1851 / 92 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ersetzen. Hinsichtlich der den Kommandanten wegen gehabten Dienst⸗ aufwands zu gewährenden Entschädigung bewendet es bei den seit⸗ herigen Bestimmungen.“ Die §§. 10, 12, 14 und 15 des Ent⸗ wurfs werden in unveränderter Fassung angenommen. Die §§. 11 und 13 gelangen in Wegfall, weil sich die desfallsigen Bestimmun⸗ gen mehr zur Aufnahme in das Disziplinar⸗Regulativ eignen. Bei §. 11 sand übrigens auch der von der anderen Kammer hier⸗ bei angenommene Antrag, ein neues Disziplinar⸗Regulativ im Ver⸗ ordnungswege zu erlassen, ohne Debatte einstimmige Annahme. Bei der Schluß⸗Abstimmung durch Namens⸗Aufruf wurde der ganze Entwurf mit den beschlossenen Abänderungen und Zusätzen gegen 1 Stimme (Bürgermeister Pfotenhauer) angenommen.

Dresden, 27. März. Zweite Kammer. (Dr. J.) In der heutigen Sitzung wurde der Bericht der ersten Deputation, den Gesetz⸗Entwurf, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionen der Militairpersonen und deren Hinterlassenen betreffend, berathen. Der Differenzen, die in den beiderseitigen Kammerbeschlüssen stattfinden, sind nur wenige. Die wichtigste der⸗ selben betrifft den §. 2, wo die erste Kammer die von der zweiten Kammer festgestellte Skala der Pensionssätze (wie beim Civil⸗Pen⸗ stonsgesetze) abgelehnt und die Regierungsvorlage angenommen hat. Die Mazjorität der diesseitigen Deputation, die schon bei der ersten Berathung die von der ersten Kammer genehmigte Skala zur An⸗ nahme empfahl, räth heute an, dem Beschlusse der jenseitigen Kam⸗ mer beizutreten, während die Minorität (Abg. Heyn) bei dem frü⸗ heren Beschlusse stehen bleiben will. Nachdem die Abg. Heyn,

Riedel, Unger für den Antrag der Minorität gesprochen, der Referent (Schäffer) und der Königliche Kommissar aber den Majoritäts⸗Antrag vertheidigt haben, nimmt die Kammer gegen 19 Stimmen den Antrag der Majorität ihrer Deputation an, so daß sie dem Beschlusse der ersten Kammer beigetreten ist. Bei diesem Paragraphen hat die erste Kammer noch den Zusatz angenommen: „Tritt die Pensionirung plötzlich in Folge eines un⸗ verschuldeten Unfalles oder einer Verwundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Offizier zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat.“ Die Majorität

der Deputation räth auch hier den Beitritt zu diesem Zusatze an, während die Minorität (Dehme und Heyn) die Ablehnung desselben beantragt. Der Abgeordnete Rittner beantragt, nach dem Worte „Unfalls“ einzuschalten „im Dienste“, was zahlreich unterstützt wird. Der Abgeordnete von Nostitz spricht sich unbedingt gegen den Rittnerschen Antrag aus, indem er diese Angelegenheit dem Ermes⸗ sen des Kriegs⸗Ministeriums anheimgegeben wissen will. Der Abgeordnete Vice ⸗Präsident von Criegern spricht für den Rittnerschen Antrag, da derselbe einestheils im Sinne der bis⸗ herigen Gesetzgebung sei und für die Beurtheilung der einzelnen Fälle jeden Zweifel beseitige. Nach einigen Erläuterungen Herrn Kriegs⸗Ministers spricht auch der Abgeord⸗

Dr. Kuntzsch für den Rittnerschen Antrag, da ohne

diese Einschaltung alle Analogie mit dem Civilstaatsdiener⸗Pensions⸗ gesetze verloren gehe. Bei der Abstimmung wird der Zusatz der ersten Kammer mit der von dem Abgeordneten Rittner beantragten Einschaltung gegen 13 und beziehentlich 7 Stimmen von der Kam⸗ mer angenommen. Dem von der zweiten Kammer zu §. 4 be⸗ schlossenen Zusatze: „Gehaltstheile, welche ein ermitteltes jährliches Diensteinkommen von 3000 Rthlrn. übersteigen, werden bei der Pensionsberechnung nicht in Anschlag gebracht“, hat die erste Kam⸗ mer ihre Genehmigung nicht ertheilt, denselben vielmehr abgelehnt. Die Majorität der Deputation räth der Kammer an, diesen ihren rüheren Beschluß als ganz ohne Einfluß fallen zu lassen, womit ich auch die Kammer gegen 18 Stimmen einverstanden erklärte. Die übrigen Differenzen waren, als aus dem Vorstehenden fließende

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1 1 tte durch schnell erledigt, daß die Kammer allenthalben ohne Deba vessce den Beschlüssen der ersten Kammer beitrat. 8

. iesbaden, 27. März. (O. P. A. Z.) In der Eöee. Landtags beantwortete Minister⸗Präsident Freiherr von Wintzingeroda die Fragestellung des Abgeordneten Raht in Betreff der deutschen Angelegenheit wie folgt: Die Frage⸗ stellung des Abgeordneten Raht habe die Versammlung nicht zu der ihrigen gemacht. Die Lage der deutschen Angelegenheit sei im Allgemeinen bekannt. Die Verhandlungen in Dresden seien indeß noch nicht so weit gediehen, daß man Mittheilungen darüber machen könne. Die Regierung werde, so weit es an ihr sei, Nassaus Rechte wie Deutschlands Interesse vertreten. Der Abgeordnete Raht

