Prag, 19. Mai. (C. Bl. a. B.) Se. Majestät der Kaiser Ferdinand ist heute früh um 8 Uhr nach Kremsier gereist. Dem Const. Bl. a. B. wird geschrieben: „Es scheint, daß man im Handels⸗Ministerium die früher ausgesprochene Idee, im Jahre 1852 eine allgemeine Industrie⸗Ausstellung für Oesterreich, Deutschland und Italien in Wien zu veranstalten, bereits gänzlich fallen gelassen hat. Gewiß ist, daß die widerrathenden Meinungen, welche über die Zweckmäßigkeit der Wahl dieses Ausstellungsjahres sowohl von einigen Handelskammern, als von einzelnen um ihre Ansicht befragten intelligenten Industriellen ausgesprochen wurden, Eindruck auf den Herrn Handels⸗Minister gemacht haben. Ibe e⸗ dürfte zwar die Zeit um ein Jahr hinausgerückt werden, 18— Idee der Ausstellung selbst hingegen wird unverrückt festgehhalten. Sachsen. Leipzig, 22. Mai. Die LE enthält das Gesetz, die Aufhebung der zu E1““ 6 Grundrechte ergangenen Verordnung vom . März 1849 betreffend; 1 5 -g 128 g Flebric August, von Gottes Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc, verordnen, unker Zustimmung Unserer Feireeten Stände, wie folgt: §. 1. Die im Cer Bestsan e mes den 1u erlassene Verordnung vom 2. März 1849, die „ ublication des 8 “ gesetzes über die Grundrechte des deutschen Holkes betreffend, wird hierdurch aufgehoben. §. 2. Die in Folge der Publication der Grundrechte bis jetzt bereits begründeten Privatrechte bleiben durch die im §. 1 ausgesprochene Aufhebnng der Verordnung vom 2. März 1849 unberührt. §. 3. Hinsichtlich der Strafe der körperlichen Züchti⸗ gung, so wie hinsichtlich der Verhältnisse derjenigen Juden, welche sächsische Unterthanen sind, bewendet es zur Zeit und, was die Ju⸗ den betrifft, bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Verhältnisse derselben, bei dem, was in der Ausführungs⸗Verord⸗ nung vom 20. April 1849, §. IV und VI geordnet und verfugt worden ist. Es wird jedoch überdies auch die Bestimmung von §. 36 unter 6 des Militairstraf⸗Gesetzbuchs vom 5. April 1838 au⸗ ßer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen tritt die nur erwähnte Verord⸗ nung, soweit sie nicht durch §. 3 dieses Gesetzes aufrecht erhalten wird, mit der Publication des letzteren außer Kraft. §. 4. Unsere Ministerien, ein jedes derselben innerhalb seines Geschäftsbereichs, sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 12. Mai 1851. Friedrich August. Richard Freiherr von Friesen.
Hannover. Hannover, 16. Mai. (Ztg. f. N. D.) In der heutigen Sitzung wird nach Ankundigung einer Petition wegen Organisation der Provinzial⸗ Landschaften und eines Regie⸗ rungsschreibens, die Amtsvertretung betreffend, in Berathung der provinzial⸗landschaftlichen Vorlage fortgefahren. Den Anfang der Berathung macht ein Petitionsbericht, zunächst über eine Petition der kalenberg⸗göttingen⸗grubenhagenschen Ritterschaft. Der Be⸗ richterstatter Stuve sieht darin einen Versuch, in das König und Ständen zustehende Recht der Gesetzgebung, das er historisch ent⸗ wickelt, einzugreifen. Der Ausschuß, schließt er, habe es deshalb wohl der Mühe werth gehalten, der Ständeversammlung zu em⸗ pfehlen, bei dieser Gelegenheit offen zu erklären, daß sie entschlossen sei, ihre Stellung mit aller Entschiedenheit zu vertheidigen, sei es contra quem et quos. (Bravo!) Er verliest darauf den Antrag des Ausschusses, der dahin geht: über die Petition zur Tagesord⸗ nung überzugehen, indem nicht nur 1) der §. 33 des Verfassungs⸗ Gesetzes von 1848 in der allgemeinen Ständeversammlung ohne irgend einen Widerspruch, namentlich von Seiten der dort anwesenden Deputirten der kalenbergschen Ritterschaft, angenommen ist, sondern auch 2) die Unterordnung der Provinzial⸗Landschaften unter die von der allgemeinen Ständeversammlung mitzuübende allgemeine Gesetzgebung, welche in Folge der durch größere Weltereignisse herbeigeführten Vereinigung der Provinzen zu einem Königreiche, der Aufhebung des deutschen Reiches und der Begründung des deutschen Bundes, zu einer nothwendigen Bedingung der Existenz des Landes gewor⸗ den ist, um so weniger einem Zweifel unterliegt, als die allgemeine Stände⸗Versammlung alle wesentlichen ständischen Rechte sämmt⸗ licher Provinzen ohne deren Zustimmung in sich vereinigt hat, in der anerkannten Uebung dieser Befugnisse durch die Bundes⸗Ver⸗ fassung geschützt ist und solche auch unter Beifall der Regierung in Bezug auf die innere Verfassung der Provinzial⸗Landschaften wiederholt geübt hat, auch 3) von der Königlichen Regierung be⸗ reits im Jahre 1848 die Thätigkeit der Provinzial⸗Landschaften nur insoweit hergestellt worden, als solches die Verhältnisse dersel⸗ ben zu der allgemeinen Stände⸗Versammlung gestatten und densel⸗ ben eine entscheidende Stimme dabei auf keine Weise zugestanden ist, diesem allen zufolge aber 4) Stände im Gefühl ihrer Pflicht gegen das Königliche Haus und das Land und in dem Bewußtsein, daß eine Schwächung ihrer Kraft und Wirksamkeit nur die Auf⸗ lösung der Einheit und der Selbstständigkeit des Landes, auf de⸗ nen der hohe Grad des Wohlstandes und des Glückes beruht, dessen sich Hannover vor anderen deutschen Staaten erfreut, vor⸗ bereiten könne, sich verbunden erachten müssen, mit aller Entschie⸗ denheit von den in ihrer Hand liegenden Mitteln Gebrauch zu machen, um im Einverständniß mit der Regierung unberechtigten Schritten entgegenzutreten, welche, aus irrthümlicher Auffassung der Verhältnisse hervorgehend, sowohl dem Königlichen Hause als dem gesammten Vaterlande schwere Gefahren zu bereiten drohen. Ellissen und Detering aus vollem Herzen für den Antrag. Letzterer wünscht, daß der Antrag mit seinen Motiven den Petenten mitgetheilt werde. Wird versprochen. Dammers wünscht, daß er gedruckt und vertheilt werde. Einen dahin gerichteten Antrag zieht er später im Hinblick auf die Veröffentlichung durch das Land⸗ tagsblatt zurück. Nachdem darauf noch Groß für die Rechte der ostfriesischen Landschaft das Wort genommen, nachdem ferner Schlüter und Böhmer den Ausschuß⸗Antrag empfohlen hatten, wurde derselbe von der Kammer einstimmig angenommen.
