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den soll. Zu diesem Zweck ist die Militairbehörde mit allen erfor⸗ derlichen Aufschlüssen zu versehen.“ Wird ohne Diskussion angenom⸗ men. Art. 3 lautet: „Bevor die wirkliche Einschreitung der be⸗ waffneten Macht erfolgt, sind die Zusammengerotteten durch einen Abgeordneten der Civilbehörde zweimal zum ruhigen Auseinander⸗ gehen aufzufordern. Der Abgeordnete der Civilbehörde soll in sei⸗ ner Amtstracht erscheinen oder noch mit einer weißen Schärpe aus⸗ gezeichnet sein. Können die Aufforderungen nicht durch einen Ab⸗ geordneten der Civilbehörde erfolgen, so sind sie durch eine von dem Befehlshaber der bewaffneten Macht abzuordnende Militair⸗ person vorzunehmen. Jeder Aufforderung geht, insoweit es moöglich ist, ein Signal voraus.“ Der Ausschuß hat hier beschlossen: „Bevor die wirkliche Einschreitung der bewaffneten Macht erfolgt, sind die Zusammengerotteten durch einen Abgeord⸗ neten der Civilbehörde dreimal im Namen des Gesetzes zum ruhi⸗ gen Auseinandergehen aufzufordern,“ den zweiten Absatz unverän⸗ dert anzunehmen, am Schlusse des dritten Absatzes den Zusatz zu machen: „welcher in diesem Falle durch die weiße Schärpe ausge⸗ zeichnet sein soll,“ und dem vierten Absatz ebenfalls unveräͤndert zu⸗ zustimmen. Hiergegen tritt der zweite Präsident auf: Es jei nicht immer möglich, daß ein Offizier, der zufällig feine weiße Sclärpe vergessen habe, diese hole; und ehe er ste nicht angethan habe, dürfe er jedoch nach dem Artikel nicht einschreiten. Kirch⸗ geßner macht geltend, der Offizier erscheine hier nicht blos in dieser seiner Eigenschaft, sondern als Kommissär vor dem Volke; 8 deshalb habe der Ausschuß den Zusatz beschlossen. In ähnlicher Weise spricht sich der Referent aus, der Königl. Kommissär Neu⸗ mayer erklärt, daß die Regierung von den Formalitäten, die der Ausschuß beschlossen, das Gesetz nicht abhängig mache, daß. er aber die Bedenken des zweiten Präsidenten vollkommen theile. Die Kammer nahm hierauf den Artikel nach der Modification des Ausschusses, doch ohne den beliebten Zusatz, an. Art. 4 lautet, wie folgt: „Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so hat die bewaffnete Macht von ihren Waffen den erforderlichen Gebrauch zu machen. Die Art und die Dauer dieses Gebrauchs hat der Befehlshaber allein zu bestimmen.“ Der Ausschuß het beschlossen, den zweiten Absatz so zu fassen: „Die Art und die Dauer dieses Gebrauchs hat der Befehlshaber, unter eigener Verantwortlichkeit, allein zu bestimmen.“ Fürst von Wallerstein schlägt für diesen Absatz folgende Fassung vor: „Maß und Dauer dieses Gebrauchs hat die requirirende Civilbehörde zu bestimmen.“ Der Königliche Kommissär Neumayer tritt dieser Modification entgegen. Der Offizier, das Militair erscheine hier als Techniker; die militairischen Maßregeln wären hier die technischen, der Civilkommissär müsse den requirirten Technikern die Lösung ihrer Aufgabe überlassen. Der Kriegs⸗Minister spricht die Ansicht aus, wenn der Civilkommissär dem Militairkommandanten den Auftrag ertheile, die gesetzliche Ordnung herzustellen, so übertrage er ihm eben hierdurch auch die Gewalt, diesen rein technischen Auftrag auszuführen. Er bitte daher, den Antrag des Herrn Fürsten von Wallerstein abzu⸗ werfen. Heine kommt in längerer Rede auf seine heute nicht un⸗ terstützte Modification zurück. Er habe dort bereits diesen von Fürst von Wallerstein gemachten Vorschlag proponirt. Jetzt würde durch dessen Annahme das ganze Gesetz alterirt, er trete daher gegen diese Modification auf. von Laussaulr: Auch er müsse gegen diesen Verböserungs⸗Vorschlag des Herrn Fürsten auftreten. Man habe heute schon einmal von der römischen Diktatur gespro⸗ chen, er müsse noch einmal darauf rekurriren. Der römische Dik⸗ tator sei auf ½ Jahr ernannt worden. Während dieser Zeit habe alle Gewalt aufgehört. Habe aber der Diktator den Aufruhr niedergeworfen, so habe er gewöhnlich in wenigen Tagen freiwillig sein Amt niedergelegt. Der Soldat müsse in solchen Fällen freie Hand haben, sei es doch oft vorgekommen, daß, was die Soldaten mit Muth erkämpft hätten, durch die Feigheit der Civil⸗Behörden wieder verloren gegangen sei. Er bitte, die Modification des Herrn Fürsten zu verwerfen. Fürst von Wallerstein macht die Behaup⸗ tung geltend, die Technik, und er gestehe zu, daß die militairische eine technische Wissenschaft sei, könne sich sehr leicht irren. Er wisse ein Beispiel, daß man ein technisches Unternehmen in Bayern auf 8 Millionen geschätzt, es habe 14 gekostet, die Technik habe zuge⸗ standen, daß sie sich geirrt habe. Man habe die römische Diktatur wieder zum Beispiel genommen. Das sei unpassend, der römische Diktator sei nicht mit einem abhängigen General zu vergleichen, er sei Regent gewesen. Er bedaure übrigens, daß man das Gesetz unter der Erinnerung jüngster Ereignisse berathe, unter fremden Einflüssen entworfene Gesetze würden nie gute sein. Nach einer kurzen Aeußerung des Referenten nahm die Kammer den Artikel nach der Fassung des Ausschusses an. Die Artikel 5 bis 11 incl. werden ohne Debatte beibehalten. Sie lauten: Artikel 5. „Auch ohne Signal und Auf⸗ forderung und, so weit sie bereits stattgefunden haben, ohne deren Wiederholung, ist die bewaffnete Macht zu dem erforderlichen Ge⸗ brauche der Waffen befugt, wenn die Zusammengerotteten 1) auf die bewaffnete Macht eindringen oder dieselbe auf irgend eine Weise angreifen, oder 2) Barrikaden errichten, oder 3) in öffent⸗ liche oder Privatgebäude eindringen oder einzudringen suchen, oder 4) Gewaltthaten an Personen verüben ꝛc., oder 5) fremdes Eigen⸗ thum gewaltsam wegnehmen, beschädigen oder zerstören.“ Artikel 6. „Von den Waffen kann in allen Fällen auch gegen denjenigen ver erforderliche Gebrauch gemacht werden, welcher sich der Ent⸗ waffnung oder Verhaftung mit Gewalt widersetzt.“ Artikel 7. „Personen, welche auf dem Wege zum Orte der Zusammenrottung betreten werden, können zurückgewiesen und, wenn sie bewaffnet sind, entwaffnet und zur Haft gebracht werden.“ Artikel 8. „Auch nach erfolgter Wiederherstellung der Ordnung hat die bewaff⸗ nete Macht zu den nothwendigen Verhaftungen, so wie zur Ablicferung der Gefangenen, mitzuwirken.“ Artikel 9. Wer nachdem die dritte Aufforderung (Art. 3) oder der sofortige Waffenge⸗ brauch erfolgt ist, fortfährt, an der Zusammenrottung Theil zu nehmen, soll vorausgesetzt, daß nicht in Gemäßheit anderer gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren be⸗ straft werden.“ Art. 10. „Gleichfalls mit Gefängniß von 6 Mo⸗ naten bis zu 2 Jahren sind vorausgesetzt, daß nicht in Ge⸗ mäßheit anderer gesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe ver⸗ wirkt ist diejenigen zu bestrafen, welche die gesetzwidrigen Zwecke einer Zusammenrottung dadurch unterstützen, daß sie an die Theil⸗ nehmer derselben es sei vor oder nach dem Aufgebote der be⸗ waffneten Macht Geld, Lebensmittel oder andere Geschenke, Waffen, Munition oder andere Mittel des Widerstandes oder der Verletzung von Personen oder Eigenthum abgegeben! oder beigeschafft haben.“ Art. 11. „Wer durch List, Drohung oder Ge⸗ waltthat die Vornahme der im Art. 3 erwähnten Aufforde⸗ rungen oder der für die Versammlung der bewaffneten Macht be⸗ stimmten Zeichen verhindert oder zu verhindern sucht, soll vorausgesetzt, daß nicht in Gemäßheit anderer gesetlichtr Bestim⸗ mungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß von 6 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft werden.“ Art. 12 lautet: „Wenn die nach Art. 9, 10, 11 verurtheilten Personen ihren Wohn⸗ sitz nicht an demjenigen Orte 52 an welchem die Zusammenrot⸗ tung stattgefunden hat, so kann ihnen vorbehaltlich der Be⸗

