1851 / 68 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ablauf der Bewilligungszeit durch die mer erlaubt, wenn mindestens drei Viertheile davon die besonderen Rechte und Interessen der Städte oder des platten Landes durchh den Beschluß der Mehrheit für verletzt erachten, eine Separat⸗ stimme abzugeben. Eine solche Separatstimme muß in die Erklä⸗ rung der Stände⸗Versammlung neben dem Beschlusse der Mehrheit aufgenommen und mit an die Regierung gebracht werden. Im Uebri⸗ 8 5 Rthlr. für ½ Jahr.

gen enthält über die Form der Abstimmung die Landtags⸗Ordnung 10 Athlr. 1 Jahr. die näheren Vorschriften. Die §§. 144— 151 des Entwurfs wer⸗ in allen Theilen der Monarchie den wegen unveränderter Beibehaltung der §§. 130 bis mit 137 ohne preis⸗Erhöhung. der Verfassungs⸗Urkunde abgelehnt, dagegen der von der Deputation vaeI; Ipen Kmmein wird vorgeschlagene Schlußparagraph: §. 38. Die in §8. 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 76, so wie in §8. 89, 1“ 90, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 403, 104 und 105, ingleichen in §. 143 der Verfassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 ent⸗ haltenen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben, wogegen die in §. 152 der Verfassungs⸗Urkunde vom 4. September 1831 enthal⸗ tenen Vorschriften auf gegenwärtiges Gesetz ebenfalls Anwendung leiden. Es soll auch bei dem ersten nach dessen Publication zu hal⸗ tenden Landtage eine Abänderung oder Erläuterung desselben oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlessen werden, ohne Debatte genehmigt. Nach einem ausführlichen Schlußworte des Referenten über den allgemeinen Standpunkt der Sache und die Wichtigkeit des heute abzuge⸗ benden Votums, in welchem er auch auf die Pflicht der Kam⸗ mer hinwies, das Ministerium in Erfüllung gegebener Zusagen unterstützen, wurde zur Endabstimmung über das Ganze ge⸗

Die Abgeordneten von Zweck bestimmt sind, nach Ablauf, der Feröre 8 1 ürde mittelst einer in das Gesetz⸗ und Verordnungs⸗ oͤberste Staatsbehörde mittelf czm, Haht abescheet⸗

blatt aufzunehmenden Verordnung 1 L N.age bae.eszass In dem zu erlassenden Ausschreiben wird

der besonderen Natur desselben gedacht und Beziehung auf diesen Paragraphen der Verfassungs⸗Urkunde genommen.) Ein ü ver⸗ längertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden, weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten Landtag einberufen wird. Die Be⸗ willigung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der An⸗ wesenden für die Ablehnung gestimmt haben. §. 33. Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der §. 32 vorgesehenen Fälle eingetreten, und ohne daß von der Staatsregierung die Einberufung der Stände oder die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmungen 8§. 98 und 115 der Verfassungs⸗ Urkunde verzögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und Abgaben noch auf ein Jahr vorbehaltlich der Bewilligung des Ausgabe⸗Budgets in der bisheri⸗ gen Weise forterhoben. §. 34. Mit Ausnahme der in §§. 22, 25, 32, 33 und 35 erwähnten Fälle soll in den Ausschreiben, welche Landes⸗Abgaben betreffen, die Bewilligung der Kammern besonders erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einfor⸗ derung berechtigt, noch die Staats⸗Angehörigen zur Entrichtung verbunden sind. §. 35. Ohne Zustimmung der Kammern kann kein Anlehen güͤltig gemacht werden. Wenn in außerordentlichen, drin⸗ zu genden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maß⸗ schritten. Präsident Dr. Haase stellte zu diesem Zwecke die Frage: regeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Kammern „Nimmt die Kammer den VII. Abschnitt der Gesetzvorlage nothwendig ist, so ist eine außerordentliche Stände⸗Versammlung einzu⸗ Lub. K. (revidirter Verfassungsentwurf) unter den beschlossenen berufen. Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberu-⸗ Abänderungen und Zusätzen an?“ Diese Frage wird von 37 Stim⸗ fung oder auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmög⸗ men mit Ja, von 23 Stimmen mit Nein beantwortet, so das lich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn also der Gesetzentwurf, da nach §. 152 der Verfassungsurkunde hierbei berathenden Vorstände der Ministerialdepartements, das zu zwei Dritttheile der Stimmen der (60) Anwesenden zu dessen An⸗ Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nöthige nahme erforderlich sind, abgelehnt ist. Mit Nein stimmten die Ab⸗ provisorisch verfügen, auch erforderlichenfalls ausnahmsweise ein geordneten Neidhardt, von Petrikowsky, Kreller, Unger, von Zetzsch⸗ Anlehen aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln so bald witz, von Schönfels, von Einsiedel-⸗Gnandstein, Thiersch, von Ber als möglich den Kamutern und spätestens bei dem nächsten ordent⸗ lepsch, Dr. Platzmann, Meisel, Dr. Jahn, Elbel, Golle, Herrmann lichen Landtage vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmi⸗ aus Auritz, von Beschwitz, Riedel von Arnim, Krafft, Stockmann gung zu bewirken, auch ist selbigen über die Vewendung der erfor⸗ von Einsiedel⸗Scharfenstein, von der Planitz und von der Beeck. derlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben. Die §§. 120 bis Der Ausgang der achttägigen Verhandlungen der zweiten Kammer 133 des revidirten Entwurfs werden nach dem Vorschlage der De⸗ ist mithin im Resultate dem Beschlusse der ersten Kammer vollkom⸗ putation in Wegfall gebracht, da die Beibehaltung der §§. 106 men gleich und der weitere Theil der Regierungsvorlage erledigt 119 der Verfassungs⸗Urkunde keinem Bedenken unterliegt. §. 134 sich daher durch diesen Beschluß von selbst. der Vorlage wird ohne Debatte wie folgt genehmigt: §. 36. Die b