Drei andere Petitionen aus der Landes⸗Versammlung Wursten, mehreren Marschdörfern und aus Lehe veranlassen Adickes und Freudentheil, Uebergriffe der Ritterschaften zur Sprache zu bringen. Den Herren vom Lande und aus den Städten, bemerkt der Letztere, sei auf dem bremer Landtage eine bloße Figurantenrolle von den Rittern zugedacht, er gedenkt ihres Strebens, „gräuliche“ mittelalterliche Zustände zu verewigen. Adickes theilt mit, daß Ausfertigungen oft mit den landschaftlichen Siegeln versehen gewesen sind lber Ange⸗ legenheiten, die den ländlichen und städtischen Deputirten noch nicht zur Kenntnißnahme, geschweige denn zur Beschlußnahme unter⸗ breitet waren. Lang I. erwähnt einer ähnlichen Thatsache. Nach Erledigung der Petitionen kehrt die Kammer zum Entwurfe zurück.
Zu den §8. 12 und 13, deren Inhalt wir gestern mitgetheilt haben, hat der Ausschuß eine Reihe von Anträgen gestellt. Sie gehen im Wesentlichen dahin: Antrag 4: Stände erklären sich zwar mit der Maximalsumme von 60 Rthlrn. (Census für die kalenbergsche Landschaft) einverstanden, müssen jedoch in der Erwä⸗
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gar keinen oder doch nur geringen Antheil haben werde, nts teg. daß dieses Mißverhältniß auf irgend eine Weise... ausgeg chen werde. Antrag 5: Den Schluß des Paragraphen mit seiner Bestimmung über Ausübung des Stimmrechts in der lüneburger Landschaft zu streichen und die Regierung zu ermächtigen, zur Beseitigung des Ungleichheit in der Vertretung den Wahlcensus auch hier, nament⸗ lich in den Elbmarschen, bis zu 60 Rthlr. eintreten zu lassen. An⸗ trag 6: Die Nr. 4 (Wahlcensus für Hova⸗Diepholz) zu streichen und Census und Wahlakt, wie bei Ostfriesland und Bentheim, der Regierung zu überlassen. Dasselbe wird im Antrag 8 für Arem⸗ berg⸗Meppen⸗Lingen beantragt. Antrag 7: Den Census für Bremen⸗Verden um 20 beziehungweise 10 Rthlr. zu ermäßigen. Antrag 9: Den Provinzial ⸗ Landschaften vorzubehalten, ein anderes Maß des Grundeigenthums für die Wahlfähigkeit der großen Grundeigenthümer als nach dem Betrage der Grundsteuer festzustellen, vorausgesetzt, daß dadurch keinem nach dem gegenwär⸗ tigen Gesetze Berechtigten das Stimmrecht entzogen wird. An⸗ trag 10: Das Verhältniß der Wasserbaukosten zu den Grund⸗ steuerbeträgen in den Provinzial⸗Verfassungs⸗Urkunden klar zu stel⸗ len. Antrag 11: Zu §. 13 die Bestimmung aufzunehmen, daß die Abgeordneten (des Grundeigenthums) innerhalb des Königreichs wohnbaft sein müssen, und über die Zahl der Wahlversammlungen (Antrag 12) den Provinzen die Bestimmung vorzubehalten. An⸗ trag 13 betrifft die Bildung von mehreren Wahlkreisen in den Pro⸗ vinzen, deren Umfang oder Verschiedenheit der Verhältnisse es an⸗ gemessen erscheinen läßt. Zum §. 11 beantragt Oppermann den Zusatz: Die Vertreter (der Landgemeinden) dürfen aus der Zahl der größeren Grundbesitzer nicht gewählt werden. Lang I. bean⸗ tragt, daß die Zahl der Vertreter der großen Grundbesitzer die Hälfte der Zahl der Landgemeindenvertreter nicht übersteigen dürfe. Lichtenberg erklärt sich wider beide Anträge, indem er die Furcht, daß in den Amtsversammluugen das Interesse der großen Grund⸗ besitzer überwiegen werde, für unbegründet hält. Der Furcht gegenüber, daß die Ritterschaft nach dem jetzigen Entwurfe ein Uebergewicht gewinnen werde, begegnet er mit der allgemeinen Mit⸗ theilung, daß der Zahl nach die Ritterschaft in keiner Provinz durch den vorgeschlagenen Census begünstigt sein werde. Beide Anträge, welche beide den Zweck haben, das Interesse des kleineren Grundbesitzers dem der größeren gegenüber zu wahren, werden in einer gemeinschaftlichen langen Verhandlung besprochen, an deren Schluß Oppermann seinen Antrag zurückzieht, um ihn in der dritten Berathung in veränderter Fassung wieder einzubringen, da der Langsche Antrag gegen 23 Stimmen verworfen wird. Das Hauptmotiv, welches die Majorität sowohl in Verwerfung des gestrigen als heutigen Langschen Antrages leitete, und welches ohne Zweifel maßgebend für die ganze Berathung der vorliegenden Angelegenheit sein wird, ist das: durch Annahme der Regierungs⸗ vorschläge die Durchführung der Reorganisation zu beschleunigen, den jetzigen letzten Kampf (wie Lichtenberg ihn nannte) zwischem adligem und burgerlichem Grundbesitz zu Ende zu führen, oder (wie Gerding sagte) der Regierung freie Hand zu lassen, ihr neue Schwierigkeiten nicht in den Weg zu legen und zu erproben, ob sie stark genug ist, die von anderer Seite bereiteten zu besiegen. Die Debatten, so ausführlich sie auch sind, erregen deshalb nur we⸗ nig Interesse, man weiß ihren Erfolg zum voraus. Der §. 11 wird in der Fassung des Entwurfes angenommen. In §. 