1851 / 91 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Friritt Han⸗ ist es auch nichts, wie uns die neuesten Berichte mer⸗ en lassen. Der angeblich so goldhaltige schwarze Sand besteht größtentheils aus Eisen⸗Oryd, ist sehr magnetisch, und es ist, un⸗ geachtet mannigfaltiger Versuche, bis jetzt noch nicht gelungen, Gold daraus herzustellen, obgleich man dessen Gegenwart im oxybdirten Zustande vermuthet.

Vom Isthmus von Panama wird uns berichtet, daß am 21. Februar die ersten Schienen auf der Panama⸗Eisenbahn gelegt wor⸗ den sind. Viele Arbeiter litten aber sehr an den dort herrschenden Fiebern. Vierzig Meilen von Panama entfernt sind ebenfalls reiche Goldminen entdeckt worden, denen man den Namen der Buenaven⸗ tura⸗Minen gegeben hat und die von einer Gesellschaft von 350 Mann, hauptsächlich Franzosen, ausgebeutet werden. Zeder soll täglich 2 bis 3 Unzen Gold gewinnen, eine sehr gute Nachricht, wenn sie vollkommen wahr ist. 18

Nach Briefen aus Honduras sollen die Engländer im Begriff stehen, die Häfen Truxillo und Ornoa zu blokiren. Es ist natür⸗ lich, daß die Engländer Alles aufbieten, um von ihrem sinkenden Einflusse dort so viel wie möglich zu retten, obgleich es im natür⸗ lichen Verlaufe der Dinge liegt, daß sie dort immer mehr durch die Nord⸗Amerikaner werden verdrängt werden. Der König von Mos⸗ quito hat am 15. Februar einen Besuch in San Juan de Nicara⸗ gua gemacht und ist von den Engländern mit Königlichen Ehren empfangen worden. Er ist ein gut unterrichteter junger Mann von 19 bis 20 Jahren, weiß sich gefällig zu benehmen und steht unter

der Leitung des herrnhutischen Missionars Pfeiffer. 2.

181139 Königliche * 2 8 Dienstag, 1. April. Im Opernhause. Zoste Abonnements⸗ Sehnnn” Robert g- Teufel, Oper in 5 Abth. Musik von Meyerbeer. Ballets von Ph. Taglioni. Anfang 6 Uhr.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. 1 dritter Rang und Balkon daselbst

b. . eater 10 Sgr. 1t S

8 h vedegeas Die Marzuise von Villette, Original⸗Schau⸗ spiel in 5 Abth., von Ch. Birch⸗Pfeiffer. Anfang 6 Uhr.

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans⸗Wohnung im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben:

Erster Balkon und erste Rang⸗Loge 25 Sgr. Parquet und Parquet⸗Loge 20 Sgr. Zweite Rang⸗Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr. Amphitheater 5 Sgr.

Mittwoch, 2. April. Im Schauspielhause. 59ste Abonnements⸗ Vorstellung: Magdala, Original⸗Drama in 4 Akten und einem Vorspiele, von Ch. Birch⸗Pfeiffer.

Königestädtisches Theater. 1

Dienstag, 1. April. Die beiden Nachtwandler, oder: Das

Nothwendige und das Ueberflüssige, Posse mit Gesang in 2 Akten,

von J. Nestroy. Hierauf Paris in Pommern, oder: Die seltsame Testamentsklausel, Vaudeville⸗Posse in 1 Akt, von L. Angely.

Sonnambula. von Bellini.

des g15 1 Rthlr. ꝛc.

onnerstag, 3. April Das Mädchen aus der oder: Der Bauer als Millionair. Großes romantisches Fesna Zauber⸗Mährchen in 3 Akten, von F. Raimund.

Meteorologische Beobachtungen.

1851. 30. März.

Morgens Nachmittags

N i 6 Uhr. 2 Uhr. ach einmaliger

Beobachtung.

Abends 10 Uhr. V

Luftdruck .. .. 332,11“Par. 332,36“ var. 333,04““"Par. Quellwürme 7 942 Luftwärme 3,9 ° n. + 8,1°9 n X†. 4,1 . Flnsswürme 8 4,0“ TEupunkt-. + 1,80 nu + 4,1* . e.““ Dunatsättigung . 84 pot. 69 pct. 89 pct. Wetter.. trüboe. heiter. trübe. W. W. W. Wolkenzug . W. Tagesmittel: 332,50“"„Par. + 5,50 K.

Ausdünstung Nfederschlag 0,211“Rh. Wärmewechsel + 8,2⁰ + 3,0“9 K...

Amstordam Hamburg London

Wien in 20 Xr.

Breslau Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fafs-.

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Preufs. Freiw. Anl 5 do St Anl. v. 50 4 ½ 102 St.-Schuld-Sch.

0d.-Deichb.-Obl. 4 8 Seech. Pram.-Sch. 130 ¼ K. u. Nin. Schuldv. 3 ½ Berl. Stadt-Obl.

Westpr. Pfandbr. 3 ¾ Grossh. Posen do. 4

Berliner Börse vom 31. März.

Inländische Fonds,

m echsel- Course.

Kurz do. 2 Mt. Kurz do. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. G 8 Tage 2 Mt. .

150 Pl. 100 Thlr.

. 100 Thir.

—. 100 Fl. 100 shkb..

2 Mt. 3 Wochen

Efandbriese, Kommunal- Papiere und Ggeld- Course.

