8
—
Taglioni. (Letzte Vorstellung dieses Ballets vor der Urlaubsreise des Frl. Marie Taglioni.)
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
420 8
Im Schauspielhause. 57ste Abonnements⸗Vorstellung. Auf Be
“ Süee. hauset s vaterländisches Schauspiel in 5 Abth. von H. Köster.
Königsstädtisches Theater. Sonnabend, 29. Jches (Italienische Opern⸗ Vorstellung.)
—
Lucia di Lammermoor. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti. Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc. Montag, 31. März. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) II Barbiere di Siviglia. (Der Barbier von Sevilla.) Komische Oper in 3 Akten. Musik von Rossini.
. —
— —
Berliner Börse vom 28. März.
mechsel-Course.
Geld. B ee msterdamumẽ c 250 . 12 1“ ...300 Mk. Kurz — 150 ½ 8 300 nE. 2 Mt. 150 ½ 149 1 Lst. 3 mt. 26ö 300 Pr. 2 Mt. 80 ½ 80 ⁄2 2 Mt. 77 ⅔ 76 ½ r. V 2 Mt. — 101⅔ . 2 Mt. — 99 ¾½ 8 Tage i 993, 2 nht. 99 ⅔ [2 Mt. hööbb 104¼
100 Thlr.
100 PFl. 100 SRLI. 3 Wochen —
Leipzig in Courant im 1 1 Thlr. Fuls..
Frankfurt a. M. südd. W.
Petersburg
Inländische Fonds, Efandbriese, Kommunal- Papiere und
Geld-Course.
zf.] Brief.] Geld. “ — 2 21¹ Preufs. Freiw. Anl 5 105 ½ — Grh Pos. Pfdbr. 5 — do. St Anl. v. 50/ 4 ½ — 101¼ Ostpr. Pfandbr. — St.-Schuld-Sch. 3 ½ 85 ½⅔ 85 ½⅔ Pomm. Pfandbr. . 41 5 Od.-Deichb.-Obl. 4 ½ x889 Kur- u. Nm. do. Seceh. Prämn.-Sch. — 130¼ Schlesische do. K. u. Nm. Schuldv. 3 — do. Lt. B. gar. do. Berl. Stadt-Obl. 5 103 ¾½ Pr. Bk. Anth.-Sch. do. do. 3 ½ — — Friedrichsd'or. — Westpr. Pfandbr. 3 ½ 91½ 91 Aud. Goldm. à 5th. — Grossh. Posen do. 4 — Disconto. —
Geld.
Gom.
103
Ausländische Fonds.
Poln. nene Pfdbr. do. Part. 500 Fl. 91 ½ do. de. 300 Fl. 9¹½⅔ Hamb. Feuer-K.
110 ¾ do. Staats-Pr. Anl. Lübeck. Staats-A. 80 ⅞ Holl. 2 ½ % Iut. — Kurh. Pr. O. 40 tb. 32 ¼ N. Bad. do. 35 Fl. — 18 ½
Russ. Hamb. Cert. do. HHope 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A. do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Engl. Anleibe do Poln. Schatz0. do. do Cert. L. A. 5 — 40. d0.1. B. 200 Fl. — 18 ½ Poln a. Pfqbr. a. C. 93 ½
——
Fg=Sn 852 —
— —— 8
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2
Eisenbahn- Actien.
ag 8
Rein-Ertra 1850.
Stamm-Actien. Kapitul.
Der Reinertrag, wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestinumten Rubrik ausgefiüillt Die mit 3 ⅓ „Ct. bez. Actien sind v. Staat gar.
Börsen-Zins- Rechnung
Rein-Ertrag. 1849.
Tages-Cours.
Prioritäts-Actien. Kapital. 1
7 „
. ages -Couns Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch
jährliche Verloesung 1 pCt. amorlisirt.
ũꝗ
Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg . do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...
Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger
Halle-Thüringer
Cöln -Minden
Rheinische .....
Bonn. Cöln
Düsseld.-Elberfeld..
Steele - Vohwinkel] ..
Niederschl. Märkisch.
do. Zweigbahn
Oberschl. Lit. A.
do. Lit 8.
Cosel-Oderberg.... Breslau-Freiburg... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk. Stargard Posen Ruhrort-Crefeld .... Aachen-Dusseldorf.. Brieg-Neisse.. 1,100,000 Magdeb.-Wittenb. ... 4,500,000
6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,000,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000
a ¼ bz. B
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—é—Bö2ö8SEnq—
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109 ün.
78 B. n 39 ¼ a 39 bz. 82 ½¼ bz.
81 bz.
81 ⅔ bz.
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— +—9—
Quitlungs - Eogen.
Aachen-Mastricht .. 2,750,000 Ausländ. Aelien.
Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000 4 do. se J) ⸗ 5
Kassen-Vereins-Bank-Actien 107 106 ¾ b⸗.
106 ½ a 4 bz. u. G.
69 bz. n. 6.
972 G 102 ba. 100 ½ B. 93 n. 102 b⸗ 101¼ 104 ¼ bB.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 5 1,000,000 5 800,000 5
4
4
Berl. Anhalt. . . . .. .. do. Hamburg do. do. do. Potsd.-Magd. .. do. do. 88 do. 80 Titt D dOo. Stettieeae
Magdeb.-Leipziger ..
Halle-Thüringer.
TaeerhseA
do. do.
Rhein. v. Staat gar. do. 4. Priorität .. do. Stamm -Prior.
Düsseldorf-Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn
Magdeb.-Wittenb. ...
Oberschlesische...
Krakau-Oberschl. ..
Cosel-OQderberg...
Steele-Vohwinkel do. do. II. Ser.
Breslau- Freiburg ...
