mit der Census hier und da zu hoch gegriffen ist, deshalb auch das Landesgesetz nur das Maximum desselben feststellen, das Weitere der weiteren Entwickelung und Erfahrung in den neu ein⸗ gerichteten Landschaften selbst überlassend. Wir wollen dabei nicht verhehlen, das Wir ein vorzügliches Gewicht darauf legen mussen gerade diesen Punkt im Einverständnisse mit den Landschaften zu erledi⸗ gen, indem Wir in solcher Weise dem neu zu begründenden Institute die Theilnahme einer großen Anzahl der bisherigen Mitglieder der Land⸗ schaften zu sichern hoffen, durch welche Wir eine rasche gedeihliche
Entwickelung dieser neuen Schöpfung wesentlich bedingt erachten. „Eine besondere Erwähnung erfordert sodann zunächst noch
das für die lüneburgsche Landschaft zugelassene mehrfache nach dem
Betrage der Grundsteuer geregelte Stimmrecht desselben s
besitzers. Wir halten allerdings das dieser Bestimmung unten 8
gende Prinzip nicht für richtig, und würden Uns noch Be⸗
einer Vorschrift einverstanden erklaren können, nach welcher 8 Ab⸗
sitzern mehrerer den Census erreichender Güter oder 8 s
gabe mehrerer Stimmen gestattet würde. Wenn E Fan;
destoweniger den Gesetzentwurf in dem LW Pstaltet dem Antrage der lüneburgschen Landschaft gemäß gestarten 8 e Una ei Rücksicht, daß von der er⸗ haben, so leitete Uns dabei die sicht, 1 E1ö wähnten Landschaft übrigens ein nur mäßiger ensus 8
enommen ist und daher der fragliche Vorschlag 82 6
andesgesetzgebung vor läufig unbedenklich zugelassen Feetgn ehn 6
um demnächst nach weiterer Erfahrung im Wege des Provinzial⸗
gesezes den etwa erforderlichen Modificationen unterzogen zu
B haben wir hervorzuheben, daß wir von den Anträ⸗
gen der osnabrückschen Landschaft in der hier zu besprechenden Be⸗ ziehung abgewichen sind, indem wir dem von der Landschaft allgemein vorgeschlagenen Census zur ersten Kammer für das Fürstenthum Osnabrück den von 50 Rthlr., für das Herzogthum
Arenberg⸗Meppen mit Lingen den von 30 Rthlr. substituirt haben.
Diese Abweichung rechtfertigt sich dadurch, daß es darauf ankommen
mußte, den Begriff des großen Grundbesitzes auch in diesen Lan⸗
destheilen einigermaßen mit den übrigen Provinzen überein⸗ stimmend festzustellen; der angenommene Census aber ist auch jetzt ein so geringer, daß Wir nicht bezweifeln, die Landschaft selbst würde sich mit demselben einverstanden erklärt haben, wenn nicht wegen des Fernhaltens der Ritterschaft von den Bexathungen der
Versuch, in dieser Beziehung eine Verständigung oder doch Annähe⸗
rung unter den verschiedenen Bestandtheilen der Landschaft herbei⸗
zuführen, völlig hätte unterbleiben müssen.
„Endlich ist noch zu bemerken, daß der Census und auch die im §. 13 geregelte Wahlart für Bentheim und für Ostfriesland einstweilen unbestimmt gelassen werden mußte; für jenes in Uebereinstimmung mit den Anträgen der os⸗ nabrückschen Landschaft aus Rücksicht auf die geringe Zahl der dort befindlichen großen Grundbesitzer, wodurch weilere Erwägung nach vorgängigen Erkundigungen erforderlich gemacht wird; für Ostfriesland, weil auf die von der Landschaft in dieser Beziehung gemachten Anträge nicht eingegangen werden kann, gleich⸗ wohl die dortigen eigenthümlichen Verhältnisse es bedenklich erschri⸗ nen lassen, diesen wichtigen Punkt ohne nachmalige Verhandlung mit der Landschaft einseitig zu regeln.“
Am Ende des Regierungsschreibens werden folgende Anträge estellt:
— 8 Die allgemeine Stände⸗Versammlung wolle sich mit den (ein⸗ zeln aufgeführten) Abänderungen der Grundzüge einverstan⸗ den erklären.
2) Die allgemeine Ständeversammlung wolle sodann die Königl. Regierung ermächtigen, die demgemäß abgeänderten Grund⸗ züge in Form eines allgemeinen Landesgesetzes und in dessen
Ausführung die Verfassungs⸗Urkunden für die einzelnen Pro⸗
vpͤinzial⸗Landschaften zu publiziren.
3) Die allgemeine Ständeversammlung wolle sich endlich damit einverstanden erklären, daß die demgemäß erlassenen Gesetze auf dem Wege, welcher in dem Gesetzentwurfe mitgetheilt ist, abgeändert werden können.
Darauf schließt das Schreiben in folgender Weise:
p„ Sobald die allgemeine Ständeversammlung auf diese Unsere
Anträge eingegangen sein wird, werden Wir die Durchführung der
Reorganisation der Provinzial⸗Landschaften mit möglichster Be⸗
schleunigung betreiben. Wir können Uns indessen nicht verhehlen,
daß zu diesem Zwecke noch bedeutende Vorarbeiten erforderlich sein werden, namentlich insoweit, als die Wahlen zu den Provinzial⸗
Landschaften die vorgängige Einrichtung der Amtsvertretungen er
forderlich machen, wenn man nicht bei dieser auf eine rein mecha⸗
nische, die Gemeindeverhältnisse nicht genugsam berücksichtigende
Weise zu Werke gehen will. Es würde ÜUns daher erwünscht sein,
von der allgemeinen Ständeversammlung ermächtigt zu werden, die
erstmalige Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden zur Provin⸗ zial⸗Landschaft nicht von den Amtsversammlungen, sondern auf eine an⸗ dere, rascher durchzuführende Weise vornehmen zu lassen. Zu die⸗ sem Zwecke scheinen Uns regelmäßig die Vorsteher der zu einem
Amte vereinigten Gemeinden oder, wo eine der künftigen Amts⸗
Versammlung mehr entsprechende Vertretung dem Amte gegenüber
schon besteht, diese als ein passendes Organ sich darzubieten.