Zonsequenzen, nur von untergeordneter Natur, und wurden da⸗

eifert gegen die Erklärung des Ministeriums und wirft demselben die gewöhnlichen Beschuldigungen vor über Verzögerung, ungenü⸗ gende Antworten, geheime Absichten ꝛc. Minister von Wintzingerode: Eine andere Antwort, als die gegebene, würde eine unzeitige sein. Der Abg. Wimpf (welcher zum erstenmale wieder erschienen ist) verlangt Schutz für die Eisen⸗Industrie. Präsident Vollpracht wiederholt, daß die Sache in Verhandlung sei. Der Antrag des Raht, die Verhandlung über Veränderung der Tagesordnung fortzuführen, wird verworfen. Der Abg. Wirth berichtet über die beiden Gesetzent⸗ würfe: 1) Eintrag dinglicher Rechte an Immobilien in die öffentli⸗ chen Bücher (Stockbücher), und 2) Pfandrecht und Rangordnung der Gläubiger in Konkursen. Vor dem Schluß der Gesetzesde⸗ batte über die Stockbücher beantragt der Abg. Zollmann, daß die Regierung dem nächsten Landtag ein Gesetz über Organisation der Geometer vorlegen möge. Die erforderliche Glaubwürdigkeit der Stockbücher würde erst erlangt, wenn die Grundstücke alle mit ihrem richtigen Flächengehalt eingetragen seien. Die Vermessungs⸗Arbeiten seien bisher von den Feldgerichten verrichtet worden, welchen oft jede geometrische Kenntniß abgehe ꝛc. Außer den geprüften Geometern eigneten sich die Lehrer vorzugs⸗ weise, geometrische Praxis zu üben, wofür man denselben nach vor⸗ heriger Geometerprüfung ein Patent zu erwerben gestatte. Es wird denselben dadurch eine mit ihren Kenntnissen in Einklang stehende ehrenhafte Erwerbsquelle eröffnet, welche deren materielle Verhältnisse verbessert ꝛc. Der Antrag wird abgelehnt. Die Re⸗ gierungs⸗Vorlage 1 wird mit unbedeutenden Abänderungen ein⸗ stimmig angenommen.

Ausland.

Griechenland. Athen, 18. März. (Lloyd.) In der Deputirten⸗Kammer interpellirte (wie schon erwähnt) Meletopulos die Regierung, warum die gegen den berüchtigten Räuberhauptmann Vavorinos verhängte Todesstrafe in eine Gefängnißstrafe verwan⸗ delt worden sei. Der Justiz⸗Minister antwortete, der Mintsterrath habe die Königin zu diesem Gnadenakte bewogen, weil ihm die Er⸗ öffnung gemacht worden, daß der Verbrecher an einer unheilbaren Wunde am Fuße leide, sich zu der nöthig gewordenen Amputation nicht entschließen wolle und daher nur eine sehr kurze Zeit noch leben könne. Der Ministerrath, davon durch den General⸗Proku⸗ rator von Nauplia in Kenntniß gesetzt, glaubte die Hinrichtung einer kran⸗ ken Person verhindern zu müssen, um dem Volke einen ekelhaften Anblick zu ersparen. Eine Kommission wurde zur Untersuchung dieses Faktums nach Nauplia abgeschickt, und da stellte es sich denn heraus, daß der Verbrecher bereits geheilt sei und der General⸗Prokurator sowohl wie der Ge⸗ fängniß⸗Arzt bestochen gewesen sind. Gegen Beide wurde die Ent⸗ setzung verhängt, gegen den Justizminister aber erhob sich in der Kammer ein Sturm, ja man ging so weit, ein Mißtrauens⸗Votum

mrensewehorera-

vorzuschlagen. Erst als der Kriegs⸗Minister die Vertheidigung übernahm, gelang es endlich, die Kammer dahin zu stimmen, daß sie den Beschluß faßte, nach Anhörung der Entschuldigungs⸗Gründe zur Tagesordnung überzugehen.

Major Mauromichali, der Se. Majestät den König Otto nach München begleitete, ist auf Requisition des Königlichen General⸗ Prokurators in Athen angekommen, um in dem Untersuchungs⸗ wegen der Ermordung Korfiotakis gerichtlich vernommen zu werden.

Ein deutscher Philhellene, der Militair⸗Unterintendant Hoff⸗ mann, ist in Athen gestorben.

Eisenbahn⸗Verkehr.

