1851 / 101 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Imechsel- Course.

V Brief. Geld. 5

Kuvrz 2 142 150 ½¼

HWurz 1495.

Anisterdamü . 250 vI. 40. 250 Pl. 300 Mk. 300 Mk. 2 Mt. 88 1 Lst. 3 Mt. 6 5 6 300 Pr. 2 Mt. 2 150 Pl. 2 Mt. 150 Fl. 2 Mt. 100 Thlr. 2 Mt.

100 TLL.] 9 18“

2 Mt. 100 PFl. 2 mMt. 56 100

3 Wochen Fu

lamburg do.

London

80 76 1013 99 ½ 99 ¾ 99 ¾ 20/56 16 104½

Augsburg

Breslau Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fals...

Fraukfurt a. M. südd. W. Poetersburg 2 1 /7 1 / Ppapiere uunid Imländische Vonds, fandbriese, Kommunal- Pap Geld-Coucrse. zt.] Briet.] Geld

Preuss. Freiw. Anl- 5 106 105 2 101½

do St Anl. v. 50/4 ½ 8 3 St.-Schuld-Sch. ³ 85 8 Pomm. Pfandbr. 332 0d.-Deiebb.-Obl. 4 ³ Kur- u. Nm. do. Seech. Pram.-Sch. Schlesische do. K. u. Nm. Schuldv.“ HBerl. Stadt-Obl. 1032 Pr. Bk. Anth.-Sch. Friedrichsd'ore

And. Goldm. à 5th.

Disconto.

(Cem. Zt. Brief. 3 ½

Grh Pos. Pfdbr. 82

Ostpr. Pfandbr. 357

223

do. Et. B. gar. 40. 32½

do. do. Westpr. Pfandbr. 3

Grolsh. Posen do. -

Ausländische Fonds.

Russ. Hamb. Cert.]* Poln. neue Pfdbr. do. Hope 1. Aunl.]* do. Part. 500 Fl. do. Stiegl. 2. 4. A. do. do. 300 Fl. do. do. 5. A. IIamb. Feuer-K. do. v. Ethsch. Lst. 5 1 do. Staats-Pr. Anl. do. Engl. Aunleibe 4 ½ Lübeck. Staats-A. d0 Poln. Schatz0. 4 Iloll. 2 ½ 9 jut. ½ do. do Cert. L. A. 5 7 Curh. Pr. O. 40 th. 32 10. do. I. I. 200PI. 19 ½ N. Rad. 0. 35 Prl. 18 ½ 18

Poln a. Pfdbr. n. C. 4

999

2

192

Berliner Börse vom 10. April. vu“ Eiscecnbahn -Actien.

v1ö1““

V Stamm-Actien. V Kapilal.

Der Reinertrag wird uach erfolgter v in der dazu bestimmten Rubrib- ausge 5 3 Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat 6

Prioritäls-

Tages- Cours. 8 Süimutliche Prio jährliche Verloe

Rein-Ertrag 1849.

Börsen-Zins- Rechnung

Aetien. Kapital.

Zinsfuss.

Tages - Cou⁵ rilkhts-Actien werden durch

bösung 5 1 pCt. amortisirt

Berl. Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg. do. Potsd.-Magd...

Magd.-Halberstadt.. do. Leipziger

Halle-Thüringer

Cöln - Minden

Rheinische

Boöonn CII

Düsseld.-Elberfeld..

Steele - Vohwinkel

Niederschl. Märkisch.

do. Zweigbahn

8,000,000 4,824,000

2,300,000 9,000,000

4,500,000

1,000,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 C-SArIL 2,253,100 do. 2,400,000 Cosel - Oderberg.. 1,200,000 Breslaun - Freiburg... 1,700,000 Krakau-Oberschrl.... 1,800,000 PBeree II“ Stargard- Posen 5,000,000 Ruhrort-Crefeld . ... Aachen-Düsseldorf.. Brieg NG6 Magdeb.-Wittenb. ...

1.100,000 4,500,000

Aachen-Mastricht .. I G

Quitlungs - Bogen.

Ausländ. Actien. Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000 do. Prior...

6,000,000

4,000,000 1,700,000

13,000,000

1,051,200

4,000,000

110 a 111 bz. u. G Berl. Anhalt. 97 bz. do. 119 bz u. G do. do.

do. do.

—V6—— —SSSE=SS

do.

Potsd.-

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Minder do. Sta

Cöln do. Rhein. v. do.

do.

8 92

,28 —S: ½˙—

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2278— 1

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1“ Niederschl. 1 66 88 do

2₰ —,öA

74 ¾ bz. u. G. 40 ½ 41 bz. 82 82Z1 80 ½ B8.

Magdeb.-Wit

Krakau-Obe

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Steele- Vohvs

do. do Breslau Berg. -Märk.

—,—

Ausl. Slam

39 ½ , 38 ⁄⅞ bz. u. G.

Cöthen-Bern

8

Kassen-Vereins-Bank-Actien 107 B. 16

Hamburg....

do. do. Stettiner

Magdeb.-Leipziger .. Halle - Thüringer....

1. Priorität .. Düsseldorf-Elberfeld. 11] Zweigbahm Oberschlesische ....

Cosel-Oderberg.....

Freiburg ...

KiGSI Sltons

Mecklenburger Thlr. 4,300, 000

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 1,217,000 2,487,250 250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 2,000,000 370,300 360,000 250,000 325,000 375,000 100,000 1,100,000

97 ½ B. 102 ¼ 8. 100 ½ B. 103 bz. 101⅔ b2

-— 8

II. Ser. Magd. ..

E I;

100 ½ bz. 102 B 104 ¼ 6. 82 ½ bz. 9U bz. u. 81 bz. 95 ". 104 ¼ 8 103 ½ G.

100 ½ b⸗

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lärkisch. do. Serle.

2

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inkel II. Ser.

m-Acl.

Sp. 1b. Thlr.

2,050,000 650,000

Obgleich die Rente von Paris etwas niedriger gekommen ist,

war das Geschft in Actien doch sehr belebt, und die

Course stellten

sich meist über gestrige Notiz.

