1851 / 132 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Es ist zwar in Zweifel gezogen worden, ob unter die Standes⸗ vorrechte, gegen die sich in der Erklärung ausgesprochen wird, auch das Recht der Kirche, in diesem Saale vertreten zu sehen, zu subsumiren seie. Zu den Standesvorrechten wird man frei⸗ lich dieses Recht der Kirche nicht zählen dürfen, allein eine Art von Vorrecht ist dasselbe gleichwohl, und ich möchte doch bezweifeln, ob die Herren, welche die vorhin verlesene Erklärung unterzeichneten, sämmtlich die Abschaffung der Vorrechte in jenem restriktiven Sinne genommen haben, in dem der Abgeordnete von Ehingen davon ge⸗ sprochen hat. Ich glaube, daß die Fassung den weiteren Sinn zu⸗ läßt und es deshalb sehr am Ort war, die Bemerkung zu machen, die von dem Vertreter der geistlichen Bank gemacht worden ist.

von Kuhn erhält das Wort zur Begründung seines An⸗ trags, keine Adresse zu erlassen. Es war gestern, beginnt er, ein Uebersehen von mir, wenn ich sagte, die Eröffnungsrede mache die Verfassungs⸗Revision abhängig von unserem ausdrücklichen Verlangen; vielmehr ist die Regierung nach jener Rede bereit, die Verfassungs⸗Revision von selbst wie⸗ der aufzunehmen, wenn von unserer Seite kein Aufschub verlangt wird. Dies letztere ist ja nun nicht der Fall. Was meinen An⸗ trag selbst betrifft, so glaube ich, nach dem gestern Gesagten und bei der klaren Sachlage, nicht nöthig zu haben, weiter in die Gründe einzugehen. Notter wäre gern für eine Adresse gewesen, um die Frage über die privilegirten Stände und die deutsche Frage, das Schicksal zweier deutscher Volksstämme, in deren einem die deutsche Nationalität schmachvoll niedergetreten wird, zur Sprache zu brin⸗ gen, will jedoch jetzt von einer Adresse auch abstehen. Kuhn: Der Sinn meines Antrags auf Ersparung einer Adresse mit Rücksicht auf die kostbare Zeit, war nicht der, daß die Adreßberathung selbst in die Debatte hereingebracht werde, wie eben von dem Abgeordne⸗ ten Notter geschehen ist, ich bitte daher das Präsidium, solche Ab⸗ schweifungen zu hindern. Reyscher: Nachdem 43 Mitglieder die heu⸗ tige Erklärung unterschrieben haben, so glaube auch ich, daß die Frage nach kurzer Debatte entschieden werden möchte, es wird sich noch Gelegenheit geben, auf die verschiedenen Fragen zurückzukom⸗ men. Camerer bittet die Versammlung, dem Kuhnschen Antrage ohne weitere Debatte beizutreten. Das Volk verlange dringend versöhnendes Auftreten, würde eine Adresse berathen, so würde zum voraus schon ein Zankapfel in die Berathung hereingeschleudert. Rödinger und Mohl erwiedern, dieser Apostrophe habe es nicht bedurft, der Herr Abgeordnete kämpfe gegen etwas an, das gar nicht vorhanden ist. Präsident: Es ist allerdings von dieser Seite noch gar kein Redner aufgetreten. Die Debatte wird hier geschlossen. Präsident stellt die Frage: Soll nach dem Antrage des Abgeordneten Kuhn eine Adresse unterlassen werden? Die Ver⸗ sammlung entscheidet sich einmüthig für diesen Antrag.

Präsident: Nach einem Schreiben, das ich gestern von dem Königlichen Finanz⸗Ministerium erhalten habe, habe ich annehmen müssen, daß das Königliche Finanz⸗Ministerium heute eine Vorlage mache. Der Herr Departements⸗Chef ist aber nicht erschienen, es liegt daher für jetzt kein weiterer Stoff mehr zur Berathung vor. Reyscher stellt den Antrag auf Wahl einer staatsrechtlichen Kom⸗ mission zur Prüsung derjenigen Verordnungen, welche seit der Auf⸗ lösung der letzten Landesversammlung erlassen worden sind. See⸗ ger: Da ein Rechenschafts „Bericht des Auesschusses nicht vorliegt, so muß allerdings eine Kommission zur Prufung der erlassenen Ver⸗ ordnungen niedergesetztwerden. Weber brachte die Verfassungs⸗Revi⸗ sion wieder in Anregung. Schoder glaubt, die Regierung werde eine Verfassungs⸗Revisions⸗Vorlage machen; geschehe dieses nicht, so müsse die Kammer sie daran erinnern. Es seien nicht die mate⸗ riellen Interessen allein im Auge zu behalten, sondern die Grund⸗ lage für alles Weitere, die Neugestaltung der Verfassung. Im letz⸗ teren Sinne sprechen Mohl, Duvernoy, Goppelt, Redwitz. Auf Weber's Antrag beschließt dann die große Mehrheit eine Erklärung zu Protokoll, dahin, daß sie einer möglichst baldigen Vorlage der Regierung über die Revision der Verfassung entgegen⸗ sehen. Auf Reyscher's Antrag wird ferner beschlossen, in einer der nächsten Sitzungen eine aus 9 Mitgliedern bestehende staats⸗ rechkliche Kommission zu wählen, zunächst zu dem Zweck, um die seit der Auflösung ergangenen Anordnungen zu prüfen. Da der Herr Finanz⸗Minister noch nicht erschienen ist, so wird die Sitzung auf einige Zeit aufgehoben.