Rheinnnnn Im Monat Februar 1851 wurden eingenommen: Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. 11 ö 15,583 12 9

für 24,837 Personen .. 188,981 Ctr. Güter

Summa Im Monat Februar 1850 wurden ein⸗ genommen: für 22,383 Personen 14,066 14 » 227,843 Ctr. Güter. 17,824

Summa

Mithin im Februar 1851 mehr In den ersten zwei Monaten des Jahres 1851 wurden eingenommen: für 48,100 Personen. . 38,592 402,765 Ctr. Güter 31,501 13 Summa In den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 dagegen: für 43,149 Personen 28,253 3 » 485,439 Ctr. Güter 36,928 v“ Summa ““

Mithin pro 1861 mehr. . 141,901 17

31,890

70,093 19

Köln⸗Mindener Eisenbahn. Im Monat Februar 1851 wurden eingenommen: Rthlr. Sgr. Pf. aus dem Personen⸗Transport 53,598 9. 8. Güter⸗Transport vS-,eee Summa 126,100. 18. 2. Im Monat Februar 1850 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 33,246 27. 6. Güter⸗Transport 74,644 10. —. Summa 104,891. 7. Mithin im Monat Februar 1851 ein Plus von 21,209 In den ersten zwei Monaten 1851 wurden eingenommen: aus dem Personen⸗Transport 102,984 27. —. Güter⸗Transport 152,225 18. Summa 255,210. 15 In den ersten zwei Monaten des Jahres 1850 dagegen: aus dem Personen⸗Transport 67,085 6. 6. Güter⸗Transport 144,925 12. —. Summa 212,010. 18. 6. Mithin pro 1851 ein Plus von 143,199. 26. 5.

Rthlr. Sgr. Pf.

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—yVx

[98]

Bekanntmachungen.

Subhastations⸗Patent. Das dem Gastwirth Theodor Link gehörige Grund⸗

[195]

1114““

Der am 12. Juni 1825 zu Guben geborene Schuh⸗ machergeselle Julius Reinhard Trebsch hat sich nach vollendetem 17ten Jahre von hier entfernt, ohne seiner Militairpflicht genügt und von seinem Aufenthalte Nach⸗

Liegnitz, den 24. März 1851.

werden. Zu dem Termin ist der hiesige Gendarmen⸗ Wachtmeister Block als Zeuge vorgeladen worden.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

stück, belegen auf der Niederstadt hierselbst unter der Hypotheken⸗Nummer 113, der Servis⸗Nummer 604, genannt „An den Pestilenzhäusern“, ist Schulden hal⸗

ber zur Subhastation gestellt. Die auf 5390 Thlr. aus⸗ gefallene Taxe und der Hypothekenschein sind im Bü⸗ reau V. einzusehen. Der Bietungs⸗Termin wird den 27. Oktober 1851, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. Danzig, den 18. März 1851. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht.

[129]

Behufs Berichtigung des Besitztitels von dem unter der Gerichtsbarkeit des Königl. Kreisgerichts zu Culm, im Culmer Landrathskreise, Regierungs⸗Bezirks Marien⸗ werder, belegenen Adelgute Groß⸗Uszez, nebst dem Ein⸗ wohner⸗Abbau Lonczek und dem Mühlen⸗ und Krug⸗ eunefsc⸗ Klein⸗Uszez, auf den Namen der Frau Asses⸗ or Elisabeth v. Suffezynska, geborenen von Plachecka, werden alle diejenigen Personen, welche aus der Erb⸗ schaft des Bischofs Bartholomäus von Tarlo oder aus einem anderen Rechtsgrunde an das vorgedachte Gut Real⸗Ansprüche zu haben vermeinen, zum Termine

den 1. Oktober c., Vormittags 11 Uhr vor dem Kreisgerichts⸗Rath Wollenschläger untet der Verwarnung ö daß die Ausbleibenden mit ihren etwanigen Real⸗Ansprüchen auf dieses Gut wür⸗ den präkludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei⸗ gen auferlegt werde.

Culm, den 20. Februar 1851.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

I. Abtheilung.

[724] Subhastations⸗Patent. Das dem Weinbergsbesitzer Johann Georg Carl Gregor und dessen Ehefrau Julie Leopoldine Friedricke geb. Hart gehörige, zu Tzschetzschnow belegene, im Hy⸗ pothekenbuche Nr. 81. Fol. 91. verzeichnete Grundstück, bestehend aus einem Wein-⸗, Obst⸗ und Ackerberge, abge⸗ schätzt auf 5800 Thlr., soll Schulden halber im Termine den 5. Juli 1851, Vormittags 11 Uhr, vor dem Direktor Ritter an hiesiger Gerichtsstelle, Jun⸗ kerstraße Nr. 1, öffentlich an den Meistbietenden ver⸗ kauft werden.

Zu dem Termine werden die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Hypotheken⸗Glänbiger, Weinbergsbesitzer Christian Jacob Theodor Schleiff und dessen Ehefrau Charlotte Sophie geb. Lehmann, zur Wahrnehmung ihrer Rechte hierdurch öffentlich vorgeladen.

Die Taxe und Hypothekenschein sind in unserer Re⸗ gistratur einzusehen.

Frankfurt a. d. O., den 12. Dezember 1850. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung. E1111“

richt gegeben zu haben. Der zc. Trebsch wird daher hierdurch zur ungesäumten Rückkehr in die Königlich Preußischen Staaten aufgefordert und zu dem auf

den 19. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle zu seiner Verantwortung wegen seines Austritts anberaumten Termine vorgeladen, wi⸗ drigenfalls gegen ihn eine Geldstrafe von 50 bis 1000 Thlr. erkannt werden wird.

Guben, den 9. Februar 1851. 1

Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

[196]

[614] Gerichtlicher Verkauf.

