um seine Abstimmung zu motiviren.
8
wie sie im Kerker schmachteten für das unselige Handeln und den 8
rung im Sinne des Strafrechts? Nein, aber Verleitung sei es
fasser des bayerischen Strafgesetzbuches verlacht habe, denn aus die⸗
sem habe er seine Modification wörtlich ausgezogen. Als zweite Modisication zu seiner ersten beantragt Kirchgeßner weiter: Am Schlusse des Art. 1 wolle beigefügt werden: „Die Gerichte sind
jedoch befugt, bei besonders mildernden Umständen auch unter das Bayer ergreift das Wort,
mindeste Strafmaß herabzugehen.“ 8 e Er könne für den Gesetz⸗ entwurf nur stimmen, wenn man die Vorschläge des Fürsten von Wallerstein annehmen werde. In seiner Allgemeinheit und Unbestimmtheit bezüglich seines Inhalts halte er das Gesetz eigent⸗ lich für gegenstandslos. Es setze einen hohen Grad von Verführ⸗ barkeit im Heere und in der Landwehr voraus, den er leugnen müsse; im Berichte heiße es: „die Sicherheit der Staaten beruhe auf dem Diensteid und der Treue des Wehrstandes“; ja, aber auf einer Treue, die sich selbst beschütze und die nicht eines solchen ge⸗ setzlichen Schutzes bedürfe.
8 bene, auch 8 das 1 Im Hinblick auf die bestehende und u erwartende Gesetzgebung halte er es ohnehin für überstuüssig. ang spricht sich gegen die Modiftcation des Fürsten von Wal 9* stein aus, statt des Wortes „verleiten“ das Wort „auffordern zu setzen. Wer aus Erfahrung wisse, abgesehen von dem juristischen Be⸗ griffe, wie dergleichen Verleitungen bewirkt werden, der würde sagen müssen, daß man mit dem Worte „auffordern“ nicht ausreiche. Wer jene armen Verlassenen gesehen habe, die durch alle Künste der Verführung in vielen Städten Deutschlands und namentlich auch bei uns verführt wurden zum Treubruch und zum Abfall von der Fahne,
Unsinn Anderer, der wisse, daß man mit dem Worte „auffordern“ n strafrechtlicher Beziehung nicht durchkomme. In mehreren Städ⸗ ten Deutschlands seien die Soldaten in Droschken zum Ablesen ge⸗ führt worden, in anderen seien den Soldaten bei dem Durchmarsche Traktätlein in die Hand gedrückt worden. Sei dies eine Aufforde⸗
im Sinne des Strafrechts. Er sei daher mit der Modification Heine's einverstanden, wenn diese etwas präziser gefaßt würde. Das Ministerium müsse er fragen, was die Worte: „wenn nicht in Gemäßheit anderer Gesetze eine höhere Strafe wird zu erstehen sein,“ zu verstehen sei. Wenn diese Worte, allgemein gehalten, sich auf andere Gesetze bezögen, dann sei er damit einverstanden, nicht aber, wenn sie sich auf Gesetze bezögen, die dieselbe Materie behandelten, wie das Gesetz vom 4. Nivose, dessen Aufhebung er bei Art. 2 be⸗ antragen werde.
Herr Köhl erklärt sich gegen das Gesetz im Allgemeinen. Dasselbe werde durch Modificationen nicht besser gemacht. Selbst die Modification Herrn Kirchgeßners, daß der Richter über das mindeste Strafmaß herabgehen dürfe, helfe hier nicht. Man könne doch dem Richter nicht einen Spielraum lassen von 12 Stunden bis zu 12 Monaten Gefängniß. Eine bestimmte Gränze müsse ge⸗ zogen werden. Und sehe der Richter ein, daß diese für einen be⸗ stimmten Fall zu eng gezogen sei, so müsse er sich doch danach ichten. Wenn es sich blos um Leute handle, wie sie Herr Lang beschrieben, da sei ihm das Gesetz noch zu gelind, die möge er ieber am Galgen sehen. Wie gesagt, durch alle Modificationen 8 nicht geholfen werden, deshalb sei er gegen das Gesetz. Stöcker ist der Ansicht, daß ein Unterschied zwischen Militair und Landwehr gemacht werden müsse. Er stellt schließlich die Frage an den Ministertisch, ob wir denn eine Landwehr⸗Ordnung zu gewärtigen hätten? Crämer ist gleichfalls der Ansicht, daß durch Modificationen nicht geholfen werden könne. Er und seine Partei (5 Mitglieder) bestritten das Prinzip, das eine Modification nicht ändern könne. Sie wollten nicht, daß derlei Vergehen nicht bestraft würden.
Wenn sie auch mit der bestehen⸗ den Staats⸗Einrichtung nicht einverstanden seien, so müsse doch jede Staatsform solche Vergehen bestrafen dürfen; aber sie fänden, daß
er Gesetz⸗Entwurf, was er solle, eine Lücke in der Gesetzgebung
uszufüllen, nicht erreiche. Es könne wohl nicht in der Absicht lie⸗ gen, Leute, die ganze Armee⸗Corps auflösen könnten, mit 6 Mo⸗ naten Gefängniß zu bestrafen. Eine solche Milde habe man bei der Amnestiefrage nicht gewollt, er könne sie jetzt nicht voraussetzen; wolle man aber die kleinen Vergehen bestrafen, so ständen die Strafen mit diesen in keinem Verhältniß. Mit Gesetzen, wie das vorliegende, müsse man zuletzt zu der Meinung kommen, es handle sich nur um den Schutz des bestehenden Systems und seiner Träger; dem Grundsatz;: 6 er Staat bin ich und ich bin der Staat, wolle man doch gewiß keine Geltung verschaffen. Wenn solche Gesetze auch Schutz für den Augenblick geben würden, was wäre damit geholfen? So lange ein Paar Diplomaten, die sich für die Träger aller Weisheit hielten,
das Geschick des Vaterlandes am Gängelbande leiteten, und wenn
zufällig etwas zu Stände käme, sagten, das haben wir gethan, so lange sei eine feste Ruhe und ein Frieden unmöglich. Fürst von Wallerstein spricht sich nochmals für seine Modificationen Gus. Wenn Herr Crämer seine Ansicht, die er so eben geäußert, in einem Privatgespräche geäußert hätte, er würde unfehlbar mit ʒ Monaten Gefängniß bestraft werden. Boye befürwortet iden on Kirchgeßner beantragten Zusatz. Weippert hält eine län⸗ gere Rede gegen das ganze Gesetz überhaupt. Endlich stellt Lang den Antrag, wegen der verschiedenen heute eingebrachten Modisica⸗ tionen den Entwurf nochmals in den Ausschuß zurückzuweisen. Köhl tritt dagegen auf. Man solle den Entwurf, wie er gege⸗ ben, fallen lassen und der Regierung überlassen, einen anderen ein⸗ zubringen. Referent Paur bemerkt, es handle sich um die Frage: will man ein solches Gesetz, oder will man es nicht? Die Modi⸗ ficationen, auch wenn sie in den Ausschuß gebracht worden wären, hätten das Schicksal des Gesetzes nicht geändert, sie wollten theils das Gesetz bestehen lassen und doch wieder ruiniren, zum Theil enthielten sie fromme Wünsche, ungeschickten Richtern etwas an die Hand zu gehen. Alle Modificationen seien schon im Artikel 1 enthalten. Er sei damit einverstanden, die Sache nochmals an den Ausschuß zu verweisen, derselbe würde höchstens dasselbe Ge⸗ setz in anderer Fassung wieder bringen. Das Unglück unserer Ge⸗ setzgebung sei, daß man jedem Gesetze eine politische Färbung gleich vorn herein gebe. Darin allein ruhe es, daß man sagen könne, wir haben einen Beruf zur Gesetzgebung in unserer Zeit nicht, in dieser Fegang, die immer bald nach rechts oder links zieht, in dieser Färbung, die ein Gesetz stehen lassen und doch es wieder ruiniren will. Nach wenigen Worten des Fürsten von Waller⸗ 1 stsein, einigen Erwiederungen des Referenten, und einigen Bemer⸗ kungen Heine's wurde der Antrag des Herrn Lang angenommen.