Um 11 Uhr wird die Sitzung wieder aufgenommen und im Zusammentritt mit der Kammer der Standesherren zur Wahl einer Staatsschulden⸗Verwaltungs⸗Kommission geschritten, bestehend aus einem Mitgliede der ersten und vier Mitgliedern der zweiten Kam⸗ mer. Die Mitglieder der Kammer der Standesherren entfernen sich und es erscheinen am Ministertische die Chefs der Departements der Finanzen und des Aeußern. Staatsrath von Knapp bringt den Haupt⸗Finanzetat bis zum Termin 1. Juli 1852 ein. Zugleich legt er einen Gesetzentwurf vor, betreffend die Verlängerung des Termins zu Forterhebung der Steuern bis zum 1. Juli 1851. Endlich legt er einen Gesetzentwurf vor, wonach der unter den gegenwärtigen Umständen für seinen Zweck bisher nicht nöthig gewordene Einlösungsfonds von 500,000 Fl. der. Staatskasse zu anderweitiger Verwendung (zum Eisenbahnbau) übergeben werden soll. Der Chef des Ministeriums des Aeußern, Staatsrath von Linden, bringt den schon früher der Landes⸗Versammlung überge⸗ benen Staatsvertrag mit der Krone Bayern wieder ein, betreffend den Eisenbahn⸗Anschluß bei Ulm. Dieser Staatsvertrag wird der verfassungsmäßigen Zustimmung der Kammer mit dem Zusatze un⸗ terbreitet, daß der Bau⸗Aufwand von ungefähr 300,000 Fl. aus Grundstocksmitteln bestritten werde. Ferner legt derselbe den Staats⸗ vertrag mit der Krone Baden, betreffend den Eisenbahn⸗Anschluß bei Bruchsal, vor. Der Bau⸗Aufwand läßt sich auf etwa 6,500,000 Fl. berechnen, und es erscheint der früher zu einer Bahn bis an die badische Gränze eröffnete Kredit von 4 Millionen Gulden für unzureichend. Es bezweckt die Königliche Regierung, diesen Eisen⸗ bahnbau mit einer Summe von 6 Millionen aus Grundstocksmit⸗ teln zu bestreiten. Der Departementschef empfiehlt beide Verträge schleunigster Berathung, weil von dem Ergebnisse der Umfang des Baues auf badischem Gebiet abhängig ist. Wird an die morgen

um 10 Uhr zu wählende Finanz⸗Kommission zur Begutachtung V

verwiesen.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 9. Mai. (Frkf. Jouru.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde derselben die mehrfach Ingheis Proposition der Staatsregierung, den Ausbau der rheinhessischen Eisenbahn betreffend, vorgelegt. Sie lautet: „Die Stände möchten die Staatsregierung ermächtigen, eine Anleihe von höchstens 1 ½ Millionen Gulden zu dem Zweck zu machen, um sich bei dem Bau der Eisenbahn von Mainz über Worms bis an die bayerische Gränze durch Uebernahme einer Anzahl Actien zu betheiligen, dabei aber zugleich dem Actienkapital der Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft von 2,675,250 Fl. bis zum Schlusse des Jahres 1870 in der Art den Vorzug einzuräumen, daß der Staat für die von ihm aufgewandte Summe erst dann Zinsen erhalte, wenn nach Berichtigung von 5 pCt. jenes Kapitals ein weiterer Rein⸗ ertrag der Bahn übrig bleibe.“ In der Proposition ist unter Auderem angeführt, daß der Ausbau der fraglichen Eisenbahn hauptsächlich

..“

dadurch in eine mißliche Lage gerathen sei, daß die Einzahlung eines großen Theils der gezeichneten Actien nicht stattgefunden habe. Die Staatsregierung erachtet es, unter Bezugnahme auf mancherlei Umstände, für billig, daß zu Gunsten jener rheinhessischen Eisenbahn aus der Staatskasse ein Opfer gebracht werde, welches sich im höch⸗ sten Fall auf 75,000 Fl. pr. Jahr belaufe. Die Sachlage soll im Weiteren die sein, daß ohne Beihülfe des Staats das projektirte wichtige Unternehmen nicht ausgeführt werden könne und dann die große Anzahl Actienbesitzer (fast sämmtlich Angehörige des Groß⸗ herzogthums) in ihrem Vermögen einen erheblichen Nachtheil erlit⸗ ten. Der Gegenstand ist dem Finanz⸗Ausschuß zur Begutachtung überwiesen.

Schleswig⸗Holstein. Altona, 11. Mai. Dem Alt. Merk. zufolge lautet das Projekt, welches den Notabeln vorgelegt werden soll, folgendermaßen:

Die dänische Monarchie bildet fortdauernd ein gesammtes Ganzes, unter einem gemeinsamen Fürsten, mit derselben Erbfolge, mit gemeinschaftlicher riplomatischer und Konsular⸗Repräsentation, Flotte und Flagge. Mit Ausnahme des Herzogthums Lauenburg, dessen näherer Anschluß in dieser Rücksicht näherer Erwägung vor⸗ behalten wird, hat die dänische Monarchie daneben ein überein⸗ stimmendes Handels- und Schifffahrtssystem, Münzfuß, Zoll⸗ und Postwesen. In wie fern die Staatsschuld und die Staatsakti⸗ ven gemeinschaftlich bleiben oder nach der Population und der Lage der festen Eigenthümer vertheilt werden sollen, wird näherer Bestimmung vorbehalten.

II. Die Herzogthümer Holstein und Lauenburg bilden fort⸗ dauernd Theile des deutschen Bundes. Ihre besondere Stellung wird durch eigene Landtage gesichert, welche im Verein mit dem Könige beschließende Gewalt in den jedes Herzogthum für sich an⸗ gehenden Angelegenheiten haben. Zu Ausgaben, die sich auf die für die ganze Monarchie gemeinschaftlichen Angelegenheiten beziehen, hat jedes Herzogthum für sich im Verhältniß zu seiner Einwohner⸗ zahl, verglichen mit der ganzen Monarchie, beizutragen. Die Größe dieses Beitrages wird ein⸗ für allemal festgesetzt und seine Be⸗ willigung kann von den Landtagen nicht verweigert werden. Die Art der Entrichtung wird von dem Könige im Verein mit dem Landtage jedes Herzogthums festgesetzt.

III. In allen den Fällen, wo es sich um Sachen handelt, welche die Monarchie als ein Ganzes angehen, haben die bei dem Könige anwesenden offiziellen Organe Holsteins und Lauenburgs Sitz und Stimme in dem Staats⸗Rathe in voller Gleichheit mit den dänischen Ministern. Gesetzgebungssachen, betreffend die ge⸗ meinschaftlichen Angelegenheiten, Zoll⸗ und Postwesen darunter ein⸗ begriffen, werden vorläufig durch Ausschüsse von Mitgliedern in gleicher Zahl des dänischen Reichstages und der Landtage Holsteins und Lauenburgs behandelt, denen darauf Jedem für sich das Re⸗ sultat zur Beschlußnahme in verfassungsmäßiger Weise vorgelegt wird. Ist Uebereinstimmung über irgend einen einzelnen Punkt nicht zu bewerkstelligen, verbleibt es insofern bei dem Bestehenden.

