1851 / 75 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Kürassier⸗ und das 3te und 4te Chevauxlegers⸗Regiment; ferner die erste Sanitäts⸗Compagnie; zusammen 27 Bataillone und 28 Esca⸗ drons. Unter dem ersten Armee⸗Corps München stehen die Kom⸗ mandantschaften Augsburg, Ingolstadt, München (diese nur in administrativer und rechtlicher Beziehung) und Passau mit Ober⸗ haus; dann die von den Kommandanten der dort stehenden Heeres⸗ Abtheilungen versehen werdenden Kommandantschaften Burghau⸗ sen, Dillingen, Kempten, Landshut, Lindau, Regensburg und Straubing, das Gränz⸗Kommando Reichenhall und die Garnisons⸗ Compagnie Nymphenburg. Zum zweiten Armee⸗Corps (Würz⸗ burg) gehören: die Infanterie⸗Regimenter Nr. 4, 5, 6, 9, 2, 13, 14 und 15; die Jäger⸗Bataillone Nr. 1, 3 und 5 die Chevaux⸗ legers⸗Regimenter Nr. 1, 2, 5 und 6 und die 2te Sanitäts⸗Com⸗ pagnie; zusammen ebenfalls 27 Bataillone und 28 Escadrons. Unter dem zweiten Armee⸗Corps Würzburg stehen ferner die Kom⸗ mandantschaften Germersheim, Landau (diese nur in rechtlicher Beziehung) Nürnberg, Rosenberg, Wülzburg mit Marienberg, dann die von den Kommandanten der dort stehenden Heeres⸗Abtheilungen versehen werdenden Kommandantschaften Amberg, Ansbach, L

fenburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Neuburg, ““

Zweibrücken und die Garnisons⸗Compagnie Königshofen. . Artillerie⸗Corps (München) gehören das 1ste und 2te Articlerte⸗ Regiment mit 30 Compagniten, das 3te reitende Artillerie⸗Regiment mit 4 Batterieen und 2 Ouvriers⸗Compagnieen; zum Corps (München) gehört das aus 8 Compagnieen bestehende Genie⸗ General Uebersicht des voranschlägigen Betrages der Staats⸗Ausgaben und Staats⸗ Einnahmen für die letzten vier Jahre 1851 1855 der sechsten Finanz⸗ Periode ergiebt Folgen⸗ des: Als Gesammtsumme der Staats⸗ Ausgaben stellen sich 36,668,768 Fl. heraus. Davon treffen auf die Staatsschuld 9,124,685 Fl., auf den Etat des Königlichen Hauses und Hofes 2,950,408, den Etat des Staats⸗Rathes 104,642, der Landtags⸗ Versammlung und des Landtags⸗Archivs 60,000, Staats⸗Ministe⸗ riums des Königlichen Hauses und Aeußern 470,001, Justiz⸗Mini⸗ steriums 1,488,784, Staats⸗Ministeriums des Innern 1,021,228, des Kultus 70,809, gemeinschaftlichen Etat der Landgerichte 1,550,554, Handels „Ministeriums 131,050, Finanz⸗ Ministeriums 775,178, Etat der Staats⸗ Anstalten, als Erziehung, Gesundheit, Industrie, telegraphische Anstalt ꝛc., 6,599,826 (als Ausgabe für die Regierungs⸗Presse sind 20,000 Fl. festgesetzt), Zuschüsse an die Kreisfonds 471,941 Fl., Militair⸗Etat 10,042,000, Landbau⸗Etat 550,000, Pensionen der Wittwen und Waisen der Staatsdiener 557,662 Fl., Reichs⸗ Reservefonds 700,000 Fl. Die Gesammt⸗ Summe der Staats⸗Einnahme ist: 36,685,920 Fl. Die direkten Staats⸗Auflagen ergeben 9,328,108, die indirekten 14,716,350, die Staats⸗Regalien und Anstalten 4,614,486, die Staats⸗Domainen 7445,171 Fl. Als besondere Abgaben fließen 36,989, die übrigen Einnahmen betragen 244,816 Fl.

Sachsen. Dresden, 13. März. (Dr. J.) Heute ist der Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, das Königliche De⸗ kret: „Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen“ betreffend, ausgegeben worden. Referent ist Bürgermeister Hennig. Wir theilen in Nachstehendem den allgemeinen Theil dieses fünf Druckbogen füllenden Berichts wörtlich mit: „Mittelst Königlichen Dekrets vom 22. Juli 1850 legte die Staatsregierung den versammelten Stän⸗ den einen Gesetz⸗Entwurf vor, welcher überschrieben ist: „Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen.“ Der Entwurf welcher zu⸗ nächst an die zweite Kammer gelangt und dort mit weniger Abän⸗ derung angenommen worden ist, zerfällt in drei Abschnitte; im er⸗ sten Abschnitte wird von den Rechten der Guts⸗ und Gerichtsher⸗ nen gehandelt, welche ohne Entschädigung in Wegfall kommen. Es sind dies hauptsächlich diejenigen, welche mit der Guts ² und Ge⸗ richtsherrlichkeit in Verbindung stehen. Der zweite Abschnitt han⸗ delt von solchen Rechten, welche der Ablösung unterliegen sollen es sind dies diejenigen, welche, wennschon sie in der Regel mit der Guts⸗ und Gerichtsherrlichkeit verbunden sind, doch ihrem Wesen nach als auf Vertrag oder anderen Privatrechtstiteln beruhende zu betrachten sind; in diesem Abschnitte sind zugleich die Grundsätze mit enthalten, nach welchen die Ablösung dieser Befugnisse erfolgen soll. Der dritte Abschnitt endlich enthält einige Bestimmungen in Bezug auf das einzuschlagende Verfahren. Nach Ausweis der Motive, auf welche man sich deshalb zu bezie⸗ hen erlaubt, rechtfertigt die Regierung die Erlassung des Gesetzes durch Folgendes: „Nachdem die außerordentliche Ständeversamm⸗ lung in einer Schrift vom 13. November 1848 darauf angetragen: „„daß die Regierung über Aufhebung und beziehentlich Ablösung der aus dem öffentlichen oder Privatrechte herrührenden Vorrechte der Rittergüter und der gleichberechtigten Privaten und Corporatio⸗ nen Gesetz⸗Entwürfe vorlegen lasse““, sei dieser Antrag inmittelst dadurch erledigt worden, daß die die erwähnten Vorrechte betreffen⸗ den Bestimmungen der deutschen Grundrechte §§. 34, 35 und 36 durch Kerordnung vom 2. März 1849 als Gesetz publizirt worden seien, nämlich: §. 34. „„Jeder Unterthänigkeits⸗ und Hörigkeitsver⸗ band hört für immer auf. §. 35. Ohne Entschädigung sind auf⸗ gehoben: 1) die Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit und die grundherr⸗ liche Polizei sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben, 2) die aus dem guts⸗ und schutzherr⸗ lichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. §. 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen,