1“

ü ie Landesverweisung und stimmungen des Strafgesetzbuches über die Land 1

labeschabef der gesetzlichen Bestimmungen e. Heimat 8 durch das Strafurtheil die Entfernung von Hese rte. auf einen Umkreis von 20 Stunden, in dem Pfalzkreise von 10 Mpriametern, für die Dauer eines nach der Straferstehung auferlegt werden. Wer 1age,, zu⸗ widerhandelt, soll verhaftet und zu einer efängnißstrafe

S. e bis zu der Dauer des noch übrigen verurtheilt werden, welch 3 verden kann.“ Per

1 er Verweisung festgesetzt

Feree; sin 1-½ &☚ 8 1 der Artikel in der vorstehenden

Weise nicht recht ausführbar sei. Er mache darauf aufmerksam, wenn

hier ein Auflauf entstehe, an dem sich Personen von ee

Schwabing und München zugleich betheiligten. Er halte den Ar ike

ganz für überflüsstg. Referent und Königlicher Kommissär Neu⸗

mayer vertheidigen den Entwurf. Letzterer macht darauf aufmerk⸗ t fakultative, keine imperative Fassung habe,

der Artikel eine t 8 Rehöne Ha thun könne, was er für gut halte. Die Kammer verwarf nach dem Vorschlag des zweiten Präsidenten den Art. 12. Art. 13, 14 und 15 werden unverändert nach dem Ausschuß⸗ antrage beibehalten. Sie lauten: Art. 13. „Jede Waffe, welche ei⸗ nem Theilnehmer der Zusammenrottung abgenommen worden ist, soll in dem Falle seiner Verurtheilung konfiszirt werden. Art. 14. „Zuschauer, welche in der Nähe der Zusammenrottung verweilen und dadurch die Herstellung der Ordnung erschweren, sind zu einer Ge⸗ fängnißstrafe von 8 Tagen bis zu 4 Wochen oder zu einer Geld⸗ strafe von 25 Fl. bis 100 Fl. zu verurtheilen, wenn sie sich, nach⸗ dem die dritte Aufforderung (Art. 3) oder der sofortige Waffen⸗ gebrauch erfolgt ist, gleichwohl nicht entfernten.“ Art. 15. „Hin⸗ sichtlich der mit dem Einschreiten der bewaffneten Macht verbundenen Kosten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. März 1850, die Verpflichtung zum Ersatz des bei Aufläufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betreffend in dem Pfalzkreise die Bestim⸗ mungen des einschlägigen Gesetzes vom 10. Vend. IV. zur Anwen⸗ dung.“ Art. 16 lautet: „Das gegenwärtige Gesetz tritt am achten Tage seiner Verkündigung durch das Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz, in Wirksamkeit.“ Boyé fragt, ob das Gesetz einen Bestandtheil des Strafgesetzbuches bilde? Königl. Kommissär Neumayer bemerkt, es sei ein Spezialgesetz; der Art. 403 des code pénal komme hier nicht in Anwendung. Boyé stellt hierauf den Antrag, bei Art. 16 den Zusatz zu beschließen: das Gesetz bildet einen Theil des Strafgesetzbuches. Er wollte ei⸗ ner Zweideutigkeit für die pfälzischen Richter vorbeugen. Der Kö⸗ nigliche Kommissär Neumayer erklärt der Kammer den Inhalt des Art 463 des code pénal und zeigt, daß nach dem Antrage des Herrn Boyé eine große Rechtsungleichheit im dies⸗ und jen⸗ seitigen Bayern herbeigeführt werde; denn finde der Art. 463, wie Herr Boyé wolle, noch Anwendung, so könne in der Pfalz bis zu 1 Tag Gefängnißstrafe herabgegangen werden. Der Art. 16 wird unverändert beibehalten. Bei namentlicher Abstimmung wird das Ge⸗ setz mit 85 gegen 48 Stimmen angenommen.