12 er⸗ klärt sich die Kammer mit der Höhe des vorgeschlagenen Census 1) für die Kalenbergsche Landschaft im Betrage von 60 Rthlr. (mit Einschluß des Antrages 4 des Ausschusses) einverstanden; desgl. für die göttingensche Landschaft zu 50 Rthlr. Für den Census ꝛc. für die lüneburgische Landschaft beruft man sich regierungsseitig auf die große Schwierigkeit der dortigen Verhältnisse und mißräth die „zwingende“ Bestimmung, wie sie im Antrag 5 des Ausschusses enthalten sei; man wünscht sich die Hand nicht gebunden zu sehen in Regelung des dortigen Stimmrechts. Ueber diesen Ausschuß⸗Antrag und das in demselben genannte letzte Alinea des Paragraphen, welches je nach der Höhe der Grundsteuer von 100 bis 800 Rthlr. 2, 3, 4, 5 und 6 Stimmen gewähren will, und welches, wie von mehreren Seiten wohl nicht mit Unrecht behauptet wird, seinen Ursprung nur darin hat, daß eben von der lüneburgschen Landschaft und nur von ihr die entsprechende Forderung gestellt war, wird lebhaft gestritten, indem namentlich auf der einen Seite in dem Alinea eine Brücke zur Bevorzugung des adligen Grundbesitzes erkannt wird, indem man auf der anderen Seite das genannte Bedenken gegen den Ausschuß⸗Antrag geltend macht. Klee, um dies Bedenken zu be⸗ seitigen, beantragt eventuell: den Ausschuß⸗Antrag in die Form einer Erwägung an die Regierung zu ffassen. Böhmer beantragt dasselbe prinzipiell, und unerwarteterweise entschied sich die Kam⸗ mer für Zulassung beider Anträge, so daß sich der ungewöhnliche Umstand ergab, daß ein und dasselbe als Antrag Böhmer's prinzi⸗ piell verworfen und in derselben Sitzung als Antrag Klee's even⸗ tuell angenommen wurde. Mit dem Kleeschen Antrage wurde der Paragraph, auch das letzte Alinea desselben angenommen.
Hannover, ZCCE 116“” Zweite Kammer. Bevor in der gestern abgebrochenen Berathung über die Regierungsvorlage wegen Reorganisation der Provinzial⸗Landschaf⸗ ten fortgefahren wird, hält Stüve, als Referent des Ausschusses, ausführlichen Vortrag aus einer Reihe von Petitionen, welche auf den vorliegenden Gegenstand Bezug haben. Abgesehen von einer Ein⸗ gabe der auf dem lüneburgischen Landtage vertretenen Städte, worin gegen die jüngsten Beschlüsse der Ritterschaft Verwahrung eingelegt wird, sind sämmtliche Vorstellungen aus dem Bremischen, welche sämmtlich ein und dieselbe Richtung verfolgen, nämlich die Bitte um Festhaltung an den in der vorigen Düät beschlossenen Grundzügen. Nach beendeter Relation beschließt die Kammer, dem gestellten Antrage gemäß, die Petitionen zu den Akten zu nehmen, indem sie durch die vorseiende Berathung ihre Erledigung finden werden, und fährt dann mit der Berathung des Hauptgegenstandes bei der Nr. 4 des §. 12 fort, wonach der Census für die hoya⸗ diepholzsche Landschaft in den vorzugsweise der Marsch angehörigen obrigkeitlichen Bezirken den Betrag von 100 Rthlr., übrigens den von 40 Rthlr. jährlicher Grundsteuer nicht übersteigen soll. Die Kommisston schlägt vor, diese Bestimmung ganz zu streichen und die hoya⸗-diepholzsche Land⸗ schaft mit in den §. 14 aufzunehmen, wonach für die ostfriesische und die bentheimsche Landschaft der Census und die Wahlart durch die Regierung bestimmt werden soll. Die Kommission ist, wie aus dem Vortrage des Referenten zu entnehmen, zu diesem Antrage veranlaßt worden, weil sie die von der Regierung proponirte Nor⸗ mirung des Census, in Rücksicht auf den in den fraglichen Provin⸗ zen überhaupt, namentlich aber in den Geestdistrikten, sehr spärlich sich findenden großen Grundbesitz für eine angemessene nicht hat halten, einen geeigneten positiven Vorschlag aber nicht machen können, da sie es für kaum thunlich erachtet, eine Vertretung des großen Grundbesitzes in einer Provinz zu schaffen, wo großer Grundbesitz nur sehr selten sich fin⸗ det. Die in mancher Beziehung eigenthümlichen Beschlüsse der hoyaschen Provinziallandschaft über die demnächstige Zusammen⸗
gung, daß in Folge dieser Summe ein nicht unbeträchtlicher Theil der Provinz .... an der Vertretung des großen Grundeigenthums
setzung derselben werden vom Referenten einer nicht eben schmeichel⸗ haften Kritik unterzogen, welcher sich D in all
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S ““ vX“ 3 v anschließt, von der Ansicht ausgehend, daß der vorgeschlagene Cen⸗ sus nicht allein als höchst unzweckmäßig, sondern als völlig unaus⸗ führbar sogar sich darstelle. — Ahlborn stimmt dem bei; doch weichen seine Angaben über die unter Zugrundelegung des propo⸗ nirten Census sich ergebende Anzahl der Wahlberechtigten von den Dammersschen ab. — Oppermann legt keinen sonderlichen Werth auf die Bestimmung des Census, wenn nur der Beschluß der hoya⸗ schen Landschaft keine Geltung erlangt, demzufolge bisher stimm⸗ berechtigte Güter dann landtagsfähig bleiben sollen, wenn sie mit einem Grundbesitze von mindestens 50 Morgen Ackerland versehen sind. Falle dieser Beschluß, dann werde der Adel unter keinen Umständen wieder ein Uebergewicht er⸗ langen können, man möge den Census normiren wie man wolle.