8 Brief. Geld.] Geom. 105 ¼ 104 ¼ Grh Pos. Pfdbr.] Ostpr. Pfandbr. Pomm. Pfandbr. Kur- u. Nm. do. Schlesische do. do. Lt. B. gar. do. . Pr. Bk. Anth.-Sch. Friedrichsd'orw And. Goldm. à 5th.

Disco nto.

Ausländische Fonds.

85 ½ 85

5 103 1 103 ½ 8 ½ 9¹½

do. do.

91¾

Russ. IIamb. Cert. do. Hope 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. v. Rthsch. Lst. 7 do. Engl. Anleihe do Poln. Schatz 0. do. do Cert. L. A. do. do. I B. 200 Fl. Poln a. Pfdbr. a. C.*

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl.

Eischhbhahn

- Actien.

Rein-Ertras.

Stamm-Actien. V Kapital. Der Reinertrag wird nach ö Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt Die mit 3 ½ pCi. bez. Actien sind v. Siaat gar.

Börsen-Zins- Rechnung. 1849. Rein-Ertrag 1850.

Tages-Cours.

Prioritäts- Actien. Kapital. Cours

Zinsfuss.

1—

6122702* Sümmtliche Prierilkts-Actien werden durch zährliche Verloosung 1 pCt. amortisirt

Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger

Halle-Thüringer...

Cöln - Minden

Rheinische.

Bonn. Cöln

Düsseld.-Elberfeld..

Steele - Vohwinkel ..

Nicederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn

Oberschl. Lit, ½. ...

do. Lit B

Cosel-Oderberg ....

Breslau-Freiburg...

Krakau-Oberschl.. .. Berg. Murl.. . .... Stargard-Posen... Ruhrort-Crefeld .... Aachen-Düsseldorf.. Brieg-Neisse .. Magdeb.-Wittenb.... V

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1,000,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000

qs

r8——SSSeöSS

˙—

69 ½ 70 ¾ b⸗. 103 ¼ 104 ¾ b⸗ 66 2 67 bz u. G.

36 B.

85 ½ b2

28 ¾ bz

116 ½ bz n. G. 109 ¾ 6.

78 ;.

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xq18⸗’Eeg 8—

.8 8 WS 2

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82 .2

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74 ½ a 75 bz. l be 82 ¾ bz.

81 B.

81 ½ bz.

[21—

9⁷

1,100,000 4,500,000

ITTTITTTTDTTqI1IP’“ 2

SgEFOA;n-een

54 ½⅔ br. Quitt ungs- Bogen. V

Aachen-Mastricht .. 2,750,000

½⅔ do. deo. 300 FlI. 91 ½ Hamb. Feuer-K.

do. Staats-Pr. Anl. Lübeck. Staats-A. Holl. 2 ½˖ Jut.

Kurh. Pr. O. 40 th. N. Bad. do. 35 Fl.—

do. do. 5. A. 4₰⁴ 96 ½⅔ 80 93 18 ¾ 93

Ausländ. Actien.

8,000,000 38 ¾ 2 39 02.

do. Priot

- Friedr. Wilh.-Nordb. V

Kassen-Vereins-Bank-Actien 107 ¼ 6.

6.

4 97 G.

4 ½ 102 bz. E 93 B.

5 102 bz 5 101 ¼ 6 104 ¾

1,411,8600 5,000,000 1,0000,000 2,367,200

Berl.-Anhalt. do. Hamburg do. IoWI do. Potsd.-Magd... do. do. .8 132 ,800 do. do. Litt. D. 1,000,000 do. 800,000 5 Magdeb.-Leipziger .. 1,788,000 Halle-Thüringer 4,000,000. Cöln-Minden 3,674,500 9. 649 3,500,000 Rhein. v. Staat gar. 1,217,000 do. 1. Priorität. . 2,487,250 do. Stamm-Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. F- ahn 252,000 Magdeb.-Wittenb. 2,000,000 Oberschlesische 370,300 Krakau-Oberschl... 360,000 Cosel-Oderberg 250,000 Steele-Vohwinkel .. 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau-Freiburg ... 400,000 Berg.-Märk. . 1,100,000

99½

85 ½ 6.

1

8

1848.

Ausl. Stamm-Acl.

Börsen- Zinsen Reinertr.

G 49 B 29 ¼ B

Kiel-Altona Sp. 2,000,000

Cöthen-Bernb. Thlr. 650,000

Mecklenburger Thlr. 4,300,000 8

Preussische Bank-Antheile 96 ¾ bz.

10

2 8 ½˖—

4 proz. 85 84 ⅛, 2 ½proz. 52 120 119 ⅞.

+—

₰+ 7

und frankf., gesucht und etwas höher bezahlt.

Br., 1150 Gld. Gld. Badische Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 55 ¼ Br., 55 Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845 32 ⅞fꝙ˖ Br., 32 ¾ Gld. Kurhess. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 ¼ Br., 32 ½ Gld. Partial⸗Loose à 36 Fr. bei Gebrüder Bethmann 35 ¼ Br., 35 Gld. Span. Z proz. inländ. 36 9% Br., 36 Glid.

à

Zins. 40 ¼ Br., 40 ½ Gld. Gld. Bexbach 82 ¼ Br.,

In Folge beträchtlicher Einkäufe als gestern. von Amsterdam und Antwerpen. senbahn⸗Actien war das Geschäft höchst unbedeutend. die Oesterr. Actien, 5 und 4 zproz. Metall., so wie 5proz. Sard. Oblig. waren zu etwas billigeren Coursen angeboten. Alle übrigen Gattungen ohne Veränderung.

St. Prämien⸗Obligat. 93 ½ Br., 93 Gld. 92 ½ Br., 92 Gld. u. Gld. Zproz. 34 Br., 34 ½ Gld. Br., 105 Gld. Br., 90 ½ Gld.