Sachsen. Dresden, 19. März. (Dr. J.) Die vierte Kommission der Ministerial⸗Konferenz, an deren Sitzungen für Sachsen außer dem Herrn Staats⸗Minister von Beust auch der Direktor des Geheimen Staats⸗Archivs und Ministerialrath Herr Dr, von Weber Theil nimmt, hat heute ihre Arbeiten fortgesetzt. Dasselbe ist auch von den Sachverständigen geschehen.

Die letzte Abtheilung (drei Compagnieen Kaiserjäger) der hier durchpassirenden Kaiserlich österreichischen Truppen ist heute Mittag

12 Uhr von Leipzig angelangt.

Hannover. Hannover, 18. März. (H. Ztg.) Erste Kammer. In der heutigen Sitzung gelangt der Breusingsche, die provinzial⸗landschaftlichen Verhältnisse bezielende Urantrag, welcher so lautet, zur Berathung:

„Nachdem die Frist verstrichen ist, innerhalb welcher nach dem Schreiben der allgemeinen Stände vom 11. Juni v. J. die Regie rung ermächtigt war, die provinzial⸗landschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Communication mit den allgemeinen Ständen gesetz⸗ lich zu regeln, ersuchen Stände die Königliche Regierung:

den Ständen einen Gesetz⸗Entwurf in Gemäßheit des Landes⸗

Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848 §. 33 über die de⸗ finitive Regelung der Provinzial⸗Landschaften vorzulegen.

Stände sprechen zugleich aus, daß sie vor schließlicher Erledi⸗ gung der Angelegenheit, insofern es sich nicht um privatrechtliche Verpflichtungen handelt, zu einer ferneren Bewilligung für die Provinzial⸗Landschaften sich nicht verstehen werden.“

Der Antragsteller hält die Lage der Sache für so allgemein be⸗ kannt und darin die Rechtfertigung des Antrags so zweifellos ent⸗ halten, daß er einer tiefer eingehenden Begründung sich entheben zu können glaubt. Den ersten Theil des Antrags, welcher auf Beschleunigung dringt, stützt er theils auf die fehlerhafte Organi⸗ sation der Provinzial⸗Landschaften, theils auf die enge Verbindung derselben mit der bevorstehenden allgemeinen Organisation der Ge⸗ richts⸗ und Verwaltungsbehörden. Was die Zukunft, namentlich die dresdener Konferenzen oder der Bundestag, bringen, ob Ver⸗ einsrecht, Preßfreiheit und Oeffentlichkeit fortbestehen werden, wisse man nicht; schwerer aber finde die fortschreitende Reaction eine Handhabe, wenn die inneren Verhältnisse des Landes geordnet. Den Ernst und guten Willen der Königlichen Regierung nicht be⸗ zweifelnd, sieht er in dem zweiten Theile des Antrags nur die nothwendige Konsegnenz des ersteren, in der nur hypothetisch aus⸗ gesprochenen Zurückhaltung fernerer Mittel aber keine Verwei⸗ gerung derselben; nur nicht fristen will er ein Leben, welches ihm kein lebenskräftiges ist. Uebrigens wünscht er getrennte Ab⸗ stimmung über beide Theile des Antrages. Da Keiner das Wort ergreift, nimmt es Rittmeister von Münchhausen. Tadelnd ge⸗ denkt er des Schrittes der Königlichen Regierung, indem sie die Verhandlung mit der allgemeinen Stände⸗Versammlung eröffnet, obwohl der §. 33 des Gesetzes vom 5. September 1848 ausdrück⸗ lich bestimmt, daß nach vorgängiger Verhandlung mit den bestehen⸗ den Provinzial⸗Landschaften deren Verhältnisse, Zusammensetzung und Wirkungskreis durch allgemeine Gesetzgebung „geregelt werden soll. Eine solche Mißstimmung habe dieses bei sämmtlichen Pro vinzial⸗Landschaften hervorgerufen, daß es mindestens erklärlich, wenn sie die gemachte Vorlage mit geringerer Willfährigkeit entgegen⸗ genommen. Der vom Proponenten in der Begründung seines Antrages der Königlichen Regierung nachgerühmte praktische Weg steht ihm nicht so hoch, als der verfassungsmäßige; und wenn dieser auch anschei⸗ nend weniger rasch zum Ziele führt, so wiegt die wohl zu berück⸗ sichtigende Verschiedenheit und Eigenthümlichkeit der einzelnen Pro⸗ vinzen ihm dieses reichlich auf. Selbst der entschiedenen Ansicht, daß die Uebereinstimmung zweier Kurien in Verfassungssachen den Fortbestand der dissentirenden dritten Kurie rechtlich nicht zu ge⸗ fährden vermag, läßt er den Werth von Protesten dahin gestellt sein: bessere Früchte von dem Wege der Verständigung, als von Schritten erwartend, deren Folge die Octroyirung! (Der Antrag⸗ steller unterbrechend, verwahrt sich gegen diese, als von ihm nicht gezogene, auch nicht beabsichtigte Konsequenz.) Rittmeister von Münchhausen fortfahrend, fürchtet am wenigsten die in Aus⸗

