nicht mehr offen
ther in Furcht und steter Spannung zu erhalten und d seinen religiösen Uebungen abzuschrecken.
sam
die
mokraten angew
lich allgemein bekannt gewesen, so würde unserer Course bei weitem
“
Börsen zur möglichst frühzeitigsten allgemeinen Kenntniß gelangen und der dem Geschäft höchst
8
Bankn. 77 ½ Br., 77 ½ Gld.
Ruhestörer, als deren
8
dels⸗Minister, zaglia, der für diese der Refse d. der Direktor der Münze, der verschie rt zi hierin eine bloße Inspection der sehe von behg Planes des Finanz⸗Ministers Galli sei, vilegium von . Ha eine die Stadt davon trennende Zoll⸗Linie Die im Hafen befindliche Galeeren⸗Strafanstalt kommen und für die S den.
VII. Die genauere Entwickelung und mögliche Aenderung vorstehender Grundzüge wird einer Berathschlagung mit den nach
dem Manifeste vom 14. Juli 1850 nächstens zusammentretenden Notabeln aus den verschiedenen Theilen der Monarchie vorbehalte 3 t zum Chef des
Capitain⸗Lieutenant Dirckinck⸗ Holmfeldt ij Kriegsschiffes „Hekla“ ernannt. Italien. Rom, 25. März. (Ll.) Da die demofatishe gemg 1 redige frei sucht sie ⸗ predigen und aufreizen kann, sucht igoft von Der heilige 8— 88 . 9 ist bewohn⸗ 3⸗ der Volksbelehrung in den vom Volke zumeif ohn⸗ Sedeh.1an 8 — Regola und Monti religiöse Missio⸗ ruhig beendigt worden, vermuth⸗
zum ten Stadttheilen Teceses 18 en ein. Die von Trastevere is 2 rden, 98 lich aber mit dem günstigen Erfolge derselben unzuftieden and den⸗ sorgend, daß auch in den übrigen Theilen 88 Gihegger. neuen Impulse folgen und sich den Au or ten, Laberk fügen werden, beschlossen Demokraten, nn⸗ Seen seinem Fortschreiten zu 19 bir heiligen Missions⸗Arbeit in Monti: di 5 h. Melge dre si Praxada war zum Erhtgsen 101 84 warb⸗ Hg aiehng⸗ a 2 iest ꝛrso 3 3 8 9 9 To 3 1 Pgstrs eh ee carke Explosion unterbrochen, der vi folgte; man sagt (wie schon erwähnt), daß eine . sei und gezündet habe. Von Menschen wurde . 88cs “ fah 1 denbgangen zu⸗ ni unbekannten Gefahr edroht 111“ Si de rängten, w aun allerdings manches Mißgeschick erwuchs. 2 “ . 8 der Grend der Erscheinung CCö 3 versammelte man sich wieder in der Kirche, die der uners Prediger nicht verließ, und eine allgemeine Indignation gegen die s Werk der Vorfall angesehen wurde, bemäch⸗ Daraus läßt sich schließen, wie die von den De⸗ andten Mittel hier gegen sie selbst umschlagen, und inkt beherrschen, als dies all⸗
in
igte sich Aller.
daß sie die Menge nicht so unumschrän gemein geglaubt wird. 8 Vor ein paar Tagen begaben sich z der Direktor der ärarischen Güter, io Ver Sterbini, und aus Gefälligkeit Graf Luigi Mostini, dann L
der Finanz⸗ und der Han⸗ Graf Giulio Ver⸗ ei
Direktor 8 ö. Neffe des heiligen Vaters, 6 S Mazio, nach Civitavecchia. Gerüchte densten Art zirkuliren über diese Reise. Wenn Einige A Salinen von Corneto 88 Cervia
volle ürd von Anderen behauptet, daß sie die Folge eines LE““ ” Freihafen⸗Pri⸗ Civittavecchia auf den Hafen allein beschränkt und bestimmt werden soll. wird von dort weg⸗d träflinge ein neues Lokal ausgemittelt wer⸗d hohen Beamten eine
Nach dieser Version ist die Reise dieser
Wohlunterrichtete Personen die Eisenbahn, schließen soll. ese Aufn Baldasseroni alle Schwierig gen durch Bologna und gegen mischen Bahn mit dieser erhoben *
die päpstliche berufung blick unbesetzt geblieben. der Nunziatur von Mazerati, tanten des
Expedition besetzt hatte,
pen Partei, sich einen oßen Anhang da die Regierung solchergestalt
das österreichische französische Expeditions⸗Armee hatte nisonen genug Mannschaft,
tinopel zu schicken, der heiligen Orte zu unterstützen.
Berichten aus Alexandrien ist Abbas Pascha sehr geneigt gemacht wor⸗ den, den Plan des englischen Ingenieurs Stephenson zur Erbauung
Plane zufolge soll die Bahn, welche die Wüste durchschneidet,
Pfd.
Mill. Piaster auf ein Unternehmen zu verschwenden, welches ihm nicht den geringsten Nutzen verspricht. sein, mit welchem dieser Bau, wenn beirieben wird, und England ist es, teressirt ist,
Maße ausgebeutet werden konnten, leicht
8 Ste r Realistrung dieses Vorhabens. Inspizirung an Ort 888 86 behaupten, es handle sich mehr um die sich von Rom aus an die toskanische Linie an⸗ di - Aufnahme erscheint um CCE11“ dese Auferheiten besiegt haben soll, welche sich ge⸗ bi der toskanischen mit der lombardischen Bahn Verbindung die Verbindung einer zu bauenden rö⸗
aben.
