1851 / 116 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gld. ed. Pesth 89 Br., 89 ½ Gld. B. A.

Stiegl. 87 ½ Br., 87 ½ Gld.

Amerikan.

8

8

38 Br.

Westpr. Pfaudbr.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Im Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement: Magdala, Original⸗Drama in 4 Akten und einem Vorspiele, von Ch. Birch⸗Pfeiffer.

Montag, 28. April. Im Schauspielhause. 71ste Abonnements⸗ Vorstellung: Die Marquise von Villette, Original⸗Schauspiel in 5 Abth., von Ch. Birch⸗Pfeiffer.

Dienstag, 29. April. Im Opernhause. Vorstellung: Die Hochzeit des Figaro, Oper in Musik von Mozart. 8

Preise der Plätze wie oben. 1

S Sltet⸗Berzrn, zu dieser Vorstellung beginnt erst Montag, den 28sten d. M.

In Potsdam: g einem Vorspiele, von Ch. Birch⸗Pfeiffer.

Billets zu dieser Vorstellung sind erst Montag, den

50ste Abonnements⸗ 2 Abth., mit Tanz.

Magdala, Original⸗Drama in 4 Akten und

Anfang 6 Uhr. 28sten

d. M.,

vA1A1141“

Sonntag,

F. Raimund.

in der Seh llen s eer u folgenden Preisen zu haben:

8 Erster Balkon und erste Rang⸗Loge Parquet⸗Loge 20 Sgr. 10 Sgr. Amphitheater 5 Sgr.

großes romantisch⸗komis

Der Alpenkönig

Zweite Rang⸗Loge 1

hnung im Schauspielhause zu Potsdam

25 Sgr. Parquet und Sgr. Parterre

Königsstädtisches Theater. 27. April. ches Original⸗Zauberspiel in 3 Akten, von

und der Menschenfeind,

Zwischen dem ersten und zweiten Akt: Ungarischer National⸗ Tanz; zwischen dem zweiten und dritten Akt: Komischer slowaki⸗ scher Tanz; zum Schluß: Czikos, ausgeführt von dem 5lährigen

ungarischen National⸗Tänzer, Herrmann Königsbaum. Montag, 28. April. (Vorletzte italienische Opern⸗Vorstellung.) 1 Puritani (die Puritaner), Oper in 3 Akten. Musik von Bellini.

Dienstag, 29. April.

Zum erstenmale:

Der Stumme, Drama

in 6 Tableaux, nach dem französischen „Le Muet“, nicet Bourgeois und Masson, frei bearbeitet von E. F. ittwoch, 30. April. (Letzte italienische Opern⸗Vorstellung.) Lucia di Lammermoor. Oper in 3 Akten. Musik von Donizetti. Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon

des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛc. 8 Meteorologische Beobachtungen.

Nach Beobachtung.

von

1851. 25. April.

Morgens einmaliger

6 Uhr.

Nachmittags

2 Ubr.

Abends 10 Uhr. V

Luftdruck Luftwärme .. Thaupunkt . Dunstsättigung Wetter

331,74“ Par.

1“

+ 5,00 80 pCt.

330,64“Par. Auellwärme 7,5 R. + 9,1“ H. Flusswärme + 9,4“0 K. + 7,7“ Dodenwüeme 89 pot.

Regen. Nfederschlag 0,104 "„Rb. W. Wörmewecheei*. 11,2“ 7,1 76 pCt. W.

331,05“Par. 11,1° + 4,8° u. 59 pCt. bezogen. W. W. 9,29

W.

Wolkenzug . ..

Tagesmittel: 331,16“ Par. + + 5,80 k..

Berliner Börse vom 26. April.

IMmechsel-Course.

142 ½ 142 141 150 ½ 150 ¼

149 ½ 149

6 20 ½ 6 19 ¾⅔ 80 ½ 80

150 Pl. 76 ¾ 76 ½ 150 Fl. 101 ½ 101¾

100 Thlr. 2 Mt. 99 ¼

993

. 100 Tblr. 6 997,

99½ 100 Pl.

56 16

1 8 4 Amsterdamm”m”m” . 250 Pl. 250 1. Hamburgsgsg„„ĩĩ xcD. 88600 I do. 300 M. London 1 Lst. 300 Fr.

do.

Wien in 20 2 Augsburg Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thle. Fuss.

Frankfurt a. M. südd. W.

Petersburg

Inlundische Fonds, Efandbriefe, Kommunal-Papiere u⁴ Geld- Course.

’. Brief. Geld. Gem, Grh Pos. Pfdbr. 4 2 9] Ostpr. Pfandhbr. . 94 ¼ 93 Pounn. Pfandbv. 96 (6.

zt. Brief. Seld. Preufs. Freiw. Anl 5 106 105 ½ do. St Aul. v. 50 4 ½ 102 ½1 102 06d.-Deichb.-Obl. 4 ½ Sech. Präm.-Sch. 130 K. u. Nm. Schuldv. 32 Rerl. Stadt-Obl. 5 104 ½ do. 3 ½ 1“ 913 V 91

Grossh. Posen do. 4 bn.2

Gom.

Kur- u. Nm. do. Schlesische do. Lt. B. gar. do. 4 2 88 Pr. Hk. Anth.-Sch. 96 ½

Friedrichsd'om 13 13 ½¼, And. Goldm. à 5th. 9 ¼ 8 ½ Disconto.

8 6d0. 7

V

do.

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. 4 do. Part. 500 Fl. 4 do. doe. 300 FI. HHamb. Feuer-K.

do. Staats-Pr. Aul. Lübeck. Staats-A. Moll. 2 ½ % Jut. Kurh. Pr. O. 40th. N. Bad. do. 35 Fl.