sicht gestellte Entziehung der Geldmittel, welche zu sehr auf hessische Zustände hinweise, als daß sie Anklang finden werde, auch wenn nicht die provinzial⸗landschaftlichen Institute der jetzt vereinigten drei Brand⸗ kassen der Fürstenthümer Kalenberg⸗Göttingen⸗Grubenhagen, Hildes⸗ heim und Lüneburg in Frage ständen. Wyn eken, die verfassungsmäßige Frage hier längst entschieden sehend, will lediglich den früheren Be⸗ schluß des Hauses festhalten und, um Nebensachen unbekümmert, durchgeführt wissen. Statt Mißstimmung hat er, wenigstens in seiner Provinz, nur große Zufriedenheit gefunden. Eine nicht mehr abzuwendende Regierungsmaßregel soll man nicht stets von neuem mißliebig machen wollen; zumal billige Rücksicht auf die Verschieden⸗ heit der Provinzen in der Regierungs⸗Vorlage genommen und nur das Wesen der Verfassungs⸗Grundsätze nicht alterirt werden soll. Wie nur um die Erfullung einer selbstgestellten Verpflichtung auf Seiten der allgemeinen Stände es jetzt sich handelt, so betrachtet er es auch als sich von selbst verstehend, daß dem Institute, dessen Un⸗ tergang beschlossen, die Mittel zum Fortleben entzogen werden. Ein solcher Grundsatz würde, wie Rittmeister von Münchhausen unter Hinweisnng auf den jüngsten mecklenburgischen Verfas⸗ sungsstreit erwiedert, den Bedroheten die Pflicht der Selbsterhaltung nur um so gebieterischer auferlegen. Aber, setzt er hinzu, wenn es bekannt, daß die Regierung die Angelegenheit eifrigst betreibt, wie kann da deren Uebereilung gewünscht und wie gerechtfertigt wer⸗ den? Nur wenn aus der Mitte der Landschaften selbst oder unter ihrer aus Ueberzeugung gewährten Mitwirkung (wozu die Hoff⸗ nung keinesweges geschwunden) ein den Bedürfnissen wie den Ver⸗ hältnissen entsprechendes Verfassungswerk hervorgeht, vermag solches gedeihlichen Erfolg zu sichern! Staats⸗Ministervon Münchhausen, ohne das Eingehen auf eine weitere Rechtfertigung des früherhin von der Regierung beobachteten Verfahrens für erforderlich zu achten, beleuchtet den Antrag nach seinen beiden Haupttheilen. In dem ersteren lediglich ein Excitatorium erblickend, hält er dasselbe für überflüssig (und da die Regierung mit Erledigung der Angelegengeit auf das eifrigste beschäftigt, eine weitere Beschleunigung aber ganz un⸗ denkbar), selbst sogar im hohen Grade schädlich, insofern eine Ueber⸗ stürzung dadurch bezweckt werden soll, eine Ueberstürzung, die um so weniger gerechtfertigt erscheint, als keinen Theil ein begründeter Vorwurf trifft, vielmehr nur allein den Verhältnissen es beizumes⸗ sen, wenn wie Stände wohl schon im vergangenen Jahre sich selbst nicht verschwiegen diese Angelegenheit, rücksichtlich deren übrigens eine Vorlage in Aussicht steht, nicht innerhalb vier Wochen zu erledigen gewesen. Zu der im zweiten Theile des Antrags, den Landschaften gegenüber, ausgesprochenen Drohung kann er noch weniger ein genügendes Motiv auffinden; jedenfalls aber hält er es für unzweckmäßig, einem künstigen Ereignisse gegenüber voreilige Beschlüsse zu fassen, deren Rechtsbeständigkeit zu⸗ leich mit ihrer Ausführbarkeit nicht ohne Grund zu bezwei⸗ Feln. Auf Wyneken's hieran geknüpfte Frage: ob mit Sicher⸗ heit darauf zu rechnen, daß die in Aussicht gestellte Vorlage noch im Laufe dieser Diät erfolgen werde, spricht der Minister⸗Präsident seine die Frage bejahende und den Fragesteller vollkommen beruhi⸗ gende Ueberzeugung aus, daß solche im Laufe dieser Düät erfolgen werde. Kanzlei⸗Direktor von Bothmer bezeichnet den zweiten Theil des Antrages, weil gewaltsam in die Rechte der Proinzial⸗Land⸗ schaften eingreifend, als verfassungswidrig, den ersten Theil aber als rechtlich nicht begründet. Das Verwerfliche eines Prinzips her⸗ vorhebend, als könne schon in dem Betreten einer Bahn für Stände und Regierung die Nothwendigkeit gefunden werden, auf derselben fortzuschreiten, auch wenn jene nicht die rechte, verbindet er damit die Hinweisung darauf, daß der vermeintlichen Reaction nie mehr in die Hände gearbeitet werde, als indem man den Boden des Rechts verläßt, während dessen Bewahrung jene am sichersten entfernt. Auf die Hauptsache eingehend, erkennt er die Theorie von der Allgewalt des Staats, möge sie faktisch auch ausgeübt sein, in ihrer Allgemein⸗ heit als richtig nicht an, vielmehr nur da sie zulassend, wo in der Landesgesetzgebung überall keine Schranken der Staatsgewalt ge⸗ genüber sich finden. Daß in hiesigen Landen aber bis zum Jahre 1848 solche Schranken bestanden, so daß nur König und Provin⸗ zialstände über die Verhältnisse der letzteren zu entscheiden berech⸗ tigt gewesen, sucht er historisch zu begründen und näher nachzu⸗ weisen, indem er, unter jedesmaligem Hinzutritt des Königs, so⸗ wohl den Provinzial⸗Landschaften, wie den allgemeinen Ständen, eine selbstständige Sphäre vindizirt. Hierauf gestützt, erachtet er diese letzteren nicht befugt, hinsichtlich der Provinzialstände ohne deren Zustimmung einseitig Rechte sich beizulegen. Deshalb die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. September 1848 in ihrer Gültigkeit bezweifelnd, erscheinen ihm dieselben in der Fassung mindestens zweideutig. Ueberzeugt, daß nur mit Zu⸗ stimmung der Provinzialstände deren Verhältnisse geregelt werden können, läßt er sonstige Zweckmäßigkeits⸗Gründe dahingestellt sein, lediglich die Rechtsfrage im Auge behaltend. Kraut, indem er in ausführlicher Begründung die so eben entwickelten Rechtsansichten mit Hülfe der einheimischen und Bundesgesetzgebung zu widerlegen sucht, bestreitet zugleich die Richtigkeit der Parallele, in welche die allgemeine Ständeversammlung mit den Provinzial⸗Landschaften ge stellt worden; gegen den Antrag in seinem ersten Theile sich nicht unbedingt erklärend, aber beruhigt durch die Erklärung des Mini⸗ ster-Präsidenten, verwirft er den zweiten Theil des Antrags als un⸗ zweckmäßige und leere Drohung. Als hierauf der Antragsteller mit Wyne’en den Zweck des zweiten Theils dahin erläutert, das durch denselben den renitenten Provinzial⸗Landschaften nur Gelegenheit habe gegeben werden sollen, dessen Eventualitäten ins Auge zu fassen, spricht Kanzlei⸗Direktor von Bothmer seine entschiedene Ueberzeugung da⸗ hin aus, daß die Provinzial⸗Landschaften, wenn sie auf verfassungs⸗ mäßigem Boden zu stehen glauben, weder als Renitenten anzuse⸗ hen, noch auch durch die jetzt gebrauchten Mittel sich werden beu⸗ gen lassen, eine Ueberzeugung, welche von Schatzrath von Both⸗ mer, Saxer und Neupert, welcher Letzterer den Weg des Friedens, wie den heilsamsten, so auch als den erfolgreichsten be⸗ zeichnet, wesentlich getheilt wird. Der Antragsteller zieht sodann den zweiten Theil des Antrages zurück, worauf der erstere mit 34 Stimmen angenommen wird.