8” 11; Wir daher einer Erklärung der allgemeinen Stände⸗ ersammlung auch in dieser Beziehung entgegensehen, können Wir
zwar den hier gemachten Vorschlag keinesweges e S
— ag keinesweges als einen solchen be⸗
zeichnen, von dessen Billigung Wir die Durchführung der weitere
Organisation der Provinzlal⸗Landsch II. g der weiteren
b 3 schaften abhängig machen müßten mögen indessen nicht unterlassen, nochmals ausdrücklich darauf din⸗
zuweisen, wie ein Eingehen auf diesen Plan die Reg 1 8 n, 8—
E““ Verhältnisse und damit die Dürchführung der
dheescgehisation in hohem Grade fördern und folgeweise
8
Württemberg. Stuttgart, 5. April. Der Schwäbische
Merkur enthält folgende Königli vord Gottes Gnaden, Kögig von Seürhee deno “ 1en Erhaltung der Streitmacht und in Erwägung: eeeg aic⸗ 2 rwägung, daß auf der einen Seite die Entlassung der im Jahre 1845 Ausgehobenen nach Ab⸗ lauf ihrer am 1. April zu Ende gegangenen Dienstzeit ; 89 fügt werden mußte, andererfeits die Einlieferung der Rekruten ohne die größten Nachtheile für das bestehende Vilvungssystem nicht länger aufgeschoben werden kann; in Erwägung ferner, daß die Einberufung der Stände nicht sobald erfolgen kann, um das Aus⸗ hebungsgesetz für das Jahr 1851 mit denselben rechtzeitig zu verabschie⸗ den, verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Gesammtministeriums und nach Anhörung Unseres Geheimen Raths auf Grund des §. 89 der Verfassungs⸗Urkunde, wie 81 Artikel 1. Aus der Altersklasse von 1830 ist in dem Aushebungsjahre 1851 die bisherige Zahl von 3800 Rekruten unter der Bestimmung zum aktiven Heere aus⸗ zuheben, daß die wegen Berufs Zurückgestellten, die ungehorsam Abwesenden, so wie die freiwillig im Militair Dienenden, insofern sie die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerech⸗ net werden. Artikel 2. Aus dem ersten Aufgebote der Landwehr (Artikel 59, 60 und 61 des Gesetzes vom 22. Mai 1843) sind zur
ler.
Kriegs⸗Ministeriums gestellt: ²) die gesammte Mannschaft bder die Exkapitulanten 8.,
829 bis 1850); c) der bei Aushebu⸗ 185 dict dar Ergängusg des Heeres Fgrufene Theil. E“ gen Altersklasse (1830 — 51). Art. 3. bE Art. 2 begriffene Theil der Landwehr “ b x. hältmiff einer Feldaufstellung ungeschaft iae seisen ats b 5 4 5. Die ni verzi fannschaft aber „ . 88⸗ hie ni. erz. Nafte kann zu Waffenübungen in Uen.eh. men des aktiven Heeres auf die Dauer von hecesten⸗. 5 Wochen einberufen werden, nach deren Beendigung die Pflichtigen bis zu einer Feldaufstellung in ihr bisheriges Verhältniß zurücktreten. Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 2. April 1851. Wilhelm. Miller. Wächter⸗Spitt⸗ Linden. Knapp. Plessen. Auf Befehl des Königs: der Kabinets⸗Direktor: Maucler.
Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 4. April. (O. P. A. Z.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer beantwortete Regie⸗ rungskommissar Ministerialrath Maurer eine Anfrage des Abgeord⸗ neten Reh, in Betreff des vorzulegenden Wahlgesetzes, dahin, daß die Regieruug im Laufe der nächsten Woche das Wahlgesetz vor⸗ zulegen beabsichtige. Auf der Tagesordnung stand die Diskussion des Entwurfs, die Entschädigung für aufgehobene ausschließliche Handels⸗ und Gewerbsprivilegien betreffend, welche schon zwei vor⸗ hergegangene Sitzungen in Anspruch genommen hatte und heute zu Ende gebracht wurde. Hiernach haben diejenigen, deren Berech⸗ tigungen 1848 durch Gesetz vorbehaltlich der später festzusetzenden Entschädigung aufgehoben wurden, nun Hoffnung, zur Entschädi⸗ gung zu gelangen.
Oldenburg. Oldenburg, 4. April. (W. Ztg.) In der heutigen Sitzung des allgemeinen Landtags kam die Militair⸗ frage zur Entscheidung. Es handelte sich, wie bereits berichtet, um die Annahme oder Nichtannahme jenes regierungsseitig gemachten Vermittelungsvorschlags der Bewilligung eines Supplementarkredits von 27,000 Rthlr. Die Debatte war lebhaft und betheiligten sich auf beiden Seiten fast sämmtliche Redner daran.
Nach einer dreistündigen Debatte schritt man zur Abstimmung, in deren Ergebniß obiger Vermittelungsantrag mit 27 gegen 18 Stimmen verworfen wurde.
Unmittelbar hiernach verlas der Ministerialrath von Berg eine Großherzogliche Verordnung, nach welcher der gegenwärtige allge⸗ meine Landtag vertagt wurde, unter Vorbehalt der Wiedereinberu⸗ fung innerhalb der staatsgrundgesetzlich vorgeschriebenen Zeit von 6 Monaten.
Frankfurt. Frankfurt a. M., 4. April. (O. P. A. Ztg.) In der heutigen Sitzung der hiesigen gesetzgebenden Versammlung wird nach der Anzeige, hoher Senat habe verschiedenen beschlossenen Gesetzentwürfen die Zustimmung ertheilt, dem mit Senatsvortrag eingebrachten Vertrag, über das für den Bau der Main⸗Neckar⸗ Eisenbahn abgetretene, unter forstamtlicher Verwaltung stehende Ge⸗ lände, die Genehmigung ertheilt. Dr. Schady möchte die Bera⸗ thung des Budgets, die nun beginnen sollte, verschieben, weil man davon noch nicht genaue Kenntniß habe; der Antrag wird, auf eine Bemerkung des Berichterstatters Dr. Souchay und des Präsidiums, nicht unterstützt, sondern der Kommissionsbericht verlesen. Die Einnahmen betragen 1,530,000 Fl., die Ausgaben dagegen 1,615,000. Fl., es erscheint also ein Ausfall von 85,000 Fl., welcher durch verzinsliche Aufnahmen gedeckt werden soll. Die Kommission bedauert mit dem Senat diesen unerfreulichen Finanzzustand und hofft, die von dem Senat verheißenen Anträge zur Hebung desselben bald vorgelegt zu sehen. Dabei wünscht sie, daß dadurch der Verbesserung des Volksunter⸗ richts kein Eintrag geschehe, sondern die neulich von der gesetzge⸗ benden Versammlung ausgesprochenen Wünsche ihre Berücksichtigung erhalten mögen. Endlich stellt sie den Antrag auf Aufhebung der Residentenstelle in Paris als überflüssig. Dieser Antrag wird ge⸗ nehmigt, eben so ein von Dr. Goldschmidt eingebrachter Antrag auf Errichtung eines Konsulats in London. In den Einzelheiten des Bedürfnißstandes findet nur der Artikel Militair und Polizei An⸗ stand. Es sprechen in langer Erörterung für und wider densel⸗ ben: Dr. Schady, Schaffner, Sen. Cöster, Günther⸗Debary, Dr. Blum, Dr. Goldschmidt, Hauptmann Hemmerich, Weil, Dr. Jucho und der Berichterstatter DIr. Souchay. Ein Antrag von Schaffner auf Streichung von 1600 Fl. für die Bürgerwehr wird angenom⸗ men, so wie das ganze Budget einhellig genehmigt.
erfügung des
““
Ausland.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Sitzung vom 4. April. Den Vorsitz führt Dupin. Ein Ansuchen des Kriegsministers, die Ziffer des Kap. 17 seines Budgets für 1852 um 800,000 Fr. zu vermehren, wird an die Kommission verwiesen. Ein drittes Skrutinium fur die Secretairstelle bleibt ohne Erfolg. Hierauf folgt die dritte Berathung über Thouret's Antrag auf Gründung einer Pensionskasse für Sapeurs⸗Pompiers. Durch Ballotage wird Yvan endlich zum Secretair gewählt.
