1851 / 144 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Regierung nicht zugestehen, zumal es bislang nur in Ostfriesland bestanden habe. Die Gründe für und wider sind im Allgemeinen dieselben, wie sie oft schon über das Bestätigungsrecht der Regie⸗ rung in dieser Kammer bei früheren Gelegenheiten gehört sind. Im Besonderen beruft man sich gegen den Regierungs⸗Antrag auf die Analogie bei den Beamten der allgemeinen Ständeversammlung, dafür wird die administrative Thätigkeit des Landsyndikus und des⸗ sen großer Einfluß auf die Geschäftsführung der Landschaft geltend gemacht. Bei der Abstimmung verwirft die Kammer den Kannengießerschen Antrag gegen 29 Stimmen, gleichwie die Fas⸗ lung des Entwurfs mit 43 Stimmen. Es folgen dann die 88. 41, 42 u. 43 enthaltenen Schlußbestimmungen, welchen dieommission Folgen des zusubstituiren anheim giebt: „Abänderungen 1ge. wärtigen Gesetzes sollen nur erfolgen, nachdem das Gutachten 1 durch solche berührtoen Prvizial⸗Landschaften zuvor W“ . Abänderungen der einzelnen Provinzialverfassungs 2. rkun en innerhalb dieses Gesetzes können dagegen von der Regierung nur wae immung der betreffenden Landschaft vorgenommen werden. mit Zustin aber solche Abänderungen zugleich Abanderungen dieses Feusn ben bedürfen dieselben auch der Zustimmung der allgemeinen Gesezes, sammlung.“ Obwohl Lichtenberg gewünscht halte, daß . man den Landschaften durch Annahme der Regierungs⸗Anträge die moöͤglich e und wie er gegen die Ansicht der Kommission dafür hält mit dem Landes⸗Verfassungsgesetze zu uöG Garantie für die Dauer der jetzt neu zu schaffenden Provinzial⸗ Verfassungs⸗Urkunden gewährt hätte, und er deshalb dem Kommis⸗ sions⸗Antrage den Vorzug vor dem Entwurfe nicht zu geben ver⸗ mag, so tritt die Kammer doch mit sehr großer Mehrheit dem Antrage der Kommission bei. Schließlich kömmt von den zu dem Begleitschreiben gestellten Kommissions⸗Anträgen noch derjenige we⸗ gen der besonderen Beschlüsse der hoyaschen Landschaft zur Erwä⸗ ung, wonach Stände voraussetzen, daß die Regierung auf die ildung des sogenannten allgemeinen Landtages mit Virilstimmbe⸗ rechtigung der größeren Grundbesitzer gleichwie auf den Antrag wegen dauernder Bevorzugung eines Theils der bisher stimmbe⸗ rechtigten Güter nicht hineingehen werde. Lichtenberg ist für seine Person hinsichtlich des letzteren Punktes mit der Kommission einverstanden, wogegen er⸗ den ersten Theil des Antrages voch für bedenklich häͤlt, insofern dadurch einer gedeihlichen Ent⸗ wickelung der hoyaschen Verhältnisse zu enge Schranken unnöthig gezogen werden. Dammers und S. halten dagegen die fraglichen Beschlüsse der hoyaschen Landschaft für durchaus unzweckmäßig und, unausführbar und entscheidet bei der Abstimmung die Kammer mit großer Mehrheit sich für An⸗ nahme des Kommissions⸗Antrages. Vor Schluß der Sitzung richtet Grumbrecht noch in Betreff der jüngst publizirten Städte⸗Ordnung eine Interpellation an den Minister des Innern. In derselben rügt Grumbrecht zunächst, daß die Bestimmung des Zeitpunkts, wann das Gesetz in Wirksam⸗ keit treten solle, vorbehalten sei, indem mit einem solchen einseitigen rücksichtlich seiner Zulässigkeit rechtlich sehr zweifelhaften Vorbe⸗ halte der Regierung der Werth der Publication beinahe völlig wieder paralysirt und das Gesetz von neuem in die Luft gestellt werde. Sodann hebt er die mit dem von Ständen genehmigten Entwurfe nicht übereinstimmende Fassung des §. 134 hervor und hält dafür, daß die Regierung damit, weil der Sinn ein völlig anderer geworden, ihre Zuständigkeiten überschritten habr. Im Entwurfe lautet der fragliche Paragraph so: „Neben demselben (diesem Gesetze) bestehen bis zum Erlasse des Ortsstatuts die Bestimmungen der früheren Verfassung, soweit sie diesem Ge⸗ setze nicht widersprechen.“ Im Gesetze ist folgende Fassung ge⸗ wählt: „Neben demselben, soweit es vor Feststellung des Orts⸗ statuts anwendbar ist, bestehen bis zu dessen Erlasse die diesem Ge⸗ setze nicht widersprechenden Bestimmungen der früheren Verfassung.“ Endlich hält der Interpellant es formell für durchaus unzulässig und den Rechten der Stände in hohem Grade gefahrbringend, daß die Regierung einzelne Bestimungen des Gesetzes (die §8. 2, 3 und 135 über die Errichtung des Ortsstatuts) sofort in Kraft habe treten lassen, den übrigen Inhalt des Gesetzes aber nicht für so⸗ fort anwendbar erklärt habe. Da die Gesetze von den Ständen als ein Ganzes genehmigt werden, so könne der Regierung un⸗ möglich die Befugniß zustehen, einzelne Theile beliebig für anwend⸗ bar, andere für nicht anwendbar zu erklären. Er fragt dem⸗ nach, ob das von ihm Gerügte absichtlich geschehen und welche Gründe dazu maßgebend gewesen? Lindemann muß, soviel die gerügte veränderte Fassung des §. 134 anbelangt, seine Erklärung sich vorbe⸗ halten, da ihm das erforderliche Material zur Vergleichung augen⸗ blicklich nicht zur Hand ist. Im Uebrigen habe er daran zu erin⸗ naern, daß die Städte⸗Ordnung, als ein mit der ganzen übrigen neuen Organisation in einem unzertrennbaren Zusammenhange