Hessen. Kassel, 17. März. (O. P. A. Z.) Der zweite Bür⸗ germeister und städtische Polizei⸗Direktor Henkel stand heute vor dem permanenten unteren Bundes⸗Kriegsgericht. Eine mündliche Ver⸗ theidigung durch einen Anwalt war nicht gestattet, und Herr Henkel selbst begnügte sich zur Widerlegung der Anklage nur mit wenigen Worten. Er wurde zu einer Festungsstrafe von 1 Jahr 11 Mo⸗ naten verurtheilt. Der. andere Angeklagte, Polizei⸗Kommissär Horn⸗ stein, wurde gleichfalls wegen verschiedener Vergehen mit Gefäng⸗ nißstrafe von 9 Wochen belegt. Dem Letzteren stand der Milde⸗ rungsgrund zur Seite, daß er im Auftrag des Polizei⸗Direktors Henkel gehandelt. Der frühere Bezirks⸗Direktor Böning und der Verwaltungsbeamte von Urff haben sich nicht vertheidigt, dagegen ist die Vertheidigungsschrift für den Ober⸗Bürgermeister Hartwig heute abgegeben. Das Ürtheil gegen die Mitglieder des bleibenden landständischen Ausschusses soll gleichfalls erfolgt sein. Jedes Mit⸗ glied soll in eine Strafe von 10 Rthlrn. verurtheilt sein. Wie es heißt, ist Bayrhoffer gleich nach Publication des Urtheils der

Haft entlassen, roährend die beiden anderen Mitglieder noch im Last. Tesenenee hnn früher eingereichtes Gesuch, Herrn Ober⸗ gerichts⸗Anwalt Henkel gegen Caution zu entlassen, wurde ab⸗ schläglich beschieden; dagegen wurde ein auf ein Krankheits⸗Attest sich beziehendes ähnliches Gesuch für Herrn Schwarzenberg einer nähe⸗ ren Erwägung unterworfen.

Mecklenburg⸗Schwerin. Malchin, 18. März. (N.

C.) L.⸗R. von Leers, Namens der Comité ad cap. IV. und

L.-⸗R. Graf von Eyben, Namens der Polizei⸗Comité, übergeben zwei ihnen von dem Großherzoglich schwerinschen Herrn Landtags⸗ Kommissarius eingehändigte Allerhöchste Reskripte. Vorlesung des ersten Reskripts. Se. Königl. Hoheit der Großherzog erklärt sich bereit, das mecklenburg⸗schwerinsche Truppen⸗Kontingent auf das bundesvorschriftsmäßige Maß zurückzuführen, auch möglichste Er⸗ sparungen eintreten zu lassen. Es solle in diesem Jahre die Re⸗ krutirung, wie sie zuletzt 1848 stattgefunden, namentlich solle die früher übliche Auslooösung wiederum eingeführt werden. Nur auf die Stellvertretung solle nicht zurückgegriffen werden, da sie ledig⸗ lich eine Begünstigung der Wohlhabenden sei, und durch sie gerade die besseren, in jetziger Zeit unentbehrlichen Elemente dem Militair⸗ dienste entzogen würden. Es sei darum die Allerhöchste Absicht, den einjährigen Freiwilligendienst einzuführen, und werden Stände auf⸗ gefordert, den E. A. oder eine Kommission zu Verhandlungen über diesen Gegenstand zu potestiviren.

Das zweite Allerhöchste Reskript lautet folgendermaßen:

Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Meck⸗ lenburg ꝛc. Aus einem Berichte vom 15ten d. M. und dem dem⸗ selben angeschlossenen Extrakte aus dem Landtags⸗Protokolle vom nämlichen Tage haben Wir ersehen, welchergestalt die Landtags⸗ Versammlung ihrem Beschlusse rücksichtlich der als Bedingung der Bewilligung ad cap. III. der Proposition verlangten Reduction des Militair⸗Etats inhärirt. Ihr empfangt gleichzeitig hiermit Unser in der Rekrutirungs⸗Angelegenheit an euch erlassenes Reskript vom heutigen Taße, welches der Landtags⸗Versammlung mitzutheilen ihr beauftragt seid. Durch den Inhalt dieses Reskripts hat, wie Wir glauben, der Gegenstand der Bedingung, welche Unsere getreuen Stände der Bewilligung ad cap. III. anzuknüpfen beabsichtigen, bereits seine Erledigung gefunden, und geben Wir Uns nunmehr der Erwartung hin, daß dieselben jetzt davon abstehen werden, jenen Punkt mit der Bewilligung ad cap. III. in Verbindung zu brin⸗

en. Wir beauftragen euch, von dem Inhalte dieses Reskripts Un⸗

hare getreuen Ständen Mittheilung zu machen. Schwerin, den 16. März 1851. Gegeben durch Unser Gesammt⸗Ministertum. Friedrich Franz. Graf von Bülow. von Schröter. von Brock. An den Landtags⸗Kommissarius, Minister von Levetzow zu Malchin.

Es wird darauf der nachstehende Beschluß gefaßt:

Betreffend das hohe Reskript über die Rekrutirung, wolle man die in diesem Allerhöchsten Reskripte ertheilte gnädigste Zusicherung wegen Reduzirung des Truppen⸗Kontingents auf das bundesver⸗ fassungsmäßige Maß und Einführung möglichster Ersparungen mit dem unterthänigsten Dank acceptiren, und zwar um so mehr, als in diesem hohen Reskripte eine Bestätigung der in dem Reskripte d. d. 8. März d. J. enthaltenen Anerkennung der fortdauernden Gültigkeit des Rekrutirungsgesetzes vom Jahre 1830 und der spä⸗ ter bis zum Frühjahre 1848 mit ständischer Zustimmung erlassenen Gesetze ausgedrückt ist, nur daß für die nächste im Herbste stattfin⸗ dende Rekrutirung die Stellvertretung ausgeschlossen bleiben solle. Mit dieser Modification wollten Stände sich für die nächste Aus⸗ losung einverstanden erklären, ohne für die Folge wegen Anwendung der Stellvertretung etwas zu präjudiziren. Wenn Serenissimus durch Ein⸗ führung des einjährigen freiwilligen Dienstes die durch den Wegfall der Stellvertretung entstehenden Härten auszugleichen proponirten, so sei man damit einverstanden, daß eine solche Einrichtung bei der nächsten Re⸗ krutirung vorläufig getroffen werde, und wolle den engeren Aus⸗ schuß beauftragen, die Angelegenheit durch Verhandlung mit der Großherzoglichen Regierung zu ordnen. Hierbei würde von dem engeren Ausschuß darauf hinzuwirken sein, daß die einjährige frei⸗ willige Dienstzeit event. möglichst auch denjenigen noch zu Gute komme, welche bereits im Militairdienste stehen. Außerdem werde der E. A. beauftragt, alle diejenigen Punkte, welche in Folge der Rückkehr aus dem gegenwärtigen provisorischen zu dem früheren gesetzlichen Zustande im Rekrutirungswesen der näheren Bestimmung bedürften, im Wege der Verhandlung mit der Großherzoglichen Regierung zu ordnen. Von dem Inhalte dieses Beschlusses sei dem Großherzogl. schwe⸗ rinschen Herrn Landtags⸗Kommissarius mittelst P. M. Kenntniß zu geben, und werde der Herr Geheime Justizrath Dr. Ditmar beauftragt, ein solches zu entwerfen und den Entwurf zur Approbation vorzulegen.