Kiel 93 ¼ Br.

helms⸗Nordbahn 39 Br.

Umsatz.

Wien, 29. März. 5Zproz. Met. 96 ¼ ¼, 4proz. z 51 ⅞. Anl. 34: 201 200 ⅛, 39: Nordbahn 132 ¾ 132 ½. Gloggn. 137 136 ¾. Mail. Pesth 89 —88 ⅞. B. A. 1270 12b9. Wechsel⸗Course. Amsterdam 183—183. 8 Augsburg 132 ¼ - 132. Frankfurt 132. 1““ Hamburg 194 ½ - 194 ⅛. London 12. 59 Br. u Paris 156 ½¾ Br. u. G. K. Gold 137 ʃ bez. Silber 132 ¼ bez. Fonds unverändert, fremde Devisen, mit Ausnahme von augsb.

7 76 ½.

.

Frankfurt a. M., 29. März. Oesterr. Bank⸗Actien 1153

5proz. Metalliques⸗Obligationen 73 Br., 72

Sardin.

36 Poln. 4proz. Oblig. ; Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn ohne Köln⸗Minden oh. C. 103 ½ Br., 102 ½ 2 ½ Gld. Zproz. Spanier waren an heutiger Börse sehr willig begehrt. ing deren Cours um 3, höher Man sagt von merklich besserer Notirung derselben In allen übrigen Fonds und Ei⸗ Nur allein

500 Fl. 83 Br., 82 ⅞0 Gld.

Hamburg, 29. März. 3 ½proz. pr. C. 89 ½ Br., 89 ½ Gld. E. R. 106 Br. 4 ½èproz. Stiegl. 87 Br. Dän. 73 ¾ Br. Ard. 14 Br. Amerikan. 6proz. V. St. 105 ½ Hamb.⸗Berlin 94 Br., 93 ¾ Gld. Bergedorf 91 Magdeburg⸗Wittenb. 54 ¾ Br., 54 ¼ Gld. Altona⸗ Köln⸗Minden 102 ½ Br., 102 ½ Gld. Friedr. Wil⸗ Mecklenb. 28 ½ Br. Span. 5proz. wiederum

u. 4

Paris, 28. März. Zproz. 57.85. 5proz. 94. 20. Nord⸗ bahn 481.25. Wechsel⸗Course. Amsterdam 211. Hamburg 185 ½. Berlin 368 5 L London 24.85. Frankfurt 210 ¼. St. Petersburg 387 ½. 8 Gold al marco 2—1. 75. Dukaten 11.65 11. 60.

London, 28. März. Zproz. Cons. p. C. 96 ½¼, , ¼, a. 96 ½, ½, 5. Int. 59, 58 ½¼, 4proz. 92, 91 ½. Ardoins 21, 4, * Pass. 6 ½, 3proz. 38 ½, ½. Russ. 5proz. 112, 110, 4⁄proz. 97 1 Bras. 93, 91. Mex. 33 ½, ¼. Peru 86, 85.

Engl. Fonds fest und steigend. In fremden geringe Verände⸗ rung. pan. Pass. behaupteten sich steigend.

2 Uhr. Engl. Fonds waren nicht besser; eben so blieben fremde Fonds unverändert.

Amsterdam, 28. März. In holl. Fonds war heute keine meldenswerthe Veränderung. In span. herrschte wiederum viel Be⸗ wegung, doch sind die Preise wenig verändert; nur Passive und Zfr. etwas angenehmer. Oest. Met. 5proz. 69 %, neue 77, 2 ⁄proz. J7 . Mex. 31%, . London 11.75 G., 2 Mt. 11. 67 ¾. Ham⸗ burg 35 ½, 2 Mt. 35 G. 1

Holl. Int. 56 ½, 4%, 3 proz. neue 66 %. Span. Ardoins 14 %, „3, %, gr. Piecen 14 ⅞, ,, 16. Coupons 8 ⅞¾, M. Passive 6 ⅛,

Zfr. Russ. Stiegl. 86 ½.

8 Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 30. März. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen loco nach Qualität 50 54 Rthlr. im Detail 51 55 Rthlr. MRoggen loco nach Qualität 30 33 Rthlr. 8 1— im Detail 32 34 Rthlr. schwimmend 85 ½pfd. 30 Rthlr. pr. 82 fd. bez. 1 pr. Frühjahr 29 ¼ a Rthlr. bez., 29 ¾ Br., ³ Mai/ Juni 30 ¼ a ½ Rthlr. bez., 30 ¾ Br., N a Juni /Juli 31 ¾ Rthlr. bez. u. Br., 31 ½ G. Juli/August 32 ¼ Rthlr. bez., 32 ½ a ¼ Br., 32 G. Aug./ Sept. 32 ½ Rthlr. bez. u. Br., 32 ¼¾ G.

16 6 ½, NX. 4proz. 8 16 -

Geerste,

große 256 28 Rthlr. kleine fehlt.

Hafer loco nach Qualität 20 23 Rthlr.

»„ schwimmend 46pfd. 19 Rthlr. bez.

50pfd. 2) Rthlr. G. ohne Abgeber. Erbsen, Koch⸗ 38 —40 Rthlr., Futter⸗ 34—36 Rthlr. Rüböl loco 10 a 9 ¾⅜ Rthlr. Br., 9 ¾ a2 * bez. u. G. pr. März 9 Rthlr. bez. pr. März /April 9 Rthlr. Br., 9 ¾ G. April [Mai 9 a * Rthlr. bez., 9 Br., a * G. Mai / Juni 10 Rthlr. Br., 9 ½ a % G. Juni / Juli 10 ¼ Rthlr. Br., 10 ¾ G. Juli /August 10 ¼ Rthlr. Br., 10⅛ G.