Paris, 3. April. Das Journal des Dööbats hält heute seine frühere Angabe, daß die französische Regierung durch zwei Noten, vom 31. Januar und vom 23. Februar, zu Wien gegen den Eintritt Oesterreichs mit allen seinen Besitzungen in den deut⸗ schen Bund protestirt habe, aufrecht und veröffentlicht zugleich ein neues Aktenstück des französischen Kabinets über denselben Gegen⸗ stand, das den Namen eines Memorandums führt und vom 5. März datirt ist. Dieses Memorandum ist nach dem Journal des Débats nicht nur dem österreichischen Kabinet, sondern auch allen anderen Kabinetten, welche die wiener Kongreß⸗Akte mitun⸗ terzeichnet haben, mitgetheilt haben. Dasselbe lautet: *
„Der deutsche Bund ist durch die zu Wien am 8. Juni 1815 zwischen allen dentschen Regierungen abgeschlossene Bundes⸗Akte konstituirt worden, deren erster Artikel folgendermaßen abgefaßt ist: 8 .“ „„Die sonverainen Fürsten und freien. Städte Deutschlands, mit Ein⸗ schluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, Beide fur ihre gesammten vormals Hencedgntschen Reiche gehörigen Besitzungen; der König von Dänemark füͤr veentae. der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, ” zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund Dieser Artikel und die
zehn anderen Artikel der Bund es⸗Akte, welche
9 dha e sancleen des Bundes enthalten, wurden unter den Nummern europäischen Großmache Aenden Tage, am 9. Juni, durch die Vertreter der aufgenommen. Was diaereüste wiener General⸗Akte wörtlich wieder Bestimmungen umfaßten “ unter dem Namen von besonderen henden Artikel 12 bis 20 der Vnnvavegfshef minder wichtige Fragen bezie⸗ die vorhergehenden förmlich in der (Ben.es.Errift, so wurden sie nicht, wie 1 der General-Akte des Kongre ederholt;
aber, was auf dasselbe hinausläuft, d ongresses wiederholt; äust, der Art. 64 dieser Afte, welchem man
“
sie anhängte, erklärte, daß sie dieselbe Kraft und Gültigkeit haben sollten als ob sie wörtlich darin eingerückt wären.
Es bildet also der Konstitutiv⸗Vertrag des Bundes, seine am mindesten wesentlichen Klauseln einbegriffen, einen integrirenden Theil der Generalakt des Kongresses, und es könnte demnach, den Grundsatz streng genommen ohne die Zustimmung aller Regierungen, welche diese letztere Akte unterzeich net haben, mit der geringsten dieser Klauseln nicht die mindeste Abänderun vorgenommen werden.
Mit um so mehr Grund findet dieser Grundsatz Anwendung auf der weiter oben angeführten Artikel (den ersten der Bundesakte, den 53sten de Generalakte), welcher den Bund schafft, ihm in der europäischen Ordnung eine Stellung giebt und deren Gränzen bestimmt.
Man hat Folgerungen ziehen wollen aus den von Oesterreich un Preußen im Jahre 1818 in dem Augenblicke abgegebenen Erklärungen wo sie, in Vollziehung der sie betreffenden Klausel im Artikel 1 de Bundesakte vom 8. Inni 1815 (Artikel 53 des Vertrags vom 9ten desselben Monats), als einen Theil des deutschen Bundes bilden sol⸗ lend, diesenigen ihrer Besitzungen bezeichneten, welche ehemals zum deutschen Reiche gehört haben. Man hat folgern wollen, daß diese Klausel mehr als fakultativ, denn als streng verpflichtend betrachtet wurde; woraus folgen würde, daß, wenn Oesterreich insbesondere die Löom⸗ bardei nicht in seine zum Eintritt in den Bund berufenen Provinzen mit einbegriff, wie es damals thun zu können behauptete wegen der Beziehun⸗ gen, welche zwischen dieser italienischen Besitzung und dem römischen Reich bestanden hatten, dies nur unterblieb, weil es, wie es dies auch erklärte dem Artikel diese Ausdehnung nicht geben wollte.
Oesterreich hatte diesen Artikel weder auszulegen noch auszudehnen Für Oesterreich wie für Preußen handelte es sich sehr einfach darum, ihr zu vollziehen, indem sie diejenigen ihrer deutschen Besitzungen angaben, wel che in die Gebiets⸗Umgränzung des Bundes eintreten sollten. Die Lombar⸗ dei konnte sicherlich nicht deshalb als in einem solchen Namens⸗Verzeichniss figuriren sollend betrachtet werden, weil sie einst in Lehensbeziehungen zum deutschen Reiche gestanden hatte. Dies begriff auch das wiener Kabine selbst recht gut, sindem es in der Sitzung des Bundestages vom 6. Apri 1818 dieselbe von der Liste der österreichischen Provinzen ausschloß, welch einen Theil des Bundes bilden sollten. Oesterreich trachtete damals, Deusch land zu beweisen, wie wenig es in seinen Absichten liege, die Vertheidigungs Linie des Bundes bis jenseits der Alpen auszudehnen.
Oesterreich hatte durchaus kein Recht außerhalb desjenigen, welches de Vertrag vom 9. Juni 1815 ihm in Bezug auf diese Gebiets⸗-Umgränzun des deutschen Bundes geschaffen hat. 1
Ganz eben so schwierig würde es sein, die andere Voraussetzung ein zuräumen, daß Preußen im Jahre 1818 „„habe zu verstehen geben wollen daß es streng genommen nicht verpflichtet wäre, mit allen denen seiner Pro vinzen, die ehemals Dependenzien des Reiches gewesen waren, in der Bund einzutreten.““ 1
„Man urtheile darüber nach den eigenen Wotren des im Namen de Königs von Preußen in der Bundestags⸗Sitzung vom 4. Mai abgegebenen Votums: „Se. Majestät glaubt den aufrichtigen Antheil, den Sie fort während an Allem nimmt, was die künftige Ruhe Deutschlands und di vollkommenste Entwickelung seiner inneren Stärke zu sichern verspricht, nich besser beweisen zu können, als indem Sie sich zu diesem Zwecke dem deut schen Bunde mit allen deutschen Provinzen der Monarchie anschließt, di schon von Alters her mit Deutschland durch die Sprache, durch die Sitten durch die Gesetze und im Allgemeinen durch die Nationalität verkaüpft wa- ren.““ (Folgt die Bezeichnung dieser Provinzen.)
