zusammen 10,185,887 Fl. ausgegeben wurden.
veee
FKürften daher noch einige, we viele Monat⸗ alle politischen Administrationsstellen definitiv eingeführt sein werden.
zien und Siebenbürgen aber mit Schlesien vereinigt würden, um den Eintritt Gesammt⸗Oesterreichs in Deutschland nach dem Wort⸗ laute der bestehenden Verträge möglich zu machen. Wir wollen durch Mittheilung dieses Gerüchtes keinesweges für die Richtigkeit desselben einstehen, obgleich nicht zu leugnen ist, daß interessante Reflexionen daran geknüpft werden könnten. 1
An den Verhandlungen wegen Verlängerung des zwischen Oesterreich und Rußlond bestehenden Donau⸗Schifffahrts⸗Vertrages wird, wie der Wanderer hört, auch Bayern theilnehmen, und es soll der neue Vertrag Alles erschöpfend umfassen, was zur För⸗ derung der Handels⸗ und Schifffahrts⸗Interessen auf dem ganzen Stromgebiete schon längst als wünschenswerth erschienen war.
Arif Efendi hat, dem Wanderer zufolge, die Genehmigung der österreichischen Regierung zur Uebersiedelung der ungarischen
Internirten in Kiutahia nach Amerika bereits erhalten, da Oereer⸗ reich dieselben jetzt lieber in Amerika als in der Türkei sehe. „Der aus New⸗York mitgetheilte Beschluß des nordamerikanischen Par a⸗ ments“, sagt das genannte “ 2 “ Riglaen s ein S iff abzusenden, dürfte damit in Verbindung stehen.. “ 1 B. wird mit Bestimmtheit -- daß das Ministerium den Beschluß gefaßt habe, in den g 85* Zuständen wichtige Veränderungen eintreten zu lassen. hale im Laufe des künftigen Monats alle die Gesetze bessffenh ht we 8 den, die zur Aufhebung des Belagerungszustandes der Hanpt⸗ un Residenzstadt Wien, so wie anderer Provinzial⸗Hauptstädte, für nö⸗ thig erachtet werden. Die Aufhebung des Belagerungszustandes selbst würde der Veröffentlichung dieser Gesetze unmittelbar auf dem zuße folgen. Be g komplette Stand des wiener Militair⸗Polizei⸗Wachcorps besteht in 1 Oberst⸗ Lieutenant als Kommandanten, 1 Major ad labus, 3 Hauptleuten erster Klasse, 3 Hauptleuten zweiter Klasse, 4 Ober⸗Lieutenants, 5 Unter⸗Lieutenants, 2 Aerzten, 1 Rechnungs⸗ führer, 4 Fourieren, 40 Feldwebeln, 140 Korporalen und 1360 Ge⸗ meinen; die Mannschaft zu Pferde aus 2 Wachtmeistern, 6 Korpo⸗ ralen und 85 Gemeinen. 8 “ heutige Wiener Zeitung enthält folgende amtliche Mit⸗ theilung: „Die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 haben ein zweifaches Bedürfniß nach Geldvorstellungszeichen herbeigeführt, nämlich zur Deckung der Staats⸗ Erfordernisse, dann zur Vertre- tung der dem Kleinverkehre dienenden Scheidemünze. Aus der Wiener Ztg. vom 23. März d. J. ist bekannt, wie viel Papier⸗ geld zur Deckung der Staatsbedürfnisse ausgegeben warde und sich im Umlaufe befindet. Um dem zweiten Bedürfnisse zu genügen, war man mit der fortwährenden Vermehrung und Hinausgabe der Scheidemünze unausgesetzt beschäftigt. Bei den Münzämtern in Wien, Prag, Kremnitz, Nagybanya und Karlsburg wurden seit dem Jahre 1848 bis Ende Februar 1851 an Sechskreuzerstücken 18, 722,299 Fl., an Kupferkreuzern 3,555,629 Fl., zusammen 22,277,928 Fl., geprägt. Wiewohl diese Menge Scheidemünze größtentheils bereits dem Verkehr übergeben wurde, so bestand und besteht doch noch ein fortwährendes Andrängen nach kleinen Geldvorstellungszeichen. Um diesem allgemeinen Verlangen zu entsprechen, war man daher seit 1849 zur Hinausgabe von Münzscheinen bemüßigt. Durch die bis⸗ her veröffentlichten Nachweisungen der finanziellen Ergebnisse des Verwaltungs⸗Jahres 1849 und jener der drei ersten Quartale des Verwaltungs⸗Jahres 1850 ist bekannt, daß bis Ende Juli 1850 an deutschen Münzscheinen 4,408,383 Fl., an ungarischen 5,777,504 Fl., Ungeachtet in der wischenzeit durch Verloosung und theilweise Einwechslung gegen Silber⸗ und Kupfer⸗Scheidemünze 11 Serien mit 3,928,580 Fl. aus dem Umlaufe gezogen wurden, fand gleichwohl in Folge eines
fortgesetten Begehrens nach diesen Vorstellungszeichen seither eine 8 12 8 8 8
weitere Vermehrung und zwar: an deutschen Münzscheinen um
2,141,270 Fl., an ungarischen 2,278,721 Fl. statt, wonach zu Ende Februar 1851, mit Einschluß der in den Steuer⸗ und Gefällskas⸗ n, dann in sämmtlichen Ausgabskassen befindlichen Beträge von
1 bis 1½ Millionen Gulden, an deutschen Münzscheinen 6,549,653 Fl., an ungarischen 8,056,225 Fl., zusammen 14,605,878 Fl. im Umlaufe waren, welche aber, da sie keinen Zwangs⸗Cours und eine abgesonderte Tilgung haben, vor dem übrigen Papiergelde ihrer Natur nach wesentlich verschieden sind.“ 8 Dem Lloyd zufolge, darf man von der jüngst gemeldeten Nach⸗ cicht über die definitive Organisation Ungarns nicht darauf schlie⸗ ßen, als wären schon alle administrativen Stellen in Ungarn defi⸗ nitiv besetzt. Jene Nachricht soll sich nämlich nur auf einen Theil der politischen Beamten erstrecken, nämlich auf das Amtspersonal der fünf Obergespäne, worunter je ein Statthaltereirath, drei Distrikts⸗ räthe, ein Secretair, die Protokoll⸗ und Exhibits⸗Beamten zu ver⸗ stehen sind, und auf die Vicegespäne, d. i. Komitatsvorstände. Diese etzteren werden erst nach ihrer Ernennung die weiteren Vorschläge zur Bildung ihres untergeordneten Amtspersonals und der Bezirks⸗ Kommissäre und deren Adjunkten den Obergespänen unterbreiten; es wenn nicht viele Monate vergehen, bis