IV. Das Herzogthum Schleswig hat seinen besonderen be⸗ schließenden Landtag und abgesonderte ministerielle und lokale Ad⸗ ministration für folgende Angelegenheiten: 1) die civile und krimi⸗ nelle Gesetzgebung; 2) das Justiz⸗ und Polizeiwesen; 3) die Kirche und öffentlichen Unterricht, mit Beibehaltung des bestehenden beson⸗ deren Verhältnisses rücksichtlich Alsens, Aerrös und Törninglehns; 4) das Kommunalwesen; 5) das Nahrungswesen, Industrie⸗ und Gewerbe⸗Gesetzgebung; 6) Einnahmen und Ausgaben, betreffend die inneren Angelegenheiten des Herzogthums, ferner die Art der Entrichtung eventueller Zuschüsse zu der in Verhältniß der Bevöl⸗ kerung ein⸗ für allemal festgestellten Beitragsquota des Herzogthums zu den gemeinschaftlichen Staatsbedürfnissen. Die beiden Natio⸗ nalitäten in dem Herzogthume werden auf völlig gleichen Fuß gestellt.

V. Außer den in Artikel I. genannten für die ganze Mo⸗ narchie gemeinschaftlichen Angelegenheiten hat das Herzogthum Schles⸗ wig, ferner auch das Heer und was damit in Verbindung steht, ge⸗ meinschaftlich mit dem Königreiche Dänemark. Für alle gemeinschaft⸗ liche Angelegenheiten hat Dänemark und Schleswig gemeinschaftliche Administration und gesetzgebende Gewalt, indem der schleswigsche Landtag mit dem dänischen Reichstage zusammentritt. Diese Ge⸗ meinschaftlichkeit beschränkt sich indessen allein auf die genannten ge⸗ meinschaftlichen Angelegenheiten.

VI. Mit dem Herzogthume Holstein hat das Herzogthum Schleswig folgende Institutionen gemeinschaftlich: 1) den Eiderka⸗ nal, 2) die Brandversicherungs⸗Anstalt, 3) die Universität Kiel, mit Bezug auf den deutschredenden Theil Schleswigs, 4) das Taub⸗ stummen⸗Institut, 5) die Irren⸗Anstalt in Schles vig, 6) die Rit⸗ terschaft, mit Bezug auf den bestehenden nichtpolitischen nexus s0 cialis, und die Klöster. Die gegenseitige Theilnahme Holsteins und Schleswigs an den mit diesen Institutionen verbundenen Ein⸗ nahmen und Ausgaben, so wie an der Ordnung ihrer Verwaltung nebst dem resp. Verhältnisse des holsteinischen und schleswigschen Landtages hierzu, wird näher festzusetzen sein.

VII. Die zenauere Entwickelung und mögliche Aenderung vor⸗ stehender Grundzüge wird einer Berathung mit den nach dem Ma⸗ nifeste vom 14. Juli 1850 nächstens zusammentretenden Notabeln aus den verschiedenen Theilen der Monarchie vorbehalten.

Ausland.

Oesterreich. Venedig 7. Mai. (W. Z.) Heute hat Se. Maj. König Otto verschiedene Kirchen und Kunstanstalten besucht. Höchstder selbe war überall von dem Statthalter begleitet. Familientafel bei dem Herzog von Modena. Um 10 ½ Uhr Abends reiste Se. Maje⸗ stät König Otto mit dem Dampfer „Vulcano“ nach Griechenland ab. Die Durchlauchtige Erzherzogin Hildegarde, der Großherzog und die Großherzogin von Hessen, der Herzog und die Herzogin von Modena gaben ihm auf dem Lagunen⸗Dampfer das Geleite bis Malamocco, die letztgenannten hohen Herrschaften werden noch einige Tage hier verweilen.

Frankreich. aris, 9. Mai. Ein Dekret des Präsiden⸗ ten der Republik beruft das General⸗Conseil der Ober⸗Pyrenäen auf den 22. Mai zu einer zweitägigen Sitzungt, welche Erledigung von Departemental⸗Angelegenheiten zum Gegenstande hat.

In der gestrigen Sitzung sind 14 Petitionen um Wiederher⸗ stellung des allgemeinen Wahlrechtes niedergelegt worden.

Der Finanz⸗Minister hat einen Gesetz⸗Entwurf zur Konsta⸗ tirung der Folgen des Brandes der General⸗Einnahme zu Lyon niedergelegt, um die Rechte Dritter zu wahren, so wie die Ver⸗ antwortlichkeit der Verwaltung und ihres Vorstandes zu decken.

Der heutige Minister⸗Rath beschäftigte sich mit den in der Nacht eingelaufenen Depeschen des französischen Gesandten zu Ma⸗ drid über die Aufstellung eines spanischen Observations⸗Corps an der portugiesischen Gränze. In der Wohnung des General Nar⸗ vaez bemerkt man seit einigen Tagen eine ungewöhnliche Lebhaftig⸗

keit. Der General hat heute Morgen eine Konferenz mit dem Präsidenten der Republik gehabt.

Ddie Polizei hat bei dem am 4. Mai abgebrannten Feuerwerke die Entdeckung gemacht, daß der Unternehmer von den kontraktlich 82 während des Feuerwerks nicht weniger als 360.

em Vortheile bei Seite zu schaffen gewußt hat. Ei tersuchung ist segetene. He vwelche über den Gesetz⸗Entwurf zur Verlän⸗ zu berichten hat bie der General⸗, Bezirks⸗ und Gemeinderäthe 3 1b hat, wird nächsten Montag diese wichtige Frage ver⸗ handeln. Die Majorität derselben scheint demselben bis jetzt nicht ganz günstig gestimmt, und auch die Regierung soll nicht entschie⸗ darauf bestehen wollen. Man glaubt daher, daß die theilweise

en „r 9 I 8 Körperschaften nach dem bestehenden Gesetze vor

Das Ordre veröffentlicht heute den Tagesbefehl, wegen dessen der Oberst der Nationalgarde von Grenoble seines Amtes entsetzt würde. In demselben heißt es mit Bezug auf das Vearbot des Präfekten, keinen Ruf unter den Waffen auszubringen: „Enthal⸗ ten wir uns also jeden Rufes und feiern wir schweigend und im Grund der Seele den dritten Jahrestag der Republik.“ Darauf wurde der Oberst durch den General Partouneaux, Kommandanten während des Belagerungszustandes, suspendirt. Derselbe sandte seine Entlassung ein. Da einige Offiziere deswegen nicht bei der Revue des 4. Mai erscheinen wollten, ersuchte er sie, diese Absicht aufzugeben. Die Revue ging ruhig vor sich.

Die versuchte Akklimatistrung der Pfefferbäume von Cayenne in Algier hat bis jetzt überraschende Resultate geliefert.

Der Polizeipräfekt hat ein Eirkular über die Theater an alle Polizei⸗Kommissäre von Paris und der Bannmeile gerichtet. Nach demselben darf eine außerordentliche oder Benefiz⸗Veorstellung nur mit spezieller Erlaubniß des Ministers des Innern und nur auf der Bühne, welcher der Benefiziant angehört, stattfinden. Mitglieder der großen Oper und des Theatre frangais bedürfen, wenn sie mitwirken wollen, einer besonderen Ermächtigung sowohl ihres re⸗ spektiven Direktors, als des Ministers des Innern.