die
im Staate Neu⸗Granada Beide Posten sünf durch Ab⸗ ven Savo und Campoduico ür den Augen⸗ Monsignore e6t ist eonsignor Varlli, Auditor bei in Lissabon, nach S. Fe Bogota, und der Bischof Monsignor Clementi, nach Brasilien zu Repräsen⸗ Kirchenstaates gewählt worden. 8 sind jene Central⸗Provinzen, welche die spanische nach deren Rückzuge von päpstlichen Trup⸗ aber hier gelang es der demokratischen in ihren Reihen zu bilden, und nicht mehr auf sie rechnen konnte, General Gemeau an die neapolita⸗ Diese von ihnen geräumten Pro⸗ nzen, Spoleto, Norni, Vieti bis nach Civita Castellana, besetzte Occupations⸗Corps; die ohnehin geschmolzene kaum für ihre respektiven Gar⸗ konnte daher ihre früheren Gränzen Dieser Umstand soll, wie es allgemein heißt, Entschlusse veranlaßt haben, die
Bis jetzt wurde in Brasilien e Kurie repräsentirt. der
Bekanntlich
besetzt worden;
id sie nach dem Plane des sche Gränze verlegt worden.
cht überschreiten. e französische Regierung zu dem ahl ihrer Truppen in Rom auf 30,000 Mann zu bringen. Die römische Kurie beabsichtigt, einen Nuntius nach Konstan⸗ zum die französischen Verhandlungen in Betreff der Terra santa und der Katholiken im Oriente
Türkei. Smyrna, 24. März. (Ll.) Zufolge den jüngsten
Dem i eine von 130 Meilen erhalten. Die Baukosten sind auf 1 ¾ Mill
St. veranschlagt. Wer die bedauerlichen Finanzzustände egyptens kennt, weiß, daß der Vicekönig nicht im Stande ist, 135
ner Eisenbahn von Alexandrien nach Kahira zu genehmigen.
änge
Es wird also wohl englisches Geld er überhaupt zu Stande kömmt, welches hierbei am meisten in⸗ weil sich ihm dadurch die direkte und schnelle Verbin⸗ ung mit China eröffnet und ihm der Sennar mit seinen Schätzen, ie bisher aus Mangel an Transportmitteln und in geringem
zugänglich gemacht wird.
Haben sich die Engländer einmal in den Besitz dieses Weges ge⸗ setzt, so fällt der Handel Aegyptens unausbleiblich ganz in ihre Hände, zum Nachtheil aller übrigen handeltreibenden Nationen.
Königliche Schauspicle.
Montag, 7. April. Im Schauspielhause. Vorstellung: Don Carlos, Infant von Spanien, Abth., von Schiller. Anfang 6 Uhr.
Dienstag, 8. April. Im Opernhause. Vorstellung: Seine Frau, Lustspiel in 1 Akt, von G. Hierauf: Der Seeräuber, großes Ballet in 3 Abth., Taglioni.
Preise der Plätze: 1 Rthlr. Erster Rang, 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Montag, den 7ten d. M.
63ste Abonnements⸗ Trauerspiel in 5
42ͤste Abonnements⸗ zu Puttlitz. von P.
Parquet, Tribüne und zweiter Rang erster Balkon daselbst und Proscenium und Balkon daselbst
Königostädtisches Theater.
Montag, 7. April. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Lucrezia zorgia. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti. (Dlle. Wein⸗ thal: Orsini, als Gastrolle.)
Preise der Plätze: Ein Platz des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc.
Dienstag, 8. April. Zweite Gastdarstellung Cäcilie, Anna und Ferdinand Wollrabe. b
Zum erstenmale: Nur Ruhe! Schwank mit Gesang in 1 Akt. (Aus bekannten Vaudevilles für die Kinder eingerichtet.) Vorher: Caprice aus Liebe, Liebe aus Caprice, Lustspiel in 1 Akt, von Feodor Wehl. Und: Paris in Pommern, oder: Die seltsame Testamentsklausel, Vaudeville⸗Posse in 1 Akt, von L. Angely.
Donnerstag, 10. April. Zum erstenmale: Der Kegelspieler, ein Mährchen in 5 Akten von Raupach.
in den Logen und im Balkon
der Kinder Amalie,
Metrorologische Brobachtungen.
Nach einmaliger Beobachtung. 8 1 — 334,78“„Par. 3 36,29“ var. 337,21“var. Quellwärme 71v b * 3,89 R + 2,0 R. Flusswärme + 4,21 — 1,0“ 11P Bodenwärme 65 pCt. 76 pCt. Ausdünstung bezogen. trübe. trübe. Xjederschlag 0,104 b Rh. NW. RW. NW. Wärmewechsel + 3,90 — NW. — LJI” 336,09““* + ; lo 76 ve W.
Abends 10 Uhr.
Nachmittags
2 Ubr.
1851. Morgens
5. April. 6 Uhr.
Luftdruck Luftwürme Thaupunkt .. . Dunstsättigung . Wetter WW8 Wolkenzug Tagesmittel:
86 pCt.
welche bei dem Rückgang der Course vorzugsweise interessirt sind, im Besitz der Rente,
Berlin, 5. April. Die ganze Woche über war die Tendenz nserer Börse weichend, und das Geschäft durch die Besorgniß über ie französischen Zustände, welche ihren Ausdruck in dem beträcht⸗ ichen Rückgang der öffentlich an en, sehr gestört. Wären die seit dem 1. April bereits vor Eröff⸗g ung unserer Börse zu beschaffenden Renten⸗Course von Paris täg⸗
die rückgängige Bewegung nicht so rapide und bedeutend gewesen und besonders solche, d
n, so aber waren einzelne Spekulanten,
und einzelne forcirte Verkäu Wir hoffen, daß durch eine die Course auswärtiger
ufe brachten einen e
plötzlichen Rückgang von über 1 % zuwege. zweckmäßige Vereinigung der Betheiligten
nachtheiligen Störung dadurch ein r. Die an der Börse fast täglich herr⸗ chende Ungewißheit, ob dieser oder jener nicht neue auf den Coursstand einflußreiche Nachrichten erhalten hat, macht die sorgfältige Ausführung der eingegangenen Ordres ganz unmöglich, es wird Jeden, um vor Nachtheilen bewahrt zu werden, mit seinen1
Damm gesetzt werden wird.
wird die unabweisbare Folge senspiel die Stelle des reellen
en Fonds an der pariser Börse fan⸗ samkeit auf die einzelnen Verkehrsve
sten Zeit am meisten unternommen wurde, waren auch den bedeu⸗ tendsten Schwankungen unterworfen, ängstlich So sind Berlin⸗Potsdamer von 72 ½ %, welchen Stand sie bereits
grwichen. nach Be⸗ gung der Liquidation bezahlt; von da ab trat anfangs ein leichter,
wegen Gattungen, worunter wir Köln ⸗Mindner, 1 — schlesische, Stettiner, Düsseldorfer und andere rechnen, stark affi⸗ zirt wurden. Auf preußische
1 2* 90 5½ ₰ Berliner Börse. sein, daß ein demoralisirendes Bör Geschäftsganges einnimmt.