Der Soldatenfreund berichtet: „Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Krieges hat das Justiz⸗Ministerium eine In⸗ struction über die künftige provisorische Rechtspflege in der aufge⸗ lösten siebenbürgischen Militairgränze erlassen. Nach derselben wird die Strafjustiz bis zum Eintritt der neuen Gerichtsverfassung vor⸗ läufig nach dem österreichischen Strafgesetze vom Jahre 1803 ge⸗ pflogen werden; die Civilrechtspflege aus gewichtigen, die Gesetzge⸗ bung und die allgemeinen Landesverhältnisse berührenden Grüͤn⸗ den bis zur Erfließung einer höheren Anordnung eingestellt, und an deren Stelle tritt aushülfsweise die Amtsthätig⸗ keit der politischen Bezirksbehörden. Der Uebergang dieser Rechtspflege von den bisherigen Regimentsgerichten (Audi⸗ toren) an die Civilbehörden wird unter Einwirkung einer gemuschiee Kommission geschehen und muß bis zum 1. April bewerk⸗ stelligt sein. gdie neuorganisirte Gerichtspflege in dem lombardisch⸗venetia⸗ nischen Königreiche soll, wie der Wanderer aus angeblich ver⸗ läßlicher Quelle entnimmt, in sehr kurzer Frist, längstens bis Ende rammenden Mai, ins Leben treten. „Sie unterscheidet sich,“ be⸗ merkt dies Blatt, „wesentlich von jener, wie sie in den anderen Kronländern eingeführt ist oder einzuführen beabsichtigt wird. Das Heschwornengericht wird, als den Wünschen und Verhältnissen des Landes nicht angemessen, gänzlich beseitigt, da die Italiener mit der alleinigen Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfah⸗ rens schon in früherer Zeit sich zufrieden zeigten. Bekannterma⸗ ßen werden zwei Oberlandesgerichte an die Stelle der Appellations⸗ gerichte treten und eines derselben in Mailand, das andere in Venedig seinen Sitz haben; zudem wird eine Senats⸗Abthei⸗ lung des ersteren in Brescia, des letzteren in Verona fungiren, untd in zwei Klassen getheilte Präturen werden die unteren In⸗ stanzen bilden. Die Geschäfte der Gerichtseinführungs⸗Kommission unter Oberleitung des Hofraths Roner von Ehrenwerth werden sehr eifrig und mit vieler Umsicht geführt. Als Präsidenten des mailänder Ober⸗Landesgerichtes bezeichnet man den Dr. A. Be⸗ retta, jetzigen Präsidenten des Wechsel⸗ und Civilgerichtes, welcher einstweilig bis zur Aufhebung des Appellationsgerichtes auch bei
F;sidi ühr isidenten der für Brescia diesem dae Paastium Fühate 2 Füslhercneten beantragten Senats⸗Abtheilung de Tee wird der Rath des lombardisch⸗venetianis hen ergerichts hof⸗ Feuates, Zos. Lanfranchi, gencder Steuerprozeß⸗Ordnung ist
In Erläuterung der gitschaften mitgetheilt worden, daß das * Fengen Cigcis Aag eüshasterungedrch bei Verbrechen, auf in demselben eingeräumte Strafme g ce emne wehr a1e Aasahrgs Keeseaseae atn ben Swaf⸗ S ichtshöfen zusteht, de 8 F rung der Strafe dabei in Anwendung zun “
Das von den Vertretern und Repräsentanzen er gen 8 1 liten entworfene Statut einer israelitischen Religions⸗Gemeinde in Wien ist, wie der Lloyd berichtet, vom Ministerium des Kultus an das Ministerium des Innern zur Entscheidung übergeben wor⸗ den, indem der Entwurf die Gränzen einer Kultusgemeinde über schritten zu haben scheine und mehr den Charakter eines Vereins
sich trage. 3 Man schreibt der D. Z. a. B. von Wien: „Die deutsch⸗ katholische Gemeinde, deren Mitgliederzahl sich auf ungefähr 4000 Seelen beläuft, war in letzterer Zeit wieder Gegenstand eines Kon⸗ fliktes. In einer der entfernteren Vorstädte wurde das Leichen⸗ begängniß eines ihrer Angehörigen in ihrer eigenthümlich stillen Weise begangen, und als das Begräbniß am Friedhofe angezeigt wurde, verlangte der Todtengräber die Anweisung von dem Pfarrbezirke des Verstorbenen. Als man sich deshalb an den Pfarrer wandte, verlangte dieser die bei den katholischen Leichen üblichen Beerdigungs⸗-Gebühren. Die Deutschkatholiken ver⸗ weigerten nun die Entrichtung derselben, und da der Tod⸗ tengräber keine Beerdigung ohne die Anweisung des Pfar⸗ rers vornehmen darf und dieser hartnäckig seine Gebühr forderte, so war die Verlegenheit keine geringe, und es mußte sogar sür den Augenblick das Leichenbegängniß aufgeschoben werden. Zum Glück übernahm die städtische Behörde das Vermittlungsamt, und die Be⸗ erdigung wurde ohne die obengenannte Gebühr vorgenommen. Um übrigens für die Zukunft derlei Konflikte zu vermeiden, wurden die Todtengräber im Einverständnisse mit dem Konsistorium angewiesen, die Beerdigung der Deutschkatholiken auch ohne die pfarramtliche Anweisung vorzunehmen, wenn nur von dem Magistrate die Anwei⸗ sung gefertigt ist. Auf diese Art sind von nun an die Deutschka⸗ tholiken nur an die Erlegung der Todtengräbergebühr von 45 Kr. pr. Kopf gebunden.“ 8 8
Dem Kriegs⸗-Ministerium ist von einem hiesigen Buchhändler ein Vorschlag wegen Errichtung von Kasernen⸗Bibliotheken über⸗ reicht worden. Derlei Bibliotheken sollen aus circa 300 Bänden geschichtlicher und kriegswissenschaftlicher, dann auch unterhaltender Tendenz bestehen.
Am Freitag wurde der ehemalige Justiz⸗Minister Ritter von Schmerling in sein neues Amt eingeführt und legte den Eid in die Hände des Cassationshofs⸗Präsidenten Grafen Taaffe ab.