wirkende Erhöhung oder Herabsetzung.“ n v Nostitz und Scheibner erklären, wie sie es „kaum für möglich“ gehalten, daß dieser Paragraph Bedenken erregen und eine Debatte herbeiführen könnte, und sprechen sich für Annahme der unverän⸗ derten Regierungsvorlage aus. Die Abgeordneten Sachße und Rittner treten dem Amendement des Abgeordneten Wink⸗ ler bei, während der Referent in seinem Schlußworte den Antrag der Deputation nochmals vertheidigt. Bei der Ab⸗ stimmung wird der obige §. 25 nach dem von⸗ dem Abg. Winkler eingebrachten Amendement gegen 17 Stimmen von der Kammer angenommen, der von der ersten Kammer für die ständische Schri beschlossene Antrag aber einstimmig genehmigt. Die nun folgenden §§. 111 bis 119 der Regierungs⸗Vorlage werden nach dem Antrage der Deputation fast allenthalben unver⸗ ändert und ohne Debatte, wie folgt, genehmigt: §. 26. Die Kammern haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordent⸗ lichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dage⸗ gen die Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Sum⸗ men, als über die Art der Deckung, die Grundsätze und Ver⸗ hältnisse, nach welchen die Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu vertheilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen. §. 27. Bei jedem ordentlichen Landtag (§. 129) wird den Kammern eine genane Be⸗ rechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzpe⸗ riode und ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die drei nächst⸗ folgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung mög⸗ lichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt. §. 28. Um beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von der ober⸗ sten Staatsbehörde, als auch auf ihren Antrag von den betreffen⸗ den Departementschefs die nöthigen Erläuterungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgetheilt werden. Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur insoweit vorkommen, als eine schrift⸗ liche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerial⸗Vorständen kontrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde. §. 29. Nach pflichtmäßiger genauer Prüfung der gedachten Berechnungen, Uebersichten und Unterlagen haben die Kammern über den danach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, so wie der Gegen⸗

1.“

Alle Post⸗-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellung auf

dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗Stra .“ ö

Das Abonnement beträgt 8 .

ger Zeit majorenn wurde, und Graf Fugger Kirchheim⸗Hoheneck, auf welchen in Folge eines Prozeßvergleiches erst kürzlich die erb⸗ liche Reichsrathswürde überging. Der erste diesjährige Pferdemarkt war heute sehr zahlreich besucht, denn es waren über 1500 Pferde zu Markte gebracht, zum Theil sehr schöne Thiere, es wurden auch bedeutende Käufe, namentlich von den zahlreichen auswärtigen Händ⸗ lern, die sich eingefunden hatten, abgeschlossen. Die Preise waren für die Verkäufer sehr annehmbar, obgleich während des Marktes auch eine größere Anzahl Militairpferde versteigert wurde, was denn bei Beginn des Marktes die Preise etwas gedrückt hatte.

blauen Passepoil; die Mannschaft erhält Jäger⸗Kammergewehre mit Haubajonetten, schwarzes Riemzeug. Das fechnische Personal wird

Amtlicher Theil. ö“ 8 theils wie die Kadetten, theils wie die Unteroffiziere und Gemeine

Deutschland. adet Preußen. Berlin. Ernennung. dieses Corps adjustirt. 8 1“ Oesterreich. Wien. Hofnachricht. Der Spezial⸗Postvertrag mit Es ist beantragt, in der österreichischen Armee förmlich orga⸗ Toscana. Bestimmungen über die Uniform des Flottillencorps. nisirte Schulen für Unteroffiziere zu errichten. Der Zwick derselben Vermischtes. 1 wäre, praktischen Unteroffizieren Gelegenheit zu bieten, sich höhere Sggeee. G en. Ablösungsgesetz. kriegswissenschaftliche, für den Offiziersdienst erforderliche Bildung „Vermischtes. zu verschaffen. 4 R T e. hgsshtehgen. Das Handels⸗Ministerium hat einen neuen Gesetz⸗Entwurf öö nanee lch eche. über das Privilegienwesen vollendet. Dieselbe soll, wie es heißt, . S hin. sämmtlichen Handels⸗ und Gewerbekammern mitgetheilt werden, da⸗ Ausland. mit diese ihre Bemerkungen darüber zur der Regierung b 1 8 V 8 langen lassen können. Auch der in der Vollendung begriffene rankreich. Paris. Offizielle Mittheilung über die pariser Garnison. ge b sir ; sf II Fra Genetal Anga. 18 Proiest der Nncethfhcha dea gta gon. wison⸗ Entwurf eines neuen Hausirgesetzes wird vor dessen Berathung im um eine große Kunst⸗Ausstellung. Vermischtes. Ministerrathe früher den Handelskammern mit dem Auftrage zuge⸗ Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Petition mittelt werden, ihre Ansichten darüber dem Minister des Handels 6 E11““ E11“ von Unterhaus⸗Mit- mitzutheilen. gliedern bei Lord John Russell. Luftfahrt. Vertheidigung Böthy's. Die niederösterreichische Sanitäts⸗Kommission macht in der heu⸗ Protectionisten⸗Beschluß. tigen Wiener Zeitung die Gesammt⸗Ergebnisse der nun sowohl 8 vngahne G in Wien als auf dem flachen Lande Nieder⸗Oesterreichs erloschenen 9. ndels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag mit Pelgien. —. ie eleckri⸗ Cholera⸗Epidemie bekannt. Faßt man die in dieser Bekanntmachung schen Telegraphen. Genua. Theatervorstellung für die italienische ü 3 8 ; Feäüö Emigration. Journal⸗Freisprechung. Florenz. Diplomatische angeführten numerischen Daten zusammen, so ergiebt sich für das 1 ganze Kronland Nieder⸗Oesterreich im Jahre 1850 die Summe von