Auswärtige Börsen.

Breslan, 9. April. Poln. Papierg. 94 ⁄½2 Gld. Oesterr. Bankn. 77¼ Br., ½ Gld. Poln. Pfandbr. neue 93 Gld. Poln. 500 Fl. Loose 82 ¾ Br., do. Bank⸗Cert. 200 Fl. Loose 18 ½ Gld. Russ. poln. Sch. Oblig. 81 Gld. Krakau⸗Oberschlesische Obligat. in pr. Cour. 74 ½ Br., 3, ¼ Gld. Oberschl. A. 116 ¾ Br., do. B. 1092 Glv. Freiburg 75 ½ Br. Niederschles. 83 Gld. Neisse⸗Brieg 42 Br. Friedr. Wilhelms⸗Nordbahn 38 ⁄2 Br. u. Gld.

Wien, 8. April. Met. 5proz. 96 ½ Br., ½ Gld.

76 ½ Br., Gld. 4 proz. 84 Br., 3 Gld. 2 proz.

51 ¼ Gld. Anl. 34: 204 Br., 200 5 Gld. 39: 121 Br., 120 ¾G Gld. Nordbahn 134 ½ Br., ¾ Gld. Gloggnitz 138 ¾ Br., 138 ½ Gld. Mailand 78 Br., 77 ½ Gld. Pesth 89 ¾ Br., ½ Gld. B. A.

1272 Br., 70 Gld. Wechsel⸗Course. Amsterdam 184 ¼ 1 Augsburg 132 ½ Frankfurt 132 Hamburg 195 ¼ London 12. 58 Paris 156 ½ K. Gold 138 Silber 132 ½ Leipzig, 9. April. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligationen 108 ½ Br. Leipz. B. A. 164 Gld. Leipz. Dresd. E. A. 1402 Br., 140 ½ Gld. Sächsisch-Bayerische 83 Br. Schlesische 93 ½˖ Br. Löbau⸗Zittan 24 Br. Magdeburg⸗Leipzig 214 ½ Br. Berlin⸗ Anhalter 108 Gld. Fried. Wilhelms⸗Nordhahn 38 ¾ Gld. Altona⸗ Kiel 93 Br. Deßauer B. A. A. 145 Br. Preuß. B. A. 964 Br. 95 ¾¼ Gld.

Frankfurt a. M., 8. April. Oesterr. Bank⸗Actien 1162 Br., 1160 Gld. 5proz. Metalliques⸗Obligationen 72 ½ Br., 724 Gld. Badische Partial⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 55 8 Br., 55 ½ Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845 32 Br., 32 ½ Gld. 32 ⅔R Gld.

32 ½% Kurhess. Partial⸗Loose 2 40 Rthlr. 32 ¾ Br., 32 ½ Sardin. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebrüder Bethmann 37 ⅞˖ Br., 36 Gld. Span. Zproz. inlaänd. 36 Br., 35 % Gld. Poln. 4proz. Oblig. a 500 Fl. 83 ½ Br., 83 Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn 40 Br., 39½ 88 Köln⸗Minden 105 Br., 104 Gld. Bexbach 82 ½ Br., 92 Gld.

Für Oesterr. Lombard., 5proz. Sard. Oblig.,

erfuhren bei einigen Umsätzen eine

Hamburg, 8. April. St. Prämien⸗Obligat. 95 Br.

Br. u. Gld. 105 ¾ Br., 105 ½ Gld. 92 ¼ Br., 92 ½ Gld. Köln⸗Minden helms⸗Nordbahn 39 Br.

Paris 189. Petersburg 328. London 13. 3. Amsterdam 35. 65. Frankfurt 89. Wien 198 ½. Breslau 152 ½.

Louisd'or 10.13 ½.

Dukaten 101 ¼.

Preuß. Thaler 502½. Fonds preishaltend.

Paris, 7. April. bahn 477. 50.

Hamburg 186. Berlin 368 ½. London 24.82 ½. Frankfurt 210 v½. St. Petersburg 387 ¼ Gold 2 1. 75) Dukaten 11. 65 11 Fonds behaupteten sich gut.

London, 7. April. 3proz.

5⸗ und 4 ½2 roz. Metall.,

Köln⸗Mindener Actien zeigte sich mehr Begehr Besserung. Bayer. Fonds waren unter der gestrigen Notirung offerirt. Actien bei stillem Geschäft preishaltend. 3 ½proz. pr. C. 89 ¾ &. n 106 Vr. 92 Gld. Stiegl. 87¼ Br., 87 Gld. Zproz. 33 ¾0 Br. u. Gld. 3 Hamburg⸗ gedorf 91 ½ Gld. Magdeburg⸗Wittenb. 54 Br., 403 Br. u. Mecklenb. 28 ¾ Br. Wechsel⸗Course.

Gold al Marco 425 ½.

3proz. 57. 30.

Wechsel⸗Course. Amsterdam 211.

Zproz. Span., 5proz. 3 ½ proz. exkl. Div. Wilh. Nordbahn und

Friedr. und dereu Course

In Engl. De

Alle übrigen Fonds und 2 I

Br., 89 ¾ Gld. 4 ½èproz. 92 ½⅞ Br., Dän. 72 ¾R Br. Ard. 13 ¾ Amerikan. 6proz. V. St. Berlin 95 ½ Br. u. Gld. Ber⸗ 53 Gld. Altona⸗Kiel Gld. Friedr. Wil⸗

Fonds fand eine nur in Int., Russ., alte 104 ½. 5proz. 69 ½⅜,

delsmaaschappy 40 3proz. 39 .%.

Pari

Fran Lond

Fraukfurt Span. 35 ½. Ba

921

8

Nord⸗

92. 95.

Paris, 8. London, 3 Monat 13, 7 ½,

Russ. 4 ½ proz. 98 ⅞. Fonds war keine wesentliche Veränderung, doch die Preise behaupteten sich gut. Fremde Fonds fester.

den waren nur Span. nicht flau.