Berg.-Märk
IG
1,788,000 4,000,000 3,674,500
100 G6. 4 ½ 101 ½ G 3,500,000 5 103 ¾ b2. 1,217,000 3 ½ 82 ½ be. 2,487,250 4 89 ⅞ u. 1,250,000 4 80 ½ Lz. 1,000,000 4 91 ½ 6. 4,175,000 95 ¼ b2 3,500,000 103 ⅔ b2 2,300,000 103 ¼ B. 252,000 — 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 1,100,000
u. G
—
¶ moια☚ ½mσ
2 —
Börsen- Zinsen
Ausl. Stamm-Acl.
Reinertr. 1848
2,050,000 650,000 4,300,000
7
Kiel-Altona Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.
12 258
z 3
Preussische Bank-Antheile 96 ½ ¾ »bz.
Nachdem die Course anfangs etwas niedriger als gestern waren, stellte sich im Laufe des Geschäfts mehrseitiger Begehr nach allen
Actien ein, und die Börse schloss fest und meist höher.
gunswärtige Börsen. 8 Breslau, 27. März. Poln. Papierg. 94 Gld. Oesterr. Bankn. 78 Br., 77 ½ Gld. Poln. Pfandbr. neue 94 Gld. Poln. 500 Fl. Loose 82 Gld. B. Cert. 200 Fl. 18 ¾ Gld. Russ. poln. Sch. Oblig. 814 Gld. Krakau⸗Oberschles. Obl. in pr. Cour. 74 ⅞ Br., 74 ½ Gld. Oberschles. A. 117 Br. u. Gld., do. B. 109 % Gld. Freiburg 76 Gld. Niederschles. 83 ½ Gld. Neisse⸗ Brieg 42 ½ Br., 42 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 8½ Br.,
5
½ Gld. 3
Wien, 26. März. Met. 5proz. 96 4 Br., ¼ Gld. 4proz. 76 ½ Br., ½ Gld. 42 proz. 84 ¾ Br., Gld. 2 ½proz. 52 Br., 51 ⅔ Gld. Anl. 34: 201 Br., 200 Gld., 39: 120 ⅞ Br., ¾ Gld. Nordhahn 132 Br., 131 ¾ Gld. Gloggnitz 134 Br., 133 ½˖ Gld. Mail. 76 ¾ Br., ½ Gld. Pesth 89 Br., 88 ¾ Gld. B. A. 1265 Br., 1262 Gld
“
Wechsel⸗Course. Amsterdam 183 Gld. Augsburg 132 ⅞ Gld. Frankfurt 131 ½ Gld. Hamburg 193 ⅔ Gld. London 12.59 Gld. Paris 156 Gld. Kaiserl. Gold 137 ¾ Gld. Silber 131 ¼ Gld.
Fonds und Actien fest und angenehm. haft begehrt und fehlend.
Beipzig, 27. März. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligationen 108½ Gld. Neipz. B. A. 162 ⅞ Gld. Leipz. Dresd. E. A. 145 ½ Br. Sächsisch- Bayer. 83 ½i Br. Schles. 93 ½ Br. Löbau⸗Zittau 24 Br. Magdeburg⸗Leipzig 217 Br., 216 % Gld. Berlin⸗Anhalt. 107 ¾ Br. Friedr. Wilh. Nordb. 38 ¾ Gld. Altona⸗Kiel 94 Br. Deßauer B. A. A. 145 Gld. Preuß. B. A. 96 ⅜ Br. u. Gld.
Hamburg, 26. März. 3 ⁄proz. pr. C. 89 ⅞ Br. und Gld. St. Prämien⸗Obligat. 93 Br., 92 t½ Gld. E. R. 106 Br., 4 ½Lproz. 92 ⅛ Br., 92 Gld. Stiegl. 87 ¼ Br. Dän. 73 ½ Br., 73 Gld. Ard. 13 ¼ Br., 13 ⅞˖ Gld., Zproz. 32 ¾ Br., 33 Gld. Amerikan. 6proz. V. St. 1055 Br., 105 ½ Gld. Hamb.⸗Berlin 93 ¾ Br., 93 ¼ Gld. Bergedorf 91 Br., 90 ½ Gld. Magdeburg⸗ Wittenb. 55 Br., 54 ¼ Gld. Altona⸗Kiel 93 ¾ Br. Köln⸗Minden 101¾ Br., 101 ½ Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 38 ½ Br.
Paris, 25. März. 3proz. 57. 90. 5 proz. 94.25. Nord⸗ bahn 481.25. 8 5
Wechsel⸗Course. Amsterdam 211 ¼. 1 Hamburg 185 ½.
Berlin 368 ½.
London 24.85.
Frankfurt 210 ½.
St. Petersburg 387 ½.
Gold al marco 2 — 1. 75.
Dukaten 11. 65 — 11. 60. Fonds flau und niedriger.
Frankfurt a. M., 26. März. Oesterr. Bank⸗Artien 1162 Br., 1160 Gld. 5proz. Metalligues Obligationen 73 Br., 73 ½ Gld. Badische Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 55 ¼ Br., 55 Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845 32 ½ Br., 32 ⅞ Gld. Kurhess. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 HR— Br., 32 ½ Glv. Sardin. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebrüder Bethmann 35 ⅞ Br., 35 Gld. Span. Zproz. inländ. 35 %˖ Br., 35 Gld. Poln. 4proz. Oblig. a2 500 Fl. 83 Br., 82 ⅞ Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn ohne Zins. 39 ½ Br., 39 ⅞ Gld. Köoöln⸗Minden oh. C. 102 ¼ Br., 102 Gld. Bexbach 82 ½ Br., 82 ⅞ Gld.
Oesterr. Fonds, 3proz. Span. und mehrere Gattungen der süddeutschen Obligationen waren an heutiger Börse willig begehrt
Fremde Valuten leb⸗
“
und deren Course stellten sich bei mehreren Umsätzen mehr oder minder höher als gestern. Allen übrigen Gattungen bei sehr ge⸗ ringem Geschäft preishaltend.