Rechnungs⸗Nachweisungen.

Sachsen. Dresden, 6. März. (Dresdner Journal.) Erste Kammer. Gegenstand der Tagesordnung bildete die Bera⸗ thung des Berichts der ersten Deputation, den Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhält⸗ nisse der Civil⸗Staatsdiener vom 7. März 1835 betreffend. Das bedeutende Anwachsen der Pensionslast, besonders in den letzten Jahren, hat die Staats⸗Regierung bewogen, durch Dekret vom 25. August v. J. den in der Ueberschrift bezeichneten Gesetzentwurf vorzulegen. Derselbe ist bereits in der zweiten Kammer berathen und im Wesentiichen angenommen worden. Die Deputation der ersten Kammer (Referent Freiherr von Friesen) sagt in ihrem Gutachten, daß ihr über die Nothwendigkeit eines Gesetzes über diesen Gegenstand nach den dem Entwurfe beigefügten Motiven und den beigegebenen Rechnungs⸗Uebersichten ein Zweifel nicht habe

Landtags⸗Verhandlungen.

Audienz. Zeitungsstempelgesetz. Ferrara. Durchmarsch österrei⸗

stände, bei welchen, und der Art und Weise, wie ohne Hintenan⸗ setzung des Staatszweckes Ersparnisse gemacht werden können, ge⸗ schehen. §. 30. Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung getheilt, so tritt zum G Vereinigung §. 2 1’ gung der Kammern darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung der Bewilligung un⸗ §. 32. Die von den Kammern nach §. 29 an

das §. 145 vorgeschriebene Verfahren ein.

mittelbar betreffen.

die Regierung gelangten Anträge und Gründe, auf welchen sie be⸗ ruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, so weit es nur mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden. In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Kammern hingegen auf deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung die Bewilligung in dem verlangten Maße wiederholt ab⸗ lehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn der Landtag noch

vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird, läßt der König die Auflagen für den nothwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich für einen vorübergehenden bereits erreichten

welche kraft erblichen

Die Bewilli⸗ Landtag gehalten wird,

gebracht werden. 1 Deputation Veranlassung,

Klasse, der sie angehören.

Kammermitglieder mit Ausnahme derjenigen der ersten Kammer, Rechts Domstifts St. Petri zu Budissin, der Universität auf Landtagen erscheinen, bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der beständig für den erforderlichen außerordentlichen Reisegelder in dem in der Landtags⸗Ordnung bestimmten Maße während die §§. 135—142 derselben, unter unveränderter Beibe⸗ haltung der §§. 121 128 der Verfassungs⸗Urkunde, in Wegfall Der §. 143 der Regierungs⸗Vorlage giebt der

auf die modifizirte Beibehaltung der 8 Separatstimme für Stadt und Land zurückzukommen, was den An⸗ 8 trag hervorruft, dem gedachten Paragraphen folgende abgeänderte Fassung zu geben, womit sich die Kammer ebenfalls ohne Debatte einverstanden erklärt: §. 37. Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Es ist jedoch den Abgeordneten der Städte sowohl, als denen vom platten Lande in der zweiten Kam⸗

oder als Abgeordnete des

wohnen, als

hne Entschädigung Aufwand

Tage⸗ und

Auf der Niederschlesischen Zweigbahn wurden bruar c. für 7874 Personen und 29,669 Ctr. Güter 6500 Rthlr. 29 Sgr. 4 Pf. eingenommen.

Eisenbahn⸗Verkehr. Niederschlesische Zweigbahn. 8

im Monat Fe⸗

Bekanntmachungen.

[122] Bekanntmachung. Domainen⸗Verpachtung.