Amsterdam, 7. April.

neue 77 ¼, ½.

Holl. Int. 57 ¼, K, X.

„proz. 63 %⅛. 5proz.

Lond. 118 ⅞. Hamburg, 9. April. 2 ½ Uhr. Weizen still. b Roggen billiger angeboten.

97 ¼. Int. 58 ¼. 4proz. 89 exkl. Div. Span. 214¼. Bras, 88 ½. Mex. 33 ², d.

r Markt war still und unverändert. Von frem⸗ 5proz. 21 ½⅜S, 20 gemacht.

Weder in Holl. noch in fremden

besondere Veränderung statt. Von ersteren war

von letzteren nur in Span. etwas belebter Handel.

4proz. 86 ½. Stiegl. 86 ½, . Oesterr. Met.,

2 ½ Svoz, 37 5, F. Mex. 31¼, is.

3proz. neue 67 ⅛. Actien der Han⸗

7 ½. Span. Ard. 14 %, . gr. Piecen 14 %, ½, .

Zfr. 6 2%, k. G Wechsel⸗Course.

8 56 Gld.

Wien 26 ½ Gld.

kfurt 98 Gld. on 2 Mt. 11. 67 ½ Gld. 1. G. 75 Gld.

Hamburg 35 Gld. Petersburg 181 ½ Gld.

Telegraphische Notizen.

a. M., 9. April. 2 ½ Uhr. Nordb. 39 ½¼. 8112 B. A. 14857 4 153. 99 . d. 32 ½7. Kurh. 32 ½. Wien 90 ½. Lomb.

322* 8

Met. 9 Anl.

3proz. 57. 60. 5proz. 93. 40.

April. 5 Uhr. Uhr. Cons. 96 ⅛, . Hamburg

8. April. 5 ½

Mit der h

.60. . der Zweiten

Cons. p. C. 95 ¾%, a. Z. 96 ¼. Berlin, Druck und

gers sind Bogen 134 der Ersten Kammer und Bogen 130 bis 132 der

Heutigen Nummer des Staats-⸗Anzei⸗ bis 136 der Verhandlungen

Kammer ausgegeben worden.

Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei.

82 . Ihr ha.ö-rak ee eeevHüt. HA Me n

2

Bekanntmachungen.

[911]

nuar 1851 der K

Bekanntmachung. den 26. Ma

18 Nothwendiger Verkauf.

Das dem Bürgermeister C. F. W. Pudor gehörig gewesene, dem Aaron Müller aus Altmark, für 13,000 Thlr. zugeschlagene, in Wernersdorf sub No. 1. Litt. A. belegene Grundstück, abgeschätzt auf 8602 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingun-⸗ gen im III. Büreau einzusehenden Taxe, soll in termino

den 3. September 1851, Vorm. 11 Uhr, I

zugleich über die

verhindert sind, Mandatarien di

an hiesiger Gerichtsstelle resubhastirt werden. schlag gebracht.

Marienburg, den 4. Februar 1851. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 3 gewärtigen, daß

189] Subhastations⸗Patent. w

Das im Schwetzer Kreise belegene Allodial⸗Rittergut Jaszecz Nr. 67, landschaftlich abgeschätzt auf 45,473 Thlr. 16 Sgr. 2 Pf., soll in termino

Danzig, den

anufgefordert, ihre Ansprüche in dem auf V

Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht.

onkurs⸗Prozeß eröffnet worden ist, wer⸗

den alle unbekannten Gläubiger des Gemeinschuldners

i 1851, Vormittags 11 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle vor Herrn Stadt⸗ und Kreis⸗ richter Mix anberaumten Termine anzumelden und sich

Beibehaltung des bestellten Interims⸗

Kurators, Rechts⸗Anwalts Walter, oder über die Wahl eines anderen Kurators zu erklären.

0. Denjenigen, die persönlich zu erscheinen, werden als e hiesigen Rechts⸗Anwalte Breitenbach,

Täubert, Boie und Kriminal⸗Rath Dr. Skerle in Vor⸗

Wer in dem anberaumten Termine weder in Person, noch durch einen Bevollmächtigten sich meldet, hat zu

er mit seinen Ansprüchen an die Masse

prätludirt und ihm gegen die übrigen Kreditoren ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden. 8

2. Februar 1851. 8 I. Abtheilung.

den 5,. September d. J., Vormittags 11 Uhr und Nachmittags von 4 Uhr ab,

an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Deputirten, Herrn

Obergerichts⸗Assessor Lipke, im Wege der freiwilligen

Subhastation verkauft werden. Die Licitations⸗Bedin⸗

230]

28. 38. 81.

gungen, der Hypothekenschein und die Tarxe sind in un⸗ versehenen Sch

serer Registratur einzusehen. Schwetz, den 19. Januar 1851.

Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung. . 3 8 8 3 haft, bezahlt. l900) Evbdiktal⸗Citation. h cah

Nachdem über das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Ernst Eduard Zingler durch die Verfügung vom 2. Ja⸗

- Bekanntmachung. Kapital und Zinsen der in Folge Ausloosung in die⸗ sem Jahre zu tilgenden, mit den Nummern

129. 225. 725. 802. 836. 886. 889 uldverschreibungen der Stettiner Kauf⸗

mannschaft werden gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen Zins⸗Coupons am 1. Juli d. J. von dem Vorsteher Herrn L. Fretzdorff, in der Börse wohn⸗

4. April 1851.

Die Vorsteher der Kaufmannscha

[179]

Berlin⸗-Anhaltische Eisenbahn⸗

Die diesjährige ordentliche General⸗ Versammlung unserer Gesellschaft wird am

8 6 eb 2

Freitag den 25. April 2 d. J., Nachm. 4 Uhr, im Saale des hiesigen Börsenhauses stattfinden, zu welcher wir die geehrten Actionairs der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft hiermit er⸗ gebenst einladen, mit dem Ersuchen:

gemäß der Bestimmung §. 28 des Statuts, in den

Tagen am 19., 22., 23. und 24. April, Vormittags von

9 bis 12 Uhr, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, ihre

Stamm⸗Actien nebst einem nach der Nummernfolge

geordneten, vom Inhaber unterschriebenen Verzeich⸗

nisse derselben in der Gesellschafts⸗Hauptkasse (am

Askanischen Platz Nr. 6) niederzulegen.

