst der Hauptantrag zwischen die men, für jetzt b alschreibens vom betreffend, und wird Ult, in der Nr. chuß gezahlt

Der sodann vom

sgesprochene eseitigt erschei

Antrag gestell willigte Zus

Regierungs⸗ empfohlen.

zur Annahme Münchhausen Streichung, r Annahme

Unzweckmäßigkeit rfassung und reg d Ständen beseitigen

entschieden Gründe hinweist, entgegenstehen, und dane⸗ indirektem Wege äßige Vereinbarungen 1en

zu wollen, so⸗

des Antrags

Wesen der Ve Regierung un

290

wenn diese zuvor beseitigt, möglicherweise das jetzige Verlangen in Frage 21 chden auch Staatsminister von Hammer⸗ stein vor Annahme des Antrages dringend gewarnt und darauf aufmerksam gemacht, daß die angeregte Prinzipienfrage besser an einem anderen Orte zu erörtern sein werde, Regierungs⸗Kommissär Müller aber die sehnlichst erwartete endliche Regulirung des Offi⸗ zier⸗Pensionswesens, solle anders die Armee nicht darüber zu Grunde gehen, als das dringendste Bedürfniß bezeichnet hatte, zieht Schatz⸗ rath von Bothmer, obwohl er nicht annehmen zu können glaubt, daß die Regierung dem ständischen Verlangen durch die jetzige Vor⸗ lage vollständig entsprochen habe, seinen auf kommissarische Prüfung auch dieser Vorlage gestellten Antrag dennoch zurück, worauf der Antrag des Rittmeisters von Münchhause abgelehnt, der Antrag der Königlichen Regierung aber angenommen wird.

Hannover, 25. Febr. (H. C.) In der zweiten Kammer fanden bei der Fortsetzung der Berathung über das Staatsdiener⸗ Gesetz bei folgenden Paragraphen Diskussionen statt. §. 54 sagt: „Bleibt diese Einwirkung (der Erinnerung und Weisung) ohne Erfolg oder liegt eine bedeutendere Verwahrlosung oder Verletzung des Dienstes oder der nach §. 32 dem Staatsdiener obliegenden sonstigen Pflichten vor, namentlich unsittliches oder ärgerliches (Aer⸗ gerniß erregendes) Betragen, vertraulicher Umgang mit übelberüch⸗ tigten Leuten (zu streichen), Trunkenheit, leichtsinniges Schulden⸗ machen, Spielsucht, fortdauernde Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung, unangemessene Behandlung der Untergebenen (unange⸗ messene Behandlung der Dienstuntergebenen oder anderer mit ihm bei Ausrichtung seines Dienstes in Berührung kommender Personen), achtungswidriges (dienstwidriges) Betragen gegen Vorgesetzte, so ist eine geeignete Disziplinar⸗Untersuchung zur ver⸗ fügen“ und die hier in Klammern befindlichen Sätze enthalten die dazu gestellten Kommissions⸗Anträge. Es wurde hierüber viel geredet und mancherlei Anträge gestellt. Büren freute sich zunächst darüber, daß die übelberüchtigten Leute gestrichen werden sollten und verlangte, daß auch das Wort „unsittlich“ entfernt werde. Er wollte damit nicht die Unsittlichkeit der Staatsdiener befördern, sondern dieselben nur sicherstellen vor falscher Auslegung des Be⸗ griffs von Unsittlichkeit, und nun die Minister einmal fragen, ob sie z. B. den Geiz für unsittlich hielten? Ellissen suchte die Strei⸗ chung des Uebelberüchtigten durch das Beispiel Christi zu begrün⸗ den, der seiner Zeit für übelberüchtigt gehalten sei, Nicodemus da⸗ her in eine Disziplinar⸗Untersuchung hätte kommen können. Stüve hielt dafür, daß dies Beispiel hätte füͤglich wegbleiben können und er⸗ klärte sich nach weiterer Begründung für die Kommissions⸗Anträge bis auf die Aenderung achtungswidrig in dienstwidrig, worüber danach nochviel gestritten wurde. Bei der Abstimmung wurden die Kommissions⸗ nträge angenommen, alle übrigen Anträge aber abgelehnt. Auf Vorschlag des Justiz⸗Ministers wurde zum Schutze der Angestellten eine Auslassung durch einen neuen Paragraphen ergänzt: „Be⸗ schwerden der Staatsdiener gegen Vorgesetzte gehen an die zunächst vorgesetzte Behörde.“ Den übrigen Theil der Sitzung füllten die Debatten über den §. 60 aus, der also lautet: „Durch das Kri⸗ minal⸗Verfahren wird das Disziplinar⸗Verfahren nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß das Kriminal⸗Verfahren die Dienstentlassung zur Folge hatte.“ Die Kommission beantragte: diesem Paragraphen drei andere Paragraphen zu substituiren, in welchen bestimmter un⸗ terschieden werden sollte, wann das eine Verfahren das andere ausschließen soll oder nicht. Der Justiz⸗Minister wies indeß nach, daß der Vorschlag ein fehlsamer sei und beantragte, die Kommissions⸗Anträge, so wie den Regierungs⸗ Ent⸗ wurf, abzulehnen und den Paragraphen so zu fassen, wie er sich in dem Gesetze über das Disziplinar⸗Verfahren gegen Richter findet, glaubte dabei aber, daß die Sache erst bei einer Revision des Strafgesetzes gehörig geordnet werden könne. Stüve, Linde⸗ mann, Lichtenberg (welcher für Dannenberg eingetreten war) und Böhmer traten dieser Ansicht bei, welche letzterer in einem ausführ⸗ lichen und mitunter sehr lebhaften Vortrage des Weiteren begrün⸗ dete. Der Antrag wurde angenommen und die Anträge der Kom⸗ mission, so wie der Paragraph des Entwurfs, abgelehnt. Nachdem Bueren die Minister an das in Aussicht gestellte Gesetz über die Ehe und Führung der Standesbücher erinnert hatte und die Zettel zur Wahl einer Kommission zur Prüfung der Regierungs⸗Vorlage über den Klosterfonds eingesammelt waren, wurde die Sitzung ge⸗ schlossen. Die nach der Sitzung stattfindende Eröffnung der Wahl⸗ zettel gab die erforderliche relative Majorität für Minister Meyer, Dr. Klee und Advokat Weinhagen.