Lichtenberg, mit der Vorbemerkung, daß die Wirkung des Census nach den bisherigen Entwickelungen sich genau nicht übersehen lasse, ungefähr aber nach denselben in der Marsch 30 und einige, und auf der Geest zwischen 12 und 20 Wahlberechtigte sich herausstellen werde, verkennt seinerseits nicht die Schwierigkeit, für die hoya⸗diepholzsche Landschaft eine zweckmäßige Vertretung vdes großen Grundbesitzes zu schaffen, zumal wenn man auf die gleichmäßige Vertheilung der Wahlberechtigten in den einzelnen Bezirken Gewicht legen wolle. Gegen den Kommissions⸗Antrag hat er zwar nichts zu erinnern, kann jedoch dem Urtheile über die völlige Verwerflichkeit der Regierungs⸗Vorschläge seinerseits nicht beistimmen. Bei der Abstimmung wird der Kommissions⸗Antrag einstimmig angenommen. Man kommt sodann sub Nr. 5 zum Census für die bremen-verdenschen Landschaft, welcher nach dem Entwurfe in der Marsch den Betrag von 120 Rthlrn., übrigens den von 60 Rthlrn. nicht soll übersteigen dürfen. Die Kommission hat, wie der Referent bemerkt, den Unter⸗ schied zwischen Marsch und Geest zwar für begründet gehalten, namentlich mit Rücksicht auf die in der Marsch von der Grundsteuer zum Absatze kommenden Wasserbaukosten, den Census selbst aber hat sie in beiden Fällen für zu hoch erachtet und des⸗ halb eine Ermäßigung auf resp. 100 und 50 Rthlr. in Antrag ge⸗ bracht. Lang J., welcher mit einem auf noch weitere Ermäßigung des Census abzielenden Antrage in der Kommission nicht hat durch⸗ dringen können, will von Wiederholung dieses Antrages hier ab⸗ strahiren und dem Vorschlage der Kommission beistimmen. Adickes dagegen kann sich bei dem Antrage der Kommission nicht beruhigen, sondern beantragt, mit dem Bemerken, daß sämmtliche Bewohner der Provinz — mit Ausnahme der Rittergutsbesitzer — dieses wün⸗ schen, daß für die Wahlen der Abgeordueten der großen Grund⸗ besitzer derselbe Census und dieselbe Wahlart, wie bei den Wahlen der Abgeordneten zur ersten Kammer der allgemeinen Stände⸗Ver⸗ sammlung, angenommen werde.
Unter Bezeugung des Einverständnisses der ganzen Provinz mit diesem Vorschlage stimmen dafuür Schluter, Freudentheil, Pfaff, Reese und Lang II. Wiederholt erheben sie sich zur Bekämpfung dee Regierungs⸗ wie des Kommissions⸗Antrages, in welchen sie eine mit den Wünschen der Provinz nicht übereinstimmende und deshalb nach ihrer Ansicht nicht berechtigte Nachgiebigkeit gegen die auf dem nur von der Ritterschaft beschickten Landtage gefaßten Be⸗ schlüsse erblicken, und von deren Annahme sie die Befürchtung nicht trennen können, daß das bisherige Uebergewicht der Rittergutsbesitzer bestehen bleibe. Neben dem Vorwurfe der ungleichen Vertheilung der durch den Census zur Wahlberechtigung gelangenden Besitzun⸗ gen über die ganze Provinz heben sie namentlich hervor, wie die unmittelkare Nähe einer großen Menge von Rit⸗ tergütern bei dem muthmaßlichen Wahlort Stade befürch ten lasse, daß verhältnißmäßig eine sehr große Anzahl Ritter⸗ gutsbesitzer an den Wahlen sich betheiligen und damit das Ueber⸗ gewicht der Stimmen auf den Adel lenken werde. Sie urgiren das einmal bestehende feindselige Verhältniß zwischen Adel und Bürger⸗ stand und können sich nur von Einrichtungen Segen für die Pro⸗ vinz versprechen, durch welche das bisherige Uebergewicht des Adels entschieden und bleibend beseitigt werde. Hiergegen suchen Linde⸗ mann und Lichtenberg auszuführen, wie gänrlich unbegründet die Befürchtungen wegen eines künftig bleibenden Uebergewichts der Rittergutsbesitzer nach Maßgabe der Regierungsvorschläge seien. Sie legen in Zahlen näher dar, wie von den nach dem Regierungs⸗ vorschlage zur Wahlberechtigung gelangenden Gütern die bei weitem größte Anzahl zu den immatrikulirten Rittergütern — mit welchen übrigens nach Aufhebung aller Exemtionen überall keine Sonder⸗ interessen mehr verknüpft — nicht gehbre, und wie demnach von der behaupteten Begünstigung der Ritter nicht entfernt die Rede sein könne; eine Behauptung, deren Ungrund am klarsten wohl schon daraus sich ergebe, daß gerade von Seiten der Ritterschaft den Vorschlägen der Regierung der hartnäckigste und entschiedenste Wi⸗ derstand entgegengesetzt werde. Der Umstand gerade, daß die Vor⸗ schläge der Regierung von beiden Parteien angefochten werden, liefere den besten Beweis, daß die Regierung die richtige Mitte innegehalten habe. Alle Gründe, welche in der vorgestrigen Sitzung zur Verwerfung des präjudiziellen Langschen Antrages ge⸗ führt haben, sprechen mit verdoppeltem Gewichte gegen den Antrag des Abgeordneten aus dem Lande Wursten, da er nur eine spezielle Anwendung des verworfenen Grundsatzes auf die Provinz Bremen enthalte, wo ein hoher Census um so mehr am geeigneten Orte erscheine, als gerade in dieser Provinz vorzugsweise viel großer Grundbesitz sich finde. In gleichem Maße erklären sich die gedachten beiden Votanten gegen den Kommissions⸗Antrag, durch welchen keine Partei zufrieden gestellt werde. Wenn zwar sich darüber streiten lasse, welche der beiden vorgeschlagenen Census⸗ Normirungen als die prinzipiell richtigere erscheine, so seien doch keinesweges derartige Vorzüge der Kommissions⸗Anträge nachge⸗ wiesen, wodurch man sich zur Verwerfung der Anträge der Pro⸗ vinziallandschaft, deren Durchführung am bestehenden Zustande doch sehr erheblich jedenfalls verbessern werde, bestimmen lassen könne. Die öffentliche Meinung (auf welche gegen die Regierungs⸗Anträge von Ellissen Bezug genommen) lege keinesweges ein so erhebliches Gewicht auf die höhere oder niedere Normirung des Census. Die öffentliche Mei⸗ nung wünsche vielmehr vor Allem die Durchführung, und zwar die mög⸗ lichst baldige Durchführung der Reorganisation der Landschaften und der neuen Organisation überhaupt. Mit Annahme des Re⸗ gierungs-Antrages lasse sich das erreichen, ob aber mit Annahme des Kommissions⸗Antrages, das sei mehr als zweifelhaft. Man könne nach allem diesen nicht dringend genug zur Annahme der Regierungs⸗Vorschläge rathen. Nach einer langen, au Wiederho⸗ lungen reichen Debatte, aus welcher als bemerkenswerth noch die Aeußerung Lang's II., daß er die Annahme der Regierungs⸗An⸗ träge unter den obwaltenden Umständen für ein Unglück nicht hal⸗ ten könne, wohl aber für ein Unglück es würde halten müssen, wenn er dafür gestimmt hätte, hervorgehoben werden mag, wird der Antrag Adicke's gegen 30 Stimmen abgelehnt, der Kommis⸗ sions⸗Antrag dagegen mit 38 gegen 33 Stimmen angenommen.