ehendes Gesetz für sich 89 Keüh awn gelangen könne. Um den Zeitpunkt definitiver An⸗ wendbarkeit möglichst zu verfrühen, habe die Regierung in guter Absicht die Bestimmungen über die Errichtung der Ortsstatute wodurch die Anwendbarkeit wesentlich bedingt erscheine für so⸗ fort anwendbar erklärt, weil im administrativen Wege das Nöthige nicht zu erreichen gewesen. Die behauptete Verletzung der Form sei durchaus unerfindlich, indem die Regierung das Gesetz wie es von Ständen genehmigt als ein Ganzes publizirt habe, es mithin demnächst auch als ein Ganzes zu Geltung gelangen werde. Grumbrecht ist durch die Erwiederung nichtzufrieden gestellt und behält sich vor, eventuell demnächst einen Urantrag zu stellen: worauf Präsidium die von anderen Seiten intendirte Fortführung der Verhandlung abschneidet und die Sitzung schließt.

Hannover, 20. Mai. (Ztg. f. N. D.) Das Schreiben des Königlichen Gesammt⸗Ministeriums vom 13. Mai 1851, den Bau der Südbahn betreffend, lautet in seinen wesentlichen Thei⸗ len dahin:

„In Folge sorgfältiger weiterer Untersuchungen über die zweckmäßigste Richtung der Südbahn zwischen Göttingen und Mün⸗ den ist von der Königlichen Regierung die früher projektirte Spe⸗ zial⸗Linie über Mariengarten und Hedemünden aufgegeben und eine in der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 7. Januar d. J., Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1851 I. Abtheil. Nr. 2, näher beschriebene von Göttingen über Dransfeld nach Münden führende Linie gewählt. Für die Wahl dieser Linie, welche in den Steigungs⸗Verhältnissen zwar der früher beabsichten Linie gleichkommt, dagegen hinsichtlich der Länge der stärksten Stei⸗ gungen, so wie der Kurven, nicht so günstig ist, war um so mehr der Wegfall des in der früheren Linie unvermeidlichen Tunnels von großer Längen⸗Ausdehnung entscheidend, als bei einer thunlichst ge⸗ nauen Vergleichung der Betriebsfähigkeit der verschiedenen unter⸗ suchten Linien sich ergab, daß, wenn auch die Linie über Dransfeld etwas größere Betriebs ⸗Schwierigkeiten bieten werde, die Kapitalisirung des deshalb erforderlichen Auf⸗ wandes doch den Betrag der beim Baue eintretenden Ko⸗ sten⸗Ersparniß nicht erreiche, überdies bei den raschen Fortschritten der Technik auf eine Ueberwindung der Betriebs⸗ Schwierigkeiten mit einem geringeren als dem jetzt angenommenen Kostenaufwande mit Recht gerechnet werden darf. Die allgemeine Stände⸗Versammlung hat nun bereits im Schreiben vom 18. Julim 1850 die Königliche Regierung ermächtigt, die für den früher ver⸗ anschlagten Tunnel nebst der Tunnel⸗Station veranschlagten Sum⸗ men für den Fall einer Aenderung des Projekts anderweit zu ver⸗ wenden, indessen befürwortet, daß der spezielle Bedarf demnächst nachgewiesen werde. Bei der gänzlichen Aenderung der Richtung haben Wir jedoch für nothwendig erachtet, eine anderweite Veran⸗ schlagung der Strecke der Südbahn zwischen Göttingen und Mün⸗ den ausschließlich der Bahnhöfe in diesen beiden Städten eintreten zu lassen, und theilen nunmehr das Ergebniß der desfall⸗ sigen Anschläge in der angeschlossenen Kosten⸗Zusammenstellung mit, woraus gegen das Projekt ein Ersparniß zum Betrage von 663,127 Rthlr. sich ergiebt. Unter Vorbehalt einer Mit⸗ theilung der Anschläge und deren etwa erforderlicher näherer Erläuterung haben Wir zu den einzelnen Positionen der Zu⸗ sammenstellung nur das Folgende zu bemerken. Die Position für Bahnhöfe und Haltestellen ist um 44,555 Rthlr. erhöht, weil, während in der früher projektirten Linie nur zwei Halte⸗ stellen, nämlich zu Mariengarten und am Tunnel, beabsichtigt waren, in der jetzigen Richtung ein Bahnhof bei Dransfeld und eine Halte⸗ stelle bei Scheden erforderlich werden und nach den zu berücksichti⸗ genden Verkehrsverhältnissen zwar die Anlage der Haltestelle bei Scheden derjenigen bei Mariengarten in der früheren Linie gleich gerechnet werden kann, mit den veranschlagten Kosten für die frü⸗ her beabsichtigte Tunnelstation aber dem Bedürfnisse für den nicht allein zur Vermittelung des örtlichen Verkehrs von Dransfeld be⸗ stimmten Anhaltspunkt nicht genügt werden kann. Die Kosten für den auch auf der neuen Linie erforderlichen Tunnel, der eine Länge von etwa 60 Ruthen erhalten soll, sind endlich zwar so genau ver⸗ anschlagt, als bei derartigen Werken möglich ist. Wir haben je⸗ doch zu bemerken, daß Wir die im ständischen Schreiben vom 18. Juli 1850 hinsichtlich des damals zur Frage stehenden Tunnels befürwortete selbstständige Bewilligung der betreffenden Position als für das jetzt vorgeschlagene Bauwerk annehmbar nicht ansehen können, zumal da erst bei Bearbeitung der Einschnitte in die Sand⸗ steinformation, worin der Tunnel bei dem Dorfe Volkmarshausen her⸗ zustellen ist, sicher ermessen werden kann, ob es gerathener sein wird, die Einschnitte zu beiden Seiten desselben, wofür die Kosten unter