insbesondere die Zehnten, sind ablösbar; ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten und in welchem Maße, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.““ Alle diese Bestimmungen mit Ausnahme der Aufhebung der Pa⸗ trimonialgerichtsbarkeit, der grundherrlichen Polizei und der aus ihnen fließenden Befugnisse, imgleichen der Art und Weise, wie die Ablösung der Grundlasten erfolgen solle, was Alles erst durch die Landesgesetzgebung festzustellen sei seien in Folge ihrer Publication in Sachsen sofort in Wirksamkeit getreten. Es sei die gesetzliche Publication dieser Bestimmungen eine vollendete That⸗ sache, die nur durch ein neues Gesetz wieder beschränkt oder auf⸗ gehoben werden könne. Wohl aber bedürfe es noch eines mit den Ständen zu vereinbarenden Gesetzes, durch welches alle diejenigen Bestimmungen getroffen würden, die für das Königreich Sachsen noch erforderlich seien, um die hier in Frage kommenden Verhält⸗ nisse zu ordnen und daher die deshalb seit dem Jahre 1832 bereits erlassenen Ablösungsgesetze zu ergänzen. Es gründet sonach die Staatsregierung die Erlassung des Gesetzes theils auf den oben⸗ erwähnten ständischen Antrag, theils und hauptsächlich aber ouf die Publication der angezogenen Bestimmungen der Grundrechte. Ob sich die Vorlegung eines solchen Gesetzes durch Bezugnahme auf die Grundrechte rechtfertigen lasse, wie es seitens der Staatsregie⸗ rung geschehen, darüber waren die Ansichten der, Deputations⸗Mit⸗ glieder verschieden. Ein Theil wollte die Rechtsgültigkeit der Grund⸗ rechte und die rechtliche Wirkung ihrer in Sachsen erfolgten Publi⸗ cation nicht anerkennen. Die Grundrechte seien lediglich berechnet gewesen auf die beabsichtigte Einheit des deutschen Reiches,

sie seien nur ein Theil der zon der. fe 1 cassun beides 1 85 Beer, echch. noch die Reichsverfassung, ö habe sich der Zweck der Grundrechte erledigt und 68 8 letzteren selbst. Dazu komme, daß in den Grundrech 42 —— Bestimmungen enthalten seien, deren Durchführung in 1 1 Gefahr für den Staat und den öffentlichen Reezun 8 +% den sei. Die Regierung selbst habe dies ausdrücklich 7 5 lich dadurch anerkannt, 86 fe 88 2- d7876996 zhest 8* —* he 6 so bezwe ndes dekre en Ko⸗ v9 4 . 98 Se Heavehen in Sachsen anlange, so sei dieser Akt isch von Umständen begleitet gewesen, die genugsam bewiesen, ie Regierung dabei theils von einer irrthümlichen Voraussetung aus⸗ gegangen, theils auch nicht in völliger Willensfreiheit gewesen, sondern von den Umständen gedrängt worden sei. Geirrt habe sich

er National⸗Versammlung geschaf⸗ nicht zu Stande gekommen,

verfassung und die Einheit des deutschen Reiches zu Stande kommen werde, gehemmt in der freien Entschließung aber sei sie insofern worden, als sie von allen Seiten zu Einführung der Grundrechte gedrängt worden und weil sie unter den damaligen politischen Ver⸗ hältnissen gefürchtet habe, daß es dem Staate und der öffentlichen Ordnung Gefahr bringen könne, wenn sie jenem Verlangen nicht in Zeiten nachgebe; Handlungen aber, welche nicht aus freier Ent⸗ schließung und Ueberzeugung, sondern aus Irrthum und Zwang hervorgegangen seien, seien ohne rechtsverbindliche Wirkung. Endlich seien die hier in Frage kommenden Bestimmungen der Grundrechte so unklar und unbestimmt, daß sie schon dieser ihrer Dunkelheit wegen nicht zur Ausführung kommen könnten. Dies sind im All⸗ gemeinen die Gründe, auf welche einige Mitglieder ihre Ansicht stützen: daß die Grundrechte in Sachsen keine rechtliche Wirkung haben und daß daher der Regierung nicht beizupflichten sei, wenn sie das vorliegende Gesetz durch Bezugnahme auf die Grundrechte motivire. Anderer Ansicht waren die übrigen Mitglirder der De⸗ putation. Sie geben zwar zu, daß die Grundrechte als solche sich erledigt haben, weil der Zweck, für den sie bestimmt waren, nicht erreicht worden ist, sie geben auch zu, daß, so lange dieser Zweck nicht erreicht oder die Erreichung nicht mit vollster Bestimmtheit vorauszusehen war, kein Grund und kein Bedürsniß vorlag, in ei⸗ nem einzelnen Lande mit Einführung derselben vorzuschreiten, allein ganz anders hat sich die Sache in Sachsen dadurch gestaltet, daß man sie hier wirklich eingeführt hat. Es ist dies in gesetzlicher Weise geschehen, es liegt formell gültiges Recht vor, und deshalb sind die Grundrechte, so weit sie durch die Verordnung vom 2. März 1849 publizirt sind, als ein sächsisches Landesgesetz zu betrachten. Sollen die publizirten Bestimmungen wieder aufgehoben oder ab⸗ geändert werden, so kann dies nur auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen. Die Behauptung, daß die Publication der Grundrechte um deswillen nicht rechtsverbindlich sei, weil ihr eine Voraussetzung zu Grunde gelegen, die nicht in Erfüllung gegangen, kann nicht maßgebend sein, nur dann würde es der Fall sein können, wenn dies nur irgendwie in der fraglichen Verordnung ausgesprochen worden wäre; nirgends aber ist darin angedeutet worden, daß die Bestimmungen der Grundrechte nur in der Poraussetzung des Zu⸗ standekommens des deutschen Reichs publizirt würden, nirgends ist ein derartiger Vorbehalt gemacht. Eben so wenig kann eingeräumt werden, daß die Publication nicht ein Akt des freien Willens, son⸗ dern des Zwanges sei; vor Allem möchte dies schwer zu beweisen sein, da hier nicht von einem physischen, äußerlich erkennbaren, sondern nur von einem inneren moralischen Zwange die Rede sein könnte, bei diesem aber kaum zu behaupten sein möchte, wann und von wo an er eingetreten sei, am allerwenigsten aber kann man auf die bloßen politischen Verhältnisse hin, die ja so verschieden wirken, die Präsumtion gründen, daß ein von den Faktoren der Gesetzgebung in formell gültiger Weise gegebenes Gesetz nicht das Werk der freien Entschließung sei.