Die Kommission zur Berichterstattung über den Vertrag Le⸗ predour hat die Herren de Mornay und Dariste zum Präsidenten und Secretair gewählt.

Mit dem 1. Juni tritt der französisch⸗sardinische Handelsver⸗ trag in Wirksamkeit.

Paris, 10. Mai. (K. Z.) Herr von Falloux ist heute in Paris angekommen; er erschien sofort in der National⸗ Versammlung, wo er lebhaft bewillfommt wurde. Die heuti⸗ gen Verhandlungen in derselben waren unbedeutend, und man beschäftigte sich mit der West⸗Eisenbahn. Ein Amendement Sau⸗ teyra's, welches die Ausführung der Bahn durch den Staat be⸗ zweckte, wurde verworfen.

Heute finden in ganz Spanien die Cortes⸗Wahlen statt; man sieht hier der Mittheilung des Resultats auf telegraphischem Wege entgegen.

Die heutigen Journale melden wenig Bemerkenswerthes; sie berichten über verschiedene parlamentarische Vorversammlungen, in welchen nur die Frage der Verfassungs⸗Revision erörtert wurde. Daru, Broglie und Beugnot von Seiten des Pyramiden⸗Vereins, Vitet, Montebello und Molé von Seiten der Fustonisten⸗Partei, und Berryer, Saint Priest und Vatimesnil von Seiten des Vereins der Straße Rivoli sollen dazu ausersehen sein, ein sogenanntes Neuner⸗Comité zu bilden, um womöglich die verschiedenen Fractionen der Majorität über die Revisionsfrage zu vereinigen. Unter den Le⸗ gitimisten soll über die Präsidentschafts⸗Verlängerung Zwiespalt herr⸗ schen und sogar zwei der speziellen Bevollmächtigten des Grafen Chambord, Berryer und Saint Priest, dieser Tage in einer Fiogt. gesellschaft ganz entgegengesetzte Ansichten geäußert haben. uf die Ankündigung des General⸗Comite's für die Revision der Verfas⸗ sung antworten mehrere Journale mit der Ankündigung eines „General⸗Comite's fuͤr die Abschaffung des Gesetzes vom 31. Mai.“

Die in den Provinzen wegen der Angelegenheit des sogenann⸗ ten Widerstands⸗Comite's verhafteten Personen sind hierher ge⸗ bracht worden.

Nach der Patrie war die Angabe, daß die Offiziere der repu⸗ blikanischen Garde und Carlier vorgestern zum Diner ins Elysee geladen gewesen seien, eine Erdichtung.

Der Moniteur meldet die Beförderung des dinot zum Großkreuz der Ehrenlegion.

Nach dem Wochenberichte der Bank hat sich ihr Metallvorrath um 3 und die laufende Rechnung des Schatzes um 2 Millionen vermehrt, während der Diskonto um ¼ und der Notenumlauf um 10¼ Millionen abgenommen hat. Lezterer beträgt jetzt nur 520 2 Millionen, einem Metallvorrathe von 554½ Millionen gegenüber.

Bei einer in St. Denis stattgehabten Haussuchung hat die Polizei eine geheime Pulvermühle, 101 Kugeln, einen Schmelztiegel und sonstiges dazu gehöriges Material nebst sozialistischen Schriften entdeckt und mit Beschlag belegt. Der Hausbesitzer, ein Belgier und nicht naturalisirt, wurde verhaftet und nach der Polizei Präfek⸗ tur gebracht.

Ein Geschwader von 6 Linienschiffen ist am 6ten von Brest nach Cadix abgesegelt, wo es in Folge der letzten Ereignisse in Portugal wahrscheinlich einige Zeit bleiben wird.

Ein Lied, das in öffentlichen Konzerten und Café's gesungen wird und den Titel führt: „Das Vaterland in Gefahr“, ist von der Polizei verboten worden.

Die Kommission für die Gesetzvorschläge, den Journal⸗Verkauf betreffend, hat mit 9 gegen 3 Stimmen das unbedingte Verbot des⸗ selben als Grundsatz angenommen. 1

Generals Ou⸗

Großbritanien und Irland. Parlament. Ober⸗ haus. Sitzung vom 8. Mai. In der blos von fünf bis ein paar Minuten nach sechs Uhr dauernden Sitzung wurden wieder Pe⸗ titionen gegen die „päpstlichen Uebergriffe“, meist aus Schottland überreicht, und die Dienstboten⸗ und Lehrlings⸗Bill kam zur dritten Lesung und wurde somit Gesetz.

Unterhaus. Sitzung vom 8. Mai. Unter den elf Pe⸗ titionen gegen die „päpstlichen Uebergriffe“, die auf den Tisch des Hanses kamen, erregte eine, überreicht von Herrn Coran aus Edin⸗ burg, allgemeine Heiterkeit; sie maß 700 englische Ellen in der Länge, obwohl sie nur 43,754 Unterschriften zählte; eine an⸗ dere aus Glasgow, mit 56,900 Unterschriften, klagte über die Kraftlosigkeit der Titel⸗Bill, verlangte die Zurückziehung aller Regierungs⸗Subsidien für katholische Institute und eine Reform des Gesetzes über den Besitz unveräußerlicher Güter nebst strenger und stetiger Beaufsichtigung von Mönchs⸗ und Nonnenklöstern. Herr H. Baillie verschob seinen Ceylon⸗ Antrag auf den 27. Mai. Endlich kam der Hauptgegenstand des Abends an die Reihe, den die Opposition, ermuthigt durch ihre letzten Siege, vorbrachte, wobei aber dem Kabinet die Genugthuung bereitet wurde, eine ansehnliche Majorität davonzutragen. Herr Cayley nämlich stellte die Motion auf Abschaffung der Malz⸗ steuer, die den Artikel um 70 bis 100 pCt. vertheure und

ben, obgleich mit

WDWinee

Analwaches eniging nicht nur den Konsumenten, sondern auch den Ackerbaustand drücke. Sie sei gegen das Prinzip der englischen Handels⸗ politik, die Gegenstände des allgemeinen Verbrauchs steuer⸗ frei zu machen; ferner sprächen Sanitätsrücksichten für die Maßre⸗ gel. In Gerste könne der britische Produzent mit dem Ausländer konkurriren, was er in Weizen nicht könne; die Aufmunterung des Gerstenbaues würde also den Pächter für die Wunden entschädigen, die ihm der Freihandel schlage. Der Redner verlangte uübrigens nur die vorläufige Resolution des Hauses, die zur Einbringung