der Hauptposition II. berechnet sind, zu verkürzen oder zu verlän⸗

üicgein sofort gar nicht zur Geltung und gern,

86

1 mithin die Bauausführung durch Behandlung der Tunnel⸗ position als einer selbstständigen leicht in einer für den Bau nach⸗ theiligen Weise gelähmt werden könnte. Wir tragen hiernach bei der allgemeinen Stände⸗Versammlung darauf an, für die Strecke der Südbahn von Göttingen nach Münden, ausschließlich der Bahnhöfe in den beiden genannten Städten, statt ver bisherigen die Summe von 2,593,793 Rthlrn. zu bewilligen. Wir haben mit diesem Haupt⸗ antrage zugleich einen anderen in Betreff des Bahnhofs bei Elze zu verbinden. Bisher war beabsichtigt, den Verbindungsbahnhof für die beiden schon in der Gegend von Mahlerten und Nordstem⸗ men zusammentreffenden Linien der Südbahn in Elze anlegen zu lassen. Eine nochmalige genaue Prüfung des Planes hat aber überwiegende Gründe für die Anlage des Vereinigungsbahnhofes in der Nähe von Nordstemmen, wo beide Linien zusammentreffen, ergeben. Abgesehen nämlich davon, daß die Anlage einer Haltestelle in der Ge⸗ gend von Nordstemmen wegen des in dortiger Gegend zu erwarten⸗ den Verkehrs doch nicht zu vermeiden sein würde und überhaupt die Anlage eines Vereinigungsbahnhofes für zwei getren ute Eisen⸗ bahnlinien an dem Punkte, wo sie sich vereinigen, den natürlichen Verhältnissen entspricht, wird eine erhebliche Ersparniß in den Be⸗ triebskosten dadurch erreicht, daß ein zwiefacher Betrieb auf etwa ½ Meile zwischen dem Vereinigungspunkte und Elze vermieden wird. Außerdem wird dadurch der Vortheil erlangt, daß die Eisenbahn von hier auf Nordstemmen auch zur Lokalverbindung zwischen Hannover und Hildesheim benutzt werden kann. Die Königliche Regierung hat deshalb verfügt, daß der Vereinigungs⸗ bahnhof in der Nähr von Nordstemmen angelegt werden soll, und zwar ist die Lage des Bahnhofes so bestimmt, daß die Entfernung von hier über Nordstemmen nach Hildesheim kürzer sein wird, als diejenige über Lehrte. In Folge dieses Beschlusses über den Vereini⸗ gungsbahnhof wird nun aber die Anlage eines Lokalbahnhofes zu Elze erforderlich, um theils den dortigen Lokalverkehr, theils denjenigen nicht unerheblichen Produktenverkehr zu vermitteln, welcher namentlich aus dem benachbarten Amte Lauenstein zu erwarten ist. Eine Vermehrung der Kosten wird durch diese Anlage nicht entstehen, indem, wie die Kostenzusammenstellung ergiebt, in Folge der Verlegung des Ver⸗ bindungsbahnhofes in die Gegend von Nordstemmen die bisher be⸗ absichtigte Haltestelle beim Nobiskruge wegfallen kann und von der Erbauung eines zweiten Gleises zwischen Mahlerten und Elze ab⸗ gesehen werden soll. Es fällt danach eine Summe von 67,369 Rthlr. aus, während dagegen für den Bahnhof bei Elze eine Summe von nur 65,800 Rthlr. hinzukhommt. Indem Wir bereit sind, auch den Anschlag für den in Elze zu erbauenden Lokalbahnhof mittheilen zu lassen, tragen Wir bei der allgemeinen Stände⸗Ver⸗ sammlung fernerweit darauf an: die für Erbauung eines Lokalbahnhofs zu Elze anschlagsmäßig erforderliche Summe von „65,800 Rthlr.“ nachträglich zu be⸗ willigen.“

In Betreff der Westbahn erklärt die Regierung, daß zwar der Bau von Emden nach Papenburg sofort in Angriff genommen wer⸗ den solle, die Vorlagen über die berichtigten Spezial⸗Vorschläge indessen erst in nächster Diät erfolgen könnten. 6

Baden. Karlsruhe, 18. Mai. Garnisons⸗Kommandanten wurden ernannt: von Roggenbach, Kommandant der Reiterei; in Mannheim Oberst von Röder, Kommandant der 4sten Infanterie⸗Brigade; in Freiburg Oberst Holtz, Kommandant der 2ten Infanterie⸗Brigade; in Bruch⸗

Zu

(Schwäb. Merk.)