Mehrere Blätter bringen die Nachricht von Unordnungen unter den Romanen und von Widersetzlichkeit unter den Szeklern, aus Anlaß der Umgestaltung der Gränzregimenter in Linien⸗Militair. „Wir können versichern“, schreibt die Oesterr. Corr espondenz, „daß die neuesten direkten Berichte aus Siebenbürgen von diesen Vorfällen nicht die entfernteste Erwähnung machen, und daß wir daher allen Grund haben, sie für vollkommen unwahr zu halten.“
Hannover. Hannover, 25. März. (H. Z.) Erste Kammer. Zu einer längeren Debatte führt die auf die heutige Tagesordnung gestellte Anzeige des Schatzkollegiums vom 12. Februar l. J. in Beziehung auf den Bundesbeschluß vom 21. September v. J. Das Landesverfassungs⸗Gesetz enthält im §. 181, welcher von der Gewähr der Verfassung handelt, die nachfolgenden Bestimmungen: „Die Rechte des Landes auf die Unverletzlichkeit dieser Verfassung sind von der allgemeinen Ständeversammlung bei dem Könige oder nöthigenfalls bei der deutschen Bundesversammlung wahrzunehmen. Wenn aber die in dieser Verfassungs⸗Urkunde begründete landstän⸗ dische Verfassung auf verfassungswidrige Art aufgehoben würde, wozu namentlich auch der Fall gehört, wenn die Ständeversamm⸗ lung nicht zu der Zeit, wo dies verfassungsmäßig geschehen muß, zusammenberufen würde, so ist das Schatzkollegium berechtigt und verpflichtet, den König um Aufrechthaltung jener Verfassung oder um schleunige Berufung der in Gemäßheit derselben bestehenden allgemeinen Ständeversammlung zu bitten und, wenn rieser Schritt fruchtlos bleiben sollte, den Schutz des deutschen Bundes für die aufgehobene landständische Verfassung anzurufen.“ Hierauf sich stützend, hatte das Schatzkollegium aus dem die Verhältnisse des Kurfürstenthums Hessen betreffenden, in hiesigen Landen nicht publizirten Bundesbeschlusse vom 21. September v. J. Anlaß genommen, am 2. Oktober v. J. an das Königliche Ge⸗ sammt⸗Ministerium einen Vortrag gelangen zu lassen, worin das Land und die allgemeine Ständeversammlung gegen alle aus diesem Beschlusse und dessen Motiven auch der einheimischen Ver⸗ fassung drohenden Nachtheile feierlichst verwahrt wird. Die Kö⸗ nigliche Regierung hatte indeß in ihrer Erwiederung vom 12. Of tober v. J. eine begründete Veranlassung zu dieser verwahrenden Erklärung überhaupt und um so weniger anerkennen können, als der erwähnte Bundesbeschluß für das hiesige Königreich erst durch Königliche Verkündigung im Sinne des §. 2 des Landes ⸗Verfas⸗ sungsgesetzes Bedeutung erlangen würde; daneben hatte dieselbe aber auch die Mitglieder des Schatz⸗Kollegiums zur Vornahme an⸗ derer Schritte, als welche der obige §. 181 auferlegt, verfassungs⸗ mäßig nicht ermächtigt, diese Schritte vielmehr an den Fall einer versassungsmäßigen Aufhebung der Landes⸗Verfassung gebunden erachtet. Mittelst der jetzt auf der Tagesordnung stehenden Anzeige hält das Schatz⸗Kollegium sowohl von der 16 89 niglicher Regierung eingereichten obigen verwahrenden ä⸗ rung, als auch von der darauf erfolgten Erwiederung die allge⸗ meine Stände⸗Versammlung in Kenntniß zu setzen sich verpflichtet. Nach eröffneter Debatté erkennt Schatzrath von Bothmer als Be⸗ richterstatter zwar an, daß der damalige Schritt des Schatzkollegiums von praktischer Bedeutung gegenwärtig nicht mehr sei⸗ sucht aber durch nähere Darlegung der Motive, der drohenden Lage Deutsch— lands größtentheils entnommen, das Verfahren des Schatzkollegiums zu rechtfertigen, indem er zugleich die Ansicht ausspricht, daß rück⸗ sichtlich der jetzigen Anzeige, unter Billigung des obigen Schrittes, entweder zur Tagesordnung überzugehen oder dieselbe zu den Akten
zu nehmen das Angemessenste sei. Staats⸗Minister von Münch⸗ hausen, an sich zwar die Entfernung derselben von der Tagesordnung für das Richtigere haltend, weil der dama⸗ lige Schritt des Schatzkollegiums verfassungswidrig, ist den⸗ noch damit einverstanden, daß, da der Gegenstand als un⸗ praktisch anerkannt werde, die jetzige Anzeige lediglich ad acta ge⸗ nommen werde. Indem er hierauf den Antrag richtet, verkennt er⸗ die gute Absicht, welche das Schatzkollegium derzeit geleitet haben mag, keinesweges; aber dennoch kann er, den obigen §. 181 ins Auge fassend, in der fraglichen Verwahrung nur eine unbesugte Warnung erblicken, welche mit gleichem Rechte Jeder ausspricht. Um so entschiedener aber ist die dem Schatzkollegium in dem Lan⸗
des⸗Verfassungsgesetze ausnahmsweise ertheilte Befugniß
uf den gegebenen Fall zu beschränken, als bei Zulassung ausdehnender Er⸗ klärung dem Schatzkollegium nur zu leicht die Eigenschaft eines mit dem Recht steter Kontrole über die Regierungshandlungen und wie⸗ derkehrender Warnungen bekleideten, ständischen Ausschusses beizu⸗ legen sein würde. Wyneken, welcher mit Breusing, Kraut und Karmarsch das Verfahren des Schatzkollegiums, wenn nicht nach dem Wortlaute, doch nach dem Geiste des Landes⸗Verfassungsgesetzes für ge⸗ rechtfertigt hält, will jenes nicht entmuthigt sehen, vielmehr durch Beschluß der Stände⸗Versammlung ihm einen Maßstab für künf⸗ tige Fälle an die Hand geben und beantragt deshalb die motivirte Tages⸗Ordnung dahin: „In Erwägung, daß diese Angelegenheit mit dem Schreiben vom 15. Februar l. J., die deutsche Frage be⸗ treffend, im engsten Zusammenhange steht, darüber eine in die Sache selbst eingehende Entschließung aber nicht gefaßt worden, gehen Stände, unter Anerkennung der vom Schatz⸗Kollegium ge⸗ schehenen Schritte, zur Tages⸗Ordnung über.