einer die allmälige Abschaffung der Steuer in Aussicht stellenden

Herr Alcock unterstützte die Motion, doch mit dem Bemerken, daß er den plötzlichen Wegfall eines so gro⸗ ßen Einkommenzweiges (5 bis 6 Millionen Pfd. St. jährlich) in diesem Jahre weder hoffe, noch wünsche; der Finanz⸗Minister solle nur das Prinzip anerkennen und den Beginn des Reductions⸗ prozesses zusagen, sobald der Staatsschatz in den dazu geeigneten Verhältnissen sei. Herr Pa cke hielt die Gefahr auswärtiger Kon⸗ kurrenz durchaus nicht für verächtlich und stimmte nur unter der Bedingung, daß fremde Gerste ihrem Zoll unterworfen bliebe, für die Motion. Herr Aglionby, Herr Floyer, Herr Seymour und Herr Beinnsest sprachen für. Herr Trelawy und Herr Wodehouse, obgleich mit Anerkennung des Prinzips, ge⸗ en dieselbe, während Herr Hume die unbedingte und gänzliche Abschaffung der Malzsteuer forderte und Herr Disraeli den Fortbestand des britischen Reiches da⸗ von abhängig erklärte, denn der Ruin des Landes sei unvermeid⸗ lich, wenn die Regierung nicht bald Maßregeln ergreife, um dem Ackerbau⸗Interesse die Gleichberechtigung mit den anderen Inter⸗ essen zurück nerobern. Der Kanzler der Schatzkammer dage⸗ gen fand, daß keine Abgabe mit geringeren Kosten erhoben werde und einen gelinderen Druck, im Verhältniß zu ihrem Ertrag, auf die Nation im Allgemeinen übe, als die Malzsteuer. Wenn die Malzconsumtion nicht gestiegen sei, so habe dieser Um⸗ stand einen sehr erfreulichen Grund; Thee und Kaffee ha⸗ schwerem Zoll belegt, die alkoholischen und Malzgetränke in der Gunst des arbeitenden Theils der Nation verdrängt. Lord John Russell machte geltend, daß die Gegner per Steuer nicht im Stande seien und gar nicht daran gedacht ätten, Mittel und Wege anzugeben, wie man die ausfallenden vier oder fünf Millionen Pfund in den Staatsschatz zurückzaubern könne. Als es zur Abstimmung kam, ergaben sich für Cayley s Motion 122, dagegen 258, somit eine Majorität von 136 Stimmen für das Ka⸗ binet. Es war 12 Uhr geworden, als Herr Hume den Antrag auf Ernennung der besonderen Kommission über die Modificationen der Ein⸗ kommensteuer stellte und unerwarteterweise, eine heftige Opposition von Seiten Herrn Gladstone's und einiger seiner schutzzöllneri⸗ schen Alliirten vom vorigen Freitag fand. Herr Gladstone war aber, wie sich bald zeigte, überiden Gegenstand vollkommen ununterrich⸗ tet, da er der Sitzung vom 2. Mai nicht beigewohnt hatte. Herr S. Herbert und andere Protectionisten gestanden jedoch C6; sie mit Hume nicht zum Zweck der Reform, sondern der Ab⸗ schaffung der Einkommensteuer gestimmt hätten. Daß das Comité ein wesentlicher Bestandtheil der am 2. Mai durchgegangenen Hume

Bill nöthig sei.

schen Motion sei, das bestritten sie. Herr Disraeli erklärte indeß, obgleich mit Bedauern, daß das Haus einmal an sein Votum vom 2. Mai gebunden sei. Die Motion wurde also genehmigt und das Comité ernannt. Nach einigen an⸗ deren Verhandlungen über Nebendinge vertagte sich das Haus um 3, auf 2 Uhr nach Mitternacht.

London, 9. Mai. Die Königin hielt gestern eine Geheime⸗ raths⸗Versammlung, Mittags war in Buckingham⸗ Palast großes

Heute lief hier über Madrid und Paris die telegraphische De⸗

pesche ein, daß die Königin von Portugal am 30. April Saldanha

zum Minister⸗Präsidenten ernannt habe. 8

Graf von Cottenham ist zu Pietra Santa in Lucca gestorben. Er war früher Lord⸗Kanzler und gehörte ohne Unterbrechung der Schule der Whigs an, saß von 1832 1836 für Malton, früher

für Higham⸗Ferrars im Unterhause, ohne jedoch je in den Vorder⸗

grund zu treten. Desto größeren Ruf hatte er als tüchtiger Kenner

der englischen Gesetze.

Der ministerielle Globe freut sich über die Nachricht, daß die spanische Regierung Portugal gegenüber keine Maßregel, außer im Einverständnisse mit dem englischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, ergreifen werde und hofft, Portugal werde selbst ünd allein seine Angelegenheiten am besten regeln.

Dänemark. Kopenhagen, 4. April. (Fädrelandet.) Unterm 13. April ist durch das Kultus⸗Ministerium das vom Reichstage angenommene und von Sr. Majestät bestätigte Gesetz wegen Schließung von Chebündnissen außerhalb der anerkannten Glaubens⸗Gesellschaften oder unter Mit⸗ gliedern verschiedener Glaubens⸗Gesellschaften u. s. w. erschienen. Es lautet folgendermaßen:

Wir Friedrich VII. u. s. w. thun zu wissen: Der Reichstag hat fol⸗ gendes Gesetz angenommen und Wir durch unsere Genehmigung bestätigt:

§. 1. Wenn ein Mann und eine Frau, welche nicht zur Volkskirche oder zu einer Glaubens⸗Gesellschaft gehören, die hier zu Lande vom Staate anerkannte und zur Verrichtung von Trauungen berechtigte Geistliche hat, eine Ehe schließen wollen, so soll dieselbe, mit voller bürgerlicher Gültig⸗ 88 vor der bürgerlichen Obrigkeit, ohne kirchliche Weihe geschlossen werden

onnen.

§. 2. In derselben Weise kann eine Ehe zwischen Personen, die zu verschiedenen, wenn auch hier zu Lande anerkannten Glaubens⸗Gesellschaften gehören, gestiftet werden.

§. 3. Diejenigen, welche eine solche bürgerliche Ehe eingehen wollen, sollen deshalb ein schriftliches Gesuch an die Obrigkeit des Ortes einreichen, wo sie die Heirath zu vollziehen gedenken, nämlich an den Magistrat, wo ein vorhanden ist, oder an den Stadtvogt, Bezirksvogt oder Kreis⸗ richter.