sal Oberst Hilbert; in Rastatt, bezüglich der besonderen Verhältnisse

der in dieser Bundesfestung liegenden badischen Truppen, so weit sie nicht das Festungs⸗Gouvernement berühren, und des nicht dem Bunde gehörenden kriegsärarischen Eigenthums, der Kommandant des 7ten Infanterie⸗Bataillons und Kontingents⸗Kommandant, Major von Adelsheim. Eine Verordnung des Großherzoglichen Kriegsministeriums vom 8. Mai bringt die Eintheilung des Landes in Polizeibezirks⸗Kommandos: IJ. Kommando: Oberst und Briga⸗ dier von Röder in Mannheim; 1ster Poltzeidistrikt: Wertheim⸗ Mosbach; 2ter Heidelberg⸗Bruchsal; Zter Mannheim (Land); 4ter Mannheim (Stadt); II. Kommando: Oberst von Roggenbach in Karlsruhe; 5ter Polizeidistrikt: Karlsruhe (Land); 6ter Karlsruhe (Stadt); 7ter Rastatt (außerhalb des Ravons); III. Kommando: Oberst Holtz in Freiburg; Ster Polizeidistrikt: Offenburg⸗Freiburg; gter Lörrach⸗Waldshut; 10ter Donaueschingen-Villingen; 14ter Konstanz.

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Av. EwciHesni- neR-

2gela. nERs. eibvn

in Karlsruhe Oberst

Bekanntmachungen.

2 8* [714] Subhastations⸗Patent. 8 Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Thorn.

Das dem Kaufmann F. W. Beuth gehörige, hier⸗ selbst in der Louisenstraße Nr. 20 gelegene, in unserem Hypothekenbuche Vol. I. p. 563 eingetragene und auf 11,047 Thlr. 23 Sgr. 9 Pf. abgeschätzte Grundstück, bestehend aus einem Haupt⸗ und mehreren Seiten⸗ und

Hintergebäuden nebst Zubehör, soll am 14. Juli k. J., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Tare und Hypothekenschein sind in unserer Registratur einzusehen.

Thorn, den 1. Dezember 1850.

Königliches Kreisgericht.

I. Abtheilung. heilung 7

[350] Bekanntmachung. Folgende Personen: ““ 1) der Schiffs⸗Capitain Friedrich Wilhelm Nowski,

lauch Noffski genannt, welcher wahrscheinlich nach

Almerika ausgewandert ist und über dessen Leben

hünd Aufenthalt seit länger als zwanzig Jahren nichts bekannt geworden ist,

der Kandidat der Theologie Otto Eduard Gerlach, der im Jahre 1830 von Königsberg nach Rußland ausgewandert ist und von dem seit dem Jahre 1840 keine Nachricht zu erlangen ist,

3) der George Eduard Goertz oder Goerz, der im Jahre 1838 von Hamburg nach Süd⸗Amerika abgereist ist und der seitdem seinen Verwandten keine Nach⸗ richt von sich gegeben hat,

4) die verehelichte Rosalie Braemer, geb. Grabowsli, die sich im Jahre 1831 in das Herzogthum Braun⸗ schweig begeben haben soll und von deren Leben und Aufenthalt seitdem nichts bekannt geworden ist,

5) der Johann Jacob Klotz, der im Jahre 1828 oder

3 1829 mit einem Schiffe nach Bremen gegangen

und seitdem verschollen ist, 8*

6) der Johann Daniel Neubepser, der im September 1840 mit einem Schiffe von Memel nach England

V

ausgegangen ist und über dessen Leben und Auf⸗ enthalt seitdem keine Nachricht zu erlangen ist, so wie die von ihnen etwa zurückgelassenen Erben und Erbnehmer, sverden hierdurch aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf den 17. März 1852, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Mix an hiesiger Ge⸗ richtsstelle anberaumten Termine zu melden und daselbst weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls die ge⸗ nannten Personen für todt erklärt und ihr nachgelasse⸗ nes Vermögen den sich legitimirenden nächsten Erben verabfolgt werden wird. Danzig, den 10. Mai 1851. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

[6580 Ediktal⸗Citation. Der vormalige Regierungs⸗Referendarius Rudolph.

Schramm ist durch den Beschluß des Königlichen Ap⸗

pellationsgerichts vom 22. Dezember 1849 wegen ver⸗

suchten Aufruhrs in den Anklagestand versetzt worden,

indem er beschuldigt wird: daß er mehrere Exemplare des Kommissions⸗Berichts vom 15. November 1848, so wie des Steuerverwei⸗ gerungs⸗Beschlusses, zum Zwecke deren weiterer Ver⸗ breitung und in der von ihm in dem Schreiben an den Bauergutsbesitzer Hamann ausgesprochenen Ab⸗ sicht, den Steuerverweigerungs⸗Beschluß zur Ausfüh⸗ rung zu bringen, dadurch die Krone zur Entlassung des Ministeriums Brandenburg resp. Zurücknahme der Königlichen Botschaft vom 8. November 1848 zu zwingen, versendet und hiernach der nach §§. 40 und 167 Th. II. Tit. 20 des Allg. Landrechts strafbaren ver⸗

suchten Erregung von Aufruhr sich schuldig gemacht hat.

Der Angeklagte Schramm, dessen Aufenthalt un⸗ bekannt ist, wird zu seiner Vernehmung über die An⸗ klage zu dem auf

den 26. Juni 1851, Vormittags 8 is im Gerichts⸗Gebäude, Molkenmarkt Nr. 3, anstehenden Audienz⸗Termine mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Ver⸗ theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gerichte so zei⸗ tig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗

selben herbeigeschafft werden können, und unter der Ver⸗ warnung, daß im Falle seines Ausbleibens mit der Ent⸗ scheidung in contumaciam verfahren werden soll. Berlin, den 5. November 1850. Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. I. Deputation für Schwurgerichtssachen.

Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Unter Bezugnahme auf die §§. 33 und 34 des Sta⸗ tuts berufen wir die diesjährige ordentliche General⸗ Versammlung auf Sonnabend den 31. Mai c., Vormittags 10 Uhr, in den Rathhaussaal zu Aachen und machen die Actionaire, welche derselben beizuwohnen gedenken, auf die pünktliche Beachtung der §§. 30. und 31 des Statuts aufmerksam.

Köln, den 12. April 1851.

v1ZI1I

[238]

[344 Ediltallen.

Die Gebrüder Crompter, Johann Karl, hier ungefähr im Jahre 1796 geboren, Wollarbeiter, und Johann Christoph, ebenfalls hier geboren, Buchdrucker, Söhne des vormaligen hiesigen Gartenarbeiters und Hausbe⸗ sitzers Crompter, sind, der Erstere seit 18271, der Letztere seit ebenfalls länger als 20 Jahren von hier, wo sie sich bis dahin sehr lange wesentlich aufgehalten hatten, abwesend, und es hat inmittelst eine Nachricht über ihr Leben oder ihren Aufenthalt nicht erlangt werden können.

Auf den Antrag der Johanne Christiane verehelichten Voigt, geborenen Crompter, ihrer Schwester und muth⸗ maßlichen Erbin werden hiermit Ediktalien erlassen und die vorgenannten Abwesenden unter der Verwarnung, daß sie außerdem für todt erklärt und ihr Vermögen, welches bezüglich Johann Karl's auf 150 Thaler sich beläuft, bezüglich Johann Christoph's zur Zeit unbe⸗ kannt ist, denjenigen, welche daran gegründete Ansprüche nachweisen können, wird verabfolgt werden, diejenigen Personen aber, welche an deren Nachlaß als Erben, Gläubiger oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde An⸗ sprüche zu haben vermeinen, bei Verlust ihrer Ansprüche

und der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hiermit aufge⸗ fordert und geladen,

den 13. Oktober 1851 an hiesiger ordentlicher Gerichtsstelle entweder persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte, welche von auswärtigen Interessenten bei fünf Thaler Strafe allhier zu bestellen sind, sich einzufinden, ihre Ansprüche unter Beibringung des erforderlichen Beweises und Pro⸗ duction der einschlagenden Urkunden, auch unter Aus⸗ führung der etwanigen Vorzugsrechte zu liquidiren, mit dem verordneten Kontradiktor bezüglich der streitigen Vorzugsrechte unter sich rechtlich zu verfahren, binnen sechs Wochen zu beschließen und sodann

den 28. NoSenhbE1851 der Inrotulation der Akten, so wie

den 29. Dezember 1851 der Publication eines Erkenntnisses oder Bescheides, womit in contumaciam der Außengebliebenen Mittags 12 Uhr verfahren werden wird, gewärtig zu sein.

Stötteritz ob. Thls. bei Leipzig, den 10. Mai 1851. Die Gerichte daselbst. Böttger, G. V.

Rostocker Bank.

In Folge der heute stattgehabten ordentlichen Gene⸗ ral⸗Versammlung machen wir hiermit dem §. 109 des

Bankstatuts gemäß bekannt: 1 „. 18. Jan. 1850 daß die Dividende für das Rechnungsjahr 28. Febr 1851

auf Thlr. pr. Actie bestimmt ist und von den Inha⸗ bern des ersten Dividendenscheins pro 1850 gegen dessen Einlieferung 8 in Rostock im Bank⸗Lokale, in Berlin bei Herren Breest C Gelpcke, in Leipzig bei der Leipziger Bank, in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Schwerin bei Herren Schall & Schwencke erhoben werden kann. Rostock, den 19. Mai 1851. Der Verwaltungs⸗Rath. J. F. Bauer, Vorsitzender. C. H. Brockelmann. J. F. Koch. Ernst Paetow. Schalburg. Strömer.

[349]

3

Das Abonnement 5 Rthlr. für ½¼ Jahr. 10 Rthlr. f Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen Rummern wird

der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

beträgt.

Amtlicher Theil 8 Deutschland.

Preußen. Berlin. Beförderungen und Abschiedsbewilligungen in der

Armee.

Oesterreich. Wien. Hofnachrichten. Veränderungen in der Armee. Zollfreiheit für den Transit durch Tyrol nach der Seeküste. Die Elbzollfrage. Reziprozität für die chilische Flagge. Görz. Unfall des Marschall Radetzky.

Bayern. München.

Württemberg. Stuttgart. Baden. Karlsruhe. Reskript über die Grundrechte des deutschen Vol⸗

tes. Feier des Geburtsfestes der Großherzogin. Hessen. Kassel. Abmarsch des 1sten Bataillons des Königl. preußischen 13ten Infanterie⸗Regiments. Hanau. Trauergottesdienst.

Ausland.

Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Die Verfassungsre⸗ visionsfrage. Paris. Revue auf dem Marsfelde. Kommissions⸗ gutachten. Abnahme der Bevölkerungszahl von Paris. Depeschen aus Lissabon. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus. Sendung nach dem Cap. Unterhaus. Vorfall in Aden. Das Deporta⸗ tionssystem. London. Hofnachrichten. Entdeckung eines neuen

laneten. RNöbland und Polen. Warschau. Hofnachrichten. Belgien. Brüssel. Fortdauer der Ministerkrisis. Italien. Turin. Gerücht von einem politischen Bündniß. Ver⸗ 8. Uebertritt zur katholischen Kirche. Cigarren⸗

mischtes. Florenz. d e— Demonstration. Rom. Maßregel wegen des Konflikts zwischen päpst⸗ Pro⸗

Kammer⸗Verhandlungen.

lichen und französischen 1Z 8

Spanien. Madrid. Die Opposition in den nächsten Cortes. clamation Saldanha's.