Hannover, 26. Febr. (H. Ztg.) Zweite mmer. Die heutige Sitzung wird mit der fortgesetzten zweiten Berathung des Staatsdienergesetzes ausgefüllt. Zunächst steht das Kap. X., „Be⸗ förderung, Versetzung und Entlassung der Staatsdiener“ zur Bera⸗ thung, dessen erster Paragraph (61) nach dem Entwurfe so lautet: „Bei der Beförderung im Dienste soll die Befähigung berücksichtigt werden.“

Die Kommission schlägt vor, hinter „Befähigung“ einzuschalten: „und daneben das Dienstalter“. Stüve hält diesen Zusatz für höchst bedenklich, da nach seiner Ansicht der Staat niemals die Verpflichtung zu einer Beförderung nach dem Dienstalter über⸗ nehmen könne. Schon bislang, wo eine derartige Verpflichtung rechtlich nicht bestanden, sei es für die Regierung zum Nachtheile des Staats oft im höchsten Grade schwierig gewesen, den rechten Mann an die rechte Stelle zu bringen, wenn derselbe nicht zufäl⸗ lig auf der Dienstleiter zu dem Posten schon heraufgeklettert; um wie viel mehr müsse aber diese Schwierigkeit sich erhöhen, wenn das Prinzip der Berücksichtigung des Dienstalters bei der derung gesetzlich ausgesprochen werde. Dem wird jedoch von lissen und Böhmer entgegengehalten, daß nur bei e⸗ fähigung das Dienstalter den Ausschlag geben solle, der theoretisch richtige Satz, wonach stets die Befähigung allein ent⸗ scheiden solle, zumal bei dem Verhältnisse des Staatsdienstes, wie es sich hier ausgebildet, in strenger Konsequenz praktisch völlig un⸗ ausführbar erscheine, daß mithin die Aufnahme eines in den mei⸗ sten Fällen an sich gar nicht zu umgehenden Prinzips ihre volle Berechtigung habe. Bei der Abstimmung wird der Kommissions⸗ Antrag mit 38 gegen 26 Stimmen angenommen. Die übrigen Pa⸗ ragraphen dieses Kapitels geben zu erheblichen Ausstellungen keine Veranlassung, nur in dem im §. 64 aufgestellten Prinzip der Vergütung für Umzugskosten bei Versetzungen ohne erheb⸗ liche Gehalts⸗Erhöhung findet Lang II. eine gefährliche neue Belastung der Staatskasse, für jetzt jedoch von einem Verbes⸗ serungs⸗Antrage abstrahirend. Das folgende Kapitel XI. „Ver⸗ setzung in Ruhestand mit Ruhegehalt“ (dessen Bestimmungen zufolge eines in voriger Diät gefaßten ständischen Beschlusses schon zur Zeit vorläufig im Verwaltuugswege zur Ausführung kommen) hat der Kommission zu verhältnißmäßig nur wenigen und unerhebliche⸗ ren Ausstellungen und Anträgen Veranlassung gegeben. Zunächst beantragt die Kommission, den §. 72 zu streichen, welcher so lautet: „Die Versetzung in Ruhestand mit Ruhegehalt kann ferner erfolgen, wenn eine Aenderung in der Dienst⸗Organisation Entlassung her⸗ beiführt. Dieselbe findet aus diesem Grunde nur statt, wenn dem