Sachsen. Dresden, 15. März. (Dr. J.) Erste Kammer.)
Die Tagesordnung bildet die Berathung des Berichts der ersten
Deputation, das Königl. Dekret: „ Nachträge zu den bisherigen
Ablösungsgesetzen“ betreffend. (Die zweite Kammer hat über die⸗
es Dekret bereits im Dezember v. J. berathen und den mittelst
desselben vorgelegten Gesetz⸗Entwurf mit wenigen Abänderungen ngenommen.)
Nachdem Bürgermeister Hennig, als Refernt, den generellen des Deputationsberichts vorgetragen hatte, wird hier⸗ die allgemeine Debatte eröffnet. Es hatten sich für
dieselbe bereits zwölf Sprecher angemeldet. Der erste der⸗
Heer und Landwehr würden die Treue
b selben ist Kammerherr von Friesen, Helts sich “ hält, der Kammer die Gründe anzugeken,. “ 1014, 8 8 laßt hätten, deren Bericht zu unter⸗ Mitglied der Deputation veransaße nf zus Ueberzeugung, sondern schreiben. Er erklärt, daß er de⸗ usts dekommen und die Vorlage nur deshalb gethan, weil er das Zuß al Hierauf wendet sich der⸗ IIVZö vaee-⸗ e gten Motiven, und spricht selbe zu den dem Gesetentmurne tschen Crundrechte aus, deren Gül⸗ Fzerben seine Ansichten „* w“ weshalb er auch die tigkeit er durchaus nicht ans erlassene Einführungsverordnung vom 2. März 8* 18 Verfassungsurkunde durchschnitten und die §§. 26, 27 und 31 er er Eu Religi emn e Zusicherung der Staatsregierung in eligionssa hen gebroch die öa dem heute zur Berathung vorliegenden Gesetzentwurfe bergehend äußerte derselbe, daß er im Allgemeinen eine große Ab⸗ neigung habe gegen das Recht der Gesetzgebung, in das Privateigen⸗ thum einzugreifen, und kann speziell nicht zugeben, daß in der heute in Rede stehenden Angelegenheit ein Fall vorgelegen, der es nöthig gemacht, so weit zu gehen, als es die Regierung in ihrer Vorlage gethan. Er beleuchtet sodann das Verhältniß zwischen Be⸗ rechtigten und Verpflichteten, verbreitet sich über die geschichtliche Entstehung desselben und lkommt zu dem Resultate, daß dieses Ver⸗ hältniß als ein ungerechtes, als ein unnatürliches nicht anzusehen sei. Ein großer Nachtheil, welcher aus diesem Gesetze hervorgehe, sei der, daß durch dasselbe die Gutsherrlichkeit immer mehr aus ih⸗ rer Gültigkeit gedrängt, zerstört werde. Wie ein guter General seine Truppen nicht ohne Offiziere kommandiren werde, so sei auch im Staate die ständische Gliederung unbedingt nothwendig, und er halte es für Pflicht, in dieser Beziehung wieder aufzubauen zu su⸗ chen, was hier früher niedergerissen worden sei. Die Gesetz⸗ Vorlage sei der Ruin der Gutsherrlichkeit, und die Re⸗ gierung werde deshalb bei den Berechtigten in Ausführung dieses Gesetzes große Schwierigkeiten finden. „ Wenigstens werden wir“, sagt der Sprecher, „die Hand hierzu nicht bie⸗ ten.“ Sein Wunsch sei, daß in Sachsen Gerechtigkeit, Frieden und Vertranen herrsche, denn ohne diese Grundlagen werde keine Verfassung segensreich wirken. Er könne nicht zur Annahme des Gesetzes rathen, doch werde er sich dem, was die Kammer aus⸗ spreche, anschließen. von Heiniß erklärt in Bezug auf das Ma⸗ terielle der Sache, daß der Vorredner „so gut, so treffend, so um⸗ ständlich und so ganz in seinem Sinne“ gesprochen habe, daß er sich eines weiteren Eingehens auf dieselbe enthalten könne. Zu⸗ gleich giebt derselbe eine Interpretation über die auch von ihm 1848 mit unterschriebene Petition der Rittergutsbesitzer um Gleich⸗ stellung mit dem übrigen ländlichen Grundbesitz, und schließt mit der Versicherung, wie er und seine Freunde jetzt die Ueberzeugung gewonnen hätten, daß das fernere Fortbestehen der Rittergüter als solcher für das gedeihliche Fortbestehen des Staates und des Thro⸗ nes eine Nothwendigkeit sei. von Schönberg⸗Purschenste in meint, die Erlassung eines Gesetzes wie das vorliegende würde eine Menge Rechtsverletzungen zur Folge haben, die durch die Thatsache, daß sie durch die Einführung der Grundrechte bereits aufgehoben seien, nicht ge⸗ rechtfertigt werden könnten. Auf die geschichtliche Entstehung dieser Rechte zurückzugehen, sei hier nicht nöthig, es sei genug, daß sie seit Jahrhunderten ausgeübt und von den gegenwärtigen Berech⸗ tigten auf legale Weise erworben worden seien. Den im Gesetz⸗ Entwurfe enthaltenen Bestimmungen könne er seine Zustimmung nicht geben; die Aufhebung dieser Rechte ohne Entschädigung auszusprechen, könne er sich nicht entschließen, weil die Stände, als die Hüter des Rechts, eben dafür zu wirken die Pflicht hätten, daß Jedem im Staate sein volles Recht werde. Er halte es jedoch auch ande⸗ rerseits für Pflicht, den Verpflichteten die Ablösung möglichst zu erleichtern, und werde daher für die Anträge der Deputation stim⸗ men. In gleichem Sinne spricht Graf von Einsiedel⸗Reibers⸗ dorf, der in der unentgeltlichen Aufhebung der hier in Frage stehenden Rechte eine Erschütlerung des Rechtsgefühls im Volke fürchtet. von Schönberg⸗Bibran spricht sich besonders gegen die „dem Rechte widersprechende Modalität der Ablösung“ aus. Er ist der Ansicht, daß die politische Anschauungsweise der Reg erung stets durch die Verfassungsurkunde geregelt werden müsse, der vor⸗ liegende Gesetzentwurf aber widerspreche den Bestimmungen der Verfassungsurkunde. Nicht mit pecuniairen Opfern könnte eine Re⸗ volution geschlossen werden, sondern dadurch, daß überall dem Rechte sein Lauf gelassen und dem Volke politische Institutionen gegeben würden, durch die es sich geehrt fühle. Uebrigens tritt derselbe dem Deputationsgutachten bei. von Watzdorf legt ein großes Gewicht darauf, daß in der hier vorliegenden Angelegenheit mög⸗ lichste Uebereinstimmung mit den Nachbarstaaten erzielt werde, ist aber mit der im ersten Abschnitte von der Deputation vorgeschlage⸗ nen Ablösungsmodalität nicht allenthalben einverstanden und behält sich die Darlegung seiner abweichenden Ansichten bis nach deu zu erwartenden Erklärungen der Staatsregierung über die Deputa⸗ tions⸗Anträge vor. General⸗Lieutenant von Nostitz⸗Wallwit ist durch den Bericht der Deputatton nicht vollständig befriedigt, weil er das Zustandekommen des Gesetzes im Interesse der Berechtigten für wünschenswerth hält, jedoch der Ansicht ist, daß die Annahme der De⸗ putationsanträge der vollständigen Abwerfung des Gesetzes gleich komme. Derselbe bemerkt hierbei, daß das durch den Gesetzentwurf den Be⸗ rechtigten entzogen werdende Grundkapital auf circa 3 Millionen Thaler zu veranschlagen sein dürfte. Graf von Einsedel⸗Wolken burg und Staatsminister a. D. von Nostiz⸗Jänkendo rf erklären, daß sie das Zustandekommen des Gesetzes für wünschenswerth halten, jedoch nicht nach dem Vorschlage der Regierung, sondern im Wesent⸗ lichen nach den Anträgen der Deputation. Der Letztere beleuchtet hauptsächlich eine in der zweite Kammer ausgesprochene Ansicht, als sei die Erlassung dieses Gesetzes durch die Staatsklugheit geboten, welcher er aus innerster Ueberzeugung entgegentreten müsse. Der⸗ selbe vertheidigt sodann noch ausführlicher den Deputationsbericht, der hauptsächlich den Zweck habe, die Rittergüter nicht ganz verküm⸗ mern zu lassen, die Extreme durch allseitige Gerechtigkeit zu ver⸗ mitteln. Durch die bereits durchgeführte Ablösung der Frohnen und der Laudemien sei die Entlastung des Grundbesitzes in Sachsen von den Feudallasten geschlossen, denn daß auch die baaren Geldgefälle zu den Feudallasten zu rechnen seien, könne er nicht zugeben. Wer in der Kammer das Zustandekommen des Gesetzes wolle, möge dazu beitragen, daß das Gesetz umgestaltet werde zu einem Gesetze, das auf Ge⸗ rechtigkeit beruhe. Auch er wolle nichts als Gerechtigkeit. von Erdmannsdorf bezeichnet die Vorlage an sich als eine solche, die seit Jahren schon erwartet, von den Berechtigten selbst bean⸗ tragt worden, mithin gerechtfertigt sei, kann sich jedoch mit dem Inhalte und namentlich mit den Motiven derselben nicht einverste⸗ hen. Derselbe erklärt sich schließlich mit den Anträgen der Depu⸗ tation einverstanden, bis auf §. 13, für den er sich die Darlegung seiner abweichenden Ansichten bis zur speziellen Berathung vorbe⸗ hält. von Beschwitz tritt den Ansichten der Deputation bei; obwohl es sich hier um verbriefte Rechte handle, so wünsche er doch, daß dieses Gesetz zu Stande komme und dadurch die Verpflich⸗ teten beweisen möchten, daß sie trotz den in den letzten 18 Jahren angesonnenen Opfern deren fortwährend neue zu bringen bereit
sind. Secretair von Polenz legt als Vertreter der Schönburg⸗
schen Rezeßherrschaften eine schriftliche Verwahrung gegen die An⸗ wendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Rechte seiner Vollmachtgeber ein, die zu Protokoll genommen werden soll. Staats⸗ ministrr von Friesen bemerkt im allgemeinen, daß dieser einge⸗ legte Peotest wohl nicht nöthig gewesen sei, indem es sich von selbst verstehe, daß die in den Rezeß gehörigen Rechte von diesem Ge⸗ setze nicht betroffen werden könnten. Der Herr Staatsminister geht sodann zu einer kurzen Beleuchtung der Regierungsvorlage über und vertheidigt hauptsächlich den in den Motiven enthaltenen Satz über die Gültigkeit der Grundrechte in Sachsen. Denn in Bezug auf die im ersten Abschnitt enthaltenen Rechte, die ohne Entschädigung in Wegfall kommen sollten, käme eben Alles auf die Frage an: sind die Grundrechte in Sachsen gültig oder nicht? Die Regierung be⸗ kenne sich hier allerdings zu der Ansicht und müsse sie festhalten, daß die gesetzlich publizirten Grundrechte, so lange sie nicht gesetz⸗ lich aufgehoben seien, in voller Gültigkeit zu bestehen haben, und sie könne und werde sich nicht dazu entschließen, ein Gesetz, das vom Staatsoberhaupte unterzeichnet und formell gültig erlassen worden sei, wegen seines Inhalts für ungültig zu erklären. In Bezug auf die Vorschläge der Deputation bemerkt der Staatsminister, daß, wenn es moöglich sein sollte, eine Moda⸗ lität zu finden, durch welche das Opfer der Berechtigten ver⸗ mindert werden könnte, ohne dem Prinzipe der Gesetzvorlage zu widerstreiten, die Regierung dieser Modalität nicht entgegentreten werde, daß sie sich aber mit dem Antrage der Deputativn, die im II. Abschnitte enthaltenen Rechte mit dem 25fachen baaren Betrage abzulösen, nicht vereinigen könne, indem die Aufnahme dieser Be⸗ stimmung der Ablehnung des Gesetzes gleichkommen werde. Wenn ein Verpflichteter für eine jährliche Rente von 4 Rählrn. ein Ka⸗ pital von 100 Rthlrn. zu geben habe, und um dies zu können, vielleicht eine Hypothek zu 5 pCt. aufnehmen müsse, so stehe wohl so viel fest, daß dann kein Verpflichteter auf Ablösung provoziren werde. von Biedermann erklärt, daß er in Bezug auf den I. Abschnitt der Gesetzvorlage der Deputation beistimme, in Bezug auf den II. Abschnitt aber, wie von Erdmannsdorf, für zweckmäßig halte, zwischen Regierungsvorlage und dem Deputationsgutachten einen Mittelweg einzuschlagen. Die Herren von Posern, von Egidy und von Metzsch erklären sich für die Anträge der Deputation, die diese Angelegenheit wieder auf den Standpunkt zurückgeführt habe, auf den sie gehöre, auf den Rechtsstand⸗ punkt. Bürgermeister Müller verzichtet aufs Wort, weil es ihm nicht möglich sei, das Jahr 1851 in das Jahr 1848 zu verwandeln
