1851 / 79 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

durch nicht als erledigt betrachten, was auch die Staats⸗Regie⸗ rung in Bezug auf die Jagdgerechtsame bereits anerkannt habe. Was der Herr Freiherr von Friesen zuletzt berichtet hat, muß ich bestätigen; sowohl ich als mein Kollege von Friesen haben in der Deputationssitzung erklärt, daß die Staatsregierung anerkenne, wie durch einige Bestimmungen der Grundrechte den Berechtigten Wehe gethan worden sei, und daß daher die Staatsregierung bereit sei, zu einer Ausgleichung die

Staats⸗Minister Dr. Zschinsky:

Hand zu bieten. Die Staatsregierung wird das auch gern thun. Hierauf tritt die Kammer dem Vorschlage ihrer Deputation bei und beschließt gegen 2 Stimmen, daß die Ueberschrift des Ab⸗ schnittes I. laute: „Wegfallende Rechte und Verbindlichkeiten.“ §. 1 des Gesetzentwurfs lautet nach dem Beschlusse der zweiten Kammer: „Jeder Unterthänigkeits⸗ und Hörigkeitsverband hat für immer aufge⸗ hört, und die aus dem guts⸗ und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind ohne Entschädigung auf⸗ gehoben.“ Die Deputation ist der Ansicht, daß der Hörigkeitsverband in Sachsen bereits längst aufgehört habe, das Unterthänigkeits-Ver⸗ hältniß aber so lange fortdauern müsse, als die Patrimonial⸗ E e⸗ richtsbarkeit fortdauern werde. Sie beantragt daher, diesen Para⸗ graph in folgender Fassung anzunehmen: §. 1. „Die aus 9834 guts⸗ und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind aufgehoben.“ Es wird die se Fassung, nachdem der Referent auf Anfrage des Bürgermeister Müller eine Definition des Wortes „Hörigkeitsverband“ gegeben, von der Kammer ohne weitere Debatte. einstimmig genehmigt. §. 2 des Gesetz⸗Entwurfs handelt von denjenigen Rechten, welche aus der Patrimonial⸗Ge⸗ richtsbarkeit oder der grundherrlichen Polizei fließen, und stellt als Regel auf, daß diese mit dem Aufhören der Patrimonial⸗ Gerichtsbarkeit in Wegfall kommen sollen. Die zweite Kammer hat diesem Paragraphen eine andere Fassung gegeben. Die diesseitige Deputation schlägt vor, den §. 2 nach der Regierungs⸗ Vorlage anzunehmen, jedoch aus demselben die Worte „ohne Ent⸗ schädigung“ in Wegfall zu bringen. Staats⸗Minister von Frie⸗ sen bemerkt, wie die Regierung der Ansicht sei, daß die Frage der Entschädigung oder Nichtentschädigung erst bei §. 7 zu erörtern sein werde; die Regierung erkläre dies, damit man hier aus ihrem Schweigen über den Wegfall der Worte „ohne Entschädigung“ keine unrichtige Folgerung ziehe. Nach einigen Anfragen des von Zehmen⸗Stauchitz über die Tragweite dieses Paragraphen in Bezug auf das Verhältniß, welches nach Einführung der neuen Ge⸗ richtsverfassung die jetzigen Patrimonial⸗Gerichtsherren den Gerichten gegenüber einzunehmen haben werden, die von Staats⸗Minister von Friesen, dem Referenten und den Kammerherrn von Friesen und von Nostiz⸗Jänkendorferwiedert und beziehentlich weiter ausge⸗ führt worden sind, wird §. 2 nach dem Vorschlage der Deputation gegen 3 Stimmen von der Kammer angenommen. §. 3 ist in der zwei⸗ ten Kammer in den II. Abschnitt des Gesetz⸗Entwurfs versetzt worden, welchem Beschlusse zunächst die diesseitige Kammer ohne Debatte beitritt. Sodann hat die zweite Kammer an Stelle dieses Paragraphen einen Punkt aus §. 4 der Gesetzvorlage als §. 3 ein⸗ geschaltet. Die Deputation beantragt jedoch den von der zweiten Kammer genehmigten §. 3 abzulehnen und dafür zu setzen: §. 3. „In Betreff der in den Gesetzen vom 21. Juli 1846 sub A. und B. §. 10 und resp. §. 5 erwähnten Rechte bewendet es bei den Bestimmungen dieser Gesetze, mit Ausnahme des §. 15 des Gesetzes A. Auch leiden die Bestimmungen des Gesetzes B. in den Erblanden gleichfalls Anwendung.“ Bürgermeister Müller spricht für Annahme des von der zweiten Kammer gefaßten Beschlusses und gegen den von der Deputation vorgeschlagenen §. 3, bei dem es ihm vorkomme, als wenn Jemand, der einen Rock (die Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit) weggegeben, eine nachträgliche Entschädigung für einen Knopf desselben verlange. Die Herren Bürgermeister Hennig, Secretair von Polenz, Se. Königl. Hoheit Prinz Johann, Kammerherr von Friesen, von Welck, von Zehmen⸗Stauchitz vertheidigen das Deputations⸗ Gutachten, da die von der zweiten Kammer in diesen Paragraphen gebrachten Rechte (Theilschilling, Losgeld, Siegelgeld, Gunstgeld, Confirmationsgeld ꝛc.) eben nicht aus der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit fließen, sondern auf Grundstücken beruhen und durch Privatrechts⸗ Titel erworben seien. Bürgermeister Müller ermahnt die Herren, welche hier gegen die Regierung sich erklären, nicht zu vergessen, was sie auf dem außerordentlichen Landtage von 1848 in Bezug auf die Abtretung der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit beschlossen haben. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Deputation gegen eine Stimme genehmigt. §. 4 bezeichnet die Abentrichtungen, welche nach §§. 1 und 2 der Regierungsvorlage unentgeltlich in Wegfall kommen sollen. Derselbe wird unter Streichung des Wortes „un⸗ entgeltlich“ mit wesentlichen Abänderungen angenommen, so daß in der jetzigen Fassung aus dem Beschlusse der zweiten Kammer drei Punkte, die dort als a, f und i bezeichnet sind, in Wegfall gebracht werden, da die ersten beiden bereits durch den heute genehmigten §. 3 Erlediguug gefunden, der sub i aber bei §. 6 berück⸗ sichtigt ist. Die §§. 5 und 6 werden im Wesentlichen mit den Beschlüssen der zweiten Kammer übereinstimmend genehmigt. In letzterem sind nach den Worten „in der Oberlausitz“ die Worte: „und in den schönburgischen Rezeßherrschaften“ auf Antrag des Herrn Secretair von Polenz aufgenommen wor⸗ den. §. 7 des Gesetzentwurfs lautet: „Die künftigen Verhältnisse der bisherigen Guts⸗ und Gerichtsherren zu den Gemeinden wer⸗ den durch besondere Gesetze regulirt“. Die Deputation räth an, diesen Paragraphen, als für das vorliegende Gesetz überflüssig er⸗ scheinend, abzulehnen, was die Kammer einstimmig genehmigt. Dagegen beantragt die Deputation, folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: §. 7. „Für alle Befugnisse, welche nach vorstehen⸗ den Bestimmungen in Wegfall kommen oder gekommen sind, ohne der Ablösung seitens der Verpflichteten zu unterliegen, wird dem Berechtigten eine Entschädigung aus Staatskassen gewährt. Ohne Entschädigung fallen nur diejenigen Befugnisse und resp. Leistun⸗ gen weg, deren Zweck sich mit dem Wegfalle der Patrimonial⸗ Gerichtsbarkeit und der gutsherrlichen Polizei erledigt, so wie die im ersten Satze des §. 27 des Gesetzes vom 23. November 1848 erwähnten. Der Staat hat, nach seiner Wahl, entweder die ermittelte jährliche Rente oder das Kapital dieser Rente nach dem zwanzigfachen Betrage an die Berechtigten baar zu gewähren, kann auch zu jeder Zeit die Rente nach halbjähriger ihm zustehender Kündigung mit dem zwan⸗ zigfachen Betrage ablösen.“”“ In Bezug auf das Verfahren, welches wegen Ermittelung und Feststellung der zu gewährenden Entschädi⸗ gung einzuschlagen sein dürfte, hat es die Deputation für ange⸗ messen erachtet, folgende Bestimmungen in Vorschlag zu bringen: a) die zu entschädigende jährliche Rente ist nach dem Durchschnitts⸗ betrage sämmtlicher Nutzungen in den letzten 10 Jahren, vom 31. Dezember 1848 an zurückgerechnet, zu berechnen; b) es ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Betheiligten, bei Verlust der zu beanspruchenden Entschädigung, ihre Befugnisse und Ansprüche gehörig anzumelden und zu bescheinigen haben, c) wenn die Staatsregierung die angemeldeten Befugnisse und An⸗ sprüche und eingereichten Berechnungen geprüft und nach Befinden