Eine solche Erklärung schließt keine Art von Vorbehalt ein, keinen Rückgedanken voraussetzen. Sie zeigt im Gegentheil, wie Preußen damals auf den Gedanken deutscher Homogenität einging, welche bei der Bildung und Zusammensetzung des Bundes vorwaltete.
Preußen richtete sich rein und einfach nach der Klausel des Artikel 1 de 8 Bundes⸗Akte vom 8. Juli 1815 und dem Artikel 53 des europäischen Ver⸗ trages vom 9ten desselben Monats.
Das einzige Argument, welches man bis jetzt vorgebracht hat, um den europäischen Mächten, welche die wiener Akte unterzeichnet haben, das Recht zu bestreiten, sich in die mit den Gebietsgränzen des Bundes vorzunehmen den Veränderungen einzumischen, beruht auf dem Artikel 0 der im Jahr 1820 zu Wien zwischen den Bevollmächtigten der deutschen Regierungen zur Vervollständigung und Entwickelung der Bestimmungen der Bundes
Akte abgeschlossenen Schluß⸗Akte.
Es wird darin gesagt, daß „„die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ir den Bund nur statthaben kann, wenn die Gesammtheit der Bundesgliede solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil de Ganzen angemessen findet.““
Es ist schwer, zu begreifen, wie dieser Artikel das Recht der europai schen Mächte verringern könnte, bei den Veränderungen sich zu betheiligen welche man mit den Vereinbarungen von 1815 vornehmen zu müssen glau ben möchte.
Erstens spricht er von der Zulassung eines neuen Mitgliedes, und es handelt sich gegenwärtig um nichts dergleichen. Oesterreich bildet einen Thei des deutschen Bundes, und es verlangt nur, fortan mit allen seinen Pro vinzen darin zu figuriren, statt darin blos mit seinen dentschen Provinzen zu figuriren.
Müßte man übrigens auch einräumen, daß, in Ermangelung des wört
lichen Sinnes, der Geist dieser Bestimmung auf den Fall der Einverleibun neuer Gebiete in den Bund Anwendung finde, so würde dieselbe noch nich die Bedeutung haben, welche man vorauszusetzen scheint. Daraus, daß si für diesen Fall die einmüthige Zustimmung aller deutschen Regierungen verlangt, folgt keinesweges, daß sie diese Zustimmung für hinreichend er⸗ klärt, und daß sie den Unterzeichnern der Verträge von 1815 das Recht ihrer Dazwischenkunft, um diese Veränderung zu legitimiren oder um sich ihr zu widersetzen, streitig macht. Sie besagt, daß es, um eine solche Maßregel zu regul arisiren, der Zustimmung aller dentschen Regie⸗ rungen bedarf; sie besagt nicht, daß diese Zustimmung von dersenigen der anderen Mächte entbinde, und sie kann es nicht sagen, weil das Ge⸗ gentheil mit Bestimmtheit aus dem wiener Bertrage hervorgeht. Man be⸗ greift doch wohl, daß es nicht von den deutschen Regierungen allein abge⸗ hangen hat, Bestimmungen abzuändern, welche Europa gemeinsam festge⸗ tellt hatte. . Es ist also einleuchtend, daß der Art. 6 der Schluß⸗Akte den Art. 53 der General⸗Akte in irgend einer Beziehung weder entkräftet hat noch ent⸗ kräften konnte; daß er die Dinge in dem Zustande gelassen hat, worin die⸗ ser letztere Artitel sie versetzt hatte, und daß man vemgemäß, um daran ab⸗ zuändern, an die Autorität, welche sie so geregelt hatte, sich wenden, . die Zustimmung der europäischen Großmächte erlangen müßte.
Man wendet ein, daß im Jahre 1848 der frankfurter Bundestag, ohne diese Einwilligung, mehrere Provinzen Preußens, die dem Bunde bis da⸗ hin fremd gewesen waren, in denselben eintreten ließ. Es läßt sich leicht antworten, daß, da Europa diese Entscheidung nicht genehmigt hat, sie dem Rechte nach so gut wie nicht geschehen ist, und daß die allgemeinen Um⸗ stände, welche das ganze europäische Gebände erschütterten, zur Genüge das Fehlen förmlicher Protestationen erklären. Niemand, wie es scheint, hat ein Interesse dabei, zu behaupten, daß Alles, was damals in Europa geschehen ist, ohne Gegenstand einer Protestation zu werden, durch diese Thatsache allein schon legitim geworden sei. Frankreich hat übrigens seine Ansicht kundgegeben. — 5
Es bleibt zu untersuchen, ob hinreichende Gründe vorhanden sind, die europäischen Mächte zur Ertheilung ihrer Einwilligung, deren Nothwendig⸗ keit aufgestellt worden ist, zu bestimmen.
Oesterreich, sagt man, kann, da es in seiner inneren Verwaltung das Einheits⸗System eingeführt hat, nur mit der Gesammtheit seines Gebietes im Bunde bleiben. Wenn man ihm dies nicht zugestände, so würde es eher aufhören, einen Theil desselben zu bilden, als seine Besitzungen durch Unterwerfung derselben unter zwei verschiedene Regimets zerspalten.
Hier liegt eine Frage des Rechts und eine Frage der Thatsache vor. Prüfen wir zunächst die erstere. — .
Als der Bund gebildet wurde, gestattete das innere Spstem Oesterreichs ihm, sich demselben auf die von der Bundesakte und der General⸗Kongreß⸗
akte vorgeschriebenen Bedingungen anzuschließen. Es könnte also jetzt auf Abänderungen, die es mit seiner besonderen Verfassung vorzunehmen be⸗ liebt hat, sich nicht berufen, um zu fordern, daß man demzufolge das We⸗ sen des Bundes selbst verändere. Eben so wenig kann es drohen, sich aus dem Bunde zurückzuziehen, wenn man seinem Verlangen nicht nachkomme. Es heißt ja in dem schon so oft citirten Artikel 53 der General⸗Akte, daß
die deutschen Regierungen unter sich einen beständigen Bund errichten, und die Schlußakte von 1820, diese Klausel auslegend, bestimmt ausdrücklich in ihrem Art. 5, „„daß der Bund als ein unauflöslicher Verein gegründet ist und daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben freistehen kann.““ 3
So viel vom Rechte; was die Thatsache angeht, der man ohne Zwei⸗ fel großes Gewicht beilegen muß, wenn es sich um einen so mächtigen Staat, wie Oesterreich, handelt, so kann man ohne Bedenken behaupten, daß das wiener Kabinet, mag es nun die Einverleibung der Gesammtheit seiner Provinzen erlangen oder nicht, niemals freiwillig darauf verzichten wird, einen Theil eines Bundes zu bilden, auf den es einen Einfluß übt, der eines der Hauptelemente seiner politischen Stärke ist. Man kann hin⸗ zusetzen, daß die einheitliche Eristenz des österreichischen Reiches noch nicht einen so absoluten Eharakter trägt, noch nicht eine so vollendete Thatsache ist, daß man nicht ein Mittel finden könnte, sie mit der Belassung eines Theiles dieses Reiches außerhalb des Bundes zu versöhnen, während der Rest auch serner einen Theil desselben bilden wuürde.