August/ Sept. 10 ⁄2 Rthlr. Br., 10 ½ bez. u. G. Sebpt./Okt. 10 %„ 5 a 3 Rthlr. bez., ³ Br., „½ 2 % G. Skt./ Novbr. 10 ¾ a 7 Rthlr. bez., 10 ½ Br., 10½ G.

Leinöl loco 11 ½ Rthlr. Br., 11 ¼ G. v pr. April /Mai 11 ⁄2 Rthlr. Br., 11 üGöG. Hanföl 14 a 13 ½ Rthlr. Palmöl 11 ¾ Rthlr. bez. Mohnoöl 13 ¾ Rthlr. Br., 13 ½ G. Südsee⸗Thran 11 Rthlr. bez. Spiritus loco ohne Faß 15 ½, a Rthlr. bez. mit Faß pr. März/ 15 5 ö pr. März/April 15 Rthlr. Br., 14 ½ G. April /Mai 15 ½ a 14 Rthlr. bez., 15 Br., 14 a 19 G. Mai/Juni 15 ½ a ¼ Rthlr. bez., 15 ½ Br., 15 ¾ G. Juni/ Juli 15 8 Rthlr. Br., 15 bez., 155 G. Juli⸗Aug. 16 ¾ Rthlr. Br., 16 ¾ bez., 16 G Aug.//Sept. 16 Rthlr. Br., 16 bez. u. G. Sept./Okt. 16 Rthlr. Br., 16 ¾ G Wetter: veränderlich. OXXX“ Geschäftsverkehr: nicht bedeutend. Weizen: fest. Roggen: etwas besser bezahlt. Hafer: bei zunehmender Frage und here Preise geboten. Rüböl: in bessere Frage höher bezahlt. Spiritus: matter.

Mit der heutigen Nummer des Staats-⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 122 bis 124 der Verhandlungen der Ersten Kammer und Bogen 75 der Anlagen zu den Verhandlungen der Zweiten Kammer aus⸗ gegeben worden. b

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

1

Mittwoch, 2. April. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) La (Die Nachtwandlerin.) Oper in 2 Akten.” müht

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon

rechterhaltung des

der Stände betreffend, gegen 1 Stimme gefaßt:

Beilage

111“

4**“

8 8

m Preußischen St

t A 811“

8 E“

8

Dienstag d. 1. Ap

1X1““

Oesterreich. Wien. Deutsche und ungarische Münzschein akt.

Sachsen.

Dresden. Kammer⸗Verhandlungen. Wiesbaden. Landtags⸗Verhandlungen. Ausland. 18

Griechenland. Athen. Die Strafmilderung gegen den Räuberhaupt⸗ mann Vavorinos. Vermischtes.

Uichtamtlicher Theil Deutschland.

Oesterreich. Wien, 28. März. Bei der letzten Wochen⸗ sitzung der Bank⸗Direction gab der anwesende Regierungs⸗Kommissar, Ministerialrath Radda, die Versicherung, daß binnen der kürzesten Zeit Schritte zur Regelung des Geldwesens von Seiten der Finanzver⸗ waltung bevorstehen. Das Neuigkeits⸗Büreau ist in der Lage, über die diesfälligen, übrigens noch schwebenden Absichten der Staats⸗Verwaltung einige verläßliche Anhaltspunkte zu liefern. Vom nächsten Semester an leistet danach der Staat bei allen sei⸗ nen Zahlungen den vierten Theil in Silbermünze, dagegen fordert er, daß von demselben Zeitpunkte an der fünfte Theil aller Steuern in Silber berichtigt werde. Gleichzeitig und verhältnißmäßig beginnt die Bank mit Einlösung der kleinen Noten durch Silbergeld, indem sie letzteres an alle Steuerämter versendet, wo die Verwechselung gegen Empfangsbestätigungen und nach einem jede Protection ver⸗ meidenden, durch einen besonderen Entwurf geregelten Systeme vor sich geht. Mit dieser Manipulation würde so lange fortgefahren, bis keine kleineren Neten als zehnguldige im Umlaufe sich befinden, und es soll nach genauen statistischen Erhebungen ein Jahr dazu genügen. 8 . 8

Zufolge Kaiserlicher Entschließung vom 30. Juni v. J. sind

alle die während der Revolution in Ungarn ihren Fahnen treuge⸗

liebenen Leute der ungarischen und siebenbürgischen Truppenkörper, welche bis Ende Mai d. J. eine achtjährige Dienstzeit vollstreckt

aben, mit Nachsicht der ganzen noch übrigen Capitulation in ihre Heimat mit Abschied zu entlassen. Da durch diese Begünstigung vorzüglich die bewährte Treue während der Revolutionswirren be⸗ ohnt werden soll, so wurde, wie das Neuigkeits⸗Büreau mel⸗ det, noch nachträglich bestimmt, daß sich der Kaiserliche Gnadenakt auch auf diejenigen Leute bezieht, welche vor der Revolution wohl desertirten, an derselben aber sich nicht betheiligten.