Die im Königsberger Kreise der Neumark belegene

Königliche Domaine Neuenhagen bei Freien⸗

walde a. d. O., bestehend:

A. in dem Haupt⸗ und Domainen⸗Vorwerke Neuen⸗ hagen mit

2) den in den Pachtbedingungen spezifizirten Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäuden daselbst und auf der s. g. Festung Oderberg, nebst den Feuerlöschgeräthen;

b) einem Areale von Hof⸗ und Baustellen 14 Morg. 110 ¶R., Gärten 20 Morg. 37 ¶R., Aeckern 578 Morg. 36 ¶R., Wiesen 233 Morg. 110 ◻., Hütungen 193 Morg. 175 ◻R., Gräben und Pfühlen, 86 Morg. 60 ¶R., Wegen, Triften und Steigen 83 Morg. 31 R., zusammen 1210 Morg. 19 ¶MRRl.; der Brau⸗ und Brennerei; der Fischerei auf den in der Vorwerks⸗Feldmark belegenen Pfühlen, auf der halben Megelitze, dem

Hopfenpfuhle und den 3 Krebsseen;

B. in dem Nebenvorwerke Fährkrug mit

a) den in gleicher Weise spezifizirten Gebäuden und Feuerlöschgeräthen;

b) einem Areale von Hof⸗ und Baustellen 2 Morg. 7 QR., Gärten 1 Morg. 170 ¶QRql, Aeckern 78 Morg. 17 Q¶z., Wiesen 31 Morg. 70 ¶R.) Hütung 18 Morg. 143 R., unbrauchbar 2 Morg.

39 ¶R., zusammen 134 Morg. 86 (◻R.;

c) der Schank⸗ und Gastwirthschaft daselbst; soll alternativ entweder im Ganzen oder das Haupt⸗ vorwerk Neuenhagen und das Nebenvorwerk Fährkrug allein in dem hierzu auf 8

den 14. April d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Sessionszimmer im Königlichen Regierungs⸗ Gebäude vor dem Regierungs⸗Assessor Koch anberaum⸗ ten Termine im Wege der öffentlichen Licitation von Trinitatis 1851 bis Johanni 1857 auf 6 Jahre an⸗ derweitig verpachtet werden.

Mit der Pachtung des Hauptvorwerks Neuenhagen ist die Domainen⸗Amts⸗ und Kassen⸗Verwaltung ver⸗ bunden.

Die Domaine Neuenhagen liegt ¼ Meilen von Freien⸗ walde a. d. O., 3 Meilen von Neustadt⸗Eberswalde, 9 Meilen von Frankfurt a. d. O. und von Berlin, an der Freienwalde⸗Hohenwutzener Chaussee.

Die dem Ausgebote zum Grunde zu legenden Pacht⸗ gelder⸗Minima sind:

1) für Neuenhagen auf 2383 Thlr. 10 Pf., 2) für Fährkrug auf 264 Thlr. 18 Sgr. 1 Pf., zusammen auf 2647 Thlr. 18 Sgr. 11 Pf., incl.

3 in Gold,

festgesetzt, und es ist zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles Vermögen ad 1. von 10,000 Thlr., ad 2. von 1000 Thlr., zusammen von 11,000 Thlr. erforderlich.

Dem Königlichen Finanz⸗Ministerium bleibt die Aus⸗

wahl unter den drei Meistbietenden vorbehalten. Die Verpachtungs⸗Bedingungen, so wie die Regeln

der Licitation, werden vom 26sten d. M. ab in unserer Registratur und auf dem Domainen⸗Amte Neuenhagen während der Dienststunden zur Einsicht ausliegen; auch sind wir bereit, auf Verlangen dieselben gegen Erstat⸗ tung der Kopialien durch Postvorschuß mitzutheilen. Frankfurt a. d. O., den 20. Februar 1851. Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten

[148] JEE

Der Zimmerpolter Anton Wilhelm Waldemar Achard aus Rathenow ist durch Erkenntniß des Anklage⸗Senats des Königlichen Kammergerichts vom 17. November 1849 wegen Aufruhrs oder Theilnahme daran, resp. wegen öffentlichen Unfugs bei Gelegenheit eines Auf⸗ ruhrs, in den Angeklagestand versetzt. Er wird beschul⸗ digt, am 14. November 1848 sich mit einer Büchse be⸗ waffnet, unter der Menge am Brandenburger Thore zu Rathenow befunden und auf die Soldaten geschimpft zu haben, ferner den Kürassieren vorausgelaufen zu sein, als diese sich nach der Schleusenbrücke wandten, und letztere mit aufgezogen zu haben. Zur mündlichen Verhandlung der Sache unter Zu⸗ ziehung von Geschworenen ist ein Termin auf

den 6. Oktober d. J., Vormittags 9 Uhr, zu Brandenburg im Schwurgerichts⸗Lokale anberaumt, zu welchem der oben näher bezeichnete Angeklagte Achard mit der Aufforderung vorgeladen wird, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Ver⸗ theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gericht derge⸗ stalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch voc demselben herbeigeschafft werden koͤnnen. Zum Ver⸗ theidiger haben wir den Rechts⸗Anwalt Bendel von Amts wegen bestellt; es bleibt ihm jedoch unbenommen, sich selbst einen Vertheidiger zu erwählen, den er dem⸗ nächst unverzüglich uns anzuzeigen hat. b

Erscheint er in dem anberaumten Termine nicht, so

soll mit der Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Brandenburg, den 15. Februar 1851. Königlicher Schwurgerichtshof.