März. Zproz. Cons. 96 ¼, ¼, a. Z. 964¼. Int. 58 ½, „ I. NHN. . Arb. 21 ¼, †, Zproz. 38, X. Pass. 5 ½, ½, ½, x. Russ. 112, 110, 4 ½poroz. 97 ¼, ½¼. Bras. 93, 91. Mexy. 32 ½, 31 ¼, 5. Yeru 85 ¼, 84 ½. Engl. Fonds sehr still. In fremden sehr wenig Bewegung. 2 Uhr. Cons. blieben ohne Veränderung, ebenso fremde Fonds.
Amsterdam, 25. März. In Holl. Fonds war heute wenig Handel und Veränderung. In Span. war die Stimmung bei sehr belebtem Geschäft in allen Gattungen günstiger. Oest. u. Russ. etwas minder fest. Mex. gut preishaltend. Russen alte 101⅞. Stiegl. 86 ½. Met. 5proz. 69 ¾¼, ¼, neue 5proz. 77, ½, 22proz. 37 ½,. Pre. 90 ½. Mr. 821
Holl. Int. 57 ½, 3proz. neue 66 ½. Piecen 14 ½, , Coupons 8 ¼⅜, %. Zfr. 5 ¼, J.
Wechsel⸗Course. London k. S. 11. 72 ¾ Gld. 2ꝗ Mt. 11865 GI Hamburg 35 %. 2 Mt. 35 Gld. Dukaten 5. 60 — 5. 70. Gold al Marco 11 ½, 10
London, 25.
7 %, 89 7 ½⅝,
Span. Ardoins 14 %, gr. Passive 54%, z.
Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 28. März. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen loco nach Qualität 50 — 54 Rthlr. „ im Detail 51 — 55 Rthlr. Roggen locov nach Qualität 30 ½ — 33 Rthlr. im Detail 32 — 34 Rthlr. pr. Frühjahr 29 ¾ a 4 Rthlr. verk., 29 ½ Br., 29 a ¼ G. Mai/Juni 30 ½ a ½ Rthlr. verk., 30 ¼ a ½ Br., ¾ G. Juni/Juli 31 ¾ a ½ Rthlr. verk., 31 ¾ Br., 31 ½ G. Juli /August 32 ½ Rthlr. Br., 32 a 32 ¼ G. Aug. (Sept. 32 ½, Gerste, große 25 — 28 Rthlr. 111 Hafer loco nach Qualttät 20 — 22 Rthlr. “ „ 48pfd. pr. Frühjahr 19 ½ Rthlr. Br., 19 G. „ 50pfd. 19 ¼ Rthlr. Br., 19¼ G. “ Erbsen, Koch⸗ 38 — 42 Rthlr., Futter⸗ 34.—36 Rthlr. Rüböl loco 9 ½ Rthlr. Br., 9 ⁄ G. „ pr. März 9 ⅞ Rthlr. Br., 9 ¾ bez., 9⁄ G. pr. März/ April 9½ Rthlr. Br., 9 ⁄ G. April Mai 9 ½ Rthlr. Br., 9 % und dann wieder Mai / Juni 9¾ Rthlr. Br., 9 ½ G. Juni /Juli 9 Rthlr. Br., 9 ½ G. „ Zuli /August 9 % Rthlr. Br., 9 ½⅞ G. „ August/ Sept. 10 ½ Rthlr. Br., 10 G. 5) Sept. /Okt. 10 ⁄12 a ½ Rthlr. Vr. 101 42. „ Okt. / Novbr. 10 ⅞ Rthlr. Br., 10½ G. Leinöl loco 11 ½ Rthlr. Br., 115 G.
„ pr. April /Mai 11512 Rthlr. Br., 11½ G. Südsee⸗Thran 11 ¾ Rthlr. Mohnöl 13 ½ Rthlr. Br., 13 ½ G. Hanföl 14 a 13 ½1 Rthlr. 1 Palmöl 14 ¼ Rthlr. J1“ Spiritus loco ohne Faß 15 ¼ Rthlr. bez. 8 8 mit Faß pr. März pr. März/ April April /Mai 15 ½ Rthlr. Br., 15 ⁄ bez. u. G. Mai /Juni 15 ½ Rthlr. bez., 15 ½ Br., 15 ½ a G.
Juni / Juli 16 Rthlr. Br., 15 bez., 15 ⅞ G.
½ a ½ Rthlr. verk., 32 ¾ Br., ½ G.
15 ⅛ a 16 Rthlr. Br., 15 ⁄³6 G.
Spiritus Juli/Aug. 16 ½ Rthlr. Br., 16 a 16 ¾ G.
„ Aug./Sept. 16 ½ Rthlr. Br, 16 ¾ G.
„ Sept./ Okt. 16 ¾ Rthlr. Br., 16 ½ G. Wetter: veränderlich. Geschäftsverkehr: unerheblich. Weizen: fest.
Roggen: still und etwas niedriger.
Hafer: geschäftslos.
Rüboöͤl: weniger gefragt, doch fest.
Spiritus: bei nicht unwesentlichem Umsatz nur in loco etwas besser bezahlt sonst nicht viel verändert. 8
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 27. März. Zu Lande: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch thlr. Roggen 1 Rthlr. 12 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 10 Sgr. Große Gerste 1 Rthlr. 5 Sgr. 4 Pf. Hafer 1 Rthlr. Sgr. 3 Pf., auch 28 Sgr. 9 Pf.
Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf. Roggen 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 10 Sgr. Große Gerste 1 Rthlr. 5 Sgr. Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 23 Sgr. 9 Pf. Erbsen 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr.