und so die letzten Jahre der Vergangenheit zu streichen. von Welk ist der Ansicht, daß die Regierungsvorlage, angenommen, daß die Grundrechte als gültiges Landesgesetz zu betrachten seien, weit über die Grundrechte hinausgehe, und kann nicht zugeben, daß die in §. 4 des Gesetz⸗Entwurfs enthaltenen Rechte als Wirkungen der Grundrechte, weil deren Einführung eine vollendete Thatsache sei, ohne Entschädigung bereits in Wegfall gekommen, wie er denn überhaupt der Regierung das Recht bestreiten müsse, solche Be⸗ fugnisse den Inhabern zu entziehen. Staatsminister von 6 “ ergreift nochmals das Wort zu einigen speziellen Erwiederungen. Derselbe kommt hierbei auf eine Aeußerung des Herrn Kammer⸗ herrn von Friesen zurück, die dahin gingen, als habe die Staats⸗ Regierung aufangs die Grundrechte als Reichsgesetz, später aber als bloßes Landesgesetz vertheidigt. Dieser Behauptung müsse er entschieden entgegentreten; es seien sowohl von der gegen⸗ wärtigen, als von der früheren Regierung die in Sachsen pu⸗ blizirten Grundrechte stets nur als Landesgesetz betrachtet wor⸗ den. Nach einigen Bemerkungen der Herren von Posern, General⸗ Lieutenant von Nostitz⸗Wallwitz und Kammerherr von Frie⸗ sen konnte die allgemeine Debatte geschlossen werden. Der Refe⸗ rent, Bürgermeister Hennig, vertheidigt sodann noch speziell das Deputations⸗Gutachten und weist hierhei darauf hin, daß, wenn das vorliegende Gesetz nicht zu Stande komme, die zweite Kam⸗ mer schwerlich auf die Aufhebung der Grundrechte eingehen werde. Bevor die Sitzung geschlossen wird, ertheilt die Kammer auf An⸗ trag des Staats⸗Ministers von Friesen der Staats Regierung noch die Ermächtigung: „im Verordnungswege unter Erwähnung der ständischen Zustimmung bekannt zu machen, daß der Schluß der Landrentenbank (statt zum 1. April d. J.) zum 1. April 1856 festgestellt werde.“
Hannover. Hannover, 13. März. (H. C.) Zweite Kammer. Die Relation des General⸗Syndikus über die abweichenden Beschlüsse beider Kammern zu dem Gesetze über die Entschädigung der Geist⸗ lichen und Schullehrer wegen früherer Befreiung von der Grund⸗ steuerzahlung gab zu einer längeren Verhandlung Veranlassung, indem der General⸗Syndikus beantragte, dem diesseitigen Beschlusse zu inhäriren und den Beschluß der ersten Kammer (Genehmigung des Regierungs⸗Entwurfs) abzulehnen, Stüve dagegen wünschte, diesem Beschlusse beizutreten. Beide Kammern stimmen darin über ein, daß die Staatskasse durch die einzuführenden Grundsteuerzah⸗ lungen der Geistlichen ꝛc. nicht bereichert werden solle, sie gehen aber in der Verwendung des Gezahlten aus einander. Während die Regierung und die erste Kammer sagen: Die gezahlte Grundsteuer geht als eine Rente von der kapitalisirten Summe wieder an den Zahler zu⸗ rück, sagt die Kommission und die zweite Kammer: Nur ein Vier⸗ theil soll als Rente wieder erstattet werden, die übrigen drei Vier⸗ theile sollen gesammelt und damit schlechte Stellen verbessert werden. Diese letzte Einrichtung wurde von Lang II. besonders aus dem Grunde vertheidigt, weil das X insofern wenn auch indirekt der Lan⸗ deskasse zu Gute komme, als die künftig hervortretenden Ansprüche wegen Verbesserung gering dotirter Stellen von der Staatskasse fern gehalten würden, und man dadurch also der wahrhaften unentgeltli⸗ chen Aufhebung der Steuerfreiheit, wie sie im Verfassungsgesetze vom 5. Sept. 1848 vorgeschrieben sei, wenigstens näher komme, die nach dem Regierungsprojekte in Wahrheit nicht eintrete. Stuve dagegen bemerkte, daß, wenn man darüber einig sei, daß die Landeskasse keinen Zuwachs haben solle, es nur um die zweck⸗ mäßige Verwendung der Aufkünfte ankomme, und da müsse er da⸗ fur halten, daß es dem wiedererstattet würde, der es gegeben habe. Es errege immer ein bitteres Gefühl, wenn eine Gemeinde mit einer guten Pfarrstelle einer Gemeinde Beihülfen mit zahlen solle, die vielleicht nicht einmal den guten Willen habe, für ihre Pfarre etwas zu thun. Winister Meyer trat dieser Ansicht bei und hielt es nicht sehr wünschenswerth, daß den Behörden, die doch aus Menschen beständen, die Vertheilung der Fonds überlassen werde, welchem Pfaff hinzufügte, daß gerade die geistlichen Behörden mehr nach Gunst und Gaben zu verfahren pflegten, als andere Behörden. Bei der Abstimmung wurde der fruühere Beschluß ge⸗ gen 30 Stimmen wiederholt und damit der Antrag der Regierung abgelehnt, zugleich aber eine Konferenz zur Ausgleichung der di⸗ vergirenden Beschlüsse beider Kammern beschlossen.