[147 ECC6C Der Kaufmann Abraham Marcuse aus Crossen, 50 Jahr alt, jüdischen Glaubens, ist angetlagt in der Absicht, um sich seinen Gläubigern zu entzie⸗ hen und sie zu hintergehen, unter Hinterlassung un⸗ vollständiger und verwirrter Bücher, aus denen die Lage seines Vermögens und seiner Geschäfte nicht zu übersehen, im Inni d. J. nach dem Auslande geflüchtet zu sein und Objekte seines Vermögens ver⸗ heimlicht resp. heimlich bei Seite geschafft, hierdurch aber einen betrüglichen Bankerutt veranlaßt zu haben, und durch Beschluß des Königlichen Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O. vom 30. November c. wegen betrüglichen Bankerutts definitiv in Anklagestand versetzt. Zum mündlichen Verfahren in dieser Sache ist Ter⸗

min guhs 8

Königl. Kreisgericht.

den 27. Oktober 1851, Vormittags 9 Uhr, im hiesigen Königlichen Schlosse anberaumt, zu welchem der genannte Kaufmann Marcuse, da dessen jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist, hiermit mit der Aufforde⸗ rung, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Ge⸗ richte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und mit der Wacnung, daß im Fall seines Ausbleibens mit der Entscheidung wird in contumaeciam verfahren wer⸗ den, vorgeladen wird.

Als Belastungszeugen werden zu diesem Termine der Schiffseigenthümer Gottlob Schulz, der Mühlenbesitzer Goltfried Muͤller, der Tuchfabrikant David Schutz, der Seifensiedermeister Carl Bartsch und der Rentier Ehren⸗ fried Riffert, sämmtlich zu Crossen, vorgeladen.

Sorau, den 17. Dezember 1850.

Königl. Kreis⸗ und Schwurgericht.

625] Nothwendiger Verkauf.

Das hierselbst in der Fischerstraße Hausnummer 98. gelegene, Vol. II. Nr. 26. des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichnete, dem Lohgerbermeister Siegesmund Alexander Müller gehörige Haus nebst Garten, welches zufolge der nebst dem Hypothekenschein in der Registratur ein⸗ zusehenden Taxe auf 6065 Thlr. abgeschätzt worden, soll

am vierten Juni 1851 an Gerichtsstelle, Junkerstraße Nr. 1, vor dem Kreis⸗ gerichts⸗Rath Händler subhastirt werden.

Frankfurt a. d. O., den 20. September 1850.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[572] Nothwendiger Verkauf.

Die beiden im Dorfe Przysiersk unter der Hypothe⸗ ken⸗Nummer 1 und 1 ½ belegenen Freischulzerei⸗Güter, welche bisher zusammen benutzt worden, und von denen das erstere auf 3129 Thlr. 4 Sgr., das letztere auf 2265 Thlr. 19 Sgr. abgeschätzt ist, sollen in termino

den 2. Mai 1851, Vormittags 11 Uhr, im Ganzen oder einzeln an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hvpothekenschein sind im III. Büreau einzusehen.

Der dem Aufenthalte nach unbekannte Gläubiger, Kreis⸗Secretair Johann Jacob Piechl, wird hierzu öffentlich vorgeladen. 8

Schwetz, den 27. August 1850.

I. Abtheilung. (I S) Schulze.

1 Beannkal.

Der Tischlergeselle Carl Riese, 21 Jahr alt, aus Guben, welcher im Jahre 1849 in Ingeleben im Her⸗ zogthum Braunschweig in Arbeit gestanden hat, später nach der Provinz Schlesien gewandert sein soll, dessen gegenwärtiger Aufenthalt aber unbekannt ist, ist durch das rechtskräftige Erkenntniß vom 3. Dezember v. J. wegen großen gemeinen Diebstahls mit vierwöchentlicher Zuchthausstrafe bestraft worden. Alle Civil⸗ und Mi⸗

litair⸗Behörden werden ersucht, den Carl Riese, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, im Betretungsfall zu ver⸗ haften und hiervon uns schleunigst Nachricht zu geben. Guben, den 24. Februar 1851. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

149] Das dem Kaufmann August Wilhelm Grauert und seiner Ehrfrau Dorothea geborenen Krafft zugehörige Grundstück zu Danzig, auf der Speicher⸗Insel in der Hopfengasse und Kiebitzgasse unter Nr. 63 des Hypo⸗ thekenbuchs belegen, ist Schulden halber zur nothwen⸗ digen Subhastation gestellt.

Der Bietungs⸗Termin wird

den 16. September c., Vormitt. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden.

Der neueste Hopothekenschein und die Taxe sind im Büreau V. einzusehen.

Die Tare ist auf 7750 Thlr. ausgefallen, dabei in dessen zu bemerken, daß bei derselben ein Grundzins nicht zur Berechnung gezogen ist, welcher bei Reguli rung des Besitztitels für den Adjudikator, von diesem für die Zeit vom 13. Mai 1841, als dem Tage de Besitztite!⸗Berichtigung für die Grauertschen Eheleute an, mit einem Thaler 23 Silbergroschen 3 ½ Pfennig fur jedes verflossene Jahr an die Kämmerei des hiesige Magistrats zu entrichten ist.

Danzig, den 20. Februar 1851.

Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

[150] SGE

Der Tischlergeselle Peter Joseph Fuchs, 25 Jah alt, aus Langel, Kreis Mühlheim, gebürtig, katholischer Religion, ist durch Beschluß des Anklage⸗Senats des Königlichen Kammergerichts vom 7. Februar c. wegen Todtschlages in den Anklagestand versetzt und die An klage dieserhalb gegen ihn erhoben worden, indem e beschuldigt wird, in der Nacht vom 8. zum 9. August v. J. zu Saatwinkel dem Schlächter Babst vorsätzlich eine Kopfverletzung zugefügt zu haben, welche zwa weder an sich noch in Beziehung auf den Beschädigte tödtlich war, als deren mittelbaren Wirkung jedoch am 7. September v. J. der Tod des Beschädigten er folgt ist.