Staatsdiener nicht ein anderer geeigneter Dienst wieder übertragen wer⸗ den kann.“ Die Kommission hat in diesem Paragraphen einen Widerstreit erblickt mit §. 174 des Landes⸗Verfassungsgesetzes, demzufolge der Staatsdiener bei Entlassung wegen Veränderung der Landesbehör⸗ den Anspruch auf ein seinen bisherigen Verhältnissen angemessenes Wartegeld hat. Gegen Böhmer und Bueren, welcher Letztere namentlich mit Rücksicht auf die bei der bevorstehenden Organisation in den Königlichen Dienst übertretenden städtischen Beamten den §. 72 des Entwurfes sehr bedenklich erachtet, erheben sich Stüve und Gerding zur Vertheidigung des Entwurfs, von der Ansicht ge⸗ leitet, daß ein direkter Widerspruch mit dem Landes⸗Verfassungsge⸗ setzes nicht vorliege, jedenfalls aber der Regierung durch die von der Kommission angenommene enge Auslegung des §. 174 des Landes⸗ Verfassungsgesetzes die erheblichsten Schwierigkeiten bei Ausführung der neuen Organisation bereitet werden. Die Mehrheit der Kammer theilt jedoch die Ansicht der Kommission und wird §. 72 abgelehnt. Dem ersten Absatze des §. 93 „Hat ein Staatsdiener bei sei⸗ ner Anstellung eine bewilligte hannoversche Militairpension beibe⸗ halten, so ist der Betrag der letzteren von der ihm gebührenden Ci⸗ vilpension abzuziehen“ hat die Kommission hinzuzufügen bean⸗ tragt: „desgleichen der Betrag der Pension wegen fruͤheren Mili⸗ tairdienstes in der englisch⸗deutschen Legion, einschließließlich des halk pay, auch wenn das letztere vom Inhaber verkauft oder dieser auf andere Weise dafür abgefunden sein sollte“, und zwar in Konsequenz der Bestimmung im §. 88, welcher zufolge bei Berechnung der Dienstzeit behuß Bestimmung des Betrages der Pension der Dienst in der englisch⸗deutschen Legion in Berechnung gebracht werden soll. Jacobi macht darauf aufmerksam, wie der Vorschlag der Kommis⸗ sion, in Erwägung des im Vergleich mit hiesigen Pensionen sehr hohen Betrages des englischen Halbsoldes zu großen Härten na⸗ mentlich dann führen werde, wenn der Inhaber des half pay in früherer Zeit zum Verkaufe desselben sich genöthigt gesehen und den Erlös bereits aufgewandt habe. Er wünscht demnach, da die Folge oft in Entziehung aller Subsistenzmittel für den Fall der Pensionirung bestehen werde, die Beseitigung des Kommissions⸗An⸗ trages, sollte dieses auch nur unter gleichzeitigem Aufgeben des §. 88 geschehen können. Zur Beseitigung der allseitig als richtig anerkannten Bedenken werden verschiedene Vorschläge gemacht, von den Worten: „sofern es“ u. s. w. bis zum Schlusse zu streichen, wo⸗ mit die Mehrheit der Kammer (38 Stimmen) einverstanden ist, welchen derjenige Klee's als der beste erachtet und angenommen wird, wonach es der Wahl des zu Pensionirenden überlassen blei⸗ ben soll, ob er behufs Ermittelung des Betrages der Pension die Dienstzeit in der englisch⸗deutschen Legion sich anrechnen lassen will oder nicht, in der Art, daß nur im ersteren Falle dann konsequent auch der Abzug der englischen Pension stattfindet. Ein Antrag Bueren's zum §. 97, „daß der Ruhegehalt durch Annahme von Orden, Titeln, Geschenken und Belohnungen von fremden Regierungen verloren gehen sollte“, wird, ohne daß sich Je⸗ mand die Mühe gegeben hätte, dagegen auf

abgelehni. Ad §. 103 „Die Vorstände der dem Ministerium unmit⸗

telbar untergeordneten Verwaltungs⸗Behörden können auch dann auf Wartegeld gesetzt werden, wenn dies vom Gesammt⸗Mmisterium, nach⸗ dem dem Staatsdiener eine Gegenvorstellung gestattet worden, aus Rücksicht auf die Verwaltung für nothwendig gehalten wird“ beantragt die Kommission, nach dem Worte: „Verwaltung⸗Behör⸗ den“ einzuschalten: „desgleichen die General⸗Secretarien der ver⸗ schiedenen Ministerien“. Lindemann und Stüve finden diese Bestimmung für die meist im rüstigen Mannes⸗Alter ste⸗ henden General⸗Secretarien sehr hart, und die proponirte Gleich⸗ stellung derselben mit den Vorständen der dem Ministerium zunächst

untergeordneten Verwaltungs⸗Behörden um so weniger gerechtfer⸗-⸗ tigt, als die Stellung des General⸗Secretairs zum Minister als eine

wesentlich persönliche, diejenige zu den betreffenden Vorständen der

höheren Verwaltungs⸗Behörden aber nur als eine geschäftliche er-

scheine, und als mithin die Entlassung jener aus rein persönlichen,

daher aber nur aus sachlichen Gründen eintreten könne; woraus denn zu folgern, daß die Genecral⸗Secretaire eines größeren Schutzes bedürfen. Lindemann meint, auf den Kommissions⸗Antrag nur dann eingehen zu können, wenn zugleich bestimmt werde, daß

§. 105 dieses Gesetzes, demzufolge nach fünfjähriger Beziehung

des Wartegeldes Penstonirung eintreten soll, für diesen Fall

keine Anwendung erleide, womit die Kammer ohne au Lang's II. Bedenken, daß das Wartegeld eines General⸗Se cretairs leicht höher sich werde belaufen können, als die zu 2660 Rthlr. normirte Minister⸗Pension, noch auf Bueren’'s Appel lation an den wegen Entlassung der Vertrauten des Ministeriums irn

allen constitutionellen Staaten herrschende Brauch weiter Gewicht

legend bei der Abstimmung sich einverstanden erklärt und in se

modifizirter Weise dem Kommissions⸗Antrage beipflichtet. Bevor

man zur Berathung des nach dem Antrage der Kommission am

Schlusse des Gesetzes hinzuzufügenden neuen Kapitel XII. a sub

rubro: „Anwendung des Gesetzes auf Gemeinde-⸗Beamte“ übergeh werden verschiedene Bedenken darüber laut, ob man überall au

eine Berathung dieser Bestimmungen sich werde einlassen können, bevor man wisse, was denn eigentlich aus der Städte⸗ Ordnung werde und welche Abänderungen derselben die Regierung etwa

vo zuschlagen beabsichtge. Grumbrecht sucht. ausführli darzulegen, daß die Anwendbarkeit des Staatsdiener Ge⸗

setzes auf die städtischen Beamten, namentlich rücksichtlich der dadurch begründeten großen Abhängigkeit der Staatsdiener von

der Regierung, unmöglich zugestanden werden könne, wenn nicht daneben die durch die Städte⸗Ordnung zu erzielende Abhär gigkeit von der Gemeinde hingestellt werde. Lindemann ist darunte einverstanden, daß das Staatsdienergesetz ohne das Temperamen

der Städte⸗Ordnung nicht werde angewendet werden können, welche Ansicht auch die Regierung ihrerseits gehegt habe. Man werde,

wie das in voriger Diät oft habe geschehen müssen, immer von der Voraussetzung auszugehen haben, daß Zusammengehöriges gleich⸗ zeitig in das Leben treten werde, und scheinen Stände in der