Russ. Ilamb. Cert. 5

do. Ilope 1. Aul. 4 92 ½ 1. 5. à. 4 91 ½¾ 91

v. Rthsch. Lst. 5 11 1 ¼

Engl. Anleibe 4 ½ 97⅔

Poln. Schatz0. 4 81 ½4 81 ½

do Cert. L. A. 5 95 ½¼ do. do. I. 8. 20071. V

18 Poln a. Pfdbr. a. C. 4 93 ¼

92 do do. do. do 291

do.

Eischbahn- Actien.

99ꝗ

Stamm-Actien.

Der Reinertrag wird nach erfolster Bebanntm. in der dazu bestimmten lubri Die mit 3 pCi. ber Actien sind v. Staat gar

Rein-Ertrag.

1849.

V Kapital. V

zusgefüllt

Böorsen-Zins- Rechnuns

g 8

1850.

Rein-Ertrag

7 ages -Cours.

8 6 Prioritäls- Actien. Kapital. 8 Tages- Cours

Zinsfuss.

Söümmtliche Priorifäts-Actien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt ————

Berl Anh. Litt. A. B. do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd. ..

Magd.-Halberstadt ..

do. Leipziger

Halle-Thiiringer....

GCII

EIWeinisGhe

SBonCS

Düsseld.-Elberfeld..

Steele - Vohwinkel ..

Niederschl. Märkisch.

do. zZweigbahn

(-Se

do. II

C0801- Oderberg . . ..

Breslau - Frciburg...

Krakau Ohenschl. ..

Berng Mark

Stargard oo

Ruhrort-Crefeld . . .. Aachen-Düsseldorf..

Brieg-Neisse..

Magdeb.-Wittenb. . ..

Quillungs- Hogen. Aachen-Mastricht .. Auslẽnd. Actien.

Friedr. Wilh.-Nordb. do. Sdehee

6,000,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000] 2,300,000 9,000,000 13,000,000 4,500,000 1,051,200 1 -,000,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000

8—

5SnSnöS

—x—qq 5,— S.

S N⸗

+—8.

—F’ 8* **

EETe- —8S

1

1—

——' p

1,100,000 4,500,000

—Sgg

50,000

8,000,000

110 ½¼ bz. u. G.

' *—

130 bz. u. B 70 ½ S 103 ¾ 5 a b 66 ¾ br.

98 ¼ G

36 B. 84 B. 83 ½ kLz. 27 ½ B

118 ¾ B 111 B.

74 ¼ .

403 82 b2z. 81

82 bz.

54 bz

Kassen-Vereins-Bank-Actien 106 E.

97 ½ 6 102 b u. 100 ½ B. 94 ¼ 66. 102 ½ bz 102 ½ bz. 105 8;.

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000 800,000 1,758,000 4,000,000 3,674,500 3,500,000 Rhein. v. Staat gar. 1,2217,000 do. 1. Priorität .. 2,487,250 do. Stamm -Prior. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1.000,000 Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. do. 3,500,000 do. 1II1. Serie. 2,300,000

do. Zweigbahn 252,000 Magdeb.-Wittenb.... 2,000,000 Oberschlesische 370,300 Krakau- Oberschl. .. 360,000 Cosel-Oderberg 250,000 Steele-Vohwinke! 325,000 do. do. II. Ser. 375,000 Breslau- Freiburg... 4100,000 Berg. -Mär 1.100,000

Berl.-Anhalt do. Hamburg do do. 11, Ser. do. Potsd -Magd. .. do. do. do. do. Litt. D. do. Stettiner

Magdeb.-Leipziger ..

Halle-Thüringer...

Cöln-Minden

do. do.

SE

100 ¾ bz. 101 ½ G. 105 ½ E

—q— 8

N

Börsen- Zinsen. Reinertr

Aust. Stamm-Act.

Kiel-Altona Sp. Cöthen-Bernb. Thlr. Mecklenburger Thlr.

2,050,000 650,000 4,300,000

82

‿—

fre.

Preussische Bank-Antheile 95 ½ v⸗

Der starke Rückgang der französischen Rente wirkte

auch auf unsere Börse ungünstig, doch sind die Course im Allgemeinen nur wenig gewichen und schlo

ssen wieder fester. —,—

Auswärtige Börsen.

Met. 5proz. 96 ½ Br., ½ Gld. 4proz. Gld. 76 Br., 4 ½proz. 84 ½ Br., ½ Gld. 2½Yproz. 50 ½ Br.,

PV 119 Br., 120 Nordbahn 132 ½⅛ Br., ½ Gld. Gloggn. 134 ¼ Br., 135 Gld.

Wien, 24. April.

84 51

Wechsel⸗Course. Amsterdam 185 ½ Br. Augsburg 132 ¾ Gld. Frankfurt 132 ¼ Br.

London 13. 1 Br. u. Gld. Paris 157 Br. Kaiserl. Gold 138 ½ bez. 8 Silber 133 ¼ bez. Die Börse für Fonds und Actien gut gestimmt, dagegen De⸗ visen niedriger.

Leipzig, 25. April. Leipz.⸗Dresdn. Partial⸗Obligationen Br. Leipz. B. A. 165 Gld. Leipz. Dresd. E. A. 142 ½ Gld. Sächsisch⸗Bayerische 82 ¾ Gld. Schlesische 94 Gld. Löbau⸗ Zittau 22 ½ Br. Magdeburg⸗Leipzig 214 Br. Berlin⸗Anhalter 111 ¼ Br., 110 ¾ Gld. Friedr. Wilh. Nordbahn 38 ¼ Gld. Al⸗

Deßauer B. A. A. 144 ½ Br. Preuß. B. A.