16 Sgr. 3 Pf. (schlechte Sorte).
1 Mittwoch, den 26. März.
Das Schock Stroh 9 Rthlr. 10 Sgr., auch 8 Rthlr. 15 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 20 Sgr. Kartoffel⸗Preise.
Kartoffeln, der Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 12 Sgr. 6 Pf., metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 10 ¼ Pf. Branntwein⸗Preise. Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am
21. März 1851 15 ⅛ Rthlr. frei ins Haus geliefert
22. “ 1 b. . 18 1s e lr. g. 40 0 78 15* Tralles.
J
220. 26. 5 ½ 2 Berlin, den 27. März 1851.
Die Aeltesten der Kauf
Stettin, 27. März. 32 Gld., pro Sept. 32 ⅛ bez.
Rüboöl 9 ⅛, pr. Herbst 10 Gld.
Spiritus 24 ½, pr. Juni 23 ½.
mannschaft von Berlin.
Roggen pro Frühjahr 30 ½, pr. Juni
8 Telegraphische Notizen. Frankfurt a. M., 27. März. 2 ⅞ Uhr. Met. 4 proz. 64 ½. 5 proz. 73. B. A. 1154. 39: 90 ½3. Span. 35. Bad. 32 ⅛. Kurh. 32 ½. L. Anl. 72 ½. Hamburg, 27. März. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗Berlin 94 ½ Köln⸗Minden 102 ¼. Magdeburg⸗Wittenberge 54 ½. Roggen matter. 1G Weizen unverändert. Paris, 26. März.
London, 26. März. 10. 5 ½.
Nordbahn 39 ½. Loose 34: v152. Wien 90 ¾¼.
v 8 8
5 Uhr. 3 proz. 57. 75. 5proz. 94. 10. 5 ½ Uhr. Cons. 96 ½, ½. Hamb.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 107 und 108 der Verhandlungen der Zweiten Kammer und Bogen 70 und 71 der Anlagen zu den Verhandlungen der Zwetien Kam⸗ mer ausgegeben worden.
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Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckere.
Beilage
Anzeiger.
“
1A“ Desterreich. Wien. Einkommensteuer⸗ und Unterrich meinderath von Wien. Hannover. Hannover. Nassau. Wiesbaden.
Kammer⸗Verhandlungen. Landtags⸗Verhandlungen.
1 Auslan d. Däunemark. Kopenhagen. Gesetz über Postversendunger Italien. Nom. Die Eisenbahnen in Mittel⸗Italien. Eisenbahn⸗Verkehr. Bergisch⸗Märkische Eisenbahn. 5 Markt⸗Berichte. Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten.
Nichtamtlicher Theil.
DOes Wien, 25. März. Aus Anlaß eines Auftrages der Steuer ⸗Administration wurde in der vor⸗ letzten Sitzung des wiener Gemeinderaths die Frage, ob das Gemeindevermögen der Zahlung einer Einkommensteuer unter⸗ liege, Gegenstand einer langen Diskussion. Baron Stifft, welcher die Verhandlung einleitete, sprach sich im Namen der Section und zwar gegen die Ansicht des Magistrats für den Grundsatz der Ver⸗ pflichtung der Gemeinden zur Entrichtung der Einkommensteuer aus und machte nur bei Feststellung des Ausmaßes dieser Verpflich⸗ tung einige Unterschiede. Die Gemeinde könne nämlich nur nach dem unbeweglichen Vermögen besteuert werden, da die Zuschläge behufs der Bestreitung der Gemeinde⸗Auslagen, so wie die zu dem⸗ selben Zwecke erhobenen Taxen, durch das Gesetz als steuerfrei er⸗ klärt worden. Das Einkommen aus dem unbeweglichen Vermögen der Gemeinde Wien beläuft sich auf die runde Summe von 68,000 Fl., wovon aber noch die Verwaltungskosten in Abzug gebracht werden müssen. Die Gemeinde Wien besitzt aber noch ein sehr be⸗ deutendes Kapital unter dem Titel der Taz⸗Entschädigung, welche ihr der Staat schuldet und von welchem sie Schuldverschreibungen in Händen hat. In dem Verkaufsbriefe hat der Staat auf das Einkommen aus diesem verkauften Rechte auf immer Verzicht ge⸗ leistet, und es wurde nun die Frage eröoͤrtert, ob nicht, gestützt auf das Privilegium, die Befreiung des Taz⸗Kapitals von der Einkom⸗ mensteuer in Anspruch genommen werden solle. Baron Pillersdorf erklärte sich gegen die Befreiung, indem er geltend machte, daß die Kommune Wien nichts in Anspruch nehmen solle, was gegen die Gleich⸗ berechtigung oder die Billigkeit verstoße, oder wodurch dem Staate Ver⸗ legenheiten bereitet werden könnten, denn, so viel er wisse, betrage das Entschädigungs⸗Kapital in allen Kronländern, wo ein Taz bestand, über 20 Millionen Gulden und die Rente davon jährlich über eine Million Gulden. Wenn nun der Kommune Wiens eine Befreiung von dieser Steuer zugestanden würde, so müßte dieselbe Ausnahme allenthalben angewandt werden und wäre daher für den Staat mit großen Opfern verbunden. Ich gleicher Weise sprachen sich die Gemeinderäthe Dr. Schmidt, Dr. Zelenka und Neumann aus, und es wurde beschlossen, das Bekenntniß mit Einschluß des Tazkapitals der Steuer⸗Administration zu übergeben. Auch über die Schulfrage, welche aus Anlaß eines Antrages des Gemeinderathes Baron Stifft neuerdings aufgegriffen wurde, hat eine Verhandlung begonnen. Der Antrag enthält unter Anderem auch den Punkt, der Gem inde⸗ rath möge von seinem Petitionsrechte Gebrauch machen und dem Unterrichts⸗Ministerium eine Vorstellung überreichen, daß eine Kom⸗ mission aus Vertrauensmännern aller Kronländer zur Berathung des Volksschulwesens zusammenberufen werde.