Im Betreff der Umsätze in Eisenbahn⸗Actien ist die Aufmerk⸗ rhältnisse ganz in den Hinter⸗ rund getreten; die Course derjenigen Actien, worin in der neue⸗ da einestheils die Besitzer, sich andererseits die Contremine
zum Verkauf drängend, rapiden Rückgang bewirkten.
urch sorcirte Anerbietungen einen rreicht hatten, bis 68 ½ % und Halle⸗Thüringer von 72 bis 69 % Die höchsten Course wurden am Montag nach Beendi⸗
Verhältnisse aber bald unerwartet wodurch auch die solidesten Actien⸗ Berlin⸗Anhalter, Ober⸗
der oben angeführten
apider Rückgang derselben ein,
Fonds, auf fremde Effekten und Prio⸗ wie auf unsere allgemeinen Geldverhält⸗
ritäts⸗Obligationen, so 88 an unserer Börse ganz ohne Einfluß.
nisse, blieb die Bewegung
In den Coursen der Eisenbahn⸗Actien haben seit voriger Woche
nde Veränderungen stattgefunden: Berlin⸗Anhalter 107 a 108 ¾ u. 106 ½ bez. u. Gld. Berlin⸗Stettiner 119 a 119 ⅞ u. 118 % bez. Berlin⸗Hamburger 94 ¾ a 96 ½ u. 95 ¾ bez. Köln⸗Minden 103 ¼ a 105 ½ u. WVJJ Potsdam⸗Magdeburger 70 a 72 ½⅞ u. 68 ¼ a 69 bez. Halle⸗Thüringer 69 a 72 u. 69 ¼ bez. 1 Oberschlesische Füitt A. 116 ⅛ a 117 ¼⅞ u. 116 bez.
do
““
1 gitt. B. 109 ¾¼ a 109 ¼ u. 109 bez. Rheinische 66 a 67 ¾ u. 65 ½ a ⅔ bez. Niederschlesisch⸗Märkische 85 ¼ a 83 ¾ bez. Stargard⸗Posen 82 ½ a 818, bez. Bergisch⸗Märkische 39 ¼ a 40 ¼¾ u. 39 bez. Düsseldorff⸗Elberfeld 97 ½ a 99 ¾ u. 98 bez. Friedr. Wilh. Nordb. 38 ½ a 39 u. 38 bez.
In den übrigen hier nicht aufgeführten Actien war der Um⸗ satz nur äußerst geringfügig. —
Von Wechseln blieben Amsterdam in beiden Sichten begehrt. Hamburg etwas gewichen, London ohne Veränderung und Gld. u. Br. Paris offerirt. Frankfurt und Petersburg gesucht. Wien ½ ℳ gewichen.
Geschäften zurückhalten, und eine völlige Stagnation der Umstände
Auswärtige Börsen. Breslau, 5. April. Poln. Papierg. 94 ½ Gld. Oesterr. Poln. Pfandbr. neue 94 Br. Poln. Gld., do. Bank⸗Cert. 200 Fl. Loose 18 ½ Gld. Krakau⸗Oberschlesische Obligat.
500 Fl. Loose 82 Russ. poln. Sch. Oblig. 81 Gld. in pr. Cour. 74¼ Gld. Oberschl. A. 115 ½ Gld., do. B. 109½ Br., 109 Gld. Freiburg 75 ½ Br., 75 Gld. Niederschles. 84 ½ Gld. Neisse⸗Brieg 42 Br. Friedr. Wilhelms⸗Nordbahn 38 Br., 37 ¾2 Gld.
Wien, 4. April. Met. 5proz. 90 3% Br., Gld. 4proz. 76 Br., 3 Gid. Aüproz. 85 % Br., 84 ⁄6 Gld. 2 proz. 52 Br., 51 ½ Gld. Anl. 34: 201 Br., 200 ½¼ Gld. 39: 120 ½ Br., -ee9 198,29 139,
. Maꝛilan 7 v., 79 Gld. . 89 Br., 88 ¾ Gld. B. A. 1278 Br. 76 Gld. 111“ 88, Gls. B Wechsel⸗Course
Amsterdam 183 ½ bez.
Augsburg 131 ¾ bez. Frankfurt 131 ½¼ bez. Hamburg 193 ½⅞ bez. London 12.55. bez. Paris 155 ½ bez. Fe. Pylh 18 hgea.
Sillbber 131 ¾ gem. ond Actien höher; emde 1 s8 und Actien höher; auch fremde Valuten gefragter als
Leipzig, 5. April. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligati 108 ½ Br. Leipz. B. A. 164 nr. b. E“ Br. Sächsisch⸗Baverische 82 ¾ Br. Schlesische 93 ¼ Br. Löbau⸗ Zittau 24 Br. Magdeburg⸗Leipzig 215 Br. Berlin⸗Anhalter 107 Br., Altona⸗Kiel 92 ¼½ Br. Deßauer B. A. X. 145 Br. Preuß. B. A. 96 ½ Br.
Frankfurt a. M., 4. April. Oesterr. Bank⸗Actien 1164 1162 Gld. 5proz. Metalliques⸗Obligationen 73 Br., 72 ¾ Gld. Badische Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 55 ⅛ Br., 55 ½ Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845 32 ⅞ Br., 32 ⅞ Gld. Kurhess. Partial⸗Loose à 40 Rthlr. 32 ⅛ꝑ Br., 32 ½˖ Gld. Sardin. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebrüder Bethmann 37 ½¼ Br., 36 ¾ Gld. Span. Zproz. inländ. 35 ¼ Br., 35 ¼ Gld. Poln. 4proz. Oblig. a2 500 Fl. 83 ⅞˖ Br., 83 Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn ohne Zins. 39 ¾ Br., 39 ½ Gld. Köln⸗Minden oh. C. 104 ¼ Br., 104 ½ Gld. Berbach 83 ½ Br., 83 Gld.