Zu seiner Vernehmung und zur Verhandlung de Sache haben wir einen Termin auf

den 3. November d. J., Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichts⸗Lokale, Molkenmarkt Nr. 3, anbe- raumt. Der Angeklagte wird zu diesem Termin mi der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stund zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienen den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solch dem unterzeichneten Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß solche noch zu demselben herbeigeschafft werden können, und unter der Verwarnung, daß im Falle seines Ausbleibens mit der Entscheidung in con tumaciam gegen ihn verfahren werden wird.

Berlin, den 1. März 1851. Königl. Stadtgericht. Deputation für Schwurgerichtssachen.

Abtheilung für Untersuchungen.

chischer Truppen. Bologna. Verfolgung der Räuberbanden. Neuer Delegat. Rom. Armee⸗Reformprojekt. Vermischtes. Spanien. Madrid. Hofnachricht. Vermischtes.

Börsen⸗ uund Handels⸗Nachrichten. Beilage.

Amtlicher Th. eil

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Berlin, Geheimen Bergrath Dr. Weiß, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem Einge⸗ sessenen Gemeinderaths⸗Mitgliede Damian Kratzenberg zu Brand im Landkreise Aachen, das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ leihen; und

Den bisherigen Obergerichts⸗Assessor Laué zu Naugard zum Staatsanwalt bei den Kreisgerichten zu Naugard, Greifenberg und Cammin zu ernennen.

Justiz⸗Ministerium.

Der Rech walt Grolp zu Neustadt in Westpreußen ist ugleich zum Notarius für das Departement des Appellationsge⸗ richts zu Marienwerder ernannt; und 2

Der Rechtsanwalt und Notar Wolff zu Lieberose auf seinen ntrag in gleicher Eigenschaft in den Bezirk des Kreisgerichts zu Sorau, mit Anweisung seines Wohnortes in Forst, versetzt worden.

stichtamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 8. März. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, nachdem der Herzog von Braunschweig Hoheit dem Major von Sack des 10ten Husaren⸗Regiments das Commandeur⸗Kreuz zweiter Klasse vom Orden Heinrichs des Löwen, so wie dem Rittmeister von Waldow und dem Premier⸗Lieute⸗ nant von Redern desselben Regiments, das Ritter⸗Kreuz des genannten Ordens verliehen hat, diesen Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der betreffenden Decorationen zu ertheilen.

Berlin, 8. März. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ Blatte ist der Großherzog von Oldenburg Königliche Hoheit, Chef des 13ten Infanterie⸗Regiments, zum General der

Infanterie ernannt worden.

HOesterreich. Wien, 6. März. Der Maskenball, welcher vorgestern zum Vortheile des Vereins zur Errichtung von Arbeits⸗ schulen und zum Schlusse des Karnevals in den Kaiserlichen Redou⸗ tensälen gegeben wurde, war sehr zahlreich besucht. Es hatten sich über 4000 Ballgäste eingefunden. Se. Majestät der Kaiser und

Kai n Hoheiten die Herren Erzherzoge Franz Karl, Fer⸗ 1 Ludwig beehrten das Fest mit ihrer Gegenwart.

Der zwischen der österreichischen und toscanischen Regierung geschlossene Spezialpostvertrag tritt mit heutigem Tage in Wirksam⸗ keit. Die Korrespondenzen im Wechselverkehre müssen jedoch mit österreichischen Briefmarken nach den gemeinschaftlichen Portotaxen von 3, 6 und 9 Kr., je nachdem die Entfernung 10, 20 oder über 20 Meilen beträgt, frankirt werden.

Se. Majestät der Kaiser hat unterm 20sten v. M. die Adjusti⸗ rung, Ausrüstung und Armirung des Flotillen⸗Corps in folgender Art genehmigt: Kopfbedeckung für Offiziere und Kadetten der der⸗ malige dreieckige Hut mit schwarzen Federbuschen, die Mannschaft Matrosenhüte von schwarzlackirtem Leder, als Embleme ein Anker

Und eine Kanone schief über einander gelegt; Waffenröcke: dunkel⸗ blau mit gleichen Aufschlägen und Kragen, lichtblau passepoilirt mit gelben Knöpfen und Pantalons von gleicher Farbe mit licht⸗

8

6261 Cholera⸗Erkrankungen mit 3917 Genesungs⸗ und 9322 Todes⸗ fällen, somit einem Sterblichkeits⸗Verhältniß von 37 pCt. der Ge⸗ sammtzahl der von der Epidemie Befallenen. Für die Residenz war das Sterblichkeits⸗Verhältniß ein größeres. Von 1988 Erkrankun⸗ 1 900, mithin 45 pCt. von der Gesammtzahl der Er⸗ rankten. .