Das dem Kaufmann A. J. Breslauer gehörige, in der Stadt Cottbus belegene Wohnhaus Nr. 80, welches nach der nebst Hyppothekenschein in der I. Büreau⸗Ab⸗ theilung einzusehenden Taxe auf 5275 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf. abgeschätzt ist, soll am 1. Mai 1851, Vorm. um 11 Uhr, in unserem Parteienzimmer öffentlich verkauft werden.

Koltbus, den 21. Oktober 1850.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. (gez.) Körbin.

schrieben.

(1921 Nothwendiger Verkauf.

Das im Fürstenthumer Kreise belegene, zur Konkurs⸗ masse der Marriner Aectien⸗Gesellschaft gehörige Gut 8 Alt⸗Marrin nebst Pertinenzien, landschaftlich abgeschätzt auf 60,321 Thlr. 7 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hy⸗ [811 Pr.

pothekenschein und Bedingungen in der Registratur ein⸗ Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des im Jahre 1831 für todt erklärten Unteroffiziers Joseph Krüger vom Regimente Prinz Heinrich werden hierdurch öffent⸗ lich aufgefordert, sich binnen 9 Monaten, und spätestens

del. ehde6 Taxe, soll am 13. Oktober d. J., Vorm. um 10 Uhr Ixebe im Zimmer Nr. 4 18 dem reisgerichts⸗Rath Borns subhastir Kolberg, den 21. März 1851. öö

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

bis zu dem

[197] Ediktal⸗Vorladun Wider den Handschuhmacher Karl Richard Heinzel aus Jauer ist von der hiesigen Königlichen Staats⸗ Anwaltschaft wegen verbotenen Hazardspiels Anklage erhoben und zur mündlichen Verhandlung ein Termin

Am 9. März c.,

1A“““ zwischen 4 und 10 Uhr Nachmit⸗ tags, ist dem Holzhändler Albert Eggebrecht hierselbst in dem Gasthofe des Gastwirths Prager eine grün⸗ lederne Brieftasche, in welcher sich zwei Preußische Bank⸗ noten à 500 Thlr., eine Banknote à 50 Thlr., eine der⸗ gleichen à 25 Thlr. und 19 einzelne Darlehnskassen⸗ scheine, zusammen 1094 Thlr. befanden, gestohlen wor⸗ den. Die Nummern der Banknoten begannen mit den Chiffern 14 und endigten mit.. 1; auf einer der bei⸗ den Banknoten à 500 Thlr. war die Zahl 500 mit Tinte auf der Kehrseite derselben, auf der anderen ebenfalls einige Worte mit Tinte in lateinischen Buchstaben ge⸗ Indem wir vor Annahme dieser Banknoten Jedermann warnen, fordern wir alle diejenigen, welche irgend Etwas zur Ermittelung des Diebstahls Gehörige anzugeben vermögen, auf, uns hiervon schleunigst An⸗ zeige zu machen, und bemerken, daß der Holzhändler Albert Eggebrecht eine Belohnung von Einhundert Reichsthaler

demjenigen ausgesetzt hat, welcher ihm zur Wieder⸗ erlangung des gestohlenen Geldes durch Angabe solcher Thatsachen, durch welche die Diebe der Verübung des Diebstahls überführt werden können, behülflich ist.

Ratzebuhr, den 23. März 1851. Königliche Kreisgerichts⸗Kommissio

am 24. November d. J., Vorm. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts⸗Nath Scheele anstehenden Termine zu melden und ihr Erb⸗ recht nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen präkludirt und der Nachlaß den sich gemeldet habenden Erben zur ferneren Verfügung wird überwiesen werden. Pyritz, den 23. Januar 1851. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

selbst, am 14. und 15. April, die Stimmzettel hingegen am Orte der General⸗Versammlung in der Stunde von 8 bis 9 Uhr vor derselben verabfolgt, wo zugleich die Legitimation der am Vorabend oder am Morgen selbst hier eintreffenden fremden Actionairs geschehen kann.

Die gedruckte Uebersicht des Abschlusses liegt vom 1. April an auf unserem Büreau zur Abholung bereit. Stettin, am 17. März 1851.

Der Verwaltungs⸗Rath

der Preußischen National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

[198] Kundmachung.

Zufolge der Bestimmungen des Vertrages zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und der Krakau⸗ Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft d. d. 30. April 1850, wird am 15. April d. J. die Verloosung der ge⸗ gen die Stamm⸗Actien der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn hinausgegebenen Obligationen und unmittel⸗ bar hierauf jene der Prioritäts⸗Actien der genannten Bahn zu Wien in dem hierzu bestimmten Lokale im Bankohause (Singerstraße) um 10 Uhr Vormittags öffentlich stattfinden.

Wien, den 20. März 1851.

Von der K. K. Direction des Tilgungsfonds und zur Evidenzhaltung der verzinslichen Staatsschuld in Wien.

[174]

Der Wollmarkt in Güstrow,

durch Zoll⸗ und Steuerfreiheit für ein⸗ und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre 8 am 23., 24. und 25. Juni . abgehalten und die Wollen schon vor Beginn des Mark⸗ tes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das Quantum übersehen können. Güstrow, den 17. März 1851.

Bürgermeister und Rath.

Kopenhagen⸗Roeskilder

1188) Eisenbahn.