die Regierung insofern, als sie vorausgesetzt habe, daß die Reichs⸗

Wenn endlich gesagt worden ist, daß die oben angezogenen Paragraphen der Grund⸗ rechte dunkel und zweifelhaft seien und deshalb nicht zur An⸗ wendung kommen könnten, so ist darauf zu entgegnen, daß es als⸗ dann Pflicht der Gesetzgebung ist, die Dunkelheit zu beseiligen und, so lange dies nicht geschehen, Sache der erkennenden Behörden, nach richterlicher Ueberzeugung die vorhandenen Zweifel zu lösen. Ans diesen Gründen glaubten einige Mitglieder der Deputation, der Regierung beistimmen zu müssen, wenn dieselbe die Vorlegung des Gesetzentwurfs durch Bezugnahme auf die Grundrechte vecht⸗ fertigt. Trotz dieser Verschiedenheit der Ansichten war man doch der Meinung in Rücksicht auf den oben erwähnten ständischen Antrag, und da die Staatsregierung nun einmal den Gesetzentwurf vor⸗ gelegt und derselbe in der zweiten Kammer in der Hauptsache be⸗ reits angenommen, auch in mehreren anderen deutschen Staaten die in Frage kommenden Befugnisse bereits beseitigt worden sind, ein Eingehen auf den Entwurf nicht ablehnen zu dürfen. Wenn daher ferner die Deputation schließlich die Annahme des Gesetzentwurfs anrathen wird, so kann sie dies doch nur in der Voraussetzung thun, daß derselbe wesentliche Abänderungen erleide. Insonderheit kann man sich nicht damit einverstehen, daß alle im ersten Ab⸗ schnitte des Entwurfs bezeichneten Befugnisse ohne Entschädigung in Wegfall kommen sollen. Die fraglichen Rechte sind theils durch Vertrag, theils durch Verjährung, theils durch ausdruckliche Be⸗ leihung seitens des Staates von den Berechtigten erworben worden, sie sind seit undenklichen Zeiten unter dem Schutze des Staates und dessen Oberaufsicht ausgeübt worden, es hat unter den Betheiligten völlige Uebereinstimmung stattgefunden, der Berechtigte hat gefor⸗ dert und der Verpflichtete hat geleistet, und kein Theil hat an sei⸗ nem Rechte und resp. an seiner rechtlichen Pflicht gezweifelt, und wo dies ja vorkam, da galt nur das Resultat der richterlichen Ent⸗ scheidung. Die Berechtigten waren mithin den Verpflichteten gegen⸗ über im vollen rechtlichen Besitze ihrer Befugnisse, diese waren Theile ihres wohlerworbenen Eigenthums. Es findet daher die Deputa⸗ tion den unentgeltlichen Wegfall jener Rechte in keiner Weise gerechtfertigt, es würde ein solches Verfahren nicht nur mit den Grundsätzen des Rechts überhaupt, sondern auch noch überdies mit der klaren Vorschrift unserer Verfassungs⸗Urkunde in direktem Widerspruche stehen; in §. 31 der Verfassungs⸗Urkunde heißt es ausdrücklich: „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutre⸗ ten, als in den gesetzlich bestimmten und durch dringende Nothwen⸗ digkeit gebotenen Fällen und gegen Entschädigung. In Folge des⸗ sen ist die Deputation der Ansicht, daß die im ersten Abschnitte er⸗ wähnten Rechte, mit Ausnahme derjenigen, welche zum Zwecke der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit da sind und sich mit deren Aufhebung

erledigen, nur gegen Entschädigung in Wegfall kommen können. Diese Entschädigung kann aber, wenigstens nach Ansicht derer, welche die publizirten Bestimmungen der Grundrechte für ein Landesgesetz halten, ohne eine neue Rechtsverletzung nicht den vormals Verpflich⸗ teten zugemuthet werden, denn sie sind dadurch, daß jene Bestim⸗ mungen bereits ins Leben getreten sind, von den Lasten nun einmal befreit worden. Allein Recht und Billigkeit bringen es mit sich, daß ein geschehenes Unrecht, soweit es nur immer möglich ist, nach⸗ träglich wieder ausgeglichen werde. Dies zu thun, ist hier Pflicht des Staates, weil er derjenige war, der die den Berechtigten zuge⸗