“ Nachdem Staats⸗ Minister von Münchhausen den verfassungsmäßigen Standpunkt der Regierung wie der Stände näher betrachtet und danach, mit Rück⸗ sicht sowohl auf den Geist als auf den Wortlaut der Verfassungs⸗ Urkunde, die Voraussetzung, daß dem Schatz⸗Kollegium die Wah⸗ rung der verfassungsmäßigen Rechte überhaupt übertragen, als irrig bezeichnet, solche Wahrung vielmehr (den einzigen Fall der Aufhebung der landständischen Verfassung ausgenommen) der Stände⸗Versammlung selbst vindizirt, glaubt Schatzrath von Bothmer, indem er seinerseits das früher beobachtete Versahren der Königlichen Regierung einer tadelnden Kritik unter⸗ zieht, in der vom Staats⸗Minister von Münchhausen zuvor ange⸗ deuteten „Entfernung der Anzeige von der Tagesordnung“ eine un⸗ gerechtfertigte Verachtung und Geringschätzung dee Handlungsweise des Schatzkollegiums zu finden, Prästdium sieht jeroch, bevor noch Staats⸗Minister von Münchhausen zur Abweisung dieses Vorwurfs sich erhoben, zu der Erklärung sich gedrungen, daß ein Anlaß zu einer solchen Auffassung und den varauf gestützten Aeußerungen vom Staats⸗Minister von Münchhausen in keiner Weise gegeben. Letzterer, dem Präsidium für dieses Anerkenntniß rankend, beschränkt sich auf die schließliche Hinweisung, daß nicht etwa darum, welche Besugnisse dem Schatzkollegium zweckmäßig beizulegen, mithin auch nicht um Abänderung der Verfassung, sondern nur allein darum es sich handelt, ob das Schatzkollegium auf Grund der Verfassung den in Frage stehenden Schritt vorzunehmen berechtigt gewesen. In glei⸗ chem Sinne sprechen Kanzlei⸗Direktor von Bothmer, Vezin, Kirchhoff und Saxer sich aus, worauf Präsidium die Debatte schließt. Rücksichtlich des Wynekenschen, auf motivirte Tagesordnung gerichteten Antrags findet namentliche Abstimmung statt und ergiebt folgendes Resultat: Für den Antrag: Blohme, Breusing, Dorrien, von Exterde, zum Felde, Harms, Hillingh, Hinrichs, Kellers, Kraut, Meine, Meyer (Senator), Michaelis, Osten, Rosenthal, Siehling, Stegemann, Winter, Wisch, Witte, Wyneken, Karmarsch (22). Gegen den An⸗ trag: Angerstein, Bacmeister, Beckmann (Dompastor), Bening, Bohte, von Boihmer (Kanzlei⸗Direktor), von der Decken, Ehrlen⸗ holz, von Hammerstein, Hausmann, Kirchhoff, Leppert, E. Meyer, H. Meyer, J. H. Mryer, von Münchhausen (Minister), Neupert, Refardt, Sander, von Santen, Saxer, Vezin, Westermann, Wolff. (25). Der Wynekensche Antrag ist demnach mit 25 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Dagegen wird ein vom Kanzlei⸗Direktor von Bothmer auf einfache Tagesordnung zuvor gerichteter An⸗ lrag mit allen gegen 7 Stimmen angenommen.
Hannover, 26. März. (H. Z.) Zweite Kammer. In der heutigen Sitzung fand die Berathung der in Gemäßheit neulichen Beschlusses auf die Tagesordnung gebrachten Anzeige des Schatz⸗ Kollegiums vom 12. Februar d. J. in Beziehung auf den Bundes⸗ beschlüuß vom 21. September v. J. statt, welche zu anhaltenden und lebhaften Debatten Veranlassung giebt. (Zum Verständniß der folgenden Verhandlungen fügen wir den wesentlichen Inhalt der dieser Berathung zum Grunde liegenden Vorlage, wie wir ihn in Nr. 45 gaben, hier an: Das Schreiben des Schatzkollegiums an das Königliche Gesammt⸗Ministerium vom 2. Oktober 1850 macht auf die Gefahr aufmerksam, die in dem von der Bundesversamm⸗ lung zu Frantfurt am 21. September in der kurhessischen Verfas⸗ sungsfrage gefaßten Beschlusse auch für Hannover liegr. Jene Ver⸗ sammlung, hebt das Schreiben hervor, betrachte die Bundesbe⸗ schlüsse vom 28. Juni 1832 als fortwährend geltend und lege sie ihrer Entscheidung in der kurhessischen Sache zu Grunde. Die Königlich hannoversche Regierung sehe die frank⸗ furter Versammlung als zu Recht bestehend an und werde sich kon⸗ sequenterweise durch die Beschlüsse derselben für gebunden halten. In dieser Stellung der Königlichen Regierung zur frankfurter Ver⸗ sammlung liege die Gefahr auch für die hannoversche Landesver⸗ fassung, welche in manchen Bestimmungen mit den Bundesbeschlüssen von 1832 nicht würde bestehen können. Deshalb halte sich das Schatzkollegium auf Grund des §. 181 des Landes⸗Verfassungs⸗ Gesetzes für verpflichtet, das Land und die allgemeine Stände⸗ Versammlung gegen alle etwa aus dem in Frage stehenden Be⸗ schlusse vom 21. September und dessen Moliven auch der hanno⸗ verschen Verfassung drohenden Nachtheile feierlichst zu verwahren und Ausgaben, die etwa zur Vollziehung jenes Beschlusses erfor⸗ derlich werden sollten, für ungerechtfertigt zu erklären. Das Kö nigliche Gesammt⸗Ministerium erwiedert hierauf unter dem 12. Ok⸗ tober 1850, daß zu einer Pflichterfüllung, wie der §. 100 des Gesetzes vom 5. September „1848 und der §. 181 des Landesver⸗ fassungsgesetzes sie den ständischen Kommissarien und General⸗ Secretairen der allgemeinen Ständeversammlung eventuell vor⸗ schreiben, ein verfassungsmäßiger Grund wohl um so weniger vorliege, als der Beschluß vom 21. September erst durch die bis⸗ lang nicht vorhandene Königliche Verkündigung desselben die in §. 2 des Landesverfassungsgesetzes näher ausgedrückte Bedeutung für das Königreich erlangen würde. Zu anderen die Aufrechterhal⸗ tung der Verfassung bezielenden Schritten, als denen, die der §. 181 des Landesverfassungsgesetzes auferlege, sei das Schatzkolle⸗ gium von der Verfassung nicht ermächtigt, und diese Schritte seien an den Fall einer verfassungswidrigen Aufhebung der Landesver⸗ fassung gebunden. Da nun ein solcher Fall nicht vorliege, so könne das Gesammt⸗Ministerium in dem Schreiben vom 2. Okto⸗ ber nur eine Beschwerde über eine vermeintlich mangelhafte Re⸗ gierungs⸗Maßregel erblicken, zu welcher allein die allgemeine Ständeversammlung berufen sein würre. Das Schatzkollegium er⸗ klärt hierauf unterm 8. November 1850, daß es sich nicht über⸗ eugen könne, durch eine einfache Rechtsverwahrung seine verfas⸗ fungamaͤzige Kompetenz überschritten oder zu jenem Schritte keinen genügenden Grund gehabt zu haben, und ist des festen Vertrauens, daß auch die allgemeine Stände⸗Versammlung, der es Rechenschaft von diesem Schritte zu geben haben werde, sein Verfahren nicht mißbilligen werde.) Lang II. eröffnet die Berathung mit einer Rekapitulirung der in der Vorlage selbst enthaltenen Gründe für das vom Schatz⸗Kollegium innegehaltene Verfahren. Wie er das Verfahren selbst für völlig gerrchtfertigt erachtet, so hält er die Stände⸗Versammlung für verpflichtet, sich darüber zu äußern und
proponirt zu dem Ende, als Verbesserung zu dem vorliegenden Be⸗
1
schlusse der ersten Kammer, „wegen der Eingabe zur Tagesor .