Portugal. Lissabon. Königliches Dekret.

Türkei. Von der bosnischen Gränze. Rückkehr der Ruhe. gen der Revolution.

Nachruf.

Fol⸗

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten. b

Amtlich er 88

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8

Dem Penat dee Zieritbr der belgischen Eisenbahnen und Posten, Masui, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem Regiments⸗ Arzt des 2ten Schweizer⸗Regiments in Königlich sicillanischen Diensten, Dr. Karpe zu Neapel, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Steuer⸗Empfänger a. D., Grützbach zu Zeitz, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

cc“

Der vormalige Patrimonial⸗Richter Otto Alexander von Müller ist zum Rechts⸗Anwalt für den Bezirk des Kreisgerichts zu Allenstein, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Allenstein und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Königsberg in Pr. ernannt worden.

Finanz⸗Ministerium. WWWW Die planmäßige 19te Ziehung der 90 Serien, welche die am 5. Oktober d. J. und an den darauf folgenden Tagen zur Ver⸗ loosung kommenden 9000 Seehandlungs⸗Prämienscheine enthalten, wird am 1. Juli dieses Jahres 1 Vormittags 9 Uhr im großen Konferenzsaale des Seehandlungs⸗ Gebäudes stattfinden, wovon das betheiligte Publikum hiermit in Kenntuiß gesetzt wird. Berlin, den 8. Mai 1851. General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät. (gez.) Bloch. Wentzel.

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Bei der heute allhier in Gegenwart der zur vormals sächsischen, jetzt preußischen Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Schuld verordneten ständischen Herren Heputirten stattgehabten Verlooösung der im Jahre 1764

und der anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren.

Steuerscheine in Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗ Scheine sind folgende Nummern behufs deren Realisirung im Mi⸗ chaelis⸗Termine 1851 gezogen worden. 1 1) Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheinen aus dem Jahre 1764. von Litt. A. a 1000 Rthlr. Nr. 52. 151. 612. 1341. 1444. 1473. 1664. 2350. 2525. 2563. 2731. 3879. 3959. 4139. 4200. 4238. 4709. 4913. 5247. 53475. 7008. 7220. 7580. 7939. 8240. 8346. 8475. 9633. 11,121. 11,501. 12,529. 12,747. 12,810. 12,887. 13,054. 13,409. 14,034. von Litt. B. a 500 Rthlr. Nr. 589. 1025. 1734. 2320. 2321. 3141. 3244. 3298. 4129. 4561. 4593. 4793. 4853. 5046. 5624. 5665. 6167. 7474. 7872. von Litt. D. a 100 Rthlr. Nr. 65. 123. 419. 724. 832. 1007. 1205. 2080. 2108. 2272. 2504. 3992. 4942. 5167. 5355. 5482. 5788. 5809. 6047. 6068. 6301. 2) Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheinen aus dem Jahre 1836 von Litt. A. a 1000 Rthlr. Hit Sk. A N2. W. 9

Gesetz über die Forterhebung der Steuer.

9

Von Litt. B. a 500 Rthlr. Nr. 49. Von Litt. C. a 200 Rthlr.

Nr. 135. 146.

Nr. 22. 78.

Die Inhaber dieser Scheine werden hiermit veranlaßt, die Ka⸗ pitalien gegen Rückgabe der Scheine und der dazu gehörenden Ta⸗ lons und Coupons zu Michaelis 1851, wo deren Verzinsung auf⸗ hört, bei der hiesigen Regierungs⸗Hauptkasse in Preußischem Cou⸗ rant in Empfang zu nehmen.

Merseburg, den 12. Mai 1851.

Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ schulden.

Von Lltt. D. a 100 Rthlr.

Der Regierungs⸗Präsident gez. von Wedell.

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Bei der unter dem heutigen Tage hierselbst erfolgten Verloo⸗ sung der vormals sächsischen Kammer⸗Kredit⸗Kassenscheine wurden nachstehende Nummern, behufs deren Realisirung im Michaelis⸗Ter⸗ mine 1851, gezogen:

von Litt. Ka., 4000 l

Nr. 276. 285. 488. 493. 733. 751.891. 974. 1031. 1046. 1220. 1651. 1686. 1720. 1745. 1778. 1961. 2488. 2832. 3034. 3180.

vohn Litt B., à 6500 Rb

Nr. 301. 372. 511. 525. 652.

Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer⸗ Kredit⸗Kassen⸗ Scheinen Litt. E. à 38 Rthlr. die Scheine Nr. 13,539, 13,543 und 13,648, und à 41 Rthlr. die Scheine Nr. 41, 286 und 686 zur Zahlung im Michaelis⸗Termine 1851 ausgesetzt worden.

Die Besitzer der vorverzeichneten verloosten und resp. zur Zah⸗ lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapita⸗ lien, gegen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. A a. und B. gehörigen Talons und Coupons, mit dem Eintritt des Mi⸗ chaelis⸗Termins dieses Jahres, wo die Verzinsung der jetzt gezoge⸗ nen Scheine Litt. Xa. und B. aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗ Hauptkasse in preußischem Courant zu erheben.

Merseburg, den 13. Mai 1851.

Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ Schulden. Der Regierungs⸗Präsident. (gez.) von Wedell.