Mit Ausnahme der Bank⸗Actien hielten sich an heutiger Börse
Br.,
alle österr. Fonds⸗Gattungen, Zproz. span. Obligationen gedrückt. Bayerische gesuchter. ohne
St. Prämien⸗Obligat. 94 Br. 92 ¼ Br., 92 Gld.
Ard. 13 ¼ Br. u. Gld. V. St. 105 ¾ Br., 105 ½ Gld.
und 5proz. sardinische Es fanden darin verschirdene Verkäufe statt. Grund⸗Renten und Taunus⸗Actien zu besseren Coursen Alle übrigen Fonds und Aectien bei geringem Umsatz Veränderung, zum Theil etwas höher.
3 ½proz. pr. C. 894 Br., 89 ¾˖ Gld. E. R. 106 Br. 405 ¾ Gld. 4 ½ůproz. Stienl. 87 ¼ Br., 87 Gld. Dän. 73 ½ Br. 3proz. 34 Br. u. Gld. Amerikan. 6proz. Hamburg⸗Berlin 95 ¼ Br., 95 Gld. Magdeburg⸗Wittenb. 54 ½ Br., 54 Gld. Al⸗ Köln⸗Minden 103 ½ Br., 103 Gld. Friedr. Br. Mecklenb. 28 ¾ Br. 8 Wechsel⸗Course. ü189 ö Petersburg 32 ⅞. London 13.3. Amsterdam 35. 65 Frankfurt 89. Wien 196 ½ Breslau 152 ½¼. 8 Gold al Marco 425 ½ Louisd'or 10. 13 ½. Dukaten 101 ¼. Preuß. Thaler Fonds unverändert. Ganzen wenig Geschäft.
Paris, 3. April. Zproz. 57. 5proz. 92. 75.
478 75 Wechsel⸗Course. Amsterdam 211 ½ Hamburg 186. 1 Berlin 368 ½. Lonvon 24.82 ½. Pantguet 210 z. St. Petersburg 387 ½. Gold 2—1,75. * Dukaten 11. 65 — 60.
Alle ond 1 1 88 Verkäufe 8 etwas gewichen und fanden am Schluß bedeutende
London, 3.
Hamburg, 4. April.
Bergedorf 91 Gld. tona⸗Kiel 93 Br. Wilhelms⸗Nordbahn 39.
Eisenbahn⸗Actien etwa
Im
Nordbahn
April. 3 proz. Cons. 96 ½, ½, J. Ardoins 20,
Bras. Fremde
58 ½. 4proz. 90¼. 894. Russ. 112. 110. 42proz. 98 ½, 97 ⅛. 902 88. Mexr. 33 ½, 3. Peru 85 ½, 842.
In engl. Fonds war keine wesentliche Veränderung. im Allgemeinen besser. Span. höher.
2 Uhr. Engl. Fonds im Allgemeinen Fonds steigend.
Amsterdam, 3. April. Int. bei einigen Geschäften an⸗ genehmer; alle übrigen Gattungen fast unverändert. In Span. zu höheren Preisen ziemlich belebter Umsatz. Russ. und Oesterr. preishaltend. Russ. alte 105. Oest. Met. 5proz. 69 ⅞. neue 3⸗ 78 ⅛. 2 kproz. 37. Mex. 31 %. “
Holl. Int. 57 %, . Zproz. neue 67 ℳ, 4., 67. 3 ½proz Synd. 89 ¼. Span. Ardoins 14 ¼6, . gr. Piecen 14 ½, X. 3 proz 39 ½, . Coupons 84% . Pass. 6 . Zfr. 6 %, 3.
Wechsel⸗Course.
Paris 56 Gld. Wien 26 ½ Gld. 1 Frankfurt 98 ¾ Gld. London 2 Mt. 11. 67 ¾ Gld.
k. S. 11. 75 Gld. Hamburg 35 Gld. Petersburg 181 ½ Gld.
günstig, auch fremde
Telegraphische Notizen Hamburg, 5. April. 2 ½ Uhr. Hamburg⸗ Köln⸗Minden 103 ¼. Magdeburg⸗Wittenberge 88 ½. b
Getraide unverändert. Roggen wenig fester.
Paris, 4. April. 2 ½ Uhr. Zproz. 57.15. 5proz. 92.80.
Amsterdam, 4. April. 4 Uhr. Flaue Börse in Folge niedriger Rente. Int. 57. Span. 35 2½. Met. 2 4 5proz. 69 ⅛, neue 77 8. Hope 86 ½. Stiegl.
22proz. 5. 86 ¼. neue Russ. 94 ½. Rüböl 32 ½.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 123 bis 125 der Verhandlungen der Zweiten Kammer und Bogen 87 der Anlagen zu den Verhandlungen der Zweisten Kammer aus⸗
gegeben worden.
—nnnFńng—
, 21, , „. 3 proz. 39 ¼, k, 8¼, 40. Pass. 6 ⅛, 8, c†. Int. 59,
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage
2
12*
Znhalt.
ansslanmnd. Hannover. Hannover. Mittheilungen aus verschiedenen Schreiben
der Königlichen Regierung an die allgemeine Stände⸗Versammlung.
Ausland. Oesterreich. Agram. Nachrichten aus Bosnien. Griechenland. Athen. Aufregung in der Deputirten
mischtes. Eisenbahn⸗Verkehr. Oesterreichische südliche Staatsbahn.
Dentschland.