108 ½

tona⸗Kiel 93 Br. 96 ¼ Br., 95 ¾ Gld.

Frankfurt a. M., 24. April. Br., 1142 Gld. 5proz. Metalliques⸗Obligationen 71 ½⅜ Br., 714 Gld. Badische Partiat⸗Loose a 50 Fl. vom Jahre 1840 552 Br., 55 Gld., do. a 35 Fl. vom Jahre 1845 32 Br., 32 ½¼ Glbd. Kurhess. Partial⸗Loose a 40 Rthlr. 32 ½ Br., 32 ¼ Gld. Sardin. Partial⸗Loose a 36 Fr. bei Gebr. Bethmann 36 ¼ Br., 36 Gld. Span. Zproz. inländ. 35 Br., 34 ½ Gld. Poln. Aproz. Obligat. a 500 Fl. 84 Br., 83 ⅔i Gld. Friedr.⸗Wilh.⸗Nordbahn 39 ½ Br., 39 ½ Gld. Köln⸗Minden 104 ½ Br., 104 ¾ Gld. Berbach

Oesterr. Bank⸗Actien 1144

82 ¼ Br., 82 ½ Gld.

Für österr. Fonds zeigte sich an heutiger Börse eine günstige Stimmung. In Folge verschiedener Einkäufe, darunter hauptsäch⸗ lich in 45proz. Met., erfuhren die Course aller Gattungen dersel⸗ ben eine merkliche Besserung. Auch waren 3 proz. span., sard. und toskan. Oblig. mehr begehrt und steigend. Alle übrigen Fonds und Actien bei stillem Geschäft gut preishaltenrnd.

Hamburg, 24. April. 3 ½Oproz. pr. C. 89 ½ Br., 89 Gld. St. Prämien⸗Obligat. 94 ½ Br. E. R. 106 ¼ Br., 106 ½ Gld. 4 ½proz. 93 ¾ Br., 93 ¾ Gld. Dän. Ard. 11 ½ Br., 11 ½ Gld., Zproz. 32 ½ Br., 32 ½⅞ Gld. 6proz. V. St. 106 Br., 105 ½ Gld. Hamburg⸗ Berlin 98 ¼ Br., 98 Gld. Bergedorf 92 Br. Magdeburg⸗ Wittenb. 54 Br., 53 ¾ Gld. Altona⸗Kiel 92 ¼ Br., 92 Gld. Köln⸗Minden 103 ¼ Br., 103 ½ Gld. Friedr. Wilhelms⸗Nordbahn Mecklenb. 28 ¼ Br. Span. 5proz., 3proz. und 6proz. Amerik. zu höheren Peeisen

EIö“

73 Br.

Paris, 22. bahn 473. 75.

Amsterdam Hamburg

April. Zproz. 57.10. 5pro

92.20. Nord⸗

Wechsel⸗Course.

211 185 ½.

Berlin 368 ½. London 24. 87 ½⅛.

Frankfurt

210 ½⅞.

St. Petersburg 3882

Dukaten 1 Die Börse matt, d

London, 23. April.

3 ½proz. 97 ½. 281 C(x. 35 .

1. 65 60. ie Geschäfte gering.

Zproz⸗ Cons. p. C. 97 a. Z. 9 . Holl. Aproz. 90 ½. Rnss. 5proz. 112, 4 proz. 991

Der englische Fonds⸗Markt ist nicht so fest als gestern. Die

Preise ½ pCt. flauer.

Fremde Fonds waren in besserer Stimmung.

höher als gestern. 2 Uhr. schäft

Hamburg Paris 25. Frankfurt Wien 13.

Engl. Fonds still.

In fre

Mex. ½ pCt. inden sehr flaues Ge⸗

Wechsel⸗Course. Amsterdam 11. 16—152

30 25. 119 ½ - 119. 30 20.

Petersburg 37 ½.

Amsterdam, 23. April.

In holl.

derum keine meloenswerthe Veränderung.

zu höheren Preisen mehrere Käufer. Oesterr. Geschäft gut preishaltend.

dient der Umsatz keine Bemerkung. Russ. a

60. Gold al Marco 11¼,

1““ 10 ¼.

Holl. Int. 57 †%, 8. gr. Piecen 12 68.

Telegraphische Notizen.

„Hamburg Köln⸗Minden 103 .

25.

aten 5. 70 5.

½, ½. 3proz. neue Coup. 7 1⁄.. Zfr.

Neue dito 77 ½, v. 2 ½proz. 36 45, *.

April. 2 ½ Uhr.

Magdeburg⸗Wittenb. 54.

Von den übrigen fremden

Fonds war heute wie⸗ Für Span. zeigten sich bei ziemlich belebtem Effekten ver⸗

lte 104 ½, 4 ½proz. 87 ½⅞.

67 ¼. .3

24

Span. Ard. 12 ½ Oest. Met. 5proz.

Hamburg⸗Berlin 98. Span. 32 ⅞.

Russ. 4 ½ proz. 93 ½. London 13. 3 ¾. Paris 189. Wien 198.

eizen flau. Roggen sehr flau.

Frankfurt a. M., 25.

zproz. 63 ½. 5proz. 7

Berliner Getraidebericht vom 26. Apri

April. 2 ½ Uhr. Nordb. 39 ½. Met.

1 15. B. A. 1139. Span. 34 . Bad. 32 ½. Kurh. 32 ½. Wien 90 ½¼. Lomb. 72 ⅞. Lond. 118 ½. Paris 94 ½.

Markt Berichte.

1. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen loco nach Qualität 49 52 Rthlr.

im Detail

50 53 i Rthlr.