deshalb weitere Erörterungen angestellt hat, so hat dieselbe für je⸗

den Impetranten die ausfallende Entschädigungs⸗Summe auszu⸗

rfen und demselben unter einem geeigneten Präjudiz bekannt zu 5) athast der Impetrant, ein höheres Saadgnngs⸗ Quantum in Anspruch nehmen zu können, oder 89 er die Entschädigung für ein Recht, welches nach v. er öleenes der Ablösung seitens des Belasteten zu unter iegen geha 8 hHätte, so steht dem betreffenden Impetranten, dafern eine Verfa⸗ sung nicht zu Stande b” Neehs hasälü ern nicht Kapitalzahlung erfolgt, 1— 8 lichen Fer- celng zu bestimmenden Faalhen a⸗ die 25— petranten auszuzahlen, f) die vor der definitiven Festste ung, aber seit dem Wegfall der Leistung selbst fälligen Termine werden am ersten nach erfolgter Feststellung eintretenden Termine nachgezahlt. Damit diese Grundsätze bezüglich des einschlagenden Verfahrens im Wesentlichen seitens der Staatsregierung Berücksichtigung finden,

eIx. wutgtion vor, folgenden Antrag in der ständischen E1 8 Nete aes, Jo Lurfüthrung des §. wolle vie Staats⸗ Regierung das Nöthige im Verordnungswege bestimmen und dabei die unter a. bis f. aufgestellten Grundsätze zu Grunde legen.“ Staats⸗Minister von Friesen erklärt (wie er bereits in einer früheren Sitzung gethan), daß die Staatsregierung sich verpflich⸗ tet halte, das durch mehrere Bestimmungen der Grundrechte an den Verpflichteten begangene Unrecht nach Möglichkeit wieder gut zu machen. Sie erkläre sich deshalb mit dem im ersten Satze des §. 7 niedergelegten Prinzip der Entschädigung einverstanden, jedoch nicht mit der im zweiten Satze vorgeschlagenen Modalität dieser Entschädigung. Werde hingegen statt dieses zweiten Satzes, wie er beantrage, gesagt: „die Höhe der Entschädigung und die Art und Weise ihrer Feststellung wird durch ein besonderes Gesetz zu bestim⸗ men sein,“ so habe die Regierung kein Bedenken gegen denselben. Der Staats⸗Minister Behr erklärt sich ebenfalls im Allgemeinen mit dem Prinzipe der Entschädigung einverstanden, glaubt jedoch, daß bei dieser Frage nicht alle Billigkeitsrücksichten bei Seite ge⸗ setzt und namentlich nicht Entschädigungen verlangt werden dürfen, die unerschwinglich seien. So viel stehe fest, daß durch die Grund⸗ rechte in Bezug auf die hier in Rede stehenden Rechte eine gründ⸗ liche Verwirrung eingetreten sei, und er müsse im Interesse der guten Sache dringend bitten, die Kammer möge dafür sorgen, das Gesetz so zu gestalten, daß es in der zweiten Kammer Annahme finde und der Regierung die Ausführung derselben möglich gemacht werde. Die von Schoͤnberg⸗Bibran, von Welck, Kammerherr von Friesen, von Nostiz⸗Jänkendorf, Graf Hohenthal, von Posern wollen die Höhe der Entschädigung auf gegenwärtigem Landtage zur Ent⸗ scheidung gebracht wissen und erklären sich gegen den Antrag des Ministers des Innern, während der Referent und bezie⸗ hentlich auch Se. Königliche Hoheit Prinz Johann mit diesem Antrage einverstanden sind. Bei der Abstimmung wird §. 7 in der von der Deputation beantragten Fassung mit 20 gegen 17 Stimmen angenommen und dadurch der Antrag des Herrn Staatsministers mit 3 Stimmen Majorität abgelehnt. Nach⸗ dem sodann auf Antrag des Staatsministers von Friesen in dem oben unter d. aufgeführten Punkte statt der Worte „der Ablösung seitens des Belasteten zu unterliegen gehabt hätte“ gesetzt worden ist: „nicht als bestehend oder nicht als zur Entschä⸗ digung geeignet anzusehen ist“, findet auch der vorstehende Depu⸗ tations⸗Antrag für die ständische Schrift gegen 6 Stimmen Geneh⸗ migung. §. 8, der letzte des Abschnittes I., wird in folgender Fassung: „Alle diejenigen Verbindlichkeiten der Guts⸗ und Ge⸗ richtsherren, welche als Gegenleistungen für ihre nach den vor⸗ stehenden Bestimmungen in Wegfall gekommenen bisherigen Berech⸗ tigungen anzusehen sind, kommen, so weit sie nicht bei der seitens des Staats zu gewährenden Entschädigung in Gegenrechnung zu bringen sind, unentgeltlich in Wegfall“ von der Kammer genehmigt und hiermit die Sitzung kurz vor 3 Uhr geschlossen.