Hannover. Hannover, 22. März. (H. Z.) Erste Kammer. (Schluß.) Den letzten Theil der Sitzung füllt die dritte Berathung des Gesetz⸗Entwurfs, das Disziplinar⸗Verfahren gegen Richter be⸗ treffend. Um bestimmter, als durch den in voriger Berathung zum Beschlusse erhobenen Kommissions⸗Antrag geschehen, die Einwirkung des Untersuchungs⸗Richters und der Rathskammer festzustellen, be⸗ antragt Bacmeister, den zum §. 2 beschlossenen Zusatz dahin zu modisiziren: „In Disziplinar⸗Untersuchungssachen wider Mitglieder eines Obergerichts soll die mündliche Verhandlung und Abgabe eines Erkenntnisses von einem anderen, durch Verordnung ein⸗ für allemal festbestimmten Obergerichte erfolgen. Die Voruntersuchung und Einwirkung der Rathskammer bleibt bei dem Obergerichte, dessen Mitglied der Beschuldigte ist. Auch von Vezin gebilligt, wird diese Modification und mit derselben der §. 2 angenommen. In voriger Berathung war Nr. 6 des §. 5 zu streichen und dafür zu setzen beschlossen: „Die Dienstentlassung findet als Disziplinarstrafe nicht statt.“ Bening beantragt, unter Aufgabe des vorigen Be⸗ schlusses, den Regierungs⸗Entwurf wiederherzustellen und einen Zu⸗ satz⸗Paragraphen des Inhalts zu beschließen: „Auf die Strafe der Dienstentlassung ist zu erkennen, wenn der Richter durch seine Handlungsweise sich des Zutrauens und der Achtung, welche zur Ausübung seines Amtes erforderlich, sich verlustig gemacht hat.“ Daneben soll §. 370 des Kriminal⸗Gesetzbuchs, als nunmehr ent⸗ behrlich, aufgehoben werden. In dem Verluste des Zutrauens und der Achtung sieht der Proponent ein Kriterium, welches den in voriger Berathung vermißten Anhaltspunkt bei Anwendung der gesetzlichen Skala um so zuverlässiger gewährt, als einerseits ein der Achtung verlustig gewordener Richter im Amte keinenfalls zu belassen, andererseits aber für die richtige Anwendung des gesetzli⸗ chen Prinzips durch die an den Cassations⸗Senat gewiesenen Be⸗ rufungen sogar eine größere Garantie, wie selbst für peinliche Ver⸗ brechen, gegeben. Die Nothwendigkeit der Herstellung des Ent⸗ wurfs findet er unzweifelhaft in der unzureichenden Bestimmung des Krimininal⸗Gesetzbuchs begründet, wonach die Strafe der Dienstentlassung 8 kriminellem Wege, selbst wegen Unwürdigkeit, nur dann erst anerkannt werden darf, wenn wiederholte disziplina⸗ rische Bestrafung voraufgegangen, obwohl der Fall der Unwürdig⸗ keit, z. B. bei einem Trinker, auch ohne diese Voraussetzung ein⸗ treten kann; insbesondere weist der Antragsteller dabei auf die nach der bevorstehenden Gerichts⸗Organisation vorherrschende, seither nicht gekannte, isolirte Stellung der Amtsrichter hin, um die Mög⸗ lichkeit sofortiger Dienstentlassung in ihrer Nothwendigkeit anschau⸗ lich zu machen. Vezin läßt zwar im Prinzipe die Unwürdigkeit als einen Entlassungsgrund in allem Maße zu; aber, fragt er, wann hat der Richter des Zutrauens und der Achtung sich ver⸗ lustig gemacht? So lange hierfür die genügenden Kriterien — und die vermißt er fortwährend — fehlen, so lange muß er an der Ueberzeugung festhalten, daß Dienstentlassung der
M. TMHeases
Richter, wie bisher, nur auf kriminellem Wege erfolgen darf. Die Nothwendigkeit der Entlassung auf dem Disziplinar⸗ wege wird von Wyneken nicht anerkannt, vielmehr erfah⸗ rungsmäßig das Kriminalgesetzbuch für ausreichend gehalten; daß in Zukunft rücksichtlich der Amtsrichter es anders stattfinden werde, kann er a priori nicht annehmen; jedenfalls aber ist ihm der Aus⸗ druck „durch seine Handlungsweise“, verglichen mit dem, bestimmte Anhaltspunkte gewährenden §. 370 des Kriminalgesetzbuchs, zu vage, als daß der Willkür dadurch vorgebeugt werden kann. Kirchhoff, welcher nicht nur den Angeschuldigten gegen diese geschützt, sondern auch die Gerichte selbst daver bewahrt sehen will, auf den Grund vager Bestimmungen ein Erkenntniß in solchen wichtigen Fragen ab⸗ geben zu müssen, kann mit Kanzlei⸗Direktor von Bothmer, ohne übrigens eine Begünstigung des Richterstandes irgendwie in An⸗ spruch zu nehmen, die jetzt beabsichtigte Absetzbarkeit der Richter im Disziplinarwege überhaupt, selbst auf die Gefahr hin, daß vielleicht im Laufe vieler Jahre ein einzelner Fall einmal ungestraft bleibe, nicht für rathsam halten, eben so wenig auch es billigen, den in Frage stehenden wichtigen Paragraphen des Kriminalgesetzbuchs nur gelegentlich aufzuheben. In ähnlichem Sinne und um die Richter nicht ungünstiger, als die durch das Landes⸗Verfassungsgesetz geschützten Verwaltungsbeamten gestellt zu sehen, spricht Breusing sich aus. Staatsminister von Münchhausen dagegen bezeichnet die behauptete Willkür als mit nichts begründet, giebt zwar zu, daß an erschöpfen⸗ den Kriterien es fehlt, findet darin aber keinen Ablehnungsgrund, weil die Natur der Disziplinarfälle jene überhaupt nicht zuläßt, während die nothwendige Folge der Ablehnung sein muß, daß Rich⸗ ter im Amte verbleiben, welche prinzipmäßig und anerkannter⸗ maßen als unwürdig nicht darin verbleiben sollen, noch dürfen. Will man aber dieses Resultat nicht, so muß auch die Anwendung des Prinzips, welches er, gleichwie in voriger Berathung, als den nothwendigen Schlußstein des Gesetzes betrachtet, und deshalb, mit Staatsminister von Hammerstein, auf keine Weise glaubt vermissen zu dürfen, gesichert werden. Die Abstimmung ergiebt eine große Majorität gegen den Beningschen Verbesserungsantrag, worauf der §. 5 mit der in voriger Berathung beschlossenen Abänderung wie⸗ derum angenommen wird.