Soweit der allge⸗

fügte Rechtsverletzung verschuldet hat.“

meine Theil des Deputations⸗Berichts. ten werden sich die Grundsätze, von denen die Deputa⸗ tion bei der Beurtheilung der einzelnen Paragraphen des IJ. Abschnitts der Regierungsvorlage ausgeht, in Folgendem zusam menfassen lassen: a) unentgeltlich fallen weg alle Leistungen, deren Zweck sich mit dem Wegfalle der Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen Polizei erledigt, so wie die im ersten Satze des §. 27 des Gesetzes vom 23. November 1848 ausdrücklich erwähn⸗ ten; b) der Ablösung seitens der Belasteten unterliegen alle Leistun⸗ gen, welche auf Grundstücken haften oder von Gemeinden zu ent⸗ richten sind, letztere, auch wenn sie nicht Reallasten sind. Die Ab⸗ lösung erfolgt nach den Bestimmungen des II. Abschnitts, ausge⸗ nommen sind die Befugnisse a. und f., welche nach den Gesetzen A. und B. vom 21. Juli 1846 abzulösen sind, und c) alle übrigen in diesem Abschnitte erwähnten Befugnisse sind vom Staate zu entschädigen. Was die Modalität der vom Staate zu gewährenden Entschädigung anlangt, so ist die Deputation der Ansicht, daß sie in Gewährung der ermittelten jährlichen Rente oder in Bezahlung des Kapitals derselben nach dem zwanzigfachen Betrage zu bestehen habe, wobei, wie der Bericht sagt, „immer noch die Berechtigten von ei⸗ nem nicht unerheblichen Verluste bedroht würden. Was den zweiten Abschnitt der Regierungsvorlage, die abzulösenden Rechte, anlangt, so ist zwischen den Geldgefällen §. 10 sub c., d. i. solchen, welche vor Eintritt der Ablösungsgesetze an die Stelle früherer Naturallei⸗ stungen getreten sind, und den im §. 16 erwähnten Geldgefällen, d. i. solchen, welche als Erbzinsen, Erbpachtgelder oder unter ande⸗ ren Namen von dem Berechtigten oder dessen Vorfahren auf das belastete Grundstück gelegt worden sind, in dem vorliegenden Ge⸗ setze nur um deswillen ein Unterschied gemacht worden, weil man geglaubt hat, bei diesen verschiedenen Geldgefällen auch einen ver⸗ schiedenen Ablösungs⸗Maßstab anlegen zu müssen. Es sollen näm⸗ lich die Geldgefälle §. 10 c. mit dem 18fachen und resp. 22fachen und nach dem jenseitigen Beschlusse mit dem 22 ⁄fachen Betrage abgelöst werden, die im §. 16 erwähnten aber nach dem 20⸗ und resp. 24 ½fachen und nach dem Beschlusse der zweiten Kammer nach dem 25fachen Betrage. Die Deputation hat sich jedoch nicht überzeugen können, daß ein solcher Unterschied gerechtfertigt sei; sie ist vielmehr der Ansicht, daß bei allen Geldgefällen, welche nach Abschnitt II. ablösbar gemacht werden sollen, ein gleicher Ab⸗ lösungsmaßstab angelegt und nach gleichen Grundsätzen verfahren werde. Eben so wenig hat sie sich mit dem niedrigen Ablösungs⸗ fuße einverstehen können, sondern durchgehend den 25fachen Betrag vorgeschlagen und zwar nach folgenden Bestimmungen: a) wenn der Berechtigte provozirt hat, hat der Belastete die Wahl, ob er mittelbar (durch Ueberweisung der Rente an die Landrentenbank) oder unmittelbar an den Berechtigten ablösen will. Löst er unmit⸗ telbar ab, so hat er die Wahl, ob er den 25fachen Betrag in baa⸗ rem Gelde oder in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe, oder ob und zu welchen Summen in beiderlei Weise neben einander er⸗ legen will. Wenn dagegen b) der Verpflichtete provozirt, so kann der Berechtigte verlangen, daß der Verpflichtete mindestens die Hälfte des Ablösungsquantum in baarem Gelde unmittelbar an den Berechtigten erlegt und mehr nicht als die Hälfte in Landrenten⸗ briefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten bezahlt oder nach seiner, des Verpflichteten, Wahl der Landrentenbank überweist.

Leipzig, 13. März. (Pr. Ztg.) Nachdem bereits mehrere Offiziere und 77 Mann von der zurückkehrenden österreichischen Truppenabtheilung als Quartiermacher hier eingetroffen waren, wird heute das erste Bataillon des Regiments Erzherzog Albrecht ankom⸗ men. Den 14ten und 15ten sollen zwei weitere Bataillone dieses Regiments folgen. Zum 17ten soll dann eine Batterie und zum 18ten ein Bataillon Kaiserjäger eintreffen.

Württemberg. Stuttgart, 12. März. (Pr. Ztg.) Den Bezirksbeamten ist die vorläufige Anzeige gemacht worden, daß demnächst die ständischen Wahlen stattfinden werden. Man meint allgemein, daß die Wahlen in der zweiten Hälfte des Aprils und die Einberufung nach den Bestimmungen der Verfassung bis spä⸗ testens 6. Mat stattfinden wird. Die Festungs⸗Behörden zu Ulm erklären sich gegen den massiven Bau der dort zu errichtenden Eisenbahn⸗Brücke über die Donau.

Mecklenburg⸗Schwerin. Malchin, 11. März. (H. C.) In der heutigen Sitzung der Landtagsversammlung erklärten die Vice⸗Landmarschälle des mecklenburgischen und wendischen Kreises, daß der schwerinsche Landtags⸗Kommissär mit der gestern ad caput IV. abgegebenen Erklärung vollkommen einverstanden sei; weil jedoch durch Communication mit der strelitzschen Regierung die Sachlage verändert sei, so bitte er wie dieses später auch der Vice⸗Landmarschall des stargardschen Kreises Namens des strelitz⸗ schen Kommissärs that die Versammlung wolle das Comité oder eine Deputation desselben autorisiren, am Nachmittage um 2 ½ Uhr zur Entgegennahme weiterer Mittheilungen mit den Land⸗ tags⸗Kommissarien zusammenzutreten. Nachdem das Comit dem⸗ gemäͤß autorisirt worden war, kam der Entwurf der ständischen Erklärung ad cap. I. (ordinäre Landes⸗Contribution) so wie darauf der dri’te Comité⸗Bericht zu cap. H. (Bedürfnisse der Landes⸗ Rezepturkasse) zur Verlesung. Der erstere wurde genehmigt, rück⸗ sichtlich des letzteren dagegen beschlossen, die ständische Erklärung so lange zurückzuhalten, bis auch diejenige ad caput III- Uebertragung des Defizits) abgegeben sei. Zu einiger Debatte gab die 13lste engere Ausschuß⸗Proportion (strelitzsches provisorisches Rekrutirungs⸗ Gesetz vom 6. Januar 1849) Veranlassung, rücksichtlich deren das staatsrechtliche Comité eine Vorstellung an die Regierung um Wie⸗ deraufhebung dieses (mit Genehmigung des engeren Ausschusses erlassenen) Gesetzes und Zurückgehen auf das Gesetz von 1830 (Stellvertretung) beantragt. Weil indessen schon im April d. J. eine neue Aushebung stattfinden soll, so ward auf den Antrag von von Rieben⸗Galenneck beschlossen, die betreffende Vorstellung an die strelitzsche Regierung sofort durch die Versammlung selbst ergehen zu lassen.

Sachsen⸗Weimar. Weimar, 11. März. (W. Ztg.) In der heutigen, Sitzung des Landtags wurde zunächst über den Antrag der Staats⸗Regierung berathen, daß dieser für die laufende Finanz⸗ Periode im Fall eines Krieges oder doch größerer Truppen⸗Bewe⸗ gungen behufs der Vergütung der Militairlasten die Ermächtigung ertheilt werde, nach Bedürfniß Kriegssteuern bis zur Höhe von 100,000 Rthlr. auszuschreiben. Dieser Antrag wurde vom Land⸗ tag mit der Beschränkung, daß die Worte „oder doch größerer Truppen⸗ Bewegungen“ in Wegfall kommen, womit der Staatsminister von Watzdorf sich einverstanden erklärte, angenommen.