Um Europa über die Folgen der vorgeschlagenen Neuerung zu beru⸗ bigen, und um es zu vermögen, darin sogar Vortheile zu finden, hat man zu Beweisgründen sehr verschiedener Art seine Zuflucht genommen.
Als Antwort für diejenigen, welche geltend machen, daß Frankreich und Rußland, im Falle eines Kampfes gegen Oesterreich, sei es in Italien, sei es auf der Seite des Ostens hin, sich durch die Wirkung dieser Neuerung unvermeidlich in die Nothwendigkeit versetzt sehen würden, den gesammten Bund zu bekämpfen, daß demnach ihre Lage dadurch sich verschlimmern würde, und daß sie das Recht haben, sich dem zu widersetzen, giebt man zu verstehen, daß dies nichts an den gegenwärtigen Wahrscheinlichkeiten ändern würde, da die Gewalt der Dinge fruher oder spater den Bund nothwendig in jeden etwas ernstlichen Konflikt hineinziehen musse, in welchen seine mäch⸗ tigsten Mitglieder sich verwickelt sehen könnten.
Diese Behauptung und demnach auch die Schlüsse, welche man daraus zie⸗ hen will, sind nicht vollkommen richtig. In der Vergangenheit, selbst damals, wo Oesterreich durch die Kaiserliche Würde, womit sein Souverain gewöhnlich beklei⸗ det war, sich an die Spitze Deutschlands gestellt fand, sieht man nicht, daß es ihm stets gelang, dasselbe in die italienischen und ungarischen Kriege hinein⸗ zuziehen. Nichts beweist somit auf unumstößliche Weise, daß unter der Herrschaft der Bundes⸗Akte von 1815 ihm dies mehr gelingen müsse. So⸗ gar angenommen, daß dieses Ergebniß wahrscheinlich wäre, so würde es sich doch nur um eine Wahrscheinlichkeit handeln, statt daß nach der beab⸗ sichtigten Einverleibung die Sache zur Gewißheit würde. Dies besagt zur Genuge, daß diese Einverleibung nicht, wie man glauben zu machen ver⸗ sucht, aus dem Gesichtspunkt des europäischen Gleichgewichts ein gleichgül⸗ tiger Umstand ist, um den die anderen Regierungen sich in dieser Beziehung gar nicht zu bekümmern hätten.
Das wiener Kabinet behauptet auch, daß eigentlich in den Grundsätzen des deutschen Bundesrechts durch die ausdrückliche und effektive Aufnahme der nicht deutschen Provinzen Oesterreichs in den deutschen Bund nichts geändert sein würde, weil nämlich im Falle eines Vertheidigungskrieges, worin Oesterreich oder Preußen sich verwickelt fänden, das eine oder das andere, vor wie nach einem solchen Anschlusse, alle seine verfügbaren Kräfie in den Kampf bringen würde, ohne Unterscheidung zwischen denen, welche die deutschen Provinzen liefern würden und denen, welche aus seinen nicht deutschen Provinzen herkämen. Man setzt hinzu, daß in der gegenwärtigen Lage der Dinge, so bald nur der Krieg umfassende Verhältnisse angenom⸗ men hätte, der gesammte Bund unvermeidlich dahin gebracht werden würde, sich kraft des Artikels 47 der Schluß⸗Akte vom 15. Mai 1820 dabei zu be⸗ theiligen. Dieser Wtikel bestimmt, daß, wenn ein Bundesstaat „„in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, fur den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs⸗Maßregeln oder zur Theilnahme und Huülfsleistung nur insofern eintritt, als derselbe, nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engeren Ver⸗ sammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt.““ Aus dem Wortlaute selbst dieses Artikels sieht man klar, daß ein deutscher Bun⸗ desstaat, der für seine nichtdeutschen Besitzungen zu kämpfen hat, nicht ipso sacto Dentschland in seinen Streit hineinziehen kann, sondern daß vor Allem Deutschland es als nothwendig für seine eigene Sicherheit erachten muß, daran thätigen Antheil zu nehmen, während in der neuen und anormalen Lage, welche ihm die Einverleibung aller Provinzen der österreichischen Mo⸗ narchie bereiten würde, der Bund sich a priori, durch die Wirkung einer vollständigen militairischen Solidarität, verpflichtet fände, für Oesterreich in einem Kriege, den dieses außerhalb Deutschlands zu führen haben könnte, Partei zu ergreifen. In dem gegenwärtigen Zustand der Dinge soll der Bund prüfen, erörtern, einwilligen oder ablehnen, je nachdem er es für an⸗ gemessen hält. In der Combination, um welche es sich handelt, hätte er nur noch zu gehorchen; seine freie Entscheidung würde verschwinden. Sicher⸗ lich wäre diese Lage eine sehr verschiedene.
Man setzt zwar voraus, daß, wenn ganz Oesterreich einen Theil des Bundes bilde, der Bundestag, von seinem Rechte über einen völlig seiner Jurisdiction untergebenen Staat Gebrauch machend, die österreichische Re⸗ gierung verhindern würde, sich zu leichtfertig in Kämpfe einzulassen, deren Folgen er zu tragen haben würde. Dieser Beweisgrund knüpft sich an die Voraussetzung, daß Oesterreich, obwohl in dem Bunde für ein Gebiet und eine Bevölkerung figurirend, die dreimal so groß wären, als gegenwärtig, darin nicht das unbedingte Uebergewicht, welches ihm ein solcher Zuwachs sicheren zu müssen scheinen möchte, ausüben und im Bunde nicht mehr Ein⸗ fluß beanspruchen würde wie bisher.
Die Vertheidiger des Einverleibungsplanes behaupten in der That, daß diese Maßregel, durch die inneren Bedingnisse des Kaiserreichs erheischt, im Uebrigen ihm gar keinen Zuwachs an Macht bringen solle, weder in Europa noch auch im Schoße des Bundes selbst.
Diese Behauptung scheint ziemlich schwer mit dem Raisonnement zu vereinigen, zu welchem man seine Zuflucht nimmt, wenn man die Vortheile darthun will, welche die Einverleibung für die Sache der Ordnung und des Friedens haben würde. Man sagt daun, daß Oesterreich, im Bundesrathe mächtiger geworden, dort besser im Stande sein werde, in Deutschland den revolutionairen Geist und die ehrgeizigen Einflüsse im Zaume zu halten, welche zu oft getrachtet, sich daraus ein Vergrößerungs⸗ und Usurpations⸗ mittel zu machen.