Hannover. Hannover, 2. April. (Hann.
ven Schreiben des Königlichen Gesammt⸗Ministeriums büressend 1.“ der Provinzial⸗Landschaften “ 869 die zur Ausführung des §. 33 im 89 5. September 1848 erforderlichen Ver⸗ handlungen mit den Provinzial⸗Landschaften stattgehabt haben. Die⸗ selben sind jedoch nicht so zeitig beendigt worden, daß die Regie⸗ rung von der ihr durch die Stände ertheilten Ermächtigung, das erforderliche Landesgesetz ohne weitere Mitwirkung der allgemeinen Stände⸗Versammlung zu erlassen, hätte Gebrauch machen können Außerdem weichen die Anträge der Provinzial⸗Landschaften so iüer von den ihnen gemachten Vorlagen ab, daß die Regierung sich auch dann für verpflichtet gehalten haben würde, diese Anträge vor ge⸗ setzlicher Regelung der Angelegenheit zur Kenntniß der Stände zu bringen, wenn sie nicht selbst einige derselben zur weiteren Berück⸗ sichtigung für geeignet erachten müßte. Aus diesen Gründen wird den Ständen zunächst der Gang der Verhandlungen mit den Pro⸗ vinzial⸗Landschaften näher dargelegt, und werden die Erklärungen der Landschaften auf die ihnen zugegangenen Vorlagen, von wel⸗ chen Erklärungen die letzte am 13. d. Mts. eingegangen ist, mit⸗ getheilt. Die im Regierungs⸗Schreiben nun folgende Darlegung und Beurtheilung der Anträge der Provinzial⸗Landschaften beginnt in folgender Weise: „Wenn nunmehr nach Eingang dieser land⸗ schaͤftlichen Erwiederungen in weiterer Ausführung des §. 33 im Verfassungs⸗Gesetze vom 5. September 1848. zur Regelung der Verhältnisse der Provinzial⸗Landschaften im Wege der allgemeinen Gesetzgebung geschritten werden muß, so, glauben wir, wird dabei die in allen Provinzial⸗Landschaften bestrittene Befugniß der Lan⸗ des⸗Gesetzgebung zu solcher Regelung der allgemeinen Stände⸗ Versammlung gegenüber nicht weiter zu begründen sein. Bei dem völlig klaren Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung, bei der von der allgemeinen Stände⸗Versammlung niemals in Zweifel ge⸗ zogenen rechtsbeständigen Entstehung derselben, möchte ein näheres Eingehen auf die wider deren Rechtsgültigkeit jetzt vorgebrachten Gründe hier wenigstens am unrechten Orte sein. Aehnlich verhält es sich mit der in zwei Landschaften ebenfalls bestrittenen Frage, ob in Verfassungs⸗Angelegenheiten der Beschluß zweier Kurien die dritte binde. Auch in dieser Hinsicht würde bei der erforder⸗ lichen Regelung der Verhältnisse im Wege der Landes⸗Gesetzgebung eine weitere Prüfung hier überflüssig sein, da jedenfalls auch der dissen⸗ tirenden Kurie ihre Ansicht über die künftige Gestaltung der Land schaft zu äußern Gelegenheit gegeben und damit dem Erfordernisse des erwähnten §. 33 der vorgängigen Verhandlung vollständig ge⸗ nügt ist. Genauer Erwägung wird dagegen die Frage bedürfen, inwieweit auf die von den Provinzial⸗Landschaften beantragten Abweichungen von den Grundzügen einzugehen ist. Zur richtigen Würdigung derselben scheint es erforderlich, zunächst im Allgemei⸗ nen die Punkte zu bezeichnen, welche für alle Provinzial⸗Landschaf⸗ ten des Königreichs in Uebereinstimmung zu halten sind, im Ge⸗ gensatze derjenigen, in welchen der provinziellen Entwickelung ein freieres Feld gelassen werden muß oder doch gelassen werden kann. Zu jenen ersteren nun würden nothwendig die Bestimmungen über den den Landschaften zuzuweisenden Wirkungskrris gezaͤhlt werden müssen. Soll den Landschaften überall eine Einwirkung auf die Verwaltung zugestanden werden, und ohne ein solches Zugeständ⸗ niß würde die Zweckmäßigkeit des ganzen Instituts in Frage zu stellen sein, so wird diese, um die erforderliche Einheit der Verwal⸗ tung aufrecht zu erhalten, auch allenthalben nach denselben Grund⸗ sätzen zu regeln sein. Es muß daher diese Frage lediglich durch allgemeine Gesetzgebung entschieden werden, wobei jedoch besondere Bestimmungen in Beziehung auf besondere provinzielle Institute nicht durchaus ausgeschlossen sein sollen. Anders ist die Frage rücksichtlich der Zusammensetzung der Landschaften zu beurtheilen. Hier ist durch ein allgemeines Gesetz jedenfalls die Garantie zu geben, daß die Zusammensetzung der einzelnen Landschaft nicht mit sonstigen orga⸗ nischen Einrichtungen des Landes im Widerspruche stehe, daß sie ferner eine solche sei, um der auf ihr beruhenden Landschaft die durch die allgemeine Gesetzgebung festgestellten Befugnisse mit Ver⸗ trauen überlassen zu können; bei der Anwendung der demgemäß aufzustellenden Grundsaͤtze auf die verschiedenen Landestheile wird dagegen der provinziellen Eigenthümlichkeit eine möglichst freie Be⸗ rücksichtigung gewährt werden dürfen. Es wird sich danach nament⸗ lich die Anzahl der zu Einer Landschaft zu berufenden Abgeord⸗ neten, das Zahlenverhältniß der Vertreter der Städte zu denen des Landes nicht wohl unter eine allgemeine Regel bringen lassen. Aehnlich verhält es sich mit denjenigen Bestimmungen, die in den Grundzügen unter der Bezeichnung „Geschäftsordnung“ zusammen⸗ gefaßt sind. Auch hier wird durch allgemeine gesetzliche Anordnung nur die gehörige Stellung der Landschaften zur Regierung zu sichern, im Uebrigen Vieles der provinziellen Gestaltung zu über⸗ lassen sein. Nach diesen allgemeineren leitenden Bemerkun⸗ gen wenden Wir Uns zu einem näheren Eingehen auf die von den Landschaften beantragten Abweichungen von den Grund⸗ zügen. In Bezug auf die nun folgenden Erörterungen des Regie⸗ rungsschreibens beschränken wir unsere Mittheilung vorläufig auf die von den Provinzial⸗Landschaften beantragten Abweichungen von den Grundzügen, auf welche die Regierung eingehen will, und die durch ein das ganze Königreich umfassendes Gesetz geregelt werden müssen. „In Beziehung auf den Umfang der Provinzial⸗Land⸗ schaften in geographischer Hinsicht ging Unsere den betreffenden Landschaften mitgetheilte Absicht dahin, den Grundzügen entspre⸗ chend die zu demselben Landdrostei⸗Bezirke gehörenden Landschaften für gemeinsame Angelegenheiten im Wesentlichen in der Art zu verbinden, wie dies in dem von der osnabrückschen Landschaft an⸗ genommenen Entwurfe wirklich durchgeführt ist, dagegen die jetzige
zum Preußischen Staats-Anzeiger.