Weimar, 12. Maärz. (W. Z.) Zu Anfang der heutigen Landtagssitzung wurde ein Antrag des Abgeordneten Jäde ange⸗ nommen; die Staatsregierung zu ersuchen, daß die auf Wartegeld gestellten Staatsdiener bei eintretenden geeigneten Stellenerledi⸗ gungen wieder angestellt werden möchten. In der Sitzung vom 5ten d. M. hatte der Landtag beschlossen, der Staatsregierung zu

erklären: daß er, sowohl überhaupt, als auch insbesondere der Be⸗ stimmung in §. 39 des revidirten Grundgesetzes gegenüber, in der Erklärungsschrift vom 23. Juli 1849 keine zu irgend einem speziel⸗ len Falle im voraus ertheilte Zustimmung zu einer Veräußerung von Staatsgütern erkennen könne. Die Staatsregierung ist der Ansicht, daß dieser Beschluß im Widerspruch stehe, sowohl mit der genannten Erklärungsschrift, wie mit der auf Grund derselben erfolgten Verabschiedung vom 3. Mai 1849. In Folge einer von der Staatsregierung dem Landtag proponirten Modification die⸗ ser bestehenden Verabschiedung faßte heute der Landtag den Beschluß, der Staatsregierung zu erklären: daß er, bei Wiederaufhebung seiner in der Erklärungsschrift vom 23. Juli 1849 niedergelegten Beschlüsse, der Großherzoglichen Staatsregierung bis zum Zusammentritte des nächsten ordentlichen Landtages und jedenfalls nur so lange, als die gegenwärtigen De⸗ partements⸗Chefs des Großherzoglichen Staats⸗Ministeriums in ihren Aemtern verbleiben, die Ermächtigung ertheilen wolle, auch ohne spezielle Zustimmung des Landtages Domanialgüter, welche im Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung nicht einmal 1000 Rthlr. jährliche Pacht abgeworfen haben, oder bei welchen das seitherige höhere Pachtgeld, in Folge der dem Pächter wegen Ablösung von Triftfrohnen oder anderen Gerechtsamen zu gewährenden Entschädigungen, erst innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung unter den Betrag von 1000 Rthlrn. herab⸗ sinkt; ingleichen einzeln liegende Forstgrundstücke, welche noch nicht 500 Acker halten, zu veräußern, vorbehaltlich der in §. 41 des Staats⸗ grundgesetzes enthaltenen Vorschrift, daß die aus solchen Veräußerungen herrührenden Gelder und Einnahmen dem Stammvermögen des Staates zu erhalten sind und vorbehaltlich der im §. 48 des Grundgesetzes ausgesprochenen Verantwortlichkeit der Departements⸗ Chefs. Hierzu nahm ferner der Landtag den Antrag des Abgeord⸗ neten Trunk an: der Landtag erachte die in Folge des eben be⸗ schlossenen Antrags zu erwartende Verabschiedung, so wie die Ver⸗ abschiedung vom 23. Juli 1849 für widerruflich. Eben so gab der folgendem Antrag des Ausschusses seine Zustimmung: der Landtag spreche bei dieser Gelegenheit gegen Großherzogliche Staats⸗Regierung sich dahin aus, er könne den §. 39 des Grund⸗ nur dahin interpretiren, daß die darin vorbehaltenen be⸗ onderen Verabschiedungen für Ausnahmefälle nur als Zustimmun⸗ gen zu bestimmten Verwaltungs⸗Maßregeln während derjenigen Fi⸗ nanzperiode, für welche der Landtag gewählt ist, mit welchem die Verabschiedung getroffen wird, aufzufassen seien, so daß ein späterer Landtag, wenn mit ihm die Verabschiedung nicht erneuert wird, an solche nicht ferner gebunden ist.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 12. März. (O. P. A. 3.) An die Truppen der hiesigen Garnison ist heute ein Tagesbefehl erlassen worden, nach welchem der Königliche preußische Oberst von Kessel, Commandeur des Königlich preußischen 29sten Infanterie⸗ Regiments, während der Abwesenheit des Major Deetz die Functio⸗ nen eines Kommandanten der freien Stadt Frankfurt üͤbernimmt.

Oesterreich. Zara, 7. März. (W. Z.) Die Nachrich⸗ ten aus Bosnien und der Herzegovina sind befriedigend. Einige Flüchtlinge sind brieflich zur Rückkehr aufgefordert worden, da Allen, mit Ausnahme der Häuptlinge, Pardon zugesichert wurde.

Frankreich. Paris, 12. März. Der heutige Moniteur enthält das Dekret, wodurch der Divisions⸗General Excelmans zum Marschall von Frankreich ernannt wird.

Leon Faucher soll während zwölf Stunden vom Präsidenten Vollmacht gehabt haben, ein Ministerium zu bilden, der Auftrag aber gescheitert sein. Als Faucher nämlich dem Präsidenten den Namen Odilon Barrot vorschlug, soll dieser geäußert haben, es scheine ihm nicht passend, in Einem Kabinet die Namen Faucher und Odilon Barrot gegenüber zu stellen. Faucher soll darauf etwas gereizt geäußert haben, Persigny und Fould würden wohl der National⸗Versammlung eines schönen Morgens ein ganz fertiges Ministerium präsentiren.

Es wird wiederholt versichert, daß der Herzog von Aumale sich

in einem Schreiben an Thiers bitter über Berryer’s unberufene Be⸗ kämpfung des Cretonschen Antrages beklagt und darin entschieden erklärt habe, eine von außen versuchte Regelung der Schicksale Frankreichs werde in der jüͤngeren Bourbonenlinie stets einen ent⸗ schiedenen Widerstand finden. Hier eingetroffenen Briefen zufolge, sind die Herzöge von Nemours und Aumale, wie Prinz Joinville, nach Irland gereist, wo sie längere Zeit zu verweilen gedenken. 8 Nach dem Bulletin de Paris wäre in der legitimistischen Versammlung beim Marquis Pastoret eine Spaltung eingetreten. Einige Legitimisten wollten Präsidentschafts⸗Verlängerung, andere entschiedenen Widerstand gegen jede Verfassungs⸗Revision, um bis 1852 die der Legitimität elwa günstigen Eventualitäten noch be⸗ nutzen zu können.

In der heutigen Sitzung der gesetzgebenden Versamm⸗ lung wurde eine dritte Berathung des Antrages über die Sapeurs⸗ Pompiers beschlossen. Der Rest der Debatte war ohne alles In⸗ teresse.