Die Actien mit dem Verzeichnisse werden daselbst zurückbehalten, und es wird dagegen eine Bescheinigung üͤber die Stimmenzahl des Inhabers und ein Exemplar des Geschäftsberichts pro 1850 ausgehändigt werden, v. erstere als Einlaßkarte zur General⸗Versammlung

ient.

Die Vertreter stimmberechtigter Actionagirs, welche sta⸗ tutenmäßig Mitglieder der Gesellschaft sein müssen, ha⸗ ben ihre beglaubigten Vollmachten ebenfalls in der Hauptkasse niederzulegen.

Besondere Anträge einzelner Actionairs müssen spä⸗ testens 14 Tage vor der General⸗Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungs⸗Raths schrifilich mitge⸗ theilt werden (efr. §. 32 des Statuts).

Die deponirten Actien werden vom 26. April ab ge⸗

eTRU r.

gen Aushändigung der darüber ausgestellten Bescheini⸗ gungen zurückgegeben. Berlin, den 20. März 1851. Der Verwaltungs⸗Rath der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (gez.) H. C. Carl, Vorsitzender.

Magdeburg-Halberstädter 11901 Eisenbahn.

Nachdem der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft auf den Antrag ihrer Actionaire in der Ge⸗ neral⸗Versammlung vom 31. August v. J durch das Allerhöchste Privilegium vom 10ten d. M. die Geneh⸗ migung zur Emission von 7000 Stück Prioritäts⸗O bli⸗ gationen zu 100 Thlr., verzinsbar mit 4 Prozent, er⸗ theilt worden, haben wir beschlossen, vorläufig 2000 Stück dieser Actien auszugeben und, im Interesse un⸗ serer Actionaire, eine Zeichnung auf dieselben zu eröffnen.

Demzufolge ersuchen wir diejenigen, welche sich bei dieser Anleihe betheiligen wollen, die Zahl der Aectien, welche sie zu erwerben wünschen, unter Einzahlung von 10 Thlr. für eine jede Actie, auf unserer Hauptkasse, Wasserkunststraße Nr. 16 hierselbst, anzumelden.

Die Ausgabe der Actien selbst, gegen Nachzahlung des Restbetrags, soll am 1. Mai d. J. erfolgen. Die Zinsen vom Tage der Einzahlung dieses letzteren bis zum 1. Juli 1851, mit welchem der Zinsen⸗Termin für den ersten Coupon beginnt, werden mit diesem Coupon vom 2. Januar k. J. ab berichtigt werden.

Magdeburg, den 25. März 1851.

Das Direktorium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Sachsen. Dresde

sie erscheinen schen Eigenschaften (§.

Herausgebers oder Verlegers, vorgeschrieben ist, den

rung anzuwenden, welche hinsichtlich der nach §.

verkauft werden. Eine gleiche Strafe tritt ein,

derlichen Anzeigen ziehen eine Strafe von 5 von vier Tagen bis zu zwei Monaten nach sich.

solche im Königreiche Sachsen wesentlich wohnhafte übernehmen oder fortführen, welche 25 Jahre alt, dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind.

kanntmachungen,

reußischen Staats-Anzeiger.

Donnerstag d. 10. April.

Inhalt. Deutschland. Preßgesetz.

16672 und Irland. London.

Großbritanien Nachrichten über den Kaf⸗ fernkrieg. Türkei. Trawnik. Verlegung des österreichischen General⸗Konsulats. Operationen gegen die Insurgenten.

2,.

2

Dentschland.

Sachsen. Dresden, 7. April. (D. A. Z.) Das Gesetz, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851, lautet:

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen ꝛc. haben für nöthig erachtet, in Bezug auf die Angelegenheiten der Presse fer⸗ nerweite Bestimmungen zu treffen und verordnen, unter Zustimmung Unse⸗ rer getreuen Stände, wie folgt:

§. 1. Im Königreiche Sachfen bleibt die Censur aufgehoben.

§. 2. Auf jedem im Königreiche Sachsen hergestellten Preßerzeugnisse muß die Anstalt, aus welcher dasselbe hervorgegangen ist, benannt sein. biervon sind blos die den Bedürfnissen des Gewerbes und rei 9 häuslichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Preis⸗Courante, Frachtbriefe, Avisbriese, Wechsel, Kassenzettel, Anweisun⸗ gen, Courszettel, Fakturen, Versende⸗Listen, Versende⸗ und Verlang⸗ zettel, Rechnungs⸗Abschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften E113“ insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und B cken, Tabellen⸗Schemata, ferner Schemata zu den Ausfertigun⸗ gen de oöffentlichen Behörden, Etiquetten, Adreß⸗, Visiten⸗, Einladungs⸗, Verlobungs⸗ und Vermählungskarten, Anzeigen anderer Familienereignisse und ähnl che diesen gleich zu achtende kleine Preßerzeugnisse. Wird die Form solcher Druckerzeugnisse zu Mistheilungen anderer Art gemißbraucht, so tritt die in §. 5 angedrohte Strafe der wissentlich salschen Angabe ein. Auf Schriften, welche für den Buchhandel oder zur Verbreitung im Publi⸗ kum auf anderem Wege bestimmt sind, muß außer der Anstalt, wo sie ge vruckt sind, auch noch der Name und Wohnort des Verlegers oder des Herausgebers oder des Verfassers, wenn derselbe sein Werk im eigenen Verlage herausgiebt, genannt sein. Von Zeitschriften muß jedes Stück,

eft oder Blatt (Nummer) überdies noch den Namen des verantwortlichen Redacteurs enthalten.