Beziehung sich völlig sicherstellen zu können, wenn sie im Begleit⸗

schreiben der Regierung zu erkennen geben, daß die Anwendung des Staatsdienergesetzes auf städtische Beamte bis zur Publication der Städte⸗Ordnung ausgesetzt bleiben müsse. Obwohl Grum⸗ brecht und Kaulen durch eine derartige Bevorwortung sich nicht beruhigt fühlen können, so lange sie nicht wissen, wie die Städte⸗ Ordnung demnächst sich gestalten werde, so eignet sich Bueren doch die Anheimgabe Lindemann’s als Zusatz⸗Antrag zum Kom⸗ missions⸗Antrag 55 an und wird darauf zur Berathung des letz⸗ teren übergegangen. In dem gedachten Antrage ist von der Kom⸗ mission eine systematische, mit einer Hinweisung auf die betreffenden Paragraphen der Städte⸗Ordnung verbundene Zusammenstellung aller derjenigen Bestimmungen des Gesetzes versucht worden, welche auf die städtischen Beamten Anwendung zu erleiden haben, untermischt mit Verbesserungsvorschlägen für einzelne Punkte. Nach ausführlicher Erläuterung des Antrages von Seiten Kaulen's, als Berichtser⸗ statters der Kommission für diesen Abschnitt, erhebt sich zunächst Grumbrecht, um die bedeutenden dem Antrage entgegenstehen⸗ den Bedenken zu beleuchten. Ihm schließen sich Lindemann, Stüve, Ellissen und Böhmer in mehr oder minder ausführ⸗

reffenden, theils Mangelhaf⸗ sämmtlich darüber einverstan⸗ iu Fassung der ei der Abstim⸗

licher Darlegung des theils Unzut en der versuchten den, daß dem Kommissions⸗ Regierungs⸗Entwurf bei weit mung werden zunächst Befuürwortung im Begleitschrei s⸗Antrag mit glei aragraphen des Regier

Specification an, as⸗Antrage in seiner em vorzuziehen sei. obige Antrag Bueren's wegen der ben fast einstimmig angenommen, der cher Mehrheit abgelehnt, die früher ungs⸗Entwurfs aber in Betreff Damit ist die Berathung des den Diensteid und zwei Kommis⸗ deren Diskussion auf morgen

Kommission ausgesetzten P der Gemeinde⸗Beamten ge Gesetzes bis auf die Formel für sions⸗Anträge zum Begleitschreiben, vertagt wird, e 8 Vor dem S age an die Minister:

„Beabsichtigt die Königliche Regierung, den Ständen vor des Ministerial⸗Schreibens vom 15ten d. M., die deutsche treffend, diejenigen Aktenstücke vorzulegen, aus welchen das Regierung in dieser Frage und nament⸗ lich in Beziehung auf die Vorgänge in Kurhessen und Schleswig⸗ Und als Lindemann darauf erwiedert, daß da dieselben größtentheils, ja fast auesschließlich noch obschwebende Fragen bezielen, nicht thunlich sein werde, daß aber, wenn die Stände⸗Versammlnng eine Kommission zur Prüfung des gedachten Minnisterial⸗Schreibens niederzusetzen beschließen sollte, der vertraulichen Mittheilung des einen oder an⸗ deren Aktenstückes wahrscheinlich ein erhebliches Bedenken nicht ent⸗ egenstehen würde, bringt der Fragesteller mit genügender Unter⸗ ützung einen etwa so lautenden Urantrag ein:

„Die Königliche Stände⸗Versammlung schleunigst und in möglichster Vollständigkeit die Aktenstücke vorzulegen, durch welche dieselbe in den Stand ge⸗ setzt wird, das Verhalten der Königlichen Regierung in den deut⸗ schen und speziell in der schleswig⸗holsteinischen und hessischen An⸗

gelegenheit beurtheilen zu können.“

Schlusse der Sitzung richtet Lang II. noch folgende

Verhalten der Königlichen

Holstein sich ergiebt?“

Mittheilung der Akten,

Regierung zu ersuchen, der allgemeinen

Hannover, hält folgende Berichtigung. Sitzung der ersten Kammer vom Als ferner aber vom Rittmeister von Münchhausen auf die dem

ganzen verfassungsmäßigen Zustande von Dresden her drohenden Gefahren hingewiesen, erwiedert der Minister⸗Präsident schließlich, daß von Dresden aus die hiesigen verfassungsmäßigen Zustände ohne Zustimmung Sr. Majestät des Königs überall nicht geän⸗ dert werden könnten, und daß er auch keinem Anderen das Recht zugestehen könne, auch nur auf derartige Aenderungen dort an⸗