Württemberg. Stuttgart, 17. Mai. (Sch. M.) Kammer der Abgeordneten. Schluß. §. 15 der Geschäfts⸗Ordnung handelt von den geheimen Sitzungen. In Betreff der Protokolle derselben wird die Frage der Veröffentlichung derselben je zu Anfang
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der betreffenden Sitzung zu entscheiden. Der bgeordnete Mohl bemerkt, daß aus der Berathung selbst sich ergeben müsse, ob die Kammer den Druck zulässig erkennen werde oder nicht. Staatsrath von Linden: Ich denke, daß heute nur etwas Vorübergehendes zu Stande kommt, denn die Geschäftsbehandlung wird bei der Ver⸗ fassungs⸗Revision Gegenstand der Gesetzgebung werden. Ich bin ür den Kommissions⸗Antrag, vorbehaltlich dessen, was später durch ein Gesetz festgestellt werden wird. Die Führung der öffentlichen Angelegenheiten und das Interesse des Landes verlangt, z. B. bei Vorlage von Staats⸗Verträgen, geheime Sitzungen, aber es würde das Geheimniß nicht gewahrt bleiben, wenn durch den Druck solche Gegenstände alehald im Lande ver⸗ öffentlicht würden. Mohl: Es giebt Staatsverträge, welche nim⸗ mermehr vorgelegt worden wären, wenn man auf die Stimme der Oeffentlichkeit beim Eingehen derselben hätte Rücksicht nehmen wollen. Ich kann zu keiner Zeit eine Verkümmerung der Oeffent⸗ lichkeit zugeben; die Minister haben nur das Recht, eine geheime Sitzung zu verlangen, ein Weiteres kommt ihnen nicht zu. Nach längerer Debatte, insbesondere zwischen dem Departements⸗Chef, Mohl und Weber, wird auf A. Seegers Antrag, dem der Bericht⸗ erstatter beistimmt, beschlossen, es über diesen Gegenstand bei dem Wortlaut der §§. 167 und 168 der Verfassungs⸗Urkunde zu belassen, in welchen die Bestimmungen über die Oeffentlichkeit der Kammerverhandlungen enthalten sind. Die §§. 18—29, von den Kommissionssitzungen handelnd, werden wie bisher beibehalten. §. 30. Anträge und Motionen. Die seitherige Geschäftsordnung enthält die Bestimmung: „Bei Gesetz⸗Vorschlägen, die von Mit⸗ liedern der Versammlung ausgehen, genügt die Bezeichnung des eantragten Gesetzes.“ Diesen Satz will die Kommission weglassen, weil die Verfassungs⸗Urkunde das Recht der Initiative nicht den Kammern gewährt. Schoder wünscht, daß diese Frage zuvor durch die staatsrechtliche Kommission begutachtet werde, denn die Initia⸗ tive sei in den Grundrechten ausgesprochen und hierdurch ein Theil unseres Verfassungsrechts geworden. Staatsrath von Linden erklärt sich gegen diese Verweisung; die Kammer stehe leviglich auf dem Boden der Verfassungs⸗Urkunde, und in dieser stehe nichts von einer Initiative der Kammer; die Initiative stehe blos dem Könige zu. Die gleiche Ansicht führen Wiest von Ehingen und Freiherr von Varnbüler aus. Mohl: Daß die Regierung die Grundrechte zu vernichten nicht das Recht hatte, das ist unsere Ueber⸗ zeugung, wir können so viel Rücksicht in Anspruch nehmen, daß über einen solch wichtigen Gegenstand die staatsrechtliche Kommission zum Gutachten aufgefordert werde, solche Gegenstände können nicht auf einen ungedruckten Bericht der Druck- und Geschäfts⸗Ord⸗ nungs⸗Kommission hin berathen werden. Probst ist ebenfalls für Verweisung an die staaterechtliche Kommission. Staatsrath von Linden empfiehlt die Annahme des Kommissions⸗Antrages; durch Verweisung an die staatsrechtliche Kommission werde nur Hader und Streit in die Versammlung geworfen, es sei noch keine revidirte Verfassung da, erst die Revision werde ergeben, was von den Grundrechten in die Verfassung komme. Schoder: Er habe bisher nicht geglaubt, daß die Regierung mit der Verordnung vom 6. November v. J. auch die Grundrechte abschaffen wolle, es sei dies eine ganz neue Enthüllung Weber: Bei der Berathung der Geschäftsordnung kann unmöglich die Frage abgehandelt wer⸗ den, ob die Stände die Initiative haben oder nicht, dieser Gegen⸗ stand steht nicht auf der Tagesordnung; diese Frage wird ohnehin wieder vorkommen, wenn die staatsrechtliche Kommission Bericht erstattet haben wird über die Gültigkeit der von der Regie⸗ rung erlassenen Verordnungen. Ich stimme daher einfach für den Antrag der Kommission. Duvernoy: Ich bin gewohnt, “” Begutachtung zu stimmen, wenn über eine Frage Zweifel entstehen, das gebietet schon die Vorsicht. Ich entscheide mich daher auch hier fur die Verweisung an die staatsrechtliche Kommission. Staatsrath von Linden: Nach der Verfassung von 1819 steht die Initiative dem König zu. Es kann daher eine weitere Berathung nicht darüber stattfinden, ob den Ständen ebenfalls die Initiative zustehe. ö1“ Es ist die Frage, ob die Grundrechte, welche seither als Landes⸗ gesetz gegolten haben, in die Luft gestellt werden sollen. Der Abgeordnete von Besigheim hatte daher vollkommen Recht, wenn er seinen Antrag stellte. Die Grundrechte sind in Württemberg als Landesgesetz verkündigt; sie können also nicht einfach durch Berufung auf die Verfassungs⸗Urkunde von 1819 aufgehoben werden. Der Herr Departements⸗Chef selbst hat bei seinem Eintritt in die aufgelöste Landes⸗ versammlung einen Eid auf die Grundrechte abgeleistet. Ich erwarte, daß nicht gelegenheitlich der Geschäftsordnungs⸗Berathung diese Frage entschieden werde, ich erwarte von dem Rechtsgefühl dieser Ver⸗ sammlung, sie werde unserer Ansicht so viel Rechnung tragen, daß sie den Gegenstand an die staatsrechtliche Kommission verweist. Staatsrath von Linden: Ich habe nicht gesagt, das Recht der Initiative der Stände sei aufgehoben, es ist nur gesagt worden, dasselbe sei nicht in der Verfassung von 1819 begründet. Im Uebri⸗ gen halte ich für nicht angemessen, Angriffe auf die Integrität des Gewissens eines Departementschefs zu machen; ich weise sie zurück. Der Schluß der Debatte wird vielseitig beantragt und dann auch beschlossen. Der Antrag Schoder s, die Sache an die Kommis⸗ sion zu verweisen, wird mit 50 gegen 29 Stimmen abgelehnt. Süs⸗ kind: Es handelt sich jetzt einfach darum, den ausgehobenen Satz wegzulassen, da er nicht in der Verfassung von 1819 begründet ist. Dieser Antrag wird angenommen. §. 