Ohne Zweifel hat, indem es so sich ausdrückte, das Kaiserliche Kabi⸗ net nicht für das Bedürfniß seiner Sache ein leeres Phantom des Schrek⸗ kens vorzuspielen beabsichtigt. Die revolutionaire Wirklichkeit, so wie sie ihm erscheint, drängt es, verpflichtet es, aus der Gesetzlichkeit herauszugehen. In seinen Augen ist die Gefahr unmittelbar drohend und der Gesammt⸗ bund Deutschlands nicht zu mächtig, um ihr vorzubeugen. Es liegt aber, man erlaube uns, es zu sagen, eine offenbare Uebertreibung in dieser Weise, die Frage zu stellen. Die Thatsachen ermächtigen Oesterreich nicht, eine solche Sprache zu führen. Seine Armee ist stark; die Empörung hat sie unerschütterlich befunden; die verabscheuenswerthen Lehren der Demagogie haben sie nicht getroffen; sie bietet 400,000 Mann dar, an den Krieg ge⸗ wöhnt durch eine Probe, welche oft die tapfersten Truppen entsittlicht: die Berührung mit den revolutionairen Ideen und den aufrührerischen Bevölke⸗ rungen. Nichts hat diese gewaltige Armee geschwächt, und es wäre vergeb⸗ lich, wenn man sie als schwach und eine Macht als von hinreichenden Nie⸗ derhaltungsmiiteln entblößt darstellen wollte, die sich so stark befindet, nach⸗ dem sie die Gefahren der Kriege und der Revolutionen bestanden hat.
Man muß zwischen diesen zwei Sätzen wählen: Entweder wird die vor⸗ geschlagene Veränderung die österreichische Macht übermäßig vermehren, und dann haben Europa und insbesondere Frankreich das Recht, sich die Auf⸗ rechthaltung des europäischen Gleichgewichts angelegen sein zu lassen; oder sie wird in dieser Beziehung gar keine sichtbare Wirkung haben, und auch in dieser Voraussetzung müßte, da kein Vortheil daraus erwachsen würde, Eu⸗ ropa eine Neuerung zurückweisen, welche, indem sie das europäische Recht umgestaltet, die öffentliche Meinung beunruhigen würde.
Der deutsche Bund ist eine der Grundlagen dieses öffentlichen Rechts. Zwischen die großen Mächte hingestellt, deren Uebergriffe aufzuhalten er vorzugsweise ein Interesse hat, trägt er durch seine Masse und, wenn man so sagen kann, durch seine passive Kraft mächtig zur Erhaltung des allgemeinen Friedens bei. Die Gleichartigkeit der Stämme, welche, inmitten zahlreicher Ver⸗ Fen biizepe chen Ir wahrhafte Einheit erschafft, macht ihn zu dieser großen und Gleicharti geit In die Gränzen eingeschlossen, welche ihm diese sie Niest . üüberschrait wird der Bund, so lange er sich zugleich das Gesetz, c “ i sichers 89 das Gesetz auferlegt, ihre Schmälerung nicht e , die⸗ e Schirmwehr der Ordnung und des Friedens von
pa sein. ine entgegengesetzte Politik würde natürlich ganz entgegen⸗
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gesetzte Folgen haben. Willkürlich diese natürlichen oder durch die Zeit geheiligten Gränzen erweitern, den deutschen Bevölkerungen slavische, unga⸗ rische, illprische, italienische Bevölkerungen anschließen, in deren Mitte jene verschwimmen würdent dies hieße den Bund entstellen, dessen Namen sogar man ändern müßte, um nicht mit der Wirklichkeit im Widerspruch zu sein. Diese Masse, in ihrem Schoße zwanzig verschiedene Völker und Staaten absorbirend, würde sich dem Geiste nicht mehr als eine Bürgschaft des Frie⸗ dens und des Gleichgewichts, sondern als eine Drohung, als ein Symbol der Verwirrung und des gewaltsamen Uebergriffs darstellen. Auch ist es zweifelhaft, ob es ihr selbst im Innern der Gebiete, die sie vereinigen würde, trotz ihrer anscheinenden Macht gelingen würde, besser oder nur eben so gut die Ordnung und die Autorität aufrecht zu halten, als der gegenwärtige Bund. Man begreift, daß eine Grundlage gemeinsamer Nationalität es gestattet, die Truppen Oesterreichs, Preußens, Baverns, ohne daß dadurch das öffent⸗ liche Gefuüͤhl zu sehr verletztt wird, einschreiten zu lassen, um in Sachsen, im Großherzogthum Baden, im Kurfürstenthum Hessen, im Herzogthum Hol⸗ stein die erschütterte oder gestürzte Gewalt der Regierungen wieder aufzu⸗ richten; aber legt man sich auch wohl Rechenschaft ab über die Wirkung, welche auf die Dauer, oder in einem Angenblicke gewaltsamer Krisis, die Verwendung ungarischer oder polnischer Truppen zur Herstellung der Ord⸗ nung an den Ufern des Rheines, die Verwendung von baverischen oder preu⸗ ßischen Truppen zur Unterwerfung des aufgestandenen Ungarns hervorbringen würde? Würde nicht ein solches nicht mehr unter dem Titel einer Ausnah⸗ memaßregel und in einem gegebenen Falle, sondern als normaler, verfas⸗ sungsmäßiger Zustand der Dinge verkündigtes Regime früher oder später Abneigungen, Erbitterungen aufregen, welche die Ruhe Europa's gefährden würden? Erschrickt man übrigens nicht auch vor der Schwierigkeit, welche man verspüren würde, eine so ungeheure, so verwickelte Maschine in Bewe⸗ gung zu setzen? Die aufrichtig angewendete und demgemäß die Unabhän⸗ gigkeit der einzelnen Regierungen achtende Bundes⸗Organisation wäre dazu offenbar unzulänglich. Ein Mann von Genie, ein durch die Umstände be⸗ gunstigter Despot, wie Karl V. oder Ferdinand II., würde damit vielleicht sür einen Angenblick zu Stande kommen; aber dann würde das in seine Hände zurückgegebene Werkzeug zu furchtbar für Deutschland und für ganz Europa werden. Wäre dieser Augenblick vorbei, so würde die angebliche Bundesmacht gerade durch dieses Uebermaß erschöpft, in eine wahrhafte Erschlaffung verfallen, und der Bund, weil er sich zu sehr ausdehnen wollte, weil er die Springfedern seines Bestrebens zu sehr angespannt hätte, viel⸗ leicht mit seiner Auflösung endigen, indem er Deutschland einer Anarchie preisgäbe, welche Europa ohne Gegengewicht lassen würde.