§. 4. Drei Wochen vor Schließung der Ehe muß an dem Orte, wo die Braut zu Hause gehört, dem Gericht angezeigt sein daß eine solche Ehe zu schließen beabsichtigt wird, so wie vor welcher Obrigkeit. Vergehen mehr als drei Monate nach der Anzeige, bevor die Heirath vollzogen wird, so muß dieselbe wiederholt werden. Jeder Einspruch gegen eine Ehe muß bei der Obrigkeit des Heimathsortes der Braut angemeldet werden.

§. 5. Bevor die Ehe geschlossen wird, hat sich die betreffende Obrig⸗ keit davon zu überzeugen, daß die in §. 4 verordnete Anzeige stattgefunden hat, und daß kein Einspruch angemeldet ist, wobei ihr obliegt, auf alles dasjenige zu achten, was durch die Verordnung vom 30. April 1824 §§. 3 und 4, so wie §§. 8 bis 12 zu den Befugnissen des die Trauung vorneh⸗ menden Predigers gehört, den Umstand allein ausgenommen, daß kein Zeug⸗ niß über den Genuß des heiligen Abendmahls verlangt werden soll, so wie das Entlassungs⸗Zeugniß von der Schule nach Maßgabe der jetzigen Ge⸗ setze an die Stelle des Confirmationszeugnisses treten kann. §. 6. An dem zur Schließung der Ehe bestimmten Tage, der, so viel als möglich, nach dem Wunsche des Brautpaars gewählt wird, findet sich dasselbe auf dem Rathhause der Stadt oder der Gerichtsstätte des Bezirks (resp. Kreises) ein. Die Obrigkeit hält zunächst den beiden Personen die Bedeutung der Ehe vor, nimmt darauf ihre Erklärung entgegen, daß sie einander zu Mann und Frau haben wollen und verkündigt schließlich, daß die Ehe zwischen ihnen gesetzlich und mit voller bürgerlichen Gültigkeit ein⸗ gegangen ist, ganz in Uebereinstimmung mit einem von dem betreffenden Ministerium zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Formular. Die Handlun

1“

geschieht öffentlich, und wenn die Obrigkeit nur aus einer Person besteht, zieht sie zwei Zeugen hinzu. Ueber die also geschlossene Ehe wird das Nöthige in ein dazu einge⸗ richtetes Protokoll eingetragen, von welchem eine Abschrift auf Stempelpa⸗ pier (4te Klasse Nr. 3) unter dem Namen und dem Siegel der Obrigkeit, dem Ehepaare als ein Zeugniß über die geschlossene Ehe mitgetheilt wird. Eben so theilt die Obrigkeit binnen acht Tagen dem Geist⸗ lichen, in dessen Kirchspiel die Braut vor der Ehe ihre Heimat hatte, eine Abschrift mit, worauf dieser eine Notiz über die geschlossene Ehe in sein Kirchenbuch einträgt. 3 §. 7. Für die in §. 4 genannte Anzeige und das Attest werden zwei Reichsbankthaler bezahlt. Für die in §. 6 genannte Handlung und für die Ausfertigung der Abschrift vom Protokoll wird, außer der Bezahlung fur das Stempelpapier, ein Reichsbankthaler entrichtet, welcher sonst der Obrigkeit, in Kopenhagen aber der Stadtkasse zufällt. Muß eine obrigkeit⸗ liche Person eine Reise nach der Gerichtsstätte um dieser Angelegenheit willen unternehmen, so wird die Reiseentschädigung nach der Fuhrmanns⸗ taxe entrichtet. §. 8. Wenn Personen von verschiedenen anerkannten Glaubensgesell⸗ schaften eine kirchliche Trauung wünschen, so soll eine solche künftig sowohl von dem Geistlichen des Bräutigams als der Braut verrichtet werden kön⸗ nen, jedoch soll im ersten Falle die Anzeige wegen der Trauung an den Geistlichen der Braut erfolgen, damit eine Notiz darüber in sein Kirchen⸗ buch aufgenommen werden kann. §. 9. Eine Ehe zwischen Personen, welche nicht zu derselben Glau⸗ bensgesellschaft gehören, darf erst dann stattfinden, wenn sie dem Beamten, vor welchem die Ehe eingegangen wird, eine Erklärung darüber abgegeben haben, in welchem Glauben die Kinder aus ihrer Ehe erzogen werden sol⸗ len. Diese Erklärung wird dem nämlichen Protokoll hinzugefügt, in wel⸗ ches die Schließung der Ehe eingetragen wird; doch iann später die also getroffene Bestimmung durch eine gemeinsame Uebereinkunft der Ehegenos⸗ sen verändert werden. Stirbt einer der Ehegenossen oder verliert er auf andere Weise die Disposition über die Kinder, so kann der andere Ehegenosse die getroffene Bestimmung verändern, jedoch nur soweit, als das Kultus⸗Ministerinm seine Genehmigung hierzu ertheilt. Die Kinder sollen jedenfalls in einem Glaubensbetenntnisse, zu welchem der Vater oder die Mutter gehört, oder im Glauben der Volkskirche erzogen werden.

§. 10. Aeltern, welche nicht zu einer hier zu Lande anerkannten Glaubens⸗ gesellschaften gehören und ihre neugeborenen Kinder nicht durch die Taufe in eine derselben aufgenommen wünschen, sollen nichtsdestoweniger die in der Verordnung vom 30. Mai 1828 §. 9 vorgeschriebene Anzeige an den Kirchendiener des Kirchspiels machen und innerhalb acht Wochen nach der Geburt, unter der in §. 5 derselben Perordnung vorgeschriebenen Zwangs⸗ maßregel, dem Prediger und Kirchendiener des Kirchspiels den Namen, den sie dem Kinde beilegen wollen, zur Eintragung in das Kirchenbuch und Amtsbuch des Kirchendieners angeben. Bei dieser Anzeige und Namens⸗ angabe wird im Ganzen das beobachtet, was die genannte Verordnung über die Verrichtung der Taufe vorschreibt, und ein Zeugniß über eine solche Namensangabe tritt dann an die Stelle des Taufzeugnisses.

§ 11. Für Kinder, welche nicht zu den anerkannten Glaubens⸗Ge⸗ sellschaften gehören, soll die Entlassung von der Schule an die Stelle der Confirmation treten, in Hinsicht aller an die Confirmation geknüpften bür⸗ gerlichen Folgen.

Von Kindern, welche nicht in der evangelisch⸗lutherischen Religion er⸗ zogen werden sollen, kann verlangt werden, daß man sie vom Unterricht in derselben in den öffentlichen Schulen ausnehme, wogegen die Schul⸗Direc⸗ tion an jedem Orte darauf zu sehen hat, daß die Kinder nicht des Unter⸗ richts in den moralischen und allgemein religiösen Begriffen entbehren, so wie, daß sie, sofern sie zu einer christlichen Glaubens⸗Gesellschaft gehören, Kenntniß von der biblischen Geschichte erhalten. Sollte es sich zeigen, daß die Kinder in dieser Hinsicht versäumt werden, so sind die Aeltern verpflich⸗ tet, sie den nöthigen Unterricht hierüber in der Schule genießen zu lassen.