Hannover, 24. März. (H. Ztg.) Erste Kammer. Die Kammer setzt in heutiger Sitzung die abgebrochene dritte Bera⸗ thung des Gesetzentwurfs, betreffend das Disziplinar⸗Verfahren⸗ gegen Richter, fort. Den zum §. 6 gefaßten Beschluß beantragt Bacmeister dahin zu modifiziren: „Mit Ausnahme der in Nr. 5 dieses Paragraphen gedachten Fälle, bedarf der Staatsanwalt zur Erhebung der Anschuldigung gegen Mitglieder des betreffenden Obergerichts der vorgängigen Genehmigung des Justiz⸗Ministers.“ Der Paragraph wird mit dieser Modification angenommen. Zum §. 40 schlägt Bacmeister zwar die Beseitigung des in voriger Be⸗ rathung gefaßten Beschlusses vor; nach einer längeren Debatte, in welcher die Gründe voriger Berathung im Wesentlichen rekapitu⸗ lirt, genauer entwickelt und durch einzelne Fälle anschaulicher ge⸗ macht werden, wiederholt die Kammer indeß den vorigen Beschluß. Hierauf wird der Gesetzentwurf im Ganzen, unter Widerspruch je⸗ doch der Staats⸗Minister von Münchhausen und von Hammerstein, zum dritten Male angenommen.
Hiernächst gelangen die bis zur Erledigung des vorstehenden Gesetz⸗Entwurfs einstweilen ausgesetzten §§. 55 bis inkl. 60 des Entwurfs zum Staatsdiener⸗Gesetz in dritter Berathung zur Ab⸗ stimmung und werden, mit einer zum §. 56 von Vezin beantrag⸗ ten vervollständigten Fassung, die früheren Beschlüsse lediglich wie⸗ derholt, worauf der ganze Gesetz⸗Entwurf, so wie er in dritter Berathung modifizirt worden, mit Ausnahme einer Stimme, wie⸗ derum die Zustimmung der Kammer findet.
Nassau. Wiesbaden, 24. März. (Fr. J.) In der heu⸗ tigen Landtags⸗Sitzung berichtet Abgeordn. von Eck über den „Ent⸗ wurf einer Civil⸗Prozeßordnung für das Herzogthum Nassau.“ Das Gesetz soll die in der Proclamation vom 5. März 1848 verheißene und in Artikel 45 der Grundrechte des deutschen Volkes vorgeschrie⸗ bene Oeffentlichkeit und Mündlichkeit auch in Civil⸗Prozeßsachen einführen. Der Ausschuß beantragt: „In Ermangelung 1) einer Gerichtsverfassung; 2) einer Straf⸗Prozeßordnung einen Theil des Gesetzentwurfs der Regierung mit dem Ersuchen wieder zu⸗ rückzugeben, ihn der nächsten Kammer zu übermachen, den anderen Theil aber (das Hülfsvollstreckungs⸗Verfahren) schon jetzt in Berathung zu ziehen. Abgeordn. Lang trägt, sonst einverstan⸗ den mit dem Antrag der Kommission, noch zusätzlich an, die Regierung gleichzeitig zu ersuchen, zuvor auch 3) die Vorlage zur Einführung eines Civilprozeßbuchs dem nächsten Landtag einzuge⸗ ben. Regierungs⸗Kommissar Hofgerichts⸗Direktor Flach macht auf die Schwierigkeit aufmerksam, das Civilprozeßbuch gleichzei⸗ tig einzubringen, obwohl die Regierung zur Erfüllung aller der gerichtlichen Gesetze das Mögliche thun werde. Zunächst nimmt der Landtag den durch einen Antrag Lang's motdifizirten An⸗ trag des Ausschusses an: „Jeder streitende Theil ist befugt, sich in Justizprozessen durch einen Bevollmächtigten vertreten zu las⸗ sen, hat aber, wenn es nicht zum kontradiktorischen Verfahren kommt, die Kosten der Vertretung zu zahlen, sonst der Verur⸗ theilte.“ Der Landtag nimmt ferner den Antrag des Ausschus⸗ ses: die durch einige Anträge modifizirte Executions⸗Ordnung als besonderes Gesetz zu publiziren, mit 29 Stimmen und den obi gen Hauptantrag des Ausschusses nebst dem Langschen Zusatz⸗Antrag fast einstimmig an. Abgeordneter Raht berichtet dann über Un⸗ zicker's Antrag zur Einführung von Schiedsgerichten. Die Ma⸗ jorität der Kommission trägt darauf an, die Regierung zu ersuchen, ein Gesetz über Schiedsgerichte zu erlassen, wonach die Bildung und Wirksamkeit derselben dem freien Willen der tüchtigsten Bürger des Landes überlassen bleibt. Abgeordneter von Eck trägt den Minoritäts⸗Antrag vor: „In Anerkennung der freien Bildung der Schiedsgerichte, über den Unzickerschen Antrag zur Tagesordnung überzugehen.“ Regierungs⸗Kommissar Flach erkennt die Idce des Unzickerschen Antrags an, sogar als Idee der ersten christlichen Kirche, will sie aber auch ohne Zwangsanstalt ins Leben geführt haben. Der Minoritäts⸗Antrag wird mit 18 Stimmen ange⸗
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Dänemark. Kopenhagen, 17. März. (Fädrelandet). Gesetz über Postversendungen. „Wir Friedrich VII. u. s. w. thun zu wissen: Nachfolgendes Gesetz hat der Reichstag angenommen und haben wir durch unsere Genehmigung bestätigt.