Sachsen. Dresden, 27. März. Erste Kammer, (Dr. 89 In der heutigen Sitzung wurde in der gestern abgebrochenen Be⸗ rathung des Berichts der außerordentlichen Deputation zu Begut⸗ achtung der durch das allerhöchste Dekret vom 19. Juli 1850 vor⸗ elegten auf die Verfassungs⸗ Revision bezüglichen Gesetzentwürfe ub A., B., C. und D. fortgefahren. Es handelte sich um den weiten hier vorliegenden und bereits in unserem gestrigen Berichte nter d. erwähnten Differenzpunkt. Auch hier hatte es die Depu⸗ ation der Kammer anheimgegeben: ob sie in Bezug auf §. 85 er Verfassungs⸗Urkunde und die Gesetze vom 31. März 1849 ei dem Antrage stehen bleiben wolle, welcher noch früher beschlos⸗ en worden ist.“ Bürgermeister Hennig ist gegen die Auf⸗ früheren Antrages, denn es handle sich hier nicht, wie gestern, um Ausfüllung einer Lücke, sondern um Aufhe⸗ ung bestehender Gesetze, um Aufhebung der Initiative der Kam⸗ nern. Nach der Ablehnung der Revision der Verfassungs⸗Urkunde habe er nunmehr keinen Grund, für die Aufhebung dieses Gesetzes zu stimmen. Uebrigens komme es ihm eigenthümlich vor, wenn die Kammern, ohne daß es die Regierung verlange, auf ein ihnen ge⸗ ebenes Recht Verzicht leisten. Se. Königl. Hoheit Prinz Jo⸗ hann spricht sich dagegen für Aufrechterhaltung des früheren Be⸗ chlusses aus. Staats⸗Minister Dr. Zschinsky kann für seine Per⸗ on der Kammer ebenfalls nur anrathen, bei ihrem früheren Be⸗ schlusse stehen zu bleiben, indem das hier in Rede stehende Recht eine praktische Bedeutung nicht habe. Rücksichtlich des Erfolgs sei auch zwischen der Initiative und dem den Kammern jetzt schon zustehen⸗ den Petitions⸗ und Antragsrechte ein Unterschied nicht zu finden, denn wäre die Staatsregierung von der Nothwendigkeit eines Ge⸗ setzes überzeugt, so würde sie dieses, im Fall es von den Kammern auf dem Wege der Initiative an die Regierung gelange, genehmi⸗ gen und, falls es von den Kammern beantragt werde, eine desfall⸗ sige Vorlage machen, im entgegengesetzten Fall aber, wenn die Staats⸗ Regierung von der Nothwendigkeit eines Gesetzes nicht überzeugt wäre, würde sie das Eine mit dem Anderen ablehnen. Nachdem der Staats⸗Minister alsdann einen Blick auf die Verhandlungen über das Dekret vom 14. Februar 1849 bei dem Landtage ven 1849 geworfen hatte, zeigte er, worauf es damals bei der Annahme des Gesetzes, die Aufhebung der Initiative betreffend, eigentlich abgesehen gewesen ist. Man habe damals geglnubt, daß der Ini⸗ tiative die Aufhebung des absoluten Veto's von selbst nachfolgen müsse. Wenn die Staatsregierung diese Bestimmung in den Entwurf auf⸗ genommen, so wäre es deshalb geschehen, daß sie ihrerseits zur Aufhebung eines den Kammern erst vor kurzem eingeräumten Rech⸗ tes nicht habe Veranlassung geben wollen. Die Kammer könne aber um so eher bei ihrem Beschlusse stehen bleiben, da es ja der von ihr mehrfach ausgesprochene Wunsch sei, die Verfassung in ihrer ursprünglichen Reinheit aufrechtzuerhalten und nur Lücken und Fehler in derselben auszubessern; der §. 85 sei aber weder eine Lücke noch ein Fehler. Bürgermeister Müller und Herr von Biedermannsind aus praktischen und Erfahrungsgründen eben⸗ falls für die Aufrechthaltung des früheren Beschlusses. Bei der Abstimmung wurde die Frage: „Ist die Kammer bezüglich des §. 85 der Verfassungs⸗Urkunde gemeint, bei ihrem früheren Beschlusse stehen zu bleiben?“ gegen 4 Stimmen bejaht. Derselbe Beschluß wurde nach einer kurzen Bemerkung des von Biedermann's rücksicht⸗ lich des §. 120 der Verfassungsurkunde, die Tage⸗ und Reisegelder Nach Erledigung dieses Gegenstandes schritt die Kammer zur Berathung des Berichts ihrer ersten Deputation, den Entwurf eines Gesetzes über die Kom⸗ munalgarden betreffend. Referent ist Herr Bürgermeister Hennig. Der bezeichnete Gesetzentwurf ist der dermaligen Ständeversamm⸗

1

Beilage zu

lung mittelst Königl. Dekrets vom 17. und in der zweiten Kammer, an welche er zunächst gelangt war, mit einigen Abänderungen angenommen worden. Unter Bezugnahme auf die dem Entwurfe beigegebenen Motive bemerkt die Deputa⸗ tion Folgendes: „Durch die Verordnung vom 11. April 1848 und durch das Gesetz vom 22. November 1848 wurde nicht nur die Beitrittspflichtigkeit zur Kommunalgarde im All⸗ gemeinen bedeutend erweitert, sondern es wurde auch das Kommu⸗ nalgarde⸗Institut zwangsweise aufs platte Land ausgedehnt. Diese Abänderungen der früheren Koömmunalgardengesetzgebung haben sich aber in keiner Weise bewährt. Die Erfahrung zeigte sehr bald, daß die Erweiterung der Dienstpflicht nicht nur dem Zwecke der Kom⸗ munalgarde nicht förderlich, sondern sogar mit Gefahr für den Staat verbunden war. Die Ausdehnung des Instituts aufs platte Land aber war nicht aus wahrem Bedürfniß hervorgegangen, denn sehr bald nach Einführung der ländlichen Kommunalgarden gab sich auf dem Lande ein Widerwille gegen das Institut kund, und die von der Regierung angestellten Erörterungen haben ergeben, daß der Wunsch des platten Landes im Allgemeinen auf Aufhebung der ländlichen Kommunalgarden gerichtet ist. Unter diesen Umständen hat die Staatsregierung die Abänderung der dermaligen gültigen Kommunalgardengesetze für unabweislich erachtet. Da sich die Staats⸗ regierung für gänzliche Aufhebung des Kommunalgardeninstituts nicht hat entscheiden können, so hat sie es für das angemessenste erachtet,