Württemberg. Stuttgart, 15. März. (Schw. M.) Der Beobachter veröffentlicht folgende Aktenstücke: I. Im Namen des Königs! In der Untersuchungssache gegen den Rechtskonsulen⸗ ten Adolf Schoder von Stuttgart und Genossen wegen angezeigter
Verabredung zum Ungehorsam (Art. 169 des Strafgesetzbuches) beschließt der Friminalsenat des Königl. Gerichtshofs für den Ne⸗
ckarkreis, nach Anhörung des Staatsanwalts, wie folgt: In Er⸗ wägung 1) daß die Beschuldigten in Folge der von der aufge⸗ lösten letzten außerordeutlichen Landesversammlung der Königl. Ver⸗ ordnung vom 6. November v. J. zuwider vorgenommenen Wahl eines landständischen Ausschusses, als Glieder dieses Ausschusses in Thätigkeit getreten sind, und von ihrem Beginnen, des dagegen er⸗ gangenen Verbots der Behörde ungeachtet, nicht abgelassen haben; in Erwägung 2) daß die Anordnungen der Staatsgewalt und der Behörden, gegen welche die Schritte der Beschuldigten gerichtet waren, als den Gesetzen entsprechend angesehen werden müssen, da a) dem Gesetze vom 1. Juli 1849, welches die Berathung einer Revision der Verfassung einer außerordentlichen Landesversammlung zuweist, jedenfalls von dem Regenten nur in dem Sinne zugestimmt worden ist, welcher in dem den amendirten Gesetzentwurf einbe⸗ gleitenden Gutachten des Königl. Geheimenrathes vom 11. und 12. Juni 1849 als der allein annehmbare, aber auch als der bei redlicher Auslegung schon aus dem Entwurfe mit Sicherheit zu entnehmende bezeichnet worden war, in dem Sinne nänlich, daß, wenn eine Vereinbarung auf dem durch das Gesetz angebahn⸗ ten Wege nicht erzielt werden sollte, dieser von der Staatsregierung unter Beiseitsetzung des Gesetzes verlassen werden könne, wonach dann aber, mag nun die Ständeversammlung dem Gesetze in die⸗ sem Sinne beigepflichtet haben oder nicht, welche letzerenfalls in⸗ soweit eine Vereinigung der gesetzgebenden Faktoren über solches nicht erfolgt sein würde, die Staatsregierung befugt war, den mehr⸗ mals fruchtlos erfolgten Versuchen zu Vereinbarung über eine Ver⸗ fassungsrevision ein Ziel zu setzen, und das Gesetz vom 1. Juli 1849 für kraftlos zu erklären; da ferner b) im Moment der er⸗ klärten Beiseitsetzung des letzteren mit der rechtlichen Wirksamkeit der aufgelösten Landes⸗Versammlung überhaupt auch ihre Befug⸗ niß zu der Wahl eines Ausschusses erloschen ist, und da, c) ange⸗ nommen auch, daß die Ständeversammlung vom Jahr 1849 ihren Ausschnß nur für den Zeitraum bis zu dem Zusammentritt der ersten außerordentlichen Landesversammlung, ohne allen Vorbedacht für mögliche Fälle gewählt haben sollte, und daß hiernach die Befugnisse dieses Ausschusses als gänzlich erloschen betrachtet werden könnten, die Staatsregierung, wollte sie nicht durch Zulassung, sei es einer Wahl seitens der letzten Landesversamm⸗ lung oder der Anwendung des Absatzes 3 des §. 192 der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde, unauflösliche, von der Stellung eines solchen Aus⸗ schusses zu den Behörden und der nächsten Ständeversammlung zu gewärtigende Verwickelungen herbeiführen und die öffentlichen Zustände des Landes der Gefahr der Zerrüttung aussetzen, den Bestimmungen der Verfossungs⸗Urkunde über die Einrichtung ei⸗ nes Ausschusses nur dadurch, so weit thunlich im Sinne dieser Be⸗ stimmungen, Rechnung tragen konnte, daß sie unter ihrer Verant⸗ wortlichkeit, gegenüber der zuständigen nächsten Stände⸗Versamm⸗ lung, von dem §. 89 der Verfassungs⸗Urkunde Gebrauch machte und den früheren Ausschuß wieder in Thätigkeit rief, in Erwägung 3) daß die von den Beschuldigten gedachten Anordnungen gegen⸗ über gemeinschaftlich sich erlaubte Handluugsweise als eine solche erscheint, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefähr⸗ den geeignet war, und daß allem Bisherigen (ad 1— 3) zufolge sämmtliche äußere Merkmale des im Art. 169 des Strafgesetzbuchs verpönten Vergehens vorhanden sein würden, in Erwägung aber andererseits, 4) daß sich annehmen läßt, die Beschuldigten seien zu gedachter Handlungsweise durch ihre Ueberzeugung von der Gesetzwidrigkeit der Verfügungen der Staatsge⸗ walt bestimmt worden, und daß es mithin an dem zu einer strafbaren Verabredung erforderlichen bösen Vorsatze fehlt, aus die⸗ sen Gründen werden die Rechtskonsulenten Adolf Schoder und Friedrich Rödinger von Stuttgart, Dr. Herrmann Stockmayer von Rosenfeld, O. A. Sulz, Rektor Karl Schnitzer von Reutlingen, der frühere Ober⸗Steuerrath Moriz Mohl aus Stuttgart, Rechtskon⸗ sulent Adolf Seeger von da, Professor August Ludwig Reyscher von Tübingen, die Rechtskonsulenten Go tlob Tafel und Karl August Fetzer von Stuttgart, Dr. Eduard Schweickhardt von Tübingen, Pfarrer Martin Joseph Mack von Ziegelbach und Kaplan und Präzeptor Pfahler von Tettnang hinsichtlich des gedachten Bezichts außer Verfolgung gesetzt und die Kosten der Königlichen Staats⸗ kasse zugeschieden. So beschlossen im Kriminal⸗Senat des König⸗ lichen Gerichtshofs für den Neckarkreis. Eßlingen, den 3. März 1861. Vezzenberger. Speibemnberg.