Hannover. Hannover, 15. März. (H. Z) Erste Kammer. In der heutigen Sitzung wird die zweite Berathung des Entwurfs zu einem Staatsdiener⸗Gesetze fortgesetzt. Der auf die Aufrecht⸗ haltung der Dienstordnung sich beziehende §. 54 des Entwurfs be⸗ drohreintretendenfalls namentlich auch „unsittliches oder ärgerliches Be⸗ tragen, vertraulichen Umgang mit übelberüchtigten Leuten, Trunkenheit, leichtsinniges Schuldenmachen, Spielsucht, fortdauernde Unverträglich⸗ keit in dienstlicher Beziehung, unangemessene Behandlung der Unterge⸗ benen und achtungswidriges Betragen gegen Vorgesetzte“ mit geeigneter Disziplinarstrafe. Der Ausschuß beantragt 1) statt „ärgerliches Betra⸗ gen“ zu setzen: Aergerniß erregendes Betragen; 2) die Worte „vertrau⸗ licher Umgang mit übelberüchtigten Leuten“ zu streichen; 3) statt der Worte „unangemessene Behandlung der Dienstuntergebenen“ zu setzen: unangemessene Behandlung der Dienstuntergebenen oder an⸗ derer mit ihm bei Ausrichtung seines Dienstes in Berührung kom⸗ mender Personen; 4) statt „achtungswidriges Betragen gegen Vor⸗ gesetzte“ zu setzen: dienstwidriges Betragen gegen Vorgesetzte. Die drei ersten Ausschuß⸗Anträge sind von zweiter Kammer angenommen, dem vierten Antrage aber die Worte: „ein seiner dienstlichen Stel⸗ lung widersprechendes Betragen“ zu substituiren beschlossen. Diesen letzteren Beschluß eignet sich Breusing an, um die sozialen Ver⸗ hältnisse von der dienstlichen Stellung fernzuhalten und überhaupt unbe⸗ rührt zu lassen. Während Wyneken, in Uebereinstimmung hiermit, auch als unan emessen hervorhebt, daß der Untergebene mit Strafe angesehen werde, wenn er dem Vorgesetzten, welcher Achtung vielleicht nicht verdient, diese versagt, und während Vezin dafür hält, daß, wenn ein Beamter seine Schuldigkeit im Dienste thut und übrigens sein Betragen demjenigen eines rechtlichen Mannes entspricht, ein wei⸗ teres Subordinations⸗Verhältniß nicht in Frage kommen könne, wird dagegen vom Staatsminister von Hammerstein, Bening und Rittmeister von Münchhausen zunächst auf die der Wyne⸗ kenschen Ansicht zum Grunde liegenden Verwechselung der inneren Hochachtung mit der äußeren Achtung hingewiesen, indem jene, frei⸗ lich nicht erzwingbare, hier gänzlich außer Frage, vielmehr nur um die äußere Achtung es sich handelt, und auch nicht deren positive Erzwingung, sondern lediglich die Abwendung einer Verletzung der⸗ selben bezweckt wird. Je weniger eine strenge Sonderung des dienstlichen vom außerdienstlichen Verhältnisse durchführbar, desto nothwendiger auch, jede Verletzung der äußeren Achtung in diesem Verhältnisse zu beseitigen. Weit entfernt, eine auf das Privatleben auszudehnende Einwirkung oder wohl gar die von Vezin zur Konsequenz gezogene außerdienstliche Subordinationspflicht, der militairischen analog, in Anspruch zu nehmen, beschränkt sich der⸗ selbe auf die Einhaltung eines dem Dienste mindestens nicht wider⸗ sprechenden Benehmens gegen Vorgesetzte. Bei der Abstimmung werden die drei ersten Kommissions⸗Anträge, ingleichen der Breu⸗ singsche Verbesserungs⸗Antrag (letzterer mit 27 gegen 26 Stimmen) und dann der §. 54 angenommen.

Auf Antrag Vezin's wird sodann die Berathung der ferne⸗ ren §§. 55 bis 60 inkl. einstweilen ausgesetzt; worauf zunächst die §§. 61 und 62 zur Erwägung kommen. Der erstere derselben enthält den allgemeinen Ausspruch, daß bei der Beförderung im Dienste die Befähigung berücksichtigt werden soll, während der zweite insbesondere für Richterkollegien die Vorschrift enthält, daß

die in dem Kollegium oder in einem von mehreren zu gemein⸗ schaftlichem Fortrücken verbundenen Kollegien erledigte höhere

gleichartige Stelle in der Regel dem zunächst folgenden Mitgliede übertragen werden soll. Der Ausschuß beantragt, zum §. 61 hin⸗ ter dem Worte „Befähigung“ einzuschalten: „und daneben das Kammer als Antrag dahin sich an, den §. 62 zu streichen und da⸗ ür zu b. 80 des Gesetzes über die Gerichts⸗Organisation.“ Dieser §. 80 lautet in seinem bezüglichen Theile wörtlich so: Doch soll bei einer eintretenden Vakanz im Richterpersonale, bezüglich der Amtsgerichte, der Obergerichte und des Ober⸗Appellationsgerichts, unter den bei der betreffenden Gattung von Gerichten bereits an⸗ gestellten nachsitzenden Richtern ein Aufrücken nach dem Dienstalter stattfinden.“ Nachdem die wesentliche Uebereinstimmung dieses Pas⸗ sus mit dem Inhalte des §. 62 anerkannt, dann aber für zweck⸗ mäßig nicht befunden, hier jene gesetzliche Bestimmung lediglich zu wiederholen, und als daneben Bacmeister zur Entfernung von Zwei⸗ feln den §. 80, ohne Widerspruch in der Kammer zu finden, dahin ausgelegt, daß, bei eintretender Vakanz, nicht der zunächst Sitzende im Kollegium,