Die Hannoversche Zeitung ent⸗ Der Passus in dem Berichte über die

bedarf einer Berichtigung. 8

3 Rittmeister von Münchhausen hatte weniger auf Verfassungs⸗

Aenderungen, als vielmehr auf einen möglichen Gouvernements⸗ wechsel in Folge der dresdener Konferenzen hingewiesen, und ging

deshalb die Aeußerung des Minister⸗Präsidenten dahin, daß er

allein dem Könige und in den verfassungsmäßigen Gränzen

den Ständen und Niemand sonst das Recht zugestehen könne, eine unmittelbare Einwirkung auf einen Gouvernementswechsel zu üben, oder auch nur einen solchen zu beantragen.

zutreten, fast einstimmig

Karlsruhe, 26. Febr. (Schw. M.) Das Re⸗ enthält das Gesetz über das Vereins⸗ und Ver⸗ Der erste Abschnitt handelt von Vereinen und Die Staats⸗Angehörigen haben solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwi⸗ nden und sich friedlich und ohne Waffen Die Staatsbehörde kann jene Vereine auflösen und jene Versammlungen im voraus verbieten, welche die öffentliche Si⸗ cherheit oder das öffentliche Wohl gefährden. Vereins erfordert einen öffentlich bekannt zu machenden Beschluß des Der zweite Abschnitt handelt von den Diese haben Vorsteher zu wählen und Sta⸗ fzusetzen, welche den Zweck und die Wirksamkeit des Ver⸗ Das Mitgliederverzeichniß und die Statuten Nichtdeutsche können nicht

gierungsblatt sammlungsrecht.

Versammlunger das Recht, zu derlaufen, Vereine zu grü⸗ zu versammeln.

n im Allgemeinen.

Die Auflösung eines

Ministeriums des Innern. in Vereinen.

eins genau bezeichnen. sind der Polizeibehörde mitzutheilen. Mitglieder politischer Vereine im Großherzogthum sein. jährige können weder Mitglied sein, noch an den Verhandlungen Solchen Vereinen ist nicht gestattet, mit anderen politischen Vereinen zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung zu treten, insbesondere nicht in der Art, daß die einen den Beschlüssen und Organen des anderen unterworfen, oder mehrere solcher Ver⸗ eine unter einem gemeinsamen Organ zu einem gegliederten Gan⸗ Auch ist ihnen untersagt, Beschlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen, Rechtssprüchen oder anderen Erlassen der öffentlichen Behörden zu fassen. Kein Staatsgebäude oder zum Gottesdienst bestimmtes Gebäude darf zu Abhaltung von Versammlungen eines politischen Vereins bestimmte oder vorüberge⸗ hende, müssen jeweils 24 Stunden vorher der Polizei⸗Behörde an⸗ Die Einladungen zu den nicht regelmäßigen Ver⸗ t den Unterschriften derer, die sie er⸗ Die Polizei⸗Behörde kann einen bis enden, die ihren Platz Sie können vom Vorstand verlangen, daß ihnen Stand, Name und Wohnort der aufgetretenen Redner an⸗ Die Vorsitzenden haben für Ordnung in diesen Versammlungen zu sorgen und erforderlichenfalls dieselben aufzu⸗ Auch die Abgeordneten der Polizei können erforderlichenfalls die Auflösung selbst aussprechen, namentlich, w nene Personen nicht entfernt werden. liegen diesen Bestimmungen, so bald sie politis Bereich ihrer Verhandlungen ziehen. von den Volksversammlungen.

Theil nehmen.

zen vereinigt werden.

oder Gemeindehaus

benützt werden. Die Versammlungen, gezeigt werden. sammlungen müssen immer mi gehen lassen, versehen sein.

zwei Beamte zu solchen Versammlungen abs beliebig wählen können.

gegeben werden.

enn bewaffnet erschie⸗ Nichtpolitische Vereine unter⸗ che Zwecke in den Der dritte Abschnitt handelt Die Veranstalter haben solche 24 Stunden vor der Abhaltung der Polizei anzuzeigen, unter Angabe des Zwecks, Ortes und der Zeit. Wo dabei die öffentliche Sicherheit efährdet ist, hat die Polizei das Recht und die Pflicht, die Ver⸗ mmlung im voraus zu verbieten. lung können nur badische Staatsbürger sein. Den Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse zu überbrin⸗ gen oder durch Abordnung von mehr als 10 Personen zu üb den. Der IV. Abschnitt handelt von den Strafbestimmungen. Diese bestehen, je nach dem Grad der Schuld, in Geldstrafen bis zu 300 Fl. und in Gefängnißstrafen bis zu 1 Jahr. chung und Bestrafung steht den ordentlichen Strafgerichten zu. Das Regierungsblatt enthält ferner das Gesetz über die Ab⸗ änderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts (die seit⸗ en Bestimmungen verschärfend). Endlich das Gesetz über die chädigungspflicht der Gemeinde⸗Angehörigen wegen der bei Zu⸗ sseammenrottungen verübten Verbrechen.