Roggen loco nach Qualität 30 32 Rthlr. im Detail 31 33 Rthlr. vr. Frühjahr 29 ¾ a Rthlr. bez., 30 Br., Mai/Juni 29 ¾ Rthlr. bez., 30 Br., 29 ½ a Juni / Juli 30 ¾ Rthlr. Br., 30 G. Juli /August 31 Rthlr. Br., 30 ¾˖ G. Aug. /Sept. 31 Rthlr. bez., Vr. u. G. Sept./Okt. 31 a 31¼ Rthlr. bez., 31 ¾

Gerste, große 28 30 Rthlr.

Hafer loco nach Qualität 23 25 Rthlr.

48/50 pfd. pr. Frühjahr 22 ¼ Rthlr. Br. Erbsen, Koch⸗ 38- 42 Rthlr., Futter⸗ 34— 36 Rthl. Sommer⸗Rübsen 54 Rthlr.

Rüböl loco 9 ½ Rthlr. Br., 9 ¾ bez. u. G.

Ahe/nna 92 Rthlr. Br., 9 ½ bez. u. G.

Mai /Juni 9 Rthlr. Br., 9 ¼ G.

Juni /Juli 10 a 94% Rthlr. Br., 9 G. Juli/August 10 % Rthlr. Br., 10 G. August./ Sept. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½2 G. Sept./Okt. 10 ½ Rthlr. Br., 10 ½ a 8 Okt. / Novbr.) loco 11 ½ Rthlr. Br., 11 G. April /Mai 1138 Rthlr. Br., 11 ½ Hanföl 14 a 13 ½ Rthlr. G Palmöl 11 ½⅔ Rthlr.

Mohnél 13 ¾ a 132 Rthlr.

Südsee-Thran 11 a 11 ½ Rthlr.

Spiritus loco ohne 14 ¼ Rthlr. verk. mit Faß pr. April 14 3 2 9 G 42 bez. u. G April/Mai 1 14 az Rthlr. Br., 14 6 9 u Mai /Juni 14 ¼ a ¾ Rthlr. bez., 14 ¾ Br., 14 ½ G. Juni / Juli 15 Rthlr. bez. u. Br., 14 2 G.

Juli /Aug. 15 ½ Rthlr. Br., 15 bez., 15 ½ G. Aug./Sept. 15 % Rthlr. Br., 15 7⁄1 G. Sept. /Okt. 15 ⅞˖ Rthlr. Br., 15 ½ G.

Wetter: regnigt und stürmisch.

Geschäftsverkehr: ohne Bedeutung.

Weizen: gedrückt.

v . festerer Haltung und namentlich die nahen Ter⸗

besser bezahlt.

Hafer: ohne Kauflust.

Rüböl: behauptet. 1

Spiritus: ohne erhebliche Veränderung.

Stettin, 25. April. Roggen 33 Gld., pr. 32 bez. u. Br. Rüböl 9 ⅛, pr. Okt. 10 bez.

29 a X G. G.

Br., 31 G

G.

Leinöl

ö G.

11

Juni 31 ⅓, Herbst Spiritus 24 ½ Br.

Mit der heutigen Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 169 bis 172 der Verhandlungen der Ersten Kammer ausgegeben worden.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Pbe datcheencene.

8

Beilage

Beilage

reußischen Staats-Anzeiger.

m h albl..

Deuntschlahnd.

Sachsen. Dresden. virung des Gesetzes: setzen.

Rede des Staatsministers von Friesen zur Moti⸗ einige Nachträge zu den bisherigen Ablösungsge⸗

Ausland.

Rußland und Polen. St. Petersburg. kasus. Erdbeben zu Lars. Italien. Turin. Vermischtes.

Bericht aus dem Kau⸗

v11“

Deutschland.

Sachsen. Dresden, 22. April. (Dr. J.) Unter den zahlreichen wichtigen Gesetzen, welche auf dem letzten Landtage zu Stande gebracht worden sind, ist das Gesetz, einige Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, unstreitig eines der wichtigsten. Jusbesondere ist es hierbei der Beschluß, auch denen, welche bereits durch Publication der Grundrechte gewisse Befugnisse ohne Entschädigung verloren haben, eine solche nachträglich aus der Staatskasse zu gewähren, welcher die allgemeine Aufmerksamkeit erregt und von den verschiedenen Partei⸗Standpunkten aus die ver⸗ schiedenartigste Beurtheilung erfahren hat. Es erscheint daher wün⸗ schenswerth, daß die Gründe, durch welche die Regierung sich bewogen gefunden hat, den Kammern diesen Vorschlag zu machen, und die auch bei den Kammern vollständi⸗ gen Anklang gefunden haben, so viel als möglich be⸗ kannt werden, und darum geben wir, nachdem die ge⸗ druckten Landtags⸗Mittheilungen über die betreffende Sitzung er⸗ schienen sind, im Folgenden die Rede, mit welcher der Staats⸗Mi⸗ nister von Friesen in der Sitzung vom 4ten d. M. den Regierungs⸗ vorschlag der zweiten Kammer zur Annahme empfahl, und bemer⸗ ken dabei nur, daß bekanntlich in Folge dieser Rede die Minorität der Deputation, die ein entgegengesetztes Gutachten abgegeben hatte, dasselbe fallen ließ und sich der Regierung anschloß, worauf der Vorschlag der letzteren mit 45 gegen 14 Stimmen von der Kam⸗ mer angenommen wurde. Diese Rede des Staatsministers von Frie⸗ sen lautet:

„Die heutige Abstimmung, meine hochgeehrtesten Herren, ist nach meiner festen Ueberzeugung eine der wichtigsten dieses ganzen Landtages, vielleicht die wichtigste. Denn es hängt von dieser Ab⸗ stimmung das Schicksal eines Gesetzes ab, welches, wenn auch unter verschiedenen Formen und Gestalten, doch am Ende von allen Be⸗ theiligten im Lande dringend gewünscht wird. Darüber aber, meine Herren, dürfen Sie sich nicht täuschen, daß, wenn Sie heute den Vermittelungsvorschlag, den die Regierung und die Vereinigungs⸗ Deputation gemacht hat, ablehnen, dann das Gesetz auf diesem Land⸗ tage nicht zur Verabschiedung kommt. Darüber müssen sich Alle klar sein, die heute mit abstimmen wollen. Wenn sich die Regie⸗ rung in dieser wichtigen Sache veranlaßt gefunden hat, bei dem Vereinigungsverfahren einen Vorschlag zu machen, der in mancher Beziehung wesentlich von der Vorlage abweicht, so hält sie sich um so mehr verpflichtet, Ihnen gegenüber ausführlich die Gründe darzulegen, die sie dazu bewogen haben, und sie thut dies um so lieber, weil diese Gründe von der Art sind, daß sie meiner innersten Ueberzeugung nach auch für Jeden von Ihnen, der heute abstimmen soll, entscheidend und maßgebend sein müssen. Die Regierung und gewiß auch die Kammer muß sich zunächst die Fage vorlegen, ob das Gesetz wirklich so wichtig sei, daß man, um sein Zustandekom⸗ men zu sichern, sich mit dem Vorschlage, der gemacht worden ist, einverstehen könne oder nicht? Ich stehe keinen Augenblick an, diese Frage zu bejahen. Ich halte das Gesetz für äußerst wichtig, und zwar nicht blos für die unmittelbar dabei Betheiligten, für die Be⸗ rechtigten und Verpflichteten, sondern auch für alle übrigen Staats⸗ bürger; ich glaube, daß es sich hier um einen Gegenstand handelt, wo kein Einwohner Sachseus, wenn er auch nicht zu den Berech⸗ tigten und Verpflichteten gehört, sagen darf, daß ihm die Sache gleichgültig sei. Daß der Berechtigte ein wesentliches Interesse an dem Zustandekommen des Gesetzes hat, das ist bereits vielfach an⸗ erkannt worden, es hat dies insbesondere die erste Kammer thatsäch⸗ lich dadurch anerkannt, daß sie bei dem zweiten Abschnitte unbedingt den Vorschlägen der zweiten Kammer beigetreten ist. Aber auch die Verpflichteten haben ein großes Interesse daran, daß das Gesetz zu Stande komme. Ich glaube, ich brauche mich darüber am wenigsten zu verbreiten, da von allen Verpflichteten, die in der Kammer sitzen, dies vielfach und wiederholt anerkannt worden ist. Nun besteht aber eine Meinung unter Vielen der Verpflichteten, die dahin geht, daß für sie eigentlich nur der zweite Abschnitt des Gesetzes von Wichtigkeit sei, weniger der erste. Sie glauben nämlich, wenn nur eine Vereinigung über den zweiten Abschnitt erreicht sei, so wäre es für die Verpflichteten, sobald sie nur die Grundrechte behielten, gleichgültig, ob dieses Gesetz zu Stande komme oder nicht. Dieser Meinung muß ich entschieden widersprechen. Zuerst nämlich steht die Sache so, daß an ein theilweises Zustandekommen des Gesetzes nicht zu denken ist, es kann über den zweiten Theil keine Einigung stattfinden, wenn sie nicht zugleich über den ersten Theil zu Stande kommt. Aber wenn das auch nicht so wäre, so bitte ich doch die Verpflichteten, wohl zu überlegen, ob auf jenem Wege wirklich das erreicht werden würde, was sie zu erreichen wünschen? ob sie wirk⸗ lich, wenn das gegenwärtige Gesetz nicht zu Stande käme, dann sichergestellt sein würden, wenn sie nicht für die Aufhebung der Grundrechte stimmen wollen? Ich will keinen Werth für den Mo⸗ ment darauf legen, daß die Grundrechte auch noch eine große Masse von anderen Bestimmungen enthalten, die so allgemein anerkannt nachtheilig und schädlich, und zwar auch für die Landbewohner schäd⸗ lich und nachtheilig sind, daß gewiß schwerlich sich Jemand ent⸗ scheiden würde, blos dieses einzigen Punktes wegen alle anderen Bestimmungen, die er selbst nicht will, mit in den Kauf zu neh⸗ men. Ich mache Sie aber auf die Bestimmungen selbst, um die es sich handelt, aufmerksam. Die Regierung hat wiederholt nach ent⸗ gegengesetzten Seiten hin die Ansicht vertreten, daß die Rechte, um die es sich im ersten Abschnitt des Gesetzes handelt, durch die Pu⸗ blication der Grundrechte bereits aufgehoben worden sind, sie hat diese Ansicht fortwährend vertheidigt und vertheidigt sie auch heute noch, denn sie ist unbestreitbar richtig; aber das dürfen wir nicht ver⸗ kennen, daß die hier fraglichen Bestimmungen der Grundrechte so allgemein gefaßt, so unbestimmt und unklar sind, daß, wenn auch gar kein Zweifel darüber obwaltet, welche allgemeinen Klassen von

zum

Rechten dadurch getroffen werden, doch im konkreten Falle in Be⸗ zug auf jedes einzelne Recht allemal sehr verschiedene Meinungen, sehr verschiedene Ansichten möglich sein würden.“