Antrag, als größere Sicherheit wie die auch nicht beabsichtigte alleinige Rücksicht auf Befähigung bietend, zugleich mit dem §. 61, gleichwie auch der Beningsche den §. 62 beseitigende Verbesserungs⸗Antrag mit großer Majorität angenommen. Der §. 91 enthält die Bestimmung, daß bei Feststellung des Ruhe⸗ gehaltes die Zeit einer im Königreiche ausgeübten öffentlichen Function als Sachführer, Gemeindebeamter u. s. w. in die Dienst zeit eingerechnet werden soll, „sofern es bei der Anstellung bestimm ist oder nach den Verhältnissen billig erscheint.“ Die Kommission schlägt vor, im Begleitschreiben auszusprechen, „wie Stände es als sich von selbst verstehend ansehen, daß denjenigen Gemeindebeamten, welche in Folge der neuen Organisation in den Staatsvienst über⸗ treten müssen, die Zeit ihrer früheren Function als Gemeinde⸗

beamten anzurechnen sei.“ Außerdem hat zweite Kammer die Schluß⸗

worte des Paragraphen: „sofern billig erscheint“ zu streichen be schlossen. Dieser Beschluß zweiter Kammer, von Wyneken als

Antrag aufgenommen, wird mit Hinweisung auf die große Anzahl

der durch die bevorstehende Gerichts⸗Organisation in ihrer Subsi

stenz bedrohten Sachführer, nicht minder auch durch Bezugnahme auf die von denselben dem Gemeinwesen durch unentgeltliche Führung

von Armensachen und Uebernahme gering honorirter Defensionen seither gebrachten pecuniairen Opfer von dem Antragsteller zu begründen gesucht und dann mit Vezin und Kirchhoff der Gerechtigkeit es ent

sprechend befunden, daß auch dem Sachführer, welcher jedenfalls nicht schlechter zu stellen, wie der Gemeindebeamte, beim Eintritt

in den Staatsdienst die bisherige Dienstzeit angerechnet werde; die dem Antrage zum Grunde liegende, durch die im Entwurfe getrof fene Fürsorge indeß als genügend berücksichtigt angesehene Billig⸗ keit wird zwar von keiner Seite verkannt, wohl aber das behaup⸗ tete Prinzip der Gerechtigkeit bestritten, indem Bacmeister grund⸗ sätzlich nur die dem Staate, nicht aber die dem Gemeinwohle ge⸗ leisteten Dienste bei Zumessung des aus Staatsmitteln zu gewäh⸗ renden Ruhegehalts in Betracht gezogen wissen will, übrigens auch mit Staats⸗Minister von Hammerstein und Kanzlei⸗Direktorn von Bothmer es im eigenen Interesse der in den Staatsdienst Eintretenden für rathsam hält, die Bedingungen des Eintritts nich zu sehr zu erschweren, damit nicht die Regierung aus der Ueber lastung des Pensions⸗Fonds ein gegründetes Bedenken gegen der Eintritt überhaupt zu entnehmen gezwungen werden möͤge. Hier auf wird der Kommissions⸗Antrag und mit demselben der §. 91 angenommen, der Wynekensche Verbesserungs⸗Antrag aber gegen 13 Stimmen abgelehnt.

Vor Aufhebung der Sitzung bringt Breusing einen Ur⸗ antrag in Betreff der Reorganisation der Provinzial⸗Landschaften ein, welcher genügend unterstützt wird.

Hannover, 15. März. (H. Z.) Zweite Kammer. Nach Beginn der Sitzung bringt Adickes mit genügender Unterstützung folgenden Urantrag ein: „Nachdem die Frist verstrichen ist, innerhalb welcher nach dem Schreiben der allgemeinen Stände vom 11. Juni v. J. die Regierung ermächtigt war, die provinziallandschaftlichen Ver⸗ hältnisse ohne weitere Communication mit den allgemeinen Ständen gesetzlich zu regeln, ersuchen Stände die Königliche Regierung:

den Ständen einen Gesetz⸗Entwurf in Gemäßheit des Landes Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848 §. 33 über die defi⸗ nitive Regelung der Provinzial⸗Landschaften vorzulegen.

Stände sprechen zugleich aus, daß sie vor schließlicher Erledi⸗ gung der Angelegenheit, insofern es sich nicht um privatrechtliche Verpflichtungen handelt, zu einer ferneren Bewilligung für die Pro⸗ vinzial⸗Landschaften sich nicht verstehen werden.“

Hessen. Kassel, 15. März. (O. P. A. Ztg.) Durch eine von gestern datirte allerhöchste Ordre ist den zur Disposition gestellten Oberst⸗Lieutenants Hildebrand und d'Orville die Stadt

Fulda zum Aufenthaltsort angewiesen, und haben dieselben diese

Stadt ohne die Erlaubniß des Kurfürsten nicht zu verlassen. Bis⸗

her hatten die genannten Herren die Stadt Hanau zum Domizil.

Beide haben bekanntlich früher ihre Entlassung eingereicht.

Schleswig⸗Holstein. Kiel, 15. März. oberste Civilbehörde hat folgende Bekanntmachung, betreffend die Flagge der holsteinischen Schiffe, erlassen:

schen Unterthanen, die solches wünschen, gestattet ist, für ihre Schiffe in das oberste Feld der Danebrogsflagge, zunächst der Flaggen stange, das Nesselblatt aufzunehmen, sind von dem Ministerium der

auswärtigen Angelegenheiten in Kopenhagen vie nöthigen Befehle olchen Flaggen versehe⸗

wegen gleichmäßiger Behandlung der mit nen holsteinischen Schiffe mit den dänischen Schiffen an die im Aus⸗ lande angestellten Koͤnsuln erlassen worden. Indem Vorstehendes hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden zugleich die seit dem März 1848 erlassenen Verfügungen in Betreff der Flagge, so wie der Vertretung hiesiger Schiffe im Auslande, außer Kraft gesetzt. Kiel, den 12. März 1851. Adolph Blome. Prehn.

„(. H.) Die städtösche Bebörde in Flensburg hat beschlossen, für das erste Quartal d. J. mit Inbegriff der Einquartierungsgel⸗

der monatlich eine sechsfache, mithin für das Quartal eine acht⸗

zehnfache Schatzung auszuschreiben, und fordert demgemäß zur Zah⸗

lung dieser achtzehnfachen Schatzung in der nächsten Woche auf. Altona, 17. März. (B. H.) Mit dem heutigen Morgen⸗

zuge ging der österreichische Civil⸗Kommissär, Graf Mensdorff⸗

Pouilly, nach Kiel zurück. Gestern Abend ist der hiesigen Bur⸗

gerwehr die Anzeige ihrer Suspendirung gemacht worden.