Leiter einer Volks⸗Versamm⸗

Die Untersu⸗

Hessen. Kassel, 27. Febr. (D. R.) Der §. 3. der Ver⸗ v. J., betreffend die Verkündigung des ch die von den S

ordnung vom 27. September Kriegszustandes, bestimmt:

ommen dur

Behörden bei den Gerichten, der Staatspolizei⸗Behörde, der Gen⸗ darmerie u. s. w. in Gemäßheit ihrer Verpflichtung zu bewirkenden Anzeigen oder auf sonstige Weise Zuwiderhandlungen und Vergehen der im §. 2. bemerkten Art zur Kenntniß des Ober⸗Befehlshabers oder der demselben untergeordneten Kommandanten, so ist von ih⸗ nen wegen Einleitung der militairgerichtlichen Untersuchung und wegen des weiter Erforderlichen, von dem Ober⸗Befehlshaber we⸗ gen Zusammensetzung des Kriegsgerichts die nöthige Verfügung zu treffen. In Beziehung hierauf i8 gestern nachstehende Verordnung erschienen:

8” Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst ꝛc. ꝛc. verordnen, nach Anhörung Unseres Gesammt⸗Staatsministeriums, wie folgt: Die Ausübung der im §. 3 Unserer Verordnung vom 28. Sep⸗ tember v. J., die weitere Handhabung und Ergänzung der Verordnung vom 7. dess. M. über die Erklärung des Kriegszustandes betreffend, den Komman⸗ danten überwiesenen Functionen werden dem Kommandirenden des Garni⸗ sonsgerichts Unserer Residenzstadt Kassel übertragen, wonach Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten haben. Urkundlich Unserer Allerhöchstei⸗ genhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Kassel am 25. Februar 1851. Friedrich Wilhelm. (St. S.) Ha enpflug. Polhigr. Hapnau. Für den Justizminister kraft Allerhöchsten Auftrags:

5

Dem Major Pfister und dem Hauptmann Renouard, beide vom Generalstab, ist die von ihnen in Folge der verlangten Unterzeich⸗ nung des bekannten Reverses nachgesuchte Entlassung gestern er⸗ theilt worden. Der Bürgermeister Henkel wurde heute unter Militair⸗Eskorte aus dem Kastell vor das permanente Kriegsgericht

geführt.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 28. Febr. (Fr. J.) Schöff und Syndikus Dr. Harnier, der Bevollmächtigte unserer Stadt bei den freien Konferenzen zu Dresden, ist gestern aus dieser Stadt hier eingetroffen.

Nach einer im gestrigen Amtsblatte in Auftrag des Senats von der Stadtkanzlei geschehenen Bekanntmachung wird demnächst eine Verbindungsbahn zwischen der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn und der Main⸗Weserbahn angelegt werden. 9

1 Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 27. Februar. Den Vorsitz führt Daru. Tagesordnung: Zweite Berathung über den Gesetz⸗Entwurf, Spitäler und Siechen⸗ häuser betreffend. Dasselbe ist in zwei Abschnitte getheilt. Der erste handelt von der Aufnahme, der zweite von der Verwaltung. Maigne entwickelt ein Gegenprojekt. Von 1852 soll in jedem Kantons⸗Hauptorte ein Spital bestehen, welches Arme und Wöch⸗ nerinnen aufnähme. Zehn Millionen jährlich wären dazu erforder⸗ lich. Die Kosten waren durch einen Abzug an sämmtlichen Ge⸗ halten zu decken, der von ein Zehntheil bis zur Hälfte der gegen⸗ wärtigen Ziffer stiege und Gehalte von 20,000 Franken auf 13,000 reduzirte. Auf Victor Lefranc's Antrag wird die Debatte bis nach Eingang des Kommissions⸗Berichts über öffentliche Unter⸗ stützung im Allgemeinen verschoben. Die Ernennung einer Kommission nach Dufaure's Antrag zur Einleitung einer Unter⸗ suchung über Salzerzeugung und Salzhandel in Frankreich wird auf Montag festgesepi. Ohne Debatte wird die dritte Berathung von Anthony Thouret's Antrag zu Gunsten der in Erfüllung ihres Dienstes beschädigten oder verunglückten Sapeur⸗Pompiers angenommen. Es folgt Girard's Antrag auf Eintheilung der Feldhüter in Brigaden. Das Charakteristische des Antrags ist die militairische Organisation und ausschließliche Ernennung durch den Präfekten. Berichterstatter Bauchart erinnert blos, daß dadnrch den Steuerpflichtigen eine Last von 21 Millionen aufgebürdet würde. Der Antrag wird verworfen.

Paris, 27. Febr. Im Moniteur liest man: „Herr Dupin, Präsident der National⸗Versammlung, gab gestern im Präsident⸗ schaftspalaste ein prächtiges Fest. Die Diplomatie, die Politik, die Armee, der Richterstand, die Literatur und die Künste waren zu dieser Feierlichkeit geladen. Der Präsident der Republik hat die Versammlung mit seiner Gegenwart beehrt und überall die Beweise einer ehrfurchtsvollen Sympathie empfangen. Alle Salons waren prächtig dekorirt. Zwei Orchester, davon ei⸗ nes am äußersten Ende der Gallerie, sorgten für köst⸗ liche Musik. Reiche und elegante Toiletten, belebte Tänze, wunder⸗ volle zum Vergnügen der Geladenen getroffene Einrichtungen, Alles verherrlichte diesen Abend, dessen Honneurs Herr und Madame Dupin mit vollendeter Freundlichkeit und Würde machten. Der Ball dauerte bis tief in die Nacht.“ Hierdurch ist also das gestrige Gerücht, daß Unpäßlichkeit den Präsidenten der Republik verhindere, bei Dupin's Fest zu erscheinen, widerlegt.

Die Oper „der Sturm“ von Scribe und Hallévy mit Lablache und der Sonntag hat gestern im Theatre Italien Furore gemacht.

Von der straßburger Nationalgarde haben 72 Offiziere wegen Verweigerung der Erlaubniß von Seiten des Präfekten, eine Re⸗ vue am 24. Februar abzuhalten, ihre Demission gegeben.