Man muß daher Combinationen beseitigen, an welche sich, ohne ir⸗ gend eine vortheilbringende Aussicht, so viele gefährliche und unheilvolle Aussichten knüpfen.“
Paris, 4. April. Im Messager de l’'Assenblee liest man: „Heute Morgens versammelte sich der Minister⸗Rath im Elysee unter dem Vorsitze von Louis Napolcon Bonaparte. Die Berathung hatte zuerst Deutschland zum Gegenstande, und es wurde beschlossen, angesichts der drohenden Ereignisse, welche jenseits des Rheins vorfallen könnten, alle bevollmächtigten Minister und Ge⸗ schäftsträger, die sich gegenwärtig auf Urlaub befinden, anzuhalten, daß sie sofort Paris verlassen und sich auf ihre Posten be⸗ geben. Eine ziemlich lebhafte Debatte entspann sich hierauf über die Frage, welche Stellung das Kabinet bei möglicherweise vorkommenden Verwicklungen, in einem Augenblicke, wo die Fractionen der Majorität noch uneinig sind, und Angesichts der Vorfälle, zu denen die fortdauernde Ministerkrisis Anlaß geben kann, einnehmen solle. Man kam darin überein, mit der größten Zurückhaltung vorzugehen, aufreizende Debatten zu vermeiden und in dieser vorsichtigen Stellung bis zu Dupins's Rückkehr zu verharren.“
Am Schlusse der gestrigen Sitzung hat Pascal Duprat folgen⸗ den Antrag eingebracht: „Art. 1. Jedermann, welcher durch Reden, Schriften oder irgendwelche Umtriebe zur Präsidentenwahl eine der mittelst Art. 45 der Verfassung verbotenen Kandidaturen auf⸗ gestellt oder unterstützt hat, wird mit einer Geldbuße von 1000 bis 5000 Fr., mit Gefängniß von mindestens einem und höchstens fünf Jahren, endlich mit Verlust seiner bürgerlichen Rechte wäh⸗ rend zehn Jahren bestraft. Handelt es sich um einen unteren Beamten, so wird die Strafe verdoppelt. Bei den höheren Be⸗ amten, Ministern und dem Präsidenten der Republik wird die Handlung als Verbrrchen des Hochverrathes betrachtet. Art. 2. Nach der Abstimmung werden die Stimmzettel, welche die angeführte Be⸗ stimmung der Verfassungs⸗Urkunde verletzen, nicht berücksichtigt. Art. 3. Die dawiderhandelnden Mitglieder der Büreaus werden im zuchtpoli⸗ zeilichen Wege mit Geldbußen von 500 bis 3000 Fr. und mit Ge⸗ fängniß von mindestens sechs Monaten bis höchstens drei Jahr be⸗ straft. Sie können während fuͤnf Jahr ihrer bürgerlichen Rechte verlustig erklärt werden. Art. 4. Gegenwärtiges Gesetz und im Anhange Art. 45 der Verfassung bleibt in allen Gemeinden der Republik bis zur nächsten Präsidentenwahl angeheftet.“
Die Untersuchungs⸗Akten über die Getränksteuer, welche zwei starke Quartbände füllen, sind gestern vertheilt worden. Sie spre⸗ chen sich gegen die Abschaffung dieser Steuer aus. In diesem Sinne wird auch die Arbeit des Berichterstatters der Untersuchungs⸗ Kommission, Bocher, gehalten.
Die Kommission erklärt sich gegen Berücksichtigung der An⸗ träge von Charles Lagrange und Colfavru auf Rückerstattung der 15 Centimen durch die Milliarde der Emigrirten.
Von der siebenten Abtheilung des Zuchtpolizeigerichts sind die Geschäftsführer der Gazette de France, Foucault, des Jour⸗ nal pour rire, Philipon, und des Evenement, Erdan, wegen Unterzeichnungsverstößen zu 500, 1500 und 2500 Fr. Strafe ver⸗ urtheilt worden.
Der Constitutionnel erklärt heute die angebliche Unterre⸗ dung Odilon Barrot's und Fould's bei Tafel im Hause eines Drit⸗ ten für gänzlich ungenau und versichert, daß die beiden Repräsen⸗ tanten die Erfindung solcher Fabeln bedauerten. Großbritanien und Irland. Parlament. Ober⸗ haus. Sitzung vom 3. April. Der Herzog von Richmond überreicht eine Petition des Stadtraths von Chichester, worin gegen den dortigen Vikar von St. Peter Klage geführt wird, weil er sich geweigert, bei dem Begräbnisse eines Dissenters die vorgeschriebenen Gebete zu lesen, desgleichen bei einer Frau, welche sich in einem Aunfall von Wahnsinn das Leben genommen hatte. Der Vorfall gab zu einer längeren Diskussion Veranlassung, bei welcher sich Lord Brougham, dann die Bischöfe von Chichester, Exeter und London betheilig⸗ ten. Lord Brougham stellt hierauf den Antrag, das Haus möge sich zur Behandlung seiner oft besprochenen Bill über die Ausdeh⸗ nung der Grafschaftsgerichte zum Ausschuß konstituiren. Dagegen spricht der Lord⸗Kanzler; er fuhrt seine Gegengründe an und bean⸗ tragt: daß die Comité⸗Berathung erst nach sechs Monaten statt⸗ finden solle. Lord Brougham vertheidigt seinen Antrag mit gro⸗ ßer Wärme, und es wird schließlich dahin übereingekommen, die Bill formell dem Comité zu überweisen und nach Einbringung weiterer Amendements künftigen Montag in Betracht zu ziehen.
Unterhaus. Sitzung vom 3. April. Herr Anstey bean⸗ tragt eine Adresse an Ihre Majestät, damit eine Kommission nieder⸗ gesetzt werde, um die in Indien in den von der ostindischen Com⸗ pagnie administrirten Gebietstheilen bestehenden Gesetze zu begut⸗ achten und nöthigenfalls einer Revision zu unterziehen. Es sei dies nöthig, bevor man die Privilegien der Compagnie auf eine weitere Reihe von Jahren hinaus verlängere. Die Beschwerden vom Jahre 1833 her, die Monopole auf Salz, Opium, Taback, die
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Ausschließung der Eingebornen von wichtigen Beamtenstellen u. s. w.⸗ beständen noch heute, und die bösen Folgen derselben seien sehr fühl⸗ bar. Der Redner weist besonders auf jene drückende Verordnung hin, wonach die Bodenrente (bis 45—50 pCt.) noch vor Einbringung der Aerndte in baarem Gelde zu erlegen ist, desgleichen auf andere drückende Maßregeln, welche die Bodenkultur hemmen. Er klagt die Direktoren der Schlaffheit, das Rechtssystem als verwahrlost an und macht es der Verwaltung zum Vorwurf, daß sie durch leicht⸗ sinnig angefangene Kriege mit den Völkerschaften Indiens das Ver⸗ trauen derselben zu England immer mehr untergraben habe. Lord John Russell spricht die Ueberzeugung aus, daß das Haus ge⸗ genwärtig kaum in der Lage sei, auf den Vorschlag Anstey's ein⸗ zugehen. Der geehrte Vorredner verkenne die Stellung der Regie⸗ rung und des Parlamentes. Lord Broughton habe mit Recht gesagt, eine Kommisston wäre nicht an der Zeit, aber alle Details, die man über Indien erfahre, möge man dem Hause vorlegen. Daraus werde man entnehmen können, ob es nöthig sei, die Sache vor ein Comité zu