In der gestrigen Sitzung hat Berryer einen Antrag auf Wie⸗ dererstattung der Steuer von 45 Centimen durch den Staatsschatz eingebracht. Die Gesammtsumme beträgt 174,212,404 Fr. 26 Cent. Die Heimzahlung soll in den Jahren 1852, 1853, 1854, 1855 ge⸗ schehen. Für diese Zeit soll die seit dem 28. Dezember 1848 ab⸗ geschaftte Salzsteuer wieder eingeführt und der Einfuhrzoll auf fremdes Salz erhöht werden. Chavoix hat seinerseits im Namen des Berges einen Gegenantrag zur Heimzahlung der Steuer von 45 Centimen in 5proz. und Zproz. Rente nach dem mittleren Tages⸗ Course des ersten Vierteljahres eingebracht. 8

Die Herren Molé, Thiers und ihre Freunde gehen angeblich mit dem Plane um, eine Vertagung der National⸗Versammlung auf zwei bis drei Wochen vorzuschlagen, damit die Repräsentanten bei ihren Wählern über die Frage der Verfassungs⸗Revision sich Raths erholen könnten. Bei den Fractionen der früheren Majori⸗ tät findet dieser Vorschlag vielen Anklang.

Die Bericht der Kommission über Benjamin Delessert’'s Antrag bezüglich der Sparkassen (Berichterstatter Gouin) ist vertheilt. Die Kommission ist für die Berücksichtigung. Der Antrag bezweckt Herabsetzung des Maximums des Einlage⸗Kapitals von 1500 auf 1000 Fr. und der Zinsen von 5 auf 4 Prozent.

Heute geht das Gerücht, Michelet, der bekannte Professor der Geschichte am Collége de France, habe in Folge des gestern in dem Professorengerichte mit 17 gegen 4 Stimmen ausgesprochenen Ta⸗ dels seiner Vorträge seine Entlassung gegeben.

Eine Anzahl Mitglieder der Linken hielten gestern eine Ver⸗ sammlung, um zu berathen, ob es zweckmäßig sei, den republikanisch gesinnten Offizieren der Nationalgarde zur Einreichung ihrer Ent⸗ lassung nach dem 25. März zu rathen. Die Berathung, welche zu keinem Beschlusse führte, ist auf heute vertagt.

Eine neue Broschüre unter dem Titel: „Ein oder die Rothen“, stellt für Frankreichs Zukunft folgende Alternative: Entweder Verfassungs⸗Revision, Präsidentschafts⸗Verlängerung und Uebertragung einer dauernden Gewalt an Louis Bonaparte, in der Art, wie die der niederländischen Stadhoudlerschaft an den Prinzen von Oranien oder die Herrschaft der Rothen.

Beim Finanz⸗Minister hat heute eine Versammlung der bedeu⸗ tendsten hiesigen und mehrerer fremden Banquiers und Kapitalisten stattgefunden. Gegenstand der Debatte war ein Anleiheprojekt. Das Gerücht will von einem solchen im Betrage von 601) Millio⸗ nen wissen, das in zwei Hälften von je 300 Millionen zum Ab⸗ schluß käme.

Die Budget⸗Kommission hat bereits das Justizdepartement mit geringen Modificationen beendigt.

Großbritanien und Irland. Parlament. Ober⸗ haus. Sitzung vom 11. März. Der Graf von Fitzwilliam überreichte eine Petition von Katholiken aus Cork in Irland gegen jede Maßregel, die geeignet wäre, das Prinzip der Religionsfreiheit zu verletzen, bemerkte aber für seine Person, daß er, ohne den weit⸗ gehenden Eifer anderer Protestanten zu theilen, eine Schutzmaßre⸗ gel gegen die Uebergriffe des Papismus wünsche und deshalb an⸗ fragen möchte, ob die vorgeschlagenen Modificationen der Titel⸗Bill dieselbe unwirksam machen würden, worauf der Marquis von Lansdowne erwiederte, das Haus werde hinlängliche Zeit zur Prüfung jener Modificationen haben, inzwischen könne er versichern, der wesentliche Gehalt der Bill werde unangetastet bleiben.

Unterhaus. Sitzung vom 11. März. Herr Baillie kün⸗ digte an, daß er in vierzehn Tagen einen Antrag in Bezug auf die ceyloner Revolte, die übertriebene Strenge Lord Torrington's und das demselben von Graf Grey gespendete höchst verwerfliche Lob einbringen werde. Nach einigen unbedeutenden Zwischenreden stellte Viscount Duncan folgenden Antrag: „Offizielle Ausweise des Co⸗ mité's über die Verwaltung der Wälder und Forsten haben gezeigt, daß während einer Periode von sieben Jahren (von 1842/43 bis 1848/49) der Ertrag der Kronbesitzungen und Ländereien sich auf 2,446,785 Pfd. belaufen, während von dieser Summe nur 774,000 Pfd. in den Staatsschatz geflossen sind; zugleich ist während dersel⸗ ben Periode die Summe von 1,672,785 Pfd. fur Verwaltungs⸗ und andere Kosten aufgerechnet worden, es erscheint daher zweckmäßig, daß der Bruttoertrag der besagten Besitzungen und Ländereien künftig in den Staatsschatz gezahlt und die nöthigen Verwaltungskosten wie alle anderen Staatsausgaben vom Unterhause votirt werden.“ Lord Duncan war selbst Präsident des zur Untersuchung des Gegenstan⸗ des eingesetzten Comité's und hat die meisten der Königlichen For⸗ sten besichtigt. Die Verwaltung der Krondomainen, bemerkte er, sei den drei Kommissären der Wälder und Forsten anvertraut, die bisher nur dem Premierminister verantwortlich gewesen. Der Brutto⸗ ertrag der Domainen würde zum Unterhalt der Krone ausreichen, denn er mache 350,000 Pfd. jährlich, aber die Kosten ver⸗ schlängen 192,000 Pfd. Unter Anderem hätten die Kommis⸗ säre während der oben angegebenen Periode ihren londo⸗ ner Sachwaltern allein 79,241 Pfd. an Gerichtskosten ge⸗ zahlt. Lord Seymour vertheidigte die Verwaltung der Wälder und Forsten, erstens, indem er anführte, daß die Revenüen der Kron⸗ domainen sich seit 1789 bedeutend gehoben hätten (z. B. in England und Wales von 19,600 Pfd. auf 203,300 Pfd.); zweitens, indem er bemerkte, daß von den genannten 1,672,785 Pfd. bedeutende Posten abzuziehen seien: 145,2659 Pfd. ausstehende Schulden, dann 115,920 Pfd., die das Parlament zur Anlage des Victoria⸗ Parks verwendet, und andere Summen. Endlich sei eine unmit⸗ telbare Kontrole des Unterhauses, welches sich mit geringfügigen Ausgaben nicht abgeben könne, kaum ein geeignetes Heil⸗ mittel; passender wäre die Aufstellung eines allgemeinen öko⸗ nomischen Prinzips, und er beantrage, als Amendement, die Er⸗ laubniß zur Einbringung einer Bill, um für die bessere Bewirth⸗ schaftung des Kroneigenthums Sorge zu tragen. Sir Benjamin Hall, Herr Hume und Sir H. Willonghby sprachen für Lord Duncan's Motion, die bei der Abstimmung mit 120 gegen 119 Stimmen (Majorität gegen die Regierung: Stimme) angenom⸗ men wurde. Herr Laci beantragte und erhielt die Erlaubniß zur Einbringung einer Bill, um die gewaltsame Festhaltung von Frauen in katholischen Klöstern zu verhindern. Schluß der Sitzung halb 7 Uhr Abends.