die Kommunalgardengesetzgebung vom Jahre 1848 an aufzuheben

und das ganze Institut, so weit dies nur immer thunlich sei, wieder

auf dem Stand vor den Jahre 1848 zurückzuführen. Sie beab⸗

sichtigt hierdurch einen doppelten Zweck zu erreichen, erstens, daß

das Institut auf dem platten Lande und in den kleinen Städten

nur ausnahmsweise fortbestehe, und zweitens, daß da, wo es fort⸗

bestehen soll, diejenigen Elemente daraus entfernt werden, von wel⸗

chen sich nicht immer annehmen läßt, daß sie an dem ordnungs⸗

mäßigen Gange ihrer lokalen und kommunlichen Angelegenheiten ein wahres und dauerndes Interesse haben. Die Deputation muß sich hiermit vollkommen einverstanden erklären, denn wenn die Auf⸗

hebung der Kommunalgarden an allen Orten, wo solche bestehen,

nicht thunlich erscheint, so ist doch jedenfalls die Aufhebung dersel⸗ ben auf dem platten Lande im hohen Grade räthlich und eine Purifizirung des Instituts, so weit es fortbestehen soll, dringend

nothwendig. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen wendet sich die Deputation zu den einzelnen Paragraphen. Bei der allgemeinen Debatte erklären sich zuvörderst Prof. Dr. Tuch und von Beschwitz

für die Gesetzvorlage und das Deputationsgutachten; nur wünschen sie die Zurückführung des Umfanges der Kommunalgarde auf das richtige Maß. Bürgermeister Pfotenhauerdagegen bedauert, daß er sich nicht in der Lage befinde, allenthalben weder der Vorlage noch dem Depu⸗ tations gutachten beizustimmen und erklärt, daß er namentlich in dem Falle, wenn der §. 2 nicht in der von der zweiten Kammer be⸗ schlossenen Fassung Annahme finden sollte, gegen das ganze Gesetz stimmen werde. Er glaube hierbei im Einklange mit der Gesinnung der Mehrzahl seiner Mitbürger, besonders aber des dresdner Kom⸗ munalgarde⸗Ausschusses zu stehen, welcher letztere aus den ehren⸗ werthesten Persönlichkeiten zusammengesetzt sei. Im Hinblick auf die früheste auf das Kommunalgarden⸗Institut bezügliche Gesetzge⸗ bung bestreitet er schließlich noch den blos lokalen Charakter des In⸗ stituts, worauf ihm jedoch von Seiten Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Johann und des Staats⸗Ministers von Friesen, wel⸗ cher im Laufe der Verhandlung in der Kammer erschienen war, das Erforderliche eingehalten wurde. Die Amtshauptleute von Bieder⸗ mann und von Egidy sprechen sich für die Nothwendigkeit der Aufhebung des Kommunalgarde⸗Instituts auf dem Lande aus. von Zehmen⸗Stauchitz meint, daß die Kommunalgarde im Jahre 1849 sich selbst den Todesstoß gegeben habe, und verspricht er sich auch von dem vorliegenden Gesetze keinen großen Erfolg. Staatsminister von Friesen legt, wie schon in den Mo⸗ tiven und auch in der zweiten Kammer geschehen, die Gründe dar, aus welchen die Staatsregierung von einer gänzlichen Aufhebung des Kommunalgarde⸗Instituts abgesehen und sich zu einer Umge⸗ staltung derselben entschlossen habe, insbesondere bemerkt er auch gegen das Anführen des Bürgermeisters Pfotenhauer, daß zur Er⸗ reichung des Zwecks der Kommunalgarde die Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit auch ohne das General⸗Kommando erreicht werden könne. General⸗Lieutenant von Nostitz⸗Wallwitz ver⸗ langt vor Allem ein „tüchtiges Disziplinar⸗Reglement“, denn ohne Goehorsam werde die Kommunalgarde selbst bei nur lokalem Cha⸗ rakter ihren Zweck nicht erreichen. Secretair Starke verspricht sich von dem Gesetze einen guten Erfolg. Hierauf wird zur spe⸗ ziellen Berathung des Gesetzentwurfs übergegangen. §. 1. Der Zweck dieses Paragraphen geht dahin, die Gesetzgebung des Jahres 1848 mit Ausnahme des Gesetzes, „die Entschädi⸗

gung für die im Dienste verunglückten Kommunalgardisten betref⸗ fend, vom 28. September 1848“, so wie die durch die Gesetze im