Nassau. Wiesbaden, 18. März. (O. P. A. Ztg.) In der 54. Sitzung unseres Landtages bemerkt Ministerpräsident Frei⸗ herr von Wintzingeroda, daß der Beschluß des Landtages vom 11. März über authentische Interpretation des §. 29 des Gesetzes vom 17. Oktober 1850, den Standesaufwand betreffend, die Sanc⸗ tion Sr. Hoheit nicht erhalten habe. Derselbe übergiebt eine An⸗ forderung der Regierung von 4000 Fl. für die Gewerbeschulen des Landes. In der 55. Sitzung stattet der Abgeordnete Kalt Bericht ab über die kurmainzer Steuerschulden. Die betreffenden 69 Gemeinden verlangen, daß diese Schulden nicht aus ihren Kassen, sondern aus der Domainenkasse bezahlt und ihnen 4Ct. Zinsen von 1810 an zurückver⸗ gütet werden. Der Abgeordn. Leisler berichtet über den Gesetzentwurf, die Tilgung der seit dem Jahre 1840 aus der Landesbank zur Ausführung öffentlicher Bauten geleisteten verzinslichen Vorschüsse (für den neuen Irrenhausbau, die Hafenbauten zu Biebrich und die Lahnschifffahrtsbauten, im Betrage von 914,097 Fl. 51 Kr.) betreffend. Der Landtag stimmt für den Antrag des Ausschusses, der die Annahme des Gesetzes empfiehlt, jedoch mit der Bedingung, daß die Landesbank im Nominalwerth 1 Million annimmt. Nach dem Gesetz⸗Entwurf giebt die Staatskasse an die Landesbank statt 5 pCt. nur 4 pCt. und wird von den ersparten Zinsen zu 10,000 Fl. jährlich das ganze Schuldkapital in 42 Jahren getilgt.

Ausland.

() Omer Pascha ist am 6. März mit 6000 Mann über

Oesterreich. Zara, 13. März. Der Seraskier

Bossussie nach der insurgirten Kraina aufgebrochen.

Frankreich. Paris, 18. März. Graf Stefano Gallina hat dem Präsidenten der Republik sein Beglaubigungsschreiben als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Königs von Sardinien, so wie das Abberufungsschreiben seines Vorgän⸗ gers, Grafen Pralormo, übergeben.

Der neue spanische Gesandte, Donose Cortes, Marquis von Valdegamas, ist hier angekommen. Seine Geschichte der Regent⸗ schaft der Königin Christine wird nächstens erscheinen.

Im gestrigen Ministerrath wurde die Absendung neuer In⸗

structionen an den französischen Gesandten zu Wien beschlossen.

Im Staats⸗Rathe war verflossenen Sonnabend das Gesetz über die Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik an der Tagesordnung. Eben sollte die Debatte eröffnet werden, als der Staatsrath Vivien ein Schreiben des Justiz⸗Ministers erhielt, wel⸗ ches deren Vertagung forderte. Man schickte ein Mitglied des Staats⸗Rathes zu Royer, welcher erklärte, er könne keine Antwort ertheilen, sondern müsse erst mit dem Präsidenten konferiren. Der Staats⸗Rath wollte dennoch die Debatte beginnen, und nur den angestrengtesten Bemühungen des Vice⸗Präsidenten Boulay (de la Meurthe) gelang es, die Vertagung durchzusetzen.

Die wegen der am 24. Februar zu Marseille stattgefundenen Unruhen verhafteten Individnen sind vom Gerichte wieder frei⸗ gelassen worden. Die Gendarmen, welche in der Gerichts⸗Sitzung als Ursache der Verhaftung den Ruf: „Es lebe die Republik!“ angaben, den sie als anarchisch bezeichneten, erhielten wegen dieser Auffassung vom Präsidenten einen Verweis. Sie entschuldigten sich unter Berufung auf die Instructionen, welche sie von ihren Vor⸗ gesetzten erhalten hätten.

Der Gemeinderath von Toulon ist aufgelöst worden.

Die Kommission hat den Antrag Latrade's, es solle keinem Repräsentanten der Orden der Ehrenlegion verliehen werden kön⸗ nen, verworfen.

Herr von Falloux soll durch den Telegraphen nach Paris be⸗ rufen worden sein.

Eine Versammlung von Nationalgarde⸗Offizieren und Mitglie⸗ dern der Linken hat gestern stattgefunden. Gegenstand war der Ablauf der Dauer des Wahlmandats. Ein Beschluß wurde noch nicht gefaßt.

Der bonapartistische Moniteur du soir bemerkt: „Die rechtlichen Leute erkennen heut zu Tage, daß die republikanische Utopie die Einführung des Materialismus in die Gesellschaft ist, daß die auf den nationalen Wunsch gestützte Monarchie die Weis⸗ heit in der Politik, die Größe in der Geschichte ist. Man wird bald zwischen dieser Doppelzukunft zu wählen haben.“

Großbritanien und Irland. London, 18. März. Dem Unterhaus wird heute Abend ein Dokument vorgelegt, welches aus der Feder Sir Emerson Tennent's herrührt und die stand⸗ rechtlichen Maßregeln Lord Torringtons' auf Ceylon im Jahre 1848 vertheidigt.