Mecklenburg⸗Schwerin. Malchin, 13. März. (Meckl. b

Ztg.) In der heutigen Landtags⸗Sitzung wurde ein Reskript, be⸗ treffend die Durchmärsche der Oesterreicher, verlesen, welche mög⸗ licherweise eine Uebertragung nach §. 319 und 320 des Erbver⸗ gleiches nothwendig machen könnten. Da die Liquidation mit Oe⸗ sterreich noch nicht beendigt sei, so möge man den A. E. mit den

setzen: „hinsichtlich der Richterkollegien entscheidet der

sondern der der Anciennetät nach Aelteste aller verbundenen Kollegien einrücken solle, wird der obige Kommissions⸗

(I M.) Die

- Nachdem mittelst Aller⸗ höchsten Reskripts vom 3ten d. M. bis weiter denjenigen holsteini⸗

Die oberste Civilbehörde.

nöthigen Vollmachten versehen. Polizei⸗Comité wird beauftragt, weitere Mittheilungen vom Herrn Kommissarius in Empfang zu nehmen und soll der E. A. auf nächstem Landtage weiter berichten. Den Schluß der Sitzung bildete die Verhandlung über den Bericht des Polizei⸗Comité's, betreffend die Rekrutirung. Zwei Momente seien ins Ange zu fassen: 1) sei es regierungsseitig an⸗ erkannt, daß mit dem Erlöschen der provisorischen Verordnungen die alten Bestimmungen wieder in Kraft träten; 2) wünsche Serenissi⸗ mus, daß wegen sinanzieller und militairischer Zweckmäßigkeit der jetzigen Einrichtungen die Stände ihre Einwilligung zum Fortbestehen der provisorischen Rekrutirungsgesetze für so lange geben, bis die Bundesgesetze das Militatrwesen definitiv regulirt hätten. Indessen erachte Comité, daß diese Forderung um so eher abzulehnen sei, als die Schwierigkeiten, zu dem früheren Stande zurückzukehren, um so größer sein würden, je länger der jetzige Zustand dauere. Da⸗ gegen möchte die Rekrutirung im Herbste wenigstens für dieses Mal zu bewilligen sein, vorausgesetzt, daß dieselbe schon im Anfange des Oktobers ausgesführt werde, was wegen der Umzugszeit der Leute wünschenswerth sei. In diesem Sinne möge man die Erklärung ab⸗ geben. Man formulirt zu Protokoll einen Beschluß dahin: Man sei ausnahmsweise mit der Rekrutirung im Herbste einverstanden; müsse indessen erwarten, daß schon bei der nächsten Rekrutirung wieder diejenigen Gesetze in Anwendung kämen, welche bis zum Jahre 1848 normirt hätten, vorbehaltlich jedoch der Zahl, und er⸗ warte man wegen des letzteren Punktes weitere Mittheilungen von der Regierung über das nach den Bundesgesetzen zu stellende Kon⸗ tingent. Langfeldt⸗Güstrow behauptet, über die Art der Rekruti⸗ rung könne man unmöglich Beschlüsse fassen, so lange man nicht über die zu stellende Zahl Gewißheit habe, indem manche Bezirke bei Beibehaltung der früheren Rekrutirungsgesetze gar nicht im Stande sein würden, ihr Kontingent zu stellen, falls die gegen frü⸗ her doppelte Mannschaft aufgebracht werden müßte. Indessen wird der formulirte Beschluß genehmigt und Comité beauftragt, densel⸗ ben dem Herrn Kommissarius mitzutheilen und weitere Mittheilun⸗ gen zu erbitten.

Nassau. Wiesbaden, 15. März. (Fr. J.) Minister⸗ Präsident von Wintzingerode eröffnete in der heutigen Landtags⸗ Sitzung, daß ver Antrag der Ständeversammlung auf eine authen⸗ tische Interpretation der §§. 29 und 30 der Central⸗Organisation (den durch ein Urtheil des Ober⸗Appellationsgerichts als Gehalt erklärten Standesaufwand betreffend) die Genehmigung Sr. Hoheit des Herzogs nicht erhalten habe. Abg. Raht rechtfertigte seinen in voriger Sitzung gestellten Antrag, daß für die Führung der fiska⸗ lischen Prozesse ein selbstständiges, der Regierung nicht untergeord⸗ netes Fiskalat errichtet werden möge. Minister⸗Präsident von Wintzingerode macht darauf aufmerksam, daß es sich um verfassungs⸗ mäßige Obliegenheiten und Befugnisse der Regierung handle, daß der Fiskal nichts Anderes sein könnte als Referent für die einzelnen Ministerial⸗Abtheilungen, und daß der Abg. Raht in der bisherigen Prozeßführung nichts zu tadeln wisse, als den Umstand, daß die Ge⸗ richte rein wissenschaftliche, lediglich staatsrechtliche Fragen anders entschieden hätten, als Raht verlangt habe; auch der Fiskal hänge nicht von dessen, sondern von seiner; Ueberzeugung ab und könne am wenigsten den Gerichten Rechtssätze vorschreiben. Die von dem Antragsteller als Argument benutzten Hofpensionen und ähnliche Ausgaben könnten nur aus dem Ueberschuß der Domanialeinkünfte bezahlt werden, dies verstehe sich von selbst. Die Inbetrachtnahme des Antrags wird gegen 9 Stimmen beschlossen. Ministerpräsident von Wintzingerode äußert, wenn das die Meinung des Landtags sei, so könne es der Regierung nur lieb sein, wenn der Antrag noch vom jetzigen Landtag verhandelt würde.

Sachsen⸗Weimar. Weimar, 18. März. (W. Ztg.) In der heutigen Landtags⸗-Sitzung wurde der Antrag des Abgeordne⸗ ten Kruse wegen Einführung einer Jagdgewehrsteuer abgelehnt. Zu dem von dem Abgeordneten Henß in der Sitzung vom 26sten Februar gestellten Antrag: „Das Präsidium möge dem Publikum am Schlusse des Landtages eine Rechnung vorlegen, was der Land⸗ tag dem Volke an Diäten und Reisekosten, Stenographenkosten, Druckkosten und Verwaltungs⸗Aufwand koste“, bemerkt der Aus⸗ schuß, dieser Antrag sei formell nicht richtig gefaßt, die Geschäfte des Landtags⸗Präsidenten seien durch das Grundgesetz und die Ge⸗ schäftsordnung bestimmt. Die Publication von Staatsrechnungen durch öffentlichen Druck liege ihm hiernach weder ob, noch stehe ihm solche einseitig zu. Hätte also der fragliche Antrag diese Publica⸗ lion bezwecken wollen, so hätte er dahin gerichtet werden müssen: der Landtag beschließe, Großherzogliche Staatsregierung zu ersuchen, die Rechnung über die Kosten, welche der Landtag verursacht hat, durch den Druck zu veröffentlichen. Abgesehen hiervon sei aber auch nicht abzusehen, welchen Zweck eine solche Rechnungsvorlegung haben, welchen Nutzen sie dem Volke gewähren könne. Der Aus⸗ schuß beantragt deshalb: der Landtag beschließe, den Antrag des Abgeordn. Henß nicht zu berücksichtigen. Diesem Antrage des Aus⸗ schusses wurde von dem Landtage Folge gegeben.