Sofern solche Kinder keine öffentliche Schule besucht haben, können sie, nachdem sie das vierzehnte Jahr erreicht, zur Prüfung in der Volksschule, zu welcher sie ihrem Aufenthalte nach zunächst gehören, zur regelmäßigen Prüfungszeit gebracht werden und, sofern sie die zur Entlassung nöthige Reife und Kenntniß besitzen, ein Zeugniß darüber erhalten, welches dann an die Stelle des Schul⸗Entlassungszeugnisses tritt.

§. 12. Die durch die Verordnung vom 18. Oktober 1811 verordnete geistliche Vermittelung zwischen Eheleuten, welche die Scheidung nachsuchen, fällt für diejenigen fort, welche vor der Obrigkeit erklären, daß sie nicht zu einer hier zu Lande anerkannten Glaubens⸗Gesellschaft gehören oder welche zu zwei verschiedenen Glaubens⸗Gesellschaften gehören.

Gebeuen auf Unserem Schlosse Frederiksborg, den 13. April 1851 Friedrich. J. N. Madvig.

Italien. Turin, 5. Mai. ( Lloyd.) Gestern hat in Turin ein ganz neues militairisches Fest stattgefunden. Militairs aller Waffengattungen legten öffentliche Proben gymnastischer Uebun⸗ gen, in welchen sie seit einiger Zeit unterrichtet werden, ab. Der König, Fürst Carignan, die Minister und der ganze Generalstab wohnten diesem Schauspiele bei, und alle Logen und Fenster des Valentino, in dessen Hofraume es vor sich ging, waren mit zahl— reichen Zuschauern besetzt.

Der Redacteur des Corriere Mercantile, Advokat Papa, befindet sich in Folge des gegen ihn wegen unwillkürlich an dem Ingenieur Seita verübten Todtschlages eingeleitetin Prozesses in Haft. 38 Der Priester Vincenz Marchese vom Predigerorden, der aus Florenz verwiesen worden, ist in Genua, seiner Vaterstadt, ange⸗ kommen; man sagt, daß in seinem Ordenskloster von der tosca⸗ nischen Regierung eine strenge Untersuchung vorgenommen wor⸗ den ist.

Rom, 2. Mai. (Ll.) Ueber den Inhalt des Memoran⸗ dums, das die römischen Fürsten Doria, Massimo und Cesa⸗ rini an den Präsidenten der französischen Republik gerichtet haben und welches dieser dem Papste zumitteln ließ, werden jetzt nähere Details mitgetheilt. Die jetzige Regierung des Kirchen⸗ staates wird darin unter Anderem beschuldigt, daß sie, anstatt die alten Wunden zu heilen, dem Staate nur noch neue in moralischer, administrativer und finanzieller Hinsicht schlage und, start die Auf⸗ reizungen und Vorwände zum Umsturze wegzuräumen, immer noch neue hinzufüge, welche, von der Bosheit der Menschen gefördert, die traurigsten Folgen nach sich ziehen dürften. Als Ursache dieser Sachlage wird nicht der schlechte Geist der Regierungs⸗ Beamten, nicht eine Lauheit gegen die Person des heiligen Vaters bezeichnet, sondern Mangel an Erfahrung in Regierungssachen, Unkenntusß der öffentlichen Stimmung, Schwäche und Vorliebe gegen Verwandte und Freunde, zu große Vorsorge in Erlangung persönlicher Vortheile, Wür- den und Aemter, wodurch jede gerechte und vernünftige Opposition ver⸗ hindert wird u. s. w. In Rücksicht auf diese allgemeine Sachlage und besonders auf den schlechten Zustand der Administration und Justiz werde die öffentliche Stimmung der päpstlichen Regierung gegenüber immer ungünstiger, eine Revolution bereite sich im Ge⸗ heimen, und sie reife tagtäglich, nur warte sie noch auf die schick⸗ liche Gelegenheit, um offen auszubrechen; gewiß werde sie aber fürchterlicher als die vorhergehende auftreten. Die Denkschrift schließt damit, daß die päpstliche Regierung, um ihr Ansehen zu befestigen und ihre Wirkungen zu sichern, jenen Männern, welche mit dem ihrem alten Adel angeerbten Glanz die Größe des Cen⸗ sus und des Territorialbesitzes verbinden, als ihren natürlichen Rathgebern die Hand hätte reichen und in sie ihr ganzes Vertrauen hätte setzen sollen, indem doch diejenigen, die für einen glänzenden Namen und einen großen Besitz zu sorgen haben, bei der Ueber⸗ wachung der öffentlichen Ordnung natürlich am meisten interessirt sein müssen. 1

Einige Journale gefielen sich, allerhand Erdichtungen über den

Räuber⸗Hauptmann Stefano Pelloni in die Welt zu schicken und,

um die Sache recht interessant zu machen, ihn als einen Helden, als gebildeten Mann von großer politischer Bedeutung zu schildern. Die Wahrheit, aus amtlichen Quellen geschöpft, stellt dagegen Fol- gendes auf: Stefano Pelloni, zugenannt Passatore, in Boncellio, Distrikt Bagnacavallo, geboren, Bauer von Profession, wurde schon seit seiner Jugend in eigener Heimat als schlechtes Subjekt be⸗ zeichnet. Schon in seinem 19ten Jahre beging er einen Raubanfall

mit bewaffneter Hand, in Folge dessen er in Bagnacavallo verhaf⸗ 1 tet war; es gelang ihm jedoch, mit anderen Gefangenen sich ge⸗ waltthätig zu befreien. Später dem Gerichte wieder überliefert, ist er vom Tribunale zu Ferrara am 28. Juni 1845 zu 4jähriger öf⸗ fentlicher Arbeit wegen des erwähnten Raubanfalles und zu ande⸗ ren vier Jah en Arrest wegen eigenmächtiger Flucht aus dem Ge⸗ fängniß verurtheilt worden. Nach vollbrachter erster Strafe gelang es ihm, zu entfliehen und in die Romagna zurückzukehren, wo er die Umgegend seiner Heimat zum Schauplatze seiner Verbrechen machte, bis er in dem bekannten Vorfalle von den Gendarmen ge

tödtet wurde. 8

Die Consulta hat den Grafen Politi von Reranott, Exdepu- tirten der römischen konstituirenden Versammlung, als des Hoch⸗ verrathes schuldig, zum Tode verurtheilt. .