Großbritanien und Irland. London, 27. Febr. Ge⸗ stern um 2 Uhr hielt Ihre Majestät die Königin im St. James⸗ Palaste das erste große Lever dieser Saison. Das Lever war sehr prachtvoll. Die Königin begab sich, wie es früher bei solchen Ge⸗ legenheiten immer der Fall war, von ihrer Residenz im Buckingham⸗ Palast nach dem alten St. James⸗Palaste, da in ersterem keine hinreichend geräumigen Zimmer sind, um viele Gäste zu empfangen. Es wurden Ihrer Majestät eine große Anzahl von Personen vor⸗ gestellt, unter ihnen der Attaché der preußischen Gesandtschaft, Herr Theodor von Bethman⸗Hollweg, der durch Ritter Bunsen, und der Attaché der oöͤsterreichischen Gesandtschaft, Ritter von Reyer, der durch Baron Koller eingeführt wurde. Der nordamerikanische Gesandte hat London verlassen, um dem Herzog von Rutland auf dessen Landsitze einen Besuch abzustatten.

„Die Aufregung, welche die Ministerkrisis seit den letzten Tagen überall hervorbrachte, dauert fort, da die Ungewißheit noch immer nicht zu Ende ist. Alle Klubs sind gedrängt voll; Jeder will das Allerneueste erfahren, und ungeheure Summen werden für oder ge⸗ gen diese oder jene Minister⸗Combination verwettet. Daß es Lord Stanley noch nicht gelungen, ein Kabinet zu Stande zu bringen, ist gewiß, eben so sicher sprechen heute alle Blätter davon, daß der gestern Mittag vom Kontinent angekommene Herr Gladstone sich geweigert habe, eine Stelle in einem Stanleyschen Ministerium anzu⸗ nehmen. Lord Stanley war eben von der Audienz bei Ihrer Majestät nach Hause gekommen, als Gladstone in Reisekleidern bei ihm vorsprach. Die Besprechung des Lords mit dem lange Erwarteten war jedoch nur von sehr kurzer Dauer, da, wie es heißt, Lord Stanley auf einen Zoll von 5 Shilling für Weizen besteht. Von der Wohnung des Letzteren begab sich Herr Gladstone zum Grafen von Aberdeen. Bei diesem fanden sich im Laufe des Tages noch der Herzog von Newcastle, Viscount Canning, Ellice und Sir James Graham ein. Lord John Russell erhielt gestern früh ein Schreiben von Aber⸗ deen. Disraeli soll in seiner Wohnung seit drei Tagen so beschäf⸗

tigt sein, daß er für Niemand als Lord Stanle

Der Versuch Stanley's, ein Kabinet zu bilden, wird 8. e ¼ Haupt⸗Journalen als gescheitert angesehen; ehe aber Lord J. Russell zum dritten Male nach den Buckingham⸗Palast gerufen werden dürfte, meint man, ständen noch zwei Versuche in Aussicht; ein Mi⸗ nisterium Clarendon und ein Ministerium Graham. 8 bemerkt, beide dürften einsehen, daß es für sie wenigstens eben so gefährlich sein möchte, die antipäpstliche Bill fallen zu lassen, als

es für Russell war, sie auf seine Fahne zu schreiben. Die Times meint, ein bedeutungsvoller Schluß auf Lord Stanley'’s Meinung von den Haupthähnen seiner eigenen Partei lasse sich schon aus der That⸗ sache ziehen, daß er nicht Herrn Disraeli, sondern dem Viscounte Can⸗ ning das auswärtige Amt angetragen habe. Als fester Anhänger der Freihandelspolitik habe sich Lord Canning verpflichtet geglaubt Nein zu sagen. Um 2 Uhr Nachmittags habe man ferner schon gewußt, daß auch Herr Gladstone, kaum vom Kontinent angekom⸗ men, sich beeilt hatte, dem Tory⸗Kabinet einen Korh zu geben Wenn Stanley, nach dem fehlgeschlagenen Versuch, sich mit den Peeliten zu ralliiren, sein Unternehmen nicht unbedingt aufgeben sollte, so sei er jedenfalls gezwungen, seine Zuflucht zu den alten Adjutanten des Toryismus zu nehmen, deren Unbedeutendheit als Poli tiker er durch seine eigene Taktik zugegeben habe. Das waͤre ein verzwei⸗ feltes Wagniß, dessen Schicksal vorauszusehen sei. Der gesunde Sinn des

z ch daher allgemein gegen den Glauben an die Möglichkeit einer Tory⸗Regierung, welche gebunden wäre, eine Wie⸗ deraufwärmung der protectionistischen Politik zu wagen, und man hege in allen Kreisen den Verdacht oder besser die Hoffnung, daß die ganze lange Reihe von Unterhandlungen bestimmt sei, auf wei⸗

ter nichts als eine neue Vertheilung der Regierungsplätze unter die Mitglieder der gestürzten Administration hinauszulaufen. wahrscheinlich werde dies das schließliche Ende der Krisis sein. Zu⸗ gleich bringt die Times einen apologetischen Leitartikel über das Budget Sir Charles Wood's. stellt die Opposition, haben würde, sehr bedrohlich dar. daß Cobden, unterstützt vom katholischen Irland und dem liberalen Whigthum im Unterhause, kein zu verachtender Gegner wäre. Die Opposition könnte in jeder Frage auf eine Majorität von 40 Stim⸗ men rechnen, und das Kabinet würde seine Existenz nicht nach Ta⸗ gen, sondern nach Stunden messen. weise handeln, wenn er durch rechtzeitige Resignation ein negatives Recht auf die Dankbarkeit des Landes erwerbe. und Herrn Gladstone's Verfahren wird dagegen von Morning Chronicle