Weimar, 16. März. Am heutigen Vormittage ist nach Verlesung des Großherzoglichen Verabschiedungsdekrets der am 17. November v. J. eröffnete XII. ordentliche Landtag geschlossen worden.

Frankfurt. Frankfurt a. M., 16. März. Die in Nr. 73 dieser Zeitung aus der Preußischen Zeitung aufgenommene Nachricht, daß die Empfangsbescheinigungen über die zur Bundes⸗ kasse eingezahlten Matrikularbeiträge der deutschen Regierungen ne⸗ ben dem Grafen von Thun von dem Königlich preußischen Ober⸗ Präsidenten Bötticher und dem Kaiserlich österreichischen Hofrath Baron von Nell unterfertigt seien, ist gänzlich unbegründet. Diese Empfangsbescheinigungen werden nur von den Bundeskassenbeamten unterzeichnet und die Mitunterschrift anderer, und namentlich der vorgenannten Personen, würde den bestehenden Verhältnissen über die Verwaltung des Bundeseigenthums durch die Bundes⸗Central⸗ Kommission nicht entsprechen.

Anesland. Agram, 15. März. (Ll.)

Die Hauoi os die Haupt⸗Posi⸗ tion der bosnischen Insurgenten erstreckte sich Anfangs von Pridor

bis Kliuc längs der Sanna. Neuesten Nachrichten zufolge unter⸗ nahmen die auf den beiden äußersten Flügeln befindlichen Anführer eine fortschreitende Bewegung, so daß Ali Kedic längs der Go⸗ moincza gegen Banjaluka zog, sich dessen bemächtigte und Kadia Kapic von Kliuc über Podrasnicza gegen Varczar und Jesero rückte. Die beiden äͤußersten Flügel der Rebellen stehen am Verbas und der Pliva.

Frankreich. Paris, 16. März. Odilon Barrot weigert sich an⸗ geblich noch immer, die Herren Baroche und Fould zu Kollegen zu haben. Der Name Fould soll kein ganz unübersteigliches Hinderniß sein, dagegen Baroche, der jedenfalls für die Politik entscheidende Name,

von ihm durchaus zurückgewiesen werden. Einige Freunde des Präsidenten hoffen noch Odilon Barrot's Bedenklichkeiten zu über⸗ winden. Andere erklären laut, daß man sofort aus Männern zweiten Ranges der National⸗Versammlung ein Kabinet Baroche bilden müsse. Das elyseeische Bulletin de Paris bringt fol⸗ gende, wenn auch unverbürgte, Nachricht: „Man sprach heute an der Börse von dem Ministerwechsel. Nach den umlaufenden Ge⸗ rüchten würde die Fraction der gemäßigten Legitimisten, vertreten durch Falloux und Vatismenil, mit Odikon Barrot, Ducos, Passy, General Schramm, das neue Kabinet bilden.“

Das Journal des Deébats antwortet heute in einem län⸗ geren Artikel gegen die Fusion auf die Interpellation mehrerer Jour⸗ nale, was es denn eigentlich wolle: „Man verlangt von uns eine Lösung. Die beste, welche wir kennen, ist die, deren die rechtschaf⸗ fenen Leute in den letzten drei Jahren mit so viel Erfolg sich be⸗ dient haben: Die alten Zwistigkeiten vergessen; was sie wieder zum Vorschein bringen könnte, vermeiden; zur Rettung des Landes und der Gesellschaft durch gute Gesetze und eine kräftige Verwaltung sich vereinigen, bis das besser aufgeklärte Frankreich sich selbst über die definitive Form seiner Regierung ausspricht.“ Guizot soll sich mit Organisation eines Fusions⸗Journals beschäftigen.

Louis Véron, Eigenthümer des Constitutionnel, besucht seit einiger Zeit nicht mehr das Elysee. Er hatte zwei Präfekturen für zwei seiner Freunde verlangt, beide sind ihm abgeschlagen wor⸗ den. Der erste Freund ist Latour⸗Mezeray, der zweite Victor Ro⸗ hain. Dieser war Redacteur des Figaro, Theater⸗Direktor, Prä⸗ fekt der Charente, Gründer des Courrier de l'Europe, eines zu London erscheinenden französischen Journals, und Direktor des Chateau des Fleurs, welches zu einem Rivalen des Jardin Mabille, Chateau rouge und Prado gemacht werden sollte. Dagegen ist der Eigenthümer der Patrie, Banquier Delamarre, jetzt mit dem Ely⸗ see sehr befreundet. Erst gestern speiste die ganze Umgebung des Präsidenten bei Herrn Delamarre.

Ein einflußreicher Legitimist schreibt aus dem Departement Lot und Garonne: „Der Erfolg der Rothen bei den nächsten Wahlen ist unglücklicherweise gar nicht zu bezweifeln.“ Piscatory, erst vor wenig Tagen aus dem Departement des Ain zurückgekommen, theilte gestern dieselbe Besorgniß dem früheren Justiz⸗Minister Rouher mit, der ihm über die Auvergne ähnliche Nachrichten gab. Der Messager de l’Assemblee spricht auch wieder von Plänen der Rothen in Frankreich und von einem am 30. April durch Mazzini in Italien auszufüͤhrenden Handstreiche und schließt: „Die Kreuzzüge des Mittelalters waren nicht gerechter und nicht nothwendiger, als ein neuer Kreuzzug gegen die modernen Bar⸗ baren.“

Latrade hat den Antrag eingebracht, es solle kein Repräsen⸗ tant während der Dauer seines Mandates und des folgenden Halb⸗ jahres den Orden der Ehrenlegion erhalten können..