nung überzugehen“, Folgendes: „Der Königlichen Regierung eine Ausfertigung des Schreibens des Schatz⸗Kollegiums vom 12. Februar d. J. zu übersenden und ihr zu erklaͤren, daß Stände, die von dem Schatz⸗Kollegium gegen den frankfurter sogenannten Bundesbeschluß vom 21. September v. J. eingelegte feierliche Verwahrung sich aneignen und selbige ihrerseits hiermit wiederholen.“ Ellissen findet in diesem Antrage nur die nothwendige Konsequenz des von ihm völlig gebilligten Verfahrens des Schatz⸗Kollegiums, welches er berechtigt und verpflichtet erach⸗ tet, gegen jeden direkten oder indirekten Angriff gegen die Verfas⸗ sung zu protestiren. Nack seiner Ansicht hätte das Schatz⸗Kollegium noch viel weiter gehen müssen, und dann würde es um so mehr den Dank der Ständeversammlung sich verdient haben. Was jetzt beantragt worden, sei das Wenigste, was zu thun dem Schatz⸗ Kollegium gegenüber man verpflichtet sei. Lindemann läßt es dahingestellt sein, ob der fragliche Bundesbeschluß wirklich zu so großen Befürchtungen, namentlich für das hiesige Land, Anlaß habe geben können, wie man darin gefunden. Seinerseits diese Befürch⸗ tungen für unbegründet erachtend, wiederholt er die bereits bei an⸗ verer Gelegenheit gegebene offizielle Erklärung, daß die Regierung die in Frage stehenden sogenannten Ausnahme-⸗Gesetze des deut⸗ schen Bundes als zu Recht bestehend weder anerkannt habe, noch jetzt anerkenne, noch auch für die Folge anerkennen werde. Wären aber auch die gehegten Besorgnisse wirklich begründet gewesen, so sei deshalb das Schatz⸗Kollegium doch nicht entfernt zu dem von ihm gethanen Schritte für berechtigt zu halten. Die Kompetenz des Schatz⸗Kollegiums oder — wie es nach §. 100 des Gesetzes vom 5. September 1848 jetzt heißen müsse — der ständischen Kommis⸗ sarien und Generalsekretarien ser, so viel die Wahrung der Ver⸗ fassung anlange, durch den §. 181 des Landesverfassungsgesetzes genau begränzt, indem es im zweiten Absatze dort wörtlich heiße: „Wenn aber die in dieser Verfassungs⸗Urkunde begründete land⸗ ständische Verfassung auf verfassungswidrige Art aufgehoben würde, wozu namentlich auch der Fall gehört, wenn die Ständeversamm⸗ lung nicht zu der Zeit, wo dies verfassungsmäßig geschehen muß,
zusammenberufen würde, so ist das Schatz⸗Kollegium berechtigt und
verpflichtet, den König um Aufrechterhaltung jener Verfassung oder eine schleunige Berufung der Ständeversammlung zu bitten, und, wenn dieser Schritt fruchtlos bleiben sollte, den Schutz des deut⸗ schen Bundes fuͤr die aufgehobene landständische Verfassung anzu⸗ rufen.“ Hiernach habe das Schatz⸗Kollegium, da der vorausgesetzte Fall nicht vorgelegen, ganz zweifellos seine verfassungsmäßigen Befug⸗ nisse überschritten, und nichts würde für den Bestand der Verfassung gefährlicher erscheinen können, als wenn Stände, indem sie den ver⸗ fassungswidrigen Schritt des Schatz⸗Kollegiums billigten, indirekt selbst eines Angriffs gegen die Verfassung sich schuldig machen wür⸗ den. Nach seiner Ansicht werde daher das Richtige sein, in Ueber⸗ einstimmung mit dem Beschlusse der anderen Kammer das Schrei⸗ ben des Schatz⸗Kollegiums zu vden Akten zu nehmen. In ähnlicher Weise mahnen auch (Staats⸗Minister) Meyer, Lehzen und Stüve dringend ab von einer Billigung des verfassungswidrigen Verfahrens des Schatz⸗Kollegiums. Letzterer geht auf die Entste⸗ hungsgeschichte des §. 181 der Landesverfassungs⸗Gesetze zurück und zeigt — zur Widerlegung der Behauptung, daß die darin enthal⸗ tenen Bestimmungen insofern sinn⸗ und zwecklos seien, als wenn die Verfassung erst wirklich aufgehoben, ein Einschreiten des Schatz⸗ Kollegiums nichts mehr nützen könne, — wie man im Jahre 1840, in frischer Erinnerung der Vorgänge der zunächst vorhergegange⸗ nen Jahre, allerdings für sehr wichtig es habe halten mässen, eine legitimirte Behoöͤrde für den Fall zu haben, daß die Verfas⸗ sung abermals angetastet werden sollte. Weiter habe man zu kei⸗ ner Zeit und namentlich auch nicht im Jahre 1848 gehen wollen, indem man vielmehr stets die Ueberzeugung gehegt, daß ein blei⸗ bender ständischer Ausschuß, wie er in anderen Ländern bestehe, nach allen Seiten hin als ein durchaus verwerfliches Institut erscheine, und daß namentlich eine dem Lande verantwortliche Regierung da⸗ mit kaum überhaupt zu bestehen vermöge. Nach seiner Ansicht dürfe der Antrag unter keiner Bedingung die Genehmigung des Hauses finden, da die Billigung des verfassungswidrigen Verfahrens des Schatzkollegiums einen Angriff auf die Verfassung seitens der Stände involviren würde, welchen die Regierung auf das entschie⸗ denste zurückzuweisen nach seiner Ansicht dringend verpflichtet sein würde. Auf der anderen Seite wird das Verfahren des Schatzkollegiums wiederum vielfach gelobt und gebilligt, namentlich von Ellissen, Weinhagen, Freudentheil, Schlüter, Bueren, Dete⸗ ring, Groß, Grumbrecht und Gerding, welche sämmtlich mit Oppermann den Antrag Lang's II. unterstützen. Man geht auf dieser Seite im Wesentlichen von der Ansicht aus, daß das Schatzkollegium verfassungsmäßig der Wächter der Verfassung sei und von diesem seinem Standpunkte aus die Verpflichtung zur Ab⸗ wendung aller der Verfassung unmittelbar drohenden Gefahren habe. Man glaubt nicht, zugeben zu dürfen, daß die buchstäbliche Fassung des §. 