Es wird jedoch

Die Morning Chroniecle mit der ein Kabinet Stanley zu ringen Es verstehe sich von selbst,

Der edle Lord werde daher

Lord Can⸗

Konsequenz und weiterem Ge⸗ wissen, ein Stanley⸗Kabinet für eine Weile möglich machen können. Die Partei, mit welcher Gladstone in Verbindung stehe, sig ungebührlicher Herschsucht beschuldigt worden. Diese Anklage sei jetzt glänzend widerlegt; denn alle Führer dieser Partei hätten mit Sir J. Graham ins Amt kommen können, wenn sie sich dazu verständen hätten, die Verantwortlichkeit für Lord John Russels „kleinliche und intolerante“ antipäpstliche Politik zu übernehmen. Ein außerordentlicher Korrespondent der Morning Chroniele schreibt: „Noch glaubt man in vielen Kreisen, daß ein Stanley⸗Kabinet, um sich möglich zu machen, dem Protectionsprinzip untreu werden wolle. Welche Hoffnungen seiner eigenen Parteiwürde es dadurch enttäuschen und in rächende Furieen verwandeln! Auf mehreren Märkten weigerten sich schon die Pächter, als sie von einem bevorstehenden Kabinet Stanley hörten, ihr Getraide zum bisherigen Preise zu verkaufen“. Herrn Disraeli erkennt der Korrespondent der Chroniele nichts als ein Talent für „rhetorische Mystification und Persönlichkeiten“ zu. Die Morning Post spottet über die Freude der Chroniecele, welche bereits Aberdeen sich auf Lord Palmerston's Platz nieder⸗ Mit dieser Aussicht sei es vorbei, meint die Post. Dasselbe Blatt macht darauf aufmerksam, daß die Times gestern in demselben Artikel erklärt habe, daß sie Lord John Russe mit aller Macht von Printing⸗House⸗Square unterstützen würde 8 in demselben Artikel, nahe in demselben Satz, Lord John Russell als einen kläg lich unfähigen Minister bezeichnet habe. 6 mehrere Personen von Einfluß und Bedeutung Lord Stanley James⸗Square und Herr

lassen gesehen habe.

Heute früh stattete

Anderen Her Forbes Mackenzie. Ober⸗ und Unterhauses, die verreist waren, sind heute in London - Auch Sir Edward Sugden ist hier angelangt. De Globe bemerkt: „Falls es Lord Stanley gelingen sollte, ein Mi nisterium zu bilden, wird, glauben wir, der Marquis von Salisbur Lord⸗Lieutenant von Irland werden.“

angekommen.

Italien. Turin, 23. Febr. (Lloyd.) In der Sitzung der turiner Kammer am Llsten interpellirte der Deputirte Brofferio den Minister in Betreff der Mission einiger Anticonstitutionellen Wie turiner Blätter melden, habe der Minister erwiedert, daß ihm allerdings die Intriguen einiger dem Statu feindlicher Bürger bekannt seien, ihre Zahl sei aber zu gering, so wie sie überhaupt nicht auf Basis irgend einer Vollmacht agiren. Das Land habe von dieser schwachen Partei nichts zu besorgen man dürfte sich indeß nicht verhehlen, daß die europäischen Zuständ jetzt sehr ernster Natur seien, daher die Regierung wie das Lan sich mit jener Mäßigung und Würde zu benehmen haben, welch dem Regierenden und dem Regierten in diesen so schwierigen Zeite Das Risorgimento widerlegt das Gerücht von einer Note der Großmächte an die piemontesische Regierung in folgender Weise: „Seit einigen Tagen geht ein dumpfes Gerücht von diplo⸗ matischen Noten, welche an unsere Regierung gegen die Emi⸗ und Verbin⸗ dungen einer reactionairen Partei mit fremden Mächten zum Scha⸗ den oder zur Bedrohung unserer Institutionen. doch versichern zu dürfen, daß keine Note irgend einer Macht an⸗ gelangt sei; was jedoch die Verdächtigungen oder Intriguen der Reaction im Auslande betrifft, so sind wir überzeugt, daß das Mi⸗ nisterium seine Pflichten kennt und stets vorbereitet und geneigt sein wird, gegen jede Faction mit jener Energie aufzutreten, die sich auf Recht, Loyalität und sichere Voraussicht stützt. Die Oeffent⸗ lichkeit aller Handlungen der Regierung, die loyale Stütze, die ihr die Kammer zuwende, und die Einhelligkeit unter allen Staatsbe⸗ hörden müssen die Gemüther beruhigen, und wir würden keinen Glauben an das unerschütterliche Vertrauen zur Regierung, zum Parlament und zur Nation haben, wenn wir über diesen Gegen- stand noch ein Wort verlören.“

Beim Schlusse der Sitzung der pie 21sten machte der Minister d'Azeglio folg werde mich kurz fassen und bin siche wenigen Minuten, die ich von ihr in ligen werde, da es sich welche nicht lange auf sich sich erinnern, daß neulich nische Gesandte in Paris Kammer vom De ausgesprochen zu

nach Dresden.

Wir glauben je⸗

montesischen Kammer am ende Echeg. sess⸗ „Ich die Kammer mi nehme, gern b rechtigkeit handelt, Die Kammer wird Diplomat (der sardi⸗ wurde nämlich in der sich gegen das Statut und welcher Art

warten lassen darf. ein piemontestscher Graf Pralormo, arina beschuldigt, ntlich angeklagt wurde,

haben) öffe