II. Eßlingen, 3. März. Der Kriminal⸗Senat des Königlichen Gerichtshofs für den Neckarkreis an das Königliche Kriminal⸗Amt Stuttgart. Die Mitglieder des von der letzten Landes⸗Versammlung gewählten Ausschusses haben in einer Eingabe vom 9.—11. Dezem⸗ ber v. J. um Eröffnung einer Untersuchung gegen den Fürsten von Waldburg⸗Wolfegg⸗Waldsee und die übrigen Mitglieder der durch Königl. Verordnung vom 26. November v. J. bestellten provisori⸗ schen Staatsschulden⸗Verwaltungskommission wegen Anmaßung eines öffentlichen Amtes gebeten, und in einer weiteren Eingabe vom 15. Januar l. J. wurde von den Bittstellern die Anzeige ge⸗ macht, daß der in die genannte Kommission ernannte Direktor von Sautter mehrere in den Gelassen der Staatsschulden⸗Verwaltungskasse befindliche Behälter habe erbrechen lassen. Da man aber keinen Grund gefunden hat, gegen die Mitglieder der provisorischen Staatsschulden⸗Verwaltungskommission ein gerichtliches Verfahren wegen des in Art. 157 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verge⸗ hens einzuleiten, so erhält das Kriminalamt den Auftrag, dies dem Rechtskonsulenten A. Schoder von Stuttgart und den übrigen Unterzeichnern obiger Eingabe zu eröffnen und demnächst eine Ur⸗ kunde hierüber vorzulegen. Hiernach ꝛc.
Bezzenberger. Spitzemberg.
Baden. Karlsruhe, 13. März. Das Regierungsblatt enthält nun unter den Dienstnachrichten die unterm 7. März er⸗ folgte Ernenvung des Kammerherrn und (GGeheimen Legationsraths Freiherrn Franz von Andlaw, unter Beförderung zum Geheimen Rath zweiter Klasse, zum außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister am Kaiserlich österreichischen Hofe. Dasselbe Blatt enthält ferner die Vollzugs⸗Verordnung des Großherzoglichen Justiz⸗Ministeriums über die Bildung der Geschwornenlisten. Die Bürgermeister haben jährlich im Monat September eine Liste über alle Orts⸗Einwohner aufzustellen, welche zu dem Amte eines Geschwornen befähigt sind. Darin sind alle badi⸗ schen Staatsbürger aufzunehmen, welche das 30ste Lebens⸗ jahr zurückgelegt und in dem Ort ihren Wohnsitz haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einer Gemeinde des Großherzog⸗ thums auch das Orts⸗Bürgerrecht haben oder nicht, sofern sie 1). entweder zur Zeit der Aufstellung der Liste das Amt eines Mit⸗ gliedes der Stände⸗Versammlung, eines Bürgermeisters oder Ge⸗ meinderaths bekleiden; oder 2) auf einer Hochschule die Doktor⸗ würde erlangt oder die Staatsprüfung als Theologen, Juristen, Mediziner, Kameralisten, Philosophen, Philologen (Lehramts⸗Prak⸗ tikanten), Notare oder als Architekten, Ingenieure, Forst⸗Prakti⸗ kanten, Berg⸗ und Hütten⸗Praktikanten oder Post⸗Praktikanten be⸗ standen haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Staatsamt beklei⸗ den oder nicht; oder sofern sie 3) zwar nicht in eine der beiden ersten Klassen fallen, aber einen jährlichen Betrag von wenigstens 20 Fl. an di⸗
rekter ordentlicher Staatssteuer entrichten. Der §. 4 handelt von den ausgeschlossenen Personen, wie Dienstboten, Entmündigte, Ver⸗ gantete, Verbrecher ꝛc.; der §. 5 verordnet, welche Personen nicht aufzunehmen sind, wie Richter, Mitglieder der Ministerien, Staats⸗ anwalte, Polizeibeamte, Gendarmen. Vorübergehend ist verordnet, daß die erstmalige Aufstellung der Listen, welche bis zum Schlusse des laufenden Jahres gelten, unverzüglich vorzunehmen ist. Die Urlisten müssen in der zweiten Hälfte des Monats April bei den Bezirks⸗ Aemtern, die Bezirkslisten spätestens am 15. Mai bei den Hof⸗ gerichts⸗Präsidenten eintreffen.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 15. März. (O. P. A. Ztg.) In der heutigen Sitzung der ersten Kammer wurde der Antrag der Abgeordneten Kritzler und Camesaska, wegen der Geschäfts⸗Ordnung, berathen. Diese Motion beantragt, daß, unter Aufhebung des in seinen Grundzügen wohl für größere, nicht aber für Kammern von 50 und 30 Mitgliedern passenden Gesetzes vom 10. Oktober 1849, die landständische Geschäfts⸗Ordnung be⸗ treffend, eine auf Grundlage des ursprünglichen Gesetzes vom 24. Mai 1820 (Geschäfts⸗Ordnung) gestützte Geschäfts⸗Ordnung, un⸗ ter Benutzung der seitherigen Erfahrungen, wieder eingeführt werde. Staats⸗Minister von Dalwigk hatte, auf Anregung des zur Begutachtung des Antrags gewählten Ausschusses, sich geäußert, daß die Staats-Regierung zur Revision der Ge⸗ schaäftsordnung, auf den Grund des Gesetzes von 1820, bereit sei, und es ihr von besonderem Interesse sein müsse, vorerst die Ansich⸗ ten der Stände zu vernehmen. Der Ausschuß stattete hierauf einen ausführlichen Bericht ab, der davon ausging, daß das Bedürfniß einer prinzipiellen Umgestaltung der alten Geschäftsordnung von 1820 nicht vorgelegen habe. Diese sei ein wohl durchdachtes, zu den partikularen Verhältnissen passendes, von richtigen Prinzipien ausgehendes Gesetz gewesen, auf dessen Grund die landständi⸗ schen Geschäfte beinahe 30 Jahre gründlich und möglichst rasch erledigt und dessen im Verlauf der Zeit empfundene Mängel durch von der Staats⸗Regierung genehmigte abweichende Kammergebräuche und ein besonderes Gesetz größtentheils verbessert worden seien. Von diesen Betrachtungen ausgehend, trug der Ausschußbericht, abgestattet von dem Vice⸗Präsidenten Hesse, darauf an: beide Kammern möchten die Staats⸗Regierung ersuchen, ihnen den Entwurf einer Geschäftsordnung, auf die in dem Bericht ent⸗ wickelten Grundsätze fußend, vorzulegen. Weiter beantragte der Ausschuß: die Kammern möchten sich mit der Staats⸗Regierung zu dem Zweck vereinigen, einstweilen die Art. 6 bis 13, 17 bis 19 des Gesetzes vom 10. Oktober 1849 außer Wirksamkeit zu stellen, und dagegen drei ständige Ausschüsse auf den Grund des Gesetzes von 1820 zu substituiren, jedoch so, daß jedem derselben das Recht zustehe, entweder bei Geschäftsüberhäufung oder für bestimmte Angelegenheiten die Beigabe zwei weiterer zu wählenden Mitglie⸗ der zu verlangen. Die Berathung des Antrages oder vielmehr des Ausschußberichts, der zum Faden diente, dauerte, unter Theilnahme des Regierungs⸗Kommissars, des Ministerraths Maurer, zwei Stun⸗ den. An ihr nahmen, außer den beiden Antragstellern, Theil die Abgeordneten Hesse (welcher den Bericht vertheidigte und dabei
seine vielfältigen Erfahrungen als Präsident der zweiten Kammer
auf mehreren früheren Landtagen, namentlich auf dem von 1847 auf 1849, benutzte und zur Geltung brachte), Winter, Pfannebecker, Strek⸗ ker, von Schenck (Direktor des Finanzministeriums), Lehmann, Engel⸗ bach, von Löw, Lauteren, Deninger und Humann. Die beiden Anträge des Ausschusses wurden im Wesentlichen angenommen. Das Amendement des Abgeordn. Kritzler, den Kammern ausdrück⸗ lich das Recht einzuräumen, für bestimmte Angelegenheiten beson⸗ dere Ausschüsse zu wählen, wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Bei Eröffnung der Berathung wurde von dem Abgeordn. Strecker noch darauf hingedeutet, daß die Revision der Geschäftsordnung in Relation stehe mit dem Wahlgesetz, dessen Entwurf noch nicht vor⸗ gelegt worden sei, obgleich dasselbe von der Staatsregierung als der vorzugsweise Gegenstand der Thätigkeit der Stände⸗Versamm⸗ lung bezeichnet worden sei. Der Regierungskommissar beobachtete Schweigen.