Die Rechnungs⸗Aufmachungen der Gesellschaft für das Jahr 1850 liegen vom 22sten d. während sechs Wochen zur Ansicht der Herren Actionaire im Haupt⸗

auf den 18. Juli c., Vormitta

in unserem Geschäfts⸗Lokale, Väckerstraße vir B bg; hltegelbh, angesetzt worden.

„Da der jetzige Aufenthaltsort des Heinzel u

ist, so wird derselbe zu diesem Termine 1

der Aufforderung vorgeladen, zur festgesezten Stunde

zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden

Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem

vvehebe; Heficht dergestalt zeitig vor dem Termin

anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei

werden können. f is eg; Erscheint der Heinzel nicht, so wird mit der Unter⸗

suchung und Entscheidung in contumaciam verfahren

[169]

Die Artionairs der Preußischen rungs⸗Gesellschaft in Stettin 8 - Statuts zur ordentlichen General⸗ „am 16. April c. im hiesigen Börsenhause

egen Legitimation im Bü⸗ e Oderstraße Nr. 8 hier⸗

National⸗Versiche⸗ i nach §. 51 des Versammlung „Mhs g echk 9 Uhr, im h hierdurch eingeladen, um den Bericht über den Geschäfts⸗Abschluß der vorigen Jahres zu empfangen und die Wahl eines ausscheidenden Mit⸗ gliedes des Verwaltungs⸗Raths, der Stellvertreter für diesen und der Revisoren zu vollführen.

Die Stimmkarten werden reau unseres Instituts, gro

Büreau zu Kopenhagen. Rbthlr. Sch. Gesammt⸗Einnahne 1430,549 9 Betriebs⸗Ausgabe 89,473 Rbthlr. 29 Sch. Verzinsung von Priorität⸗Anleihe 17,475 55 »

106,949 84

8 25,599 21 ab für Reservefonds und den adm. Direktor

2,595 86 1 Ueberschuß. 21,003 31 Kontrol⸗Comité der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesell⸗

schaft, den 21. März 1851.

Das Abonnement beträgt.

5 Rthlr. für ½¼ Jahr.

10 Rthlr. ⸗1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie

ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

h1“*“ 11“ ö1“

Berlin, Mittwoch den 2.

Amtlicher Theil. 8 Deutschland.

Oesterreich. Wien. Der Reiseplan des Kaisers. Die Reichsraths⸗ frage. Vermischtes.

Bayern. München. Kammer⸗Verhandlungen. Vertrag wegen Ver⸗ gütigung der Verpflegungskosten der österreichischen Truppen.

Sachsen. Dresden. Kammer⸗Verhandlungen.

Schleswig⸗Holstein. Kiel. Abschiedsgruß des Generals von der Horst an die bisherige schleswig holsteinische Armee. Auflösung der Seekadetten⸗Schule.

Lauenburg. Ratzeburg. Bekanntmachung.

NMusiand. 8

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Die Paris⸗Avignoner Eisenbahn⸗Frage. Paris. Anzeige einer großen Truppenmusterung. Diplomatische Audienz. Lamartine für die Wiederwählbarkeit des Präsidenten. Vermischtes. 1 8 chweden und Norwegen. Stockholm. Reichstags⸗Verhandlun⸗ gen; die Bank; die Juden. 1

Italien. Turin. Regulirung der Versatzämter. Pinelli's Bericht. Das Gerichtspersonal. Trauergottesdienst. Parma. Congrega⸗

tionshaus. Spanien. Madrid. Infant Enrique. General O'Donnell. Ge⸗

setzentwurf über Verkauf der Minen von Rio Tinto. Griechenland. Spra. König Otto und Erbgroßherzog von Oldenburg. Türkei. Konstantinopel. Die christliche Kirche im Orient. Die Beankfrage. Sendung zur londoner Industrie⸗Ausstellung. Diplo⸗ Neue russische Truppen in Bessarabien.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8

Dem Kreisrichter Werneyer zu Lobsens den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse zu verleihen;

Den bisherigen Vereins⸗Bevollmächtigten in Dresden, Gehei⸗ men Regierungs⸗Rath von Maassen zum Ober⸗Regierungs⸗ Rath; und

Den bisherigen Ober⸗Bergrath und Berg⸗Amts⸗Direktor zu Bochum, Theodor Jakob, zum Geheimen Berg⸗Rath und vor⸗ tragenden Rath im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten zu ernennen;

Dem bei dem Berg⸗Amte zu Siegen angestellten Bergmeister Menzler den Charakter als Bergrath zu verleihen; und

Die Landes⸗Oekonomie⸗Räthe Wedthoff zu Gumbinnen, von Halle zu Königsberg, Bernecker zu Posen und Herz⸗ berg zu Stendal zu Regierungs⸗ und Landes⸗Oekonomie⸗Räthen und folgende bei den Auseinandersetzungs Behörden beschäftigte Regierungs⸗Assessoren: Färber zu Posen, von Rottenberg zu Breslau, Wilhelmy zu Koblenz, Rust zu Stendal und Wege⸗ ner zu Marienwerder zu Regierungs⸗Räthen zu ernennen.

matische Ernennungen.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm von Preu⸗ ßen haben auch in der vergangenen Nacht fast ohne Unterbrechung ruhig geschlafen. Das katarrhalische Leiden nahezu verschwunden. Die gichtische Entzündung des Handgelenks schreitet allmälig ihrer Zertheilung entgegen.