32 spricht aus, daß eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder er⸗ forderlich sei, um zu beschließen, ob ein Antrag für so dringlich zu erachten sei, daß der Antragsteller sogleich zur Begründung des Antrags selbst zugelassen werden soll. Die Kommission beantragt, im Hinblick auf die Verfassung, statt zwei Drittel zu setzen: drei Viertel. Mohl beantragt, daß es bei zwei Drittel belassen werden soll, welcher Antrag abgelehnt, dagegen der Kommissions⸗Antrag angenommen wird. Die weiteren Paragraphen über Anträge und Motionen, über die Tagesordnung werden ohne besondere Bemer kung, mit dem Antrage Hochstetter's, daß Vorträge über Legitima⸗ tion der eigentlichen Tagesordnung vorangehen sollen, genehmigt. Ein Königliches Reskript wird verlesen, wonach Se. Majestät die Glückwünsche des Präsidenten zu dem frohen Ereignisse in der Kö⸗ niglichen Familie mit Wohlgefallen entgegengenommen habe.
Schleswig⸗Holstein. Kiel, 20. Mai. (A. M.) Was schon gestern auf der Parade den Soldaten angekündigt war, das Abnehmen der schleswig „holsteinischen Kokarden u. s. w. ist denn gestern Abend im Corpsbefehl offiziell befohlen worden. Die Kreuze dürfen die Inhaber behalten; nur falls sie sie tragen, werden sie ihnen genommen werden. Das Schild an der Kopfbedeckung ent⸗ hält im Felde das holsteinische Nesselblatt, aber keine In⸗ oder Umschrift. Die Kokarde (rothes Feld mit weißem Rande), wird an der rechten Seite der Helme und Käppis getragen.
Altona, 19. Mai. (A. M.) Am 1. Juni wird ein Can⸗ tonnementswechsel bei einem Theil der hier liegenden österreichischen Truppen stattfinden. Von den drei Bataillonen nämlich, welche hierselbst gegenwärtig einquartiert sind, wird ein Bataillon nach
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Pinneberg berlegt werben und das jetzt dort liegende hier wieder herkommen. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit eine Umquartie- rung hierselbst vorgenommen werden. Mehrere der österreichischen
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Offiziere haben vor kurzem ihre Familien herkommen lassen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Ludwigslust, 19. Mai. (H. C.) Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben vor ihrer Abreise nach Warschau noch die Statuten eines Ehrengerichts für das Of⸗ fizier⸗-Corps der mecklenburgischen Division bestätigt. Zweck dieses Ehrengerichts ist die Untersuchung und Entscheidung von Streit⸗ sachen unter den Offizieren zur Verhütung von Duellen, so wie die Erhaltung des sittlichen Elementes im Corps selbst. Nach den Statuten, welche demnächst zur Vertheilung kommen werden, wird das Ehrengericht aus zwei Abtheilungen, derjenigen für Stabs⸗ Offiziere und derjenigen für Offiziere vom Hauptmann herab, be⸗ stehen. Das erstere wird aus 7, das letztere aus 13 Mitgliedern zusammengesetzt werden. Die höchste Instanz bildet das Divisions⸗ Kommando; tritt Verschiedenheit der Abstimmungen ein, so werden die beiden Urtheile aus dem Ehrengerichte für Offiziere, welche die meisten Stimmen haben, an dasjenige der Stabs⸗Offiziere, und diejenigen der Stabs⸗Offiziere, welche die meisten Stimmen haben, an das Divissons⸗Kommando zur Entscheidung übergeben. Die einzelnen Bataillone bilden zu diesem Zwecke Gemeinschaften, wie denn nawentlich das goldberger Landwehr⸗Bataillon dem hiesigen Dragoner⸗Regimente in Beziehung auf das Ehrengericht angereiht worden ist.
Rostock, 18. Mai. (H. C.) Nach dem von der Direction der rostocker Bank veröffentlichten Bericht über das erste Rechnungs⸗ jahr hat dieselbe vom 18. Januar v. J. bis ult. Februar d. . einen Gesammtumsatz von 6,028,620 Rthlr. 11 Sch. 4 Pf. gehabt. Der reine Gewinn beträgt 11,571 Rthlr. 24 Sch. 1 Pf., wovon 11,250 Rthlr., also 4 ½ Rthlr. pro Actie zur Vertheilung kommen. In der Sitzung des Bürger⸗Ausschusses vom 16ten d. hat E. E. Rath erklären lassen, daß er unbekümmert um die bürgerschaftlichen Vorstellungen einen Syndikus außer den Mitgliedern des Raths wählen werde. Der Bürger⸗Ausschuß hat hierauf den Rekurs an die Regierung beschlossen. Denselben Beschluß hat E. C. Rath in Beziehung auf die vom Bürger⸗Ausschusse verweigerte Cholerasteuer
Bremen. Bremen, 19. Mai. (Wes. Ztg.) Die Be⸗ schlüsse der letzten geheimen Bürgerschaftssitzung sind heute vom Senate als obrigkeitliche Verordnungen veröffentlicht worden und treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Sie enthalten eine Ver⸗ schärfung der Strafgesetze wegen Mißbrauchs der Presse und eine Suspendirung des Vereinsrechts, vorläufig auf ein Jahr. Wie wir hören, sind diese Beschlüsse von der Bürgerschaft mit einer sehr bedeutenden Majorilät gefaßt worden. Die beiden Verordnungen lauten, wie folgt:
J. Da es im Interesse unseres Gemeinwesens für nöthig er⸗ achtet ist, eine Beschränkung des Vereinsrechts für die Dauer des gegenwärtigen Jahres eintreten zu lassen, so haben der Senat und die Bürgerschaft zu folgender Bestimmung sich vereinbart:
Jede Wirksamkeit in Vereinen, welche auf politische Zwecke ge⸗ richtet ist, wird hiermit verboten. Es sind daher nicht nur alle mit solcher Wirksamkeit bestehenden Vereine hierdurch aufgehoben, sondern es sollen auch alle diejenigen Vereine, welche künftig dem obigen Verbot zuwiderhandeln, von der Polizeibehörde aufge⸗ hoben werden.