kalenbergsche Landschaft nach den beiden Landdrostei⸗Bezirken, in
welche sie hineingreift, völlig zu theilen, und nur eine durch die beiden Ausschüsse geführte gemeinschaftliche Verwaltung des jetzt gemeinschaftlichen Vermögens bis auf Weiteres beizubehalten. Die⸗ ser Plan hat indessen sowohl bei der kalenbergschen wie bei der hildesheimschen und hoyaschen Landschaft lebhaften Widerspruch her⸗ vorgerufen, indem in der erstgenannten Landschaft eine völlige Trennung nicht gewünscht, namentlich aber von allen dreien die Zweckmäßigkeit einer innigen Vereinigung mit der Landschaft dessel⸗ den Landdrostei⸗Bezirks bestritten wurde. Wir können es unter solchen Umständen nicht für gerathen halten, in dieser Beziehung auf einer strengen Durchführung der Grundzüge wider den Willen rer Betheiligten zu bestehen, wenn nur eine solche Form gewählt wird, welche einerseits die Verwaltung nicht erheblich erschwert, anderer⸗ seits die Möglichkeit einer Vereinigung der Landschaften desselben Landdrosteibezirks nicht geradezu ausschließt. Beiden Erfordernissen scheint durch die Vorschläge der kalenbergschen und der hildes⸗ heimschen Landschaft entsprochen zu werden, indem jene, obschon dem Namen nach den ganzen jetzigen Bezirk umfassend, in der That doch nur eine lose Verbindung zwischen dem Fürstenthume Kalen⸗ berg und den Fürstenthümern Göttingen und Grubenhagen auf⸗ recht erhält, und indem beide gemeinschaftliche Versammlungen der Landschaften desselben Landdrosteibezirks zulassen, wenn auch die Gemeinschaftlichkeit der Abstimmung durch den jedesmaligen Be⸗ schluß jeder Landschaft soll beseitigt werden können. In solcher Weise ist hier der weiteren Entwickelung nicht vorgegriffen, und mithin eine irgend erhebliche Abweichung von den Grundzügen kaum anzunehmen, wogegen die Beschlusse der eine jede Verbindung mit Kalenberg ablehnenden hoyaschen Landschaft den kalenbergschen Vorschlägen entsprechend zu modifiziren sein möchten. Wegen des noch nicht völlig zu übersehenden, für jetzt aber zu einer Abweichung von den Grundzügen keinen Anlaß bietenden Verhältnisses des Landes Hadeln zur Bremen⸗Verdenschen Landschaft wird weiter unten noch Einiges bemerkt werden. Zu weitergehenden Anträgen hat der zweite Abschnitt der Grundzüge: Zusammensetzung der Pro⸗ vinzial⸗Landschaft, geführt. Hier ist zunächst und vorzugsweise von allen Landschaften mit Ausnahme der ostfriesischen, Gewicht darauf gelegt, daß der auch nach den Grundzügen aus der Zahl der größeren Grundbesitzer zu entnehmende Theil der Abgeordneten nicht von den Amtsversammlungen, sondern den von größeren Grundbesitzern selbst erwählt, und daß daneben der Begriff des größeren Grund⸗ besitzes nach anderen Kriterien als den in den Grundzügen ange⸗ nommenen festgestellt werden möge. Wir halten dies Verlangen für berechtigt. Es kann hier nicht darauf ankommen, die Bedeu⸗ tung näher darzulegen, die in dem großen Grundbesitze für das Staatsleben namentlich in unserem Lande im Allgemeinen ruht; es soll nur darauf hingewiesen werden, in welch inniger Beziehung die den künftigen Provinzial⸗Landschaften zugedachte Thätigkeit zu dem großen Grundbesitze steht, indem ein erheblicher Theil der diesen beigelegten Befugnisse, namentlich die Mitwirkung zu öffentlichen Anlagen und Arbeiten, zumal zum Landstraßenbaue, die Interessen desselben vorzugsweise berührt. Schon diese Rücksicht würde eine kräftige Vertretung des großen Grundbesitzes nothwendig erscheinen lassen, auch wenn man auf die mit diesem regelmäßig verbundene selbstständige nach allen Seiten hin freiere Lebensstellung ein unter⸗ geordneteres Gewicht zu legen hätte. Eine solche kräftige Vertre⸗ tung aber wird dem großen Grundbesitze durch die Bestimmungen der Grundzüge nicht gewährt. Zunächst liegt in der Vornahme der
Wahl durch die Amtsversammlung keine genügende Garantie einer die Interessen des großen Grundbesitzes sichernden Wahl, da diese Ver⸗ sammlung sehr wohl der Mehrzahl nach den kleineren Grund⸗ eigenthümern angehören kann, auch überall vor weiterer Erfahrung noch nicht zu übersehen ist, in welcher Richtung hin sich dieses neue Institut entwickeln wird. Sodann sind durch die Grundzüge die Gränzen für die Bestimmung des Begriffes des großen Grundbe⸗ sitzes so weit gezogen, daß von einem solchen in sehr vielen Fällen nicht mehr die Rede sein kann. Auch wenn man lediglich den jetzt für die erste Kammer bestehenden Census festhalten wollte, würde man schon in 31 der jetzigen obrigkeitlichen Bezirke unter den Be⸗ trag einer jaͤhrlichen Grundsteuer von 30 Thalern hinuntergehen müssen, wollte man aber, der jetzigen Fassung der Grundzüge fol⸗ gend, die Zahl der zu den größeren Grundbesitzern gehörenden Personen durch die Zahl der wahlberechtigten Amtsvertreter be⸗ stimmt sein lassen, so würde man, diese letztere durchschnittlich zu 20 angenommen, in etwa 50 der jetzigen obrigkeitlichen Bezirke die kleineren Patrimonialgerichte unberücksichtigt