§. 3. Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften des §. 2 sprechen, dürfen weder verkauft, noch sonst verbreitet werden.

8 §. 4. Ausländische Preßerzeugnisse dürfen im Königreiche Sachsen nur vann verkauft oder sonst verbreitet werden, wenn auf denselben der Name ud Wohnort des Verlegers oder des Kommissionärs oder des Druckers angegeben ist. §. 5. Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften §§. 2 4 ud die Drucker, abgesehen von den dadurch etwa begangenen Kriminal⸗ vergehen, mit einer Geldbuße von 5— 100 Rthlrn., wegen wissentlich fal⸗ scher Angaben aber überdies mit Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu rei Monaten zu bestrafen. Diese Strafen treffen auch den Verbreiter und zwar, wenn eines der in den §§. 2 4 gedachten Erfordernisse fehlt oder die Form der in §. 2 ausgenommenen Preßerzeugnisse zu Mittheilungen nderer Art gemißbraucht worden ist, unbedingt; wenn aber die erforder⸗ lichen Angaben zwar vorhanden, jedoch unrichtig sind, nur dann, wenn er on der Unrichtigkeit der Angaben Kenntniß hatte. §. 6. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen erscheinen, d. h. die in Sachsen weder gedruckt, noch verlegt sind, kann von dem Ministerium des Innern verboten werden. Gegen das ministerielle Verbot ist ein einmaliger Relkurs an das Gesammt ⸗Ministerium nachgelassen. einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 5— 100 Rthlrn. oder mit Gefäng⸗ niß von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft. Ueberdies bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten der Gerichtsbehörden gegen die zerbreiter solcher Schriften wegen ihres verbrecherischen Inhalts vorbehal⸗ ten (vergl. §§. 26, 27 und 28). Die Polizei⸗ und respektiven Gerichtsbe⸗ hörden (vergl. §§. 28 und 29) haben dergleichen verbotene Schriften vor⸗ läufig in Beschlag zu nehmen.

§. 7. Wer eine periodische Druckschrist ( Zeitschrift) herauszugeben beabsichtigt, hat vor Ausgabe des ersten Stückes, Heftes oder Blattes ( Nummer) der Ortspolizeibehörde davon schriftliche Anzeige zu machen.

iese Anzeige muß enthalten: 1) den Titel der Zeitschrift und die An⸗ gabe, ob sie politischen Inhalts sein werde oder nicht, und wie oft soll;

nicht ent⸗

Wer

2) den Namen und Wohnort des mit den gesetzli⸗ 12) versehenen verantwortlichen Redacteurs, und, verantwortliche Redacteure sein sollen, den Namen und Namen und Wohnort des Druckers, solwie des und 4) in den Fällen, wo eine Caution üͤber deren gehörig bewirkte Erle⸗

benn mehrere Vohnort Aller; 3) den

Nachweis gung. §. 8. Die Ortspolizeibehörde hat, folgt ist, sofort, außerdem aber nach bewirkter ine Empfangsbescheinigung auszustellen. §. 9. Die Vorschriften in §§. 7 und 8 sind auch auf jede Verände⸗ 7 anzuzeigenden Punkte

wenn diese Anzeige genügend er⸗ Vervollständigung derselben 9 8 7

späterhin eintritt. §. 10. Vor erfolgter Einhändigung der in §. 8 erwähnten Bescheini⸗ gung, darf bei Vermeidung von 5—50 Rthlr. Strafe für jeden Contra⸗ ventionsfall kein Stück, Heft oder Blatt der Zeitschrift ausgegeben oder wenn der Vorschrift in §. 8. uwider Aenderungen in den nach §. 7 anzuzeigenden Punkten ohne vor⸗ herige Anzeige vorgenommen werden. §. 11. Wissentlich falsche Angaben in den nach §§. 7 und 9 erfor⸗ f 50 Rthlrn. und Gefängniß

Zeitschrift dürfen nur männliche Personen

§. 12. Die verantwortliche Redaction einer

Diejenigen Mitredacteure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber, in ihrer Eigenschaft als Mitre⸗

dacteure, auf der betreffenden Zeitschrift namentlich mit genannt werden sollen, müssen, mit Ausnahme des erforderlichen Wohnsitzes im Inlande, sich ebenfalls im Besitze dieser Eigenschaften befinden.

Ausgenommen von die⸗ sen Bestimmungen sind, wenn sie nur sonst die erforderliche Dispositionsfä⸗ higkeit besitzen, die Redacteure der §. 13 unter b erwähnten Zeitschriften. §. 13. Wer eine Zeitschrift in monatlichen oder kurzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor deren Heraus⸗

gabe eine Caution zu bestellen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind

edoch diejenigen periodischen Blätter, welche lediglich a) für amtliche Be⸗ so wie für Familiennachrichten, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Verkäufe und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder b) für rein wissenschaftliche, artistische oder technische Gegen⸗ stände bestimmt sind und auch in der Form der Behandlung die Gränzen

einer streng wissenschaftlichen Erörterung nicht überschreiten.

§. 14. Die zu erlegende Caution beträgt: a) wenn die Zeitschrift wöchentlich einmal oder seltener erscheint, 400 Rthlr., b) wenn sie zweimal wöchentlich erscheint, 800 Rthlr., c) wenn sie drei⸗ bis viermal wöchentlich erscheint, 1200 Rthlr., 4) wenn sie fünf⸗ oder sechsmal wöchentlich erscheint,

2000 Rthlr., e) wenn sie täglich einmal erscheint, 2500 Rthlr., und 1) wenn sie öfter als täglich einmal erscheint, 3000 Rthlr.