Berlin, den 1. April 1851, 10 Uhr Vormittags. (gez.) Dr. Schönlein.

Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Dem Oberlehrer an der Klosterschule zu Roßleben, Dr. Karl Christian Gottlieb Keßler, ist das Prädikat „Professor“ bei⸗ gelegt worden.

*

Bekanntmachung. 1) Die Gemälde⸗ und die Skulpturen⸗Gallerie im vorderen Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonn⸗ abend; die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thonwerke und Bronzen im Antiquarium ebendaselbst an jedem Mittwoch, mit Ausschluß der Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet, und zwar in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr, in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr.

Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet. Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

2) Die Königliche Kunstkammer und die ethnographische Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag

in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr, geöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaßkarten gestattet, welche auf vorangegangene, beim Kastellan der Königlichen Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verabfolgt werden.

3) Den Gallerie⸗Dienern, Portiers u. s. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen, weshalb ersucht wird, alle Anerbietungen solcher Art unterlassen zu wollen.

Beerrlin, den 1. April 1851. General⸗Direction der Königlichen Museen. 1

Abgereist: Se. Durchlaucht der General⸗Lieutenant und Commandeur der 6ten Division, Fürst Wilhelm Radziwill, Brandenburg. . g 2s G

Dentschland.

Preußen. Berlin, 1. April. Se. Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Stabs⸗Hautboisten Golde des 32sten Infanterie⸗Regiments die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha ihm verliehe⸗ nen dem Sachsen⸗Ernestinischen Hausorden affiliirten Verdienst⸗ Medaille in Gold zu ertheilen.

Oesterreich. Wien, 30. März. Im Const. Bl. a. B. liest man: „Der Plan des Kaisers, diesmal Croatien zu besuchen, ist aufgegeben worden, weil er später nebst Agram auch die Mili⸗ tairgränze zu besuchen wünscht.“

Ueber die nahe Konstituirung des Reichsraths heißt es im Const. Bl. a. B.: „Die Zahl der Räthe, welche auf 60 bestimmt sein soll, ist bis zur Stunde noch unvollständig. Daß sich bei der Zusammensetzung Schwierigkeiten ergeben, kann um so weniger Ver⸗ wunderung erregen, als unter den Aufzunehmenden sich nur hoch⸗ gestellte und allgemein anerkannte Kapazitäten befinden sollen. Der wichtigste Punkt, in welchem diese Institution sich in ihrem Wir⸗ kungskreis von dem französischen Conseil d'Etat unterscheidet, soll darin bestehen, daß gewisse legislative Fragen von dem Ministerium dem Reichsrathe zur Berathung vorgelegt werden müssen, die dem⸗ selben nicht nur eine konsultative, sondern auch bis zu einem gewissen Grade eine regierende Stellung einräumt.“

Wie dem Constit. Bl. a. B. berichtet wird, werden die Kreis⸗Regierungen nicht aufgehoben werden, wohl aber handelt es sich darum, dieselben, wie es früher mit den Kreisämtern den Gu⸗ bernien gegenüber war, unter die Statthalterschaften zu stellen, um diesen das Maß der nöthigen Beweglichkeit und Umsicht zu gewäh⸗ nen. „Auch an der Eintheilung nach Bezirks⸗Hauptmannschaften“, heißt es weiter, „wird schwerlich gerüttelt werden, obwohl die viel⸗ fältig und intensiv entwickelten Interessen manches Bezirks eine Ver⸗ mehrung des amtirenden Personals nöthig erscheinen lassen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß Aenderungen in politi⸗ schen, wie im judiziellen Organismus unerläßlich sind; allein ein radikaler Umsturz des bisher Geleisteten liegt nicht in den Inten⸗ tionen der Regierung, und die im Ministerium hierüber gepflogenen Berathungen, für die auch mehrere hier anwesende Statthalter sich interessiren, sind nur auf Verbesserung, keinesweges auf gänzlichen Neubau gerichtet.“