Angekommen: Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinsche Staats⸗Minister, Graf von Bülow, von Cummerow.

Uichtamtlicher Dentschland.

Preußen. Berlin, 24. Mai. Nach dem heutigen Mil.⸗Wo⸗ chenblatte ist von Brause, Hauptmann vom 8ien Infanterie⸗Re⸗ giment, zum Major; von Gädecke, Hauptmann vom 20sten In⸗ fanterie⸗Regiment, zum Major; Erbprinz von Sachsen⸗Al⸗ tenburg, Hoheit, Seconde⸗Lieutenant à la Suite des 6ten Jäger⸗Bataillons, als Premier⸗Lieutenant zum 1sten Garde⸗Regi⸗ ment zu Fuß, à la Suite desselben, versetzt; von Poyda, Major a. D., früher im Kaiser Franz Grenadier⸗Regiment, der Charakter als Oberst⸗Lieutenant beigelegt; von Linger, Hauptmann und Präses der Gewehr⸗Revisions⸗Kommission in Saarn, zum Major ernannt worden.

Ferner ist der Abschied bewilligt worden: von Reinbrecht, Hauptmann vom 20sten Infanterie⸗Regiment, als Major mit der Regiments⸗Uniform, Aussicht auf Civilversorgung und Pension; Graf Finck von Finckenstein, Oberst und Commandeur der 2ten Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, als General⸗ Najor mit Pension; Palm, General⸗Major und Commandeur der 16ten Landwehr⸗ Brigade, mit Pension.

Oesterreich. Wien, 22. Mai. Gestern Vormittags 10 Uhr rückte die hiesige Garnison in voller Stärke unter Kommando des Feldmarschall⸗Lieutents Grafen Schaaffgotsche am Josephstädter Gla⸗ cis in Parade aus. Se. Majestät der Kaiser erschien mit dem Großherzoge von Hessen, umgeben von sämmtlichen hier anwesenden Erzherzogen und zahlreicher Generalität am Paradeplatze. Wäh⸗ rend der Besichtigung der Truppen folgten die Erzherzogin Sophie und die Gemablin des Großherzogs im leichten Wagen. Der Feld⸗ marschall Graf von Radetzky wird Sonnabend den 24. d. M. aus Verona hier erwartet, er wird sich, wie es heißt, sodann nach Olmütz begeben, um den dortigen Militair⸗Uebungen beizuwohnen.

Das vakante 14te Linien⸗Infanterie⸗Regiment wurde Sr. Kö⸗ niglichen Hoheit dem Großherzog Ludwig von Hessen, dessen Na⸗ men es sonach führen wird, verliehen. Feldmarschall⸗Lieutenant Vogel wurde zum zweiten Inhaber des 14ten Linien⸗Infanterie⸗ Regiments, Großherzog Ludwig von Hessen, und der Feldmarschall⸗ Lieutenant Freiherr von Rath zum zweiten Inhaber des 12ten Infanterie⸗Regiments, Erzherzog Wilhelm, ernannt. Feldmarschall⸗ Tieutenant Felix von Stregen, Lokal⸗Direktor der Genie⸗Akademie, ist auf sein Ansuchen in den normalmäßigen Ruhestand übernom⸗ men worden, wobei demselben in Anerkennung seiner langen und guten Dienstleistung das Commandeur⸗Kreuz des Leopold⸗Ordens verliehen wurde. Zum Lokal⸗Direktor der Genie⸗Akademie wurde

der General⸗Major Karl Ritter von Döll und dagegen in die

fügung,

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nstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Pxpedition des Preuß. Staats⸗ S Anzeigers: 56 Behren⸗Straße Nr. 57.

Stelle des Letzteren der General⸗Major und Brigadier Graf Wra⸗ tislaw zum Festungs⸗Kommanvanten zu Piacenza ernannt.

Se. Majestät der Kaiser hat, wie der Lloyd meldet, gestattet, daß die Waaren, welche das Kronland Tyrol passiren, um an die Seeküste gebracht zu werden, zollfrei passiren können. Diese Be⸗ günstigung tritt mit dem 1. Juni in Wirksamkeit.

Im verflossenen Jahre wurde der österreichische Elbzoll theil⸗ weise aufgehoben. Die Erhebung beschränkt sich bis jetzt nur noch auf einige Gegenstände. Dem Lloyd zufolge, wird nun abermals eine theilweise Aufhebung erfolgen, die gänzliche Auflassung des Elbzolls aber soll gleichfalls beantragt sein.

Auf einen vom Minister der auswärtigen Angelegenheiten, im Einverständnisse mit dem Handels⸗Minister, erstatteten Vortrag hat Se. Majestät der Kaiser mittelst Entschließung vom 19. April ge⸗ nehmigt, daß im Einklange mit der von der Regierung der Re⸗ publik Chili zu Gunsten der österreichischen Schiffe erlassenen Ver⸗ und so lange diese in Wirksam eit bleibt, retroaktiv vom

1. Januar d. J. angefangen die chilische Handelsflagge in den öster⸗ reichischen Häfen rücksichtlich der Hafen⸗ und Schifffahrtgebühren der einheimischen und den sonst begünstigten Flaggen gleichgestellt werde. Der französische Divisions⸗General Bourbon Busset ist nach Paris abgereist.