181 allein für die Thätigkeit des Schatzkollegiums in der angedeuteten Richtung entscheidend sein könne, indem, wenn die Ver⸗ fassung einmal völlig aufgehoben, die fernere Thätigkeit des Schatz⸗ kollegiums als wirkungslos sich herausstellen würde. — Davon aus⸗ gehend, daß in jener schwierigen Zeit, wo die Verwirrung des öf⸗ fentlichen deutschen Rechts den höchsten Gipfel erreicht, wo durch die Betheiligung der hiesigen Regierung an dem fraglichen Bundes⸗ beschlusse die verfassungsmäßigen Rechte des Landes unmittelbar be⸗ droht geschienen, das Schatzkollegium, seiner Pflicht, für die Verfas⸗ sung zu wachen, eingedenk, völlig berechtigt gewesen, mehr an den Geist als an den Buchstaben des Gesetzes sich zu halten und eine Ver⸗ wahrung der ständischen Rechte bei der Regierung zu erheben; hält man es für die Pflicht der Ständeversammlung, den im gan⸗ zen Lande entschieden gebilligten Schritt des Schatzkollegiums auch hier nicht zu desavouiren, sondern durch Aneignung des Protestes kräftig zu vertheidigen. Lang II. sucht noch besonders darzu⸗ thun, worauf Oppermann früher schon aufmerksam gemacht, daß der von ihm gestellte Antrag eine Billigung des vom Schatzkollegium innegehaltenen Verfahrens überall nicht, sondern lediglich eine Verwahrung gegen den Bundesbeschluß vom 21. September v. J. bezwecke und involvire, welche Verwahrung bei den aus jenem Beschlusse für die hiesige Verfassung drohenden Ge⸗ fahren durchaus nothwendig erscheine. Die Uebersendung der An⸗ zeige des Schatzkollegiums an die Regierung solle nur der Regierung den Beweis liefern, daß das Schatzkollegium seiner Erklärung vom 8. November v. J. gemäß wirklich an die Ständeversammlung sich gewandt habe. Nachdem Lehzen diese Auffassung des An⸗ trages als eine völlig unhaltbare charakterisirt, indem die Aneig⸗ nung des Protestes unzweifelhaft die entschiedenste Billigung des vom Schatz⸗Kollegium — wenn zwar vermuthlich in guter Absicht, doch gegen die Verfassung — gethanen Schrittes involvire; hebt Böhmer noch besonders hervor, wie der gestellte Antrag so bei Wege lang die deutsche Frage mit abzumachen trachte, indem darin von einem „sogenannten“ Bundesbeschlusse die Rede, und wie schon deshalb — nachdem man früher die Ansicht ansgesprochen, daß man nicht in der Lage sich befinde, zur Zeit ein begründetes Urtheil über das Verhalten der Regierung in der deutschen Frage zu fällen
imerks.
v“ s 1A1“ ö1““ — der Antrag als völlig verwerflich, der Beschluß der ersten Kam⸗
mer dagegen als der allein richtige erscheine. Nachdem auf Ahl⸗ born's Antrag der Schluß der Debatte beliebt worden, wird bei der von Bueren verlangten namentlichen Abstimmung der zuerst in Frage gestellte Langsche Antrag mit 39 gegen 32 Stimmen angenommen, womit der Beschluß der ersten Kammer als abgelehnt erscheint.
Leer, 24. März. (H. C.) Die Handels⸗Deputation bringt das nachstehende Schreiben zur Kenntniß: „Wir beeilen uns, der kaufmännischen Deputation die erfreuliche Eröffnung zu machen, daß die hiesige Regierung, unter Zustimmung der allgemeinen Stände⸗Versammlung, sich mit der Königl. preußischen Regierung darüber verständigt hat, den Emszoll gleichwie das auf der Ems und dem Emskanal zu entrichtende Schleusengeld vom 1. April d. J. an bis auf Weiteres nicht mehr erheben zu lassen. Hanno⸗ ver, den 19. März 1851. Königl. hannoversches Finanz⸗Ministe⸗ rium. von Hammerste in.“
Schleswig⸗Holstein. Kiel, 26. März. (B. H.) Die Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung des Militair⸗Pen⸗ sionsgesetzes vom 15. Februar 1850, ist folgende: Seitens der Herren Kommissäre des Landesherren und des deutschen Bundes ist der obersten Civilbehörde ein Schreiben vom 2lsten d. M. zu⸗ gegangen, welches also lautet: „Um jeden Zweifel über etwanige Pensionsansprüche von Seiten der aus der aufgelösten schleswig⸗ holsteinischen Armee entlassenen Offiziere zu entfernen und unbe⸗ gründeten Erwartungen zu begegnen, ist es von den unterzeichne⸗ ten Kommissarien des Landesherrn und des deutschen Bundes für erforderlich erachtet, die Verordnung vom 15. Februar 1850, be⸗ treffend die Pension für Militairpersonen der schleswig⸗ holsteini⸗ schen Armee, so wie deren Wittwen und Kinder, hiermit ausdrücklich außer Kraft zu setzen und die auf Grund derselben bewilligten Pensionen und Wartegelder für hin⸗ fällig zu erklären. Gleicherweise werden auch die schon vor Er⸗ lassung der gedachten Verordnung seit dem 24. März 1848 bewil⸗ ligten Militairpensionen und Wartegelder für die Zukunft wegfal⸗ len. Dagegen ist die oberste Civilbehörde des Herzogthums Hol⸗ stein autorisirt worden, die nach ihrem Vorschlage bereits geneh⸗ migten Abfindungen und Entschädigungen an die betreffenden Of⸗ fiziere und Militairbeamten auszahlen zu lassen, indem die Ent⸗ scheidung über ihre sonstigen diese Angelegenheit betreffenden Vor⸗ schläge annoch vorbehalten wird. Den Offizieren und Militairbe⸗ amten, welche, in Gemäßheit der außer Kraft gesetzten Pensious⸗ Verordnung, Beiträge zur Errichtung eines Militair⸗Pensions⸗Fonds an die Hauptkasse in Rendsburg eingezahlt haben, wird deren Er⸗ trag zurückgezahlt. Die oberste Civilbehörde wird hiermittelst beauf⸗ tragt, die vorstehenden Bestimmungen in geeigneter Weise zur öffent⸗ lichen Kunde zu bringen.“ Vorstehendes wird hierdurch zur öffent⸗ lichen Kunde gebracht. Kiel, den 25. März 1851. Die oberste Civilbehörde. Adolph Blome. Heintze. Heintzelmann. Malmros. Prehn.