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 15. März. Den Vorsitz führt Dupin. An der Tagesordnung ist der Gesetzentwurf zur Verlängerung der Amtsgewalt der Offi ziere der Nationalgarde. merkung, es hätte die Kommission hinlänglich Zeit gehabt, das im Juli 1850 eingebrachte organische Gesetz bis jetzt zu beendigen,
Minister Vaisse beginnt mit der Be-⸗
vertheidigt das Gesetz, welches nach seiner Ansicht gerade dem allgemeinen Wahlrechte huldigt, weil es dessen Erwählte in ihren Aemtern beläßt. Jules Favre sieht in dem Antrage einen neuen Beweis, daß die Regierung in alle alten Fehler verfalle, welche die früheren gestürzt. Er hält die Demokratie für die allein mögliche Regierungsgrundlage, da göttliches Recht und Oligarchie sich abgenutzt hätten. Er erinnert daran, daß die Nationalgarde und die Mobilgarde vom Juni 1848 nach dem allgemeinen Wahl⸗ rechte gewählt worden, und behauptet, daß die Versammlung durch Annahme des Antrags den Grundsatz der Theilung der Gewalten schreiend verletzen würde. Der Kommissions⸗Antrag wird schließlich mit 418 gegen 239 Stimmen angenommen.
was Verschiedenheit der Ansichten vorgebeugt hätte. Der Berichterstatter habe die Zögerung der Kommission mit der Saumseligkeit der Regierung zu entschuldigen gesucht. Er bemerkt, daß die von ihm hier anzuführenden Thatsachen vor seinem Eintritt ins Ministerium datiren. Die von der Kommission verlangten Nachweisungen seien so schnell als möglich gesammelt worden. Die verweigerten Stücke zu verweigern habe die Regierung volles Recht gehabt. Alle Schuld sei aber auf Seiten der Kommission. Als jedoch die Aufmerksamkeit der Regie⸗ rung von der Kommission auf das Ablaufen der dreijährigen Man⸗ datsdauer gelenkt worden, habe er dem Seinepräfekten und dem Ober⸗Kommandanten der Nationalgarden des Seinedepartements geschrieben, daß die ablaufenden Amtsverpflichtungen von Rechts wegen bis zur Beendigung des neuen Nationalgardegesetzes fort⸗ liefen, worauf er sich auf einen in derselben Sache ge⸗ faßten Beschluß des Cassations⸗Hofes vom Jahre 1837 gestützt habe. Daß die Regierung sich auf Präcedenzfälle bezogen, habe Einwendungen hervorgerufen, die sich namentlich auf den sobald nicht zu erwartenden Abschluß des Gesetzes gegrün⸗ det. Die Regierung habe die Einwendung in Betracht genommen und sei anfangs bei ihrer Ansicht geblieben, welche sie aber nicht so bestimmt festgehalten, als daß sie nicht eine abermalige Bera⸗ thung veranlaßt hätte. Die Regierung glaube nun auf die Na⸗ tionalgarde Art. 113 der Verfassung anwenden zu konnen, welcher lautet: „Alle durch die gegenwärtigen Gesetze eingesetzten Behörden
bleiben bis zur Verkündigung der sie betreffenden organischen Ge⸗ setze in Wirksamkeit.“ Die Regierung sei bereit, die Verantwort⸗ lichkeit für diese Verlängerung auf sich zu nehmen. Die Kommis⸗ sion bestehe auf ihrer Ansicht. Im Allgemeinen sei die Regierung mit der Kommission darüber einig, daß Wahlen gegenwärtig unzeitgemäß wären. Die Kommission halte ein besonderes Gesetz für nothwendig, die Regierung nicht. Was aber auch die Versammlung entscheide, das werde geachtet werden. Madier de Montjau bezeichnet das Unterfangen, Wahlämter aus eigener Machtvollkommenheit zu ver⸗ längern, als einen der kecksten Eingriffe in die Verfassung. (Lärm rechts.) Er erinnert, daß seit 1789 die Wahl die Basis des Kom⸗ mando's bei der Nationalgarde sei. Die Regierung habe auch an⸗ fangs nach dem allgemeinen Wahlrechte wählen lassen wollen und sei nicht der Meinung der Doktoren der Kommission gewesen. Das Gesetz werde endlich seiner Ansicht nach wohl kein provisori⸗ sches bleiben, sondern nach Belieben die Wahl der Willkür
jedes Gesetzgebers preisgeben. Der Berichterstatter Riancey
Paris, 15. März. Der gestern vom Präsidenten abgehaltenen Revue wohnte auch General Narvaez bei. Im Elysee war heute unter des Präsidenten Vorsitz Minister⸗Rath. Es wurde beschlossen, in der Nationalgarde⸗Frage die Nationalversammlung allein handeln zu lassen und die Einmischung der Regierung möglichst zu beseitigen.
Während der Abwesenheit des Finanz⸗Ministers Germiny er⸗ nennt ein Dekret des Präsidenten den Minister der öffentlichen Ar⸗ beiten, Magne, zur provisorischen Führung des Finanz⸗Departe⸗ ments. Der Finanz⸗Minister Germiny soll wegen gefährlicher Er⸗ krankung seiner Mutter nach Rouen abgereist sein. Der Courrier frangais hat mit heutigem Tage, wenigstens für eine gewisse Zeit, zu erscheinen aufgehört.