Großbritanien und Irland. Parlament. Ober⸗ haus. Sitzung vom 14. März. Ein Bundel Petitionen gegen die „päpstlichen Uebergriffe“ wurde auf den Tisch des Hauses ge⸗ legt; ferner überreichte Lord Brougham eine Petition aus Ports⸗ mouth für die Judenemancipation und Lord Campbell mehrere Pe⸗ titionen aus Edinburg und anderen schottischen Städten für die (vor kurzem verworfene) Heiraths⸗Bill; dabei entspann sich ein kurzer Wortwechsel zwischen ihm und dem Grafen von St. Germains. Jener behauptete, das Votum der Lords gegen die Bill habe die Ansicht der Majorität der Nation ausgesprochen, während der Graf von St. Germains mit demselben Recht annahm, daß das Votum des Unterhauses (für die Bill) ein Aus⸗ druck der Volksmeinung gewesen sei. Lord Stanley bean⸗ tragte die Vorlegung der ausgegebenen Census⸗Formulare, indem er bemerkte, daß viele der gestellten Fragen zudringlich und spürsichtig seien; die Census⸗Akte gebe keine Vollmacht zu solchen polizeilichen Belästigungen des Individuums. Graf Granville gab zu, daß die vom General⸗Registrator erlassenen Weisungen über die Parlaments⸗Akte hinausgingen, hielt diesen Uebergriff aber für verzeihlich, indem das Land für die große Summe (110,000 Pfd.), welche der Census koösten solle, so viel Aufklärung als möglich über die Zustände des Reichs zu erhalten wünsche. Uebrigens werde der Staats⸗Secretatr die Thunlichkeit einer Modification der erwähnten Instructionen in Erwägung ziehen.

Unterhaus. Sitzung vom 14. März. Die Scheriffs von London erschienen an den Schranken des Hauses, um eine vorgestern vom Gemeinderath der City angenommene Petition gegen die „päpst⸗ lichen Uebergriffe“ zu überreichen. Nachdem noch eine Ladung ähn⸗ licher Petitionen in Empfang genommen und einige Geschäfte von untergeordneter Wichtigkeit erledigt worden waren, überraschte Lord John Russell das Haus mit der Ankündigung eines neuen Auf⸗ schubs. Die Vorlage des modifizirten Budgets, welche kommenden Freitag stattfinden sollte (am 21. März), müsse auf einen künf⸗ tigen Termin vertagt werden, indem Herr Baillie einen Antrag auf ein Mißtrauensvotum wegen der Vorgänge auf Ceylon angekündigt habe. Mit einem solchen Damokles⸗Votum über seinem Haupt könne das Ministerium die Finanzen nicht anrühren; es müsse warten, bis das Urtheil über seine Existenz gesprochen sei. (Hört, hört!) Er ersuchte zu diesem Zwecke auch einige Mitglieder, ihre auf Freitag angemeldeten Anträge zu verschieben. Natürlich folgten dieselben, wenn auch murrend, dem Beispiel und der Bitte des Premier⸗Ministers, und man schritt zur Tagesordnung, nämlich zur Diskussion über die zweite Lesung der Bill hinsichts der geistlichen Titel. Der Graf von Arundel und Surrey und Herr Reynolds, Irländer, wünschen die zweite Lesung der Bill auf ein halbes Jahr verschoben, mit anderen Wor⸗ ten ganz beseitigt zu sehen. Sir Benjamin Hall, Mitglied für Marylebone, ein Halbradikaler, wird für die zweite Lesung stimmen, denn die Bill bekämpfe nicht das Prinzip der Reli⸗ gionsfreiheit, sondern der religiösen Herrschaft. Wäre er Katholik, so würde er ebenfalls gegen die „päpstlichen Uebergriffe“ stimmen, eben so wie er der anglikanischen Kirche die Synodalmacht bestrei⸗ ten würde, welche die katholische Hierarchie in Anspruch nehme. Herr Roundek Palmer bekämpfte die Bill mit den Gründen der Grey⸗Partei. Die Maßregel des Papstes sei allerdings ein Angriff, aber ein rein geistlicher, auf die anglikanische Kirche, deren Mitglieder Rom durch das Schauspiel einer besser organisirten Kirche zu blenden und zu verlocken suche; es sei ihm aber um den Bestand der Staatskirche nicht bange. Dagegen erklärte sich Sir Robert Inglio's mit der vorgelegten Bill, in Ermange⸗ lung einer besseren, zufrieden, und Sir Robert Peel⸗ führte für die Nothwendigkeit dieser Bill, welche blos die Aus⸗ schreitungen und den Mißbrauch der Religionsfreiheit zügeln solle, seine Erfahrungen aus der Geschichte des Sonderbundkrieges in der Schweiz an. Er halte den päpstlichen Angriff für nichts als den ersten unscheinbaren Schachzug in dem wohlberechneten Feld⸗ zugsplan gegen die religiösen und bürgerlichen Institutionen Eng⸗ lands. Er bedaure, in dieser Beziehung nicht die Ansichten Sir James Graham's, dem er in anderen Punkten getreulich anhänge, theilen zu können, und billige nicht die Ausdehnung der Bill auf

Irland. Herr Mac Cullagh protestirte 8 Standpunkt eines Mitgliedes 99. vere egen ne 89, . Recht der individuellen Selbstbestimmung als Prinzip anerkenne und die Bill sei eine Verletzung dieses Prinzips; dagegen suchte Herr Page Wood nachzuweisen, daß die Maßregel des Hapstes ein Angriff nicht auf die Kirche, sondern auf die bürgerliche Freiheit Englands sei. Herr Palmer übersehe, daß die römische Kirche in ihrem Trachten und Walten geistliche und weltliche Dinge fortwäh⸗ rend und konsequent durch einander menge; und nach dem kano⸗ nischen Recht, um dessen Einführung in England es den katholischen Bischöfen zu thun sei, hätten die Edikte des Papstes den Vorrang vor allen burgerlichen Gesetzen. Die Debatte wurde darauf zur Fortsetzung am Montag verschoben, und das Haus trennte sich um 1 Uhr in der Nacht. Noch ist einer Interpellation zu erwähnen, die Herr Urquhart vor dem Beginn der Titel⸗Bill⸗Debatte in Sachen der Tuͤrkei an den Staats⸗Secretair der auswärtigen Angelegenheiten richtete; darauf erwiederte Lord Palmerston, daß sowohl die türkischen wie die russischen Truppen von ihren respektiven Regierungen Be⸗ fehl zur Räumung der Donau⸗Fürstenthümer erhalten hätten; ei⸗ nige Detaschements blieben an den Gränzen beider Reiche für den Nothfall stehen. Von den 76 ungarischen Gefangenen seien bereits 60 im Freiheit gesetzt; wegen der Freilassung der anderen 16 Ma⸗ gyaren stehe die Pforte in Unterhandlung mit Oesterreich, und die britische Regierung sei bestrebt, die Pforte in ihren liberalen Wün⸗ schen zu nnterstützen.