Bei Gelegenheit der St. Petri⸗Feierlichkeit pflegt in Rom eine Medaille geschlagen zu werden, welche irgend einen be-⸗ sonderen Zug der päpstlichen Regierung darstellt. In diesem Jahre sollte das Bild Gregor's des Großen, wie er den Mönch Augustin beordert, das Kreuz nach England zu tragen, eine Seite der Medaille zieren, aber der heilige Vater fand bei der Aufre⸗ gung, die dort herrscht, dieses Symbol der Restauration jener Diö⸗ zese nicht für schicklich und ließ statt dessen die großartige zwischen Aricia und Albano auf der Straße von Rom nach Neapel befind- liche Brücke abbilden. 1

Gleichzeitig mit dem Konkordat mit Toskana und Spanien wird auch an dem mit Parma gearbeitet. Diese Konkordate haben den Zweck, der Kirche eine größere Freiheit zu verschaffen.

Mehrere Veränderungen der Provinzial⸗Delegaten sind vorge- nommen worden. Um die Zahl der Staatsräthe vollständig zu machen, fehlt nur noch der Graf Zucchini. Die Gemeinden schrei⸗ ten in ihrer Organisation vor, eben so die Provinzial⸗ Conseils. Außerdem sind noch zwei Kommissionen eingesetzt worden, die eine zur Revision der Provinzial⸗Konzilien, deren Präfektur dem Kardi⸗ nal Mai anvertraut ist, die andere zur Prüfung des moralischen Zustandes der verschiedenen moralischen Körperschaften und zu Vor⸗ schlägen der nöthigen Vorkehrungen. Diese letztere besteht aus sieben Kardinälen und einem Secretair.

Zwischen der älteren römischen und der neu etablirten Bank⸗ gesellschaft des Kirchenstaats ist ein Zerwürfniß entstanden, weil die neu eingetretenen Actionaire einige Operate des Direktoriums je⸗ ner Anstalt, die mit der neueren bekanntlich verschmolzen werden soll, nicht anerkennen mochten. 1

Die so eben erstandene römische See⸗ und Flußversicherungs⸗ Gesellschaft hat ihren ersten Rechenschaftsbericht zu Stande gebracht, die Dividende der Actionaire stellte sich viel reichlicher heraus, al man anfangs vernünftigerweise annehmen konnte.

Das römische Finanz⸗Ministerium hat die Besteuerungslisten der freien Gewerbe in den Provinzen Ravenna, Civitavecchia, Fermo und Frosinone vertheilt, und zur Kundmachung den Be⸗ steuerten bringen lassen.

Der König von Neapel hat seinem neu geborenen Thronerben Da Vinzenzo Maria den Titel eines Grafen von Melazzo für ihn und dessen Erben verliehen, ohne daß jedoch die Stadt gleichen Namens aufhört, im vollen Besitze und ohne die mindeste Verän derung im Besitze der Krone wie bis jetzt, zu verbleiben.

Spanien. Madrid, 3. Mai. (Fr. Bl.) Die offizielle Zeitung veröffentlicht eine Königliche Verordnung, welche einen Rath in Kirchen⸗Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Erzbischofs von Toledo und dem Namen „Geistliche Kammer“ niedersetzt.

Der Graf von San Luise hat sich zu seinen Wählern nach Priego begeben. Seine Kandidatur wird vom Ministerium am hef tigsten bekämpft. 3

Die Regierung betreibt die Verhandlungen mit Frankreich nege der Pyrenäengränze in neuester Zeit mit größerer Lebhaf⸗ tigkeit.

Moldau und Walachei. Bukarest. 24. April. (Kronstädter Zeitung.) Die Kaiserlich russischen Trup⸗ pen haben ihren Rückmarsch nach Rußland angetreten. Die Garnisonen, welche in Piteschi und in den Städten bis Fok schan in gerader Linie standen, haben sich bereits in Bewegung gesetzt und werden bei Leowa und Tamorawa über den Pruth setzen. Die Truppen, welche in der Moldau standen, marschire nach Skuleni und werden ebenfalls den Pruth überschreiten. Di gesammte Streitmacht wird eine Observationslinie auf der linken Seite des Pruths bilden. Die ottomanischen Truppen passiren bei Giurgevo und Kalarasch die Donau und nehmen ihren Central⸗ punkt in Schumla und Silistria.

Türkei. Konstantinopel, 26. April. (Ll.) Man hat hier Nachrichten aus Persien, denen zufolge die Kommission zur Bestimmung der türkisch⸗persischen Landesgränzen ihre Arbeiten wie der begonnen hat. Der Schach von Persien wollte am 26sten Tehe ran verlassen, um in Begleitung des diplomatischen Corps eine Rundreise in der Richtung von Ispahan und Schiras zu machen. Man rühmt dem Schach nach, daß er entschieden den Weg des Fortschrittes betreten und jetzt in Teheran eine Wochenschrift in persi⸗ scher Sprache erscheinen lasse. In der letzten Zeit sind auch in Persien die Reisepässe eingeführt worden. Der britische General Lengs, welcher auf den Wunsch des früheren Schachs Feth⸗Ali von der englischen Regierung nach Persten gesendet wurde, um das dor⸗ tige Militair auf europäischen Fuß zu organisiren, ist am 25. Fe bruar in Teheran mit Tod abgegangen. Die sterblichen Ueberreste des Generals wurden in den Gruͤften der dortigen armenischen Kirche beigesetzt.

Von der bosnischen Gränze, 2. Mai. (Agramer. Zeitung.) Die bosnische Revolution hat das vorausgesagt klägliche Ende genommen. Omer Pascha ist nunmehr Herr von ganz Bosnien mit Einschluß der Kraina. Man hätte wohl mehr Muth und Ausdauer im Kampfe von den krainaer Türken erwar⸗ ten können, wenn man Zeuge war ihrer todesmuthigen Reden und der Ausbrüche ihrer Wuth gegen Alles, was Osmanli und hanfe mat heißt. Die Führer des Aufstandes sind au ve asnier 1 rere, vielleicht die meisten auf österreichischem Boden. 67 kneairei⸗ steht mit seinem Gros bei Zasin, und starke Patroui 88 Truppen fen alle Schlösser und Dörfer. Omer Psscho S halten jetzt gute Mannszucht, wenigstene hart drei Batail⸗ von Brand noch Raub. In Bihacz stehen 8

nauten und Kavallerie als Be⸗ n Seh htene Arnaachmittags ein Bataillon mit klin⸗

. ster ist heute 4 5 meist nur wenig bei dem Aufstande Kompromittirte sein, denn die