§. 15. Die Caution ist bei der Staatskasse nach der Wahl des De⸗ ponirenden entweder in baarem Gelde oder in Königlich sächsischen, wenig⸗ stens 4 Prozent Zinsen tragenden Staatspapieren, welche ach dem Nomi⸗ nalwerthe angenommen werden, zu erlegen. Im ersteren Falle wird sie vom

Tage der erfolgten Einzahlung an mit 4 Prozent jährlich verzinst, im letz⸗ teren werden dem Eigenthümer die fälligen Coupons auf Verlangen termin⸗ lich ausgehändigt. Wenn Geldstrafen nicht binnen der gesetzlichen Frist be⸗ zahlt werden (§. 16), so wird von deponirten Staatspapieren der erforder⸗ liche Betrag nach dem Tagescourse verkauft, und es hat sich der Eigen⸗ thümer diesem und der Entrichtung der üblichen Verkaufsspesen zu unter⸗ werfen. Die Zurückzahlung der Caution kann nicht eher verlangt werden, als nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an wel⸗ chem das erfolgte Aufhören des Blattes der Regierungs⸗Behörde angezeigt worden ist.

§. 16. treffenden Zeitschrift wider den Redacteur, missionär oder Drucker derselben erkannt werden, so wie für die Untersu⸗ chungskosten. Ist eine Geldstrafe erkannt worden, so hat die Untersuchungs⸗ behörde dem Verurtheilten die Bezahlung der Strafe und Kosten binnen 14 Tagen mit der Bedeutung aufzugeben, daß, wenn die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolge, der gesammte Betrag von der erlegten Caution werde entnommen werden. Geschieht Letzteres, so steht für den Fall, daß etwa eine andere Person als der Verurtheilte die Caution erlegt hat, der⸗ selben ein Widerspruchsrecht dagegen nicht zu.

§. 17. Sobald der Betrag der Caution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten aus derselben vermindert worden ist, so hat die Polizei⸗ behörde, in deren Bezirke die Zeitschrift erscheint, sofort dem Herausgeber der letzteren, oder wenn dieser im Auslande sich aufhalten sollte, dem ver⸗ antwortlichen Redacteur die spätestens binnen acht Tagen zu bewirkende Ergänzung der Caution aufzugeben. Ist diese Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, so ist von selbst jedes weitere Erscheinen der Zeitschrift, bei Vermeidung einer Sirafe von 50 Rthlrn. für jede einzelne Nummer, verboten.

§. 18. Die vorstehenden Bestimmungen der §§. 2 17 leiden auch auf bereits bestehende Zeitschriften in der Art Anwendung, daß die Be⸗ stellung der erforderlichen Caution binnen vier Wochen von Publication des gegenwärtigen Gesetzes an zu bewirken ist, wogegen die übrigen Vor⸗ schriften schon nach Ablauf von acht Tagen nach dieser Publication für dergleichen Zeitschriften in Wirksamkeit treten.

§. 19. Die Postverwaltung hat die Annahme und Ausführung von Bestellungen bei den Postanstalten auf solche Zeitschriften, welche ihr von dem Ministerium des Innern zu diesem Zwecke bezeichnet werden, zu ver⸗ weigern. S. 20. Bon allen für den Buchhandel oder zur im Publikum auf anderem Wege bestimmten literarischen, im Kö⸗ nigreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse hat der Ver⸗ leger oder, wenn dieser im Auslande wohnt, der Drucker gleichzeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehendlich Versendung der Schrist ein Exemplar an das Ministerium des Junern gegen Empfangsbescheini⸗ gung unentgeltlich einzureichen, welches nachher an die Königliche Biblio⸗ thek in Dresden oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig, aber nicht eher als bis die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt ist, abgegeben wird. Jedoch werden Prachtwerke mit Abbildungen dem Einsen⸗ der binnen sechs Wochen, von der Einlieferung an gerechnet, zurückgestellt. Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschrift ist durch den Redackeur oder, wenn dieser im Auslande wohnt, durch den inländischen

Drucker oder Verleger ein Exemplar eines jeden Stückes, Heftes oder Blat⸗ tes (Nummer) an die Ortspolizeibehörde, welche solches nach genommener Einsicht sofort an die kompetente untere Gerichtsbehörde abzugeben hat, ein zweites an die Kreisdirection des Bezirks und ein drittes an das Ministe⸗ rium des Innern unentgeltlich und mit derselben Beschleunigung einzurei⸗ chen, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt. Diese Zeitschriften bleiben Eigenthum der Behörden.

§. 21. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen Insertionsgebühren aufnehmen, sind verpflichtet, die nicht im Privat⸗Interesse einzelner Personen oder Corporationen erfolgenden Ver⸗ öͤffentlichungen der Ministerien, ingleichen der sonstigen oberen und mittle⸗ ren Verwaltungs⸗Behörden und Bezirksamts⸗Hauptmannschaften unentgelt⸗ lich, jede andere ihnen von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Bekanntmachung aber gegen die gewöhnlichen Insertionsgebühren in einer der beiden nächsten Nummern der Zeitschrift aufzunehmen.

§. 22. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Be⸗ hörden und Privatpersonen Berichtigungen der auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift in der nächsten, nach Eingang der Berichtigung zum Abdrucke gelangenden Nummer dieser Zeitschrift ohne alle Bemerkun⸗ gen und Zusätze aufzunehmen. Für deren Abdruck, welcher mit gleichen Lettern wie der Druck des zu berichtigenden Artikels zu bewirken ist, dürfen Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift angenommenen Satze nur insoweit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt.

§. 23. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausgegangen, ist, so wie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen, über Verkäufe und Vermiethungen und sonstige Nach⸗ richten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an den im voraus dazu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen werden. Plakate anderer Art dürfen aber nur nach vorher er⸗ langter Genehmigung der Ortspolizei⸗Behörde öffentlich angeschlagen wer⸗ den. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den Strafgesetzen zuwiderlaufen, persönliche Beleidigungen enthalten oder wegen ihres irreli⸗ giösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefahrlich erscheinen.