Bayern. München, 4. März. (N. K.) Das Staats⸗ Ministerium des Handels hat von dem General⸗Comité des land⸗ wirthschaftlichen Vereins ein Gutachten verlangt über den Entwurf gesetzlicher Bestimmungen bezüglich des Artikels 5 des Ablösungs⸗ Gesetzes vom 4. Juni 1848 (die Weiderechte betreffend). Das Gutachten schlägt im Interesse der Landwirthschaft, beziehungsweise der Wiesen⸗Kultur, mehrere Modificationen des Entwurfes vor und fügt den Antrag bei, ob es nicht räthlich erscheine, daß den Weide⸗ berechtigten, nicht blos den Weidepflichtigen, die Befugniß, die Ab⸗ lösung zu verlangen, gegeben würde. Nach Vorstehendem scheint es mithin, daß allerdings zur Erläuterung ꝛc. einzelner Bestimmun⸗ gen des Ablösungsgesetzes ein Gesetz⸗Entwurf an die Kammern ge⸗ bracht werden wird, obwohl dies unlängst in der Augsburger Abend⸗Zeitung bestimmt in Abrede gestellt wurde.

Nach den der zweiten Kammer vorgelegten Rechnungs⸗Nach⸗ weisungen für 1847— 48 betrugen die ordentlichen Einnahmen die⸗ ses Jahres 35,044,707 Fl. 38 Kr. 1 Pf., die Ausgaben 35,162,486 Fl. 57 Kr. 3 Pf., sonach Passivrest 117,759 Fl. 19 Kr. 2 Pf., welcher aus dem Einnahme⸗Ueberschusse der Vor⸗ jahre mit 4,710,618 Fl. 1 Kr. 2 Pf. gedeckt wurde, so daß von letzterer Summe und resp. überhaupt noch 4,592,858 Fl. 42 Kr. auf das nachfolgende Jahr 1848— 49 übergehen. Den Budget⸗ Voranschlag hatten die Einnahmen um 3,008,320 Fl., die Aus⸗ gaben um 3,126,079 Fl. überschritten.

München, 5. März. (A. Ztg.) Se. Majestät der König Ludwig ist von den Folgen seines kürzlichen Unfalls insoweit wieder hergestellt, daß derselbe sich bereits außer Bett befindet, allein zur Schonung seines Kniees noch einige Tage auf dem Kanapee zubrin⸗ gen muß. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 11 ent⸗ hält eine Königliche Allerhöchste Verordnung in Betreff der Besol⸗ dungs⸗ und Rangverhältnisse, so wie der Amtskleidung der Staats⸗ Anwalte. In Bezug auf die ersteren bemerke ich Ihnen daraus kurz, daß der General⸗Staats⸗Anwalt am Ober⸗Landesgericht eine jährliche Besoldung von 4000 Fl. beziehen und im gleichen Range mit dem ersten Direktor dieses Gekichtshofes stehen wird. Für jeden der Ober⸗Staats⸗Anwalte an den Kreisgerichten werden 3000 Fl. als jährliche Besoldung bestimmt mit dem Range der Kreisdirektoren; die Staats⸗Anwalte an den Bezirksgerichten theilen sich in drei Klassen mit je 1400, 1600 und 1800 Fl. und dem Range nach den Direktoren und vor Räthen der Bezirksgerichte. Werden vor Einführung der neuen Civilprozeß⸗Ordnung Stellvertreter oder Staats⸗Anwalte nöthig, so erhalten dieselben zur jährlichen Besoldung am Ober⸗ Landesgericht 2500, an den Kreisgerichten 1400 bis 1800 und an den Bezirksgerichten 800 bis 1200 Fl. Nach einer Bekanntmachung des Staats⸗Ministeriums des Aeußern vom 28. Februar sind neuer⸗ dings auch die Regierungen von Schwarzburg⸗Sondershausen, Kurhessen und Lübeck dem Paßkarten⸗Vertrag beigetreten.

Das heute erschienene Königl. Regierungsbl. Nr. 11 bringt eine Ministerial⸗Erklärung, nach welcher die Königlich bayerische und die Kaiserl. Königl. österreichische Regierung sich zur Erleichterung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ihrer Staatsangehörigen dar⸗ über vereinigt haben: die bisher für die im diplomatischen Wege nachgesuchte Ausfertignng von Tauf⸗, Trau⸗ und Todesscheinen beobachtete Gebührenbefreiung durch die gegenwärtige förmliche Uebereinkunft zu regeln, wonach die einschlägigen geistlichen und weltlichen Behörden der beiden Staaten angewiesen werden, von nun an die erwähnten Scheine, welche gegenseitig von einer Behörde im Wege der bezüglichen Gesandtschaft werden nachgesucht werden, frei von Stempel und jeder anderen Gebühr auszufertigen, ohne daß jedoch dadurch für die Parteien die Berechtigung erwüchse, von diesen der ausländischen Behörde stempelfrei erfolgten Urkunden im stempelpflichtigen Inland Gebrauch zu machen. Am 9ten oder 10ten d. wird der Ministerpräsident Dr. von der Pforten abermals nach Dresden sich begeben. In der ersten öffentlichen Sitzung der Kammer der Reichsräthe, die wahrscheinlich am Sonnabend stattfindet, werden, außer dem neuernannten Herrn Reichsrath Fürsten Taxis, zwei erb⸗ liche Reichsräthe, die bisher noch keinen Sitz in der Kammer hat⸗