§. 1. Vom 1. April 1851 wird ein gleichmäßiges Porto für Briefe Jeingeführt, welche von und nach in indischen Orten abgehen, die Nebenlän⸗
der und Kolonieen nicht inbegriffen. Vom 1. April 1852 hört die bisher
geltende Portofreiheit oder Portoecrmäßigung sowohl für Briefe, als für an⸗ dere Postversendungen auf. §. 3.
1) Das Porto für gewöhnliche Briefe beträgt sechs Schilling 8
per Einzelbrief, es sei denn, daß sie bei der Abgabe durch aufgeklebte Mar⸗
ken freigemacht sind, welche zu dem Zwecke von dem Postdepartement aus⸗ gefertigt und per Stück, gültig für das Porto eines Einzelbriefs, mit vier Schilling, per Hundert mit vier Rbthlr. bezahlt werden. Briefe, welche ein
Loth dänisches Handelsgewicht oder darunter wiegen, sind Einzelbriefe. Für
Briefe, welche wiegen
über 1 bis 2 Loth wird entrichtet doppeltes Briesp. od. angewendet 2 Freim. 8
Zfaches 5 „ Afaches 5„ 5
5faches 5 „
bfaches * „
Ffaches 2 d 9 8faches
2) 2 82 3 22 5) 88 4 2„ 5— 6ö 72125 2 8 2 25
2
2¼ 2 1 8 2 2 22 3 und so ferner einfaches Briesporto (eine Freimarke per Loth bis 32 Loth).
2) Briefe, welche bezeichnet sind durch „rekommandirt“ oder „NB.“ bezahlen außer dem Porto für gewöhnliche Briefe nach dem Gewicht eine
Recommandations⸗Gebüͤhr von 8 Reichsbksch. an das absendende Post⸗ Comptoir. Brief begleitet zur Erwerbung der Einwillungung des Adressaten durch seine
Unterschrift, so bezahlt der Absender einfaches Briesporto für die Rücksen⸗
dung voraus.
Wenn auf Verlangen des Absenders ein Empfangschein den
3) Nicht eingelöste Briefe, deren Zurücksendung verlangt wird, so wie
nachgeschickte Briefe, sind nur dem Franko oder Porto unterworfen, worin
sie ursprüngkich abgegangen sind. Converts, welche Briefe und andere Bricfpostsachen enthalten, werden wie Briefe bezahlt. §. 3. Postversendungen, welche nicht Briefe sind oder deren enthalten: A. Bei der Briefpost.
1) Pakete im Allgemeinen bis 32 Loth Gewicht werden wie Briefo
bezahlt. Folgt ein Adreßbrief mit, so wird dieser und das Paket zusammen zur Berechnung des Porto gewogen. Frankirte Versendungen bis 8 Loth Gewicht unter losem Kreuzband
oder einfachen Aand, welche keine andere Schrift enthalten, als die Adresse,
den Namen des Absenders, den Absendungsort und das Datum, bezahlen bis 4 Loth wie ein einfacher Brief, über 4 bis 8 Loth wie ein Doppelbrief.
Hierher gehören auch gedruckte Preis⸗Courante, wenn auch die Preise mit
Schrift hinzugefügt sind, und Koͤrrekturbogen, worauf nur die Berichtigun⸗ 8
gen geschrieben sind. Beifolgende Adreßbriefe werden besonders nach der Briesare taxirt. B. Bei der Paketpost, auf den Landrouten.
1) Pakete und Werthe im Allgemeinen. Der Portobetrag wird zu⸗
sammengesetzt aus einer Grundtaxe von 6 Schilling, einem Porto für das
Gewicht (nach der Entsernung) und einem Porto für den angegebenen Werth. Die Portos für das Gewicht und für den Werth werden jeder für sich nach folgenden Tarifen berechnet:
Gewichtstarif. a) Gewicht bis 1 Pfund bezahlt: Für alle Ent⸗
fernungen bis 16 Meilen 2 Rbsch., für alle Entfernungen über 416 Meilen
6 Rbsch. b) Gewicht über 1 Pfund bezahlt wenigstens das angeführte Porto
für 1 Pfund (a), im Uebrigen aber bis 4 Meilen *½ Sch. per Pfund, über
4 Meilen bis 8 Meilen 1 Sch. per Pfund, über 8 bis 12 Meilen 1 ½ Sch per Pfund, über 12 bis 16 Meilen 2 Sch., über 16 bis 20 Meilen 2 ½ Sch., über 20 bis 24 Meilen 3 Sch., über 24 bis 28 Meilen 3 ½ Sch.