Indem der Senat diese Vorschrift zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt macht, verordnet er zugleich:
Uebertretungen des vorstehenden Verbots, so wie die Theilnahme an aufgehobenen Vereinen werden mit angemessenen Geld⸗ oder Gefängnißstrafen geahndet. Gleiche Strafe trifft die Hausbesitzer und Wirähe, welche ihre Lokale zu Zwecken einräumen, die nach dem Obigen als gesetzwidrig zu betrachten sind. Für die Wirthe hat die Nichtbefolgung dieser Anordnung außerdem den Verlust ihrer Konzession zur Folge.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 16. Mai und bekannt gemacht am 19. Mai 1851.
II. Der Mißbrauch der Preßfreiheit, welchen sich hiesige pe⸗ riodische Blätter haben zu Schulden kommen lassen, hat den Senat und die Bürgerschaft veranlaßt, eine Zusatzbestimmung zu dem pro⸗ visorischen Preßgesetze vom 7. Februar 1851 zu beschließen.
Demnach verordnet der Senat für die Dauer jenes Gesetzes hierdurch das Folgende:
Bei Preßvergehen, welche in einer Zeitung oder periodisch er⸗ scheinenden Zeitschrift begangen worden und der Art sind, daß sie in Gemätheit des am 7. Februar 1851 publizirten provisori⸗ schen Preßgesetzes vor das Geschwornengericht gehören, kann von dem Gerichtshofe, außer der bereits gesetzlich angedrohten Strafe, auf eine bestimmte Zeit bis zu drei Jahren nicht nur das Er⸗ scheinen des Blattes im bremischen Staate verboten, sondern auch dem Herausgeber, Verleger oder Drucker die Befugniß zu Her⸗ ausgabe, Verlag oder Druck periodischer Blätter entzogen werden.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 16. Mai und bekannt gemacht am 19. Mai 1851.
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Ausland. 8 Sitzung Die heutige Sitzung wurde, wie jetzt fast täglich, mit Ueberreichung von Petitionen um Revision der Verfassung er⸗
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung.
vom 19. Mai.
öffnet. Berard überreicht solche Petitionen aus dem Lot⸗ und Garonne⸗Departement, die, wie gewöhnlich, dabei ausdrücklich als Zweck bezeichnen: die Möglichkeit, den Präsidenten der Republik wieder zu ernennen, wobei ein legitimistisches Mitglied der Majo⸗ rität zu allgemeiner Heiterkeit ausruft: „Das ist eine Speziali⸗ tät des Departements!“ Giraud überreicht Petitionen aus dem Maine⸗ und Loire⸗Departement, die unter dem Ausdruck „Abschaf⸗ fung des Artikels 45 der Verfassung“ dasselbe verlangen. Die zweite Berathung über den neuen Zucker⸗Tarif wird hierauf fort⸗ gesetzt. Die Debatten bewegen sich heute um die wichtige Frage der Herabsetzung der Steuern auf den inländischen Zucker, die neben einer Herabsetzung des Eingangszolls auf den ausländischen Zucker eine Ermäßigung der Zuckerpreise zu Gunsten der Konsu⸗ menten bewirken soll. Da der gegenwärtige Handels⸗Minister Buffet im Gegensatz zu seinem Vorgänger Dumas, der das neue Besteuerungs⸗System des Zuckers selbst vorgeschlagen, erstere Maßregel wegen des gefährlichen Zustandes der Finanzen und der politischen Krise entschieden bekämpft, so beklagt sich der Kommissions⸗ Berichterstatter Beugnot über die Unschlüssigkeit der Regierung, die binnen vier Monaten dreimal ihre Organe und ihre Ansicht gewechselt habe, und stellt einen Vergleich mit Sir Robert Peel und John Russell an, die, obschon Gegner, die unternommene große Zollreform ohne Unterbrechung zu Ende geführt haben. Der Han⸗ dels⸗Minister Buffet entgegnet, wenn man England nachahmen
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machte zu Ohrida
8 wolle, so müsse man auch die Eink 8 steuer einführen, um den Ausfall in den Staats⸗Einnahmen zu decken, was S te. Beuve, eifrigen Anhänger des Freihandels⸗Sy⸗ stems, veranlaßt, die Einkommensteuer aufs nachdrücklichste zu empfehlen. Die Herabsetzung der Steuern auf den inländischen Zucker, und zwar allmälig in vier Jahren, vorgeschlagen von Du⸗ mas, wird hierauf mit 397 gegen 245 Stimmen verworfen. Die Berathung über das Zuckergesetz wird durch E. von Girardin unterbrochen, der trotz der Einsprache des Vorsitzenden Bedeau mit Nachdruck verlangt, der Versammlung einen Antrag auf Widerruf des Dekrets vom 11. August 1848 vorlesen zu dürfen, wofür er die Dringlichkeit verlangt. Dieses Dekret verbietet die Angriffe auf die bestehenden Einrichtungen und Gesetze. Die Versammlung lehnt jedoch die Vorlesung des Antrages ab und trennt sich in Aufregung.
Paris, 19. Mai. Der Präsident der Republik wird am 1. Juni bei der Einweihung einer neuen Eisenbahnstrecke in Dijon eintreffen.
Der Univers hält die Nachricht, die römischen Fürsten Doria, Massimo und Cesarini hätten dem Präsidenten der Republik ein Memorandum wegen Einführung liberaler Institutionen und Besei⸗ tigung der ausschließenden klerikalischen Regierung übersendet, aus inneren Gründen für salsch. 1
Der Gesandtschafts⸗Attaché Cabrol⸗Moulet ist mit Depeschen an den Minister des Auswärtigen aus Neapel angekommen. 3
Die Patrie erklärt sich im Stande, die Nachricht einiger Journale, es wolle der König von Dänemark mit allen seinen Staaten in den deutschen Bund eintreten, als ungegründet zu be⸗ zeichnen.