Schweiz. Bern, 14. März. (O. P. A. Ztg.) Im Tessin herrscht Interventionslärm. Am 10ten d. M. nahm das Dampfschiff „Ticino“, das seine gewöhnliche Fahrt von Lugano nach Capolago machen sollte, ganz unerwartet eine andere Richtung und fuhr nach der lombardischen Ortschaft Porlezza, die es sonst nur an Werktagen zu besuchen pflegt. Gleichzeitig vernahmen die Bewohner von Lugano, es sei auch das österreichische Dampfboot auf dem Langen See zurückberufen worden. Man glaubte nun, der Augenblick der längst befürchteten Invasion sei endlich gekom⸗ men, und in Lugano wurden schnell Vertheidigungsmittel getroffen, als ob der Feind schon vor den Thoren wäre. Indessen glaubt man, das Dampfschiff sei von der Gesellschaft, der es angehört, einfach deswegen zurückgezogen worden, weil dieselbe die Verpflich⸗ tungen, welche sie gegenüber dem Kanton Tessin wegen Erbauung einer Eisenbahn übernommen hat, nicht zu erfüllen vermag, und nun befürchtete, es möchte das Schiff vom Kanton mit Segquester belegt werden.

Die hiesige Regierung hat die Gemeinderathsverhandlungen von St. Immer kassirt, weil Leute unter dem gesetzlichen Alter an denselben Theil genommen haben. Dem Regierungsstatthalter von Courtelary wird überdies der Auftrag ertheilt, die Stelle im Ge⸗ meindeprotokoll, wonach dem eingestellten Gemeinderath der Dank der Gemeinde für seine Handlungsweise ausgesprochen worden, auf amtlichem Wege zu tilgen.

Bern, 17. Maͤrz. (O. P. A. Z.) Der Interventionslärm im Kanton Tessin hat sich als ganz ungegründet erwiesen. Die Gazzetta Ticinese schreibt denselben folgenden drei Ursachen zu: Rückzug des Dampfschiffes „Ticino“ auf lombardisches Gebiet; Verordnung der Regierung, sofort sämmtliche im Kanton befindli⸗ chen Waffen in das Zeughaus zu Bellenz abzugeben; Vermehrung österreichischer Truppen an der Gränze. Das genannte Blatt be⸗ merkt bezüglich des ersten Punktes, der Rückzug des „Ticino“ sei nur finanziellen Beweggründen zuzuschreiben. Die Verordnung bezüglich der Waffen sei vom Großen Rath aus Rücksichten der Oekonomie angeordnet worden und habe gar keinen Bezug auf be⸗ sondere Vorgänge. Was den dritten Punkt betreffe, so wisse man nichts genaues und seien jedenfalls die verbreiteten Gerüchte über⸗ trieben. Im Uebrigen weist das Blatt darauf hin, daß einer plötz⸗ liche Invaston zu sehr gegen alles gute Recht und die Würde einer Großmacht verstoßen würde.

Unter dem Vorsitze des Bundesraths Frei⸗Herose versammelt sich hier zur Durchsicht des schweizerischen Zollgesetzes am 24sten d. eine Kommission, bestehend aus den Nationakräthen Bischoff von Basel, Landammann Jenny von Glarus, Oberst Anderegg von St. Gallen und Ständerath Jeanrenaud Besson aus Neuenburg.

Aus Gesundheitsrücksichten hat Herr Schnyder von Wartensee die allerdings sehr anstrengende Aufgabe, das im nächsten Juli hier zu haltende eidgenössische Musikfest zu dirigiren, nicht ange⸗ nommen. Er versprach jedoch, auf jede andere Weise mit Rath und That zu gutem Gelingen desselben das Seinige beizutragen.

Der Stadtrath von Zürich soll beschlossen haben, den Abgeord⸗ neten der Waldstätte zum Maifeste goldene, den Abgeordneten des Bundesraths silberne Denkmünzen zu verehren.

Aarau, 17. März. (Bund.) Aus der Gemeinde Reitnau wollen 116 Personen nach Nordamerika (Highland) auswandern und sich bei Landsleuten in Nenschweizerland eine neue Heimat suchen. Aus der Gemeinde Schneisigen machen sich 98 Personen reisefertig und wollen in den Staat Ohio ziehen zu Verwandten und Bekannten. Der Kleine Rath hat auf den Vorschlag der Armen⸗Kommission an den Kosten zur Uebersiedelung dieser gänzlich armen Leute eine Unterstützung von 20 Fr. auf den Kopf bewilligt. Diese Staatsunterstützung nebst ebenfalls 20 Fr., welche die Ge⸗ meinden außer den Reisekosten und dem Schiffsaccord bestreiten müssen, werden jedoch erst auf amerikanischem Boden ausbezahlt, wodurch für die Reise ins Innere und die ersten Ansiedelungskosten gesorgt wird.

Italien. Turin, 14. März. (Lloyd.) Am 10ten d. wurde unter die Deputirten der Handels⸗ und Schifffahrtsvertrag mit England, den der Minister am 7ten dem Hause vorlegte, ver⸗ theilt. In dem ihm vorangehenden Berichte heißt es, daß die Be⸗ vollmächtigten beider Mächte, Marquis d'Azeglio und Lord Palmer⸗ ston, am 3. Januar eine Additional⸗Convention zu dem Traktate vom 6. September 1841 gegenzeichneten, welche am 29. Januar von beiden Souverainen ratifizirt wurde. Dieser Traktat hatte eine vollkommene gegenseitige Gleichberechtigung der Flaggen beider Länder für den indirekten Handel und vorzüglich zum Zwecke, der piemontesischen Flagge alle die mit der Navigations⸗Akte vom 29. Juni 1849 erlangten Vortheile auf die Dauer von zwölf Jah⸗

ren sicherzustellen.

Mit diesem Vertrage werden an England die b gland die⸗ sechen wie an Belgien von Piemont aus zu⸗

Die Abgeordneten⸗Kammer beschäftigt 8 kussion des Budgets des Unterrichts⸗ See. weiteren Artikel 16, 17 und 19 dieses Budgets angenommen.

Heute verkündete Kanonendonner aus der turiner Citadelle die Geburtstagsfeier Sr. Majestät des Königs.

Von Casale mußten zwei Compagnieen Infanterie nach Valenza geschickt werden, um eine bewaffnete Demonstration der Einwohner von Bozzole und Umgegend gegen den Bau einer Eisenbahnbrücke zu unterdrücken.

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New⸗York, 21. Febr. (Köl u. Z.) Morgen wird hier Washington's Geburtstag mit außerordentlichem Glanze gefeiert werden. Bei Sonnen⸗Aufgang, Mit⸗ tags und bei Sonnen⸗Untergang werden die Kanonen auf der Batterie donnern, wo auch die große National⸗Flagge aufgehißt wird. Vor⸗ mittags wird General Sandford's Militair⸗Division durch die Stadt paradiren. Um 2 Uhr werden sich die Unionsmänner aller Parteien in Nibloc⸗Saal versammeln, wo der vom Union⸗Safety⸗ Committee feierlichst eingeladene Senator Foote eine dem Tage ent⸗ sprechende und der Feier würdige Rede halten wird. Vorher wird Washington's Abschieds⸗Adresse verlesen werden. Ein splendides Mittagsmahl wird folgen, an dem die ersten Notabtlitäten des Landes und der Stadt Theil nehmen werden. An sonstigen Auf⸗ zügen und Feierlichkeiten, wie sie hier bei solchen Gelegenheiten üblich sind, wird es auch nicht fehlen.