K§. 24. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten Preßerzeugnisse irgend einer Art verkaufen oder vertheilen oder dieselben durch Herumtragen in den Häusern ohne Bestellung verbrei⸗ ten oder Substribenten auf Preßerzeugnisse sammeln will, hat dazu vorher die Erlaubniß der Ortspolizei⸗Behörde einzuholen und den ihm ertheilten Erlaubnißschein, in welchem sein Name auszudrücken ist, stets bei sich zu führen. Diese Erlaubniß kann auf gewisse Preßerzeugnisse beschränkt und jederzeit zurückgenommen werden, und ist niemals Kindern im schulpflichtigen Alter zu ertheilen.

§. 25. Uebertretungen der in den §§. 20 —24 gegebenen Vorschriften sind mit Geldstrafe von 2—100 Rthlrn. oder Gefängnißstrafe von zwei Tagen bis zu drei Monaten zu ahnden; auch ist mit Hinwegnahme der den Vorschriften des §. 238 zuwider öffentlich angeschlagenen Ankündigun⸗ gen oder Plakate zu verfahren.

§. 26. a) Ist der Inhalt eines Preßerzeugnisses von der Art, daß da⸗ durch ein Vergehen oder Verbrechen begangen, worden ist, so treffen den Verfasser, wenn die Veröffentlichung des Preßerzeugnisses mit seinem Wil⸗ len geschehen ist, jeden anderen bei der Äbfassung, Herstellung oder Ver⸗ breitung desselben Betheiligten aber, wenn er den strafbaren Inhalt desselben gekannt hat, die nach der bestehenden Strafgesetzgebung auf jenes Verge⸗ hen oder Verbrechen gesetzten Strafen. b) Auch ohne Nachweis der Wis⸗ senschaft von der Veröffentlichung oder dem Inhalte einer Schrift der unter a bezeichneten Art tritt gegen die nachgenannten, bei der Abfassung, Her⸗ stellung oder Verbreitung eines Preßerzeugnisses betheiligten Personen Geld⸗ strafe von 10—300 Rthlrn. ein. Diese Strafe trifft 1) den Verfasser, 2) den Herausgeber, 3) den Verleger oder überhaupt Jeden, welcher, ohne Namhaftmachung eines Verlegers, auf der Schrift als derjenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt wird (Kommissionär im engeren Sinne), 4) den Drucker, 5) den Verbreiter der Schrift, dergestalt, daß jede der genannten Personen Personen diese Geldstrafe von sich abwenden kann, wenn sie eine der vor ihr genannten Personen auf eine solche Weise bezeichnet, daß die⸗ selbe nach der Bestimmung unter a und b vor dem Gerichte eines zum deutschen Bunde gehörigen Staats zur Verantwortung und Bestrafung ge⸗ zogen werden kann. Der Tod des Verfassers oder Urhebers eines Preß⸗ Erzeugnisses, so wie des Theilnehmers am Preßvergehen, läßt die Verant⸗

Die Caution haftet für alle Geldstrafen, welche wegen der be⸗ Herausgeber, Verleger, Kom⸗

Verbreitung

wortlichkeit auf die aushülflich in Anspruch genommene Person dann nicht zurückfallen, wenn er nach der Handlung erfolgte, welche die Schuld des Betheiligten begründen würde. c) Bei Zeitschriften verfällt der verant⸗ wortliche Redacteur und, wenn mehrere verantwortliche Mitredacteure auf dem Blatte genannt sind, jeder derselben zugleich mit und neben dem Ver⸗ fasser, dafern derselbe bekannt ist, in die vorstehend angedrohte Geldstrafe, wenn nicht gegen eine dieser Personen zu einer Bestrafung nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen (cfr. sub a) zu gelangen ist.

§. 27. Als Vertheilung oder Verbreitung im Sinne von §. 6 und §. 26 unter b ist es nicht anzusehen, wenn ein Kommissionsbuchhändler verschlossene Pakete empfängt und sie, ohne den Inhalt derselben einzuse⸗ hen oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spedirt.

§. 28. Die durch ein Preßerzeugniß verübten Verbrechen werden nach der bestehenden Strafgesetzgebung bestraft. Wird der Inhalt eines Preß⸗ erzeugnisses von dem zuständigen Untersuchungsgerichte bei Einsicht desselben als verbrecherisch befunden, so hat dasselbe von Amts wegen vorläufig die Beschlagnahme dieses Preßerzeugnisses, so wie der zu dessen Herstellung be⸗ stimmten Platten und Formen, zu verfügen. Ergiebt sich in Verfolg der einzulcitenden Untersuchung, daß der Inhalt eines solches Preßerzeugnisses wirklich den Thatbestand einer strafbaren Handlung bildet, so ist die Confiscation und Vernichtung aller vorgefundenen Exemplare, so wie die Ver⸗ nichtung der zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen, im Haupt- erkenntnisse mit auszusprechen. Bei nicht amtlich zu untersuchenden Vergehen ist die Beschlagnahme, Confiscation oder Vernichtung nur auf Antrag der Betheiligten zu verfügen. Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaubtes, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen des- senigen Theiles der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen be⸗ finden, erkannt; ist jedoch eine derartige theilweise Vernichtung nicht aus⸗ führbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Vernichtung und beziehent⸗ lich Confiscation der betreffenden Exemplare, Platten und Formen zu ver⸗ fügen. Ob das Erkenntniß auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen sei, ist dem Ermessen des Gerichts überlassen, insofern nicht dem Denunzianten ein Recht darauf zusteht (Art. 202 des Kriminalgesetzbuchs). Jene Maßregeln der vorläufigen Beschlagnahme und respektive Confiscation erstrecken sich aber nicht auf solche Exemplare des Preßerzeugnisses, die be⸗ reits in den Besitz von Privatpersonen übergegangen sind, welche sie ledig⸗ lich zum eigenen Gebrauche und nicht etwa auch mit zur öffentlichen Unter⸗ haltung des Publikums, wie dies z. B. in Gasthöfen, Schänkwirthschaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesekabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben.