Außerdem ist noch folgende Cirkular⸗Verfügung erlassen wor⸗ den: „Die Civilbeamten und Offizialen haben fortan keine Kokar⸗ den zu tragen und Wappenknöpfe in der Dienstleistung durch schlichte Metallknöpfe zu ersetzen. Die Postamts⸗Lokale, Zollstellen ꝛc. sind auf den zu ihrer Bezeichnung dienenden Schildern nur als solche, ohne weiteren Zusatz, als etwa den des Ortsnamens, zu benennen. Der Gebrauch des schleswig⸗holsteinischen Wappens zur Bezeich⸗ nung von Dienstlokalen, Beförderungswagen der Posten und an⸗ derer Gegenstände des Staats⸗Eigenthums im Herzogthum Holstein wird untersagt. Entgegenstehende bisherige Anordnungen werden hiermittelst außer Kraft gesetzt und die beikommenden Behörden angewiesen, die obigen Bestimmungen sofort zur Ausführung ge⸗ langen zu lassen. Kiel, den 22. März 1851. Die oberste Civil⸗ Behörde. Adolph Blome. Heintze.
Mit dem Dampsschiffe langte heute hierselbst auch Se. Durch⸗ laucht Prinz Christian von Glücksburg an. Der Prinz ist sogleich nach dem Süden weiter gereist.
Flensburg, 27. März. Die heutige Flensburger Zei⸗ tung enthält ein von Tillisch kontrasignirtes Gesetz für das Her⸗ zogthum Schleswig, über eine ertraordinaire Erhöhung der Ein⸗ fuhrzoll⸗Abgaben für gewisse Waaren. Auf Kaffee kommt danach, ein Zuschlag von 33“, auf Steinkohlen von 50, auf Zucker von 25, auf Thee von 20, auf Taback von 20, auf Holz von 23, auf Wein von 10 pCt.
Sachsen⸗Weimar. Weimar, 27. März. (W. Ztg.) Heute haben Se. Königliche Hoheit der Erbgroßherzog sich nach Koblenz begeben, um der Frau Prinzessin von Preußen Königliche Hoheit einen Besuch abzustatten.
Sachsen⸗Koburg. Gotha, 26. März. (L. Ztg.) Die Verhandlungen unserer Kommissarien über die Vereinigungsfrage sind gestern beendigt worden. Der letzte Beschluß derselben bezog sich auf die vom Staatsministerium gewünschte gemeinschaftliche Landesvertretung. Dieser ist dahin ausgefallen, daß ein vereinigter Landtag, und zwar aus acht koburgischen und zwölf gothaischen Mitgliedern gebildet werde, welcher jedoch nur über die Angelegen⸗ heiten zu entscheiden hat, hinsichtlich deren eine Vereinigung zu Stande gekommen ist, nämlich über Justizpflege, Militatrwesen und das politische Verhältniß gegenüber dem deutschen Bunde. Die Berathung der übrigen (nichtunirten) Gegenstände bleibt den Ein⸗ zellandtagen überlassen, aus deren Schoße auch die Mitglieder des vereinigten Landtags zu wählen sind. Was übrigens das oben an⸗ gedeutete Zahlenverhältniß von 8 zu 12 betrifft, so ist dasselbe durchaus abweichend von der sonstigen numerischen Proportion bei⸗ der Ländertheile (3 zu 7) und wird deshalb, wie man vernimmt, vom Staatsministerium nicht genehmigt werden.
““
Ausland. Oesterreich. Venedig, 27. März. (W. Z.) Se. Majestät ist heute um 4 ½ Uhr Nachmittags glücklich angelangt und wurde mit unbeschreiblichem Jubel empfangen. Allerhöchstdieselben unterzeichne⸗ ten sogleich das Patent, wodurch Venedig der Freihafen wieder⸗ gegeben wird.
Agram, 27. März. (W. Z.) Ibrahim hat bei Chulhissar gesiegt; die Rebellen sind von Banjaluka vertrieben und flüchten nach Pridor und Maidan. Das von Ali Kedic projektirte zweite Aufgehot wird kaum zu Stande kommen. Die Beendigung des Aufstandes scheint somit nahe bevorzustehen. Am 19ten Morgens empfing Omer Pascha die Rebellen zwischen Jaiza und Giulhissar
mit einem Kartätschenhagel und schlug sie. Kadia Kapir soll todt,
Becic verwundet sein. Nach Pridor kamen 17 Verwundete. Die Rebellen beabsichtigten, sich in Banjaluka zu vertheidigen, welches Ss ena8 worden war, damit Niemand von dort flüch⸗ ten könne.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 27. März. Den Vorsitz führt Dupin. An der Tagesorbnung
5½
ut 1I11“
8 8 1 8 11“ b 1e6 ist die dritte Berathung des Antrages von Mortim und Richer über Bestrafung des Betruges beim 5 Der Antrag wird angenommen. Es folgt der Antrag Nadauds auf Einführung einer 5ten Kategorie von Werkverständigen. Die Kommission ist dagegen. Der Antrag wird verworfen und die Sitzung aufgehoben.
Paris, 27. März. Auf Antrag des Ministers der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten sind durch Dekrete vom 2lsten, 24sten und 26sten d. M. laut heutigem Moniteur ernannt: Der außer⸗ ordentliche Gesandte zu Rom, de Rayneval, zum Botschafter da⸗ selbst. General⸗Konsul David zu Genua zum Minister⸗Residenten bei der Republik Neu⸗Granada. General⸗Konsul in Disposition Mimaut zum General⸗Konsul in Genua. Konsul Henri Fourcade zu Cagliari in gleicher Eigenschaft nach Malta, statt des abberufe⸗ nen Benedetti Aladenize zum Konsul in Cagliari. Durirs zum Kanzler des französischen Konsulats zu Mainz.
Die Petitions⸗Kommission hat sich in ihrer heutigen Sitzung mit den Petitionen um Verfassungs⸗Revision beschäftigt. Ist der Bericht vor dem 1. Mai fertig, so wird der Berichterstatter Ver⸗ weisung der Petitionen an das Auskunfts⸗Büreau beantragen. Ist der Bericht bis dahin noch nicht fertig, so wird sie abermals eine Sitzung halten, um einen Beschluß zu fassen.