Paris, 20. Mai. (K. Z.) In der National⸗Versammlung wurde heute wieder eine Petition in Betreff der Verfassungs⸗Re⸗ vision niedergelegt. Ueber die Behandlung der Gefangenen auf Belle⸗Isle fand eine Interpellation statt. Der Repräsentant Esquiros brachte verschiedene Thatsachen vor, worauf der Minister Faucher energisch antwortete. Als Raspail den Gefängniß⸗Direk⸗ tor heftig angriff, wurde ihm vom Präsidenten das Wort entzogen, wodurch ein Tumult entstand. Schölcher verlangte eine Unter⸗ suchung. Mit einer Mehrheit von 210 Stimmen wurde die Tages⸗ ordnung angenommen.
In einer vorgestrigen Versammlung der Republikaner ist be⸗ schlossen worden, jede Revision zu verwerfen. Es waren 125 Re⸗ präsentanten anwesend, und sprachen unter Anderen Dupont und Victor Hugo. Die Generale Cavaignac und Lamoriciere wohnten der Versammlung nicht bei.
Großbritanien und Irland. London, 19. Mai. Der Herzog und die Herzogin von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha mit dem Herzoge Ernst von Württemberg und dem Fürsten von Leiningen sind im Palast der Königin abgestiegen und vom Prinzen Albrecht an der Treppe empfangen worden. Sie besuchten noch am Nach⸗ mittag die Herzogin von Kent und die Ausstellung. Abends war der ganze Hof mit seinen hohen Gästen in der italienischen Oper. Prinz Albrecht, welcher einem Offiziers⸗Diner der schottischen Füsiliere in Grillan's Hotel beigewohnt hatte, kam erst später zu der Gesellschaft. Die Herzogin von Cambridge hat mit der Prinzessin Marie London verlassen und sich nach dem Kontinent begeben. Gegen Ende des Monats Mai werden große Festlichkeiten bei Hofe und beim hohen Adel stattfinden. Auf den 3lsten fällt der Geburtstag der Königin Lord John Russell und der Kanzler der Schatzkammer haben für diesen Tag bereits ihre Einladungen zu einem Galla⸗Diner gemacht. Den Ball, den der Herzog von Wellington Ende voriger Woche gab, beehrte auch der Prinz von Preußen nebst den Offizieren seines Gefolges mit seiner Gegenwart. Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen war am 17ten in Liverpool, besuchte daselbst in Begleitung des preußischen Konsuls, Herrn Burchardt, des Hauptmanns Fischer und des Lieutenants Heinze die interessantesten Sehenswürdigkeiten der Stadt und fuhr Nachmittags mit einem Extrazuge nach London zurück.
Nußland und Polen. Warschau, 20. Mai. Vor⸗ gestern früh um 9 Uhr besuchte Se. Maäjestät der Kaiser Se. Majestät den König von Preußen im Palast Belvedere. Abends befanden sich die hier anwesenden hohen Gäste bei Ihren Kaiser⸗ lichen Majestäten im Palast Lazienki. Auch die Prinzessinnen Agnes und Marie von Anhalt⸗Deßau sind zum Besuch hier einge⸗ troffen. Gestern war große Parade der hier befindlichen Truppen vor Ihren Majestäten dem Kaiser und dem König auf dem Ujas⸗ dower Platz und nach derselben Diner bei Ihren Kaiserlichen Ma⸗ jestäten. Abends wurde in der Orangerie von Lazienki eine Theatervorstellung gegeben und glänzende Illumination im Schloß⸗ garten.
B Von Tevplitz ist der Fürst von Klary und Aldringen mit seiner Gemahlin hier angekommen.
Belgien. Brüssel, 19. Mai. (K. Z.) In einer angeb⸗ lich mehr als zweistündigen Unterredung, welche der in den Pa⸗ last berufene Präsident der Repräsentantenkammer, Herr Verhaegen, gestern mit dem Könige hatte, hat derselbe Sr. Majestät die Gründe und Rücksichten auseinandergesetzt, welche ihm nicht gestatten, die Bildung eines neuen Kabinets zu übernehmen. In Folge dieser Unterredung wurde der Senats⸗Präsident Dumon⸗Dumortier in den Palast beschieden und dort heute Mittags vom Könige em⸗ pfangen. Es scheint nicht, daß er eingewilligt hat, in ein neues Ministerium einzutreten. Für heute Abends ist Herr Lebeau in den Palast beschieden worden. In der heutigen Kammersitzung wurde die Erwartung der zahlreichen Zuschauer, daß etwas auf die Minister⸗Krisis Bezügliches vorkommen werde, völlig getäuscht.
Brüssel, 20. Mai. Es ist vielfach das Gerücht verbreitet, die Mitglieder des Ministeriums würden theilweise im Amte bleiben.
Italien. Rom, 13. Mai. (Ll.) Se. Heiligkeit Pius IX. hat die Munizipalräthe und eine entsprechende Zahl ihrer Ersatzmänner in den verschiedenen Gemeinden der Comarea, Ferara, Forlt, Ra⸗ venna, Urbino, Pesaro und Orvieto ernannt und bei dieser Gele- genheit zugleich dem Ministerium des Innern aufgetragen, zur Er- richtung der Kyommunal⸗Konsiglien unverzuͤglich zu schreiten, damit in deren ersten Versammlungen die Ernennung der neuen Beamten vorgeschlagen werden könne.
Türkei. Salonichi, 2. Mai. (Preßb. Ztg.) Sami Pascha, der von der ottomanischen Regierung mit einer Inspec⸗ tionsreise nach dem südöstlichen Rumeien betraut ist, kam vor eini⸗ gen Tagen hier an. Seine Wirksamkeit bethätigte sich bis jetzt nur darin, daß er ein Conseil von sechs, theils in Europa, theils in Konstantinopel praktizirten Doktoren zusammensetzte, welches die Auf⸗ gabe hat, die Medizintreibenden zu überwachen, ihre Befähigung und Ehrlichkeit zu beurtheilen und danach die Ausscheidung der Untaug⸗ lichen vorzunehmen. “
Es zeigen sich wieder Spuren des religiösen Fanatismus; so
am Auferstehungsfeste eine Schaar bewaffneter
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