bringen. Es sei der Antrag, seiner (Lord John’'s) Ansicht nach das sicherste Mittel, Aufregung im Schoße der indischen Regierungs⸗ Behörden hervorzubringen. Den Vorschlag, die Verwaltung In⸗ diens gänzlich den Händen der erfahrenen Compagnie⸗Direktoren zu entziehen, hält der Premier⸗Minister für sehr unangemessen. Herr Hume hält eine Untersuchung, namentlich im politischen Theile der Verwaltung, für geboten. Sir J. Hogg beschuldigt den Antrag⸗ steller, falsche Motive für seine Motion vorgebracht zu haben. So sei es, um nur einen Fall anzuführen, unrichtig, daß die Eingeborenen von Beamtenstellen ausgeschlossen würden. Herr Bright weist auf den unglücklichen Zustand der indischen Bevölkerung hin. Es sei dies ein genügender Grund, zu behaup⸗ ten, daß vie Verwaltung nicht die zweckmäßigste sei. Ihr größter Mangel liege in ihrem Tory⸗Charakter und in ihrer Unverantwort⸗ lichkeit. Herr Anstey zieht schließlich seinen Antrag zurück. Lord John Russell stellt nun die Motion, das Haus möge sich zum Ausschuß konstituiren, um die Art der Eidesleistung von israelitischen Parla⸗ ments⸗Mitgliedern in Betracht zu ziehen. Er wiederholt, was da⸗ mals geschehen, als Baron Rothschild seinen Parlaments⸗Eid leisten wollte, und daß das einzige Hinderniß in den Worten liege: „Ich schwöre bei dem wahren Glauben eines Christen.“ Diese Formel sei unter Jakob IJ. zum erstenmale eingeführt worden, aber durchaus nicht, um die Juden auszuschließen, sondern um den Eid feierlicher zu machen. Es entstehe nun blos die Frage, ob diese Worte im Parlamentseide eines Juden weggelassen wer⸗ den sollten, oder, mit anderen Worten, ob Jemand durch seinen Glauben für eine politische Stellung disqualifizirt werden müsse. Das Parlament habe jetzt die Aufgabe, thatsächliche, nicht Mei⸗ nungsgesetze zu geben. Sir Robert Inglis setzt seine früheren Gründe gegen die Aufnahme der Juden ins Parlament aus einander. Es sei ein gefährlicher Schritt, gefährlich nicht blos in Betreff der Zulassung der Juden, sondern aller Religionen. Herr M. Gibson dagegen be⸗ zeichnet den Standpunkt, welchen das englische Parlament in dieser Frage bisher eingenommen habe, als einen sehr erniedrigenden. Diese Maßregel hätte von der Regierung schon längst eingebracht werden sollen. Er spricht die Hoffnung aus, daß, im Falle die Bill zum drittenmale vom Oberhaus zurückgewiesen würde, der Premierminister sie zu einer Kabinetsfrage ma⸗ chen werde. Herr Plumptre spricht gegen die Bill, Herr Wegg⸗Prosser dafür, im Geiste der religiösen Freiheit, gegen welche kein Parlament ankämpfen dürfe. Bei der darauf folgenden Abstimmung geht Lord John Russell's Motion mit 166 gegen 98, also mit einer Majorität von 68 Stimmen durch. Die Bill wird demnach wieder eingebracht werden. Die Bill zur Er⸗ weiterung der Muster⸗Gesetze kam sodann zur Debatte. Herrn Arkwright's Amendement, ihre Lesung auf 6 Monate zu verta⸗ gen, wurde mit 132 gegen 42 Stimmen verworfen. Andere Bills von weniger allgemeinem Interesse wurden ebenfalls zur Lesung zu⸗ gelassen. Die Aufruhr⸗Akten wurden in dritter Lesung angenom⸗ men. Das Haus vertagte sich um 12 ½ Uhr.
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London, 4. April. Die Hönigin hielt gestern in dieser Saison den ersten Zirkel, vorzugsweise dem Emfang von Damen gewidmet. Der österreichische Geschäftsträger stellte bei dieser Gelegenheit Herrn Busheck, Präsidenten des österreichischen Ausstellungs⸗Comité's, Ihrer Majestät vor.
Bei einem vorgestern zu Ehren Lord Stanley's gegebenen Diner erklärte dieser, er hege hinsichtlich des Endtriumphes sei⸗ ner Partei gegenwärtig eben so sanguinische Hoffnungen, wie nur je zuvor. Bei dem gegenwärtigen Stande der Parteien im Un⸗ terhause sei es jedoch für jede Partei unmöglich, eine einigermaßen befriedigende Regierung zu bilden. „Wer auch immer die Zügel ves Amtes halten mag“, sagte der Lord, „jedenfalls wird die Re⸗ gierung eine schwache sein und von der Gnade einer Majorität ab⸗ hängen, die sich zu keinem guten Zwecke, stets aber dazu vereini⸗ gen kann, die bestehende Regierung zu stürzen.“ Der einzige Weg des Heils liegt nach Lord Stanley's Ansicht darin, daß das Volk aus⸗ spreche, von welcher Partei es regiert werden wolle. Ueber die päpstliche
Frage sagte Lord Stanley, der Papst habe mehr Grund, sich über
die englischen Minister, als diese, sich über den Papst zu beklagen. Lord Grey, Lord J. Russell, vor Allen aber der Lord⸗Statthalter von Irland hätten sich so benommen, daß der Papst habe glauben müssen, England werde sich jeden Angriff, jede Demüthigung ge⸗ fallen lassen. Nachdem der päpstliche Angriff wirklich stattgefunden, habe die Regierung so gehandelt, als wäre es ihr darum zu thun gewesen, alle Klassen des englischen Volkes so sehr wie möglich zu erbittern.
Sir John Romilly, der neue Archiv⸗Direktor, ist in Devon⸗ port und Sir A. Cockburn, der neue General⸗Prokurator, in Sout⸗ hampton ohne Opposition wiedergewählt worden.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 30. März. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Handschreibens vom 22sten d. M. den Weißen Adler⸗Orden dem Königlich dänischen Kriegsmi⸗ nister, General-Lieutenant Hansen, und den St. Annen⸗Orden ;ster Klasse dem Königlich dänischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Gesandten am Kaiserlichen Hofe, Baron Ples⸗ sen, verliehen.
Italien. Turin, 30. März. (Lloyd.) Die Deputirten⸗ kammer hat 1226 Kategorieen, worin die Bilanz des Ministeriums des Innern, genehmigt. Demaria empfiehlt der Regierung eine Unterstützung der Sanitätsräthe, weil zu befürchten ist, daß deren Beschlüsse ohne Erfolg bleiben. Die Kammer hat die Serssa⸗ nung, womit das Ministerium eingeladen wird, die Kategoriecen xver die Auslagen für das Königliche Theater von der Bilanz für de künftige Jahr auszustreichen, angenommen. u
Cs scheint munmehr gemiß, daß das vee vete hesens dem Grafen Cavour, das der Justiz dem Graseg, g Salmus bezeich⸗ ist, für das Ministertum des Handels, vah⸗ aus Genua genannt
86 hr Marchese Spinola aus enue ge annt, net wurde, wird Se Sachkenntniß und Gewandtheit zuschreibt. W“ vte eruͤcht zum Nachfolger Siecardi's wollte,
“ Justiz Ministerium den ersten Beamtenposten.