Instttute der Kommunalgarde getroffenen Einrichtungen wieder auf⸗

zuheben. Die Deputation hat sich bereits im allgemeinen Theile des

Berichts damit einverstanden erklärt und empfiehlt daher: „der

von der zweiten Kammer angenommenen Fassung des §. 1 beizu⸗

treten.“ Die Kammer tritt diesem Antrage ohne Debatte einstim⸗

mig bei. §. 2 des Gesetzentwurfs hebt das General⸗Kommando der

Kommunalgarden, welches die Mittelinstanz bildet, auf und stellt die letzteren unter die Königlichen Kreisdirectionen. Die zweite Kammer ist jedoch mit Aufhebung des General⸗Kommando's und Unterstellung der Kommunalgarden unter die Kreisdirectionen nicht einverstanden. Sie geht von der Ansicht aus, daß das Institut der Kommunal⸗ garden seinen Zweck nur dann erfüllen könne, wenn es, soweit dies nur immer mit den bürgerlichen Verhältnissen sich vereinigen lasse, militairisch organisirt sei, und wenn es ferner eine einheitliche mili⸗ tairische Spitze besitze, von welcher alle nach einem Systeme be⸗ rechneten dienstlichen Vorschriften und Einrichtungen ausgingen; beides werde aber nicht in den Kreisdirectionen, sondern in dem General⸗Kommando gefunden. Dazu komme noch, daß, wenn man die Geschäfte des General⸗Kommando's den vier Kreis⸗ Directionen überweise, voraussichtlich ein schleppender und weitläu⸗ siger Geschäftsgang herbeigeführt werde. Einige Mitglieder der diesseitigen Deputation vermochten jedoch nicht, die Ansichten der zwei⸗ ten Kammer, insofern dieselbe die Beibehaltung des General⸗Kom⸗ mando's für nothwendig erachtet, zu theilen, glaubten vielmehr, der Regierung beistimmen zu müssen, wenn dieselbe die Kommunalgar⸗ den als ein rein lokales Institut unter die Königlichen Kreisdirec⸗ tionen stelle, als diejenigen Behörden, welche für alle kommunlichen Institute die Mittelinstanz bilden. Die übrigen Mitglieder dagegen hielten die Gründe der zweiten Kammer für Beibehaltung des Ge⸗ neral⸗Kommando's für überwiegend, indem auch sie der Meinung sind, daß die Lebensfähigkeit des Instituts hauptsächlich darin be⸗ stehe, daß es militatrisch organisirt sei und unter einem einzigen

obersten Kommando stehe. Die Deputation hat sich jedoch trotz die⸗

Dezember 1850 vorgelegt ! ser von einander abweichenden Meinung bei der Beschlußfassung selb

nicht getrennt, weil der Königliche Kommissar der Deputation gegen⸗ über erklärt hat, daß die Regierung beabsichtige, nach Aufhebung des General⸗Kommando's bei dem Ministerium des Innern einen Offizier anzustellen und demselben die Inspection über die Kommunalgarden und den Vortrag in wirklichen Kommando⸗Ange⸗ legenheiten beim Ministerium zu übertragen. Hiernach würde das General⸗Kommando zwar aufhören, eine selbstständige Behörde zu sein, jedoch die wesentlichen Vortheile nicht verloren gehen, welche nach Ansicht mehrerer Mitglieder ein obersten Kommando g das Institut der Kommunalgarde hat. Jedenfalls wird auf diese Weise in die Leitung der eigentlichen Kommando⸗Angelegenheilen eine grö⸗ ßere Einheit kommen, als solche bei den verschiedenen Kreisdirectio⸗ nen möglich sein möchte, und hierdurch zugleich das Bedenken besei⸗ tigt, was unter Anderem in der zweiten Kammer gegen die Ueber⸗ weisung an die Kreisdirectionen besonders mit geltend gemacht wor⸗ den ist. Die Deputation beantragt daher übereinstimmend, dem Be⸗ schlusse der zweiten Kammer nicht beizutreten, sondern „den §. 2 des Entwurss anzunehmen.“ Bürgermeister Pfotenhauer spricht sich hierbet in warmer Rede für Aufrechterhaltung des General⸗Kommando's aus; dieses sei für die Kommunalgarde eben dasselbe, was für das ste⸗ hend Heer des Kriegs⸗Ministerium wäre. Hiergegen schließen sich aber Se. Königliche Hoheit Prinz Joh ann, Amtshauptmann von Egidy welcher meint, der Amtshauptmann wäre eigentlich der natürlichste Führer der Kommunalgarde, und General⸗Lieutenant von Nostitz⸗ Wallwitz dem Deputations⸗Gutachten an, während von Zehmen⸗ Stauchitz und Bürgermeister Wimmer prinzipiell mit dem Bürger⸗ meister Pfotenhauer einverstanden sind, obschon sie aus praktischen Gründen für das Deputations⸗Gutachten sich aussprechen. Staats⸗ minister von Friesen verbreitete sich alsdann noch ausführlich über die vom Bürgermeister Pfotenhauer gegen die Aufhebung des General⸗Kommando's gemachten Anführungen, und erwähnte dabei insbesondere, daß er nicht fürchte, das Institut werde „durch seinen polizeilichen Beigeschmack“ Vielen verleidet werden, sondern man werde ihm durch den Entwurf gestellte ehrenvolle Aufgabe nicht verkennen. Wenn Bürgermeister Pfotenhauer gesagt habe, daß man sich eher mit einer Vermehrung der Polizeimannschaft ein⸗ verstanden erklärt haben würde, so sei dies besonders in Bezug auf Dresden sehr wünschenswerth, denn es liege in der That ein dringendes Bedürfniß der Vermehrung der dresdener Polizei⸗ mannschaft vor und stehe unter diesen Umständen wohl zu erwarten, daß die städischen Behörden den wiederholt von der Staats⸗Regie⸗ rung gestellten, darauf bezüglichen Anträgen unter diesen Umständen Folge geben würden. Bürgermeister Pfotenhauer erwiederte darauf, duß ein neuerliches Verlangen der Staats⸗Regierung nicht vorliege, sollte dieses gestellt werden, so werde sich die Gemeinde nicht entbrechen, was nothwendig sei, zu thun. Der §. 2 wurde hierauf wegen 2 Stimmen pure in der Fassung der Regierungs⸗ Vorlage angenommen und somit der Beschluß der zweiten Kammer abgelehnt. Die §§. 3, 4, 5, 6 und 7 gelangen als⸗ dann ebenfalls in der unveränderten Fassung der Vorlage ohne Debatte und einstimmig zur Annahme.