London, 12. März. Die Times betrachtet die Minorität von einer Stimme, in der das Ministerium gestern geblieben ist, als den kleinen schwarzen Punkt am Horizont, der sich zu einer Heerschaar von Wetterwolken ausbreiten und neue Ministerkrisen gebären könne. Noch ein paar Abstimmungen, wie die gestrige, und eine Parlaments⸗Auflösung werde zur ultima ratio des Kabinets Russell. Davor aber, meint die Times, möge der Himmel das Land bewahren, „Alles,“ sagt sie, nur keine Parlaments⸗Auflösung. Man glaubt, daß die irländische Brigade bei der nächsten allge⸗ meinen Wahl, in Folge der irländischen Wahlreform, um das Dop⸗ pelte verstärkt werden wird; und es ist möglich, daß selbst die Pro⸗ tectionisten um etwas stärker werden. Diese beiden Veränderungen würden die Schwierigkeiten, wir wollen nicht sagen der gegenwär⸗ tigen Regierung, sondern des Regierens und Gesetzgebens über⸗ haupt erhöhen.“

Der Graf von Winchilsea veröffentlicht in der heutigen Jour⸗ nalen einen Brief gegen die päpstlichen Anordnun en in England, worin es heißt: „Bei dem Andenken unserer unsterbachen Vorfahren, die mit Freuden ihr Leben zur Vertheidigung des protestantischen Glaubens opferten, die uns, ihren ausgearteten und abgefallenen Kindern, jene bürgerlichen und religiösen Freiheiten als Vermächt⸗ niß hinterließen, die sie als die unschätzbarsten aller irdischen Güter mit ihrem Blute besiegelten, fordere ich jeden Protestanten dieses Reiches auf, diese kriechende und verächtliche Maßregel (Lord J. Russell's Titel⸗Bill) von sich zu weisen und alle kleineren Zwistigkeiten fallen zu lassen, sich an den Thron um Auflösung des Parlaments zu wenden, damit der Geist der Wähler auf diesen wichtigen Gegenstand gelenkt, damit unserer gnädigen Königin in einer klaren Sprache dargethan werde, daß jene protestantischen Grundsätze, welche das Haus Braunschweig auf den britischen Thron erhoben, festgehalten werden müssen, und daß das protestantische England sich einstimmig gegen ein Kompromiß mit der römischen Kirche ausspricht.“ Eine große Versammlung, welche gestern Abend gehalten wurde, beschloß eine Petition an beide Häuser, um zu strengen Maßregeln und Gesetzen gegen die Forderungen der römi⸗ schen Kirche aufzufordern.

In den Salons des preußischen Gesandten, Ritter Bunsen, war gestern glänzende Gesellschaft. Die Einladungen gingen von der Gemahlin des Gesandten aus.

Gestern wurde die Tragfähigkeit der Gallerieen des Industrie⸗ Ausstellungs⸗Gebäudes untersucht und zu diesem Zwecke ein aus Balken gezimmerter, mit Kanonenkugeln gefüllter Apparat über den Fußboden der Gallerieen geschleift. Das Gewicht des Ganzen be⸗ trug 17,136 Pfd. Der Versuch fiel vollkommen befriedigend aus. Aufsehen erregt ein Schachspiel, welches unter den Erzeugnissen des

vereins ausgepackt wurde. Das Brett zeigt abwechselnd Qua⸗ drate aus Perlmutter und Schildpatt. Die Figuren sind aus Gold und Silber. Das Ganze wird auf 1200 Guineen geschätzt.

Es ist die offizielle Meldung eingegangen, daß die ganze Küste von St. Salvador durch Admiral Hornby, Ober⸗Kommandanten der britischen Seemacht im Stillen Meere, in Blokadezustand erklärt und jeder Verkehr in dem Hafen Union untersagt wurde.

In einer Versammlung zu Liverpool nurde beschlosse, die pol⸗ nisch⸗ungarischen Flüchtiinge nicht nach Amerika auswandern zu lassen, sondern Cirkulare durch ganz England zu verbreiten, worin aufgefordert werden solle, den Emigranten zu Arbeit und zu An⸗ stellungen zu verhelfen. Der Stadtmagistrat von Liverpool dage⸗ gen suchte gestern in einer öffentlicen Versammlung auf dem Stadthause diese Flüchtlinge zur Reise nach Amerika zu bewegen. Es wurde ihnenzu diesem Zwecke genügende Unterstutzung zugesichert und ihnen vorgestellt, daß sie auf englischem Boden und in den überfüllten Städten, wo selbst eingeborene Engländer schwer ein Unterkommen