Heute gewinnt das Gerücht wieder Bestand, es werde Dupin die Annahme einer neuen auf ihn fallenden Präsidentenwahl aus Gesundheits⸗Rücksichten ablehnen und das Frühjahr auf seinen Gü⸗ tern im Nièvre⸗Departement zubringen.
Die Reunion der Rue des Pyramides sollte in einer ihrer letzten Sitzungen beschlossen haben, den Präsidenten um Ernennung eines definitiven Ministeriums zu ersuchen. Zu gleicher Zeit, hieß es, hätte die Reunion Herrn Odilon Barrot bezügliche Anträge gemacht, der sie aber abgelehnt habe. Das Bulletin de Paris bemerkt indeß: „Wir glauben nach den uns zugekommenen Nach⸗ richten, daß diese Thatsachen übertrieben sind, daß die Repräsentan⸗ tenversammlung weder einen Kollektivbeschluß noch eine definitive Entscheidung in dem angedeuteten Sinne gefaßt habe. Sie konnte individuelle Meinungen und Wünsche ausdrücken, aber sie hat in der That kein Mitglied beauftragt, Schritte zu den angedeuteten Zwecken beim Präsidenten oder bei Odilon Barrot zu thun.“
Die Kommission für das Gesetz über innere Verwaltung hat dem Regierungsentwurfe zuwider beschlossen, die Feldhüter sollten nicht von den Präfekten, sondern von den Maires ernannt werden und Ersteren nur die Ausfertigung ihrer Bestallung zustehen. Der Autrag Savatier Laroche's, die Gemeinderäthe in der Gesammt⸗ zahl von allen in der Gemeinde ansässigen Bürgern wählen zu lassen, ist von der Kommission verworfen worden.
Man versichert, Berryer wolle seinen Antrag auf Heimzahlung der 45 Centimen zurücknehmen oder mindestens gänzlich modifiziren. Die Kommission für die Anträge auf Rückerstattung der 45 Cen⸗ timen hat folgende Ordnung für die Berathung der Anträge auf⸗ gestellt: Antrag Ducoux, Lagrange, Colfavru, Berryer, Chavoit. Den Antrag auf Wiedererstattung der 45 Centimen durch die Milliarde der Emigrirten hat die Kommission abzulehnen beschlossen.
Das Sidele erklärt heute, daß eine große Anzahl Offiziere der Nationalgarde von Paris nach dem 25. März ihre Amts⸗ verrichtungen einstellen und die Nationalgarden, mit sehr unbe⸗ deutenden Ausnahmen, allen Dienst verweigern wollten.
Die Entwaffnung der straßburger Nationalgarde geht in aller Ruhe und ohne den mindesten Widerstand vor sich. Der Maire von Straßburg, Kratz, und seine beiden Adjunkten haben wegen Auflösung der dortigen Nationalgarde ihre Entlassung gegeben.
Eine von London hierher gesendete Broschüre: „Bankett der Gleichen“, ist sofort mit Beschlag belegt und der Verkäufer ge⸗ richtlich belangt worden.
Der Geschäftsführer des Journal des Débats, Armand Bertin, ist heute wegen Unterzeichnungs⸗Unterlassung vom Zucht⸗ polizeigerichte zu 500 Fr. Strafe verurtheilt worden.
Die Budget⸗Kommission schreitet in ihren Arbeiten sehr rasch fort. Man hofft, das Budget werde noch vor der Verfassungs⸗ revision erledigt werden.
Schweiz. Bern, 13. März. Dem Solothurner Blatt wird aus der Lombardei geschrieben: „An all dem Lärm über Trup⸗ penzusammenziehungen an den Gränzen von Piemont und der Schweiz ist nur so viel wahr, daß längs der Gränze gegen die Schweiz und Piemont ein Kordon von drei Bataillonen gezogen werden wird, ein reiner Finanzkordon. Am 15. März tritt der Kordon in Wirksamkeit.“
Basel, 13. März. (Bas. Ztg.) Das Erdbeben vom 10te d. M. wurde auch in anderen Theilen des Kantons Zürich, so wi in St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Aargau verspürt; Gleiche meldet die Schwyzer Zeitung aus Schwyz. Ueberall war di Erderschütterung mit ähnlichen Erscheinungen begleitet, die Häuse krachten, Tableaux fielen von den Wänden, bei Münchweilen stürzt ein Zimmerofen ein, in Königsfelden fiel der Perpendikel an der Thurmuhr herab. Die Richtung wird fast durchgehends gleichmäßi als ostwestlich angegeben.
Italien. Turin, 5. März. (Lloyd.) Die sardinische Blätter enthalten Berichte über die in den Provinzen stattgefun⸗ denen Feierlichkeiten am 4. März; überall wird die gute Haltung der Bevölkerung, der Enthusiasmus für die Constitution und besonders hervorgehoben, daß nirgends irgend eine Unordnung vorgefallen iß In Turin selbst ist diese Feierlichkeit ernst vorübergegangen. Es siel auf, daß der von der Nationalgarde erhobene Ruf: „Es lebe die Constitution!“ von Volke nur sehr sparsam beant⸗ wortet wurde; von dreifarbigen Fahnen, um deren Ausstel lung in Maueranschlägen gebeten wurde, war sehr wenig zu sehen; nur die Kirche Grand Mada di Dio, wo das Hochamt gehalten wurde, war damit reichlich ausgeschmückt. Das Volk war massenweise versammelt, festlich durchwogte es Straßen und Plätze, aber von eigentlichen Freuden, von Enthusiasmus nirgends auch nur eine Spur; überhaupt fehlte dem Ganzen der Charakter dessen, was es vorstellen sollte. Zu der Kirchenfeierlichkeit kam nur der Senat in corpore in angemessener Begleitung. Die Deputirten⸗ Kammer schickte nur ihren Präsidenten mit 12 Mitgliedern, die sich lange erst nach der Ankunft des Senats in der Kirche einfanden, die Minister erschienen einzelnweise. Vom Hofe ö“ sehen. Fürst Carignan, der Ober⸗Befehlshaber der 1 zeigte sich auch nicht. „Es ist der letzte Tag des vb 8 man hin und wieder flüstern. An diesem Tage ist es 2 ge
1“ icht das ist, wozu es die worden, daß das sardinische Volk lange n öbemüht, oder sollte ein von Mazzini inspirirte Presse zu⸗ machen “ erzeugt haben? unheimliches Vorgefühl diese ases 8 Risorgimento müht Stoff hierzu wäre genug 8. ein folche Nieber⸗ sich zwar ab, die verschiedenen C erüchte 11“ geschlagenheit zu fördern geeignet waren, wie z pie bresdener Gesandtschaft, zu widerlegen, aber Pescatore hat öffent⸗