„Ich glaube also, die Verpflichteten werden keinesweges vor sehr weitläuftigen, unangenehmen und langwierigen Prozessen, sie werden keinesweges vor bedeutenden Prozeßkosten gesichert sein, wenn Sie sich nicht mit dem gegenwärtigen Gesetze einverstanden erklären und nicht zu dessen Zustandekommen wirken. Das war ja eben der eigentliche Zweck des ersten Abschnittes des Gesetzes, durch klare Bezeichnung der in Sachsen vorkommenden Rechte, auf welche sich die Grundrechte beziehen, Prozessen und Differenzen entgegenzutreten. Ich glaube also, auch an dem Zustandekommen des ersten Theiles des Gesetzes haben die Verpflichteten ein sehr wesentliches und sehr tief eingreifendes Interesse. Ich will hierbei nur beiläufig noch in Bezug auf einen Gegenstand, der vorhin berichtet worden ist, er⸗ wähnen, daß auch die Landgemeinden als solche, wie jetzt die Lage der Sache ist, ein großes Interesse haben, daß eine Vereinigung zu Stande kommt; denn die erste Kammer hat sich bei dem Vereinigungs⸗ verfahren damit einverstanden erklärt, daß die Leistungen ganzer Ge⸗ meinden nicht mehr besonders abzulösen sind, sondern in die Kategorie des ersten Abschnittes mit fallen und durch die Staatsentschädigung mit getroffen werden. Aber nicht blos für die Verpflichteten ist es von gro⸗ ßem Werthe, daß das Gesetz zu Stande komme; ich habe vorhin schon erwähnt, es ist dies der Fall bei allen Staatsangehörigen, denn nur, wenn es gelingt, diesen Samen der Zwietracht zwischen den größeren und den kleineren ländlichen Besitzungen, zwischen den Rittergütern und bäuerlichen Gütern zu beseitigen, nur dann können wir mit Entschiedenheit darauf rechnen, daß, möge die Zukunft für Sachsen bringen, was sie da wolle, wir in unserer ländlichen Bevölkerung einen sicheren konservativen Kern, eine kompakte Masse haben, die fest zum Staate und zur Ordnung stehen wird, weil er kein In⸗ teresse mehr hat an wesentlichen Abänderungen, weil alles das, was er mit Recht wünschen darf, auf gesetzlichem Wege ihm verschafft worden ist. Es ist bereits vorhin in diesem Sinne erwähnt wor⸗ den, daß es namentlich ganz unrichtig sei, wenn einzelne städtische Abgeordnete die Ansicht aufgestellt haben, daß sie bei diesem Gesetze nicht betheiligt wären, daß sie nicht begreifen könnten, wie sie dazu kämen, auch zu der Entschädigungssumme beizutragen. Ich will. nicht darauf hinweisen, daß es wohl nicht richtig ist, wenn der Ab⸗ geordnete Reichenbach gesagt hat, daß Kammer und Staatsregierung den Gewerben nur Lasten auflegten, aber nichts für sie thäten. Ich erinnere nur an die bedeutenden Summen, welche der gegenwärtige Landtag für Eisenbahnen bewilligt hat, und diese helfen doch haupt⸗ sächlich dem Handel und den Gewerben; ich erinnere nur an die ziemlich bedeutende Summe, welche die Kammern für die londoner Ausstellung bewilligt haben, eine Summe, welche lediglich dem Han⸗ del und den Gewerben zu Gute kommt. Aber auch von einem höheren Standpunkte aus ist nichts mehr bei der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung betheiligt, als eben Handel und Gewerbe. Wenn man diesen, dem Handel und den Gewerben, aufhelfen will, so kann dies gewiß nur sehr mangelhaft durch di⸗ rekte Unterstützung, viel mehr und in größerem Maße durch strenge Handhabung der Gesetze, durch Förderung der öffentlichen Sicher⸗ heit und des Vertrauens geschehen. Wo Gesetz und Ordnung, wo Vertrauen auf die Zukunft herrscht, da findet sich von selbst die Blüthe des Handels und der Gewerbe ein. Sehe ich nun hiernach es als ganz außer Zweifel gesetzt an, daß das Zustandekommen des Gesetzes von der äußersten Wichtigkeit für alle Klassen der Staats⸗Angehörigen ist, so muß ich mich wieder fragen, ob die Differenz, welche jetzt allein noch obwaltet innerhalb Ihrer Deputation, die Differenz nämlich darüber, ob als das Maximum der zu gewährenden Ent⸗ schädigung eine Summe von 300,000 Thalern oder von 500,000 Thalern angenommen werden solle, wirklich so wichtig sei, daß sie der großen Wichtigkeit des Gesetzes gegenüber es rechtfertigen könnte, das Gesetz fallen zu lassen. Es kommen hier verschiedene Rücksichten in Frage, und ich erlaube mir, dieselben deutlich und speziell zu bezeichnen, weil es mir doch scheint, als ob von manchen Seiten her die Sache, wie sie sich nach den Vorschlägen der Re⸗ gierung gestalten wird, nicht ganz klar aufgefaßt worden sei.“