Bayern. München, 27. März. (N. M. Z.) Kammer der Ab⸗

geordneten. Die Tagesordnung führt zur Berathung und Schlußfassung

über den Gesetzentwurf, die Verleitung von Militairpersonen und Land⸗ wehrmännern zur Untreue oder zum Ungehorsam betreffend. Der erste Ausschuß der Kammer hat für dieses Gesetz eine neue Fas⸗ sung begutachtet. Das Gesetz wurde in dieser Fassung mit 79 ge⸗ gen 52 Stimmen angenommen. Die neue Fassung, welche der erste Ausschuß für den Gesetzentwurf, „die Verleitung von Militairper⸗ sonen oder von Landwehrmännern zur Untreue oder zum Ungehor⸗ sam betreffend“, vorgeschlagen hatte, lautet: „Artikel 1. Wer in rechtswidriger Absicht einen Angehörigen der Armee zum Ungehor⸗ sam gegen seinen Vorgesetzten in dienstlicher oder disziplinärer Be⸗ ziehung zur Verweigerung des Dienstes oder zum Abfall zu ver⸗ leiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäßheit anderer Gesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr, und, wenn der Versuch von Erfolg gewesen, mit Gefäng⸗ niß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft werden.“ Artikel 2. Wer sich einer der im Artikel 1 bezeichneten Handlun⸗ gen gegen Angehörige der Landwehr im Dienste oder bezüglich des der Landwehr nach Titel IX. §5. 5 Abs. 1 und 3 ob⸗ liegenden Dienstes schuldig gemacht hat, soll auf gleiche Weise bestraft werden.“ „Art. 3. Wer einen Angehörigen der Land⸗ wehr, in anderen als in den im vorhergehenden Artikel bezeichne⸗ ten Fällen, zum Ungehorsame zu verleiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäßheit anderer Gesetze eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Polizeiarrest bis zu 4 Wochen oder mit einer Geldbuße bis zu ein⸗ hundert Gulden bestraft werden. Die Untersuchung und Aburthei⸗ lung dieser Polizeistraffälle geschieht in den Kreisen diesseits des Rheines bis zum Erscheinen eines Polizeistrafgesetzes von den Kö⸗ niglichen Kreis⸗ und Stadtgerichten (Bezirksgerichten) nach den für das Verfahren in Vergehenssachen bestehenden Vorschriften, in der Pfalz durch die einfachen Polizeigerichte.“ „Art. 4. Ge⸗ genwärtiges Gesetz tritt am achten Tage nach seiner Verkündigung durch das Gesetzblatt beziehungsweise durch das Amtsblatt der Pfalz für alle nach diesem Tage verübten Vergehen oder Polizei⸗ Uebertreltungen der bezeichneten Art in Wirksamkeit. Das Gesetz vom 4. Nivose Jahr IV. ist aufgehoben.“ Fürst von Waller⸗ stein hat seine Modification, daß die Aburtheilung der in Frage stehenden Vergehen durch Schwurgerichte geschehen soll, reproduzirt. Er erklärt, daß er mit Art. 1 des Gesetzes einverstanden sei. Bei⸗ Artikel 2 hätte er gewünscht, daß der Ausdruck „in rechtswidriger Absicht“ wiederholt sei, er hätte gewünscht, daß der Zusatz gestri⸗ chen würde. Gegen den Absatz 1 des Artikel 3 müsse er sich aber aufs entschiedenste erklären. In diesem Artikel trete ihm entgegen, was man habe beseitigen wollen. Die Strafe sei zwar herabge⸗ setzt, es werde aber unterschieden nach den Normen für einfache Polizeifälle; hier sei also die rechtswidrige Absicht nicht zu deduziren. Dann betreffe dieser Artikel alle diejenigen Fälle, wegen deren man in der letzten Sitzung so ernste Vorstellungen gegen das Gesetz erhoben habe. Man könne zwar einwenden, auch die Ver⸗ leitung zur Nichttheilnahme am kleineren Dienst lockere die Disziplin der Landwehr. Diese sei gelockert nicht durch ähnliche Verleitun⸗ gen, sondern durch das Fehlerhafte ihres gegenwärtigen Organis⸗ mus. So lange sich höher Gestellte durch Reluitionen dem Dienste

entziehen könnten, so lange so viele andere Mißstände beständen,

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die er nicht weiter berühren wolle, so lange könne die Landwehr nicht zu der Höhe kommen, die sie bedarf, hier seien solche Vor⸗

beugungsmittel gegenstandlos, denn man wolle eine Disziplin

erst schirmen, die in dem Sinne, den man damit verbinde,

nicht existiren könne. Nach dem Artikel 3 könne ein Mann, der auf

einige Wochen von seiner Chefrau befreit sein wolle, wenn diese

zufällig sage, er solle heute nicht exerziren, sie leicht auf 4 Wochen

ins Gefaͤngniß bringen, wenn er es anzeige. Er sehe in dem Ar⸗

tikel nur Vexationen. Wenn er eine Ausnahme bei Beurtheilung

dieser Vergehen beantrage, so geschehe es, weil auch dieses Gesetz

eine ungeheure Ausnahme in unserem Strafgesetz seiz im Art. 3

werde eine Kategorie von Vergehen geschaffen, Handlungen gegen⸗

über, die keine Verbrechen seien, der Verleitete könne mit Verweis,

mit 6 bis 12 Stunden Arrest, der Verleiter bis zu 1 Jahre, ja bei Erfolg mit 2 Jahren Gefängniß bestraft werden. Er hoffe, daß es

auch bei uns dahin kommen werde, wie in England, daß auch die

Vergehen vor die Jury gehören, nicht wie sie jetzt organisirt sei, daß man wegen jedes Schwurgerichtfalles in die Hauptstadt gehen müsse, sondern er hoffe, daß bei jedem Bezirksgericht eine Jury be⸗ stehen werde. Eine Ueberlastung der Schwurgerichte werde auch

nicht entstehen, weil nur wenige und sehr ernste Fälle der An⸗

wendung des Gesetzes eintreten würden, während bei dem beque⸗ meren Weg zu den gewöhnlichen Gerichten nach Umständen aus diesem Gesetze mehr Strafverhandlungen hervorgehen würden, als wir ahnen. Auch Kirchgeßner spricht sich gegen Artikel 3 aus. Er sehe hierin eine Quelle von Vexationen der gehässigsten Art, die später bei der Auslegung höchst wahrscheinlich zum Vor⸗ schein kommen würden. Denn der Richter habe nicht über Gesetze zu urtheilen, sondern sie anzuwenden. Er sehe kein Unglück darin, wenn man diesen Artikel fallen lasse und für solche Lapalienhändel kein Gesetz gebe. Ausnahmsgesetze auf so geringfügige Händel, wie sie im bürgerlichen Leben täglich vorkommen, auszudehnen, ließe sich nicht rechtfertigen. Das Institut der Landwehr würde dadurch nicht gehoben. Diesem solle man erst feste Normen geben, dann werde es sich heben und solcher Vorschriften nicht bedürfen. Dr. Ru⸗ land: Er finde gerade darin, daß die Aburtheilung den Kreis⸗ gerichten zugetheilt sei, die sicherste Bürgschaft, daß Art. 3 nicht zu einer bloßen Vexation werde. Er setze voraus, daß bei Straf