über 28 bis 32 Meilen 4 Sch. per Pfund und so ferner ½ Sch. mehr per
Pfund für jede weitere Entfernung ven 4 Meilen. Die Entfernung wird nach
den kurzesten gewöhnlichen Postwegen, in Uebereinstimmung mit den Wege
längentabellen, berechnet, welche die Postdirection, so oft es für nöthig ge⸗-⸗
halten wird, bekannt zu machen hat. 5 Werthtarif. Bis 5 Rbth. 4 Sch., über 5 bis 25 Rbth. 8 Sch. über 25 bis 50 Nbth. 12 Sch., über 50 bis 100 Rbth. 16 Sch., übe
100 bis 1000 Rbth. für jedes Hundert Rbth. 12 Sch., über 1000 Rbth. für jedes Tausend Rbth. des Betrages 120 Schilling und für 200 Rbth.
des Ueberschusses 12 Sch. Für Pakete ohne Werthangabe wird das Werth⸗ porto wie für einen Betrag von einem Rbth. per Pfund berechnet. Adreß⸗ briefe bis 1 Loth folgen ohne besondere Bezahlung mit. Ein zu einer ver⸗ schlossenen Sendung gehörender Schlüssel wird nicht mitgerechnet. 2) Kleine Pakete bis 8 Loth ohne Werth, mit oder ohne Adreßbriefe, bezahlen wie ein doppelter Brief.
8
3) Für Dokumente, Obligationen auf Namen und andere geschriebene oder durch Schrift ausgefüllte Drucksachen ist die Tare: a) Bis 8 Loth. Bis 1 Loth wie für einen Einzelbrief, über 1 bis 2 Loth wie für einen Doppelbrief, über 2 bis 4 Loth wie für einen
dreifachen Brief, über 4 bis 8 Loth wie für einen vierfachen Brief. Wenn
ein Adressebrief diese Sendungen begleitet, so wird das Porto nach dem 8 Gesammtgewicht des Briefes und Pakets berechnet. Für angegebene Werthe
wird das Porto nach dem angegebenen Werthtarif zugeschlagen. b) Ueber
8 Loth nach der gewöhnlichen Pakettare (B. Nr. 1) jedoch wenigstes 24 Sch.
4) Paketpostsachen, deren Beförderung mit den vereinigten Brief⸗ und Per⸗
sonenposten verlangt wird, bezahlen die angeführten Taxen mit einhalbmal
höheren Gewichtsporto für Pakete von 1 Pfund Gewicht. 5) Versendungen von Bankscheinen oder andere auf den Inhaber lautenden Papiervaluta mit
beigelegter Münze bis 4 Rbthlr. in einzelnen Reichsthalern oder Spezies und 95 ½ Sch. in Schillingsmünze bezahlen, im Konvolut nur nach dem Werth⸗ tarif mit Zuschlag der Grundtaxe. wenn die Versendung in anderer Emballage geschieht. Adressebriefe bis 1 Loth wird nichts berechnet. im Verhältniß zum Briefporto tarirt werden, können durch Marken freige⸗ macht werden.
Das Gewichtsporto wird zugeschlagen, Für beisolgende 6) Paketpostsachen, welche
§. 4. Pakete bis 8 Loth Gewicht in Briefform oder unter Kreuzband
und Couverts, welche Münze oder Werthpapiere enthalten, werden mit voll⸗ 1
ständiger Adresse bezeichnet, können aber übrigens nach des Absenders Wahl mit oder ohne Adressebriefe oder offener Adresse abgehen.
oder nur mit Marken und Bestimmungsort bezeichnet, von besonderen Adressebriefen oder offenen Adressen begleitet werden. Briefe über 1 Loth
Gewicht oder mit Einlage von Werthen können als Adressebriefe für andere
Sachen nicht dienen. und Papiervaluta, auf den Inhaber lautend, so wie andere Ge⸗
werden. Heimliches Einlegen von Briefen oder geschriebenen Sachen in andere Sendungen ist künftig verboten, es sei denn, daß die Sendung die volle Brieftaxe bezahlt.
§. 6. In den oben angeführten Taxen ist Alles enthalten, was im
Allgemeinen für den Empfang, die Beförderung und Ablieferung zu erlegen 8
ist. Wenn die Ausstellung eines Postscheins für die Abgabe oder für den
Empfang (§. 2) durch die dazu angeordneten Blankets verlangt wird, so werden an das Post⸗Comtoir 2 Rchsbksch. für jeden Schein entrichtet. Von
1 Dagegen sollen alle anderen Paket⸗ und Werthsendungen, sie seien mit vollständiger Adresse
Bei Versendungen, welche Werthschaften enthalten, wozu Münze egenstände
von 1 Rbthlr. Werth oder darüber per Loth, gerechnet werden, soll bei der
Abgabe der Inhalt und der wirkliche Werth in dänischer Münze angegeben
mehreren gleichzeitig abgegebenen Stücken, welche zu einer Sendung von
demselben Absender an denselben Empfänger gehören, kann die Anführung in einem Postschein verlangt werden. Für andere besondere Leistungen, um welche die Post⸗Comtoire angegangen werden, als: Markiren, Conver⸗ tiren, Adressiren, Anmeldungen von angekommenen Sachen u. dgl. sind die Post⸗Comtoire berechtigt, für jedes 3 Rchsbksch. zu fordern. Sofern Sen. und Papiergeldsorten auf dem Post⸗Comtoir in offenen Couverts 388 39 zählung des Inhalts abgegeben werden, wird für den Benag Fanan Rchsbkthlr. 4 Rbsch., über 200 Rbthlr. 1 Rbsch. mehr für jedes Hunder 1 einer größeren Summe bezahlt. 8 b
8 7. Die bisher anigegeönelen drapegedatzen se aeigategosin an⸗ Postterritorien fallen weg. Die in §. 3 Lnte. 1. befö 2 s I“ 11”- sind n alle mit diesen, Posten beförderte Sachen a
sonsmäßig darüber bestimmt ist. Die wendbar, wenn nicht sonst conventions “ und Taxen für Stadt⸗
Rerierung sett wie hisher en na häsenälichen Kenntniß gebracht.
hec fest. Hicse Fendn nen lnnen nach Wahl des Absenders frankirt oder