gelassen — zu einem jährlichen Grundsteuerbetrage von weniger als 20 Thalern gelan⸗ gen. Nun gestatten frreilich die Grundzüge das Zusammenlegen mehrerer Amtsbezirke zu einem Wahlkreise, und es wuͤrde dadurch die Zahl der wählbaren größeren Grundbesitzer vergrößert werden können, zugleich würde aber auch die Anzahl der wählenden Amts⸗ vertreter, und zwar schon bei Zusammenlegung zweier Aemter, mög⸗ licherweise bis auf 60 steigen, und dadurch der die Wählbarkeit be⸗ dingende Census wieder hinabgedrückt werden. Es stellt sich danach die obige Durchschnittsannahme schwerlich als zu ungünstig dar; dann aber wird es auch keines weiteren Beweises bedürfen, daß unter solchen Voraussetzungen von einer kräftigen Vertretung des großen Grundbesitzes nicht mehr die Rede sein kann. Wir müssen danach mit der Mehrzahl der Provinzial⸗Landschaften eine Abän⸗ derung der Grundzüge in dem Sinne für erforderlich halten, daß die Vertreter der großen Grundbesitzer von diesen selbst, und zwar unter Zugrundelegung eines anderen als des in den Grundzügen angenommenen Census gewählt werden. Eine andere, von allen Landschaften, mit Ausnahme der osnabrückschen, beantragte weniger erhebliche Abweichung in Beziehung auf die Wahl der städtischen Abgeordneten, müssen wir für empfehlenswerth erkennen. Während nämlich die Grundzüge diese Abgeordneten lediglich von den Bür⸗ gervorsteher⸗Kollegien gewählt wissen wollen, beantragen die er⸗ wähnten Landschaften eine von den Magistratspersonen und Bür⸗ gervorstehern gemeinschaftlich vorzunehmende Wahl. Diese Abän⸗ derung wird bei der verhältnißmäßig geringen Anzahl der nach Maßgabe der Städte⸗Ordnung zu erwartenden Mitglieder der Ma⸗ gistrate eine erhebliche Schmälerung des Einflusses der Vertreter der Bürgerschaft nicht herbeiführen, sie entspricht dagegen dem Prin⸗ zipe, wonach die Vertretung der Stadt nicht in dem Magistrate oder den Bürgervorstehern allein, sondern in beiden gemeinschaft⸗ lich beruht und wird daneben durch die Rücksicht auf eine möglichst tüchtige Wahrnehmung der städtischen Interessen in den Provin⸗ ziallandschaften dringend empfohlen.
Wenden Wir Uns danach zu dem dritten Abschnitte der Grund⸗ züge, dem Wirkungskreise der Provinzial⸗Landschaften, so haben Wir des in einem Theile der angeschlossenen landschaftlichen Er⸗ klärungen ersichtlichen Bestrebens einer Erweiterung des Wirkungs⸗ kreises über die Grundzüge hinaus zu gedenken, während von einem anderen Theile eine mehr oder minder erhebliche Beschränkung des⸗
selben für erforderlich gehalten wird. Jene Erweiterung nun kön⸗ nen Wir, namentlich insoweit sie sich auf die Theilnahme an der Verwaltung erstrecken soll, bei der völligen Neuheit des zu schaf⸗ fenden Institutes in keiner Weise für gerathen erachten; dagegen scheint Uns auch eine erhebliche Beschränkung des landschaftlichen Wirkungskreises unzulässig zu sein, indem Wir entschieden an der Idee festhalten, daß die Landschaften, sofern sie überall gedeihlich fortbestehen sollen, auf eine Einwirkung auf die Verwaltung hinzu⸗ weisen sind. Nur folgende für eine ersprießliche Entwickelung der Landschaften sehr wohl entbehrliche, dagegen für die immer erfor⸗ derliche Selbstständigkeit der Verwaltung innerhalb ihres eigentli⸗ chen Kreises nicht unbedenkliche Bestimmungen der Grundzüge, glau⸗ ben Wir, den Anträgen der Mehrzahl der Landschaften folgend, in das zu erlassende Gesetz nicht aufnehmen zu können. Dahin ge⸗ hört zunächst das unter III. 5. Abs. 2 der Grundzüge den Land⸗ schaften gewährte Beaufsichtigungsrecht der von ihnen genehmigten Anlagen und Arbeiten; ein solches wird, weil in der Ausübung zur Mitverwaltung führend, eine unversiegbare Quelle kleinlicher Rei⸗ bungen werden und gleichwohl den Landschaften nichts irgend Er⸗ hebliches entzogen sein, wenn ihnen nur vollständige Nachweisung über die von ihnen ausgehenden Anlagen ꝛc. gegeben wird. Aus ähn⸗ lichem Grunde muß die den Landschaften unter III. 16 der Grund⸗ züge zugesicherte Nachweisung über die von Königlichen Behörden verwalteten, innerhalb der Provinz belegenen Institute, sofern deren Mittel lediglich aus der Staatskasse fließen, besecitigt werden. End⸗ lich glauben Wir, die nach III. 17 der Grundzüge alljährlich vor⸗ zulegende detaillirte Nachweisung über das Vermögen und die Ab⸗ gaben der Gemeinden wenigstens in der Art beschränken zu müssen, daß eine solche Mittheilung nur insoweit sie verlangt wird, erfolgt, indem Wir eine Häufung des statistischen Materials so lange für ein seinen Zweck verfehlendes, eben seines Umfangs wegen von ei⸗ nem Eingehen auf das Einzelne abhaltendes und also zunächst nur zur Vermehrung der Schreiberei führendes Werk halten müssen, bis sich in der Landschaft selbst ein Interesse für die Benutzung desselben ge⸗ zeigt haben wird. Was endlich den vierten als Geschäftsordnung bezeichneten Abschnitt der Grundzüge anlangt, so halten Wir in dieser Beziehung eine irgend erheblichere