finden, in Abhängigkeit und von Almosen leben müßten, daß die englischen Unterstutzungen morgen ein Ende hätten, wofern sie sich nicht zur Auswanderung entschlössen, daß endlich die einsichtsvollsten Polenfreunde, wie Lord Dudley Stuart und Andere, fur die Aus⸗ wanderung stimmten. Die wenigen Ungarn zeigten sich wohl ge⸗ neigt, England zu verlassen; die Polen jedoch scheinen entschlossen, hier zu bleiben. Franz Pulsky veröffentlicht heute einen Brief in Dialy News, dessen Inhalt in Kürze folgender ist: Alle diejenigen, welche in Ungarn gefochten und sich später nach England geflüchtet hatten, gleichviel ob Magyaren, Polen, Italiener oder Deutsche, seien bis⸗ her vom Comité, an dessen Spitze Lord Dudley Stuart, Raikes Currie und D. Witten stehen, mit Gelds zur Ueberfahrt und An⸗ siedelung in Amerika unterstützt worden; auch Kossuth habe ihm (Puleky) noch im August 1850 geschrieben, daß es die größte Wohlthat für die ungarischen Flüchtlinge wäre, sie dem entehrenden Bettlerleben in England zu entziehen und ihnen in Amerika ein Feld für ihre Thätigkeit zu eröffnen. In diesem Augenblicke sei aber die Comité⸗Kasse so erschöpft, der An⸗ theil für die ungarische Emigration so aus der Mode gekommen, daß es kaum möglich sein dürfte, ohne neue mildthätige Beiträge die 16 Ungarn von Liverpool, selbst wenn diese sich geneigt zeigten, auszuwandern, nach Amerika zu schaffen.

Dänemark. Kopenhagen, 11. März. Der zum Minister für Schleswig ernannte Geheime Rath Tillisch hat, wie die Ber⸗ lingsche Zeitung von gestern Abend meldet, wieder das Geheime Kabinets⸗Sekretariat des Königs übernommen. Heute Morgen ver⸗ muthete noch das genannte Blatt, daß Herr von Tillisch sich sehr bald wieder nach Flensburg zuruckbegeben werde und uüber sein Ein⸗ treten in den Staatsrath noch kein Beschluß gefaßt sei.

Die Ernennung der Notabeln wird wahrscheinlich noch diese Woche erfolgen. 8

Zum ersten diesseitigen Kommissär bei der in Betreff der Re⸗ gelung der Gränze zwischen Holstein und Schleswig in Rendsburg zusammenzutretenden Kommission ist der Oberst von Baggesen vom Generalstabe ernannt worden.

Grundtvig hat gestern eine Interpellation an den Kriegs⸗ Minister dem Volksthing angekündigt: „Ob es die Aufmerksamkeit des Ministers auf sich gezogen, daß in der Beurlaubung der Mann⸗ schaften desselben Jahres Ungleichheiten stattgefunden, und was meint der Minister in dieser Hinsicht zu thun?“

Am 3. Februar ist eine Verordnung in dem Herzogthum Schles⸗ wig erlassen worden, wodurch eine außerordentliche Steuer für das Herzogthum für das Jahr 1851 zur Deckung der stattgefundenen außerordentlichen Ausgaben ausgeschrieben wird. Diese Steuer wird ungefähr 800,000 Rbthlr. betragen und soll von dem Land⸗ eigenthum, das einen Taxationswerth von über 200 Rbthlr. hat, mit 1 pCt. des Werthes erhoben werden. Außer diesem einen Pro⸗ zent soll diese Steuer mit % von den Zinsen erlegt werden, welche von den öffentlichen Kassen des Herzogthums auf alle König⸗ liche und öffentliche Obligationen ausbezahlt werden, solche jedoch ausgenommen, welche Fonds angehören, die ausschließlich zur Un⸗ terstützung der im Kriege Verwundeten, Gefallenen und deren Zu⸗ rückgebliebenen verwendet werden. Eben so wird *% von der 1 erlegt, welche steuerpflichtige Actien im Jahre 1851 aus⸗ ringen.

Italien. Turin, 6. März. Die Croce di Savoja be⸗ richtet, daß die Freihandels⸗Partei ihrerseits auch mit der Bildung eines Comité's umgehe, empfiehlt ihr, dies am schnellsten zu thun, und bietet bereitwillig seine Spalten zur Verbreitung ihrer Prin⸗ zipien an, indem sie in ihnen die Garantie für die Frecheit des Landes erkennt.

Der französische Minister⸗Resident His de Buteval ist vor drei Tagen nach Turin zurückgekehrt und wird seinen Gesandtschaftsposten nicht verlassen.

Turin, 8. März. (Fr. B.) Das Gesammthudget ist mi 107 gegen 22 Stimmen bewilligt worden.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten hat der Depu⸗ tirtenkammer den Schifffahrtsvertrag mit England vorgelegt und die Dringlichkeit gefordert.

Messina, 21. Febr. (Ll.) Vor kurzem ereigneten sich an Vorgebirge Peloro zwei Schiffbrüche. Der eine betraf das öster⸗ reichische Kauffahrteischiff „Abissoros,“ welches von Taganrog uüber Konstantinopel eingetroffen war und eine Getraideladung nach Cork und Falmouth führte. Außerdem verunglückte ein von Smyrna nach Marseille segelnder französischer Kauffahrer. Glücklicherweise ist kein Verlust eines Menschenlebens zu beklagen, und die Schifs⸗ brüchigen wurden gastfreundlich von der Bevölkerung der Küste auf⸗ genommen und mit allen nöthigen Lebensbedürfnissen versehen.

Spanien. Madrid, 7. März. (Fr. B.) Martinez de la Rosa hat den Oerden des goldenen Vließes erhalten. Castillo y Ayenso dürfte ihn wahrscheinlich auf dem Gesandtschaftsposten beim päpstlichen Stuhle ersetzen.

Man erwartet, es werde am Schlusse der heutigen Deputirten⸗ Sitzung der Ersatzmann für Garcia Luna, das ausgetretene Mit glied der Kommission zur Regelung der Staatsschuld, gewählt werden.

Als künftigen Civilgouverneur von Madrid nennt man heute wieder den Genie⸗Offizier Brochero.

Der unterzeichnete Vorstand beehrt sich hierdurch bekannt zu machen, daß die Einnahme des am 27. Februar zum Besten seines Fonds veran⸗ stalteten Konzerts inkl. der Geschenke Sr. Majestät des Königs von 20 Fr.d'or und Ihrer Majestät der Königin von 10 Fr.d or nach Abzug der

Kosten eine 1 28 Rthlr. 8 Sgr. 6 Pf. ergeben hat. Kosten einen Ueberschuß von 628 Rthlr. - vaiwirzuag unterstüßt ha⸗

Allen denen, welche uns durch Ihre gütige M ng ben, sagen wir unseren wärmsten Dank, vorzüglich den Damen Castellan und Wartel, dem Herrn Franck und dem Königlichen Domchor.

Berlin, den 12. März 1851. 8n der Vaitacn des Frauenvereins zur Abhülfe der Noth unter

kleinen Fabrikanten und Handwerkern.