„Die erste und prinzipale Bestimmung ist die, daß die Entschä⸗ digung nicht mehr als den 15fachen Betrag derjenigen Rente be⸗ tragen soll, die durch die Publication der Grundrechte in Wegfall gekommen ist. Schon darin liegt ganz deutlich, daß solche Renten, die früher erlassen oder früher entschädigt worden sind, natürlicher⸗ weise nicht mehr in Frage kommen können, denn die sind aus an⸗ deren Rechtsgründen in Wegfall gebracht worden, nicht in Folge der Grundrechte. Es muß nothwendig zu der Zeit der Publication der Grundrechte das fragliche Recht als solches noch bestanden ha⸗ ben, wenn es überhaupt in die Entschädigung mit gezogen werden soll. Ich glaube, dadurch wird schon ein wesentliches Bedenken, welches von manchen Seiten geäußert worden ist, sich erledigen. Die Regierung, nicht die erste Kammer, hat also vorgeschlagen, den 15fachen Betrag zu gewähren, sie hat sich aber nicht unbedingt dazu verstehen können, weil sie auf der anderen Seite auch die Staats⸗ Kasse vor möglicherweise zu machenden zu großen Ansprüchen sicher⸗ stellen mußee; sie mußte also ein Maximum annehmen, nicht, wie der Abgeordnete Unger gesagt hat, ein Minimum, und dieses hat wieder die Regierung, nicht die erste Kammer, zu 500,000 Rthlr. vorgeschlagen. Es ist möglich und nach den Bemerkungen, die der Herr Abgeordnete von der Beeck gegeben hat, so wie nach den Er⸗ örterungen, welche die Staats⸗Regierung angestellt hat, sogar sehr wahrscheinlich, daß die Summe, die zu der Bezahlung jener Ent⸗ schädigung nothwendig ist, nicht 500,000 Rthlr., bei weitem nicht so viel betragen wird; dessenungeachtet hat sich die Regierung ver⸗ anlaßt gefunden, diese Summe, welche den präsumtiven Bedarf übersteigt, vorzuschlagen, und zwar aus folgenden Gründen. Das Verfahren wird sich, ohne noch gegenwärtig in das Detail ein⸗ zugehen, ungefähr so gestalten, daß von Seiten der Regierung eine Kommission niedergesetzt werden muß, der gegenüber bis zu einem gewissen festzusebenden Termin Jeder, der eine Ent⸗ schädigung beansprucht, seinen Anspruch anmelden und bescheini⸗ gen muß. Ich lege einen Werth auf das Wort „bescheinigen“, welches ausdrücklich in den Vorschlägen der Deputation und in den Vorschlägen der Regierung mit enthalten ist, denn daraus werden alle diejenigen, die vorhin das entgegengesetzte Bedenken gehabt haben, sich überzeugen, das wirklich nur von der Entschädigung sol⸗ cher Rechte die Rede sein kann, die bewiesen sind, und die Re⸗ gierung wird, was sich von selbst versteht, hierbei streng zu Werke gehen und nur einen wirtlichen klaren Beweis als solchen anerken⸗ nen. Findet die Regierung den Beweis in Bezug auf die Höhe des Geforderten nicht für genügend geführt, so wird sie den Be⸗ rechtigten mit seiner Forderung abweisen, und er wird dann seinen Anspruch auf dem Rechtswege auszuführen haben. Auch hier kann man eine Zeit festsetzen, binnen welcher die Klage angebracht werden

muß. Nun ist es sehr leicht möglich, daß die Gesammtsumme der angemeldeten Ansprüche lange nicht 500,000 Rthlr. beträgt, ja, wie ich bereits bemerkt habe, es ist sogar wahrscheinlich; aber es ist doch noch eine Rücksicht hier ins Auge zu fassen, die dagegen spricht, das Maximum der zu gewährenden Summe so weit herabzusetzen; es ist nämlich die Rücksicht, die wir gewiß auch Alle theilen, daß dieses Geschaft bald abgewickelt werde, daß es sich nicht eine lange Reihe von Jahren hinziehen möge. Das würde auch für den Staat den Nachtheil haben, daß er eine lange Reihe von Jahren hindurch die Beamten, die damit beschäftigt werden, bezahlen muß, was dem Lande sehr viele Kosten verursachen würde. Wollte man das Maximum, welches der Staat zu gewähren hat, gleich vom Hause aus so tief herabsetzen, daß es präsumtiv der auszuzah⸗ lenden Summe gleichbliebe, so würde man mit großer Wahrschein⸗ lichkeit darauf rechnen können, daß die Summe der angemeldeten Ent⸗ schädigungs⸗Ansprüche höher sein werde, und es müßte, ehe eine Reparti⸗ tion unter den Einzelnen stattfinden könnte, der Ausgang aller etwa ein⸗ geleiteten Prozesse abgewartet werden, weil man erst dann mit Be⸗ stimmtheit übersehen könnte, wie viel wirklich ausgezahlt werden muß, und in welcher Weise die Repartition daher stattzufinden habe. Setzt man aber gleich eine Summe fest, die wahrscheinlich etwas höher ist, als das wirklich zu Gewährende, und dennoch den Staat vor einer zu großen Last sicherstellt, so erreicht man wenigstens das, daß man alle sofort liquiden und klar bewiesenen Ansprüche ohne Weiteres befriedigen und hinsichtlich der übrigen ruhig abwarten kann, bis die einzelnen Klagen durchgeführt sind. Das ist eine Rücksicht, die nicht ganz außer Acht zu lassen ist, und die nament⸗ lich dafür spricht, daß man das Maximum nicht zu sehr herabsetzen darf. Uebrigens ist doch auch auf dieses Maximum nicht einmal ein so entscheidender Werth zu legen, es soll ja diese Summe nicht unbedingt bezahlt werden, sondern es ist dieses Maximum weiter nichts, als eine neue Beschränkung für die zu Entschädigenden, die, wenn die Gesammtsumme der Ansprüche sich höher beläuft, sich so⸗ gar noch mit weniger als mit dem 15fachen Betrage begnügen müs⸗ sen. Ich will bei dieser Gelegenheit noch erwähnen, daß auch ein Bedenken, welches vorhin angeregt worden ist, sich durch §. 8 des Gesetz⸗Entwurfs erledigt, worin ausdrücklich erwähnt ist, „daß alle diejenigen Verbindlichkeiten der Guts⸗ und Gerichtsherren, welche als Gegenleistungen für ihre nach den bestehenden Bestimmun⸗ gen in Wegfall gekommenen bisherigen Berechtigungen anzusehen gewesen sind, ebenfalls im Wegfall kommen sollen;“ es werden also die Gegenleistungen abgerechnet werden. Dies, meine Herren, habe ich mir zu bemerken erlauben wollen, um Ihnen nachzuweisen, wie wichtig es ist, daß das Gesetz zu Stande kommt, wie gering am Ende die ganze Differenz, an der das Zustandekommen des Gesetzes hängt, in diesem Augenblicke nur noch ist, und wie sie in gar kei⸗ nem Verhältnisse zu jener Wichtigkeit steht.“