Abweichung nicht für er⸗ forderlich. Zwar macht sich hier das Bestreben der Landschaften geltend, eine möglichst selbstständige, namentlich von der Einwirkung des Landdrosten unabhängige Stellung zu gewinnen. Den hierauf gerichteten Anträgen können Wir indeß nicht nachgeben, da bei der durchaus veränderten, wesentlich auf die Verwaltung bezüglichen Bedeutung der künftigen Landschaften auch ein erheblicher Einfluß der Regierung auf dieselben durchaus nothwendig ist. Aus diesem Grunde kann der Regierung, namentlich auf die Versammlung des Landtages, nicht alle Einwirkung entzogen werden, die Berufung derselben wird vielmehr regelmäßig vom Landdrosten ausgehen müssen und nur in der Beziehung kann allenfalls eine dem gegen⸗ wärtig in der Mehrzahl der Landschaften mindestens faktische Gel⸗ tung habenden Zustande entsprechende Befugniß eingeräumt werden, daß es der Berufung durch den Landdrosten dann nicht bedarf, wenn ein bestimmter Tag für die ordentliche Versammlung der Landschaft gesetzlich feststeht oder daß die Berufung vom Ausschusse der Landschaft ausgehen kann, wenn in Ermangelung eines gesetzlich bestimmten Tages der Landdrost dieselbe inner⸗ halb des dafür gesetzlich festgestellten Zeitraums nicht vor⸗ nehmen sollte. Da indessen schon die Grundzüge eine jähr⸗ liche Berufung des Landtags zu einer gesetzlich zu bestimmenden Zeit vorschrieben, so wird das dem Obigen nach beabsichtigte Zu⸗ geständniß weniger als eine Abänderung, denn als eine Ergänzung der Grundzüge erscheinen. Eben so glauben Wir die von der hildesheimschen und der osnabrückschen Landschaft beantragte Tren⸗ nung der städtischen und ländlichen Abgeordneten, die in beiden Fällen einer Kurien⸗Eintheilung im Wesentlichen gleichkommt, wenn sie auch nur in dem ersteren so genannt ist, als mit den Grund⸗ zügen unvereinbar nicht bezeichnen zu können. Diese gestatteten freilich unter besonderen Voraussetzungen den überstimmten Vertre⸗ tern der Städte oder des Landes nur dier Abgabe eines den Mehr⸗ heitsbeschluß nicht aufhebenden Separat⸗-Votum; das Ministerial⸗ Schreiben vom 1. Februar 1849 erklärte indessen bereits die Zulassung förmlicher itio in partes und selbst die Beibe⸗ haltung einer Kurien⸗ Eintheilung im Allgemeinen für statt⸗ haft, und so wird auch den bestimmten Anträgen der ebenge⸗ nannten Landschasten entsprechend eine Einrichtung zuzulassen sein, die an sich nicht gerade erwünscht, doch beim Festhalten gemeinschaftlicher Berathung und auch regelmäßig gemeinschaftlicher Abstimmung nicht als gefährlich bezeichnet und jedenfalls erst im Verlaufe weiterer Erfahrung sicherer beurtheilt und weiter ausge⸗ bildet werden kann.“
In Bezug auf das Verhältniß der Landes⸗Gesetzgebung zu den künftigen Provinzial⸗Landschaften heißt es in dem Regierungs⸗ Schreiben: „Wir können im Widerspruche mit den Anträgen der Landschaften in keiner Weise für gerathen halten, die Einwirkung der Landes⸗Gesetzgebung auf die künftigen Provinzial⸗Landschaften ganz oder auch nur theilweise auszuschließen. Es mag sogar zu bezweifeln sein, ob eine solche Ausschließung rechtlich überall mög⸗ lich, ob nicht vielmehr eine jede durch ein Landesgesetz zu erthei⸗ lende derartige Zusicherung durch ein nachfolgendes Gesetz rechts⸗ gültig wieder beseitigt werden könne; jedenfalls aber ist es mit der heutigen Stellung und Bedeutung des souverainen Staates durch⸗ aus unvereinbar, in sich eine außerhalb des Einflusses seiner gesetz⸗ gebenden Gewalt stehende staatliche Einrichtung zuzulassen. Dabei braucht indessen den künftigen Provinzial⸗ Landschaften nicht jede Garantie für ihre Verfassungen, nicht jede Einwir⸗ kung auf die Aenderung derselben entzogen zu werden. Zunächst wird es sich von selbst verstehen, daß solche Aen⸗ derungen nicht einseitig durch die Regierung erfolgen kön⸗ nen; sondern es werden auch die von der Landesgesetzgebung aus⸗ gehenden Aenderungen an erschwerende Formen geknüpft, nament⸗ lich von einer größeren Mehrheit in den Kammern oder von einer Wiederholung des Beschlusses in verschieden Diäten abhängig ge⸗ macht werden können; endlich folgt aus der der Landesgesetzgebung zu belassenden Möglichkeit der Abänderung eines jeden Punktes in den Provinzial⸗Verfassungen nicht, daß nun nothwendig jede Abän⸗ derung der Mitwirkung der Landesgesetzgebung bedürfe; im Ge⸗ gentheil wird es sich empfehlen, um einestheils die Landesgesetzge⸗ bung nicht durch die Beschäftigung mit provinziell verschiedenen Sen tails⸗Bestimmungen zu überladen, anderentheils dens — selbst die gebührende Einwirkung auf die weitere Entwickelung ih eS. 8 e elche nicht durch das Verfassung zu sichern, alle diejenigen Punkte, welch * s
f reßende Gesetz geregelt sind, als der alle Provinzial⸗Landschaften betreffen IWWele ben Landschaften Provinzialgesetzgebung zangeheörig verz genn gerathen oder doch seent. vadgh sein, der Provinzialgesetzgebung in dieser Be⸗
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