Meß⸗Bericht.

Frankfurt a. d. O., 19. März. Die mit dem Ablauf der vorigen Woche für den Großhandel größtentheils beendigte und sich nur im Kleinhandel noch fortbewegende hiesige Reminiscere⸗ Messe ist, so weit es sich jetzt schon übersehen läßt, zur Zufrieden⸗ heit ausgefallen. Es hatten sich viele Einkäufer aus allen Gegen⸗ den Deutschlands und des Auslandes eingefunden; nur aus dem Königreich Polen waren diesmal weniger Käufer als je hier, welches in der Ausdehnung des russischen Zolltarifs auf das Königreich Polen seinen Grund hat und hier sehr hart empfunden wird.

In vereinsländischen bedruckten baumwollenen und wollenen Waaren war die Messe gut, weniger in seidenen und halbseidenen Waaren. Die Leinenlager waren im Allgemeinen stark vertreten, und wurden große Umsätze darin gemacht; auch diesmal zeichneten sich die Fabrikate von Erdmannsdorf und Freiburg aus, womit fast gänzlich geräumt wurde. In Tuchen wurde viel umge⸗ setzt, jedoch waren die Vorräthe größer als der Bedarf, was den Preis etwas drückte und den Handel schwie⸗ riger machte. Böhmisches Glas hatte guten Absatz. In kurzen, Eisen⸗, Stahl⸗, Messing⸗, Holz⸗, Lederwaaren und Porzellan war das Geschäft nur mittelmäßig. Die hiesigen Steingut⸗Fabriken, deren Fabrikate sich in Farbe, Fagon und Dauerhaftigkeit immer mehr vervollkommnen, haben viel Umsatz gehabt, und nach Rußland und Polen, wo der Zoll auf Steingut sehr ermäßigt worden ist, bedeutende Posten verkauft. Gegerbtes Leder war viel hier, das jedoch zu etwas gedrückteren Preisen, als die, welche unmittelbar auf die Kunde von der Armee⸗Mobilmachung eingetreten waren, abgesetzt wurden. In rohen Produkten, als Häuten und Fellen, waren die Vorräthe sehr bedeutend; Häute wurden zu den letzten Martini⸗Meßpreisen, Felle aber höher bezahlt und Alles verkauft, so daß man die Messe hierin recht gut nennen kann. Von Schweine⸗ borsten werden sogar noch Zufuhren erwartet; sie sind zu guten Preisen schon verkauft und ist noch danach vielseitige Nachfrage. Auch in Bettfedern und Wachs war viel Umsatz.

Obgleich das Wollgeschäft gewöhnlich erst in dieser Woche be⸗ ginnt und davon die Zufuhren nicht eher als in den letzten Tagen ankommen, so war doch bereits viel Nachfrage danach, und sind auch bedeutende Posten zu etwas besseren Preisen, als zuletzt in Breslau, schon verkauft.

Bedeutender wäre die Messe ausgefallen, wenn nicht die Ein⸗ käufer aus Polen fast gänzlich gemangelt hätten, weshalb auch ein Transito⸗Geschäft nur im kleinsten Umfange bestand.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 22. März. Im Schauspielhause. 52ͤte Abonnements⸗ Vorstellung: Der große Kurfürst, vaterländisches Schauspiel in 5 Abth., von H. Köster. Der einleitende Siegesmarsch, so wie die sonst zur Handlung gehörige Musik, ist vom Königlichen Kapell⸗ meister Taubert. (Letzte Vorstellung dieses Stücks vor der Urlaubs⸗ reise des Herrn Rott.)

Sonntag, 23. März. Im Opernhause. 35ste Abonnements⸗ Vorstellung: Sophia⸗Catharina, romantisch⸗komische Oper in 2 Abth. und 4 Akten, mit Ballet, von Ch. Birch⸗Pfeiffer. Musik von Fr. von Flotow. Ballet von P. Taglioni.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Im Schauspielhause. 53ste Abonnements⸗Vorstellung: Don Carlos, Infant von Spanien, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. Anfang 6 Uhr.

Königsstädtisches Theater.

Die für heute angekündigt gewesene Darstellung der italieni⸗ schen Oper: La muta di Portici (Die Stumme von Portici) ist verboten.

Der Betrag für die bereits gekauften Billets kann gegen Rück⸗ gabe derselben im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau, Burgstraße Nr. 7, bis Sonnabend, Mittags 2 Uhr, in Empfang genommen werden.

Wegen eingetretener Hindernisse bleiben die italienischen Opern⸗ Vorstellungen bis auf Weiteres ausgesetzt.

Sonnabend, 22. März. Das Mädchen aus der Feenwelt, oder: Der Bauer als Millionair. Großes romantisches Original⸗ Zauber⸗Mährchen in 3 Akten, von F. Raimund.

Sonntag, 23. März. Auf vieles Begehren. Zehnte Gast⸗ darstellung des Herrn Klischnig: La Peyronse, oder: Chimpanze, der Affe von Malicolo, Melodrama mit Gesang in 3 Akten. (Herr Klischnig: den Affen Chimpanze.) Vorher, zum erstenmale wieder⸗ holt: Ein bengalischer Tiger, Posse in 1 Akt, von B. A. Herr⸗ mann.

nmetcorologische Beobachtungen. Nach einmaliger Beobachtung-.

Morgens Nachmittags Abends I

1851. 6 Uhr. 2 Ubr. 10 Upr.

20. März.

. 8* 0 Lotdruck 394,01 „Par. 333,69“ Par. 332,54“ Par. Quellwärme 8 g-g Luftwärme J 3,% n. + 93 9 n] +† 4,1˙ n. Flusewärne 1,6 . Thaupunkt. . 8 + 2,49 h + 5,02 R. + 3,09 n Bodenwörme Dunstsättigung. 88 pot. 79 pot. 80 pcCt. v Wetter .. Rexgen. trübe. regnig. Nfederschlag 0,416 . WsW wsW. Wäarmewechsel + 9,9 4 897 9 + 2,1 82 pcCt. W.

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Wolkenzug. ...

33 3,52 R.. Tagosmittel: 333,41“Par. b