In §. 8 des Entwurfs ist der Wahlmodus für die Wahl des Kommandanten mit einer geringen Abänderung in der bisherigen Weise behalten worden. Die zwrite Kammer hatte den §. 8 des Entwurfs und zwei andere Paragraphen substituirt, deren Inhalt dahin geht, daß die Kommandanten und Vice⸗Kommandanten nicht mehr vom Offlzier⸗Corps, sondern vom General⸗Kommando aus der Zahl der von dem Ausschusse Vorgeschlagenen ernannt werden sollten. Die diesseitige Deputation schlug aber vor, sowohl §. 8 des Entwurfs, als auch die Beschlüsse der zweiten Kammer abzu⸗ lehnen, dagegen schlug sie folgende beiden Ersatzparagraphen zur Annahme vor: §. 8a. Zu Kommandanten und Vice⸗Komman⸗ danten schlägt die Orts⸗Obrigkeit (Stadtrath oder Gemeinde⸗Obrig⸗ keit) für jede dieser Stellen drei Personen vor, aus denen das Offizier⸗Corps der ganzen Kommunalgarde wählt. Die Wahlen der Kommandanten und Vice⸗Kommandanten be⸗ dürfen der Bestätigung durch die Regierungsbehörde. Die Wahl ist innerhalb zwei Monaten von Erledigung der Stelle an vorzunehmen und der Regierungsbehörde anzuzeigen. Ist die er⸗ forderliche, von der Obrigkeit zu erstattende Anzeige innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, so ist die Regierungsbehörde ermächtigt, für diesmal den Kommandanten oder Vicekommandanten selbst zu be⸗ stellen. Findet die Regierungsbehörde den Gewählten nicht für geeig⸗ net, so ist binnen 14 Tagen nach Eingang der diesfallsigen Verord⸗ nung eine anderweite Wahl vorzunehmen und der Regierungsbe⸗ hörde anzuzeigen. Unterbleibt innerhalb der gegebenen Frist diese Anzeige, oder findet die Regierungsbehörde auch den anderweit Er⸗ wählten nicht für geeignet, so ist dieselbe ebenfalls berechtigt, den Kommandanten oder resp. Vicekommandanten für diesmal zu bestellen. §. 8 b. Für die Stellen der Bataillonskommandanten, Hauptleute und Zugführer schlägt der Kommandant in jedem einzelnen Falle drei Personen vor, aus denen die Offiziere des betreffenden Bataillons oder, wo es sich um die Wahl eines Hauptmanns oder Zugführers handelt, die Offiziere der betreffenden Compagnie inkl. ihres Ba⸗ taillonskommandanten Einen erwählen. Erfolgt die Wahl inner⸗ halb der vom Kommandanten zu bestimmenden Frist nicht, so ist er berechtigt, die erledigte Stelle für diesmal selhst zu besetzen. Die Bataillons⸗Kommandanten bedürfen der Bestätigung durch die Re⸗ gierungs⸗Behörde. Bei allen Wahlen ist nur bei der ersten Ab⸗ stimmung absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Die Feldwebel und Rottmeister werden vom Hauptmann der Compagnie ernannt und bedürfen der Bestätigung seitens der Kommandanten. §. 8. Die Ausschüsse der Kommunalgarde werden hiermit aufgehoben. Die Geschäfte derselben gehen, so weit nicht im Disziplinar⸗Regulativ darüber Bestimmung getroffen wird, auf die Ortsobrigkeiten über. §. 8 d. Bei neuer Formirung der Kommunalgarde steht die Er⸗ nennung der Hauptleute und Zugführer fürs erstemal der Orga⸗ nisations⸗Kommission zu. Sie bedarf jedoch der Genehmigung der Regierungsbehörde. Zu dem §. 8c. brachte Se. Königl. Hoheit Prinz Johann zwei redactionelle, von der Kammer unterstützte Amen⸗ dements ein. Bürgermeister Pfotenhauer erklärt, daß er hier für die Regierungsvorlage stimmen werde, wogegen die Horsticge er Depu⸗ tation durch Secretair von Polenz als zweckmäßig befürrwontet werden. Nach Zurückziehung der Amendements des erlaas Le, gliedes der Kammer, wurde nach dem Antrage, der Se.ee rung in §. 8c. unter Wegfall des Wortes Pamee hee Abande⸗ gesetzt: „Verordnungswege“, und fanden sodann mit di

8 6 3d. unter Ab⸗ rung die oben angeführten §8. 8 a, 8 b. Sg. Hgb, 8 .

1 z. schlüffe der zweiten Kam⸗ lehnung des §. 8 des Enzwurfs sn, e. 87s. obschon die

i Der mer gegen eine Stimme Annahme. EE—5 . erklärte, ohne erhe Stmatsregierung sige aen Deputation vorgeschlagenen Fassung gegen gender von der gen 9” Alle in Kommunalgardensachen entste⸗

digte baas enehmigiag gus der Kommunkasse zu bestreiten und zu