§. 29. Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Preßerzeugnisses enthaltenen Uebertretungen von polizeilichen oder anderen Verwaltungsvorschrif- ten, so wie alle Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in §. 26 enthaltenen Strafbestimmungen, deren Uebertretung lediglich von den Justizbehörden zu untersuchen und zu ahnden ist, sind von den kompetenten Verwaltungsbehörden zu untersuchen und zu bestrafen. Auch sind alle Polizeibehörden befugt und verpflichtet, von Amts wegen nicht nur a) die vorkommenden Preßerzeugnisse verbrecherischen Inhalts und resp. die zu deren Herstellung bestimmten Platten und Formen in gleichem Maße, wie solches nach §. 28 auch von Seiten der Gerichtsbehörden zu geschehen hat, vorläufig in Beschlag zu nehmen, und haben sie solche dann binnen der nächsten 24 Stunden an die letzteren zur weiteren Beschluß⸗ nahme und Versügung abzugeben, sondern auch b) alle diejenigen Preß⸗ Erzeugnisse, welche den Vorschriften der §§. 2— 4 nicht entsprechen, deren Vertrieb nach den §§. 6, 10 und 17 als verboten anzusehen ist, ode in dem §. 24 gedachten Maße ohne ortsobrigkeitliche Erlaubniß geschieht, überall, wo sie solche vorfinden, wegzunehmen (vgl. §. 25). Die etwaige Vernichtung der unter b. erwähnten Preßerzeugnisse kann nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde abgefaßten Bescheids erfolgen.

§. 30. Hat wegen einer Zeitschrift in Folge zweier binnen Jahresfri begangener amtlich zu untersuchender Verbrechen Bestrafung stattgefunden so kann das Erscheinen dieser Zeitschrift von der betreffenden Kreisdirection entweder auf eine bestimmte Zeit suspendirt oder gänzlich verboten werden. Geschieht Letzteres, so ist der verantwortliche Redacteur, insoweit ihm nicht ohnehin mit Rücksicht auf §. 12 die Fortführung der verantwortlichen Re⸗ daction gänzlich zu entziehen ist, während der nächsten fünf Jahre von der Uebernahme einer anderweiten Redaction ausgeschlossen. Dieser Nachtheil trifft jedoch den Redacteur nur unter der Voraussetzung, daß jene zweima⸗ ligen Vergehen während seiner Redaetion der betreffenden Zeitschriften statt⸗ gefunden haben.

§. 31. Uenn gegen einen Verleger oder Drucker wegen zweier, bin⸗ nen Jahresfrist aus seinems Verlage oder seiner Druckerei hervorgegange⸗ ner amtlich zu untersuchende Verbrechen enthaltender Schriften Bestrafung eingetreten ist und innerhalb Jahresfrist von erfolgter Verbüßung der letzten Strafe an abermals eine Druckschrift erscheint, wegen welcher aus gleichem Grund gegen ihn Bestrafung eintritt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde, jedoch nur binnen drei Mona ten von dem Beginn der Strasverbüßung an, berechtigt, dem Verleger oder Drucker den Gewerbebetrieb auf höchstens ein Jahr zu verbieten. War ein solches Verbot gegen den Verleger oder Drucker bereits einmal infolge vorstehender Bestimmung verfügt worden und tritt gegen ihn, nachdem e die Fortsetzung des Geschäfts wieder begonnen, binnen Jahresfrist, nach dem Aufhören der angeordneten Suspension des letzteren, eine nochmalige Bestrafung ein, so kann ihm binnen drei Monaten, vom Beginne der Straf⸗ verbüßung an, das Gewerbebefugniß ganz entzogen werden. .

§. 32. Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 30 und 31 gedach⸗ ten Verbote der kompetenten Verwaltungsbehörden sind mit einer Geldstrasfe von 20—200 Rthlrn. oder drei Wochen bis sechs Monaten für jeden Con⸗ traventionsfall zu ahnden.

§. 33. Die Veranstaltung von Sammlungen zur Deckung wegen Preßvergehen zuerkannter Geldstrafen oder deshalb erwachsener Kosten ist verboten. Jede Zuwiderhaudlung wird mit 20 Rthlru. Strafe geahndet; das bereits gesammelte Geld fällt der Armenkasse des Oris der Vertre⸗ tung zu.

§. 34. Wenn es in Fällen, wo nach der allgemeinen Strafgesetzge bung nur auf Antrag der Betheiligten zu verfahren ist, auf Ermittelung des unbekannten Verfassers oder Urhebers eines Preßerzeugnisses ankommt, so ist hierzu jede Gerichtsbehörde kompetent, in deren Bezirke dasselbe er⸗ schienen oder vorbereitet worden ist. .

§. 35. Die Verletzung von Privatrechten durch die Presse im Wege des Civil⸗Prozesses bei den Civilgerichten zu verfolgen; auch bleiben insbe⸗ sondere die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der Rechte an lite⸗ rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Kraft.

§. 36. Den Preß⸗Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf mechanischem Wege irgend eine Art vorgenommene Vervielfältigung vo Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musi⸗ kalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen gleichzustellen.

§. 37. Alle seitherigen Bestimmungen uͤber die Angelegenheiten der Pressen, insonderheit auch die im §. 13 der mittelst Verordnung vom 2 März 1849 publizirten deutschen Grundrechte enthaltenen, sind aufgehoben

§. 38. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Dresden, 14. März 1851 (L. S.) Richar Freiherr von Friesen.

Friedrich August.

Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 14. Mär

d. J., die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 15. März 1851.

d. J. erlassenen die Angelegen-

Zu Ausführung des unterm 14. März 8 3 8 mit allerhöchster Genehmigung

heiten der Presse bekreffenden Gesetzes wird Folgendes verordnet: 1 .“ IE1“ §. 1. Die Preßpolizei gehört zu dem Ressort der 8 Behörden. An Orten, wo die Sicherheits⸗ und Wohlfahrtspollzer gemenat sind und durch verschiedene Behörden verwaltet werden, kann dieselbe jedoch

s ehmi des Ministeriums des Innern, aus besonderen Gründen, mit Genehmigung 1“ Innern, Feneteehes auch der Wohlfahrtspolitet Behürde übezencnis sichtlich de Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen un erken sichtlich der den Schutz der R. 8