gesetzen immer auf die Absicht zu sehen sei. Gebe man diese Fälle der Cognition eines Gerichts anheim, so werde keine Ge⸗ fahr, viel weniger eine Vexation entstehen können. Dr. Heine glaubt, daß Art. 2 zu weit gehe. Art. 3 müsse sein, daß begreife er, allein daß blos die Gerichtsbehörden, die Beam⸗ ten darüber urtheilen sollten, das halte er für einen Fehler. Dr. Arnheim: Durch Art. 1 und 2 sei Garantie gegeben, daß die aktive Armee und die Landwehr im Dienste gegen Verleitungen sichergestellt sei. Als die Kniebeugungsfrage aufgetaucht, sei in protestantischen Städten der Landwehr befohlen worden, das Knie zu beugen vor dem Sanctissimum. Protestantische Geistliche hät⸗ ten dagegen in gewissenhafter Weise gepredigt und gesprochen, das sei nach diesem Gesetze eine Verleitung zum Ungehorsam; er wisse nicht, ob es im Willen der Kanimer liege, eine solche Be⸗ stimmung zu sanctioniren. Das gegenwärtige Gesetz sei ein Supplement zu verschiedenen politischen Gesetzen, zum Strafgesetz⸗ buche, dagegen habe er nichts zu erinnern; wenn man aber glaube, ein Polizeigesetz machen zu müssen, so überschreite man gewiß die Linie, die man sich vorgesteckt habe, da ein Polizeistrafgesetzbuch nahe bevorstehe. Erster Secretair Nar: Die Regierung könne ihre Be⸗ fehle durch militairische Gewalt durchführen lassen, das sei unbe⸗ stritten. Ob dies Linie oder Landwehr sei, das sei gleichgültig, jedes Organ der Execution müsse vom blinden Gehorsam durch⸗ drungen sein und daher jede Bestimmung entfernt werden, welche nachtheilig sein könnte. Man dürfe hier bei der Landwehr keinen Unterschied machen zwischen Verwendung der Landwehr und Dien⸗ stesübungen; denn sonst werde man nie eine verwendbare Land⸗ wehr bekommen. Was die angeregten Mängel der Landwehr be⸗ treffe, so sei diese meistens selbst daran Schuld, zudem liege das Reluiren in ihrer eigenen Hand. Wenn man im Art. 3 von Lap⸗ palien des Dienstes spreche, dann müsse man freilich den Landwehr⸗ dienst selbst als Lappalie bezeichnen, dann könne man aber auch keine Achtung für die Landwehr fordern. Der Dienst und die Vorübungen ständen in einem wesentlichen Zusammenhang, die Landwehrübungen seien so wichtig, wie der Dienst selbst. Deshalb sei Art. 3 nothwendig, um so mehr, als derselbe bezüg⸗ lich der Strafzumessung einen großen Spielraum lasse, und man den Gerichten vertrauen dürfe. Kirchgeßner bemerkt hier⸗ auf, daß er nicht von Lappalien in Beziehung auf den Dienst, son⸗ dern in Beziehung auf die Contravention gesprochen habe. Er wolle dem Institute keinen Makel anhängen, sondern es gehoben wissen. Dr. von Allioli und Hirschberger sprechen sich gleich⸗ falls für Artikel 3 aus. Königl. Kommissair Neumayer: Die Regierung sei im Ganzen mit dem Entwurfe des Ausschusses ein⸗ verstanden. Die Abänderungen und Zusätze, welche derselbe zu dem ursprünglichen Gesetze gemacht habe, hätten theils den Zweck, dasselbe zu erläutern, theils die Strafen zu mildern und theil⸗ weise der polizeilichen Aburtheilung zuzuweisen. Die Regie⸗ rung habe ohnedies nichts Anderes verstanden unter Unge⸗ horsam gegen Befehle, als solche Befehle, welchen Gehor⸗ sam zu leisten sei. So sei es mit den Worten „in rechtswi⸗ driger Absicht.“ Diese verstehen sich bei jedem Strafgesetze von selbst, doch superflua non nocent. Auf die Strafzumessung lege die Regierung keinen besonderen Werth. Dagegen auf die Aburtheilung durch Schwurgerichte nicht e wan.

durch werde die Frage berührt werden, ob übersache gr erichten

zwar solche, die eine politische Seite haben, 88 nicht bei Gele⸗

zuzuweisen seien. Daß diese hoͤchst wicheiße Se könne, glaube

Feihect eines einzernen Spezlalgesehaseben zu können. Auf Art. 3

er als sich von selbst verstehenwg’ n, weil derselbe den Gerichten

ü t lege 2 ve., an 8⸗ tic ber Nothwendigkeit zu überheben

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