„Noch erlaube ich mir aber in Bezug auf die heute vielfach er⸗ wähnte Prinzipfrage einige Bemerkungen beizufügen. Die Regie⸗ rung hat, wie ich vorhin bereits erwähnte, gerade bei dieser Gesetz⸗ Vorlage konsequent die Ansicht festgehalten, daß durch die Publi⸗ cation der Grundrechte die hierher gehörigen Rechte in Wegfall gekommen seien, sie hat sich also nie zu der Ansicht verstehen können, die eventuell heute von dem Herrn Abgeordneten Haberkorn ange⸗ gedeutet worden ist, nämlich zu der, daß die Verpflichteten selbst nachträglich eine Entschädigung, eine Ablösung, zu geben hät⸗ ten. Sie hat sich aber zugleich doch auch der Ueberzeu⸗ gung nicht verschließen können, daß durch Publication der Grundrechte ein sehr tiefer und wesentlicher Eingriff in die Privatrechte stattgefunden hat. Sie hat sich fragen müssen, warum man sich zu der Publication der Grundrechte ent⸗ schlossen hat und unter den damaligen Umständen sich entschließen mußte, und sie hat darauf keine Antwort finden können, als die allgemein bekannte: es waren die wichtigsten allgemeinen Staats⸗ rücksichten, die diesen Schritt zu jener Zeit nothwendig machten. Es ist aber durch diesen, im Interesse des Staates damals noth⸗ wendigen Schritt, lassen Sie mich das geradezu und bestimmt aus⸗ sprechen, einer Klasse von Staatsbürgern ein Theil ihres Vermögens genommen, und damit einer anderen Klasse von Staatsbürgern, die darauf kein Recht hatte, ein Geschenk gemacht worden. Die Re⸗ gierung würde es nun für ungerecht, ja für gefährlich und un⸗ politisch halten, wenn man dieses Geschenk jetzt für ungültig er⸗ klären, wenn man das Geschenkte wiedernehmen wollte. Dazu, meine Herren, ist gar kein Recht vorhanden, es ist rechtlich unmög⸗ lich, das wieder zu nehmen, was durch ein vollkommen gültiges Ge⸗ setz gegeben ist. Jetzt liegt auch nicht im entferntesten eine Staats⸗Nothwendigkeit vor, die einen solchen Schritt rechtferti⸗ gen könnte, wie dies bei der Publication der Grundrechte der Fall war. Aber, meine Herren, das ist eine ganz andere Frage, die hier auch zu beantworten ist, die Frage, ob der Staat, wenn er in seinem eignen Interesse, aus wichtigen politischen Rück⸗ sichten einen solchen Eingriff einmnal hat thun müssen, ob er nicht die moralische Verpflichtung hat, dann, wenn diese Ver⸗ hältnisse vorüber sind, wenn er bei wiederhergestellter Ordnung und Ruhe wieder nach den Grundsätzen der Billigkeit und hö⸗ heren Gerechtigkeit verfahren kann, ob er sich dann nicht be⸗ mühen muß, so weit nur irgend möglich, das früher geschehene Unrecht wieder gut zu machen? Und diese Frage, meine Her⸗ ren, hat die Regierung bejahen müssen. Es sind viele Staa⸗ ten schon in derselben Lage gewesen, in Zeiten der Noth und der Gefahr Schritte thun zu müssen, wodurch einzelne Klassen der Staatsbürger vor anderen verletzt wurden; es wird leider auch nicht der letzte Fall sein, wo derartige Dinge vorkommen; aber das höhere Gebot der Gerechtigkeit verlangt gewiß, daß man Schritte dieser

Art nicht als regelmäßige, nicht als rechtmäßige insofern anerkenne, daß nun der Staat, wenn er auch nicht im Stande ist, den ge⸗ thanen Schritt zurückzuthun, nicht einmal etwas zu thun brauche, um das geschehene Unrecht später auszugleichen. Daß ein erzwing⸗ bares Recht nicht vorliege, eine Entschädigung vom Staate zu ver⸗ langen, darüber ist die Regierung vollkommen im Klaren. Sie hält aber die Gewährung derselben aus dem eben angedeuteten Gesichts⸗ punkte für gerecht und billig. Man muß es auch dem Staate nicht zu leicht machen, in Zeiten der Noth und Gefahr solche Hülfsmittel zu seiner Rettung anzuwenden. Man kann nicht wissen, wie sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse ändern, es kann mit demselben Rechte dieses Beispiel auch auf andere Rechte ausgedehnt werden. Es ist daher auch in politischer Hinsicht für künftige Zeiten gut, wenn das Gerechtigkeitsprinzip auch insofern gewahrt wird, daß der Staat es nicht von sich abweist, wenn es seine Kräfte ihm erlauben, auch geschehene Eingriffe in das Eigenthum spaäten vs 8 gut zu machen, selbst wenn ein vollkommenes, furistisch 8 ing 8 Recht dazu nicht vorliegt. Am wenigsten glese. 1.. sich 9s. maligen Verpflichteten in dieser Beziehung Ursa 18 b ie 88 Vorschlage der Regierung zu widersetzen,⸗ se ber à gssss r durch die Publication der Grundrechte ein C eschenk bekommen, wel⸗