London, 16. März. Im auswärtigen Amte fand gestern ein dreistündiger Ministerrath statt.

Das Defizit im portugiesischen, der Kammer vorgelegten Bud⸗ get für 1851—52 beträgt, trotz der eingestellten Zinsenzahlung, 1252 Contos. 1b 1

Lady Franklin rüstet das Schiff „Prinz Albert“ zu einer neuen Aufsuchungs⸗Reise nach dem Nordpol aus.

Baron Koller, der österreichische Geschäftsträger, hatte gestern im Ministecrium des Innern eine Besprechung mit Sir George Grey, dem Staats⸗Secretair für das Innere.

Herr Zohrab, türkischer General⸗Konsul und Kommissär der Pforte für die Angelegenheiten der Industrie⸗Ausstellung, ist gestern mit seiner Familie von Konstantinopel hier angekommen.

Herr Wilhelm Kirchner wurde von der Königin als preußi⸗ scher Konsul für Sidney bestätigt.

Dr. Hibbert Biney ist zum Bischof von Neu⸗Schottland er⸗ nannt worden.

Dänemark. Kopenhagen, 15. März. (B. H.) Der Premier⸗Minister hat dem Reichstage angezeigt, daß der König Herrn von Tillisch Sitz im Staatsrath ertheilt habe. Fädrelan⸗ det knüpft daran die Betrachtung, daß Herr Tillisch zwar zufolge seiner Ernen ung als allein dem Könige verantwortlicher Minister für Schleswig, wie das auch, da das Staatsgrundgesetz nicht für Schleswig gelte, in der Ordnung sei, dem Volke, dem Reichtstage nicht verantwortlich wäre, allein als Mitglied des dänischen Staats⸗ raths zusolge §. 19— 21 des Staatsgrundgesetzes beiden verant⸗ wortlich. Doch billigt Fädrelandet im Ganzen diese Stellung, als dadurch eine vorläufige Vereinigung der höchsten Autorität des Königreichs und des Herzogthums erzielt sei, und nicht nur der dänische Staatsrath, sondern auch der dänische Reichsrath ein aller⸗ dings mit Maß und Vorsicht auszuübendes Einsehen in den schles⸗ wigschen Angelegenheiten üben könne.

Italien. Turin, 12. März. (Fr. B.) Drei Abtheilun⸗ gen haben wieder Kommissäre für die Handelsverträge mit England und Belgien gewählt. Die Wahlen fielen auf Revel, Rosso und Cadorna. Noch stehen zwei Wahlen aus, doch ist bereits jetzt eine Majorität von zwei Stimmen für Annahme.

Konkursr Ausschreibung

für die Stelle eines Direktors des Dampfmaschinen⸗

und Fabrikwesens K. österreichischen Kriegs⸗ arine.

In Folge der allerhöchsten Entschließung Sr. Majestät des Kaisers vom 9ten und des hohen Kriegsministerial⸗Erlasses vom 12. Januar 1851, M. 216, wird für die Stelle eines Direktors des Dampfmaschinen⸗ und vG der K. K. österreichischen Kriegs⸗Marine hiermit der Konkurs eröffnet.

Die Anforderungen, welche an den Direktor dieses Zweiges der Ma⸗ rine⸗Verwaltung gestellt werden, sind folgende:

1) Ein Alter nicht unter 30 und nicht über 50 Jahre und befriedigende Gesundheitsumstände;

2) Kennmiß der deutschen oder italienischen Sprache, dann vollkommene theoretische und praktische Kenntnisse in der Mechanik und im Maschi⸗ nenwesen im weitesten Sinne des Wortes, ferner gründliche Kenn nisse in dem bei Seearsenalen vorkommenden Fabrikwesen, als: de Seil⸗ und Segeltuch⸗Fabriken, Maschinen und Metallarbeiten u. s. w insofern diese Erzeugnisse als dem Fabrikwesen angehörig zu be⸗ trachten sind, welche Fabriken und Maschinen⸗Werkstätten mit Rucksich auf die neuesten Methoden, Erfindungen und Fortschritte in jede dieser Zweige, nach von dem Direktor selbst vorgelegten Plänen un

Voranschlägen zu ordnen, zu errichten und zu leiten kommen;

3) er muß fähig sein, das ihm untergeordnete K. K. Maschinenpersonal nicht nur zu überwachen und zu leiten, sondern auch bezüglich ihrer

Verdienstlichkeit, Eignung zu höheren Graden oder der Nothwendigkei

ihrer Ausscheidung beurtheilen und prüfen zu können, kurz alle zur

der Geschäfte nöthigen Administrationsfähigkeiten besitzen;

endlich 8

4) 1 er eine tadellose Moralität und unbescholtene Rechtlichkeit ver ürgen.

Sein eigentlicher Aufenthalt ist in Triest, jedoch ist er verpflichtet, wenn es der Dienst erfordert, in Venedig, Pola und in den sonstigen Marine Etablissements zu verweilen.

Diejenigen, welche auf diese Stelle aspiriren zu könnnen glaube werden demnach hiermit aufgefordert, ihre mit genanen, vollständigen und legal bestätigten Aufklärungen über ihre Befähigung, frühere Dienstleistun⸗ gen, unbescholtenen Charakter u. s. w. belegten Gesuche längstens bis End Mai 1851 unter der Adresse: „An das K. K. Marine⸗Ober⸗Kommando in Triest“ entweder unmittelbar oder, dafern sie Staatsbedienstete wären, im Wege der ihnen vorgesetzten Behbrde, unter genauer Angabe ihres Wohn⸗ ortes, ihrer gegenwärtigen Stellung und Besoldung und der Bedingungen, unter welchen sie diese Stelle anzunehmen gesonnen wären, einzusenden.

Hierbei wird bemerkt, daß diese Anstellung vorläufig nur als proviso- risch zu gelten hätte, und daß das K. K. Marine⸗Ober⸗Kommando dem⸗ jenigen Bewerber, welchem dieselbe zu Theil werden sollte, wenn er in K. K. österreichischen oder anderen Staatsdiensten wäre, den Vorbehalt des unbescha⸗ 8 deten Rücktrittes in seine gegenwärtige Stellung erwirken wird, im er binnen 3 Jahren vom Tage des Dienstantrittes nicht in den e Stand der K. K. Marine⸗Beamten eingeretht werden sollte.

Triest, den 1. Februar 1851.

Vom K. K. Marine⸗Ober⸗Kommando - B. Dahlerup,

sce⸗Admira Vite