Görz, 30. Mai. (Oesterr. Corr.) Verflossenen Montag wurde hier Feldmarschall Graf Radetzky erwartet, jedoch vergebens, da, wie man hört, der greise Marschall beim Einsteigen in den Wagen sich den Fuß, obgleich unbedeutend, verrenkt habe. Der Marschall beabsichtigte nämlich die Villa der Gräfin Sembler⸗Attems für seine Gemahlin zu kaufen. Dieselbe liegt an dem südlichen Ende der Stadt in einer sehr anmuthigen mit Weinreben bepflanzten Gegend und bietet ein sehr interessantes Panorama.

Bayern. München, 17. Mai. (N. C.) Sitzung der Kammer der Abgeordneten. Dr. Jäger: Bezüglich der Kolbschen Anträge seien nach den bündigen Erklärungen vom Ministertische weitere Bemerkungen überflüssig, wenn man nicht Gespenster sehen

wolle. Die Regierung habe erklärt, daß sie nicht daran denke, aus dem Zollvereine zu scheiden, so wie der Herr Minister⸗Präsident bezüglich des Taback⸗Monopols geäußert habe, daß keine Rede von Einführung desselben weder in Bayern noch anderwaärts setl. Wenn diese Erklaärungen keine kategorischen seien, so wisse er nicht, was kategorisch sei. Er habe das Wort hauptsächlich zu einer kurzen Bemerkung gegen Herrn Reinhart ergriffen. Am vorigen Land⸗ tage sei in dessen Reden der Landrichter Welsch die stehende Fi⸗ gur gewesen, über die er freilich einmal gestrauchelt sei. Jetzt schienen die Gothaer die Rolle des Landrichters Welsch aus⸗ füllen zu sollen. Die Gothaer verträten freilich nicht Deutschland, wie die sieben Mann hohe Partei des Herrn Reinhart, welche die Nation zu vertreten vorgiebt, wie etwa jene drei Schneider von London England repräsentirten. (Heiterkeit.) Herr Reinhart er⸗ kläre bei jeder Gelegenheit die Gothaer für todt, und doch suche er ihnen fast bei jeder Rede Eins zu versetzen. Würde er nicht fürchten, Herrn Reinhart's bekanntlich so fein organisirtes Zartgefühl zu ver⸗ letzen.... (der Präsident ersucht den Redner, nicht persönlich zu werden) ‚so würde er ihn an das bekannte Sprichwort vom todten Löwen erinnern. Uebrigens habe er (Redner) sich gefreut, daß Herr Reinhart so warm den Zollschutz befürwortet habe, da er doch kein Freund der Zollschutzwache sei. (Heiterkeit und Murren auf den verschiedenen Seiten des Hauses.) Reinhart: Er werde dem Vorredner nichts antworten, weil derselbe keine Vollmacht die Gothaer in Schutz zu nehmen. (Gelächter.) Neuffer vertritt als Referent wiederholt die Ansicht des Aus⸗ schusses über das Nichtbegründetsein des Kolbschen Antrages. Er spricht bei dieser Gelegenheit seine persönliche Ansicht von der äu⸗ ßerst präzisen Fassung und dem ihn durchaus befriedigenden, höchst praktischen materiellen Inhalt der bekannten Denkschrift der bayerischen Regierung aus; der Antrag des Herrn Kolb sei mit großer Vorsicht aufzunehmen, denn der gewandte Herr wisse seine Anträge so mei⸗ sterhaft zu formuliren, daß man auf den ersten Blick glauben möchte, er habe wirklich Recht. Der Redner beleuchtet mit großer Aus führlichkeit und Sachkenntniß die Handelsverhältnisse zwischen Oester⸗ reich und Bayern. Was die drohende Gefahr bezüglich des Papier⸗ geldes betreffe, so sei es damit bei weitem nicht so arg. Die bis⸗ herigen Valuta⸗Verhältnisse seien eine vorübergehende Kalamität, die allerdings beseitigt werden müsse und werde, damit Oesterreich daran nicht zu Grunde gehe. Bezüglich der Banknoten sei übrigens leicht zu helfen; schicke man Waaren nach Oesterreich, s

vorgezeigt habe,

so schlage man eben gleich den auf die Banknoten zu erwartenden Verlust auf den Preis. Schließlich lenkt der Herr Referent die Aufmerksamkeit der Kammer auf die Runkelrübenzuckerfrage und zergliedert deren hohe Wichtigkeit. Fürst Wallerstein beginnt seine Rede mit einer Berichtigung einer Aeußerung des Frhrn. von Lerchenfeld, der ihn mißverstanden habe. Er (Redner) habe es nicht einen Hohn genannt, wenn die deutschen Verhältnisse in diesem Saale besprochen würden, sondern einen Hohn habe er es genannt, von einer Ein⸗ wanderung in die unteren Donauländer zu sprechen, da es eine Abnormilaͤt sein würde, zwei tiefkranke Nationalitäten zu ver⸗ mengen. Wir wollen eine allgemeine Zoll⸗ und Handelseinigung von ganz Deutschland, aber keine separate Zolleinigung mit Oesterreich. Das ist der Kern des Antrages. Man hat von jener Seite den Sozialismus, Kommunismus und Pauperismus in die Debatte hineingezogen und dabei auf die Ansichten Kolb's in einer Weise erwiedert, die eher an das Jahr 1848 als 1851 erinnert. Herr Kolb verlangt aber nichts weiter, als daß man eben die nöthigen national⸗ökonomischen Grundlagen lege, um den sozialen Mißständen abzuhelfen, und wenn man das Gespenster⸗ seherei nennt, so ist zu erwiedern, daß man viel eher da Gespenster sehe, wo man beständig von den ungeheuren der menschlichen Ge⸗ sellschaft drohenden Gefahren spricht, ohne die nöthigen Maßregeln