ten, eingeführt und beeidigt: Graf Törring⸗Seefeld, der vor eini⸗

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beigehen können. Auch sei bei dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 eine Revision der die Pensionsverhältnisse der Civil⸗ Staatsdiener betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1835 bereits zugesichert. Die Deputation muß daher das vorliegende Gesetz mit einigen Modificationen, auf die wir unten zurückkommen werden, allerdings für nothwendig halten, und be⸗ gutachtet in diesem Sinne sodann dessen einzelne Paragraphen. Die allgemeine Debatte eröffnete von Erdmannsdorf. Er sei von jeher gegen die Beschränkung der Gehalte und Pensionen der Staatsdiener in die Schranken getreten, er werde es auch jetzt thun, obschon er nicht leugnen wolle, daß er es nicht mit der früheren Freudigkeit thun könne; denn während früher der sächsische Staats⸗ dienerstand durch Treue, durch Aufopferung und Hingebung sich ausgezeichnet hätte, so habe man in den letzten Jahren Beispiele vom Gegentheile erleben müssen. Allein bei der großen Masse der Staatsdiener seien dies eben doch nur vereinzelte Beispiele, und dürfe man sich der Hoffnung hingeben, daß es gelingen werde, die „räudigen Schafe“ auszuscheiden. Er werde sich also durch die gemachten traurigen Erfahrungen nicht abhalten lassen, auch jetzt gegen die Beschränkung der Pension zu sprechen. Das Anwachsen der Pensionslast wolle er nicht in Abrede stellen, dieses liege aber nicht sowohl in der Höhe der Pensionen, als vielmehr in der gro⸗ ßen Zahl der Staatsdiener. Das Gesetz von 1835 sei für die Staats⸗ diener im Vergleich zu anderen constitutionellen Staaten schon das un⸗ günstigere, und dieses wolle man zum Nachtheil der Staatsdiener abermals ändern? Die Stellung derselben sei nicht günstiger, die Ansprüche an die Staatsdiener aber immer gesteigert worden. Man halte ihm die finanzielle Lage des Landes entgegen; er aber sage wie bei der Verhandlung über das Volksschulgesetz: hier sei ein Fall, wo geschafft werden muß. Er werde also gegen das Gesetz stimmen, wenn nicht noch wesentliche mildernde Modificationen hineinkämen, Herr General⸗Lieutenant von Nostitz⸗Wallnitz ist der Deputa⸗ tion für den gegebenen Bericht dankbar, er mildere die Härten, welche durch die Beschlüsse der zweiten Kammer hineingekommen, und trage doch auch den Forderungen der Umstände Rechnung. Nur in einem einzigen Punkte bei §. 3, die Pensionshöhe der Staatsminister betreffend, vermöge er der Deputation nicht beizu⸗ stimmen. Herr Staatsminister von Friesen erklärt, daß er im Wesentlichen die vom Herrn von Erdmannsdorf ausgesprochenen Grundsätze theile. Auch die Staatsregierung sei der Ansicht, we⸗ niger Staatsdiener zu haben, aber viel von ihnen zu verlangen und dieselben gut zu bezahlen. Wenn die Regierung dessenunge⸗ achtet den Gesetzentwurf vorgelegt habe, so sei dies theils in Ruck⸗ sicht auf früher ertheilte Versprechen, theils auch in der Erwägung geschehen, daß, wenn die Pensionslast in dem bisherigen Maße an⸗ wachse, für den Staat ein großer Nachtheil entstehe. Er gebe zu⸗ daß das Anwachsen des Pensions⸗Etats weniger in der Höhe der Pensionen, als in anderen Verhältnissen seinen Grund habe. Uebri⸗ gens freue es sich, daß die Deputation in einigen Punkten von den Beschlüssen der zweiten Kammer abgegangen sei. Der Herr Referent erklärte in dem Schlußworte für die allgemeine Debatte, daß er mi dem Ministerium in zwei Punkten übereinstimme, darin nämlich, daß man zu viel Staatsdiener habe, und daß diese gut und hoch bezahlt werden müssen. Uebergegangen zu der speziellen Berathung, wurde zuvörderst §. 1 unverändert in der Fassung der Regierungs⸗ vorlage angenommen. §. 2, welcher den eigentlichen Kern des Ge⸗ setzes bildet, hat in der zweiten Kammer zwei Veränderungen er⸗ fahren. Vermöge der ersteren soll das bei der Penssonirung zum Grunde zu legende Diensteinkommen auf den Durchschnittsbetrag desjenigen Diensteinkommens berechnet werden, welches der Staats⸗ beamte in den fünf letzten Dienstjahren (statt in den letzten drei Jahren) bezogen hat. Die andere bezieht sich auf den aliquoten Theil des so berechneten Diensteinkommens, welchen der zu Pen⸗ sionirende erhalten und auf die Progression, in welcher dieser Theil mit der Zahl der Dienstjahre steigen soll. In dieser letzteren Beziehung hat aber die Staats⸗Regierung später nach Vor⸗

legung des Dekrets einen anderweiten Vorschlag an die erste

Deputation der zweiten Kammer ergehen lassen, netchen zaber

gerichtet ist, daß die Pension mit dem erfüllten Pe nse 1e eh aes

jahre 30 Prozent des berechneten Diensteinrommere, de 80

und bis mit dem vollendeten 45sten Heezseacgr peson 8u

Prozent steigen soll; und zwar dergestalt, daß di

6 ersten Jahren vom er

3 bis mit erfülltem 15ten Jahre füllten 10ten bis mit erfülltem 8 V hren, nämlich mit dem

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