Der Constitutionnel, das Organ des Elysee, enthält über die gestrige Sitzung der National⸗Versammlung folgende Bemer⸗ kung: „Aus der Debatte, bezüglich des neuen Wahlgesetzes, wird, wir hoffen es wenigstens, die Bildung einer Majorität hervorgehen, die sich unter die Fahne des Gesetzes vom 31. Mai, als das Sym⸗ bol der Ordnungspartei, das Zeichen der Wiedervereinigung und des Heils stellen wird. Die Bildung eines Ministeriums, welche Gegenstand so vieler Verhandlungen seit einigen Tagen ist, wird dann leichter werden. Man erzählt, daß der Präsident nach dem Votum, welches das frühere Kabinet stürzte, geäußert habe: „„Bei solcher Sachlage kann ich nur einreffen; weiß ich erst, woher der Wind kömmt, so will ich die Segel wieder auslegen.““ Möge die Majorität, sich um ihr altes Banner schaarend, das Signal zum Auslegen der Segel geben, und der Wind wird uns in einen guten Hafen bringen.“
Der Regierungs⸗Entwurf über Seefischerei im Großen ist von der Kommission angenommen worden.
Großbritanien und Irland. London, 27. März. Gestern hielt die Königin das dritte Lever in dieser Saison im St. Jamespalaste. Vor demselben hatte Lord John Russell bei Ihrer Majestät Audienz. Die Könggin erschien in Halbtrauer. Vom bayrischen Gesandten wurden Hofrath Schaffhoult, Professor an der münchener Universität und Kommissär der Ausstellung, vom österreichischen Geschäftsträger Baron Scholl, Hauptmann im In⸗ genieur⸗Corps, Artillerie⸗Hauptmann Uchatius und Husaren⸗Lieute⸗ nant Flies der Königin vorgestellt.
Vorgestern sprang hier ein Dampfkessel, wobei neun Personen ums Leben kamen. Sieben andere wurden schwer verwundet.
Das österreichische Schiff „Anna“ von 600 Tonnengehalt lief gestern mit allen österreichischen Ausstellungsgegenständen in die Themse ein. Sie waren den Kaiserlichen Kommissär Herrn Buschek konsignirt, und die Herren C. J. Major haben im speziellen Auftrage der Kaiserlichen Kommission sogleich die erforderlichen An⸗ stalten getroffen, die Ladungen nach Hyde⸗Park zu expediren. Die Amerikaner hielten gestern eine Berathung wegen der Aus⸗ stellung, machten jedoch die Bedingung, nur dann Journal⸗ Berichterstatter zuzulassen, wenn ihre Berichte früher revidirt wür⸗ den. Unter diesen Verhältnissen will kein englisches Blatt einen Bericht geben. Die Verleger der offiziellen Kataloge beklagen sich, daß viele Einsender vom Ausland es vernachlaͤssigen, den Fabrifs⸗ preis ihrer Artikel anzugeben, was um so mehr wünschenswerth wäre, da an den ausgestellten Artikeln selbst die Preise nicht mar⸗ kirt werden dürfen. Der anhaltende Regen fährt, aller Bemü⸗ hungen ungeachtet, fort, das Innere des Gebäudes mit kleinen Bächen und Teichen zu durchziehen.
Dänemark. Kopenhagen, 27. März. Die Berlingsche Zeitung von gestern Abend theilt in Betreff der Schließung des Reichstags mit: „Schließung der Verhandlungen des Landthinges und des Volksthinges in dieser Session. In der heutigen Sitzung des Landthinges wurde von dem Präsidenten ein Schreiben des Premier⸗Ministers vorgelesen, worin der Minister den Thing da⸗ von unterrichtet, daß Se. Majestät der König durch Allerhöchste Resolution vom heutigen Tage befohlen haben, daß die Verhand⸗ lungen des Landthinges am Mittwoch, den 26. März geschlos⸗ sen werden sollen, und ferner mittheilte, daß die Sitzun⸗ gen des Reichstags gleichfalls am selbigen Tage in Folge Allerhöchster Resolution geschlossen werden würden, demselben gemäß er den Präsidenten aufforderte, die erforderlichen Veranstal⸗ tungen zur Ausführung der Resolution zu treffen. In Ueberein- stimmung mit dieser Resolution erklärte darauf der Präsident die Verhandlungen des Landthinges in dieser Session für geschlossen und die Sitzung für beendigt. In dem Volksthinge wurden gleiche Mittheilungen vom Präsidenten gemacht.“ Am Mittwoch des Mittags um 2 Uhr versammelten sich die Mitglieder des Landsthinges und des Volksthinges im Sitzungssaal des Volksthinges. Um 2 ¾ Uhr fan⸗ den sich die sämmtlichen Minister ein und der Premier⸗Minister las darauf ein Allerhoöͤchstes Reskript vor, in Folge dessen er die zweite Session des Reichstags für geschlossen erklärte. Ein ausgebrachtes „Es lebe der König!“ wurde mit einem neunmal wiederholten „Hoch!“ beantwortet.“ Bei der gestrigen Königlichen Tafel — sagt ferner die Berlingsche Ztg. — brachte Se. Majestät der König einen Toast für den Reichstag aus und dankte den Mitgliedern für ihre Wirksamkeit. Der Präsident des Landthinges, Etatsrath Bruun, brachte ein Hoch für den König aus und leitete dasselbe mit Aeußerungen der Dankbarkeit gegen den Geber der volksthüm⸗ lichen Institutionen ein.
Italien. Turin, 22. März. (Lloyd.) Die Deputirten⸗ kammer bestätigte in ihrer gestrigen Sitzung die Ausgaben der Ver⸗ waltung der Staatsfinanzen mit 105 gegen 19, und das Gesetz be⸗ züglich der Invalidenkassen der Militair⸗ und Handelsmarine mit 108 gegen 2 Stimmen.
Ueber die vom Senator Scolpis angeregte Frage, ob dem Se⸗ nate das Recht zustehe, an den von der Deputirtenkammer in Fi⸗ nanz⸗Angelegenheiten gefaßten Beschlüssen Aenderungen vorzuneh⸗ men, ist am 20sten d. die Berichterstattung verlesen worden. Man glaubt jedoch, daß diese Prärogativfrage zwischen den beiden geseß gebenden Körpern keinen ernsthaften Konflikt hejbelfhge , aseen
Die Regierung beabsichtigt eine neue Anleihe zu sr P. a..
Die Opinione will wissen, das Ministerium vaüt, fen s 6r dere Personsveränderungen bei den Magistratergt wor wie es in der Gazzetta Ufficiale angekuün — entsapis
B er Conservatore —
Florenz, 17. Mörz. Herbensten seise gegen die Gerbichte nale spricht wsich in fedenen in Betreff der Reise des Minister⸗ ehweanh 8— Rom ausgestreut worden. Es handle sich dabei